Donnerstag, 16. Januar 2020

Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag soll das staatliche Lotto-Monopol retten


Mit einer Teilverstaatlichung bestimmter Online-Spiele soll das staatliche Lotto-Monopol gerettet werden (mehr zur Verteilung der Lotto-Millionen - weiter unten)
Geheimes Gutachten: Online-Casinos drohen staatliches Lotto-Monopol zu kippen
  • Die Bundesländer diskutieren seit Jahren über einen neuen Glücksspielstaatsvertrag, bei dem endlich die Nutzung aller Spielformen reguliert werden soll.
  • Ein vertrauliches Gutachten warnt davor, dass eine Legalisierung von Online-Casinos das staatliche Lotto-Monopol kippen könnte.
  • Der beauftragte Rechtsexperte zeigt auf, wie die Länder ihre lukrative Einnahmequelle jetzt noch retten können: nämlich durch ein neues Monopol.
Im Gutachten, das Business Insider vorliegt, werden drei Lösungen vorgeschlagen.

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Zu den Verhandlungen zum 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Zum CBH-Gutachten (Ruttig) und Irrungen des Kohärenzbegriffs 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11, D - 53113 Bonn   
Tel.: +49 228 72625-128
Fax: +49 228 72625-99
E-Mail: reichert@redeker.de

In den Verhandlungen der Bundesländer zum 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der ab dem 01.07.2021 in Kraft treten soll, macht seit Ende November 2019 ein Geheimgutachten von CBH (Prof. Ruttig) die Runde, das sich mit der Kohärenz von Lotteriemonopol und Spielhallenregulierung mit einer Zulassung von Onlinecasino angeboten befasst und fatale Auswirkungen auf deren Verlauf hat.

Das in Länderkreisen als Ruttig-Gutachten bezeichnete Kurzgutachten vertritt die These, dass die Anforderungen an das gewerbliche Geldgerätespiel in Spielhallen und an private Onlinecasinoangebote harmonisiert werden müssten, um eine Kohärenz der Regulierung insgesamt zu erreichen.

Von daher nicht weiter verwunderlich strotzt der aktuelle Stand des Staatsvertragsentwurfes von einer solchen Fülle von Restriktionen für Internetangebote von Glücksspiel und namentlich Onlinecasinoangebote, dass einem solchen Staatsvertrag eines sicher gelingen würde, nämlich den Kunden in unregulierte Angebote zu treiben. Das aber wäre das glatte Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber damit eigentlich erhofft, nämlich nach zwei Jahrzehnten endlich einen wirksamen und funktionierenden Verbraucherschutz beim Glücksspiel im Internet zu erreichen.

Bislang war eine rechtliche Diskussion dieses Gutachtens nicht möglich, weil es offenbar nicht veröffentlicht werden sollte. Wie der Unterzeichner erfahren hat, hat es inzwischen über Business Insider aber wohl doch letzte Woche das Licht der Öffentlichkeit erblickt.

Deshalb besteht nunmehr die Gelegenheit, die juristische Auseinandersetzung mit den Inhalten aufzunehmen. Da der Unterzeichner bereits im vergangenen November hierzu Gelegenheit hatte, stellt er sein seinerzeitiges Gegengutachten hiermit ebenfalls öffentlich.

Dieses zeigt auf, dass die tragenden Thesen des Gutachtens durch die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BVerwG sämtlich widerlegt sind.

Die Annahme, die Onlinecasinoregulierung müsse rechtlich derjenigen in Spielhallen angeglichen werden, entbehrt danach jeder Grundlage.
Von daher bleibt zu hoffen, dass am Ende doch noch die Vernunft die Oberhand bekommt.
Gegengutachten zum Kurzgutachten von CBH (Ruttig-Gutachten) PDF Datei-download  

Hintergrund:

Bundesverwaltungsgericht zur neuen Rechtslage

BGH: Noch keine Entscheidung zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Das Lotto-Monopol beschert den Ländern jedes Jahr Milliarden-Einnahmen


Günstlingswirtschaft mit Lottomillionen 


Die Piratenpartei Brandenburg steht der Verteilung der jährlich anfallenden Lotto-Konzessionsabgaben kritisch gegenüber. Die Höhe der Gesamteinnahmen sind derzeit nicht öffentlich. Nachvollziehbar sind jedoch rund 16 Millionen Euro, die für die Sportförderung verplant sind.

Jürgen Voigt, Direktkandidat im Wahlkreis 15 der Piratenpartei Brandenburg, erklärt dazu:
”Die Verteilung der Lottogewinne ist ausschließlich politisch motiviert. Das Aufteilungsprinzip zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt an Tranzparenz. Die Bürger Brandenburgs haben ein Recht darauf zu erfahren, wer durch diese Gelder gefördert wird oder gar wirtschaftlich von diesen profitiert.
Wir fordern, die Verteilung der Millionen aus der Lotto-Konzessionsabgabe umfassend zu reformieren. Dazu muss eine unabhäüngige Kommission geschaffen werden, die sich aus Politikern, Verbänden und Bürgerbewegungen zusammensetzt. Diese Kommision soll vertretbare Konzeptionen erarbeiten und anhand einer Bedarfsanalyse über die Verteilung der Mittel entscheiden. Das entspricht einem demokratischen Entscheidungsprozess.”
Wir Piraten in Brandenburg fordern die Landesregierung auf, alle zugeteilten Finanzmittel und die Antragsteller aus der Lotto-Konzessionsabgabe im Sinne des Brandenburger Informationsfreiheitgesetzes öffentlich zugänglich zu machen. Grundsätzlich sind Daten, insbesondere über die Verteilung größerer Summen, so zu erfassen, dass eine zeitnahe und maschinenlesbare Veröffentlichung möglich ist. Bürger als Bittsteller auftreten zu lassen, um an Daten und Informationen zu kommen, ist eine überholte Vorstellung. Stattdessen ist es die Aufgabe des Staates, Daten und Informationen aktiv zu veröffentlichen.

Piratenpartei Deutschland

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (beschlossen am 5.9.2005) ist seit 1.1.2006 in Kraft.
Jedermann hat, ohne einen Grund für seinen Antrag angeben zu müssen, grundsätzlich freien, ersatzweise beschränkten Informationszugang zu allen – hoheitlichen und fiskalischen – Verwaltungsvorgängen.
Transparency Deutschland bittet alle Bürgerinnen und Bürger, über ihre Erfahrungen bei der Nutzung der Informationsfreiheitsgesetze zu berichten, per E-Mail an office(at)transparency.de, oder per Telefon unter 030-549898-0 oder Fax 030- 549898-22.

Transparency Deutschland kann keine Rechtsberatung erteilen, ist jedoch vor allem unter dem Aspekt der Korruptionsprävention bereit, allgemeine Auskünfte zur Informationsfreiheit im Bund und in den Ländern zu geben.

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Donnerstag, 9. Januar 2020

Vergnügungssteuer in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erdrosselnd?


OVG Münster lässt Berufung zu!



Rechtsanwalt Bernd Hansen




Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.

Worum geht es?

Die Stadt Meschede erhebt eine Vergnügungssteuer in Höhe von 5% auf den monatlichen Spieleinsatz aus Geldgewinnspielgeräten. Ein vom Unterzeichner vertretener Spielhallenbetreiber hatte dagegen im vergangenen Jahr vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Unter anderem hatte er geltend gemacht, dass die Steuer in Höhe von 5% auf den Spieleinsatz, die einer Kassenbesteuerung von ca. 25 % oder sogar mehr entspricht, eine erdrosselnde Wirkung hat.

Zum Nachweis dafür waren vom Kläger beim VG Arnsberg umfangreiche Beweisanträge gestellt worden, die das Verwaltungsgericht jedoch allesamt abgewiesen hatte.

Das Verwaltungsgericht berief sich dabei wie üblich, auf eine angeblich von der Bestandsentwicklung hinsichtlich Spielstätten, Spielhallen und Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehende Indizwirkung dafür, dass die Steuer nicht erdrosselnd sei.

In der Tat kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer und deren Abwälzbarkeit der Entwicklung der Zahl der Spielhallenbetriebe im Stadtgebiet und der aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Dabei kann nach den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet auch allein und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände auf diese Entwicklung zurückgegriffen werden.

Das Verwaltungsgericht hatte die Bestandsentwicklung im vorliegenden Verfahren dergestalt bewertet, dass diese vorliegend als Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung zu bewerten sei und aus diesem Grunde unter anderem die Einholung eines vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Erdrosselungswirkung abgelehnt.

Einen zwischen den Parteien unstreitigen Rückgang an Spielhallen in der Stadt Meschede hatte die beklagte Stadt unter anderem damit begründet, dass der Pachtvertrag für einen Spielhallenstandort ausgelaufen sei und aufgrund der glücksspielrechtlichen Mindestabstandsregelung die Erteilung einer weiteren Erlaubnis für eine Spielhalle an diesem Standort nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger war dieser Behauptung der Stadt zwar entgegengetreten, das Verwaltungsgericht legte dem Kläger jedoch die Beweislast für seine gegenteilige Behauptung auf, die Spielhalle sei geschlossen worden, weil der betreffende Betreiber mit der Spielhalle keinen Unternehmensgewinn mehr habe erzielen können. Der Kläger habe, so der Einzelrichter S., hierfür nur Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, was nicht ausreiche.

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das OVG Münster nun durch seinen Zulassungsbeschluss vom 07.01.2020 entgegengetreten. Zur Begründung für die Berufungszulassung führt der Senat aus:
„Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage, ob eine Erdrosselungswirkung der Steuer auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Bestandsentwicklung hinsichtlich Spielstätten, Spielhallen und Geldspielgeräten in Spielhallen verneint werden kann, zur Zulassung führende Schwierigkeiten aufweist.“
Das Verfahren vor dem OVG Münster wird nun als Berufungsverfahren fortgeführt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird sich das OVG aber nicht nur mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Vergnügungssteuer erdrosselnde Wirkung hat. Es werden auch die weiteren zahlreichen vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Steuer einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.

So hat der Kläger z.B. erstinstanzlich ein Gutachten des Sachverständigen G.U. in den Prozess eingebracht, aus dem sich entnehmen lässt, dass die Vergnügungssteuer verfassungswidrig in den durch die Art. 106, Art. 107 GG vorgegebenen Steuerverteilungsmechanismus eingreift, weil die Steuer dazu führt, dass die betreffenden Unternehmer keine, bzw. kaum noch Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer) entrichten können, weil ihre Gewinne durch die Vergnügungssteuer weitestgehend aufgezehrt werden.

In diesem Zusammenhang taucht zugleich zwangsläufig die Frage auf, ob es sich bei Vergnügungssteuern in derartiger Höhe noch um herkömmliche kommunale Aufwandsteuern, bzw. „kleine indirekte Steuern“ handelt, für die die Kommunen die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG haben.

Da auch andere Städte ähnlich hohe oder teilweise sogar noch höhere Vergnügungssteuersätze haben, kann allen betroffenen Automatenaufstellern nur geraten werden, ihre Vergnügungssteuerfestsetzungen offen zu halten und sich gegebenenfalls an den Anwalt ihres Vertrauens zu wenden, um mit den erforderlichen Rechtsbehelfen gegen die Vergnügungssteuerfestsetzungen vorzugehen.

Oftmals lassen sich auch in den Vergnügungssteuerbescheiden der Kommunen formelle Fehler finden, welche diese angreifbar machen könnten.

Anwaltskanzlei Hansen
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Tel.: +49 4183 975464
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E-Mail: rechtsanwalt-hansen@online.de

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Mehr zur Steuerverschiebung und zur Erdrosselung
vom 14.10.2015

Tatsächlich wird jedoch mit der neuartigen „Spielapparatesteuer“ nicht mehr der Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden, sondern das Bereitstellen der Spielgeräte besteuert. Wie bereits das Wort „Spielapparatesteuer“ impliziert, sollen nunmehr die Unternehmer mit der Spielgerätesteuer belastet werden.

27 .....Indem die Beklagte dies steuerbar stellt, auch um damit – wie sich aus der Satzungsbegründung ergibt – lenkungspolitische Ziele zu verfolgen, erfasst sie jedoch ersichtlich keinen Vergnügungsaufwand, sondern besteuert ein unternehmerisches Konzept und hierdurch allein die Gewinnchancen des Betreibers.
(VG Karlsruhe, Urteil vom 24.4.2015, 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13 (Wettbürosteuer)

Eine Abwälzung ist nicht einmal theoretisch vorgesehen!

Der Unternehmer soll auf der Besteuerung sitzenbleiben, womit es sich nicht mehr um eine klassische Aufwandsteuer handelt, sondern um eine neuartige proportionale Unternehmensbesteuerung.

Da sich mit der proportionalen Umsatzabschöpfung das Gesamtsteueraufkommen z. G. der Kommunen verschiebt, verstoßen diese gegen die Rechtsnormen (Zerlegungsgesetz, Finanzausgleichsgesetz) die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens befassen.

Das diese Erkenntnis so lange braucht umgesetzt zu werden, ist für einen "Rechtsstaat" bedenklich.

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s.a.: mehr
Urteile zur Vergnügungssteuer


Mehr zur Gewaltenteilung:



Gewaltenteilung - Autokratie spielerisch erklärt - Die Anstalt vom 16.07.2019 | ZDF 
Die Anstalt: http://ly.zdf.de/UbH1V/
Jetzt auch in Deutschland erhältlich: Aufhebung der Gewaltenteilung, Willkür und Gängelung der Zivilgesellschaft.
https://www.youtube.com/watch?v=DQ6u7j8Jc7s&feature=youtu.be