Freitag, 29. Juli 2011

Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten privater Sportwettenvermittler

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat ein einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2011 (Az. 1 K 1565/11) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die behördliche Untersagungsverfügung angeordnet.

Das Gericht nimmt an, dass ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht besteht (S. 2 des Beschlusses). Denn das Land Baden-Württemberg hat "in zahlreichen anderen Fällen seit Oktober 2010 die sofortige Vollziehung von Untersagungsverfügungen nach § 9 GlüStV ausgesetzt und nimmt nun die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen wieder auf. Diese Aussetzung führte in ganz Baden-Württemberg dazu, dass faktisch beanstandungsfrei Private außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols Sportwetten vermitteln konnten. Der Antragsgegner hat es damit bewusst hingenommen und geduldet, dass für einen Zeitraum von deutlich mehr als einem halben Jahr die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols erfolgen konnte und dieses ganz überwiegend nicht durchgesetzt wurde. Es wurde mithin davon abgesehen, die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Zwecke, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht, durchzusetzen und zu verfolgen. Zugleich haben dadurch die Interessen des Antragstellers, die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten zumindest tatsächlich ausüben zu könne, an Gewicht gewonnen, da er darauf vertrauen durfte, bis auf weiteres dieser Tätigkeit nachgehen zu können, ohne Vollstreckungsmaßnahmen befürchten zu müssen. Angesichts dessen ist es weder ersichtlich noch vom Antragsgegner hinreichend dargelegt, aufgrund welcher öffentlicher Interessen nach einem mehr als halbjährigen Verzicht auf die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen nach § 9 GlüStV nunmehr diese geboten sein soll, obwohl die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zum 31.12.2011 auslaufen, eine Fortsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols nicht beabsichtigt, sondern vielmehr die Vergabe von Lizenzen an Privatunternehmen zur Veranstaltung von Glücksspiel nach einem neuen Glücksspielstaatsvertrag geplant ist" (S. 3 f.).

Das Gericht überlässt es einer Klärung im Hauptsacheverfahren, ob das staatliche Sportwettenmonopol und der Erlaubnisvorbehalt verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, sowie ob eine Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter formell und materiell wegen eines Verstoßes gegen das Internetwettverbot illegal ist.

Nach dieser und den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart stehen noch Entscheidungen in anhängigen Eilverfahren durch die Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Freiburg aus. Diese beiden Verwaltungsgerichte werden erstmals nach den Urteilen des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 u.a.) sowie denen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10) in den Sportwettensachen entscheiden.

Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jusuf Kartal
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld


Der Beschluß ist hier abrufbar. (pdf)

Glücksspielstaatsvertrag: Das Sportwettenmonopol genügt "unionsrechtlich" nicht

Das staatliche Sportwettenmonopol des Glücksspielstaatsvertrages genügt - nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bayerischer VGH, 10 AS 2499/10) - nicht den europarechtlichen Anforderungen. Quelle

Schleswig-Holstein droht Bundesländern mit eigenem Glücksspielgesetz
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Schleswig-Holstein drängt auf eine komplette Liberalisierung des Sportwettenmarktes
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Verbot privater Anbieter ist rechtswidrig
Christian Dürr:
Nach der Entscheidung der EU-Kommission ist allerdings klar, dass insbesondere das von der SPD geforderte Verbot privater Anbieter oder die willkürliche zahlenmäßige Beschränkung der Privaten EU-rechtswidrig ist. Hier wird man auf die Kritik aus Brüssel reagieren müssen.
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update: 01.08.2011




Sonntag, 24. Juli 2011

DOSB begrüßt EU-Stellungnahme zum Glücksspielstaatsvertrag

DOSB-Generaldirektor Michael Vesper nimmt zur Stellungnahme der EU-Kommission zum Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages folgende Position ein.

“Wir begrüßen die heute bekannt gewordene ausführliche Stellungnahme der EU-Kommission zum Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrages von 15 der 16 Länder. Darin zieht sie einerseits das weiterhin vorgesehene Lotteriemonopol mit keinem Wort in Zweifel. Das bestätigt unsere Auffassung, dass die notwendige Öffnung des Bereichs der Sportwetten mit dem Lotteriemonopol, durch das der gemeinnützige Sport in Deutschland wesentlich finanziert wird, vereinbar ist; die sogenannte ‘Dominotheorie’ erweist sich als Schimäre.

Andererseits stellt die Kommission eine Reihe kritischer Fragen, die sich zwar nicht gegen das auch von uns befürwortete Grundmodell konzessionierter Sportwetten-Angebote richten, aber erhebliche Bedenken gegen dessen konkrete Ausgestaltung und Regulierung erkennen lassen. Diese Bedenken betreffen u. a. die als willkürlich empfundene Begrenzung auf sieben Konzessionen, die unverständliche Regulierung der Werbemöglichkeiten und die nach wie vor fehlende Kohärenz zu anderen, stärker suchtgefährdenden Glücksspielen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz wird diese Bedenken zu berücksichtigen haben, will sie nicht riskieren, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch den neuen Staatsvertrag für europarechtswidrig erklärt. In dem Vertragsentwurf des Sports, den wir bereits im Februar vorgelegt haben, sind dazu konkrete Lösungsvorschläge enthalten.

Dem Sport geht es in erster Linie darum, den inakzeptablen Zustand zu beenden, dass mehr als 90 Prozent aller in Deutschland platzierten Sportwetten komplett am staatlichen Ordnungssystem und auch am Sport – ohne den es keine Sportwetten gäbe – vorbeigeht. Es geht um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, um eine Kanalisierung der derzeit illegalen Wetten in das Rechts- und Abgabensystem; dazu muss das Modell im europäischen Kontext marktfähgig ausgestaltet sein. Wir plädieren dafür, den Entwurf in diesem Sinne deutlich nachzubessern und vor allem zu einem für ganz Deutschland geltenden Konzessionsmodell im Bereich der Sportwetten zu kommen.”

Quelle:
Deutscher Olympischer Sport Bund

Samstag, 23. Juli 2011

Casinosterben in Deutschland

Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Magdeburg

Kein Konzessionsentzug durch das Land, ver.di fordert den Erhalt der Spielbanken

Nach der Gesamtbetriebsversammlung am 05.07.2011 sah es noch sehr positiv für die baldige Aufnahme des Spielbetriebes in den drei Spielbanken aus, nun hat heute der Geschäftsführer der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH, Herr Güven Eraslan beim Amtsgericht Magdeburg den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt, so der zuständige Gewerkschaftssekretär der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Bernhard Stracke.

Da die fälligen Gehälter für die rund 100 Beschäftigten nicht gezahlt wurden, machen sich die Beschäftigten große Sorgen um ihr Geld und haben sich daher wegen Insolvenzgeld an die Bundesagentur für Arbeit gewandt.

"Wichtig ist es für uns und dies wurde uns von den zuständigen Ministerien bestätigt, ein Konzessionsentzug ist und wird nicht erfolgen", so Stracke.
Nun gilt es, dass alle, der Insolvenzverwalter, die zuständigen Ministerien, die Betriebsräte und ver.di gemeinsam in den nächsten Tagen beraten, wie unter einem neuen Spielbankbetreiber die drei Spielbanken ihren Spielbetrieb wieder möglichst schnell aufnehmen können und somit die Arbeitsplätze erhalten bleiben.
"Interessenten, die einen reibungslosen Spielbetrieb garantieren, gibt es",so Stracke.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, bernhard.stracke@verdi.de
Quelle: ver.di

Die Bank verliert: Geldnot in Bayerns Casinos
Land schießt Millionen zu — Sanierungsplan funktioniert nicht — FDP und Grüne wollen verkaufen
MÜNCHEN - Ausgerechnet Bayerns Spielbanken geht das Geld aus. Rund acht Millionen Euro muss der Freistaat den neun Häusern zuschießen; eine Wende ist nicht in Sicht.
FDP und Grüne regten an, dass die Spielbanken privatisiert werden sollten.
...„Weniger Personal ist gleichbedeutend mit weniger Angebot“, sagte die mittelfränkische SPD-Politikerin Christa Naaß. Der CSU-Abgeordnete Philipp Graf zu Lerchenfeld nannte es „bodenlos und unglaublich, dass wir unsere eigenen Banken beschneiden“, die privaten Spielhallen aber gewähren ließen. weiterlesen

Die staatlichen Spielbanken in Deutschland drängen nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" auf ein rasches Verbot ihrer privaten Konkurrenz. mehr

Neun gewinnt - so hofft zumindest der Minister
Trotz Verlusten in Millionenhöhe will das Finanzministerium keines seiner neun Kasinos schließen. Das Finanzministerium hält trotz Verlusten in Millionenhöhe an allen neun Spielbanken im Freistaat fest. weiterlesen

Rien ne va plus: Mitarbeiter fürchten um Spielbank
Personalrat wirft Freistaat vor, keine Ideen gegen den Niedergang des Casinos zu haben
Lindau: Wenn Lotterieverwaltung und Finanzministerium so weitermachen, werde es in Lindau in ein paar Jahren keine Spielbank mehr geben. weiterlesen

Casinosterben in Deutschland
Der Fall Magdeburg hat es gezeigt: Es wird immer schwieriger ein Casino in Deutschland rentabel zu betreiben. Viele Casinos in der gesamten Provinz schreiben mittlerweile rote Zahlen. Das liegt natürlich in erster Linie an der erdrückenden Steuerlast. Diese liegt zwischen 70-90% je nach Bundesland. Trotzdem waren diese Casinos jahrelang echte Cashmaschinen. Das lag natürlich auch daran, dass das Geld früher deutlich lockerer saß. weiterlesen

Garmisch: Spielbank vor dem Aus?

Personalnotstand im Casino am See
Mit viel Geld wurde die Spielbank Bad Wiessee 2005 neu gebaut um in großem Umfang das Automatenspiel anbieten zu können – jetzt soll man sich wieder aufs klassische französische Roulette konzentrieren. „Das hat die Spielbank groß gemacht“, erinnert der CSU-Landtagsabgeordnete Alexander Radwa.

Gegen eine Entschädigung gehen im Casino Bad Wiessee bis zum Jahresende 26 Mitarbeiter, zehn mehr als nötig. Der bayernweite Stellenabbau führt zu einem Personalnotstand. Zwar können Mitarbeiter anderer bayerischer Spielbanken nach Wiessee wechseln. Doch wenn sich nicht genug Umzugwillige finden, müssen vielleicht am Ende neue Croupiers für Bad Wiessee ausgebildet werden. weiterlesen

Es zeigt sich hier im Kleinen, wie Steuergelder verwirtschaftet werden (Personalabbau gegen Abfindung aus Steuergeldern und anschließende Personalaufstockung und Neuausbildung ebenfalls mit Steuergeldern) indem Beamte und Politiker keine Ahnung von der Wirtschaft haben - Jeder Bauer weiß: "Die Kuh die man melken möchte muss auch gefüttert werden!" (Zu hohe Steuersätze führen zu weniger Einnahmen)

Ostbayern: Grenz-Casinos im harten Wettkampf
Bis 2009 haben in Bayerns Spielbanken die Spieler verloren und der Freistaat viele 100 Millionen Euro verdient – jetzt verliert auch der Fiskus. 2010 konnten die Spielbanken ihr Minus noch durch Rückstellungen ausgleichen. In diesem Jahr muss aber vermutlich der Staat das Glücksspiel zum ersten Mal bezuschussen. In Bad Kötzting hat die Spielbank seit ihrer Eröffnung im Jahr 2000 sogar noch nie Gewinne gemacht. Anders im nur 25 Kilometer entfernten Folmava in Tschechien. weiterlesen

Auch in Rumänien ist der Casino-Markt im freien Fall
Die Branche habe sowohl den Kampf gegen die Online-Konkurrenz als auch gegen die Wirtschaftskrise verloren − nicht zu guter Letzt auch wegen einer umständlichen Gesetzgebung, lautet das Fazit der heimischen Fachwelt. weiterlesen

update: 12.08.2011


Mittwoch, 20. Juli 2011

Brüssel verwirft Vorschlag der der Ministerpräsidenten

Armutszeugnis, Blamage, Klatsche: Verheerendes Urteil für den Entwurf des deutschen Glücksspielstaatsvertrages - Brüssel verwirft Vorschlag der Ministerpräsidenten

Von Andreas Schultheis
Brüssel/Kiel/München, Juli 2011 - Es kam wie es kommen musste: Auf elf Seiten zerpflückt die Europäische Kommission den Vorschlag der 15 Bundesländer (E 15) - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - für einen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Insbesondere kritisiert Brüssel den E 15-Entwurf, weil hier ab 2012 sieben zeitlich befristete bundesweite Lizenzen vorgesehen sind, womit der Sportwettenmarkt bestenfalls bedingt geöffnet werde.

Worauf sich die Anzahl von sieben Lizenzen gründet, ist bis heute ein wohl gehütetes Geheimnis der Ministerpräsidentenkonferenz und ihrer Glücksspielreferenten. Außerdem sieht der Entwurf eine nicht wettbewerbsfähige Konzessionsabgabe von 16,66 Prozent des Spieleinsatzes zusätzlich zur normalen Umsatzsteuer vor.

Nun heißt es erst einmal „Nachsitzen“ für 15 von 16 Bundesländern, was Experten jedoch kaum überrascht. „Die Warnsignale waren nicht zu übersehen und zu überhören. Alle Ampeln standen auf Dunkelrot“, erinnert der Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach von Hambach & Hambach Rechtsanwälte http://www.timelaw.de an die Stellungnahmen von Branchen- und Rechtsexperten sowie Sportverbänden in den letzten Monaten. Zudem habe das bereits von der EU akzeptierte Modell Schleswig-Holsteins den Weg gewiesen. Stattdessen hätten 15 Bundesländer sehenden Auges den Schiffbruch in Kauf genommen und sich auf die Argumentation von Suchtbekämpfung und Spielerschutz zurückgezogen.

Verzockt: Zeitspiel wird bestraft

Als „EU-Klatsche für die Glücksspiel-Pläne“ der Länder bezeichnet nun beispielsweise das Handelsblatt http://www.handelsblatt.de die Ablehnung aus Brüssel, von einer „Schlappe“ spricht die Tageszeitung DIE WELT http://www.welt.de, das Sportmagazin Kicker http://www.kicker.de wertet den Rüffel gar als „Rote Karte“, seit Jahren habe die deutsche Politik auf Zeit gespielt. Das Ergebnis: „Die EU-Kommission kommt nun zu dem Schluss, dass die Restriktionen des Länderentwurfs den privaten Anbietern keine faire Chance zur Wirtschaftlichkeit geben würden. Wollen die Bundesländer Klagen vermeiden, müssen sie den Entwurf überarbeiten.“ Und dazu bleibt offensichtlich wenig Zeit. Bis zum 18. August soll nachgebessert werden. Gelingt dies nicht in überzeugendem Maß, droht der Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren. Doch soweit hätte es nach Ansicht des Karlsruher Rechtsanwaltes und Branchenkenners Dieter Pawlik nicht kommen müssen, der in einem Beitrag für das Fachmagazin Isa-Casinos die jahrelangen Verhandlungen der Länder kritisiert und diese nun blamiert sieht: „Es ist mehr als peinlich, dass die Glücksspielreferenten der Länder auch nach über zehnjähriger Auseinandersetzung mit der Materie wieder einmal ein Ergebnis vorgelegt haben, das wegen unverständlich zahlreichen rechtswidrigen Regelungen erneut zum Desaster geriet.
Es bleibt hier die ernste Frage, wie es möglich ist, dass mit erheblichen Steuergeldern bezahlte ‚Spezialisten’ nichts als wertlose Machwerke produzieren und hierdurch ihren
Regierungen wie auch dem Ansehen Deutschlands eine Blamage nach der anderen bereiten.“

Nun müssen sich die Länder den Realitäten stellen, wie es die Frankfurter Rundschau http://www.fr-online.de fordert. Sie tituliert die verfahrene Situation auch der Detaile Opinion der EU schlicht als „Armutszeugnis“ und Realitätsverweigerung: „Schlimmer als das Verfahrensmikado der EU ist die Unfähigkeit der Länder, sich bei der Regulierung und Liberalisierung des hart umkämpften Glücksspielmarktes auf die Realität einzustellen“, heißt es dort. Für die Überarbeitung des E 15-Entwurfs bedeutet das beispielsweise auch, dass Millionen von Online-Pokerspielern nicht länger ausgegrenzt und kriminalisiert werden. Denn während der E 15-GlüStV die Schwarzmarktbekämpfung als eines seiner Ziele definiert, werden genau mit diesem Gesetz Online-Pokerspieler direkt in die Illegalität gedrängt.

Kieler Grüne: Schleswig-Holstein als Vorbild

Immerhin zeichnet sich Bewegung bei den bisher vehement für den E 15-Entwurf eingetreten Akteuren ab. Monika Heinold, finanzpolitische Sprecherin der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Schleswig-Holstein, hat ihre Haltung bereits formuliert: „Es ist mehr als peinlich, dass 15 Staatskanzleien es erneut nicht geschafft haben, einen EU-konformen Vorschlag vorzulegen. Es bleibt keine Zeit. Deshalb heißt es nun ‚Zurück auf Los’.“ Es müsse eine verfassungskonforme Lösung erarbeitet werden, die sich am Vorschlag aus Schleswig-Holstein orientiert. Nach der „Ehrenrunde“ der Ministerpräsidenten darf nun spekuliert werden, ob die 15 Bundesländer zum Musterschüler aus dem Norden aufschließen oder ob Schleswig-Holstein ab Herbst als einziges Bundesland über ein international wettbewerbsfähiges und europarechtskonformes Glücksspielgesetz verfügt.

Dass Eile geboten ist, konstatieren auch CDU und FDP im Kieler Landtag, deren eigener Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages eine kontrollierte Marktöffnung, Werbemöglichkeiten sowie Online-Vertrieb bei hohem Spielerschutz vorsieht. „Die 15 Ministerpräsidenten haben sich hoffnungslos verzockt. Obwohl die europarechtlichen Rahmenbedingungen seit Jahren klar sind, wollten sie mit fadenscheinigen Begründungen die Öffnung und Regulierung des Online-Glücksspiels verhindern“, kommentiert FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki. Und Hans-Jörn Arp, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Union, sieht dem weiteren Procedere äußerst skeptisch entgegen: „Die gescheiterte Vorgehensweise der 15 anderen Bundesländer kann jetzt sogar dazu führen, dass es in Deutschland ab dem 1. Januar 2012 kein Veranstaltungsmonopol für Lotterien mehr geben wird. Unser gesamtes Glücksspielwesen droht zusammenzubrechen.“ Bereits jetzt zeichne sich ab, dass Lotterien aus dem europäischen Ausland mit ihren erheblichen Jackpots auf den deutschen Markt drängen werden. Gleiches gelte für Wettanbieter.

Auch Dr. Wulf Hambach und sein Kollege Maximlian Riege bezweifeln, dass es den 15 Bundesländern gelingt, innerhalb weniger Wochen einen europarechtsfesten Vertragsentwurf vorlegen und bis zum Jahresende umsetzen zu können. Der neue Glücksspielstaatsvertrag dürfte demnach „kaum vor Ablauf der aktuell geltenden Regelung in den Länderparlamenten ratifiziert werden. Dies würde aber bedeuten, dass es in den betroffenen Bundesländern ab dem 1. Januar 2012 keine geltende Glücksspielregulierung mehr gibt“, schreiben sie für Legal Tribune Online http://www.lto.de. Als Gewinner sehen sie dann Schleswig-Holstein. Hier „könnten sich alle an einem legalen Glückspielangebot interessierten Bewerber im Norden der Republik um eine Lizenz bewerben.“ Entsprechende Absichten hatten führende europäische Wettanbieter wie Pokerstars bereits im April öffentlich erklärt.
Quelle




Ministerpräsidenten gefährden Lottomonopol ?

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Glücksspielstaatsvertrag: Die 15 Ministerpräsidenten haben sich verzockt und setzen das Lottomonopol des Staates aufs Spiel!

Die Fraktionen von CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag sehen nach der ersten Reaktion aus Brüssel auf den Entwurf der 15 anderen Bundesländer für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zum Jahreswechsel das Lottomonopol des Staates in Deutschland akut bedroht. Gleichzeitig kündigten der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion, Hans-Jörn Arp, und FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki an, in Kürze die "technische Notifizierung" des schleswig-holsteinischen Weges vorzunehmen. Damit wird der EU-Kommission die konkrete Umsetzung des bereits notifizierten Entwurfs für ein schleswig-holsteinisches Glücksspielgesetz angezeigt.

"Da kommt noch einmal eine schallende Ohrfeige aus Brüssel. Die 15 Ministerpräsidenten haben sich hoffnungslos verzockt. Obwohl die europarechtlichen Rahmenbedingungen seit Jahren klar sind, wollten sie mit fadenscheinigen Begründungen die Öffnung und Regulierung des Online-Glücksspiels verhindern. Nun werden sie vollständig mit leeren Händen dastehen", erklärte FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.

Ein Problem für ganz Deutschland sei, dass nun auch das bewährte Veranstaltungsmonopol des Staates für Lotterien gefährdet sei, erklärte Hans-Jörn Arp (CDU). Denn in den verbleibenden Monaten werde es den 15 Bundesländern schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr gelingen, ein EU-konformes Glücksspielrecht auf den Weg zu bringen. "Die gescheiterte Vorgehensweise der 15 anderen Bundesländer kann jetzt sogar dazu führen, dass es in Deutschland ab dem 1. Januar 2012 kein Veranstaltungsmonopol für Lotterien mehr geben wird. Unser gesamtes Glücksspielwesen droht zusammenzubrechen", betonte Arp. Bereits jetzt zeichne sich ab, dass Lotterien aus dem europäischen Ausland mit ihren erheblichen Jackpots auf den deutschen Markt drängen werden. Gleiches gelte für Wettanbieter.

"Nach dem Vorgehen der 15 Ministerpräsidenten hätten wir ab Januar 2012 in Deutschland keine klare Rechtslage mehr. Dann haben wir in Deutschland Wildwest, und die Spieler haben keine Möglichkeit, zwischen seriösem und unseriösem Angebot zu unterscheiden, von Suchtprävention ganz zu schweigen. Das ist ein ungeuerlicher Vorgang", betonte Kubicki. Ziel Schleswig-Holsteins sei es nun, zumindest im eigenen Bundsland für Rechtssicherheit und klare ordnungspolitische Rahmenbedingungen zu sorgen. "Wir werden in Kürze auch mit der technischen Notifizierung unseres Glücksspielgesetzes beginnen", erklärten die beiden Abgeordneten. Die erste Notifizierung des schleswig-holsteinischen Gesetzes - an der der Entwurf der 15 Ministerpräsidenten offensichtlich bereits scheitere - sei vor mehreren Monaten ohne Beanstandung erfolgt. Ziel sei es, bis Ende des Jahres zumindest in Schleswig-Holstein ein europa- und verfassungsrechtskonformes Glücksspielwesen aufzubauen.

Quelle: CDU Fraktion und FDP Landtagsfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag

EU-Kommission bestätigt Europarechtswidrigkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags

- Diskriminierung privater Glücksspielanbieter durch überzogene Vertriebsbeschränkungen und Erlaubnisanforderungen
- Umfangreiche Änderungen notwendig
- Private Lotterievermittlung muss von bürokratischen Hürden befreit werden

Hamburg, 19. Juli 2011 – Der Deutsche Lottoverband sieht sich durch die Detailed Opinion der EU-Kommission vom 18. Juli 2011 zum Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags in seiner Rechtsauffassung vollständig bestätigt. Die EU-Kommission teilt sämtliche Bedenken des Deutschen Lottoverbandes gegen den Entwurf.

Die Länder hatten den Entwurf am 15. April 2011 zur Notifizierung eingereicht. Die Kommission fordert nun umfangreiche Erklärungen und Nachbesserungen ein. Anders als im Vorfeld von den Ländern erhofft, hat die Kommission sich nicht auf einzelne Kritikpunkte im Sportwettenbereich beschränkt, sondern die tragenden Vorschriften des Änderungsentwurfs – gerade auch im Lotteriebereich – insgesamt kritisiert. Die Länder stehen nun vor einem enormen Nachbesserungsbedarf, wenn sie das Glücksspielsystem in Deutschland noch retten wollen.

Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes: "Die Länder sind gewarnt. Auch das diskriminierende Erlaubnisverfahren für private Lotterie-Vermittler sowie die gleichzeitige Zentralisierung der Vermarktung der Lottogesellschaften verstoßen ganz offensichtlich gegen EU-Recht. Wenn die Länder diese Punkte nicht nachbessern, ist ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission gegen Deutschland absehbar." Bereits 2007 hatten die Länder die Warnungen der EU-Kommission ignoriert und damit ein Vertragsverletzungsverfahren sowie in der Folge ein Rechts-Chaos in Deutschland ausgelöst.

Die EU hinterfragt insbesondere, warum der Vertragsentwurf kein ländereinheitliches Erlaubnisverfahren für private Lotterievermittler vorsieht, wie dies auch für Sportwettenanbieter und Klassenlotterieeinnehmer gelten soll. Für private Lotterievermittler wie Faber, JAXX und Tipp24 sieht der Entwurf der Länder dagegen ein Verfahren vor, das für die Vermittlung von Lotterien die vorherige Einholung von 32 Einzel-Erlaubnissen erfordert. Für diese Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler müssen sich die Länder nun vor der Kommission erklären.

Außerdem verlangt die Kommission eine Erläuterung zu der geplanten Einführung eines einheitlichen Eigenvertriebs von Lotto, der anscheinend einem Direktmarketingmodell entspricht. Der Deutsche Lottoverband hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einführung eines zentralen Vertriebs durch eine Dachmarke unter Lotto.de eindeutig gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen würde.

Weitere zentrale Kritikpunkte der Kommission, die erhebliche Nachbesserungen am Vertragsentwurf erfordern:

Kein transparentes, objektives und diskriminierungsfreies Erlaubnisverfahren
Zu großer Ermessensspielraum der Erlaubnisbehörden
Unverhältnismäßige Vertriebsbeschränkungen (z.B. nicht nachvollziehbare Werbeverbote, überzogene Anforderungen an den Online-Vertrieb)
Nicht nachvollziehbare zahlenmäßige Begrenzung der Sportwetten-Konzessionen
Ungerechtfertigte Besserstellung der staatlichen Lottogesellschaften und der in den Ländern lizenzierten Spielbanken gegenüber privaten Marktteilnehmern
Unionsrechtswidriger Niederlassungszwang für Anbieter von Online-Glücksspielen in Deutschland
Unverhältnismäßige Aufsichtsmaßnahmen wie Internetsperren
Unverhältnismäßige Zutrittshürden für in anderen Mitgliedstaaten lizenzierte Anbieter
Hohe Abgabenlast für Sportwetten-Konzessionsnehmer übersteigt durchschnittliche Marge eines Online-Glücksspielanbieters und wirkt daher marktabschottend

"Die Kommission hat enttarnt: Den 15 Ländern geht es mit ihrem Vertragsentwurf in Wirklichkeit nur darum, die Privilegien der staatlichen Lottogesellschaften zu festigen", so Norman Faber. "Dieser Weg ist ihnen nun verbaut. Der Ausweg aus ihrem Dilemma kann sie jetzt nur nach Schleswig-Holstein führen." Gegen den Entwurf für ein Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein hatte die Kommission keine europarechtlichen Bedenken. Ende August soll das Gesetz in dritter Lesung vom Landtag in Kiel verabschiedet werden und so eine gerichtsfeste Neuregelung des Glücksspielrechts gewährleisten.

Quelle: Deutscher Lottoverband

Rote Karte aus Brüssel für neuen Glücksspielstaatsvertrag

VEWU fordert: "Endlich diskriminierungsfreie Öffnung des Wettmarkts"

Seit gestern liegt die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Entwurf des neuen Glückspielstaatsvertrages vor. "Der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags, auf den sich die Bundesländer im April 2011 verständigt hatten, ist bei der EU-Kommission mit Pauken und Trompeten durchgefallen – und zwar nicht aus politischen Gründen, sondern weil die Kommissare in Brüssel zahlreiche eklatante Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs feststellen. Mit anderen Worten: die Länder wollen ein Vertragswerk zum Gesetz machen, das gegen zwingendes Recht verstößt" kommentiert Markus Maul (Präsident Verband Europäischer Wettunternehmer, VEWU) die Stellungnahme der Kommission.

"Die privaten Sportwettenanbieter und deren Verbände haben schon im Vorfeld die willkürliche Zahl von sieben Sportwettkonzessionen und das absolut intransparente Genehmigungsverfahren kritisiert; das ist auch der Kommission ein Dorn im Auge. Die Kommission führt aus, sie könne nicht erkennen, wie die Beschränkung der Zahl der Konzessionen geeignet wäre, die Ziele der Bekämpfung von Straftaten und die Lenkung der Verbrauchernachfrage zu erreichen. Damit bestätigt die Kommission, die in ihrem Schreiben der Bundesrepublik Deutschland offen mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) droht, die von Anfang an geäußerte Kritik, die Wettaktivitäten würden nicht begrenzt, sondern nur von privaten auf staatliche Anbieter umgelenkt und so das eigentlich schon 2010 vom EuGH für rechtswidrig erklärte Monopol des Staates durch die Hintertür wieder eingeführt", erläutert Markus Maul. So sei es auch gar kein Zufall, dass sich nach dem Vertragsentwurf ab dem 1. Januar 2012 Private um eine Konzession bemühen müssen, während staatliche Anbieter erst mal keine Erlaubnis benötigen und weitermachen dürften. Auch dies wird von der Kommission heftig kritisiert.

"Der Verband Europäischer Wettunternehmer fordert die Politik auf, den Realitäten ins Auge zu sehen. Wir wollen endlich eine diskriminierungsfreie Öffnung des deutschen Wettmarkts. Dies wird dem Spitzen- und Breitensport gleichermaßen zugute kommen und es werden sichere Arbeitsplätze geschaffen" sagt Markus Maul.

"Der Staat hat viel Zeit und Geld aufgewendet, um seine privaten Konkurrenten aus dem Wettmarkt zu drängen – und er hat immer verloren: 2006 vor dem Bundesverfassungsgericht, 2010 vor dem EuGH und nun erneut vor der Europäischen Kommission. Zahlreiche wirtschaftswissenschaftliche Studien, die belegen, dass die Marktöffnung das Wirtschaftswachstum fördert, sind von den Glücksspielfunktionären in den Bundesländern ignoriert worden. Man will diese Argumente oft nicht einmal anhören. Doch jetzt wird man sich damit auseinandersetzen müssen. In nahezu allen anderen EU-Ländern werden private Sportwetten etwas Selbstverständliches und die Regierungen sind damit zufrieden. Auch in Deutschland muss die Zeit der juristisch unhaltbaren Verbote jetzt endlich vorbei sein. Eine vierte Niederlage könnte ein Desaster werden, wenn die Kommission, wie angedroht, Deutschland vor dem EuGH verklagt. Die Ministerpräsidenten würden endgültig ihr Gesicht verlieren. Dabei ist die Sache ganz einfach. Denn ein Gesetzesentwurf für einen europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Glückspielstaatsvertrag liegt bereits vor – und zwar aus Schleswig-Holstein. Dieser Entwurf wurde bereits von der Kommission abgesegnet und soll Ende August in dritter Lesung vom Kieler Landtag verabschiedet werden – die anderen Bundeländer müssen also nur noch auf den Zug aus Norden aufspringen" sagt Markus Maul abschließend.

Kontakt:
RA Markus Maul - Präsident VEWU

Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland

Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer

Peinliche Blamage der Länder

Von Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Nach langen rechtlichen Auseinandersetzungen hatte das BVerfG im Frühjahr 2006 die Monopolgesetzgebung der Länder im Glücksspielwesen für verfassungs- und auch europarechtswidrig erklärt. In der den Ländern gesetzten 2-Jahresfrist suchten diese dann durch Übergangsregelungen den Anschein einer rechtmäßigen Gesetzeslage zu wahren; dies misslang jedoch, viele Gerichte hielten diese Praxis nach wie vor für rechtswidrig.

Erst ganz am Ende der Zweijahresfrist verabschiedeten die Länder gemeinsam eine gesetzliche Neuregelung, die allen ausführlich erörterten rechtlichen Anforderungen entsprechen sollte.
Bezeichnenderweise wurde auch dieses Gesetzeswerk nicht nur vom Europäischen Gerichtshof, sondern zwischenzeitlich von allen deutschen Obergerichten für europarechtswidrig und damit gesetzeswidrig erklärt.

Auch danach bedurfte es erneut zahlreicher Besprechungen der Glücksspielreferenten und verschiedener Sitzungen der Ministerpräsidenten, bis diese schließlich im April 2011 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der nunmehr allen rechtlichen Bedenken gerecht werden und ab 2012 für neun Jahre Gültigkeit haben sollte.
Lediglich Schleswig Holstein beharrte auf einem eigenen Gegenentwurf.

Zwischenzeitlich nahm die Europäische Kommission, der dieser Länderentwurf zur Prüfung vorgelegt wurde, in einer ausführlichen 10seitigen Ausarbeitung (detailed opinion) vom 18.07.2011 Stellung und beanstandete die beabsichtigten Regelungen gleich in 10 (in Worten: zehn!) Punkten erneut als europarechtswidrig.

Es ist mehr als peinlich, dass die Glücksspielreferenten der Länder auch nach über zehnjähriger Auseinandersetzung mit der Materie wieder einmal ein Ergebnis vorgelegt haben, das wegen unverständlich zahlreichen rechtswidrigen Regelungen erneut zum Desaster geriet. Es bleibt hier die ernste Frage, wie es möglich ist, dass mit erheblichen Steuergeldern bezahlte "Spezialisten" nichts als wertlose Machwerke produzieren und hierdurch ihren Regierungen wie auch dem Ansehen Deutschlands eine Blamage nach der anderen bereiten.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Kuentzle Rechtsanwälte
An der Raumfabrik 29
76227 Karlsruhe

Dienstag, 19. Juli 2011

1. GlüÄndStV - EU lehnt Pläne zum Glücksspiel ab

Glücksspielmonopol
EU-Kommission lässt neuen Staatsvertrag durchfallen

Die EU-Kommission hat den Entwurf der Bundesländer für den neuen Glücksspielstaatsvertrag durchfallen lassen. Die müssen innerhalb eines Monats nachbessern.
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EU-Kommission hat ernste Bedenken gegen geplanten Glücksspielstaatsvertrag
Die EU-Kommission hält mehrere Punkte des von 15 Bundesländern unterstützten Entwurfs für einen neuen Glücksspielsstaatsvertrag für unvereinbar mit dem EU-Recht.
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EU-Kommission zerflückt GlüStV-Entwurf
Wie erwartet, hat die EU-Kommission heute gestern offenbar fristgerecht eine dedizierte Stellungnahme zum Entwurf des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) abgegeben, der ihr vor 3 Monaten zur Notifizierung (Kenntnisnahme) vorgelegt wurde. Glaubt man dem Glückspielanbieter Betfair und seiner Pressemitteilung, fiel das Urteil der EU-Kommission vergleichsweise vernichtend aus. Eigentlich war aber auch das zu erwarten.
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Zockerei um den Glücksspielstaatsvertrag
Warten auf die Ablehnung aus Brüssel - Nur Schleswig-Holstein hat sein Gesetz praktisch fertig
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Spitzen aus Brüssel
Die EU-Kommission kritisiert den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags. Und Schleswig-Holstein droht weiterhin mit einem Alleingang.
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Betfair begrüsst Kritik der EU-Kommission am Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION hat heute eine sogenannte Detailed Opinion zum Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags vorgelegt, in der sie ernsthafte Bedenken über die Vereinbarkeit des aktuellen Entwurfs mit Europarecht äußert.
Wird der Vertragsentwurf nicht grundlegend geändert, steht den Ländern ein Vertragsverletzungsverfahren und eine mögliche Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof ins Haus.
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Sachsen-Anhalt setzt auf Einigung bei Glücksspiel
Magdeburg/dpa. Staatskanzleichef Reiner Robra (CDU) setzt trotz Kritik von der EU-Kommission weiter auf einen guten Abschluss bei der Reform des Glücksspiel-Staatsvertrages. Nach Eingang des Schriftsatzes aus Brüssel müssten die Ausführungen und Einwände der Kommission zum Entwurf des Glücksspieländerungsvertrages der Länder eingehend geprüft werden, sagte er am Dienstag in Magdeburg.
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EU-Kommission
Warnschuss gegen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag
15 Bundesländer haben sich im Prinzip auf einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag geeinigt, der einige wenige private Online-Wettanbieter zulassen soll - doch nun gibt es Ärger aus Brüssel. Nach Informationen einer Zeitung beklagt die EU-Kommission Willkür statt Wettbewerb.
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Der aktuelle Gesetzesentwurf für die Neuregelung des Glücksspiels in Deutschland entspricht nach Ansicht des Staatsrechtlers Bernd Grzeszick nicht den Anforderungen des europäischen Rechts und gerate darüber hinaus in Konflikt mit der deutschen Verfassung. weiterlesen

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und

Ländergesetze
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Der WEKA Verlag schreibt am 4.7.2011 unter Aktuelle Rechtsänderungen:
Geld verdirbt den Charakter, heißt es im Volksmund. Kein Geld verdirbt noch mehr den Charakter, wie nun am Beispiel des neuen Glücksspielstaatsvertrags zu erkennen ist.
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Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) rechtswidrig weiterlesen


Zur Erinnerung: Der GlüStV 2008 trat zum 1.01.2008 in Kraft obwohl der damalige Entwurf durch die EU-Kommission als unionsrechtswidrig abgelehnt wurde (s.u.). Dies führte zu zwei Vertragsverletzungsverfahren die noch nicht abgeschlossen sind. In der Folge stellte der EuGH am 8.9.2010 die EU-Rechtswidrigkeit fest.

Entsprechend der Urteile des EuGH vom 8. September 2010 verstößt der GlüStV gegen die EG-rechtlichen Anforderungen an Glücksspiel-Monopole. Der EuGH weist, anders als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht (2006), explizit darauf hin, dass die dieses Monopol betreffenden nationalen Regelungen, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstoßen, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen! Die inkohärente Gesetzeslage führt zur Rechtswidrigkeit von Anfang an.

Eine Rechtfertigung für das Monopol wurde nicht einmal ansatzweise erbracht, wie der BGH am 18.11.2010 feststellte, wodurch auch die EU-Verträge nicht eingehalten werden.

Seit 1999 gibt es keine rechtskonforme Glücksspiel-Monopol Regelung.

Fazit: Nach dem EuGH ist vor dem EuGH

23. März 2007
Monopol - EU lehnt Pläne zum Glücksspiel ab
Die Bundesländer wollen das staatliche Monopol auf Glücksspiele weiter ausbauen. Die Pläne stoßen auf breite Kritik. Jetzt hat sich auch die EU-Kommission dagegen gestellt.
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update: 21.072011

Montag, 18. Juli 2011

1. GlüÄndStV - Stillhaltefrist bis zum 18. August 2011 verlängert

Glücksspielstaatsvertrag: EU-Kommission verlängert Stillhaltefrist bis zum 18. August 2011

Die Bundesländer überarbeiten derzeit den Glücksspielstaatsvertrag. Der Entwurf mit dem Titel: „Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 1. GlüÄndStV- Stand: 14.04.2011)“ wurde bei der EU-Kommission zur Notifizierung am 15.04.2011 eingereicht.

Gegen Ende der heute endenden Frist für Einsprüche, Bedenken oder Unklarheiten betreffend den Vertragsentwurf, Notifizierungsnummer 2011/188/D, hat Malta heute eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme führt zu einer Verlängerung der Stillhaltefrist bis zum 18. August 2011. Die vom Vereinigten Königreich abgegebenen Bemerkungen hingegen, haben auf die Stillhaltefrist keinerlei Auswirkungen.

Über den Fortgang werden wir informieren. Quelle www.baberlin.de

Sonntag, 17. Juli 2011

Länder rudern bei Websperren gegen illegale Glücksspiele zurück

Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder empfehlen, die umstrittene Klausel zur Blockade rechtswidriger Lotterien und Sportwetten aus dem Entwurf für den neuen Glücksspielstaatsvertrag zu streichen.
Experten rechnen damit, dass die in den vergangenen drei Monaten erfolgte Prüfung der Initiative durch die EU-Kommission negativ ausfallen wird und die bisher ins Spiel gebrachten Nachbesserungen nicht ausreichen. weiterlesen

DÜRR: 15+1 Gespräche beim Glücksspielstaatsvertrag – Wir brauchen das Beste aus zwei Entwürfen
Pressemitteilung der FDP Niedersachsen vom 11. Juli 2011

HANNOVER. Der FDP-Fraktionsvorsitzende Christian Dürr schlägt Änderungen am Entwurf des neuen Glückspielstaatsvertrages vor. Einem Zeitungsbericht zufolge ist der aktuelle Entwurf der Länder nicht mit geltendem EU-Recht vereinbar. „Während 15 Bundesländer mit ihrem Entwurf in Brüssel offenbar auf Widerstände stoßen, wurde die Vorlage Schleswig-Holsteins dagegen akzeptiert“, so Dürr, „deshalb sollten sich alle 16 Länder noch einmal an einen Tisch setzen und das Beste aus beiden Vertragsentwürfen in einem Staatsvertrag zusammenfassen.“ Nach diesem Signal aus Brüssel müsse sich die SPD endlich bewegen.

Es gehe darum, das Lottomonopol zu erhalten, so Dürr. „Nachdem der EuGH die Begründung des Monopols für rechtswidrig erklärt hatte, brauchen wir bei einem neuen Vertrag ganz dringend Rechtssicherheit. Schon allein aus diesem Grund sollten wir uns darum bemühen, einen gemeinsamen, EU-konformen Staatsvertrag aller Bundesländer hinzubekommen.“ Dabei könne der Entwurf Schleswig-Holsteins durchaus als Vorbild dienen. In dem Entwurf werde die Zahl der Konzessionen nicht beschränkt. Die Beschränkung im Entwurf der übrigen Länder wird von der EU-Kommission offenbar kritisiert. Ein weiterer Kritikpunkt aus Brüssel ist dem Zeitungsbericht zufolge die Höhe der Abgaben, die „den Privaten keine faire Chance zur Wirtschaftlichkeit“ gebe. „Hier könnten wir uns an der Abgabenhöhe anderer EU-Länder orientieren“, so der FDP-Fraktionsvorsitzende.

Dürr begrüßte die Unterstützung der Grünen in der Frage der Internetsperren. Diese halte die FDP nach wie vor für nicht akzeptabel. „Am Ende brauchen wir einen Staatsvertrag, der nicht allein mit Hilfe von Internetsperren durchgesetzt werden kann. Eine Überwachung des gesamten Netzverkehrs wollen wir nicht.“


15 Bundesländer setzen auf’s falsche Pferd

Von Rechtsanwälten Dr. Wulf Hambach und Maximilian Riege, Hambach & Hambach
Rechtsanwälte, in Legal Tribune ONLINE, 13.07.2011, http://www.lto.de


Nächste Woche nimmt die EU-Kommission offiziell Stellung zum Entwurf des neuen lücksspielstaatsvertrags. Dabei werden sich die beteiligten Länder wohl auf reichlich Kritik einstellen müssen. Weil aber kaum Zeit für eine Überarbeitung bleibt, könnte es passieren, dass es bald fast deutschlandweit keine gültige Regulierung mehr gibt. Von Wulf Hambach und Maximilian Riege.

Sieben Lizenzen für sieben Jahre, so stellen sich die Vertreter von 15 deutschen Bundesländern die Liberalisierung des deutschen Sportwettenmarktes durch den so genannten E-15-Entwurf vor. Der Ansatz wäre ein Novum in der Glücksspielregulierung Europas, die im Jahr 2012 eine bisher nicht gesehene Öffnung der Märkte erfahren wird:

Spanien, Holland und Dänemark sind nur einige Mitgliedstaaten, die dem Glücksspielmonopol demnächst den Rücken kehren werden.

Beim auf den ersten Blick recht ungleichen deutschen Regulierungskampf – bis auf Schleswig-Holstein ziehen alle Bundesländer an einem Strang - kommt nun der EU-Kommission die alles entscheidende Rolle zu. Am kommenden Montag wird ihre Stellungnahme zum "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland", dem so genannten E-15-Entwurf, erwartet. Es wird wohl kein angenehmer Tag für die Verfechter des E 15.

Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem "Carmen Media-Urteil" im Herbst vom 8. September 2010 (Rs. C-46/08) die geltende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) für europarechtswidrig erklärt hatte, droht dem Änderungsentwurf ein ähnliches Schicksal.

Lizenzbegrenzung statt klarer Vergabekriterien

Es wird erwartet, dass die Kommission in ihrer offiziellen Stellungnahme den geplanten Neuregelungen des E 15 in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen das europäische Recht vorwerfen wird.
Die Hauptkritikpunkte liegen dabei auf der Hand: Neben einer Begrenzung auf sieben Lizenzen für private Sportwettenanbieter und der Höhe der vorgesehenen Lizenzabe lässt

Beim auf den ersten Blick recht ungleichen deutschen Regulierungskampf – bis auf Schleswig-Holstein ziehen alle Bundesländer an einem Strang - kommt nun der EU-Kommission die alles entscheidende Rolle zu. Am kommenden Montag wird ihre Stellungnahme zum "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland", dem so genannten E-15-Entwurf, erwartet. Es wird wohl kein angenehmer Tag für die Verfechter des E 15.

Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem "Carmen Media-Urteil" im Herbst vom 8. September 2010 (Rs. C-46/08) die geltende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) für europarechtswidrig erklärt hatte, droht dem Änderungsentwurf ein ähnliches Schicksal.

Lizenzbegrenzung statt klarer Vergabekriterien

Es wird erwartet, dass die Kommission in ihrer offiziellen Stellungnahme den geplanten Neuregelungen des E 15 in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen das europäische Recht
vorwerfen wird.
Die Hauptkritikpunkte liegen dabei auf der Hand: Neben einer Begrenzung auf sieben Lizenzen für private Sportwettenanbieter und der Höhe der vorgesehenen Lizenzabe lässt

der E-15-Entwurf die vom EuGH verlangte, konsistente und systematische Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes vermissen.

Was die Begrenzung der Lizenzen angeht, stellt eine derartige Konzessionsregelung unbetritten eine Beschränkung der europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar. Solche Eingriffe bedürfen nach europäischem Recht der Rechtfertigung. In Betracht kommen dabei nur zwingende Gründe des Allgemeinwohls, wie zum Beispiel der Verbraucherschutz.
Eine Erklärung, warum nun gerade sieben Lizenzen das richtige Maß für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes darstellen sollen, fehlt allerdings komplett. Vor allem aber stellt sich die Frage, warum nach Auffassung der 15 Bundesländer eine zahlenmäßige Begrenzung der Lizenzen nötig ist und nicht stattdessen strenge, aber transparente Vergabekriterien gelten sollen.
Die Begrenzung auf sieben Lizenzen jedenfalls erscheint schlicht willkürlich und stellt zumindest ab dem achten Lizenzbewerber, der die Lizenzkriterien erfüllt, eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten dar.
Dass es anders geht, zeigt übrigens Schleswig-Holstein. Dessen Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielwesens (GLG-SH) sieht eine strenge Prüfung von Lizenzbewerbern anhand qualitativer Kriterien vor, wie etwa die Gewährleistung eines hohen Spielerschutzniveaus oder die Hinterlegung ausreichender Sicherheiten. Entsprechend hat die EU-Kommission das notifizierte Gesetz bereits im Mai 2011 als europarechtskonform bewertet.

Erdrosselnde Steuerlast und uneinheitliche Regulierung

Ein weiterer Kritikpunkt ist die vorgesehene Besteuerung der Konzessionsnehmer. Neben der üblichen Steuerlast wie der Umsatzsteuer sollen die Lizenznehmer eine zusätzliche "Konzessionsabgabe" in Höhe von 16,66 Prozent des Spieleinsatzes leisten.
Dies dürfte indes kaum zur angeblich beabsichtigten Austrocknung des Schwarzmarktes führen - wie das Beispiel Frankreich zeigt: Dort hatte man mit einer Konzessionsabgabe von 7,5 Prozent auf den Spieleinsatz nur 20 Prozent des bestehenden Graumarktes kanalisieren können. Um der Schwarzmarktbewegung entgegenzuwirken, hat sich der Chef der französischen Glücksspielaufsichtsbehörde unlängst für eine drastische Steuersenkung im neuen französischen Glücksspielrecht ausgesprochen, um durch mehr und vor allem attraktivere legale Angebote den Wettbewerb besser lenken beziehungsweise kontrollieren zu können.
Schließlich räumt auch der E-15-Entwurf nicht mit der vom EuGH bereits unter Geltung des GlüStV beanstandeten Inkonsistenz und fehlenden Kohärenz des deutschen Glücksspielmarktes auf.
Während für den allgemeinen Sportwettenmarkt wie gesagt nur sieben Lizenzen ausgegeben werden, bleibt der Markt für Pferdewetten wie bisher ohne eine solche Beschränkung. Warum Pferdewetten keine Sportwetten darstellen sollen oder aus welchen Gründen Sportwetten einer strengeren Regulierung als Pferdewetten bedürfen, bleibt ein Geheimnis der beteiligten Bundesländer.
Überdies bleiben Online-Casinospiele wie Poker weiterhin strikt verboten, obwohl Deutschland mit vier Millionen Spielern der zweitgrößte Online-Poker-Markt der Welt ist, und damit dringend in eine geordnete staatliche Regulierung überführt werden müsste.

Ein Déjà-vu vor dem EuGH?

Wie die EU-Kommission die Regelungen des E-15-Entwurfs am Montag tatsächlich im Einzelnen bewerten wird, bleibt abzuwarten. Die dargelegten europarechtlichen Bedenken lassen jedoch kaum auf eine positive Stellungnahme schließen. Letztlich könnte dies zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland führen. Zudem wäre spätestens mit der Ablehnung des achten Lizenzbewerbers mit einer Klage zu rechnen. Den betroffenen 15 Bundesländern könnte dann ein Déjà-vu-Erlebnis vor dem EuGH drohen.

Klar ist, dass für eine europarechtskonforme Änderung der E-15-Entwurf erneut und gründlich überarbeitet werden müsste. Der neue Glücksspielsstaatsvertrag könnte daher kaum vor Ablauf der aktuell geltenden Regelung in den Länderparlamenten ratifiziert werden. Dies würde aber bedeuten, dass es in den betroffenen Bundesländern ab dem 1.Januar 2012 keine geltende Glücksspielregulierung mehr gibt.
Profiteur eines solchen Szenarios könnte das aus der Reihe tanzende Schleswig-Holstein sein: Sobald das GLG-SH in Kraft ist, könnten sich alle an einem legalen Glückspielangebot interessierten Bewerber im Norden der Republik um eine Lizenz bewerben. Sämtliche Steuereinnahmen flössen dann in die Kieler Staatskasse. An eine kohärente Glücksspielregulierung in der Bundesrepublik nach dem Vorbild des E-15-Entwurfs wäre dann nicht mehr zu denken – vielmehr hätten sich die Bundesländer ganz offenbar "verzockt".
Quelle


Samstag, 16. Juli 2011

Gutachten: Glücksspielstaatsvertrag immer noch nicht EU-konform



Verfassungs- und unionsrechtliche Bewertung
des Entwurfs des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags

Gutachterliche Stellungnahme

Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M. (Cantab.)

Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Internationales Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
sowie
Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie
der
Universität Heidelberg

im Auftrag von Betfair Limited
9. Juni 2011

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Gliederung


A. Gründe, Gegenstand und Ziel der Stellungnahme

B. Überblick über den Ansatz des Ersten GlüÄndStV sowie das weitere Regelungsumfeld
I. Ziele der Glücksspielregulierung
II. Beschränkte Öffnung der Sportwetten für private Veranstalter
III. Internettätigkeiten
IV. Spielhallen
V. Pferdewetten
VI. Alternative Rege lungskonzepte
VII.Bundesrechtliche Regelungen für Glücksspielautomaten
C. Unionsrechtliche Vorgaben
I. Beschränkungen von Grundfreiheiten müssen in Bezug auf die verfolgten Ziele kohärent und systematisch erfolgen
II. Folgen für den Ersten GlüÄndStV
1. Inkohärenz zwischen Sportwetten und Geldautomatenspiel
2. Inkohärenz wegen anderer Rege lungskonzeption Schleswig-Holsteins
3. Beschränkung auf feste Anzahl von Konzessionen unverhältnismäßig
4. Keine Rechtfertigung durch Schwarzmarktbekämpfung
5. Keine Rechtfertigung durch Schutz der Integrität des Sports
6. Inkohärenz zwischen Sportwetten und Pferderennwetten
7. Inkohärenz im Bereich der Internettätigkeiten
III. Weitere unionsrechtliche Bedenken
D. Verfassungsrechtliche Vorgaben
I. Grundsätze der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zur Glücksspielregulierung
1. Berufsfreiheit, Art. 12 GG
2. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG
II. Folgen für den Ersten GlüÄndStV
1. Die Konzessionsregelung für Veranstaltung von Sportwetten und Lotterieveranstaltungsmonopol stellen objektive Berufswahlregelungen dar
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Anzahl dee Sportwettkonzessionen problematisch
3. Rechtfertigung des Lotterieveranstaltungsmonopols fraglich
4. Nötige Beschränkung des Geldautomatenspiels verfassungsrechtlich problematisch
a) unionsrechtliche Kohärenz erfordert massive Beschränkungen des Automatenspiels
b) verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Beschränkungen problematisch
5. Problematische Ungleichbehandlung im Landesrecht möglich
E. Zusammenfassung der Ergebnisse

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A. Gründe, Gegenstand und Ziel der Stellungnahme

Am 15. April 2011 hat Deutschland den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) bei der Europäischen Kommission notifiziert. Wesentliche Treiber der Novellierung des bestehenden Glücksspielrechts dürften neben dem Auslaufen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zum Ende des Jahres 2011 vor allem drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.09.2010 sein (Markus Stoß, Carmen Media, Winner Wetten),1 in denen die unionsrechtlichen Anforderungen an nationale Glücksspielregulierungen dem Gebot einer kohärenten Regelung folgend für das deutsche Glücksspielrecht verbindlich konkretisiert wurden. Die Entscheidungen des EuGH haben erheblichen Nachbesserungsbedarf für das deutsche Glücksspielrecht ausgelöst. Der Gesetzgeber steht nun vor der Aufgabe, eine neue Glücksspielregulierung vorzunehmen, die der unionsrechtlichen Anforderung entspricht, das Schutzziel der Regelungen tatsächlich in hinreichend systematischer und kohärenter Weise zu erreichen. Das Kohärenzgebot ist dabei sowohl in Bezug auf das Ziel der Glücksspielregelung als auch auf das Schutzniveau der verschiedenen Glücksspielarten zu beachten. Der Erste GlüÄndStV soll vor allem die unionsrechtlichen Anforderungen an nationale Glücksspielregulierungen berücksichtigen. Zudem soll auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben
2 Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der im Entwurf vorliegende Erste GlüÄndStV den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nationale Glücksspielregulierung genügt. Im Folgenden wird dazu zunächst der Erste GlüÄndStV in den relevanten Teilen sowie das weitere Regelungsumfeld kurz skizziert (B.). Sodann wird untersucht, ob der Erste GlüÄndStV den Vorgaben des Unionsrechts (C.) und des Grundgesetzes (D.) für nationale Glücksspielregulierungen genügt. Die Untersuchung schließt mit einer Zusammenfassung (E.).
Dabei zeigen sich folgende Ergebnisse:

  • Während für Sportwetten maximal sieben Konzessionen vorgesehen sind, ist das gewerbliche Geldautomatenspiel für eine unbeschränkte Zahl privater Veranstalter offen. Dies ist inkohärent.
  • Ebenfalls als inkohärent zu bewerten ist es, dass Pferdewetten im Vergleich zu sonstigen Sportwetten unbegrenzt privaten Anbietern zugänglich sind.
  • Mit der Ausweitung des staatlich monopolisierten Lotterieveranstaltungen sowie des Spielbankenangebots auf das Internet wird das Regulierungsziel der Spielsuchtbekämpfung nicht systematisch und kohärent verfolgt.
__________________

1 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 Markus Stoß; Rs. C-46/08 Carmen Media, Rs. C-409/06 Winner Wetten.

2 BVerfGE 115, 276 ff.; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338 ff.; BVerfG (K), NVwZ 2009, 1221 ff.

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  • Der Entwurf eines Glücksspielgesetzes aus Schleswig-Holstein, der eine weitergehende Liberalisierung im Bereich der Sportwetten vorsieht, stellt die rechtliche Erforderlichkeit der restriktiven Experimentierklausel für Sportwetten im Ersten GlüÄndStV in Frage; auch dies kann zur Inkohärenz führen.
  • Die Beschränkung auf eine feste Anzahl von Sportwettkonzessionen ist weder geeignet noch erforderlich, um den Zielen des Staatsvertrags gerecht zu werden; die Experimentierklausel ist daher unverhältnismäßig.
  • Das Ziel der Schwarzmarktbekämpfung ist bei einer Zulassung von nur sieben Sportwettveranstaltern bei gleichzeitiger Festlegung von monatlichen Einsatzhöchstgrenzen von 750 Euro und einer Konzessionsabgabe in Höhe von 16,66 % der Spieleinsätze nicht zu erreichen. Diese Einschränkungen haben vielmehr auf private Anbieter eine erdrosselnde und prohibitive Wirkung und sind daher nicht zu rechtfertigen.
  • Es bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Konzessionsabgabe. Diese führt dazu, dass de facto das Sportwettenmonopol aufrecht erhalten bleibt. Zudem sind die Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession so gefasst, dass sie zumindest mittelbar diskriminierend sein dürften. Auch die Übergangsregelungen bevorzugen staatliche Anbieter ohne hinreichende Rechtfertigung.
  • Das vom Ersten GlüÄndStV neu definierte Ziel des Schutzes der Integrität des sportlichen Wettbewerbs wird durch eine Begrenzung der Anbieterzahlfür Sportwetten nicht gefördert. Die Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gehen typischerweise nicht von Wettveranstaltern, sondern von Wettteilnehmern aus.
B. Überblick über den Ansatz des Ersten GlüÄndStV sowie das weitere Regelungsumfeld

I. Ziele der Glücksspielregulierung

Die im Ersten GlüÄndStV vorgesehenen Änderungen betreffen zunächst die expliziten Ziele des Staatsvertrags (vgl. § 1 des GlüStV in der Fassung des Ersten GlüÄndStV - GlüStV n.F.). Neben den bereits im aktuellen GlüStV genannten Zielen der Spielsuchtbekämpfung, des Jugend- und Spielerschutzes, der Abwehr von betrügerischen Machenschaften und deren Folge- und Begleitkriminalität sowie der Begrenzung und Kanalisierung des Glücksspielangebotes wird nun ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Kanalisierungsgedanken das Ziel aufgeführt, der Entwicklung und Ausbreitung des Schwarzmarktes entgegenzuwirken (§ 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV n.F.). Als weiteres Ziel wird die Vorbeugung vor Gefahren für die Integrität des Sports genannt (vgl. § 1 S. 1 Nr. 5 GlüStV n. f.). Die verschiedenen Ziele werden nunmehr ausdrücklich als gleichrangig bezeichnet.
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II. Beschränkte Öffnung der Sportwetten für private Veranstalter

Die weiteren geplanten Änderungen betreffen vor allem die Sportwetten. Das bislang vorgesehene staatliche Monopol bei der Veranstaltung von Sportwetten soll durch eine auf sieben Jahre beschränkte Experimentierklausel für private Veranstalter beschränkt geöffnet werden (§§ 4a-e, 10a GlüStV n.F.). In diesem Zeitraum dürfen Sportwetten mit einer Konzession nicht nur von staatlichen Anbietern, sondern auch von privaten Veranstaltern veranstaltet werden. Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf sieben festgelegt (§ 10a Abs.3 GlüStV n.F.). Für die Erteilung und Überwachung der Konzession wird für das Jahr der Erteilung eine Gebühr i.H.v. 250.000,- EUR erhoben; für jedes weitere Jahr der Dauer der Konzession wird eine Gebühr i.H.v. 175.000,- EUR fällig (§ 4c Abs.3 GlüStV n.F.). Hinzu kommt eine Konzessionsabgabe i.H.v. 16,66% der Spieleinsätze (§4d GlüStV n.F.). Bei Sportwetten, die im Internet veranstaltet oder vermittelt werden, darf der Höchsteinsatz je Spielteilnehmer 750 EUR pro Monat nicht übersteigen (§4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV n.F.).
Daneben besteht eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession (vgl. neben den §§ 4a-4e und 10a auch § 21 GlüStV n. F.).

III. Internettätigkeiten

Darüber hinaus werden durch den Ersten GlüÄndStV die bisherigen Beschränkungen von Internettätigkeiten einerseits im Bereich der staatlichen Lotterien sowie andererseits in Bezug auf Casinospiele und Poker, soweit diese Spiele von den ganz überwiegend in staatlicher Hand befindlichen Spielbanken veranstaltet werden, gelockert (§4 Abs. 5 und §20 Abs.3 GlüStV n.F.). Pferdewetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz können unter den gleichen Voraussetzungen wie Lotterien und Sportwetten im Internet veranstaltet und vermittelt werden (§27 Abs. 2 GlüStV n.F.).

IV. Spielhallen

Weiter werden durch den Ersten GlüÄndStV Regelungen über Spielhallen etwas restriktiver gefaßt; vor allem sollen Spielhallen nicht mehr in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen dürfen (§§ 24 - 26 GlüStV n.F.).3

V. Pferdewetten

Der Erste GlüÄndStV enthält auch Regelungen zu Pferdewetten. Ermöglicht wird dies voraussichtlich durch eine in das Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG) aufzunehmende Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglichen soll, ergänzende Regelungen zum RWLG, u.
a. zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Vermittlung und Veranstaltung von

__________________
3 Darüber hinaus hat Berlin ein eigenes Spielhallengesetz mit den §§ 24 ff. GlüStV vergleichbaren Inhalten erlassen. Ähnliche Bestrebungen lassen sich auch in weiteren Bundesländern feststellen, so z.B. in Hessen.

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Pferdewetten über das Internet oder zum Spielersperrsystem, zu erlassen (vgl. § 27 Abs. 2, Abs. 3 GlüStV n.F.).

VI. Alternative Regelungskonzepte

Im Regelungsumfeld des Ersten GlüÄndStV ist zu beachten, daß das Bundesland Schleswig-Holstein derzeit eine andere, vom Entwurf des Ersten GlüÄndStV abweichende Glücksspielregulierung anstrebt. Der Schleswig-Holsteinische Entwurf für ein neues Glücksspielgesetz, der insbesondere im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten deutlich offener für private Veranstalter ist, wurde der Europäischen Kommission bereits notifiziert.
Die Kommission hat mit Schreiben vom 10.05.2011 Klarstellung lediglich in Bezug auf die Veranstaltung regionaler Lotterien sowie die Pflicht zur Stellung einer Bürgschaft bei einer Großbank erbeten. Im Übrigen hält die Kommission den Gesetzentwurf offenbar für unionsrechtskonform.

VII. Bundesrechtliche Regelungen für Glücksspielautomaten

Schließlich wird derzeit zwischen dem Bund und den Bundesländern darüber verhandelt, ob und wie mit der Novellierung des GlüStV zugleich die bundesrechtliche Regulierung von Glücksspielautomaten, die vor allem in der GewO und der SpielhallenVO erfolgt, intensiviert werden kann.
Das entsprechende Angebot soll eingeschränkt sowie die Sucht- und Verlustgefahren etwas vermindert werden. Mögliche Ansatzpunkte für Veränderungen sind unter anderem die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten, die Spieldauer der Geräte und die Höhe der festgelegten Verlustgrenze in der Spielverordnung (SpielV).

C. Unionsrechtliche Vorgaben

Der Erste GlüÄndStV ist in verschiedener Hinsicht unionsrechtlich problematisch. Im Folgenden wird vor allem das Hauptproblem erörtert: Die weiterhin fehlende Kohärenz
und Systematik der Glücksspielregulierung. Auf weitere Aspekte, die einer eigenständigen Darlegung bedürfen, wird danach kurz hingewiesen.

I. Beschränkungen von Grundfreiheiten müssen in Bezug auf die verfolgten Ziele kohärent und systematisch erfolgen

Der EuGH hat die Vorgaben des Unionsrechts für nationale Glücksspielregelungen, insbesondere nationale Glücksspielmonopole, in einer Reihe von Entscheidungen näher ausgeführt.4 Diese Vorgaben sind in drei Urteilen vom 08.09.2010 5 auf das deutsche

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4 EuGH, Rs. C-275/92, Slg. 1994, I-1039 Schindler; Rs. C-124/97, Slg. 1999, I-6067 Läärä; Rs. C-67/98, Slg.
1999, I-7289 Zenatti; Rs. C-6/01, Slg. 2003, I-8621 Anomar; Rs. C-243/01, Slg. 2003, I-3076 Gambelli; Rs. C-


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Glücksspielrecht, insbesondere das im GlüStV normierte staatliche Monopol für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten, angewendet worden. Der EuGH sieht dabei berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung, "dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spiel zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen",
6 und dass sich deshalb das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen lässt, so dass das Monopol so nicht gerechtfertigt ist.

Im Einzelnen stellt der EuGH fest, dass die deutschen Regelungen über Sportwetten den freien Dienstleistungsverkehr (Art.56 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art.49 AEUV) beschränken. Beschränkungen der Grundfreiheiten können zwar aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie z.B. der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, gerechtfertigt sein. Die nationalen Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür auch erforderlich sind.

Dabei steht es den Mitgliedstaaten nach Ansicht des EuGH zwar frei, zur Lenkung der Spiellust und des Betriebs der Spiele in kontrollierte Bahnen staatliche Monopole zu schaffen, wenn die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass in einem Monopol die mit Glücksspielen verbundenen Gefahren wirksamer beherrscht werden können als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften erlaubt würde. Die Mitgliedstaaten müssen aber zum Beleg dafür, dass die innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, alle Umstände darlegen, anhand derer die Gerichte feststellen können, dass diese Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Insbesondere muß dargelegt werden, daß die nationale Regelung geeignet ist, die Erreichung des vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels zu gewährleisten.

Dazu muß die nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, indem es das rechtfertigende Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen sucht.7 Bei der entsprechenden Prüfung nimmt der EuGH anders als das Bundesverfassungsgericht (dazu unten unter D. I. 1.) sämtliche zugelassenen Glücksspiele und deren Regelungen in den Blick. Das gegenteilige Vorbringen, wonach das Gemeinschaftsrecht das Erfordernis einer

__________________

42/02, Slg. 2003, I-359 Lindman; verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1932 Placanica; Rs.
C-42/07 Liga Portuguesa; Rs. C-258/08 Ladbrokes; Rs. C-203/08 Sporting Exchange; verb. Rs. C-447/08 und
C-448/08 Sjöberg.
5 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 Markus Stoß; Rs. C-46/08
Carmen Media; Rs. C-409/06 Winner Wetten.
6 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rn. 117 unter 1.d) Markus Stoß;
nahezu gleichlautend EuGH, Rs. C-46/08, Rn. 112 unter 2. Carmen Media.
7 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rn. 83, 88 ff. Markus Stoß.


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Gesamtkonsistenz aller Glücksspielregelungen nicht enthalte, wird vom EuGH explizit erwähnt
8 und in der Sache deutlich zurückgewiesen. 9

Die unionsrechtlich nötige Kohärenz und Systematik der derzeit bestehenden deutschen Glücksspielregulierung im GlüStV wird zwar nach Ansicht des EuGH nicht alleine dadurch in Frage gestellt, dass einige Glücksspielarten einem staatlichen Monopol unterliegen und für andere privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, da diese Spiele unterschiedliche Merkmale aufweisen. Dennoch bestehe Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Denn zum einen führen die staatlichen Monopolinhaber intensive (Image-)Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien und Sportwetten zu maximieren und entfernen sich damit selbst von den Zielen einer Begrenzung des Spielangebots und der Spielsuchtprävention, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele, die wie Kasino- oder Automatenspiele zwar nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Glücksspiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird.

Unter diesen Umständen bestehe berechtigter Anlass zu der Schlussfolgerung, dass das derzeit vorgesehene staatliche Glücksspielmonopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Dass die Glücksspiele, die Gegenstand des genannten Monopols sind, in die Zuständigkeit der Länderbehörden fallen, während für die anderen Arten von Glücksspielen die Bundesbehörden zuständig sind, ist dabei unerheblich.

II. Folgen für den Ersten GlüÄndStV

Die Entscheidungen des EuGH haben erheblichen Änderungsbedarf für das deutsche Glücksspielrecht ausgelöst.10 Die in den Entscheidungen des EuGH genannten Einwände gegen die deutsche Glücksspielregulierung werden aber durch die im Ersten GlüÄndStV geplanten Regelungen nicht ausgeräumt. Zwar könnten die Ziele einer Begrenzung des Spielangebots und der Spielsuchtprävention Einschränkungen der Grundfreiheiten zumindest im Zusammenspiel grundsätzlich rechtfertigen. Auch wird der Gegensatz zwischen einem staatlichen Monopol für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten einerseits und die weitgehende Freigabe vor allem von Glücksspielautomaten andererseits abgemildert, indem der Markt für Sportwetten begrenzt für Private geöffnet und das Glücksspielautomatenwesen etwas restriktiver reguliert wird.

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8 EuGH, Rs. C-46/08, Rn. 26 Carmen Media.
9 EuGH, Rs. C-46/08, Rn. 34, 68 f., 71 Carmen Media.
10 Insoweit übereinstimmend Dederer, EuZW 2010, 771 ff.; Stein, ZfWG 2010, 353 ff.; Klöck/Klein, ZfWG 2010,356 ff.; Schorkopf, DÖV 2011, 260 ff.

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Allerdings verlangt das Unionsrecht, daß das Glücksspielrecht insgesamt in kohärenter und systematischer Weise begrenzt wird. Dies bedeutet, daß die verschiedenen Glücksspielarten und -formen entsprechend den Zielen ihrer Regulierung kohärent und systematisch zu regulieren sind. Daran fehlt es aber auch nach den geplanten Änderungen in mehrfacher Hinsicht.

1. Inkohärenz zwischen Sportwetten und Geldautomatenspiel

Zum einen besteht weiterhin eine erhebliche Inkonsistenz und Inkohärenz zwischen der Regulierung der Sportwetten und der des Geldautomatenspiels. Das mit einem sehr großen Suchtpotential versehene Automatenspiel ist weiterhin für private Veranstalter offen und im Ergebnis trotz der geplanten Verschärfungen relativ frei zugänglich, während die deutlich weniger suchtgefährdenden Glücksspiele der Sportwette und der Lotterie weiterhin deutlich weitergehenden Beschränkungen unterliegen. Aus der Perspektive des Regelungszieles der Suchtgefahr ist es nicht kohärent, für Sportwetten nur sieben Konzessionen für private Veranstalter vorzusehen, dagegen für das Geldautomatenspiel, daß derzeit die Spielart mit dem höchsten Suchtpotential ist, private Veranstalter unbeschränkt zuzulassen.

Der Einwand, daß für das Recht der Glücksspielautomaten in wesentlichen Teilen der Bund zuständig ist, wohingegen das Glücksspielrecht im Übrigen im Grundsatz in den Kompetenzbereich der Länder fällt, greift hier nicht durch. Denn der EuGH hat in den oben genannten Entscheidungen explizit ausgeführt, dass es für die Anforderung einer kohärenten und systematischen Regelung unerheblich ist, dass die Glücksspiele, die Gegenstand der von Gericht beurteilten Monopole sind, in die Zuständigkeit der Länderbehörden fallen, während für die anderen Arten von Glücksspielen die Bundesbehörden zuständig sind. 11

Auch das Regelungsziel der Schwarzmarktbekämpfung ändert an der weiter fortbestehenden Inkohärenz nichts, sondern verstärkt sie eher noch, da im Bereich der Sportwetten ein erheblicher Schwarzmarkt existiert, der durch die beschränkte und wenig attraktive Öffnung für private Anbieter kaum auszutrocknen ist (dazu näher unten unter 4.), wogegen im Bereich des Geldautomatenspiels ein erheblicher Schwarzmarkt bislang nicht zu verzeichnen ist, nicht zuletzt wegen des großen Angebotes, das von den privaten Veranstaltern bereitgestellt wird.

Soweit der Gesetzgeber in Hinsicht auf die Suchtgefahr eine Inkohärenz und Inkonsistenz vermeiden möchte, muß er eine Regulierung schaffen, die den Suchtgefahren dieser Glücksspielarten entspricht, also entweder die Sportwetten den privaten Veranstaltern weiter öffnen, oder das Geldautomatenspiel erheblich beschränken. Die bislang diskutierten Änderungen im Bereich des Geldautomatenspiels, wonach Spielhallen nicht mehr in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen dürfen bzw. die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten, die Spieldauer der Geräte und die Höhe der festgelegten Verlustgrenze neu (restriktiver) geregelt werden sollen, genügen nicht, die Attraktivität des

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11 EuGH, Rs. C-46/08, Rn. 69f. Carmen Media.

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Geldautomatenspiels so weit zu reduzieren, daß das verbleibende Suchtrisiko dem der Sportwetten entsprechen wird. Das zulässige Geldautomatenspiel wird auch nach den diskutierten Änderungen (ihre tatsächliche Umsetzung durch eine Änderung der SpielVO durch den Bund bleibt überdies abzuwarten) weiterhin eine deutlich leichtere Zugänglichkeit und eine wesentlich höhere Ereignisfrequenz haben als die Sportwetten. Hier sind nur massive Beschränkungen des Geldautomatenspiels geeignet, die nötige Kohärenz und Konsistenz herzustellen. Allerdings sind solche Beschränkungen wie auch schon die bislang diskutierten Änderungen verfassungsrechtlich problematisch, denn sie greifen intensiv sowohl in die durch Art. 12 GG geschützten ausgeübten Berufstätigkeiten als auch in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe ein, ohne unionsrechtlich geboten zu sein; die entsprechenden Einzelheiten werden unten (unter D. II. 4.) näher ausgeführt.

2. Inkohärenz wegen anderer Regelungskonzeption Schleswig-Holsteins

Die erforderliche Kohärenz bzw. die Erforderlichkeit der Regeln des Ersten GlüÄndStV wird weiter dadurch in Frage gestellt, daß Schleswig-Holstein mit seinem Glücksspielgesetzentwurf eine abweichende Regelungskonzeption anstrebt, die vor allem im Bereich der Sportwetten den privaten Veranstaltern mehr Freiraum läßt. Sollte sich dieses Regelungskonzept als nicht weniger gut geeignet erweisen, die ausgewiesenen Ziele der Glücksspielregulierung zu erreichen, sind die weitergehenden Beschränkungen des Ersten GlüÄndStV im Rechtssinne nicht erforderlich. Die entsprechende Rechtfertigungs- und Darlegungslast liegt da bei den Bundesländern, die eine höhere Eingriffsintensität vorsehen.
Die föderale Kompetenzaufteilung in Deutschland ändert daran nichts, da die Verpflichtung zur Erreichung einer kohärenten und systematischen Regulierung Bund und Länder gleichermaßen trifft. Die Kohärenz muß aus Sicht des Unionsrechts in Deutschland insgesamt bestehen, weshalb der Verweis auf die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder keine Durchbrechungen erlaubt.

3. Beschränkung auf feste Anzahl von Konzessionen unverhältnismäßig

Weiter ist nicht ersichtlich, wie die Begrenzung der Anzahl der Konzessionen auf die Zahl von sieben zu rechtfertigen ist. Falls ein Konzessionssystem eingeführt wird, kann es auch durch andere, weniger einschneidende Vorgaben die mit ihm anzustrebenden Ziele der Glücksspielregulierung erreichen. Dies wird besonders deutlich mit Blick auf die Regelungen für Geldspielautomaten und Pferderennwetten, die keine feste Zahl von Konzessionen als Zulassungsbeschränkung für private Anbieter vorsehen. Das möglicherweise mit der Festlegung auf sieben Konzessionen für private Veranstalter verfolgte Ziel, den staatlichen Anteil am Sportwettenmarkt und die entsprechenden Einnahmen möglichst groß zu halten, fällt unter keine der im Ersten GlüÄndStV genannten Ziele der Glücksspielregulierung, und wäre auch im Übrigen nicht zulässig, da das Erzielen staatlicher Einnahmen unionsrechtlich

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(und verfassungsrechtlich) kein legitimes Ziel zur Beschränkung der Grundfreiheiten (und Grundrechte) der privaten Veranstalter ist. 12

4. Keine Rechtfertigung durch Schwarzmarktbekämpfung

Auch das Regelungsziel der Schwarzmarktbekämpfung (§1 S.1 Nr.2 GlüStV n.F.) durch Ermöglichung eines hinreichenden legalen Angebotes an Glücksspielen ändert an der Inkonsistenz und Inkohärenz der geplanten Glücksspielregulierung nichts. Zwar könnte das Ziel der Schwarzmarktbekämpfung durch Ermöglichung eines hinreichenden legalen Angebotes an Sportwetten im Prinzip dazu führen, daß Sportwetten trotz ihrer gleich großen oder größeren Suchtgefahr als z.B. Lotterien für private Veranstalter geöffnet werden dürfen, obwohl andere Glücksspiele, die eine gleich große oder geringere Suchtgefahr haben, weiterhin dem staatlichen Veranstaltermonopol unterworfen werden. Die Zulässigkeit dieser sektoralen Öffnung setzt aber voraus, daß die Freigabe von Sportwetten für private Veranstalter geeignet und erforderlich ist, das Ziel der Bekämpfung des Schwarzmarktes bei Sportwetten, die vor allem auch über das Internet angeboten werden, in hinreichender Intensität zu erreichen. Diese Voraussetzung wird in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt. Zum einen ist zu bezweifeln, daß bei einer Zulassung von nur sieben Veranstaltern ein Angebot an Sportwetten bereit gestellt werden kann, das hinreichend groß ist, um den entsprechenden Schwarzmarkt signifikant einzudämmen. Zum anderen erfolgt die Öffnung für private Veranstalter unter Konditionen, die die Attraktivität der angebotenen Wettprodukte deutlich reduziert. Dies betrifft nicht nur die Regelung eines Höchsteinsatzes je Spielteilnehmer von 750 EUR pro Monat bei Sportwetten, die im Internet veranstaltet oder vermittelt werden, sondern vor allem auch die neben den Konzessionsgebühren zu entrichtende Konzessionsabgabe i.H.v. 16,66% der Spieleinsätze.
Diese Konzessionsabgabe wird sicher zu einem insbesondere im Vergleich zum Niveau des Schwarzmarkts massiven Preisanstieg der konzessionierten Produkte privater Sportwettveranstalter führen und im Ergebnis wohl eine erdrosselnde und prohibitive Wirkung entfalten. Der massive Preisunterschied wird aus der Sicht der Interessenten den Legalitätsvorsprung dieser Produkte gegenüber den Schwarzmarktanbietern deutlich verringern und im Ergebnis wohl überspielen. Daher kann das Regelungsziel der Schwarzmarktbekämpfung die Inkonsistenz und Inkohärenz der geplanten Glücksspielregulierung im Bereich der Sportwetten nicht aufheben.

Im Bereich der großen Lotterien müsste der Gesetzgeber im Übrigen zunächst den Nachweis eines bestehenden signifikanten Schwarzmarktes erbringen, was ihm jedoch nicht möglich sein dürfte. Insofern scheidet eine Rechtfertigung des Lotterieveranstaltungsmonopols mit dem Ziel der Schwarzmarktbekämpfung von vornherein aus.

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12 Vgl. etwa EuGH, Slg. 1999, I-7289 Rn. 36 Zenatti; Rs. C-6/01; BVerfGE 115, 276 ff. (Rn. 107).

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5. Keine Rechtfertigung durch Schutz der Integrität des Sports

Die vorgenannten Einwände gegen die begrenzte Zulassung privater Sportwettveranstalter können auch nicht durch das neu hinzukommende Ziel der Vorbeugung vor Gefahren für die Integrität des Sports (§1 S.1 Nr.5 GlüStV n.F.) beseitigt werden. Denn im Bereich der Sportwetten gehen die entsprechenden Gefährdungen typischerweise gerade nicht von den Wettveranstaltern aus, sondern von Wettteilnehmern, die versuchen, auf den Verlauf des Sportereignisses, auf das sie wetten, verdeckt Einfluß zu nehmen und damit einen Vorteil zu erlangen. Diese Gefahren bestehen aber unabhängig davon, ob der Wettveranstalter der Staat oder ein Privater ist.

6. Inkohärenz zwischen Sportwetten und Pferderennwetten

Unabhängig von den bislang angeführten Aspekten bleibt im Verhältnis zwischen allgemeinen Sportwetten und Pferderennwetten eine erhebliche Inkonsistenz bestehen, die einer Rechtfertigung entgegensteht, denn Pferderennwetten sind privaten Veranstaltern weiterhin ohne numerisch begrenzte Konzessionen zugänglich, auch für ein Angebot im Internet (vgl.§ 27 Abs. 2 GlüStV n. F.). Dies steht in Widerspruch dazu, daß es hinsichtlich des Suchtpotentials keine hinreichenden Unterschiede zwischen Pferdewetten und anderen Sportwetten gibt. 13 Auch haben Pferdewetten im Vergleich zu anderen Sportwetten auf einzelne Sportarten kein zu vernachlässigendes Volumen,14 weshalb Pferdewetten auch von den Gerichten als eine bedeutende Teilmenge der Sportwette angesehen werden.15 Da Pferderennwetten auch im Übrigen in Hinsicht auf die Ziele des Ersten GlüÄndStV mit anderen Sportwetten durchaus vergleichbar und wesentliche Unterschiede nicht zu erkennen sind, führt diese Ungleichbehandlung zwischen Pferderennwetten und anderen Sportwetten zur Inkonsistenz und Inkohärenz der geplanten Glücksspielregulierung. 16

7. Inkohärenz im Bereich der Internettätigkeiten

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Ersten GlüÄndStV sowohl die staatlich monopolisierten Lotterien als auch die ganz überwiegend in staatlicher Hand befindlichen Spielbanken nun auch ihr Angebot auf das Internet ausdehnen dürfen (§§ 4 Abs. 5, 20 Abs. 3 GlüStV n.F.), was vor allem im Bereich der Lotterien, bei denen kein signifikanter Schwarzmarkt besteht, eine Politik der Ausweitung der staatlichen Angebote zur Steigerung der staatlichen Einnahmen belegt. Durch den Ersten GlüÄndStV wird deshalb das Ziel der

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13 Zum Suchtpotential der Pferdewetten nur Meyer/Hayer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 2005; Beschluss des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vom 12.03.2008.
14 Dazu nur Schneider/Maurhart, Marktuntersuchung zum deutschen Markt für Pferderennwetten, 2010.
15 VG Dresden, Urt. v. 13.01.2010 - 6 K 2436/05 -, S. 23.
16 Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010 - 4 K 1495/07; VG Gera, Urteil vom 14.12.2010 5 K 155/09 Ge Rn. 91 f.

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Spielsuchtbekämpfung im Bereich der Lotterien nicht in der unionsrechtlich gebotenen systematischen und konsistenten Art und Weise verfolgt. Vielmehr stellen sich die Öffnung des Internets, die vorgesehene Einführung grenzüberschreitender Lotterieangebote und der Verzicht auf die Festschreibung eines Verbots der von EuGH 17 und Bundesverwaltungsgericht 18 beanstandeten Imagewerbung als deutliche Indizien dafür dar, dass mit der Regulierung der großen Lotterien nicht das Ziel der Suchtbekämpfung verfolgt, sondern vielmehr eine diesem Ziel zuwiderlaufende Politik der Expansion betrieben wird, die zwecks Erzielung von Mehreinnahmen die Verbraucher zu mehr Glücksspiel anreizt und ermuntert. Eben dieser Faktor war einer der Gründe für die vom EuGH festgestellten unionsrechtlichen Defizite der deutschen Glücksspielregulierung.

III. Weitere unionsrechtliche Bedenken

Neben den fortbestehenden Inkohärenzen gibt es weitere Aspekte des Ersten GlüÄndStV, die unionsrechtlich zumindest problematisch sind. Diese Aspekte bedürfen einer eigenständigen Darlegung, sollen aber nicht ausgespart, sondern zumindest kurz erwähnt werden. Zum einen ist die Höhe der Abgaben auf Sportwettveranstaltungen vor allem wegen der Konzessionsabgabe so hoch, daß die privaten Anbieter von Sportwetten ökonomisch bzw. de facto weiterhin ausgeschlossen sein werden, womit der Erste GlüÄndStV das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten im Ergebnis aufrecht erhielte, obwohl der EuGH dies als unionsrechtswidrig angesehen hat. Zum anderen könnte die Konzessionsabgabe insoweit unverhältnismäßig bzw. ungerechtfertigt diskriminierend sein, als sie an der Höhe des Spieleinsatzes orientiert ist und nicht am Ertrag, der aber hinsichtlich der möglichen Rechtfertigungsgründe dieser Abgabe wohl die adäquatere Bezugsgröße ist.
Weiter sind die Voraussetzungen und Auswahlkriterien für eine Sportwettenkonzession so gefaßt, daß die staatlichen Veranstalter gegenüber den privaten Veranstaltern möglicherweise ohne hinreichenden Grund bevorzugen und damit die privaten Anbieter zumindest mittelbar diskriminiert werden. Schließlich enthalten die Übergangsregelungen des Ersten GlüÄndStV weitere Bevorzugungen der bereits jetzt tätigen staatlichen Anbieter und ihres Vertriebssystems, die nicht ohne weiteres zu rechtfertigen sein können (vgl. § 29 GlüStV n. F.).

Festzuhalten ist damit, dass mit dem vorgelegten Ersten GlüÄndStV die bestehende Unionsrechtswidrigkeit des GlüStV nicht beseitigt wird. Vor allem mangelt es der deutschen Glücksspielregulierung im Hinblick auf die großen Lotterien und die Sportwetten, bei denen mittels eines staatlichen Monopols bzw. einer Experimentierklausel de facto alle privaten Veranstalter ausgeschlossen werden, an der unionsrechtlich gebotenen Kohärenz und Systematik bei der Verfolgung der Regulierungsziele, insbesondere der Suchtbekämpfung und Schwarzmarkteindämmung.

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17 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rn. 100, 106 f. Markus Stoß.
18 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 14/09 Rn. 51 f. unter Verweis auf BVerfG (K) NVwZ 2008, 1338, 1341.

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D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Neben den Vorgaben des Unionsrechts sind auch die Vorgaben des deutschen Verfassungsrechts zu beachten, soweit diese nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt werden.

I. Grundsätze der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zur Glücksspielregulierung

Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Prüfung der Glückspielmonopole liefern hier vor allem der Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die entsprechenden Vorgaben im Sportwetten-Urteil vom 28.03.2006 in Bezug auf Sportwetten konkretisiert. 19 Die in diesem Urteil getroffenen Aussagen sind seitdem in zwei Kammerbeschlüssen vom 14.10.2008 20 und vom 20.03.2009 21, in denen die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden ausgesprochen wurde, nicht weiter in Frage gestellt worden.

1. Berufsfreiheit, Art. 12 GG

Vom BVerfG werden Glücksspielmonopole wegen des vollständigen Ausschlusses privater Veranstalter grundsätzlich als objektive Berufswahlregelungen eingestuft. 22 In der Rechtsprechung des BVerfG müssen objektive Berufswahlregelungen grundsätzlich zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sein. 23 Diese Grundsätze werden vom BVerfG für den Bereich der Glücksspielregulierung allerdings durch einen spezifischen Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers relativiert. Dem Gesetzgeber kommt in Bezug sowohl auf die Legitimität der verfolgten Ziele als auch auf die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der eingreifenden Maßnahmen im Bereich des Glücksspielwesens ein Einschätzungs- und Prognosevorrang 24 bzw. ein Beurteilungs- und Prognosespielraum 25 zu. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Kammerbeschlusses vom 14.10.2008 bei der Prognose und Einschätzung der Gefahren erst überschritten, falls seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme abgeben können. 26 Ein Spielraum besteht auch in Bezug auf die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen: Maßnahmen, die der
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19 BVerfGE 115, 276 ff.
20 BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338 ff.
21 BVerfG (K), NVwZ 2009, 1221 ff.
22 So Kolb, Die Veranstaltung von Glücksspielen, 2009, S. 100 f. In diese Richtung auch deutlich BVerfG (K),
NVwZ 2008, 1338, 1340.
23 BVerfGE 7, 377, 408; 11, 168, 183; 25, 1, 11; 40, 196, 218; 75, 284, 296; 84, 133, 151; 85, 360, 374; 97, 12, 32;
102, 197, 214 f.
24 BVerfGE 115, 276, 308.
25 BVerfGE 115, 276, 309; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1340, 1342 (Rn. 30, 44).
26 BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1340 (Rn. 30) m.N.

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Gesetzgeber zum Schutz der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und dem Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, sind nur dann verfassungswidrig, falls nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Alternativen zur Verfügung stehen, die zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, aber die Betroffenen weniger belasten. 27

Auf der Grundlage der aufgezeigten Maßstäbe hat das BVerfG z.B. anerkannt, dass das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht 28 die Monopolisierung bestimmter Glücksspiele beim Staat grundsätzlich rechtfertigen kann. Dem steht prinzipiell auch nicht entgegen, dass die Suchtgefahren der monopolisierten Glücksspiele im Vergleich zu den nicht monopolisierten Glücksspielen zum Teil deutlich geringer ausfallen. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich des Glücksspielwesens der soeben dargelegte Einschätzungs- und Prognosevorrang 29 bzw. Beurteilungs- und Prognosespielraum 30 zu, weshalb alleine ein geringeres Suchtpotential der monopolisierten Glücksspiele die Legitimität dieses verfolgten Zieles nicht in Frage stellt. Es genügt, daß der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass auch die monopolisierten Glücksspiele in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe nehmen können, und dass eine Ausweitung des Glücksspielangebotes die bereits gegebene Suchtgefahr vergrößern wird. 31

Entsprechendes gilt für das Gebot des mildesten Mittels. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der Folge- und Begleitkriminalität durch rechtliche Anforderungen an die Angebote privater Wettunternehmer entgegenzuwirken, deren Einhaltung durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen sichergestellt werden kann. 32 Das BVerfG nimmt allerdings auch in Bezug auf die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der eingreifenden Maßnahmen einen Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers an. Danach können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und dem Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, nur beanstandet werden, falls feststellbar ist, dass Alternativen zur Verfügung stehen, die zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, aber die Betroffenen weniger belasten. 33 Dies hat das BVerfG im Sportwettenurteil für ein auf Suchtgefahren gestütztes Glücksspielmonopol verneint und festgestellt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Suchtgefahren angesichts seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen durfte, dass diese Gefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege der Kontrolle privater Wettunternehmer. 34

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27 BVerfGE 115, 276, 309; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1342 (Rn. 44).
28 BVerfGE 115, 276, 304 f.; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1340 .
29 BVerfGE 115, 276, 308.
30 BVerfGE 115, 276, 309; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1340, 1342 (Rn. 30, 44).
31 BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1340 (Rn. 30) m.N.
32 BVerfGE 115, 276, 309.
33 BVerfGE 115, 276, 309; BVerfG (K), NVwZ 2008, 1338, 1342 (Rn. 44).
34 BVerfGE 115, 276, 309.

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Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird zwar durch das Gebot der Regelungskonsistenz begrenzt. Danach kann eine die Berufsfreiheit beschränkende Regelung nur verhältnismäßig sein, falls sie konsequent an dem mit ihr verfolgten Ziel ausgerichtet ist. 35 Ein Glücksspielmonopol, das der Abwehr von Suchtgefahren dient, ist danach unverhältnismäßig, falls keine ausreichenden Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass das Monopol auch tatsächlich diesem Ziel dient. Gefordert wird eine Konsistenz 36 zwischen dem verfolgten Ziel, das den Eingriff der Monopolisierung rechtfertigen soll, und der tatsächlichen Ausrichtung des Monopols. Einschränkungen der Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spielsucht sind deshalb nur verhältnismäßig, falls der Gesetzgeber durch entsprechende Vorgaben auch für eine konsequente Beschränkung der Angebote und Anreize zum Glücksspiel sorgt. 37

Aus der Anforderung einer konsequenten bzw. konsistenten Zielausrichtung folgt aber nicht, dass alleine eine gleichmäßig intensiv am Ziel der Glücksspielregulierung orientierte Beschränkung aller Glücksspiele verhältnismäßig ist. Denn nach Ansicht des Kammerbeschlusses vom 20.03.2009 kommt es für die Vereinbarkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols mit Art. 12 Abs.1 GG grundsätzlich nicht auf eine Kohärenz und Systematik des gesamten Glücksspielsektors an. 38 Dem Konsistenzgebot kann danach nicht nur durch ein Glücksspielmonopol genüge getan werden, dessen Ausgestaltung sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, sondern auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmen. 39 Nötig ist nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung der Regulierung der jeweiligen Glücksspielform, deren Angebot aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisiert ist. 40

2. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

Neben Art. 12 Abs. 1 GG sind die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz steht zwar einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Glücksspielformen und -arten nicht prinzipiell entgegen, denn zunächst bindet der Gleichheitssatz bei der Normsetzung grundsätzlich nur den jeweiligen Normsetzer. Den Gesetzgebern des Bundes und der Länder steht es deshalb im Rahmen ihrer Kompetenzen frei, eigene Regulierungssysteme zu konzipieren, ohne dabei an die Konzepte eines anderen Gesetzgebers gebunden zu sein. 41
Innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Gesetzgebers ist der Gleichheitssatz für unterschiedliche Regulierungen der verschiedenen Glücksspielformen und -arten aber

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35 BVerfGE 115, 276, 310 f., 318.
36 BVerfGE 115, 276, 319.
37 BVerfGE 115, 276, 310.
38 BVerfG (K), NVwZ 2009, 1221, 1223 (Rn. 17).
39 BVerfGE 115, 276, 317.
40 BVerfG (K), NVwZ 2009, 1221, 1223 (Rn. 17).
41 Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig (Hrsg.), Glücksspielrecht, 2008, Art. 3 GG Rn. 2 ff.; Dietlein, ZfWG 2010, 159, 162 f.

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grundsätzlich einschlägig; die gleichheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen dabei denen des berufsgrundrechtlichen Konsistenzgebotes.

II. Folgen für den Ersten GlüÄndStV

1. Die Konzessionsregelung für Veranstaltung von Sportwetten und
Lotterieveranstaltungsmonopol stellen objektive Berufswahlregelungen dar

Der Erste GlüÄndStV ändert die Rechtslage vor allem in Bezug auf die Veranstaltung Sportwetten, bei denen an die Stelle eines staatlichen Monopols die Öffnung für maximal sieben private Konzessionsnehmer tritt (vgl.§§ 4a-d, 10a GlüStV n.F.). Wegen der Beschränkung auf eine feste Zahl ist die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten von objektiven Kriterien und Voraussetzungen abhängig, auf die der einzelne Private keinen Einfluß hat; sind alle Konzessionen vergeben, werden weitere Bewerber ohne Rücksicht auf ihre Qualifikationen zurückgewiesen. Die im Ersten GlüÄndStV vorgeschlagene Regelung stellt sich deshalb gleichfalls als eine objektive Berufswahlregelung dar, die im Grundsatz den zuvor zur derzeitigen Rechtslage dargestellten Voraussetzungen genügen muß, um verfassungsgemäß zu sein.

Das beibehaltene Lotterieveranstaltungsmonopol unterliegt ebenfalls den höchsten Rechtfertigungsanforderungen für objektive Berufswahlregelungen; insoweit ändert sich die verfassungsrechtliche Bewertung der Glücksspielregulierung prinzipiell nicht.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Anzahl der Sportwettkonzessionen problematisch

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die objektive Berufswahlreglung, die in der Limitierung der Zahl der Sportwettkonzessionen auf maximal sieben zu erblicken ist, ist problematisch.

Das Ziel der Eindämmung des Schwarzmarktes vermag die Limitierung nicht zu rechtfertigen, da für dieses Ziel ein möglichst großes und attraktives legales Angebot bereitzustellen ist.
Die Beschränkung der Konzessionsanzahl wird aber im Zusammenspiel mit den weiteren vorgegebenen Restriktionen für die konzessionierten Sportwettanbieter, wie etwa der zu unattraktiven Wettquoten zwingenden (da sonst für private Anbieter erdrosselnd wirkenden) Konzessionsabgabe, den Einsatzlimits und dem weitgehenden Verbot von Live- Wetten, im Vergleich zu den Konkurrenten auf dem Schwarzmarkt zu nicht kompensierbaren Wettbewerbshürden führen mit der Folge, dass der Marktanteil der Konzessionäre (wie für Oddset unter dem bestehenden staatlichen Sportwettmonopol) verschwindend gering sein wird. Auf diese Weise wird schon mangels einer signifikanten Regulierungsquote das Ziel der Schwarzmarkteindämmung nicht erreicht werden können.

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Das Ziel der Suchtbekämpfung kann zwar grundsätzlich geeignet sein, Restriktionen des Glücksspielangebotes zu rechtfertigen sowie Öffnungen eines Staatsmonopols für private Anbieter zunächst nur für eine Probezeit zuzulassen, um dann aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erfahrungen eine erneute Entscheidung zu treffen. Die entsprechenden Restriktionen können möglicherweise auch mit einer festen Konzessionsanzahl verfolgt werden. Allerdings muß die Zahl der Konzessionen dann am zu erreichenden Ziel ausgerichtet sein. Dem entsprechend sind Kontingentierungen mit festen Zahlen bzw. Obergrenzen dann zu rechtfertigen, wenn sie der Verteilung eines knappen Gutes dienen, oder wenn sie sicherstellen, daß nicht ein über den Bedarf hinausgehendes Angebot bereitgestellt wird, was nachteilige Folgen haben könnte. In diesen Konstellationen muß die Kontingentierung bzw. Obergrenze aber jeweils auf das mit ihr verfolgte Ziel ausgerichtet sein, um rechtmäßig zu sein. An dieser Ausrichtung fehlt es aber hier, denn im Rahmen der bislang geführten Diskussion und der entsprechenden Regelungsgründe ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, daß und wie die Festlegung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen auf sieben mit dem Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr in einem bestimmten Zusammenhang steht, der diese Festlegung rechtfertigt.

Schließlich zeigt das Beispiel des Glücksspielgesetzentwurfs Schleswig-Holsteins, dass zur Erreichung der Regulierungsziele jedenfalls ein milderes Mittel, nämlich eine nicht im Vorhinein zahlenmäßig begrenzte kontrollierte Zulassung von (privaten) Anbietern, existiert. Falls dieser Ansatz zur Erreichung der Regelungsziele sich als gleich gut geeignet erweist,ist die Begrenzung der Konzessionenzahl auf sieben auch nicht erforderlich.

3. Rechtfertigung des Lotterieveranstaltungsmonopols fraglich

In Bezug auf das im Ersten GlüÄndStV beibehaltene und für das Internet sowie ein grenzüberschreitendes Angebot geöffnete Lotterieveranstaltungsmonopol (vgl. §§ 10 Abs. 2, 4 Abs.5 GlüStV n. F.) ist zu berücksichtigen, daß bereits gegen das Lotterieveranstaltungsmonopol im aktuellen GlüStV in der Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden. Grund für diese Bedenken ist die Tatsache, daß eine Reihe aktueller Untersuchungen des Suchtpotentials von Glücksspielen zeigen, daß das derzeit in der Form eines Staatsmonopols am stärksten beschränkte Glücksspiel, die Lotterie, das geringste Suchtpotential hat, wogegen die privaten Veranstaltern offen stehende Geldspielautomaten eines der höchsten Suchtpotentiale hat; Suchtgefahren und vergleichbare Probleme, die von Glücksspielen ausgehen, liegen bei Lotterien um ein vielfaches niedriger als bei Gewinnspielgeräten oder Roulettespielen in Spielbanken. 42 Die eindeutig zunehmende Erkenntnis, dass das Suchtpotential von Lotterien sehr gering ist, lässt es zweifelhaft erscheinen, ob in Zukunft ein Lotteriemonopol auf das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr gestützt werden kann.

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42Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (Hrsg.), International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens, 2009, insbes. S. 44, 209; Becker, Glücksspielsucht in Deutschland - Prävalenz bei verschiedenen Glücksspielformen, 2009, insbes. S. 57, 68; Becker, ZfWG 2009, 1, 6; Becker, Konzept für die Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland, 2010, S. 4.

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Dementsprechend wird in der aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur nahezu durchweg davon ausgegangen, dass die Begründung eines Lotterieveranstaltungsmonopols vor allem mit der Abwehr von Spielsucht bereits jetzt kaum noch oder nicht mehr möglich ist. 43 Ob ein mit der Abwehr von Spielsucht begründetes Lotterieveranstaltungsmonopol aufgrund der inzwischen verfestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur wenn überhaupt nur äußerst geringen Suchtgefahr bei Lotterien einer intensiven verfassungsgerichtlichen Nachprüfung noch standhalten wird, ist daher bereits jetzt zweifelhaft. Die neuen Erkenntnisse über die realen Suchtgefahren von Glücksspielen können aber nicht nur dazu führen, daß bereits der derzeit aktuelle GlüStV insoweit verfassungswidrig geworden ist; diese Kenntnisse sind erst recht bei der Änderung des GlüStV zu berücksichtigen.

Den entsprechenden manifesten Bedenken soll zwar nun dadurch Rechnung getragen werden, daß neben das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahr weitere, gleichrangige Regulierungsziele, wie etwa das Ziel der Schwarzmarkteindämmung, treten. Diese Überlegungen ändern aber nichts daran, daß die Rechtfertigung des Lotterieveranstaltungsmonopols aus Gründen der Suchtgefahr zweifelhaft war und dies auch so bleibt. Da die Suchtgefahr weiterhin als Regulierungsziel aufrecht erhalten wird, muss sich das Lotterieveranstaltungsmonopol auch an diesem Ziel verfassungsrechtlich messen lassen.

Das Ziel der Eindämmung des Schwarzmarktes scheidet im Bereich der großen Lotterien offensichtlich zur Rechtfertigung des Lotterieveranstaltungsmonopols aus. Das zum Ausschluss privater Veranstalter an sich taugliche Ziel der Manipulationsbekämpfung wird ausdrücklich nur als gleichrangiges Ziel neben den anderen Zielen des Ersten GlüÄndStV aufgeführt, beansprucht also gerade keinen Vorrang gegenüber den anderen Zielen.
Dementsprechend kann die verfassungsrechtliche Überprüfung auch nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Rechtfertigungsprüfung unter Ausklammerung der übrigen Ziele vornehmen. Mithin bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Lotterieveranstaltungsmonopol des Ersten GlüÄndStV.

4. Nötige Beschränkung des Geldautomatenspiels verfassungsrechtlich problematisch

a) unionsrechtliche Kohärenz erfordert massive Beschränkungen des Automatenspiels

Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Sportwetten und Geldautomatenspiel. Wie oben unter C. II. 1. herausgearbeitet, muß der Gesetzgeber zur Vermeidung einer unionsrechtlichen Inkohärenz zwischen Lotterien, Sportwetten und Geldautomatenspiel eine Regulierung schaffen, die den Suchtgefahren dieser Glücksspielarten entspricht, also entweder die Lotterien und die Sportwetten den privaten Veranstaltern weiter öffnen, oder das Geldautomatenspiel erheblich beschränken.

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43 Dazu nur Nagel, DÖV 2010, 268 ff.; Hilf/Ploeckl, EuZW 2010, 694, 695; Jarass, Verfassungs- und europarechtliche Fragen des Lotteriemonopols, Gutachten, FOE 2010, S. 29 f.; Bumke, Der Staat 49 (2010), 77, 83 f.; jew. m.w.N.

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Die bislang diskutierten Änderungen im Bereich des Geldautomatenspiels genügen aber nach den oben unter C. II. 1. ausgeführten Gründen nicht, die Attraktivität des Geldautomatenspiels so weit zu reduzieren, daß die verbleibende Suchtgefahr dem der Sportwetten entsprechen wird. Allein weitere, massive Beschränkungen des Geldautomatenspiels wären geeignet, die nötige Kohärenz und Konsistenz herzustellen.

b) verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Beschränkungen problematisch

Zudem wären solche Beschränkungen verfassungsrechtlich problematisch, denn sie greifen intensiv sowohl in die durch Art. 12 GG geschützten ausgeübten Berufstätigkeiten als auch in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe ein. Ob diese Eingriffe jeweils gerechtfertigt werden können, ist fraglich. Eine genauere Prüfung kann zwar nur anhand der künftigen konkreten Regelungen vorgenommen werden, weshalb eine Verbindlichkeit beanspruchende Beurteilung vorbehalten bleiben muss, bis ein entsprechender Entwurf vorliegt. Die derzeit diskutierten bzw. absehbaren Änderungen können aber bereits einer summarischen Prüfung unterzogen werden.

Dabei ist zu betonen, dass das BVerfG bei Eingriffen in Art. 14 GG regelmäßig eine im Vergleich zu Art. 12 Abs. 1 GG strengere Prüfung durchführt, die höhere Rechtfertigungsanforderungen enthält. Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum erfordern einen rechtfertigenden Grund, der mit den legitimen Interessen des Eigentümers abzuwägen ist. Dabei sind die Anforderungen an die Rechtfertigung umso höher, je mehr die betroffenen Eigentümerbefugnisse Ausdruck der Individualentfaltung des Eigentümers sind und je geringer das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. 44

Es ist zu berücksichtigen, dass ein gewerblicher Glücksspielanbieter (bzw. der Betreiber von Geldspielautomaten und von Spielhallen) auf das Automatenglücksspiel als Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit und seines Gewerbebetriebes zentral angewiesen, mithin Eigentümer eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist. Restriktionen, wie sie im Ersten GlüÄndStV und in der angedachten Novelle der SpielV vorgesehen sind, würden die sinnvollen privatnützigen Verwendungsarten des entsprechenden Betriebes ganz erheblich einschränken. Diese Überlegungen legen nahe, dass die Ausweitung der staatlichen Monopole auf Glücksspiele, die bislang privaten Betreibern offen stehen, einen massiven Eingriff in Art. 14 GG darstellt.

Unter Zugrundelegung der vom BVerfG entwickelten Voraussetzungen und Grenzen für Eingriffe in das Eigentum wäre eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung entsprechender neuer Restriktionen für das gewerbliche Geldautomatenglücksspiel nur bei Gewährung entsprechender Übergangsfristen, grundsätzlich aber nicht mittels Gewährung finanzieller Ausgleichszahlungen zulässig. Während die Einräumung von Übergangsfristen den

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44 Dazu näher BVerfGE 50, 290, 339 ff.; 68, 361, 368; 79, 292, 302.

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unionsrechtswidrigen Zustand nicht beseitigen, sondern perpetuieren würde und daher als Option ausscheiden muss, steht einer Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 14 GG (auch bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen) im Übrigen in jedem Fall die mangelnde Erforderlichkeit der Restriktionen entgegen: Der unionsrechtlichen Anforderung einer kohärenten und systematischen Glücksspielregulierung kann dadurch entsprochen werden, dass der Gesetzgeber das Veranstalten von Sportwetten für Private weiter öffnet und auf diesem Weg Inkohärenzen zwischen Sportwetten und Geldautomatenspiel vermeidet.
Entscheidet sich der Gesetzgeber angesichts dieser Alternative dennoch für eine Zunahme der Beschränkungen des Geldautomatenspiels, können die entsprechenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten folglich nicht mit dem Vorrang des Unionsrechts gerechtfertigt werden.

5. Problematische Ungleichbehandlung im Landesrecht möglich

Schließlich kann eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG entstehen, falls infolge der Regelung in § 27 Abs. 2 GlüStV n. F. in einem Bundesland das Veranstalten und Vermitteln von nach dem RWLG erlaubten Pferdewetten im Internet einer unbeschränkten Anzahl von Anbietern erlaubt wird, während für die sonstigen Sportwetten die Anbieterzahl (von vornherein, und damit auch für das Internetangebot) auf maximal sieben begrenzt wird. Diese Ungleichbehandlung wird nicht durch die bundesrechtliche Regelung des RWLG, sondern unmittelbar durch den von den Ländern verantworteten Ersten GlüÄndStV bewirkt. Soweit es für diese Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt, ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (auf die Ausführungen oben unter C. II. 6. kann entsprechend verweisen werden).

E. Zusammenfassung der Ergebnisse

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit drei Entscheidungen vom 08.09.2010 (Markus Stoß, Carmen Media, Winner Wetten) inhaltlich das derzeitige Regelungsregime für nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar erklärt hat, ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, eine Neuregulierung zu schaffen, die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben genügt. Der derzeit im Entwurf vorliegende Erste GlüÄndStV genügt diesen Anforderungen aus mehreren Gründen nicht.

Während für Sportwetten maximal sieben Konzessionen vorgesehen sind, ist das gewerbliche Geldautomatenspiel für eine unbeschränkte Zahl privater Veranstalter offen.
Dies ist aus der Sicht des Unionsrechts inkohärent.

Ebenfalls als unionsrechtlich inkohärent zu bewerten ist es, dass Pferdewetten im Vergleich zu sonstigen Sportwetten unbegrenzt privaten Anbietern zugänglich sind.

Mit der Ausweitung des staatlich monopolisierten Lotterieveranstaltungen sowie des Spielbankenangebots auf das Internet wird das Regulierungsziel der Spielsuchtbekämpfung nicht in der unionsrechtlich gebotenen Weise systematisch und kohärent verfolgt.

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Der Entwurf eines Glücksspielgesetzes aus Schleswig-Holstein, der eine weitergehende Liberalisierung im Bereich der Sportwetten vorsieht, stellt die rechtliche Erforderlichkeit der restriktiven Experimentierklausel für Sportwetten im Ersten GlüÄndStV in Frage; auch dies kann zur unionsrechtlichen Inkohärenz führen.

Die Beschränkung auf eine feste Anzahl von Sportwettkonzessionen ist voraussichtlich weder geeignet noch erforderlich, um den Zielen des Staatsvertrags gerecht zu werden; die Experimentierklausel ist daher unverhältnismäßig.

Das Ziel der Schwarzmarktbekämpfung ist bei einer Zulassung von nur sieben Sportwettveranstaltern bei gleichzeitiger Festlegung von monatlichen Einsatzhöchstgrenzen von 750 Euro und einer Konzessionsabgabe in Höhe von 16,66 % der Spieleinsätze nicht zu erreichen. Diese Einschränkungen haben vielmehr auf private Anbieter eine erdrosselnde und prohibitive Wirkung und sind daher nicht zu rechtfertigen.

Es bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Konzessionsabgabe. Diese führt dazu, dass de facto das Sportwettenmonopol aufrecht erhalten bleibt. Zudem sind die Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession so gefasst, dass sie zumindest mittelbar diskriminierend sein dürften. Auch die Übergangsregelungen bevorzugen staatliche Anbieter ohne hinreichende Rechtfertigung.

Das vom Ersten GlüÄndStV neu definierte Ziel des Schutzes der Integrität des sportlichen Wettbewerbs wird durch eine Begrenzung der Anbieterzahl für Sportwetten nicht gefördert.
Die Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gehen typischerweise nicht von Wettveranstaltern, sondern von Wettteilnehmern aus.

Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M.

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Quelle