Donnerstag, 26. Dezember 2019

Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr





Ich wünsche allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

frohe Festtage 
und einen 
guten Rutsch ins neue Jahr 2020

Ihr Volker Stiny
von winyourhome.de/braincontest.org





Dienstag, 10. Dezember 2019

Vertrag von Lissabon & Grundrechtecharta



Der Vertrag von Lissabon und die
Grundrechtecharta der Europäischen Union

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Grundrechtecharta der Europäischen Union, rechtskräftig (Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag) und bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht.

Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden. Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV) und die Grundrechtecharta (Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Grundrecht auf Eigentum, Art. 15, 16 und 17), zu wahren und bei der Auslegung des nationalen Rechts zu achten.
Die Reichweite der Grundfreiheiten ist unionsweit einheitlich zu bestimmen.
Folglich ergeben sich ihre Schranken nach Maßgabe der Unionsgrundrechte (vgl. Art. 52 GRCh) und nicht der unterschiedlich ausgestalteten nationalen Grundrechte.
(vgl. Kokott/Sobotta Yearbook of European Law, Bd. 34, 2015, S. 60 ff)

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2735/14) hat am 15.12.2015 entschieden, dass die Mitgliedstaaten, soweit diese Unionsrecht durchführen (vgl. Rn. 73), an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh) und die Unionsgrundrechte (vgl. Rn. 92) zu beachten haben. (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; EuGH, Urteil vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, S. 419, Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, S. 2609, Rn. 19; Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Rn. 58 f.). Unter der Rn. 38 wurde auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, hingewiesen und betont, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>). Auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, C-222/84, Slg. 1986, S. 1651, Rn. 19; Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 <29>) wird unter der Rn 97 hingewiesen.

Mit dem Urteil vom 11.04.2019 (XI R 4/17) bestätigt der Bundesfinanzhof den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht
Rn. 18: c) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 736, Rz 22; in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 18).
Potentielle Grundrechtseingriffe durch Steuergesetze

Steuergesetze können den Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit berühren. Das juristische Prinzip der Neutralität hat primärrechtlichen Rang, soweit es Ausprägung des Gleichheitssatzes ist.

Falls der Unternehmer aufgrund der Missachtung des Neutralitätsgrundsatzes vom Steuereinsammler zum Steuerträger wird, berührt dieser Substanzeingriff dann auch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 GRCh), die Berufsfreiheit (Art. 15 GRCh) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh).

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
              Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)            

Art. 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Art. 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Art. 17
Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

              Titel VI - Justizielle Rechte (Art. 47 - 50)            

Art. 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.



Donnerstag, 5. Dezember 2019

Mehrwertsteuer auf Glücksspielgeräte erneut vor dem BFH


Update vom 19.12.2019

Aus meiner Sicht zeigte der 11. Senat ernste Zweifel an den Entscheidungen der Vorinstanzen über die Steuerbarkeit von Glücksspielen.
Eine Entscheidung zu den Revisionsverfahren liegt noch nicht vor.
Die beteiligten Rechtsanwälte werden das Ergebnis ab dem 27.12.2019 erfahren.

Über die Entscheidung des BFH werde ich an dieser Stelle berichten.


Ihr Volker Stiny


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Mehrwertsteuer und Glücksspiel - Never ending story?
Näheres ersehen Sie bitte aus der Veröffentlichung des BFH

Potentielle Grundrechtseingriffe durch Steuergesetze
Steuergesetze können den Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit berühren. Das juristische Prinzip der Neutralität hat primärrechtlichen Rang, soweit es Ausprägung des Gleichheitssatzes ist.
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Buchempfehlungen:
Juliane Kokott: Das Steuerrecht der Europäischen Union
Cornelia Zirkl: Die Neutralität der Umsatzsteuer als europäisches Besteuerungsprinzip
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Pressemitteilung


Seit Jahrzehnten bittet der Staat mit der Mehrwertsteuer einige Unternehmer bewusst unauffällig und durchaus unverfroren zur Kasse.

Schon zweimal hatte der Europäische Gerichtshof eine gemeinschaftsrechtswidrige Besteuerung festgestellt. Bis heute wurde das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig umgesetzt.

Das Gemeinschaftsrecht hat zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehung oder Missbrauch, bestimmte Umsätze grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit und mit dem Artikel 137 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bestimmten Steuerpflichtigen verboten, zur Mehrwertsteuer zu optieren.

Entgegen den harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften der Union zwingt die deutsche Regelung den Steuerzahler jedoch zu einem Rechtsbruch gegen das übergeordnete Gemeinschaftsrecht.

Am 11.12.2019 um 9:30 Uhr wird der Bundesfinanzhof (BFH) in München, Ismaninger Straße 109 (Az. XI R 13/18) darüber entscheiden, ob dieser unionsrechtswidrige Zustand so bleibt, oder aber abgeschafft werden muß.

Nach Ansicht des Unterzeichners, ist das Gesetz mit dem unverfänglichen Namen:
"Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
vom 28. April 2006 (BGBl. I S.1095)" 
unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien des geltenden Unionsrechts.

Diese Rechtsänderung ermöglicht den sog. Karussellbetrug!

Die Europäische Kommission schätzte den jährlichen Schaden EU-weit bereits vor fünf Jahren auf 160 Milliarden Euro.

Nachdem Deutschland noch immer das Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, den Neutralitätsgrundsatz nicht vollständig umsetzt und die entsprechende Rechtsprechung des EuGH missachtet, hat die Europäische Kommission am 10. Mai 2019 erneut Klage eingereicht. (RS. C-371/19)

Mit dem Urteil C-617/10, Fransson hat der EuGH entschieden, dass Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften strafbar sind, wozu auch ein unzulässiger Vorsteuerabzug gehört, zu dem der Unterzeichner von den Finanzbehörden genötigt wird.

Der Kläger hofft auf zahlreiches erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Utikal
Tel. +49 172 912 88 30

Sonntag, 1. Dezember 2019

BGH: Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann u. U. teilweise zurückgefordert werden

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 66/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 115/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 189/18 -


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 17/2019

Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern:

Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden

Urteile vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer , die für patientenindividuell hergestellte  Zytostatika  im  Rahmen  einer  ambulanten  Krankenhausbehandlung  seitens  der  Apotheke  des  Krankenhauses  in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter  bestimmten  Voraussetzungen  -  abzüglich  des  nachträglich  entfallenden  Vorsteuerabzugs  der  Krankenhausträger  -  an  die Patienten  beziehungsweise  an  deren  private  Krankenversicherer  zurückzugewähren  ist.  Dies  ergibt  sich  aus  einer  gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.

Sachverhalt:

Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung  in der Chemotherapie),  die  im  Rahmen  ambulanter  Krankenhausbehandlungen  verabreicht  wurden,  gezahlt.  Für  die  Abgabe  solcher Medikamente  an  in  den  Jahren  2012  und  2013  ambulant  in  den  Krankenhäusern  behandelte  Patienten  stellten  die  beklagten Krankenhausträger  jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer  in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer  entsprechenden  Umsatzsteuerpflicht  aus.  Den  in  den  Rechnungsbeträgen  enthaltenen  Umsatzsteueranteil  führten  die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden
seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.

Im  Jahr  2014  erging  ein  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  (im  Folgenden:  BFH;  veröffentlicht  in  BFHE  247,  369),  wonach  die Verabreichung  individuell  für  den  einzelnen  Patienten  in  einer  Krankenhausapotheke  hergestellter  Zytostatika  im  Rahmen  einer ambulant  in  einem  Krankenhaus  durchgeführten  Heilbehandlung  als  ein  mit  der  ärztlichen  Heilbehandlung  eng  verbundener Umsatz  gemäß  §  4  Nr .  16b  UStG  aF  (=  §  4  Nr .  14b  UStG  nF)  steuerfrei  ist.  Im  Jahr  2016  folgte  ein  Schreiben  des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 - S 7170/11/10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses  klarstellte,  dass  der  Entscheidung  des  BFH  in  der  Finanzverwaltung  gefolgt werde.  Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.

Bisherige Prozessverläufe:

Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich  im Schwerpunkt  damit  zu  befassen  hatten,  welchen  Inhalt  die  jeweiligen  vertraglichen  Preisabreden  zwischen  den Krankenhausträgern  und  den  Patienten  und  welche  Auswirkungen  die  Entscheidung  des  BFH  und  das  Schreiben  des
Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.

In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also  die  Umsatzsteuer  als  unselbständigen  Vergütungsanteil  bewertet.  Es  hat  dann  aber  eine  Anpassung  des  Vertrags  wegen Störung  der  Geschäftsgrundlage  angenommen  und  den  beklagten  Krankenhausträger  zur  vollständigen  Rückzahlung  der
entrichteten  Umsatzsteueranteile  verurteilt.  Demgegenüber  ist  das  Berufungsgericht  in  der  Sache  VIII  ZR  66/18  von Nettopreisabreden  ausgegangen  und  hat  angenommen,  dass  der  zu  Unrecht  gezahlte  Umsatzsteueranteil  infolge  seiner Selbständigkeit  von  vornherein  nicht  geschuldet  gewesen  und  daher  nach  Bereicherungsrecht  zurückzugewähren  sei.  In  dem
Rechtsstreit VIII  ZR  115/18  hat  das  Berufungsgericht  dem  beklagten  Krankenhausträger  ein  bis  zur  Grenze  der  Unbilligkeit bindendes  Preisbestimmungsrecht  zugestanden,  das  dieser  in  Form  einer  Bruttopreisabrede  wirksam  ausgeübt  habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18  hat  sich  das  Berufungsgericht  mit  dem  Charakter  der  Preisabreden  nicht  näher  befasst,  wegen  einer  Störung  der Geschäftsgrundlage  aber  einen Rückforderungsanspruch  bezüglich  der  zu Unrecht  entrichteten Umsatzsteuer  dem Grunde  nach
bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der  unter  anderem  für  das  Kaufrecht  zuständige  VIII.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  sämtliche  Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die  jeweils  getroffenen Vereinbarungen  zwischen  Patient  und Krankenhausträger  über  die Vergütung  für  die Verabreichung  von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene –  tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil  nur  einen  unselbständigen  und  damit  (anders  als  bei  einer  Nettopreisabrede)  nicht  automatisch
rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene –  unmissverständliche  Übereinkunft  dahin  voraus,  dass  der  Umsatzsteueranteil  nur  gezahlt werden muss, wenn  und  soweit  er steuerrechtlich  geschuldet  ist.  Über  die  konkrete  Höhe  der  (Bruttopreis-)Vergütungen  haben  sich  die  Vertragsparteien  hier
spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den  Krankenhausträgern  nicht  ein  Recht  zu  einer  -  bis  zur  Grenze  der  Unbilligkeit  bindenden  -  einseitigen  Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.

Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben  des  Bundesministeriums  der  Finanzen  vom  September  2016  ist  es  den  Krankenhausträgern  nunmehr  möglich,  die zunächst  an  das  Finanzamt  abgeführten Umsatzsteuerbeträge  -  ohne  auf  eine  finanzgerichtliche Durchsetzung  ihrer  Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies  führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen
eine  planwidrige  Regelungslücke  aufweisen,  die  im  Wege  der  ergänzenden  Vertragsauslegung  zu  schließen  ist.  Hierfür  ist maßgebend,  ob  die  Vertragsparteien  bei  Kenntnis  der  –  bereits  zum  Zeitpunkt  der  Vertragsschlüsse  bestandenen  -  wahren Steuerrechtslage  sowie  der  daran  anknüpfenden  rechtstatsächlichen  Entwicklungen  (Änderung  der  Steuerpraxis)  als  redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger  bei  der  steuerrechtlichen  Rückabwicklung  auf  jeden  Fall  ein  etwaig  bezüglich  der  eingekauften  Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr  ist davon  auszugehen,  dass  die  Vertragsparteien  statt  der  angesetzten  Vergütung  hypothetisch  einen  um  die  Differenz  zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.

Daher  ist  von  den  Berufungsgerichten  –  soweit  noch  nicht  geschehen  –  zu  klären,  ob  und  in welcher Höhe  auf  die  getätigten Umsätze  bezogene  Vorsteuerabzüge  von  den  beklagten  Krankenhausträgern  vorgenommen  worden  sind.  Dagegen  haben  die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso  außer Betracht  zu bleiben wie  auch der Umstand, dass die  Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet  für  eine ungewisse Zeit "verauslagt" haben.

In  bestimmten  Fällen  können  dem  Krankenhausträger  allerdings  erhebliche  finanzielle  Nachteile  aus  der  Festsetzung  von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz
1  Nr .  7  und  8,  §  14c  Abs.  1  Satz  1  UStG  vorgesehenen  Angaben  (Nettoentgelt,  Steuersatz,  Steuerbetrag)  ausgestellt  haben (gesonderter  Umsatzsteuerausweis).  Denn  dann  ist  die  Umsatzsteuer  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Rechnungskorrektur  und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit
von  der  Finanzverwaltung  bis  dahin  nicht  zugunsten  des  Krankenhausträgers  zu  verzinsen.  Demgegenüber  hätten  die Krankenhausträger  bei  strikter  Anwendung  der  Zinsvorschriften  Zinsen  auf  die  vorgenommenen  (und  nun  rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung  (2012, 2013)  zu entrichten. Damit kann  derzeit  nicht  ausgeschlossen  werden,  dass  die  zulasten  der  Krankenhausträger  auf  die  nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.

Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer  Auskunft  der  zuständigen  Finanzämter  –  (weiter)  zu  klären,  ob  und  in welcher  Höhe  diese  im  Rahmen  ihrer  Spielräume Nachzahlungszinsen  erheben  werden,  die  gegebenenfalls  einer  ergänzenden  Vertragsauslegung  und  damit  einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.

Vorinstanzen:

VIII ZR 7/18
LG Kiel - 8 O 95/17 - Entscheidung vom 16. Juni 2017
OLG Schleswig - 4 U 69/17 - Entscheidung vom 20. Dezember 2017
und
VIII ZR 66/18
AG Aachen - 107 C 540/16 – Entscheidung vom 14. September 2017
LG Aachen - 6 S 118/17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018
und
VIII ZR 115/18
AG Gelsenkirchen - 405 C 269/17 – Entscheidung vom 4. Juli 2017
LG Essen - 15 S 162/17 - Entscheidung vom 27. Februar 2018
und
VIII ZR 189/18
AG Bonn - 114 C 541/16 – Entscheidung vom 18. Juli 2017
LG Bonn - 5 S 99/17 – Entscheidung vom 22. Mai 2018
Karlsruhe, den 20. Februar 2019

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr . 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

[…]

14.

[…]

b)  1Krankenhausbehandlungen  und  ärztliche  Heilbehandlungen  einschließlich  der  Diagnostik,  Befunderhebung,  Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe  und Hospizleistungen  sowie  damit  eng  verbundene Umsätze,  die  von  Einrichtungen  des  öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,

[…]

erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]

[…]

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

[…]

(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

[…]

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder  im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

[…]

§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

(1) 1Hat der Unternehmer  in einer Rechnung  für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz  für den Umsatz  schuldet, gesondert ausgewiesen  (unrichtiger Steuerausweis),  schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger , ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]

[…]

§ 15 UStG Vorsteuerabzug

(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.  die  gesetzlich  geschuldete  Steuer  für  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen,  die  von  einem  anderen  Unternehmer  für  sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […]

[…]

(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.steuerfreie Umsätze;

[…]

§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage

(1)  1Hat  sich  die  Bemessungsgrundlage  für  einen  steuerpflichtigen  Umsatz  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  Nr .  1  geändert,  hat  der Unternehmer, der diesen Umsatz  ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag  zu berichtigen.  […] 7Die Berichtigungen nach  den  Sätzen  1  und  2  sind  für  den  Besteuerungszeitraum  vorzunehmen,  in  dem  die  Änderung  der  Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]

[…]

§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]

(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs,  in dem die Steuer entstanden  ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

[…]

(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer , vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die  anzurechnende  Körperschaftsteuer  und  um  die  bis  zum  Beginn  des  Zinslaufs  festgesetzten  Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag).  […]  3Ein  Unterschiedsbetrag  zugunsten  des  Steuerpflichtigen  ist  nur  bis  zur  Höhe  des  zu  erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

[…]

(5)  […]  2Maßgebend  für  die  Zinsberechnung  ist  der  Unterschiedsbetrag  zwischen  der  festgesetzten  Steuer  und  der  vorher festgesetzten  Steuer,  jeweils  vermindert  um  die  anzurechnenden  Steuerabzugsbeträge  und  um  die  anzurechnende Körperschaftsteuer . […]

[…]

§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle