Montag, 30. Juli 2012

EuGH: bestätigt Notifizierungspflicht

Urteil in der Rechtssache Fortuna: Europäischer Gerichtshof bestätigt Notifizierungspflicht bei der Änderung technischer Normen für Glücksspielautomaten
(Urteil s.u.)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen geplante Gesetzesänderungen hinsichtlich Glücksspielautomaten der Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden, wenn diese Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen können (Urteil vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11).
Der EuGH war vom Verwaltungsgericht Danzig um Vorabentscheidung gebeten worden, nachdem mehrere Automatenaufsteller mit Klagen geltend gemacht hatten, durch eine nicht notifizierte Gesetzesänderung würden ihre Automaten praktisch nutzlos. Durch das zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene polnische Glücksspielgesetz waren Automatenspiele nunmehr nur noch in Spielkasinos zulässig. Davor war lediglich eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Finanzbehörde erforderlich. Auch war nunmehr nach den Übergangsbestimmungen eine Änderung der Orte der Spielveranstaltung nicht mehr möglich.
Rechtlich ging es vor dem EuGH um die Frage, ob diese Gesetzesänderungen als „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG zu betrachten sind, deren Entwürfe der Europäischen Kommission übermittelt hätten werden müssen. Nach Ansicht des EuGH wird durch die Übergangsbestimmungen die Vermarktung der Spielautomaten beeinträchtigt. Das Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und der Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen außerhalb von Spielkasinos sei nämlich geeignet, den Handel mit den Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen unmittelbar zu beeinträchtigen (Rn. 36). Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten nunmehr prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.

Kontakt:
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Rechtsanwalt Martin Arendts
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D - 82031 Grünwald (bei München)

Quelle

Hintergrund:
EuGH entscheidet zur Notifizierungspflicht

Der BGH entschied:

BGH I ZR 92/09 vom 19. Juli 2012
Rn. 25) Schließlich legt die Anhörungsrüge auch im Zusammenhang mit dem Beklagtenvortrag zur unionsrechtlichen Notifizierungspflicht keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat in Randnummer 36 f. des Revisionsurteils ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag der Kommission notifiziert worden ist, so dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV jedenfalls ab 21. Juni 2007 in Kraft gesetzt werden durfte. Er hat weiter dargelegt, dass das Ausführungsgesetz des Landes Hessen keine Regelungen enthielt, die zu einer erneuten Notifizierungspflicht hinsichtlich des Internetverbots führten; die Frage, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Notifizierungspflicht bestand, hat er dahinstehen lassen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten der Umsetzung von § 4 Abs. 4 GlüStV in hessisches Landesrecht keinen eigenständigen notifizierungspflichtigen Inhalt beimisst, obwohl Rechtswirkungen gegenüber Dritten erst durch diesen Umsetzungsakt entstehen. Mit Notifizierung des Glücksspielstaatsvertrags hatte die Kommission Kenntnis davon, dass die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV – selbstverständlich mit Rechtswirkung für Dritte – in Deutschland eingeführt werden sollte. Es ist dann nicht ersichtlich, warum der rein formale Akt eines inhaltlich identischen Ausführungsgesetzes erneut der Prozedur der Notifizierung unterzogen werden soll.
BGH I ZR 30/10 vom 28. September 2011
Rn 43) Soweit  § 1 BremGlüG  die  Zustimmung  des  Bundeslands  Bremen  zum  Glücksspielstaatsvertrag enthält, folgt daraus kein über diesen Vertrag hinausgehender notifizierungspflichtiger Inhalt des Ausführungsgesetzes.
Rn 44 cc)  Zwar  können  Verschärfungen  des  Entwurfs  einer  technischen  Vorschrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute Notifizierungspflicht auslösen.
Rn 45) Es  kann  dahinstehen,  ob  für  die  Ausführungsgesetze  der  Länder  zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Notifizierungspflicht bestand.
so auch
BGH I ZR 43/10 vom 28. September 2011
BGH I ZR 92/09 vom 28. September 2011





URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
19. Juli 2012(*)

„Binnenmarkt – Richtlinie 98/34/EG – Normen und technische Vorschriften – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften – Spielautomaten mit niedrigem Gewinn – Verbot der Änderung, der Verlängerung und der Ausstellung der Erlaubnisse für die Durchführung – Begriff ‚technische Vorschrift‘“
In den verbundenen Rechtssachen C‑213/11, C‑214/11 und C‑217/11
betreffend Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku (Polen) mit Entscheidungen vom 16. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. bzw. 11. Mai 2011, in den Verfahren
Fortuna sp. z o.o. (C‑213/11),
Grand sp. z o.o. (C‑214/11),
Forta sp. z o.o. (C‑217/11)
gegen
Dyrektor Izby Celnej w Gdyni,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        der Fortuna sp. z o.o., der Grand sp. z o.o. und der Forta sp. z o.o., vertreten durch K. Budnik, adwokat,
–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck und R. Verbeke, advocaten,
–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. P. Barros als Bevollmächtigte,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Zavvos und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 81) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).
2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Fortuna sp. z o.o. (im Folgenden: Fortuna), der Grand sp. z o.o. (im Folgenden: Grand) und der Forta sp. z o.o. (im Folgenden: Forta) einerseits und dem Dyrektor Izby Celnej w Gdyni (Direktor der Zollkammer Gdyni, im Folgenden: DZG) andererseits wegen dessen Weigerung, die Erlaubnisse für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen, je nach Fall, zu erteilen oder zu verlängern.
 Rechtlicher Rahmen
 Unionsrecht
3        Art. 1 Nrn. 1 bis 5 und 11 der Richtlinie 98/34 bestimmt:
„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.      ‚Erzeugnis‘: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;
2.      ‚Dienst‘: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
3.      ‚technische Spezifikation‘: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
4.      ‚sonstige Vorschrift‘: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
5.      ‚Vorschrift betreffend Dienste‘: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.
11.      ‚Technische Vorschrift‘: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
…“
4        Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 dieser Richtlinie lautet:
„Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.“
 Nationales Recht
5        Das Gesetz über Spiele und Wetten (Ustawa o grach i zakładach wzajemnych) vom 29. Juli 1992 (Dz. U. 2004, Nr. 4, Pos. 27) in geänderter Fassung, das bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft war, regelte die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen.
6        Art. 2 Abs. 2b dieses Gesetzes bestimmte:
„Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen sind Spiele an mechanischen, elektromechanischen oder elektronischen Geräten mit Geld- oder Sachgewinnen, bei denen der Wert des einzelnen Gewinns nicht mehr als 15 [Euro] betragen kann und der Wert des Höchsteinsatzes für die Teilnahme an einem Spiel nicht höher als 0,07 [Euro] sein kann.“
7        Nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes müssen die Eigentümer solcher Geräte, um diese Automatenspiele durchführen zu können, die Erlaubnis der örtlich zuständigen Finanzbehörde erhalten. Diese wurde den Eigentümern dieser Geräte für die Dauer von sechs Jahren erteilt und konnte auf Antrag der Person, der sie erteilt worden war, um weitere sechs Jahre verlängert werden.
8        Art. 7 Abs. 1a des genannten Gesetzes sah vor:
„Die Veranstaltung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen ist nur an Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen zulässig.“
9        Art. 30 des Gesetzes über Spiele und Wetten bestimmte:
„Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen können sich in Gastronomie-, Handels- oder Dienstleistungsräumen befinden, die mindestens 100 m von Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und religiösen Stätten entfernt sind.“
10      Das Glücksspielgesetz (Ustawa o grach hazardowich) vom 19. November 2009 (Dz. U. Nr. 201, Pos. 1540), welches das Gesetz über Spiele und Wetten ersetzt, trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
11      Art. 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz bestimmt:
„Die Veranstaltung von Roulettespielen, Kartenspielen, Würfelspielen und Automatenspielen ist nur in Spielkasinos zulässig.“
12      Art. 129 dieses Gesetzes sieht vor:
„(1)      Eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen oder der Automatenspiele in Automatenspielsalons auf der Grundlage von Erlaubnissen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt wurden, wird bis zum Erlöschen der Erlaubnisse von den Personen, denen sie erteilt wurden, nach den bisherigen Vorschriften ausgeübt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)      Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen oder der Automatenspiele in Automatenspielsalons, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden, werden eingestellt.
(3)      Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen sind Spiele an mechanischen, elektromechanischen oder elektronischen Geräten mit Geld- oder Sachgewinnen, bei denen der Wert des einzelnen Gewinns nicht mehr als 60 PLN betragen kann und der Wert des Höchsteinsatzes für die Teilnahme an einem Spiel nicht höher als 0,50 PLN sein kann.“
13      Art. 135 Glücksspielgesetz lautet wie folgt:
„(1)      Die Erlaubnisse nach Art. 129 Abs. 1 können vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nach den in diesem Gesetz festgelegten Grundsätzen für die Änderung von Konzessionen und Erlaubnissen, die Personen erteilt worden sind, die eine Tätigkeit in dem in Art. 6 Abs. 1 bis 3 genannten Bereich ausüben, von der für die Erteilung von Erlaubnissen am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Behörde geändert werden. Die Bestimmungen der Art. 56 und 57 gelten entsprechend.
(2)      Die Änderung einer Erlaubnis darf nicht zur Änderung der Orte der Spielveranstaltung führen, mit Ausnahme einer Verringerung der Zahl der Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen.
…“
14      Gemäß Art. 138 Abs. 1 dieses Gesetzes können die Erlaubnisse nach Art. 129 Abs. 1 des genannten Gesetzes nicht verlängert werden.
 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die u. a. in der Veranstaltung und Durchführung von Automatenspielen besteht. Für diese Zwecke erwerben Fortuna, Grand und Forta auf dem Unionsmarkt Spielautomaten.
16      Fortuna besitzt die gesetzlich erforderliche Erlaubnis zur Ausübung dieser Art von Tätigkeit, die ihr am 1. November 2003 für die Dauer von sechs Jahren erteilt wurde und anschließend mit Entscheidung vom 14. September 2009 verlängert wurde. Diese Erlaubnis betrifft eine große Zahl von Spielstätten. Fortuna beantragte die Änderung ihrer Erlaubnis hinsichtlich der Festlegung eines der Orte der Spielveranstaltung. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2010, bestätigt durch weitere Entscheidung vom 14. April 2010, lehnte der DZG diesen Antrag unter Berufung auf Art. 135 Abs. 2 Glücksspielgesetz ab, wonach Änderungen einer Erlaubnis nicht zu einer Änderung der Orte der Spielveranstaltung führen dürfen, mit Ausnahme einer Verringerung der Zahl der Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen.
17      Grand besaß die gesetzlich erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung und Durchführung von Automatenspielen, die ihr am 6. August 2004 für die Dauer von sechs Jahren erteilt worden war. Die Erlaubnis betraf ebenfalls eine große Zahl von Spielstätten. Grand stellte einen Antrag auf Verlängerung seiner Erlaubnis um weitere sechs Jahre. Mit Entscheidung vom 24. Februar 2010, bestätigt durch weitere Entscheidung vom 18. Mai 2010, lehnte der DZG diesen Antrag unter Berufung auf Art. 138 Abs. 1 Glücksspielgesetz ab, wonach die Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen nicht verlängert werden dürfen.
18      Am 10. Dezember 2008 stellte Forta einen Antrag auf Erlaubnis für die Veranstaltung und Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen in der Woiwodschaft Pommern. Dieser Antrag, der sich ursprünglich auf 112 Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen bezog, umfasste schließlich 80 Stätten. Mit Entscheidung vom 12. Februar 2010, bestätigt durch weitere Entscheidung vom 19. April 2010, stellte der DZG in Anwendung von Art. 129 Abs. 2 Glücksspielgesetz fest, dass das in Rede stehende Verfahren nicht weiter zu verfolgen sei. Nach dieser Bestimmung waren nämlich die offenen und vor Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren, welche die Anträge nach dem Gesetz über Spiele und Wetten auf Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen oder der Automatenspiele in Automatenspielsalons betrafen, einzustellen.
19      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben gegen die sie betreffenden Entscheidungen jeweils Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku (Verwaltungsgericht der Woiwodschaft Gdansk) und machten geltend, dass sich die Verwaltungsbehörden nicht auf die Vorschriften des Glücksspielgesetzes als Grundlage für die Entscheidung berufen könnten, da dieses Gesetz nicht der Kommission mitgeteilt worden sei, obwohl es „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34 enthalte. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens trugen außerdem vor, dass die aus diesem Gesetz folgenden Beschränkungen der Ausübung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen zu erheblichen Beschränkungen des Handels mit den betreffenden Automaten innerhalb der Europäischen Union führen würden. Das Verbot, frühere Erlaubnisse zu ändern oder zu erneuern, sowie das Verbot, für den Betrieb solcher Automaten neue Erlaubnisse zu erteilen, würden nämlich diese Automaten praktisch völlig nutzlos machen.
20      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr für Glücksspiele es ihm erlaube, selbständig zu beurteilen, ob das im Glücksspielgesetz festgelegte System mit diesen Freiheiten vereinbar sei. Dagegen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes einem Einzelnen entgegengehalten werden könnten, obwohl sie der Kommission nicht im Verfahren nach der Richtlinie 98/34 mitgeteilt worden seien.
21      Unter diesen Umständen hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen:
In der Rechtssache C‑213/11:
Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie [98/34] dahin auszulegen, dass zu den „technischen Vorschriften“, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?
In der Rechtssache C‑214/11:
Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie [98/34] dahin auszulegen, dass zu den „technischen Vorschriften“, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Verlängerung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen untersagt?
In der Rechtssache C‑217/11:
Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie [98/34] dahin auszulegen, dass zu den „technischen Vorschriften“, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Erteilung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen untersagt?
22      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011 sind die Rechtssachen C‑213/11, C‑214/11 und C‑217/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
 Zu den Vorlagefragen
23      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass nationale Bestimmungen wie jene des Glücksspielgesetzes, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen.
24      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Maßnahmen, welche die Verwendung von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos verbieten, als technische Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 zu qualifizieren sind (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C‑65/05, Slg. 2006, I‑10341, Randnr. 61).
25      Unter diesen Voraussetzungen ist eine Maßnahme wie jene in Art. 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz, welche die Veranstaltung von Automatenspielen lediglich Spielkasinos vorbehält, als technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 zu qualifizieren.
26      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 98/34 den freien Wettbewerb, der zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört, durch eine vorbeugende Kontrolle schützen, die insofern sinnvoll ist, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, die ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen (vgl. Urteile vom 30. April 1996 in der Rechtssache C‑194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I‑2201, Randnrn. 40 und 48, sowie vom 8. September 2005, Lidl Italia, C‑303/04, Slg. 2005, I‑7865, Randnr. 22).
27      Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, dass der Begriff der „technischen Vorschrift“ – neben der Kategorie der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nrn. 2 und 5 der genannten Richtlinie, um die es jedoch in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht geht, da sich die dort in Rede stehenden nationalen Bestimmungen auf Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen als „Erzeugnisse“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie beziehen – drei weitere Kategorien umfasst, nämlich erstens die „technische Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie, zweitens die „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie und drittens das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (vgl. Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C‑267/03, Slg. 2005, I‑3247, Randnr. 54, und vom 8. November 2007, Schwibbert, C‑20/05, Slg. 2007, I‑9447, Randnr. 34).
28      Eine nationale Maßnahme muss, damit sie unter die erste Kategorie der technischen Vorschriften nach Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, d. h. unter den Begriff der „technischen Spezifikation“ fällt, sich notwendigerweise auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche beziehen und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegen (vgl. Urteil Intercommunale Intermosane und Fédération de l’industrie et du gaz, Randnr. 15).
29      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Übergangsbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Erlaubnisse für die Ausübung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen betreffen. Sie beziehen sich nicht auf Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen und ihre Verpackung als solche und legen daher nicht deren Merkmale fest.
30      Somit enthalten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen keine technischen Spezifikationen im Sinne der Richtlinie 98/34.
31      Wie weiter aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die dritte Kategorie technischer Vorschriften in Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, die ein Verbot insbesondere der Verwendung betrifft, voraus, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken (vgl. Urteil Lindberg, Randnr. 76).
32      Diese dritte Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteil Lindberg, Randnr. 77).
33      Zwar enthalten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übergangsbestimmungen des Glücksspielgesetzes gewisse Verbote betreffend die Ausstellung, die Verlängerung und die Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen, doch wird nach Art. 129 Abs. 1 dieses Gesetzes die Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen, die auf der Grundlage von vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes ausgestellten Erlaubnissen ausgeübt wird, von den Einrichtungen, denen sie ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf dieser Erlaubnisse weiterhin nach den früheren Bestimmungen ausgeübt.
34      Somit erlaubt es eine solche Bestimmung, die Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen weiterhin auszuüben und damit solche Spielautomaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielgesetzes hinaus zu verwenden. Unter diesen Umständen können die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes nicht als nationale Maßnahmen angesehen werden, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung der Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen zulassen.
35      Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die betreffenden nationalen Bestimmungen nur dann als „sonstige Vorschrift[en]“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden können, wenn sie „Vorschriften“ darstellen, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lindberg, Randnr. 72, und Intercommunale Intermosane und Fédération de l’industrie et du gaz, Randnr. 20).
36      Die Übergangsbestimmungen des Glückspielgesetzes stellen Bedingungen auf, die geeignet sind, die Vermarktung der Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen zu beeinträchtigen. Das Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und der Änderung der Erlaubnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen außerhalb von Spielkasinos ist nämlich geeignet, den Handel mit den Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen unmittelbar zu beeinträchtigen.
37      In diesem Kontext obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Verbote, deren Beachtung im Rahmen der Verwendung der Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen rechtlich zwingend vorgeschrieben ist, die Art oder die Vermarktung dieser Automaten wesentlich beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 78).
38      Bei der Prüfung, die das vorlegende Gericht somit vornehmen muss, hat es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos sowie der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.
39      Des Weiteren muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen so programmiert oder umprogrammiert werden können, dass sie in Kasinos als Glücksspielautomaten verwendet werden können, die höhere Gewinne ermöglichen und folglich eine größere Gefahr der Abhängigkeit des Spielers vom Spiel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 79), was ihre Art wesentlich beeinflussen könnte.
40      Angesichts der bisherigen Ausführungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass nationale Bestimmungen wie jene des Glücksspielgesetzes, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
 Kosten
41      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie jene des Glücksspielgesetzes (Ustawa o grach hazardowich) vom 19. November 2009, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Unterschriften

Quelle


Sonntag, 29. Juli 2012

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Spielapparatesteuer von 20% rechtmäßig

Aus der Höhe der Steuer könne nicht geschlossen werden, dass Spielapparate-Betreiber wirtschaftlich erdrosselt werden sollten.

Die Richter hätten argumentiert, dass durch die Steuer die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit nicht beschädigt werde.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Gemeinden dürfen das Glücksspiel an Automaten mit 20 Prozent der Bruttokasse besteuern. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Klage einer Spielhallenbetreiberin aus Wehingen ablehnt.
Das Gericht befand außerdem, dass Gemeinden nicht vorab prüfen müssen, welche Auswirkungen die Vergnügungssteuer auf lokale Unternehmen haben könnte.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

update:
Die Umsatzsteuer wird bei den öffentlichen Spielbanken auf die Spielbankenabgabe angerechnet, jedoch nicht bei den gewerblichen Automatenaufstellern auf die Vergnügungssteuer.
Mit der aktuellen Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg die Doppelbesteuerung des Automatenspiels durch Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer in Frage und legt die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd!  weiterlesen

OVG Lüneburg  9. Senat, Beschluss vom 22.03.2012, 9 LA 109/11
Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art 106 Abs 3 GG, § 124 Abs 2 VwGO

Das OVG Lüneburg hält eine Höhe des Steuersatzes (30%) bei der Erhebung der Vergnügungsteuer noch nicht für erdrosselnd und begründete die Entscheidung wie folgt:

1. Ein Steuersatz von 30 % auf die Roheinnahmen pornographischer Filmvorführungen in Videokabinen überschreitet noch nicht eine absolute Obergrenze, bei der ohne Weiteres von der erdrosselnden Wirkung der Besteuerung auszugehen ist.

2. Ob eine Besteuerung erdrosselnde Wirkung hat, kann nicht isoliert nach dem Steuersatz beurteilt werden, sondern richtet sich daneben maßgeblich nach der Bemessungsgrundlage, auf die Steuersatz erhoben wird.

3. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Vergnügungsteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Ich denke, dass ein Steuersatz von 49% auf den Bruttoumsatz (30% Vergnügungssteuer und 19% MwSt) nicht nur unionsrechtswidrig sondern auch verfassungswidrig sein muß, wenn vom Umsatz nur noch 51% in der Kasse bleiben und davon alle Kosten und die Abschreibung getragen werden muss. Das Verfassungsgericht sieht eine Besteuerung von mehr als 50 % des steuerpflichtigen Gewinns als verfassungswidrig an. Wohin eine Besteuerung des Umsatzes (also vor Kosten und Abschreibung) führt, konnte man an der untergegangenen DDR gut studieren.
OVG Lüneburg 9. Senat, Beschluss vom 08.11.2010, 9 LA 199/09
Art 12 Abs 1 GG, § 3 Abs 2 S 1 KAG ND

Noch am 8.11.2010 entschied das OVG: Ein Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse liegt an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen und muss daher im Einzelfall besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot überprüft weden.

Heranziehung zur Vergnügungsteuer mit einem Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse

1. Die Rechtmäßigkeit der Höhe eines Steuersatzes beurteilt sich nicht nach den für Ermessensverwaltungsakte geltenden Kriterien, sondern ausschließlich danach, ob der Steuersatz mit höherrangigen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Verbot einer erdrosselnden Wirkung, übereinstimmt.
2. Ein Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse liegt an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen und muss daher im Einzelfall besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot überprüft weden.

Mannheim hat entschieden: Vergnügungssteuer auf 22%
In Mannheim wird ab dem kommenden Jahr eine Erhöhung der Steuer auf Glücksspielgeräte und Gewinnmöglichkeiten von 22 Prozent des Netto-Spielergebnisses erhoben.  Mit der Festsetzung der Vergnügungssteuer auf 22 Prozent ging der Gemeinderat noch über die Vorschläge der Verwaltung hinaus. Diese hatte eine Erhöhung von 15 Prozent auf 20 Prozent vorgeschlagen. „Wir wollen an die oberste Grenze gehen“, sagte CDU-Stadtrat Steffen Ratzel. Es müsse ein klares Signal gegen die Ansiedlung von gewerblichen Spielhallen gesetzt werden. Die CDU hatte sogar einen Steuersatz von 25 Prozent gefordert.

KPMG-Umfrage zur Vergnügungssteuer

Im April haben die Mitgliedsunternehmen der Automaten-Verbände den aktuellen Fragebogen der KPMG zur Erhebung von finanziellen Unternehmensdaten zur Erstellung einer Marktstudie im Zusammenhang mit Fragen der Vergnügungssteuer für das Geschäftsjahr 2010 erhalten. Auch die Niederlassungen der im DAGV organisierten Großhändler haben Fragebögen zur Ausgabe an Aufstellunternehmer erhalten. Um bundesweit aussagefähige Ergebnisse über die Belastung der Unternehmen mit Vergnügungssteuern zu erhalten, müssen mindestens 1.500 Spielstättenunternehmen an der Befragung teilnehmen. Mit den ausgewerteten Wirtschaftszahlen soll erreicht werden, das ständige Drehen an der Vergnügungssteuerschraube zu stoppen; weder Politik noch Gerichte sollen über diese belastbaren Unternehmenszahlen hinweggehen können.

Bis zum 20. Juli 2012 haben 480 Spielstättenunternehmen den von ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Fragebogen der KPMG zurückgeschickt. Dazu gehören die hier aufgeführten Unternehmen, die einer Veröffentlichung ihres Namens nicht widersprochen haben.

Wir danken diesen Unternehmern für die Teilnahme an der Umfrage und erwarten, dass sich weitere Unternehmen zahlreich an der aktuellen KPMG-Umfrage beteiligen werden. Auf der Startseite des BA ist der Button ”KPMG-Fragebogen” eingestellt. Dort können Sie den Bogen online ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesverband Automatenunternehmer e.V. Quelle

BGH zur Umsatzsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken

BGH: Die Bundesrepublik hat durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht. weiterlesen

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an "staatlichen/privatisierten" Slot-Machines in keiner Weise limitiert ist.  mehr
Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen" Automaten sind die neue Cash Cow
Allein die 1965 verstaatlichten Spielbanken in Bayern, halten in 9 Standorten ca. 1140 Glücksspielautomaten bereit.  weiterlesen

BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten. weiterlesen


Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis (Rn. 33) zueinanderstehen, und die Beurteilung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen hat (Rn. 57).

EuGH klärt Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Glücksspielen
In seiner das britische Unternehmen The Rank Group PLC betreffenden Vorlageentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Grundsatz der der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielen geklärt (Urteil vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10). Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.  weiterlesen

Die Umsatzsteuer ist durch die RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES europarechtlich harmonisiert.
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen

Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung  weiterlesen

Die große Zeit der Spielbanken ist vorüber

Niedergang einer Branche, vielleicht einer Idee!
Die Schlagzeilen der vergangenen Jahre unter dem Begriff „Spielbank“ legen nahe, dass es im Grunde seit langem nur noch bergab geht: „Spielbanken verzeichnen starke Einbußen“, „Deutlicher Rückgang des Bruttospielerlöses“, „Einlasskontrollen schrecken Spieler ab“ - und dann eben auch noch, horribile dictu, „Rauchfrei am Roulette“. Deutsche Spielbanken hadern mit verschärften Bedingungen. Zudem scheint das Publikum älter geworden zu sein.   Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Spielbankabgaben
Die privaten Spielbanken sind wirtschaftlich geführte Unternehmen, deren Betriebsaufwendungen aus den Umsätzen gedeckt werden müssen. Zu den Kosten gehören auch die Spielbankabgaben, da diese nicht an das Betriebsergebnis (Saldo aus Umsätzen und Aufwendungen), sondern an den Umsatz anknüpfen. Zugleich sind die Steuersätze sehr hoch. Deshalb leisten Spielbanken einen weit überdurchschnittlichen Beitrag zu unserem Gemeinwesen, da die Spielbankabgaben den Umfang einer gewöhnlichen Unternehmensbesteuerung deutlich übersteigen. In der Summe entspricht die steuerliche Belastung von Spielbanken etwa dem Doppelten normaler Unternehmensbesteuerung.
Die Spielbankabgabe wird in den Spielbankgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist als besondere Steuer erforderlich, weil insbesondere im Klassischen Spiel der Umsatz nicht ermittelt werden kann. Bemessungsgrundlage ist deshalb der Bruttospielertrag, der im Wesentlichen die Differenz zwischen Spielereinsätzen und Spielergewinnen darstellt. Auf diese Bemessungsgrundlage werden hohe Abgabensätze von bis zu 80 Prozent an die Bundesländer abgeführt; in einigen Ländern kommen noch Sonderabgaben bzw. Konzessionsabgaben und Tronc-Abgaben hinzu.
Wegen der hohen Spielbankabgabe sind Spielbanken – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – von allen anderen Steuern befreit. Dennoch liegt die Abgabenbelastung etwa in doppelter Höhe wie bei normaler Unternehmensbesteuerung, da bei der Ermittlung der Spielbankabgabe die Betriebskosten nicht berücksichtigt werden und die Abgabesätze sehr hoch sind. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Gewinne aus dem Betrieb von Spielbanken weitgehend abzuschöpfen sind und dem Spielbankunternehmer nur ein angemessener Gewinn verbleiben soll.
Die privaten Spielbanken in Deutschland haben 2011 insgesamt 145 Millionen € Steuern an den Fiskus gezahlt. Dieser Betrag übersteigt die durch Glücksspiele aller deutschen Spielbanken verursachten sozialen Kosten um ein Mehrfaches. 

zuletzt aktualisiert: 12.11.2012


Freitag, 27. Juli 2012

Kieler Koalition will den Alleingang rasch beenden.


Die neue Kieler Koalition will den Alleingang der Vorgänger-Regierung beim Glücksspielgesetz rasch beenden.
Die Koalition hofft, einerseits die Vergabe neuer Lizenzen an Glücksspielanbieter zu vermeiden, andererseits Entschädigungszahlungen an bereits lizenzierte Anbieter auszuschließen.
Unterdessen wurde ohnehin per Bundesgesetz die Besteuerung von Sport- und Pferdewetten neu geregelt. Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) sagte: „Die Änderung des Gesetzes ist als rote Karte für die ehemalige Landesregierung zu verstehen. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Schnelle Rückabwicklung des Glücksspielgesetzes in Schleswig-Holstein nicht möglich
Die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein macht ernst: Ministerpräsident Torsten Albig (SPD) und seine Koalitionäre wollen das liberale Glücksspielgesetz der schwarz-gelben Vorgängerregierung kippen. Wie die Kieler Senatskanzlei mitteilte, soll das Land so schnell wie möglich dem Staatsvertrag der übrigen 15 Länder beitreten, der nach Ansicht von Experten aber über gravierende Schwächen verfügt, die einer rechtlichen Prüfung auf Dauer nicht standhalten dürften.
Bereits in der August-Sitzung des Landtages soll hierüber in erster Lesung beraten werden. “Wir beginnen, das Minenfeld in der deutschen Glücksspielgesetzgebung zu räumen, das unsere Vorgänger den Schleswig-Holsteinern hinterlassen hat”, sagte Albig. “Schleswig-Holstein gibt wohl klein bei”, lautete ein erstes Fazit der Augsburger Allgemeinen
Grüne geraten unter die Räder

Die Grünen machen derweil in Schleswig-Holstein eine mehr als unglückliche Figur. Während sie in anderen Ländern die Muskeln spielen lassen, ist die Aufgabenteilung von Koch (SPD) und Kellner (Grüne) an der Förde für jeden ersichtlich. Sie müssen sich beim Thema Glücksspiel von den beiden “Alphatieren” Albig und Stegner dominiert fühlen, die den Takt vorgeben und die Schlagzeilen bestimmen. Die grüne Finanzministerin Monika Heinold dürfte die Suppe auslöffeln, die ihr die SPD-Herrenriege eingebrockt hat. Sie hatte immer wieder auf einem rechtssicheren Weg beharrt. Wenn sich Schleswig-Holstein nun aber dem Staatsvertrag der anderen 15 Länder anschließt, verlässt sie diesen rechtssicheren Weg. Nicht zuletzt das kürzlich vorgestellt Gutachten der Monopolkommission hatte den Vorbildcharakter des schwarz-gelben Glücksspielgesetzes betont und den Staatsvertrag scharf kritisiert.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

EU-Kritik am Glücksspielstaatsvertrag
Die EU-Kommission hatte im März den neuen Staatsvertrag kritisiert und wies die Bundesländer darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat der EU belastbare Beweise vorbringen muss, wenn er eine Beschränkung einer Dienstleistung durchsetzen will. Die Bundesländer hätten nicht überzeugend dargelegt, dass Online-Poker und Kasino-Spiele besonders süchtig machten und der Geldwäsche dienen könnten. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Ignoranz der Länder beim Glücksspielstaatsvertrag macht erneuten Gang vors Gericht unausweichlich
Dr. Wulf Hambach zufolge werde diese Ignoranz zur Folge haben, dass der Glücksspielstaatsvertrag den Politikern ganz schnell wieder auf die Füße fallen und ein Gang vor Gericht unausweichlich sein wird, schließlich gibt es nicht zuletzt starke europarechtliche Bedenken gegen den Vertrag.

Im September 2011 verabschiedete der Landtag ein eigenes Glücksspielgesetz, das bereits grünes Licht von der EU-Kommission erhalten hat. Im März 2012 wurden die Lizenzen ausgeschrieben. Die neue Landesregierung will dieses Gesetz nun wieder zurücknehmen.

„Es besteht ein Rechtsanspruch eines jeden Anbieters auf diese Lizenzen“, betont Dr. Hambach. „Es kann nicht sein, dass ein Gesetz einfach nicht angewendet wird. So etwas gibt es nicht.“

Nun müsste ein Gesetz, dass dies alles wieder rückgängig macht, ebenfalls notifiziert werden.

Es ist kaum vorstellbar, wie ein solcher Akt juristisch begründet werden sollte, dass Lizenznehmern bestehende Rechte wieder wegnehmen will.

Doch von Argumenten der Vernunft haben sich bisher zu wenige (politische) Akteure im Dauerstreit über das deutsche Glücksspielrecht beeindrucken lassen. Wie so oft müssen also wahrscheinlich wieder Gerichte die Aufgaben übernehmen, zu deren Lösung sich ein Großteil der Landespolitiker (noch) nicht in der Lage sieht. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Europäischer Gerichtshof bestätigte Notifizierungspflicht  weiterlesen

Unsere Verfassung kann nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden, einfachgesetzliche Regelungen (Landesrecht), können grundsätzlich nicht über das mitgliederstaatliche Verfassungsrecht (Primärrecht) bestimmen

Die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie)
Geltungsvorrang und Anwendungsvorrang
Anwendungsvorrang genießt etwa europäisches
Unionsrecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht: Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf das mitgliedstaatliche Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.
Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die Verwaltungsvorschriften anzuordnen.
Verbindliche Einzelakte (Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm.
Quelle: wikipedia

EGMR verurteilt Deutschland zu Entschädigung - 40.000 Euro für entlassenen Kirchenmusiker
Die Kirche habe mit seiner Entlassung wegen einer außerehelichen Beziehung gegen die Achtung der Privatsphäre verstoßen. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten "nicht sorgfältig genug zwischen den Rechten des Klägers und des kirchlichen Arbeitgebers abgewogen", befanden die Straßburger Richter. Sie hätten lediglich die Argumentation der Kirche übernommen (Urt. v. 28.06.2012, Az. 1620/03). Weiter zumvollständigen Artikel ... 

Legal, illegal, schweizegal
Inzwischen ist es bereits mehr als zwei Jahre her, als es privaten Veranstaltern in der Schweiz verboten wurde, kleine Pokerturniere zu organisieren. Nun hat die Bundesversammlung beschlossen, diese wieder zu erlauben. Weiter zum vollständigen Artikel ...







Mittwoch, 25. Juli 2012

Glücksspiel-Werbung soll staatlich zensiert werden

Glücksspielstaatsvertrag
Glücksspiel-Werbung soll staatlich zensiert werden
Firmen sollen ihre Werbekampagnen von einer Behörde absegnen lassen.
Nach Informationen von "Welt Online" plant die Politik massive Werbebeschränkungen, die allem voran die privaten Glücksspielanbieter auf die Barrikaden bringen.
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Interview mit dem Lotto Bayern-Chef

Lotto Bayern im Internet - Das müssen Sie wissen
München - Seit Dienstag darf in Bayern wieder Online-Lotto gespielt werden. Auch wenn die Internet-Seite für die Anmeldung noch so ihre Macken hatte und stundenlang gewartet wurde. Wir sprachen mit Erwin Horak, dem Lotto Bayern-Chef, über Kontrollverfahren und die Zukunft der 3700 Annahmestellen in Bayern.
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Auf der zentralen Einstiegsseite für alle Bundesländer, www.lotto.de findet sich entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben, unzulässige Werbung mit Aufforderungscharakter:

”9.07.12 Jackpot bei LOTTO 6aus49 steigt auf rund zwölf Millionen Euro
Der Jackpot bei LOTTO 6aus49 steigt weiter. Auf voraussichtlich rund zwölf Millionen Euro wächst...
16.07.12 LOTTO-Jackpot bei 9 Millionen, Eurojackpot erwartet 21 Millionen Euro
Der Jackpot bei LOTTO 6aus49 steigt weiter. Auf voraussichtlich rund neun Millionen Euro wächst die...
(Stand:20.07.2012)

so auch Westlotto: ”Lotto informiert: Rd. 23 Mio. Euro bei Eurojackpot” (Stand: 25.07.2012)

Die Überschrift der Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs lautet: 

“Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt“. 
In Anbetracht der Zunahme (Mega-Jackpot) staatlich konzessionierter Glücksspiele, auch im Internet könne von einer Zügelung und Kontrolle keine Rede sein, so der EuGH am 8.9.2010 in seinen Urteilen gegen Deutschland.

Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen,
wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen C-347/09 Dickinger/Ömer Rn 62 (vgl. in diesem Sinne EuGH v. 06.11.2003 – Gambelli Az.: C-243/01 Randnr. 69).

Das OVG NRW (Urt. v. 29.09.2011, Az.: 4 A 17/08) führt aus, dass die Monopolregelung schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen.

Damit wird auch durch das OVG NRW erneut bestätigt, dass eine staatliche Aufsicht bis heute faktisch nicht existent ist. Indem die Rechtsverstöße der Monopolinhaber durch die Aufsichtsbehörden zur Gewinnmaximierung geduldet werden, kommen diese ihrer Garantenpflicht nicht nach. Ganz offensichtlich gelten für die landeseigenen "unabhängigen" Aufsichtsbehörden unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe. Indem diese das rechtswidrige Treiben der Landeslotterien im Sinne der fiskalischen Interessen der Länder nicht ahnden und sogar Ausweitungen des Glücksspiels wie vor dem 28.3.2006 dulden - wie die vielen von den Aufsichtsbehörden nicht verfolgten Rechtsverstöße beweisen, sind diese weder neutral noch objektiv. (vgl. auch EuGH, Rs. C-347/09 Rn 57 – Dickinger, OVG NRW, 13 B 1331/11 Rn 31ff, Rn 33).

Eine Monopolregelung, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. (BVerwG 01.06.2011; Az: 8 C 2.10 Rn. 45)

Zwischenzeitlich wurde die Angebotspalette der staatlichen Glücksspielanbieter weiter vergrößert. Neu ist seit dem 1. Juli 2012 auch, dass die Lottogesellschaften ihre Spielangebote wie Lotto, GlücksSpirale, Keno, Spiel 77, Super 6 und Eurojackpot wieder im Internet verkaufen können, das nach Ansicht von Lotto Rheinland-Pfalz, den Vertriebsweg erst komplett macht. Neben Angeboten im Internet wurde gegen den Widerstand des Fachbeirats Glücksspiel, die Mega-Lotterie ”Eurojackpot”, mit Hauptgewinnen von bis zu 90 Millionen Euro, eingeführt.

Die Lottogesellschaften erwarten durch den ”Eurojackpot” einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich und fordern, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden. vs

Schärfere Regeln
Spielhallen-Betreiber fürchten den Ruin
Außerdem werden jedem Betrieb Einlasskontrollen sowie die Erstellung eines Konzepts gegen die Spielsucht auferlegt. Der Automatenverband rechnet mit einer Klagewelle der Betroffenen.
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Josha Frey, suchtpolitischer Sprecher der Fraktion GRÜNE:

Landesglücksspielgesetzes reduziert Spielsucht und stärkt kommunale Planungen in den Zentren
Das heute für die Anhörung freigegebene Landesglücksspielgesetz reduziert die Spielsucht und stärkt den Kommunen für die Belebung der Innenstädte den Rücken“, betont Josha Frey und hebt dabei die konkreten Leitgedanken für die Ausgestaltung hervor: „Für uns GRÜNE stehen beim Thema Glücksspiel die sozialpolitischen und ordnungsrechtlichen Vorgaben im Vordergrund. Deshalb haben wir uns gegen eine zusätzliche Spielbank in Mannheim ausgesprochen und erreicht, dass die Pläne dafür jetzt vom Tisch sind.“
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“Natürliche Spielbedürfnisse” Lotto lässt Spieler im Internet tippen

Dank dem neuen Glücksspielstaatsvertrag können Lottospieler ihre Kreuzchen bald wieder im Internet machen. Die Lotto-Gesellschaften möchten damit junge Kunden gewinnen. Doch Kritiker sehen reale Annahmestellen durch Online-Lotto bedroht.
In einigen Bundesländern wie Hessen oder Berlin ist das Tippen im Netz jetzt schon möglich. Anderswo warten die Lotto-Gesellschaften noch auf die Genehmigungen der Landesregierungen. Ermöglicht werden kann dies erst durch den neue Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Juli in Kraft getreten ist.

Es ist schon unglaublich, wie die staatlichen Monopolisten nunmehr zurückrudern , mit der fadenscheinigen Begründung die natürlichen Spielbedürfnisse der Bevölkerung in geregelte und legale Bahnen lenken zu wollen . Einziges Ziel ist ihre Monopolstellung auszuweiten und verlorene Geschäfte zurückzuholen, auf Kosten der Annahmestellen !
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Lotto Online spielen: Glücksspiel-Staatsvertrag tritt in Kraft
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Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag Lottospieler können bald online tippen

Auf lotto.de konnten sich Spieler bisher nur informieren, Kreuzchen machen war nicht erlaubt. Doch bald ist das Tippen auch online möglich. Denn das spült Geld in die Staatskassen.
Die staatlichen Lottogesellschaften wollen in den kommenden Wochen eine Online-Tippabgabe anbieten und damit den jährlichen Spielumsatz um eine Milliarde Euro steigern. "Das Angebot unter der Zentraladresse lotto.de wird in Kürze starten", sagte Erwin Horak dem Handelsblatt, Chef von Lotto Bayern und federführend beim Deutschen Lotto- und Totoblock.
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Bestimmt SPD-Fraktionschef Stegner die Richtlinien der Kieler Politik?

Ministerpräsident Albig sollte beim Thema Glücksspielrecht endlich Farbe bekennen

Von Ansgar Lange +++ Kiel, Juli 2012.
CDU und FDP haben den Weg für ein rechtssicheres Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein geebnet. Doch einige Landespolitiker wie der SPD-Fraktionsvorsitzende Ralf Stegner scheinen sich nach der Abwahl von Schwarz-Gelb und der eigenen Machtübernahme im Kieler Landtag in der Rolle des ideologischen Scharfmachers zu gefallen. Trotz der teilweise aggressiven Polemik des SPD-Politikers suchen Liberale und Christdemokraten weiter das Gespräch mit der neuen Regierung in Kiel. In einer Pressemitteilung forderte der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki Stegner auf, seine „unsachliche Polemik (zu) überdenken“.

Kubicki gilt als einer der geistigen Väter des europarechtskonformen schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes. Bei der Landtagswahl 2012 hatte seine Partei mit ihm als Spitzenkandidat ein Ergebnis von 8,2 Prozent der Zweitstimmen erzielt. Dies ist das zweitbeste Wahlergebnis, das die FDP jemals im nördlichsten Bundesland erreichte. Die Meinungsforschung sprach auch von einem „Kubicki-Effekt“, der die Wähler für die Liberalen mobilisiert habe.

Nach Wahlen besteht manchmal der Wunsch, kein Stein auf dem anderen zu belassen. Noch zu Oppositionszeiten sparte Stegner nicht mit markigen Worten. Die „Glücksspiel-Geisterfahrer“ müssten „ihren Irrweg beenden“, tönte er im Dezember 2011. Nun will der SPD-Fraktionsvorsitzende ernst machen und mithilfe des Ampelbündnisses aus SPD, Grünen und SSW das Gesetz der Vorgängerregierung abwickeln.

SPD zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Doch Wunsch und Wirklichkeit, Ideologie und gelebte Praxis sind oft unterschiedliche Dinge. Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp http://www.hans-joern-arp.de, forderte die neue Landesregierung unterdessen auf, „nicht am Glücksspielgesetz zu rütteln“. Während sich die SPD-Fraktion bzw. ihr Führer (noch) hartleibig zeigt, scheinen die Grünen einem vernünftigen Diskurs über die Thematik nicht abgeneigt zu sein. Experten sprechen davon, dass sie sozusagen mit einem Fuß auf die Bremse treten. Arp sagt, die neue Finanzministerin Monika Heinold von den Grünen habe immer auf einen rechtssicheren Weg bestanden. „Wenn sie sich an ihren Worten messen lässt, dann kann sie sich den anderen 15 Bundesländern nicht anschließen“, so der Christdemokrat. Arp erinnert daran, alle Minister hätten zudem einen Eid abgelegt, alles Erdenkliche zum Wohle der Menschen in Schleswig-Holstein zu tun.

„Es gibt sachlich und fachlich keinen Grund, den von uns beschrittenen Weg zu verlassen“, bestätigt FDP-Mann Kubicki und verweist auf das jüngst vorgestellte Gutachten der Monopolkommission. Das unabhängige Beratergremium der Bundesregierung hatte den Vorbildcharakter der schleswig-holsteinischen Gesetzgebung unterstrichen: „Eine zu den Sportwetten grundsätzlich vergleichbare Problematik wachsender Graumärkte besteht auch in bestimmten anderen Spielformen wie beim Online-Poker und bei Online-Casinospielen. Anknüpfend an die zuvor dargestellten Überlegungen zur Konzessionierung von Sportwettenanbieter sollte die Experimentierklausel auch auf solche vergleichbaren Spielformen ausgeweitet und mit entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht verbunden werden. Mit einem solchen Schritt könnte die Chance der Kanalisierung von Graumarktangeboten in den legalen Markt zudem auch bei Sportwetten ansteigen, da viele Anbieter auf beiden Märkten aktiv sind und damit die Konzessionierung und Legalisierung des gesamten Angebots möglich wäre.“

CDU will konstruktive Gespräche für mehr Rechtssicherheit

CDU-Politiker Arp bedauert, dass Stegner sich offensichtlich von dieser Argumentation unbeeindruckt zeigt, bietet aber konstruktive Gespräche an, um gemeinsam einen „rechtssicheren Weg“ zu beschreiten. Diejenigen Glücksspielanbieter, die bereits eine Lizenz in Schleswig-Holstein erhalten hätten, könnten sich dort ansiedeln und eine sechsjährige Rechtssicherheit genießen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Land Schleswig-Holstein den Anbietern, denen es nun aus nicht stichhaltigen Gründen eine Lizenz verweigere Entschädigungen zahlen müsste. Die Rolle rückwärts könnte also nicht nur Stegner und seine Genossen, sondern das ganze Land teuer zu stehen bekommen.

Es sei nicht hinnehmbar, so Arp, dass die Rechtsunsicherheit aufgrund der Abwicklungstendenzen der neuen Landesregierung wieder gewachsen sei. In Deutschland herrsche ein ziemliches Durcheinander. So dürften Anbieter von Sportwetten eigentlich nur in Schleswig-Holstein werben, wo es zurzeit Rechtssicherheit gibt. Das an sich wünschenswerte Sponsoring durch Sportwettenanbieter in anderen Bundesländern, das ja de facto über Banden- und Trikotwerbung etc. bereits gängige Praxis sei, sei eigentlich nicht zulässig, da nur in den übrigen 15 Ländern keine gesetzliche Grundlage hierfür bestehe.

Christdemokraten und Liberale bemühen sich derweil, dass der Scherbenhaufen nicht größer wird. In Gesprächen mit Anbietern und Nutzern von Glücksspielen stellen sie eine zunehmende Unsicherheit fest. Dies ist bedauerlich, denn die Ansiedlung von Unternehmen könnte dem Land an der Förde dringend benötigte neue Steuereinnahmen, Sponsorengelder und Arbeitsplätze bringen.

Beobachter der politischen Szene verlangen mittlerweile nach einem Machtwort von Ministerpräsident Torsten Albig, der sein dröhnendes Schweigen endlich beenden und Stegner in die Schranken weisen müsse. Schließlich hatte Albig als Kieler Oberbürgermeister die finanzielle Unterstützung der Kieler Woche durch das Unternehmen betfair seinerzeit durchaus willkommen geheißen.
Quelle
Andreas Schultheis || Text & Redaktion
Heisterstraße 44 || 57537 Wissen




Mittwoch, 18. Juli 2012

VG Regensburg: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Entscheidung vom 12.06.2012 (RO 4 K 12.233) in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers und Kollegen geführten Klageverfahren die Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung der Stadt Amberg aus dem Jahre 2006 festgestellt. Das Gericht hat einerseits die Verfügung für die Zukunft aufgehoben, andererseits die Rechtswidrigkeit der Verfügung auch für die zurückliegenden Zeiträume aus dem Jahre 2006 und 2007 festgehalten.

Dabei schließt sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, der in mehreren Hauptsacheverfahren in den letzten Monaten unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 festgestellt hat, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der Bundesrepublik Deutschland mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. Daher können die entsprechenden Regelungen, die hier zur Untersagungsverfügung herangezogen wurden, nicht angewandt werden. Das Gericht hebt vor, dass auch der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 des GlüStV nicht isoliert angewandt werden könne. Der grundsätzliche Fortbestand des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehaltes rechtfertige gerade keine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn eine Erlaubnisfähigkeit schon dem Grunde nach nicht gegeben wäre. Genau dazu verhielt sich die Ordnungsverfügung der Behörde aber nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger begründet. Den Klägern stünde ein Rehabilitationsinteresse zu, weil ihnen vorgehalten worden sei, in strafrechtlich relevanter Weise Sportwetten vermittelt zu haben. Genau dies sei nicht der Fall gewesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe auch im Hinblick auf den durch das Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit.

Insofern steht nach Auffassung des Gerichts einerseits fest, dass die Ordnungsverfügung in der Vergangenheit rechtswidrig war, als auch jetzt und in Zukunft.

Nur am Rande sein erwähnt, dass die Kläger aus Anlass eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und damit verbundenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen derzeit Schadenersatzansprüche auch vor einem Zivilgericht gegen den Freistaat Bayern geltend machen.

Darüber wird noch zu berichten sein.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln


vgl.:
Dem Urteil des BayVGH (10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782)
vom 24. Januar 2012 kann unter Punkt 1.2.4.1. auf Seite 15 wie folgt entnommen werden:
Denn die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen: damit haben die Behörden - wie die damit befassten Gerichte - nicht nur die "Verwerfungskompetenz", sondern im konkreten Kollisionsfall auch eine unionsrechtlich geforderte "Verwerfungspflicht" (vgl. Streinz in Streiz EUV/AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2011, RdNr. 39 zu Art. 4 EUV m.w.N.). weiterlesen

LG München I bestätigt Unanwendbarkeit des § 284 StGB
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung hat das Landgericht (LG) München I die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bekräftigt (Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. 12 Qs 22/11). Das LG München I hat damit einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München aufgehoben.
Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB.  weiterlesen

Nachdem das BVerwG feststellte, dass die Wettbüroschließungen in Rheinland-Pfalz bis 2010 rechtswidrig waren, stellte nun auch das VG Ansbach fest, dass die Untersagungsbescheide i. Grunde alle ermessensfehlerhaft und damit unwirksam waren. weiterlesen

Auch der BGH ist nicht mehr vom Glücksspiel-Verbot im Internet überzeugt und sieht die Einheitlichkeit der Regeln zur Spielsuchtbekämpfung als nicht mehr gegeben an.  weiterlesen

Mehr zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages
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zuletzt aktualisiert: 15.12.2012

Dienstag, 17. Juli 2012

Kieler Glücksspielgesetz hat Vorbildcharakter

Neue Landesregierung sollte Weg der Rechtssicherheit nicht verlassen

Von Ansgar Lange
Am 1. Juli 2012 ist ein neuer Glücksspielstaatsvertrag präsentiert worden. Doch die jahrelange Rechtsunsicherheit mit der Gefahr von Graumärkten wurde dadurch nicht aus der Welt geschafft. Während viele EU-Länder wie Italien oder Dänemark das Thema längst geregelt hätten, vollführen Deutschlands Behörden weiter einen Eiertanz.

Dass ausgerechnet Schleswig-Holstein, das über ein eigenes EU-konformes Glücksspielgesetz verfügt, nun dem Staatsvertrag der 15 anderen Länder so schnell wie möglich beitreten will, ist wohl nur politisch zu verstehen. Denn das Kieler Regulierungsmodell wurde noch von der christlich-liberalen Vorgängerregierung beschlossen. FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki - als Volljurist ebenfalls ein exzellenter Kenner der Materie - gilt als einer der "Väter" des Gesetzes. Nach der Sommerpause, spätestens im September 2012, will die neue Kieler Regierung aus SPD, Grünen und der Minderheitenpartei SSW das landeseigene Glücksspielgesetz aufheben.

Experten halten unterdessen eine Aufhebung des Gesetzes im September für unwahrscheinlich, vielmehr gilt der Staatsvertrag der 15 Länder für europarechtlich bedenklich. Bundesweit sollen nämlich nur 20 Lizenzen an private Wettanbieter vergeben werden - eine willkürliche Zahl. Eine 21. Firma dürfte sich einklagen. Nach Angaben der tageszeitung http://ww.taz.de erhält diese Position Rückhalt durch das jüngst vorgestellte Gutachten der Monopolkommission. Dieses kritisiert die Beschränkung der Konzessionen, die das Suchtproblem nicht löse. Zudem sehe das Gutachten "die Gefahr, dass die Graumärkte gestärkt" werden.

Der schleswig-holsteinische CDU-Politiker Hans-Jörn Arp, auch er einer der "Väter" des Kieler Regulierungsmodells, sagt, die Monopolkommission habe dem Kieler Glücksspielgesetz "einen Vorbildcharakter bescheinigt". "Ich fordere die Landesregierung daher auf, ihre Pläne noch einmal zu überdenken. Warum soll Schleswig-Holstein sein Vorzeigegesetz kippen und dafür einem Staatsvertrag beitreten, der erhebliche Mängel aufweist, rechtlich unsicher ist und mit europäischem Recht nicht vereinbar", so der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion http://www.cdu.ltsh.de.

Piraten warnen vor Kriminalisierung der Anbieter und Nutzer

Derweil setzt bei der Piratenpartei ein Umdenken in Sachen Glücksspiel ein. So sagte der Vorsitzende der "Piraten" in Niedersachsen, Andreas Neugebauer: "Der Staatsvertrag ignoriert die Bedeutung von Glücksspielangeboten im Internet. Statt Nutzer vor den Suchtgefahren zu schützen, werden Anbieter und Nutzer kriminalisiert." Hierdurch wachse die Grauzone unregulierter und unbesteuerter Glücksspielmärkte im Bereich der Sportwetten und des Online-Glücksspiels weiter an. Neugebauer sieht den Entwurf als ungeeignet an, um der Realität zunehmender Umsätze im Online-Glücksspiel gerecht zu werden: "Anstatt die Realität der Online-Glücksspiele und Poker-Portale weiter zu leugnen, sollte die Regulation des privaten Glücksspielmarkts angestrebt werden."

Genau dies ist in Schleswig-Holstein geschehen. Der Piratenpartei wird oft vorgeworfen, sie hätte zu nichts eine Meinung. Beim Thema Online-Glücksspiele zeigt sich, dass sie durchaus in der Lage ist, Antworten zu geben, die den Anforderungen des Internetzeitalters gerecht werden. Dagegen sehen "alte Schlachtrösser" der etablierten Parteien wie Ministerpräsident Kurt Beck (SPD) mit ihrem Beharren auf dem ungeeigneten Staatsvertrag alt aus. Und der Kieler SPD-Fraktionschef Ralf Stegner dokumentiert mit seiner Rolle rückwärts, dass die eigene politische Ideologie bisweilen wichtiger genommen wird als die Realität des Internetzeitalters und die Interessen mündiger Konsumenten.

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Das Kammergericht Berlin bestätigt erneut - von Beständigkeit und Berechenbarkeit keine Spur !
Diese Entscheidungen machten deutlich, dass die seit 2008 durch den Gesetzgeber in Kraft gesetzte Regelung des GlüStV zum staatlichen Wettmonopol in Verbindung mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Monopols nicht zu einer angestrebten, sicheren Rechtslage geführt hätten.


Freitag, 13. Juli 2012

LG Berlin lässt GlüStV durch BVerfG prüfen


Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einem Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler hat das Landgericht (LG) Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses bislang von den Ländern beanspruchten Monopols mit dem Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin bittet damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung, ob Art. 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen“ (Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 526 Qs 8/11).

Mit dieser Einschätzung folgt das LG Berlin mehreren Gerichten, die von einer Verfassungswidrigkeit des Monopols augegangen sind, aber wegen des Vorrangs des Europarechts die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht nicht mehr weiter prüfen bzw. die Entscheidung darauf stützen mussten. Im zu entscheidenden Fall war dies nach Ansicht des LG Berlin anders, da sich der Vermittler als türkischer Staatsanhöriger nicht auf Europrecht berufen könne.

Nach Überzeugung des Landgerichts ist das Sportwettenmonopol verfassungswidrig. Eine Strafbarkeit nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) komme deswegen nicht in Betracht. Bei einer Verfassungswidrigkeit des Monopols entfalle der staatliche Strafanspruch aus § 284 StGB und zwar auch dann, wenn keine Erlaubnis beantragt worden bzw. diese rechtswidrig abgelehnt worden sei (Rn. 12, zitiert nach juris):


„Ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Allerdings kann die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts beantwortet werden; dies folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (…). Das bedeutet, dass derjenige Anbieter von Sportwetten, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB zu beantragen, dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 22 – juris). Das ist dann der Fall, wenn überhaupt nicht die Möglichkeit bestand, eine derartige Erlaubnis zu erhalten und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08 m.w.N. – juris) bzw. wenn die zuständige Behörde es unter Verletzung geltenden Rechts abgelehnt hatte, die Erlaubnis zu erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 06. März 2007, C-338/04 u.a. (Placania u.a.), NJW 2007, 1515, 1519). Dagegen ist der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB nicht bloßer verwaltungsaktsakzessorischer Natur (so aber BGH, Urteil vom 14. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Würde auf das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – gleich aus welchem Grund – abgestellt werden, so würde bloßer Verwaltungsungehorsam bestraft werden. Darin besteht jedoch nicht der Strafzweck des § 284 StGB. (…)

Das verwaltungsaktsakzessorische Verständnis des Tatbestandes würde im Übrigen – konsequent zu Ende gedacht – dazu führen, dass es für die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichgültig wäre, ob und inwieweit die landesrechtlichen Regelungen der Sportwette überhaupt eine Erlaubnispflicht enthalten und ob Privatpersonen überhaupt eine Erlaubnis erteilt werden kann (…). Das ist jedoch nicht der Fall, wie eine (einstimmige) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen zeigt (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330).“

Zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Monopols und des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, hält das LG Berlin fest:
„Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Das staatliche Sportwettenmonopol ist ein nicht gerechtfertigter und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. (…)

Die fehlende Erlaubnisfähigkeit für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten als privatem Sportwettenvermittler dar.

Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV wird ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen, da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen nur den Ländern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden kann (§ 10 Abs. 2 GlüStV). Im Land Berlin dürfen öffentliche Glücksspiele nur vom Land Berlin selbst veranstaltet werden (§ 5 Satz 1 AG GlüStV), das sich zur Durchführung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) bedient (§ 5 Satz 2 AG GlüStV), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 DKLBG). (…)

Zwar besteht für die Vermittlung von staatlichen Glücksspielen kein staatliches Monopol (…), da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen auch an andere nicht dem Land Berlin zuzuordnende Stellen erteilt werden kann (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 AG GlüStV, sowie die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 GlüStV und die Regelungen in § 19 GlüStV i.V.m. §§ 13 f. AG GlüStV). Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist aber nur für die Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden; die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV dagegen ausgeschlossen: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele nur für solche Glücksspiele erteilt werden, deren Veranstaltung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist, d.h. wegen der Regelung in § 4 Abs. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV nur für vom Land Berlin veranstaltete Glücksspiele. (Gewerblichen) Vermittlern von Glücksspielen, die nicht (auch) vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden (vgl. § 19 GlüStV, §§ 6, 13 f. AG GlüStV), wird die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. (…)

Dieses somit im Land Berlin bestehende sog. staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter und -vermittler (Sportwettenanbieter) dar (ebenso BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 42 – juris, ZfWG 2011, 33; Janz, NJW 2003, 1964, 1698) und damit erst recht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten.“


Darüber hinaus hält das Landgericht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass fiskalische Interessen das Monopol nicht begründen können, woran auch ein Verstecken dieses Ziels in § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags nicht ändere:
Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 – juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525). Die Absicht der Erzielung staatlicher Einnahmen und Gewinne stellt in keinem Fall einen Gemeinschaftswert dar, der Eingriffe der vorliegenden Qualität in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund wurde das zuvor noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen Staatsvertrages, „sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird“, vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 – juris, BVerfGE 115, 276). Nunmehr findet sich diese Zielsetzung zwar nicht in § 1 GlüStV („Ziele des Staatsvertrages“), sondern – systematisch unpassend – in § 10 GlüStV („Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“). Der dortige Abs. 4 lautet: „Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird“.

Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Abgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung sozialer Aktivitäten vom Landesgesetzgeber nur als bloße Begleitfolge des staatlichen Wettmonopols anzusehen sind. Ganz im Gegenteil: Fiskalischen Interessen stellen – jedenfalls – einen maßgeblichen Grund für die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols dar. (- Schilderung des Gesetzgebungsverfahrens-)

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 55 – juris).“

Nach Überzeugung des Gerichts ist das Monopol auch nicht geeignet. Insbesondere „fehlen mangels ausreichender gesetzlicher Regelungsdichte strukturelle Sicherungen, um die in § 1 GlüStV angegebenen Ziele zu erreichen und zum Anderen ist es infolge der nach Auffassung der Kammer bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten vermitteln, was zur Folge hat, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen.“