Mittwoch, 8. April 2009

Immobiliengewinnspiele im Ausland erfolgreich

Die Idee eines Immobilen-Gewinnspiels ist nach wie vor gut und hat sich im Ausland auch bewährt. Leider tun sich die Deutschen Behörden mit Ihrer Regelungswut bei Neuerungen und deren Einordnung sehr schwer.

Bereits am 16.3.2009 wurde eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Wir sind bemüht die derzeitige Störung zu beseitigen.

Wie bereits am 14.2.2009 in meiner Pressemitteilung angekündigt, habe ich den Spielverlauf an die sehr enge Gesetzesauslegung der bayerischen Behörde und des Verwaltungsgerichtes anpassen und das geänderte Konzept der Aufsichtsbehörde zur erneuten Prüfung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages vorlegen lassen.

Die Glückspielaufsichtsbehörden Düsseldorf und Mittelfranken haben das Spiel überprüft und mit den Schreiben vom 19.3. und 27.3.2009 bestätigt, dass es sich nicht um ein Glückspiel i. S. d. §3 Glückspielstaatsvertrag handelt.

Das Thema „Glücksspiel“ dürfte aufgrund der Äusserungen der Behörden als geklärt betrachtet werden. Es besteht lediglich in einem neu hinzugekommenen Teilaspekt über die Anwendbarkeit der Änderung im Rundfunkstaatsvertrag noch Abstimmungsbedarf (Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten vom Februar 2009). Die Aufsichtsbehörde hat unzulässigerweise die Fortführung meines Geschicklichkeitsspieles untersagt, indem die Regelungen des RStV zur Anwendung gebracht wurden, obwohl ich kein Telefongewinnspiel i. S. des § 8a RStV betreibe !

Nach der Systematik dieses Gesetzes, wurde dieses geschaffen, um den privaten Fernsehsendern die Finanzierung über Mehrwertdienste zu ermöglichen. Ohne weitere Begründung wurde die Anwendbarkeit des auf mehrwertgebührenpflichtige Telefon- und SMS – Gewinnspiele in Hörfunk und Fernsehen zugeschnittenen § 8a RStV unter Verweisung von § 58 Abs. 4 RStV auf vergleichbare Telemedien ausgedehnt. mehr

Ich möchte betonen, dass ich eine typische Hausverlosung, wie in anderen Ländern nie vorgesehen hatte !
Der Webseite www.winyourhome.de kann unter Punkt 1 entnommen werden: "Da in Deutschland eine reine Verlosung leider nicht erlaubt ist, wird die Verlosung als zulässiges Geschicklichkeitspiel durchgeführt"

Es war von Anfang an ein Quiz-Geschicklichkeitsspiel, an das eine Mini-Verlosung angehängt war. Die Teilnehmer akzeptierten ausdrücklich, dass das ursprünglich angebotene Spiel neben dem Geschicklichkeits- auch einen Glücksfaktor (Verlosung) beinhaltet.

"Der Veranstalter des Gewinnspiels hat sich für die Ausgestaltung der Preiszuteilung durch Verlosung unter notarieller Aufsicht entschieden, um jeglichen Manipulationsvorwürfen vorzubeugen“ schrieb meine Anwältin.

Wie bereits vorgetragen wurde, bauschte die Behörde den kleinen Verlosungsanteil der lediglich ca. 0,2 % der Spielteilnehmer (100 Teilnehmer) betroffen hätte, zum Hauptbestandteil auf. So wurde aus einem genehmigungsfreien Geschicklichkeitsspiel ein vermeindlich verbotenes Glückspiel gemacht um es dann ausschliesslich für bayerische Teilnehmer zu untersagen. (s. Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27.1.2009) Entscheidend ist, ob der Gewinner durch eigenes Können und Wissen den Preis erkämpft oder letztlich doch Glück, sprich Zufall überwiegt. Bei meinem Spiel konnte man mit noch so viel Glück nichts gewinnen, da man sich zur geplanten Miniverlosung in Form einer nichtöffentlichen Tombola erst über das Quizturnierspiel qualifizieren musste.

Leitsatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01 :

"Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist."

Die Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages ist somit die Bekämpfung der Spielsucht. In meinem Fall wurde dieser Umstand als Totschlagsargument bemüht, obwohl es keine einzige wissenschaftliche Studie gibt die eine gesellschaftlich relevante Spielsucht für ein Quizspiel belegen könnte! Wider besseren Wissens wurde von Seiten der Behörde und des Gerichts dies einfach behauptet ohne es konkret belegt zu haben.

Gilt die Spielsuchtgefährdung nicht, nur weil eine Gemeinde die Verlosung durchführt ? Gelten die Gesetze nicht für die Gemeinde Rotenhain im Westerwald, die einen Bauplatz unter 6.000 Teilnehmern (Lospreis je sechs Euro) verlost - also ein reines Glücksspiel betreibt ? Vater von elf Kindern gewinnt Bauplatz.

Prof. Dr. Bodo Pieroth lehrt Öffentliches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität und schreibt in der FAZ über die staatliche Heuchelei.

Was von der Behauptung "Eindämmung der Spielsuchtgefahr" zu halten ist, machte Frontal 21 am 7.4.2009 in dem Beitrag "Geschäft mit der Sucht - Rekordumsätze bei Glückspielautomaten" deutlich. Da der Gesetzgeber aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Geldspielgeräte nicht in den Glückspielstaatsvertrag aufgenommen hat, ergibt sich eine unerträgliche Ungleichbehandlung in der Suchtbekämpfung. Die meisten Spielsüchtigen finden sich gerade dort. Im Beitrag wird von rund 200.000 Süchtigen gesprochen, wie dies Frau Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht feststellt. Es passen viele Kriterien die Prof. Peren in seinem Institut über die Suchtgefahr erarbeitet hat, gerade zu diesem Bereich. In der neuen Spieleverordnung von 2006 wurde der Stundenverlust pro Gerät von 60,00€ auf 80,00 € erhöht. Die Spieldauer wurde von 12 Sekunden auf nur noch 5 Sekunden pro Spiel verkürzt, wobei der Spieleinsatz 0,20 € nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 € betragen darf.

Die gesetzlichen Vorgaben werden von der Automatenindustrie mit einem Trick unterlaufen. Die Geldeinsätze werden in Punkte umgewandelt. Mit den Punkten wird dann in schneller und nahezu unbegrenzter Höhe gespielt - völlig losgelöst von den gestzlichen Vorgaben. Frontal21 deckt auf: Die hochgerechneten Verluste können bis über 3.000,00 € pro Stunde und Gerät betragen, weit mehr als es das Gesetz erlaubt. Der Beitrag und das Manuskript ist hier einsehbar.

Zum Kohärenzgebot schreibt Prof. Dr. J. Caspar am 21.4.2008: "Eine Außerachtlasung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen. Nach dieser Auffassung steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, Teilregelungen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, er muss dabei jedoch von solchen Regelungen absehen, die den Glücksspielsektor insgesamt unterschiedlich behandeln, indem einzelne suchtrelevante Bereiche in nicht nachvollziehbarer Weise aus dem Regulierungskonzept ausgeklammert werden."

VDAI - Automatenindustrie e.V. Wirtschaftspressekonferenz vom 18. Januar 2010

Unter frontal21 findet man den folgenden Artikel: "Unter den Glücksspielen haben nach Ansicht von Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht Automatenspiele das höchste Suchtpotential". Die Siegener Zeitung schreibt: Glückspielsucht ist eine schwere Erkrankung

Über die Suchtgefahr schreibt Frau Mag. Heidrun Andre, Steuer- und Unternehmerberaterin.
Bei meinem wissensbasiertem Quizspiel ist demnach keinerlei Suchtgefahr erkennbar. Die Behörde und das Gericht unterstellen eine Solche mit dem Ziel, den Ablehnungsbescheid begründen zu können! So ein Quatsch ! Kein Spielsüchtiger wartet eine Woche bis ich ihn zum Spiel freischalte. Eine Forschungsarbeit zur Messbarkeit von Glücksspielen.

Weder das Gericht noch die Behördenmitarbeiter verfügen über die notwendigen medizinisch/psychologischen Voraussetzungen, eine Suchtgefahr feststellen zu können!

Gegen Gesetze darf man nicht verstoßen, aber man soll sie von Anfang an vernünftig interpretieren (Roman Herzog, 6. Bundespräsident)

Eine rechtliche Aufarbeitung wird dann zur Farce, wenn die Aufsichtsbehörde als reine Verhindungsbehörde agiert und dem Gericht wegen den zahlreichen Nachahmern eine zeitnahe "Gefahrenabwehr" empfiehlt ! Gefahr für wen oder was ?

Was haben "Anfragen von Nachahmern" bei den Aufsichtsbehörden mit der rechtlichen Einordnung meines Falles zu tun ?

Bei gewerblichen Spieleanbietern liegt der Streitwert üblicherweise bei 30.000,-- € - 50.000,-- €. Allein die Festsetzung eines dermaßen hohen Streitwertes von 300.000,-- € legt die Vermutung nahe, dass man damit eine Abschreckung für Nachahmer erwirken möchte und gleichzeitig an einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung / Rechtsfindung kein Interesse hat.

Das Gericht hat dem Land der Dichter und Denker mit dem Ablehnungsbescheid einen Bärendienst erwiesen, da es zumindest volkswirtschaftlich gesehen ein „Fehlurteil“ war.

So wurden der Unterzeichner und die Teilnehmer zunächst krimminalisiert. Der Welt am Sonntag vom 15.2.2009 kann entnommen werden, dass man großzügig auf eine Rechtsverfolgung / Anzeige verzichten möchte. Gemäß § 287 StGB ist die Teilnahme ohnehin straflos. Glücksspielexperte Dr. Martin Jaschinski: zudem habe der BGH bereits 1986 (4 StR 148/86) klargestellt, dass die Teilnahme an einer nicht genehmigten Lotterie nicht strafbar sei.

Das Urteil wird auch hier kommentiert.

Überall im Ausland entstehen Plattformen die Verkaufswillige anziehen. Ist es als Staat rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll, Personen die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht mehr weiterkommen, mit formaljuristischen Spitzfindigkeiten in die Pleite zu treiben oder gar zu krimminalisieren ? Oder ist es geboten den Menschen die Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen ? Andere Länder sind da schon weiter.

Der Apparat erfindet sich einen Feind – obwohl die Bürokratie in einem modernen Rechtsstaat als Dienstleister agieren müsste. Nach der Verfassung ist der Souverän der Staatsbürger und die Verwaltung hat diesem zu Diensten zu sein.

Über die volkswirtschaftlichen Folgen schrieb Herr Rechtsanwalt Holzmann am 27.1.2009 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Auch der Kommentar von stoeberhai vom 30.01.2009 20:18:00 gibt zu denken.

Letztlich kann nicht der Glaube oder das Recht, sondern es muss die Vernunft Richter sein über den Menschen !

Im Übrigen: Hatten die Bank-Spielsüchtigen eine glücksspielrechtliche Genehmigung gem. dem Glückspielstaatsvertrag für die Wetten auf rein virtuelle Ereignisse wie z.B. den Derivate-Handel oder Wetten auf andere Ereignisse ?? Die Börsenspekulation steht nicht im Verdacht des § 284 StGB obwohl sie wie unerlaubtes Glückspiel in vergleichbarem Maße zufallsbestimmt ist.
Im großen Rausch verhielten sich die Banken wie Süchtige. Die Banken-Zocker verspielten im Casino-Kapitalismus das Geld das sie selbst nicht hatten - sie spielten auf Kredit.
Nachdem diese Blase geplatzt ist, muss nun der Staat also der Steuerzahler ran um weiteren Schaden abzuwenden. Der Schaden der durch dieses Zocken entstanden ist, ist noch nicht absehbar. Die Volkswirtschaften dürften mit mehr als 1000 Milliarden belastet werden. Allein Deutschland stellte 500 Milliarden zur Verfügung. Mehr zu Zinswetten

Altkanzler Helmut Schmidt geißelt "Größenwahn" der Manager - Er lobte Richard von Weizsäcker und rechnete mit den "verachtenswerten Typen von Finanzmanagern" ab. ....... An deren "Größenwahn" habe die Menschheit noch Jahre zu leiden..... mehr

Herzlichst Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
update vom 26.4.2010