Dienstag, 26. Februar 2013

Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen auf

Im Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, werden neben der üblichen Steuergeldverschwendung, Verstöße gegen den Neutralitätsgrundsatz der harmonisieren Mehrwertsteuer, Wettbewerbsverzerrungen, Verstöße gegen die Transparenzvorschriften der Union und das Verbot der Quersubventionierung sowie unzulässige Beihilfen für staatliche Unternehmen aufgezeigt, die zurückzuzahlen sind.

Während die Betreiber von Geldspielautomaten oftmals Vergnügungssteuer zahlen, auf die die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, wird die für die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet.

Eine rückwirkende Festsetzung der Spielbankabgabe auf "Null" stellt neben einer Wettbewerbsverzerrung u.a. auch eine unzulässige Beihilfe für staatliche Unternehmen dar!


Mit dieser MwSt-Begünstigung verstößt Deutschland auch gegen das Urteil EuGH Rs. Fransson (C-617/10 Rn 26, 27) vom 26. Februar 2013  weiterlesen

Die Wettbewerbsregeln zielen auf eine Gleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen ab und versuchen, jeder Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, insbesondere wenn diese auf kartellrechtlichen oder beihilferelevanten Vorgängen basiert.

EuGH zur Wettbewerbsverzerrung: (Rank Rn 35 Wenn zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden, führt dies in der Regel zu einer Wettbewerbsverzerrung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2001, Kommission/Frankreich, C-404/99, Slg. 2001, I-2667, Randnrn. 46 und 47, und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnrn. 47 bis 51).

Die EU-Regierungen müssen die Europäische Kommission grundsätzlich vor Vergabe geplanter Subventionen und anderer Beihilfen von ihrem Vorhaben unterrichten.
Wegen des generellen Beihilfeverbotes gilt eine Anzeigepflicht (Notifizierungspflicht)

Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEU-Vertrag sind Beihilfen vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen. Neben Gebietskörperschaften unterliegen auch öffentliche Unternehmen diesen Notifizierungspflichten (Art. 106 AEU-Vertrag).

Eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.

Mit der Notifizierungspflicht ist ein generelles Durchführungsverbot verbunden, das bis zu einer Entscheidung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gilt. Solange mithin kein positiver Notifizierungsbescheid vorliegt, darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (so genannte „Stand still-Klausel“).

Eine unionsrechtswidrig gewährte Beihilfe kann auch verwaltungsrechtlich jederzeit zurückgefordert werden, da das Unionsrecht dem einfachen deutschen Recht vor geht. Vgl. (2 BvR 687/85)

Staatliche Beihilfen sind nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher unzulässig.
Allein der formale Verstoß gegen die Anmeldungspflicht, der bestimmte staatliche Beihilfen unterliegen können, führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsakts. Dies betrifft auch Beihilfen, die materiellrechtlich genehmigungsfähig wären. Die nichtigen Beihilfen sind in diesem Fall vom jeweiligen Mitgliedsstaat zurückzufordern. Die Rückforderung umfasst die gewährte Beihilfe zuzüglich der ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe entstandenen Zinsen. Ein Bestandsschutz für unzulässig erhaltene Beihilfen tritt erst nach Ablauf von zehn Jahren ein.

Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV  sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (EuGH, EuZW2008, 145 Rn. 41 - CELF I, mwN).

Sie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI; EuZW 2008, 145 Rn. 39 - CELF I). Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische
Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

Die Bedeutung des europäischen Beihilferechts für die nationalen Steuersysteme

Obwohl die Vorschriften über die Beihilfenkontrolle der Europäischen Union (Art. 87 ff. AEUV) nicht speziell auf steuerrechtliche Maßnahmen ausgerichtet sind, erfassen sie alle mitgliedstaatlichen Steuerbegünstigungen, beispielsweise Minderungen der Steuerbemessungsgrundlagen (durch besondere Abzugsmöglichkeiten, erhöhte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz und andere), Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sowie günstige Zahlungsvereinbarungen (Steuerstundung, Ratenzahlung).[34] Eine Konkretisierung für den Bereich der direkten Steuern enthält eine Mitteilung der Europäischen Kommission.[35]

Wie andere mitgliedstaatliche Beihilfen sind auch steuerliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen vor Erteilung der Genehmigung nicht gewährt werden.

Andernfalls sind sie grundsätzlich zurückzufordern.[36]

34) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 57; die Beispiele sind entnommen aus der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.

35) ↑ Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.

36) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 58.
Quelle: wikipedia

In einem Brief an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages weist laut Kubicki das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf hin, "dass die vorgeschlagene Absenkung des Steuersatzes im Rennwett- und Lotteriegesetz europarechtswidrig ist. Die seit 1922 geltende Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten, mit denen die Pferdezucht finanziert wird, stellt eine Beihilfe dar", so Kubicki.  weiterlesen

Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz

Mit einer Spielbankabgabe auf „Null“ wird die darin enthaltene MwSt nicht vom Spielteilnehmer als Verbraucher sondern vom Bürger als Steuerzahler bezahlt, womit gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird.

Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die selben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 41, 75/1ff; FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10). 

Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 68).

Dadurch, dass die Umsatzsteuer als Verbrauchssteuer im Falle der Spielbanken durch die Verrechnung/Anrechnung auf die Spielbankenabgabe tatsächlich vom Steuerzahler (s.u.), und nicht vom Verbraucher als Steuerdestinator im Rahmen der Abwälzbarkeit getragen wird, wird gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen. vgl.  Linneweber- und die Rank-Entscheidung des EuGH (vgl. Rn 33 ff), womit die europarechtliche Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“ der Richtlinie2006/112/EG nicht verweigert werden darf.

Die Verrechnung der Mehrwertsteuer mit der Spielbankenabgabe unter Anrechnung eines Freibetrages von 1 Mio. und der Verstoß gegen den  Neutralitätsgrundsatz war dem EuGH in der Rs. Leo-Libera wohl nicht bekannt!

Wie sonst könnte der EuGH unter der Rn 36 des Urteils ausführen:
"Ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akten behandelt die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gleichartige Glücksspiele mit Geldeinsatz, die als miteinander im Wettbewerb stehend betrachtet werden können, mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich." mehr

Auch konnte der EuGH von der rückwirkenden Ermäßigung der Spielbankenabgabe auf "Null" nichts wissen. Von einer Gleichbehandlung kann somit nicht mehr gesprochen werden! (vgl. EuGH-Rank, Rn. 41, 75/1ff) Der EuGH entschied ferner: Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.

Wie nun aus dem u.a. Jahresbericht 2013 (Rn 8, Seite 85 ff) des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz hervorgeht, wurde rückwirkend die Spielbankenabgabe auf "Null" festgesetzt.
Auf Seite 89 wird ausgeführt: "....ermäßigte das Ministerium der Finanzen im Jahr 2010 rückwirkend für 2008 die Spielbankabgabe auf einen Betrag von 1,0 Mio. €. Dabei berücksichtigte es nicht, dass aus deren Aufkommen bereits die Umsatzsteuer getilgt worden war."

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot kommt es in erster Linie für die Frage der Europa-Rechtskonformität auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat an und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes.

Aus meiner Sicht sind gem. Artikel 135, 1, i  in V. mit Art. 401 der RICHTLINIE 2006/112/EG Glücksspielumsätze prinzipiell mehrwertsteuerbefreit, womit entspr. Art. 137 die Umsätze aus dem Spielbetrieb der Spielbanken und aus gewerblichen Geldspielen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen!  Mehr zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts.



Der Landesrechnungshof führt in seinem
Jahresbericht

aus:
(Auszug)

 Rn 8, Seite 85 ff
- Land gibt mehr aus als es einnimmt -
Die gebotene Haushaltstransparenz war nicht gewährleistet.

Zu den Unterdeckungen trug  im Wesentlichen bei, dass das Ministerium aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Spielbanken die Sätze der Spielbankabgabe für mehrere Spielbetriebe auf Null festsetzte.
(§ 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 Spielbankgesetz)
Gleichzeitig war das Land verpflichtet, den Spielbankgemeinden 10 % der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge zukommen zu lassen.
Dies führte dazu, dass in den Jahren 2008 bis 2011 den Zahlungen des Landes an  einige  Spielbankgemeinden  keine  Einnahmen  aus der Spielbankabgabe gegenüberstanden. Die Unterdeckungen werden sich noch erhöhen, da die Hälfte der Spielbetriebe bis einschließlich 2013 keine Spielbankabgaben entrichten muss.

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2.3  Verfahrens- und Abrechnungsmängel
Der Rechnungshof hat Verfahrens-  und  Abrechnungsmängel festgestellt, die  zu überhöhtem Verwaltungsaufwand und teilweise auch zu finanziellen Nachteilen für das Land führten:
Die  Spielbanken haben die Spielbankabgabe täglich  an die zuständigen Finanzämter abzuführen.  Demgegenüber ist die  auf die  Umsätze aus dem Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer monatlich  fällig. Sie wird auf die Spielbankabgabe angerechnet. Dafür wurden die Einzelbeträge vom Spielbankabgabekonto  täglich auf das Umsatzsteuerkonto umgebucht. Dies führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen  der Finanzämter und den Finanzkassen.
Zusätzlicher Abrechnungs- und Überwachungsaufwand entsteht bei der Zahlung der Gemeindeanteile aus  dem Aufkommen der Spielbankabgabe  durch die zuständigen Finanzämter. Das Finanzamt Mainz-Mitte zahlt den Anteil an die Spielbankgemeinden monatlich, das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler jeweils zehntägig.
Der Rechnungshof hat empfohlen, das Spielbankgesetz zu ändern und durch eine Anpassung der Spielbankabgabe  an die  monatliche  Veranlagung der Umsatzsteuer, wie in elf anderen Ländern bereits geregelt, den Verwaltungsaufwand deutlich zu  reduzieren. Entsprechendes gilt für die Vereinheitlichung
der Termine für die Zahlungen an die Spielbankgemeinden.
Das Ministerium hat zugesagt, die Empfehlung aufzugreifen und eine Gesetzesinitiative zur Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben sowie zur Vereinheitlichung der Zahlungstermine vorzubereiten.
Die Aufsichtsbeamten der Finanzämter melden monatlich den Bruttospielertrag sowie die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen der Spielbanken an die Oberfinanzdirektion. Diese Daten wurden nicht regelmäßig und  nicht zeitnah mit den Buchungen der Einnahmen bei der Landesoberkasse abgeglichen. Deren gebuchte Beträge wichen für die Zeit von 2005 bis 2010 erheblich von den gemeldeten Beträgen ab. Die Differenz bei der Spielbankabgabe betrug mehr als 4 Mio. €, bei den weiteren Leistungen mehr als 3 Mio. €.

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Die Differenzen waren  insbesondere auf Übertragungs- und Berechnungsfehler zurückzuführen, die zwischenzeitlich größtenteils von der Oberfinanzdirektion bereinigt wurden. 
Das Ministerium hat erklärt, als wesentliches Mittel zur Vermeidung von Fehlerquellen und der Vereinfachung des Abgleichs  sehe es  eine Neuregelung des Festsetzungs-  und Erhebungsverfahrens im Spielbankgesetz  an.  Unabhängig hiervon  hat  das Ministerium Maßnahmen zur Verbesserung der Soll-Ist-Kontrolle eingeleitet.
Im Rahmen des Länderfinanzausgleichs wurden für die Jahre 2008 und 2009 durch fehlerhafte Aufteilung der Zahlungen der Spielbanken rund 5,3 Mio. € zu viel als  Aufkommen  aus der  Spielbankabgabe  an das  Bundesfinanzministerium  gemeldet. Dies wirkte sich mindernd auf die Einnahmen des Landes aus.
Das Ministerium hat erklärt, die Mindereinnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich hätten rund 4,5 Mio. € betragen. Bei der Erarbeitung eines Vorschlags zur Schaffung eines vereinfachten Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens werde auch auf Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung von Fehlbuchungen geachtet.

Eine Spielbank hatte 2008 Spielbankabgaben von 4,8 Mio. € zu entrichten.
Darauf rechnete das Finanzamt Umsatzsteuer von 1,7 Mio. € an. Dem Land verblieben damit Einnahmen aus der Spielbankabgabe von 3,1 Mio. €.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Spielbank sowie für gesetzlich geforderte Investitionen ermäßigte das Ministerium der Finanzen im Jahr 2010 rückwirkend für 2008 die Spielbankabgabe auf einen Betrag von 1,0 Mio. €. Dabei berücksichtigte es nicht, dass aus deren Aufkommen bereits die Umsatzsteuer getilgt worden war.
In der Folgezeit beantragte das Spielbankunternehmen die Erstattung von 3,8 Mio. €, also des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten und der ermäßigten Spielbankabgabe. Dass  es aus der gezahlten Spielbankabgabe bereits seine Umsatzsteuerschuld entrichtet hatte, ließ es unerwähnt. Das zuständige Finanzamt zahlte auf Weisung des Ministeriums den gesamten Betrag von 3,8 Mio. € aus, also 0,7 Mio. € mehr, als das Land nach Tilgung der Umsatzsteuer aus der Spielbankabgabe eingenommen hatte.
Das Ministerium hat mitgeteilt, eine vom Rechnungshof angeregte Rückforderung  erscheine nicht durchsetzbar.  Die  Umsatzsteuerschuld  sei  abgabenrechtlich erloschen. Die Umsatzsteuerforderung könne durch die Auszah-
lungsvorgänge im Dezember 2010 nicht mehr "aufleben". Gleiches gelte für die Spielbankabgabe. Zudem  sei  der angesetzte Betrag infolge einer Rückzahlung um rund 0,4 Mio. € zu reduzieren.
Hierzu bemerkt der Rechnungshof, dass  die überhöhte Rückzahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Nachvollziehbare Gründe, die einer Rückforderung entgegenstehen, wurden nicht dargelegt. Das Ministerium  sollte eingehend prüfen, wie die finanziellen Nachteile für das Land ausgeglichen werden können. 
Zwischenzeitlich hat das Ministerium mitgeteilt, es gehe davon aus, dass nach der Überprüfung der Investitionskosten auch der Restbetrag erstattet werde. 
Die Spielbanken bieten im Automatenspiel ein sogenanntes Multi-Roulette an.
Dabei erhält der Spieler als Maximalgewinn nur 35 Stücke seines Einsatzes anstatt wie beim klassischen Roulette 36. Ein Stück (Pleinstück) wird ohne eine Wahlmöglichkeit einbehalten. Es wird dem Tronc (Trinkgeldkasse, aus der die Gehälter der Angestellten der Spielbank beglichen werden) zugeführt.

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Das Ministerium zieht entgegen der Handhabung in anderen Ländern7 das Pleinstück von den Bruttospielerträgen ab, unterwirft es somit nicht der Spielbankabgabe. Seit April 2011 verrechnet es darüber hinaus die auf das Pleinstück erhobene Umsatzsteuer mit der Spielbankabgabe, obwohl keine Doppelbesteuerung vorliegt. Nach überschlägiger Berechnung wurden von  2003 bis 2011 zulasten des Landes mindestens 5,6 Mio. € an Steuern, Spielbankabgaben  und weiteren Leistungen  nicht erhoben. Würde das Pleinstück den
Bruttospielerträgen zugerechnet, könnte das Land Mehreinnahmen von etwa 0,8 Mio. € jährlich erzielen.
Das Ministerium hat erklärt, eine  Neuregelung der Einbeziehung des Pleinstücks in den Bruttospielertrag und der Umsatzsteueranrechnung sei auszuarbeiten und werde bei der Initiative zur Änderung des Spielbankgesetzes vorgeschlagen.

2.4  Mängel beim Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung 
Die Zahlungen des Landes an die Spielbankgemeinden, die Staatsbadgesellschaften, die Nürburgring GmbH und die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen der Spielbanken beliefen sich von 2007 bis  2011 insgesamt auf mehr als 70 Mio. €. Zur Mittelverwendung stellte der Rechnungshof Folgendes fest:
Das Land förderte die Staatsbadgesellschaften  institutionell. Die Nürburgring GmbH erhielt Zuschüsse zur Förderung des Fremdenverkehrs. 
Als Sachbericht war den Verwendungsnachweisen nur der jeweilige Jahresabschluss der Staatsbadgesellschaften beigefügt. Eine Staatsbadgesellschaft legte den Verwendungsnachweis in mehreren Jahren verspätet vor. 
Dem Sachbericht der Nürburgring GmbH zu dem Verwendungsnachweis für das Jahr 2009 war nicht zu entnehmen, dass der ausgezahlte Zuschuss von 1,6 Mio. € zweckentsprechend verwendet worden war. Die Gesellschaft gab an, die Mittel für die laufenden Betriebsausgaben eingesetzt zu haben. Dem
Bewilligungsbescheid zufolge waren die Mittel zur anteiligen Deckung der Kosten "der im Rahmen des Projekts Nürburgring 2009 bei der Nürburgring GmbH
… im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs errichteten Einrichtungen"  bestimmt. Des Weiteren legte die Gesellschaft die Verwendungsnachweise für die Jahre 2010 und 2011 nicht fristgerecht vor.
Das Ministerium hat zur Förderung der Staatsbadgesellschaften erklärt, es werde sicherstellen, dass der Nachweis der Verwendung den Vorgaben des Zuwendungsrechts entsprechend erfolge. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur werde eine zeitnahe Prüfung der Verwendungsnachweise der Nürburgring GmbH vornehmen.
Nach dem Spielbankgesetz hatten die Städte Mainz und Trier 50 % der  als "Zuwendungen" bezeichneten  Zahlungen  des Landes  für Zwecke der Kunst und Denkmalpflege zu verwenden. Die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr hatte die Beträge zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs einzusetzen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel wurde bisher nicht kontrolliert.
Nach Auffassung des Ministeriums kann für die Zahlungen an die Städte Mainz und Trier sowie die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr ein Verwendungsnachweis nicht eingefordert werden. Hierbei handele es sich um Zahlungen,

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auf die ein durch Rechtsvorschrift begründeter Anspruch bestehe, und nicht um Zuwendungen im Sinne der Landeshaushaltsordnung.
Hierzu bemerkt der Rechnungshof, dass die Festlegung eines Verwendungszwecks auch geeignete Prüfungen zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfordert. Wird eine solche Kontrolle nicht für erforderlich erachtet, sollte eine Änderung des Spielbankgesetzes erwogen werden, um künftig Zahlungen an die Spielbankgemeinden ohne Zweckbindungen zu ermöglichen. 
Das Ministerium will diesen Aspekt im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Spielbankgesetzes prüfen.
2.5  Abrechnung von Investitionskosten
Die Spielbankunternehmen waren nach der Änderung der Spielordnung verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs die Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie elektronischen
Abrechnungs-  und  Kontrollsystemen auszustatten8
Zur Erleichterung der Finanzierung dieser Maßnahmen entlastete das Ministerium die Spielbanken durch eine
einmalige Absenkung der Spielbankabgabe. Einer Forderung des Rechnungshofs entsprechend wurden die Spielbankunternehmen verpflichtet, die Rechnungsbelege zu den Investitionen vorzulegen. 
Ein Spielbankunternehmen rechnete pro Spielbetrieb fast 50 % höhere Investitionen ab als die andere Gesellschaft. Gutachter hatten bereits 2005 festgestellt, dass das Unternehmen nur noch zurückhaltend in seinen Hauptspielbetrieb investiert hatte. Der Rechnungshof hat daher angeregt zu prüfen, ob die abgerechneten Investitionskosten ausschließlich im Zusammenhang mit den Vorgaben der neuen
Spielordnung standen oder auf einen Investitionsstau zurückzuführen waren.
Das Ministerium hat erklärt, diesbezüglich werde eine externe Überprüfung in Auftrag gegeben.

2.6  Wirtschaftliche Schwierigkeiten mehrerer Spielbetriebe 
Die wirtschaftliche Situation  eines der beiden Spielbankunternehmen  verschlechterte sich 2008 erheblich. Die Bruttospielerträge gingen deutlich zurück. Trotz einer Ermäßigung der Spielbankabgaben verbesserte sich die wirtschaftliche Lage nicht nachhaltig. Daraufhin setzte das Ministerium die Spielbankabgabe rückwirkend auf Null fest. Die Konzession für das Unternehmen endet 2015. 
Auch wenn es nach dem Spielbankgesetz grundsätzlich möglich wäre, die Konzession ohne Ausschreibung zu verlängern, sollte davon angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Spielbank kein Gebrauch gemacht werden. Die  Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank sollte vielmehr auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt werden. 
Die beiden Zweigspielbetriebe des Unternehmens erzielten nur in drei Jahren positive Ergebnisse. Unter Berücksichtigung der Zuwendungen, die die Kommunen aus den Abgaben erhalten, und der Kosten für den Aufsichtsdienst sind beide Spielbetriebe nicht wirtschaftlich zu betreiben. Daher sollten Konzepte  für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erarbeitet werden. Diese könnte beispielsweise durch eine Änderung der Öffnungstage  oder die  Einstellung des Klassischen Spiels erreicht werden. 
Das Ministerium hat mitgeteilt, die Empfehlung  zur  Ausschreibung werde aufgegriffen.  Die  wirtschaftliche Situation der  Zweigspielbetriebe  müsse  aufgearbeitet werden.  Hierbei sei  grundsätzlich zu klären, ob äußere Faktoren und/oder ein

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mangelhaftes Betriebskonzept ursächlich für die schlechte wirtschaftliche Lage seien. Das für die Neuerteilung der Erlaubnis  für den Hauptspielbetrieb  vorzusehende Ausschreibungsverfahren solle genutzt werden, tragfähige Konzepte auch für die Zweigspielbetriebe einzufordern und auf dieser Grundlage über deren Zukunft zu entscheiden. Aus ordnungsrechtlicher Sicht bestünden gegen eine Reduzierung der wöchentlichen Öffnungszeiten in den Zweigspielbetrieben keine Bedenken.
3  Folgerungen
3.1  Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a)  die Haushaltsvermerke im Kapitel 20 02 beim nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren auf ihre Notwendigkeit und Eindeutigkeit zu überprüfen,
b)  die von den Aufsichtsbeamten gemeldeten Beträge über den Bruttospielertrag, die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen der Spielbanken regelmäßig und zeitnah mit den Buchungen bei der Landesoberkasse abzugleichen,
c)  darauf hinzuwirken, dass das Land die  ihm  zustehenden Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhält, 
d)  die Möglichkeiten des Ausgleichs der  - infolge einer überhöhten  Rückerstattung von Abgaben an eine Spielbank entstandenen - finanziellen Nachteile für das Land eingehend zu prüfen,
e)  darauf hinzuwirken, dass die Nachweise der Staatsbadgesellschaften und der Nürburgring GmbH  über die zweckentsprechende Verwendung der  Zuwendungen rechtzeitig und vollständig vorgelegt sowie zeitnah geprüft  und die Prüfungsergebnisse dokumentiert werden,
f)  zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Änderung der Spielordnung abgerechneten Investitionskosten nicht zur  Beseitigung  eines Investitionsstaus verwendet wurden,
g)  die Spielerlaubnis für den  Betrieb einer Spielbank  auf der Grundlage einer rechtzeitigen Ausschreibung zu erteilen, 
h)  darauf hinzuwirken, dass für  zwei Zweigspielbetriebe  tragfähige Konzepte erarbeitet und auf dieser Grundlage über deren Fortführung entschieden wird.
3.2  Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben d, e, f und h zu berichten.
3.3  Der Rechnungshof hat empfohlen, das Spielbankgesetz dahingehend zu ändern, dass 
a)  sich die Zahlungen des Landes an die Spielbankgemeinden auch an dem tatsächlichen Aufkommen aus der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen orientieren,
b)  die Zweckbindungen für die Leistungen an die Spielbankgemeinden entfallen, sofern eine Kontrolle der Mittelverwendung nicht für erforderlich erachtet wird,
c)  die Anmeldung und Zahlung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistungen monatlich zeitgleich mit der Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt,
d)  die Zahlung der Gemeindeanteile aus der Spielbankabgabe einheitlich  nur noch monatlich erfolgt, 
e)  das Pleinstück den Bruttospielerträgen zugerechnet wird.

Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz 
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Zusammengestellt von Volker Stiny

Montag, 25. Februar 2013

BGH: Terminhinweis in Sachen KZR 62/11

Verkündungstermin: 9. Juli 2013

(Verhandlungstermin: 30. April 2013)

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 032/2013 vom 25.02.2013

Terminhinweis in Sachen KZR 62/11 für den 30. April 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

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Verhandlungstermin: 30. April 2013

KZR 62/11

OLG Brandenburg - Urteil vom 22. November 2011 - Kart U 4/09

LG Potsdam - Urteil vom 13. April 2009 - 51 O 125/08

Die Klägerin macht gegen die beklagte Landeslottogesellschaft von Brandenburg Ansprüche wegen des Widerrufs einer Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen geltend.

Die Klägerin verpflichtete sich im November 2002, für die Beklagte gegen - teilweise umsatzabhängige - Vergütung ein internetbasiertes Spielsystem aufzubauen und hierzu eine Internetplattform zu betreiben (Hosting-Vertrag).

Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) an. Nach dem von den Mitgliedern des DLTB abgeschlossenen Blockvertrag war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit - insoweit bestandskräftigem (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 - Lottoblock) - Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt u.a. der Beklagten, ihr Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung des Blockvertrags auf das Landesgebiet zu beschränken. Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins -, den Internetvertrieb ihrer Lotto-gesellschaften einzustellen.

Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die Erlaubnis der Beklagten zum Internetvertrieb von Glücksspielprodukten. Auf Grund des Erlaubniswiderrufs forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Die Klägerin betrieb die Internetplattform anschließend ohne Spielangebot weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2007 auslief.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 6. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Vergütung und Ersatz entgangenen Gewinns. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf der Absprache zwischen den Landesverwaltungen vom 6. November 2006, die gegen das Kartellverbot verstoße. An einer Ausdehnung des Internetvertriebs auf andere Länder sei die Beklagte nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen, insbesondere nicht wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 - Sportwettenmonopol) gehindert gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zu den von ihr noch erbrachten Leistungen habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie keine Spielverträge mehr habe vermitteln können, sei die Beklagte von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten. Sie habe den rechtmäßigen Widerruf der Erlaubnis nicht veranlasst und sei auch nach der Verfügung des Bundeskartellamts nicht zur Erweiterung ihres Spielbetriebs auf das Gebiet anderer Bundesländer verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe ferner das Risiko eines Erlaubniswiderrufs nicht übernommen. Schließlich sei die Einstellung des Spielbetriebs nicht kartellrechtswidrig gewesen und löse daher keine Schadenersatzansprüche der Klägerin nach § 33 GWB aus.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle

Mit diesen Lobbyisten traf sich die Bundesregierung

Goldman Sachs, JP Morgan, Josef Ackermann
Wenn die Bundesregierung in der Euro- und Staatsschuldenkrise Rat sucht, geben sich die Top-Manager der großen (Investment)-Banken im Kanzleramt und den Bundesministerien die Klinke in die Hand.

Mehr als 300 Mal haben Vertreter der Bundesregierung in dieser Wahlperiode die wichtigsten Bankmanager getroffen, wie das Finanzministerium jetzt eingeräumt hat.

abgeordnetenwatch.de veröffentlicht die Liste der Treffen. Goldman Sachs, die Investmentbank, die 2010 den Negativ-Preis Worst EU Lobby Award erhielt, wurde von der Bundesregierung von allen Großbanken am häufigsten konsultiert. Annähernd 50 Treffen werden in der Antwort der Bundesregierung für diese Wahlperiode aufgelistet.
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Untersuchungsbericht
Hypo-Vereinsbank soll Fiskus geprellt haben

Dubiose Börsendeals: Einem internen Untersuchungsbericht zufolge soll die Hypo-Vereinsbank systematisch den Staat hintergangen haben - derartige Geschäfte sind offenbar auch bei anderen Banken üblich. Der Trick bei diesen Geschäften, die im Fachjargon als "Dividenden-Stripping" bekannt sind: Die Handelspartner sollen mit falschen Bescheinigungen hohe Steuerrückzahlungen beim Fiskus geltend gemacht und kassiert haben. Eine nur ein Mal gezahlte Kapitalertragssteuer auf Dividendenerlöse sei zwei Mal oder sogar noch öfter erstattet worden.
Für die HVB dürfte das ziemlich teuer werden. Vorstandschef Theodor Weimer sagte dem Aufsichtsrat, die Steueraffäre könnte die Bank nach vorläufigen Einschätzungen bis zu 200 Millionen Euro kosten.
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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle Nr. 7/2013
Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

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Steuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel mit etabliertem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
BGH bestätigt Verurteilung der Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen 
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Händler der Deutschen Bank stehen im Verdacht, in Umsatzsteuer-Betrügereien verwickelt zu sein. Mehrere Händler der Deutschen Bank wurden in der vergangenen Woche freigestellt. Der Grund: Sie sollen im großen Stil in Umsatzsteuer-Betrügereien verwickelt sein. Vorerst sind mindestens fünf Angestellte betroffen. Es könnten aber durchaus noch mehr werden.
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Nach Steuerermittlungen CDU-Fraktionsvize stichelt gegen Deutsche Bank
Mit scharfen Worten kritisiert CDU-Fraktionsvize Meister den Co-Chef der Deutschen Bank, Jürgen Fitschen. Der habe mit einem Anruf beim hessischen Ministerpräsidenten den Eindruck erweckt, “nicht verstanden“ zu haben.
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Geheime Dokumente über Rohstoff-Handel

Eigene Experten warnten Deutsche Bank vor Lebensmittel-Spekulationen
Offiziell sehen Deutsche Bank und Allianz keinen Zusammenhang zwischen Spekulationen, hohen Lebensmittelpreisen und drohenden Hungersnöten. Interne Papiere zeigen nun offenbar: Die eigenen Experten sagen das Gegenteil.

„Es gibt kaum stichhaltige empirische Belege für die Behauptung, dass die zunehmende Bedeutung von Agrarfinanzprodukten zu Preissteigerungen oder erhöhter Volatilität geführt hat.“ Das hatte der Chefvolkswirt der Deutschen Bank, David Folkerts-Landau, am 27. Juni 2012 vor dem Bundestagsausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung behauptet.

Foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode erklärte, der eigentliche Skandal sei, dass Deutsche Bank und Allianz ganz genau wüssten, welchen Schaden sie mit ihren Finanzprodukten anrichteten, die Öffentlichkeit aber täuschten.
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Ein Bankraub von innen?
Die früheren Eigentümer von Sal. Oppenheim stehen vor Gericht

Sie gaben sich als sicherer und diskreter Hort für die ganz großen Vermögen der ganz reichen Familien.
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Schadensersatz
WestLB-„Bad Bank“ verklagt Wells Fargo

CDOs hatten zur Finanzkrise beigetragen, weil sie es ermöglichten, Kredite in andere Papiere zu verpacken, so dass die Bonität der einzelnen Darlehen verschleiert wurde.
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Clerical Medical Investment Group Ltd.:
Auch in Bezug auf dieses Anlagemodell, welches im Ergebnis ebenfalls ein hochriskantes, fremdfinanziertes Hebelgeschäft darstellt, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.04.2012 (Az.: 7 U 200/11) einen Anspruch des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung der in der Police festgeschriebenen regelmäßigen Auszahlungen festgestellt.
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PRESSEMITTEILUNGEN
DES BUNDESGERICHTSHOFS  

Finanzkrise Der Albtraum mit Europas Banken

Der Euro erholt sich und Notenbank-Präsident Draghi wirbt für sein Rettungsprogramm. Doch die Krise ist nicht ausgestanden: Sieben Gründe, warum Geldinstitute so gefährdet sind wie Schnecken auf der Autobahn.
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Europäischer Rettungsschirm: Richterbund warnt vor Immunitätsregelung im ESM-Vertrag
Laut Medienberichten hat der Deutsche Richterbund davor gewarnt, den Aufgabenbereich des ESM wie geplant auf die direkte Rekapitalisierung von Banken auszuweiten, ohne zuvor die im ESM-Vertrag enthaltenen Immunitätsregelungen für den Stabilitätspakt selbst und seine Mitarbeiter zu überarbeiten. "Der Rettungsschirm genießt nach dem ESM-Vertrag volle Immunität vor Gerichtsverfahren jeder Art",...
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Lebensversicherungen

Allianz muss Millionen zurückzahlen
Stuttgart (dpa) - Ungültige Klauseln in Versicherungen: Gut eine Million Kunden der Allianz Lebensversicherung haben künftig Anspruch auf Nachzahlungen. Wie der Branchenprimus am Dienstag auf Anfrage mitteilte, muss die Versicherung nach einem langwierigen Rechtsstreit insgesamt bis zu 117 Millionen Euro zurückzahlen.
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Eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes,
die der Bundestag am 8. November beschlossen hat, könnte die Lage vieler Lebensversicherungskunden mit sogenannten Altverträgen erheblich verschlechtern. Die Überschussbeteiligungen werden gekürzt.
An Transparenz mangelt es offensichtlich aber auch dem Gesetzgebungsverfahren selbst: Nach einem Bericht von „Monitor“ wurde die Änderung quasi „In einer Nacht-und-Nebel-Aktion“ durchgewinkt. Angeblich habe man so eine Kündigungswelle vermeiden wollen. 
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Späte Einsicht bei AWD-Gründer Maschmeyer
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Zusammengestellt von Volker Stiny


Donnerstag, 21. Februar 2013

Werbung für öffentliches Glücksspiel – rechtswidrig?

Werberichtlinie gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV vom 7. Dezember 2012 verfassungswidrig?

ZAW kritisiert "Zensur" von Glücksspielwerbung
Faktisches Werbeverbot



Glücksspielwesen: Am Rand der neuen Epoche Glücksspielkollegium berät über Ausnahmegenehmigungen für Internet- und TV-Werbung


Ein Kommentar von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Bislang war sie rechts-und ordnungswidrig: Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen. Gekümmert hat dies nicht alle: Insbesondere die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks kündigen schon seit Sommer 2012 in bunten Farben von insbesondere Jackpots, Sonderverlosungen und Produktinnovationen. Eingegriffen hat der Staat bisher nicht. Ab kommender Woche ist nun erstmals mit der behördlichen Erteilung einer Erlaubnis für solche mediale Werbung zu rechnen. Wendepunkt im deutschen Glücksspielwesen?

Nachfrage vom 31.01.2013 zum Stand von Genehmigungen für Internetwerbung bei der nach den glücksspielrechtlichen Regelungen zuständigen Behörde und deren Antwort:

“Die Bezirksregierung Düsseldorf ist seit dem 01.12.2012 im sog. „ländereinheitlichen Verfahren“ für die Erteilung von Erlaubnissen für die Werbung für u.a. Lotterien im Internet und im Fernsehen (bundesweit) zuständig.
Zahlreiche gewerbliche Spielvermittler, Veranstalter von Soziallotterien und Landeslotteriegesellschaften haben hier einen entsprechenden Antrag gestellt, u. a. auch die Westdeutsche Lotterie GmbH. Bislang sind noch keine Erlaubnisse erteilt worden und können durch die BR Düsseldorf auch nicht erteilt werden, da das insoweit zuständige Glücksspielkollegium noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Das Glücksspielkollegium beabsichtigt, in seiner nächsten Sitzung am 21./22.02.13 die Anträge abschließend zu beraten und über diese zu entscheiden.
In der Zwischenzeit wird weder gegen die Landeslotteriegesellschaften noch gegen die privaten gewerblichen Spielvermittler vorgegangen, sofern sie über eine Erlaubnis zum Veranstalten bzw. Vermitteln verfügen, hier einen Antrag auf Werbeerlaubnis gestellt haben und dieser Antrag erlaubnisfähig ist.”

Im Klartext: Jegliche “Werbung für öffentliches Glücksspiel” im Fernsehen oder Internet war und ist bis heute rechtswidrig. Eine Werberichtlinie gibt es erst seit 1.2.2013, zudem mit fragwürdigen Inhalten. Wonach beurteilt sich eine “Erlaubnisfähigkeit”. Worthülsen aus einem Dilemma. Unter dem Begriff der “Werbung für öffentliches Glücksspiel”versteht sich zumindest “jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.” Das war das Verständnis der Gerichte zum Werbebegriff des GlüStV 2008 und entspricht auch der Definition des § 2 Abs. 1 der zu Anfang Februar 2013 von den Ländern veröffentlichten Werberichtlinie nach § 5 Abs. 4 GlüStV 2012.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterfällt auch das tatsächliche Anbieten eines Produktes zum entgeltlichen Absatz dem Werbebegriff. Wer tatsächlich Beteiligungsmöglichkeiten am öffentlichen Glücksspiel anbietet, der will den Absatz insofern auch fördern. Die Rechtswidrigkeit des bisherigen Internetwerbeverhaltens ist damit offensichtlich. Etwaig erteilte Internetvertriebsgenehmigungen konnten vom medialen Werbeverbot nicht befreien. Selbst wenn sie solche Bestimmungen aufgewiesen hätten, wären diese wirkungslos, da mit Nichtigkeitsfolge eine Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben war.

Dass kurz vor den zu erwartenden Genehmigungen für Fernseh- und Internetwerbung nunmehr der Deutsche Lotto- und Totoblock an die Öffentlichkeit geht und öffentlich ein Eingreifen der Glücksspielaufsicht gegen die “Illegalen” fordert, ist Vorbote für anstehende Veränderungen im Verhalten von Glücksspielaufsicht und Veranstaltern.

Offenbar war man sich der sensiblen Achillesferse bewusst, die man sich durch den unverzüglichen Wiedereintritt ab dem 1.7.2013 in das Internetgeschäft mit den Lotterien geschafft hat, ohne aber über die Werbeerlaubnis zu verfügen. Es gab keine Werberichtlinie, es gab auch keine Erlaubnisbehörde. Trotzdem ging man an den “Onlinespeck”.
Doch diese Episode des rechtswidrigen Handelns zur Erlangung von Marktanteilen im Internet wähnt man nun vorbei und man geht in die Offensive. Die eigenen Erträge und damit auch das Gute, das man tut, litten unter den so genannten “Illegalen”. Dem müsse jetzt konsequent entgegengewirkt werden, so jüngst eine öffentliche Artikulation des Geschäftsführers der beim DLTB federführenden Saartoto.

Die letzten Jahre waren keine Erfolgsstory für das deutsche staatliche glücksspielwesen. Sinkende Umsätze, damit sinkende Erträge und ein stumpfes rechtliches Instrumentarium, das die Eignung zur Durchsetzung des gewollten Glücksspielmonopols nicht leisten konnte.

Wird jetzt alles anders? Abgesichert durch “behördliche Genehmigungen” geht man in die Werbeoffensive in den Medien, die seit 2008 ausgesperrt waren, alles natürlich nur zur besseren Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages. Das Angebot der “Illegalen” ist dann auch der Grund dafür, dass für Lotto und Eurojackpot “im für eine gesicherte Wahrnehmung notwendigen Umfang attraktiv geworben werden” darf. Die Phase des mit dem Versuch, Feuer mit Öl zu löschen vergleichbaren “Wettrüsten der Legalen und Illegalen bei der Glücksspielwerbung” (so schon Bornemann, K&R 2012, 654) steht bevor.
Die Glücksspielaufsicht ist vom Lottoblock aufgerufen, zur Absicherung der Einnahmen hart durchzugreifen. Beginnt jetzt die neue Epoche?

Wegen des rechtswidrigen Verhaltens in der eigenen staatlichen Sphäre traute man sich nicht, glücksspielaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und jetzt sollen die dadurch bewirkten Zustände mit attraktiver Werbung bekämpft werden (§ 5 GlüStV-Werberichtlinie). Das läßt sich nicht mehr schlüssig erklären, aber auch der Ansatz als solcher, bringt den Verstand zur Verzweiflung.

Gewerbetreibende als Betreiber von Spielhallen und Casinos – und durch Anwendung der Erprobungsregeln, der Aufbruch des Sportwettenmonopols bei Sportwetten. Die als mehr oder minder pathologische Spielsucht begründenden Glücksspielformen in der Hand von Privaten und die – “läßt man mal die Kirche im Dorf” (O-Ton im WDR2 Interview), wie von DLTB-Chef Burkert gefordert – doch harmlosen Lotterien verbleiben im Staatsmonopol mit strangulierenden Regeln für rechtstreue Unternehmen.

“Geht’s noch?” fragt man sich unwillkürlich und denkt zurück an die Gründe der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, die Staatsmonopole nur aus dem Grund der Suchtvorbeugung und bekämpfung für zulässig erachtet hat. Zur Spielteilnahme aufforderndes Werbeverhalten hat da keinen Raum. Die anderen, für eine Einschränkung der Berufsfreiheit angeführten Gründe, wie Jugend- und Spielerschutz einschließlich Schutz vor überhöhten Ausgaben, Betrugsvorbeugung, Sicherung der Integrität des Sports, rechtfertigen den Eingriff in das Berufsfreiheitsrecht nicht auf der empfindlichsten Ebene.

Die langatmige Staatsmacht besteht auf ihr Einkünfte aus Lotterien. Dem wird alles untergeordnet.
Für den Rechtsstaat bleibt das Glücksspielwesen ein illegales Glücksspiel.

Kontakt:
Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn



Der bayerische Justizskandal - Gustl Mollath ?

Die Freien Wähler wittern einen "Justizskandal ungeheuren Ausmaßes".  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Zwischen Wut und Wahn

Seit sieben Jahren sitzt Gustl Mollath in der geschlossenen Psychiatrie - mittlerweile hält nicht nur er selbst das für einen Skandal. Wurde er weggesperrt, weil er einer großen Bank schmutzige Geschäfte vorwarf?
Sein Anwalt hat nun die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt - und erhebt schwere Vorwürfe gegen die bayerische Justiz.
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Strate begründet seinen Wiederaufnahmeantrag mit zwei Argumenten:
Zum einen sei eine Wiederaufnahme zulässig, wenn bei dem angefochtenen Urteil ein Richter mitgewirkt habe, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht habe.

Zudem sei eine Wiederaufnahme zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht seien, "die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet" seien.

"Beide Wiederaufnahmegründe sind mehrfach gegeben", betonte Strate.
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Hypo-Vereinsbank gibt Schwarzgeldgeschäfte zu: Gustl Mollath wirft Richtern massive Rechtsbeugung vor Weiter zum vollständigen Artikel ...


Alles erinnert mich an meinen Fall...
Auch bei mir wurde nichts ermittelt und nichts erwiesen.

Hintergrund:

Mollath: Strafrechtler wirft Justiz gravierende Fehler vor
Reaktionen auf Fall Mollath — "Herrn Mollath und Frau Merk umgehend entlassen"   Quelle

Mollath Blog   Quelle

Die Story im Ersten - Wenn der Staat zum Täter wird
Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, schätzt in seinem Strafprozessrechtskommentar vom Mai 2011 die Quote aller Fehlurteile auf ein ganzes Viertel, mithin auf 200.000/Jahr.    weiterlesen

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).  weiterlesen

§ 38 Richtereid
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." 
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s. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12.12.2012
(Az. 2 BvR 1750/12, vgl. Rn 16)



Montag, 18. Februar 2013

Transparenzvorschriften der Union

Finanzielle Transparenz zwischen den EU-Ländern, den öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen

RECHTSAKT
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.

(Auszug)
Die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie die Transparenz der Finanzstruktur und des Aufbaus bestimmter Unternehmen sind von wesentlicher Bedeutung, um eine wirkungsvolle und angemessene Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission zu gewährleisten.

Den öffentlichen Unternehmen * kommt für die Volkswirtschaft der Länder der Europäischen Union (EU) eine wichtige Rolle zu. Sie unterliegen ebenso wie die mit besonderen * oder ausschließlichen * Rechten ausgestatteten Unternehmen gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden.

Daher ist es notwendig, dass die Kommission über detaillierte Angaben verfügt, die es ihr ermöglichen, sich die Gewissheit zu verschaffen, dass die EU-Länder weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Finanzielle Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen

Die EU-Länder müssen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen dadurch gewährleisten, dass sie die unmittelbar, aber auch mittelbar (über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute) erfolgte Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand zugunsten der öffentlichen Unternehmen sowie deren tatsächliche Verwendung offen legen.

Die finanziellen Beziehungen, deren Transparenz zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere:
  • den Ausgleich von Betriebsverlusten;
  • den Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel;
  • Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen;
  • nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen;
  • die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen;
  • den Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.
Die EU-Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über die finanziellen Beziehungen zwischen den öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand der Kommission fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind die EU-Länder verpflichtet, der Kommission auf deren Verlangen diese Angaben mitzuteilen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts
  • Öffentliches Unternehmen: Jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  • Besondere Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, mit denen die Zahl der zur Erbringung einer Leistung oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigten Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt wird, ohne dass dabei objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden, oder mehrere konkurrierende Unternehmen nach solchen Kriterien bestimmt werden, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder einem oder mehreren Unternehmen nach solchen Kriterien rechtliche oder Regelungsvorteile eingeräumt werden, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen die gleiche Leistung zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit zu betreiben, wesentlich beeinträchtigt.
  • Ausschließliche Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, die ihm das Recht vorbehalten, in einem bestimmten Gebiet eine Dienstleistung zu erbringen oder eine Tätigkeit auszuüben.
Quelle


Mehr zum Wettbewerbs- und Kartellrecht:
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) unterliegen öffentliche Unternehmen denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden. 
Aktienpakete in Milliardenhöhe
Der Staat ist nach immer bedeutender Aktionär bei Post und Telekom.
Direkt oder indirekt hält der Staat noch rund 31,9 Prozent der Telekom- und 21 Prozent der Post-Aktien.
Die Doppelrolle von Eigentümer und Wettbewerbshüter sieht die Monopolkommission jedoch kritisch.
Kommission rät Staat zum "T"-Rückzug - Mit einem solchen Schritt ließen sich auch Interessenkonflikte vermeiden, die sich aus der doppelten Rolle des Staates als Eigentümer und Wettbewerbshüter ergäben, sagte der Vorsitzende des Beratergremiums der Bundesregierung, Daniel Zimmer.
Eine Novelle des Postrechts müsse die Kontrolle der Post verschärfen und es Wettbewerbern erleichtern, Missbrauchsverfahren gegen den Marktführer auf den Weg zu bringen.
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Die Behinderung von Kunden und Konkurrenten ist u.a. nach 101/d und 102/c) unzulässig.
Mehr unter:
EU-Kartellrecht

Europäische Union
Auf EU-Ebene ist das EU-Kartellrecht durch die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Rat der Europäischen Union hat (gemäß Art. 103 II lit. e AEUV) konkretisierende sekundärrechtliche Bestimmungen erlassen. Das sind insbesondere die Verordnung (EG) 1/2003 und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Missbrauchskontrolle. Die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wurde indes gemäß der Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen.
 
Im Verhältnis zum Kartellrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten hat das EU-Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO 1/2003. Das nationale Kartellrecht des GWB solle fortan ausschließlich in den Fällen anwendbar sein, welchen keine Bedeutung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zukomme. Im konkreten Ablauf soll sich das so gestalten, dass sowohl die nationalen Kartellbehörden als auch die Europäische Kommission grundsätzlich parallel zuständig sein sollen. Zur Sicherstellung der reibungslosen Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden sowie zur Vorbeugung gegen uneinheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union sind in Kapitel IV der VO 1/2003 etliche Verfahrensregeln aufgenommen worden, wobei aber der Europäischen Kommission eine federführende Funktion zugedacht wurde. Das neueingeführte Informations- und Konsultationsverfahren sei dazu nur beispielhaft erwähnt. In der EU sind für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts die dem Kommissar für Wettbewerb unterstehende Behörde und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für die Durchsetzung des nationalen Kartellrechts die staatlichen Wettbewerbsbehörden.
In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1958 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die maßgebliche Kodifikation zum Erhalt des Wettbewerbs. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Wettbewerbsverstöße, also die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem GWB sind grundsätzlich Kartelle verboten, jedoch erlaubnisfähig, wenn sie bestimmte Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Mittelstandskartelle gemäß § 3 GWB.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Quelle

Europäisches Wettbewerbsrecht
Im europarechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das Recht öffentlicher Unternehmen.
Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Das europäische Vergaberecht stützt sich im Wesentlichen auf Sekundärrecht (sog. Vergaberichtlinien). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle). Quelle
Einzelnachweise
Berufsbegleitender Master im Wettbewerbs- und Regulierungsrecht an der Leuphana Universität Lüneburg: Competition & Regulation LL.M.
Weblinks
omsels.info: Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht
Rechtsfreund.at: Österreichische Linksammlung zum Wettbewerbsrecht
ipwiki.de - Wettbewerbsrecht (Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz)
Titel VI (Art. 90 bis Art. 100 AEUV) regelt die EU-Verkehrspolitik. Titel VII (Art. 101 bis Art. 118 AEUV) behandelt die Wettbewerbs- sowie die Steuerpolitik der Europäischen Union. Dies umfasst insbesondere die Zuständigkeiten in den Bereichen Kartellverbot und Monopolkontrolle (Art. 101 ff. AEUV), die Kontrolle staatlicher Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) sowie das Verbot von binnenmarktverzerrenden Steuern (Art. 110 ff. AEUV). Außerdem enthält Titel VII die Regelungen, nach denen die EU Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren kann, um Verzerrungen des Europäischen Binnenmarktes zu verhindern (Art. 114 ff. AEUV). Aus bestimmten Gründen des Arbeits- oder Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten dabei von den EU-Regelungen abweichende Standards aufrechterhalten, diese müssen aber von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Quelle

101/d)     die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
102/c)     der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
s. u.a. 101 - 109 AEUV
Kartellrecht 
Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:
    das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
    das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
    die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).

Kommission will Opfern von Kartellrechtsverstößen Schadensersatzansprüche erleichtern
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, in der geregelt ist, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht geworden sind (z.B. durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch Kartelle). Mit dem Vorschlag soll eine Reihe praktischer Schwierigkeiten behoben werden, mit denen Opfer häufig konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Quelle: EU-Kommission PM vom 11.6.2013

Schadenersatz:
Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist. Quelle: wikipedia

Der EuGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass europarechtswidrige Mitgliedstaatsurteile einen Haftungsanspruch auslösen.

Rechtsprechung zur Staatshaftung nach Unionsrecht (Auszug)
1. Leitentscheidung Francovich (1991): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten für die Nichtumsetzung von Richtlinien
2. Leitentscheidung Brasserie du Pêcheur/Factortame (1996): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung für die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht
• Rechtfertigung der richterrechtl. Einführung der Staatshaftung aus der Aufgabe der Sicherung der "Wahrung des Rechts" nach Art. 164 (heute 220) EGV
• Bestimmung der Haftungsvoraussetzungen analog zu Art. 215 II (heute 288 II) EGV nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind
• insbes. Haftung nur bei hinreichend qualifiziertem Verstoß; dafür Haftung auch ohne Verschulden
• Haftung auch für legislatives Unrecht
• angemessener Umfang der Entschädigung (grds. auch entgangener Gewinn)
3. Weitere wichtige Entscheidungen
a) British Telecommunications (1996): Haftung auch für fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien
b) Dillenkofer (1996): zu den Haftungsvoraussetzungen des hinreichend qualifizierten Verstoßes und der Verleihung subj. Rechte (Verb. Rs. C-178/94 u.a., Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Nr. 23 ff)
c) Hedley Lomas (1996): Haftung auch für gemeinschaftsrechtswidrige Verwaltungspraxis (Rs. C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Nr. 28)
d) Köbler (2003): Haftung auch für höchstrichterliche Entscheidungen
• typische Effet-utile-Rspr.
Quelle: DAS RECHT DER EU UND SEINE DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Zum Grundsatz der Staatshaftung aus dem EuGH-Urteil
v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich

30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).

31. Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass dieser Grundsatz für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Haim, Randnr. 27).

32. Im Völkerrecht wird der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, als Einheit betrachtet, ohne dass danach unterschieden würde, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist. Dasselbe muss erst recht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gelten, da alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln, zu beachten haben (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 34).

33. In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist.

34. Hierbei ist von Belang, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann. Da eine durch eine rechtskräftige Entscheidung eines solchen Gerichts erfolgte Verletzung dieser Rechte regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden kann, darf dem Einzelnen nicht die Befugnis genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen.

35. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, insbesondere deshalb nach Artikel 234 EG zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, um zu verhindern, dass dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Rechte verletzt werden.

36. Demnach verlangt der Schutz der Rechte des Einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, zwingend, dass diesem das Recht zustehen muss, vor einem nationalen Gericht den Ersatz des Schadens zu verlangen, der auf die Verletzung seiner Rechte durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 35).

37. Einige Regierungen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Erklärungen eingereicht haben, haben geltend gemacht, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht auf Entscheidungen eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts Anwendung finden könne. Sie haben sich u. a. auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere die Rechtskraft, auf die richterliche Unabhängigkeit und Autorität sowie auf das Fehlen eines für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung aufgrund solcher Entscheidungen zuständigen Gerichts berufen.

38. Hierzu ist festzustellen, dass die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht zu bestreiten ist (Urteil Eco Swiss, Randnr. 46). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.

39. Die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte stellt jedoch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in Frage. Ein Verfahren zur Feststellung der Haftung des Staates hat nicht denselben Gegenstand und nicht zwangsläufig dieselben Parteien wie das Verfahren, das zur rechtskräftigen Entscheidung geführt hat. Obsiegt nämlich der Kläger mit einer Haftungsklage gegen den Staat, so erlangt er dessen Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens, aber nicht zwangsläufig die Aufhebung der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, die den Schaden verursacht hat. Jedenfalls verlangt der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung.

Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....
Quelle: Europarecht Uni-Göttingen (pdf-download)

Das Recht der EU und seine Durchsetzung in den Mitgliedstaaten (Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen)
Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Rechtsprechung zur europäischen Integration  jura.uni-goettingen

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Samstag, 16. Februar 2013

Anmerkungen zu dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 21. September 2012

Wie bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht wurde, wird von mir die Meinung vertreten, dass gem. Artikel 135, 1, i  in V. mit Art. 401 der RICHTLINIE 2006/112/EG Glücksspielumsätze prinzipiell mehrwertsteuerbefreit sind, womit entspr. Art. 137 die Umsätze aus dem Spielbetrieb der Spielbanken und aus gewerblichen Geldspielen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen. Entsprechend der Becker-Entscheidung des EuGH dürfen Glücksspieleinnahmen ausschließlich gemäß Art. 401 besteuert werden!

Entsprechend den Entscheidungen des EuGH (EuGH Rs. Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11), war die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes ohne Notifizierung, bereits aus formalen Gründen, unwirksam und nichtig, wodurch keine wirksame, nationale Rechtsgrundlage zur Erhebung vorliegt.

Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hat sich die unionsrechtliche Rechtsgrundlage geändert.

Um die Einheitlichkeit der Anwendung zu gewährleisten, gilt die DurchführungsVO (vgl. Rn 4) in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar - womit die bisherigen Entscheidungen neu zu bewerten sind.  

Der EuGH führte in der Rs. Leo-Libera, Rn 24 aus:
"Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugute kommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (vgl. Rank Rn. 39)

Aus diesen Gründen wurde nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. ”i” der Richtlinie 2006/112/EG eine europarechtliche Steuerbefreiung festgelegt. Eine Option zur Mehrwertsteuer aus Glücksspielumsätzen ist nach Art. 137 der Richtlinie explizit ausgeschlossen! Damit dürfte der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen und keine Vorsteuern geltend machen, selbst wenn er das wollte!

Im Hinblick auf die Rechtsklarheit, Rechtsbestimmtheit und Rechtsberechenbarkeit lässt die derzeitige Formulierung des Art. 135,1,i in V. mit Art. 401 und Art. 137 keine andere Auslegung zu, als eine grundsätzliche Mehrwertsteuerbefreiung von Glücksspielumsätzen, die keinerlei Ausnahmen vorsieht.

Entsprechend der Becker - Entscheidung beschränkt sich die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen. vgl. EuGH Becker, Leitsatz Nr 3, Rn 20

In der Rechtssache Leo-Libera, C 58/09 führt der Generalanwalt YVES BOT unter der Rn. 43 aus: "Man könnte auch in Anbetracht der den Mitgliedstaaten in Art. 401 der Richtlinie 2006/112 zugebilligten Möglichkeit, eine Sonderabgabe auf Glücksspiele beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, daran denken, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen. Und unter der Rn 44: "Ich verstehe diese Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen". 

Damit hat der Generalanwalt richtig erkannt, dass eine Vorlagefrage zur Rechtsanwendung zu nur einem Artikel der Richtlinie, im Ergebnis dem Harmonisierungsauftrag gem. Art. 93 EG widerspricht. vgl. Leo-Libera

update vom 25.06.2013:

Leo-Libera, Urteil vom 10. Juni 2010 - unanwendbar?


Um die Kohärenzbestimmungen des Unionsrechts zu wahren, dürften Vorlagefragen zu einer Rechtsanwendung, durch den EuGH nur im Gesamtzusammenhang der Regelung beantwortet werden. Die bisher geübte Praxis des EuGH, nur das zu beantworten, was angefragt wurde, kann im Einzelfall zu einer inkohärenten Rechtsprechung führen, die dem Geist der Regelung widerspricht.

Eine durch einen Mitgliedstaat von der Richtlinie abweichende, und damit unzulässige Rechtsanwendung, kann und darf nicht durch den EuGH im Nachhinein legalisiert werden, wenn durch die Richtlinie 2006/112/EG verbindlich vorgegeben ist, dass Abweichungen nur durch ein Dispensverfahren gem. Art. 395, 1 durch den Rat der Union genehmigt werden können.

Unionsrechtsakte dürfen sich nicht widersprechen und müssen dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen. (EuGH: T-50/06 RENV)

Aus diesem Grunde kann und darf eine Norm nicht durch eine Rechtsauslegung so verändert werden, dass der Regelungsgehalt der Norm verändert wird.

Die EU-Organe haben nach Artikel 113 des Vertrags für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern wie z. B. die Mehrwertsteuer (MwSt) zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Quelle: Amtsblatt Nr. C 188 vom 28/06/2012 S. 0002 - 0003
Im Hinblick auf den Harmonisierungsauftrag und um den Grundsätzen der Rechtssicherheit zu genügen, ist es die Pflicht den Gesamtregelungsgehalt der Norm zu beachten und die Beantwortung von Vorlagefragen zur Mehrwertsteuerbefreiung nur im Gesamtzusammenhang der verbundenen Art. 135,1,i mit Art. 137 und 401, sowie der Vorgabe aus Art. 395, 1 zu treffen.
update vom 20.03.2013:

Mit der amtlichen Feststellung einer rückwirkenden Festsetzung der Spielbankabgabe auf "Null" im Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, wurden Verstöße gegen den Neutralitätsgrundsatz der harmonisieren Mehrwertsteuer dokumentiert.

Beweis: Jahresbericht 2013, Rn 8, Seite 85 ff

update vom 20.06.2013:

Wie aus den veröffentlichten Bilanzen hervorgeht, wurde den staatlichen Spielbanken in Baden-Württemberg rückwirkend die Spielbankenabgabe und die darin enthaltene Umsatzsteuer erlassen.

Wettbewerbsverzerrung durch Steuerstundung

Die Förderung öffentlichen Glücksspiels, durch Anrechnung der Mehrwertsteuer auf die Spielbankenabgabe bei gleichzeitiger Absenkung der Spielbankenabgabe auf ”Null” führt zu einer Verfälschung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems.

Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. (vgl. u.a. FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10 s.u., EuGH-Rank, C-259/10 und C-260/10, Rn. 32, 41, 75/1ff). (vgl. u. a. Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnrn. 41 und 54, vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 47, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 66).

Zur Bedeutung des Verbrauchsteuerprinzips, darf ausgeführt werden, dass das Verbrauchsteuerprinzip eine wettbewerbsneutrale Besteuerung impliziert. Ist die Besteuerung nicht wettbewerbsneutral, so ist eine vollständige Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher als Steuerdestinatar nicht gewährleistet, und der Belastungsgrund der Steuer wird verfehlt.  Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht
Durch die Nichteinhaltung der steuerlichen Neutralität verstößt die Bundesrepublik Deutschland noch immer gegen die unmittelbar gültige DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG und begeht damit einen Verstoß gegen den Vertrag im Sinne von Art. 258 AEUV.

Auch darf darauf hingewiesen werden, dass Verstöße gegen Unionsrecht zur Unanwendbarkeit der AO führen, da diese gem. § 1 (1) S. 2 nur ”vorbehaltlich” des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist!

Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung zu verweigern auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat. Womit die europarechtliche Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. ”i” der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger verweigert werden darf. (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 68).

update 25.02.2013:

Der Bundesfinanzhof (XI R 21/09) entschied am 2.3.2011:
Golfvereine können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit für Einzelunterricht unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 m der Richtlinie 77/388/EWG berufen



Das FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10 begründete sein Urteil mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts.

Grundsatz der steuerlichen Neutralität spricht für Steuerbefreiung

Die Klägerin erfülle zwar nicht die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, könne sich aber unmittelbar auf europäisches Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG) berufen.

Für eine Steuerbefreiung spreche ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser verbiete es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
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Hintergrund:

Am 09.01.2013 hat der BUNDESFINANZHOF beschlossen, dass durch die Annahme des Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-440/12 durch den EuGH, das nationale Verfahren auszusetzen ist.

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 wegen der Mehrfachbesteuerung des Umsatzes durch eine Vergnügungs- und Umsatzsteuer, bei nicht gegebener steuerlicher Neutralität.

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KMLZ - Umsatzsteuer Newsletter 12/2012

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Keine Abwälzung der Spielbank-Besteuerung auf die Steuerzahler!
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Zusammenfassung zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen vom 16.08.12
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Europäischer Gerichtshof/Generalanwalt

Die Generalanwältin hatte zur Umsatzsteuerfreiheit bei Geldspielautomaten plädiert - unabhängig davon, ob sie durch eine zugelassene öffentliche Spielbank betrieben werden oder nicht.  Gleichartige Geldspielautomaten müssen auch gleichartig besteuert werden. (EuGH Linneweber/Akritidis, Rs. C-453/02 u. C-462/02)
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Steuerbefreiung für Glücksspiele und Neutralitätsgrundsatz
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Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Das BVerfG stellte den uneingeschränkten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber deutschem Gesetzesrecht fest: (2 BvR 225/69 vom 09.06.1971, BVerfGE 31, 145; 2 BvR 687/85 vom 08.04.1987, BVerfGE 75, 223; 2 BvR 1210/98) Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05) Das VG Arnsberg spricht in seinem Urteil sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges. weiterlesen

BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluß   -- 2 BvR 687/85 --
Zur Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).          
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. April 1985 - V R 123/ 84 - verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.     
(Rn 61) 3. Der Bundesfinanzhof war mithin an die vom Finanzgericht eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs gebunden. Da es für seine Entscheidung auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich auf die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie berufen könne, ankam, hatte er die Vorabentscheidung des Gerichtshofs seiner eigenen Beurteilung zugrunde zu legen. Dem stand nicht entgegen, daß die Rechtswirkung der Berufung auf die Richtlinie von der Rechtsfolgenanordnung des deutschen Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 abwich. Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalem Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 145 [173 ff.]; Scheuner, Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft und Verfassungsrechtsprechung, AöR 100 [1975], S. 30 [40 f.]). Art. 24 Abs. 1 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Billigung dieser Vorrangregel durch den Gesetzgeber und ihre Anwendung durch die rechtsprechende Gewalt im Einzelfall BVerfGE 75, 223 (244)BVerfGE 75, 223 (245)(BVerfGE 73, 339 [375]; Scheuner, a.a.O., S. 44; Tomuschat in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 24 [Zweitbearb.], Rdnr. 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
   
(Rn 62) Wollte der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Gerichtshofs gleichwohl nicht folgen, so wäre er, da die Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie des Rates für ihn entscheidungserheblich war, gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zu einer neuerlichen Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet gewesen. In seinem Vorlagebeschluß hätte er seine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Gerichtshofs zur Anrufbarkeit nicht fristgerecht in innerstaatliches Recht umgesetzter Richtlinien und zumal in bezug auf die nach seiner Auffassung fehlende Kompetenz des Gerichtshofs zur Rechtsfortbildung des Vertragsrechts dartun müssen.
   
(Rn 63) 4. Dieser Verpflichtung zur neuerlichen Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV hat sich der Bundesfinanzhof in objektiv willkürlicher Weise entzogen: Verweigert sich ein letztinstanzliches Gericht dieser Vorlagepflicht bezüglich derjenigen Rechtsfragen, die bereits Entscheidungsgegenstand einer im selben Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs waren, so ist das eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wie immer im übrigen der Maßstab der Willkür im Hinblick auf Verstöße gegen die Vorlagepflicht aus Art. 177 EWGV zu fassen sein mag.

Generalanwalt Bot bestätigt ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht (Schlussanträge in der Rs. C-409/06)

Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV.
Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)

Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Aus diesen Gründen ist es nationalen Gerichten verwehrt, sich zu Fällen zu äußern die der EuGH durch Annahme zu einem unionsrechtlichen Sachverhalt machte. Die Gerichte sind verpflichtet die Fälle auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

VG Berlin verschafft EU Anwendungsvorrang weiterhin Geltung

-Völkerrecht und Europarecht- Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A./ Verena Lessmann (Universität Bremen) EuGH, EGMR und BVerfG: Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem

DAS RECHT DER EU UND SEINE DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
3. Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht



Zusammengestellt von Volker Stiny