Freitag, 26. Februar 2016
Manipulationsvorwürfe gegen Novomatic-Tochter
Noch mehr manipulierte Geräte?
Viele Novomatic-Geräte verlieren in Deutschland in den kommenden Monaten die Zulassung für die aktuelle Software.
Der Glücksspielkonzern ist dort seit Jahren mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert.
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Novomatic soll seine Geräte so eingestellt haben, dass sie in fremden Spielstätten mehr Gewinn ausspucken, was nachteilig für den Aufsteller ist. Im Zuge eines Prozesses ist dieser Verdacht erneut Thema.
Grüber behauptet dem Bericht zufolge, dass die Quote der an die Spieler ausbezahlten Gewinne von 2006 bis 2012 um 20 Prozent gestiegen sei, was seinen eigenen Gewinn entsprechend schrumpfen habe lassen. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat diese Zahlen laut "Wirtschaftswoche" nun bestätigt.
Bei Gericht geht es um die Frage, ob eine Softwarekomponente bei neun verschiedenen Bauarten von Löwen-Geräten zu einer Steigerung der Auszahlungsquote geführt haben könnte.
Novomatic stellt Glücksspielgeräte her und betreibt diese einerseits selbst, andererseits vermieten die Niederösterreicher ihre Automaten.
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In Deutschland haben schon in der Vergangenheit kleinere Aufsteller, die Novomatic-Automaten gemietet haben, dem Konzern vorgeworfen, die Software zu manipulieren, um die verbliebenen rund 5.000 kleinen Betreiber aus dem Markt zu drängen. Der von Novomatic stets dementierte Verdacht: Novomatic könnte die Geräte in "fremden" Spielstätten so steuern, dass sie besonders hohe Gewinne - etwa an Vielspieler - ausschütten. Das würde dem Aufsteller schaden.
Ähnliche Vorwürfe haben kleine Automatenaufsteller gegen den zweiten großen Player am Markt, den Gauselmann-Konzern, erhoben. Dieser hat die Anschuldigungen ebenfalls zurückgewiesen.
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Die deutsche Tochter Löwen Entertainment des NÖ Automaten-Herstellers Novomatic (mit Sitz in Gumpoldskirchen) ist laut "Wirtschaftswoche" mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert.
Einige kleinere Aufsteller von Spielautomaten vermuten, dass der Marktführer Löwen die Geräte so einstellen kann, dass sie in den eigenen 350 Löwen-Spielhallen weniger und in den Lokalen fremder Anbieter mehr Gewinn ausschütten. Löwen dementiert.
Der deutsche Automatenmarkt (250.000 Geräte) wird von Löwen Entertainment, dessen Aufsichtsrat mit Ex-SPÖ-Bundeskanzler Alfred Gusenbauer und Ex-EU-Kommissar Günter Verheugen (SPD) prominent besetzt ist, und der Gauselmann-Gruppe dominiert. Sie haben beide einen Marktanteil von rund 45 Prozent. Daneben gibt es etwa 5.500 freie Unternehmer, die Geräte der großen Hersteller mieten und sie selbst in Spielhallen oder Gaststätten aufstellen.
Novomatic-Chef Harald Neumann geht laut jüngsten Angaben davon aus, dass der Automatenmarkt um bis zu 40 Prozent schrumpfen wird.
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Der Informatiker und Sachverständige Thomas Noone hat die Arbeitsweise der PTB schon 2008 in seiner Masterarbeit scharf kritisiert. Die Prüfverfahren der PTB seien alles andere als geeignet, um Manipulationen vorzubeugen und später nachzuweisen, vielmehr sei das Verfahren "uneffektiv und inhärent unsicher".
Er spricht auch von einer "Ungleichbehandlung von Geräten und Herstellern".
Das Risiko, das von den Herstellern ausgeht, betrachtet der Sachverständige als "sehr hoch".
Fiedler kann sich durchaus vorstellen, dass die Vorwürfe, die die kleinen Aufsteller gegen ihre mächtigen Konkurrenten erheben, "genau so stimmen". Bewiesen sei bisher aber nichts.
Grundsätzlich könnten Glücksspielautomaten auf drei verschiedene Arten manipuliert werden. "Entweder ich schraube die Umsätze nach oben - das ist dann Geldwäsche -, nach unten - Steuerhinterziehung - oder ich verändere die Spieleigenschaften", erklärt Fiedler der APA.
Am deutschen Automatenmarkt, so Fiedler, tobe "durchaus ein harter Kampf" zwischen den beiden Branchenriesen Novomatic und Gauselmann auf der einen Seite und den kleineren Aufstellern auf der anderen Seite. Was etwaige Manipulationen der Software betrifft, seien die Kleinen deutlich im Nachteil - nicht zuletzt, weil die "Großkunden" den direkten Draht zu den Behörden hätten.
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Die Richtlinien wurden durch die PTB nicht nach den anerkannten Regeln der Technik entwickelt und werden bei der Bauartprüfung von Geldspielgeräten nur unzureichend überwacht bzw. durchgesetzt. So wird aufgrund des zugelassenen Punktespiels in Verbindung mit anderen Regelungen beispielsweise verhindert, dass zweifelsfrei nachvollziehbare Protokoll- und Abrechnungsdaten zu Geldspielvorgängen zur Verfügung stehen.
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Sollte sich der o.a. Verdacht bestätigen, dann würden die statistischen Durchschnittswerte wegen der „optimierten“ Geräte zu hoch ausfallen und alle Gerichtsurteile die sich wegen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit darauf stützen, falsch sein!
z.B.:
BVerwG 9 C 12.08, Rn 6 (Durchschnitt)
Niedersächsisches OVG · Urteil vom 29. Juni 2006 · Az. 13 LC 450/04 Rn 43 (Durchschnitt)
Bereits vor Jahren wurde auf mögliche Manipulationen hingewiesen
Undurchsichtige Software steuert das Innenleben von Spielautomaten. Wird sie von großen Konzernen manipuliert?
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Die Kenntnis der Programmierung führt zu ungewöhnlichen und ganz und gar unmöglichen Spielverläufen, wodurch im Ergebnis die Gewinne entgegen dem Spielplan vertragswidrig, willkürlich zugeteilt werden.
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"Optimierte" Geräte könnten der Grund sein für den Erfolg der Merkur Spielbank (Gauselmann) in Sachsen-Anhalt, während andere Spielbankbetreiber nicht aus den roten Zahlen kommen.
s.a.:
Fünfeinhalb Jahre Gefängnis wegen Automatenmanipulation
Hohe Haftstrafen für „Spielhallen-Bande“
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19. Europäischer Polizeikongress
Gauselmann: Austausch mit Behörden
Manipulationsprävention beinhaltet bei der Gauselmann Gruppe neben ausgereifter Technik auch die Aufklärungsarbeit und Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und den Behörden sowie der Polizei. In diesem Sinne präsentierte sich das Unternehmen am 23. und 24. Februar 2016 auf dem 19. Europäischen Polizeikongress in Berlin, um den Austausch mit den Behörden weiter zu intensivieren und auszubauen.
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Bafin prüft krumme Aktien-Deals-ein Milliardengeschäft auf Kosten des Fiskus
Cum-Ex-Fragebogen an alle deutschen Banken:
Bafin prüft krumme Aktien-Deals
Die Bafin hat unter allen Geldhäusern eine Umfrage gestartet, um mehr über deren potenzielle Verwicklung in Dividendengeschäfte zu erfahren – aus Sorge vor den finanziellen Folgen. Dabei müssen die Institute
teils pikante Zahlen angeben.
In den fast 1.800 deutschen Banken ist die Aufregung groß: Die Finanzaufsicht Bafin hat bei den Instituten eine flächendeckende Umfrage gestartet, um mehr über ihre mögliche Beteiligung an krummen Aktiengeschäften
rund um den Dividendenstichtag (Cum-Ex-Deals) zu erfahren.
s.a.:
Die Story im Ersten
Milliarden für Millionäre
Geld von Veronica Ferres und ihrem Mann Carsten Maschmeyer floss in Cum Ex-Geschäfte - wie beide sagen, ohne ihr Wissen.
Zurzeit klären die Gerichte, ob die Beteiligten sich strafbar gemacht haben oder ob unsere Milliarden wegen der Versäumnisse der Politik für immer verloren sind.
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Milliarden für Millionäre
Geld von Veronica Ferres und ihrem Mann Carsten Maschmeyer floss in Cum Ex-Geschäfte - wie beide sagen, ohne ihr Wissen.
Zurzeit klären die Gerichte, ob die Beteiligten sich strafbar gemacht haben oder ob unsere Milliarden wegen der Versäumnisse der Politik für immer verloren sind.
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Wie Anleger mit Cum-Ex-Geschäften das Finanzamt ausnahmen
Die Deutsche Bank hat mal wieder Besuch von Fahndern. Nach ersten Informationen geht es um mutmaßlichen Steuerbetrug von Kunden mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Was ist das eigentlich?
Wegen zweifelhafter Steuergeschäfte mit Aktiendividenden stehen für Banken und andere Investoren Millionenbeträge im Feuer. Die HypoVereinsbank, die HSH Nordbank und die Schweizer Bank J. Safra Sarasin haben sogenannte Cum-Ex-Geschäfte eingeräumt.
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"Cum-Ex"-Deals auf Kosten des Fiskus
Hypo-Vereinsbank gibt dubiose Aktiengeschäfte zu
Jahrelang haben Banken durch sogenannte "Cum-Ex"-Geschäfte den Fiskus getäuscht. Laut NDR, WDR und "SZ" hat nun als erste deutsche Bank die Hypo-Vereinsbank die Geschäftspraxis zugegeben. Nun muss das Geldhaus ein Millionen-Bußgeld zahlen.
Es war ein Milliardengeschäft auf Kosten des Fiskus: Jahrelang haben sich Banken und Kapitalanlagefonds offenbar unrechtmäßig bereichert.
Dabei soll ein Schaden von deutlich mehr als zehn Milliarden Euro entstanden sein. Trotz zahlreicher Hinweise auf diese Geschäfte stoppte das Bundesfinanzministerium den Vorgang lange Zeit nicht. Die Rede ist von sogenannten "Cum-Ex"-Geschäften, von Aktiendeals mit traumhaften Renditen, die allein darauf beruhten, dass sich die Akteure eine einmal entrichtete Kapitalertragssteuer mehrfach erstatten ließen. Als erste deutsche Bank akzeptiert nun die Hypo-Vereinsbank (HVB) aus München einen Bußgeldbescheid und gibt damit ihre Verwicklung in die dubiosen Aktiengeschäften zu.
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Cum-Ex-Geschäfte
Ermittler filzen die Maple-Bank in Frankfurt
Bekannt ist außerdem, dass mit der HSH Nordbank und der LBBW mindestens zwei Landesbanken bei den Cum-Ex-Deals mitgemischt haben. Auch bei der Deutschen Bank hatten Ermittler kürzlich durchsucht, sie hatte Geschäfte mit dem Cum-Ex-Fonds Nummus gemacht. Der bisher größte Ermittlungsfall trifft bisher ein Schweizer Institut: Die Bank J. Safra Sarasin hat Fonds der Luxemburger Finanzfirma Sheridan vertrieben, die ebenfalls auf die Kapitalertragsteuer-Clou setzten.
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Cum-Ex-Geschäfte - Was ist das eigentlich?
Wikipedia:
Dividendenstripping
Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden. Ist der Verkäufer bei einem Verkauf kurz vor dem Dividendenstichtag (noch) nicht Eigentümer der Aktie (Leerverkäufer) und wird die Aktie kurz nach dem Dividendenstichtag geliefert, spricht man auch von Cum/Ex-Geschäften oder Cum-ex-Trade. Bei Cum/Ex-Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur ein Mal abgeführter Kapitalertragssteuer. Ob hierbei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wurde oder eine legale Steuergestaltung genutzt wurde, ist umstritten.
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kein Wunder-bei solchen Geschäftsmodellen
Europas Banken vernichten Milliarden an den Börsen (...sind ja nur Steuergelder)
In wenigen Wochen haben sich Milliardenwerte der europäischen Banken in Luft aufgelöst. Beobachter fühlen sich an die Finanzkrise von 2008 erinnert. Banker betonen, diesmal sei alles anders. Wirklich?
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Donnerstag, 25. Februar 2016
Glücksspiel-Neuregulierung auf der Tagesordnung der Ministerpräsidentenkonferenz
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München) Tel.: +49 89 649111-75
Fax: +49 89 649111-76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Glücksspiel-Neuregulierung auf der Tagesordnung der Ministerpräsidentenkonferenz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) meldet, bekommen die Bundesländer bei der Glücksspielregulierung Druck "aus Brüssel", d.h. von der Europäischen Kommission. Deutschland droht wegen der Regeln und Verfahren im Umgang mit dem Glücksspiel erneut ein Vertragsverletzungsverfahren.
Die privaten Wettanbieter sollen nach den Erkenntnissen der SZ zunächst geduldet werden:
Quelle
BVerwG: Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Pressemitteilung Nr. 54/2016
BVerwG 8 C 5.15
16.06.2016
Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München) Tel.: +49 89 649111-75
Fax: +49 89 649111-76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Glücksspiel-Neuregulierung auf der Tagesordnung der Ministerpräsidentenkonferenz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Wie die Süddeutsche Zeitung (SZ) meldet, bekommen die Bundesländer bei der Glücksspielregulierung Druck "aus Brüssel", d.h. von der Europäischen Kommission. Deutschland droht wegen der Regeln und Verfahren im Umgang mit dem Glücksspiel erneut ein Vertragsverletzungsverfahren.
Die privaten Wettanbieter sollen nach den Erkenntnissen der SZ zunächst geduldet werden:
"Recherchen der Süddeutschen Zeitung zufolge wollen die zuständigen Beamten in den Ländern die Glücksspielgesetze jetzt teilweise neu schreiben. Privaten Sportwettanbietern soll ihr Geschäft zumindest vorläufig erlaubt werden, nach dem die ursprünglich geplante Vergabe von Erlaubnissen gescheitert ist. Das geht aus mehreren Entwürfen hervor, die am kommenden Donnerstag auf der Konferenz der Staatskanzleichefs diskutiert werden sollen. Die Landesverwaltungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen haben als einzige konkrete Vorschläge erarbeitet, die der SZ vorliegen. Beide liefen darauf hinaus, eine begrenzte Zahl von Wettanbietern unter Vorbehalt offiziell zu erlauben."Die SZ verweist auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auf das von uns erstrittene Ince-Urteil des EuGH vom 4. Februar 2016:
"Die jetzt vorliegenden Entwürfe datieren vom 5. Februar, einen Tag nach der Entscheidung des obersten EU-Gerichts. Vor allem bei Sportwetten sehen sich die Länder unter Zugzwang: "In dem Bereich droht uns das Thema auf die Füße zu fallen", sagt der Staatskanzleichef eines großen Flächenlandes. Deshalb müsse man nun zügig eine Lösung finden, um die juristischen Mängel zu beseitigen. Das letzte Wort haben die Ministerpräsidenten im März. Eine komplette Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags strebt Hessen an, steht damit aber völlig allein.Rechtssicherheit lässt sich mit diesen Vorschlägen, die Zahl der Erlaubnisse zu erhöhen, nicht erreichen. So hat der EuGH in seinem Ince-Urteil noch einmal nachdrücklich auf die Transparenzerfordernisse bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen verwiesen. Die nach mehreren Gerichtsentscheidungen ersichtlich fehlende Transparenz würde durch eine Anhebung der Zahl der Konzessionen nicht beseitigt. Auch eine "jederzeit widerrufbare Konzession" hat mit rechtsstaatlichen Zuständen natürlich nichts zu tun.
Die Vorlage aus Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Zahl der Erlaubnisse von 20 auf bis zu 45 erhöhen. Sämtliche Wettfirmen, die in der letzten Runde des Konzessionsverfahrens übrig geblieben sind, wären damit vorläufig erlaubt; weitere könnten sich bewerben. Der Vorschlag sei noch nicht politisch abgestimmt, heißt es dazu aus NRW zurückhaltend. Bayern will nur jenen 35 Wettanbietern vorläufig eine Erlaubnis erteilen, die es im Konzessionsverfahren in die letzte Runde geschafft hatten. Die Erlaubnisse könnten "jederzeit widerrufen werden". In ihrem Entwurf machen die bayerischen Beamten zum wiederholten Mal deutlich, dass sie die Urteile der hessischen Verwaltungsgerichte für fehlerhaft halten. Ihr Konzept liefe darauf hinaus, die Zuständigkeit für die Erlaubnisse von Hessen in ein anderes Bundesland zu verlagern, etwa nach Bayern - zumal die Verwaltungsgerichte im Freistaat tendenziell im Sinne der Staatsverwaltung urteilen."
Quelle
In ihrem Entwurf machen die bayerischen Beamten zum wiederholten Mal deutlich, dass sie die Urteile der hessischen Verwaltungsgerichte für fehlerhaft halten.Wie sie sich erneut irrten!
BVerwG: Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein
Pressemitteilung Nr. 54/2016
BVerwG 8 C 5.15
16.06.2016
OVG Sachsen kippt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig
Es ist Beweis darüber zu erheben, welche Möglichkeiten dem Unternehmer unter den rechtlichen Vorgaben wie der Spieleverordnung, dem Glücksspielstaaatsvertrag, dem Baurecht und den Abstandsregelungen, der Anzahl der Geräte und Aufsichtspersonen (Personalstand), den Lohnkosten (Mindestlohn), den von der Industrie angemieteten Geräte und programmierten Auszahlquoten mit der Möglichkeit einer Minuskasse, noch bleiben, überhaupt eine langfristige Kalkulation zu erstellen, da er den Spielpreis nicht kalkulieren kann? Dieser ist gesetzlich festgelegt, wodurch eine kalkulatorische Abwälzung weder rechtlich noch faktisch möglich ist. Eine kalkulatorische Abwälzung wäre nur möglich wenn die Unternehmen die Preise selbst kalkulieren könnten. Dazu müsste auch jede Steueränderung eingepreist werden. Eine Umprogrammierung, die wegen einer Steueränderung notwendig wird,
dürfte als technische Änderung notifizierungspflichtig sein. Da die Glücksspielautomaten gemietet sind, ist eine Umprogrammierung widerum nur dem Hersteller bzw. Vermieter möglich, der dazu wohl auch noch eine Zustimmung durch die PTB benötigen würde.
Ausserdem verbietet der Gesetzgeber Werbung, wodurch auch eine Umsatzsteigerung ausgeschlossen ist! Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13.04.2010 (s.u.) ist kaufmännscher Unsinn! Eine Umsatzsteigerung führt zu einer weiteren Steuererhöhung und kann den Betrieb nicht rentabel machen! Auch darf der Aufstellunternehmer die angemieteten Geräte selbst nicht verändern, er würde sich strafbar machen! (vgl. § 13/10 Spielverordnung (SpielV); div. Strafsachen zur Automatenmanipulation)
(vgl. BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S; … erhebliche Ungleichheit vor dem Gesetz ergebe, weil die Abwälzbarkeit .....ein begriffliches Wesensmerkmal dieser Steuer sei. …… klaren, daß die Überwälzung überhaupt nur dann eine kalkulatorische Bedeutung hat, wenn der Unternehmer die Preise selbst bestimmen kann (vgl. Popitz a.a.O. S …)
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Medieninformation 1/2016
Klagen gegen Leipziger Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erfolgreich
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in zwei Parallelverfahren den Klagen eines Spielautomatenaufstellers stattgegeben und die von ihm angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben, mit denen die Stadt Leipzig für Oktober bis Dezember 2006 sowie für Januar, März, Juni und Juli 2007 Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) erhoben hatte.
Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Höhe der in Leipzig im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für die Gerätebetreiber erdrosselnd wirkte, weil damals die Belastung mit dieser Steuer es für sich genommen unmöglich machte, in Leipzig den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts die seit 2006 trotz unveränderter Steuerhöhe zunehmende Zahl an Geldspielgeräten, Spielhallen und Gerätebetreibern in Leipzig nicht entgegen, weil die Stadt wegen der anhängigen Gerichtsverfahren ihre Vergnügungssteuerforderungen gegenüber den betroffenen Geldspielgerätebetreibern überwiegend ausgesetzt hatte.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Leipzig kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
SächsOVG, Urteile vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10, 5 A 252/10 -
Dr. Thomas Pastor
- Pressesprecher -
Medieninformation 1/2016
Quelle
Urteil 5 A 251/10 24.02.2016
Leitsatz
1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können.
2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt.
3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
Schlagwörter: Vergnügungssteuer
Geldspielgeräte
Spieleinsatzsteuer
Kontrolleinrichtung
Punktespeicher
erdrosselnde Wirkung
Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz
durchschnittlicher Geldspielgerätebetreiber
Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte
Außervollzugsetzung der Steuerforderungen
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2a
SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8
Volltext (pdf-download)
Quelle
PRESSEMITTEILUNG
Leipzig, den 25. Februar 2016
Spielhallenbetreiber in Leipzig - Gericht kippt Vergnügungssteuersatzung
Es ist ein Novum in der Rechtsprechung und ein kleiner Erfolg für Leipzigs Spielhallenbetreiber.
Die Spieleinsatzsteuer, die die sächsische Metropole auf Geldspielgeräte erhebt, ist rechtswidrig (Urteile vom 25.02.2016 – AZ 5A251/10, 5A252/10).
Damit hat ein Gericht erstmals eine Satzung zur Besteuerung von Geldspielautomaten wegen
Thomas Breitkopf, 1. Vorsitzender des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. und Präsident des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V., sieht in dem Urteil eine längst überfällige Korrektur und ein wichtiges Signal für die Kommunen im gesamten Bundesgebiet:
„Spielhallenbetreiber sind mit sehr hohen Auflagen konfrontiert und werden bis hin zur Geschäftsaufgabe reguliert, sei es durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, die Landesspielhallengesetze oder durch immer neue Vergnügungssteuererhöhungen“, erklärt Breitkopf.
Kontakt: Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V.
Geschäftsstelle:
Berliner Allee 38
13088 Berlin
Tel.: 030 96205110
E-Mail: av-berlin@baberlin.de
Der Verband der Automatenkaufläute Berlin und Ostdeutschland e.V. vertritt die Interessen der Automatenunternehmer in Berlin und Brandenburg sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Er steht für das legale gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und Gastronomiebetrieben. Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. ist Mitglied im Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Zurück auf Anfang:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
URTEIL BVerwG 10.12.2009 - 9 C 12.08
OVG Bautzen - 06.10.2008 - AZ: OVG 5 A 237/08
Wird zitiert von: OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
Diese neue Vergnügungssteuersatzung ist seitdem Grundlage der Vergnügungssteuerveranlagung der Antragstellerin; die dagegen von ihr eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand der zwischen den Beteiligten anhängigen Berufungsverfahren, die seit ihrer Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht beim Senat unter den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10 geführt werden.
Verfahrensgang:
VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08
BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08
OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10 (P.M. s.o.)
Nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Berlington kann eine Erdrosselung zu einer Schadenersatzpflicht führen!
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s.a.:
Bundesverwaltungsgericht stoppt “Durchwinken” von kommunalen Vergnügungssteuererhöhungen
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BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 69.15 -
Bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer
Rechtsprechung » Bundesverwaltungsgericht » 2015
… C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen …
… unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht …
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Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte
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Das Bundesverfassungsgericht wird in den Verfahren mit den Aktenzeichen:
1 BvR 1314/12
1 BvR 1630/12
1 BvR 1694/13
1 BvR 1874/13
u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung prüfen. In den vor dem BVerfG anhängigen Verfahren geht es u.a. um die Klärung mehrerer Fragen wie z.B.:
Einschränkung der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) durch übermäßige Vorab-Besteuerung
Aus den o.a. Verfassungsbeschwerden geht hervor, das mit Einführung der neuen Vergnügungssteuer die Erträge massiv zurückgingen.
Aufgrund seiner demnach "erdrosselnden" Gesamtwirkung für bestehende und neue Spielhallen wirkt das Regelungsgefüge des SSpielhG i. V. mit der „neuartigen“ Vergnügungssteuer nicht (nur) als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch als faktisches Verbotsgesetz, für das die erheblich strengeren Maßstäbe der objektiven Berufszulassungsregel gelten.
vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.l971 - 1 BvR 52/66 u.a. (Erd-
ölbevorrratung), E 30,292,313 f; Beschl. v. 24.08.2011 - 1
BvR 1611/11, juris, Rn. 12; Gubelt in von Münch/Kunig, GG,
Bd. 1,5. Aufl., Art. 12 Rn. 59; Scholz in MaunzIDürig
Dass diese nicht eingehalten sind, folgt im Ergebnis bereits daraus, dass der Beruf des Spielhallenunternehmers nach wie vor legal und zur Erreichung der in § 1 GlüStV n.F. statuierten Ziele erforderlich ist. Dies verlangt - solange der Gesetzgeber kein explizites Berufsverbot statuiert oder die Tätigkeit monopolisiert schon im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Folgerichtigkeit,
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Erdrosselung ist das eigentliche Ziel der Spielgerätesteuer
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Anhebung einer Geldspielgerätesteuer auf 20%
OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -
(aufgehoben am 10.12.2015 durch BVerwG 9 BN 5.15, s.u.)
Rechtmäßigkeit einer Anhebung der Geldspielgerätesteuer in Form der Automatensteuer von 1…
Rechtsprechung » Instanzgerichte VerwR » Oberverwaltungsgerichte » OVG Schleswig-Holstein »
Tatbestand
… Zudem sei die herkömmliche Formel des Bundesverfassungsgerichts zur kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuer aufgrund mittlerweile geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen im Spielhallenrecht des Satzungsgebiets nicht mehr anwendbar. Angesichts …
… habe es der Antragsgegnerin oblegen darzulegen, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Diese Pflicht treffe sie jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die …
… dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer nicht mehr von der Absicht der Gemeinde gedeckt sei und/oder die Belastungswirkung …
… Satzungsverfahren hätte geprüft werden müssen, ob sich die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auch bei einem Steuersatz von 20 % tatsächlich realisieren werde oder ob die Erdrosselungsgefahr nicht …
… Die kalkulatorische Überwälzbarkeit fehle. Ein Gestaltungsspielraum zur Umsatzsteigerung bestehe weder rechtlich noch faktisch. Die Betreiber von Geldspielgeräten hätten …
Entscheidungsgründe
20 Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der allein zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gestellte Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 ist rechtmäßig.
21 Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer traditionell als indirekte Steuer erhoben. Steuertatbestand ist das Spielen an einem Geldspielgerät. Als Aufwandsteuer soll die Steuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf belasten, die in der Teilnahme an Vergnügungen zum Ausdruck kommt. Als steuerlicher Belastungsgrund wird die darin zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Trotz dieses Anknüpfungspunktes ist gleichwohl der Automatenaufsteller nicht nur Abgabenentrichtungspflichtiger, sondern Steuerschuldner. Dies wird dadurch erreicht, dass zum Steuertatbestand die Veranstaltung des Vergnügens bestimmt wird. Dies hat somit allein einen steuertechnischen Grund (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Die Steuer ist einfacher beim Veranstalter zu erheben als bei den einzelnen, regelmäßig anonymen Teilnehmern an den Vergnügungsveranstaltungen (BVerfG v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20; BVerwG v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, ZKF 1995, 157 = Buchholz 401.68 Nr. 26). Der den Steuertatbestand formal verwirklichende Veranstalter ist deshalb zum Steuerschuldner bestimmt, damit er die Steuer an die Gemeinde als Steuergläubigerin abführt (Senatsbeschl. v. 11.02.92 - 2 M 46/91 -).
27 Mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Aufstellung von Geldspielapparaten (BVerfG v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/99; 31, 8/23; B. v. 01.03.97, DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp), insbesondere der Betrieb von Spielhallen (BVerwG v. 07.07.93 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Nr. 25; BFH v. 26.06.96 - II R 47/95 - , BFHE 180, 497/505) eingedämmt und der Spielsucht entgegengewirkt (Senatsurteil v. 14.05.93 - 2 L 115/92 - UA. S. 7) werden.
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BFH, Anhängig - II R 19/14 - Vergnügungsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Gleichheitsgrundsatz
Rechtsprechung » Bundesfinanzhof » anh. Verfahren
… und Steuerhöhe gerechtfertigt? 4. Ist das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit durchbrochen? 5. Hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung? 6. Ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2009 - 14 A 1607/07
Rechtmäßigkeit der Verböserung eines Vergnügungssteuerbescheids;
… Die rückwirkende Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die nicht mehr kalkulatorisch auf den Spieler abgewälzt werden kann, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. …
Eine kalkulatorische Abwälzung für die Vergangenheit ist aber nicht möglich. Dies bedeutet, dass die nachträglich erhobene erhöhte Steuer …
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FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 27.08.2014, 2 K 257/13
Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform
1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.
2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.
3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.
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BFH Anhängiges Verfahren, II R 21/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2015)
Ist die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?
Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungsteuer - kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer:
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
SpVStG HA § 1 Abs 3; SpVStG HA § 12; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.8.2014 (2 K 257/13)
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FG Hamburg · Urteil vom 15. Juli 2014 · Az. 3 K 207/13
A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2010 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" rechtmäßig, insbesondere unionsrechts- und verfassungsgemäß, war.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen konnten anhand der im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung sowie der weiteren zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Glücksspielumsätzen ergangenen EuGH-Urteile gelöst werden. Angesichts dieser für das Gericht bindenden Rechtsprechung des EuGH verbleiben keine weiteren Zweifel an der Auslegung der Normen der MwStSystRL hinsichtlich der Besteuerung der streitgegenständlichen Geldspielgeräte (ebenso BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
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openjur
EINFACH TOLL - weitere lesenswerte Entscheidungen....
BVerwG bestätigt Erdrosselung im Einzelfall
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 9 B 69.15 (Auszug)
VG Chemnitz - 28.10.2008 - AZ: VG 4 K 1620/07
OVG Bautzen - 06.05.2015 - AZ: OVG 5 A 439/12
3.Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 35).
4.Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung einer grundsätzlichen Weiterentwicklung bedarf. Das gilt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] -, dem sie entnehmen will, dass aus der Sicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht die Frage der Erdrosselung entscheidend sei, sondern vielmehr der Umstand, "dass ein angemessener Unternehmerlohn gegeben sein muss". Die Beschwerde übersieht damit, dass schon in Bezug auf das aus der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) folgende Erdrosselungsverbot zu prüfen ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Steuergesetzgeber zur Abmilderung einer wesentlichen Umstellung des Steuermaßstabes gegebenenfalls eine Übergangsregelung vorsehen muss, wie die Beschwerde (unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -Rn. 42) vorträgt, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.
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Rechtsprechung paradox!
(OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -)
4 Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung (Frage aa) kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 35).
6 Die Frage cc) bezieht sich auf die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen hinderten einen Unternehmer nicht, seinen Umsatz zu steigern bzw. seine Betriebskosten zu senken, insbesondere setze die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat keine rechtlichen Grenzen (UA S. 8 f.). Diese Möglichkeit der Preissteigerung hatte die Klägerin mit dem Argument in Abrede gestellt, dass der Aufstellunternehmer auf die Auszahlungsquoten mit Blick auf die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Gerätesoftware keinen Einfluss nehmen könne; ein etwaiger vollständiger Geräteaustausch sei einem Unternehmer - jedenfalls ohne längere Ankündigungsphase - unzumutbar. Auch diese Fragen sind durch das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 im Grundsatz geklärt. Danach stehen einer Preiserhöhung durch den Einsatz von Geräten mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt zwar keine prinzipiellen Erwägungen entgegen; es ist aber im Einzelfall zu untersuchen, ob den im Gemeindegebiet vorhandenen Unternehmern ein nachträglicher Austausch der Geräte zumutbar ist oder ob die Gemeinde aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist zur Umstellung auf den neuen Steuermaßstab einräumen muss (Rn. 23 ff.)..
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b) .....Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.
Neben anderen, regelmäßig bestehenden Möglichkeiten, einen Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968), besteht auch in dieser Hinsicht Spielraum, die Einnahmen des Spielgeräteaufstellers zu erhöhen.
Der Spielgeräteaufsteller ist dabei nicht notwendigerweise auf eine kalkulatorische Abwälzung der Steuer angewiesen. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen verbieten es nicht, den Spieler gegebenenfalls direkt mit der Steuer zu belasten.
Die Hersteller könnten die Geräte so programmieren lassen, dass die Spielvergnügungsteuer separat erfasst und nur die um die Steuer verminderten Einsätze zum Spielen verwendet werden können. Nach den Angaben des Sachverständigen stünden die Vorgaben der SpielV n. F. einer Genehmigung eines in dieser Weise programmierten Geräts nicht entgegen.
Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010,692).
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BFH Urteil vom 7.12.2011, II R 51/10
60 Die Steuer kann auf die Spieler abgewälzt werden. Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc aaa).
Die Automatenaufsteller sind weder durch die SpielV noch durch andere Vorschriften gehindert, ihren Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass ihnen nach Deckung aller Kosten und Entrichtung der Spielvergnügungsteuer noch ein Gewinn verbleibt. Dies reicht aus, um die Abwälzbarkeit zu bejahen. Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc).
Dass die Einspielergebnisse im Verhältnis zu den der Besteuerung unterliegenden Einsätzen und somit auch zu der Steuer schwanken können, liegt in der Natur des Betriebs von Geldspielgeräten und muss von deren Betreibern bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs und der Kalkulation berücksichtigt werden. Zur Verfassungswidrigkeit des HmbSpVStG führt dies nicht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 135, 367, unter 2.b).
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Noch besser - das VG Aachen, das die Umsatzsteuer vergißt (verbleiben 95/90%)!
VG Aachen, 30.04.2009 - 4 K 1319/07 - Rechtmäßigkeit der Bemessung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach …
… Falle einer zehn-prozentigen Besteuerung des Einspielergebnisses eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 90 % der Einnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09 - Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines Spieleraufwands oder eines Endspi…
… Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
… Darüberhinaus erfordert die Abwälzbarkeit auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren …
… unternehmerisches Verhalten, sondern selbst Glücksspiel wäre. Der Annahme kalkulatorischer Abwälzbarkeit stehen die im Parallelverfahren 14 A 717/09 eingereichten Übersichten über den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen …
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Seltsame Kalkulation:
Wenn die Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis für eine langfristige Kalkulation nicht erforderlich sein soll – wie soll dann kalkuliert werden?
VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07
… im Falle einer fünfprozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Eine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist nicht erforderlich. …
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
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Noch schlauer: Gelsenkirchen erfindet die Abwälzbarkeit einer kostenlosen Leistung - VG winkt durch? (vgl.: VGH Mannheim: Besteuerung von Wettbüros rechtswidrig; VG Karlsruhe: Wettbürosteuer ist verfassungswidrig)
VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 37/15 - Ungleichartigkeit der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer im Verhältnis zur Sportwettenst…
… Sie erfüllt ferner die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG (b). Die Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des …
… Denn auch wenn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit und das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Erdrosselungsverbot rechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, decken sie …
… Die Wettbürosteuer erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abwälzbarkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG . …
… eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Insoweit genügt eine kalkulatorische Abwälzbarkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG . Denn die Voraussetzung der Abwälzbarkeit einer Steuer hat nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde …
… nicht in jedem Einzelfall gelingt. Demnach ist die kalkulatorische Abwälzbarkeit so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche Hindernisse völlig ausgeschlossen ist. Insoweit genügt die Möglichkeit …
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Ausserdem verbietet der Gesetzgeber Werbung, wodurch auch eine Umsatzsteigerung ausgeschlossen ist! Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13.04.2010 (s.u.) ist kaufmännscher Unsinn! Eine Umsatzsteigerung führt zu einer weiteren Steuererhöhung und kann den Betrieb nicht rentabel machen! Auch darf der Aufstellunternehmer die angemieteten Geräte selbst nicht verändern, er würde sich strafbar machen! (vgl. § 13/10 Spielverordnung (SpielV); div. Strafsachen zur Automatenmanipulation)
(vgl. BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S; … erhebliche Ungleichheit vor dem Gesetz ergebe, weil die Abwälzbarkeit .....ein begriffliches Wesensmerkmal dieser Steuer sei. …… klaren, daß die Überwälzung überhaupt nur dann eine kalkulatorische Bedeutung hat, wenn der Unternehmer die Preise selbst bestimmen kann (vgl. Popitz a.a.O. S …)
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Medieninformation 1/2016
Klagen gegen Leipziger Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erfolgreich
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in zwei Parallelverfahren den Klagen eines Spielautomatenaufstellers stattgegeben und die von ihm angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben, mit denen die Stadt Leipzig für Oktober bis Dezember 2006 sowie für Januar, März, Juni und Juli 2007 Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) erhoben hatte.
Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Höhe der in Leipzig im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für die Gerätebetreiber erdrosselnd wirkte, weil damals die Belastung mit dieser Steuer es für sich genommen unmöglich machte, in Leipzig den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts die seit 2006 trotz unveränderter Steuerhöhe zunehmende Zahl an Geldspielgeräten, Spielhallen und Gerätebetreibern in Leipzig nicht entgegen, weil die Stadt wegen der anhängigen Gerichtsverfahren ihre Vergnügungssteuerforderungen gegenüber den betroffenen Geldspielgerätebetreibern überwiegend ausgesetzt hatte.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Leipzig kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
SächsOVG, Urteile vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10, 5 A 252/10 -
Dr. Thomas Pastor
- Pressesprecher -
Medieninformation 1/2016
Quelle
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Da mit dem nationalen Steuerrecht in die europäischen Grundfreiheiten und Grundrechte eingegriffen wird, muß die nationale Regelung einer europarechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein. (vgl. EuGH Berlington; EuGH Pfleger)
Eine erdrosselnde Besteuerung verstößt gegen Unionsrecht.
Wie der Europäischer Gerichtshof in der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.) feststellte, muß ein zugelassener Geschäftsbetrieb auch rentabel und existenzsichernd zu betreiben sein.
Nach der Entscheidung vom 11. Juni 2015 (RS. C-98/14) ist eine unangemessen hohe Besteuerung soweit sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zu werten.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass dies der Fall wäre, wenn das nationale Gericht feststellen sollte, dass die Besteuerung/Steuererhöhung den rentablen Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verhindert.
Aus dem Urteil des OVG Sachsen geht hervor, dass bereits die im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobene Vergnügungssteuer "erdrosselnd wirkte" weil diese tatsächlich nicht abwälzbar war. Dadurch ist die Vergnügungssteuer keine Verbrauchssteuer mehr, sondern eine weitere Unternehmenssteuer zu deren Einführung die Stadt jedoch keine Gesetzgebungskompetenz hatte. Somit ist die sogenannte "Vergnügungssteuer" als "faktische Unternehmenssteuer" verfassungswidrig!
Von der Systematik der Vergnügungs- wie auch der Mehrwertsteuererhebung dürfte sich die Frage einer erdrosselnden Wirkung für den Unternehmer gar nicht stellen.
Zur Bedeutung des Verbrauchsteuerprinzips darf ausgeführt werden, dass das Verbrauchsteuerprinzip eine wettbewerbsneutrale Besteuerung impliziert. Ist die Besteuerung nicht wettbewerbsneutral, so ist eine vollständige Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher als Steuerdestinatar nicht gewährleistet, und der Belastungsgrund der Steuer wird verfehlt. Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht
Die Vergnügungssteuer ist nur dann als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren, wenn sie tatsächlich vom Aufsteller auf die Spieler abgewälzt werden kann, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen.
Die Vergnügungssteuer darf als indirekte Verbrauchssteuer in Form einer Aufwandsteuer, mangels Abwälzbarkeit, nicht zu einer direkten Steuer, die den Unternehmer mit einer weiteren Unternehmenssteuer belastet, werden. Zur Einführung einer weiteren Unternehmensbesteuerung haben die Kommunen keine Gesetzgebungskompetenz, womit die Einführung einer solchen Steuer grundgesetzwidrig wäre.
Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer
Urteil 5 A 251/10 24.02.2016
Leitsatz
1. Der von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) i. d. F. der Bekanntma-chung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgezeichnete Spieleinsatz ist eine zulässige Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, selbst wenn die Geräte einen Punktespeicher haben, bei dem die Kontrolleinrichtung nach den Vorgaben der Spiel-verordnung den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler nicht vollständig erfasst. Das gilt auch, falls die Geräte mit Punktespeicher über die rechtsverbindlichen Vorgaben der Spielverordnung hinaus den Vergnügungsaufwand der Spieler trotzdem technisch fehlerfrei erfassen können.
2. Ein Sachverständigengutachten zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte kann sich auf den tatsächlichen Durchschnitt der von einem Teil der Geld-spielgerätebetreiber im Gemeindegebiet erhobenen Daten stützen, solange bei ihnen kein un-wirtschaftliches Verhalten feststellbar ist, ihre Zahl sowie die ihrer Geräte und der Betrach-tungszeitraum ausreichend groß sind und die Art der untersuchten Unternehmen hinreichend sicher auf den durchschnittlichen Geldspielgerätebetreiber im Gemeindegebiet schließen lässt.
3. Von der Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte und -betreiber im Gemeindegebiet lässt sich nicht hinreichend sicher auf eine fehlende Erdrosslungswirkung der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte schließen, wenn die Gemeinde wegen laufender Anfechtungsverfahren die Vergnügungssteuer bei vielen Betreibern zu 70 % außer Vollzug setzt.
Schlagwörter: Vergnügungssteuer
Geldspielgeräte
Spieleinsatzsteuer
Kontrolleinrichtung
Punktespeicher
erdrosselnde Wirkung
Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz
durchschnittlicher Geldspielgerätebetreiber
Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte
Außervollzugsetzung der Steuerforderungen
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2a
SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8
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Quelle
PRESSEMITTEILUNG
Leipzig, den 25. Februar 2016
Spielhallenbetreiber in Leipzig - Gericht kippt Vergnügungssteuersatzung
Es ist ein Novum in der Rechtsprechung und ein kleiner Erfolg für Leipzigs Spielhallenbetreiber.
Die Spieleinsatzsteuer, die die sächsische Metropole auf Geldspielgeräte erhebt, ist rechtswidrig (Urteile vom 25.02.2016 – AZ 5A251/10, 5A252/10).
Damit hat ein Gericht erstmals eine Satzung zur Besteuerung von Geldspielautomaten wegen
„erdrosselnder Wirkung“gekippt und mit dieser Entscheidung Vernunft und Augenmaß gezeigt.
„Wir begrüßen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, doch für viele Spielhallenbetreiber kommt die Entscheidung zu spät“, erklärt Andreas Wardemann, Vorstandsmitglied des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V.Seit Einführung der Spieleinsatzsteuer im Jahr 2006 klagen die Automatenunternehmer dagegen. Ungeachtet des Betrages, der nach Gewinnausschüttung am Ende tatsächlich im Automaten übrig bleibt, werden in Leipzig 7,5 Prozent Steuern auf die Einsätze der einzelnen Spieler erhoben. Die anhängigen Verfahren ziehen sich seit knapp 10 Jahren hin.
„Der wirtschaftliche Betrieb einer Spielhalle ist unter diesen Rahmenbedingungen kaum mehr möglich. Als Konsequenz werden viele Aufstellunternehmer zur Aufgabe ihrer Spielhallen gezwungen. Das alles geschieht auf Kosten der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in der Branche verlieren.“, sagt Andreas Wardemann.Allein von den rund 70 Leipziger Aufstellunternehmen seien weniger als die Hälfte übriggeblieben.
Thomas Breitkopf, 1. Vorsitzender des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. und Präsident des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V., sieht in dem Urteil eine längst überfällige Korrektur und ein wichtiges Signal für die Kommunen im gesamten Bundesgebiet:
„Spielhallenbetreiber sind mit sehr hohen Auflagen konfrontiert und werden bis hin zur Geschäftsaufgabe reguliert, sei es durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, die Landesspielhallengesetze oder durch immer neue Vergnügungssteuererhöhungen“, erklärt Breitkopf.
Kontakt: Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V.
Geschäftsstelle:
Berliner Allee 38
13088 Berlin
Tel.: 030 96205110
E-Mail: av-berlin@baberlin.de
Der Verband der Automatenkaufläute Berlin und Ostdeutschland e.V. vertritt die Interessen der Automatenunternehmer in Berlin und Brandenburg sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Er steht für das legale gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen und Gastronomiebetrieben. Der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. ist Mitglied im Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
URTEIL BVerwG 10.12.2009 - 9 C 12.08
OVG Bautzen - 06.10.2008 - AZ: OVG 5 A 237/08
Wird zitiert von: OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
Diese neue Vergnügungssteuersatzung ist seitdem Grundlage der Vergnügungssteuerveranlagung der Antragstellerin; die dagegen von ihr eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand der zwischen den Beteiligten anhängigen Berufungsverfahren, die seit ihrer Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht beim Senat unter den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10 geführt werden.
Verfahrensgang:
VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08
BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08
OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10 (P.M. s.o.)
Nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Berlington kann eine Erdrosselung zu einer Schadenersatzpflicht führen!
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s.a.:
Bundesverwaltungsgericht stoppt “Durchwinken” von kommunalen Vergnügungssteuererhöhungen
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BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 69.15 -
Bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer
Rechtsprechung » Bundesverwaltungsgericht » 2015
… C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen …
… unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht …
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Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte
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Das Bundesverfassungsgericht wird in den Verfahren mit den Aktenzeichen:
1 BvR 1314/12
1 BvR 1630/12
1 BvR 1694/13
1 BvR 1874/13
u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung prüfen. In den vor dem BVerfG anhängigen Verfahren geht es u.a. um die Klärung mehrerer Fragen wie z.B.:
Einschränkung der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) durch übermäßige Vorab-Besteuerung
Aus den o.a. Verfassungsbeschwerden geht hervor, das mit Einführung der neuen Vergnügungssteuer die Erträge massiv zurückgingen.
Aufgrund seiner demnach "erdrosselnden" Gesamtwirkung für bestehende und neue Spielhallen wirkt das Regelungsgefüge des SSpielhG i. V. mit der „neuartigen“ Vergnügungssteuer nicht (nur) als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch als faktisches Verbotsgesetz, für das die erheblich strengeren Maßstäbe der objektiven Berufszulassungsregel gelten.
vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.l971 - 1 BvR 52/66 u.a. (Erd-
ölbevorrratung), E 30,292,313 f; Beschl. v. 24.08.2011 - 1
BvR 1611/11, juris, Rn. 12; Gubelt in von Münch/Kunig, GG,
Bd. 1,5. Aufl., Art. 12 Rn. 59; Scholz in MaunzIDürig
Dass diese nicht eingehalten sind, folgt im Ergebnis bereits daraus, dass der Beruf des Spielhallenunternehmers nach wie vor legal und zur Erreichung der in § 1 GlüStV n.F. statuierten Ziele erforderlich ist. Dies verlangt - solange der Gesetzgeber kein explizites Berufsverbot statuiert oder die Tätigkeit monopolisiert schon im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Folgerichtigkeit,
vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07die Möglichkeit der wirtschaftlich sinnvollen Berufsausübung.
(Rauchverbot), E 121, 317, 344,
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Erdrosselung ist das eigentliche Ziel der Spielgerätesteuer
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Anhebung einer Geldspielgerätesteuer auf 20%
OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -
(aufgehoben am 10.12.2015 durch BVerwG 9 BN 5.15, s.u.)
Rechtmäßigkeit einer Anhebung der Geldspielgerätesteuer in Form der Automatensteuer von 1…
Rechtsprechung » Instanzgerichte VerwR » Oberverwaltungsgerichte » OVG Schleswig-Holstein »
Tatbestand
… Zudem sei die herkömmliche Formel des Bundesverfassungsgerichts zur kalkulatorischen Überwälzbarkeit der Steuer aufgrund mittlerweile geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen im Spielhallenrecht des Satzungsgebiets nicht mehr anwendbar. Angesichts …
… habe es der Antragsgegnerin oblegen darzulegen, dass eine kalkulatorische Abwälzung möglich sei. Diese Pflicht treffe sie jedenfalls dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die …
… dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kalkulatorische Überwälzbarkeit der Steuer nicht mehr von der Absicht der Gemeinde gedeckt sei und/oder die Belastungswirkung …
… Satzungsverfahren hätte geprüft werden müssen, ob sich die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auch bei einem Steuersatz von 20 % tatsächlich realisieren werde oder ob die Erdrosselungsgefahr nicht …
… Die kalkulatorische Überwälzbarkeit fehle. Ein Gestaltungsspielraum zur Umsatzsteigerung bestehe weder rechtlich noch faktisch. Die Betreiber von Geldspielgeräten hätten …
Entscheidungsgründe
20 Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der allein zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gestellte Art. 1 Abs. 1 der 3. Nachtragssatzung vom 7. Dezember 2012 der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 ist rechtmäßig.
21 Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer traditionell als indirekte Steuer erhoben. Steuertatbestand ist das Spielen an einem Geldspielgerät. Als Aufwandsteuer soll die Steuer die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf belasten, die in der Teilnahme an Vergnügungen zum Ausdruck kommt. Als steuerlicher Belastungsgrund wird die darin zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Trotz dieses Anknüpfungspunktes ist gleichwohl der Automatenaufsteller nicht nur Abgabenentrichtungspflichtiger, sondern Steuerschuldner. Dies wird dadurch erreicht, dass zum Steuertatbestand die Veranstaltung des Vergnügens bestimmt wird. Dies hat somit allein einen steuertechnischen Grund (Thiem/Böttcher, Rn 202 zu § 3 KAG). Die Steuer ist einfacher beim Veranstalter zu erheben als bei den einzelnen, regelmäßig anonymen Teilnehmern an den Vergnügungsveranstaltungen (BVerfG v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20; BVerwG v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 -, ZKF 1995, 157 = Buchholz 401.68 Nr. 26). Der den Steuertatbestand formal verwirklichende Veranstalter ist deshalb zum Steuerschuldner bestimmt, damit er die Steuer an die Gemeinde als Steuergläubigerin abführt (Senatsbeschl. v. 11.02.92 - 2 M 46/91 -).
27 Mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Aufstellung von Geldspielapparaten (BVerfG v. 10.05.62 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76/99; 31, 8/23; B. v. 01.03.97, DVBl 1997, 1053/1054 r. Sp), insbesondere der Betrieb von Spielhallen (BVerwG v. 07.07.93 - 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Nr. 25; BFH v. 26.06.96 - II R 47/95 - , BFHE 180, 497/505) eingedämmt und der Spielsucht entgegengewirkt (Senatsurteil v. 14.05.93 - 2 L 115/92 - UA. S. 7) werden.
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BFH, Anhängig - II R 19/14 - Vergnügungsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Gleichheitsgrundsatz
Rechtsprechung » Bundesfinanzhof » anh. Verfahren
… und Steuerhöhe gerechtfertigt? 4. Ist das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit durchbrochen? 5. Hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung? 6. Ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2009 - 14 A 1607/07
Rechtmäßigkeit der Verböserung eines Vergnügungssteuerbescheids;
… Die rückwirkende Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die nicht mehr kalkulatorisch auf den Spieler abgewälzt werden kann, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. …
Eine kalkulatorische Abwälzung für die Vergangenheit ist aber nicht möglich. Dies bedeutet, dass die nachträglich erhobene erhöhte Steuer …
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FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 27.08.2014, 2 K 257/13
Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform
1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.
2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.
3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.
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BFH Anhängiges Verfahren, II R 21/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2015)
Ist die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?
Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungsteuer - kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer:
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
SpVStG HA § 1 Abs 3; SpVStG HA § 12; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.8.2014 (2 K 257/13)
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FG Hamburg · Urteil vom 15. Juli 2014 · Az. 3 K 207/13
A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2010 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" rechtmäßig, insbesondere unionsrechts- und verfassungsgemäß, war.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen konnten anhand der im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheidung sowie der weiteren zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Glücksspielumsätzen ergangenen EuGH-Urteile gelöst werden. Angesichts dieser für das Gericht bindenden Rechtsprechung des EuGH verbleiben keine weiteren Zweifel an der Auslegung der Normen der MwStSystRL hinsichtlich der Besteuerung der streitgegenständlichen Geldspielgeräte (ebenso BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).
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openjur
EINFACH TOLL - weitere lesenswerte Entscheidungen....
BVerwG bestätigt Erdrosselung im Einzelfall
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 9 B 69.15 (Auszug)
VG Chemnitz - 28.10.2008 - AZ: VG 4 K 1620/07
OVG Bautzen - 06.05.2015 - AZ: OVG 5 A 439/12
3.Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 35).
4.Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung einer grundsätzlichen Weiterentwicklung bedarf. Das gilt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] -, dem sie entnehmen will, dass aus der Sicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht die Frage der Erdrosselung entscheidend sei, sondern vielmehr der Umstand, "dass ein angemessener Unternehmerlohn gegeben sein muss". Die Beschwerde übersieht damit, dass schon in Bezug auf das aus der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) folgende Erdrosselungsverbot zu prüfen ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns abdecken kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 16 f. m.w.N.). Dass der Steuergesetzgeber zur Abmilderung einer wesentlichen Umstellung des Steuermaßstabes gegebenenfalls eine Übergangsregelung vorsehen muss, wie die Beschwerde (unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des EuGH vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -Rn. 42) vorträgt, ist ebenfalls bereits geklärt (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - Rn. 26 m.w.N.). Soweit die Beschwerde geltend macht, die hier streitgegenständliche Steuer sei ursächlich für die Insolvenz und damit für die Existenzvernichtung der Klägerin geworden, betrifft dies nur den vorliegenden Einzelfall und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.
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Rechtsprechung paradox!
Die Forderung (Rn 6), der Unternehmer soll seinen Umsatz steigern um rentabel zu werden, ist ein Verstoß gegen die Ziele des GlüStV und dem mit der Steuererhöhung verfolgten Lenkungszweck.BVerwG 9 BN 5.15 vom 10.12.2015
Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 105, 73 <112 f.="">[BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99]) und ebenfalls gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>[BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]; 99, 280 <296>[BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95]; stRspr).
BverfG vom 20.04.2004, Az.: 1 BvR 1748/99 296>148>112> (Rn 57)
(OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -)
4 Danach ist für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung (Frage aa) kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 30). Das Erfordernis der Abwälzbarkeit ist teilidentisch mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist. Zwar unterscheiden sich das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit in ihrer dogmatischen Herleitung; eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2015 Rn. 35).
6 Die Frage cc) bezieht sich auf die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen hinderten einen Unternehmer nicht, seinen Umsatz zu steigern bzw. seine Betriebskosten zu senken, insbesondere setze die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat keine rechtlichen Grenzen (UA S. 8 f.). Diese Möglichkeit der Preissteigerung hatte die Klägerin mit dem Argument in Abrede gestellt, dass der Aufstellunternehmer auf die Auszahlungsquoten mit Blick auf die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Gerätesoftware keinen Einfluss nehmen könne; ein etwaiger vollständiger Geräteaustausch sei einem Unternehmer - jedenfalls ohne längere Ankündigungsphase - unzumutbar. Auch diese Fragen sind durch das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 im Grundsatz geklärt. Danach stehen einer Preiserhöhung durch den Einsatz von Geräten mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt zwar keine prinzipiellen Erwägungen entgegen; es ist aber im Einzelfall zu untersuchen, ob den im Gemeindegebiet vorhandenen Unternehmern ein nachträglicher Austausch der Geräte zumutbar ist oder ob die Gemeinde aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist zur Umstellung auf den neuen Steuermaßstab einräumen muss (Rn. 23 ff.)..
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Die Entscheidung des FG Hamburg vom 13.04.2010 ist kaufmännscher Unsinn! Eine Umsatzsteigerung führt zu einer weiteren Steuererhöhung und kann den Betrieb nicht rentabel machen! Auch darf der Aufstellunternehmer die angemieteten Geräte nicht verändern, er würde sich strafbar machen! (vgl. Strafsache Ali T zur Automatenmanipulation)FG Hamburg: Urteil vom 13.04.2010 – 2 K 11/09
b) .....Nach den in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvL 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, 295; Beschluss 01.04.1971 - 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 20) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.
Neben anderen, regelmäßig bestehenden Möglichkeiten, einen Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, NVwZ 2009, 968), besteht auch in dieser Hinsicht Spielraum, die Einnahmen des Spielgeräteaufstellers zu erhöhen.
Der Spielgeräteaufsteller ist dabei nicht notwendigerweise auf eine kalkulatorische Abwälzung der Steuer angewiesen. Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen verbieten es nicht, den Spieler gegebenenfalls direkt mit der Steuer zu belasten.
Die Hersteller könnten die Geräte so programmieren lassen, dass die Spielvergnügungsteuer separat erfasst und nur die um die Steuer verminderten Einsätze zum Spielen verwendet werden können. Nach den Angaben des Sachverständigen stünden die Vorgaben der SpielV n. F. einer Genehmigung eines in dieser Weise programmierten Geräts nicht entgegen.
Da die Spielvergnügungsteuer alle Spielhallenbetreiber in Hamburg gleichermaßen betrifft und diese daher vor der Notwendigkeit stehen, ihren Geschäftsbetrieb so einzurichten, dass sie zur Entrichtung dieser Steuer unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens in der Lage sind, können Erfordernisse des Wettbewerbs jedenfalls längerfristig nicht dazu zwingen, Spielgeräte mit so hohen Gewinnsquoten einzusetzen, dass die kalkulatorische Überwälzung der Steuer auf die Spieler allgemein oder in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010,692).
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BFH Urteil vom 7.12.2011, II R 51/10
60 Die Steuer kann auf die Spieler abgewälzt werden. Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3., m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc aaa, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc aaa).
Die Automatenaufsteller sind weder durch die SpielV noch durch andere Vorschriften gehindert, ihren Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass ihnen nach Deckung aller Kosten und Entrichtung der Spielvergnügungsteuer noch ein Gewinn verbleibt. Dies reicht aus, um die Abwälzbarkeit zu bejahen. Setzen die Spielhallenbetreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich der Einsätze und der Gewinne so programmiert sind, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden kann, fällt dies in deren Verantwortungsbereich (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 692, unter II.2.b cc, und in BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.b cc).
Dass die Einspielergebnisse im Verhältnis zu den der Besteuerung unterliegenden Einsätzen und somit auch zu der Steuer schwanken können, liegt in der Natur des Betriebs von Geldspielgeräten und muss von deren Betreibern bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs und der Kalkulation berücksichtigt werden. Zur Verfassungswidrigkeit des HmbSpVStG führt dies nicht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 135, 367, unter 2.b).
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Noch besser - das VG Aachen, das die Umsatzsteuer vergißt (verbleiben 95/90%)!
VG Aachen, 30.04.2009 - 4 K 1319/07 - Rechtmäßigkeit der Bemessung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach …
… Falle einer zehn-prozentigen Besteuerung des Einspielergebnisses eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 90 % der Einnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09 - Berechnung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten anhand eines Spieleraufwands oder eines Endspi…
… Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen …
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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
… Darüberhinaus erfordert die Abwälzbarkeit auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren …
… unternehmerisches Verhalten, sondern selbst Glücksspiel wäre. Der Annahme kalkulatorischer Abwälzbarkeit stehen die im Parallelverfahren 14 A 717/09 eingereichten Übersichten über den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen …
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Seltsame Kalkulation:
Wenn die Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis für eine langfristige Kalkulation nicht erforderlich sein soll – wie soll dann kalkuliert werden?
VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07
… im Falle einer fünfprozentigen Besteuerung des Einsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Eine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist nicht erforderlich. …
… Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in …
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Noch schlauer: Gelsenkirchen erfindet die Abwälzbarkeit einer kostenlosen Leistung - VG winkt durch? (vgl.: VGH Mannheim: Besteuerung von Wettbüros rechtswidrig; VG Karlsruhe: Wettbürosteuer ist verfassungswidrig)
VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 37/15 - Ungleichartigkeit der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer im Verhältnis zur Sportwettenst…
… Sie erfüllt ferner die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG (b). Die Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des …
… Denn auch wenn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit und das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Erdrosselungsverbot rechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, decken sie …
… Die Wettbürosteuer erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abwälzbarkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG . …
… eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Insoweit genügt eine kalkulatorische Abwälzbarkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG . Denn die Voraussetzung der Abwälzbarkeit einer Steuer hat nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde …
… nicht in jedem Einzelfall gelingt. Demnach ist die kalkulatorische Abwälzbarkeit so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche Hindernisse völlig ausgeschlossen ist. Insoweit genügt die Möglichkeit …
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Montag, 22. Februar 2016
Glücksspielregulierung - Vertragsverletzungsverfahren droht!
Bei der Glücksspielregulierung bekommen die Bundesländer Druck aus Brüssel.
Jetzt wollen sie schon einmal zügig die Gesetze ändern.
Hinter den Kulissen des Brüsseler Politikbetriebs beraten Beamte derzeit darüber, ob sie der ohnehin sehr schwierigen deutschen Glücksspielregulierung einen weiteren Dämpfer verpassen.
In wenigen Wochen werden womöglich Briefe in Berlin eintreffen, die es in sich haben: Der Bundesregierung droht wegen der Regeln und Verfahren im Umgang mit dem Glücksspiel ein Vertragsverletzungsverfahren. Sollte es so kommen, werden die Berliner Ministerien nicht zum ersten Mal für das gerade stehen müssen, was die Bundesländer verbockt haben.
.....Ihr Konzept liefe darauf hinaus, die Zuständigkeit für die Erlaubnisse von Hessen in ein anderes Bundesland zu verlagern, etwa nach Bayern - zumal die Verwaltungsgerichte im Freistaat tendenziell im Sinne der Staatsverwaltung urteilen.
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Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
Schreiben der Kommission im EU Pilot v. 29.6.2015, EU PILOT 7625/15/GROW
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EuGH: Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht
EuGH: Urteil vom 4. Februar 2016 Sebat Ince (C-336/14)
Meinungen & Analysen
Sportwettenregulierung – qui bono oder cui bono?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Sportwettenregulierung ist in der Europäischen Union keine Aufgabe der Mitgliedstaaten. Das sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union so und fordert neben Kohärenz und Transparenz die Einhaltung der für den Binnenmarkt schlechthin konstitutiven Regulierung des Artikels 56 AEUV ein, demnach den Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich verboten sind.
Dies wiederum gewährleistet dem Dienstleistungserbringer das Recht, von illegitimen und durch fiskalische Interessen der staatlichen Lotterieunternehmen motivierten Beschränkungen verschont zu bleiben. Der EuGH respektiert nicht die unterschiedlichen ethischen und soziokulturellen Unterschiede der Mitgliedstaaten und auch nicht gewachsene Traditionen als Legitimationsgründe für innerstaatliche Beschränkungen. Er sagt lediglich, dass in Ermangelung einer europaweiten Harmonisierung der Mitgliedstaat das angestrebte Schutzniveau bestimmen kann, so wie in allen anderen wirtschaftlichen Bereichen, die nicht harmonisiert sind, eben auch.
Interessanterweise werden Länder wie Finnland – durch die Kommission oder die Träger der EU-Grundfragen – kaum angegriffen, vermutlich, weil die Tundra eher uninteressante Kunden bereit stellt oder weil die Finnen ein anderes Verhältnis zum EU-Recht haben. Die große Masse der Streitigkeiten vor dem EuGH wird von deutscher Seite oder von unternehmerischer Seite gegen die deutsche Gesetzgebung und gegen die Praxis der oberen Gerichte geführt.
Warum ist das so und in welchem Interesse liegt das? Sind vom Glücksspielstaatsvertrag wirklich nur noch die gut dotierten Versorgungsposten im Toto- und Lottoblock übrig? Offenkundig ja.
Unzweifelhaft ist Deutschland in Europa der größte Markt und die föderale Nicht-Regulierung und die hier nicht-zu-kommentierende-Gerichtsbarkeit bietet eine Fülle von Angriffspunkten für immer die gleichen spezialisierten Anwaltskanzleien. Es geht aber im Kern darum, einen vernünftig liberalisierten Markt für Anbieter mit nationaler EU-Lizenz zu schaffen, so wie dies auch in anderen Wirtschaftsbereichen in der EU, seit 1. Januar 1993 übrigens ein Binnenmarkt, der Fall ist. Einige Anbieter mögen vorgeben, eine deutsche Lizenz für Sportwetten erwerben zu wollen und sind bereits im Internet erfolgreich und halten sich bei ihrem Angebot an Jugendschutzvorschriften und Einsatzlimits und bieten keine manipulativ gefährdeten Wetten an, weil sie sich sonst selbst sowie die Integrität des Sports, von der sie leben, schädigen würden. Solange keine deutschen Lizenzen vergeben werden, und auch danach, sind sie unter dem GlüÄndStV gemäß Artikel 56 AEUV rechtlich sicher.
Ich kenne keinen anderen Bereich, in dem Amtswalter und Obergerichte so lange klare Verstöße der Exekutive, Judikative und Legislative gegen die höherrangigen EU-Gesetze dulden.
Dies lädt natürlich dazu ein, dass die Bundesländer auch gegen die sich selbst auferlegten Beschränkungen oder Regelungen verstoßen.
Jetzt legt das hessische Innenministerium nach und fordert ein Freigeben der Sportwettlizenzen. Dort besteht die Erkenntnis, dass die Verwaltung an höherrangiges Recht gebunden ist. Es ist allerdings recht pikant, dass diejenige Behörde, die das Verfahren unter dem Joch des verfassungswidrigen Glücksspielkollegiums für alle regeln sollte, die Erhöhung der Zahl der Lizenzen ausruft, kann dies doch nicht retten was nicht zu retten ist. Honi soit qui mal y pense. Warum eigentlich?
Es ist ein Irrglaube, dass eine Aufsichtsstruktur, die bereits jetzt wenig durchsetzungsstark ist, einen von allen Mitgliedstaaten gewollten europäischen Binnenmarkt problemlos unionsrechtswidrig und verfassungswidrig regulieren kann. Es ist auch empirisch nachgewiesen, dass eine Öffnung des Marktes illegale staatliche Übergriffe nicht abhält. Solange es in Europa staatliche Stellen gibt, wie beispielsweise die deutschen Lotterieunternehmen, für die Einnahmen aus Glückspielen, Lotterien oder Sportwetten Steueroasen sind, solange werden auch Amtswalter versuchen, den großen europäischen Binnenmarkt zu konterkarieren. Wie könnte Abhilfe geschaffen werden?
Dazu gibt es aus meiner Sicht drei Wege:
- Durchsetzung der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs auf einem vernünftigen Schutzniveau.
- Bündelung der Regulierung in einer zentralen Bundesbehörde mit Kompetenzen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit.
- Rückkehr zu einer aufrechten sowie systematisch und kohärenten Regulierung ohne Monopol und ohne Experimente.
Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
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Telefax: 040 / 355 030 – 30
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Samstag, 13. Februar 2016
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Wie der Staat unser Geld an Reiche verschenkt
Film von Jan Schmitt
Hat der Staat jahrelang unser Steuergeld an Millionäre ausgezahlt? Am 14. Oktober 2014 lässt die Kölner Staatsanwaltschaft dutzende Büros und Wohnungen im In- und Ausland durchsuchen. Damit holt sie zum bislang größten Schlag gegen mehr als 30 Banker, Fondsbetreiber, Anwälte und Finanzberater wegen dubioser Aktiendeals zulasten des Fiskus aus. Doch waren diese Geschäfte überhaupt illegal? Dem Staat waren sie jedenfalls über zehn Jahre lang bekannt. Drei Finanzminister schafften es in dieser Zeit nicht, eine Gesetzeslücke zu schließen, die diese sogenannten Cum-Ex-Deals erst möglich machte. Dabei geht es um bestimmte Aktien-Deals, die es Anlegern ermöglichten, sich Ertragssteuern erstatten zu lassen, die zuvor gar nicht abgeführt worden waren. Möglich war das aufgrund einer Gesetzeslücke, auf die die Bundesfinanzminister seit 2002 regelmäßig hingewiesen worden waren. Sie wussten, dass Steuergeld an Millionäre ausgezahlt wurde, sie hätten dringend handeln müssen. Doch sie taten es nur unzureichend - ein Versäumnis, das Banken und Finanzberater zu nutzen wussten. Und so zahlte der Staat jahrelang das Geld des deutschen Steuerzahlers an Banken und Millionäre aus. Geschätzt mehr als zehn Milliarden Euro. Demnächst soll ein Untersuchungsausschuss des Bundestags den Fall prüfen. Anhand bisher unveröffentlichter Dokumente sowie mit den Stimmen beteiligter Zeitzeugen und Insider beschreibt Autor Jan Schmitt in seiner ARD/WDR-Produktion das beispiellose Versagen der deutschen Politik. Der Film schildert einen Wirtschaftskrimi, dessen Protagonisten - Täter wie Opfer - sich wie das "Who is Who" der deutschen Gesellschaft lesen: Carsten Maschmeyer, Veronica Ferres, "Drogeriemarktkönig" Erwin Müller, Fußballtrainer Mirko Slomka, "Immobilienmogul" Rafael Roth, Banker Eric Sarasin, Ex-Fahnder und heutiger Finanzberater Hanno Berger sowie zahlreiche deutsche Banken. Man habe nicht gewusst, um welche Geschäfte es sich genau gehandelt habe, sagen die betroffenen Investoren. Man habe die Geschäfte für legal gehalten, sagen Banken und Berater. Jetzt will der Staat sein Geld zurück, Staatsanwaltschaften ermitteln: Im Fadenkreuz stehen mehr als 30 Banker, Fondsbetreiber, Anwälte und Finanzberater. Sie behaupten, die Praxis sei legal gewesen. Im Bundesfinanzministerium sieht man das anders. Die Geschäfte seien von je her illegal gewesen, heißt es dort, Gesetzeslücke hin- oder her: Es sei jedem Kind bekannt, dass man nicht für eine Leistung zwei Mal etwas bekommen könne. Der Staat geht mit aller Härte vor. Zu Recht? Zurzeit klären die Gerichte, ob die Beteiligten sich strafbar gemacht haben oder ob unsere Milliarden wegen der Versäumnisse der Politik für immer verloren sind.
Webseite
Mo, 15. Feb 16 · 23:30-00:15 · Das Erste (ARD)
Wie solidarisch ist Deutschland?
WDR Sozialrichter Jürgen Borchert, der Robin Hood der Familien.
Dokumentation
Film von Eva Schötteldreier
Reiche werden reicher - Arme bleiben arm, während die "Mitte" gegen den Abstieg kämpft. Ein verblüffender Befund, glaubt man dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung; die Unternehmen boomen, doch die Löhne stagnieren, gleichzeitig wächst die Ungleichheit bei den Vermögen. Die Kluft zwischen denen, die sehr viel haben und jenen, die mit wenig oder sehr wenig auskommen müssen, ist heute besonders groß. Deutschland nimmt bei der Vermögensungleichheit in der Eurozone inzwischen einen enttäuschenden Spitzenplatz ein. Was ist passiert? Wo bleibt die Beteiligung der Reichen und Superreichen? Wann wurde der breite politische Konsens aufgekündigt, dass Wachstum allen zugutekommen soll? Die Filmemacherin Eva Schötteldreier macht sich auf die Suche nach Antworten und entdeckt ein Land, dessen soziale Balance deutlich angeschlagen ist. Sie trifft Starökonomen, Wissenschaftler, Familien, Millionäre, Hartz-IV-Bekämpfer und Sozialethiker. Der beunruhigende Tenor: Bis weit in die 70er Jahre war man sich einig, dass die steuerlichen Lasten und Abgaben - je nach eigenen Kräften - relativ gleichmäßig verteilt werden sollten. Dieses Prinzip gilt nicht mehr. Trotz anhaltend hohem Wirtschaftswachstum rutschen immer mehr Menschen ab, vor allem die Mittschicht gerät unter Druck: Sie sind beim Steuerzahlen Spitze, ebenso bei den Sozialabgaben. Im Alter oder aber mit Kindern werden sie zu Verlierern. Lösungen und Alternativen zur sozialen Schräglage sind in Sicht, brauchen aber die radikale Abkehr vom Bestehenden.
Do, 18. Feb 16 · 20:15-21:00 · PHOENIX
Fr, 19. Feb 16 · 00:45-01:30 · PHOENIX
Akte D - Die Macht der Stromkonzerne
Kaum ein Thema wird derzeit so heftig diskutiert wie die Energiewende. Selten beleuchtet wird dabei allerdings, wie die Strukturen entstanden sind, auf deren Basis die Stromerzeuger jahrzehntelang ein profitables Geschäft betrieben haben und so zu einer der mächtigsten Branchen Deutschlands wurden. "Akte D" zeigt auf, wie die Elektroriesen ihr profitables Geschäftsmodell in Deutschland etablieren konnten und die Energiepolitik nach ihren Interessen beeinflusst haben. Die Geschichte der Stromversorgung in Deutschland beginnt mit einem Kartell - wegweisend für die Zukunft der Branche. Die Unternehmer Emil Rathenau und Werner von Siemens erkennen gegen Ende des 19. Jahrhunderts, dass sich mit Strom viel Geld verdienen lässt. Um sich dabei nicht in die Quere zu kommen, treffen die Konkurrenten ein lukratives Abkommen: Rathenau verkauft den Strom an die Kunden, Siemens die Generatoren an die Kraftwerke. Noch bevor es einen Strommarkt in Deutschland gibt, ist er schon aufgeteilt. Eine andere Besonderheit zeigt der Blick auf die Geschichte der RWE: Als deren rasante Expansion vor rund hundert Jahren auf den politischen Widerstand von Kommunen stieß, gelang es dem Industriellen Hugo Stinnes, sie mit einem genialen Schachzug langfristig an die Geschäftsziele des RWE zu binden - er machte sie zu Anteilseignern. Das ist bis heute Garant für das Wohlergehen der Stromriesen. Die Macht der Stromindustrie war schon früh so groß, dass Pläne zu einer Verstaatlichung dieser Schlüsselbranche nie zur Ausführung kamen. Als 1989 die Mauer fiel, versuchten die westdeutschen Konzerne, sich das Monopol an der kompletten Stromversorgung der DDR zu sichern - weitgehend erfolgreich. Und auch die Liberalisierung des Strommarktes in der EU führte in Deutschland letztlich zu noch mehr Konzentration und teurerem Strom für den Verbraucher. Wird heute durch die Energiewende die über 130 Jahre gewachsene Macht der Stromindustrie begrenzt und wieder der Politik untergeordnet? Der Ausgang ist offen...
Do, 18. Feb 16 · 21:00-21:45 · PHOENIX
Fr, 19. Feb 16 · 01:30-02:15 · PHOENIX
Konzerne klagen - wir zahlen
Wie Schiedsgerichte den Rechtsstaat aushebeln
Im Namen des Volkes urteilen sie nicht. Im Gegenteil: Sie tagen hinter verschlossenen Türen. Sie verurteilen Staaten zu Strafen in Milliardenhöhe. Konzerne verklagen mit ihrer Hilfe Regierungen, wenn sie ihre Geschäfte bedroht sehen. Und zahlen - müssen wir. Schiedsgerichte gelten vielen als große Bedrohung in den geplanten Freihandelsabkommen TTIP und CETA - den Verträgen der EU mit den USA und Kanada. Zu Recht? Noch sind die Abkommen nicht unterzeichnet. Doch Schiedsgerichtsverfahren sind bereits heute weltweit in tausenden Verträgen verbindlich verankert. Und kein anderes Land hat in so vielen Verträgen private Schiedsgerichte zugelassen wie Deutschland. Mit welchen Folgen? Autor Michael Wech geht in dieser Dokumentation konkreten Fällen nach und stellt fest: Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt ist rund um die Schiedsgerichtsverfahren eine boomende, private Justizindustrie entstanden. Schiedsgerichte sind längst zu einem Geschäftsmodell geworden. Bei dem die Konzerne die Gewinner sind - und souveräne Staaten und deren Bürger die Verlierer. Als am 12. März um 8:36 Uhr das Atomkraftwerk in Fukushima explodiert ist die Welt so nah an einem Atomunfall wie nie zuvor. Zehntausende Bürger gehen in Deutschland auf die Straße, um für den Ausstieg aus der Atomenergie zu demonstrieren. Und Bundeskanzlerin Angela Merkel entscheidet tatsächlich: Aus für die Atomkraft in Deutschland.
Der Energiekonzern Vattenfall klagt vor einem internationalen Schiedsgericht: 4,7 Milliarden Euro will er vom deutschen Staat als Entschädigung für entgangene Gewinne.
"Die muss der deutsche Steuerzahler tragen.
Die Bürger müssen für die Entscheidung, die ihre Regierung getroffen hat, und die die Meinung aller widerspiegelt, zahlen." Verfassungsrechtler Markus Krajewski sieht darin eine Bedrohung für die Demokratie. Der New Yorker Anwalt Selvyn Seidel sieht das anders. Er ist einer der Pioniere auf dem Gebiet der Finanzierung von Schiedsgerichtsprozessen: "Es gibt viele Investoren, die von Staaten um ihre Gewinne gebracht werden. Die Investoren können vor einem Schiedsgericht klagen. Aber diese Rechtsstreitigkeiten kosten Geld. Und nicht immer weiß man, wie die Sache ausgeht. Wir können Investoren helfen: Wir suchen jemand, der diese Klagen finanziert. Wenn wir Erfolg haben, teilen wir uns den Gewinn. Es ist ein Riesengeschäft für alle Seiten." Seit Anfang der 90er Jahre ist die Anzahl der Klagen von Konzernen gegen Staaten von null auf über 600 Fälle rasant gestiegen. Anwälte, die für diese Klagen angeheuert werden, verdienen bis zu tausend Dollar pro Stunde, ihre Kanzleien manchmal bis zu dreißig Millionen Dollar pro Klage. Auch deutsche Kanzleien mischen mit im großen Geschäft. 2011 haben 15 Schiedsrichter 55 Prozent aller Klagen entschieden. Oft wechseln sie die Rollen: Mal fällen sie den Schiedsspruch. Ein anderes Mal vertreten sie die Investoren. Auf dem Feld der Internationalen Schiedsverfahren herrscht deshalb Casinostimmung. Banken, Hedgefonds und Versicherer investieren in diesen jährlich wachsenden Markt. Denn die Prozess-Finanzierer versprechen hohe Renditen. Und als Makler verdienen sie auch kräftig mit: Burford, der größte amerikanische Prozess-Finanzierer, konnte seinen Gewinn 2011 verneunfachen. Juridica, sein britischer Konkurrent, verzeichnete einen Gewinnanstieg von 578 Prozent. "Das ist ein Milliarden-Geschäft. Für alle Beteiligten. Es geht um riesige Summen." Der kanadische Wirtschaftsprofessor Gus van Harten hat die Branche genau untersucht.
Do, 18. Feb 16 · 20:15-21:00 · 3sat
Ausgeschlachtet
China steht in der weltweiten Transplantationsstatistik hinter den USA auf Platz 2, aber China kann nicht plausibel erklären, woher die vielen Organe stammen, die vor allem an zahlende Kunden aus dem Ausland verpflanzt werden.
Dokumentation (Wissenschaft, Technik und Umwelt - Gesundheit, Medizin)
Kurzbeschreibung
Organe auf Bestellung
Film von Leon Lee
Vieles deutet darauf hin, dass in China zehntausende unschuldige Menschen auf Bedarf für einen illegalen Handel mit Transplantations-Organen ermordet wurden. Die Dokumentation "Ausgeschlachtet – Organe auf Bestellung" präsentiert Augenzeugenberichte und medizinische Fakten, mit deren Hilfe sich ausrechnen lässt, dass beim Organhandel in China viel mehr im Argen liegt, als man im Westen vielleicht wissen möchte. Als 2006 die ersten Informationen aus China drangen, dass staatliche Krankenhäuser politische Gefangenen gezielt und zeitnah töteten, um deren Organe zu verkaufen, schien dies zu unmenschlich, um wahr zu sein. Insbesondere Mitglieder der buddhistischen Religionsgemeinschaft Falun Gong sollen zu Tausenden unter zweifelhaften Vorwänden in Lagern gefangen gehalten, typisiert und regelmäßig medizinisch untersucht werden, um dann, wenn sie als Spender geeignet sind, auf Bedarf ermordet zu werden. Die Beweislage ist schwierig, da objektive, unabhängige Untersuchungen in China nicht möglich sind. Doch Augenzeugenberichte von aus China geflohenen Gefangenen und harte medizinische Fakten sprechen für sich: Nirgendwo sonst in der Welt ist es möglich, ein Spenderorgan wie beispielsweise eine Leber innerhalb weniger Tage zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, muss ein riesiger Pool von potentiellen Spendern zur Verfügung stehen, doch es gibt kein Organ-Spendesystem auf freiwilliger Basis in China, das eine solch große Menge an Spenderorganen zur Verfügung stellen könnte. China hatte zwar angekündigt, ab 2015 keine Organe hingerichteter Gefangener mehr zu entnehmen. Doch die Zahl der Transplantationen ist bislang nicht gesunken. Und selbst die Zahl der Hinrichtungen - Menschenrechtsorganisationen schätzen sie auf bis zu 10.000 pro Jahr - ist nicht hinreichend groß, um zu erklären, woher all die transplantierten Organe stammen. Das Eingeständnis, dass über Jahre hinweg Organe Gefangener entnommen wurden, ist schlimm genug. Und solange China nicht erklären kann, woher die vielen Organe stammen – China steht in der weltweiten Transplantationsstatistik hinter den USA auf Platz 2 –, die in China vor allem an zahlende Kunden aus dem Ausland vergeben werden, muss man vom Schlimmsten ausgehen. Redaktionshinweis: In 3sat steht der Donnerstagabend im Zeichen der Wissenschaft: Um jeweils 20.15 Uhr beleuchtet eine Dokumentation relevante Fragen aus Natur- und Geisteswissenschaften, Kultur und Technik. Im Anschluss, um 21.00 Uhr, diskutiert Gert Scobel mit seinen Gästen über weitere Aspekte.
Do, 18. Feb 16 · 21:00-22:00 · 3sat
scobel: Organhandel - Der Wert des Menschen
Gespräch/Diskussion (Wissenschaft, Technik und Umwelt - Gesundheit, Medizin)
Jährlich finden offiziellen Schätzungen und Statistiken zufolge 10.000 Transplantationen in China statt. 60 Prozent der transplantierten Organe sollen von hingerichteten Gefangenen stammen. Von Menschen, die unter fragwürdigen Umständen inhaftiert und nach Auftragslage ermordet wurden, um gut zahlenden Patienten das Leben zu verlängern. China hält mittlerweile Platz 2 in der weltweiten Transplantationsstatistik. Was in China unter den Augen der Weltöffentlichkeit geschieht, geschieht auch in vielen anderen Teilen der Welt. Der illegale Handel mit menschlichen Organen boomt. Er ist Teil eines gut organisierten kriminellen Systems: des globalisiertem Menschenhandels. Armut und Kriege leisten dieser Entwicklung massiv Vorschub. Doch was genau verbirgt sich hinter der Transplantationsmafia? Wie funktioniert ihr global arbeitendes System? Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass nicht nur krude Profitgier hinter den medizinisch getarnten Verbrechen steht, die nicht selten Ärzte begehen, die in Deutschland und anderen westlichen Ländern ausgebildet wurden. Die 3sat-Gesprächssendung "scobel" dokumentiert Fakten und Zusammenhänge und zeigt, dass der Handel mit menschlichen Organen eine moderne Variante der Sklaverei ist, die zwar offiziell abgeschafft ist, sich aber ungeachtet dessen zu einem der lukrativsten international organisierten Verbrechen entwickelt. Außerdem geht "scobel" der Frage nach, inwieweit Deutschland in diese skandalösen Zustände verstrickt ist, welche menschliche Grundhaltung dafür verantwortlich ist und ob Geld der entscheidende Faktor ist, dass diese besonders brutale Form von Sozialdarwinismus entstehen kann.
Rechtswidrigkeit der Wettbürosteuer
Keine Vergnügungsteuer für Vergnügen ohne Aufwand
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war.
Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar.
Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Die Wettbürosteuer wird derzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen von einer Reihe von Kommunen erhoben. Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehlt aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, steht doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.
Es ist wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden-Württemberg nicht mehr erhoben werden können. In Nordrhein-Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.
Dr. Klaus Walpert, für das Steuerrecht zuständiger Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt.
Quelle: PM vom 12.02.2016
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war.
Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar.
Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Die Wettbürosteuer wird derzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen von einer Reihe von Kommunen erhoben. Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehlt aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, steht doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.
Es ist wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden-Württemberg nicht mehr erhoben werden können. In Nordrhein-Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.
Dr. Klaus Walpert, für das Steuerrecht zuständiger Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs, hat die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt.
Quelle: PM vom 12.02.2016
Erneut Geldspielgeräte manipuliert?
Manipulationsverdacht
Großrazzia in Glücksspielbranche
Eine Bande aus Schleswig-Holstein soll Schadsoftware eingesetzt haben, um Spieleautomaten zu manipulieren.
Ein Großaufgebot von 650 Polizisten schlug am Donnerstag in der Glücksspielbranche zu. Der Verdacht: Eine Bande aus Schleswig-Holstein soll bundesweit Glücksspielautomaten manipuliert und auch Automatenaufstellern beim Steuerbetrug geholfen haben.
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Automaten manipuliert: Statt Gewinn gab's Strafe
Automatenmanipulation - Ali T verurteilt
Fünfeinhalb Jahre muss Ali T. (54) ins Gefängnis, weil er Automaten in Spielhallen derart geschickt manipulierte, dass er innerhalb eines Jahres rund 1,85 Millionen Euro kassierte.
Durch diesen Prozess wurde aufgedeckt, dass sich die angeblich “manipulationssicheren” Geldspielgeräte doch manipulieren lassen und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.
Bei einem Glücksspiel, darf weder der Anbieter, noch der Spielteilnehmer den Spielablauf und -Ausgang kennen, oder beeinflussen.
Die Kenntnis der Programmierung führt jedoch zu ungewöhnlichen und ganz und gar unmöglichen Spielverläufen, wodurch im Ergebnis die Gewinne entgegen dem Spielplan vertragswidrig, willkürlich zugeteilt werden.
Dieses Wissen hatte er Automatenherstellern angeboten.
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Durch diesen Prozess wurde aufgedeckt, dass sich die angeblich “manipulationssicheren” Geldspielgeräte doch manipulieren lassen und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.
Bei einem Glücksspiel, darf weder der Anbieter, noch der Spielteilnehmer den Spielablauf und -Ausgang kennen, oder beeinflussen.
Die Kenntnis der Programmierung führt jedoch zu ungewöhnlichen und ganz und gar unmöglichen Spielverläufen, wodurch im Ergebnis die Gewinne entgegen dem Spielplan vertragswidrig, willkürlich zugeteilt werden.
Dieses Wissen hatte er Automatenherstellern angeboten.
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s.a.:
Mörderische Glücksspiele in der „Frankenhölle“ -Buchempfehlung-Glücksspiel kann nicht nur süchtig oder reich machen, sondern manchmal bringt es auch den Tod.
Mörderische Glücksspiele in der „Frankenhölle“ -Buchempfehlung-Glücksspiel kann nicht nur süchtig oder reich machen, sondern manchmal bringt es auch den Tod.
Österreicher erwarten über 2 Milliarden Euro Umsatz
Novomatic will mehr Automaten aufstellen
Novomatic will in Deutschland verstärkt als Aufsteller auftreten und neue Standorte akquirieren.
In Zukunft will der Konzern sich weiter in Bezug auf Lotterien und Sportwetten diversifizieren.
Novomatic gab an, weltweit über 235.000 Automaten und VLTs an über 1.600 Standorten zu betreiben.
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Dem Branchenführer Löwen Entertainment wird vorgeworfen, illegale Software einsetzt, um die Ausschüttungsquote zu beeinflussen.
Löwen bestreitet die Vorwürfe.
Die deutsche Novomatic-Tochter Löwen Entertainment ist laut "Wirtschaftswoche" mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert. Einige kleinere Aufsteller von Spielautomaten vermuten, dass der Marktführer Löwen die Geräte so einstellen kann, dass sie in den eigenen 350 Löwen-Spielhallen weniger und in den Lokalen fremder Anbieter mehr Gewinn ausschütten.
Der deutsche Automatenmarkt (250.000 Geräte) wird von Löwen Entertainment, dessen Aufsichtsrat mit Ex-SPÖ-Bundeskanzler Alfred Gusenbauer und Ex-EU-Kommissar Günter Verheugen (SPD) prominent besetzt ist, und der Gauselmann-Gruppe dominiert. Sie haben beide einen Marktanteil von rund 45 Prozent. Daneben gibt es etwa 5.500 freie Unternehmer, die Geräte der großen Hersteller mieten und sie selbst in Spielhallen oder Gaststätten aufstellen.
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Novomatic will mehr Automaten aufstellen
Novomatic will in Deutschland verstärkt als Aufsteller auftreten und neue Standorte akquirieren.
In Zukunft will der Konzern sich weiter in Bezug auf Lotterien und Sportwetten diversifizieren.
Novomatic gab an, weltweit über 235.000 Automaten und VLTs an über 1.600 Standorten zu betreiben.
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Manipulationsvorwürfe gegen deutsche Novomatic-Tochter
Dem Branchenführer Löwen Entertainment wird vorgeworfen, illegale Software einsetzt, um die Ausschüttungsquote zu beeinflussen.
Löwen bestreitet die Vorwürfe.
Die deutsche Novomatic-Tochter Löwen Entertainment ist laut "Wirtschaftswoche" mit Manipulationsvorwürfen konfrontiert. Einige kleinere Aufsteller von Spielautomaten vermuten, dass der Marktführer Löwen die Geräte so einstellen kann, dass sie in den eigenen 350 Löwen-Spielhallen weniger und in den Lokalen fremder Anbieter mehr Gewinn ausschütten.
Der deutsche Automatenmarkt (250.000 Geräte) wird von Löwen Entertainment, dessen Aufsichtsrat mit Ex-SPÖ-Bundeskanzler Alfred Gusenbauer und Ex-EU-Kommissar Günter Verheugen (SPD) prominent besetzt ist, und der Gauselmann-Gruppe dominiert. Sie haben beide einen Marktanteil von rund 45 Prozent. Daneben gibt es etwa 5.500 freie Unternehmer, die Geräte der großen Hersteller mieten und sie selbst in Spielhallen oder Gaststätten aufstellen.
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Laut "Wirtschaftswoche" ist die PTB in der Glücksspielbranche nicht unumstritten, so beklage etwa der Fachverband Glücksspielsucht die mangelnde Distanz der Behörde zu den geprüften Firmen.
Führte Softwarekomponente zu mehr Auszahlungen?
Führte Softwarekomponente zu mehr Auszahlungen?
Grüber behauptet dem Bericht zufolge, dass die Quote der an die Spieler ausbezahlten Gewinne von 2006 bis 2012 um 20 Prozent gestiegen sei, was seinen Gewinn schrumpfen habe lassen. Ein vom Gericht bestellter
Gutachter hat diese Zahlen bestätigt, schreibt das Magazin. Laut einem von Löwen beauftragten Gegengutachten eines renommierten Instituts ist dagegen an den Manipulationsvorwürfen nichts dran.
In dem Verfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth geht es nun um die Frage, ob eine Softwarekomponente bei neun verschiedenen Glücksspielgeräte-Bauarten von Löwen zu einer Steigerung der Auszahlungsquote geführt haben könnte.
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In dem Verfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth geht es nun um die Frage, ob eine Softwarekomponente bei neun verschiedenen Glücksspielgeräte-Bauarten von Löwen zu einer Steigerung der Auszahlungsquote geführt haben könnte.
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update: 16.03.2016
Millionen-Betrug mit illegalen Spielautomaten?
Laut Anklage sollen „Number One“-Chef Uwe S. und sein Techniker Kay R. über mehrere Jahre hinweg mindestens 73 Automaten so präpariert haben, dass der Verlust für Spieler pro Stunde höher war als vom Gesetz vorgeschrieben.
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Millionen-Betrug mit illegalen Spielautomaten?
Laut Anklage sollen „Number One“-Chef Uwe S. und sein Techniker Kay R. über mehrere Jahre hinweg mindestens 73 Automaten so präpariert haben, dass der Verlust für Spieler pro Stunde höher war als vom Gesetz vorgeschrieben.
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Donnerstag, 11. Februar 2016
Wettbüro-Vergnügungssteuer in Baden-Württemberg gekippt
VGH Baden-Württemberg kippt Wettbüro-Vergnügungssteuer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil in einem vom Unterzeichner geführten Normenkontrollverfahren die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Schwarzwald), soweit sie Sportwettbüros betreffen, für unwirksam erklärt.
Die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr enthaltenen Bestimmungen zu Wettbüros entsprechen einem in Baden-Württemberg und NRW verbreiteten Muster. Hiernach unterliegt der Vergnügungssteuer das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten „in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen“. Steuerschuldner ist allein der Wettbürobetreiber. Die Steuer beträgt monatlich 100 Euro pro angefangene 10 m² Fläche. Die Vergnügungssteuersatzung differenziert nicht danach, ob die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist oder ein Eintrittsgeld bezahlt werden muß.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde die Zulässigkeit der Einbeziehung von Wettbüros, in denen – wie allgemein üblich – die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist, sowie die Zulässigkeit des Flächenmaßstabs. Es ist davon auszugehen, daß sich das Urteil auf alle nach demselben Muster erstellten Wettbüro-Vergnügungssteuersatzungen übertragen läßt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Die Nichtigerklärung dürfte nämlich auf der Anwendung von Landesrecht (§ 9 Abs. 4 KAG BW) beruhen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft wird.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
An der Raumfabrik 33c
76227 Karlsruhe
E-Mail: drose@wuertenberger-legal.de
Gaildorf
Vergnügungssteuer: Wettbüros aus dem Schneider
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in vier Verfahren in letzter Instanz entschieden, solche Satzungsregelungen seien "rechtswidrig" und somit nichtig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte laut Stadtverwaltung festgestellt, dass es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer "besteuerbaren entgeltlichen Aufwand fehle, insbesondere am entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts zum Beispiel in Form von Eintrittsgeld hinsichtlich des Ermöglichens des (kostenlosen) Mitverfolgens der Wettereignisse."
Darüber hinaus stelle eine entsprechende Steuererhebung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 (Absatz 1) des Grundgesetzes dar.
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