Donnerstag, 27. Januar 2011

Gericht - Lotteriegesellschaft missachtet den Jugendschutz

Das Landgericht München I hat die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes verurteilt. Das Gericht befand, dass zu wenig unternommen werde, um Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen abzuhalten.

(Az. 17HK O 2564/09, Urteil vom 23.12.2010).

Grundlage der Gerichtsentscheidung waren Untersuchungen der Marktforschungsgesellschaft FairControl in fünf bayerischen Städten. Das Ergebnis: 84 Prozent der Jugendlichen konnten an Lotto oder einem anderen Glücksspiel teilnehmen, ohne ihren Ausweis vorlegen zu müssen. 72 Prozent wurden erst gar nicht nach einem Ausweis gefragt. weiterlesen


17. März 2011 - Pressemitteilung Zivilsachen 3/11
Unlautere Werbung für Glücksspiele

Das Oberlandesgericht München hat in zwei am 17.03.2011 verkündeten Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der Beklagte jedoch dadurch, dass dem klagenden Verein keine Klagebefugnis zustand.

Mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), der seit Dezember 2007 von allen Bundesländern ratifiziert ist, wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und das Glücksspielangebot zu begrenzen.
Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 1 dieses Vertrags, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und nicht in Widerspruch zu diesen Zielen stehen darf. Insbesondere darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden. Im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ist Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags verboten.

Dagegen habe, so der Vorwurf des Klägers in den beiden Verfahren, der Freistaat Bayern verstoßen.

Der Kläger ist ein 2008 gegründeter eingetragener Verein, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen auftreten. Der Verein wendet sich mittlerweile ausschließlich gegen die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisierten, letztlich öffentlich-rechtlichen Lotterieveranstalter, deren Lauterkeit er zuweilen von Gerichten überprüfen lässt. Gegen seine eigenen Mitglieder macht der Verein keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche geltend;

Der beklagte Freistaat Bayern ist ein Mitglied im Deutschen Lotto- und Totoblock. Er veranstaltet in Bayern über seine Staatliche Lotterieverwaltung Glücksspiele.

Dazu enthielt der Internetauftritt der Staatlichen Lotterieverwaltung am 7. April 2009 unter der Überschrift „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“ einen bebilderten Hinweis darauf, dass Lotto Bayern rechtzeitig zum Osterfest ein neues Glückspäckchen mit beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt habe, in dem Bayernlose, extra Gehalt- und Astrolose ein attraktives Nest finden würden (Fall 1).
Darüber hinaus veranstaltet der Beklagte das Glücksspiel KENO, das er am 4. März 2009 im Internet bewarb, indem er auf Sonderauslosungen vom 02.-14. März 2009 hinwies, in denen jeweils täglich ein Cabrio zu gewinnen war. Gleichzeitig ließ der Beklagte in seinen Annahmestellen ein Plakat aushängen, das unter der Überschrift „Sonderauslosung bei KENO“ unter anderem ein mit jungen Leuten besetztes, in der vom blauen Himmel strahlenden Sonne fahrendes Cabrio zeigte (Fall 2).

Der Kläger sieht dieses Verhalten des Beklagten als unlauter an. Er hatte deshalb jeweils beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Diesen Anträgen war das Landgericht München I mit Urteilen vom 25. Februar und 19. April 2010 gefolgt.

Gegen beide Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt und hatte hier im Ergebnis auch Erfolg. Dies aber nicht deshalb, weil eine unlautere Werbung nicht vorgelegen hätte, sondern ausschließlich deshalb, da das OLG dem klagenden Verein die Klagebefugnis absprach.

Das Oberlandesgericht hat die beiden vom Kläger beanstandeten Internetinhalte aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen ausdrücklich als unlauter gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 GlüStV bezeichnet.
Die beanstandete Werbung verletze, wie das Oberlandesgericht entschied, den Glücksspielstaatsvertrag, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Es handele sich, so der Senat, nicht nur um eine im Rahmen der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in dem einen Fall (Glückspäckchen im Osternest) nach Inhalt und graphischer Gestaltung um eine ganz gezielte Aufforderung und Animierung zur Teilnahme an dem damit beworbenen Loskauf, insbesondere weil die in der Bevölkerung allgemein mit dem Osterfest verbundene Schenklaune auf das beworbene Produkt gelenkt werden solle. In dem anderen Fall (KENO) beschränke sich das Plakat zudem nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren, sondern sei darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen.
Angesichts seiner Breitenwirkung sei der beanstandete Internetauftritt des Beklagten auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, was bei dem Spiel „KENO“ angesichts dessen Bekanntheit auch für die Plakatwerbung gelte.

Die Geltendmachung der sich daraus gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebenden Unterlassungsansprüche hat das OLG indessen nach § 8 Abs. 4 der genannten Vorschrift als unzulässig, da missbräuchlich angesehen, da sich der klagende Verein von sachfremden Motiven habe leiten lassen.
Wenn es wie im Streitfall zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern, das Marktverhalten von Marktteilnehmern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sei es, wie der Senat erkannt hat, sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen. Sowohl der lautere Wettbewerb als auch die berechtigten Interessen der sich lauter verhaltenden Mitglieder würden durch Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern in derselben Weise beeinträchtigt wie durch Verstöße von Nicht-Mitgliedern. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft habe keinen Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis zukommen würde, nämlich der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs im öffentlichen Interesse, und sei daher sachfremd. Werde jedoch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt, spreche dies dafür, dass die Anspruchsdurchsetzung missbraucht wird, um andere Ziele zu verfolgen als die, deretwegen die Klagebefugnis eröffnet wurde. Dem klägerischen Verband hätte es oblegen, die sich aus seiner kategorischen Weigerung, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen, ergebende Indizwirkung zu widerlegen, was nicht geschehen sei. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Aufgabe, zu der sich der Kläger bekannt habe, nämlich dem zu Gunsten der DLBT-Mitglieder bestehenden Glücksspielmonopol entgegenzuwirken, habe nichts mit der Lauterkeit des Wettbewerbs zu tun.

(Die Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vom 17.03.2011 lauten:
Fall 1: – Glückspäckchen im Osternest – 29 U 2819/10;
Fall 2 – KENO – : 29 U 2944/10.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen; die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig.)

Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen
Quelle: justiz.bayern

Mit den Urteilen, wurde erneut die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, durch die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt.

CDU beharrt auf staatlichem Glücksspielmonopol

In einem der "Welt Kompakt " vorliegenden Positionspapier des niedersächsischen CDU-Fraktionschefs Björn Thümler werden zudem gewinnträchtigere Angebote der jeweiligen Lottogesellschaften im Bereich der Sportwetten und verschärfte Strafverfolgung von illegalen Online-Anbietern gefordert. weiterlesen

update: 29.04.2011

Donnerstag, 20. Januar 2011

Biedenkopf: Länder bilden unzulässiges Kartell

- Rede anlässlich der Eröffnung der IMA 2011 -

Die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Bundesländer zur Sicherung des Glücksspielmonopols ist nach der Einschätzung von Professor Dr. Kurt Biedenkopf "ein Kartellvertrag". Der ehemalige Ministerpräsident des Freistaates Sachsen ging in seiner Rede bei der Eröffnung der 30. Internationalen Fachmesse für Unterhaltungs- und Warenautomaten mit den Ländern streng ins Gericht. "Ich würde sagen, dass die Länder in ihrer Eigenschaft als Unternehmer ein Kartell gegründet haben, um ein Monopol zu begründen, um damit ihre Einnahmen zu erhöhen und gleichzeitig gewerbliche Wettbewerber aus dem Markt zu verdängen", so Biedenkopf am 18. Januar in Düsseldorf.

Biedenkopf akzeptierte in seiner Rede nicht die Begründung, das Monopol sei das Instrument zum Kampf gegen die Spielsucht. Er fand es "ungewöhnlich", dass die Länder an dieser Begründung festhalten, obwohl es längst "ganz andere und sehr viel gefährlichere Erscheinungen" gebe. Als einziges Motiv der Länder sah Biedenkopf daher nur das Primärziel: "Das ist auch beim Staat die Erzielung von Einnahmen". Dafür zeigte er Verständnis. Allerdings sei es "nicht einzusehen, dass der Staat jetzt über gewerbliche Tätigkeiten in monopolisierter Form gewerbliche Unternehmen behindert oder gar aus dem Markt verdrängt." Wenn sowohl der Staat, als auch private Unternehmen mit dem Ziel agieren, Einnahmen zu erzielen, dann sei das vergleichbar. "Und wenn das vergleichbar ist, dann dürfen sie weder auf der einen noch auf der anderen Seite Kartelle bilden", so Biedenkopf.

"Mit großer Aufmerksamkeit" wurden die Ausführungen von Kurt Biedenkopf beim Verband der Deutschen Automatenindustrie (VDAI) aufgenommen und registriert. "Ich bin überrascht von der Eindeutigkeit, mit der Professor Biedenkopf die Interessenslage der Bundesländer vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechts analysiert und definiert", meinte Vorsitzender Paul Gauselmann in einer ersten Reaktion. "Es ist erstaunlich und bezeichnend, dass gerade ein ehemaliger Ministerpräsident das Vorgehen der Länder in der Frage des Glücksspielmonopols im Grunde kritischer unter die Lupe nimmt, als wir das bisher getan haben. Professor Biedenkopf hat den Vorhang der Doppelmoral zerrissen." Die Unternehmen der gewerblichen Automatenwirtschaft hätten natürlich das Ziel, Einnahmen zu erzielen, so Gauselmann. Darin unterscheide man sich in nichts von anderen Branchen. Gleichzeitig lasse man sich aber in der Frage des Spielerschutzes vom Staat nicht in eine Ecke drängen. "Der aktive Spielerschutz hat bei uns seit langem hohe Priorität und hat eine deutlich längere Tradition als beim Spielmonopol der Bundesländer, die erst seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 strengere Anforderungen daran stellen", so Gauselmann.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH



Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 118/11 vom 29.6.2011
Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

Urteil des Kartellsenats vom 28.6.2011 - KZR 75/10 – pdf-download

zuletzt aktualisiert: 14.04.2012




Rechnungshof: Glücksspielmonopol nicht aufs Spiel setzen

- Glücksspiel-Staatsvertrag rechtzeitig verlängern
- Gewerbliches Automatenspiel strenger regeln

Karlsruhe: Der Rechnungshof hat heute der Landesregierung und dem Landtag seine Beratende Äußerung "Glücksspiel" vorgelegt. "Darin empfehlen wir ganz konkret, wie sich das Land Baden-Württemberg in den Verhandlungen mit den anderen Bundesländern zum Glücksspiel-Staatsvertrag, der Ende des Jahres ausläuft, positionieren soll", so der Präsident des Rechnungshofs, Max Munding. Ziel müsse es sein, den Staatsvertrag rechtzeitig zu verlängern, den Gestaltungsspielraum zugunsten des staatlichen Glücksspielmonopols voll auszuschöpfen und die mit dem Monopol verfolgten Gemeinwohlziele schlüssig umzusetzen.

Auch die neueste europäische Rechtsprechung erkennt an, dass ein öffentliches Monopol grundsätzlich geeignet ist, um Gemeinwohlziele, wie Bekämpfung und Kanalisierung der Spielsucht oder einen hohen Verbraucherschutz zu erreichen. "Das Land darf sich nicht darauf einlassen, die Sportwetten aus dem Monopol herauszunehmen", betont Max Munding. "Dies könnte das Monopol als Ganzes gefährden. Daneben ist es notwendig, das gewerbliche Automatenspiel stärker zu reglementieren, um die Spielsucht effektiver zu bekämpfen."

Die Zuständigkeiten im Bereich des Glücksspiels sind zwischen Bund und Ländern geteilt: Für gewerbliche Geldspielautomaten gilt Bundesrecht; für staatliche Lotterien und Sportwetten sind die Länder zuständig. Nur die Länder dürfen Lotterien und Sportwetten veranstalten. Ein solches Monopol schränkt die Berufsfreiheit privater Anbieter ein. Das ist aber aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig, um Spielsucht zu verhindern. Das Monopol soll den Spielbetrieb in geordnete Bahnen lenken und das Ausweichen auf unerlaubte Spiele verhindern.

In seiner jüngsten Entscheidung verlangt der Europäische Gerichtshof allerdings diese Ziele in "kohärenter und systematischer Weise" zu verfolgen. Deshalb darf der Staat auch nach Auffassung des Rechnungshofs über das Monopol keine rein fiskalischen Ziele verfolgen. Auch sollte auf eine offensive Werbung verzichtet werden.

Mit der Beratenden Äußerung gibt der Rechnungshof konkrete Empfehlungen, wie das Land Lotterien und Sportwetten im Einklang mit Verfassungsrecht und Europarecht veranstalten kann. Der Rechnungshof setzt sich dafür ein, dass das Land weiterhin das Monopol über die Sportwetten ausübt. "Das Ziel, der Suchtgefahr vorzubeugen, lässt sich bei gewerblichen Spielvermittlern viel schwerer erreichen", argumentiert Rechnungshofdirektorin Dr. Hilaria Dette. Sportwetten seien erheblich suchtgefährlicher als Lotterien. Es wäre widersprüchlich, die Lotterien in staatlicher Hand zu halten und die wesentlich gefährlicheren Sportwetten zu liberalisieren.

Der Rechnungshof spricht sich außerdem dafür aus, die Regelungen für das gewerbliche Automatenspiel zu verschärfen. Der Europäische Gerichtshof hatte insofern eine Angleichung mit anderen Glücksspielen gefordert. Dafür ist zwar in erster Linie Bundesrecht maßgeblich, die Länder könnten aber in ihrer Zuständigkeit die Öffnungszeiten einschränken und die Kontrollen ausdehnen.

Weitere Informationen zur Finanzkontrolle Baden-Württemberg finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de

Quelle: Rechnungshof Baden-Württemberg

Beratende Äusserungen - Glücksspiel
Rechnungshof Baden-Württemberg

Mitteilung des Rechnungshofs
Schreiben des Rechnungshofs vom 17. Januar 2011, III-0620B50000-1001.5:
Drucksache 14 / 7498
19. 01. 2011

2.5 Anmerkung: Relevanz für den Haushalt
Die STLG erwirtschaftet derzeit jährlich rund 200 Mio. Euro Zweckertrag und rund 150 Mio.
Euro Lotteriesteuer. Sie ist damit das für den Landeshaushalt bedeutendste Landesunternehmen.
Der Anteil der Sportwetten beträgt etwa 2 Prozent.
Alle Länder zusammen haben 2009 rund 2,8 Milliarden Euro aus Lotteriesteuer und Gewinnabführungen generiert. 2009 waren hohe Jackpots maßgeblich für überdurchschnittliche Einnahmen. Für die nächsten Jahre wird ein gleichbleibendes Niveau erwartet. Experten rechnen mit rückläufigen Einnahmen, wenn keine neuen Produkte entwickelt werden.
Sollte jedoch das Monopol als nicht verfassungskonform von der Rechtsprechung aufgehoben werden, würden auch die Erträge, die heute zulässigerweise als Ausfluss des Monopols in den Landeshaushalt einfließen, verlorengehen. Ohne Monopol könnten die bisher hohen Gewinnabführungen und der hohe Steuersatz von bis zu 20 Prozent nicht gehalten werden. Von ausländischen Wettanbietern oder Vermittlern ausländischer Wetten könnten keine Steuern erhoben werden, wenn kein Anknüpfungspunkt im Inland vorliegt.

Samstag, 15. Januar 2011

"Von wegen keine Lobbyarbeit" - SPD-Bundestagsfraktion ergreift Partei gegen gewerbliches Spiel

Zur Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema "Zukunft des Glücksspielwesens sowie Prävention und Bekämpfung von Glücksspielsucht" vom 12. Januar 2011

Statt die in Gang gekommene Diskussion um Glücks-und Gewinnspiele weiter zu versachlichen wird jüngst wieder mit "Behauptungen" agiert. So auch in einer Erklärung der SPD-Bundestagsfraktion, in der sowohl der Bundesregierung als auch der Drogenbeauftragten zunächst pauschal eine Nähe zur Automatenwirtschaft und zum Lobbyismus unterstellt wird. Nach Studium einer der Erklärung zugrunde liegenden Beantwortung einer Anfrage durch das Bundeswirtschaftsministerium kann davon aber keine Rede sein.

Denn dort wird betont sachlich erläutert, was seriöse Studien und Forschungsergebnisse erbracht haben. Aber das passt offensichtlich nicht ins Bild. So wird mit unrichtigen Prozentzahlen "suggeriert" statt mit Fakten argumentiert. Mit "großen Zahlen" wird ein verzerrtes Bild gezeichnet: Die Aussage der SPD, dass über 80 % der Personen, die in Beratungsstellen vorstellig werden, Spieler von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten seien, ist schlicht falsch. Korrekt ist: 72,8 % der 7.300 Spieler, welche bundesweit im Jahr 2008 bei 934 Beratungsstellen Rat gesucht haben, gaben an, hauptsächlich an Geld-Gewinn-Spiel-Geräten zu spielen (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Jahrbuch Sucht, Hamm, 2010). Das sind rund 5.300 Personen von jährlich über 10 Mio. Spielgästen an Geld-Gewinn-Spiel-Geräten.

Tatsächlich bewegt sich die Zahl der pathologischen Spieler in Deutschland nach übereinstimmenden Ergebnissen von Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – im Auftrag des Deutschen Lotto- und Totoblocks – und des Instituts für Therapieforschung (IFT) – im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit – bei etwa 0,2 % der erwachsenen Bevölkerung, in Zahlen also auf ca. 104.000 Personen, am untersten Rand des Spektrums in Europa. Dies betrifft alle 19 Spielformen, welche legal in Deutschland angeboten werden! Von diesen pathologischen Spielern entfallen ca. 31.000 Menschen(= ca. 30 %) auf gewerbliche Geld-Gewinn-Spiel-Geräte. Bei einem Umsatzanteil der Unterhaltungsautomatenwirtschaft von über 40 % am Gesamtumsatz des Gewinn- und Glücksspielmarktes ist der Anteil der pathologischen Spieler an Geld-Gewinn-Spiel-Geräten mit ca. 30 % unterproportional.

Vor dem Hintergrund, dass die Unterhaltungsautomatenwirtschaft zusätzlich als einziger Spielanbieter seit über 20 Jahren auf die Gefahren des übermäßigen Spielens hinweist (alle anderen Anbieter müssen dies erst seit dem 01.01.2008 tun), bekommt die Behauptung hier liege die Hauptverursachungslast einen besonders üblen Beigeschmack. An allen mehr als 200.000 in Deutschland aufgestellten Geld-Gewinn-Spiel-Geräten ist ein Warnhinweis mit einer Beratungs- und Infonummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eingedruckt. In jeder Spielothek und in jeder Gaststätte wird also auf die Beratungsstellen aufmerksam gemacht. Da darf es nicht verwundern, wenn sich Spieler an Geld-Gewinn-Spiel-Geräten eher und mehr bei Beratungsstellen melden, als die Spieler anderer Spielformen. Es ist unredlich, wenn der Erfolg dieser Aufklärungsarbeit in einen Schuldvorwurf umgemünzt wird.

Fakt ist, dass es in Deutschland keinen Freizeitsektor gibt, welcher so umfassenden und strengen Regeln unterworfen ist, wie das Spielen an gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten. Die SPD-Bundestagsfraktion sollte daher den Tatsachen ins Auge sehen und sich nicht von überholten Vorurteilen blenden lassen: So hat die "neue" Spielverordnung von 2006 gerade in Bezug auf den Spielerschutz positive Wirkungen entfaltet. Das gleichzeitige Bespielen von Geräten ist, wie vom Verordnungsgeber gewollt, zurückgegangen und das finanzielle Risiko für den Spielgast hat sich klar nach unten bewegt: Betrugen früher die durchschnittlichen Spieleraufwendungen je Stunde und Gerät etwa 22,50 Euro, so sind es mit der Umsetzung der "neuen" Spielverordnung nach aktuellen Erhebungen des Fraunhofer Instituts nur noch 10,89 Euro je Spielstunde. Da zudem das parallele Bespielen mehrerer Geräten von durchschnittlich 2,6 auf durchschnittlich 1,4 gesunken ist, hat sich der durchschnittliche Spieleraufwand in der Praxis von rund 60,00 Euro auf ca. 15,00 Euro – also nur noch ein Viertel – pro Stunde verringert. Es entsteht der Eindruck, dass dies bewusst nicht wahrgenommen werden will, weil es wieder nicht "ins Bild passt."

Man darf sich nicht wundern wenn das Ansehen und die Glaubwürdigkeit politischer Parteien in der Bevölkerung weiter sinken, wenn wie hier einseitig gegen Wirtschaftszweige vorgegangen wird, die mehr als 70.000 Arbeitnehmer und über 500 Auszubildende beschäftigen und Steuern und Abgaben zahlen. Noch näher liegt der Verdacht, dass "politische Lobbyarbeit" im Sinne derer betrieben wird, die Interessen anderer Marktteilnehmer wahrnehmen oder jegliches Spiel um Geld ablehnen. Noch ärgerlicher wird es, wenn dabei auch nicht vor falschen Behauptungen zurückgeschreckt wird.

Kontakt - Dirk Lampecht (GF)
Tel. 030 - 24087760

Quelle: http://www.awi-info.de


Spielhalle
„Die ganze Branche in Aufruhr“

Von 13 auf 20 Prozent gestiegen: Der Wiesbadener Spielhallenbetreiber Andreas Braun sieht durch die Erhöhung der Automaten-Steuer seine Existenz bedroht.
Andreas Braun ist fassungslos. „Das bedroht meine Existenz“, sagt der 37-Jährige. Seit 30 Jahren betreibt seine Familie Spielhallen in Wiesbaden, doch die Erhöhung der Automaten-Steuer mache dem Unternehmen jetzt „den Garaus“, sagt Braun. weiterlesen



Freitag, 14. Januar 2011

Die neuen Leiden des Erwin Horak

Pressemitteilung BAV Bayerischer Automaten Verband e.V. vom 11.01.2011

Chef der staatlichen Lotterie-Verwaltung sucht Schuldigen für Gewinneinbruch bei den bayerischen Spielbanken

"Es ist fast Routine, wenn der Chef der staatlichen Lotterie-Verwaltung, Erwin Horak, die Minuszahlen bei den Spielbanken verkündet. Seit 2007 geht es Jahr für Jahr abwärts" – so berichtete der Münchner Merkur am 11. Januar 2011 über die Jahresbilanz 2010 der neun bayerischen staatlichen Spielbanken. Den Schuldigen hat er dabei auch gleich ausgemacht: die gewerblichen Spielhallen. Der Ober-Croupier würde am liebsten den freien Markt und den Wettbewerb abschaffen.

Vor zwei Jahren machte Erwin Horak das strenge Rauchverbot für Verluste in den Spielbanken verantwortlich, nun sind es die Spielhallen. Die Beweise liefert er denn auch gleich mit, in dem er die wachsende Anzahl von Spielgeräten und Konzessionen auflistet. Er versäumt jedoch dabei zu erwähnen, dass speziell die Spielbanken in den eigenen Häusern über eine besonders große Anzahl von Geldgewinnspielgeräten verfügen, die zusammen über 70 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen. Das erklärt aber zumindest, warum er so vehement gegen die gewerblichen Mitbewerber wettert. Besitzstandswahrung mit Ellenbogen könnte man meinen. Verantwortung für Verluste zu übernehmen gehört nicht zum Repertoire. Die Spielbanken dürften in die roten Zahlen gerutscht sein, mutmaßt der Münchner Merkur. Und das ist natürlich nicht gerade eine gute Voraussetzung für Erwin Horak, der im Februar im Bayerischen Landtag dazu Stellung nehmen muss.

Beim Bayerischen Automaten Verband e.V. (BAV), der die Interessen von über zweihundert privaten Anbietern vertritt, erzeugt dieses Vorgehen nur Kopfschütteln. Man sieht sich seitens Herrn Horak seit Jahren Angriffen ausgesetzt, die teilweise die guten Sitten und den Ton verletzen. Das gewerbliche Spiel unterliegt weit schärferen Auflagen, als die Spielbanken. Prävention und Jugendschutz, Spielzeitbegrenzungen und Verlustbeschränkungen, Alkoholverbot und vieles mehr muss und wird in den gewerblichen Spielstätten seit Jahren angewandt. Der Verband arbeitet intensiv mit Behörden und Instituten zusammen, um stets einen reibungslosen und verantwortbaren Ablauf des Spielbetriebes zu gewährleisten.

Die Angriffe scheinen somit ein Ablenkungsmanöver zu sein, um die ständigen Rückgänge der Spielbanken zu kaschieren. Vorschläge des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zur Sanierung einiger Spielbanken, was auch Schließungen mit einbezieht, wurden aber von Horak sofort abgeschmettert. Statt dessen fordert er weitere Restriktionen gegen den Wettbewerb und macht damit deutlich, dass man an einem marktwirtschaftlichen fairen Miteinander wohl kein Interesse hat, sondern an "Verdrängung durch politisch eingeleitete Erschwernisse" Gefallen findet. Das dürfte in den Augen von wachsamen Ökonomen und Politikern aber ein Warnsignal sein. Die Ansinnen des Erwin Horak dürften somit im Landtag diesmal deutlich skeptischer beurteilt werden, als das bislang der Fall war.

Bayerischer Automaten Verband e.V.
Verantw. Und Kontakt: Christian Szegedi, Justiziar
Telefon: 08671 886510


Germany Spielbank leidet unter Rahmenbedingungen

Spielbank Die Spielbank Bad Kissingen hatte im vergangenen Jahr - wie die anderen Staatlichen Casinos in Bayern auch - einen Rückgang bei den Gästen und beim Bruttospielertrag zu verzeichnen. Verantwortlich dafür werden das absolute Rauchverbot und die stark zunehmende Konkurrenz durch die gewerblichen Spielhallen gemacht. weiterlesen

Montag, 10. Januar 2011

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) rechtswidrig

Auf der Webseite des Deutschen Lottoverbandes finden sich unter der Überschrift "Gegen das Lottochaos - Staatsvertrag rechtswidrig" folgende Äußerungen führender Verfassungsrechtler:

"Deutschland kann sich schlechte Gesetze nicht erlauben. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre solch ein schlechtes Gesetz: Er verstößt mehrfach gegen das Grundgesetz und bricht europäisches Recht. Die Folge wäre ein Rechtschaos bei Lotto, Lotterien und Sportwetten. Das müssen die Ministerpräsidenten am 14. Juni in Berlin verhindern."
Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr. Clemens Weidmann, Rechtsanwälte Gleiss Lutz

"Auf kaum einem Rechtsgebiet wird so geheuchelt wie bei dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag. Es ist abwegig anzunehmen, dass Lotto süchtig mache, und darauf die Vernichtung einer ganzen Branche zu stützen. Teile des Glücksspielstaatsvertrages sind mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nichtig. Im Übrigen verstößt er inhaltlich gegen geltendes deutsche und europäisches Recht"
Prof. Dr. Bodo Pieroth, Universität Münster

"Der Vertrag dient allein fiskalischen Interessen der Länder, verfolgt keine konsistente Glücksspielpolitik und verstößt in allen Punkten (Erlaubnisvorbehalt, Verbot der länderübergreifenden Lotterieveranstaltung und -vermittlung, Werbe- und Internetverbot) gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht und die Verfassung."
Prof. Dr. Georg Hermes, Universität Frankfurt am Main

"Der Vertrag führt zu einer protektionistischen Abschottung der Landeslottogesellschaften. Mehrere Regelungen des geplanten Staatsvertrages sind Grundrechtseingriffe von höchster Intensität und verfehlen dabei verfassungsrechtliche Mindeststandards des demokratischen Rechtsstaats. Sie sind als verfassungswidrige Berufs- und Gewerbeverbote zu werten und verstoßen gegen die Grundfreiheiten und die Wettbewerbsregeln des europäischen Gemeinschaftsrechts."
Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, Universität Marburg

"Das nachrangige Lotterierecht der Länder hat das vorrangige Kartellrecht des Bundes und der Gemeinschaft zu respektieren. Die Behinderung privater Lottovermittler durch die Länder ist eine Kartellordnungswidrigkeit. Dafür können auch die Landesregierungen haftbar gemacht werden. Der Versuch der Länder, private Lottovermittlung sogar unter Strafe zu stellen, zeugt von einer grundlegenden Missachtung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes."
Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Universität Frankfurt am Main.
Quelle: www.deutscherlottoverband.de

Der Glücksspiel-Staatsvertrag - wissen was los ist
Der Unglücksstaatsvertrag
Unterm Strich nur Verlierer

Glücksspielstaatsvertrag („GlüStV“) – Eine Chronologie

Die Urteile des EuGH vom 08.09.2010, BGH vom 18.11.2010 und des BVerwG vom 24.11.2010 bestätigten diese Äußerungen aus dem Jahre 2007

Ausserdem verstößt der GlüStV gegen das Zitiergebot Art. 19,1,2, einem absoluten Rechtsbefehl der keiner Auslegung zugänglich ist. Nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
"Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.” Zitat von Prof. Rupert Scholz mehr
Verkehrsminister Ramsauer hat am 13. April 2010 über alle Nachrichtensendungen verkündet in dem er zum Verkehrsschilder-Chaos wörtlich sagte:  “Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig.”

unzulässiges Finanzmonopol
Der EuGH stellte am 08.09.2010 fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) "Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) und unter

mehr zum Europarecht und unter: Wie beantwortet die rechtswissenschaftliche Lehre die entscheidenden Fragen nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010?

Entscheidungen zu "GlüStV"

Glücksspielmonopol ist so löchrig wie ein Schweizer Käse


Zusammenfassung der Veröffentlichungen zum GlüStVDurch die Feststellungen des EuGH vom 8.9.2010, verstößt der GlüStV gegen die EG-rechtlichen Anforderungen an Glücksspiel-Monopole und wurde rechtswidrig errichtet. (Urteile des EuGH - Schindler vom 24.03.1994, C-275/92; Läärä vom 21.9.1999, C-124/97; Zenatti vom 21.10.1999, C-67/98; Anomar vom 11.9.2003, C-6/01; Gambelli vom 6.11.2003, C-243/01; Lindman vom 13.11.2003, C-42/02; Placanica, Palazzese und Sorricchio vom 6.3.2007, verbundene Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04. Siehe auch Urteile: EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes, Comm. vs. Italien vom 26.4.1994, C-272/91; Familiapress vom 26.6.1997, C-368/95; Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Rn.55 vom 10. März 2009).

Aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit geht aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010, mehreren Urteilen des BGH, und den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010, wie bereits dem Urteil vom 28.03.2006 des BVerfG hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, die legitime Ziele nur vorgeschoben werden und die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. (vgl. Fischer, 57. Aufl. § 284 Rn 2a). Dadurch handelt es sich beim GlüStV in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.)

Mit seinen Urteilen vom 8. September 2010 erklärte der Europäische Gerichtshof die rechtliche sowie die tatsächliche Ausgestaltung des deutschen Glücksspielwesens „insgesamt“ für gemeinschaftswidrig. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen explizit klargestellt:
„Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.“ (vgl. dazu insb. C-409/06 Rn 67ff).
Das Anwendungsverbot gilt absolut! Urteil

Durch den Bruch der Kartellgesetze - die Vergabe der Konzessionen an die staatlichen Lotteriegesellschaften erfolgte wie Österreich in unionsrechtswidriger Weise, nicht transparent, nicht diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsoffen - müssen die Konzessionen wie in Österreich auch, eingezogen und in einem zulässigen Verfahren neu vergeben werden. Mit unionsrechtswidrigen Konzessionen kann das Monopol seitens der Lottogesellschaften nicht begründet werden.
(vergl. C-64/08 - Engelmann; C-46/08 - Carmen Media Rn 87; C-203/08 - Sporting Exchange Rn. 50)

Mit ihren Urteilen verlangen der EuGH (08.09.2010) BGH (18.11.2010) und das BVerwG (24.11.2010) die "Gesamtkohärenz", eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik, (Gambelli) - also eines "Vollmaßes" an Konsistenz nicht erst ab 1.1.2009, sondern schon für die alte Rechtslage und gehen damit über das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Mindestmaß an Konsistenz hinaus.

Bereits mit dem Harlauer-Urteil des EuGH, bestätigt durch die Urteile vom 8.9.2010, unterliegt die Bewertung der Kohärenz und Konsistenz nunmehr der Definitionsmacht des EuGH und nicht mehr den unterschiedlichen Vorstellungen der bundesdeutschen Gerichte. Folglich sind bei der Auslegung die vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe der "vollständigen Kohärenz" zugrunde zu legen.

Damit war bereits die in § 25; 6 GlüStV festgesetzte „weitere“ Übergangsfrist zur Fortführung von Spielangeboten im Internet unionsrechtswidrig, mit der sich die Bundesländer eine durch das Sportwettenurteil nicht gedeckte weitere Übergangsfrist für das Jahr 2008 einräumten, um über die landeseigenen Monopolbetriebe eigene Spielangebote im Internet weiterführen zu können.

Der EuGH stellte am 08.09.20 fest, dass auch für die neue Rechtslage nicht die behauptete Spielsuchteindämmung sondern fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht einmal ansatzweise die Spielgelegenheiten systematisch und kohärent begrenzt werden, also das Vollmaß an Konsistenz gerade nicht hergestellt ist.

EuGH diszipliniert Karlsruher Ersatz-Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgericht kann ja gerne Übergangsfristen einräumen, wenn es findet, dass ein verfassungswidriger Zustand aus irgendwelchen übergeordneten Gründen noch eine Weile fortbestehen soll. Aber wenn dieser Zustand auch noch europarechtswidrig ist, dann muss er aufhören. Sofort. Nicht irgendwann später. weiter lesen

Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union [Anmerkung 1] auslegt, gilt die Norm, das Recht der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Recht der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.
1, Vor dem Vertrag von Lissabon bezog sich diese Befugnis auf das Gemeinschaftsrecht.

Auch darf darauf hingewiesen werden, dass mit den bekannt gewordenen Schreiben der Ministerien, interner Weisungen, mit Pressemitteilungen und Veröffentlichungen auf landeseigenen Webseiten rechtliche Meinungen der Politik und Verwaltung vorgegeben werden, die u. U. als Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist, gesehen werden können. "Es genügt schon der äußere Anschein einer Beeinflussung bzw. Befangenheit."

Auch wenn behauptet wird, das die Ausführungen die Rechtsmeinung des Ministeriums, der Behörde etc. widerspiegelt und nicht geeignet ist, die unabhängige Rechtssprechung zu präjudizieren, so handelt es sich "de facto“ aber doch um einen „autoritären Eingriff" in ein Verfahren. Der Deutsche Richterbund weist seit Jahren auf die Erosion des Verfassungsstaats hin. „Allein der Anschein illegitimer Einflussnahme von der Verwaltung auf die Justiz schadet dem Rechtsstaat.“

Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV.
Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen und die Dienstleistungsfreiheit im besonderen beanspruchen unmittelbare Geltung und Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. EuGH EuGH Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1251, 1270 = NJW 1964, 2371; EuGH Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125 Rdn. 3 = NJW 1971, 343; Rs. C-473/93, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207 Rdn 37f. Vgl. auch BVerfGE 37, 278 – „ Solange I“; BVerfGE 73, 339 – „ Solange II“; BVerfGE 89, 155 – „Maastricht“; BVerfGE 102, 147 – „Bananen“ .

Weder die Aufsichtsbehörden noch die nationalen Gerichte waren berechtigt eine Europarechtskonformität festzustellen, so auch nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dies ist alleine dem EuGH vorbehalten. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05) So haben die nationalen Gerichte die Bedingungen für eine Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es für die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig ist. (vgl. BVerfGE 31, 145 <174>; 82, 159 <191>).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; stRspr). 1 BvR 230/09 Rn 15.

Da das Europäische Recht eine Weitergeltung unwirksamen Rechts nicht kennt, dies ist mit den Europarechtlichen Kohärenzgrundsätzen nicht vereinbar, war das Urteil (BayVGH; 10 BV 07.558) schon deshalb gemeinschaftsrechtswidrig. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof hatte ausgeführt, dass das Sportwettenmonopol in Bayern sowohl verfassungs- wie europarechtskonform sei, wobei er von einer europarechtswidrigen sektoralen Kohärenzprüfung ausging. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits über die Auslegung und Gültigkeit der staatlichen Regulierung des Glücksspielmarktes mit Blick auf die gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzanforderungen an Staatsmonopole entschieden - es bedurfte eines „Vollmaßes“ an Konsistenz (Gambelli, vgl. Prof. Dr. J. Caspar Umdruck 16/2460 v 12.10.07, Prof. Siegbert Alber, Generalanwalt am EuGH a. D. am 14.02.2008, vgl. Hartlauer-Entscheidung des EuGH)

Die Entscheidung des BayVGH wurde am 24.11.2010 durch das Bundesverwaltungsgericht berichtigt, indem es ebenfalls feststellte, daß zur Prüfung der Gesamtkohärenz das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit einbeziehen sei. (Rn. 79ff). Soweit Glücksspielmonopole sich auf die Spielsuchtbekämpfung als zwingenden Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung berufen, müssen die beschränkenden Regelungen sich mithin auch in Zukunft als systematisch und kohärent erweisen. Weiter sagten die Leipziger Richter, dass alle Arten von Glückspiel an gleichen Maßstäben gemessen werden müssten. Andernfalls würden europarechtliche Anforderungen nicht erfüllt. (BVerwG vom 24.11.2010)
Die inkohärente Gesetzeslage führt zur Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols von Anfang an. Das Bundesverfassungsgericht forderte bereits mit dem Beschluss vom 20.03.2009, (Az.: 1 BvR 2410/08; Rn.14,24, 29,46; zugleich BA S. 7,10,11, 13, 14) die Einhaltung der vollständigen Kohärenz durch die Monopolbetriebe.

Weil die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach den Feststellungen des EuGH und des BGH/Bundesverwaltungsgerichts nicht eingehalten wurden, ist der das Monopol begründende GlüStV schon aus diesem Grunde auch verfassungswidrig, und zwar von Anfang an.

Mit den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.10 wurde neben der Gemeinschaftswidrigkeit auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt.

Durch den „Solange II-Beschluss“ ist der EuGH für den Grundrechtsschutz der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Akten der deutschen öffentlichen Gewalt, die aufgrund von Sekundärrecht ergehen, zuständig. (BVerfGE 89, 155 (175); 102, 147 (163); BVerfGE 115, 276 ff = NJW 2006, 161 ff).

Der Art. 234 Abs. 3 EG soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 29). BVerfG, 1 BvR 230/09 vom 25.2.2010, Rn 20

Da es sich durch die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2009 um die abschließende Feststellung der Unvereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht handelt, ist dieser an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung ein zwingender Regelungsgehalt zuzumessen. Der gegen die Entscheidung des EuGH verstoßende Bescheid ist mithin unzweifelhaft auch innerstaatlich rechtswidrig. (§ 48 VwVfG; Geurts, Aufhebung von VA, S. 308 f.) Ein anderes Verständnis verstieße evident gegen Gemeinschaftsrecht. Kein Gericht, nicht einmal das Bundesverfassungsgericht, kann die Geltung und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Konstellation einschränken. Denn nach der EuGH-Rechtsprechung ist jedes mit einer EG-Grundfreiheit befasste Gericht – ebenso wie jedes andere Organ – gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Freiheiten Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls
„jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“ .(EuGH Rs. 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, 629 Ls. 1. = NJW 1978, 1741.)
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen, so auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)

Wie bereits dargelegt ist es für die Differenzierung der verschiedenen Aufhebungstatbestände sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im deutschen Recht von Bedeutung, ob der betroffene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Nach deutschem Recht ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn er den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht entspricht. (Geurts, Aufhebung von VA, S. 308 )

Kollidiert eine nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig. (VerwProzR_Rn_659-690-Prof. Dr. jur. Rolf Schmidt)

Fehlt es der Grundverfügung an einer wirksamen notwendigen Grundlage des Verwaltungszwangs durch Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar.

Mit der Feststellung, des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 14.09 und 8 C 15.09) vom 24.11.2010, das der GlüStV " nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig wäre, fehlt es dem GlüStV bereits an der Bestimmtheit die zu seiner gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen unabdingbar ist. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat jegliche Eingriffe in Bürgerrechte mit hinreichend genauen Formulierungen zu belegen, da andernfalls der Bürger der Willkür der Verwaltung ausgesetzt wäre. (BVerfGE, Band 100, S. 313/360; BVerfG, Band 65, S. 1 und 165; BVerfGE 78, 374, 381)

Die Einführung des staatlichen Monopols erfolgte ohne Beweis für eine "ultima-ratio-Konstellation" und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, als eine Maßnahme des Konkurrenzschutzes zugunsten der staatlichen Anbieter, so dass eine Rechtsfolge gesetzt wird, die ausschließlich konkurrenzschützenden und damit einen mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Charakter besitzt.

"Ich würde sagen, dass die Länder in ihrer Eigenschaft als Unternehmer ein Kartell gegründet haben, um ein Monopol zu begründen, um damit ihre Einnahmen zu erhöhen und gleichzeitig gewerbliche Wettbewerber aus dem Markt zu verdängen", so Biedenkopf am 18. Januar in Düsseldorf. (Rede anlässlich der Eröffnung der IMA 2011)

Insbesondere wird die Frage aufgeworfen. ob das alleinige Abstellen auf das Zufallselement bei der Bestimmung des Glückspielbegriffs zu vereinbaren sei. Zweck des GlüSTV ist laut Gesetzesbegründung die Verhinderung übermäßiger Nachfrage von Glücksspielen und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablauf durch staatliche Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht hat damals ergänzend ausgeführt, dass lediglich die Bekämpfung von Suchtgefahren eine Rechtfertigung dafür darstellen könnte, ein staatliches Wettmonopol zu rechtfertigen. (28.03.2006 – 1 BvR 1054/01)

In Anbetracht der Zunahme (Mega-Jackpot) staatlich konzessionierter Glücksspiele, auch im Internet (eBrief) und im Ausland (Luxemburg) könne jedoch von Zügelung und Kontrolle keine Rede mehr sein, wie dies der EuGH am 8.9.2010 feststellte. Da eine staatliche Kontrolle um ihrer selbst willen jedoch kein schützenswertes Rechtsgut sei, dürfe die Aufgabe lediglich darin bestehen, Spieler und Allgemeinheit vor den „vermögensgefährdenden Folgen einer Spielleidenschaft zu schützen''.

Somit muss der gesamte Spielverlauf, die Verfügbarkeit, der zeitliche Ablauf, die Spielfolgen/Ziehungsfrequenz und Laufzeit auf eine mögliche Vermögensgefährdung hin, die durch eine Spielsucht entstehen kann, geprüft werden.

Hierbei muß der Gesetzgeber dem Verbraucher auch ein Mindestmaß an Eigenverantwortung belassen, wie er seine Freizeit gestaltet und was mit seinem Geld macht. Wichtig ist, das dies sozialverträglich geschieht. Mindestens genau so wichtig ist aber auch die Klärung der Frage was aus nicht ausgegebenem, also gespartem Geld wird. Darf die Bank- und Versicherungsberatung zum Glücksspiel werden? Die BMELV-Studie zeigt auf, dass jährlich 20 bis 30 Milliarden Euro Vermögensschaden durch falsche Finanzberatung entsteht. (Rn 30)

In Anbetracht dieser direkten Vermögensschäden, erscheint die Notwendigkeit präventiven strafrechlichen Schutzes vor Selbstschädigung durch Spielsucht, die mit der Erteilung einer Konzession sogleich entfallen soll, die in der Praxis diesen Gefahren kaum entgegen wirkt, ziemlich heuchlerisch. (vgl. Fischer, § 284, Rn 2a)

Wenn jemand spielt, dann weiß er - dass er verlieren kann.
Wenn jemand sein Geld für später zurücklegen möchte, dann nicht mit Spiel und Wette durch Falschberatung - er will seine Zukunft absichern, das ist der bedeutende Unterschied.

Für eine angemessene Einschätzung des gesellschaftlichen Schadens der Glücksspielsucht ist allerdings auch der Vergleich mit den Dimensionen anderer Süchte wie der Alkoholsucht oder der Nikotinsucht notwendig, und hier stellt man eine eher unterdurchschnittliche Gefahr fest. So geht man nach allgemein zugänglichen Quellen in Deutschland derzeit von rund 1,6 Mio. Personen aus, die als akut alkoholabhängig bezeichnet werden müssen, sowie von etwa 42.000 Todesopfern, die der Alkoholismus jährlich fordert. Die Nikotinsucht betrifft 3,8 Mio. Tabak-abhängige (bei ca. 16,5 Mio. Rauchern insgesamt) und verursacht etwa 140.000 Tote pro Jahr. Hinzu kommen noch 1,8 Mio Medikamentenabhängige und 0,38 Mio. Canabisabhängige, sowie vieler weiterer Erscheinungsformen, wobei das Ausmaß und die Mortalität die Suchtproblematik im Glücksspielbereich um ein Vielfaches übersteigt.

Auch an dieser Stelle wird deutlich, dass die Suchtbekämpfung als Begründung für das Staatsmonopol erhebliche Kohärenzprobleme aufweist.

Das VG Halle hat sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland sowie rund 100 Fachkliniken für Suchtfragen zur Bedeutung der Glücksspielsucht im Rahmen von Betreuungsverfahren der letzten fünf Jahre befragt. Das Ergebnis dieser Befragung sowie eine klägerseitig vorgelegte wissenschaftliche Auswertung waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die wissenschaftliche Auswertung, bei der auch der aktuelle Stand der Forschung einbezogen wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer "Lottosucht" faktisch nicht existent ist.

Hier wurde deutlich, dass das VG Halle bei Lotterien mit bis zu zwei wöchentlichen Ziehungen auch eigenständige Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat. Die Kammer warf die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr geben kann, die einen solchen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen könnte. Das Wissenschaftliche Forum Glücksspiel hat den Bewertungsmaßstab festgelegt: Verfügbarkeit/Anmeldung/Zahlung/Dauer des Spieles/Ziehungsfrequenz (s. ZfWG 1/08)

Durch das seit 1999 mit höherem Recht kollidierende staatliche Wettmonopol werden die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien nicht gewahrt, wenn über den GlüStV eine Ausnahmeregel zum Standard erhoben wird, mit der die Entscheidung den gleichen Behörden überlassen wird, die die Gesetzesverstöße der Monopolbetriebe nicht ahnden und ihrer Garantenpflicht nicht nachkommen. Diese sind ganz offensichtlich nicht unabhängig wie dies die verfassungsrechtlichen Grundsätze, das Bundesverfassungsgericht und der EuGH verlangen.

Die sofortige Vollziehung führt zu einer Umkehr der Beweislast, da dadurch der belastete Grundrechtsträger gezwungen wird, nachzuweisen, dass die Maßnahmen der Behörden rechtswidrig sind. Diese Verfahrensweise widerspricht den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, nach denen grundsätzlich der Staat und somit die Behörden den Beweis für die Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsbeschränkungen sowie der Grundrechtseinschränkung erbringen müssen (s.a. EuGH, Rs. C-42/02, Urt. v. 12.11.2003, Slg. 2003, I-13519, Rn 25, 26 – Lindman)

Dadurch, dass in unzulässiger Weise Grundrechte beschränkt werden, wird auch gegen das Willkürverbot und die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Eingriff in die Grundrechte wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie durch ein übergeordnetes zulässiges Ziel gerechtfertigt wären. Da es im Bereich der klassischen Lotterieveranstaltung kein signifikantes Suchtproblem gibt, sind diese Restriktionen mit dem Grund- und Gemeinschaftsrecht unvereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ und bei „Sicherung eines regulierten Zugangs zu Glücksspielen“ die „Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch begrenzt“ werden. Der Europäische Gerichtshof betont weiter, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“.

Es ist somit Sache des an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebundenen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können, und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen dazu nicht außer Verhältnis stehen. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols sei nicht gerechtfertigt, da die derzeitige Ausgestaltung nicht verhältnismäßig sei, so das VG Hamburg. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist entsprechend den Vorgaben des EuGH nicht nur der Sektor der Sportwetten, sondern der gesamte Glücksspielbereich zu berücksichtigen (S. 20).

Auch bestünden nach dem VG Hamburg mildere, gleich effektive Mittel, um den Jugendschutz sicherzustellen und die Kriminalität im Zusammenhang mit Spielen zu bekämpfen. Das Gericht verweist hierbei auf Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen. Diese milderen Mittel halte der Staat auch bei Pferdewetten und dem Automatenspiel für hinreichend effektiv (S. 25). Im Folgenden betont das Verwaltungsgericht noch einmal, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis weder dem Anbieter noch dem Vermittler entgegengehalten werden könne, solange in europarechtswidriger Weise privaten Anbietern keine Erlaubnis ausgestellt werde (S. 27). Aus diesem Grund sei auch keine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben (S. 35). (Az. 4 K 350/08 vom 5. November 2010)

Eine Verbotsverfügung ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn diese über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich ist.
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

Zusammengestellt durch Volker Stiny

Glückspielmonopol (GlüStV) unzulässig !
Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages

Gesetze und Urteile
update 21.03.2011

Freitag, 7. Januar 2011

BGH: Keine Wettbewerbswidrigkeit von Sportwett-, Lotterie- und Casinospielen während der Übergangszeit

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Bundesgerichtshof für die verfassungsrechtliche Übergangszeit auch bei Lotterie- und Casinospielen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln aufgehoben (BGH, Urteil vom 18.11.2010, I ZR 156/07) und wieder einmal wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von WestLotto abgewiesen (vgl. auch Urteile vom 22.07.2010 - I ZR 163/07 und I ZR 170/07 sowie Urteile vom 18.11.2010 - I ZR 159/07, I ZR 165/07, I ZR 168/07, I ZR 171/07).

Streitgegenständlich war hier das Internetangebot von Sportwetten, Casinospielen und Lotterien der Fa. bwin International Ltd. und anderer internationaler Glücksspielunternehmen in den Jahren 2005 – 2007. WestLotto ist dagegen wettbewerbsrechtlich vorgegangen und hatte beim LG und OLG Köln obsiegt. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung nun auf und wies die Klage ab. Lediglich in markenrechtlicher Hinsicht hat er zu weiteren Aufklärungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zwar war das Ergebnis vorhersehbar. Dennoch sind die Urteile in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, obwohl sie nur den Zeitraum der vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil gewährten Übergangsregelung betreffen:

1. Die Urteile vom 18.11.2010 gehen über die Entscheidungen vom 02.12.2009 – I ZR 77/06 – Sportwetten im Internet ZfWG 2010, 257 und vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 - BGHZ 175, 238, Rn. 24 – ODDSET deutlich hinaus, weil sie nicht nur Sportwetten betreffen, sondern auch die lotterierechtliche und die spielbankenrechtliche Beurteilung, und diese auch für die sog. Übergangszeit. Anders als bei Sportwetten konnte der BGH insoweit eben nicht auf eine höchstrichterlich vom BVerfG beurteilte Rechtslage – nämlich die bereits bestätigte Verfassungswidrigkeit – zurückgreifen. Er konnte die verfassungsrechtliche Beurteilung aber dahinstehen lassen und die auf das Glücksspielmonopol gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen der Unionsrechtswidrigkeit der Gesetzeslage verwerfen.

2. Für die Zeit bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verweist der Bundesgerichtshof wie in früheren Entscheidungen zutreffend auf das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts, aus dem sich nicht nur die Verfassungswidrigkeit der Rechtslage, sondern mit dieser auch die fehlende Unlauterkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts ergibt (siehe schon BGHZ 175, 238 Rn. 15 ff. – ODDSET für Bayern und BGH ZfWG 2010, 275 für Nordrhein-Westfalen).

3. Erstmals musste der BGH für die Rechtslage vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts die gleichen Überlegungen auch auf Casinospiele und Lotterien anwenden. Weil sich dies aufdrängt, leitet der BGH unter Hinweis auf die von BVerfG im Sportwettenurteil angesprochene Parallelität der Grundrechte zum Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH in Gambelli den fehlenden Lauterkeitsverstoß zutreffend aus der Unionsrechtswidrigkeit der Rechtslage her:

Schon weil die behaupteten Staatsmonopole nicht systematisch und kohärent die Spielgelegenheiten begrenzen und insoweit die gleichen Beurteilungsgrundsätze auch auf Lotterien und Casinospiele Anwendung finden müssen, kommt eine unionsrechtliche Rechtfertigung der Monopolisierung nicht im Ansatz in Betracht. Damit fehlt es selbstredend auch an einem Lauterkeitsverstoß. Hinsichtlich der Lotterien stellt der BGH dabei darauf ab, dass diese keine Besonderheiten aufweisen, die stärkere Beschränkungen des Angebots rechtfertigen könnten als bei Sportwetten. Hinsichtlich der Casinospiele, bei denen es wegen der Zulassung privater Anbieter in vielen Ländern eigentlich kein Staatsmonopol gibt, stellt er auf das offenkundig bestehende Regelungsdefizit ab, weil eine der Einnahmeerzielung dienende expansive staatliche Glücksspielwerbung durch die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht verhindert wird und auch sonst eine konsequente und aktive Ausrichtung des Angebots am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht fehlt.


4. Zugleich rückt der BGH in diesem Zusammenhang zurecht, was Landgericht und OLG bislang ignoriert hatten, nämlich dass es für den Bereich der als Casinospiele bezeichneten Dienstleistungen gar keine Regelung gab, die als Monopol des Staates hätten verstanden werden können (Rn. 36) Westlotto hatte ohne gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine Erlaubnis für Sportwetten oder gar für Casinospiele inne zu haben, einfach ein umfassendes Glücksspielmonopol behauptet. Die Kölner Gerichte sind dem unkritisch gefolgt, ohne je eine gesetzliche Grundlage für ein Monopol zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen machen zu können.

5. Bemerkenswert sind sodann auch die Ausführungen des BGH zur rechtlichen Beurteilung in der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangszeit. Dass bei Sportwetten nichts anderes als die Unverhältnismäßigkeit des durch ein Monopol bewirkten Eingriffs gelten kann, hatte der 1. Senat bereits mit seinen Urteilen vom 02.12.2009 – I ZR 91/06, Rn. 14 und vom 22.07.2010 - I ZR 170/07 - bestätigt. Mit den jetzt ergangenen Urteilen hat er seine Begründung aber angepasst und erstmals die Urteile des EuGH vom 08.09.2010 mit einbezogen. Er hat ferner seine rechtliche Beurteilung auch insoweit erstmals auf Casinospiele und Lotterien ausgeweitet.

6. Für Sportwetten stellt der BGH für die Übergangszeit wie bisher darauf ab, dass die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts keinen den erhöhten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Maßstab der Lauterkeit des Wettbewerbs darstellt. In einer Vielzahl von wettbewerbs- und strafrechtlichen Verfahren war dies für den Übergangszeitraum bei Instanzgerichten vergeblich geltend gemacht worden. Mit erfreulicher Klarheit verwirft der BGH in diesem Zusammenhang aber auch die von den Blockvertretern verschiedentlich bemühte Idee einer vermeintlich gesetzesgleichen Wirkung der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts. Das OLG Köln ließ sich von ihr noch leiten, ohne auf eine gesetzliche Grundlage im BVerfGG oder auch nur auf Rechtsprechung des BVerfG oder wenigstens auf neutrale Kommentarliteratur zurückgreifen zu können.

7. Besonders hervorzuheben sind schließlich und vor allem die unionsrechtlichen Ausführungen zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Denn der BGH hat diese Passagen als obiter dictum eingefügt. Wie er selbst hervorhebt, kam es darauf für die Übergangszeit nicht an.

Dennoch führt der BGH – im Verhältnis zum Gesamturteil auffallend ausführlich – näher aus, warum aus unionsrechtlicher Sicht "gewichtige Zweifel", an der Vereinbarkeit der Rechtslage mit Europarecht bestünden. Er zitiert umfassend das Carmen Media Urteil, das einen Ausgangssachverhalt unter dem Glücksspielstaatsvertrag betrifft. Schon das fällt auf.

Der BGH hebt ferner hervor, dass für die unionsrechtliche Inkohärenz auch die fehlende Beschränkung der Werbemaßnahmen auf bloße Kanalisierung spreche. Dabei soll man die Formulierung des BGH (Rn. 42) durchaus so verstehen, dass der I Senat selbst die ihm aus jenen und anderen Verfahren und wohl auch aus der offenkundigen Wirklichkeit bestens bekannte einnahmenorientierte aktuelle Werbepraxis der Monopolanbieter unter das Unionsrecht und dessen Auslegung durch den EuGH subsumiert und nicht lediglich den EuGH rezitiert. Der BGH stellt nämlich im Präsens und nicht im Konjunktiv klar, dass schon allein durch die aktuellen Werbemaßnahmen des Staates eine Rechtfertigung des Eingriffs ausscheidet.

Der BGH wird dies in dieser deutlichen Form als obiter dictum getan haben, um keine staatstragenden Mißverständnisse mehr aufkommen zu lassen und wohl deshalb stellt er gegenüber dem OLG Köln auch klar, dass der Senat des OLG Köln die Regelungen für sämtliche Glücksspiele und die tatsächliche Handhabung hätte einbeziehen müssen. Man könnte meinen, dass es der BGH bedauert, hierüber mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden zu können. Aus dem Vortrag der Beklagten jedenfalls und aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit ging nämlich für den BGH und die Vorinstanzen bereits hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist und legitime Ziele nur vorgeschoben werden.

Das alles ist angesichts der unmissverständlichen und klar ausgefallenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zwar keine große Überraschung. Den Blockvertretern sollte es dennoch wieder einmal zu denken geben. Noch immer vertreten diese selbst nach den letzten Urteilen des EuGH mit einem beharrlichen "weiter so" die vermeintliche Vereinbarkeit der geltenden Rechtslage mit Verfassungs- und Europarecht, wobei im September 201o noch offen ausgedrückt wurde, dass die derzeitige Rechtslage und Praxis ein Monopol nicht legitimieren könne. Nach den jetzt ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs dürfte kaum davon auszugehen sein, dass sie mit einer solchen rechtlichen Beurteilung für die Zeit nach dem Glücksspielstaatsvertrag Gehör finden werden, wenngleich das OLG Köln mit einem Hinweisbeschluss erst jüngst erneut die These vertreten hat, nach den Urteilen des EuGH habe sich nichts geändert. Ob das OLG Köln hieran nach den jüngsten Entscheidungen des BGH, der damit seit 2001 bis zur Übergangszeit kontinuierlich und dezidiert anderer Auffassung war und ist, festhält, muss abgewartet werden, ändert an der Rechtslage freilich nichts. Staatstragende Entscheidungen sind in Sachen Glücksspielmonopol nichts Neues.

Die demonstrative Siegeszuversicht der Blockvertreter steht nicht nur in auffallend starkem Kontrast zur Rechtslage, sondern auch zur Erfahrung der vergangenen Jahre.
Höchstrichterlich ist ihre rechtliche Beurteilung stets als offenkundig falsch widerlegt worden.
Das gilt übrigens nicht nur in wettbewerbsrechtlicher, sondern auch in kartellrechtlicher (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I KZR 54/07, in strafrechtlicher (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - 4 StR 62/07), in unionsrechtlicher für die Zeit bis zum 28.04.2006 (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 – 1 BvR 224/05 -) und in verfassungsrechtlicher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01). Es gilt ferner insoweit jeweils für die Zeit vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts, für die sog. Übergangszeit, die es bei richtiger Betrachtung nur für den Freistaat Bayern gab, und nach den jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nun auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags.

Es gehört zu den traurigen rechtsstaatlichen Befunden, dass die betroffenen privaten Unternehmen über so viele Jahre bei vielen Obergerichten und den staatlichen Glücksspielunternehmen trotz deren Grundrechtsbindung ungehört geblieben sind, obwohl sie - anders als die Länder, ihre Obergerichte und ihre Lotteriegesellschaften - das Recht stets auf ihrer Seite hatten. Gerade weil sie darin bisher in der Regel erst höchstrichterlich bestätigt worden sind, bleibt zu hoffen, dass zumindest nach den Urteilen des EuGH diesem Missstand abgeholfen wird. Einen rechtsstaatlichen Lichtblick in diesem Sinne bietet die klare Front der unteren Verwaltungsgerichte, die seither in sämtlichen Hauptsacheentscheidungen einhellig Flagge gezeigt haben.

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Entscheidungen des BGH


Bundesgerichtshof weist Klage der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG gegen Sportwettvermittlungsunternehmen zurück

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 02. Dezember 2009, welches erst jetzt mit schriftlicher Begründung zugestellt wurde, auf die Revision eines in den ersten beiden Instanzen durch die Kanzlei Bongers vertretenen Sportwettvermittlungsunternehmens ein zuvor erlassenes (rechtsfehlerhaftes) Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2006 aufgehoben und die wettbewerbsrechtliche Klage der Lotteriegesellschaft in NRW gegen das Sportwettvermittlungsunternehmen und deren Geschäftsführung in Köln zurückgewiesen. (Az: BGH I ZR 91/06).

Das Sportwettvermittlungsunternehmen mit Sitz in Köln vermittelte zum Zeitpunkt der Klageerhebung Sportwetten in einer Wettannahmestelle in Köln an ein in Österreich ansässiges Wettveranstaltungsunternehmen. Die Lotteriegesellschaft nahm die Klägerin wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch und warf der Sportwettvermittlungsagentur und deren Geschäftsführung vor, gegen § 284 BGB zu verstoßen.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten zunächst der Klage der Lotteriegesellschaft stattgegeben. Diese Entscheidungen sind nun durch das höchste deutsche Zivilgericht aufgehoben worden. Der Bundesgerichtshof hat beide Entscheidungen kassiert und festgestellt, dass der Klägerin des Verfahrens gegen das Sportwettvermittlungsunternehmen gerade kein Anspruch auf Unterlassung nach den §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 Abs. 1 und 4 StGB, § 1 Sportwettengesetz NRW, § 3 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW zustehe.

Dabei stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Unterlassungsanspruch erstmals geltend gemacht wurde. Dies war im vorliegenden Fall im März 2005 in der Annahmestelle in Köln.

Der Bundesgerichtshof führt zutreffend aus, dass im Zeitpunkt der Vornahme der vermeintlichen Verletzungshandlung in Nordrhein Westfalen die dort geltenden gesetzlichen Regelungen über die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales Verfassungsrecht und auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Das damalig in Nordrhein-Westfalen und den anderen deutschen Bundesländern errichtete staatliche Wettmonopol habe in seiner gesetzlichen wie auch tatsächlichen Ausgestaltung in dem im Streitfall maßgeblichen Zeitraum unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter eingegriffen und sei deshalb mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gelegen, worauf der Bundesgerichtshof ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich verweist.

Dies gelte nicht nur für die Rechtslage in Bayern, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 für verfassungswidrig erklärt habe, sondern naturgemäß auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

Liege ein verfassungswidriger Zustand vor, könne auch § 284 StGB nicht angewandt werden, wobei der Bundesgerichtshof auf eine vom Strafsenat des BGH im Jahre 2007 in einem Strafverfahren dargestellte Auffassung verweist. In dem damaligen Strafverfahren hatte der Unterzeichner einen Sportwettvermittlungsunternehmer aus Saarbrücken aufgrund eines gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens vertreten. Der Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte damalig ausgeführt, dass sich der Wettvermittler nicht nur auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne, sondern aufgrund der verfassungswidrigen Rechtslage auch eine objektive Anwendbarkeit der Strafnorm nicht gegeben sei.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es in Deutschland als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, dass für den Zeitraum bis zum 28.03.2006 weder ein strafbares Verhalten noch ein wettbewerbswidriges Verhalten bei der Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Unternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft, die über entsprechende Konzessionen verfügen, gegeben war.

Bemerkenswert ist im Übrigen an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes besonders, dass dieser nicht nur auf die verfassungswidrige gesetzliche Ausgestaltung des Wettmonopols abgestellt hat, sondern insbesondere auch hervorhebt, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols verfassungs- und gemeinschaftswidrig gewesen sei.

Dies ist deshalb umso bedeutsamer, als eine Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichte nach wie vor die Auffassung vertritt, auf die tatsächliche Ausgestaltung komme es nicht entscheidend an. Allein maßgeblich sei die gesetzliche Ausgestaltung. Diese Einschätzung wird z.B. durch den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vertreten. Sowohl das Bundesverfassungsgericht selbst als auch nunmehr der Zivilsenat des Bundesgerichtshofes weisen allerdings darauf hin, dass es maßgeblich auch auf die tatsächliche Ausgestaltung ankommt, so dass Gerichte anhand der hier gemachten Vorgaben höchster deutscher Gerichte selbstverständlich zu überprüfen haben, wie sich die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols darstellt. Dabei sind insbesondere Werbemaßnahmen, Vertriebssysteme, Anzahl der Lottoannahmestellen und Marketing-Maßnahmen in den Blick zu nehmen und zu untersuchen, was indes von zahlreichen Verwaltungsgerichten schlicht nicht konkret untersucht wird.

Nachdem nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch der Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf den vorbeschriebenen Prüfungsmaßstab verwiesen hat, ist zu hoffen, dass zukünftig auch sämtliche deutschen Verwaltungs-, Straf- und Zivilgerichte diesem Prüfungsmaßstäben gerecht werden. Betrachtet man insgesamt den Auftritt der Lotteriegesellschaften inklusive der Werbe- und Marketingmaßnahmen zum heutigen Zeitpunkt, so wird man nach unserer Einschätzung auch jetzt zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass weiterhin bzw. erneut eine verfassungs- und gemeinschaftswidrige Rechtslage besteht.
Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg








Mittwoch, 5. Januar 2011

Verbot für SKL-Werbung – OLG Köln verbietet schließlich irreführende Anreizwerbung für Lotterien

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Das Oberlandesgericht Köln hat der Süddeutschen Klassenlotterie AöR mit Urteil vom 23.12.2010 untersagt, durch bestimmte Aussagen für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an dem Glücksspiel anreizend und ermunternd zu werben (Az.: 6 U 208/06). Die Revision wurde nicht zugelassen.

So hat der für Wettbewerbsrecht spezial zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln die Aussagen

"Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.k*.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance",
"Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär",
"Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab",
"Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen" und
"Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil".

in der konkret beanstandeten Form als irreführend und/oder unangemessen angesehen. Die noch in der ersten mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsrechtszug geäußerten Zweifel des Senats am Fortbestehen der Wiederholungsgefahr für das werbliche Verhalten der SKL nach dem Erlass des Sportwettenurteils wegen des zwischenzeitlichen Inkraftretens des Glücksspielstaatsvertrages konnten ausgeräumt werden. Schließlich erkannte der Senat:

"Die durch die Wettbewerbsverstöße begründete tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist durch die Änderung der Rechtslage, namentlich das Inkrafttreten der die Werbung regelnden Bestimmung des § 5 GlüStV, nicht entkräftet worden. Zunächst setzt der Wegfall der Wiederholungsgefahr aufgrund einer Gesetzesänderung voraus, dass die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war. Daran fehlt es hier. Soweit eine Irreführung in Rede steht, ist die Rechtslage unverändert geblieben. Aber auch hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Werbung waren die einschlägigen Vorschriften (wie dies häufig der Fall ist) zwar auslegungsbedürftig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hätte annehmen dürfen, zu der beanstandeten Werbung berechtigt zu sein, sind aber nicht ersichtlich.
Darüber hinaus zeigt die aktuelle Werbung der Beklagten nicht, dass die Änderung der Gesetzeslage sie zu einem Umdenken veranlasst hätte. Die Printwerbung enthält weiterhin direkte Aufforderungen zur Spielteilnahme und stellt Höchstgewinne plakativ heraus, während gleichzeitig mitGewinnchancen von 50 % geworben wird. Dies steht angesichts der insofern zu stellenden hohen Anforderungen auch der Annahme entgegen, die Wiederholungsgefahr wäre hinsichtlich der Telefonwerbung entfallen (...)."

Dem Urteil liegt eine Wettbewerber-Klage aus dem Jahre 2006 zugrunde, die im Anschluß an das 'Sportwetten'-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhoben worden war. Das Landgericht meinte, die Klage sei rechtsmißbräuchlich erhoben und hatte die Klage aus formellen Gründen abgewiesen. Im Jahr 2007 hatte das OLG Köln die Berufung noch zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil schließlich auf, soweit es auf der Annahme von Rechtsmißrauch und doppelter Rechtshängigkeit basierte (Urteil des I. Zivilsenats vom 22.10.2009 - I ZR 58/07). Erst 55 Monate (!) nach Klageerhebung bekam die Klägerin aus ihren Vorwürfen der unzulässigen Anreizwerbung Recht. Die SKL kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn


Österreich - Lotteriemonopol wackelt, Sportförderung bleibt

Aus den Steuern, die der Lotteriebetreiber zahlt, fließen künftig mindestens 80 Mio. Euro in den Sport.
Durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden die Karten am österreichischen Glücksspielmarkt neu gemischt. Nach einem Urteil des EuGH vom September 2010 fällt das Monopol auf Roulette & Co. weiterlesen

An dem Urteil gegen Österreich werden sich auch die deutschen Länderfürsten zu orientieren haben, wenn es zu einer gemeinschaftskonformen Neuregelung kommen soll. Auch in Deutschlang gab es keine europaweiten Ausschreibungen.


Erneute Änderung des österr. Glückspielgesetzes und Verabschiedung der Spielbankenverordnung im Fürstentum Liechtenstein
Ein Artikel von Rechtsanwalt Hans J. Höxter Casinorecht (gekürzt)

Zwei wichtige Rechtsetzungsvorhaben, die für die im Jahr 2011 im deutschsprachigen Raum auszuschreibenden Spielbankkonzessionen erhebliche Bedeutung haben werden, fanden noch kurz vor Jahresende 2010 ihren Abschluss:

So wurde das vom österreichischen Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2011,
welches in seinem Artikel 80 das gerade erst geänderte Glücksspielgesetz erneut ändert, am 30. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlicht.

Einen Tag vorher, am 29. Dezember 2010, erschien die von der Regierung am 21. Dezember genehmigte Spielbankenverordnung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Die Regelungen sind zum 31. Dezember 2010 bzw. zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Österreich war zu dieser erneuten Änderung gezwungen, nachdem der EuGH im September letzten Jahres die Konzessionsvergabe an Casino Austria als nicht im Einklang mit EU-Recht beanstandet hatte. So konkretisieren die jetzt beschlossenen Änderungen insbesondere die Anforderungen, die der Bundesminister für Finanzen an einen Konzessions(be)werber zu stellen hat und welches Kriterium bei Vorhandensein mehrerer Bewerber letztlich das Ausschlag gebende sein soll (§ 21 Abs. 2, 3 und 6 Glücksspielgesetz).

In die gleiche Richtung geht die liechtensteinische Spielbankenverordnung (SPBV), nachdem das am 30. Juni 2010 verabschiedete Geldspielgesetz die für die (erstmalige) Zulassung und den Spielbetrieb in Spielbanken notwendigen Details der Regierung zur Regelung auf dem Verordnungswege überlassen hat. So wird dann auch in 156 (!) Artikeln nicht nur geregelt, wie die Konzession zu erteilen ist, sondern u. a. auch, wie die Spielbank zu organisieren ist, wie die Sicherheits- und Sozialschutzvorschriften des Konzessionsinhabers auszugestalten sind, wie das Spielangebot auszusehen und welchen Anforderungen das Tisch- und Automatenspiel sowie das Jackpotsystem zu genügen hat, wie die Rechnungslegung zu erfolgen und die Revision zu erfolgen hat.

Beiden Werken, dem Glücksspielgesetz und der Spielbankenverordnung, ist gemein, dass sie als "druckfrische" Rechtsetzungsvorhaben nicht nur konform mit der aktuellen Rechtsprechung sowie der übrigen nationalen Gesetzgebung sein müssten und den (neuesten) Stand der Technik zu berücksichtigen hätten. Schließlich wäre auch zu erwarten, dass – zumindest in Ansätzen - Antworten auf national und international diskutierte spielbankentypische Fragestellungen (wie Gewährleistung einer effektiven technischen Überwachung, QM, Geldwäschebekämpfung, Glücksspielsucht/-prävention, aber auch Anforderungen an den Konzessionär und die Qualität der Unternehmensleitung, um nur einige zu nennen) gegeben werden.

Unter diesem Aspekt lohnt es sich, beide Rechtsgrundlagen einer genaueren und kritischeren Betrachtung zu unterziehen, verbirgt sich hier doch so manche Überraschung: Beispielsweise dürften gerade bundesdeutsche Konzessionsinhaber (selbst die, die seit Jahrzehnten Spielbanken betreiben oder Spielbankgesellschaften vorstehen) feststellen, dass sie sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich als Konzessions(be)werber nicht zum Zuge kommen könnten. Beim Glücksspiel bleibt eben doch nicht immer alles dem Zufall überlassen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …