Freitag, 31. August 2012

BayVGH: Internetwerbeverbot für Glücksspiele rechtswidrig

Glücksspielrecht: Internetwerbeverbot des alten Glücksspielstaatsvertrags war mit Unionsrecht nicht vereinbar

§ 1, § 3, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F.; Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV a.F.; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV; Art. 51, Art. 52, Art. 54, Art. 56 Abs. 1, Art. 57, Art. 62 AEUV; Art. 8 RL 34/98/EG

Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet
Klageänderung
Internetwerbeverbot: Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Kohärenzgebot
Grenzen des Ermessens
Gleichbehandlungsgebot
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV 09.2259  s.u.

Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Internetwerbeverbot für Glücksspiele rechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil das in § 5 Abs. 3 GlüStV festgelegte Internetwerbeverbot als rechtswidrig beurteilt und eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern aufgehoben (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV 09.2259).

Der BayVGH weist darauf hin, dass es ein gravierendes „strukturelles Vollzugsdefizit“ gebe. Gehäufte oder gar systematische Verstöße gegen das Internetwerbeverbot würden nicht konsequent geahndet und unterbunden (S. 29). So verstießen der Deutsche Lotto- und Totoblock und sämtliche Landeslotteriegesellschaften systematisch gegen den § 5 Abs. 3 GlüStV. Diese Verstöße würden von den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht konsequent unterbunden. § 5 Abs. 3 GlüStV sei deshalb mit dem Kohärenzgebot unvereinbar. Im Übrigen sei das Verbot auch unverhältnismäßig. Der Freistaat Bayern benachteilige Private gegenüber der Staatlichen Lotterieverwaltung, da er gegen deren Internetwerbung nicht einschreite.
Der Freistaat Bayern kann gegen dieses Urteil noch Revision einlegen.
Quelle
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV 09.2259 (pdf-download)


Leitsatz:
Das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. ist eine unionsrechtlich unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach  Art. 56 AEUV. Es verletzt das unionsrechtliche Kohärenzgebot und ist unverhältnismäßig. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist es deshalb unanwendbar.

Hinweis: 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun seine zum staatlichen Sportwettenmonopol entwickelte Rechtsprechung auf das Internetwerbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. erweitert. Auch dieses verstößt nach seiner Ansicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, da hinsichtlich des Werbeverhaltens des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Landeslotteriegesellschaften ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei.

Damit weicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (Az.: 8 C 5.10) ab, weshalb er auch die Revision gegen das Urteil zugelassen hat. Offengelassen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die in Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV a.F. geregelte Fortgeltung des GlüStV a.F. über den 31.12.2011 hinaus gegen die Notifizierungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 34/98/EG verstößt.

Hervorzuheben ist, dass das Urteil sich nur auf die bis zum 01.07.2011 gültige Rechtslage bezieht und keine Aussage über die Zulässigkeit von Internetwerbung nach dem durch den 1. GlüStÄndV neugefassten GlüStV trifft.

______________

Damit hatte der BayVGH als dritte Gewalt, zweifelsfrei erkannt, dass die Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip in verfassungswidriger Weise nicht eingehalten wurde, weil die beklagte Aufsichtsbehörde in Personalunion als vollziehende Gewalt der zweiten Gewalt zugehörig, und gleichzeitig als Vertreter der ersten Gewalt des Landesgesetzgebers gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstieß. Die Kontrollinstanzen werden von den zu Kontrollierenden besetzt und haben sich dadurch jeder Kontrolle entzogen.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe durch die Aufsichtsbehörden stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen (1, 2) ! Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden somit selbst gegen gesetzliche Vorgaben.
So stellte der BGH (I ZR 156/07) am 18.11.2010 fest: "Westlotto hatte ohne gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine Erlaubnis für Sportwetten oder gar für Casinospiele inne zu haben, einfach ein umfassendes Glücksspielmonopol behauptet”. Dies wurde von den Aufsichtsbehörden einfach hingenommen.
Die Aufsichtsbehörden, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.03.2006, Rn 151 f. – zit. nach juris) neutral und ”mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates” eingerichtet werden sollten, gibt es demnach faktisch nicht.  Ausweislich des Erlasses legt das Innenministerium der Überprüfung von Werbemaßnahmen der WestLotto die für die Glücksspielanbieter verbindlichen Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (aktueller Stand: 23. Mai 2011) zugrunde. Die Werberichtlinien werden allerdings den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Glücksspielwerbung nicht gerecht, weil sie zum einen Imagewerbung für allgemein zulässig (unter 5.2.1.d) und zum anderen lediglich die "gezielte" Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel für unzulässig (unter 5.2.2) erklären. Diese Bestimmungen stehen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. (OVG NRW, 13 B 1331/11, Rn 33)

Aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit geht aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010, mehreren Urteilen des BGH, und den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010, wie bereits dem Urteil vom 28.03.2006 des BVerfG hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, die legitimen Ziele nur vorgeschoben werden, und die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. (vgl. Fischer, 57. Aufl. § 284 Rn 2a). Dadurch handelt es sich beim GlüStV in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungs-widriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem die Länder nicht berechtigt waren. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.)

Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert, und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.
Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen höheres Recht.  Das VG Berlin (VG 35 L 395.10) hat ab Seite Seite 9 eine unvollständige Auflistung der Vergehen der staatlichen Lottogesellschaften vorgenommen.
Funktionaler Unternehmensbegriff nach EuGH-Rechtsprechung
jede organisatorisch selbstständige Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; die Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht ist nicht entscheidend (z.B. Verbände, Vereine, Regiebetriebe); das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht maßgeblich - Einstufung erfolgt tätigkeitsbezogen (Markt- und Wettbewerbsbezug); vgl. AWO SANO Stellungnahme der KOM auf eine Wettbewerbsbeschwerde, Staatsbeihilfen CP 65/2004)

Dem Ausführungsgesetz Bayern lässt sich unter Art. 5, Staatliche Lotterieverwaltung entnehmen:
1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Quelle: Ausführungsgesetz Drucksache

Damit kontrolliert der verlängerte Arm des Ministeriums des Inneren einen Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Somit kontrolliert sich der staatliche Glücksspielanbieter selbst – nicht!

Grünen-MdL Ulrike Gote: "Bisher agiert der Staat hier gleichzeitig als Dealer und Kontrolleur. So etwas kann nicht gut gehen."

Deshalb muss ein Kontrolleur (Aufsichtsbehörde) von dem Kontrollierten unabhängig sein - wodurch dieser nicht gleichzeitig sein Arbeitgeber sein kann.

Dieses in allen Lebensbereichen gültige Prinzip wird nicht eingehalten wenn die ”Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip nicht gewahrt wird. Die Aufsichtsbehörde als Vertreter des Gesetzgebers soll den Gesetzgeber der gleichzeitig als Glücksspielanbieter auftritt, beaufsichtigen. Es liegt auf der Hand, dass so etwas nicht funktionieren kann.
(s. Urteile des BayVGH 10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782 vom 24. Jan. 2012 unter Punkt 1.2.4.3 auf Seite 18)

Es wird noch zu prüfen sein, ob durch das Unterlassen der Verfolgung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe, neben der Amtspflichtverletzung, u.a. eine Straftat im Amt (Begünstigung) vorliegen könnte, und gegen § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, gegen § 839 BGB (Haftung für die Amtspflichtverletzung i. V. m. Art. 34 GG) sowie gegen das Gemeinschafts- und Beamtenrecht verstoßen wurde.


Im Art. 3 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes steht:
 ”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.”

Und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union vom 01.12.2009 heißt es im Art. 20 verbindlich: ”Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.”

Etwas ausführlicher noch klingt es im Art. 7 UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948, dort heißt es bis heute ebenfalls verbindlich: ”Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.”

Der Staat hat es im Laufe der Jahre fertig gebracht, sich als Institution geradezu perfekt gegen den Bürger zu schützen, indem Beamtenschaft und Justiz das Grundgesetz bedarfsweise außer Kraft gesetzt haben.
Heute lebt der Staat als Institution gleichsam mit und für sich selbst, nachdem Art 20 Abs 3 Grundgesetz bedarfsweise unbeachtet bleibt und sich Artikel  97 GG ohnehin als bloßes Feigenblatt dieses 'Rechtsstaats' erweist. Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch scheinen mir nach dem Echo auf den hier vorgelegten Artikel allerorten an der Tagesordnung, denn jeder Beamte kann sich im Prinzip offenbar darauf verlassen, loyal von den Kollegen gedeckt zu werden, da Fach- und Dienstaufsicht längst nur noch auf dem Papier bestehen. Wichtiger als die strikte Beachtung etwa des so wichtigen Art 20 Abs 3 GG scheint in Beamtenkreisen die willige Unterwerfung unter Vorgesetzte und der nicht selten sogar vorauseilende Gehorsam gegenüber Parteien und ihren Vertretern. Schuld daran ist m.E. maßgeblich der Parteienstaat, zu dem sich die BRD grundrechtswidrig entwickelte. Quelle

Verfassungsrechtler Univ.- Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim "Das System"
Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.
Schon in seinen bisherigen Schriften hat Hans Herbert von Arnim der herrschenden Klasse dieses Landes keine guten Zensuren erteilt. Nun zieht der bekannte Politikwissenschaftler eine schockierende Gesamtbilanz: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes.
Das »System« ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.
Wer dieses Buch gelesen hat, macht sich keine Illusionen mehr über den Charakter derer, die uns regieren.  ISBN-13: 978-3426272220   Weiter zum vollständigen Artikel ...
 

Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte der Bürger beeinträchtigt, nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen ist, um den verfolgten öffentlichen Zwecken zum Erfolg zu verhelfen. Zweck und Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 65,1 [54]; 76,.1 [51]; 92, 262 [273]).

Der Gleichheitssatz, das Verbot einer Widersprüchlichkeit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit gelten als immanente Bestandteile eines jeden Rechts.
Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art. 18 Absatz 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.

Richtlinienkonforme Auslegung:
Im Zuge einer immer stärker werdenden Europäisierung des Rechts basieren viele Rechtsvorschriften auf einer EU-Richtlinie bzw. EU-Verordnung. Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99). Quelle


1) EuGH: Der Staat muss detailliert nachweisen, dass Monopole erforderlich sind und diese streng überwachen. (C-347/09 Dickinger/Ömer Rn 57,  C-212/08 Zeturf Rn 47, 48, 54, Stoß u. a., Rn. 71, 83; Ladbrokes)

2) Zeturf, C-212/08, Rn 58. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 83).




Donnerstag, 30. August 2012

Konzessionierungsverfahren - Teilnahmefrist verlängert

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: Teilnahmefrist verlängert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der zum 1. Juli 2012 in 14 deutschen Ländern (außer Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) in Kraft getretene neue Glücksspielstaatsvertrag 2012 sieht im Rahmen einer sog. "Experimentierklausel" die Vergabe von 20 Konzessionen für Sportwettenanbieter vor. Eine entsprechende Auschreibung wurde - wie gemeldet - am 8. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In diesem laufenden Verfahren zur Vergabe der Sportwetten-Konzessionen wurde die extrem kurze Frist etwas verlängert. Statt bis zum 4. September sind Bewerbungen nunmehr bis zum 12. September 2012, 10.00 Uhr (?), einzureichen. Die Einreichung hat bei der Kanzlei CBH in Köln zu erfolgen (die u.a. die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks vertritt). Fragen zu dem Verfahren können laut Angaben dieser Kanzlei bis zum 4. September 2012 gestellt werden. Angesichts der Unklarheiten bei der Ausschreibung gibt es bislang schon eine Liste mit 166 Fragen und fast ebenso vielen Antworten (allerdings häufig mit Verweisen). Quelle

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Montag, 27. August 2012

Gestern und morgen – Kohärenzen im Deutschen Glücksspielwesen


von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Die Bilanz ist eher erschreckend. Fragt man sich, wann es eigentlich einmal eine kohärente Regelung des bundesdeutschen Glücksspielwesen gab, drängt sich ein Verdacht auf: „Gar nicht“.
Und in der Tat. Legt man die Erkenntnisse zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung „Sportwetten“ postuliert hat, erhärtet sich der Verdacht zur mit an Sicherheit grenzenden Gewißheit.
Die Regelungen für eine strafbarkeitsausschließende Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel lassen sich in 6 Phasen einteilen.
1. Individual-landesgesetzliche Regelungen: Nachkriegsdeutschland – 2004
2. Lotteriestaatsvertrag: 2004 – 2006
3. Übergangszeit nach dem Sportwettenurteil des BVerfG: 2006 – 2008
4. Glücksspielstaatsvertrag 2008 – 2012
5. postglücksspielstaatsvertragliche Ländergesetze 2012 -
6. Erster Glücksspieländerungstaatsvertrag 2012 -

Rückblende:
- Bis zur Entschließung der Bundesländer zu einer staatsvertraglichen Regelung des öffentlichen Glücksspiels im Jahre 2002 gab es in den Bundesländern unterschiedliche Gesetze. Teils waren dies die als Landesrecht fortgeltende Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März 1937 (RGBl I S. 283 ), teilweise wurden Landesgesetze erlassen. Allen Gesetzen war gleich, dass Gegenstand der Prüfung über die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspiel eine sog. Bedürfnisprüfung war. Daran scheiterte regelmäßig der Versuch der privaten Initiative in den Genuss einer Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel zu gelangen. Der angerufenen Gerichte stellten fest, dass die Feststellung eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses nicht justiziabel sei, da den Behörden ein nicht gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung stehe. Als sich Ende des Jahrtausends eine Kehrtwende abzeichnete – eine Umweltlotterie hatte sich nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten gegen die behördlichen Verweigerungshaltungen verwaltungsgerichtlich durchsetzen können, sah man sich zum Handeln gezwungen. Das Kind der Initiative hieß: „Lotteriestaatsvertrag“.
- Dieses auf rechtliche Absicherung eines staatlichen Veranstaltermonopoles gerichtetes Länderabkommen hielt der verfassungsrechtlichen Überprüfung ebenso wenig stand, wie die Vorgängerregelungen. Leitsätzlich hielt das Bundesverfassungsgericht fest: „Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.“
Wer das Staatsmonopol anordne, der müsse inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt des Glücksspiels sowie Vorgaben zur Beschränkung seiner Vermarktung treffen. Die Werbung für das Glücksspielangebot habe sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Die Vertriebswege seien so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden.
Geboten seien Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgingen. Schließlich habe der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufwiesen. Der Lotteriestaatsvertrag war damit vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, aber die Länder wollten das Monopol beibehalten und entwickelten den Glücksspielstaatsvertrag, der schließlich Anfang 2008 in Kraft trat.
- Am 8. September 2010 kam dann auch das finale „Aus“ für den Glücksspielstaatsvertrag. Der Europäische Gerichtshof monierte bereits konzeptionell, dass es nicht anginge, das von dem Suchtgefahrengrad gefährliche Spielautomatenspiel Gegenstand privater Unternehmungen sein zu lassen, aber bei graduell weniger gefährlichem Spiel ein Staatsmonopol anzuordnen. Zudem dürfe bei Anordnung und Aufrechterhaltung eines Monopolsystems aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht feststellbar sein, dass aus der Monopolsphäre heraus darauf abgezielt wird, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren.
- Seit dem 1.1.2012 besteht eine Übergangsphase, die von der Fortgeltung des unionsrechtswidrigen Glücksspielstaatsvertrages, einer liberalen Länderregelung in Schleswig-Holstein und der Inkraftsetzung des Ersten GlüÄndStV in 14 Bundesländern zum 1. Juli 2012 geprägt ist.
Für die Zeit bis zum 30.06.2012 bestätigt sich damit der ursprüngliche Verdacht. Die Anwendung der einschlägigen Strafnormen §§ 284 und 287 StGB wird für den Zeitraum durchweg abgelehnt.
Die Verwaltungsgerichte haben – jedenfalls – zuletzt durchweg gegen behördliche Untersagungsverfügungen entschieden.

Doch was bringt die Zukunft?
Die Ministerpräsidenten haben ihren Länderparlamenten erklären lassen, dass der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag „die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umsetzt und ein den Anforderungen des Unions- und Verfassungsrechtsrechts entsprechendes Glücksspielrecht schafft“ (vgl. etwa Landtag NRW Drucksache 16/17 S. 2).
Träfe diese Einschätzung zu, so hätte dies zur Konsequenz, dass die strafrechtlichen Verbote wieder Wirksamkeit entfalten könnten und behördliche Untersagungsverfügungen, die sich auf eine fehlende Binnenerlaubnis stützen, von Hause nicht für rechtswidrig erklärt werden könnten. Darauf lauern bereits viele Lottobosse, die in den vergangenen Jahren das Staatsmonopol gelobpreist haben, aber selbst der Sünde überführt worden sind. Für sie beginnt jetzt die Zukunft. Die Glücksspielaufsicht soll es richten. Diejenigen, die über eine behördliche Erlaubnis oder Konzession verfügten, hätten zwar – bis zu einem sofort vollziehbar erklärten Widerruf wegen vermeintlicher Unzuverlässigkeit – eine vorläufige Daseinsberechtigung, allen anderen könnten – zumeist ebenfalls sofort vollziehbar – lauterkeits- wie verwaltungsrechtlich mit Verbotsverfügungen überzogen werden und müssten strafrechtliche wie strafprozessuale Maßnahmen fürchten. In der Praxis heißt dies u.a. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, auch bei Finanzinstituten sowie möglicherweise Geschäftsraumversiegelungen.
Träfe die Einschätzung nicht zu, wäre dies eine vollständigen Brüskierung der Ministerpräsidenten und deren Beamtenstäbe. Denn die Kritik an dem neuem Regelungswerk war deutlich. Doch lassen Deutschlands Gerichte das zu? Wirksames Glücksspielstaatsversagen, statt wirksamer Glücksspielstaatsvertrag? „In dubio pro libertas“, ein solcher Rechtssatz dürfte im Glücksspielwesen kaum Gelteung erlangen können. „Jetzt im Zweifel gerade für den wirksamen Staatsvertrag“, dürfte die Devise der Gerichte nach der jüngeren Vergangenheit sein. Man sehnt sich – nach der Historie, nach Rechtsmäßigkeit im Glücksspielwesen.
Wer sich zur Verteidigung gezwungen sieht, sollte gut vorbereitet sein. Denn nach den bisherigen Erfahrungen werden festgestellte Verstöße gegen das Vertriebs- und Werberecht gerne als Ausreißer und Einzelfälle dargestellt und zur Darlegung eines strukturellen Vollzugsdefizits als unzureichend erachtet. Welche genauen Maßstäbe relevant sind, sagt einem keiner. Auch nicht die Gerichte, denn diese machen oftmals ihre Entscheidung an vermeintlichen Defiziten in der Darlegung fest. Oftmals zum Nachteil der Rechtssuchenden – und die Rechtsmittelgerichte halten gerne solche Entscheidungen. Das Glücksspielwesen kennt eben auch das ungeschriebene Gesetz, „der doch im Ergebnis richtigen Entscheidung“.
„Klotzen statt kleckern“ kann daher wohl nur das Motto sein, will man prozessual überleben. Zur Darlegung, dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines Glücksspielmonopols für von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzu lenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, bedarf es umfassender und genauer Beweisführung.
Zur Darlegung des strukturellen Vollzugsdefizits muss es demgemäß auch strukturelle Überlegungen geben. Der Verweis auf eine sicherlich unsachliche Werbung unter Ausnutzung des Aberglaubens ohne jegliche Aufklärungs- und Warnhinweisen, wie die Nachstehende
könnte zwar zur gerichtlichen Darlegung ein wichtiges Element sein, könnte aber auch als bloße Wiedergabe einer einmal geschalteten Werbung unzureichend sein (Übrigens, die Werbung stammt von der online Plattform einer Internetseite eines Mitglieds des DLTB im Juli 2012, der ein Dispens von dem Internetwerbeverbot nicht erteilt worden ist und daher potenziell Eignung hätte).
Wer die Gesetze der Höchstvorsorglichkeit beachten will, sollte davon ausgehen, dass bei den Gerichten nur das zählt, was aktenkundig und gut aufbereitet dargelegt wird.
Der Showdown wird kommen, darüber sollte sich jeder Akteur jenseits der staatlichen Veranstaltersphäre im Haifischbecken des Glücksspielwesens gewahr sein. Mag die Overtüre noch auf sich warten lassen, bis sich alle Staatlichen unter dem Dach des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages versammelt wähnen. Doch wer dann nicht über ein ausreichendes Datenportfolio verfügt, mit dem die Inkohärenzen des deutschen Glücksspielwesens unter dem Ersten glücksspielstaatsvertrag dargelegt werden können und zwar nicht nur aktuell, sondern auch zeitlich strukturell, der wird wohl eher den Schutz der Götter erflehen müssen.
Kontakt:
Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
+49 228 90820 0
kanzlei@hoeller.info
http://www.hoeller.info

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes


Am 1. August hat die deutsche Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum Geldwäscheschutz (GWG) verabschiedet. Falls ratifiziert, würde dieser Entwurf den GWG ergänzen und dann auch Online-Glücksspiele betreffen.        Gesetzesentwurf   pdf-downlaod

Die Zusammenfassung und rechtliche Einschätzung der auf Glücksspiel spezialisierten Kanzlei Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege, Hambach & Hambach Rechtsanwälte finden Sie hier:   Weiter zum vollständigen Artikel ...
Das Original Dokument können sie hier downloaden. (pdf)

mehr:
Bund geht gegen Geldwäsche bei Online-Glücksspiel vor   weiterlesen

Sportwetten - das Milliardengeschäft wurde auch schnell zum Spielfeld der Mafia, die die Online-Sportwetten dazu nutzt, ihr Geld aus schmutzigen Geschäften reinzuwaschen. weiterlesen

Keine Geldwäsche in Spielhallen – Automatenwirtschaft wehrt sich gegen Vorwürfe  weiterlesen

Geldwäschebekämpfung -Strikte Regeln für Online-Glücksspiele
Es ist der Verdacht entstanden, dass die Bekämpfung von Spielsucht und krimineller Aktionen (beispielsweise Geldwäsche) lediglich als Vorwand benutzt werden. Stattdessen wolle man lediglich, dass die Einnahmen in die eigenen, nämlich Staatskassen fließen, so die Kritiker.
Die EU-Kommission weist die Bundesländer darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat der EU belastbare Beweise vorbringen muss, wenn er eine Beschränkung einer Dienstleistung durchsetzen will. weiterlesen

Stellungnahme der EU-Kommission: Kein Nachweis von besonderen Geldwäsche- und Suchtgefahren bei Online-Kasinospielen und Poker. 
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EU-Kommission:
Die Bundesländer hätten nicht überzeugend dargelegt, dass Online-Poker und Casino-Spiele besonders süchtig machten und der Geldwäsche dienen könnten. Die Beweise dafür müssten sie nun erbringen.  weiterlesen 

EuGH: Urteil Rs.: C-347/09 Strafverfahren gg. Jochen Dickinger, Franz Ömer
84.      In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die streitige österreichische Regelung eingeführt wurde, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Verbraucher zu schützen. Laut der österreichischen Regierung dient sie der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung sowie der Kriminalitätsabwehr. Ferner bezwecke sie die Sicherstellung einer ausreichenden Abwicklungssicherheit für Spielgewinne und den Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
85.      Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist im Hinblick auf diese Ziele zu prüfen, ob die mit der österreichischen Regelung verbundenen Beschränkungen, auf die das vorlegende Gericht abzielt, als gerechtfertigt angesehen werden können. Ich werde sie nacheinander prüfen.
86.      Wie von mir in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen angemerkt, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Monopol für den Betrieb von Gewinnsspielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher sicherzustellen.
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Bundesregierung will Geldwäschegesetz auf Online-Glücksspiel ausdehnen
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Seit Ex-Verteidigungsminister Akis Tsochatzopoulos wegen Geldwäsche vor Gericht steht, entdecken die Griechen allmählich, wie ungeheuerlich ihre Politiker jahrzehntelang abgesahnt haben. weiterlesen




 



Schleswig-Holstein: Seltsame Logik der Kieler „Dänenampel“

International anerkanntes Glücksspielgesetz soll durch offenbar europarechtswidrige Regelung ersetzt werden
Von Ansgar Lange
Kiel, August 2012. FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki ist ein Freund der klaren Worte. Eine Probe seiner Formulierungskunst und -lust lieferte er in der Landtagsdebatte über das Kieler Glücksspielgesetz. Die „Dänenampel“ aus SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband (SSW) will das liberale, europarechtskonforme Glücksspielgesetz der christlich-liberalen Vorgängerregierung bekanntlich abwickeln. Ziel ist es, dem Glücksspielstaatsvertrag der übrigen 15 Länder beizutreten, der juristisch auf tönernen Füßen steht. „Selbst in Ihrer kleinen Welt sind die Argumente nicht stichhaltig, Herr Dr. Stegner“, so die klare Ansage von Kubicki an die Adresse des SPD-Fraktionsvorsitzenden, der den Markt für private Glücksspielanbieter und für Online-Poker am liebsten heute noch zusperren würde.
Mit viel Polemik hatte der SPD-Einpeitscher in den vergangenen Monaten gegen das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz gewettert. „Lassen Sie mich folgendes klarstellen: Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz wurde von der EU-Kommission geprüft, notifiziert und ohne Beanstandungen genehmigt. Wer das nicht glaubt, dem empfehle ich das Lesen von Umdruck 17 / 2391. Das rate ich gerade den neuen Abgeordneten dieses Hauses, die bisher auf die Aussagen von Herrn Stegner vertraut haben“, so der liberale Spitzenpolitiker.
Höchste Standards bei Spielerschutz, Geldwäsche-Prävention und Suchtbekämpfung
Der FDP-Frontmann konnte nicht nachvollziehen, warum Stegner gegen ein Gesetz mobil macht, dass die höchsten qualitativen Anforderungen beim Spielerschutz, bei der Geldwäsche-Prävention und der Suchtprävention aufweist. Stegners Argument in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 25. Juli fand Kubicki besonders absurd. Der SPD-Politiker hatte gesagt, dass die Eindämmung der Spielsucht beim Thema Glücksspiel ein wichtiges Problem darstelle, das gelöst werden müsse. „Dabei fällt der Opposition bei ihrer Argumentation gar nicht auf, dass ein Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag dem gewünschten Ziel der Suchtbekämpfung nicht etwa nutzt, sondern im Gegenteil schadet“, sagte Kubicki.
Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz biete nicht etwa, wie von Stegner öffentlich bezeichnet, den „legalen Anker für illegale Gelder“, sondern verhindere durch die hohen Standards, dass illegale Gelder Zutritt zum legalen Wirtschaftskreis erhalten. „Gerade beim Online-Glücksspiel kann durch die umfangreiche Beobachtung und Dokumentation die Kontrolle und Verhinderung von Geldwäsche besser stattfinden als in Präsenzspielbanken vor Ort“, betonte der liberale Fraktionsvorsitzende. Der SPD-Fraktionsvorsitzende schrecke auch nicht davor zurück, Mitarbeiter und Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit zu diffamieren. Stegner hatte behauptet, er wolle Wirtschaftswachstum und Wertschöpfung in der Realwirtschaft durch gute Arbeit und anständige Löhne. Kubicki zeigte sich empört ob dieser verbalen Entgleisungen: „Wie können Sie sich anmaßen zu behaupten, dass die Sportwettenanbieter unanständige Löhne zahlen und deren Mitarbeiter schlechte Arbeit liefern? Was setzt Sie in die Lage, über die Arbeit dieser Menschen so zu urteilen? Damit beleidigen Sie übrigens nicht nur tausende Mitarbeiter in der Sportwettenbranche, sondern urteilen auch über die Beschäftigten in den landeseigenen Spielbanken. Sie werfen ihnen mit diesen Sätzen vor, mit schlechter Arbeit unanständige Löhne zu erhalten. Ich finde, es wäre angemessen und würdig, sich bei diesen Menschen, die täglich harte Arbeit leisten und damit ihre Familien ernähren, zu entschuldigen.“
Das dröhnende Schweigen der Justizministerin
Positiv überrascht zeigte sich Kubicki über die Aussage von Innenminister Andreas Breitner im Flensburger Tageblatt vom 25. Juni. Breitner hatte gegenüber der Presse öffentlich betont, dass Vorschläge, vergebene Lizenzen wieder einzukassieren, „nicht von dieser Welt“ seien. Rechtsstaatlich betrachtet ist das dröhnende Schweigen der Justizministern Anke Spoorendonk allerdings sehr bedenklich. „Hier wird eindeutig ein Weg beschritten, der mit dem Europarecht nicht vereinbar ist, und Sie, Frau Ministerin, schweigen“, kritisierte Kubicki.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion, Hans-Jörn Arp, unterstützte diese Argumentation. Er warf der „Dänenampel“ vor, dass sie ein international anerkanntes Gesetz zur Regulierung eines bisher illegalen Marktes durch eine europarechtswidrige Regelung ersetzen wolle. „Heute ist die erste Lesung, der neue Gesetzentwurf muss von der EU-Kommission notifiziert werden. Bis dahin bleibt unsere Rechtsgrundlage bestehen. Eine zweite Lesung darf erst nach der abschließenden Notifizierung und der rechtskräftigen Veröffentlichung erfolgen. Ansonsten werden Sie sich schadensersatzpflichtig machen“, warnte der Christdemokraten, neben Kubicki einer der Architekten des liberalen Kieler Regulierungsmodells.
Arp gratulierte in seiner Rede auch dem Leiter der schleswig-holsteinischern Glücksspielaufsicht Guido Schlütz zu dessen Auszeichnung „Gaming Regulator of the Year“ (Glücksspiel-Regulierer des Jahres), die er im Herbst vom internationalen Verband der Glücksspielrechtsexperten, darunter viele Angehörige staatlicher Glücksspielaufsichten, erhalten wird.

Sonntag, 26. August 2012

Glücksspielstaatsvertrag: Nord-SPD will vorbildliches Kieler Modell opfern

Stegner ignoriert Empfehlung der Monopolkommission, des TÜV und der PIRATENPARTEI beim Thema Online-Poker

Geht es nach dem Willen der schleswig-holsteinischen SPD-Landtagsfraktion, wird das seit 2011 im nördlichsten Bundesland geltende Glücksspielgesetz eher heute als morgen rückgängig gemacht. Das Land solle dem Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Bundesländer beitreten, so die Prämisse des sozialdemokratischen Fraktionschefs Ralf Stegner. Das Manko: Während das Kieler Gesetz, noch zu Zeiten der CDU-FDP-Landesregierung auf den Weg gebracht, europarechtskonform und wettbewerbsfähig ist, fehlt dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag der übrigen 15 Länder genau dieser Nachweis, und das mit der Folge, dass die Aktivitäten der Sportwettenanbieter außerhalb Schleswig-Holsteins bis heute keine rechtssichere Basis haben.

Absurdistan lässt wieder einmal grüßen: Während Schleswig-Holstein über eines der modernsten Glücksspielgesetze Europas verfügt, entsprechende Lizenzen an Anbieter vergeben hat, die ihrerseits Partnerschaften mit Sportvereinen und Sportstätten begründet haben, und überdies bereits Steuereinnahmen generieren konnte, soll dies zu Gunsten eines von der EU-Kommission bereits wiederholt in Frage gestellten Gesetzes auf Eis gelegt werden, das bezeichnenderweise die Realitäten des Spielmarktes und der Spielgewohnheiten durch seine Ignoranz von Online-Poker und Online-Casino ausblendet. Ein Beispiel für die unsachliche Auseinandersetzung: SPD-Frontmann Ralf Stegner hält den Bereich Online-Poker aus Geldwäschegesichtpunkten pauschal für nicht regulierbar und befürwortet ein Internetpokerverbot. Allerdings: Sowohl die TÜV TRUST IT (vgl.   http://www.freiewelt.net/blog-3779/online-poker-darf-vom-gesetzgeber-nicht-l%E4nger-ignoriert-werden-.html) als auch die die die Bundesregierung beratende Monopolkommission mahnen dringend zur Zulassung von Online-Poker und sind damit auf der Linie aller großen EU-Mitgliedsstaaten, die Internetpoker zulassen.

Zurück zum neuen Glücksspielstaatsvertrag: Dies sei ein Gesetz, so der zuständige Berichterstatter des EU-Parlaments, Jürgen Creutzmann (FDP) http://www.juergen-creutzmann.de, das nach wie vor Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt verletze und eine verdeckte Fortsetzung des deutschen Glücksspielmonopols bedeute. Zwar werde der Sportwettenmarkt teilweise für private Anbieter geöffnet, allerdings nur unter strengen Auflagen, die staatliche Anbieter auf unangemessene Art und Weise bevorzugen. So werde laut Creutzmann die große Chance verpasst, den blühenden Markt illegaler Glücksspiele im Internet zu unterbinden, indem endlich die Rahmenbedingungen für ein attraktives Angebot lizenzierter privater Betreiber geschaffen werden. Schleswig-Holstein habe gezeigt wie es geht und als bisher einziges Bundesland ein europarechtlich einwandfreies Glücksspielgesetz eingeführt.

Schlechtes Zeugnis für Ländermodell - Regulierungsversagen beim Thema Online-Poker

Ob nun beispielsweise diejenigen Sportwettenanbieter, die mit Beginn des ersten Bundesliga-Spieltages in unterschiedlichen Stadien und im Vereinsumfeld werben, überhaupt eine von 20 zu vergebenden Lizenzen nach dem neuen Gesetz ergattern, darauf darf gewettet werden. Bestenfalls - für die Anbieter - werden sie stillschweigend geduldet, im schlechtesten Fall schreitet eine örtliche Ordnungsbehörde ein. Das hätte mancher Experte auch am Hamburger Rothenbaum erwartet, wo Sportwettenabieter Bet-at-Home mit schleswig-holsteinischer, aber ohne hanseatische Lizenz als namensgebender Sponsor des renommierten ATP-Tennisturniers agiert. Vom Veranstalter, der Hamburg sports & entertainment GmbH, gibt es nach Angaben des Deutschen Tennis-Bundes zu dieser Thematik keine Stellungnahme. Pikant: Als Tommy Haas Ende Juli im ATP-Finale der Bet-at-Home-Open verlor, war der Glücksspielstaatsvertrag bereits samt Online-Glücksspielverbot in Kraft getreten. Der rot-grüne Hamburger Senat hat offenbar die schleswig-holsteinische Lizenz des österreichischen Wettanbieters anerkannt.

Nicht überraschend kommen Professor Friedrich Schneider und Martin Maurhart von der Universität Linz http://www.econ.jku.at in Ihrer Stellungnahme für die Monopolkommission zu dem Ergebnis, dass der Glücksspielstaatsvertrag der 15 Länder "europa-rechtliche Widersprüche ausgelöst (hat) hinsichtlich der Prinzipien der Europäischen Union; dies dürfte nach der jüngsten Stellungnahme der EU-Kommission (vom 20.03.2012) noch nicht vollständig bereinigt sein." Demgegenüber sehen die Wissenschaftler im Modell Schleswig-Holsteins eine "liberalere und international wettbewerbsfähigere Ausgestaltung (Stichwort Besteuerung) seiner Regulierung von Glücksspiel und Wetten, als dies die übrigen 15 deutschen Bundesländer über einen neuen Glücksspielstaatsvertrag (1. GlüÄndStV 2012)
vorsehen." Auch in der so jungen wie erfolgreichen Piratenpartei mehren sich aktuell die Stimmen, die sich für die Regulierung von Internetpoker à la Schleswig-Holstein einsetzen (vgl. http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag_-_061)  

Interessenkollision ist unübersehbar

Dass bei der europaweiten Ausschreibung der 20 Lizenzen, deren Zahl bis heute nicht begründet ist, nun auch noch eine Kölner Anwaltskanzlei durch das federführende hessische Innenministerium beauftragt wurde, die seit Jahren für die Gesellschaften des Deutschen Toto- und Lottoblocks arbeitet, treibt der Branche unterdessen die Zornesfalten auf die Stirn. Denn damit werden Bewerber quasi gezwungen, Betriebsinterna einer Anwaltskanzlei zur Kenntnis zu geben, die seit Jahren im Auftrag staatlicher Sportwettenanbieter gegen private Anbieter vorgeht. Die Kanzlei verteidigt "verbittert das Monopol und führt für einzelne Gesellschaften des Lottoblocks noch heute gerichtlich anhängige Verfahren gegen private Sportwettenunternehmen, die potentielle Bewerber für eine Konzession sind", kommentiert Rechtsanwalt Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer VEWU. Er warnt vor der Gefahr einer Interessenkollision und bewertet die vergleichsweise kurze Einreichungsfrist für die Lizenzbewerbungen bis zum 4. September als äußerst knapp - für ihn "kein Zulassungs-, sondern ein Verhinderungsverfahren"

CDU: Abgeordnete dürfen sich nicht wegducken

In Kiel hat die CDU-Landtagsfraktion http://www.cdu.ltsh.de vor dem Hintergrund des Ausschreibungsverfahrens unter Beteiligung der Anwaltskanzlei aus Köln nach den Worten ihres Parlamentarischen Geschäftsführers Hans-Jörn Arp Entschließungsanträge für die Landtagssitzung, in der über die Aufhebung des Glücksspielgesetzes sowie über den Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Länder beraten werden soll, eingebracht, mit denen der Landtag zum Einen die Regierung auffordern soll, das geltende und von Brüssel goutierte Glücksspielgesetz an der Förde so lange weiter umzusetzen, bis das EU-Notifizierungsverfahren für den neuen Staatsvertrag abgeschlossen ist (vgl. Landtagsdrucksache 18/108). Arp appelliert dabei insbesondere an Grüne und Südschleswigschen Wählerverband (SSW) auf Seiten der Regierungsfraktionen, die zuletzt "ein rechtssicheres Verfahren für den Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielsstaatsvertrag der anderen 15 Bundesländer gefordert" hatten. Während Regierungsvertreter sowie Grüne und SSW hier auch mit Blick auf mögliche Schadensersatzforderungen auf sorgfältige Beratungen pochen, tendiert der Stegner-Flügel der SPD zu Schnellschüssen und ignoriert die Tatsache, dass bereits zahlreiche Landeslizenzen mit einer Gültigkeit von sechs Jahren an Sportwettenanbieter vergeben wurden und rund 50 offene - zum Teil entscheidungsreife - Wett-, Casino- und Pokeranträge vorliegen.

Zweitens wird die Landesregierung aufgefordert, "sicherzustellen, dass als Kontaktstelle des öffentlichen Auftraggebers zur Erteilung von Konzessionen keine Dritten beauftragt werden dürfen, die bereits als Berater und Vertreter des deutschen Lotto- und Totoblocks tätig waren oder sind", so der Antrag gemäß Landtagsdrucksache 18/107. Damit will die CDU auch vermeiden, dass die Landesregierung sich in Verfahrensfragen hinter dem federführenden hessischen Ministerium versteckt: Während die Landesregierung erklärt hatte, dass "Fragen einer möglichen Interessenkollision (...) in die alleinige Verantwortung des hessischen Innenministeriums (fallen)", verweist die Union auf den zur Abstimmung stehenden Glücksspielstaatsvertrag, wonach Hessen für alle Bundesländer die Konzessionsverfahren und Aufsicht für Sportwettenanbieter durchführen solle. Geschieht dies nun unter Inkaufnahme einer erkennbaren Interessenkollision mit Hilfe einer Anwaltskanzlei, die die Fahne der staatlichen Anbieter hochhält, so Arps Erwartung, werde spätestens der Europäische Gerichtshof diesem Verfahren Einhalt gebieten. "Die Interessenkollision der Anwaltskanzlei ist genau so offensichtlich, als wenn man Herrn Dr. Stegner den Vorsitz über einen Schlichtungsausschuss zwischen ihm selbst und Wolfgang Kubicki übertragen würde. Trotzdem wollen SPD, Grüne und SSW dieses Verfahren für Schleswig-Holstein übernehmen. Wenn die Protagonisten der neuen Landesregierung jetzt meinen, sich mit Polemik aus der Verantwortung stehlen zu können, dann wird ihnen spätestens der Europäische Gerichtshof einmal mehr einen Riegel vorschieben", erklärte Arp in Kiel.

Die Volksvertreter an der Förde können sich nach Arps Überzeugung damit nicht hinter den Fehlern anderer wegducken: "Jeder Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtags wird mit einer Zustimmung zum Staatsvertrag auch seine Zustimmung zum durch das Land Hessen gewählten Verfahren geben." (Andreas Schultheis)

Das Redaktionsbüro Andreas Schultheis bietet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Ghostwriting, Manuskripte, Redevorlagen etc. für Unternehmen, Verbände, Politiker.
Andreas Schultheis, Text & Redaktion
Andreas Schultheis

Samstag, 25. August 2012

Schleswig-Holstein: Landtag debattiert Glücksspielgesetz

Veröffentlicht am 24. August 2012
Der Kieler Landtag befasst sich heute mit dem Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspiel. Die neue Landesregierung von SPD, Grünen und SSW will das besonders liberale Glücksspielgesetz der CDU/FDP-Vorgängerregierung wieder kippen. Es begrenzt die Zahl der Glücksspielanbieter-Lizenzen nicht und erlaubt Online-Pokern.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Landesregierung will Sonderweg rückgängig machen

Landtag bringt Anträge zur Aufgabe des Sonderweges beim Glücksspiel auf den Weg. CDU und FDP warnte vor weniger Steuereinnahmen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Schleswig-Holstein arbeitet an Stopp des Glücksspiel-Alleingangs
Innenminister Breitner skizziert rechtssicheren Weg - Beitritt zum Staatsvertrag bis Jahresende
"So ist die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag ebenso notifizierungspflichtig wie die Aufhebung des Glücksspielgesetzes."  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Rasmus Andresen: Ihr unsolidarischer Kamikaze Kurs hat uns in die Sackgasse geführt   (Auszug)
Auch wenn Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag der anderen Länder beitritt, wird es bei einem Sonderweg für Schleswig-Holstein aufgrund vergebener Lizenzen bleiben.

Schleswig-Holstein ist außen vor und wir haben so erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages verloren.

Und auch bei anderen wichtigen Verhandlungen zwischen den Ländern, stärkt ihr Ausscheren unsere Verhandlungsposition nicht. Es ist deshalb folgerichtig, davon zu sprechen, dass eine einheitliche Lösung mit den anderen Bundesländern an sich von Bedeutung ist.

Ich kann übrigens gut nachvollziehen, dass die anderen Länder keine Lust auf Belehrungen aus Schleswig-Holstein haben. Gute Kooperation sieht anders aus.

Wir wollen dazu den Startschuss geben. Wir sind uns in der Koalition einig dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beizutreten.

Für uns Grüne kann ich aber auch erklären, dass wir uns nicht jeden obrigkeitsstaatlichen Gedanken der 15 Länder zu Eigen machen. Es ist eine deutliche Schwäche, dass Online-Casinospiele und Online-Poker illegal bleiben.

So lässt man bewusst viele tausende Spieler und Spielerinnen in der Illegalität. Dies hilft weder den Betroffenen noch sonst irgendwem.

Es ist sicherlich kein Zufall, dass die EU Kommission von Deutschland eine Datengrundlage einfordert, die belegen muss, dass das Verbot von Online Glücksspiel im Sinne der Suchtprävention ist. Uns Grüne leuchtet das jedenfalls nicht ein.

Ich möchte für meine Fraktion noch einige Worte zu ihrem Initiativantrag bezüglich der Kölner Kanzlei CBH sagen. Ihr Antrag ist ein Showantrag. Das Land Hessen ist für das Verfahren von den anderen Bundesländern nominiert worden und hat die Kanzlei CBH beauftragt das Verfahren zu begleiten. Als Grüne haben wir erhebliche Bauchschmerzen in der Sache. Es ist aber ein grundsätzliches Problem, dass es insgesamt nur wenige auf Glücksspielrecht spezialisierte Kanzleien gibt.

Wir Grüne begleiten dies skeptisch. Wir sind uns sicher, dass die Landesregierung unsere Bedenken teilt. Allerdings gehört zur Ehrlichkeit auch, dass wir nicht Teil des Staatsvertrages sind und deshalb wenig Handhabung auf beschlossene Verfahren haben. Deshalb werden wir ihren Antrag, Herr Arp, ablehnen.

Wir Grüne machen es uns beim Glücksspiel nicht einfach. Durch die Insellösung der Vorgängerkoalition ist es nicht einfacher geworden eine tragfähige Lösung zu finden.

Ich bin mir aber sicher, dass wir dies in der Koalition gemeinsam hinbekommen.

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Claudia Jacob
Pressesprecherin
Düsternbrooker Weg 70
24105 Kiel
Tel.: 0431 / 988 – 1503
Fax: 0431 / 988 – 1501
presse@gruene.ltsh.de
www.sh.gruene.de
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Der langen und reichlich verwirrenden Pressemitteilung der Grünen, lässt sich leider nicht entnehmen, welche Position sie einnehmen und was sie eigentlich erreichen wollen ?  Obwohl sie zugeben von der Sache nichts zu verstehen, sind sie dagegen und lehnen erst mal ab.

In Deutschland scheint das Verwaltungsrecht mehr zu zählen als das Grundgesetz und das Unionsrecht.

Schleswig-Holstein begibt sich beim Glücksspielstaatsvertrag auf den Holzweg
Veröffentlicht am 25. August 2012
Zu den Beratungen des Schleswig-Holsteinischen Landtages über einen Beitritt des Landes zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag der fünfzehn anderen Bundesländer erklären der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Joachim GÜNTHER und der Obmann der FDPBundestagsfraktion im Sportausschuss Lutz KNOPEK:
Schleswig-Holstein begibt sich leider auf den Holzweg der fünfzehn anderen Länder. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist nicht der große Wurf, den sich die FDP gewünscht hat und für den sie seit Jahren kämpft.
Im Bereich der Sportwetten wird mit der willkürlichen Festlegung auf maximal zwanzig private Wettanbieter eine europarechtliche Grauzone beschritten. Die Besteuerung des Umsatzes anstelle des Rohertrages wird ebenfalls nicht zu einer signifikanten Kanalisierung des Sportwettenmarktes führen. Dabei wäre eine effektive Kanalisierung nötiger denn je: Schon heute umfasst der Grau- und Schwarzmarkt weit über 90 Prozent aller Sportwetten in Deutschland. Die erklärten Ziele der Reduzierung der Glücksspielsucht und der Verhinderung von Spielmanipulationen werden mit dem Änderungsstaatsvertrag leider nicht erreicht werden können.
Die Länder wären gut beraten, auf die Bedenken der Europäischen Kommission und der Monopolkommission zu hören. Leider läuft Schleswig-Holstein unter SPD-Führung den anderen Ländern mit zugehaltenen Ohren hinterher.
Quelle: Presseinformation der FDP im Bundestag Nr. 634 vom 21. August 2012

Hans-Jörn Arp: Sie wollen ein international anerkanntes Gesetz zur Regulierung eines bisher illegalen Marktes durch eine europarechtswidrige Regelung ersetzen
Veröffentlicht am 24. August 2012
In seiner Rede zu Top 8 und 14 – Entwurf eines Gesetzes zum Ersten GlüÄndStV Neuordnung des Glückspiels – hat der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, an die Abgeordneten der Regierungsfraktionen appelliert, ihre Entscheidung auf Grundlage der nationalen und internationalen Bewertungen sowohl des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes, als auch des Staatsvertrages der anderen 15 Bundesländer zu treffen.
In diesem Zusammenhang gratulierte er dem Leiter der Schleswig-Holsteinischen Glücksspielaufsicht, Guido Schlütz, zu dessen Auszeichnung „Gaming Regulator of the Year“ (Glücksspiel-Regulierer des Jahres), die er im Herbst vom internationalen Verband der Glücksspielrechtsexperten – darunter viele Angehörige staatlicher Glücksspielaufsichten – erhalten wird. Vorjahrespreisträger war der Leiter der spanischen Glücksspielaufsicht. Arp zitierte aus der Begründung. Schlütz habe federführende Pionierarbeit bei der erstmaligen qualifizierten Regulierung des Glücksspiels im Internet in Deutschland geleistet.
Das schleswig-holsteinische Gesetz wird von den Experten als gelungene und vorbildliche Regulierung insbesondere auch zur Bekämpfung von Geldwäsche bezeichnet. „Und Sie wollen diese vorbildliche Regulierung durch einen Staatsvertrag ersetzen, dessen Tauglichkeit und Europakonformität höchst umstritten sind“, so Arp.
Gerade vor diesem Hintergrund müsse die neue Landesregierung ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten: „Heute ist die erste Lesung, der neue Gesetzentwurf muss von der EU-Kommission notifiziert werden. Bis dahin bleibt unsere Rechtsgrundlage bestehen. Eine zweite Lesung darf erst nach der abschließenden Notifizierung und der rechtskräftigen Veröffentlichung erfolgen. Ansonsten werden Sie sich schadensersatzpflichtig machen“, stellte Arp klar. Der Glücksspielexperte erklärte, er fühle sich durch die starke Kritik von allen Seiten am Glücksspielstaatsvertrag der 15 bestätigt. Eine Notifizierung durch die EU-Kommission sei nicht in Sicht.
„Innenminister Breitner hat das verstanden, die Grünen und der SSW haben es teilweise verstanden, nur Herr Stegner nimmt die Argumente überhaupt nicht wahr“, so Arp. Fakt sei, wenn der Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig sei, dann wäre es die Anwendung seiner Bestimmungen erst recht. Dies zeige auch das vom Bundesland Hessen für alle anderen Bundsländer gewählte Verfahren zur Konzessionierung, bei dem private Anbieter einer Rechtsanwaltskanzlei gegenüber auskunftspflichtig sind, die seit Jahren und bis heute private Anbieter im Auftrag der staatlichen Anbieter verklagt.
Arp wies darauf hin, auch die deutsche Monopolkommission habe gerügt, dass es keinen Grund für die im Staatsvertrag verankerte Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Sportwettenanbieter gebe. Arp appelierte an die Abgeordneten der Regierungsfraktionen: „Stimmen Sie unserem Entschließungsantrag zu, mit dem diesem Irrweg ein Ende bereitet wird.“
Quelle: CDU Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag

Lottostaatsvertrag – Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Glückwunsch an den ausgezeichneten Leiter der Kieler Glücksspielaufsicht!
Veröffentlicht am 23. August 2012
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki haben die Entscheidung der „International Masters of Gaming Law“, (IMGL, eine weltweit in 38 Ländern sowie 32 Staaten der USA vertretene Vereinigung von Glücksspielrechtsexperten, insbesondere der staatlichen Aufsichtsbehörden) begrüßt, den Leiter der Glücksspielaufsicht im Kieler Innenministerium, Guido Schlütz, zum europäischen „Gaming Regulator of the Year“ zu ernennen. Die Auszeichnung wird ihm offiziell auf der diesjährigen IMGL-Herbstkonferenz in London verliehen. Vorjahrespreisträger war der Leiter der spanischen Glücksspielaufsicht, Juan Carlos Alfonso:
„Wir gratulieren Guido Schlütz. Er hat erstmals in Deutschland einen einheitlichen Regelungsrahmen sowohl für privates als auch öffentliches Glücksspiel geschaffen“, erklärten Arp und Kubicki in Kiel.
Besonders erwähnenswert sei die Feststellung aus der Begründung des Expertenverbandes, dass Schlütz völlig neue Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte und technische Strukturen, praktizierten Spielerschutz und maximale Vorsorge gegen Geldwäschegefahren sowie Betrug auf internationalem Referenzniveau geschaffen habe. Weiter habe er mit der Entwicklung von Normen und Anforderungen für die Erlaubnis und Überwachung eines legalisierten Marktes im Internet federführend erstklassige Pionierarbeit geleistet.
„Diese Begründung ist nicht nur ein wirklich gerechtfertigtes Lob für die Arbeit von Guido Schlütz. Sie zeigt gleichzeitig deutlich, dass die insbesondere durch den SPD-Landesvorsitzenden Stegner gebetsmühlenartig ohne jede Begründung vorgebrachte Kritik am schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz durch nichts gerechtfertigt ist“, so Arp und Kubicki.
An der Verleihung in London werden auf Glücksspielrecht spezialisierte Anwälte aus der
ganzen Welt, Regulierungsbeamte aus den Glücksspielaufsichtsbehörden verschiedener Länder sowie Inhouse-Juristen von Glücksspielanbietern und im Glücksspielrecht ausgewiesene Hochschulprofessoren teilnehmen. Die Laudatio wird IMGL-Präsident Kelly Duncan persönlich halten.
Pressesprecher
Dirk Hundertmark
Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon 0431-988-1440
Telefax 0431-988-1443
E-mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de
Pressesprecherin
Susann Wilke
Postfach 7121, 24171 Kiel
Telefon 0431-988-1488
Telefax 0431-988-1497
E-mail: presse@fdp-sh.de
Internet: http://www.fdp-sh.de



update: 28.08.2012

Platzverweis für Wettbüros

Bremerhaven. Das Geschäft mit Sportwetten wird neu geordnet. Laut Bremischem Glücksspielgesetz darf es in der Stadt ab 2013 nur noch maximal 40 Wettbüros geben. Beim Bürger- und Ordnungsamt sind jedoch 70 private Anbieter gelistet – für 30 von ihnen würde das Gesetz also das Aus bedeuten. Auch die Bedingungen für den Betrieb eines Wettbüros werden verschärft.
Das neue Glücksspielgesetz greift schon seit Juli. Die Auswirkungen bekommen die Wettbüro-Betreiber allerdings verspätet zu spüren: Voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres sollen europaweit unter privaten Wettfirmen 20 Konzessionen vergeben werden. Mit den Anbietern können die Büros dann als Vermittler zusammenarbeiten. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit ist nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz.

Es darf bezweifelt werden ob die deutschen Vorschriften der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und der Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) entsprechen. 
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.

Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist).

Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren „auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, „dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht (...) tatsächlich ein erhebliches Problem darstellt“.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zweifel an Konformität mit dem Europarecht und lässt das in diesem Bereich dem deutschen ähnliche, österreichische Glücksspielrecht vor dem EuGH und dem Verfassungsgerichtshof überprüfen. weiterlesen

Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung
- Details zum Genehmigungsverfahren bekannt geworden
- Zentrale Stelle für Erlaubnis bei Tätigkeit in mehreren Ländern
Von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Der GlüÄndStV hält an einer Genehmigungspflicht für gewerbliche Spielevermittler fest.
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein, entweder einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vermittelt werden. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind nach dem GlüÄndStV verboten. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Aufgrund dieser Regelung bedarf es für jedes Vertragsland einer Erlaubnis, soll die gewerbliche Spielvermittlung bundesweit angeboten werden können. Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Vertragsländern tätig, so werden die Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen erteilt.
Die zu prüfenden Unterlagen oder Darstellungen für eine
Erlaubniserteilung zur gewerblichen Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels sind in dem “Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung” dargestellt und in Abhängigkeit von insbesondere Produktangebot, Sperrdateipflicht und Vertriebsweg
zu prüfen.
Der Katalog hat drei Teile und gliedert sich in grundsätzliche Anforderungen, besondere Anforderungen bei Nutzung des Internets und schließlich Hinweise zu länderspezifisch beizubringende Unterlagen.
So sind schon die Rechtsverhältnisse des Vermittlers, Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse darzustellen und Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV, Information über eingeschaltete Dritte, Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzes außerhalb des Internets, § 4 Abs. 3 GlüStV, das Zahlungsabwicklungs- und Sicherheitskonzept, Kostenübernahmeerklärung, Teilnahme an einem bestehenden Sperrsystem (bei der Vermittlung sperrdateipflichtiger Glücksspiele) zu erbringen.
Bei Vertrieb über das Internet kommen weitere detailliert zu erbringende Darstellungen und Konzepte hinzu. Abschließend ist jeweils noch länderspezifischen Anforderungen gerecht zu werden, die im Katalog der zuständigen Behörde vom 18.07.2012 bislang lediglich für Niedersachsen aufgenommen waren.
Wer gewerbliche Spielvermittlung bundesweit betreiben will, muss bei gut vorbereiteten Unterlagen für das Erlaubnisverfahren mit behördlichen Gebühren für die Erlaubnisse rechnen, die bei ca. 5.000,00 €+ liegen. Die Gebühren berechnen sind nach Zeitaufwand für die Prüfung der Unterlagen, es gibt jedoch Mindestgebühren. Unklarheiten führen zu höherem Zeitaufwand.
Kontakt: Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn


A: UVS geht zum Verfassungsgerichtshof

Nächster Rüffel für das Glücksspielgesetz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen im Bundesgesetz
Vergangene Woche rief er, wie berichtet, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an, um die Vereinbarkeit der heimischen Glücksspielgesetze mit EU-Recht überprüfen zu lassen.

Wie am Freitag bekannt wurde, haben die UVS-Juristen aber auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeschaltet. Es geht um die Ende März erfolgte Vergabe von drei Landeskonzessionen für das kleine Glücksspiel. Eine ging an eine Novomatic-Tochter, eine zweite an einen langjährigen Kunden von Novomatic und eine dritte an die Excellent Entertainment AG aus Traun.
Unzulässiger Eingriff
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz. Weder den Bescheiden des Landes noch den Gesetzen könne aber entnommen werden, "dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang ... mit dem kleinen Glücksspiel überhaupt ein ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem" sei, heißt es in dem Schreiben, das dem Standard vorliegt.
Ebenso unklar sei, warum die Ziele der Kriminalitäts- und Spielsuchtvorbeugung nicht auch mit mehr Lizenzen - beispielsweise zehn - erreicht werden könnten. Aus diesen Gründen erscheine die Einschränkung auf drei Landeskonzessionen ein "verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit", schreibt der UVS.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Fall fürs Verfassungsgericht
Sollte sich der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des oberösterreichischen UVS anschließen müsste die Lizenzvergabe von vorne beginnen.
Die Vorgeschichte
2010 formulierte der Bund neue Rahmenbedingungen für das „kleine Glücksspiel“.
2011 stimmten in Oberösterreich daraufhin alle vier Landtagsparteien für die Legalisierung unter strengen Auflagen. Damit soll der illegale Wildwuchs eingedämmt und ein Schutz gegen Spielsucht geschaffen werden.

Für Land und Gemeinden wurden zwischen acht und 17 Millionen Euro an Abgaben erwartet.

Weiter zum vollständigen Artikel ...



Casinos Austria fordern Bevorzugung:
Glücksspielautomaten in Casinos sollen nicht ans Bundesrechenzentrum angeschlossen werden


Die Casinos Austria AG (CASAG) fordert in einer Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des Glücksspielgesetzes eine Sonderbehandlung für Glücksspielautomaten in Spielbanken. Während sämtliche Glücksspielautomaten in Österreich an das Bundesrechenzentrum (BRZ) angeschlossen sein müssen, damit die Geldflüsse kontrolliert werden können, will die CASAG diesen Kontrollmechanismus für die eigenen Automaten nicht gesetzlich vorgegeben haben.

Warum die Anbindung an das BRZ nicht rechtlich verankert sein solle, argumentiert die CASAG damit, dass sich Glücksspielautomaten in Spielbanken wesentlich von anderen Glücksspielautomaten unterscheiden. Insbesondere die Technologie der Spielbankenautomaten sei für eine Anbindung an das BRZ nicht geeignet, eine Umstellung wäre mit erheblichen Investitionen verbunden und nur mit langjährigen Übergangsfristen möglich. Brancheninsider fragen sich, welche Geldflüsse hier im Verborgenen bleiben sollen. Unversteuerte Einnahmen?

Für die gesamte Glücksspielautomatenindustrie im Rahmen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Österreich gab es keinerlei Übergangsfristen aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, hier wurde eine Anbindung an das BRZ ab Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes vorgegeben.

Dass sich die Glücksspielautomaten in Spielbanken von anderen Glücksspielautomaten maßgeblich unterscheiden, ist sicherlich richtig. Der Unterschied liegt aber in der rechtlichen Freizügigkeit gegenüber den Casinoautomaten: An diesen können nämlich bis zu 1.000 Euro pro Spiel verzockt werden, während andere Automaten mit maximal 10 Euro bespielbar sein dürfen. Aus Sicht des Spielerschutzes gibt es für diese Bevorzugung der Spielbanken keinen tragfähigen Grund.

Link zur Stellungnahme der CASAG:  pdf download
Quelle: Institut Glücksspiel & Abhängigkeit

EuGH: Urteil Rs.: C-347/09 Strafverfahren gg. Jochen Dickinger, Franz Ömer
84.      In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die streitige österreichische Regelung eingeführt wurde, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Verbraucher zu schützen. Laut der österreichischen Regierung dient sie der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung sowie der Kriminalitätsabwehr. Ferner bezwecke sie die Sicherstellung einer ausreichenden Abwicklungssicherheit für Spielgewinne und den Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
85.      Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist im Hinblick auf diese Ziele zu prüfen, ob die mit der österreichischen Regelung verbundenen Beschränkungen, auf die das vorlegende Gericht abzielt, als gerechtfertigt angesehen werden können. Ich werde sie nacheinander prüfen.
86.      Wie von mir in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen angemerkt, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Monopol für den Betrieb von Gewinnsspielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher sicherzustellen. weiterlesen

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Mittwoch, 22. August 2012

Das Finanzamt will die Poker-Millionen

Gericht muss nun entscheiden, ob Gewinne von Glück oder Können abhängen
Was RA. Kazemi beklagt: Der Staat hält ein Monopol auf Poker als Glücksspiel und erklärt es nun über die Finanzbehörden zum Geschicklichkeitsspiel. "Das ist natürlich ein Widerspruch."  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Finanzamt jagt die Pokerspieler – Eddy Scharf wehrt sich
Laut Glücksspielstaatsvertrag ist Poker ein Glücksspiel. Das Finanzamt allerdings sieht darin einmal mehr eine Chance, die leere Staatskasse zu füllen und will seinen Anteil an den Pokergewinnen. Eddy Scharf kämpft seit Jahren gegen das Finanzamt und nun ist auch der Spiegel darauf aufmerksam geworden.
Das Verfahren von Eddy Scharf könnte in Deutschland Pokergeschichte schreiben. Eddy Scharf ist keiner, der sich ein Blatt vor den Mund nimmt. Auch wenn er sich mit seiner Aussage, dass Poker ein Glücksspiel sei, aktuell wenig Freunde in der Poker-Community macht – sein Kampf gegen das Finanzamt betrifft jeden Spieler. Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Glücksspiel-Gewinne Pokerspielern drohen Steuernachforderungen
Gewinne aus Glücksspielen sind in Deutschland generell steuerfrei. Doch nun muss ein Gericht prüfen, wann Pokerprofis mit dem Kartenspiel eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ein Urteil soll nach SPIEGEL-Informationen noch in diesem Jahr fallen.

Hamburg - Das Finanzgericht Köln muss in einem Musterprozess darüber entscheiden, ob der Erfolg beim Pokern auf Glück oder auf Geschicklichkeit beruht.

Nach Ansicht des Finanzamts übte Scharf mit dem Kartenspiel eine gewerbliche Tätigkeit aus, die steuerpflichtig ist.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Auch Pokergewinne können steuerpflichtig werden   weiterlesen


Poker als Beruf   weiterlesen

Poker - Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?
Die empirische Messung der Skill-Komponente im Poker  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Wissenschaftliche Studie beweist: Online-Poker Texas Hold'em birgt – wie die Sportwette – nur mittleres Suchtrisiko.
Ist Poker ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel? Welches Suchtpotential steckt in Online-Poker und wie findet man das heraus? weiterlesen

"Der Staat möchte an seinen Einnahmen festhalten"

Poker Passion
Woher das Pokerspiel stammt lässt sich nicht eindeutig klären. Fest steht, dass sich diese Form des Kartenspiels im 19. Jahrhundert mit rasanter Geschwindigkeit in den USA ausbreitete.  weiterlesen 

Konzessionen auch für Poker vergeben
Herr Adler, Sie waren als Sachverständiger für das Glücksspiel in den Landtag von Sachsen eingeladen. Wie kam das?
Das Hauptproblem ist eigentlich, dass die EU-Kommission gesagt hat: Wenn ihr die Sportwetten legalisiert, dann muss das bei Casino-Spielen wie Poker auch möglich sein.
Die Kommission fragt nach der Beweisführung dafür, dass Glücksspiele wie Poker gefährlicher sein sollen als Sportwetten. Hier fehlt bislang der Beweis.  weiterlesen 

A - Poker als Glücksspiel - warum?
Speziell im Hinblick auf Poker und Pokerspielsalons weist Winkler auf schwere Mängel in der Gesetzgebung in. Der Gesetzgeber führt keine konkreten Beweise an, warum Poker als Glücksspiel zu bewerten sei.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

A-Glücksspiel-Razzia zieht Anzeige nach sich
Pokerbetreiber Peter Zanoni hat den Chef der Finanzpolizei Wilfried Lehner angezeigt. Grund dafür ist eine Razzia im Zanonis Concord Card Casino (CCC) in Bregenz, bei der Pokertische beschlagnahmt wurden. Für Zanoni eine reine „Willküraktion“. Denn laut dem neuen Glücksspielgesetz (GSpG) gelte für bestehende Pokersalons, die vor dem 15.3.2010 eine Gewerbeberechtigung hatten, eine Übergangsfrist bis zur Vergabe der neuen Pokerlizenz, jedenfalls aber bis zum 31.12.2012.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

US-Urteil: Poker ist unter Bundesgesetzen kein Glücksspiel

Ein Richter des Bundesstaats New York hat vor Kurzem entschieden, dass beim Poker das Können der Spieler die entscheidende Rolle spielt und das Spiel somit unter Bundesgesetzen nicht als illegal zu gelten habe. Dies könnte ein großer Schritt in Richtung der Legalisierung von Online-Poker in den USA sein, obwohl bis dahin noch einige Hindernisse überwunden werden müssen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  



Montag, 20. August 2012

A: Vorlage des UVS an den EuGH

Das Europäische Parlament forderte die EU-Kommission bereits auf, Fälle von Nicht-Einhaltung des Vertrages zu untersuchen und gegebenenfalls die jeweiligen Staaten an die geltenden Regeln zu erinnern und ihre Rechtsprechung mit den EU-Richtlinien in Einklang zu bringen.  weiterlesen
 

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Engelmann-Urteil (Urteil vom 9. September 2010, C-64/08) und dem Dickinger/Ömer-Urteil (Urteil vom 15. September 2011, C-347/09) gibt es ein weitere Vorlage zum österreichischen Glücksspielrecht an den Europäischen Gerichtshof. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Oberösterreich hat hinsichtlich der Regulierung von Glücksspielautomaten massive europarechtliche Bedenken gegen das österreichische Glücksspielrecht geäußert und deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Vorlagefragen gestellt (die gestaffelten, relativ kompliziert formulierten vier Vorlagefragen sind unten im genauen Wortlaut dokumentiert). Der UVS bittet damit den EuGH um eine Auslegung von Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere zu der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie grundsätzlich zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, und zur Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG).

Der UVS hat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. August 2012 zu fünf Ausgangsverfahren (Az. VwSen-740121/2/Gf/Rt u.a.) massive Zweifel daran geäußert, dass die Regelungen des GSpG zu Glücksspielautomaten eine (noch) verhältnismäßige Einschränkung darstellen und mit Europarecht vereinbar sind. Es geht dabei um die Kernfrage, ob diese Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist. Laut Gesetz dürfen in Österreich nur 15 Spielbankkonzessionen sowie pro Bundesland drei Lizenzen für das kleine Glücksspiel (bis zehn Euro Einsatz) vergeben werden.

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist). Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren “auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, “dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht … tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte“. Ebenso unklar sei, ob es dem Staat nicht nur um eine “Maximierung oder massive Erhöhung der Staatseinnahmen” gehe. Daher sei davon auszugehen, dass die “konkret normierte Ausgestaltung des Glücksspielmonopols” nicht mit der Dienstleistungsfreiheit “vereinbar ist“. Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch “weniger einschneidende Maßnahmen” möglich. Die gesetzliche Regelung erscheine daher als “überschießend” und “inadäquat“. Für den UVS stellt sich daher “die Frage, ob die dem österreichischen Glücksspielgesetz zu Grunde liegende Systematik der lückenlos strafsanktionierten (Quasi-)Monopolregelung generell bzw. hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.“

Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesebzüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den “demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen” genügt. Der UVS verweist in diesem Zusammenhang auf die “(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden (vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den Ausgangsfall A] und “Beweislastumkehr” i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines Entlastungsbeweises“. Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher wird bezweifelt, dass die “demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen” sowie das “Fairness- und Effektivitätsgebot” erfüllt werden.

Der UVS hat dem EuGH folgende vier, aufeinander aufbauende Vorlagefragen gestellt:

    1. Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§ 14 und 21 GSpG, die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten nur unter der – sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sacheingriffsbedrohten – Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden, jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl bislang – soweit ersichtlich – von staatlicher Seite in keinem einzigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde, dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann, darstellen, entgegen?

    2. Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Art. 56 AEUV und in den Art. 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, durch die im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (u.U. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt, entgegen?

    3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem Art. 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des Art. 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Art. 56 AEUV und/oder das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Art. 50 EGRC einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weitreichende Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der prozessualen Stellung (z.B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen?

    4. Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Art. 56 AEUV und/oder Art. 15 bis 17 EGRC und/oder Art. 50 EGRC einer Bestrafung von Personen, die in einer der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 GSpG genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen?

Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)


Quelle: Pressemitteilung des UVS vom 16. August 2012

Glücksspielgesetz landet vor EU-Gericht
Für problematisch hält man zudem, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge.

Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliegt, heißt es. Daher wird bezweifelt, dass die "demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen" sowie das "Fairness- und Effektivitätsgebot" erfüllt werden.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Zweifel an Konformität mit Europarecht
UVS: Spielsucht nie behördlich untersucht
Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifle der UVS. Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren „auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, „dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht (...) tatsächlich ein erhebliches Problem darstellte“, heißt es dem Zeitungsbericht zufolge in dem UVS-Schreiben.
Ein hoher Verbraucherschutz sei auch durch „weniger einschneidende Maßnahmen“ möglich.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Juristen zerpflücken Glücksspielgesetzgebung
Namhafte Staatsrechtler gehen hart mit den letzten Glücksspielgesetznovellen ins Gericht. Die Vergabe der Lotterielizenz sei EU-rechtswidrig, die Regeln für Pokersalons sollen der Verfassung widersprechen.

Günther Winkler, renommierter Jurist, übt maßgebliche Kritik an der österreichischen Glücksspielgesetzgebung. Insbesondere im Hinblick auf Poker und Pokerspielsalons ist das GSpG laut Winkler verfassungswidrig und kommt einer unsachlichen und unverhältnismäßigen "Verstaatlichung" zugunsten finanzieller Erträge für den Staat gleich.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Glücksspiel mit der Behörde
Das derzeitige Gesetz ist nicht aus einer klaren Vision heraus entstanden, wie man Suchtgefährdete schützen, Betrüger bekämpfen und harmloses Freizeitvergnügen erlauben könnte, sondern aus einem Kuhhandel zwischen unterschiedlichen Lobbys – und mit dem Hintergedanken, dem Staat durch Spielabgaben eine beträchtliche Einnahmenquelle zu erhalten.

„Die Glücksspielgesetznovellen der letzten Jahre waren in höchstem Maße rechtsstaatlich problematisch.“ Das sagt nicht etwa die Opposition oder ein unmittelbar Betroffener – sondern Bernhard Raschauer, einer der renommiertesten Staatsrechtler des Landes und Professor an der Universität Wien. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

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D - Die o.a. Vorlagefragen zur Konformität mit Europarecht lassen sich ohne Einschränkung auch auf die deutschen Regelungen übertragen. 
In letzter Zeit konnte man beobachten, dass die Bundesdeutschen Höchstgerichte ihrer Vorlageverpflichtung nicht nachkommen und selbst darüber entscheiden ob deutsche Regelungen europarechtskonform sind oder nicht. Im Gegensatz zum deutschen Recht, ist die Grundrechtecharta österreichisches Verfassungsrecht.  mehr   Da den Entscheidungen des EuGH zu folgen ist, wird also auch entschieden ob die entsprechenden, deutschen Vorschriften der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und der Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) entsprechen.