Dienstag, 31. März 2015

BGH PM: Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 47/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. April 2015

III ZR 204/13

LG Bochum - 5 O 5/11 – Entscheidung vom 9. September 2011

OLG Hamm - I-11 U 88/11 – Entscheidung vom 3. Mai 2013

und

III ZR 333/13

LG Bochum - 5 O 156/10 – Entscheidung vom 9. September 2011

OLG Hamm - I-11 U 89/11 – Entscheidung vom 14. Juni 2013

Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat wird am Donnerstag, den 16. April 2015 um 10:00 Uhr im Saal N 004 über die Revisionen von zwei Gewerbetreibenden verhandeln, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006* mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 31. März 2006 um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettenmonopols ersucht hatte. Die Kläger machen Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen**. Es bestünden weder Ansprüche auf der Grundlage von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB*** i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG**** noch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen***** komme nicht in Betracht. Die Klageabweisung gegen die beiden Städte hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Erlasses des Innenministeriums die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auf das Land übergegangen sei.

Hinsichtlich des Landes hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (III ZR 204/13); bezüglich einer der beiden Städte hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Zulassung des Rechtsmittels ausgesprochen (III ZR 333/13).

* BVerfGE 115, 276 ff.

** OLG Hamm, Urteile vom 3. Mai 2013 – I-11 U 88/11, juris und vom 14. Juni 2013 – I-11 U 89/11.

***"Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

****"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht."

*****"Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er



b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist."

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle

Urteil III ZR 333/13 vom 16.04.2015  (pdf-download)

Siehe auch:  Beschluss des III. Zivilsenats vom 26.2.2015 - III ZR 204/13(pdf-download)


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Siehe auch:

BGH lässt Revision eines Wettvermittlers im Staatshaftungsverfahren zu
Schadenersatzpflicht nach Unionsrecht
Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet 
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Staatshaftung in Europa: Nationales und Unionsrecht
herausgegeben von Oliver Dörr
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Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das EU-Recht
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Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
EuGH zur Reichweite der EU-Grundrechte-Charta
Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 223/05) zur Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlich begründeter subjektiver Rechte der Veranstalter und Vermittler...
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OLG Koblenz: Ordnungsbehörde rechtskräftig zu Entschädigungszahlung an Wettvermittler verurteilt
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Gubernative Rechtsetzung: Eine Neubestimmung der Rechtsetzung und des ...
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Wikipedia

Europäische Menschenrechtskonvention
Wikipedia

Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 6

Recht auf ein faires Verfahren

Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.="">; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.="">; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 <188 189="">; 17, 319 <326 ff.="">). BverfGE 2 BvR 878/14, Rn 20; 2 BvR 2055/14, Rn 14

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; 130, 1 <25>).BverfGE 2 BvR 878/14, Rn 19; 2 BvR 2055/14, Rn 13
 

Der Europarat,
800 Millionen Europäer

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ZENTRUM FÜR EUROPÄISCHES WIRTSCHAFTSRECHT
Vorträge und Berichte Nr. 208
herausgegeben von den Mitgliedern des Zentrums
Dr. Jürgen Schwarze, Professor an der Universität  Freiburg
Die Wahrung des Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union
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Villalón macht in seinen Ausführungen sehr klar, dass die Beurteilung ein und derselben Sachfrage gerade nicht mit zweierlei Maßstab, einmal dem nationalen Recht und einmal den europäischen Verträgen gemessen werden kann. Die Aufgabe der „Wahrung dieser Union“ sei unerfüllbar, „wenn man sie in Gestalt einer als „Verfassungsidentität“ bezeichneten Kategorie einem absoluten Vorbehalt unterstellen will“.

Europa, so sein Fazit, könne nicht ins Ermessen eines Mitgliedstaates gestellt werden.

Villalón verweist entsprechend auf das vom EuGH erarbeitete Institut der „gemeinsamen Verfassungstraditionen“ und ersetzt nationale Vorbehalte somit durch die Grundrechte der Union als verfassungsstiftende Werte.

Hinsichtlich des Schicksals der Antworten des EuGH verweist der Generalanwalt vorsorglich auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und verschließt Karlsruhe mithin auch den Weg, die Antworten aus Luxemburg als nicht entscheidungserheblich anzusehen. Dabei führt er aus, dass er darauf vertraue, „dass das nationale Gericht in Anbetracht und unter Berücksichtigung der Antwort, die es vom Gerichtshof auf seine Vorlagefrage erhalten hat, unbeschadet der Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung diese Antwort als für im Ausgangsverfahren maßgeblich erachten werde“.
Analyse der Schlussanträge Rs. Gauweiler u.a. C-62/14

EuGH zur Reichweite der EU-Grundrechte-Charta

Die Frage, inwieweit die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, wurde durch das EuGH Urteil Pfleger (C-390/12) vom 30. April 2014 abschließend beantwortet, indem festgestellt wurde, dass das Urteil Fransson (C-617/10) grundsätzliche Aussagen zur Einhaltung der Grundrechtecharta enthalte und sich somit nicht auf das Umsatzsteuerrecht beschränkt.
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Der Europäische Standard Richterlicher Ethik
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STELLUNGNAHME Nr. 1 (2001) DES BEIRATES DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE)
AN DAS MINISTERKOMITEE DES EUROPARATES ÜBER DIE VORSCHRIFTEN BETR. DIE UNABHÄNGIGKEIT UND UNABSETZBARKEIT VON RICHTERN
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Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Grundrechtseingriffen
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 22.12, 8 C 38.12, 8 C 40.12 und 8 C 41.12
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In eisigen Höhen. Zu Gast beim Bundesverwaltungsgericht
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Kein Interesse an der Rechtsfindung
Zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.5.2013
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Samstag, 28. März 2015

BFH: Urteil vom 19.11.2014, V R 55/13 zu kostenlos ausgeführten Leistungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.11.2014, V R 55/13

Unentgeltlichkeit bei kostenlos ausgeführten Leistungen gegen Vorlage eines zuvor in Umlauf gegebenen Gutscheins

Leitsätze

Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, der dessen Besitzer berechtigt, eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch zu nehmen, liegt in der Regel kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor.

Tatbestand
  
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt mehrere Spielhallen, in denen auch Geldspielgeräte stehen. Ihre Umsätze versteuert sie nach vereinbarten Entgelten.

2
Erstmals im Jahr 2007 verteilte die Klägerin anlässlich der Neueröffnung einer Spielhalle über Zeitungsanzeigen und Auslage in Geschäften sog. "Test Coupons" in Höhe von jeweils 100 EUR. Der Text des Coupon-Abschnittes lautete wie folgt:

3
"TEST COUPON 100,- EURO CASINO B • Täglich nur 10,- Euro einlösbar • Pro Person nur 1 Coupon • Gültig bis 31.03.2007 oder bis auf Widerruf • Keine Barauszahlung • Nur zur Freimünzung an Geldspielgeräten bei Vorlage dieses Coupons • Für alle ab 18 Jahren!!!".

4
Eingelöst wurden die Test-Coupons, indem nach Ausweiskontrolle der Betrag von 100 EUR einem auf den Namen des Kunden eingerichteten Konto gutgeschrieben und eine Kundenkarte ausgegeben wurde. Pro Tag und Kunde konnte unter Vorlage der Kundenkarte nur ein Betrag von 10 EUR abgerufen werden. Der Kunde bestätigte jeweils schriftlich den Erhalt des Gutscheinbetrages von 10 EUR. Sodann wurde das vom Kunden gewählte Gerät in Höhe von 10 EUR "freigemünzt", indem ein Mitarbeiter der Klägerin einen entsprechenden Geldbetrag in den Automaten einwarf.

5
In der Steuererklärung 2007 erklärte die Klägerin u.a. Umsätze aus den Geldspielautomaten in Höhe von 1.682.512,35 EUR und machte "Erlösschmälerungen" aus den Freimünzungsumsätzen in Höhe von 642.488,79 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 22. Dezember 2009 diese "Erlösschmälerungen" in Höhe von 637.386 EUR nicht an.

6
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden im Umsatzsteuerbescheid 2008 --der Steuererklärung der Klägerin entsprechend-- die auf der Einlösung von Gutscheinen beruhenden Freimünzungsumsätze in Höhe von 218.261 EUR in voller Höhe als steuerpflichtige Umsätze behandelt.

7
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 226 veröffentlichten Urteils führte das FG im Wesentlichen aus, die Klägerin gewähre im Rahmen des jeweils abgeschlossenen Spielvertrages den Spielteilnehmern an den Geldspielgeräten neben der Spielmöglichkeit auch eine Gewinnchance. Spielmöglichkeit und Gewinnchance stellten einen Vorteil für den Spielteilnehmer dar. Die Klägerin erbringe ihre sonstige Leistung (Verschaffung der Spielmöglichkeit und der Gewinnchance am Geldspielgerät) gegen Geldeinwurf des Vertragspartners und damit grundsätzlich entgeltlich.

8
Entgegen der Auffassung der Klägerin erbringe sie auch in den hier streitigen "Gutscheinfällen" eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt. Auch in den Gutscheinfällen schließe der Kunde (Spieler) mit der Klägerin einen Glücksspielvertrag i.S. des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Spiel- und Wettverträge begründeten zwar keine Verbindlichkeit, der Gläubiger habe also keinen Anspruch auf Erfüllung; sie würden aber, sofern sie nicht unwirksam seien, als Rechtsgrund für Erfüllungsleistungen gelten.

9
Der Test-Coupon sei ein sog. "kleines Inhaberpapier" i.S. des § 807 BGB.

10
Der Gutscheininhaber habe den ihm gutgeschriebenen Betrag in Teilbeträgen von jeweils 10 EUR dazu verwendet, um Spieleinsätze zu tätigen und dadurch Spielmöglichkeit und Gewinnchance zu erhalten. Dass er den Betrag nicht selbst in den Automaten geworfen habe, spiele keine Rolle. Er habe bestimmen können, zu welcher Zeit und an welchem Automaten er habe spielen und seinen Einsatz wagen wollen. Barzahlung sei nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Entgelts.

11
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.
12
Das angefochtene Urteil verletzte § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es fehle an einer Gegenleistung des Kunden und damit an der Entgeltlichkeit. Bei den freigemünzten Beträgen habe es sich nicht um Geld des Kunden gehandelt. Dieses von ihr, der Klägerin, zur Verfügung gestellte Geld sei weder durch Schenkung noch auf andere Art und Weise in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen.

13
Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2007 vom 22. Dezember 2009 und 2008 vom 23. Februar 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2011 zu ändern und die Umsatzsteuer 2007 auf ./. 1.677,29 EUR und die Umsatzsteuer 2008 auf 155.173,88 EUR herabzusetzen.

14
Das FA beantragt,

die Umsatzsteuer unter Abänderung der Bescheide für 2007 vom 22. Dezember 2009 und für 2008 vom 23. Februar 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die "Gutscheinfälle" als nicht entgeltlich behandelt werden.

15
Selbst wenn es sich bei den Freimünzungen --wovon nunmehr auch das FA ausgeht-- nicht um einen entgeltlichen Leistungsaustausch gehandelt habe, seien bei der "Rückabwicklung der Besteuerung" die Besonderheiten der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen zu berücksichtigen: So werde als Umsatz i.S. des § 10 Abs. 1 UStG nicht der Betrag erfasst, den die Spieler in den Geldspielautomaten einwürfen (Spieleinsatz), sondern es werde nach diversen Abzügen nur ein Anteil von in den Streitjahren durchschnittlich ca. 25 % hiervon als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Die Klägerin habe aber ihre Umsätze um den vollen Betrag der Freimünzungen reduziert, obwohl sich die Freimünzungen zu nur durchschnittlich 25 % als Umsatz umsatzsteuerrechtlich ausgewirkt hätten.


Entscheidungsgründe

16
II. Das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben und die Sache wird an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der Einräumung der Spielmöglichkeit an Geldspielgeräten der Klägerin in den Fällen der "Freimünzung" gegen Vorlage eines Test-Coupons um sonstige Leistungen gegen Entgelt gehandelt hat. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um über die Sache abschließend entscheiden zu können.

17
1. Die Klägerin erbringt im Rahmen der Freimünzungen keine entgeltlichen Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Gegenleistung des Kunden liegt nicht in dem aufgrund des Test-Coupons gutgeschriebenen Betrag, den er "einsetzen" muss, um die Spielmöglichkeit zu erreichen. Der Vorgang erschöpft sich wirtschaftlich vielmehr darin, dass der Kunde zehn Mal für jeweils 10 EUR "umsonst" spielen darf. Davon gehen aufgrund der mündlichen Verhandlung nunmehr beide Beteiligten aus.

18
2. Soweit in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2007 und 2008 Freimünzungen als Entgelte in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingeflossen sind, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu mindern. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG lässt sich der Umfang der erforderlichen Minderung der Bemessungsgrundlage aber nicht ermitteln.

19
a) Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um entscheiden zu können, mit welchem Betrag sich die Umsätze aus den Freimünzungen im Umsatzsteuerbescheid 2007 umsatzsteuerlich ausgewirkt haben, weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, auf welche Art und Weise die Klägerin ihre Umsätze in den Streitjahren ermittelt hat. Das FG wird entsprechende Feststellungen nachholen und bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigen müssen.

20
Danach besteht bei Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einen bestimmten Prozentsatz der Spieleinsätze der Spieler als Gewinne auszahlen, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteile vom 19. Juli 2012 C-377/11, International Bingo, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1011, Rz 26; vom 5. Mai 1994 C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Rz 9). Gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a der in den Streitjahren geltenden Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit --Spielverordnung (SpielV), BGBl I 2006, 280-- war Zulassungsvoraussetzung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt wurden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 EUR je Stunde als Kasseninhalt verblieb. Durch die Regelungen in §§ 12, 13 SpielV war sichergestellt, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" im o.g. Sinn festgelegt wird (EuGH-Urteil vom 24. Oktober 2013 C-440/12, Metropol, HFR 2013, 1166, Rz 42).

21
Aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich ergeben, dass die Freimünzungen nicht in voller Höhe, sondern mit dem im Streitjahr 2007 einschlägigen, um die Gewinnausschüttungen bereinigten geringeren Anteil in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind. Um diesen vom FG noch zu ermittelnden Anteil, nicht --wie die Klägerin meint-- um den Gesamtbetrag der Freimünzungen, ist die Bemessungsgrundlage 2007 zu reduzieren. Es besteht kein Grund, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in einem höheren Maße herabzusetzen, als sie zuvor zu Unrecht vom FA durch die Freimünzungen erhöht worden ist.

22
b) Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des FG auch nicht entscheiden, um welchen Betrag die Umsatzsteuer 2008 herabzusetzen ist. Nach den --insoweit unklaren-- Feststellungen des FG sind die Umsätze aus Freimünzungen im Umsatzsteuerbescheid 2008 in Höhe von 218.261 EUR "in voller Höhe" als steuerpflichtige Umsätze berücksichtigt. Da der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 23. Februar 2010 aber auf der Umsatzsteuererklärung der Klägerin beruht und diese ihre Umsätze entsprechend den Besonderheiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Geldspielautomatenumsätzen nicht in Höhe des Spieleinsatzes der Spieler, sondern nur zu dem Teil versteuert hat, über den sie effektiv verfügen konnte, ist --auch auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014-- davon auszugehen, dass die Freimünzungen nur zu einem um die Gewinnausschüttungen bereinigten Teil in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingeflossen sind. Das FG wird feststellen müssen, ob die Freimünzungen tatsächlich zu 100 % in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind, mit der Folge, dass sie auch in vollem Umfang rückgängig zu machen wären, oder ob sich die Freimünzungen nur in einem anderen (geringeren) Umfang bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 umsatzsteuerlich ausgewirkt haben.

23
3. Da die Revision bereits wegen Verletzung materiellen Rechts Erfolg hat, brauchte der Senat über den gerügten Verfahrensfehler nicht zu entscheiden.
Quelle



Harmonisierung in der Union
Art. 93 EG-Vertrag ist ein Erlass, um die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus Rahmenrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und
Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. Teil I S. 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze.

Mehrwertsteuerrichtlinie
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3        Der siebte Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht völlig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.“
4        Art. 1 der Richtlinie sieht vor:
(1)      Diese Richtlinie legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fest.
(2)      Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis zur Einzelhandelsstufe, diese eingeschlossen, angewandt.
5        Art. 73 dieser Richtlinie bestimmt:
„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“
Quelle:  RS  C-249/12 und C-250/12


EuGH (Skandia; C-7/13
Rn 24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Mit Urteil vom 24.8.2006 s.u. (V R 19/05, BStBl II 2007, 187)  nimmt der BFH zu den Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs Stellung. Danach sind bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (§ 320 ff. BGB), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelmäßig erfüllt.

Sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch nach nationalem UStG wird der Leistungsbegriff zur Definition des Steueranwendungsbereichs verwandt.
Nach Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL unterliegen Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von  Dienstleistungen der Mehrwertsteuer.

Deutschland, unterwarf die nach dem Unionsrecht (Art. 131/135,1,i) mehrwertsteuerbefreiten Glücksspielumsätze aus dem Spielbetrieb der Spielbanken, ab dem 6. Mai 2006, der Mehrwertsteuer und begründete die Festlegung der Bemessungsgrundlage (Kasse) mit der "Glawe-Entscheidung" für Unterhaltungsgeräte. Dabei verstieß der nationale Gesetzgeber gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie und beachtete die Entscheidungen, Schindler C-275/92, Lärää  C-124/97, Rn 12, 18, Linneweber C-453/02, C-462/02, Rn. 43, des EuGH nicht. Seitdem sind die Bruttospielerträge mit dem vollen Steuersatz (derzeit 19 Prozent) umsatzsteuerpflichtig.

Zu dieser Rechtsänderung hatte Deutschland keine Gesetzgebungskompetenz.

Die Rechtsänderung wurde "nicht" über ein Dispensverfahren (Art. 395, 1) genehmigt!
Damit fehlt der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. B, des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) die Rechtsgrundlage.  

Leistungen im Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der USt, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind, d.h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird.
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Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer, deren Besteuerungsgrundlage die für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung empfangene Gegenleistung ist.

Dieses System lässt sich nicht leicht auf Glücksspiele mit Geldeinsatz anwenden, bei denen die Verbraucher, auch gegenseitig (z.B. Poker), Einsätze im Austausch gegen die Chance auf einen Gewinn zahlen, der gegebenenfalls einem höheren Betrag entsprechen kann. Ein Glücks-Spiel liegt vor, wenn die zufallsbedingte, nur mathematisch berechenbare Wahrscheinlichkeit des Gewinns sich durch individuelle Anstrengung nicht wesentlich steigern lässt. (Fischer Kommentar 57, Rn 4)

Beim Glücksspiel fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Spielteilnehmer gezahlten Glücksspieleinsatz, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung der Spielbank gegenübersteht. Neben einer Verlustmöglichkeit bestehen Gewinnchancen.
Jackpot-Chancen, wie der Berlin-Jackpot beinhalten stets mindestens € 500.000,00.

Die Besonderheit beim Glücksspiel liegt jedoch darin, das ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse nicht anzunehmen ist. Es ist ein Spiel - mal gewinnt man - mal verliert man. Was der eine verliert - gewinnt der andere und umgekehrt, weshalb ein Glücksspieleinsatz keine Zahlung für eine Gegenleistung darstellt. Es findet kein Leistungsaustausch statt ! Dies wird bei einer sog. Minuskasse, durch hohe Auszahlungen besonders deutlich. vgl. Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität durch hohe Subventionen für Spielbanken.
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Da beim Glücksspielbetrieb der Spielbanken ein Warenaustausch ausgeschlossen ist, müssten für die  Steuerbarkeit dann Dienstleistungen vorliegen.

Roulette als Dienstleistung ? - das ist nicht darstellbar !

So ist Roulette auch dann ein Glücksspiel, wenn das Spielcasino individuell nur aus Gründen des Zeitvertreibs aufgesucht und der Einsatz als Entgelt hierfür verstanden wird. (Fischer Kommentar 57, Rn 7)

Da Spielbanken weder Gegenstände liefern, noch Dienstleistungen erbringen, fehlen die Voraussetzungen zu einer Mehrwertsteuererhebung, weshalb Glücksspiele entsprechend der Sonderregelung nach Art. 131/ 135,1,i  der unmittelbar anwendbaren Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich mehrwertsteuerbefreit sind.

Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, so ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugute kommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen (Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, Randnr. 30), und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten. (United Utilities (C 89/05, Slg. 2006, I 6813, Randnr. 23).

Mit der Rechtsänderung 2006 wurden alle Spielbankenumsätze, ohne Nachweis einer Eignung der vielfältigen Glücksspielangebote (Roulette, Spielautomaten oder Poker (vgl. Schlußanträge, EuGH, Leo Libera) mehrwertsteuerpflichtig.

Somit wird seit dieser Zeit auch in Spielbanken mit Bruttobeträgen gespielt. Dadurch werden die Gewinne, entgegen der MwSt-RL einschließlich der Mehrwertsteuer an den Spieler (Verbraucher) ausbezahlt.

Das ist paradox - der "Verbraucher" i. S. d. RL. bekommt bei einem Gewinn mehr Mehrwertsteuer zurück, als er als mit seinem Glücksspieleinsatz bezahlt hat.

Fazit: Glücksspiel eignet sich nicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer.

Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie sei es, die Umsätze nach Art. 135 von der Mehrwertsteuer zu befreien und den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Umsätze nach Art. 401 einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die nicht den Charakter einer Umsatzssteuer haben.
(BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67)


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.8.2006, V R 19/05


Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus Planfeststellungsbeschluss

Leitsätze

Gibt der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben auf und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor .

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob eine Zahlung des Landes ..., die im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über das Nichtweiterbetreiben eines Genehmigungsverfahrens für eine Sonderabfalldeponie geleistet wurde, Entgelt für einen steuerbaren (und steuerpflichtigen) Umsatz ist.

2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der ... S-KG.

3
Die S-KG hatte ... ein Grundstück in B (...) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Sonderabfalldeponie gepachtet und die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage beantragt. Am ... 1978 erließ die Bezirksregierung ... antragsgemäß einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss. Dieser wurde im Jahr 1984 bestandskräftig, nachdem eine dagegen von der Stadt B eingereichte verwaltungsgerichtliche Klage auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben war.

4
Durch Vertrag vom 23. Dezember 1987 übertrug die S-KG alle Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss auf die ... B-KG. Gesellschafter der B-KG waren die S-KG als Kommanditistin sowie die ... B-GmbH als Komplementärin.

5
Am ... 1991 erließ die Bezirksregierung ... gegenüber der B-KG wegen zwischenzeitlich eingetretener verschärfter abfallrechtlicher Vorschriften und wegen Änderungen in der Planung der B-KG einen Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Abfallgesetzes (AbfG). Darin wurde der B-KG aufgegeben, bis spätestens zum 1. Januar 1993 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für im Bescheid näher bezeichnete wesentliche Änderungen des Planes der Sonderdeponie B zu beantragen und bestimmte Planunterlagen einzureichen. Die B-KG legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

6
1992 fanden Gespräche zwischen der S-KG und der Landesregierung von ... statt, bei denen die für die Deponie bisher angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt ... DM (operative Kosten, Planungskosten, Rechts- und Beratungskosten, Pachtvorauszahlungen, Vertragsauflösungskosten) zur Sprache kamen.

7
Am 8. Dezember 1992 schlossen das Land ... und die S-KG einen "Vertrag über die Beendigung des Vorhabens zur Errichtung einer Deponie für Sonderabfälle aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung ... vom 17.03.1978 ...". Die Vereinbarungen führten dazu, dass die B-KG von der Realisierung des Projekts Abstand nahm und ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung ... vom 18. Dezember 1991 zurücknahm. Der Vertrag, in dem die S-KG "Firma" genannt wird, lautet auszugsweise:
"§ 1

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1. Die Firma ist alleinige Kommanditistin der ...; sie ist ferner Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Komplementär-GmbH, der ... Diese Gesellschaft hat ihren Sitz von ... nach ... verlegt und betreibt derzeit das oben genannte Verfahren.

9
2. Die Firma verpflichtet sich, das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Sonderabfalldeponie ... zu beenden und dieses Vorhaben nach dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Form weiter zu betreiben. Sie verpflichtet sich, in diesem Sinne auf ihre Tochtergesellschaft einzuwirken und übernimmt die Gewähr dafür, dass die ... das Vorhaben in keiner Form weiter betreiben wird. Sie verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung ... vom 17.03.1978 durch sie selbst oder ihre Tochtergesellschaft.

10
3. Die Firma nimmt ihren am 05.02.1992 eingelegten Widerspruch gegen die unter dem 18.12.1991 ergangene Anordnung der Bezirksregierung ... gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG, Az.: ..., zurück.

11
4. Die Firma erklärt gegenüber dem OVG ... in dem Verfahren ... ./. Bezirksregierung ..., Az.: ... verbindlich, dass sie auf die weitere Durchführung des Vorhabens Sonderabfalldeponie ... verzichtet, und erklärt das Verfahren für erledigt.
§ 2

12
1. Zum Ausgleich sämtlicher der Firma und ihrer Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Kosten zahlt ihr das Land einen einmaligen anteiligen Betrag in Höhe von
... DM.

13
2. Die Firma verzichtet im Gegenzug gegenüber dem Land und seinen Behörden sowie gegenüber am Verfahren beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Geltendmachung jeglicher Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Vorhaben bis heute entstanden sind. Sie verzichtet auch auf die Geltendmachung jeglicher Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Vorhaben, etwa dessen Rückabwicklung, in Zukunft entstehen werden, sowie auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsansprüche privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur.

14
3. Die Firma trägt dafür Sorge, dass die in § 2 Abs. 2 bezeichneten Pflichten auch von ihrer Tochtergesellschaft eingehalten werden.
§ 3

15
Der Betrag von ... DM ist fällig mit Unterzeichnung dieses Vertrages."

16
Zum 31. August 1993 trat die Komplementärin, die B-GmbH aus der B-KG aus. Infolgedessen wurde die S-KG im Wege der Anwachsung Rechtsnachfolgerin der B-KG.

17
Am 25. April 1994 ging bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Umsatzsteuererklärung für 1992 ein, in der als Erklärender die B-KG bezeichnet war. Die Erklärung wies keine Umsätze und Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 844,03 DM aus. Das FA stimmte der Erklärung mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 zu.

18
Im Jahr 1995 wurde die S-KG zur X-S-GmbH verschmolzen.

19
Im Rahmen einer 1998 und 1999 durchgeführten Betriebsprüfung bei der (erloschenen) B-KG für den Zeitraum 1991 bis 1993 kam der Prüfer zu der Auffassung, die vom Land ... gezahlten ... DM seien ein (Brutto-)Entgelt für einen steuerbaren Umsatz.

20
Dementsprechend erließ das FA am 24. Juli 2000 gegen die X-S-GmbH "als Gesamtrechtsnachfolgerin der S-KG, diese wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin der B-KG", einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1992, in dem die Zahlung des Landes in Höhe von ... DM umsatzerhöhend berücksichtigt wurde (Umsatzsteuer: ... DM).

21
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

22
Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1992 scheitere nicht an einer Festsetzungsverjährung. Zwar sei der angefochtene Bescheid erst am 24. Juli 2000, also nach Ablauf der regelmäßigen vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen. Die Steuererklärung sei 1994 eingereicht worden. Vor Ablauf der Festsetzungsverjährung im Jahr 1998 habe aber die Betriebsprüfung begonnen, so dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt gewesen sei bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Steuerbescheide. Gegenstand der Betriebsprüfung sei u.a. die Umsatzsteuer für 1992 gewesen.

23
Das FA habe den streitbefangenen Umsatz zu Recht bei der S-KG berücksichtigt. Zwar habe nicht die mit der Planung befasste B-KG, sondern die S-KG den Vertrag mit dem Land ... abgeschlossen. Aus dem Vertrag sei aber nur die S-KG berechtigt und verpflichtet gewesen, so dass die umsatzsteuerbare Leistung bei dieser zu erfassen sei. 1993, also vor Erlass des angefochtenen Steuerbescheids, sei aber die S-KG Gesamtrechtsnachfolgerin der B-KG geworden.

24
Die S-KG habe i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) umsatzsteuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt an das Land ... erbracht. Die Zahlung des Landes sei nicht lediglich aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erfolgt. Im Streitfall liege eine konkrete, individuell ausgehandelte vertragliche Vereinbarung vor.

25
Die Zahlung durch das Land ... stelle auch keinen Schadensersatz dar. Im Streitfall sei nicht erkennbar, dass ein schadenstiftendes Verhalten eine Schadensersatzpflicht des Landes ... ausgelöst haben könnte.

26
Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2005, 735 veröffentlicht.

27
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

28
Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten nicht dessen Entscheidung, eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1992 scheitere nicht an einer Festsetzungsverjährung. Denn eine im Jahr 1998 begonnene Betriebsprüfung hätte die Festsetzungsfrist nur dann unterbrechen können, wenn eine entsprechende Betriebsprüfungsanordnung gegenüber der Klägerin --und nicht gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bereits erloschenen B-KG-- erlassen worden sei. Hierzu enthalte das Urteil keine Feststellungen.

29
Darüber hinaus habe das FG den Streitgegenstand verkannt. Denn das FA habe in dem angefochtenen Bescheid einen Umsatz der erloschenen B-KG erfasst, während sich der angefochtene Bescheid an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der B-KG richte. Das ergebe sich nicht nur eindeutig aus der Adressierung, sondern auch daraus, dass in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich Eingangs- und Ausgangsumsätze der B-KG erfasst würden. Die B-KG sei nicht Vertragspartei der Vereinbarung mit dem Land ... und daher auch in keinen Leistungsaustausch eingebunden gewesen. Umsätze der S-KG seien in dem Bescheid nicht erfasst. Die Klage sei deshalb selbst dann begründet, wenn man den Ausführungen des FG zum Leistungsaustausch zwischen der S-KG und dem Land ... zustimmen würde.

30
In materiell-rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, die Zahlung des Landes ... habe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gegenleistung gestanden. Der Verzicht auf die Fortführung des Betriebs der Sonderabfalldeponie in B durch die S-KG gegen Zahlung von ... DM durch das Land ... sei nicht als umsatzsteuerbare sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) zu qualifizieren. Es liege kein "Verbrauch" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne vor. Es sei nicht ersichtlich, worin auf Seiten des Landes ... oder eines anderen identifizierbaren Dritten ein Vorteil zu sehen sei, der einen Kostenfaktor in dessen Tätigkeit bilde. Das FG habe verkannt, dass die Zahlung ausschließlich durch strukturpolitische und volkswirtschaftliche Gründe motiviert gewesen sei. Insofern scheide eine zugrunde liegende Leistungsbeziehung aus. Vielmehr handle es sich vorliegend um einen nicht umsatzsteuerbaren echten öffentlichen Zuschuss.

31
Im Übrigen habe die Zahlung ausschließlich im Zusammenhang mit (etwaigen) bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadensersatzforderungen und Folgenbeseitigungsansprüchen aus der Aufgabe des Projekts "Sonderabfalldeponie" gestanden. Allein die Regelung eines streitigen Schadensersatzanspruchs durch Vergleich begründe noch keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.

32
Die Klägerin beantragt,

33
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des FA vom 24. Juli 2000 über Umsatzsteuer 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2001 dergestalt zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ... DM festgesetzt wird,

34
hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

35
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

36
Es meint, soweit die Klägerin auf die Frage der Festsetzungsverjährung eingehe und eine Verkennung des Streitgegenstandes rüge, handle es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbeachtlich sei. Im Übrigen verweist das FA auf das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

37
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

38
1. Das FG hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 171 Abs. 4 AO 1977 keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

39
Entgegen der Ansicht der Klägerin reichen die dazu vom FG getroffenen Feststellungen aus. Das FG hat ausgeführt, 1998 habe eine Betriebsprüfung bei der erloschenen B-KG begonnen. Damit ist konkludent festgestellt, dass sich die zugrunde liegende Betriebsprüfungsanordnung gegen die B-KG richtete.

40
2. Allerdings vermag der Senat der Vorentscheidung insoweit nicht zu folgen, als --wie die Klägerin zu Recht rügt-- das FG davon ausgegangen ist, der streitbefangene Umsatz sei bei der S-KG zu erfassen und vom FA auch zu Recht bei der S-KG berücksichtigt worden.

41
Denn der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 1992 vom 24. Juli 2000 richtet sich an die X-S-GmbH als Gesamtrechtnachfolgerin der S-KG, diese wiederum als Gesamtrechtsnachfolgerin der B-KG. Aus dieser Adressierung des Bescheides und der Bezugnahme auf die am 25. April 1994 eingegangene Umsatzsteuererklärung der B-KG sowie daraus, dass in dem Bescheid ebenfalls die von der B-KG in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1992 erklärten Eingangs- und Ausgangsumsätze erfasst wurden, folgt, dass das FA den streitigen Umsatz nicht --wie vom FG angenommen-- der S-KG, sondern der B-KG zugerechnet hat.

42
Dieses Vorgehen des FA steht im Einklang mit der Darstellung in der --vom FG in Bezug genommenen-- Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichts vom 20. Mai 1999, wonach die S-KG bei Vertragsabschluss als Treuhänderin der B-KG handelte. Es heißt dort: "Im Dezember 1992 erhielt ... (B-KG) vom Land ... aufgrund eines am 8.12.1992 zwischen der die ... (B-KG) als Treuhänderin (Vereinbarung vom 23.12.1978) vertretenden ... (S-KG) und dem Land ... abgeschlossenen Vertrages eine Zahlung von ... DM für den Verzicht auf die Errichtung und den Betrieb der Sonderabfalldeponie ... (B) sowie für die Rücknahme eines gegen die Bezirksregierung ... gerichteten Widerspruchs."

43
Hat danach --entgegen der Ansicht des FG-- das FA den streitigen Umsatz nicht bei der S-KG, sondern zu Recht bei der B-KG erfasst, folgt daraus aber nicht, dass die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben ist, wie die Klägerin meint. Denn die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S-KG, die ihrerseits --worauf das FG in diesem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht abgestellt hat-- 1993 Rechtsnachfolgerin der B-KG geworden ist.

44
3. Das FG hat ferner zu Recht eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt bejaht.

45
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

46
Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach dieser Vorschrift setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, m.w.N.).

47
aa) Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.

48
Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger steht aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Die versprochene Leistung ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterlassen ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, unter II. 1. b aa; in BFHE 211, 59, unter II. 2. b).

49
bb) Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 60, jeweils m.w.N.).

50
So stellt die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, keine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Jürgen Mohr, Slg. 1996, I-972, 959, UR 1996, 119). Ebenso wenig unterliegen die im Jahr 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen der Umsatzsteuer (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 9. März 1993  1 K 147/92 U, EFG 1993, 416, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1993, 215). Dasselbe gilt für eine Zuwendung für die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102). Ferner ist eine Gebäude-Restwertentschädigung, die eine Gemeinde dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks in einem Sanierungsgebiet für den Abbruch des Gebäudes zahlt, kein Entgelt für eine steuerbare (und steuerpflichtige) Leistung des Grundstückseigentümers an die Gemeinde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 165, UR 2001, 60).

51
cc) Aus der vorbezeichneten Rechtsprechung kann entgegen der Ansicht der Klägerin aber nicht gefolgert werden, dass Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, generell nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind.

52
Es ist nicht zweifelhaft, dass Personen des öffentlichen Rechts auch außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art Empfänger von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sein können. So liegt z.B. eine steuerbare Grundstückslieferung vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Land durch Enteignung für den Straßenbau erwirbt (vgl. Nr. 27 des Schlussantrags des Generalanwalts in der Rechtssache Mohr in Slg. 1996, 959, UR 1996, 119). Nach den Grundsätzen der bezeichneten Urteile ist also nicht entscheidend, ob eine Leistung im öffentlichen Interesse liegt, sondern ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 137, 141, BStBl II 1998, 169, 171).

53
b) So war es im Streitfall. Die B-KG erbrachte keine Leistung an die Allgemeinheit, sondern --aufgrund vertraglicher Vereinbarung-- an das Land ... als individuellen Leistungsempfänger.

54
aa) Die Leistung an das Land ... bestand darin, dass die B-KG in Erfüllung des Vertrages vom 8. Dezember 1992 ihr Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Sonderabfalldeponie B endgütig beendete. Im Einzelnen verzichtete sie dabei auf die (durch Vertrag vom 23. Dezember 1987 vom Rechtsinhaber, der S-KG, auf sie übertragenen) Rechte aus dem rechtskräftig festgestellten Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung ... vom ... 1978, nahm den von ihr eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung ... vom 18. Dezember 1991 zurück, gab gegenüber dem OVG die verbindliche Erklärung ab, dass sie auf die weitere Durchführung des Vorhabens der Sonderabfalldeponie verzichte und erklärte den Verwaltungsrechtsstreit für erledigt.

55
Der entgeltliche Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben --worum es im Streitfall im Kern geht--, ist eine sonstige Leistung, wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG belegt. Dementsprechend hat der Senat die Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in einer Reihe von Fällen angenommen, in denen ein Unternehmer auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 59, unter II. 1., m.w.N.).

56
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auf Seiten des Landes ... ferner ein "Verbrauch" im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems vor.

57
Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbarem Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. EuGH im Urteil Landboden Agrardienste in Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102).

58
Diese Voraussetzung hat das FG im Ergebnis zutreffend mit der Erwägung bejaht, der Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss vom ... 1978 und auf das Weiterbetreiben der Sonderabfalldeponie habe dazu geführt, dass das Land ... im Hinblick auf die ursprünglich für die Abfalldeponie vorgesehenen Flächen wieder Planungsfreiheit erlangt habe. Die Klägerin (richtig: die B-KG) habe eine rechtskräftig festgestellte Befugnis zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aus dem Planfeststellungsbeschluss vom ... 1978 gehabt. Dieses Recht habe das Land ... der Klägerin nur "abkaufen" können. Der Verzicht eines Berechtigten auf eine auf öffentlich-rechtlichem Weg nicht mehr entziehbare öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis gegen Abfindung sei eine sonstige Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Dass dieser "Kauf" des Verzichts der Klägerin auf den Betrieb der Sonderabfalldeponie auch politisch motiviert gewesen sei, sei unerheblich, denn eine politische Motivation führe nicht zwangsläufig dazu, dass Zahlungen aus lediglich strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erfolgten.

59
Der Auffassung der Klägerin, das Land ... habe deshalb keinen Vorteil aus dem Nichtweiterbetreiben des Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb der Sonderabfalldeponie haben können, da es zu keinem Zeitpunkt Beteiligter an einem möglichen Planfeststellungsverfahren gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Dass ausschließliche Planungsbehörde die Bezirksregierung ... --eine Landesbehörde-- war, schließt den dargelegten Vorteil für das Land ... nicht aus. Damit steht im Einklang, dass das Land bei Abschluss des Vertrages vom 8. Dezember 1992 von der Bezirksregierung ... vertreten wurde.

60
4. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellte die Zahlung des Landes ... auch keinen Schadensersatz dar.

61
Zwar sind so genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987).

62
Wie das FG aber zutreffend ausgeführt hat, ist im Streitfall ein Schadensersatzanspruch gegen das Land ... nicht ersichtlich. Eine Schadensersatzpflicht kam --entgegen der Ansicht der Klägerin-- insbesondere nicht gemäß §

72 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes a.F. wegen Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts in Betracht. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom ... 1978 ist nicht widerrufen worden. Es ist (lediglich) unter dem 18. Dezember 1991 eine Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG ergangen. Nach dieser Vorschrift ist die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb auch nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach Erteilung der Genehmigung zulässig.

63
Das bestätigt im Übrigen auch § 2 Ziff. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Vertrages, wonach von einem Verzicht auf die Geltendmachung "eventueller Schadens- oder Folgenbeseitigungsansprüche" die Rede ist. Selbst die Vertragsparteien haben danach nicht lediglich über die Höhe eines bestehenden Schadensersatzanspruchs verhandelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 987). Vielmehr zahlte das Land ... --wie dargelegt-- für den Verzicht der B-KG auf die Realisierung ihres Vorhabens.

Quelle





Donnerstag, 26. März 2015

Mehrwertsteuer / Karussellbetrug: Deutschland um hundert Millionen geprellt


Das Umsatzsteuersystem ist besonders betrugsanfällig!


Europol zerschlägt Ring von Mehrwertsteuer-Betrügern
Den Haag (AFP) Bei einer europaweiten Razzia gegen eine Bande mutmaßlicher Mehrwertsteuer-Betrüger sind neun Verdächtige festgenommen worden. Im Rahmen der Operation "Vertigo" gingen die Beamten der europäischen Polizeibehörde Europol und der Justizbehörde Eurojust gegen Verdächtige in Deutschland, den Niederlanden, Tschechien, Polen und weiteren EU-Ländern vor, wie die beiden Behörden am Dienstag in Den Haag mitteilten. Durch den Mehrwertsteuerbetrug sei allein Deutschland um hundert Millionen Euro geprellt worden.
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Europol hebt Ring von Mehrwertsteuer-Betrügern aus

Der mutmaßlichen Bande wird sogenannter Karusselbetrug vorgeworfen. Dabei werden Waren mehrwertsteuerfrei importiert und dann vor Ort mit Mehrwertsteuer verkauft, wobei der Importeur die Steuer umgeht, die er eigentlich an den Staat zahlen müsste. Dieselben Waren werden dann weiterverkauft und exportiert, wobei die Bande die Mehrwertsteuer zurückfordert, auf die sie keinen Anspruch hatte - auf Kosten der Steuerzahler.
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EUROPOL Original Pressemitteilung  (Auszug)
This action is part of a large-scale investigation on organised VAT fraud named Operation VERTIGO, formed by the Czech Republic, Germany, the Netherlands, Poland, Eurojust and Europol.
The damage to the state budget of Germany through this illegally evaded VAT and illegally reimbursed VAT is estimated to be in excess of EUR 100 million, while the Netherlands has suffered losses of at least EUR 30 million. In the Czech Republic and Poland, losses are estimated to be in excess of EUR 10 million each.
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Karussellbetrug: EU weist Vorwurf zurück
Brüssel will nicht als Blockierer dastehen. Österreich habe Pläne selbst nicht weiterverfolgt.
........Zugleich spielte die EU-Kommission allerdings den Ball zurück an die Mitgliedstaaten. Die Sprecherin erinnerte daran, dass "jede Änderung der gegenwärtigen Umsatzsteuer-Regelungen eine Einstimmigkeit im Europäischen Rat erfordert" - die EU-Kommission macht nur Vorschläge, danach müssten sich die Regierungschefs untereinander einig werden, wenn sie die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie ändern wollen.
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Umsatzsteuerbetrug mit CO2-Zertifikaten

Manager der Deutschen Bank unter Betrugsverdacht - Akten der Steuerfahnder dokumentieren kriminelle Energie
Deutsche Bank: Elf Mitarbeitern drohen einem Magazinbericht zufolge wegen ihrer Verwicklung in den Handel mit CO2-Verschmutzungsrechten Anklagen wegen Umsatzsteuerbetrugs. Das lege der Abschlussbericht der „Sonderkommission Odin“ von Ende März nahe, berichtete das Magazin „Focus“ am Freitag vorab. Es bestehe der Verdacht, dass sie sich „der Umsatzsteuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu Gunsten der Deutschen Bank schuldig gemacht haben“, zitierte das Magazin aus dem Bericht.
Die Bank war Teil des internationalen Systems, mit dem Händler im Jahr 2009 zu Unrecht mindestens 800 Millionen Euro Umsatzsteuer kassiert hatten. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Verdacht auf Betrug mit CO2-Zertifikaten: Razzia in der Zentrale der Deutschen Bank
Die Polizei hat die Deutsche-Bank-Zentrale durchsucht: Mindestens 25 Mitarbeiter werden verdächtigt, Hunderte Millionen Euro Steuern hinterzogen zu haben - gegen fünf Beschuldigte wurden Haftbefehle erlassen. Insgesamt 500 Ermittler durchsuchten auch Wohnungen und Büros in Berlin und Düsseldorf.
Über mehrere Gesellschaften und Firmen handelten sie in verschiedenen Ländern mit CO2-Emissionszertifikaten. Dabei kauften sie die teuren Klimarechte umsatzsteuerfrei ein, gaben dann aber bei der monatlichen Meldung ans Finanzamt an, die Umsatzsteuerbeträge in Millionenhöhe entrichtet zu haben. Durch die Vielzahl von eingeschalteten Zwischenhändlern wurde die Hinterziehung der Umsatzsteuer dabei geschickt verschleiert.
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Das Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14
.......Im Übrigen ist es ggf. Aufgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers -über die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG und den Belegnachweis des § 17a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStDV a.F., § 17a Abs. 1 und 2 UStDV i.d.F. ab 1.10.2013 hinaus- durch Änderung des UStG oder der UStDV in den Grenzen des Unionsrechts z.B. andere widerlegbare Vermutungen aufzustellen oder in anderer Form die Bedürfnisse der Praxis zu berücksichtigen (vgl. Art. 28c Teil A Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 131 MwStSystRL, § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG).

Sieht das nationale Recht eines EU-Mitgliedstaats jedoch nur vor, dass die Lieferung nachzuweisen ist, bzw. hängt das Niveau der verlangten Nachweise von den konkreten Umständen des betreffenden Umsatzes ab, sind die Nachweispflichten lediglich nach den im nationalen Recht dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen und nach der für ähnliche Geschäfte üblichen Praxis zu bestimmen52. Es ist dem BFH weder möglich, Wahlrechte für Unternehmer zu schaffen, die das Unionsrecht nicht vorsieht, noch allgemeine Nachweispflichten für leistende Unternehmer vorzusehen, die das nationale Recht nicht enthält.
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Mehrwertsteuerhinterziehung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 11. September 2014(1)
Verbundene Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13
I,1 Nach einer auf Initiative der Europäischen Kommission vor Kurzem durchgeführten Untersuchung belief sich der Verlust von Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 auf 193 Milliarden Euro, was 18 % der geschuldeten Steuern und 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht(2).

Diesem Ausfall mögen unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen, doch ist Steuerhinterziehung eine der hauptsächlichen. Es überrascht deshalb nicht, dass die Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung die nationalen Behörden und Gerichte zunehmend beschäftigt. Seit einiger Zeit gewinnt diese Problematik auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs an Bedeutung.
(2) vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 19. September 2013, IP/13/844


BT Drucksache 16/10; Finanzausschuss 10. Sitzung, 08.03.2006, S 13: 
„Es gibt sehr viel Steuerbetrug auch bei der Umsatzsteuer, das soll angegangen werden.“

wikipedia: Umsatzsteuerkarussell
Als Karussellgeschäft oder Karussellbetrug (englisch Missing Trader Intra-Community (MTIC) fraud) bezeichnet man eine in der Europäischen Union (EU) weit verbreitete Form des Steuerbetrugs. Hierbei wirken mehrere (Schein-)Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei einer der Händler der Lieferkette die von seinen Abnehmern bezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Abnehmer machen hingegen die Vorsteuer geltend und erhalten diese vom Finanzamt ausgezahlt. Da in weiteren Teilen der Kette eine Lieferung über Binnengrenzen erfolgt und nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer nicht im Ursprungsland (Sitzland des Verkäufers), sondern im Bestimmungsland (Sitzland des Käufers) anfällt, erfolgt keine Verrechnung mit der Vor- oder Umsatzsteuer aus weiteren Teilen der Lieferkette; außerdem wird die Aufdeckung erschwert.
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Rechtsanwalt:
Neben der strafrechtlichen Verfolgung wegen der Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung droht Ihnen weiteres Umgemach: Ein Haftungsbescheid des Finanzamtes wegen der von Ihrem Lieferanten nicht abgeführten Umsatzsteuer.
Immer dann, wenn Ihr Lieferant die von ihm in der Ausgangsrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht entrichtet und Sie hätten - wie es "kaugummimässig" heisst - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen müssen, dass mit Ihrem Lieferanten etwas "faul" ist, droht Ihnen eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid.
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Aus der Fachliteratur kann entnommen werden, dass die Gefahr besteht einem Umsatzsteuerbetrüger aufzusessen, der die an ihn gezahlte “Umsatzsteuer“ nicht abgeführt hat. Sofern die Finanzverwaltung einen solchen Umsatzsteuerbetrüger ermittelt hat und bei diesem die Umsatzsteuer nicht mehr erheben kann, wird über die “dogmatische Konstruktion“ eines sog. betrugsbehafteten Umsatzes versucht, bei den nachfolgenden Leistungsempfängern den Vorsteuerabzug zu versagen, gleichwohl die Umsatzsteuer aus deren nachfolgenden Umsätzen aber festzusetzen. Je länger die Leistungskette im Inland ist, desto höher ist das Steueraufkommen, das die Finanzverwaltung über diesen Weg generiert. Damit entsteht leicht ein Vielfaches des normalen Umsatzsteueraufkommens, welches bei ordnungsgemäßer Durchführung – d.h. ohne einen involvierten Betrüger – niemals entstanden wäre. Ob dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung in § 14c und § 25d UStG und den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts vereinbar ist, scheint noch nicht geklärt zu sein.

Harmonisierung der Mehrwertsteuer

Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU
Steuerliche Regelungen können die im Rahmen des Binnenmarktes angestrebte Beseitigung der EU-Binnengrenzen (einheitlicher Binnenmarkt) de facto nutzlos machen oder beeinträchtigen; sie können außerdem den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern im Binnenmarkt verzerren.

1967 führte die 1. Richtlinie der EG zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (EG-Amtsblatt vom 11. 4. 1967, S. 1.301) das Allphasen-Umsatzsteuer-System mit Vorsteuerabzug ("Mehrwertsteuersystem") ein (Allphasenumsatzsteuer), wodurch exakte Berechnung der exakten Umsatzsteuerbelastung für jede Ware, exakte Ausfuhrerstattungen und somit Neutralität im grenzüberschreitenden Handel ermöglicht wurden.
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Die vier Merkmale der Mehrwertsteuer sind:
  • ihre allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
  • ihre proportionale Bemessung auf die für die steuerpflichtige Leistung erhaltene Gegenleistung
  • ihre Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich des Einzelhandels
  • den Abzug der auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe eintretenden umsatzsteuerlichen Vorbelastung, so dass die Steuer nur den auf der jeweiligen Stufe geschaffenen Mehrwert erfasst und die Belastung letztlich vom Endverbraucher getragen wird
Quellen:
Grundlegend EuGH v. 03.10.2006, Banca populare die Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Rz. 28ff.; zur deutschen Grunderwerbsteuer s. EuGH v. 11.10.2007, KÖGAZ, C-283/06 u. C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Rz. 37; EuGH v. 27.11.2008, Vollkommer, C-156/08, UR 2009, 136, 138, Rz. 31.

Indirekte Steuern: Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die Mehrwertsteuer (auch Umsatzsteuer genannt) wird in den Mitgliedstaaten seit 1970 angewandt. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts zielt die Rechtsetzungstätigkeit der EU auf eine Koordinierung und Angleichung der Mehrwertsteuervorschriften ab. Mit der Richtlinie 2006/112/EG wird eine Angleichung der Mehrwertsteuerbestimmungen innerhalb zweier Steuerbandbreiten angestrebt. Die für einen Binnenmarkt erforderliche Systemumstellung von der übergangsweise vorgesehenen Besteuerung im Bestimmungsland zur Besteuerung im Ursprungsland war für 1997 vorgesehen, ist jedoch nicht erfolgt. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt für die Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die zu Verbrauchszwecken in der Europäischen Union erworben und verkauft werden. Um die steuerliche Neutralität zu gewährleisten, können die Mehrwertsteuerpflichtigen von ihrem Mehrwertsteuerkonto den Mehrwertsteuerbetrag abziehen, den sie an andere Steuerpflichtige entrichtet haben. Die Mehrwertsteuer wird letztendlich vom Endverbraucher in Form eines prozentualen Aufschlags auf den Endpreis getragen.

Rechtsgrundlage
Artikel 113 AEUV


Aktuelle Entwicklungen
2010 veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer (KOM(2010)695),  dem eine Mitteilung folgte (KOM(2011)851). 

Ziel ist die Diskussion des derzeitigen MwSt.-Systems sowie möglicher Maßnahmen zur Verbesserung von Kohärenz mit dem Binnenmarkt und Leistungsfähigkeit als Einnahmequelle bei gleichzeitiger Reduzierung der Befolgungskosten.
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Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Art.  113 (ex-Art.  93), erließ der Rat der Europäischen Union am 11.4.1967 die Erste Richtlinie 67/227/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer, der die Mehrwertsteuer als eine proportionale allgemeine Verbrauchsteuer auswies (vgl. dazu heute Art. 1 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie vom 28.11.2006).

Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert und wird in der Gemeinschaft durch die MwStSystRL 2006/112/EG (vormals 77/388/EWG, die die Erste Richtlinie 67/227/EWG ersetzte) und Durchführungsverordnung zur Richtlinie vom 23. März 2011 geregelt, wodurch die Mehrwertsteuerrichlinie als  unmittelbar gültiges Gesetz anzuwenden ist.  Die DVO (EU Nr. 282/2011) ersetzt die bisherige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1777/2005

Als wesensgebendes Merkmal einer Umsatzsteuer wird die Bemessung nach dem Preis angesehen. Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, neben der Mehrwertsteuer weitere Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. (vgl. u.a. Art. 401 MwStSystRL; BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67; Schlussanträge; C-385/12)

Die Ziele der RL sind durch das vom Richtliniengeber verfolgte Regelungsziel geprägt. Die Auslegung eines Rechtsbegriffs nach Inhalt und Zweck der Regelung (teleologische Auslegung) erfährt eine europarechtliche Ausprägung durch den Grundsatz des effet utile, wonach im Wege der Auslegung sicherzustellen ist, daß das Regelungsziel mit größtmöglicher Wirksamkeit verwirklicht wird.

Zum Art. 401 der RL entschied der EuGH  in der Rs BGZ Leasing; C-224/11:

67      Für diese Auslegung spricht überdies der Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Versicherungsumsätze von der Steuer befreit und zugleich in Art. 401 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Abgaben auf Versicherungsverträge beizubehalten oder einzuführen. Infolgedessen könnte, wenn der Ausdruck „Versicherungsumsätze“ nur Umsätze der Versicherer selbst erfassen würde, ein Endverbraucher – wie etwa ein Leasingnehmer – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht nur mit dieser Abgabe, sondern, falls eine Versicherungsleistung über den Leasinggeber erbracht wird, auch mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 23).

Ausweislich des vierten Erwägungsgrundes der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es nämlich das Ziel der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern anzuwenden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Dabei sollen so weit wie möglich die Faktoren ausgeschaltet werden, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene zu verfälschen. (vgl. Kokott, Schlussanträge Rs: C-385/12, Rn 96)

Konsequenterweise hat der Gerichtshof selbst in seinen letzten einschlägigen Entscheidungen verlangt, beim Vergleich einer nationalen Steuer mit den Merkmalen der Mehrwertsteuer ein besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss. Es bleibt jedoch offen, warum nur eine Steuer, welche die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen kann. Wie Generalanwältin Stix-Hackl bereits zu Recht festgestellt hat, wird das gemeinsame Mehrwertsteuersystem am stärksten durch eine Steuer gestört, die sowohl wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer als auch solche aufweist, die im Konflikt mit der Mehrwertsteuer stehen.

Gegen die enge Sichtweise der Rechtsprechung spricht somit nicht nur der Wortlaut des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der nicht auf den Charakter einer Mehrwertsteuer, sondern auf den Charakter einer davon zu unterscheidenden Umsatzsteuer abstellt. Vor allem nimmt die enge Auslegung dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit, weil sie die Erhebung nationaler Umsatzsteuern zulässt, die – wie etwa eine Umsatzsteuer nach dem kumulativen Mehrphasensystem – das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigen. (vgl. Kokott, Schlussanträge Rs: C-385/12, Rn 97.

Bereits Generalanwalt Léger hat darauf hingewiesen, dass eine abweichende Sichtweise paradoxerweise den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung eines kumulativen Mehrphasensystems erlauben würde, dessen Abschaffung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem doch gerade dient. Denn ein kumulatives Mehrphasensystem weist eben nicht die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer auf, da es keinen Vorsteuerabzug vorsieht.
(vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 13. März 1997, Solisnor-Estaleiros Navais, C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Nr. 42).

Die Generalanwältin Kokott führt in ihren Schlussanträgen vom 5. September 2013 in der Rs: C-385/12 weiter aus:
Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben
Rn 93.      Der Sinn des Verbots der Erhebung von Steuern, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben, lässt sich wie folgt erklären: Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Union soll die zuvor in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuern ersetzen(40). Wie der vierte und der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 67/227/EWG zeigen(41), wurden zuvor in den meisten Mitgliedstaaten Umsatzsteuern in der Form eines kumulativen Mehrphasensystems, also nicht in der Form einer Mehrwertsteuer, erhoben. Durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollen nun alle Umsatzsteuern in der Union durch eine bestimmte Form der Umsatzsteuer, nämlich die geltende Mehrwertsteuer, ersetzt werden.

Rn 94.      Folglich harmonisiert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht den Bereich der Mehrwertsteuern, sondern den weitergehenden Bereich der Umsatzsteuern, indem es eine bestimmte Spielart der Umsatzsteuer – die geltende Mehrwertsteuer – als verbindlich festlegt. Dieser Harmonisierung würde es natürlich widersprechen, wenn die Mitgliedstaaten neben dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem weitere Umsatzsteuern, gleich welcher Spielart, unterhielten.
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Der scheinbar als "Erlaubnisnorm" formulierte Art. 401 der MwStSystRL, dem tatsächlich eine Verbotswirkung zukommt, erfasst sowohl neu einzuführende als auch bestehende Steuern und Abgaben.

Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie sei es, die Umsätze nach Art. 135 von der Mehrwertsteuer zu befreien und den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Umsätze nach Art. 401 einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die nicht den Charakter einer Umsatzssteuer haben.
(BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67)


RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl. L 347, 11.12.2006, p.1)
vormals (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) geregelt.
Die Richtlinie trat gem. Art. 413 am 01.01.2007 in Kraft und war entsp. Art 412 bis 01.01.2008 umzusetzen.
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EU bläst zur Jagd auf Steuertrickser

Die neue EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager will Konzerne zur Strecke bringen, die es mit Tricks schaffen, weniger Steuern zu zahlen. Staaten müssen fürchten als Mittäter angeklagt zu werden. 21 Mitgliedsländer und 125 Firmen werden nun in die Mangel genommen. Auch Firmen in Österreich sind dabei.
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Margrethe Vestager
Seit 2014 ist sie EU-Kommissarin für Wettbewerb.
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Mittwoch, 25. März 2015

Justiz-Panne in München


Eine Woche zu Unrecht im Gefängnis

Ein Münchner saß acht Tage zu lange in der JVA Stadelheim, weil es offensichtlich Fehler der Justiz gegeben hatte.

Freiheitsberaubung ist kein Kavaliersdelikt, es stehen empfindliche Strafen darauf, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht eingesperrt ist. Vor diesem Hintergrund ist es pikant, dass ein Münchner acht Tage zu lang in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim saß, weil offensichtlich innerhalb der Justiz geschlampt wurde. Seit fast zwei Jahren ermittelt die Staatsanwaltschaft - gegen sich selbst.

Wer hat die Faxe liegen gelassen? War ein anderer als der Rechtspfleger verantwortlich? Und hätte nicht allein der Zahlungseingang genügen müssen, um Roth freizulassen? Anwalt Noli beantragt, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und einer anderen Staatsanwaltschaft zu übertragen. Die Münchner Generalstaatsanwaltschaft aber hält weder sich noch die untergeordnete Staatsanwaltschaft München I für befangen - Antrag abgelehnt. Immerhin, die Ermittlungen werden ein drittes Mal aufgenommen. Noli liefert Unterlagen: Automatische Eingangsnotizen belegen offenbar, dass die Faxe angekommen und registriert wurden, in der Staatsanwaltschaft wie in der JVA. Aktuell läuft das Verfahren immer noch, fast zwei Jahre nun. Noli bleibt hartnäckig, er geht von strafbarer Freiheitsberaubung aus.
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BVerfG  Beschluss vom 09. Oktober 2014 - 2 BvR 2874/10  
Rn 22) Jedenfalls im Kontext freiheitsentziehender Maßnahmen kann dem Einzelnen nicht zugemutet werden, durch die Berufung auf den „üblichen Geschäftsgang“ Tage oder, wie hier, sogar Wochen auf eine ihm zustehende Überprüfung der ihm seine persönliche Freiheit entziehenden Maßnahmen warten und damit gegebenenfalls eine entsprechende, nicht notwendige Verlängerung seines Freiheitsentzugs hinnehmen zu müssen. Der Versuch des Oberlandesgerichts in dem angegriffenen Beschluss, eine solche rechtsstaatswidrige Verzögerung als geringfügig und in Bezug auf die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit als nicht sachwidrig darzustellen, ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
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Harbeck berichtet von ,der Hölle’ in Stadelheim
„So etwas“, sagt Robert Harbeck und ringt um Fassung, „habe ich noch nie erlebt.“ Nach 20 Tagen Haft ist der Tölzer Ex-Stadtrat aus dem Gefängnis entlassen worden.

Das, was Harbeck in den drei Wochen Gefängnis in seiner Drei-Mann-Zelle erlebt hat, „reicht aus, um ein Buch zu schreiben“. Die medizinische Versorgung sei zwar gut gewesen. Wie man aber ansonsten mit den Menschen umgegangen sei, sei unglaublich, sagt Harbeck verbittert. Toiletten ohne Lüftung, nur kaltes Wasser, überheizte Zellen, kein Radio, Fernsehen oder Zeitung, nur zensierte Briefe, bricht ein Vorwurf nach dem anderen aus dem früheren Radio- und Fernsehhändler heraus. Bei der Einlieferung habe er sich splitternackt ausziehen müssen und er sei „wie ein Verbrecher“ fotografiert und registriert worden. Seine Zellengenossen, die wie er wegen Zahlungsunfähigkeit bei Bagatellsummen in Haft gekommen seien, hätten ebenfalls unglaubliche Schicksale erlebt und seien „alle psychisch kaputt“. Das Essen „würde ein Landwirt seinen Schweinen nicht verfüttern“. Erst nach zwei Wochen sei es ihm gestattet gewesen, Lebensmitteldosen einzukaufen. Stadelheim, sagt Harbeck, sei für ihn „die Hölle“ gewesen. „Ohne meine Frau hätte ich das nicht überlebt.“  Quelle
(Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Wochenendausgabe des Tölzer Kurier)


Justizskandal
Abschreiben, unterschreiben, abhaken

Ermittlungsrichter, der NATÜRLICH wie alle seine Kollegen IMMER eigene Überprüfungen vornimmt und NIEMALS nur blind unterschreibt, was von Kripo und Staatsanwaltschaft vorgekaut wird, haut den Durchsuchungsbeschluss raus.
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Polizeiskandale:
Rätsel um Todesschüsse: NSU-Ermittler in Erklärungsnot
Die Bundesanwaltschaft schreibt die Tat dem "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) zu und hält die NSU-Mitglieder Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt für die Schützen.
Mit den ersten Ausschusssitzungen ist die Glaubwürdigkeit der Ermittler aber erheblich ins Wanken geraten. Grund dafür ist ihr Umgang mit dem Tod eines Aussteigers aus der rechten Szene. Florian H. verbrannte im September 2013 in einem Wagen in Stuttgart - und zwar an dem Tag, an dem er noch einmal vor der Polizei aussagen sollte.
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Richterbund verwahrt sich gegen politische Einflussnahme auf Justiz

Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommerns hat die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz angemahnt. Der Verbandsvorsitzende Axel Peters reagierte damit am Dienstag auf die öffentlich gewordene Kritik an der Ankündigung der Rostocker Staatsanwaltschaft, Revision gegen den Freispruch im Untreue-Prozess gegen Finanzstaatssekretär Peter Bäumer (parteilos) einzulegen. Einem Bericht des Senders NDR 1 Radio MV zufolge sollen Spitzenpolitiker von SPD und CDU der Anklagebehörde überzogenen Ermittlungseifer vorgeworfen haben. Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stünden sowohl Staatsanwaltschaft als auch Beschuldigten zu, betonte Peters. Forderungen nach politischer Intervention im Strafverfahren gegen Bäumer erteilte er ebenfalls eine klare Absage.
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1,1 Millionen Euro Bußgelder für soziale Einrichtungen
Hamburg (dpa/lno) - Hamburgs Justiz hat im vergangenen Jahr mehr als eine Million Euro Bußgelder an soziale Einrichtungen verteilt. Insgesamt seien rund 1,1 Millionen Euro an 242 gemeinnützige Organisationen geflossen, teilte die Justizbehörde am Mittwoch mit. Die höchsten Zuwendungen gingen dabei mit knapp 75 000 Euro an den Hamburger Fürsorgeverein, gefolgt vom Weißen Ring mit knapp 70 000 Euro und den Klinik Clowns Hamburg mit gut 24 000 Euro. Seit 1972 werden die Bußgelder laut Behörde nach einem Sammelfondsverfahren verteilt. Dabei entscheiden nicht Richter oder Staatsanwälte über die Verwendung, sondern unabhängige fünfköpfige Gremien. Hintergrund der Neuregelung vor mehr als 40 Jahren waren Unregelmäßigkeiten in der Zuweisungspraxis, die im Freitod eines Staatsanwalts endeten.
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