Montag, 29. Juni 2020

Spielhallenproblematik beim EuGH


Vorabentscheidungsverfahren zur Spielhallenproblematik beim EuGH

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27. April 2020 in der Spielhallenproblematik den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auslegung des Artikels 56 AEUV angerufen. Im Vordergrund des von den Rechtsanwälten Patrick Ruth und Rolf Karpenstein geführten Verfahrens steht die auch in Deutschland relevante Frage, ob ein nationales Gericht, das mit einer Sanktion wegen des Betriebs von Geldspielgeräten ohne staatliche Erlaubnis befasst ist, die Vereinbarkeit der Sanktion mit EU-Recht prüfen muss, nachdem dieses oder ein anderes Gericht die Grundverfügung als (angeblich) unionsrechtskonform beurteilt hat. Die Vorlagefrage lautet:
„Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des EuGH geprüft und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?“
Darüber hinaus werden jeweils vier Fragen für den Fall der Bejahung der ersten Frage und für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt, die im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Europäischen Union stehen, demnach das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf.
Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union spricht eindeutig dafür, dass die erste Frage vom EuGH bejaht wird. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen staatlichen Stellen bei jedem Eingriff, gleichgültig, ob dieser durch Gesetz, Verwaltungsakt oder durch richterliche Entscheidung erfolgt, die Vereinbarkeit dieses Eingriffs anhand der Vorgaben der als an den Staat gerichteten Verbotsnormen ausgestalteten höherrangigen Dienstleistungsfreiheit prüfen. So hat der Gerichtshof schon 1999 in Ciola den österreichischen Behörden und Gerichten mitgeteilt, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nicht durch eine Geldbuße vollstreckt werden darf, ohne dass die Vereinbarkeit der Geldbuße sowie die des dem Bußgeldbescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes mit Unionsrecht geprüft werden muss. Der österreichische Bundeskanzler hatte daher mit Schreiben vom 14. Mai 1999 klargestellt, dass (Zitat): „ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes Verbot, das vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats eingeführt wurde, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem Beitritt wegen der Nichtbeachtung des Verbots verhängt wurde, unangewendet bleiben muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch eine generell-abstrakte Rechtsvorschrift oder durch eine individuell-konkrete (und bereits rechtskräftige) Verwaltungsentscheidung bewirkt wird. Der Rechtsschutz, der sich für den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, kann nämlich nicht von der Rechtsnatur der entgegenstehenden Bestimmung des innerstaatlichen Rechts abhängen.“
Ganz auf dieser Rechtsprechungslinie hat der EuGH für den Bereich der Spielhallen in der Rechtssache C-464/15 (Admiral Casinos & Entertainment) klargestellt, dass (Zitat des Urteilstenors:) „Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.“
Die Vorabentscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs hat besondere Relevanz für die Spielhallenproblematik in Deutschland. In Deutschland gibt es zahlreiche Sanktionen wegen des Fehlens einer deutschen Konzession. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des EuGH weigern sich die Gerichte aber, die Vereinbarkeit der Sanktion mit dem Unionsrecht und insbesondere zu prüfen, ob die eingreifende Behörde die Rechtfertigung des von ihr ausgehenden Eingriffs nachgewiesen hat. All jene Gerichte sind daher gehalten, den Ausgang des EuGH-Verfahrens und insbesondere abzuwarten, ob sich der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert – was nicht ernsthaft angenommen werden kann.
Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg
Tel.: 0171/8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de


Samstag, 20. Juni 2020

BVerfG: Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Juni 2020

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen über vier Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich jeweils gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung richteten. Während die Kammer zwei Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen hat, hatten die anderen beiden Verfassungsbeschwerden Erfolg.
Die Kammer hat diese Verfahren zum Anlass genommen, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen. Dabei hat sie bekräftigt, dass die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und unter den Voraussetzungen der §§ 185, 193 StGB strafbar ist, in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig ist, die eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Dabei hat sie wesentliche Kriterien zusammengefasst, die bei dieser Abwägung von Bedeutung sein können. In Abgrenzung dazu hat die Kammer wiederholt, dass eine Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich sein kann, nämlich in den – verfassungsrechtlich spezifisch definierten – Fällen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde. Sie hat die speziellen Voraussetzungen solcher Fallkonstellationen klargestellt und hervorgehoben, dass deren Bejahung von den Fachgerichten klar kenntlich zu machen und in gehaltvoller Weise zu begründen ist. Umgekehrt hat die Kammer betont, dass die Ablehnung eines solchen Sonderfalls, insbesondere das Nichtvorliegen einer Schmähung, das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Kammer entschieden, dass in zwei Verfahren die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung, wonach die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts die Meinungsfreiheit überwiege, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber genügt die Abwägung in den anderen beiden Verfahren auch unter Berücksichtigung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil jeweils keine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Situationen erkennbar ist, in denen die Äußerungen gefallen sind.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

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Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Juni 2020
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Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Juni 2020

Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen über vier Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich jeweils gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung richteten. Während die Kammer zwei Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen hat, hatten die anderen beiden Verfassungsbeschwerden Erfolg.

Die Kammer hat diese Verfahren zum Anlass genommen, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen. Dabei hat sie bekräftigt, dass die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und unter den Voraussetzungen der §§ 185, 193 StGB strafbar ist, in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig ist, die eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Dabei hat sie wesentliche Kriterien zusammengefasst, die bei dieser Abwägung von Bedeutung sein können. In Abgrenzung dazu hat die Kammer wiederholt, dass eine Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich sein kann, nämlich in den – verfassungsrechtlich spezifisch definierten – Fällen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde. Sie hat die speziellen Voraussetzungen solcher Fallkonstellationen klargestellt und hervorgehoben, dass deren Bejahung von den Fachgerichten klar kenntlich zu machen und in gehaltvoller Weise zu begründen ist. Umgekehrt hat die Kammer betont, dass die Ablehnung eines solchen Sonderfalls, insbesondere das Nichtvorliegen einer Schmähung, das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Kammer entschieden, dass in zwei Verfahren die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung, wonach die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts die Meinungsfreiheit überwiege, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber genügt die Abwägung in den anderen beiden Verfahren auch unter Berücksichtigung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil jeweils keine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Situationen erkennbar ist, in denen die Äußerungen gefallen sind.

Sachverhalte:

1. Dem Verfahren 1 BvR 2397/19, in dem die Kammer die auch für die anderen Verfahren maßgeblichen Maßstäbe übergreifend zusammenfasst, liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einem von ihm geführten Internetblog zugrunde. Der Beschwerdeführer hatte sich 2002 von seiner damaligen Partnerin getrennt und führte anschließend vor verschiedenen bayerischen Gerichten zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter, das ihm ab 2012 ganz verwehrt wurde. 2016 verfasste er in seinem Internetblog aus Anlass einer für ihn nachteiligen Berufungsentscheidung drei weitere Einträge. Darin nannte er unter anderem die an der Entscheidung beteiligten Richter sowie diverse andere Personen namentlich, stellte Fotos von ihnen ins Netz und bezeichnete sie mehrfach als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Sie hätten auf Geheiß des namentlich genannten „rechtsradikalen“ Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von den Strafgerichten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Die Kammer beurteilte das als verfassungsgemäß.

2. Dem Verfahren 1 BvR 2459/19 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einer verwaltungsgerichtlichen Klageschrift zugrunde. Die Stadtbibliothek hatte – nach Rücksprache mit dem dortigen Rechtsamt – bei der Bestellung eines Buchs von ihm verlangt, das Bestellformular selbst auszufüllen. Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer vorher eine Fernleihgebühr für ein Buch nicht entrichtet hatte, weil er der Ansicht gewesen war, ein anderes Buch bestellt zu haben. Schon zuvor hatte die Leiterin des Rechtsamtes in einer anderen Angelegenheit Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gestellt, aufgrund derer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen ihn eingeleitet worden war. In diesem Verfahren hatte er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über deren Geisteszustand beantragt. Noch ehe über diesen Antrag entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer wegen des Streits mit der Stadtbibliothek Klage vor dem Verwaltungsgericht. In der Klageschrift äußerte er, „unter Berücksichtigung, … dass in der Sache die Leiterin des Rechtsamtes R., eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, involviert ist“, behalte er sich vor, „ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe zu beantragen“. Aufgrund dieser Äußerung verurteilten die Strafgerichte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich nicht um einen Fall der Schmähkritik, da ein Sachbezug nicht völlig fehle. Die gebotene Abwägung falle jedoch zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus. Auch dies beurteilte die Kammer als verfassungsgemäß.

3. Dem Verfahren 1 BvR 362/18 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer vertrat 2015 einen Tierschutzverein, für den er vor einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ein Erlaubnisverfahren führte, an dessen Ende die vom Verein beantragte Erlaubnis erteilt wurde. Anschließend erhob der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter, in der er die Ansicht vertrat, das Amt habe eine unglaubliche materielle Unkenntnis, langsame Bearbeitungszeiten und eine offensichtlich vorsätzliche Hinhaltetaktik in der Sache gezeigt. Nach Schilderung von aus Sicht des Beschwerdeführers kritikwürdigen Vorfällen äußerte er, nunmehr gehe es noch um die Verfahrenskosten des Vereins. Diese habe die Behörde zwar bereits formell anerkannt, es scheine aber so, als ob der zuständige Abteilungsleiter durch immer wieder neue Vorgaben letztlich die Kosten nicht erstatten möchte. Weiter hieß es, dessen Verhalten „sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an“. Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Durch die verwendete Formulierung „persönlich“, „hinterhältig“ und „asozial“ sei es nur noch um eine konkrete Diffamierung des von ihm namentlich ausdrücklich benannten Abteilungsleiters gegangen, ohne dass dabei noch ein konkreter Bezug zur Sache erkennbar sei. Die Kammer beurteilte dies als eine Verletzung der Meinungsfreiheit.

4. Dem Verfahren 1 BvR 1094/19 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einem einkommensteuerrechtlichen Festsetzungsverfahren zugrunde. Im Rahmen des Verfahrens, in dem insbesondere die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Rundfunkbeitrag strittig war, erhielt der Beschwerdeführer ein beigelegtes Rundschreiben des nordrhein-westfälischen Finanzministers. Dort hieß es unter anderem, Steuern machten „keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif“. Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die Finanzbehörden, das hauptsächlich die Frage der Absetzbarkeit der Kosten des rechtlichen Vorgehens gegen den Rundfunkbeitrag zum Gegenstand hatte. Am Ende erklärte er, weitere Dienstaufsichtsbeschwerden jetzt zu erheben, dürfte sinnlos sein: „Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt.“ Wegen dieser Äußerung verurteilten die Strafgerichte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer überschreite die Grenze eines Angriffs auf die Ehre des Finanzministers, den er als Person herabwürdige. Zwar werde nicht verkannt, dass die freie Meinungsäußerung ein hohes Rechtsgut sei und dass in der Öffentlichkeit stehende Personen deutliche Kritik auszuhalten hätten. Doch seien auch diese Personen wie andere Bürger geschützt, wenn die Grenze eines persönlichen Angriffs überschritten werde. Auch dies beurteilte die Kammer als Verletzung der Meinungsfreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Kammer hat das Verfahren 1 BvR 2397/19 genutzt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage zusammenzufassen, welche Anforderungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit an strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen stellt.

1. Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung fällt. Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung ist daher nur dann eine gemäß § 185 StGB tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB) Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt.

a) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht überprüft lediglich, ob die Gerichte innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungs- gesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Die Kammer hat das Verfahren zum Anlass genommen, wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, die je nach der konkreten Situation zu berücksichtigen sein können, aufzuzählen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung ihrer kontextbezogenen Bedeutung wie ihrer emotionalen Einbettung in Blick auf die betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird. Hierfür kann unter Umständen letztlich dann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen.

b) Zu den Umständen, die häufig bei der Abwägung von Bedeutung sein können, hat die Kammer ausgeführt, dass mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt erheblich ist. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Auch ist das Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Da der grundrechtliche Schutz gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist, ist in die Abwägung gegebenenfalls einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist. Dabei kann zwischen Personen zu unterscheiden sein, die wie etwa Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, und solchen, denen als staatliche Amtswalter ohne ihr besonderes Zutun eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde. Der Gesichtspunkt der Machtkritik bleibt allerdings in die Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Denn die Verfassung setzt gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen.
Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann insbesondere erheblich sein, ob sie unvermittelt in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Ebenfalls erheblich kann sein, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand und welche konkrete Verbreitung und Wirkung sie entfaltet. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall, der je nach Situation bei Äußerungen in „sozialen Netzwerken“ im Internet gegeben sein kann. Auch hier ist allerdings nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen.

2. Eine solche Abwägung kann zwar im Einzelfall entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Die Kammer hat aber in Bekräftigung der ständigen Rechtsprechung noch einmal deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.

a) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt dieser Ausnahmetatbestände gebietet es in formaler Hinsicht, ihre Annahme klar kenntlich zu machen und in einer gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen. Diese Begründung darf sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, ihre Voraussetzungen lägen vor. Vielmehr sind die maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen.

b) Bejaht ein Gericht zu Unrecht einen solchen Ausnahmetatbestand und verzichtet daher auf eine Abwägung, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht. Umgekehrt schließt die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der genannten Ausnahmetatbestände eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus, sondern bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an.

c) Die Kammer hat diese Beschlüsse genutzt, um die engen Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände in Erinnerung zu rufen:

aa) Der Charakter einer Äußerung als Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung. Eine Schmähung ist nicht einfach eine besonders drastisch verunglimpfende Form von Beleidigung, sondern bestimmt sich nach sachlichen Gesichtspunkten. Im verfassungsrechtlichen Sinn zeichnet sich die Schmähung dadurch aus, dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher Feindschaft („Privatfehde“) oder aber auch dann, wenn – insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets – Personen ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden. Eine solche Annahme bedarf einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen Darlegung. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik oder Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse ist und damit nicht allein der Verächtlichmachung von Personen dient.

bb) Ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpft sind die Fälle der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn. Um solche kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. Bei ihnen ist das maßgebliche Kriterium nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit, die die Betroffenen insgesamt verächtlich macht, und damit die spezifische Form dieser Äußerung.

cc) Die Meinungsfreiheit muss zudem stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Dies kommt indes nur in Betracht, wenn sich die Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht.

d) Die Kammer hat schließlich deutlich gemacht, dass das Fehlen einer dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen keine Vorfestlegung für einen Vorrang der Meinungsfreiheit begründet. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz begründet. Aus ihr folgt aber, dass Meinungsäußerungen, die die Ehre anderer beeinträchtigen, im Normalfall nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden können.

II. Diesen Maßstäben werden nur die zu den ersten beiden Sachverhalten ergangenen Entscheidungen gerecht:

Im Verfahren 1 BvR 2397/19 sind die Strafgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vorlag, dass bei der gebotenen Abwägung aber das Gewicht des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers deutlich überwiegt. Überzeugend und tragfähig wird begründet, dass im Streitfall die Aspekte der Machtkritik und des „Kampfs um das Recht“ den Schutz der persönlichen Ehre auch von Amtsträgern nicht in unzumutbarer Weise zurückdrängen können, zumal hier die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen weitgehend überlagert. Zudem haben die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen abgestellt, ferner darauf, dass es sich um Äußerungen handelt, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellen und gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet wurden. Die Kammer hält diese Abwägung für verfassungsrechtlich tragfähig und bestätigt, dass sie kaum anders hätte ausgehen können.

Im Verfahren 1 BvR 2459/19 kann dahinstehen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – wie das Amtsgericht angenommen hat – bereits unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt wäre. Denn jedenfalls genügt die Abwägungsentscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine angemessene Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei Handhabung des § 185 StGB. Dabei durfte es maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen. Ebenfalls überzeugend weist das Landgericht darauf hin, dass die bestrafte, primär wertende Äußerung zum Geisteszustand der Betroffenen auch tatsächliche Elemente aufweist, die der Beschwerdeführer bewusst falsch wiedergab. Im konkreten Kontext, den das Landgericht situationsbezogen gewürdigt hat, steht hier der Verurteilung auch nicht entgegen, dass sich die Äußerung auf eine staatliche Amtsträgerin und deren dienstliche Handlungen bezog und nur ein kleiner Personenkreis von ihr Kenntnis erhielt.

Im Verfahren 1 BvR 362/18 ist bereits unklar, ob die Gerichte von einer Schmähung ausgegangen sind. Dazu hätten sie in Auseinandersetzung mit der Äußerung und ihren Umständen näher darlegen müssen, warum es nur noch um eine konkrete Diffamierung ohne Sachbezug gegangen sein soll. Dies wird von den Gerichten nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eine persönlich formulierte Ehrkränkung in Anknüpfung und unter Bezug auf eine fortdauernde Auseinandersetzung mit einem sachlichen Kern. Dabei stehen ersichtlich auch nicht verächtlich machende Beschimpfungen in Rede, die gegenüber Dritten unter überhaupt keinen Bedingungen geäußert werden dürften und deshalb als Formalbeleidigung zu beurteilen wären. Zur strafrechtlichen Verurteilung kann eine solche Äußerung folglich nur nach Maßgabe einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers führen. Die Gerichte erwähnen zwar das Erfordernis einer „Interessenabwägung“, nehmen aber eine solche Abwägung in der Sache nicht vor, sondern stellen allein abstrakt auf den Wortlaut der ehrverletzenden Äußerungen ab. Hierin liegt nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen ist.

Im Verfahren 1 BvR 1094/19 kann sich die strafgerichtliche Verurteilung ebenfalls nicht auf den Gesichtspunkt der Schmähkritik oder der Formalbeleidigung stützen. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch nicht von einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Abwägung getragen. Sie lassen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen ist, erkennen und zeigen nicht auf, weshalb das Interesse an einem Schutz des Persönlichkeitsrechts des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers die erheblichen für die Zulässigkeit der Äußerung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die Entscheidungen gehen auf Inhalt, Anlass, Motivation sowie die konkrete Wirkung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Falls nicht sachhaltig ein, sondern weisen der Äußerung ohne nähere Begründung eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zu, obwohl es angesichts der sonstigen Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Verfahren naheliegend gewesen wäre, sie in erster Linie auf das politische Handeln des Finanzministers zu beziehen. Auch berücksichtigen sie nicht, dass die Fähigkeit einer Person zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher oder politischer Ämter nicht Teil des grundlegenden sozialen Achtungsanspruchs ist, dass die Äußerung allein in einem an den zuständigen Sachbearbeiter gerichteten Schreiben im Rahmen eines nichtöffentlichen behördlichen Verfahrens getätigt wurde und dass der Betroffene sich mit seinem personalisierten Schreiben selbst zu Wort gemeldet und damit einen konkreten Anlass für die Reaktion des Beschwerdeführers gesetzt hatte.

Quelle:


Mittwoch, 17. Juni 2020

Beiträge zum Glücksspielwesen


Eine Fachreihe des Behörden Spiegels

....die Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ hat sich das Ziel gesetzt, die hitzigen Debatten zum Glücksspielwesen zu versachlichen. Bisher wird beim Thema Glücksspiel emotional, unsachlich und mitunter ohne wissenschaftliche Belege diskutiert. Scheinbar divergierende Eigeninteressen stehen sich gegenüber und verstellen den Blick auf gemeinsame Lösungen.

In Deutschland, einem der großen Märkte für Glücksspielangebote in Europa, wird die Debatte aktuell besonders heftig geführt....

Weiter zum vollständigen Artikel ...

Corona-App - nicht praxistauglich ? Führt die App. zu mehr falsch positiven Alarmen ?



Professor Kekulé zur Corona-Warn-App, zu falsch positiven Alarmen, aerosolen Infektionen und zur Mutation des Corona-Virus.

Podcast - Kekulés Corona-Kompass #69:
Corona-App führt zu vielen Fehlalarmen






Mehr zur Corona Warn-App

Bereits am 29. Mai 2020 veröffentlichte Ursula Weidenfeld den Podcast mit dem Titel:
Kann das mit der Corona-App wirklich funktionieren?


Carolin Matthie hat sich auch ausführlich mit der Corona-App beschäftigt.
Sehen Sie was sie ab 02:20 Min. dazu sagt:



Corona-App - nicht praxistauglich
Hype um Corona-App - Lotto-Gewinn wahrscheinlicher - falsche Sicherheit - Spielzeug für bildungsferne Politiker - Aktionismus statt Exit-Strategie - Grüne scheitern an den eigenen Ansprüchen -
Apple und Google versprechen Abhilfe - ARGE DATEN Empfehlung: Finger weg von der App
Hype um Corona-App
Seit Wochen wurde sie als Allheilmittel gegen das Corona-Virus angekündigt, die "Stopp-Corona-App".
Naiven Politikern und Bürgern wird suggeriert, dass mittels eines Computerprogramms das Virus bekämpft werden kann.

Meine persönliche Meinung:
Wieder ein unsinniges, dafür teures Projekt, das nur die Taschen der Anbieter und Berater mit Steuergeldern füllt und dem Bürger nichts bringt.  

AXEL VOSS IM INTERVIEW: „Wer die App hat, soll zuerst wieder ins Restaurant dürfen“


AXEL VOSS IM INTERVIEW:
„Wer die App hat, soll zuerst wieder ins Restaurant dürfen“

Axel Voss will Anreize schaffen, damit sich viele Bürger auf digitale Kontaktverfolgung einlassen.
Auch Reisen will der Europaabgeordnete an die App knüpfen – und an digitale Immunitätsnachweise. (Quelle: FAZ)

Meine persönliche Meinung:
Kein Wunder, dass sich viele junge Menschen mit Absicht infizieren wollen, um schnell an einen Immunitätsnachweis zu kommen.

weitere Quellen:

http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=65092ggr


s.a.
Wie Japan das Coronavirus besiegte ...
Es gab keine Ausgehverbote, keine Corona-Warn-App. Geschäfte, Friseure, Hotels und Gastronomie durften geöffnet bleiben.
weiterlesen:
https://winyourhome.blogspot.com/2020/05/covid-19-besteht-noch-immer-eine.html

Mittwoch, 10. Juni 2020

Novomatic droht Ärger in der Heimat - lassen sich die Korruptionsvorwürfe ausräumen?


Der Ibiza-Untersuchungsausschuss wird sich auch mit Korruptionsvorwürfen befassen

In den letzten Jahren ging es für den österreichischen Glücksspielkonzern stetig bergauf. Möglicherweise auch deshalb, weil hier und da nicht immer nach den gesetzlichen Vorgaben gespielt wurde. So zumindest vermutet es aktuell die Staatsanwaltschaft in Österreich, die im Zuge einer Korruptionsaffäre sowohl gegen hochrangige Politiker als auch gegen Mitarbeiter des Glücksspielriesen ermitteln soll.
Novomatic mit Teilrückzug aus Österreich
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Neumann bestreitet Deal mit FPÖ oder anderen Parteien
Wien/Gumpoldskirchen - Erste Auskunftsperson im Ibiza-U-Ausschuss ist am Dienstag Harald Neumann gewesen.
Er war bis Februar Chef des Glücksspielriesen Novomatic. "Novomatic zahlt alle", hatte Ex-FPÖ-Chef und -Vizekanzler Heinz Christian Strache im berühmt-berüchtigten Ibiza-Video gesagt. Neumann dementierte in seinem Eingangsstatement vehement, dass der Konzern Parteispenden getätigt hat - weder offene noch verdeckte. Es sei ihm fern gelegen, "Amtsträger zu bestechen, Vorteile oder gar eine eigene Bereicherung zu lukrieren."
Weiter zum vollständigen Artikel ...

dann doch:

U-Ausschuss: Novomatic-Vorstand bestätigt Zahlungen an ÖVP-Verein
Der Untersuchungsausschuss rund um die Ibiza-Affäre startet in die zweite Woche. Im Zentrum stehen mutmaßlicher Postenschacher und Gesetzeskauf durch den Glücksspielkonzern Novomatic. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Harald Neumann entschlug sich weitgehend der Aussage, bestätigte aber Zahlungen der Novomatic an den ÖVP-nahen Verein „Alois Mock Institut“.
ONLINE-LIZENZ HÄTTE NOVOMATIC 1,8 MRD. UMSATZ GEBRACHT
Zum Hintergrund: Bei den aktuellen Befragungen im Ibiza-U-Ausschuss steht die Affäre um mutmaßlichen Postenschacher und Gesetzeskauf in der Glücksspielbranche am Programm. Den Auftakt machte am Dienstag der ehemalige Novomatic-Vorstandschef Harald Neumann. Beim Vorwurf des Gesetzeskaufs soll es um Lizenzen für Online-Gaming und Glücksspiel-Lizenzen in Wien und im Burgenland gegangen sein. Gesetzesänderungen im Bereich Online-Gaming hätten der Novomatic rund 1,8 Mrd. Umsatz gebracht, wie die Grünen im Ausschuss schätzen. Neumann wollte das nicht bestätigen.
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Spenden an FPÖ-nahe Vereine
Tschank spricht von „sauberer Trennung“
Ex-FPÖ-Abgeordneter Markus Tschank war am Mittwoch vor den „Ibiza“-U-Ausschuss geladen. Befragt wurde er hauptsächlich zu FPÖ-nahen Vereinen. Diese sind durch Aussagen von Ex-FPÖ-Vizekanzler Heinz-Christian Strache im „Ibiza-Video“ in den Fokus geraten, der Vereine als Umgehungskonstruktion für Spenden „am Rechnungshof vorbei“ beworben hatte. Tschank dementierte Zahlungen an die FPÖ.
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Kocevar: ÖVP NÖ ist aufgefordert, Licht ins Dunkel rund um das Alois-Mock-Institut zu bringen
Sobotka soll Leitung des Ibiza-U-Ausschusses aufgrund von Befangenheit zurücklegen
St. Pölten (OTS) - Ex-Novomatic-Chef Harald Neumann erzählt im Ibiza-Untersuchungsausschuss heute, dass Novomatic unter anderem das Dr. Alois-Mock-Institut gesponsert habe. „Dessen Präsident ist wiederum Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka. Der leitet den Untersuchungsausschuss – und hat sich auch im Vorfeld für nicht befangen erklärt“, fordert Kocevar umfassende Aufklärung.
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Ibiza-U-Ausschuss und Ermittlungen kamen sich in die Quere
Der parlamentarische Ibiza-U-Ausschuss und die parallel laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Causa Casinos sind sich am Dienstag in die Quere gekommen und viele Fragen offen geblieben. Ex-Novomatic-Chef Harald Neumann entschlug sich, weil er Beschuldigter ist und Staatsanwalt Matthias Purkart von der WKStA ging auf Detailfragen nicht ein, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.
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DIE FEHLTRITTE DER ÖVP DER LETZTEN MONATE
Die größten Skandale der ÖVP seit Ibiza
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BUCH "KURZ & KICKL – IHR SPIEL MIT MACHT UND ANGST"
Medien unterwerfen, Journalisten einschüchtern – Kurier-Herausgeber Brandtstätter über das System Kurz
Der Ex-Kurier-Herausgeber Helmut Brandstätter schreibt in seinem neuen Buch über den Umgang von Sebastian Kurz (ÖVP) und Herbert Kickl (FPÖ) mit dem Kurier. Es zeigt eindrücklich, wie die schwarz-blaue Regierung Medien unterwarf und Journalisten unter Druck setzte.
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Im Casinos-U-Ausschuss wird Novomatic-Gründer Johann Graf erstmals Antworten auf eine Frage geben müssen: Wollte er Gesetze kaufen?
Die Zeitung FALTER.at berichtet über den Casino-U-Ausschuss und über die Geschichte des Multimilliardärs und Alleineigentümers des Glücksspielkonzerns Novomatic, Prof.Johann Graf
Er soll Politiker bestochen und, wie Falter-Recherchen zeigen, die Ehefrauen von staatlichen Entscheidungsträgern großzügig beschenkt haben. Zumindest vermutet das die Staatsanwaltschaft.
Es geht in dieser Geschichte also einerseits um den Verdacht der Korruption, des verbotenen ­Glücksspiels. Es geht aber auch um ein Sittenbild, wie in Österreich Politik gemacht wird: diskret, intransparent und nicht im Sinne der Allgemeinheit. Es geht aber auch um eine faszinierende Lebensgeschichte eines Mannes, der alle Vorwürfe brüsk zurückweist.
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Geheimsache Ibiza
Befangene Ermittler, zurückgehaltene Beweise, Interventionen, Druck von oben: Ermittlungsakten zur Ibiza-Affäre zeigen, wie subtil und nachhaltig die Korruptionsstaatsanwaltschaft bei ihren heiklen Ermittlungen boykottiert wird
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"Es ist nur noch zum Haareraufen"
Neos-Chefin Beate Meinl-Reisinger über Täter-Opfer-Umkehr bei den Ibiza-Ermittlungen,.....
....Soll das Ibiza-Video in voller Länge den Abgeordneten gezeigt werden?..
Strache hat ja selbst darauf gedrängt, nun will er es plötzlich nicht mehr. Durchschaubar.
Was mich entsetzt, ist die von der Polizei angetriebene Medienjagd nach dem Lockvogel, ohne Begründung, wegen welcher Delikte sie gesucht wird....
.. Im Vergleich zu den schweren Korruptionsvorwürfen gegen Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus sind das Bagatelldelikte.
Sind die Ermittler befangen?
Meinl-Reisinger: Mein Eindruck.....
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IBIZA-U-AUSSCHUSS
U-Ausschuss: Soko Tape lieferte Staatsanwaltschaft unleserliche Dokumente
Der WKStA liegt das Ibiza-Video seit Montag vor. Staatsanwalt Matthias P. schilderte, dass die Ermittler der Soko Tape der WKStA heikle Unterlagen in unleserlicher Form geschickt hatten
Der Ibiza-Untersuchungsausschuss heißt zwar genau genommen "Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung"....
Zwar liege das Ibiza-Video seit Montag auch der WKStA vor. "Man hätte uns berichten müssen, dass es da ist", sagte P. jedoch: "Es war brüskierend, dass wir davon aus den Medien erfahren."
....Seine Aussagen warfen ein grelles Licht auf die holprige Zusammenarbeit zwischen der WKStA und der Soko Tape in den Ibiza-Ermittlungen.. Die bei Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Papiere sichtet die Soko und schickt sie, eingescannt, an die WKStA – mitunter aber in unlesbarer Form. Eine Unterlage etwa sei von derart miserabler Qualität gewesen, dass die WKStA später das ganze Dokument einsah – und drauf gekommen sei, dass im unlesbaren Teil just Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) vorkam.
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„Ibiza“-Ausschuss
Unterbrechungen überschatten Befragung
„Novomatic zahlt alle“, hatte der damalige FPÖ-Chef und spätere Vizekanzler unter ÖVP und FPÖ, Heinz-Christian Strache, im Sommer 2017 auf Ibiza einer vermeintlichen Oligarchennichte gesagt. Neumann, der als Auskunftsperson den Abgeordneten Rede und Antwort stand, sagte, dass diese Aussage „nur falsch sein kann“. Strache habe sich bei den Verantwortlichen des Glücksspielkonzerns – und auch bei allen anderen, die er als Großspender im „Ibiza-Video“ bezeichnet hatte – entschuldigt. „Ich glaube dem Herrn Strache“, so der ehemalige Novomatic-Chef.
Es wird vermutet, dass die Novomatic unter anderem über das ISP an die FPÖ gespendet hat, also am Rechnungshof (RH) vorbei, wie Strache im „Ibiza-Video“ diese legale Variante erklärt hatte.
Grundsätzlich stand unter anderem eine „Preisliste“ für Casino- und Onlinelizenzen, die bei einer Hausdurchsuchung im März 2020 gefunden wurde, im Fokus. Ermittler und Ermittlerinnen vermuten zwei Casinolizenzen im Wert von 1,5 Millionen Euro und eine Onlineglücksspiellizenz um den gleichen Betrag. Brisant wird die Notiz, weil auf der ersten Seite „Termin vor Weihnachten Fuchs“ zu lesen ist. Es könnte sich um Hubert Fuchs (FPÖ), Ex-Staatssekretär im Finanzministerium in der ÖVP-FPÖ-Regierung, handeln.
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mehr zu Novomatic auf Falter 

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Hintergrund:

Buchempfehlung
Die Geschichte der Novomatic - Admiral
Die Welt im Würgegriff der österreichischen Mafia
ISBN: 978-3-9503626-0-2
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Der Gerichtsprozess um das Novomatic Buch
2013 bringt der ehemalige Glücksspielunternehmer Thomas Sochowsky ein Buch heraus: „Die Geschichte der Novomatic-Admiral“. Als das Buch zur Nummer eins der Verkauf-Charts wird, stürzt eine Klagsflut der Angegriffenen über ihn herein.
Die Vorgeschichte: Schon 2009 klagt Novomatic gegen die Behauptung Sochowskys, der Konzern betreibe illegales Glücksspiel. Novomatic muss schließlich seine Klage wegen Aussichtslosigkeit zurückziehen.
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Der Glücksspielkonzern wird seit Jahren mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert.
Novomatic soll seine Geräte so eingestellt haben, dass sie in fremden Spielstätten mehr Gewinn ausspucken, was nachteilig für den Aufsteller ist. Im Zuge eines Prozesses ist dieser Verdacht erneut Thema.
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Zocker zeigen Novomatic an
Ein Privatmann hatte das Unternehmen auf Rückzahlung von 130.000 Euro geklagt - diese Summe hatte ein anderer Spieler auf Glücksspielautomaten verloren.
Der Kläger, Autor eines Novomatic-kritischen Buches, ließ sich - mit Anwalt Peter Ozlberger zur Seite - von dem Verlierer die Einsätze abtreten und zog damit vor Gericht.
Er warf dem Konzern „illegales Glücksspiel“ vor: Die Einsätze und die in Aussicht gestellten Gewinne an den Novomatic-Automaten seien zu hoch gewesen und hätten den gesetzlichen bzw. behördlichen Genehmigungsauflagen nicht entsprochen, lautete die Argumentation.
Sochowsky ließ sich von einem Spieler Anteile verkaufen und ist somit laut seinen Angaben Geschädigter. Zivilrichterin Nina Painz-Skoczdopole vernahm unter anderem EU-Kommissar Johannes Hahn, ÖVP, einst Novomatic-Generaldirektor, sowie Karl Schlögl, SPÖ, als Zeugen.
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Strafanzeige gegen Novomatic und Johann Graf erstattet!
Die Gruppe von 140 Spielern erhofft, verlorene Millionen zurückzubekommen.
In ihrer Anzeige werfen die Spieler Novomatic vor, die Grenzen des "kleinen Glücksspiels" (50 Cent Einsatz, 20 Euro Maximalgewinn) um ein Vielfaches zu überschreiten.
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Justiz befragt halbe Regierungsbank
In der Grasser-Affäre werden von der Justiz 49 Spitzenpolitiker als Zeugen befragt. Diesmal geht es nicht um die Buwog, sondern um Novomatic, wo Bestechungsgelder geflossen sein sollen.
In der Causa Novomatic/Grasser lässt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKSTA) bis zu 49 prominente Zeugen durch das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) befragen - darunter etliche aktive und ehemalige Regierungsvertreter und Nationalratsabgeordnete.
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Hat Ex-Novomatic-Chef Franz Wohlfahrt Karl-Heinz Grasser bestochen?
Richter: "Glauben Sie dass alle Abgeordneten gewusst haben, worüber sie da abstimmen?" - "Mit Sicherheit nicht", lacht Westenthaler, "das weiß ich aus eigener Erfahrung."
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Gutachten für 300.000 Euro - Schmiergeld-Zahlung?
Laut Staatsanwaltschaft soll jedenfalls das Gutachten bei weitem nicht 300.000 Euro wert sein, sie spricht von einem "Scheingutachten", das von einem Vertrauten Westenthalers übers Wochenende erstellt worden sein soll. Die Justiz ließ Sachverständige den Wert des Gutachtens prüfen, in dem bemerkenswerterweise auch das Wort Glücksspiel durchgehend falsch geschrieben ist (mit nur einem s). Laut Staatsanwaltschaft wären höchstens 15.000 Euro gerechtfertigt gewesen.
Die Staatsanwaltschaft geht daher von einer Schmiergeld-Zahlung aus und hat Wallner und Westenthaler wegen Untreue beziehungsweise Beteiligung an der Untreue angeklagt. Für beide gilt die Unschuldsvermutung.
Strassers Verurteilung bestätigt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Montag seine Entscheidung im Fall des früheren Innenministers und Europaabgeordneten Ernst Strasser (ÖVP) im Internet veröffentlicht. Strassers Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit in der sogenannten Lobbying-Affäre war vor einer Woche vom OGH bestätigt, jedoch von dreieinhalb auf drei Jahre reduziert worden.
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Firma mit Verbindung zur Politik erhielt Glücksspiel-Lizenz
Das Unternehmen PG Enterprise hat eine der drei Glücksspiel-Lizenzen in der Steiermark erhalten. Das Pikante daran: Im Aufsichtsrat des Unternehmens sitzen Ex-Landesrat Herbert Paierl, Franz Krainer (Sohn des ehm. LH) und der Ex-SPÖ-Bezirkshauptmann Jörg Hofreiter.
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Die zur Novomatic AG gehörende Spielbank Berlin betreibt 750 "Einarmige Banditen" (Slotmachines) in ihren Casinos.
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aktualisiert am 11.06.2020

Freitag, 5. Juni 2020

EuGH zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts das PSPP-Programm der EZB betreffend


Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 58/20Luxemburg, den 8.Mai 2020

_______________________________________________________

Pressemitteilung im Nachgang zum Urteil
des deutschen Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Mai 2020

Die Direktion Kommunikation des Gerichtshofs der Europäischen Union hat zahlreiche Fragen hinsichtlich des Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 betreffend das PSPP-Programm der Europäischen Zentralbank erhalten.

Die Dienststellen des Gerichtshofs kommentieren Urteile nationaler Gerichte nicht.

Ganz generell kann auf die ständige EuGH-Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes EuGH-Urteil für das vorlegende nationale Gericht bindend ist.1 
Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans  gegen Unionsrecht verstößt. 
Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit  einer  solchen  Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.2
Wie andere Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten sind auch die nationalen Gerichte verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.3 
Nur so bleibt die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt.

Der Gerichtshof wird sich in dieser Angelegenheit nicht weiter äußern.

____________________________________________

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht  bindet.
Pressekontakt: Hartmut Ost 
 (+352) 4303 3255
____________________________________________
                                               
1 Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública (C-446/98, Randnr. 49). 

2 Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Randnrn 15 und 17).

3 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u.a. (C-212/04, Randnr. 122).

______________

Quelle:
PRESSEMITTEILUNG Nr. 58/20
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BVerfG zur Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren - Beschluss (1 BvR 1246/20) vom 03. Juni 2020


Bundesverfassungsgericht

Bestätigung der Anforderungen der prozessualen
Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren

Pressemitteilung Nr. 44/2020 vom 5. Juni 2020

Beschluss vom 03. Juni 2020

1 BvR 1246/20

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichter einstweiliger Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte.

Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vergleiche Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf.
Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall.

Diesen Anforderungen wird das dem angegriffenen Beschluss vorausgehende Verfahren vor dem Landgericht Berlin offenkundig nicht gerecht.

Sachverhalt:

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei. Zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Möglichkeiten und Tunlichkeit der für den Monat Mai vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Im Zuge der Auseinandersetzung
veröffentlichte der Beschwerdeführer auf seiner Homepage eine Meldung unter der Überschrift „Ohne Rücksicht auf Verluste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!“. Wegen dieser Meldung mahnte die Antragstellerin des Verfügungsverfahrens den Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben ab. Es handele sich um falsche Tatsachenbehauptungen, da eine Verschiebung der Wahl rechtlich nicht zulässig gewesen sei und auch der Wahlvorstand nicht allein von der GdP geführt werde. Der Beschwerdeführer wies dieses Unterlassungsbegehren anwaltlich vertreten zurück und hinterlegte eine Schutzschrift
beim allgemeinen elektronischen Register. Bezüglich etwaigen weiteren Vorbringens der Antragstellerin wies er vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit anzuhören wäre.

Mitte April stellte die Gegenseite beim Landgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag war im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut, ging teilweise auf Argumente aus der vorprozessualen Erwiderung ein und wurde nachträglich durch einen Hilfsantrag ergänzt. Ende April erließ das Landgericht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers die Verfügung, die den ursprünglich gestellten Antrag zurückwies und dem Hilfsantrag in Teilen stattgab. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers hin bestimmte das Landgericht Ende Mai Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anfang Juli dieses Jahres.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Angesichts der Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen durch den Beschluss der Kammer aus dem vorvergangenen Jahr (Verfahren 1 BvR 1783/17) sind die Erfolgsaussichten der zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde offenkundig, sodass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

1. Nach den bereits im Verfahren 1 BvR 1783/17 klargestellten Grundsätzen sichert die prozessuale Waffengleichheit als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien. Das Gericht muss den Parteien die Möglichkeit einräumen, alles für seine Entscheidung Erhebliche vorzutragen und zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderliche Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach ist in gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer
Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende Entscheidung Einfluss zu nehmen Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen, wenn eine Anhörung den Zweck der einstweiligen Verfügung vereiteln würde.

Die gerichtliche Pflicht zur Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite ist zu unterscheiden von der Frage, ob über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Selbst wenn eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, berechtigt das noch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten. Eine stattgebende Entscheidung kommt vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf sämtliches mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Hierbei können allerdings die Möglichkeiten einbezogen werden, die es der Gegenseite erlauben, sich vorprozessual zu einem Unterlassungsbegehren zu äußern. Dann muss allerdings sichergestellt sein, dass solche Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen. Zudem müssen die abgemahnte Äußerung und die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein. Wenn eine solche Kongruenz nicht gegeben ist, etwa weil die Argumentation ausgebaut oder auf die vorprozessuale Erwiderung repliziert wird, muss das Gericht der Gegenseite zwingend Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Die hierbei anzusetzenden Fristen können kurz bemessen sein. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts Berlin den Beschwerdeführer offenkundig in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers war die Gleichwertigkeit seiner prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin nicht mehr gewährleistet. Zwar hatte diese den Beschwerdeführer außerprozessual abgemahnt und er darauf erwidert. Der gerichtliche Antragsschriftsatz reagierte jedoch auf verschiedene Einwände aus dem Erwiderungsschreiben und ging damit über die Abmahnung hinaus. Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Antragsbegründung – auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen
Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – wesentlich umfassender und differenzierter war als das Abmahnschreiben. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung war damit ersichtlich nicht gegeben. Erst recht gilt dies infolge der zwischenzeitlichen Modifikation des Unterlassungsbegehrens durch den Hilfsantrag.

Schließlich hätte in Fällen einer ausnahmsweise ohne Einbeziehung der Gegenseite erlassenen einstweiligen Verfügung im Gegenzug jedenfalls eine besondere Obliegenheit bestanden, die mündliche Verhandlung zeitnah anzuberaumen.
Auch dem ist das Landgericht durch die Anberaumung auf den Monat Juli nicht gerecht geworden.

Die konkrete Art der Verfahrensführung ist auch unter dem Gesichtspunkt allgemein erschwerten Geschäftsgangs aufgrund von Corona-Eindämmungsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen. Die Möglichkeit zu einer Gehörsgewährung war zu keinem Zeitpunkt derart reduziert, dass dies ein Abgehen von den grundlegenden gerichtlichen Verfahrenspflichten hätte rechtfertigen können.



Mittwoch, 3. Juni 2020

BFH Nachfolgeentscheidung zu EuGH baumgarten sports C‑548/17 zur Sollbesteuerung


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.6.2019, V R 8/19 (V R 51/16)
ECLI:DE:BFH:2019:U.260619.VR8.19.0
Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
Leitsätze
Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.08.2016 - 5 K 288/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
 
I.
1 
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhielt sie bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern (Spieler) Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.
2 
Der von der Klägerin für den Spieler A vermittelte Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren über drei Spielzeiten (2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015) bis zum 30. Juni 2015. Für jede Spielzeit war ein "festes Honorar" zu zwei Terminen, jeweils zum 1. September und zum 1. März einer Spielzeit zu zahlen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch war, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Lizenzspielervertrag unverändert fortbestand. Ähnliche Vergütungsbedingungen bestanden in Bezug auf die Vermittlung der Spieler B und C.
3 
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits im Streitjahr zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für diese Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Das FA erließ am 15. Juli 2015 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2012, in dem es die anteiligen Provisionsforderungen aus der Vermittlung der Spieler A (31.500 EUR), B (12.500 EUR) und C (13.500 EUR), die erst im Jahr 2015 fällig waren, bereits im Streitjahr der Umsatzsteuer unterwarf.
4 
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1925 veröffentlicht.
5 
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es geltend macht, die Entgelte seien nach der Sollbesteuerung vollständig im Streitjahr zu versteuern.
6 
Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 
Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
8 
Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 - V R 51/16 (BFHE 258, 505) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) ersucht:
9 
"1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag

a) fällig ist oder

b) zumindest unbedingt geschuldet wird?

2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann?

3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Artikel 90 Absatz 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Absatz 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?"
10 
Hierauf hat der EuGH mit Urteil baumgarten sports & more vom 29. November 2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970) wie folgt geantwortet:
"Art. 63 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ... ist dahin auszulegen, dass er der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung der Vermittlung von Profifußballspielern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten."
11 
Das FA weist hierzu darauf hin, dass die Klägerin die Vermittlungsleistungen bereits im Streitjahr vollständig erbracht habe, so dass sie auch im vollen Umfang im Streitjahr zu versteuern seien. Eine Ausnahme bestehe nach dem nationalen Recht nur für Teilleistungen, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Die Vermittlungsleistungen der Klägerin erforderten nur ein einmaliges Tätigwerden und seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Erhalt der Spiellizenz beendet. Auch unionsrechtlich liege keine Dauerleistung vor. Der EuGH habe seine Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein früheres Urteil Asparuhovo Lake Investment Company vom 3. September 2015, C-463/14, (EU:C:2015:542, Rz 50) begründet. Hieraus ergebe sich, dass eine Dauerleistung vorliegen müsse. Zudem sei zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu unterscheiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) müsse dem ihm erteilten Prüfauftrag nachkommen. Die Abgrenzung zu § 17 UStG sei zu berücksichtigen.
12 
Nach Auffassung der Klägerin ist zu ihren Gunsten Art. 64 MwStSystRL anzuwenden. Der Steueranspruch entstehe erst mit Ablauf der Zeiträume, für die die jeweilige Zahlung vereinbart worden sei. Maßgeblich sei der Zeitraum, für den die Leistung und die Zahlung vereinbart worden sei.
Entscheidungsgründe
 
II.
13 
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, muss die Klägerin die Entgelte, die sie erst nach Ablauf des Streitjahres für die im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen vereinnahmt hat, nicht bereits im Streitjahr, sondern erst mit der Vereinnahmung versteuern. Sie kann sich auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG ist insoweit nicht unionsrechtskonform.
14 
1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 63 MwStSystRL, wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Zudem ordnet § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG die Steuerentstehung mit Leistungsausführung auch für Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
15 
Die nationale Regelung für Teilleistungen beruht auf Art. 64 MwStSystRL. Geben Lieferungen von Gegenständen, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.
16 
2. Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen.
17 
a) In seinem Urteil baumgarten sports & more (EU:C:2018:970, Rz 30 f.) hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es "bei einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, der Fall zu sein scheint", dass die Leistung i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gibt und dass "vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfungen davon auszugehen ist, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen".
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Mithin kommt es für die zahlungs- und damit vereinnahmungsbezogene Steuerentstehung nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL anders als bei Teilleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG nicht auf eine wirtschaftlich teilbare Leistung an (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 9. September 1993 - V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269; vom 21. April 1994 - V R 59/92, BFH/NV 1995, 367, und vom 28. Mai 2009 - V R 11/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 156).
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b) Ausreichend ist es nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL vielmehr, dass Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des FA ist dabei nicht erforderlich, dass --wie bei einer Nutzungsüberlassung-- eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Auch Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses beschränken, fallen --wie der EuGH in Kenntnis aller Umstände darlegt-- unter Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (hier: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein über die vereinbarte Vertragslaufzeit) vergütet wird.
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Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des FA nicht aus der Bezugnahme des EuGH auf sein früheres Urteil Asparuhovo Lake Investment Company (EU:C:2015:542). Denn der EuGH hat in voller Kenntnis aller den Streitfall betreffenden Sachverhaltsmerkmale die Anwendung von Art. 64 MwStSystRL als möglich erachtet, obwohl hier mit der Vermittlung --anders als in dem in Bezug genommenen Urteil-- keine Dauerleistung vorliegt, sondern mit dem Eintritt des vermittelten Erfolgs von einer einmaligen Leistungshandlung auszugehen ist. Der dem erkennenden Senat insoweit erteilte Prüfauftrag entspricht der Kompetenzverteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten, nach der der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts und die nationalen Gerichte für die Entscheidung der Einzelfälle zuständig sind. Zudem kommt unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Erfordernisse eine Differenzierung zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen nicht in Betracht. Schließlich bestehen auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 17 Abs. 1 UStG, da diese Vorschrift für die Berichtigung von Steuerbeträgen eine vorherige Steuerentstehung voraussetzt.
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c) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, der in dieser Form bereits seit dem UStG 1967 und damit vor der unionsrechtlichen Harmonisierung besteht und der darauf abstellt, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, ist nicht entsprechend Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL richtlinienkonform auslegbar (zutreffend Hartmann, Deutsches Steuerrecht 2019, 595 ff. 598; Klenk, HFR 2019, 61, 62; a.M. Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 Rz 23; Leipold in Sölch/Ringleb, § 13 UStG Rz 34a, und Stadie Umsatzsteuer-Rundschau 2019, 72). Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich das Erfordernis der Teilbarkeit auf die Leistung und nicht auf das Entgelt.
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Für den Streitfall ist dies unerheblich, da die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL erfüllt sind. Diese Bestimmung ist sowohl inhaltlich unbedingt als auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 XI R 4/16, BFHE 260, 557).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Quelle: BFH

EuGH baumgarten sports C‑548/17 Urteil vom 29.11.18 - zur Vorfinanzierung der MwSt

EuGH-Vorlage BFH - Beschluss vom 16.3.2017 V R 38/16