RECHTSAKT
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.
(Auszug)
Die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie die Transparenz der Finanzstruktur und des Aufbaus bestimmter Unternehmen sind von wesentlicher Bedeutung, um eine wirkungsvolle und angemessene Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen durch die Kommission zu gewährleisten.
Den öffentlichen Unternehmen * kommt für die Volkswirtschaft der Länder der Europäischen Union (EU) eine wichtige Rolle zu. Sie unterliegen ebenso wie die mit besonderen * oder ausschließlichen * Rechten ausgestatteten Unternehmen gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden.
Daher ist es notwendig, dass die Kommission über detaillierte Angaben verfügt, die es ihr ermöglichen, sich die Gewissheit zu verschaffen, dass die EU-Länder weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Finanzielle Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen
Die EU-Länder müssen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen dadurch gewährleisten, dass sie die unmittelbar, aber auch mittelbar (über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute) erfolgte Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand zugunsten der öffentlichen Unternehmen sowie deren tatsächliche Verwendung offen legen.
Die finanziellen Beziehungen, deren Transparenz zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere:
- den Ausgleich von Betriebsverlusten;
- den Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel;
- Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen;
- nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen;
- die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen;
- den Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
- Öffentliches Unternehmen: Jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- Besondere Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, mit denen die Zahl der zur Erbringung einer Leistung oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigten Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt wird, ohne dass dabei objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden, oder mehrere konkurrierende Unternehmen nach solchen Kriterien bestimmt werden, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder einem oder mehreren Unternehmen nach solchen Kriterien rechtliche oder Regelungsvorteile eingeräumt werden, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen die gleiche Leistung zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit zu betreiben, wesentlich beeinträchtigt.
- Ausschließliche Rechte: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, die ihm das Recht vorbehalten, in einem bestimmten Gebiet eine Dienstleistung zu erbringen oder eine Tätigkeit auszuüben.
Mehr zum Wettbewerbs- und Kartellrecht:
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) unterliegen öffentliche
Unternehmen denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß
Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die
Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der
Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung
zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden.
Aktienpakete in Milliardenhöhe
Der Staat ist nach immer bedeutender Aktionär bei Post und Telekom.
Direkt oder indirekt hält der Staat noch rund 31,9 Prozent der Telekom- und 21 Prozent der Post-Aktien.
Der Staat ist nach immer bedeutender Aktionär bei Post und Telekom.
Direkt oder indirekt hält der Staat noch rund 31,9 Prozent der Telekom- und 21 Prozent der Post-Aktien.
Die Doppelrolle von Eigentümer und Wettbewerbshüter sieht die Monopolkommission jedoch kritisch.
Kommission rät Staat zum "T"-Rückzug - Mit einem solchen Schritt
ließen sich auch Interessenkonflikte vermeiden, die sich aus der
doppelten Rolle des Staates als Eigentümer und Wettbewerbshüter ergäben,
sagte der Vorsitzende des Beratergremiums der Bundesregierung, Daniel
Zimmer.
Eine Novelle des Postrechts müsse die Kontrolle der Post
verschärfen und es Wettbewerbern erleichtern, Missbrauchsverfahren gegen
den Marktführer auf den Weg zu bringen.
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Die Behinderung von Kunden und Konkurrenten ist u.a. nach 101/d und 102/c) unzulässig.
Europäische Union
Auf EU-Ebene ist das EU-Kartellrecht durch die Artikel 101 und 102
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der
Rat der Europäischen Union hat (gemäß Art. 103 II lit. e AEUV)
konkretisierende sekundärrechtliche Bestimmungen erlassen. Das sind
insbesondere die Verordnung (EG) 1/2003 und die
Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der
Missbrauchskontrolle. Die Fusionskontrollverordnung im Bereich der
Zusammenschlusskontrolle wurde indes gemäß der
Kompetenzergänzungsklausel des Art. 352 AEUV erlassen.
Im Verhältnis zum Kartellrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten hat
das EU-Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang, Art. 3 Abs. 2
Satz 1 VO 1/2003. Das nationale Kartellrecht des GWB solle fortan
ausschließlich in den Fällen anwendbar sein, welchen keine Bedeutung für
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zukomme. Im konkreten Ablauf
soll sich das so gestalten, dass sowohl die nationalen Kartellbehörden
als auch die Europäische Kommission grundsätzlich parallel zuständig
sein sollen. Zur Sicherstellung der reibungslosen Kooperation zwischen
der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden sowie zur
Vorbeugung gegen uneinheitliche Rechtsanwendung innerhalb der
Europäischen Union sind in Kapitel IV der VO 1/2003 etliche
Verfahrensregeln aufgenommen worden, wobei aber der Europäischen
Kommission eine federführende Funktion zugedacht wurde. Das
neueingeführte Informations- und Konsultationsverfahren sei dazu nur
beispielhaft erwähnt. In der EU sind für die Durchsetzung des
EU-Kartellrechts die dem Kommissar für Wettbewerb unterstehende Behörde
und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für
die Durchsetzung des nationalen Kartellrechts die staatlichen
Wettbewerbsbehörden.
In Deutschland ist seit dem 1. Januar 1958 das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die maßgebliche Kodifikation zum Erhalt
des Wettbewerbs. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche
Wettbewerbsverstöße, also die Akkumulation und den Missbrauch von
Marktmacht sowie die Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger
Marktteilnehmer innerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik
Deutschland. Nach dem GWB sind grundsätzlich Kartelle verboten, jedoch
erlaubnisfähig, wenn sie bestimmte Freistellungsvoraussetzungen
erfüllen, wie beispielsweise die Mittelstandskartelle gemäß § 3 GWB.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Quelle
Europäisches Wettbewerbsrecht
Im europarechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff
Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das
Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht
der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das
Recht öffentlicher Unternehmen.
Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Das europäische Vergaberecht stützt sich im Wesentlichen auf Sekundärrecht (sog. Vergaberichtlinien). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle). Quelle
Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Das europäische Vergaberecht stützt sich im Wesentlichen auf Sekundärrecht (sog. Vergaberichtlinien). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle). Quelle
Einzelnachweise
Berufsbegleitender Master im Wettbewerbs- und Regulierungsrecht an
der Leuphana Universität Lüneburg: Competition & Regulation LL.M.
Weblinks
omsels.info: Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht
omsels.info: Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht
Rechtsfreund.at: Österreichische Linksammlung zum Wettbewerbsrecht
ipwiki.de - Wettbewerbsrecht (Wiki zum gewerblichen Rechtsschutz)
Titel VI (Art. 90 bis Art. 100 AEUV) regelt die EU-Verkehrspolitik.
Titel VII (Art. 101 bis Art. 118 AEUV) behandelt die Wettbewerbs- sowie
die Steuerpolitik der Europäischen Union. Dies umfasst insbesondere die
Zuständigkeiten in den Bereichen Kartellverbot und Monopolkontrolle
(Art. 101 ff. AEUV), die Kontrolle staatlicher Beihilfen (Art. 107 ff.
AEUV) sowie das Verbot von binnenmarktverzerrenden Steuern (Art. 110 ff.
AEUV). Außerdem enthält Titel VII die Regelungen, nach denen die EU
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren
kann, um Verzerrungen des Europäischen Binnenmarktes zu verhindern (Art.
114 ff. AEUV). Aus bestimmten Gründen des Arbeits- oder Umweltschutzes
können die Mitgliedstaaten dabei von den EU-Regelungen abweichende
Standards aufrechterhalten, diese müssen aber von der Europäischen
Kommission genehmigt werden. Quelle
101/d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
102/c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im
Wettbewerb benachteiligt werden;
s. u.a. 101 - 109 AEUV
Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne
besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher
Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen
werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle
Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst
vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.
Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine
aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem
Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen
oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung
und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und
Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.
Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:
das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).
das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).
Kommission will Opfern von Kartellrechtsverstößen Schadensersatzansprüche erleichtern
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, in der geregelt ist, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer von Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht geworden sind (z.B. durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch Kartelle). Mit dem Vorschlag soll eine Reihe praktischer Schwierigkeiten behoben werden, mit denen Opfer häufig konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Quelle: EU-Kommission PM vom 11.6.2013
Schadenersatz:
Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist. Quelle: wikipedia
Der EuGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass europarechtswidrige Mitgliedstaatsurteile einen Haftungsanspruch auslösen.
Rechtsprechung zur Staatshaftung nach Unionsrecht (Auszug)
1. Leitentscheidung Francovich (1991): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten für die Nichtumsetzung von Richtlinien
2. Leitentscheidung Brasserie du Pêcheur/Factortame (1996): gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung für die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht
• Rechtfertigung der richterrechtl. Einführung der Staatshaftung aus der Aufgabe der Sicherung der "Wahrung des Rechts" nach Art. 164 (heute 220) EGV
• Bestimmung der Haftungsvoraussetzungen analog zu Art. 215 II (heute 288 II) EGV nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind
• insbes. Haftung nur bei hinreichend qualifiziertem Verstoß; dafür Haftung auch ohne Verschulden
• Haftung auch für legislatives Unrecht
• angemessener Umfang der Entschädigung (grds. auch entgangener Gewinn)
3. Weitere wichtige Entscheidungen
a) British Telecommunications (1996): Haftung auch für fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien
b) Dillenkofer (1996): zu den Haftungsvoraussetzungen des hinreichend qualifizierten Verstoßes und der Verleihung subj. Rechte (Verb. Rs. C-178/94 u.a., Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Nr. 23 ff)
c) Hedley Lomas (1996): Haftung auch für gemeinschaftsrechtswidrige Verwaltungspraxis (Rs. C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Nr. 28)
d) Köbler (2003): Haftung auch für höchstrichterliche Entscheidungen
• typische Effet-utile-Rspr.
Quelle: DAS RECHT DER EU UND SEINE DURCHSETZUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Zum Grundsatz der Staatshaftung aus dem EuGH-Urteil
v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich
30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und Haim, Randnr. 26).
31. Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass dieser Grundsatz für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Haim, Randnr. 27).
32. Im Völkerrecht wird der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, als Einheit betrachtet, ohne dass danach unterschieden würde, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist. Dasselbe muss erst recht in der Gemeinschaftsrechtsordnung gelten, da alle staatlichen Instanzen einschließlich der Legislative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Normen, die die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln, zu beachten haben (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 34).
33. In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist.
34. Hierbei ist von Belang, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann. Da eine durch eine rechtskräftige Entscheidung eines solchen Gerichts erfolgte Verletzung dieser Rechte regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden kann, darf dem Einzelnen nicht die Befugnis genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen.
35. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, insbesondere deshalb nach Artikel 234 EG zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet, um zu verhindern, dass dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Rechte verletzt werden.
36. Demnach verlangt der Schutz der Rechte des Einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, zwingend, dass diesem das Recht zustehen muss, vor einem nationalen Gericht den Ersatz des Schadens zu verlangen, der auf die Verletzung seiner Rechte durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 35).
37. Einige Regierungen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Erklärungen eingereicht haben, haben geltend gemacht, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht auf Entscheidungen eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts Anwendung finden könne. Sie haben sich u. a. auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere die Rechtskraft, auf die richterliche Unabhängigkeit und Autorität sowie auf das Fehlen eines für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung aufgrund solcher Entscheidungen zuständigen Gerichts berufen.
38. Hierzu ist festzustellen, dass die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht zu bestreiten ist (Urteil Eco Swiss, Randnr. 46). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.
39. Die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte stellt jedoch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in Frage. Ein Verfahren zur Feststellung der Haftung des Staates hat nicht denselben Gegenstand und nicht zwangsläufig dieselben Parteien wie das Verfahren, das zur rechtskräftigen Entscheidung geführt hat. Obsiegt nämlich der Kläger mit einer Haftungsklage gegen den Staat, so erlangt er dessen Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens, aber nicht zwangsläufig die Aufhebung der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, die den Schaden verursacht hat. Jedenfalls verlangt der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung.
Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....
Quelle: Europarecht Uni-Göttingen (pdf-download)
Das Recht der EU und seine Durchsetzung in den Mitgliedstaaten (Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen)
Rechtsprechung zur europäischen Integration jura.uni-goettingen
Juristisches Internetprojekt Saarbrücken – Index