Sonntag, 29. April 2012

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Innenminister Joachim Herrmann hat heute im Bayerischen Landtag den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrags vorgestellt. Der Entwurf enthält insbesondere restriktive Bestimmungen für Spielhallen. "Hauptziel der neuen Regelungen ist die Bekämpfung der Spielsucht", so Herrmann. "Da derzeit von Spielhallen mit die größte Suchtgefahr ausgeht, müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen ist das Aus für neue riesige Spielhallenkomplexe." Das Verbot von Mehrfachkonzessionen bedeutet, dass künftig keine Erlaubnis für eine Spielhalle mehr erteilt werden darf, wenn im baulichen Verbund bereits eine weitere Spielhalle existiert. Zusätzlich soll die Möglichkeit zum Glücksspiel auch durch eine Verlängerung der Sperrzeiten für Spielhallen eingeschränkt werden.Der Innenminister: "Wir schlagen künftig eine generelle Mindestsperrzeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Den Gemeinden wollen wir aber weitergehend die Möglichkeit einräumen, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu verlängern. Damit geben wir ihnen ein zusätzliches Steuerungsinstrument in die Hand, um ganz konkret in jedem Einzelfall reagieren zu können."

Der Glücksspielstaatsvertrag selbst verschärft zudem die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. Spielhallen werden künftig auch eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann. Für bereits bestehende Spielhallen gibt es übergangsweise Sonderregelungen, da hier aus Rechtsgründen auf Bestandsschutz Rücksicht zu nehmen ist. So müssen Spielhallen, die bereits vor dem im Glücksspielstaatsvertrag festgesetzten Stichtag 28. Oktober 2011 betrieben wurden, erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die strengen Anforderungen erfüllen.

Der Entwurf für ein Ausführungsgesetz enthält schließlich auch die notwendigen Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörden und Verfahren. Er soll zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten.
Pressemitteilung Nr. 135/12 auf der Seite des Herausgebers
Quelle

Bayerisches Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages

Wolfgang Kubicki: Glücksspielstaatsvertrag ist europarechtswidrig

In seiner Rede zu TOP 19 und 23 (Erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels; Beitritt des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag) erklärt der Vorsitzende der FDP Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:

„Wir beraten heute bereits zum zweiten Mal das Gesetz zur Aufhebung des Glücksspielgesetzes. Ein objektiver Zuhörer müsste nun die Erwartung haben, dass sich neue Tatbestände ergeben haben, die die Regierungskoalition zwingen müsste, ihre bisherige Meinung zu überdenken. Für die Antragssteller scheint ein Grund die Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen fünfzehn Bundesländer zu sein. Tatsächlich aber ist diesem von Seiten der EU-Kommission nur eine höflich formulierte, aber eindeutige Absage erteilt worden.

Dass Sie, Herr Dr. Stegner, eine ungewöhnliche, teils geradezu bizarre Rechtsauffassung vertreten, war mir bekannt. Als Politologe sei Ihnen das auch gestattet. Aber mittlerweile zweifle ich an Ihren Englischkenntnissen. Sie haben hier im Plenum am 21. März erklärt, dass eine Befassung problemlos möglich sei, auch wenn die Mitteilung bis dahin nur in englischer Sprache vorlag. Nur weil die Mitteilung der EU-Kommission in diplomatisch-höflichem Ton geschrieben ist, heißt das nicht, dass die EU-Kommission den Entwurf positiv bewertet. Sie dürfen Höflichkeit nicht als Zustimmung auslegen.

Die EU-Kommission sieht auch weiterhin die quantitative Anzahl der Lizenzen äußerst kritisch. Dazu zitiere ich aus der EU-Mitteilung: ‚Die Kommission hat festgestellt, dass sie im Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden angegebenen Hauptzielen (im Einzelnen die Kanalisierung der Verbrauchernachfrage in ein gesteuertes System sowie die Bekämpfung von Kriminalität und Betrug) nicht erkennen kann, inwiefern eine Beschränkung der Gesamtzahl der Konzessionen für das Angebot von Online-Sportwetten zur Erreichung der gesetzten Ziele geeignet ist.‘ Statt möglichst hohe Standards gegen Geldwäsche und beim Spielerschutz zu setzen und damit die Probleme zu bekämpfen, wollen die anderen Bundesländer durch die quantitative Beschränkung der Anzahl das Problem lösen. Das wäre in etwa so, wie wenn wir beschließen würden, dass wir die Qualität bei den Medizinberufen dadurch steigen wollen, dass wir die Zahl der Zulassungen bei Ärzten beschränken. Da fordern wir doch auch qualitative Hochschulabschlüsse und lassen nicht jeden selbst ernannten Medizinmann eine Lizenz erwerben.

Die EU-Kommission wird auf Seite 2 der deutschen Stellungnahme noch deutlicher, indem sie die 15 Bundesländer deutlich ermahnt. ‚Die Dienststellen der Kommission möchten jedoch daran erinnern, dass derartige Beschränkungen zur Erreichung der avisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden.‘ Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat alle Umstände darlegen muss, weshalb und wie er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU durch eine nationale Maßnahme begründen möchte. Denn nur dann ist eine Einschätzung möglich, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser Forderung sind die 15 Bundesländer nicht nachgekommen.

Die Kommission kritisiert in ihrer Mitteilung mehrfach die fehlenden wissenschaftlichen Erhebungen, welche die Maßnahmen aus dem Glücksspielstaatsvertrag rechtfertigen könnten. Zudem zeigt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag nun auch unüberbrückbare beihilferechtliche Schwierigkeiten bekommen wird. In einem Brief an den Finanzausschuss weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die vorgeschlagene Absenkung des Steuersatzes im Rennwett- und Lotteriegesetzes europarechtswidrig ist. Die seit 1922 geltende Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten, mit denen die Pferdezucht finanziert wird, stellt eine Beihilfe dar. Dass dies bislang nicht beanstandet wurde, liegt an der Tatsache, dass der Kommission die Existenz dieser Vergünstigung vermutlich gar nicht bekannt war. Wenn nun durch den Glücksspielstaatsvertrag eine materiell-rechtliche Änderung des Steuergesetzes erfolgt, wird eine Notifizierung durch die EUKommission notwendig. Aufgrund der beihilferechtlichen Problematik bei Pferdewetten sowie der vorgesehenen unterschiedlichen Besteuerung von Sport- und Pferdewetten, die objektiv nicht begründbar ist, würde die gewünschten Genehmigung der Beihilfe seitens der EU-Kommission ausbleiben.

Die EU-Kommission kritisiert weiter, dass ihr schleierhaft sei, wie man mit der‚beschränkten Zahl verfügbarer Konzessionen und mit einer sehr hohen Glücksspielabgabe in der Summe (…), ein wirtschaftlich tragfähiges und in der Folge stabiles und attraktives Onlineangebot für Sportwetten bereit(zu)stellen‘ will.

Wer dem uns hier vorliegenden Gesetzentwurf der SPD zustimmt, zwingt den Landtag einer europarechtswidrigen Regelung zuzustimmen, die vor Gericht keinen Bestand haben wird. Der Glücksspielstaatsvertrag ist kein geeignetes Mittel, um den bestehenden Graumarkt auszutrocknen und das Glücksspiel unter strengere staatlicher Aufsicht zu stellen. Und wer dem Gesetzesentwurf der SPD zustimmt, wird keine zusätzlichen Einnahmen, weder für den Haushalt noch für den Sport im Land, erzielen. Es reicht nicht, in Sonntagsreden immer nur die Bedeutung des Sports für Gesellschaft, Integration und Entwicklung anzupreisen. Es müssen auch Taten erfolgen. Mit der heutigen Abstimmung können Sie das dokumentieren. Wer dem vorgelegten Gesetzentwurf der SPD zustimmt, stimmt gleichzeitig gegen den Breitensport in unserem Land.“

Quelle: Presseinformation der FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Nr. 195 /2012 vom 25.04.2012

Staatsrechtler halten den "Neuen" GlüStV für rechtsswidrig
BAV: Bayerische Staatsregierung vernichtet Existenzen kleiner und mittelständischer Unternehmer durch rechts- und verfassungswidrigen Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Um den Monopolbetrieben den Markt zu bereiten, wird das private Automatenspiel zu Tode reguliert. 

Ministerpräsidenten unbeeindruckt von Kritik der EU-Kommission
Nachdem die Kritik der EU-Kommission an dem Entwurf für den Glücksspielstaatsvertrag öffentlich gemacht wurde, fand Ende März eine erneute Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin statt. Nach dieser Besprechung ließ Kurt Beck, (SPD) der Ministerpräsident aus Rheinland-Pfalz anklingen, dass sich die Ministerpräsidenten der 15 Länder einig seien, dass der Gesetzesentwurf beibehalten wird und dass alle überzeugt davon seien, dass der Glücksspielstaatsvertrag in dieser Form in Bälde verabschiedet werden kann.  weiterlesen

Automaten sind die neue Cash Cow
Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen"










Samstag, 28. April 2012

EU-konformer Glücksspielstaatsvertrag

Der schleswig-holsteinische Landtag wolle beschließen:

Der Landtag bekräftigt seine Absicht, gemeinsam mit anderen Ländern ein dem illegalen Glücksspiel entgegenwirkendes, europarechtskonformes Glücksspielrecht zu schaffen.

Er stellt fest, dass EU-Kommissar Barnier darauf hingewiesen hat, dass mit der Notifizierung des Glücksspielstaatsvertrags der 15 Bundesländer ausdrücklich kein „grünes Licht“ gegeben wurde und die EU-Kommission sich weitere Prüfungen vorbehält.

Der Landtag nimmt zur Kenntnis, dass auch der SPD-Spitzenkandidat Albig erhebliche Zweifel an der EU-Konformität des Glücksspielstaatsvertrages hat, indem er am 22.04.2012 bei Welle Nord sagte: „Da warten wir noch auf eine Entscheidung, die es ganz klar macht.“

Der Landtag nimmt ebenso zur Kenntnis, dass die vom Bundesrat im Rahmen des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten beschlossene Absenkung des Steuersatzes auf Rennwetten von 16 2/3 Prozent auf 5 Prozent als neue Beihilfen gewertet werden könnten, die der Notifizierungspflicht der Europäischen Kommission unterliegen, da durch diese Neuregelung ausländische gegenüber inländischen Rennvereinen benachteiligt werden.

Quelle: Änderungsantrag der Fraktionen CDU und FDP im schleswig-holsteinischen Landtag zur Drucksache 17/2407


Innenminister Schlie kündigt an: Glücksspiel-Lizenzen werden vergeben

Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz bleibt bestehen, die Opposition ist kurz vor den Landtagswahlen am 6. Mai erneut mit einem Änderungsantrag gescheitert. In der Debatte kündigte Innenminister Schlie an, nächste Woche noch Lizenzen zu vergeben.

Der zuständige Innenminister Klaus Schlie (CDU) betonte: "Wenn Lizenzen erteilt werden können beziehungsweise müssen, dann werde ich sie erteilen. Das ist meine Pflicht".  weiterlesen


Mehr zum Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein
Tipp24 - Entherrschung folgt Trennung
Ende letzten Jahres haben wir erfolgreich eine kleine Spekulation mit Tipp24 vorgenommen, diese Woche gab das Unternehmen die Abspaltung des Deutschland-Geschäfts bekannt.

Ich halte das für einen extrem pfiffigen Schritt, da rechtliche Klarheit geschaffen wird ohne Marktchancen zu verbauen.  weiterlesen

Darbellay versuchts mit Glücksspiel
Von Erwin Haas. Aktualisiert am 28.04.2012 38 Kommentare
CVP-Präsident Christophe Darbellay soll Präsident des Schweizer Casino-Verbandes werden. Einige Parlamentarier sind irritiert und glauben, dass Interessenkonflikte «absehbar sind».
Tanz ums Goldene Kalb 
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Webseite der Europäischen Kommission
Der Binnenmarkt für Dienstleistungen - Glücksspiele
Studie über Glücksspiele
Vertragsverletzungen

Einzelne Rechtsvorschriften: Kartellverbot / Kartelle
Rechtsprechung des EuGH

Antitrust:
Kartelle und Missbrauch bei Marktbeherrschender Stellung

Mehr zum Kartellrecht












Glücksspielgesetz bleibt

Kiel - Das umstrittene Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein bleibt vorerst in Kraft. Anträge der Opposition von SPD, Grünen und dem Südschleswigschen Wählerverband (SSW) zur Aufhebung des Gesetzes und zu einem Verzicht auf Lizenzvergaben vor der Landtagswahl am 6. Mai wurden am Mittwoch vom Landtag in den Innen- und Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.  weiterlesen


"Dänen-Ampel" veranstaltet Wahlkampftheater im hohen Norden – Doch das Kieler Glücksspielgesetz bleibt

Von Ansgar Lange

Kiel, April 2012 - Das Kieler Glücksspielgesetz bleibt. Die Opposition aus SPD, Grünen und dem Südschleswigschen Wählerverband (SSW) sind mit ihren Showanträgen im Vorfeld der schleswig-holsteinischen Landtagswahl am 6. Mai gescheitert. Der Innen- und Rechtsausschuss muss sich nun mit diesen Anträgen beschäftigen, mit denen die Opposition eine Aufhebung des europarechtskonformen Gesetzes sowie einen Verzicht auf eine mögliche Lizenzvergabe vor der Landtagswahl verhindern wollte. Der Abschied von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) wurde dadurch getrübt, dass es dem SPD-Landeschef Ralf Stegner nicht um die Sache, sondern um billige Wahlkampfreden ging, wie FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki bemängelte. Selbst der grüne Fraktionschef Robert Habeck meinte "mit einem Seitenhieb auf den potenziellen Bündnispartner SPD" (Die Welt), aus seiner Sicht hätte es dieser Aktuellen Stunde nicht bedurft.

CDU-Fraktionschef Johannes Callsen sagte, eine von SPD-Spitzenkandidat Torsten Albig avisierte "Dänen-Ampel" mit Grünen und SSW würde das Land zurückführen in eine Sackgasse mit weiter ausufernder Verschuldung. Beobachter kritisieren, dass Albig einen recht inhaltsarmen Wahlkampf betreibe, mit dem er bei niemandem anecken wolle. Auch ein gewisser Zickzackkurs in Sachfragen – wie beispielsweise beim Glücksspielgesetz – wird dem Kieler Oberbürgermeister vorgeworfen.

Die zwei Mäntel des Herrn Albig

Symptomatisch für diese Kritik ist die "Zwei-Mäntel-Anekdote". Torsten Albig hat jedenfalls zwei Mäntel. Nein, es handelt sich nicht um einen Frühlings- und einen Wintermantel, den man je nach Witterung aus dem Schrank holt. Der Sozialdemokrat wählt seinen Mantel gemäß der jeweiligen politischen Opportunität. So sagte der Sozialdemokrat gegenüber dem Deutschlandradio: "Der Oberbürgermeister hat seinen Oberbürgermeistermantel an, da haben Sie völlig recht. Und dieser Mantel ist der Mantel, der trägt, bis ein anderer Mantel kommt. Und wenn der kommt im Sommer, dann werden wir uns das Glücksspielrecht anschauen und dann werden wir aus Schleswig-Holsteiner Sicht dafür sorgen, dass wir eine einheitliche Glücksspielebene in ganz Deutschland bekommen, dass es keinen Sonderweg gibt."

An der Bibel orientiert sich der SPD-Spitzenkandidat, der nach dem 6. Mai 2012 gern dem CDU-Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen im Amt nachfolgen würde, offenbar nicht. Denn dort steht: "Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel" (Jakobus 5.12). Oder ist es Ausweis einer Art gespaltenen Persönlichkeit, dass Albig als Kieler Oberbürgermeister die finanzielle Unterstützung der Kieler Woche durch das Unternehmen betfair durchaus willkommen heißt, als möglicher neuer Ministerpräsidenten die Uhren im Land, das längst ein europarechtskonformes Glücksspielgesetz auf den Weg gebracht hat, aber wieder zurück drehen will? Als möglicher Regierungschef würde Albig nämlich seine Meinung ändern und statt den Interessen der Kieler Bürger der Parteilinie folgen, die in dieser Frage nicht zuletzt durch seinen "Parteifreund" Stegner, einem beim Wahlvolk eher unpopulären Hardliner, vorgegeben wird.

Grüne blamieren sich bei Debatte über Glücksspielstaatsvertrag

Doch auch die Grünen haben sich in der Debatte zum Glücksspielstaatsvertrag in dieser Woche nicht mit Ruhm bekleckert. So gab die finanzpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu: "Auch wir wissen, dass der Staatsvertrag (der übrigen 15 Bundesländer; A. L.) rechtlich auf wackeligen Füßen steht." Diese rechtlichen Zweifel sind durchaus begründet, wie Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege in den Time Law News der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte deutlich machen. So hat sich die EU-Kommission vom Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags (E 15) der 15 Bundesländer nicht beeindrucken lassen. Diplomatisch höflich und etwas verklausuliert lautet der Vorwurf der Kommission folgendermaßen: "Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen sind die Dienste der Kommission noch nicht in der Lage, das Ausmaß der identifizierten Probleme bzw. die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme zu bewerten." Im Klartext: Wollen die 15 Bundesländer keine erneute juristische Schlappe riskieren, müssen sei bei ihrem Gesetzentwurf deutlich nachbessern.

Rechtsexperte Hambach hält fest, dass das Verbot von Online-Casinospielen und Online-Poker einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten darstelle. Überdies sei das Verbot, dass auch in den zweiten Versuch einer neuen Glücksspielregelung übernommen wurde, nach deutschem Verfassungsrecht als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art 12 GG zu werten, wie der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Professor Papier erst kürzlich in einem Gutachten zum GlüStV festgestellt habe.

Überdies hat selbst die Obama-Administration jüngst beschlossen, dass Online-Poker - in den USA mindestens so populär wie in Deutschland - nicht länger verboten werden solle. Somit ist der Startschuss auch endlich in den USA gefallen, um den riesigen Graumarkt durch strenge Lizenzierung in den Bundesstaaten in die Legalität zu überführen (vgl. http://www.bizjournals.com/baltimore...). Die neue Einsicht von Obama, selbst begeisterter Pokerspieler, korrespondiert mit dem Kurs von Kubicki und Arp, der auch einem klaren EU-Trend folgt, während Stegner und seine Dänen-Ampelkollegen nur leere Worthülsen zurücklassen und zunehmend realitätsfremd wirken. Statt Union und FDP Einzelgänger-Mentalität vorzuwerfen, würde schon der Blick ins benachbarte Dänemark genügen, um sich mit einem modernen Glücksspielgesetz vertraut zu machen.

Die grüne "Finanzexpertin" Heinold wischte aber auch die ihr wohlbekannten rechtlichen Bedenken gegen E 15 mit der Formulierung vom Tisch, "alles ist besser, als dass sich unser Land zum Sammelbecken für die Glücksspielindustrie entwickelt, als dass Schleswig-Holstein mit seinem Alleingang dazu beiträgt, dass der 15 Länder Staatsvertrag scheitert, ja scheitern muss, weil Schleswig-Holstein die Kohärenz im Bundesgebiet durchbricht". Heinold beendete ihren polemischen Wortbeitrag mit dem Hinweis, das Land haben schon genug "unter dieser schwarz-gelben Regierung gelitten". Einziger Gewinner sei die Glücksspielindustrie, die von der christlich-liberalen Koalition "einen Freibrief zum Gelddrucken erhalten" habe. Die "Finanzexpertin" verlor kein Wort darüber, dass sich Schleswig-Holstein im Vergleich zu E 15 auf Daten und Belege berufen kann, weshalb die Antwort aus Brüssel vor gut einem Jahr zum Kieler Entwurf auch so knapp wie abschließend positiv ausgefallen war. Sollte E 15 scheitern, so liegt dies also nicht an Kiel, sondern an der Uneinsichtigkeit der übrigen Ministerpräsidenten.

Ideologie statt Rechtssicherheit für die Wirtschaft

Bedenklich erscheint außerdem, dass SPD, Grüne und SSW einen ganzen Wirtschaftszweig kriminalisieren. Wer investieren will, Steuern und Abgaben zahlen und Arbeitsplätze schaffen möchte, der benötigt Rechtssicherheit. Auch der Kampf gegen die Lizenzvergabe schadet letztlich dem Land. Denn an die Vergabe von Lizenzen sind beispielsweise Sponsoringverträge für Sportvereine gebunden.

Wolfgang Kubickis (FDP) spöttische Bemerkung, wonach der SPD-Mann Stegner eine "ungewöhnliche, teils geradezu bizarre Rechtsauffassung" vertrete, was ihm als Politologe verziehen sei, dürfte auch auf Lars Harms vom SSW zutreffen. Harms behauptete allen Ernstes: "Woran aber auch CDU und FDP nicht vorbeikommen, ist die Tatsache, dass die Mitteilung aus Brüssel (zu E 15; A. L.) eindeutig grünes Licht für den Ratifizierungsprozess ist." Wer so argumentiert, stellt die Welt auf den Kopf. Grünes Licht hat das Kieler Gesetz erhalten. Während die Ampel aus Brüssel in Bezug auf die Vorhaben der 15 Länder auf rot stand und immer noch nicht auf grün gesprungen ist. Auch der Verweis von Harms, dass nur der Entwurf des Staatsvertrags der 15 einen umfassenden Spielerschutz gewährleiste, ist – vorsichtig ausgedrückt – gewagt.

Wolfgang Kubicki hat in seiner Rede auf diesen Schwachpunkt in der Argumentation der Kieler Opposition hingewiesen: "Statt möglichst hohe Standards gegen Geldwäsche und beim Spielerschutz zu setzen und damit die Probleme zu bekämpfen, wollen die anderen Bundesländer durch die quantitative Beschränkung der Anzahl das Problem lösen. Das wäre in etwa so, wie wenn wir beschließen würden, dass wir die Qualität bei den Medizinberufen dadurch steigern wollen, dass wir die Zahl der Zulassungen bei Ärzten beschränken. Da fordern wir doch auch qualitative Hochschulabschlüsse und lassen nicht jeden selbst ernannten Medizinmann eine Lizenz erwerben."

Das von Frau Heinold unterstellte Leiden der Menschen in Schleswig-Holstein unter ihrer christlich-liberalen Regierung zeigt sich unterdessen unter anderem daran, dass das Land bereits erste Steuern aus dem Glücksspiel eingenommen hat, wie das Hamburger Abendblatt berichtete.

Quelle: Andreas Schultheis || Text & Redaktion


Novomatic machte 2011 deutlich mehr Umsatz und Gewinn

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic steigerte 2011 den Umsatz um 17,2 Prozent auf 1,386 Mrd. Euro (1,183 Mrd. Euro).
Die Automateneinnahmen lagen in Österreich bei 232,6 Mio. Euro und in Deutschland bei 162,4 Mio. Euro.

Der Anstieg in Deutschland sei im Wesentlichen auf die Übernahme der Spielbank Berlin Gustav Jaenecke zurückzuführen.

Die Nettoverschuldung ist von 510,3 Mio. Euro auf 451,5 Mio. Euro zurückgegangen.   Quelle

Die Novomatic Group of Companies ist mit rund 3,2 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2012 einer der größten integrierten Glücksspielkonzerne der Welt. Novomatic betreibt weltweit in über 1.400 eigenen Spielbanken und elektronischen Casinos sowie über Vermietungsmodelle mehr als 215.000 Glücksspielgeräte.
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Die Familie des Novomatic (Spielautomaten)-Gründers Johann Graf besitzt ein Vermögen von rund 4,5 Milliarden Euro und gehören zu den zehn reichsten Familien Österreichs.
Quelle


Unehrlicher Umgang mit dem Glücksspielmonopol

Die Begründung, zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht sei ein staatliches Monopol erforderlich, ist unglaubwürdig, wenn gleichzeitig der Umsatz der Spielcasinos gesteigert wird und die Anzahl der Geld-Spielautomaten (Slot-Machines/einarmigen Banditen) in den staatlichen Casinos zunimmt.

Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines ist in keiner Weise limitiert ist.

In Bayern wurde ernsthaft überlegt den Zugang zu staatlichen Casinos bereits ab 18 Jahren zu gestatten.

Dies beweist erneut die Doppelmoral des Staates.










Millionenforderung nach Spielbanken-Pleite?

Sachsen-Anhalt muss nach der Pleite seiner Spielbanken mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen. Der Insolvenzverwalter kündigte an, bis zu 2,5 Millionen Euro vom Land zurückzuverlangen. Das Innenministerium sieht den angekündigten Millionenforderungen des Insolvenzverwalters der Spielbanken GmbH gelassen entgegen.

Der Anwalt der Belegschaft forderte vom Land zudem einen Sozialplan für die 70 Mitarbeiter.

Die Spielbank in Magdeburg hatte im Mai 2011 den Betrieb eingestellt, die Häuser in Halle und Wernigerode folgten wenig später.  weiterlesen

Im Falle der Insolvenz einer Spielbank gehört die erteilte Genehmigung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nicht zur Insolvenzmasse. Bei Insolvenz einer Spielbank ist die zuständige Behörde vielmehr berechtigt und befugt, die Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank zu widerrufen. Quelle

Eine Spielbankkonzession (Genehmigung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank) gehört im Fall der Insolvenz der Spielbank nicht zur Insolvenzmasse. Vielmehr bleibt die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in vollem Umfang befugt, bei Insolvenz einer Spielbank die Betriebserlaubnis zu widerrufen.
Das geht aus drei aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10.5.2012 hervor (Aktenzeichen 3 A 53.12 MD, 3 B 82.12 MD sowie 3 A 57.12 MD). Danach war der Widerruf der Zulassung von Spielbanken in Sachsen-Anhalt rechtmäßig. weiterlesen

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/2012
Magdeburg, den 10. Mai 2012
(VG-MD) Widerruf der Zulassung von Spielbanken

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 10. Mai 2012 über eine Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH und einen gestellten Eilantrag verhandelt. Gegenstand der Verfahren war der Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Magdeburg und Halle sowie einer unselbständigen Zweigstelle der Spielbankhalle in Wernigerode, der durch den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.1.2012 ausgesprochen wurde. Das Gericht hat in beiden vorliegenden Verfahren die Zugehörigkeit der erteilten Genehmigungen zur Insolvenzmasse verneint. Aus diesem Grunde wurde auch die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Insolvenzverwalters abgelehnt.

In einem weiteren Klageverfahren hat die Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH ebenfalls gegen den Widerruf der vorgenannten Genehmigungen Klage erhoben. Diese Klage wurde von dem Gericht für zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass hier das beklagte Ministerium im Januar 2012 zum Erlass der streitbefangenen Widerrufsverfügung berechtigt gewesen ist und aufgrund der wirtschaftlichen Situation die Befugnis des beklagten Ministeriums zum Widerruf der Zulassungen gegeben war.  
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Beschwerde möglich.

Aktenzeichen: 3 A 53/12 MD, 3 B 82/12 MD sowie 3 A 57/12 MD
Zieger
(Pressesprecher)  Quelle


Hintergrund:


2009 war viel vom Kasino-Kapitalismus die Rede - von den Kasinos selbst dagegen kaum. Dabei sind die goldenen Zeiten auch für Deutschlands Spielbanken längst vorbei, allerdings mit dem Unterschied, dass die größten Notfälle nicht verstaatlicht, sondern privatisiert werden. Geregelt ist nun, dass das Land zwar die ordnungspolitische Aufsicht behält, das Geschäft aber in private Hand kommt. Am 22. Dezember etwa unterschrieb der Finanzminister von Sachsen-Anhalt, Jens Bullerjahn (SPD), den Kaufvertrag für die landeseigene Spielbanken GmbH.
Das Unternehmen mit drei Standorten in Magdeburg, Halle und Wernigerode gehört seit Jahresbeginn der Sybilgroup. mehr Der israelische Finanzinvestor mit Sitz auf Zypern hat ich für Sachsen-Anhalt viel vorgenommen: "Wir möchten die Spielbanken wieder sichtbarer machen. Dazu werden wir zunächst einen neuen modernen Namen finden" und kündigte an: "Wir werden neue Spielformen einführen, Gewinnspiele, Verlosungen und andere Aktionen. Sie dürfen gespannt auf die nächsten Wochen sein!" Kasino-Käufer gerät stark unter Druck Glücksspiel-Aufsicht hat viele Fragen - MZ vom 09.03.10. Millionen für Vockerode
Der Deutschland-Manager der Sybil-Unternehmensgruppe hat dem Land Sachsen-Anhalt drei Spielcasinos abgekauft, den Bau eines gigantischen Urlaubs- Unterhaltungs- und Einkaufskomplexes versprochen.... Quelle: Naumburger Tageblatt vom 22.05.10

Zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit der zwischenzeitliche Verkauf der Spielbanken an ein zypriotisches Unternehmen mit dem Vortrag, zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht sei ein staatliches Monopol erforderlich, in Übereinklang zu bringen ist.

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines ist in keiner Weise limitiert ist. Übersicht über Glücks- und Gewinnspiele in Deutschland.

So schrieb auch Prof. Dr. Johannes Caspar am 21.4.2008 u.a. in seinem Gutachten: „Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Beschränkungen des Glücksspiels, die in den Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eingreifen können, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spielen wirklich zu vermindern und die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a. Slg. 2007, I, 1891, Rn. 52; ferner EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a. Slg. 2003, I, 13031, Rn. 67; dazu vgl. jüngst Ennuschat, in: Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 63f).“  mehr

Sachsen-Anhalt - Spielbanken sollen erhalten bleiben  weiterlesen

Privatisierte Spielcasinos stehen vor neuem Verkauf
Sachsen-Anhalts Spielcasinos stehen möglicherweise vor einem erneuten Betreiberwechsel.
Spielbanken-Chef Stefan Sadeh versucht, die erst im März 2010 vom Land erworbenen Spielbanken abzustoßen oder Geschäftsanteile zu verkaufen. Die Landesregierung entscheidet, ob sie dem zustimmt. Sie kann die Spielbank auch in Landeseigentum zurücknehmen.
Geschäftsführer Stefan Sadeh sagte, dass er beabsichtige, die Lizenzen an die ausländische Investorengruppe Maxbet zu veräußern. Die Entscheidung liege nun bei der Landespolitik. Auf Einzelheiten wollte Sadeh nicht eingehen. weiterlesen

Spielbanken Sachsen-Anhalt: Konzessionsvergabe – diesmal richtig!
Der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland (BupriS) begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Mai, dass eine Spielbankkonzession unverkäuflich ist und von der Aufsichtsbehörde auch im Insolvenzfall eingezogen werden kann.  weiterlesen

Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung  weiterlesen

zuletzt aktualisiert: 29.05.2012


Donnerstag, 26. April 2012

Doppelmoral beim Glücksspiel

Bremen. Spielen kann süchtig machen – gleichzeitig bringt es dem Land Bremen viel Geld. Gut zehn Millionen Euro Vergnügungssteuer haben die Spielhallen im vergangenen Jahr in die Kasse gespült. Ein moralischer Konflikt.
Das Land Bremen will Steuern einnehmen, gleichzeitig muss es die Bürger schützen.
"Der Betreiber muss auf problematisches Spielverhalten reagieren", sagt Joachim Becker vom Stadtamt, der die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert.
"Herumdoktern an Symptomen"
"Der Staat besteuert auch Zigaretten und Alkohol und freut sich trotzdem nicht über mehr Alkoholiker", so Bleiker .......  weiterlesen
EMNID-Studie: Krankhafte Glückspieler leiden an einer multiplen Spielstörung

Spielothek auf städtischem Gewerbegrundstück
Der Deal ums Glücksspiel: Die Stadt Wehr einigt sich mit „Drei König“-Besitzer - die Spielothek wird an der Finsterbachstraße gebaut. weiterlesen

Wermelskirchen - Grün und Schwarz im Kampf gegen Glücksspiel
So erlebten die Bürger einen ungewohnten Schulterschluss zweier Landespolitiker von CDU und Grünen, die die Bürger hier unterstützen, damit ein großes Entertainmentcenter nicht gebaut werden kann. weiterlesen

Schleswig-Holstein nimmt erste Steuern aus Glücksspiel ein

Im März verbuchte Schleswig-Holstein infolge des umstrittenen Glücksspielgesetzes erste Steuereinnahmen. bwin zahlte 100.000 Euro.  weiterlesen






Glücksspielstaatsvertrag: Die Ampel aus Brüssel stand auf rot und springt ... nicht auf grün!

Von Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Nachdem bereits der erste Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages im Sommer des letzten Jahres krachend gescheitert war, ist das kurz zuvor versandte Schreiben der EU Kommission zwar im Wortlaut etwas verbindlicher, in der Sache aber nicht minder deutlich, wenn es um die offensichtlichen europarechtlichen Schwächen des Vertrages geht. Nun steht die deutsche Glücksspielpolitik am Scheideweg.

Allen voran Ministerpräsident Beck hätte sich sicherlich eine andere Antwort aus Brüssel gewünscht – hatten doch seine konservativen Ministerpräsidenten-Kollegen bei der Unterzeichnung des neuen Glücksspielstaatsvertrag-Entwurfs (auch "E-15" genannt) Mitte Dezember letzten Jahres eine hohe Hürde eingebaut, die vom Konstrukt "Glücksspielstaatsvertrag" bisher immer gerissen wurde: Die Zuleitung des E-15 wurde von einer "abschließenden positiven Stellungnahme der EU Kommission" abhängig gemacht. Entsprechend groß war der Druck, den E15-Vertreter während ihrer zahlreichen Besuche in Brüssel auf die EU Kommission, ausgeübt haben. Doch die EU-Kommission hat sich nicht beeindrucken lassen:

"Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen sind die Dienste der Kommission noch nicht in der Lage, das Ausmaß der identifizierten Probleme bzw. die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme zu bewerten.”

Wie ein roter Faden zieht sich der Vorwurf der mangelnden wissenschaftlichen Grundlage für die Glücksspielregulierung durch das Kommissionsschreiben. An etlichen Stellen kritisiert die Kommission, dass die Annahmen der 15 Bundesländer nicht überprüft werden können, weil wissenschaftliche Erhebungen für vermeintlich bestehende Risiken oder wirtschaftliche Erwägungen fehlen.

Dabei fordert auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein Mitgliedsstaat alle Umstände vorlegen muss, wenn er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen will. Denn nur so ist eine Einschätzung möglich, ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (EuGH C-316/07, Rs. Markus Stoß und andere, Rn. 71).

Nichts dazu gelernt?

Es scheint, als hätten die 15 Ministerpräsidenten und ihre Glücksspielreferenten aus dem blauen Brief der Kommission vom Sommer letzten Jahres nichts Entscheidendes gelernt. Schon damals wurde die unterschiedliche Behandlung von Sportwetten und Online- Casinospielen sowie Poker, die willkürliche Begrenzung auf sieben Sportwetten-Lizenzen und die prohibitive Besteuerung von Glücksspielanbietern bemängelt.

An dem Verbot von Online-Casinospielen und Online-Poker hat sich aber auch beim zweiten Versuch einer neuen Glücksspielregulierung nichts geändert. Anstelle von sieben Sportwetten-Lizenzen sollen nunmehr zwar 20 vergeben werden – bereits der 21. Interessent würde aber mit seinem Wettlizenzantrag im Regen stehen bleiben und gegenüber den anderen 20 diskriminiert werden.

Dies stellt übrigens nicht nur einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten dar, sondern ist auch nach deutschem Verfassungsrecht als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz zu werten, wie der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Papier erst kürzlich in einem Gutachten zum neuen GlüStV festgestellt hat. Gleiches gilt übrigens für die vorgesehene Abgabenlast.

Zudem stellt die nicht begründete Ungleichbehandlung von Glücksspielen mit ähnlichem Suchtpotential, wie etwa Online-Sportwetten und Online-Poker einen Verstoß gegen den Grundsatz einer konsistenten und kohärenten Glücksspielregulierung dar.

Entsprechend kritisiert die EU Kommission vor allem am E-15, dass die Hauptaufgabe eines Gesetzgebers – nämlich Belege und Daten zu liefern für die Rechtfertigung von Verboten – nicht erfüllt wurde. Ein gebetsmühlenartig und ohne Beweise vorgetragenes Suchtargument reicht weder zur Rechtfertigung des Lottomonopols noch zur Rechtfertigung des Online Casino- und Pokerverbotes aus. Wenn man auf der Suche nach den richtigen gesetzlichen Antworten keine Belege für den einzuschlagen Weg findet, muss der Schritt in eine andere Richtung gemacht werden – z. B. gen Norden.

Vorbild Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein kann sich im Vergleich zu E-15 sehr wohl auf "Daten und Belege" berufen, weshalb die Antwort aus Brüssel vor einem Jahr zu ihrem Entwurf so knapp wie abschließend positiv ausfiel. Beispiel: Eine Ungleichbehandlung der Online-Sportwetten gegenüber dem Online Poker kann nicht mit den "Suchtargument" gerechtfertigt werden, weshalb die Spiele und die Spiele-Anbieter gleich behandelt werden müssen. Eine wissenschaftlichen Studie des Bonner Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten im Auftrag der TÜV Trust IT GmbH aus dem Jahr 2011 schlussfolgert: Online-Poker hat keinen höheren Suchtfaktor als die Online-Sportwette.

Aufgrund dieses wissenschaftlichen Beleges ist es aus Sicht des schleswig-holsteinischen CDU-Wirtschaftspolitikers Hans-Jörn Arp unverständlich, warum "die Vertreter der übrigen 15 Bundesländer – die die Zulassung der Online-Sportwette befürwortet, gleichzeitig aber das Verbot von Online-Poker aus Gründen der Suchtprävention propagieren. Dies ist logisch nicht erklärbar und hat wohl eher ideologische Gründe"

(Quelle: Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten und Die freie Welt)

Eine Position, die die anderen 15 deutschen Bundesländer vielleicht nochmal überdenken sollten. Erste Anzeichen dafür gibt es bereits. So ließ der niedersächsische Wirtschaftsminister Bode gestern unmittelbar nach der Stellungnahme der Kommission verlauten: "Der Vertrag ist in der jetzigen Form gescheitert".

Bode wird bestätigt durch die Antwort auf eine Anfrage des NDR bei der EU-Kommission. In dem Antwortschreiben der Kommission ist kein "grünes Licht" zu sehen. Wie geht es weiter? Ein Beitritt zum schleswig-holsteinischen Regulierungsmodell ist jederzeit möglich. Die Fraktionsvorsitzenden der CDU und FDP im Kieler Landtag, Arp und Kubicki, haben immer deutlich gemacht, dass für die anderen Bundesländer die Tür weiterhin offenstehe, um sich dem S-H-Modell anzuschließen. Der Rechtssicherheit in Deutschland im Bereich des Glücksspiels wäre es dienlich.

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Mittwoch, 25. April 2012

Brüssel blockiert deutsche Glücksspiel-Reform

Von Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Die EU-Kommission sperrt sich weiter gegen die geplante Neuregelung des Glücksspiels. Schon der erste Entwurf für einen neuen Staatsvertrag war krachend gescheitert, und trotz diplomatischen Tons spart Brüssel auch in der vor kurzem veröffentlichten Reaktion zum überarbeiteten Entwurf nicht an Kritik. Das Vorbild Schleswig-Holsteins könnte nun zum Ausweg aus der Misere werden.

Allen voran der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Beck hätte sich sicherlich eine andere Antwort aus Brüssel gewünscht – war doch die Ratifizierung des auch "E-15" genannten neuen Glücksspielstaatsvertrags-Entwurfs bei der Unterzeichnung Mitte Dezember 2011 von seinen konservativen Länder-Kollegen von einer "abschließenden positiven Stellungnahme der EU Kommission" abhängig gemacht worden.

Entsprechend groß war der Druck, den E-15-Vertreter während ihrer zahlreichen Besuche in Brüssel ausgeübt hatten. Doch die EU-Kommission zeigt sich davon unbeeindruckt und befindet in ihrer neuen Stellungnahme: "Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen sind die Dienste der Kommission noch nicht in der Lage, das Ausmaß der identifizierten Probleme bzw. die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme zu bewerten.”

Wie ein roter Faden zieht sich der Vorwurf der mangelnden wissenschaftlichen Grundlage für die Glücksspielregulierung durch das Kommissions-Schreiben. An etlichen Stellen kritisiert Brüssel, dass die Annahmen der 15 Bundesländer nicht überprüft werden können, weil wissenschaftliche Erhebungen für vermeintlich bestehende Risiken oder wirtschaftliche Erwägungen fehlen. Diese fordert auch der Europäische Gerichtshof.

Ohne Belege und Daten keine überzeugenden Verbote

Es scheint, als hätten die 15 Ministerpräsidenten und ihre Glücksspielreferenten aus dem blauen Brief der Kommission vom Sommer letzten Jahres nichts Entscheidendes gelernt. Schon damals wurde die unterschiedliche Behandlung von Sportwetten und Online-Casinospielen sowie Poker, die willkürliche Begrenzung auf sieben Sportwetten-Lizenzen und die hohe Besteuerung von Glücksspielanbietern bemängelt.

An dem Verbot von Online-Casinospielen und Online-Poker hat sich aber auch beim zweiten Versuch einer neuen Glücksspielregulierung nichts geändert. Anstelle von sieben Sportwetten-Lizenzen sollen nunmehr zwar zwanzig vergeben werden – bereits der 21. Interessent würde aber mit seinem Wettlizenzantrag im Regen stehen bleiben und gegenüber den anderen zwanzig diskriminiert werden.

Dies stellt übrigens nicht nur einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten dar, sondern ist auch nach deutschem Verfassungsrecht als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz zu werten, wie der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier erst kürzlich in einem Gutachten zum neuen Glücksspielstaatsvertrag festgestellt hat. Gleiches gilt für die vorgesehene Besteuerung.

Schließlich bedeutet die nicht begründete Ungleichbehandlung von Glücksspielen mit ähnlichem Suchtpotential, wie etwa Online-Sportwetten und Online-Poker, auch einen Verstoß gegen den Grundsatz einer konsistenten und kohärenten Glücksspielregulierung. Entsprechend kritisiert die EU-Kommission vor allem, dass die Gesetzgeber ihre Hauptaufgabe nicht erfüllt hätten, nämlich Belege und Daten für die Rechtfertigung von Verboten zu liefern. Tatsächlich reicht ein gebetsmühlenartig und ohne Beweise vorgetragenes Suchtargument weder zur Rechtfertigung des Lottomonopols noch zur Rechtfertigung des Online Casino- und Pokerverbotes aus.

Schleswig-Holstein hat seine Hausaufgaben gemacht

Da also der bisherige Weg der 15 Ministerpräsidenten nicht zu den richtigen gesetzlichen Antworten geführt hat, wäre es an der Zeit, den Schritt in eine andere Richtung zu machen – zum Beispiel nach Norden: Schleswig-Holstein kann sich im Vergleich zu E-15 sehr wohl auf "Daten und Belege" berufen – mit dem Ergebnis, dass die Brüsseler Antwort auf den norddeutschen Entwurf vor einem Jahr ebenso knapp wie unterm Strich positiv ausfiel.

Beispielsweise hat eine Studie des Bonner Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten aus dem Jahr 2011 ergeben, dass Online-Poker keinen höheren Suchtfaktor als die Online-Sportwette aufweist. Wegen dieses wissenschaftlichen Belegs ist es aus Sicht des schleswig-holsteinischen CDU-Wirtschaftspolitikers Hans-Jörn Arp unverständlich, warum die Vertreter der anderen Bundesländer die Zulassung der Online-Sportwette befürworten, gleichzeitig aber das Verbot von Online-Poker aus Gründen der Suchtprävention propagieren. Dies sei logisch nicht erklärbar und habe, so Arp weiter, wohl eher ideologische Gründe.

Eine Position, die die anderen 15 deutschen Bundesländer vielleicht noch einmal überdenken sollten – zumal man nun doch zu der Erkenntnis gekommen scheint, dass der bisherige Weg nicht zielführend war. So ließ der niedersächsische Wirtschaftsminister Jörg Bode (FDP) unmittelbar nach der Stellungnahme der Kommission verlauten: "Der Vertrag ist in der jetzigen Form gescheitert".

Wie geht es nun weiter? Ein Beitritt zum schleswig-holsteinischen Regulierungsmodell ist jederzeit möglich. Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident und die Fraktionsvorsitzenden von CDU und FDP im Kieler Landtag haben immer deutlich gemacht, dass für die anderen Bundesländer die Tür weiterhin offensteht, um sich dem Modell Schleswig-Holstein anzuschließen. Der Rechtssicherheit in Deutschland im Bereich des Glücksspiels wäre es dienlich.

Quelle: TIME LAW NEWS 2/2012 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte 

Hans-Jörn Arp zu TOP 19+23:
Die CDU in Schleswig-Holstein hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz offen!

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag sagte zum Glücksspielneuordnungsaufhebungsgesetz der SPD sowie zum Antrag der Dänenampel zum Glücksspielstaatsvertrag:

"Die Regierungskoalition hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz von den anderen 15 Bundesländern offen."

Die Koalition nehme zur Kenntnis, dass dem Gesetzentwurf zum Lotterie- und Sportwettengesetz des Bundesrates ein Beihilfeverfahren drohen könnte. Im Gesetzentwurf sei eine Absenkung des Steuersatzes von 16 2/3 auf 5 Prozent vorgesehen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Steueraufkommen insgesamt und damit auch auf die Beihilfe für Rennvereine, die daraus ihre Zuchtprogramme betrieben. Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag könnten so ausländische gegenüber inländischen Rennvereinen diskriminiert werden, weil auf Wetten im Ausland ebenfalls eine Steuer von 5 Prozent erhoben werde, ausländische Rennvereine jedoch nicht beihilfeberechtigt seien.

"Die Dänenampel sollte bei den anderen Bundesländern darauf hinwirken, dass ein notifizierter, europarechtskonformer Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt wird. Das ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Wir haben uns für ein modernes Glücksspielrecht ausgesprochen und eine seriöse Neuregulierung vorgenommen", so Hans-Jörn Arp abschließend.

Quelle: CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages



Costa-Urteil:
Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen

Die Ausführungen des Gerichtshofs sind daher insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten interessant, die Glücksspielkonzessionen neu vergeben wollen (wie etwa Deutschland) oder vergeben haben.

Im neuen GlüStV 2012 ist eine Schadenersatzpflicht für einen ungerechtfertigten Ausschluß von Marktteilnehmern nicht vorgesehen, die der EuGH jedoch verlangt.

"Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind." ( Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)
 Staatsrechtler halten auch den "Neuen" GlüStV für rechtsswidrig.

Ein Land, zwei Gesetze  
Führt die gespaltene Rechtslage in Deutschland zur Unionsrechtswidrigkeit?


Mit der Unterzeichnung des nicht nur von namhaften Staatsrechtlern Prof. Dr. Christoph Degenhart und Prof. Hans-Jürgen Papier in mehrfacher Hinsicht als "verfassungswidrig" angesehenen neuen Glücksspielstaatsvertrags durch 15. Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein) entsteht eine nicht EU-konforme Splittung innerhalb Deutschlands, die weder stimmig noch konsistent ist. weiterlesen

Hintergrund

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1054/01) vom 28.03.2006 wurde die vollständige Verfassungswidrigkeit der alten Monopolregelung festgestellt, wodurch eine Neuregelung notwendig wurde. (Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006) Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient.
weiterlesen

Bereits am 8.9.2010 wurde die neue Monopolregelung (GlüStV) durch den EuGH, erneut als rechtswidrig eingestuft und die weitere Anwendung als unzulässig erachtet. (Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH) Somit wurde ein weiteres Mal eine Neuregelung notwendig.

In beiden Fällen wurde die Rechtswidrigkeit der Monopolregelungen festgestellt, da nicht die behauptete Suchtprävention im Vordergrund stand, sondern die finanziellen Interessen der Länder. Damit handelte es sich tatsächlich um ein unzulässiges Finanzmonopol in Form eines Kartells.  weiterlesen 

Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit seiner Entscheidungen auf den effet utile 122 stützte, so hat er dieses Begründungsmuster später ergänzt um eine Argumentation, die auf die Treuwidrigkeit des mitgliedstaatlichen Verstosses abstellt.

Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht. 123

122  EuGH  Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74  van Duyn, Slg.  1974, 1337ff. (1348, Tz. 12)
123  EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
Quelle:  Verwaltungsvertrag und Gesetz: eine vergleichende Untersuchung  ...   von Elke Gurlit (S. 82/122-123) s.a. Normsetzungsautorität und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts s. S 83ff

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende neuerliche Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. 
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet.

Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.
In Wirklichkeit bleibt der Spielerschutz auf der Strecke und dient, lediglich als vorgeschobene Begründung für die Ausweitung "halb-staatlicher" Glücksspielangebote.

Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor.
Die Lottogesellschaften erwarten mit dem Eurojackpot einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich. Genau diese politischen Pläne zum Geld verdienen, stürzten das Monopol (vgl. EuGH 08.09.11), indem sie gegen die Ziele des GlüStV und gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstießen und weiterhin verstoßen.

Eine Scheinliberalisierung, wie von den 15 Bundesländern vorgesehen, wird ganz sicher nicht ausreichen den 90-Millionen-Eurojackpot zu legitimieren.


Um den Monopolbetrieben den Markt zu bereiten, wird auch das private Automatenspiel zu Tode reguliert. 

Automaten sind die neue Cash Cow Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen"

Allein die 1965 verstaatlichten Spielbanken in Bayern stellen in 9 Standorten ca. 1140 Glücksspielautomaten bereit.  weiterlesen

"In Fragen der Innenpolitik beginnen die Mitgliedsstaaten, Deutschland eingeschlossen, erst langsam zu verstehen, dass Europa hier nach dem Vertrag von Lissabon Standards setzen kann"


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Behörden, Gerichte und für alle Bürger in der EU bindend.

Die Entscheidungen des EuGH gelten für vergleichbare Fälle und sind als Primärrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen.

Der gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang gilt unmittelbar - nationales Recht ist entsprechend anzupassen. 

Zur "Spielsucht" haben deutsche Gerichte festgestellt: 

VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hessischer VGHkein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten



 

Seminare und Tagungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012

Neben offenen Fragen zum Verfassungs- und Europarecht geht es auch um das Automatenspiel in Spielstätten und Gaststätten nach dem 1. Juli 2012.

„Irrweg oder Königsweg“ Streitgespräch zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen Staatssekretär Martin Stadelmeier (Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Mainz) und Prof. Dr. Christian Koenig (Rheinische Friedrichs-Wilhelm-Universität Bonn).

Ein weiteres Thema ist die „Strengere Regulierung des gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen und Gaststätten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag ab 1. Juli 2012“, zu dem Dr. Tobias Wild, Glücksspielreferent der Freien Hansestadt Bremen, referiert.  weiterlesen


DDV-Special
"Neues Spiel, neues Glück: Glücksspielstaatsvertrag 2012"
am 5. Juni 2012 in Frankfurt/M.


Das Jahr 2012 bringt wichtige Neuerungen im Glücksspielrecht. Denn in den runderneuerten Glücksspielstaatsvertrag, der voraussichtlich am 1. Juli 2012 in Kraft treten wird, ist die jüngere Rechtsprechung sowohl des  Bundesverfassungsgerichts als auch des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeflossen.

Erstmals soll es beschränkte Konzessionen für private Sportwettenanbieter geben, die Geschäftstätigkeit im Internet soll wieder (beschränkt) aufleben und auch die Werbe- und Aufklärungsvorgaben sollen aufgefrischt werden.

Bereits seit 1. Januar ist das im September 2011 verabschiedete (eigenständige) Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein in Kraft, das eine noch größere Teilliberalisierung vorsieht. Beide Gesetzesvorhaben stehen aber auch für die Möglichkeit einer gemeinsamen Regelung offen.  weiterlesen



Aktuelles Seminar von RA Dr. Bahr zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag

Es gibt am 31. Juli 2012 in Frankfurt a.M. ein exklusives Tagesseminar von RA Dr. Bahr zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag.
Schwerpunkt der Veranstaltung ist natürlich die Darstellung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund des überarbeiteten Glücksspiel-Staatsvertrages. darüber hinaus werden die Chancen und Risiken des Sonderwegs von Schleswig-Holstein erörtert.   Quelle



zuletzt aktualisiert: 29.04.2012

Dienstag, 24. April 2012

Kurzkommentar zur Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zum Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (E 15)


Von Rechtsanwalt Dr. Bremer, Wirtschaftsrat GmbH und Univ.-Prof. Dr. Englisch, Universität Münster


Mit Datum vom 26. März 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen gegenüber der Vorsitzenden des Bundestags-Finanzausschusses seine Einschätzung der Beihilfeproblematik des Gesetzesentwurfes des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten dargelegt. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist zwar nur die Absenkung des Steuersatzes in Bezug auf Pferdewetten. Was auf den ersten Blick unproblematisch anmutet, dürfte sich indessen auf Basis der zutreffenden Rechtsansicht des BMF als nicht überwindbares Hindernis für den von 15 Ländern getragenen Gesetzesentwurf (E 15) erweisen. Im Einzelnen sind hierfür folgende beihilferechtliche Erwägungen maßgeblich:

Bekanntlich erfolgt zur Finanzierung der Pferdezucht eine Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten im Umfang von bis zu 96 % an die Rennvereine. Da diese Steuerrückerstattung nur Rennvereinen, nicht aber Buchmachern zu Gute kommt, ist diese Verfahrensweise grundsätzlich als europarechtswidrige selektive Beihilfe einzustufen. Da sie nach überzeugender Einschätzung des BMF auch nicht genehmigungsfähig sein dürfte, stellt sie eigentlich schon auf Basis der geltenden Rechtslage eine Verletzung europäischen Rechts dar. Die Regelung ist seitens der EU-Kommission bislang nur deshalb nicht beanstandet worden, weil sie unverändert seit 1922 besteht. Die damit verbundene Beihilfe genießt infolgedessen einen privilegierten Status; sie muss der Kommission nicht mehr notifiziert werden und kann für die Vergangenheit auch nicht mehr von den Rennvereinen zurückgefordert werden. Ihre beihilferechtliche Überprüfung hat für die Kommission daher keine Priorität; man wird mit dem BMF auch annehmen dürfen, dass die Existenz dieser Vergünstigung den zuständigen Kommissionsstellen nicht einmal präsent ist. Dessen ungeachtet könnte die Kommission diesbzgl. jederzeit ein Beihifekontrollverfahren eröffnen, und sie könnte die Abschaffung dieser staatlichen Zuwendungen an die Rennvereine für die Zukunft verlangen. Den Anlass für ein solches Verfahren könnte nun aber gerade die mit dem E 15 angestrebte materiell-rechtliche Änderung des Besteuerungsregimes liefern, weil sie sich auf das Beihilfevolumen auswirkt und damit nach überzeugender Ansicht des BMF der Kommission notifiziert werden muss. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten:

Im Gesetzentwurf des Bundesrates ist eine Absenkung des Steuersatzes von 16 ⅔ % auf 5 % und demensprechend eine Anpassung der Steuerrückerstattung von max. 96 % vorgesehen. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Steueraufkommen insgesamt und damit auch auf die Höhe der Beihilfe für die Rennvereine sind unklar, denn der sinkende Steuersatz könnte durch eine Zunahme legaler Wettangebote überkompensiert werden. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit eingeführt werden, über den Totalisator auch auf im Ausland stattfindende Pferderennwetten anzubieten. Jedenfalls diese Änderung führt absehbar zu einer Erhöhung des Steueraufkommens und damit auch des Beihilfevolumens zugunsten der Rennvereine. Damit verändert sich die seit 1922 unverändert bestehende Staatsfinanzierung der Rennvereine in einem Maße, die zur Annahme einer "neuen" Beihilfe führen muss. Demensprechend müsste ein förmliches Notifikationsverfahren eingeleitet werden mit der Gefahr, dass bei der Kommission "schlafende Hunde geweckt" werden. Außerdem kann sich ein solches Notifikationsverfahren jahrelang hinziehen, und bis zu seinem Abschluss durch die Kommission besteht ein Vollzugsverbot, d. h. eine Anwendung der Neuregelung ist europarechtlich untersagt. Damit ist ausgeschlossen, dass dieses Jahr eine Anpassung des Steuersatzes erfolgen kann.

Weitere Konsequenz ist, dass auch eine Anpassung des Steuersatzes im Hinblick auf Sportwetten nicht möglich sein dürfte. Dies liegt daran, dass kein inhaltlicher Grund ersichtlich ist, warum Pferdewetten anders – höher – als sonstige Sportwetten besteuert werden sollten. Das wäre nicht nur gleichheitsrechtlich sehr bedenklich, sondern könnte für sich genommen ebenfalls einen (weiteren) Verstoß gegen das Beihilfeverbot der Europäischen Verträge darstellen. Verfassungsrechtlich und europarechtlich ist daher nur eine Regelung möglich, die eine gleichmäßige Besteuerung von 16 ⅔ % vorsieht, solange an der Rückerstattung von Steueraufkommen an die Rennvereine festgehalten wird. Eine solche Abgabenbelastung führt allerdings bei Sportwetten dazu, dass ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich ist. Vielmehr hat eine derartige Belastung erdrosselnde Wirkung. Daraus kann der Gesetzgeber nur zwei Konsequenzen ziehen:
  1. Die Steuerrückerstattung an die Pferde-/Rennvereine wird ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen, ferner wird die Umsatzbesteuerung auf die angestrebten 5 % angepasst. Diese Regelung führt indes zu einem Zusammenbruch der bestehenden Finanzierung der Pferdezucht.

  2. Die Regelungen, wie sie derzeit bestehen, werden inhaltlich nicht angetastet und der Gesetzgeber entwickelt ein mit europäischem Recht vereinbares Rechtssystem.
Mit anderen Worten: Das Bundesfinanzministerium hält die Anpassung, die der E 15 vorsieht, für europarechtswidrig. Damit ist das Abgabensystem des E 15 gescheitert. Eine Abhilfe kann nur auf Kosten des Zusammenbruchs der Finanzierung der Pferdezucht erreicht werden.

Es erweist sich erneut, dass der E 15 aus einer Fülle von Rechtsverstößen gegen Verfassungs- bzw. Europarecht besteht, was nach den allseitigen deutlichen Hinweisen auf diesen Zustand eigentlich dazu beitragen sollte, dass die Bundesländer eine Reglung anstreben sollten, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht. Modellhaft könnte insoweit die Regelung Schleswig-Holsteins sein, welche zudem den Interessen der Länder aber auch der Anbieter in ausgewogenem Maße Rechnung trägt.

Quelle: TIME LAW NEWS 2/2012 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte


Steuern - Deutschland sucht den Superzahler

Wer bei Fernsehshows wie DSDS gewinnt, muss Steuern zahlen – wie jeder Arbeitnehmer.
Nur Glücksspiele bleiben verschont.
STEUERPFLICHT FÜR JEDERMANN
Im bayerischen Regensburg drückt man Daniele die Daumen – wohl auch im örtlichen Finanzamt. Mit Patriotismus hat das wenig zu tun, vielmehr mit dem warmen Steuerregen, auf den sich die Finanzbehörden freuen können. Denn von den 500 000 Euro, die der „DSDS“-Sieger zusätzlich zu seinem Plattenvertrag bekommt, geht über die Hälfte an das Finanzamt.
ARBEITNEHMER STATT KÜNSTLER
Kandidaten wie Sirtl, die über längere Zeit mit einer Show beschäftigt sind, sich dort in einem festen Rahmen bewegen und auch Werbeverpflichtungen für die Produzenten wahrnehmen, sind keine freiberuflichen Künstler, sondern Arbeitnehmer, meint der BFH.
Das letzte Refugium für Steuervermeider ist das Glücksspiel. Einnahmen daraus sind steuerfrei. Lotto, Toto, Pferde- oder Fußballwetten, Glücksspirale – Gewinner dürfen alles behalten. weiterlesen


BFH zur TV-Show "Big Brother"
Gewinn ist einkommensteuerpflichtig
Dieses aktive wie passive Verhalten des späteren Staffelsiegers ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen (Urt. v. 24.02.2012, Az. IX R 6/10). weiterlesen

Der "Projektgewinn" in einer Staffel des TV-Sendeformats "Big Brother" ist einkommensteuerpflichtig. Mit der Annahme des Gewinnbetrages (hier: 1 Mio. €) ordnet der Teilnehmer diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu, was die Einnahme von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen unterscheidet. 
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zuletzt aktualisiert: 01.09.2012




Ministerpräsident Beck: Neues Gesetz sichert Ausgleich der Interessen


Der Ministerrat hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der den von der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2011 beschlossenen Glückspieländerungsstaatsvertrag in Landesrecht transformiert und um weitere Vorschriften ergänzt. Ministerpräsident Beck sagte, dass die Landesregierung damit einen überzeugenden Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen erreicht habe: "Der Gesetzentwurf trägt den wichtigen Zielen Rechnung, die Spielsucht und den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie den Jugend- und Spielerschutz zu verstärken. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Interessen der seriösen Glücksspielanbieter gewahrt", so Beck. Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes werde die Vermittlung von Glücksspielen mit Augenmaß weiterentwickelt. Künftig würden die unterschiedlichen Arten von Glücksspielen entsprechend ihrer spezifischen Gefährdungspotenziale differenziert behandelt. Der Ministerpräsident kündigte an, dass das Gesetz – ebenso wie vergleichbare Gesetze in den anderen Ländern zur Umsetzung des Glückspieländerungsstaatsvertrages – bereits am 1. Juli in Kraft treten solle.

Die Gesetzesinitiative wurde notwendig, weil der Europäische Gerichtshof in den letzten zwei Jahren in mehreren Entscheidungen das Glücksspielrecht in Deutschland beanstandet hat. Die Länder – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, das einen eigenen Weg gehen möchte – haben deshalb mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der nach dessen Notifizierung seitens der EU-Kommission am 20. März 2012 nunmehr mit entsprechenden Ländergesetzen ausgefüllt und erweitert wird.

Die Kernpunkte im Einzelnen:
  • Lotterien unterliegen auch künftig einem staatlichen bzw. staatlich verantworteten Veranstaltungsmonopol. In Rheinland-Pfalz wird diese Aufgabe auch weiterhin durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die mehrheitlich im Besitz des Landes ist, wahrgenommen.

  • Der Sportwettbereich wird liberalisiert. Für einen Zeitraum von sieben Jahren soll anstelle des bisherigen Wettveranstaltungsmonopols des Staates ein Konzessionssystem mit maximal 20 Sportwettkonzessionen erprobt werden.

  • Künftig können in Rheinland-Pfalz in 240 Wettlokalen der Konzessionsnehmer Sportwetten vermittelt werden. Dort dürfen künftig auch Live-Wetten zugelassen werden. Ist die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Konzessionsnehmer, kann die Vermittlung von Sportwetten an diese auch in den zahlenmäßig ab 1. Juli 2014 begrenzten Annahmestellen erfolgen. Live-Wetten sind in Annahmestellen unzulässig. Das Gleiche gilt für Verkaufsstellen sonstiger Konzessionsnehmer, in denen Sportwetten künftig als Nebengeschäft vermittelt werden können.

  • Unter dem Aspekt der Schwarzmarktbekämpfung wird das bisherige Internetverbot gelockert. Künftig können unter strengen Voraussetzungen Lotterien, Sport- und Pferdewetten im Internet veranstaltet oder vermittelt werden. Wegen des besonders hohen Suchtpotenzials gilt dies nicht für Casinospiele, die auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden können.

  • Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen kann künftig nur noch dann erteilt werden, wenn die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht oder die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer Jugendeinrichtung nicht unterschreitet. Damit soll eine weitere Ausdehnung der in den vergangenen Jahren stark angewachsenen Zahl von Spielhallen verhindert und die von dem gewerblichen Spiel in Spielhallen ausgehende Suchtgefahr eingedämmt werden.

  • Der Jugend- und Spielerschutz werden verstärkt. Künftig sind die Spielhallen verpflichtet, vor jedem Zutritt zu einer Spielhalle durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle und einen Abgleich mit einer Spielersperrliste vorzunehmen. Bislang hatten die Spielhallen nur bei Zweifeln an der Volljährigkeit die Pflicht, eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Eine Spielersperrliste gab es bislang nicht. Dem Jugendschutz dienen sollen auch Testkäufe und Testspiele mit minderjährigen Personen, die im Glückspieländerungsstaatsvertrag ausdrücklich zugelassen wurden.

  • Klassenlotterien werden nur noch von einer von allen Vertragsländern gemeinsamen getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet. Anstelle der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und der Süddeutschen Klassenlotterie tritt künftig die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder.

Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz



Glücksspielstaatsvertrag sichert Spieler- und Jugendschutz
Seit 30 Jahren gibt es das Mittwochslotto. In einer Feierstunde aus diesem Anlass von Lotto Rheinland-Pfalz in den Räumen des ZDF in Mainz betonte Ministerpräsident Kurt Beck auch die Bedeutung des Glücksspielstaatsvertrages.

„Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es richtig ist, das Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag dem Ordnungsrecht zu unterwerfen und dadurch die Ausweitung von Glücksspielsucht und von betrügerischen Machenschaften einzudämmen“, sagte der Ministerpräsident. Der Staat schütze nicht nur spielsuchtgefährdete Personen, die sich durch übermäßiges Spielen von Glücksspielen verschuldeten sowie ihren Arbeitsplatz und ihre persönlichen Beziehungen gefährdeten, sondern auch deren Familien, die unter der Verschuldung, dem Arbeitsplatzverlust und den Veränderungen der Persönlichkeit des Spielsüchtigen zu leiden hätten. Kurt Beck: „Durch die im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz enthaltene Erlaubnispflicht wird sichergestellt, dass nur zuverlässige Personen oder Unternehmen öffentliche Glücksspiele veranstalten und vermitteln. Dies dient insbesondere dem Spieler- und dem Jugendschutz, einem weiteren Ziel des Glücksspielstaatsvertrages.“ Der Ministerpräsident verwies auch auf die bisherige Bilanz des Gewinnspiels: „Das Lotto am Mittwoch hat inzwischen millionenfach kleine und größere Gewinne ausgeschüttet und auch rund 700 Spielteilnehmer zu Millionären gemacht. Dabei summieren sich die Spieleinsätze seit 1982 auf beeindruckende 28,7 Milliarden Euro.“ In Rheinland-Pfalz würden 50 Prozent an die Gewinner ausgeschüttet, und 38 Prozent entfielen als Lotteriesteuer und Konzessionsangaben an das Land. Ein großer Teil der eingespielten Gelder komme damit dem Gemeinwohl zugute. Quelle

zuletzt aktualisiert: 29.04.2012



VG Kassel: Gaststätteninhaber dürfen in Hessen Sportwetten vermitteln

Hessische Gaststätten dürfen Sportwetten vermitteln
Die Liberalisierung des Sportwetten-Markts geht in Hessen weiter - abermals infolge eines Gerichtsurteils. Demnach dürfen Gaststätten fortan Sportwetten vermitteln.  weiterlesen

Das Verwaltungsgericht Kassel hob in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil ein Verbot der Stadt Kassel auf (Az: 4 K 692/11.KS). Gegen das Verbot der Stadt klagte der Mann im Jahr 2007.

Nach Angaben des Gerichts wurde das Verfahren aber ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof (8. September 2010) und das Bundesverwaltungsgericht (24. November 2010 und 1. Juni 2011) die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Nun stellte das Gericht fest, dass mit dem staatlichen Wettmonopol gegen EU-Recht verstoßen wird.
Quelle

Klage gegen Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfolgreich

Mit dem Verbot einhergehende Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist unverhältnismäßig

VG Kassel, Pressemitteilung vom 23.04.2012 zum Urteil 4 K 692/11.KS vom 11.04.2012


Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 11.04.2012 einen Untersagungsbescheid aufgehoben, mit dem einem Gaststätteninhaber in Kassel das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verboten worden ist.

Der Kläger hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis ein Sportwettenterminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettveranstalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 und 01.06.2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwaltungsgericht nun zu seinen Gunsten entschieden.

Staatliches Wettmonopol in Deutschland verstößt gegen Recht der Europäischen Union

In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen.

Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien nämlich die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem 01.01.2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widersprüchlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glückspielmarktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

 Quelle: VG Kassel


VG Kassel 09.08.2010 - aufschiebende Wirkung angeordnet

Mit dem Beschluss (4L 1012/10.KS) vom 09.09.2010 stellte das VG Kassel das Interesse des Antragstellers über das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit.

Das Gericht führte aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens davon abhängt, ob sich die Regelungen des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 und des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) auf die sich die Schließungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid stützt, mit Art. 12 Abs. 1 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006, sowie den Gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 43 und 49 EGV und der hierzu ergangenen Rechtssprechung des EuGH (insbes. Gambelli/Plancania u.a.) vereinbaren lassen.
Ob dies der Fall ist, hängt wiederum im wesentlichen davon ab, ob die jetzt geltenden Regelungen die dem Land Hessen das Veranstalten von Sportwetten und die Genehmigung ihrer Vermittlung vorbehält, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und Prognosebasis, was die Gefährdung der Bevölkerung durch ein unkontrolliertes Glückspielgeschehen angeht, getroffen worden sind und ob sie tatsächlich geeignet sind, die Spielsucht zu bekämpfen.  weiterlesen (pdf-download)

vgl.:

VG Kassel: Sportwettterminal ist kein Spielgerät im Sinne der GewO

VGH Kassel: Internet-Verbot von privaten Glücksspielen vollziehbar

Hessischer VGH: Kein ausreichendes Suchtpotenzial







Montag, 23. April 2012

A-LG Ried: Casinobetreiber freigesprochen


Kritiker des österreichischen Glücksspielgesetzes sehen sich durch neues Urteil aus Oberösterreich bestätigt.

Die Begründung des Gerichts: Das heimische Glücksspielmonopol sei EU-rechtswidrig, daher die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch (§168 StGB) nicht anwendbar.

Frei gesprochener Italiener betreibt Spielstätte in Ried. Gericht wandte sich wie im Fall Engelmann an den EuGH, welcher die bis dato stets freihändig erfolgte Vergabe der Casinolizenzen an die Casinos Austria als unionsrechtswidrig bezeichnet.  VfGH prüft Glücksspielgesetz-Novelle   weiterlesen

Bereits in erster Instanz sei Formato vom Vorwurf nach §168 Strafgesetzbuch ("Glücksspiel") freigesprochen worden, sagte Ruth. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Berufung ein, Montag bestätigte das Landesgericht Ried schließlich den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Das Rieder Gericht, so Ruth, habe sich sogar an den EuGH gewandt. Die EU-Richter hätten aber lediglich auf den Fall Engelmann verwiesen, da die Vorlagefragen die gleichen gewesen seien. weiterlesen


Glücksspielgesetz EU-widrig


"Mittlerweile habe ich 50 Freisprüche wegen illegalen Glücksspiels"
, sagte Ruth. Eine weitere Mandantin sei Montag in Salzburg vom Vorwurf nach §168 StGB freigesprochen worden. Das Rieder Urteil sei insofern von Bedeutung, als es es um einen letztinstanzlichen Entscheid handle, der auch schriftlich ausgefertigt werde. Nicht nur er, sondern auch die überwiegende Zahl der österreichischen Rechtsprofessoren sei der Meinung, dass auch das neue österreichische Glücksspielgesetz EU-rechtswidrig sei. Die Ausschreibung der Spielbanklizenzen sei auf die Casinos Austria zugeschnitten, wird etwa moniert. Die GSpG-Novelle beschäftigt mittlerweile auch den Verfassungsgerichtshof  weiterlesen

Strafanzeige wegen Novelle des Glücksspielgesetzes

Politisch verfilzt - "Marktgestaltung" durch die Politik


Salzburg  Automatenverbot gescheitert


Im Bundesland Salzburg sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verboten und mit Einsätzen der Finanzpolizei wird dagegen vorgegangen. Das Verbot wird mit dem Argument begründet die Bevölkerung vor potenziell schädlichen Auswirkungen von Glücksspielautomaten schützen zu wollen. Es kann jedoch nicht umgesetzt werden.

Auf Grundlage des Bundesgesetzes stehen derzeit 378 bundesrechtlich legale Automaten in Salzburg, diese Zahl wird voraussichtlich auf über 1000 Automaten erhöht werden.

Ende Mai eröffnet in Salzburg-Schallmoos ein WINWIN-Outlet mit 82 Video Lottery Terminals (VLTs), welche für den Spieler nicht von herkömmlichen Glücksspielautomaten zu unterscheiden sind. Mit den 62 VLTs, die bereits im WINWIN in Zell am See stehen, verfügt Salzburg dann über 144 Glücksspielautomaten, legal, durch das bundesweite Glücksspielgesetz geregelt. Laut Glücksspielgesetz kann WINWIN, ein Tochterunternehmen der Casinos Austria AG, die Zahl der VLTs in Salzburg auf mehrere Hundert erhöhen.

Kein Zufall, dass man die neue Megaspielhalle der Österreichischen Lotterien (WINWIN) unmittelbar neben dem Arbeitsmarktservice, dem Sozialamt und der PVA, sowie der Spielsuchtberatungsstelle eröffnet: Existenzbedrohte Menschen brauchen nur wenige Meter gehen, um ihre nicht vorhandenen Mittel in der Hoffnung auf finanzielle Sorgenfreiheit in Spielautomaten verschwinden zu sehen.

Dazu kommen ca. 234 Glücksspielautomaten in den Spielbanken der Casinos Austria AG in Salzburg/Klessheim.

Diese Automaten können gesetzlich geregelt mit bis zu EUR 1.000,- pro Spiel bespielt werden und stellen somit aus spielerschützerischer Sicht eine Katastrophe dar. Rechtliche Spielerschutzstandards, wie sie für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten festgelegt sind, sind für die Automaten in Spielbanken nicht vorgegeben.

Das Verbot verdrängt kleine, illegalisierte Betreiber vom Markt, zugunsten eines großen, privatwirtschaftlich organisierten Konzerns.  Quelle

In Wirklichkeit bleibt der Spielerschutz auf der Strecke und dient, wie auch in Deutschland, lediglich als vorgeschobene Begründung für die Ausweitung "halb-staatlicher" Glücksspielangebote.