Freitag, 31. Juli 2015

Netzpolitik.org & Landesverrat?


Erneut ein schönes Beispiel dafür, dass unsere Organe der Rechtspflege ihren Dienst mit voller Hingabe ausüben!

Ein Verfassungsschutz der die Verfassung nicht schützt wird nicht gebraucht. (s.u.a. mangelnde Aufklärung im NSU-Skandal, wie auch schon früher das unaufgeklärte Oktoberfest-Attentat)

Die braunen Wurzeln des BKA
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Im Jahr 2012 wurde bekannt, dass der BND jahrelang die Redaktion bespitzelte und zu manipulieren versuchte. Eine Einsicht in die damaligen Akten wurde den recherchierenden Redakteuren des Spiegel auch fünfzig Jahre nach der „Affäre“ verweigert.
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Bundesrichter Dieter Deiseroth über das Vorgehen des Generalbundesanwalts und Whistleblowing
Es kann"kein rechtliches Erfordernis geben, etwas gegen das Recht zu sichern (z.B. durch Geheimhaltung), was nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist."
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Verfassungsschutz auflösen, Verfassung besser schützen und Demokratie stärken!

20.09.2013: Zu dem heutigen Memorandum von Bürgerrechtsverbänden mit dem Appell, den Verfassungsschutz aufzulösen, erklärt Hans-Christian Ströbele: Analyse, Begründung und Schlussfolgerungen des Memorandums stimme ich weitgehend zu. Bürger und Bürgerinnen, die ihre Grundrechte engagiert wahrnehmen, schützen die Verfassung besser als das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dessen Geschichte ist eine von vielen Skandalen und Verfehlungen. Sein Totalversagen ist bei der Verfolgung des NSU deutlich geworden.
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Kommentar - Verfassungsschutz macht Blogger stark
Der Verfassungsschutz wirft dem Blog Netzpolitik.org Landesverrat vor.
Ein Kommentar dazu von unserem Redakteur Wolf Hosbach.

Hans-Georg Maaßen, Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, hat gegen die Betreiber des Blogs Netzpolitk.org einen Antrag auf Strafanzeige gestellt.

Der Vorwurf lautet:
Landesverrat.
Netzpolitik hatte aus als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten des Verfassungsschutzes über eine neue Internetüberwachungseinheit zitiert.

Die beiden Journalisten Markus Bekedahl und André Meister sind von einer lebenslangen Haftstrafe bedroht, mindestens jedoch einem Jahr.

Letztendlich ist sehr unwahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht in 2. oder 3. Instanz die Journalisten verurteilen wird.
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Bundesverfassungsgericht zur Pressefreiheit:
„Kritischer Journalismus als Verfassungsauftrag“
.......Außerdem gehört zu einer Demokratie nicht nur die Kontrolle der Politik durch die Bürger. Auch die Arbeit der Gerichte muss kritisch begleitet werden können; wenn auch heute vielleicht nicht mehr unbedingt in den harschen Worten des Hessischen Landboten.

Deswegen ist die „Dritte“ auf die „Vierte Gewalt“ angewiesen.
Insoweit kann man durchaus sagen, freie Medien sind nicht nur für die Demokratie konstituierend; sie sind es auch für einen wirkungsvollen Rechts- und Grundrechtsschutz.
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Eingriff in die Pressefreiheit ?
Eigentlich ist die Rechtslage eindeutig: Im Spiegel-Urteil, und 50 Jahre später im Cicero-Urteil, hat das Bundesverfassungsgericht das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten gestärkt und klargestellt, dass Akten, Büros und Wohnungen von Journalisten nur durchsucht werden dürfen, wenn sie einer Straftat verdächtigt werden. Ebenso wenig dürfen Ermittlungen dazu dienen, Journalisten einzuschüchtern. Im Fall Denk ermitteln die Behörden deshalb trickreich wegen Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses.
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Pressefreiheit mit Füßen getreten - Verfassungsschutz bespitzelte Journalisten

Zur langjährigen Bespitzelung diverser investigativ arbeitender Journalistinnen und Journalisten durch den niedersächsischen Verfassungsschutz unter CDU-Innenminister Schünemann erklärt Tabea Rößner, Sprecherin für Medienpolitik und Hans-Christian Ströbele, Mitglied im parlamentarischen Kontrollgremium: "Der Verfassungsschutz in Niedersachsen hat die Pressefreiheit mit Füßen getreten, als er zwischen 2006 bis 2012 offenbar missliebige Journalisten rechtswidrig bespitzelt hat. Darunter sogar eine Journalistin, die der NSU-Untersuchungsausschuss am 22.3.2012 als sachverständige Zeugin gegen Rechtsextremismus und Verfassungsschutz-Verfehlungen anhörte, während derselbe Verfassungsschutz sie mutmaßlich noch bespitzelte."
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s.a.:
Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit. weiterlesen

Serie: "Fischer im Recht"
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update:

Ist das Landesverrat?

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen die beiden Bloggern Markus Beckedahl und Andre Meister von netzpolitik.org wegen Landesverrat (§ 94 StGB) und zwar wegen dieser beiden Artikel:

Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“

Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung

Der Straftatbestand des § 94 StGB hat folgenden Wortlaut:

Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um einen Verbrechenstatbestand der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
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Amerikanische Verhältnisse: Generalbundesanwalt ermittelt gegen Blogger

Der Generalbundesanwalt hat bei der Verfolgung von Straftaten im Umfeld der NSA-/BND-Affäre bisher eine klägliche Figur abgegeben. Von vielen wird dies auch darauf zurückgeführt, dass der Generalbundesanwalt nicht unabhängig ist, während ein Interesse der Bundesregierung besteht, dass möglichst keine Ermittlungsergebnisse geliefert werden. Strafverfahren gegen Mitarbeiter und Verantwortliche amerikanischer Dienste oder gar amerikanische Politiker, kämen in Washington nicht gut an. Strafverfahren gegen Verantwortliche von BND oder Verfassungsschutz möchte die Bundesregierung ebenfalls tunlichst vermeiden, denn sie würden die Frage aufwerfen, in welchem Umfang die Regierung Merkel rechtswidrige Aktivitäten deutscher Dienste gedeckt oder gar angeordnet hat.

Dass der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verfassungsschutzpräsidenten jetzt nicht nur gegen Whistleblower, sondern sogar gegen die verantwortlichen Blogger von netzpolitik.org wegen des Verdachts des Landesverrats ermittelt, toppt die amerikanischen Verhältnisse noch.
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„Netzpolitik.org“-Skandal
Verfassungsschutz-Chef Maaßen verteidigt Anzeigen:
Dies sei nötig gewesen "im Kampf gegen Extremismus und Terrorismus"... 
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Koalition zerstreitet sich über Generalbundesanwalt
SPD-Politiker fordern den Rücktritt von Generalbundesanwalt Range, CDU-Abgeordnete stützen ihn. Die Chefin aber schweigt.
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Heiko Maas: „Habe Zweifel an dem Vorwurf des Landesverrats“
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Kanzleramt geht auf Distanz zu Landesverrat-Ermittlungen
Die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen Journalisten sorgt für große Empörung. Nun rudert der Generalbundesanwalt zurück. Das Kanzleramt hält dessen Vorgehen für problematisch. Die Linke fordert Konsequenzen.

Auch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sieht die Ermittlungen kritisch.

Ich habe heute dem Generalbundesanwalt mitgeteilt, dass ich Zweifel daran habe, ob die Journalisten mit ihrer Veröffentlichung die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“, sagte Maas am Freitag in Berlin.

Er habe auch Zweifel, „ob es sich bei den veröffentlichten Dokumenten um ein Staatsgeheimnis handelt, dessen Veröffentlichung die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt“.

Er begrüße daher die Ankündigung von Generalbundesanwalt Harald Range, die Ermittlungen vorerst ruhen zu lassen.
Der Schutz der Pressefreiheit ist ein hohes Gut“, betonte Maas. „Dieses Verfahren zeigt, wie schwierig die Abwägung zwischen Pressefreiheit und staatlichem Geheimschutz sein kann.“

Deshalb werde zu klären sein, ob die strafrechtlichen Vorschriften zum Landesverrat und dem Schutz von Staatsgeheimnissen im Verhältnis zur Pressefreiheit insgesamt reformbedürftig seien.
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"Wie kommt man eigentlich auf die Idee, gegen ein paar Journalisten zu ermitteln, aber nichts dagegen zu unternehmen, dass Millionen Menschen ausspioniert werden?", sagte Riexinger dem "Handelsblatt". "Ich denke es ist an der Zeit, dass Generalbundesanwalt Harald Range seinen Hut nimmt, bevor noch mehr passiert oder besser gesagt unterlassen wird."
Kubicki sagte der "Welt am Sonntag": "Wenn der Generalbundesanwalt die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Pressefreiheit und zur Aufgabe von Journalisten nicht beachtet, dann ist er in seinem Amt eine Fehlbesetzung." Die Äußerungen von Justizminister Heiko Maas (SPD), der Zweifel an den juristischen Vorwürfen gegen die Blogger bekundete, bezeichnete Kubicki als "maximale Klatsche" für Range.
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Berlin (dpa) - Etwa 1300 Menschen haben in Berlin für Pressefreiheit demonstriert. Die Unterstützer des Internetportals Netzpolitik.org wandten sich damit gegen die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Landesverrats. Angemeldet waren 400.
Die Journalisten von Netzpolitik.org hatten über Pläne des Bundesamts für Verfassungsschutz berichtet, Internet-Netzwerke stärker zu überwachen. Dazu veröffentlichten sie geheime Unterlagen. Der Verfassungsschutz erstattete daraufhin Anzeige. Der Generalbundesanwalt leitete Ermittlungen ein, lässt sie aber nun vorerst ruhen. Die Ermittlungen hatten scharfe, parteiübergreifende Kritik in Politik und Medien ausgelöst. Netzpolitik.org hatte die Ermittlungen als "Angriff auf die Pressefreiheit an sich" bezeichnet.
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Wenn der Justizminister monatelang zuschaute und nichts unternahm, als eine ihm untergeordnete Behörde „Landesverrat“ witterte, und der Innenminister von den Machenschaften des ihm unterstellten Verfassungsschutzes angeblich gar nichts erfuhr, stellt sich nur eine Frage: In welcher Republik leben wir?
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Dienstag, 14. Juli 2015

Britische Vorlageentscheidung zur Glücksspielbesteuerung


Vorlage an den EuGH zur britischen Glücksspielbesteuerung

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der englische High Court hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Vorlageentscheidung vom 14. Juli 2015 zur Klärung der europarechtlichen Zulässigkeit der Neuregelung der Besteuerung von Glücksspielen gebeten. Hintergrund ist die Neureglung durch den Finance Act 2014, durch den eine sog. Point of Consumption (PoC)-Besteuerung eingeführt wurde. Ausländische Glücksspielanbieter müssen demnach Steuern für alle ihre Kunden in Großbritannien zahlen, unabhängig von der Besteuerung im Herkunftsland (so dass das Problem einer Doppelbesteuerung besteht).

Die Gibraltar Betting and Gaming Association (GBGA), eine Vereinigung mehrerer Glücksspielanbieter, hatte daher den High Court im Oktober 2014 um Überprüfung gebeten. GBGA argumentierte, dass die Neuregelung diskriminierend sei und die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit einschränke. Unterstützt wurde sie dabei von der gibraltarischen Regierung.

Der High Court fragt den EuGH mit seiner Vorlage, ob eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich unter den Schutz des Art. 56 AEUV fällt. Auch möchte der High Court wissen, ob die nach der Neuregelung zu zahlenden Steuern Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit entsprechend Art. 56 AEUV darstellen. Das britische Finanzministerium (HM Revenue & Customs) hatte argumentiert, dass allenfalls eine diskriminierende Besteuerung eine entsprechende Einschränkung darstellen könne (was das Gericht für klärungsbedürftig hielt). Auch will der High Court vom EuGH wissen, ob die von der britischen Regierung angegebenen Ziele für die Neuregelung legitim sind. Die Regierung wollte vor allem Wettbewerbsvorteilen ausländischer Anbieter entgegenwirken und höhere Steuereinnahmen erzielen. Durch die Neuregelung wollte man etwa GBP 300 Mio. zusätzlich Steuereinnahmen von ausländischen Anbietern im Jahr erreichen.

Eine Entscheidung des EuGH zu diesem englischen Fall hätte Auswirkungen auch auf andere Mitgliedstaaten (wie etwas Deutschland), die immer mehr darauf drängen, grenzüberschreitende Glücksspieldienstleistungen zu besteuern.

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)   
Tel.: +49 89 649111-75
Fax: +49 89 649111-76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de


BGH zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen ......

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 120/2015 vom 14.07.2015

Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig;
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht


XII ZB 89/15

Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein - noch nicht durchgebrochenes - Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

Die Betreuerin hat beim Betreuungsgericht beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik) zu genehmigen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das Landgericht hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Beide Gerichte haben dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung komme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin namens der Betroffenen die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztlichen Zwangsmaßnahmen weiter.

Der unter anderem für Unterbringungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB* mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er hält das von den Vorinstanzen vertretene Verständnis der einfachrechtlichen Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen zwar für zutreffend. Denn der Gesetzeswortlaut und der im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers lassen keine andere Gesetzesauslegung zu.

Nach Überzeugung des Senats verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB* (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nur möglich ist, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

Bei den Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen handelt es sich - wie beim gesamten Betreuungsrecht - um Institute des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Dementsprechend stellen sie sich nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigen würde. Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts. Ein hinreichender Grund, solche Betroffene von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, besteht nicht. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

Beschluss vom 1. Juli 2015

AG Stuttgart - Beschluss vom 21. Januar 2015 - 3 XVII 29/15

LG Stuttgart - Beschluss vom 6. Februar 2015 - 19 T 38/15

Karlsruhe, den 14. Juli 2015

*§ 1906 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil



2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.



(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. …

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Montag, 13. Juli 2015

BGH: Geschäftsverteilung rechtswidrig - verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht garantiert!


Einzelzuweisung? Der Faux pas des OLG kostet die Staatskasse richtiges Geld

Mit in meinen Augen deutlichen Worten hat der BGH im BGH, Beschl. v. 12.05. 2015 – 3 StR 569/14, der noch nicht auf der Homepage des BGH steht, die „Zuweisungspraxis“ in einem Umfangsverfahren beim OLG Düsseldorf gerügt.

Zum Sachverhalt: Beim OLG Düsseldorf war ein Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland anhängig. In dem war am 20.12.2012 die Anklage eingegangen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 2012 war für die Verhandlung und Entscheidung der Sache der 6. Strafsenat zuständig. Dessen Vorsitzende zeigte am 7. 1. 2013 gegenüber dem Präsidium die Überlastung des Senats an. Der Senat sehe sich nicht in der Lage, in der gegenständlichen Sache mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung das Zwischenverfahren durchzuführen und gegebenenfalls in einem „überschaubaren Zeitraum“ die Hauptverhandlung anzuberaumen. Daraufhin beschloss das Präsidium am 18.01.2013, dass der 5. Strafsenat das Verfahren gegen den Angeklagten übernimmt. Am 15.02. 2013 ergänzte die Vorsitzende des 6. Strafsenats „mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs“ ihre Überlastungsanzeige. Das Präsidium fasste daraufhin am 06.03.2013 einen der Präsidiumsentscheidung vom 18.01.2013 gleichlautenden Beschluss, den es ergänzend mit dem Vortrag der erweiterten Überlastungsanzeige begründete.

Der 5. Strafsenat des OLG begann die Hauptverhandlung ab dem 16. 04.2013 an. Zu Beginn der Hauptverhandlung erhob der Angeklagte noch vor Anklageverlesung die Besetzungsrüge, die das OLG zurückwies und u.a. damit begründete, dass auch keine unzulässige Einzelzuweisung vorliege. Nach Verurteilung des Angeklagten aufgrund der mehr als 50 Tage dauernden Hauptverhandlung, hat der Angeklagte Revision eingelegt und die mit der Verfahrensrüge begründet. Diese hatte Erfolg.

Aus dem recht umfangreichen Beschluss des BGH hier nur soviel:
b) Der Präsidiumsbeschluss vom 18. Januar 2013 wird auch in seiner „ergänzten“ Fassung vom 6. März 2013 den genannten Anforderungen nicht gerecht.
Das Präsidium hat ein einziges Verfahren, das in die Zuständigkeit des 6. Strafsenats fiel, dem 5. Strafsenat übertragen. Weitere Entlastungsmaßnahmen hat es nicht vorgenommen. Gründe für einen Verzicht auf eine abstrakte Erstreckung der Zuständigkeitsänderung über das gegenständliche Verfahren hinaus werden nicht genannt. Der erste Präsidiumsbeschluss wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2013 und damit nur wenige Wochen nach Inkrafttreten des auf dieses Jahr angelegten Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts gefasst. Bereits zu diesem Zeitpunkt sah sich der 6. Strafsenat auf unbestimmte Zeit hinaus als überlastet an. Auch noch bei Erlass des „nachgebesserten“ Präsidiumsbeschlusses am 16. März 2013, der ohnehin nur die Gründe des Ursprungsbeschlusses hätte präzisieren, nicht indes etwa nachträglich eingetretene Umstände als zusätzliche Begründungselemente hätte nachschieben können, bestand die Erwartung, dass der 6. Strafsenat keinesfalls vor September 2013 ein weiteres Verfahren würde bearbeiten können. Dennoch verzichtete das Präsidium auf eine Umverteilung über den vorliegenden Fall hinaus.

Auch ein Gesamtkonzept zum Belastungsausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735) kann der Präsidiumsentscheidung nicht entnommen werden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Übertragung allein des vorliegenden Verfahrens auf einen anderen Senat der Überlastung des 6. Strafsenats für das Geschäftsjahr 2013 entgegenzuwirken geeignet sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß in Staatsschutzsachen nur wenige Verfahren eingehen. Denn dies schloss nicht aus, dass bereits zeitnah nach dem Präsidiumsbeschluss ein weiteres – und als Haftsache möglicherweise eilbedürftiges Verfahren – anhängig werden würde. Dieses hätte nach dem Grundkonzept der Präsidiumsentscheidung wiederum im Wege der Einzelzuweisung einem anderen Strafsenat zugeteilt werden müssen. Eine derartige Handhabung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters indes nicht mehr in Einklang zu bringen.

Sicherlich – hoffentlich – ein Einzelfall, der aber den Leser dann doch verwundert zurücklässt. Man will nicht glauben, dass dem Präsidium eines OLG ein solcher Faux pas und dann auch noch einer so sensiblen Sache passiert. Einzelzuweisung sind immer gefährlich, weil sie schnell den Eindruck erwecken, dass gerade dieses bestimmte s einzelne Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – gezielt einem bestimmten Senat bzw. einer bestimmten Strafkammer „zugeschoben“ werden soll. Und das dann hier auch noch zu Beginn des Geschäftsjahres. Von daher ist zu begrüßen, dass der BGH das Recht auf den gesetzlichen Richter so streng sieht. Alles in allem für den Verteidiger, der alles richtig gemacht hat (§§ 222a, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ein schöner Erfolg. Für die Staatskasse allerdings nicht. Denn es folgt nun der zweite Durchlauf einer Hauptverhandlung, die bereits mehr als 50 Tage gedauert hatte.

Mittwoch, 8. Juli 2015

Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren


EU erhöht den Druck beim Sportwetten-Monopol

Es gibt nur noch wenige Monopole in Deutschland. Selbst die Schornsteinfeger müssen sich inzwischen dem Wettbewerb stellen. Nur die Sportwetten, die sind hierzulande nach wie vor streng geregelt: Lediglich der staatliche Monopolist Oddset darf sie anbieten.

Der EU-Kommission ist das schon seit Jahren suspekt – und nun starten die Bürokraten aus Brüssel erneut einen Angriff auf das Monopol. Die Bundesregierung muss einige unangenehme Fragen beantworten. In einem mehrseitigen Brief fordert die Kommission unmissverständlich Auskunft darüber, wann das Geschäft endlich liberalisiert wird. Die Bürokraten wollen in dem Schreiben, das dem Handelsblatt vorliegt, unter anderem wissen, „welche Schritte die deutschen Behörden unternehmen werden, um das gegenwärtig fortdauernde unionsrechtswidrige Sportwettmonopol unverzüglich zu beenden“.
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G L Ü C K S S P I E L
KOMMISSION ERÖFFNET PILOTVERFAHREN 
GEGEN DEUTSCHLAND WEGEN DES GLÜSTV
Die Kommission hat am 07.07.2015 ein Pilotverfahren gegen Deutschland wegen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) eröffnet.
Binnenmarktkommissarin  Elżbieta Bieńkowska  sieht die Regelungen des Staatsvertrags von 2012 als möglicherweise  europarechtswidrig an. Erstens werde die beabsichtigte Lenkung des Glücksspiels zur Vermeidung von Gefahren der Spielsucht angesichts des Marktanteils nicht regulierter Glücksspiele von 30 % nicht erreicht. Deutschland soll deshalb Stellung nehmen, wie das Ziel des Schutzes von Spielern und Jugendlichen bei Online-Casinospielen sichergestellt wird und ob das geltende Verbot dieser Spiele nicht zu überdenken sei. Der Kommission erscheint zweitens die Differenzierung unterschiedlicher Glücksspielformen nach dem Suchtpotential nicht kohärent. Insbesondere äußerte die Kommission Bedenken zur Gewährleistung des Jugendschutzes  beim Automatenspiel in Spielhallen und Gaststätten, das weiterhin den größten Anteil am Gesamtvolumen des deutschen Glücksspielmarktes hat. Drittens kritisierte die Kommission die Regelungen zu Sportwetten und forderte Deutschland auf, Stellung zu nehmen,  welche Maßnahmen zur Beseitigung des Sportwettenmonopols ergriffen werden und wann die in Aussicht gestellten 20 Sportwettenkonzessionen mit einer Laufzeit von sieben Jahren vergeben werden sollen. Die Bundesrepublik ist im Rahmen des Pilotverfahrens aufgefordert, bis zum 07.09.2015 zu insgesamt zehn Fragen Stellung zu nehmen. Sollte Deutschland den Fragenkatalog der Kommission aus deren Sicht nicht zufriedenstellend beantworten, kann diese ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Weitere Informationen:
Bericht von „Lotto News“:
http://www.lotto-news.de/sz-eu-kommission-kritisiert-gluecksspielgesetze-in-deutschland-201530682 
Hintergrundinformationen der DG Growth:
http://ec.europa.eu/growth/sectors/gambling/index_en.htm
Quelle: Europabericht der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU
Nr. 14/2015 vom 17.07.2015


Kritik der EU-Kommission an mangelndem Jugendschutz
Die Regulierung der deutschen Glücksspielbranche droht laut einem Zeitungsbericht erneut zu scheitern. Die EU-Kommission habe ein Pilotverfahren gegen Deutschland eröffnet und kritisiere die geltenden Glücksspielgesetze auf mehreren Ebenen, berichtete die "Süddeutsche Zeitung" (Mittwochsausgabe) unter Berufung auf ein Schreiben an die Bundesregierung und die für die Regulierung der Branche zuständigen Bundesländer. Darin stelle die Kommission die Regeln für Online-Casino- und Pokerspiele, zur Veranstaltung von Sportwetten sowie das gesamte Konstrukt der Regulierung infrage.
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Staatsvertrag unter Beschuss aus Brüssel

Die EU-Kommission lässt laut Medienberichten kein gutes Haar am Glücksspielstaatsvertrag. In einem Brief an die Regierungen der Bundesländer heißt es laut Süddeutscher Zeitung unter anderem, das „erhebliche Zweifel am Erreichen der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags“ seitens der Kommission bestünden. Deutschland muss handeln, sonst droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

In dem Brief kritisiert die Kommission die Regelungen bezüglich aller Glücksspielformen. Bei den Sportwetten fragt die Kommission, was Deutschland tut, um das Monopol „unverzüglich zu beenden“. Bei den Lotterien wird das Regionalisierungsprinzip kritisiert. Durch den mangelnden Vollzug gegen illegales Glücksspiel müsse das Ziel der Lenkung „als gescheitert betrachtet werden“, zitiert die Schleswig-Holsteinische Zeitung aus dem Brief.

Insgesamt hat die Kommission 10 Fragen gestellt, die bis zum 7. September beantwortet werden sollen.
Quelle


Süddeutsche Zeitung:
Die von den Bundesländern ausgehandelten Regeln schreiben vor, was im Glücksspiel legal ist.
Die Regeln traten in ihrer aktuellen Fassung Mitte 2012 in Kraft.
Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung hegt die EU-Kommission jetzt erhebliche Bedenken gegen dieses Gesetz.
Ende Juni hat die für den Binnenmarkt zuständige Abteilung der Kommission ein Pilot-Verfahren eröffnet. Solche Verfahren dienen dazu, mögliche Europarechtsverstöße zu prüfen und ein Vertragsverletzungsverfahren durch Gespräche mit den Mitgliedstaaten noch abzuwenden. In einem sechsseitigen Schreiben an die Bundesregierung und die Länder, das der SZ vorliegt, lassen die Mitarbeiter von Binnenmarktkommissarin Elżbieta Bieńkowska keine Zweifel, wie sie die Sache sehen.
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Schleswig-Holsteinische Zeitung:

Der Glückspielstaatsvertrag wird dem Schutz vor Spielsucht nicht gerecht – so lautet ein Kritikpunkt der EU-Kommission.

Die bemängelt, dass der Glückspielstaatsvertrag weder – wie versprochen – dem Schutz vor Spielsucht gerecht wird noch gängige Wettbewerbsregeln einhält.

Die EU hat laut Arp erkannt, „dass es den Bundesländern, anders als von SPD-Chef Stegner behauptet, beim Sportwettenmonopol nicht um Suchtprävention, Geldwäschebekämpfung und Spielerschutz geht, sondern ausschließlich um ihre Pfründe“.

Die Lenkung des Glücksspiels „in geordnete und überwachte Bahnen“ müsse bei einem 30-prozentigem Schwarzmarktanteil „als gescheitert betrachtet werden“, schreibt die Kommission mit besten Grüßen.
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vgl. Schreiben der Kommission im EU Pilot v. 29.6.2015, EU PILOT 7625/15/GROW – Deutsche Glücksspielgesetzgebung, S. 5 unter der Überschrift „Kohärenz der deutschen Glücksspielregulierung“: „Auch die Bewertung des Gefahrenpotenzials einzelner Glücksspielformen wird nicht kohärent dargestellt. Zum Beispiel wird das Verbot der Vermittlung von Lotterieprodukten in andere deutsche Bundesländer damit gerechtfertigt um spielanreizenden Wirkungen vorzubeugen. Diese sind im Bereich der Lotterien wegen des geringen Suchtpotentials nicht nachvollziehbar.“ Zugleich werden die Urteile des EuGH Placanica u.a., verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133; Pfleger und Stoß u.a., verb. Rs. C-316/07, C-258/07, C-359/07, C-409/07 und C-410/07 zitiert.
Quelle: Prof. Dr. Ulrich Haltern, Seite 6 (pdf-download)

Wirtschaftswoche:
Zusammenfassung von Veröffentlichungen zum Glücksspiel

EU-Kommission kritisiert erneut die unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Vermittlung deutscher Lotterien


Die EU-Kommission hat im Rahmen des EU Pilot ihre europarechtlichen Bedenken gegen den im Dezember 2012 von 15 Länderchefs unterzeichneten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bekräftigt (7625/15/GROW). Die Kritik der Kommission richtet sich u.a. auch gegen das sogenannte Regionalisierungsprinzip bei "Lotto 6aus49". Das Verbot der Vermittlung in andere deutsche Bundesländer wird von den Ländern damit gerechtfertigt, spielanreizenden Wirkungen vorzubeugen. Diese seien jedoch im Bereich der Lotterien wegen des sehr geringen Suchtpotentials nicht nachvollziehbar.

"Das Regionalisierungsprinzip dient allein der Verdrängung unabhängiger Lotterievermittler, die im Internet mit den staatlichen Veranstaltern im Wettbewerb stehen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Die Lottogesellschaften hatten infolge der Regionalisierungspflicht die Vergütung der Lotterievermittler um bis zu 40 % reduziert. Faber: "Gleichzeitig quersubventionieren die staatlichen Anbieter ihre eigenen Online-Angebote offensichtlich mit dem Geld der Steuerzahler." Die Monopolkommission der Bundesregierung hatte die Länder bereits 2012 vor einer Diskriminierung unabhängiger Lotterievermittler gewarnt.

"Die Macher des Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben es in den vergangenen vier Jahren nicht geschafft, die Fragen der Kommission schlüssig zu beantworten, nun droht ein Vertragsverletzungsverfahren", so Faber. Wider besseren Wissens habe Deutschland einen sowohl politisch wie auch wirtschaftlich völlig unnötigen und desaströsen Streit mit Europa vom Zaun gebrochen. "Es wird allerhöchste Zeit, dass der Glücksspielstaatsvertrag erneuert wird." Schon im Juli 2011 hatte die EU-Kommission einen Vorentwurf des neuen Staatsvertrages in zahlreichen zentralen Punkten beanstandet. Im März 2012 bestärkte die EU-Kommission in einem Schreiben an die Bundesregierung ihre Kritik, insbesondere auch an der Regionalisierungspflicht.

Namhafte Verfassungs- und Europarechtsexperten wie Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (Universität München), Prof. Dr. Bernd Grzeszick (Universität Heidelberg), Prof. Dr. Andreas Fuchs (Universität Osnabrück), Prof. Dr. Matthias Rossi (Universität Augsburg) und zuletzt Prof. Dr. Hans Dieter Jarass (Universität Münster) kritisieren den Glücksspieländerungsstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtswidrig. Schwerpunkt der Kritik ist der inkohärente und unsystematische Regelungsansatz, weil gefährliche Glücksspiele liberalisiert werden, während hingegen das harmloseste Glücksspiel, LOTTO, monopolisiert und im Vertrieb erheblich beschränkt wird. Als Begründung dient die nicht nachvollziehbare und vielfach widerlegte Argumentation, Lotto mache süchtig. "Mit diesem Märchen werden unabhängige Lotterievermittler seit Jahren diskriminiert", so Norman Faber. "Sie müssen aufgrund des auch von der EU-Kommission kritisierten Regionalisierungsprinzips in jedem Bundesland unterschiedliche Erlaubnisse einholen; klare und objektive Kriterien gibt es dafür ebenso wenig wie einen Rechtsanspruch."

Nur das Land Schleswig-Holstein hatte sich 2012 mit einem eigenen Glücksspielgesetz auf einem rechtssicheren Kurs befunden. Dieser Alleingang endete jedoch nach den Neuwahlen der Landesregierung wenige Monate später. Faber: "Die Lösung für eine bundesweite, europarechtskonforme Regelung liegt schon lange auf dem Tisch. Das Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein wurde seinerzeit von der Kommission im Notifizierungsverfahren als europarechtskonform gebilligt und ist international anerkannt."

Der EU Pilot ist der letzte Ausweg vor Einleitung eines formellen Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission. Er dient der Klärung oder Lösung von Problemen bezüglich der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht. Deutschland hat nun 10 Wochen Zeit, um auf den EU Pilot der Kommission zu antworten.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de

Quelle


EU Pilot zum Glücksspielstaatsvertrag: letzte Warnung für das staatliche Glücksspiel-Monopol
Veröffentlicht am 8. Juli 2015

Europäische Kommission droht Deutschland mit Vertragsverletzungsverfahren

Düsseldorf 08.07.2015 – Die EU-Kommission droht Deutschland mit einem Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag. Mit einem EU Pilot, der Vorstufe zu einem Vertragsverletzungsverfahren, hat die Kommission ihre Kritik an der deutschen Glücksspielregulierung bekräftigt (7625/15/GROW).

In einem mehrseitigen Schreiben an Deutschland hinterfragt die EU-Kommission das faktisch weiterhin bestehende Sportwetten-Monopol, das Verbot von Casino- und Pokerangeboten, die Einschränkungen bei der Lotterievermittlung, sowie die unsystematische und uneinheitliche Gesamtregulierung des deutschen Glücksspielmarktes. Die Kommission kritisiert u.a.:

„Online Casino- und Pokerspiele sind verboten, für Lotterieprodukte besteht ein staatliches Monopol, für Sportwetten ist die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Konzessionen vorgesehen, Automatenspiele unterliegen einer Genehmigungspflicht. Diese Differenzierungen scheinen im Hinblick auf die unterschiedlichen Glücksspielformen nicht kohärent zu sein.“

„Das Schreiben aus Brüssel ist eine letzte Warnung“, sagt Renatus Zilles, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Verbandes für Telekommunikation und Medien (DVTM). „Der Glücksspielstaatsvertrag ist gescheitert. Wir brauchen eine neue liberale, berechenbare und verbraucherfreundliche Regulierung.“

Der DVTM fordert eine neue und offene politische Debatte, um die Glücksspielregulierung in Deutschland neu aufzustellen. Zilles: „Es kann nicht sein, dass in Zeiten der digitalen und konvergente Agenda eine gesamte Branche im regulativen Mittelalter feststeckt. Ob Telekommunikation, Internet oder Medien – in allen Bereichen ist Glücksspiel Realität und findet statt. Wir brauchen eine moderne und rechtssichere Regulierung, die wirtschaftliches Wachstum, Verbraucherschutz und staatliche Einnahmen gleichermaßen sicherstellt.“

Der DVTM ist mit seiner erfolgreichen Konvergenz-Strategie seit über 5 Jahren Vorreiter für das Thema „Konvergenz als Zukunftsmotor der digitalen Wirtschaft“. Dazu gehört auch eine zeitgemäße und europarechtskonforme Regulierung der „Online-Gaming“-Branche. Mit der Erweiterung des „Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien“ um das Kapitel „Responsible Online-Gaming“ setzt der DVTM nicht nur die Vorgaben und Empfehlungen der EU-Kommission erfolgreich um, sondern gibt seinen Mitgliedern und der Politik ein richtungsweisendes Lösungsmodell für einen konvergenten und einheitlich regulierten “Online Gaming“-Markt an die Hand.

Die EU-Kommission hatte bereits 2011 den Vorentwurf des Glücksspielstaatsvertrages beanstandet und diese Kritik 2012 erneuert. Der EU Pilot ist die Vorstufe zur Einleitung eines formalen Vertragsverletzungsverfahrens. Deutschland hat bis zum 7. September Zeit, um auf den EU Pilot zu antworten.
Quelle: DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V.

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Vernichtender kann das Urteil der EU-Kommission nicht ausfallen
Veröffentlicht am 8. Juli 2015

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, haben die Einleitung eines Pilotverfahrens durch die EU-Kommission wegen des Glücksspielmonopols als letzte Chance für die Ministerpräsidenten der Länder bezeichnet, ihren Irrweg zu korrigieren:

„Wer die üblicherweise diplomatischen Formulierungen der EU kennt, der weiß, dass es kaum eine schlimmere Klatsche geben kann. Die EU-Kommission fragt unzweifelhaft an, wie die deutschen Behörden das fortdauernde unionsrechtswidrige Sportwettenmonopol unverzüglich beenden wollen. Die Frage, ob die von den Bundesländern zu verantwortende Regelung rechtswidrig ist, wird überhaupt nicht mehr gestellt“, erklärte Arp heute (08. Juli 2015) in Kiel.

Die Kommission stelle zu Recht fest, dass 90 Prozent des Sportwettenumsatzes in Höhe von 3,8 Milliarden Euro derzeit im nicht regulierten Online-Angebot stattfänden. Vor diesem Hintergrund sei das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel, das Spiel zur Sicherstellung von Spielerschutz und Suchtprävention in geregelte Bahnen zu lenken, offensichtlich gescheitert.

„Genau deshalb hatten CDU und FDP ein eigenes Glücksspielgesetz erlassen. SPD, Grüne und SSW haben die Spieler mit ihrem Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag nachweislich zurück in die Arme illegaler Anbieter getrieben. Auch wenn Herr Dr. Stegner das Gegenteil behauptet: Die Begründung der Einleitung dieses Pilotverfahrens durch die EU-Kommission entlarvt ihn als den wahren Schutzpatron der Zocker- und Geldwäschemafia“, sagte FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.

Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten der Länder auf, nicht länger an diesem zu Lasten der Sucht- und Spielerprävention gehenden Vertrag festzuhalten.

„Dieser Glücksspielstaatsvertrag ist von deutschen und europäischen Gerichten in der Luft zerrissen worden. Jetzt zieht die EU-Kommission nach. Ein Vertragsverletzungsverfahren würde die Ministerpräsidenten endgültig bis auf die Knochen blamieren. Unser Gesetz ist von der EU-Kommission notifiziert worden und hat sich in der Praxis bewährt. Die Länder wären gut beraten, es zu übernehmen“, so Arp und Kubicki.
Quelle: CDU-Fraktion und FDP Landtagsfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag


In Deutschland gelten weiter die Vorschriften der einzelnen Bundesländer für das Online-Glücksspiel. Die Bundesländer sprachen sich gegen eine Harmonisierung aus. Der Glücksspielverband hält dies für unzulässig.
Demnach ist die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Nur Lotterien und Sportwetten können ausnahmsweise erlaubt werden.
Die Branche sieht zudem in dem Glücksspielstaatsvertrag eine Bevorzugung der staatlichen Lotto- und Totto-Gesellschaften.
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EuGH: mündl. Verhandlung der Rs. Ince; C-336/14

Das Fiasko beim Sportwetten-Konzessionsverfahren: Klärung durch den EuGH?

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)    Tel.: +49 89 649111-75
Fax: +49 89 649111-76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 10. Juni 2015 die Rechtssache Ince (Rs. C-336/14) im großen Sitzungssaal verhandelt. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Ersten Kammer des EuGH hat der zuständige Generalanwalt Szpunar angekündigt, seine Schlussanträge bereits am 17. September 2015 vorzulegen. Eine Entscheidung des EuGH ist daher noch im laufenden Jahr zu erwarten.

Die Vorlagefragen des Amtsgerichts Sonthofen an den EuGH (siehe hierzu http://wettrecht.blogspot.de/…) betreffen u.a. das Sportwetten-Konzessionsverfahren in Deutschland. Eine Entscheidung des EuGH hat allerdings nicht nur für dieses bereits seit drei Jahren ohne Konzessionserteilung andauernde, rechtlich höchst problematische Verfahren, sondern auch für Glücksspiel-Genehmigungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten erhebliche Bedeutung (wie etwa die Casinolizenzvergabe in Österreich, über die das österreichische Bundesverwaltungsgericht am Tag zuvor verhandelt hatte).

Die Frau Ince vertretenden Rechtsanwälte Rolf Karpenstein und Martin Arendts verwiesen in ihrem Plädoyer auf die zahlreichen Verstöße gegen das sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebende Transparenzgebot bei der Vergabe von Konzessionen. Die nicht klar ausformulierten und zum Teil im Laufe des Verfahrens geänderten Konzessionsvoraussetzungen wurden erst dann in der zweiten Stufe des Verfahrens festgelegt, als der Kreis der Bewerber bereits feststand (und somit die Gefahr bestand, dass die Anforderungen entsprechend zurecht „geschneidert“ werden). Dabei ist die Einbindung der Kanzlei CBH wegen des bestehenden Interessenkonflikts problematisch, da diese die Landeslotteriegesellschaften (u.a. WestLotto in dem im letzten Jahr vor dem EuGH verhandelten Digibet-Verfahren) vertritt (von denen mehrere an dem Bewerber ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH beteiligt sind).

Die Gefahr der Günstlingswirtschaft habe sich auch bei der ODS verwirklicht. Aus dem Protokoll des Glücksspielkollegiums im August 2014 ergebe sich, dass sich fünf Vertreter der Bundesländer für einen Ausschluss der ODS ausgesprochen hätten (bei sieben Enthaltungen und lediglich vier Nein-Stimmen). Ein Ausschluss der ODS wegen des Verstoßes gegen das Trennungsgebot hätte die Liste der 20 Erstplatzierten verändert.

Rechtsanwalt Arendts bat den EuGH um Klärung, wie ein Übergang von einem rechtlich nicht haltbaren Monopol zu einem (irgendwann einmal) unionsrechtskonformen Konzessionssystem unionrechtlich auszugestalten sei. Durch die Übergangsregelung im Glücksspielstaatvertrag, nach dem die bisherigen Monopolanbieter und deren Vertriebsnetz ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen ohne Genehmigung weiter Sportwetten anbieten und vermitteln dürfen, werde nicht das erforderliche „level-playing field“ geschaffen. Insoweit könnten sich die Landeslotteriegesellschaften auch nicht auf Vertrauensschutz aus einem unionsrechtswidrig praktizierten Monopol berufen und als staatliche Anbieter erst recht nicht auf die Berufsfreiheit.

Der Vertreter der Bundesregierung Müller verwies auf die sog. „Bayerische Öffnung“, nach der es bereits vor Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatvertrags für Sportwetten-Vermittler grundsätzlich die Möglichkeit gegeben habe, eine Erlaubnis zu erhalten. Die Bekanntmachung des Sportwetten-Konzessionsverfahrens vom 8. August 2012 habe alle zwingenden Angaben erhalten, so dass das Verfahren transparent sei.

Herr Braun, der Vertreter der Europäischen Kommission, widersprach der Bundesregierung. Die Kommission teile die Bedenken des Vorlagegerichts. Bis jetzt habe Deutschland keinen Nachweis für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelungen geliefert. Es bestehe weiterhin ein faktisches Monopol. Das neu eingeführte Konzessionssystem habe daran bisher nichts geändert. Auch sei die Übergangsregelung unzulässig.

Auf Nachfrage des Generalanwalts zu einem Bericht in der FAZ vom Vortag zu der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erklärte der Vertreter der Bundesregierung, dass ja nur die Verwaltungsgerichte Wiesbaden und Frankfurt am Main eine Intransparenz des Verfahrens festgestellt hätten (ohne auf eine ähnliche Entscheidung des OVG Hamburg aus dem letzten Jahr einzugehen). Die Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte sehe dies anders.

Auf eine Nachfrage des Gerichtshofs nach Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland verwies der Vertreter der Kommission auf laufende Ermittlungen und ein eingeleitetes Pilotverfahren.

Quelle




Dienstag, 7. Juli 2015

BVerwG: Bundestag muss Zugang zu Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Pressemitteilung: Nr. 53/2015

BVerwG 7 C 1.14; BVerwG 7 C 2.14
25.06.2015

Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 1.14, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 2.14 verlangt Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“.

Der Bundestag lehnte beide Anträge ab:
Das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und deswegen vom Informationszugang ausgenommen seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt.

Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde.

Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr.

An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet.

Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

BVerwG 7 C 1.14 - Urteil vom 25. Juni 2015

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.12 - Urteil vom 13. November 2013
VG Berlin 2 K 185.11 - Urteil vom 14. September 2012

BVerwG 7 C 2.14 - Urteil vom 25. Juni 2015

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 3.12 - Urteil vom 13. November 2013
VG Berlin 2 K 91.11 - Urteil vom 01. Dezember 2011

Quelle


s.a.:  VG Berlin zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
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Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren

Zwei Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten heute Erfolg:
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages muss auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu seinen Ausarbeitungen gewähren.
Der zweite inhaltliche Streitpunkt betraf das Urheberrecht: Das Gericht sah ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichungen von Ausarbeitungen als unzureichend an.
Vielmehr müsse der Bundestag sein Urheberrecht an seinen Arbeiten “im Lichte des Informationsfreiheitsgesetzes sehen”.
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VG Berlin: Sieg für die Informationsfreiheit

Bundestag muss Auskunft über ausgestellte Anzahl an Hausausweisen geben

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.06.2015 - VG 2 K 176.14 -

Bundestag muss Lobbyistennamen offenlegen

Erfolg auf ganzer Linie für unsere Klage gegen den Deutschen Bundestag: Nach dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts muss die Parlamentsverwaltung die Namen von Lobbyorganisationen offenlegen, die mit Bewilligung der Bundestagsfraktionen einen Hausausweis erhalten haben. Doch höchst wahrscheinlich wird der Bundestag sich nicht mit dem Urteil abfinden – und auf Kosten der Steuerzahler den Weg durch die Instanzen gehen.

Welchen Lobbyverbänden haben Union, SPD, Linke und Grüne einen Zugang zum Bundestag verschafft? Was die Parlamentsverwaltung unbedingt geheim halten wollte, muss sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom Donnerstag nun offenlegen. Die Richter gaben der abgeordnetenwatch.de  - Klage in allen Punkten Recht (VG 2 K 176.14).

Auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes* hatten wir im April 2014 vom Bundestag verlangt, uns sowohl die Anzahl als auch die Namen aller Lobbyverbände zu nennen, die seit Beginn der Legislaturperiode mit Bewilligung der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen einen Hausausweis zu den Bundestagsgebäuden erhalten haben. Die Bundestagsverwaltung weigerte sich daraufhin, die Verbändenamen mitzuteilen. Die Fraktionsgeschäftsführer von CDU/CSU und SPD waren  - im Gegensatz zu Linken und Grünen - nicht bereit, ihre Lobbykontakte auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.

Richter zerpflückten die Argumente des Bundestages

In der mündlichen Verhandlung zerpflückten die Verwaltungsrichter die von den Anwälten des Bundestages vorgetragene Argumentationslinie in allen wesentlichen Punkten. Gleich zu Beginn stellte die vorsitzende Richterin klar, dass die Herausgabe von Bundestagshausausweisen "grundsätzlich eine Verwaltungsaufgabe" sei. Der Deutsche Bundestag und die von ihr beauftragte Kanzlei Redeker Sellner Dahls hatten dagegen argumentiert, es handele sich im Fall der Hausausweise um eine "parlamentarische Angelegenheit", da die Austellung an einen Lobbyverband durch einen Parlamentarischen Geschäftsführer gegengezeichnet würde.

Dem wollte die Richterin nicht folgen: "Mit ihrer Argumentation", sagte sie in Richtung Anwälte des Bundestages, "würde so gut wie alles im Zusammenhang mit dem Bundestag aus dem Informationsfreiheitsgesetz herausfallen." Schließlich habe "alles in irgendeiner Form mit der Tätigkeit eines Abgeordneten zu tun."

Das Verwaltungsgerichtsurteil ist eine Stärkung des Informationsfreiheitsgesetzes, das Bürgern und Organisationen die Möglichkeit gibt, Daten von öffentlichen Stellen anzufordern.

Die Bundestagsverwaltung hatte bei IFG-Anfragen in der Vergangenheit immer wieder die Auskunft mit der Begründung verweigert, es handele sich um eine parlamentarische Angelegenheit. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Hausausweisen durch Parlamentarische Geschäftsführer kann sie dies nicht mehr.

Der Richterspruch kann aber nur ein erster Schritt: Wir brauchen endlich ein verpflichtendes Lobbyregister, aus dem u.a. die Namen der Lobbyisten und der Gesprächsgegenstand bei Treffen mit Abgeordneten aufgeführt sind.

Bundestag spielt offenbar auf Zeit

Allerdings ist das Urteil noch nichts rechtskräftig, die Richter ließen Berufung zu. Nach einem Bericht des Tagesspiegel erwägt der Bundestag tatsächlich, in die nächste Instanz zu gehen - bis zu einem endgültigen Urteil dürften Monate, wenn nicht sogar Jahre, vergehen. Unserer Einschätzung nach versucht der Bundestag auf Zeit zu spielen, damit ein rechtskräftiges Urteil erst nach der nächsten Bundestagswahl fällt, die vermutlich im Herbst 2017 stattfinden wird.

Anstatt sich weiter mit Steuergeldern gegen Transparenz zu stemmen, sollte der Bundestag endlich seine Blockadehaltung aufgeben und unverzüglich die Namen der Lobbyisten veröffentlichen, die Hausausweise für den Bundestag besitzen.

Update 25. Juni 2015:

Der Bundestag hat heute vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Niederlage einstecken müssen.

Die Richter verpflichteten die Parlamentsverwaltung, Bürgern künftig Zugang zu den Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zu gewähren.

Damit geht ein Prozess zu Ende, der insgesamt vier Jahre dauerte. Vertretern wurde der Bundestag übrigens auch in diesem Fall von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs. Deren Anwälte hatten argumentiert, die wissenschaftlichen Gutachten beträfen die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten. Dem wollten die obersten Richter nicht folgen.
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Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren
Zwei Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten heute Erfolg: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages muss auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu seinen Ausarbeitungen gewähren.
Der zweite inhaltliche Streitpunkt betraf das Urheberrecht: Das Gericht sah ein grundsätzliches Verbot der Veröffentlichungen von Ausarbeitungen als unzureichend an. Vielmehr müsse der Bundestag sein Urheberrecht an seinen Arbeiten “im Lichte des Informationsfreiheitsgesetzes sehen”.
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Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

(BVerwG 7 C 1.14; BVerwG 7 C 2.14)

So reagieren Politiker auf die abgeordnetenwatch.de -Veröffentlichung der Nebeneinkünfte


Die abgeordnetenwatch.de-Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten hat zahlreiche Reaktionen von Politikern und in den Medien hervorgerufen. Eine Übersicht: ........

In einem Interview mit der Nordwestzeitung sagte der Verfassungsrechtler Hans-Herbert von Arnim:
Wenn sich das Mandat zur Nebensache entwickelt, erst Recht, wenn derartige Exzesse bekannt werden, wird die Sache problematisch. Laut Gesetz muss die Parlamentsarbeit immer im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehen. Bei Herrn Gauweiler scheint mir das schon lange nicht mehr der Fall zu sein, auch nicht bei Herrn Steinbrück. Wenn Hunderttausende von Euro zusätzlich kassiert werden, bleibt die Arbeit im Parlament vermutlich auf der Strecke.
Zahlreiche Zeitungen fordern in ihren Kommentaren Konsequenzen nach den Veröffentlichungen von abgeordnetenwatch.de. Auszüge:

Hamburger Morgenpost (Print):
Die Wähler haben ein Recht darauf zu erfahren, wer mit dem Geld Einfluss auf die Volksvertreter nimmt. Wer das als Abgeordneter nicht will, muss auf die Nebentätigkeit verzichten - oder gefälligst sein Mandat zurückgeben.
Saarbrücker Zeitung:
Man kann nichts dagegen sagen, wenn im Bundestag auch Leute sitzen, die Erfahrungen als Unternehmer oder Selbstständige haben. Solange man nur weiß, wer die Quelle des Zusatzverdienstes ist, ist alles in Ordnung. Problematisch ist nur, wenn die Nebentätigkeiten überhandnehmen wie bei Peter Gauweiler, und wenn dieser Status noch mit einer Portion Überheblichkeit gegenüber anderen Abgeordneten gepaart ist. Da kann man nur hoffen, dass die CSU das Problem bald löst – bevor es ihr Problem wird.
Schwäbische Zeitung:
Der Wähler hat Anspruch darauf, über seine Vertreter Bescheid zu wissen. Dazu gehört auch eine detaillierte Aufschlüsselung von deren Einnahmen, bis hin zu genauen Zahlen. Das hat nichts mit einer Neiddebatte zu tun, sondern damit, dass sich der Souverän umfassend informieren muss, woher seine Abgeordneten ihr Geld beziehen, und ob eventuell Interessenkonflikte mit dem Mandat bestehen.
Nordwestzeitung:
Die Debatte über die Vortragshonorare des gescheiterten SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück hat zwar für erste Konsequenzen bei der Veröffentlichung geführt. Doch noch immer fehlt es bei den Nebenjobs der Politiker an Transparenz. Wer für was genau bezahlt, bleibt oft im Dunkeln. Wer den Job des Politikers nur zur Aufbesserung seines Einkommens und der Altersversorgung wählt und ihn als Nebenberuf ansieht, ist fehl am Platze.
Mindener Tageblatt:
Jeder vierte Parlamentarier geht einem bezahlten Nebenjob nach, vier Abgeordnete kassieren jährlich mehr als eine viertel Million Euro von anderen Herren, Topverdiener ist der CSU-Mann und Rechtsanwalt Peter Gauweiler. Es hat nichts mit Neid zu tun, dies bedenklich zu finden. Bei arbeitsintensiven Zusatz-Jobs ist es schwer vorstellbar, dass das Mandat nicht darunter leidet. Nach der Debatte über Peer Steinbrücks üppige Nebeneinkünfte sind die Transparenzregeln zurecht verschärft worden. Doch hat die Öffentlichkeit von den Informationen praktisch nichts. Denn aus den pauschalen Zahlen lässt sich nicht ablesen, wie gewissenhaft dieser oder jener seinen Aufgaben im Parlament nachkommt, und ob es womöglich bedenkliche Abhängigkeitsverhältnisse gibt.
Hamburger Abendblatt
Das Hamburger Abendblatt überschreibt seinen Kommentar mit "Die Diener zweier Herren" und legt den beiden heimischen Bundestagsabgeordneten Rüdiger Kruse (CDU, mindestens 7.000 Euro monatlich von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald) und Johannes Kahrs (SPD, 1.600 Euro im Monat als Fachbeirat eines Dämmstoffherstellers) den Verzicht auf ihre Nebenjobs nahe.
Vor diesem Hintergrund hat abgeordnetenwatch.de die Petition "Verschleierung von Nebeneinkünften stoppen!" gestartet.

Kommentare:
Sandra W:
.......Mit dieser allgemeinen Einstellung wird sich tatsächlich nichts ändern und die Sauerei kann so weitergehen wie gehabt.
Dabei hat sich in Sachen Transparenz schon sehr viel getan: abgeordnetenwatch oder Lobbycontrol - sowas gab es in den 1990ern überhaupt noch gar nicht. Sie sind die Konsequenz und die Reaktion auf Maßlosigkeit, Korruption, Bestechlichkeit und manchmal sogar "Politikverdrossenheit" einiger Politiker die von uns gewählt wurden, die von uns bezahlt werden und von unserem Geld eine nette Alterspension erhalten von der die meisten von uns nur träumen können. Dies alles wird ermöglicht auch von Ihren Steuern.....

Ingeburg Hager:
richtig Sandra, vor allem widersprechen sich Aussagen, wenn es um die Diätenerhöhung geht, denn Begründung der Erhöhung ist doch immer, dass sie so viel zu tun haben, dass der 24 Stundentag nicht ausreicht und deshalb immer mehr verdienen müssten. .........

Weiter zum vollständigen Artikel ...

Hintergrund:


Der geplünderte Staat

Die Diskussion:
ZDF - "Betrug, Korruption, Vetternwirtschaft...”

Mit Brigitte Fehrle (BZ), Jochen Leufgens (WDR), Christoph Schwennicke (Cicero) und Harald Stenger (Freier Journalist)
Mediathek

Geheime Geschäfte von Politik und Wirtschaft


Die Klüngel-Republik
Korruption und Misswirtschaft in südlichen Ländern wie Italien und Griechenland werden gern angeprangert.

Dabei hätte man hierzulande reichlich Anlass, vor der eigenen Tür zu kehren: Klüngel, Vetternwirtschaft und Korruption haben sich in den letzten Jahren in Deutschland ausgebreitet, besonders bei millionenschweren Grundstücksgeschäften und der Vergabe lukrativer Bauaufträge.

Systematisches Abzocken kostet den Steuerzahler Milliarden, selten werden die krummen Deals wirklich aufgeklärt. Wie im Kleinen und im Großen von skrupellosen Geschäftemachern ? oft im Zusammenspiel mit Politikern oder Verwaltungsbeamten mit Insiderkenntnissen abkassiert wird, zeigen Beispiele aus drei Bundesländern.
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UN Konvention gegen Korruption ratifiziert
Korruptionsbekämpfung: Ratifizierung des VN-Übereinkommens gegen Korruption
Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Fassung vom 27.11.2014
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Transparency International

Die Bundesrepublik Deutschland genügt den Vorgaben der Konvention in manchen Teilen bereits. Mit der Neuregelung des Straftatbestandes zur Abgeordnetenbestechung (§108e StGB) wurde im Frühjahr 2014, mehr als zehn Jahre nach der Unterzeichnung der UNCAC durch Deutschland, das größte Hinderniss für die Ratifikation aus dem Weg geräumt. Bis zum Inkraftreten des Gesetzes am 1. September 2014 hat das Verbot des Stimmenkaufs und -verkaufs ausschließlich für Abstimmungen im Plenum gegolten.
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ARD - Politiker im Oberland unter Verdacht Geburtstagsfeier, Kultursaal oder Alm - das Projekt mochte noch so widersinnig sein, die Sparkasse Miesbach-Tegernsee sponserte es.
Warum? Das untersucht jetzt die Staatsanwaltschaft.
Mediathek

ARD - Goldrausch - die Geschichte der Treuhand
Nie zuvor wurde Volkseigentum so schnell privatisiert wie nach der Wende. Maßgeblich dafür war die Treuhand. Sie machte den Osten zum Eldorado für Unternehmer und Glücksritter.
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Millionen im Namen des Volkes - Wie Richter Bußgelder verteilen
Über 150 Millionen Euro Geldauflagen werden jedes Jahr an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse verteilt. "Euer Ehren" entscheidet, wer es bekommt.  "ZDFzoom" über Bettelbriefe, Vetternwirtschaft und Korruptionsgefahr bei Gericht.
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Richter finanzierte Reitverein mit Bußgeldern in dem seine Frau und seine Tochter aktiv sind.

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Vetternwirtschaft und Verschwendung bei den Wirtschaftskammern
Gegen den Ex-Präsident der IHK Potsdam wird wegen Untreue ermittelt. Auch die Kammer selbst prüft den Verdacht der Vetternwirtschaft.
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* Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz, auch IFG oder vollständig Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, ist ein deutsches Gesetz zur Informationsfreiheit.

Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Quelle: wikipedia


Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Unterlagen von Bundesbehörden – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Zudem gibt es in Bundesländern ähnliche Gesetze in Bezug auf Landesbehörden (einschließlich der Kommunalbehörden).

Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.

Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz garantiert (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.
Quelle: wikipedia 


Montag, 6. Juli 2015

Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich rechtmäßig


Gericht/Institution: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Erscheinungsdatum: 30.06.2015
Entscheidungsdatum: 19.06.2015
Aktenzeichen: 7 BV 14.1707
Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich rechtmäßig

Der VGH München hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist.

Das VG München hatte dies am 16.07.2014 entschieden.

Der VGH München hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht. Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien habe das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.

Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände.

Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten.

Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Gegen die Entscheidung kann beim BVerwG in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der VGH München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.6.2015, Az. )
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 30.06.2015


(Hervorhebungen durch mich)

Durch die Argumentation, einer durch den Staat aufgezwungenen Meinungsbildung für den Einzelnen, wird es schwierig werden, gewerbliche Unternehmen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Kapitalgesellschaften können sich als juristische Personen gar keine Meinung bilden! Dies können nur diese Personen die die Firma vertreten. Personengesellschaften würden für eine Leistung doppelt bezahlen.


Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel

Sind die jüngsten Urteile zur Fernseh- und Rundfunkabgabe ein Witz? Nein, viel schlimmer. Sie sind eine Attacke auf den Rechtsstaat und seine Bürger.

Das hat Nötigungscharakter

Aber der Reihe nach. Worum geht es beim sogenannten neuen Rundfunkbeitrag, der eine Zwangsgebühr mit Nötigungscharakter ist? Am Anfang stand die Befürchtung der Fernsehintendanten, von denen jeder deutlich mehr verdient als unsere Kanzlerin, die finanzielle Basis ihres Tuns und ihrer Existenz könne wegbrechen. Weil immer weniger Menschen fernsehen (wollen). Die Lösung, zu der sie fanden, ist von einer beispiellosen Chuzpe: Wenn zu wenige fernsehen, dann sollen eben auch die zahlen, die nicht fernsehen. Und zwar immer und überall, doppelt und dreifach. Entscheidend sollte nicht mehr sein, ob jemand ein Angebot nutzt, sondern nur noch, ob es „da“ ist: in der Wohnung, unterwegs, am Arbeitsplatz.
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Sonntag, 5. Juli 2015

heute im TV: NSU und zu viele Fragen

Kulturzeit
DER KKK, die NSU und der Mord an der Polizistin Kiesewetter!

Keine Ermittlungen - versuchte Beweismittelvernichtung
Mo, 6. Jul · 19:20-20:00 · 3sat
Di, 7. Jul 2015 · 06:20-07:00 · 3sat
Di, 7. Jul 2015 · 09:05-09:45 · 3sat

NSU-Prozess / Schwerpunkt / Dokumentation: "Kampf um die Wahrheit"
Mediathek  Sendeinhalt  Themen

Interview mit Yavuz Narin zum NSU-Prozess
Rechtsanwalt Yavuz Narin vertritt im NSU-Prozess die Familie Boulgaridis.
Clemens Riha hat ihn für Kulturzeit interviewt.
Gibt es Hinweise darauf, dass der NSU wesentlich größer war als in der Anklageschrift dargestellt?
Der tiefe Staat (Gladio) lässt grüßen!!
Mediathek

Mo, 6. Jul 15 · 22:25-23:10 · 3sat
Kampf um die Wahrheit
Dokumentation (Gesellschaft - Terrorismus)
Der NSU und zu viele Fragen
Film von Clemens Riha
Zwei Jahre sind seit dem Beginn des NSU-Prozesses vergangen, doch die entscheidenden Fragen sind noch offen: Wie tief ging die Verstrickung des Staates und seiner Organe?  Bildeten tatsächlich nur drei Menschen den sogenannten NSU? Das Gericht kann hier vermutlich keine Antworten geben, doch es gibt viele Menschen, die sich nicht entmutigen lassen: Menschen, denen die Morde des "NSU" keine Ruhe lassen.  Sie setzen ihre gesamte Energie daran, die Umstände weiter aufzuklären. Darunter finden sich ganz unterschiedliche Personen: Bundestagsabgeordnete, Opferanwälte, Journalisten, Wissenschaftler, Blogger. Der Film begleitet diese Menschen bei ihrer investigativen Arbeit, präsentiert ihre Ergebnisse und zeigt auch, wie die Auseinandersetzung mit dem "NSU" sie verändert.
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Mediathek 

Mo, 6. Jul 15 · 23:10-23:55 · 3sat
Nazis im BND - Neuer Dienst und alte Kameraden
Film von Christine Rütten
Als 2011 der Bundesnachrichtendienst Historiker beauftragte, die Geschichte der Behörde zu erforschen, sagte Ernst Uhrlau: "Wir öffnen ein Fass, von dem wir nicht wissen, was drin ist."  Was verraten die Akten aus dem BND-Archiv über Rekrutierung und Einsatz von SS-Männern und NS-Funktionären? Der Autorin Christine Rütten gelingt es, Netzwerken der "alten Kameraden" im BND auf die Spur zu kommen. Sie sichtete dabei bislang nicht zugängliche Akten.  In monatelangen Recherchen setzte sie Decknamen und verschiedene Vorgänge in Beziehung und förderte interessante Details zutage. Zum Beispiel über den SS-Mann Klaus Barbie, der als Gestapo-Chef von Lyon für den Tod von tausenden von Menschen verantwortlich ist. Oder über Alois Brunner, den Deportationsspezialisten Adolf Eichmanns, der 120.000 Juden in den Tod geschickt hatte.  Was qualifizierte ausgerechnet Spitzenkräfte des NS-Terrorregimes für den bundesdeutschen Spionagedienst? Im Falle Brunner sind die BND-Akten zur Beantwortung dieser Frage weitgehend vernichtet. Trotzdem gelingt es der Autorin durch akribische Recherche, die skandalöse Vernetzung des neuen Dienstes mit den alten Nazi-Kameraden zu rekonstruieren. Christine Rütten nimmt in ihrer Dokumentation die Fährten von NS-Tätern wieder auf. Sie zeigt, wie sogar Massenmörder auf die Gehaltsliste des BND kamen und wie sie aus ihrem speziellen "Know-how" auch nach dem Krieg Kapital schlagen konnten. Detailliert und schonungslos schildert die Dokumentation, wie skrupellos der deutsche Geheimdienst in den ersten Jahren der Bundesrepublik Männer von SS und Gestapo in den Dienst nahm.
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Morgen:
Di, 7. Jul 15 · 20:15-21:00 · PHOENIX
Spitzel und Spione
Chefin der Stuttgarter Agenten: Beate Bube, hier bei den Dreharbeiten, ist Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg.

Nach der Mordserie des rechtsradikalen NSU steht der deutsche Verfassungsschutz im Kreuzfeuer der Kritik: Warum hat man so kläglich versagt? Warum haben 16 Landesämter und das mächtige Bundesamt für Verfassungsschutz den “braunen Terror” nicht rechtzeitig erkannt?

Nach einjähriger Vorbereitungszeit ist es den Autoren erstmals gelungen, mit 40 aktiven Verfassungsschützern ausführliche Interviews zu führen. Darunter sind mehr als ein Dutzend “Geheim-Agenten”, die im so genannten “operativen Bereich” tätig sind. Sie stellen sich den Fragen der Reporter, sprechen über ihre Tätigkeit, ihr Selbstverständnis und ihre Scham wegen des Versagens beim NSU-Skandal.

Im Vordergrund stehen Fragen nach der Führung von V-Leuten im rechten und im islamistischen Milieu, nach der Arbeit von Observanten zwischen Versteckspiel und wilden Verfolgungsjagden à la James Bond, nach der amerikanischen Spionage auf deutschem Boden und nach dem Agentenleben mit falschem Namen und ausgedachter Legende. Auf diese Weise entsteht ein Bild vom deutschen Verfassungsschutz – mit mancher überraschenden Aussage. Auf die Frage, ob sie sich bei ihrer Arbeit manchmal wie ein Spitzel vorkäme und moralische Skrupel habe, bekennt eine Agentin selbstkritisch über ihr Handeln: “Ich bin mit der Verbeamtung auch vereidigt worden, und zwar auf mein Gewissen. Und da denke ich schon sehr oft dran, das muss ich zugeben.”
SENDETERMINE:
Di. 07.07.15, 20.15 Uhr
Mi. 08.07.15, 01.30 Uhr
Mi. 08.07.15, 07.30 Uhr
Mi. 08.07.15, 16.00 Uhr
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mehr:

NSU: ZDF - Skandal beim Verfassungsschutz

Johann H. hat über 30 Jahre für den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz gearbeitet. Jetzt steht er unter Verdacht, Teil eines rechtsextremen Terroranschlags aus dem Jahr 2000 gewesen zu sein.
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Arbeitete Beate Zschäpe als V-Frau?

Die "Leipziger Volkszeitung" berichtet, dass Beate Zschäpe bis kurz vor ihrer Festnahme mit den Behörden zusammengerarbeitet haben soll. Extremismus - BKA soll Neonazi-Daten gelöscht haben Das Bundeskriminalamt (BKA) hat nach Informationen von „Bild am Sonntag“ Ermittlungsdaten im Zusammenhang mit dem Zwickauer Neonazi-Trio bei der Bundespolizei löschen lassen. Dabei handele es sich unter anderem um die Daten, die Spezialisten der Bundespolizei auf dem Handy eines mutmaßlichen Terror-Unterstützers entschlüsselt hatten.

Hinweise zum Anschlag in Köln
Verfassungsschutz droht neuer NSU-Skandal

Nachdem der NSU-Skandal ins Rollen gekommen war, nahm das Bundeskriminalamt die Ermittlungen wieder auf und bat im Hinblick auf das Phantombild auch den Verfassungsschutz im Mithilfe. Wie nun die Welt am Sonntag berichtet, meldete daraufhin die Präsidentin der Behörde in NRW an die Bundesanwaltschaft, dass das Bild Ähnlichkeiten mit Johannes H. aufweise, einem Neonazi aus Köln. Über dessen Kontakte lassen sich laut Bericht Verbindungen zum NSU nachweisen.
In einem zweiten Vermerk, eingeordnet in der strengsten Sicherheitskategorie, habe die Behörde dann notiert: "Johannes H. ist seit 1989 als Geheimer Mitarbeiter für den Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen tätig."
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NSU und Verfassungsschutz-Mitwirkung benötigen Aufkärung
Ströbele: Der Terror der NSU und die Beteiligung des Verfassungsschutz benötigen weiterer Aufklärung. Diese können nur Untersuchungsausschüsse der Landtage liefern.
Unter Umständen wird auch ein weiterer Untersuchungsausschuss des Bundestages benötigt.
Eine Mordaufklärung sieht anders aus: Aktivitäten und Quellenberichte des V-Mannes "Tarif" im NSU-Komplex
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ARD:  V-Mann unter Verdacht
Wie erfolgreich kann der NSU Untersuchungsausschuss in NRW sein? Unser Gast im Studio ist Verena Schäffer, innenpolitische Sprecherin von Bündnis 90/ Die Grünen, im Gespräch mit Jens Olesen.
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Kritik an VS-Chef Hans-Georg Maaßen
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz weist jede Verantwortung seines Amtes im NSU-Skandal zurück. - "Eine Unverschämtheit" nennt der Grüne Christian Ströbele, der auch im NSU-Untersuchungsausschuss saß, Maaßens Ausführungen: "Gerade das Bundesamt hat gravierende Fehler gemacht." Maaßen hatte im Interview mit der taz jede Verantwortung seines Amtes für den NSU-Skandal zurückgewiesen. "Damals sind schwere Fehler gemacht worden, aber ich verwahre mich dagegen, dies meiner Behörde zuzurechnen", sagte Maaßen. Zudem bestritt er, dass das Bundesamt V-Leute im NSU-Umfeld gehabt habe.
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 „Vermessen“ und „beschämend“
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, hat mit seinen Äußerung, sein Amt trage keine Verantwortung für den NSU-Skandal, massive Kritik ausgelöst. „Herr Maaßen versucht auf durchsichtige und beschämende Art und Weise die Wahrheit zu verdrehen,“ sagte Petra Pau, die für die Linksfraktion Obfrau im NSU-Untersuchungsausschuss war, der taz.
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Die Frankfurter Rundschau berichtete bereits am 12.09.12:
Ob beim Verfassungsschutz oder beim Militärischen Abschirmdienst, ob jeweils isoliert oder untereinander abgesprochen: Es steckt auf jeden Fall Kalkül hinter der unsäglichen Pannenserie zur NSU-Aufklärung.
Einzelne Vertreter dieses Staates waren indes sehr wohl bereit, rechts ein Auge zuzudrücken. Der Rest sieht nach
Vertuschung aus. Die Akten verschwinden immer dann wie von Geisterhand, wenn es ans Eingemachte geht. Von Aufklärungswillen der Geheimdienste kann keine Rede sein. Im Gegenteil.
Es sollte offenbar kaschiert werden, wie nah die Sicherheitsbehörden dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ waren - und dass dessen Treiben mutmaßlich hätte verhindert werden können, wäre man nur konsequenter vorgegangen. Dass die diversen Untersuchungsausschüsse überflüssig wären, lässt sich jedenfalls nicht behaupten. Sie zahlen sich voll aus.
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Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sind nach dem Auffliegen des Zwickauer Terrortrios noch mehr Akten vernichtet worden als bislang bekannt.
Dies enthüllt der "Stern" in seiner aktuellen Ausgabe.
„Mit diesen Institutionen und diesem Personal, was notorisch daran geht, das eigene Handeln gegenüber den Kontrollinstanzen zu vertuschen, ist ein demokratisch gesteuerter Inlandsgeheimdienst, den wir brauchen, nicht möglich.“
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Eine Mordaufklärung sieht anders aus: Aktivitäten und Quellenberichte des V-Mannes "Tarif" im NSU-Komplex
17.12.2014: Hans-Christan Ströbele fragt: Kann die Bundesregierung darlegen, inwieweit und mit welcher Begründung die Antwort des Bundesministeriums des Innern auf meine Kleine Anfrage zu den Aktivitäten des V-Mannes "Tarif" des Bundesamtes für Verfassungsschutz im NSU-Komplex (NSU - Nationalsozialistischer Untergrund) und seine V-Mann-Führer - Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2722 (Bundestagsdrucksache 18/3425), wonach "Fragen zur Art und Weise der Quellenführung sowie zu konkreten Aufträgen des ehemaligen V-Mannes (VM) ,Tarif’, die über die bislang veröffentlichten Informationen hinausgehen, den operativen Kernbereich der Nachrichtendienste betreffen" im Einklang mit dem Versprechen der umfangreichen Aufklärung stehen, das die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel den Angehörigen der NSU-Mordopfer und den Verletzten der NSU-Anschlagsserie bei der zentralen Gedenkfeier für die NSU-Opfer am 23. Februar 2012 mit den Worten gegeben hat: "Als Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland verspreche ich Ihnen: Wir tun alles, um die Morde aufzuklären und die Helfershelfer und Hintermänner aufzudecken und alle Täter ihrer gerechten Strafe zuzuführen." (www.bild.de/politik/inland/angela-merkel/merkel-gedenken-opfer-neonazi-terror-ich-bitte-um-verzeihung-22797826.bild.html)?
Kann die Bundesregierung darlegen, wie viele Quellenberichte des V-Mannes "Tarif" sich derzeit im Besitz des Bundesamtes für Verfassungsschutz befinden?
Frage und Antwort, so wie sie 17.12.2014 gestellt und beantwortet worden sind, finden Sie hier.
Quelle

Am letzten Verhandlungstag vor Weihnachten hat sich das Gericht im Münchner NSU-Prozess am Mittwoch mit einer rechtsextremen Zeitschrift beschäftigt, die konkrete Anweisungen für einen illegalen Kampf gegen den Staat enthält. Herausgeber der Zeitschrift war ein früherer V-Mann des Kölner Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sein Deckname lautete „Tarif“.
In einer Vernehmung bei der Bundesanwaltschaft hatte der frühere V-Mann gesagt, er hätte die Mordserie verhindern können, wenn der Verfassungsschutz seine Hinweise ernst genommen hätte.
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Ausschuss befragt Zeugen zu NSU-Verbrechen in NRW
Geladen sind drei Zeugen aus Köln: Hans-Bernhard Jansen ist Oberstaatsanwalt in der Domstadt und war unter anderem mit Staatsschutzdelikten befasst. Befragt wird zudem der frühere Staatsanwalt und Gruppenleiter bei der Kölner Anklagebehörde, Karl-Heinz Schlotterbeck. Außerdem erhoffen sich die Abgeordneten Aufschluss aus den Angaben von Edgar Mittler, der bis 2006 Kriminalhauptkommissar war und die Ermittlungsgruppe "Probst" zum Anschlag in der Probsteigasse leitete.
Warum ermittelte die Polizei lange in falsche Richtung?
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Verfassungsschutz auflösen, Verfassung besser schützen und Demokratie stärken!
20.09.2013: Zu dem heutigen Memorandum von Bürgerrechtsverbänden mit dem Appell, den Verfassungsschutz aufzulösen, erklärt Hans-Christian Ströbele: Analyse, Begründung und Schlussfolgerungen des Memorandums stimme ich weitgehend zu. Bürger und Bürgerinnen, die ihre Grundrechte engagiert wahrnehmen, schützen die Verfassung besser als das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dessen Geschichte ist eine von vielen Skandalen und Verfehlungen. Sein Totalversagen ist bei der Verfolgung des NSU deutlich geworden.
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Der Verfassungsschutz und die V-Leute
Seit Langem diskutiert man in der Bundesrepublik über Sinn und Nutzen von V-Männern.
Nun wurde eine Reform des Verfassungsschutzes auf den Weg gebracht.
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Reform des Verfassungsschutzes - Folgen des Totalversagens
Die Regierung will das Bundesamt stärken und den Einsatz von V-Leuten gesetzlich regeln.
Als Konsequenz aus dem Versagen der Sicherheitsbehörden bei der Mordserie des rechtsterroristischen NSU hat am Mittwoch die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verfassungsschutzreform beschlossen.
Grüne und Linke kritisieren die Reform scharf. „Der Entwurf gewährleistet weiterhin keine ausreichende Koordination des Verfassungsschutzes von Bund und Ländern, geschweige mit anderen Sicherheitsbehörden“, sagte Christian Ströbele (Grüne).
Die Ämter würden nicht voneinander wissen, ob und welche V-Leute wo aktiv seien. Vor allem würden V-Leute nicht unabhängig und parlamentarisch kontrolliert.
Er fordert, den Verfassungsschutz aufzulösen und neu zu starten.

„Die Bundesregierung möchte offenbar einen zentralen Inlandsgeheimdienst und eine neue Sicherheitsarchitektur aufbauen, die vor allem auf Datensammelei, Überwachung und V-Leute setzt“, kritisiert auch Jan Korte (Die Linke). Das sei „nicht Verfassungsschutz, sondern das Gegenteil.“
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Erforschung der Nazivergangenheit - BND vernichtete historische Akten
Das braune Geschwür - Geheimnisse des Geheimdienstes

„Das Dritte Reich und seine Diener“
Buch von Léon Poliakov und Joseph Wulf
Das Urteil von Nürnberg - Furchtbare Juristen vor Gericht
Die Nazi-Diktatur von 1933 bis 1945 wäre ohne die Unterstützung einer Vielzahl von Juristen nicht denkbar gewesen.
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