Verwaltungsgericht Weimar: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit einem Hauptsache-Urteil vom 26.06.2012 in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Verfahren (AZ: 5 K 882/06) eine Ordnungsverfügung und den später ergangenen Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes aus dem Jahre 2006 aufgehoben. Die Klage des Sportwettvermittlers hatte insoweit Erfolg.
Das Gericht gibt seine noch im Eilverfahren gegenteilige Rechtsauffassung nunmehr ausdrücklich auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, des OVG NRW und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.
Die angefochtene Untersagungsverfügung, die bereits vor mehreren Jahren dem Sportwettvermittler die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten an privatrechtliche Unternehmen ohne Erlaubnis in Deutschland untersagt hatte, sei rechtswidrig. Die Regelungen im Glücksspielgesetz 2007 und im Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2008 seien mit Unionrecht nicht zu vereinbaren, weil sie in unverhältnismäßiger Weise die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des Wettanbieters und seines Wettvermittlers beschränken.
Insbesondere sei das in Thüringen geltende Sportwettenmonopol mit Europarecht nicht vereinbar, weil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit im Glücksspielsektor nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Es sei auch unbeachtlich, dass für den Bereich anderer Glücksspielmärkte, wie beispielsweise des gewerblichen Automatenspiels, der Bund zuständig sei und nicht die Bundesländer. Zu den Verhältnissen auf dem Sektor der Automatenspiele und sich hieraus für das Sportwettenmonopol ergebenen Folgen hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen umfassend Stellung genommen. Diesen Ausführungen schließt sich das Verwaltungsgericht Weimar nunmehr an und gibt seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Damit liegt ein weiteres Hauptsache-Urteil zur bisher geltenden Rechtslage vor, wonach die Ordnungsverfügungen gegen Sportwettvermittler rechtswidrig sind.
Soweit die Behörde im Rahmen des Klageverfahrens auf eine fehlende Erlaubnis abgestellt habe und die Erlaubnisfähigkeit in Frage gestellt worden sei, so handelt es sich im Übrigen um eine Änderung des Wesensgehalts der Ordnungsverfügung, so dass die Behörde mit diesen Argumenten im Klageverfahren nicht mehr gehört werden könne.
Damit darf zwischenzeitlich von einer einheitlichen Rechtsprechung dahingehend gesprochen werden, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gemeinschaftswidrig sind und waren.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, so dass die Behörde lediglich die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
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Rechtsanwälte Bongers und Koll
Rechtsanwalt Guido Bongers
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