Donnerstag, 16. August 2012

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen

update:
EuGH-Urteil vom 24.10.2013 (Rs. C-440/12)

____________________________________


Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union
An der EU-Beschlussfassung sind drei Institutionen beteiligt:

  • die Europäische Kommission, die die Interessen der Europäischen Union insgesamt vertritt,
  • der Rat der Europäischen Union, in dem die einzelnen Mitgliedstaaten vertreten sind, und
  • das Europäische Parlament als Vertretung der EU-Bürgerinnen und -Bürger, die das Europäische Parlament direkt wählen.
Im Normalfall schlägt die Europäische Kommission neue Rechtsvorschriften vor, die von Rat und Parlament zusammen angenommen werden. Dies ist das normale Beschlussfassungsverfahren der EU, das auch als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ oder „Mitentscheidungsverfahren“ bezeichnet wird.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

In den EU Richtlinien sind Ziele festgelegt, die alle EU-Länder erreichen müssen.
Dabei entscheiden die nationalen Behörden darüber, wie und mit welchen Mitteln sie die vorgeschriebenen Ergebnisse erzielen. Richtlinien sind das Mittel der Wahl, um verschiedene nationale Regelungen miteinander in Einklang zu bringen, vor allem, wenn es um das Funktionieren des Binnenmarkts (z. B. Produktsicherheitsnormen) geht.
In jeder Richtlinie wird eine Frist festgesetzt, in der die Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen treffen müssen, mit denen sie die aus der Richtlinie resultierenden Verpflichtungen in das nationale Recht integrieren.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Das EU-Recht wird in „primärrechtliche“ und „sekundärrechtliche“ Vorschriften unterteilt. Primärrecht sind insbesondere die Verträge, die die Grundlage für alle EU-Maßnahmen bilden.

Sekundärrechtliche Vorschriften, zu denen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse gehören, leiten sich aus den in den Verträgen dargelegten Grundsätzen und Zielen ab.

Für die korrekte und fristgemäße Anwendung der EU-Verträge und der Rechtsvorschriften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig, die Kommission überwacht die Anwendung des Unionsrechts.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Noch immer werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer so verwendet als seien diese das gleiche. Dagegen wird in der MwStSystRL genau unterschieden, wann welcher Begriff verwendet wird.

Durch die Harmonisierung gibt es nur noch die MwSt als einzig zulässige Form der Umsatzsteuer.
Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, neben der Mehrwertsteuer weitere Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben.

Die vier Merkmale der Mehrwertsteuer sind:

  • ihre allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
  • ihre proportionale Bemessung auf die für die steuerpflichtige Leistung erhaltene Gegenleistung
  • ihre Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich des Einzelhandels
  • den Abzug der auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe eintretenden umsatzsteuerlichen Vorbelastung, so dass die Steuer nur den auf der jeweiligen Stufe geschaffenen Mehrwert erfasst und die Belastung letztlich vom Endverbraucher getragen wird
Quellen:
Grundlegend EuGH v. 03.10.2006, Banca populare die Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Rz. 28ff.; zur deutschen Grunderwerbsteuer s. EuGH v. 11.10.2007, KÖGAZ, C-283/06 u. C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Rz. 37; EuGH v. 27.11.2008, Vollkommer, C-156/08, UR 2009, 136, 138, Rz. 31.


Als wesensgebendes Merkmal einer Umsatzsteuer wird die Bemessung nach dem Preis angesehen. (somit nur ein Merkmal; vgl. Schlussanträge; C-385/12, Rn 93ff) weiterlesen


Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert, d.h. einheitlich durch die

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl. L 347, 11.12.2006, p.1)

vormals (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) geregelt.

Die Richtlinie trat gem. Art. 413 am 01.01.2007 in Kraft und war entsp. Art 412 bis 01.01.2008 umzusetzen. Diese gilt unmittelbar.

TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN

KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 131

"Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen."
(Anmerkung: Machten die Mitgliedstaaten jedoch von der Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, Gebrauch, müssten sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. EuGH-Rank, Rn. 41).
KAPITEL 3,
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

Artikel 135
1. Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

 i) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden

l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
(Aus meiner Sicht beziehen sich die Bedingungen und Beschränkungen nur auf die rechtliche Durchführung und Zulassung von Glücksspielen und nicht auf die unionsrechtlich gewährte Steuerbefreiung, vgl. EuGH Becker, Leitsatz Nr 3, Rn 20 ff)

(2)  Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:
a) Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
d) Vermietung von Schließfächern.
Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.

(Für Glücksspiele ist gemäß (2.) ein Ausschluß von der Umsatzsteuerbefreiung nicht vorgesehen.) 
Artikel 137

(Entsprechend Artikel 137 ist ein Wahlrecht zu einer Besteuerung der Umsätze gem. Artikel  135 Absatz 1 Buchstabe i  -nicht- vorgesehen.)
(1)  Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:
a) die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzumsätze;
b) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
c) Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
d) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 fest.
Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Wahlrechts einschränken.
(Artikel 137 Absatz 1 schließt für den europäischen Steuerpflichtigen die Optionsmöglichkeit für Glücksspielumsätze nach Art. 135 Absatz (1) Buchstabe (i) ausdrücklich aus, wodurch dem Unternehmer ein Wahlrecht zur Besteuerung der Umsätze aus 135,1,i gem. Artikel 137 verwehrt ist. Dies wird durch Absatz (2) bestätigt, der Umsätze aus 135,1,i  erneut ausschließt, weshalb die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit haben, die Einzelheiten dieses Rechts zu regeln oder dessen Umfang einzuschränken oder zu erweitern. Deshalb darf der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und keine Vorsteuern geltend machen, selbst wenn er das wollte!)

Unter TITEL XIV
VERSCHIEDENES

KAPITEL 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren wurde wie folgt festgelegt:


Artikel 401
”Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.”

Der scheinbar als "Erlaubnisnorm" formulierte Art. 401 der MwStSystRL, dem tatsächlich eine Verbotswirkung zukommt, erfasst sowohl neu einzuführende als auch bestehende Steuern und Abgaben.
Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie sei es, die Umsätze nach Art. 135 von der Mehrwertsteuer zu befreien und den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Umsätze nach Art. 401 einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die nicht den Charakter einer Umsatzssteuer haben.
(vgl. u.a. Art. 401 MwStSystRL; BGŻ Leasing; C-224/11, Rn. 67; Schlussanträge; C-385/12)
weiterlesen


Dem
Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.3.2011 lässt sich auf Seite L 77/11 unter dem ABSCHNITT 2, Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG) Art. 45 nur eine Ausnahme von der Steuerbefreiung finden, die Art. 135 Abs. 1 Buchstabe “e“ der Richtlinie betrifft und nichts mit dem Buchstaben “i“ (Glücksspiel) zu tun hat.

Gemäß Art. 249 EGV gilt eine EU - Verordnung im Gegensatz zu den Richtlinien unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer nationalen Umsetzungsmaßnahme bedarf. (s.u. - Was ist eine Verordnung?)


Es steht nämlich fest, dass die Zahl der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Glücksspiele und die Bedingungen, unter denen sie veranstaltet oder betrieben werden können, in Ermangelung einer Harmonisierung im Unionsrecht weiterhin der Regelungsbefugnis dieses Staates unterliegen. Es steht ebenfalls fest, dass die Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen und insbesondere wegen der Gefahren, die diese besondere wirtschaftliche Betätigung für die öffentliche Ordnung und die Verbraucher mit sich bringt, deren Ausübung beschränken und ein Glücksspiel oder eine Form des Glücksspiels mit Geldeinsatz in ihrem Hoheitsgebiet vollständig verbieten können (12). (vgl. SCHLUSSANTRÄGE, Rs C 58/09, Rn 46)

Bereits in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53) wurde vom Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft der Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten dahingehend eingeschränkt, dass sich die "Bedingungen" in keiner Weise auf den Inhalt der vorgegebenen Steuerbefreiung erstrecken dürfen. (vgl. Leitsatz Nr 3, Rn 20 ff, 25, 33, 43, 44, 45, 46)

Da dem Unternehmer ein Wahlrecht zur Besteuerung der Umsätze gem. Artikel 137 verwehrt ist, können auch die Mitgliedstaaten die Umsatzsteuerpflicht nicht einseitig einführen - dies ist nach der Durchführungsverordnung zur Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht vorgesehen.  Nur der Unionsgesetzgeber kann das harmonisierte Mehrwertsteuersystem ändern oder Ausnahmen über ein Dispensverfahren zulassen.

Im Hinblick auf die Rechtsklarheit, Rechtsbestimmtheit und Rechtsberechenbarkeit lässt die derzeitige Formulierung des Art. 135,1,i keine andere Auslegung zu, als eine grundsätzliche Steuerbefreiung von Glücksspielumsätzen, die keinerlei Ausnahmen vorsieht. Wie oben ausgeführt, beschränkt sich die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen.


Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gibt vor, dass der Steuerpflichtige Unternehmer weder ganz noch teilweise mit der Mehrwertsteuer belastet werden darf.  (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Rechtssache C-525/11, Randnr. 24, 27; 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnrn. 33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

Hier wird die Auffassung vertreten, dass die Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze gegen Unionsrecht verstoße, insbesondere gegen die Grundsätze der Proportionalität, der Abwälzbarkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer.

In der Rank-Entscheidung vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10, führt der EuGH zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen wie folgt aus:

Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sind Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.

Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (Rn. 68).

Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung. Ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten kann sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (Rn. 69). 
(Art. 13 Teil B Buchst. "f" entspricht gem. Anhang XII „ENTSPRECHUNGSTABELLE“ nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“ der Richtlinie2006/112/EG) Eine solche unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nach Ansicht des EuGH auch nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (Rn. 70).
Urteil Rn:
68      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat dann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen kann, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnr. 37).
69      Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen kann, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. Urteil Linneweber und Akritidis, Randnr. 38).
70      Eine solche unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnrn. 25 und 27, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103, und vom 10. April 2008, Marks & Spencer, Randnr. 36).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte, Behörden und für alle Bürger in der EU bindend! Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Behörden und Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt.

Die Kompetenz zum Erlass einer DurchführungsVO liegt gem. Art. 397 MwStSystRL (allein) beim Rat; dies ist gem. Art. 202, 3. Spiegelstrich, S. 3 EG ausnahmsweise zulässig. Unter der Rn. 4 des Amtsblattes der Europäischen Union, L 77 vom 23. März 2011 wird wie folgt bestätigt: „Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet.“
(s.u. Was ist eine Verordnung?) pdf-download

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes ist die einschlägige EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zwingend einzuhalten und in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen. Dieses Ziel ist auch durch den Gemeinschaftsvertrag vorgegeben (Art. 2 EGV).


Im
Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.3.2011 steht auf Seite L 77/14:
“Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“
Der Mitgliedsstaat Deutschland hat rund 30 Jahre lang unter hinreichend qualifizierter Mißachtung der Richtlinie 77/388/EWG rechtswidrig Mehrwertsteuer auf Glücksspielgeräte erhoben und diese entgegen der Linneweber-Entscheidung des EuGH bis heute nicht vollständig zurückerstattet. 
Durch die Nichteinhaltung der steuerlichen Neutralität verstößt die Bundesrepublik Deutschland noch immer gegen die unmittelbar gültige DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG und begeht damit einen Verstoß gegen den Vertrag im Sinne von Art. 258 AEUV.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2012
zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(Neufassung)

Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit seiner Entscheidungen auf den effet utile 122 stützte, so hat er dieses Begründungsmuster später ergänzt um eine Argumentation, die auf die Treuwidrigkeit des mitgliedstaatlichen Verstoßes abstellt. Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht. 123, 122 EuGH Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12) 123 EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)

Bereits mit seinem Urteil ( C-370/95) vom 26.06.1997 bestätigte der EuGH, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27.11.1985 in der Rs. 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom 07.05.1992 in der Rs. C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben belässt, wie z. B. von Verbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt,die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben”.

Als solche Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen.

Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind diese Merkmale (Charaktere) folgende:
- Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte;
- sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;
- sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und
- sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen,

das heißt, die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteile vom 03.03.1988 in der Rs. 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13.07.1989 in den Rs. 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19.03.1991 in der Rs. C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn. 11 und 12, vom 31.03.1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, und Bozzi a. a. O., Randnr. 12).

Der Gerichtshof hat weiter in Randnummer 8 des Urteils Bergandi festgestellt, dass die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) aufgrund ihrer wesentlichen Merkmale letztlich vom Verbraucher als Leistungsempfänger und eben nicht vom Leistungserbringer bzw. vom Glücksspielveranstalter getragen wird.

Entsprechend den Unionsvorgaben sieht auch die für Glücksspielveranstalter maßgebliche Novellierung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) keine Umsatzsteuer (MwST) vor.

Deshalb muß davon ausgegangen werden, dass der nationale Gesetzgeber entsprechend der Unionsvorgaben von einer Umsatzsteuerbefreiung ausging. Mit der
SpielV – Spielverordnung, Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27. Januar 2006 (BGBl. I Nr. 6 vom 1.2.2006 S. 281) Gl.-Nr.: 7103-1 wurden die Preise, die Anzahl der Spiele und damit der mögliche Gesamtumsatz festgelegt.

Mit dem vorgeschriebenen Spieleinsatz von 0,20 €/Spiel ist es nicht möglich die im Mai 2006 eingeführte Umsatzsteuerpflicht als Verbrauchssteuer vom Verbraucher zu vereinnahmen, wodurch eine Abwälzbarkeit auf den Verbraucher i.S. der Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht möglich ist. In einem reglementierten Markt muß der Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass dem Unternehmer eine existenzsichernde Kalkulationsmöglichkeit verbleibt. Diese ist nicht gegeben, da der Brutto-Spieleinsatz durch den Gesetzgeber nicht entsprechend angepasst wurde.

Da der Unternehmer aufgrund der in der Spieleverordnung enthaltenen Preisvorgabe keine Möglichkeit hat, die durch Neufassung des 
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UstG  ”Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen” des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Mai 2006 eingeführte Mehrwertsteuer von zunächst 16 % durch eine Preiserhöhung auf den Endverbraucher abzuwälzen, wird ausschließlich der Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist dies unzulässig und unionsrechtswidrig.


Der Mehrwertsteuersatz wurde am 1. Januar 2007 auf 19 % angehoben.


Die Mehrwertsteuer (MwSt) in der Europäischen Union ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf den beim Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen erzielten Mehrwert. Als allgemeine Steuer auf den Verbrauch, wird sie letztlich vom Endverbraucher getragen und belastet die Unternehmen nicht.
(Grundsatz der steuerlichen Neutralität)  eu/taxation

Durch die gesetzliche Preisvorgabe wird entgegen der Systematik des Umsatzsteuerrechts tatsächlich nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer mit der „Gemeinschaftssteuer“ in Form der Umsatzsteuer als sog. „Verbrauchssteuer“ belastet. Dies kommt einer ersatzlosen Enteignung von 19 % des Umsatzes gleich.

Auf die zwingende Einhaltung der steuerlichen Neutralität wird auch in der aktuellen Rechtssache C-525/11 vom 18. Oktober 2012 unter der Rn 24  hingewiesen.

Zur Bedeutung des Verbrauchsteuerprinzips
Das Verbrauchsteuerprinzip impliziert wettbewerbsneutrale Besteuerung. Ist die Besteuerung nicht wettbewerbsneutral, so ist eine vollständige Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher als Steuerdestinatar nicht gewährleistet, und der Belastungsgrund der Steuer wird verfehlt. 
Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht  Umsatzsteuerrecht   pdf download

Da die nationale Regelung durch Nichtbeachtung de "Grundsatzes der steuerlichen Neutralität" bei Glücksspielen, von der unmittelbar gültigen DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG abweicht, ist die deutsche Regelung entspr. den Vorgaben unanwendbar !

Entsprechend der Rank-Entscheidung führt ein Verstoß gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung  zwingend zu einer Steuerbefreiung.  Rank-Urteil vom 10. November 2011 (Rs. C-259/10 und C-260/10)
Dem Gesetzentwurf des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Bundesregierung kann unter D. Finanzielle Auswirkungen die kalkulierten Steuermehreinnahmen entnommen werden. (z.B. 60 Mio/2010)

Mit Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Glücksspielumsätze wurden die Spielbankgesetze der Länder geändert und die nach der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes anfallende Umsatzsteuer, auf die Spielbankabgabe angerechnet.

Dabei dürfte es sich um eine rechtswidrige Beihilfe in Form einer Steuersonderregelung handeln.Mit Beschluss vom 10. Juni 2009, Az. 3 V 75/09 stellte das Finanzgericht (FG) Hamburg fest, dass den Spielbanken die Umsatzsteuer in unzulässiger Weise auf die Spielbankenabgabe angerechnet wird, dies sei verfassungswidrig.

Diese landesrechtlich geregelte Erstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems. 

Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich.

Auch sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche.
Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne aus europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung.  Quelle


Entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben, müssen geplante Gesetzesänderungen der Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden. (vgl. EuGH C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11). Nach meinem Kenntnisstand wurde die Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. B, des deutschen Umsatzsteuergesetzes und die damit verbundene Umsatzsteuererstattung durch Verrechnung mit der Spielbankenabgabe an öffentliche Spielbanken, nicht notifiziert, wodurch die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bereits aus formalen Gründen unwirksam und nichtig sein dürfte.


Anmeldepflicht / Genehmigungspflicht der nationalen Beihilfengewährung

Jeder Mitgliedsstaat ist gemäß Art. 108 Absatz 3 AEUV vor der Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe verpflichtet, die Europäische Kommission rechtzeitig zu informieren. Mit der Gewährung der Beihilfen darf erst nach einer positiven Entscheidung begonnen werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Beihilfevorschriften 
Sofern eine notifizierungspflichtige Beihilfe ohne Anmeldung und Genehmigung gewährt wird, liegt ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Dies hat zur Folge, dass die rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert werden muss und vom Begünstigten inklusive Zinsen seit dem Tag der Auszahlung zurückzuerstatten ist.


Der EuGH stellte am 8.12.2011 (C-81/10 P)  fest:
“Das Unternehmen France Télécom hatte in zwischen 1994 und 2002 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe in Form einer Steuersonderregelung erhalten.”  (mehr am Ende)

Beispiele:
Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankgesetz - SpbG M-V) vom 17. Dezember 2009:
(7) in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung:
Die Spielbankabgabe ist durch Anwendung des gemäß Absatz 2 auf den Bruttospielertrag getrennt für die einzelnen Spielbanken und Nebenspielbetriebe zu ermitteln. Auf die Spielbankabgabe ist die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, anzurechnen.

Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) vom 29.12.1995
§ 4 Höhe der Abgaben
Abs. 1 Satz 1 in der Fassung gültig bis 31.10.2010
Die Spielbankabgabe beträgt 50% des Bruttospielertrages.
Abs. 1 Satz 2, eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 12.04.2007, rückwirkend in Kraft ab 06.05.2006


Kommissionsbeschluß vom 20. September 2011: C 35/10 (ex N 302/10)

7. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
7.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV
(72) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jede von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
7.1.1. Staatliche Mittel
(73) Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt voraus, dass die Maßnahme von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Ein Steuerausfall steht der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich.
(74) In dem überprüften Fall wurde das Vorliegen von staatlichen Mitteln von keiner der Parteien, weder von den dänischen Behörden oder den Beschwerdeführern noch von Beteiligten bestritten.
(75) Wenn die dänischen Behörden Online-Glücksspielanbietern den relativ geringen Steuersatz von 20 % ihrer Brutto-Gewinneinnahmen [30] gewähren, verzichten sie auf Einnahmen, die staatliche Mittel darstellen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die strittige Maßnahme einen Ausfall an staatlichen Mitteln beinhalte und daher durch staatliche Mittel gewährt werde. 
weiterlesen

Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet, nicht jedoch bei den gewerblichen Automatenaufstellern auf die Vergnügungssteuer.

Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der europarechtlich harmonisierten Umsatzsteuer gleich, die aus hiesiger Sicht unionsrechtswidrig eingeführt wurde. Es wird zu prüfen sein, ob diese Verrechnung als europarechtswidrige, selektive Beihilfe einzustufen wäre, die nach überzeugender Einschätzung nicht genehmigungsfähig sein dürfte, womit sie eigentlich schon auf Basis der geltenden Rechtslage eine Verletzung europäischen Rechts darstellen würde.

Die Ausrichtung des Mehrwertsteuersystems am Neutralitätsgrundsatz soll nach Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers der Verwirklichung des Binnenmarktes dienen und sicherstellen, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Deshalb ist davon auszugehen, dass die Umsatzsteuern auf Glücksspieleinsätze zu Unrecht erhoben und  zurückbezahlt werden müssen. Dies würde eine tatsächliche Absenkung der Spielbankabgabe und damit eine weitere Benachteiligung der Spielhallenbetreiber bedeuten.

Die Vergnügungssteuer, Spielgeräte- und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in eigener Kompetenz von Spielhallenbetreibern aus den Bruttoerlösen erhoben werden, stehen im Verhältnis zu den Spielbankabgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich von staatlich konzessionierten Spielbanken erhoben werden. Die Höhe der Spielbankabgabe richtet sich jedoch nach dem Differenzbetrag aus den Einsätzen und Gewinnen der Spieler. Mit der Spielbankenabgabe sind auch alle weiteren Steueren wie auch die Ertragssteuern abgegolten. Im Gegensatz zu den konzessionierten Spielbanken werden die Spielhallenbetreiber neben den Einschränkungen durch die Spielverordnung und der Vergnügungssteuer, noch mit weiteren Steuern wie, Körperschafts- bzw. Einkommens-,  Gewerbesteuern und dem Solidaritätszuschlag belastet. Diese steuerliche Ungleichbehandlung für vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten, dürfte rechtswidrig sein.

Mit einer Besteuerung des Spieleinsatzes, also des Bruttoumsatzes mit rund 20 % hat die ursprünglich als Bagatellsteuer eingeführte Vergnügungssteuer, mittlerweile den Charakter einer 2. Mehrwertsteuer angenommen, womit auch diese als unionsrechtswidrig anzusehen sein wird. Bereits mit seinem Urteil (C-370/95) vom 26.06.1997 bestätigte der EuGH, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27.11.1985 in der Rs. 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom 07.05.1992 in der Rs. C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben belässt, wie z. B. von Verbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, ”die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben”. (vgl. Art. 401)


Hierzu führt der Generalanwalt YVES BOT in der Rechtssache C 58/09 unter der Rn. 43 aus: "Man könnte auch in Anbetracht der den Mitgliedstaaten in Art. 401 der Richtlinie 2006/112 zugebilligten Möglichkeit, eine Sonderabgabe auf Glücksspiele beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, daran denken, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen. Und unter der Rn 44: "Ich verstehe diese Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen".

Den Ausführungen ist beizupflichten. Da es den Mitgliedstaaten grundsätzlich verwehrt ist,
ohne ausdrückliche Genehmigung eine von der Richtlinie nicht vorgesehene Mehrwertsteuer einzuführen, können Glücksspiele nur einer Sonderabgabe unterworfen werden!

Als solche Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen.

Obwohl das Mehrwertsteuersystem seit Jahren europarechtlich harmonisiert ist, versuchte Deutschland mehrfach die eindeutigen Vorgaben der Union zu unterlaufen um zusätzliche Einnahmen generieren. (vgl. EuGH-Linneweber/Leo-Libera)

Die Richtlinie (2006/112/EG) ist, wie die DurchführungsVO zur Richtlinie, klar formuliert und die Zielsetzung eindeutig, womit es keiner Klärung durch den EuGH bedurfte.

In der Rs. Linneweber/ Akritidis ( C-453/02, C-462/02) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

Der Bundesfinanzhof (Entscheidung vom 17.12.2008; XI R 79/07; BStBl. 2009 II S. 434) hatte Zweifel an der Übereinstimmung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. mit dem Gemeinschaftsrecht und führte unter cc aus: „Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG ist die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien (vgl. EuGH-Urteil - Linneweber - in Slg. 2005, I-1131, Randnr. 23 und 35; Rs. C-259/10 und C-260/10, Rank Rn 69).“  (Art. 13 Teil B Buchst. "f" entspricht gem. Anhang XII „ENTSPRECHUNGSTABELLE“ nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“ der Richtlinie2006/112/EG)

Mit dem Urteil vom 10.11.2010, (XI R 79/07) entschied der BFH:
Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten - Beteiligtenwechsel durch den Erlass eines Änderungsbescheids von einem anderen Finanzamt während des Revisionsverfahrens

Leitsätze
1. Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig .

2. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz .

Der
Bundesfinanzhof (XI R 21/09) entschied am 2.3.2011:
Golfvereine können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit für Einzelunterricht unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 m der Richtlinie 77/388/EWG berufen


Am 15.9.2011 entschied der BFH (V R 8/11):

Zur Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit nach Unionsrecht

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gem. Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft. Die Entscheidung ist für alle Fälle von Bedeutung sein, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen des Unionrechts berufen, die im nationalen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.

Nur der Steuerpflichtige hat - ähnlich der Ausübung eines Wahlrechts - die Möglichkeit, sich für die Anwendung des gegenüber den Regeln im nationalen Recht günstigeren Unionsrechts zu entscheiden.
Eine Option zur Mehrwertsteuer aus Glücksspielumsätzen ist nach Art. 137 der Richtlinie (s.o.) ausgeschlossen ! Damit dürfte der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und keine Vorsteuern geltend machen, selbst wenn er das wollte!

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (BVerwG 9 B 34.11) vom 25.05.2011 unter 3. in den beiden lt. Sätzen bestätigt:
”Die Richtlinie 2006/112/EG schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei Vergnügungssteuern nicht der Fall”
 

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 (Dispensverfahren s.u.) der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Eine diesbezügliche Ermächtigung für Deutschland in Bezug zu Art. Art. 135 i und Art. 401
konnte nicht festgestellt werden. (alle gefundenen Veröffentlichungen finden Sie am Ende des Artikels)

Entsprechend der unmittelbar gültigen DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG ist die Rechtslage eigentlich klar und eindeutig -
es besteht gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“  i.V. mit Art. “401“ ein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung !

Der EuGH entschied in der Rechtssache C-58/09 Leo-Libera GmbH  aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens (Rn. 1)  ausschließlich über die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.


Ferner führt der EuGH aus:

28      Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C‑283/95, Slg. 1998, I‑3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).

29      Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C‑124/97, Slg. 1999, I‑6067, Randnr. 35).


Damit stellte der EuGH in der Entscheidung Leo-Libera fest, dass Abweichungen von der Richtlinie zulässig sein können. Entsprechend dem Unionsrecht sind diese jedoch über das Dispensverfahren gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu beantragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.
http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do
http://eur-lex.europa.eu/Repview.do?rep=09 


Der Vertragsstaat Deutschland kennt das Dispensverfahren genau. Der Rat hat eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen genehmigt, jedoch konnte eine Ermächtigung zur Einführung einer Sondermaßnahme in Bezug zu Art. Art. 135 i und Art. 401 für Deutschland nicht festgestellt werden, wodurch sich die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, als unionsrechtswidrig und die Abgabenordnung gem. § 1 AO als unanwendbar darstellt, mit der Folge, dass sich die Finanzämter hierauf nicht berufen können.

Aus meiner Sicht kann der EuGH den Mitgliedsländern einen weiten rechtlichen Rahmen einräumen, die Bedingungen und Beschränkungen zur Zulässigkeit von Glücksspielen selbst festzulegen. Nicht jedoch über eine Befreiung von der Mehrwertsteuer selbst zu entscheiden - die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. " i"  ist bereits von der Mehrwertsteuer befreit. Unter die Ausnahmeregelung gem. (2.) fallen Glücksspiele nicht.

Es würde auch den Kern der rechtlichen Vorgabe zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern aushöhlen und dem Ziel des Harmonisierungsauftrags gem. Art. 93 EG widersprechen, wenn die Mitgliedsstaaten selbst über die Gültigkeit der
DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG entscheiden könnten, die in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt. Nationale Alleingänge würden dieses Ziel gefährden, die Kohärenz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen und auf diese Weise den innergemeinschaftlichen Handel erschweren. Die Systematik eines harmonisierten Steuersystems besteht in einer einheitlichen Rechtsanwendung die durch die DurchführungsVO zur Richtlinie vorgegeben ist. 

Eine Ermächtigung zu einer Abweichung (Dispensverfahren gemäß Artikel 395, s.u.), konnte nicht festgestellt werden.

Wenn der EU-Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Mitgliedstaaten über die Gültigkeit selbst entscheiden können, hätte es der
DurchführungsVO (EU Nr. 282/2011) zur Richtlinie 2006/112/EG DES RATES und der Vorläuferrichtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht bedurft.

Der Geist des Art. 131 dieser Richtlinie verlangt eine korrekte und einfache Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung (Rn 33, C-58/09, Leo-Libera GmbH; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C‑246/04, Slg. 2006, I‑589, Randnr. 31).


Zum anderen ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Sechste Richtlinie auch dann anzuwenden haben, wenn sie sie für verbesserungsfähig halten. Wie aus dem Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-338/98 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001,I-8265, Randnrn. 55 und 56) hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten, selbst wenn die Auslegung, die einige von ihnen vorschlagen, es erlauben würde, bestimmte mit der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziele, wie die Steuerneutralität, besser zu erreichen, nicht von den in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen abweichen.  (C-243/03,
Rn 35)

Der EU-Ministerrat hat am 15. März 2011 eine Verordnung (EU Nr. 282/2011) angenommen, mit der neue Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) festgelegt werden. Quelle

In der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  (Neufassung) wird unter der Rn 4 erklärt:
"Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet"  pdf-download

s.u. Was ist eine Verordnung?  weitere Quellen:
Harmonisierung der Umsatzsteuern

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Konsolidierte Fassung vom 01.01.2011 (pdf-download)


Die DurchführungsVO (DVO) ist - ohne dass es eines nationalen Umsatzungsakts bedarf - unmittelbar geltendes Recht.

Sie bindet damit:

die Mitgliedstaaten (Wirtschaftsteilnehmer, Verwaltung und Gerichtsbarkeit),
die Europäische Kommission und
auch den EuGH!

Quelle:  Umsatzsteuer in der Praxis, Rüdiger Weinmann (S 17)

Allgemeine Übersicht - Was ist die Mehrwertsteuer?
Europäische Kommission
EU-Kommission will einfacheres Mehrwertsteuer-System
Künftiges MwSt-System: unternehmens- und wachstumsfreundlich
Die EU-Kommission hat am 6.12.2011 eine Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer angenommen. Darin werden die wesentlichen Merkmale, die dem neuen MwSt-System zugrunde liegen müssen und die erforderlichen prioritären Maßnahmen zur Schaffung eines einfacheren, effizienteren und robusteren MwSt-Systems festgelegt. Quelle: Pressemitteilung
der Europäische Kommission

s.a. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 zur Umsatzsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken
Finanzgericht Hamburg:
Umsatzsteuererstattung an Spielbanken verfassungs- und gemeinschaftswidrig

Die DurchführungsVO (EU Nr. 282/2011) zur Richtlinie 2006/112/EG DES RATES und der Vorläuferrichtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist klar formuliert und die Zielsetzung eindeutig, womit es keiner Klärung durch den EuGH bedurfte. Neben der EU Rechtsprechung sind auch die Einschlägigen Unionsvorgaben und EU-Richtlinien zwingend einzuhalten.

Nach dem Urteil "Leo-Libera" stellt sich die aktuelle Rechtslage in Deutschland wie folgt dar:

FG Hamburg, 16.11.2011 - 3 V 166/11 
Nach Klärung der maßgeblichen verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen durch das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 C-58/09 "Leo-Libera", DStRE 2010, 943, das Urteil des BFH vom 10. November 2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, sowie den Beschluss des BFH vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Glücksspielgeräten mehr.

update: An dieser Entscheidung hält das FG Hamburg nicht mehr fest. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.9.2012 (Az. 3 K 104/11) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung einer Reihe unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern betrifft.

BUNDESFINANZHOF (BFH) Beschluss vom 8.6.2011, XI B 38/11
Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht hat keine grundsätzliche Bedeutung

BUNDESFINANZHOF (BFH), 12.01.2012 - II B 49/11 
Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546, m. w. N.).
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1546, m. w. N.). Nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 C-58/09 "Leo-Libera", DStRE 2010, 943, Urteil des BFH vom 10. November 2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, sowie dem Beschluss des BFH vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Glücksspielgeräten mehr.

Die DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG steht dem entgegen und gibt verbindlich vor, dass diese iSd Art. 249 EG innerhalb der Mitgliedstaaten allgemeinverbindlich und unmittelbar gültig ist; keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
bedarf, und etwaigen entgegenstehenden Vorschriften des UStG oder der UStDV vor geht. (vgl. EuGH, Rs. C-228/05 Stradasfalti; Rs. C-259/10 und C-260/10 Rank Rn 69; zur unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit der MwSt-Richtlinien zugunsten des Steuerpflichtigen)

Da mit der nationalen Regelung das Neutralitätsgebot nicht eingehalten wird und damit von der unmittelbar gültigen
DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG abgewichen wird, ist die deutsche Regelung unanwendbar (vgl. § 1 AO) !

Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen. Das Primärrecht gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und genießt gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang, d.h. in unionsrechtlich geregelten Bereichen werden nationale Regelungen (einschließlich Strafbestimmungen) verdrängt. Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf die mitgliedstaatliche Behörde/Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung (DurchführungsVO, EU Nr. 282/2011) entscheiden.

Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Behörden und Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. Kein Gericht,  nicht einmal das Bundesverfassungsgericht, kann die Geltung und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Konstellation einschränken.


Nach dem Vertrag von Lissabon erstrecken sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs auf sämtliche Tätigkeitsfelder der Union. Die beiden wichtigsten Europäischen Gerichte sind der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und der Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR). Die Rechtsprechung des EuGH legt besonderen Wert auf den "effet utile". Bei Unklarheiten bei der Auslegung von EU-Recht ist ausschlaggebend, bei welcher Auslegung das EU-Recht seine größtmögliche Wirksamkeit entfalten kann. Widersprüche zwischen EU-Recht und nationalem Recht müssen so aufgelöst werden, dass das EU-Recht weder in Wirkung noch in der Durchsetzung unzulässig beeinträchtigt wird.

Beim Streit um die Vorratsdatenspeicherung beharrte der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) auf einer deutschen Regelung, die den EU-Vorgaben entspricht: "Ich kann nicht sehenden Auges europäisches Recht verletzen", sagte er der neuen Ausgabe der "Wirtschaftswoche". "Wir haben in Brüssel den sechs Monaten zugestimmt, da können wir jetzt nicht mit einer Woche kommen."  Quelle

Verfahren wegen Verletzung der EU-Verträge sind keine Seltenheit - gegen Deutschland laufen mehr als 70.

Auch der Rechtsprechung des EGMR kann man einen "effet utile" nicht absprechen, wenn es darum geht, den Menschenrechten Durchschlagskraft zu verleihenQuelle

Der EuGH bestätigt dies  in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 wie folgt:


„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 

Was europarechtswidrig ist, ist auch verfassungswidrig.
Der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 I 1 GG wird entzogen, “wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht“. Selbstgestricktes Europarecht durch heimische Gerichte ist damit verfassungswidrig. (1 BvR 230/09 Rn 15)

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04)

Die Grundrechte gelten auch für das Steuerrecht.
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof stellte zutreffend in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” im Februar 2002 fest:  Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG)  Quelle

Aus Art. 10 EG folgt eine Schutzpflicht des Staates, sich so zu verhalten, dass Beschränkungen von Grundfreiheiten nicht mehr möglich sind, womit das Recht nicht mehr der Beliebigkeit der Politik unterworfen werden darf  - dies würde zur Willkür führen !  Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)

Notifizierung
Entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben, müssen geplante Gesetzesänderungen der Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden. (vgl. EuGH Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11). Nach meinem Kenntnisstand wurde die Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. B, des deutschen Umsatzsteuergesetzes und die damit verbundene Umsatzsteuererstattung durch Verrechnung mit der Spielbankenabgabe der öffentlichen Spielbanken, nicht notifiziert. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich. Diese Verrechnung wird als europarechtswidrige selektive Beihilfe einzustufen und nach überzeugender Einschätzung auch nicht genehmigungsfähig sein, womit sie eigentlich schon auf Basis der geltenden Rechtslage eine Verletzung europäischen Rechts darstellen würde. Ohne Notifizierung dürfte die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bereits aus formalen Gründen unwirksam und nichtig sein.

Entsprechend der unmittelbaren  Anwendbarkeit der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG, hätte es einer nationalen  Regelung nicht bedurft.

weitere Quellen:
Geltendes Unionsrecht-Allgemeiner Rechtsrahmen

Ausnahmeregelungen
Befreiungen - Was bedeutet "MwSt-Befreiung"?


Handbuch Europarecht:
Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten

Das Europäische Parlament forderte die EU-Kommission bereits auf, Fälle von Nicht-Einhaltung des Vertrages zu untersuchen und gegebenenfalls die jeweiligen Staaten an die geltenden Regeln zu erinnern und ihre Rechtsprechung mit den EU-Richtlinien in Einklang zu bringen. 
weiterlesen

Marius Frederik Schumann
Das Dispensverfahren im Europäischen Mehrwertsteuerrecht
Die Ausrichtung des Mehrwertsteuersystems am Neutralitätsgrundsatz soll nach Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers der Verwirklichung des Binnenmarktes dienen und sicherstellen, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. vgl. 1. Mehrwertsteuerrichtlinie 67/227/EWG, ABl. Nr. P 71 v. 14.4.1967, S. 130. 1. und 2. Erwägungsgrund; 2. Mehrwertsteuerrichtlinie 67/228/EWG v. 11.4.1967, Abl. 1967, S. 1303, 3. Erwägungsgrund; vgl. auch Farmer, in: Mößlang, USt-Kongressbericht 1995/1996 S. 97 (100); Frink, Der Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei der Ausführung steuerfreier Umsätze im Umsatzsteuerrecht, S. 64 f.: Grett, UR 2000. S 181 (185); Reiß, IStR 2003, S. 561. Damit dient er auch der Durchsetzung von Vorgaben des Primärrechts und steht damit im Rang über Art. 395 MwStSystRL.

Das Dispensverfahren nach Art. 395 MwSystRL eröffnet den Mitgliedstaaten im harmonisierten Mehrwertsteuerrecht erhebliche Spielräume für nationale Sonderregelungen. Der Autor beschäftigt sich in seiner Arbeit mit den Voraussetzungen und den Grenzen dieser Spielräume sowie mit dem Ermächtigungsverfahren und den Folgen der Rechtswidrigkeit von Sonderregelungen. Er stellt die Entwicklung der Vorschrift dar, vergleicht die Dispensregelung mit anderen Rechtsinstituten und setzt sich kritisch mit den Auswirkungen auf den Harmonisierungsprozess auseinander. G Wahrung des Charakters als Sondermaßnahme - Sondermaßnahmen müssen Ausnahmecharakter haben. Sie dürfen also nicht allgemein gelten und Regelungen der Richtlinie insgesamt ausser Kraft setzen. (Seite 100)


Die unmittelbare Anwendbarkeit (uA) (engl. direct applicability) ist eine Norm des Europarechts, die es Einzelpersonen ermöglicht, deren unmittelbar betroffene Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuklagen (vgl. Art. 288 AEUV).
Üblicherweise ist es ausschließlich Staaten, staatlichen Behörden oder EU-Behörden gestattet, Klagen vor dem EuGH einzubringen. Der Europäische Gerichtshof entschied allerdings im Falle Van Gend & Loos“ (1963) entgegen geltendem Völkerrecht, dass auch Einzelpersonen als Rechtssubjekte der EU anzusehen sind, die ihre Rechte und Pflichten im Bezug zum Europarecht direkt einklagen können und sich nicht zunächst an einzelstaatliche Organe richten müssen. Durch Abgabe gewisser Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft haben gewisse eindeutige Vertragsverpflichtungen auch direkte Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, deren Organe, sowie die Bürger der EU.Weiter zum vollständigen Artikel ...

EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon
Leitlinien für die EU-Justizpolitik  doc. download

FRAGENKATALOG EUROPARECHT PROF. FEIK    doc. download

Bitte beachten Sie die Entscheidung des BFH vom 14.3.2012

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch stellte der BUNDESFINANZHOF mit Urteil vom 14.3.2012, XI R 6/10 fest:

Der Steuererstattungsanspruch entsteht zwar bereits mit der Zahlung eines nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrages. Für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Leitsätze

1. Die Haftungsinanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschüsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Primärschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch bzw. Vergütungsanspruch nicht bestanden hat. 
2. Es genügt nicht, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Festsetzung der negativen Umsatzsteuer und die Auszahlung des Überschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) muss zunächst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden.

Entscheidungsgründe 
Rn. 23
Danach ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung eines nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrages entstanden. Für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Auffassung der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; vom 15. Oktober 1997 II R 56/94, BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112). 
Rn. 24
Denn unabhängig von der Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs kommt eine Rückforderung materiell zu viel entrichteter Steuer nur dann in Betracht, wenn eine entgegenstehende Steueranmeldung, die gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 AO einem Steuerbescheid gleichsteht, aufgehoben oder geändert worden ist. Dies ergibt sich aus § 218 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523; in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796). Der Steueranspruch entsteht zwar nach § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, durch den Steuerbescheid wird jedoch erst die Grundlage für die Verwirklichung des Steueranspruchs geschaffen (§ 218 Abs. 1 AO). Der --ggf. materiell unrichtige-- Steuerbescheid beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe des Steuererstattungsanspruchs, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). Dem Steuererstattungsanspruch des FA stehen daher die bestehenden --wenn auch ggf. materiell unrichtigen-- Steueranmeldungen entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). Weiter zum Urteil

BFH 11.4.2012, I R 63/11
Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse einer Verpflichtungsklage

Im Fall, dass das Finanzamt eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO ablehnt, ist eine hiergegen erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass der Einspruchsführer schutzlos gestellt würde.

Juristen sind zu allem fähig, erklärte der inzwischen verstorbene Verfassungsrichter Martin Hirsch 1981 bereits dem SPIEGEL

BFH 4.6.2012, VI B 10/12
Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung

Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so
vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, aufzuklären.
Kohärenzen im Deutschen Glücksspielwesen  weiterlesen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Spielapparatesteuer von 20% rechtmäßig  weiterlesen
Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd! weiterlesen
Spielbankabgaben
weiterlesen
Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung 
weiterlesen

Die Umsatzsteuer für Automatenaufsteller wird vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nicht vereinbar mit EU-Recht gehalten. Quelle wikipedia

Mit einer Besteuerung des Spieleinsatzes, also des Bruttoumsatzes mit rund 20 %, hat die ursprünglich als Bagatellsteuer eingeführte Vergnügungssteuer, mittlerweile den Charakter einer Mehrwertsteuer angenommen, womit auch diese als unionsrechtswidrig anzusehen sein wird.  Dies wurde neuerlich durch das FG HH thematisiert.

update:

Das FINANZGERICHT Hamburg stellt die  „Doppelbesteuerung“ des Automatenspiels durch „Umsatzsteuer“ und „Vergnügungssteuer“ in Frage und legt die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Den lesenswerten Vorlagebeschluss finden Sie hier.


Zum Schadensersatzanspruch bei Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides entschied der
BGH am 13.9.2012, III ZR 249/11
  (pdf-download)

Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind nicht nach § 945 ZPO - auch nicht analog - zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 1977 ein Grundstück erworben, auf dem er eine Tennisanlage errichtete. Die Sportanlage verpachtete er. Im Jahr 1993 veräußerte der Kläger das Grundstück für 15 Mio. DM an eine Bank. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungserlös der Tennisanlage als gewerbliche Einkünfte steuerlich zu erfassen gewesen wäre. Aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung fand daraufhin eine Fahndungsprüfung für die Jahre 1988 bis 1996 statt. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

FG Baden-Württemberg 11.1.2012, 11 V 2661/11 u.a.
Kernbrennstoffsteuer verfassungsgemäß und europarechtskonform.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes. Für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer kommt es nicht darauf an, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht.

BFH 9.3.2012, VII B 171/11

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. 

Das FG Hamburg hält die Brennelemente-Steuer für verfassungswidrig und wendet sich am 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11) an das Bundesverfassungsgericht
  
Ausstellung Legalisierter Raub. Der Fiskus und die Ausplünderung der Juden in Hessen 1933 bis 1945. Dieses System des “legalisierten Raubes” ist grundsätzlich noch heute in Deutschland aktiv, nur der idiologische Zeitgeist ist ein anderer…  Weiter zum vollständigen Artikel ...    
Der große Raub - Wie in Hessen die Juden ausgeplündert wurden
tagesschau24 09.11.12 23:15-00:00; Wh v. HR 8.11.2011  22:45-23:30
Geschichtsdoku
Wie in Hessen die Juden ausgeplündert wurden - 'JS' stand auf der Steuerakte: Das bedeutete 'als Jude veranlagt'. Wer dieses Zeichen bekam, wurde vom Finanzamt bis auf die letzte Mark ausgeplündert. Zunächst musste er die Hälfte seines gesamten Vermögens als Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe an den Fiskus abgeben. Dann wurden ihm sämtliche Freibeträge gestrichen und von Jahr zu Jahr immer mehr Sonderabgaben erhoben. Die Finanzämter waren schließlich sogar dafür zuständig, dass sämtliches Hab und Gut, das die in die Vernichtungslager Deportierten zurückließen, öffentlich versteigert wurde. Erstmals wird nun öffentlich, wie in Hessen die Juden ausgeplündert wurden. Erst jetzt, nach Öffnung der Finanzakten für die Wissenschaft, wird die Rolle des Fiskus und die Beteiligung der Bevölkerung am großen Raubzug gegen die Juden deutlich. Die hr-Autoren Henning Burk und Dietrich Wagner zeigen in ihrer Dokumentation das perfide Zusammenspiel zwischen offiziellen Stellen und der Bevölkerung. Jeder 'Volksgenosse' konnte jüdisches Eigentum erwerben. Das war sogar erwünscht, um die leere Staatskasse aufzufüllen. Wie groß der Andrang bei den so genannten Judenauktionen war, belegen Protokolle, die von den über 10.000 Versteigerungen allein in Frankfurt erhalten sind und die im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden liegen. Der erschütternde Film zeichnet die Ausplünderung der Juden von 1933 bis zu den Deportationen 1941 bis 1943 akribisch nach, nennt die hunderterlei Verordnungen und 'Gesetze', die die Opfer erst all ihre Habe und am Ende meist ihr Leben kosteten. Trotz der langen Zeit, die seitdem vergangen ist, gelang es den Filmautoren, eine Reihe von Zeitzeugen zu finden, die über ihre damaligen Erfahrungen berichten, darunter Finanzbeamte und deren Opfer. Einer von ihnen war Robert Goldmann, der mit seiner Familie vor der antisemitischen Verfolgung von der Bergstraße nach Frankfurt gezogen war. In der Pogromnacht des 9. November 1938 wurde die väterliche Arztpraxis demoliert.

Vertrauen und Rechtssicherheit in Steuerangelegenheiten sind auch 60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht gegeben.


Kein bundesdeutscher Finanzbeamter ( red.: Anm.: gilt auch für Zöllner u. a. Amtsträger wie z.B. Kostenbeamte ) wird wegen Raubens und Plünderns zugunsten des Staates straffrechtlich belangt, das gilt selbst dann, wenn in dem Zusammenhang Finanzbeamte ( Amtsträger i.S.v. § 353 Abs. 1 StGB ) alle die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder , Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes missachten, von fachgerichtlichen Entscheidungen ganz zu schweigen. Mit dem Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer am 15.01.1951 gegenüber den “treuen Dienern” eines demokratischen Systems, dass diese “persönlich unantastbar” wären, sind die die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zwingend bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland analog der Wirkweise der Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933 zum Leerlaufen gebracht worden und die verfassungsmäßige Ordnung samt dem damit einhergehenden Rechtsstaatsprinzip in hochverräterischer Art und Weise ausgehebelt. Quelle

Was ist eine Verordnung?

Die Verordnung wird vom Rat der Europäischen Union gemeinsam mit dem Europäischen Parlament oder von der Europäischen Kommission allein angenommen. Sie hat allgemeine Geltung und ist in allen ihren Teilen verbindlich.

Im Gegensatz zu den Richtlinien, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und den Entscheidungen, die ganz bestimmte Adressaten haben, richtet sich die Verordnung an alle.

Sie gilt unmittelbar, d. h., sie schafft Recht, das in allen Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz gilt, ohne dass die Regierungen tätig werden müssen.


Im Amtsblatt der Europäischen Union
(pdf-download) vom 23.3.2011 steht auf Seite L 77/14:
“Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Durch die Nichteinhaltung der unmittelbar gültigen DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG, verstoßen die Finanzbehörden offenkundig und erheblich, also "hinreichend qualifiziert", gegen ihre – unionsrechtliche Verpflichtung und setzen sich damit der unionsrechtlichen Staatshaftung aus. Mehr zur Staatshaftung nach Unionsrecht.
 

zuletzt aktualisiert: 30.11.2012

Zusammengestellt von Volker Stiny

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise

Beihilfe (EU)
Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt wird. Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen.


ILLEGALE BEIHILFEN
Post muss Staat bis zu einer Milliarde zurückzahlen
Die EU hat die Deutsche Post zur Rückzahlung von Beihilfen von bis zu einer Milliarde Euro verdonnert. Ihre Wettbewerber werden entschädigt. Weiter zum vollständigen Artikel ...

EU-Kommissions-Entscheidung zu unrechtmäßigen Beihilfen: Post will gegen Milliarden-Rückzahlung klagen - weiter lesen auf FOCUS Online

Nürburgring: Kommission weitet Beihilfe-Prüfung aus
Die Überprüfung von Staatsbeihilfen für den Nürburgring geht in die nächste Runde.

Energiewende EU-Kommission geht gegen Stromsubventionen vor
29.11.2012 ·  Die Brüsseler Behörde kritisiert die Ausnahmeregeln für Betriebe, die sehr viel Storm verbrauchen. Jetzt will sie ein Verfahren gegen Deutschland eröffnen. weiterlesen

Die EU-Kommission greift durch:
Zurzeit laufen 30 Verfahren gegen EU-Flughäfen wegen des Verdachts auf unerlaubte Beihilfen.

Dortmund: Kritik an Grundstücksgeschäften
Verkauf unter Wert?
Die Stadt Dortmund soll Grundstücksflächen weit unter Wert an den defizitären Flughafenbetreiber verkauft haben. Hier sei zudem der Tatbestand unzulässiger Beihilfe erfüllt, kritisieren Linke und Flughafen-Kritiker.

Wie den irrsinnigen Subventionswettlauf stoppen? Dortmund fürchtet jetzt ein Machtwort aus Brüssel. Klar ist: Verlangt die EU die Rückzahlung staatlicher Hilfen, wäre der Flughafen sofort pleite.
In Kassel-Calden wird mit 271 Millionen Euro Steuermitteln derzeit ein nagelneuer Flughafen gebaut. Die Regionalpolitiker in Hessen wollten das so. Und niemand konnte sie hindern. Denn der Bau von Flughäfen ist Ländersache.

Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Beihilfeverbot ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB - BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei unzulässigen Beihilfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Wettbewerb mit der Einbeziehung der europäischen Beihilferegeln in den Anwendungsbereich von § 823 Abs. 2 BGB ein scharfes Schwert zur Bekämpfung illegaler Beihilfen in die Hand gegeben.
Geschädigte Unternehmen können Auskunft, Unterlassung und ggf. Schadensersatz verlangen, wenn sie wegen einer unzulässigen Beihilfeleistung an einen Konkurrenten wirtschaftliche Nachteile erleiden. Schadensersatzpflichtig ist nicht der Konkurrent, sondern die staatliche Stelle, welche die unzulässige Beihilfe gewährt hat. Der Konkurrent muss die Beihilfe an den Staat zurückzahlen. Quelle
 
Das Berufungsgericht muss nun laut BGH prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei werde es insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Sollte das Berufungsgericht Beihilfen feststellen, dürfe es nicht darüber entscheiden, ob sie genehmigt werden könnten. Diese Beurteilung obliege allein der Kommission, betont der BGH.  Quelle

Nach Ansicht der Karlsruher Richter stellt das Durchführungsverbot ein Schutzgesetz dar. Sonderlich überraschend ist diese Auslegung nicht: Zuvor war bereits Art. 81 des EG-Vertrags und jetzt Art. 101 AEUV, als Schutzgesetz qualifiziert worden. Das Durchführungsverbot schützt laut BGH nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen. Im Übrigen handelt es sich auch um eine Verhaltensregel im Wettbewerb, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen nach §§ 8, 9 UWG berechtigt.

Erforderlich bleibt jedoch, dass die Konkurrenten als Wettbewerber aktivlegitimiert sind und eine geschäftsmäßige Handlung vorliegt. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein. Eine weitere Hürde ist die kurze Verjährungsfrist im UWG. Nach § 11 UWG verjähren die Ansprüche bereits nach sechs Monaten. Quelle


Deutschland betreffende Veröffentlichungen zu abweichenden Sondermaßnahmen:
(
Dispensverfahren nach Art. 395 MwSystRL)

52012PC0475  Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

32010D0710  2010/710/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen..

32010D0579  2010/579/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

52010PC0175   Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vom zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen,

52010PC0111   Vorschlag für einen durchführungsBeschluss des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

32009D0791    2009/791/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

52009PC0364   Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

32009D0118     2009/118/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2009 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

52008PC0753   Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

32008D0084    2008/84/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Januar 2008 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

52007PC0771   Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

32005D0911    2005/911/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

32005D0910    2005/910/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält  

32005D0713    2005/713/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Oktober 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden  

52005PC0392   Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

52005PC0364   Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

52005PC0109  Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

32004D0817   2004/817/EG: Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

52004PC0579   Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden 

32004D0290   2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung  

52004PC0086   Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung  

32003D0544    2003/544/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Juli 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

32003D0354   2003/354/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Mai 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden 

52003PC0169  Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

52003PC0116  Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden 

52002PC0491  Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen 

32002D0888    2002/888/EG: Entscheidung des Rates vom 5. November 2002 zur Ermächtigung Deutschlands und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen

52002PC0491  Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschland und Frankreichs, eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme einzuführen

52002PC0121  Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

32002D0439  2002/439/EG: Entscheidung des Rates vom 4. Juni 2002 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung 

32001D0742   2001/742/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

32001D0741  2001/741/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält 

52001PC0187  Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält 

52001PC0185   Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von Artikel 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält  

32000D0186   2000/186/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden

51999PC0690   Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelungen anzuwenden

31998L0094    Richtlinie 98/94/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/4/EG und zur Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für Deutschland und Österreich

51998AC1310  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/4/EG des Rates vom 14. Februar 1994 und zur Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für Deutschland und Österreich" 

Quelle 


Ohne Gewähr für die Vollständigkeit - Zusammengestellt von Volker Stiny