Freitag, 24. September 2010
Länder fälschten Gutachten, um Glücksspielmonopol zu erhalten
Die Diskussion um die Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags ist in vollem Gange, und die staatlichen Monopolisten sehen ihre Felle davonschwimmen. Aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es eindeutige politische Signale, das weder wirtschaftlich sinnvolle noch praktikable staatliche Glücksspielmonopol abzuschaffen, und auch "Kaiser" Franz Beckenbauer, der mit Sorge um die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Sports den dauerhaften Abfluss von Geldmitteln per Internet ins EU-Ausland beobachtet, hat sich längst für die Abschaffung des Monopols ausgesprochen, das in Deutschland eine ebenso lange wie unsinnige Tradition aufweist wie das Zündholz- oder Branntweinmonopol.
Doch das Imperium, sprich die Länder, deren Toto-Lotto-Chefs gerne mit den Spendiersäcken durch die sozialen Einrichtungen ziehen und sich feiern lassen wie im Dezember der Nikolaus, schlägt zurück: Krampfhaft versuchen sie, am "Glücksspielmonopol", das zu Unrecht so heißt, weil es nicht alle Glücksspiele, schon gar nicht die an Spielautomaten, sondern nur die von Toto-Lotto angebotenen betrifft und auch insoweit nur auf die Veranstaltung, nicht auf den Vertrieb erstreckt, festzuhalten – sogar um den Preis der Fälschung von Dokumenten.
Der Karlsruher Rechtsanwalt Dieter Pawlik hat nachgewiesen, dass die Länder wesentliche Aussagen eines Gutachtens, das sie zur "Vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens" beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegeben haben, zu ihren Gunsten umgeschrieben haben.
Pikant: Das Gutachten sollte in der Diskussion um das Glücksspielmonopol eigentlich eine objektive Grundlage liefern. Doch die Fakten gefielen den zuständigen Beamten einiger Länder offensichtlich nicht. Als im April 2009 die Originalfassung vorlag, beanstandete der Lenkungsausschuss der Bundesländer "inhaltliche und sprachliche Mängel". Frei nach dem Motto "Wir bezahlen das Gutachten, dann hat auch drin zu stehen, was wir wollen", machte sich der Lenkungsausschuss an eine neue, zensierte Fassung – und nur diese gab er an die einzelnen Bundesländer weiter. Die Originalfassung liegt deshalb in den meisten Bundesländern selbst den zuständigen Beamten bis heute nicht vor. Nachfragen von Gerichten oder aus dem politischen Raum werden mit einer einheitlichen Sprachregelung beantwortet, deren Wahrheitsgehalt die zuständigen Landesbeamten gar nicht überprüfen können, weil sie den Text schlicht nicht kennen, auf den sich die Aussagen der Sprachregelung beziehen.
Die Manipulationstäter sind auch bereits identifiziert. Es überrascht nicht, dass möglicherweise auch die Grenzen strafbaren Handelns überschritten worden sind. Anzeigen an die Zuständigen Ermittlungsbehörden und Kammern werden derzeit gefertigt.
Rechtsanwalt Pawlik hat sich jetzt entschlossen, die Gutachtensfälschung öffentlich zu machen. Denn nachdem sie bei einer Anhörung im Mainzer Landtag bekannt wurde, wird jetzt so getan, als sei nichts gewesen, obwohl die "Welt" schon am 09. Juni von einem "frisierten Gutachten" sprach, das den Steuerzahler 200.000 Euro kostete.
"Die Fälschungen sind eklatant und skandalös", sagt Rechtsanwalt Dieter Pawlik. "Würde ein Privatmann in einem Gerichtsverfahren ein Gutachten derart manipulieren, hätte er bald Post von der Staatsanwaltschaft."
Ein paar Beispiele: Während es im ursprünglichen Gutachten heißt, das Wettwesen sei "weniger dem Problemspiel ausgesetzt", hat es in der neuen Fassung plötzlich ein "hohes Gefährdungspotential". In der Ausgangsfassung wird ein "kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt" empfohlen, in der Neufassung soll dieser plötzlich "im Rahmen eines staatlichen Monopols" bestehen. Auch zu den Glücksspielmärkten im EU-Ausland wurden offensichtlich bewusste Fehlinformationen aufgenommen, wie z.B. der Hinweis, in Italien gebe es wirkungsvolle Internetsperren für Glücksspielanbieter, obwohl jeder sportbegeisterte Italiener weiß, dass das nicht stimmt. Den Zensoren kann man bei alledem eine gewisse Gründlichkeit nicht absprechen: Sie strichen sogar den Hinweis in der Ursprungsfassung des Gutachtens, dass die von den staatlichen Anbietern hoch gepriesenen Maßnahmen des Spielerschutzes nur einen "Vorwand für Protektionismus und Monopolerhaltung" darstellten.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dieter Pawlik offenbart die Gutachtenmanipulation einen noch viel alarmierenderen Befund: "Was wir hier sehen, ist nicht weniger als die Entmündigung der Politik durch eine kleine Gruppe Eingeweihter im Dienste Interessierter." Einfach zur Tagesordnung übergehen, will Rechtsanwalt Pawlik, Vizepräsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, deshalb nicht: "Das muß an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die wird belogen und betrogen. Seit Jahren versuchen wir klarzumachen, dass die meisten Wettanbieter solide, seriöse Unternehmen sind, die bereit sind, Steuern zu zahlen wie jeder andere und sich ihrer sozialen Verantwortung bewusst sind. Während diese mit einer Art emotionaler Treibjagd verleumdet werden, sitzen die wahren Täter ganz woanders- in den Amtsstuben. Dem muss jetzt ein Ende gemacht werden. "
Das Originalgutachten sowie eine Synopse beider Gutachten sind unter www.vewu.de einsehbar. Quelle: RA Dieter Pawlik
Bereits am 12. Juni 2010 wurde über die "Zweifelhafte Zocker-Studie" berichtet. Es ist gut, wenn eine saubere juristische Aufarbeitung gefordert wird. s.a. Europäische Kommission: Studie über Glücksspiele
Montag, 20. September 2010
Verwaltungsgericht Berlin sieht sich durch EuGH-Urteile vom 08.09.2010 bestätigt
In dem Beschluss führt das Gericht aus, dass es seine ständige Rechtsprechung durch die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 bestätigt sieht. Insbesondere sei die Regelung im GlüStV zum Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig. Denn die Untersagungsverfügung darf "nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und damit die Unerlaubtheit des Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV) gestützt werden, da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs- und Unions-)Recht verstößt." Quelle: RA Jusuf Kartal
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010 heben erste Kommunen ihre Untersagungsverfügungen auf
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2010 haben die Stadt Hattingen und die Stadt Hemer ihre Untersagungsverfügung gegen private Sportwettenvermittler aufgehoben. Zuvor hat in der ersten Sache das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Kartal geführten Klage- und Eilverfahren einen Hinweis an die Behörde erteilt, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu vollziehen. In der anderen Sache hat die Behörde nach Gesprächen mit der Rechtsanwaltskanzlei Kartal ihre Verfügung zurückgenommen. Somit haben die Behörden die Zeichen der Zeit erkannt. Hierdurch haben diese Behörden für die Zukunft hohe Schadenersatzansprüche wegen verschuldensunabhängiger Haftung gemäß § 39 OBG NRW vermieden. Quelle: RA Jusuf Kartal
VG Berlin bestätigt Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols
VG Berlin hält Verwaltungsgebühr für Untersagungsbescheide gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig
VG Berlin verschafft EU Anwendungsvorrang weiterhin Geltung
Samstag, 18. September 2010
Bundesländer versuchen ihre Pfründen zu retten
BERLIN (zaw) - Die deutsche Werbewirtschaft hat den Monopol-Anhängern unter den Bundesländern empfohlen, die vorliegenden konkreten Lösungsmodelle der Regierungsfraktionen Schleswig Holsteins sowie der Lotterie-Initiative für die künftige Regelung des Glücksspielmarkts in Deutschland zu übernehmen. "Eine Kurskorrektur in Richtung eines konsistent geregelten und damit staatlich kontrollierten Glücksspielmarktes hält Deutschland von erneut europarechtswidrigem Verhalten ab, wirkt dem wachsenden Schwarzmarkt für Sportwetten entgegen und fördert soziale Projekte durch größere fiskalische Spielräume von Bund und Ländern", erklärte ein Sprecher des ZAW Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft in Berlin.
Die große Mehrheit der deutschen Verfassungs- und Europarechtler sähen erneut erhebliche Probleme auf die Bundesländer zukommen, sollte die gerade erst vom Europäischen Gerichtshof EuGH gekippte Glückspielgesetzgebung strukturell fortgeführt und sogar mit weitern Restriktionen und Werbeverboten aufgeladen werden.
"Eine solche Regulierung mag den wenigen Begünstigten der bisherigen Monopolstrukturen nützlich sein, für die klare Mehrheit der Betroffenen würden aber nur Nieten ausgegeben",
so der ZAW. Quelle: zaw
Glücksspiel
Diesmal leider kein Gewinn
Nach dem Glücksspielurteil des Europäischen Gerichtshofs versuchen Bundesländer, ihre Pfründen zu retten.
Nur kurzzeitig befanden sich beide Seiten in Schockstarre: die Bundesländer, die Steuerausfälle in Milliardenhöhe fürchteten. Und die privaten Anbieter von Lotterien, Sportwetten und Pokerrunden, die ihr Glück kaum fassen konnten.
Eine Woche nach dem Urteil versuchen die Länder zu retten, was zu retten ist. Mehrere Landespolitiker fordern einen neuen Staatsvertrag, ebenso der rheinland-pfälzische Regierungschef Kurt Beck, der zugleich Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz ist.
Sie wollen die Kontrolle behalten.
»Das alte Monopol besitzt ein unglaubliches Beharrungsvermögen«, sagt Peter Reinhardt, Deutschlandchef der Onlinewettbörse Betfair.
»Wenn ich so etwas höre, werde ich richtig wütend«, sagt Udo Weiß, Vorstand der Stiftung für Umwelt und Entwicklung in Köln. »Wir wollen auch Gutes tun, aber der Staat behindert uns seit Jahren.« Seit 1993 kämpft die Stiftung für ihre gemeinnützige Umweltlotterie Unsere Welt. Quelle: ZEIT-ONLINE
Zivil- und öffentlich-rechtliche Folgen des EuGH-Urteils vom 08.09.2010 zum Glücksspielverbot
von RA Jorma Hein
Mit seinem Urteil vom 08.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof die deutschen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Das Gericht befand, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV verstoßen. Dabei ist klar, dass diese Freiheiten nicht unbeschränkt gelten und auf Grund höherrangiger Belange des Allgemeinwohls beschnitten werden können. Der EuGH erkennt dabei auch an, dass das Vorbeugen von Spielsucht, was der vordergründige Anlass für das staatliche Monopol gewesen ist, einen legitimen Zweck darstellt.
Jedoch verneint das Gericht die Geeignetheit der deutschen Regelungen, um Suchtprävention zu erreichen. Da nämlich nach den bisherigen Regelungen die Lotto- und Wettgesellschaften ihre Angebote umfangreich bewerben dürfen und das in der Praxis auch tun, wird die Spielsucht nicht wirksam bekämpft.
Dem Urteil lagen Klagen mehrerer Wettanbieter zu Grunde, die sich insofern rechtswidrig am Angebot ihrer Leistungen gehindert sahen. In der Tat ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Gewerbetreibenden betroffen gewesen ist.
Nach der bisherigen Rechtslage bestand die Möglichkeit, den bis dahin illegalen Wettangeboten entweder hoheitlich zu Leibe zu rücken oder mit Hilfe des Wettbewerbsrechts. Denn die entsprechenden Bewerbungsbestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages stellen Marktverhaltensregelungen gem. § 4 Nr.11 UWG dar (Hefermehl, § 4, Rn. 11.137b) und konnten somit Grundlage für eine Abmahnung werden.
Hier bringt das Urteil der luxemburger Richter eine Kehrtwende. Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichts gelten seine Urteile rückwirkend, da das Geltungsbedürfnis des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Vertrauensschutzbelangen der Betroffenen vorgehe.
Das heisst im Klartext: sowohl behördlichen Anordnungen als auch wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist mit dem Urteil von gestern die Grundlage entzogen worden. Eingegangene Verpflichtungen oder geleistete Zahlungen haben nachträglich ihre Rechtsgrundlage verloren (§ 313 BGB), weshalb Aufhebung und Rückzahlung verlangt werden kann.
Sollten Sie Probleme in diesem Bereich haben oder sonstige Fragen zum Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir haben bereist eine Vielzahl von Fällen mit wettbewerbsrechtlichen Bezügen vertreten und wissen, worauf es für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte ankommt. Quelle
Nach den EuGH-Entscheidungen
Zeitungsenten über das Ende des Glücksspielmonopols
Nach den Entscheidungen des EuGH verkündete die deutsche Presse am Mittwoch das Ende des deutschen Glücksspielmonopols. Nicht nur verfrüht, sondern auch zu Unrecht, meint Dr. Manfred Hecker. In seinem Kommentar verweist er darauf, dass die Prüfung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsgerichten obliegt – und noch lange nicht beendet ist. weiterlesen
Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs
Ein Gastbeitrag von Univ.-Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M. (LSE)*
Die vorlegenden, mit dem deutschen Glücksspielmonopol befassten Verwaltungsgerichte können "berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, (…) zu gewährleisten". Mit dieser gemeinsamen Entscheidungsformel der am 8. September 2010 verkündeten Glücksspielurteile in den Rechtssachen C-46/08, C-316/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07, C-359/07 und C-360/07 hat der Gerichtshof Binnenmarktgeschichte geschrieben.
I. Unmittelbare Urteilswirkungen im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften des GlüStV ab der Verkündung
1. Da die Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07, C-359/07 und C-360/07 weder im oben zitierten Urteilstenor zu Ziffer 1d – bzw. in der Rechtssache C-46/08 zu Ziffer 2 – noch in den Gründen maßgebliche Beschränkungen ratione temporis oder ratione materiae et personae aufweisen, besteht ab der Urteilsverkündung die Pflicht der zuständigen Aufsichtsbehörden zur unmittelbaren Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Zulassungs- und Sanktionsvorschriften des GlüStV. Diese unmittelbare Bindungswirkung erga omnes tritt also vor den nur streitgegenstandsbezogenen Rechtskraftwirkungen inter partes der später ergehenden Urteile der vorlegenden Gerichte ein. Die unmittelbare Bindungswirkung erga omnes von Vorabentscheidungsurteilen partizipiert damit am Vorrang des Unionsrechts, das verlangt, dass jede unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschrift unangewendet bleibt.
2. Mitgliedstaatliche Aufsichtsbehörden können nicht den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) um Vorabentscheidung ersuchen. Würde eine Nichtanwendungspflicht verneint, stünde es alleine im Ermessen der mitgliedstaatlichen Behörde, unionsrechtswidriges nationales Recht anzuwenden oder dieses unangewendet zu lassen. Eine mitgliedstaatliche Behörde ist jedoch von vorneherein zu einem unionsrechtskonformen Vorgehen verpflichtet. Alle mitgliedstaatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile") in vollem Umfang zu realisieren. Dem widerspräche es, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde erst ein gesetzgeberisches oder gerichtliches Verfahren abzuwarten hätte. Mithin darf eine Zulassung der bisher unionsrechtswidrig ausgeschlossenen Anbieter seit der Urteilsverkündung am 8. September 2010 nicht mehr von einer entsprechenden Liberalisierungsnovelle des GlüStV abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die unionsrechtswidrigen Zulassungs- und Sanktionsvorschriften des GlüStV nicht mehr anzuwenden.
II. Zur Anwendbarkeit des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV
1. Der EuGH bejahte im Urteil in der Rechtssache C-46/08 lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet "grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimen Ziele geeignet angesehen werden kann". Dagegen ist die Frage der konkreten Anwendbarkeit bzw. Unanwendbarkeit des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV und zwar in seiner Einbindung in das konkrete, nach den Urteilen vom 8. September 2010 als inkohärent und ungeeignet zu qualifizierende Offline-Regulierungsumfeld auch in dem Urteil in der Rechtssache C-46/08 offen geblieben.
2. Die Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Vertragsfreiheiten bei der Ermittlung von Gefahren eine Risikobewertung auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Informationen und Daten vornehmen. Diese strenge, wissenschaftlich zu fundierende mitgliedstaatliche Rechtfertigungsobliegenheit, deren Erfüllung die Prüfung der tatsächlichen Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Zielverfolgung sowie der regulatorischen Kohärenz voraussetzt, gilt beim Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV umso mehr, als mit Verkündung der Urteile am 8. September 2010 feststeht, dass der staatliche Monopolvorbehalt beim stationären (offline) Glückspielbetrieb in der regulatorischen Gestaltung des GlüStV unionsrechtswidrig ist. Denn die staatlichen Monopolanbieter haben ihre stationäre Betriebsinfrastruktur (Annahmestellennetz etc.) aus den Monopoleinnahmen – also aufgrund von unionsrechtswidrigen Regulierungsbedingungen – finanziert. Gegen diese aus unionsrechtswidrigen Regulierungsbedingungen hervorgegangenen stationären Betriebsinfrastrukturen müssten die bisher rechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbieter nun konkurrieren. Ein staatlich regulierter Online-Markteintritt ist gegenüber den hohen fixen ("sunk costs") und variablen Kosten des Aufbaus einer neuen oder des Anschlusses an bereits etablierte stationäre Infrastrukturen regelmäßig die einzig realistische Zugangsoption für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten. Damit entfaltet das Online-Verbot eine faktisch diskriminierende Beschränkungswirkung auf den Marktzugang von Newcomern und selbst von etablierten Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, wenn es nicht auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Daten in tatsächlicher, systematischer, kohärenter, geeigneter und erforderlicher Weise an den spezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen der Spielsucht, der Jugendgefährdung und von Betrugsstrategien ansetzt.
III. Erkenntnisse und technische Online-Optionen zum Jugendschutz, der Betrugs- sowie der Spielsuchtprävention und –bekämpfung nach der TÜV Rheinland-Studie
1. Wissenschaftliche Erkenntnisse und technisch sofort umsetzbare Optionen, wie Jugendschutz, Betrugs- sowie vor allem Spielsuchtprävention und -bekämpfung gerade an den digitaltechnischen Möglichkeiten des Internets und an den tatsächlichen onlinespezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen wirksamer als beim stationären Offline-Spiel ansetzen können, hat der TÜV Rheinland in der Studie "Was kann das Internet in der Praxis" aufgezeigt. Aufgrund dieser TÜV Rheinland-Studie steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass über das digitale Medium Internet effektive Spielersperren, Einsatzgrenzen und gezielte Maßnahmen des Jugendschutzes in tatsächlicher, systematischer, kohärenter, geeigneter und erforderlicher Weise gerade an den spezifischen Gefährdungswirkungszusammenhängen der Spielsucht, der Jugendgefährdung und von Betrugsstrategien anzusetzen vermögen: Im Rahmen des Online-Betriebes werden alle Aktionen, aber auch Pausen und Unterlassungen, des Spielers digital aufgezeichnet. Das Spielerverhalten kann damit anhand bestimmter Parameter auf Auffälligkeiten überprüft werden. Auffälligkeiten, die auf Betrug, Geldwäsche oder Spielsucht hindeuten, kann in digitaler Echtzeit zumindest aber sehr zeitnah effektiv begegnet werden, z. B. durch einen sofort wirksamen Ausschluss des betreffenden Spielers. Ein anonymes Spielen mit Auszahlung von Gewinnen ist nicht möglich. Die Online-Anbieter können regulatorisch verpflichtet werden, durch die Verwendung von Datenbanken externer Dienstleister zur Identifizierung von Kunden in Echtzeit zu prüfen, ob die von einem Kunden angegebenen Daten korrekt sind. Falsche Angaben lassen sich auf diese Weise umgehend identifizieren und die betreffenden Spielerkonten sperren. Spätestens zur Auszahlung von Spiel- und Wettgewinnen muss ein Spieler eine gültige deutsche Bankverbindung und damit seine Identität preisgeben.
2. Der TÜV Rheinland hat damit nachgewiesen, dass der Online- dem Offline-Betrieb technisch tatsächlich weit überlegen ist, um problematisches Spielverhalten wirksam zu bekämpfen. Sind damit die mangelnde Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie die regulatorische Inkohärenz des Online-Verbotes nach § 4 Abs. 4 GlüStV nachgewiesen, so muss das Verbot nach diesen – in den Urteilen vom 8. September 2010 lediglich auf den stationären (offline) Betrieb angewandten – Maßstäben als unionsrechtswidrig qualifiziert werden. Ohnehin kann das Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV keinen kohärenten, geeigneten und erforderlichen Fortbestand haben, wenn nach den Urteilen vom 8. September 2010 das staatliche Monopol im stationären (offline) Betrieb fällt. Mit dem Fall des staatlichen Offline-Monopols bricht die "regulatorische Geschäftsgrundlage" für das Online-Verbot in sich zusammen.
IV.Unmittelbarer und praktisch wirksamer Sanktionsschutz für unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossene Anbieter ab der Urteilsverkündung
1. Bis zu einer Rücknahme der unionsrechtswidrig verliehenen Altkonzessionen und anschließenden transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Konzessionsneuverteilung müssen die deutschen Behörden "in jedem Fall" die Mindestschutzvorgabe der Placanica-Entscheidung des Gerichtshofs beachten: Gegenüber unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbietern darf der "Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden." (EuGH, Placanica, verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, S. I-1932, Rz. 63)
2. Die Aufsichtsbehörden der Länder dürfen gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, erlassen. Viel klarer als noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der Rechtssache Placanica im Jahr 2007 muss nun mit Verkündung der Urteile am 8. September 2010 von der Unionsrechtswidrigkeit des Zulassungsausschlusses ausgegangen werden. Damit wird das Placanica-Gebot des unmittelbaren und praktisch wirksamen Sanktionsschutzes für unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossene Anbieter mit der Urteilsverkündung am 8. September 2010 erheblich verstärkt.
3. Gleichermaßen muss das Sanktionsverbot nun auch wettbewerbsrechtlich durchschlagen, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften in diversen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten die Durchsetzung des unionsrechtswidrig – nicht transparent, nicht diskriminierungsfrei und nicht wettbewerbsoffen konzessionierten – Monopols zu verfolgen versuchen. Die Verletzung der Unionsrechtsgrundsätze darf nicht in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor Zivilgerichten aufrechterhalten werden. Vielmehr muss das unionsrechtliche Sanktionsverbot hier mit der gleichen praktischen Wirksamkeit ("effet utile") wie hinsichtlich des Verbotes öffentlich-rechtlicher Untersagungsverfahren durchschlagen.
4. Entsprechendes gilt für das unionsrechtswidrige Online-Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV: Weder die Aufsichtsbehörden der Länder noch die mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren befassten Zivilgerichte dürfen bis zu einer Neuregelung der regulatorischen Bedingungen und Auflagen der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet gegen bisher ausgeschlossene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, – auf das unionsrechtswidrige Online-Verbot gestützte – Sanktionen, wie sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen bzw. einstweilige Verfügungen, erlassen.
V. Staatshaftung für einen unionsrechtswidrigen Ausschluss von Anbietern ab der Urteilsverkündung
1. Den Landesbehörden verbleibt allenfalls hinsichtlich des "Wie" der Verfahrensorganisation einer Rücknahme der alten unionsrechtswidrigen Konzessionsvergabe und anschließenden transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Konzessionsneuverteilung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung neuer (zusätzlicher) Konzessionen, unter strikter Wahrung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes ein gewisser "Restspielraum".
2. Kein Ermessensspielraum steht den Landesbehörden dagegen hinsichtlich der Mindestschutzvorgabe der Placanica-Entscheidung des Gerichtshofs zu: "In jedem Fall" dürfen die Behörden gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen erlassen, bis ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbsoffenes Konzessionsvergabeverfahren durchgeführt worden ist. Verhängen Landesbehörden dem widersprechende Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, so verstoßen sie offenkundig und erheblich, also "hinreichend qualifiziert", gegen ihre – subjektiv gerade die Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten schützende – unionsrechtliche Verpflichtung und setzen sich damit der unionsrechtlichen Staatshaftung aus.
* Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung und Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Verfasser war gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. W. Hambach und Dr. M. Hettich Prozessbevollmächtigter der Carmen Media Group Ltd. in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-46/08.
Quelle: TIME LAW NEWS 4/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte
K&R: Rechtssicherheit für Internetglücksspiele durch die Rechtsprechung des EuGH?
Mittwoch, 15. September 2010
Diese Finanzindustrie ist vollkommen sinnlos und gegen die Menschheit gerichtet ! Wenn Banken zocken
Die Finanzkrise hat bisher 50 Billionen Dollar vernichtet (so viel, wie weltweit in einem Jahr erwirtschaftet wird). Doch das sind Peanuts im Vergleich zu dem, was uns genau jetzt bevorsteht: Der kommende Monster-Crash macht fast das 14-Fache aus!
Dabei handelt es sich um 683,7 Billionen Dollar an Derivaten, die durch NICHTS gedeckt sind.
Das Zocken geht weiter:
Wie allgemein bekannt ist, sind die Banken bei einer Kreditvergabe an Privatpersonen noch immer sehr zurückhaltend. Dies ist auch verständlich, wo sich doch durch Dispowucher Renditen von bis zu 1000 % p.a. erzielen lassen. Hierüber mehr in der Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherverbände
In dem Beitrag „Zocken bis der Staat hilft“ spielen die von der Politik gedeckten Landesbanken eine „fragwürdige“ Rolle.“
Mi, 15. Sep.10 · 23:30-00:15 · Das Erste (ARD) und Sa, 18. Sep.10 · 18:00-18:45 · 1EXTRA
Zocken bis der Staat hilft
„Reißt uns die Finanzindustrie in den Abgrund? Film von Wiltrud Kremer und Brigitte Schalk Subprime-Krise in den USA, drohende Staatsbankrotte, wann platzt die nächste Blase? Hunderte von Milliarden schwerer Risiken schlummern in den Bad Banks der Deutschen; Hinterlassenschaften zockender Banker und enthemmter Finanzjongleure. Sie werden jeden deutschen Steuerzahler Tausende von Euro kosten. Und dieselben Banken tarnen und täuschen uns weiter über das gegenwärtige Risiko. Schon wieder haben sie milliardenschwere Staatsanleihen fragwürdiger Qualität in ihren Depots. Was die wert sind, weiß keiner. Dabei hieß es doch hier im Land: Die Amerikaner sind schuld. Ohne bankrotte Hausbesitzer in den USA und die US-Pleitebanken wäre deutschen Banken nichts passiert. Ein Märchen? Es waren grade die Landesbanken mit Staatsgarantie, die unkontrolliert, gierig und unfähig die schlimmsten Giftpapiere gekauft haben. Auch noch, als die Welt längst wusste, dass die Blase platzt. Die dummen Deutschen kaufen weiter, amüsierten sich die Insider in London und an der Wall Street. Deutsche Banken waren mit die schlimmsten Zocker, sagt Leo Müller, Autor eines Buches mit dem Titel "Bankräuber" und Experte für Wirtschaftskriminalität. Und dann waren deutsche Landesbanken die trickreichsten Bilanztäuscher, aber immer mit Deckung der höchsten Politik. Wiltrud Kremer und Brigitte Schalk treffen auf der Suche nach Ursachen und neuer Krisengefahr vermeintlich Unschuldige, bankrotte amerikanische Häuslebauer, ehemalige Top-Banker und deutsche Politiker. Die Deutschen sind nicht in die Finanzkrise hineingerutscht. Wir haben kräftig mitgezockt. Und die deutsche Politik hat Wettpate gespielt. Auch zwei Jahre nach der Finanzkrise ist sie weder aufgearbeitet noch haben wir viel daraus gelernt.“ Quelle: tvbrowser.org -Es wird so getan, als würden die mit wertlosen Holzhäusern unterlegten Giftpapiere jemals was wert werden-
Di, 9. Jun 10 · 21:00-21:55 · arte
Verbranntes Geld - Die große Gier
„Viele Menschen wurden durch das Platzen der Immobilienblase in Amerika um ihre Ersparnisse gebracht. Die Krise zog immer weitere Kreise und erreichte schließlich globale Ausmaße. "Diese Hedgefonds-Manager waren wie Weltkrieg-2-Bomberpiloten, die 50.000 Fuß über den Wolken ihre Bomben werfen und ihre Opfer nicht sehen!" Toni Brancatelli steht in seinem Geburtsort in Ohio, der nach dem Platzen der Immobilienblase einer Geisterstadt gleicht. Wie kam es zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise? Wer waren die Akteure, wer trägt die Verantwortung? Die Reise durch die Krise führt von der Immobilienspekulation in der US-amerikanischen Provinz über die Welthandelszentren New York und London nach Deutschland und Frankreich. Die Dokumentation zeigt Täter und Opfer. Wie konnte der gigantische Finanz- und Wirtschaftskollaps derart mutwillig riskiert werden? "Gier, schnelles Geld und Gier, mehr war es nicht", sagt Frank Jackson, Bürgermeister von Cleveland, Ohio. "Es ist doch egal, ob die Häuser Schrott sind, wenn du damit Geld verdienen kannst", betont der Hedgefonds-Manager Michael Bloch die Sichtweise der Investoren in New York. Rating-Agentur-Mitarbeiter, Analysten, Börsenhändler - sie alle räumen ein, dass die Spekulation eine großartige Party war, von der jeder wusste, dass sie bald enden musste. Und sie wussten auch, was das ganz real bedeutet: Pleiten, Massenentlassungen, massiver Vertrauensverlust, Armut. Die Opfer sitzen in Deutschlands größter Werft, die keinen einzigen Auftrag mehr erhält, warten als Öko-Mittelständler vergeblich auf Kredite, protestieren auf den Straßen von Paris, verzweifeln in Berlin über den Verlust ihrer privaten Rentenvorsorge oder wütend ohnmächtig, wie Deutschlands Finanzminister Peer Steinbrück, der die Banker eindringlich warnt, sich zu bekehren. Doch die Top-Banker sind immer noch vor allem um das Image ihrer Geldhäuser besorgt - Verantwortung scheint stets die Verantwortung der anderen zu sein.“ Quelle: tvbrowser.org
Wie Wirtschaft wirklich funktioniert:
Sa, 18. Sep.10 · 22:30-00:00 · PHOENIX
Im Dienst der Wirtschaftsmafia - Ein Geheimagent packt aus
Ein Insider-Bericht über den Ausbau der Wirtschaft auf Kosten der Dritten Welt: John Perkins war ein "Economic Hit Man", ein Wirtschaftskiller. Ein Insider-Bericht über den Ausbau der Wirtschaft auf Kosten der Dritten Welt: John Perkins war ein "Economic Hit Man", ein Wirtschaftskiller. Perkins Aufgabe war es, Entwicklungsländer zu besuchen und den Machthabern überdimensionierte, überteuerte Großprojekte zu verkaufen, die sie in wirtschaftliche Abhängigkeit von den USA brachten. Zwölf Jahre lang hat Perkins seine Seele verkauft - bis er ausstieg. Es gibt viele Beiträge hierzu im Netz u.a. unter: http://www.youtube.com
Di, 14. Sep.10 · 21:00-21:45 · ZDF
Beutezug Ost - Die Treuhand und die Abwicklung der DDR
Die Milliardengeschenke an Westbanken, durch den sittenwidrigen Verkauf der DDR-Altschulden, reichten nicht lange.
Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um verfassungs- und europarechtswidrige, verdeckte Subventionen.
Der EuGH ist aufgerufen diese sittenwidrigen und damit unwirksamen Geschäfte "zu Lasten Dritter" zu überprüfen mit denen unser Land noch immer ausgeplündert wird ?
"Das gesamte Industriekapital der DDR wurde mit einem Schlag vernichtet. Im Grunde genommen ist es eigentlich das größte Betrugskapitel in der Wirtschaftsgeschichte Deutschlands". Der grüne Europaabgeordnete Werner Schulz findet deutliche Worte für die Arbeit der Treuhand. 20 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung geht die ZDF-Dokumentation "Beutezug Ost" der Frage nach: Wie konnte aus dem Wert der DDR-Betriebe, den der erste Treuhandpräsident Detlev Rohwedder auf 600 Milliarden D-Mark schätzte, ein Milliardendefizit werden?
Die Treuhandanstalt, zuständig für die Privatisierung der DDR-Betriebe, hinterließ einen Schuldenberg von 250 Milliarden D-Mark (zirka 125 Milliarden Euro). Als am 1. Juli 1990 die DDR-Mark im Verhältnis 1:1 und 1:2 in D-Mark umgetauscht wurde, vervielfachten sich die Lohn- und Herstellungskosten für die DDR-Betriebe. Mit der Währungsunion brach der Absatz selbst lukrativer Betriebe schlagartig ein. Edgar Most, der ehemalige Vizepräsident der DDR-Staatsbank, sieht in der D-Mark-Umstellung die Hauptursache für den Untergang der DDR-Industrie. Most und Bundesbankpräsident Pöhl warnten Kanzler Kohl vergeblich vor den Folgen der Währungsunion. Most weist die Behauptung zurück, die DDR-Wirtschaft sei ohnehin am Ende gewesen: "Erst mit der D-Mark-Einführung mit diesem falschen Umrechnungskurs waren wir endgültig pleite", so der ehemalige Staatsbankier. "Alternativlos" nennen die Treuhand-Verantwortlichen wie Ex-Bundesfinanzminister Theo Waigel das Vorgehen der Treuhandanstalt noch heute. Die Schwachstellen bei der Abwicklung der DDR-Wirtschaft zeigen Beispiele wie das Kühlschrankwerk DKK Scharfenstein. Obwohl DKK wettbewerbsfähige Produkte wie den ersten FCKW-freien Kühlschrank herstellte, gelang es der westdeutschen Konkurrenz, DKK zu zerschlagen. Als Birgit Breuel, Präsidentin der Treuhandanstalt, am 31. Dezember 1994 das Schild von der Fassade des Treuhandgebäudes in der Berliner Wilhelmstraße abschraubte, waren 8000 Staatsbetriebe an private Investoren oft unter Wert verkauft oder geschlossen. 2,5 Millionen DDR-Bürger hatten ihren Arbeitsplatz verloren.“ Quelle: tvbrowser.org
„Bad Banker“ Der große Knall
Staatsgarantien für die Bankenbailouts
„Wo sind denn die Leitkommentare des Heribert P. seit September 2008, seitdem es in der Zeitung eigentlich jeden Tag nur noch um die mittlerweile alleine in Deutschland 100-500 Milliarden EUR erreichenden Steuerzahlungen bzw. Staatsgarantien für die Bankenbailouts gehen müsste? Gab es eine "Rechtsgrundlage" für diese Bailouts? Gab es auch nur den Versuch einer "juristischen" Rechtfertigung, sämtliche Bilanzierungsregeln auszusetzen und den insolventen Banken über BadBank-Modelle das Überleben zu sichern und sogar das Bonus-trächtige Weiterleben durch staatliche Übernahme von Hunderten von Milliarden an toxischen Fehlspekulationen durch Robin Hood Schäuble...?
=> Nein, es gab noch nicht einmal den Versuch der Legalisierung der Bailout-Aktionen! Und doch ist dieser latente Skandal wider die Marktwirtschaft und wider den Rechtsstaat weder dem Boulevard noch Prantl je ein ernsthaftes "J´accuse!" wert gewesen!
Wer glaubt denn ernsthaft noch immer die Mär der Banker-Lobby und der Politiker: "Die [riesigen] Bailoutsummen sind doch nur Garantien. Die werden NIIIIIEEE liquiditätswirksam und wahrscheinlich nie gezogen und im Übrigen sind sie ja nur temporär. Also liebe Steuerzahler - no worries, das wird vielleicht sogar noch ein Gewinngeschäft für den Staat!" ? Sogar die WiWo hat bereits gemerkt, dass dieser Mythos nicht aufrechtzuerhalten sein wird. Was für FannieMae, AIG, Godman und Geithner gilt, galt auch für die HREs und Merkel: Den Banken wurden steuerwirksam die toxischen und für jeden anderen tödlichen "Assets" abgenommen.
Man muss das einfach immer wieder wiederholen - auch wenn DB-Ackermann gerade in Davos dringend darum gebeten hat, diese ollen Kamellen doch bitte ruhen zu lassen und "nach vorn zu blicken" ...
Selbst Mainstream-Medium Bloomberg spricht von 30.000 Milliarden Dollar, die die Bankenbailouts weltweit die Staaten kosten werden. Und das war noch 2009 und nur eine unvollständige Größenordnung. Das ist der 60-fache Staatshaushalt der Bundesrepublik und mehr als der 600-fache der Schweiz!
Kanzlerin Merkel musste deswegen im Oktober 2008 eine Garantie in Höhe des doppelten deutschen Bundesetats aussprechen und dank der unsäglichen "Bad Bank"-Modelle wird man erst ca. 2030 (also nach mindestens einer Währungsreform) wirklich "wissen", was die HRE-Desaster etc. den Steuerzahler am Ende wirklich kosten werden! 200 Milliarden EUR dürften extrem konservativ geschätzt sein!
Doch wo sind die 2.000 SZ-Leitkommentare und BILD-Aufmacher gegen die Bankenbailouts seit 2008? Gegen die umfassenden Brüche des Rechtsstaats und der Bilanzierungsregeln, um diesen Bankenputsch durchzuziehen? 100 Millionen EUR entsprechen gegenüber (mindestens) 200 Milliarden an volkswirtschaftlichem Schaden durch die Bailouts alleine für Deutschland.“ Quelle
Milliardenbetrüger Madoff zu 150 Jahren Haft verurteilt
zum Bankensumpf
Regierung will Ursachen der Finanzkrise verheimlichen
Haftung der Verantwortlichen der Finanzkrise -
Prävention zur Vermeidung einer Wiederholung
die Finanzkrise einfach erklärt
Bilderberg-Jäger Estulin: Elite hat Kontrolle verloren, weltweite Depression nicht mehr zu beherrschen
Das gesamte Interview können Sie sich hier im MP3-Format herunterladen.
Wie anhand der Bilderberg-Agenda 2010 bewiesen wurde, die Estulin Ende Mai gegenüber der Öffentlichkeit offenbarte, sind die Bilderberger voll und ganz mit der sich entwickelnden Krise in der Eurozone beschäftigt.
BGH - Entscheidung zu Zinswetten
Das Geschäft mit dem Klimaschwindel
Völlig verrückt: Wie der CO2-Handel funktioniert:
Prima Klima-Geschäfte
Staatsanwalt: Deutsche Bank ermöglichte Steuerbetrug mit CO2-Zertifikaten
Die neue Finanzblase hinter Gores Klimaschwindel
Die gleichen Finanzoligarchen, die in den letzten Jahren durch ihre Spekulationen den Preis von Öl und anderen Rohstoffen in die Höhe getrieben haben, stehen auch hinter der Kampagne, auf die angeblich bevorstehende Klimakatastrophe durch die Einführung des Handels mit „Emissionsrechten“ zu reagieren - und so die Weltbevölkerung durch eine weitere Finanzblase auszuplündern. weiterlesen
Das Geheimnis der Wolken
Den globalen Klimawandel und die Erderwärmung stellt heute niemand mehr infrage. Doch dass dafür in erster Linie die von Menschen verursachten CO2-Emissionen verantwortlich sein sollen, zieht eine Gruppe von Wissenschaftlern um den dänischen Physiker Henrik Svensmark in Zweifel. Ihrer Meinung nach sind Zusammenhänge magnetischer Sonnenaktivität, kosmischer Strahlung und Wolkenbildung für die Erdtemperaturen von erheblicher Bedeutung. Heute gilt es im Prinzip als erwiesen, dass der Mensch Verantwortung trägt für den durch den Treibhauseffekt hervorgerufenen Klimawandel. Doch gibt es auch mehrere multidisziplinäre wissenschaftliche Studien, die diese Hypothese infrage stellen. So sucht der dänische Physiker Henrik Svensmark seit längerer Zeit nach anderen Ursachen für die globale Erwärmung. Er entdeckte neue Zusammenhänge zwischen der magnetischen Sonnenaktivität, der kosmischen Strahlung und der die Erdtemperaturen regulierenden Wolkenbildung. Die Existenz des Treibhauseffekts wird zwar nicht in Abrede gestellt, aber immer mehr Wissenschaftler setzen ihn mit den natürlichen Mechanismen in Beziehung, die sich in Zeit und Raum vollziehen. Geologen, Astronomen und Paläoklimatologen betrachten die Klimaentwicklung über 500 Millionen Jahre hinweg. Ihrer Meinung nach muss die globale Erwärmung in Kenntnis der in jüngster Zeit erforschten, komplexeren Beziehungen untersucht werden. Lars Oxfeldt Mortensen beleuchtet in seinem Wissenschaftsdokumentarfilm diese internationale Forschung am Rande des gegenwärtigen Konsenses über die globale Erwärmung.
Herkunft/ Produktionsjahr: Dänemark 2007
Regie: Lars Oxfeldt Mortensen
Produzent: ARTE F
wird fortgeführt und ergänzt
Was wurde aus der Spionageaffäre bei staatlicher Lotterie?
Die Welt 14.06.2008
Detektiv soll Emails ausgespäht haben
Von Tina Kaiser
MÜNCHEN Die Vorwürfe wiegen schwer. Ausgerechnet die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern rechtlich dem Bayerischen Finanzministerium unterstellt soll Detektive zur Bespitzelung auf zwei Personen angesetzt haben. So steht es zumindest in der eidesstattlichen Erklärung des beauftragten Detektivs Hans Friedrich R. die der WELT vorliegt. Die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern bestreitet ein illegales Vorgehen.Wie ein Kriminalroman liest sich dagegen die Erklärung von Detektiv R. Im November 2006 bekam R. demnach den Auftrag von der Münchner Detektei Condor GmbH den Betreiber einer staatlichen Lottoannahmestelle auszuspionieren. Der Detektiv sollte nach eigenen Angaben beweisen dass der Betreiber mit gewerblichen Spielvermittlern zusammenarbeitet. Ebenfalls überwacht wurde eine zweite Person die verdächtigt wurde bei Kontakten mit diesen Spielevermittlern zu helfen. Der Vertrag zwischen dem Annahmestellen Betreiber und der Staatlichen Lotterieverwaltung verbietet es Geschäfte mit gewerblichen Spielevermittlern zu machen. Detektiv R hatte nach eigenen Angaben bereits mehrfach für Condor Aufträge erledigt in denen ich erfolgreich Emailviren in die observierten Computer einschleusen konnte. Ein Mitarbeiter von Condor habe R angewiesen. Jetzt schau mal dass da nei kommst R. bekam demnach die Aufgabe in den oder die Computer der beiden einzudringen. Der Zweck dieses Eindringens war die Installierung eines speziellen Virus der die Überwachung des gesamten Email Verkehrs ermöglicht hätte. Der Angriff auf eine der beiden Personen war erfolgreich. Detektiv R. gibt an den Auftrag zur Bespitzelungsaktion habe die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern gegeben. Die observierten Personen seien außerdem schon früher mehrfach von anderen Detektiven ausspioniert worden. Das Geschäft der Hinterhof des Geschäftes mit den Parkplätzen für Pkws wurden überwacht Fotos vom Geschäftslokal und von den geparkten Autos angefertigt. Auf den Betreiber sei ein Russe 1,80 Meter groß schwarzhaarig angesetzt der versuchte durch Besuche im Geschäftslokal und durch Recherchen im persönlichen Umfeld etwas über ihn herauszubekommen. Aus Sicht von Erwin Horak Präsident der Lotterieverwaltung liegt der Fall indes ganz anders. Wir haben die Detektei zwar beauftragt aber ausdrücklich daraufhingewiesen dass sie sich nur im gesetzlichen Rahmen bewegen darf sagte Horak der WELT. Wenn der geschilderte Sachverhalt zutreffe sei das Verhalten der Detektei völlig inakzeptabel. Wir haben deshalb zur Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Ermöglichung einer Strafverfolgung bereits die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
Ins Rollen gekommen ist die Affäre durch Martin Runge den wirtschaftspolitischen Sprecher der Grünen im Bayerischen Landtag. Runge hatte bereits am 5 Juni eine schriftliche Anfrage an den Landtag gestellt. Darin schilderte er die Vorwürfe des Detektivs und bat um Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung Runge sagte auf Anfrage der WELT er habe bislang keine Antwort erhalten. Die Affäre ist nach seiner Meinung jedoch nur die Spitze des Eisbergs.
Hat Lotto Bayern bespitzeln lassen?
Berliner Morgenpost 14.06.2008
Staatliche Lotterieverwaltung soll Emails ausgespäht haben
München. Die Vorwürfe wiegen schwer. Ausgerechnet die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern rechtlich dem Bayerischen Finanzministerium unterstellt soll. Detektive zur Bespitzelung auf zwei Personen angesetzt haben. So steht es zumindest in der eidesstattlichen Erklärung von dem beauftragten Detektiv Hans Friedrich R. Die Erklärung liegt der Berliner Morgenpost vor. Im November 2006 bekam der Detektiv R. demnach den Auftrag von der Münchner Detektei Condor GmbH einen gewissen Peter D Name geändert auszuspionieren. D. betreibt eine staatliche Lotto Annahmestelle. Der Detektiv sollte nach eigenen Angaben beweisen dass Herr D. mit gewerblichen Spielvermittlem zusammenarbeitet. Ebenfalls überwacht wurde Martin A. Name geändert der verdächtigt wurde D. bei Kontakten mit diesen Spielevermittlem zu helfen. Detektiv R. bekam die Aufgabe in den oder die Computer von Herrn D. in Schwabach und Herrn A. in Bad Waldsee einzudringen. Der Zweck dieses Eindringens war die Installierung eines speziellen Virus der die Überwachung des gesamten Email Verkehrs von D. und A. ermöglicht hätte. Detektiv It gibt an den Auftrag zur Bespitzelungsaktion habe die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern gegeben. D. und A. seien außerdem schon früher mehrfach von anderen Detektiven ausspioniert worden. Die Staatliche Bayerische Lottoverwaltung war bis Redaktionsschluss für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Spionageaffäre bei staatlicher Lotterie
Augsburger Allgemeine 14.06.2008
E-Mails ausgespäht
München l ddp
Bei der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern gibt es eine Spionageaffäre. Ein für die Behörde tätiges Detektivbüro soll in einen privaten Computer eingedrungen und den E Mail Verkehr per Virus ausgespäht haben. Dies geht aus einer eidesstattlichen Erklärung des Detektivs hervor der sich darin selbst der Tat bezichtigt. Der Präsident der Lotterieverwaltung Erwin Horak bestätigte am Freitag dass seine Behörde die Detektei mit Ermittlungen betraut hat. Es sei dabei um die Beschaffung von Informationen für einen Zivilprozess der Lotterieverwaltung gegen einen Betreiber von zwei Lotto Annahmestellen gegangen. Der Mann soll illegalerweise mit einem privaten Lottovermittler zusammengearbeitet haben Horak betonte der Auftrag hätte nach Recht und Gesetz ausgeführt werden sollen. Darum habe man bei der Staatsanwaltschaft Ansbach Anzeige erstattet. Quelle: staatsvertrag-transparent
Staatlich geschnüffelt (Lotto-Spitzelaffäre)
Süddeutsche Zeitung 26.06.2008
Die Grünen haken bei der Lotto Spitzelaffäre nach
Anmerkungen zum Fernsehbeitrag: „RTL Spiegel-TV“ vom 12.09.2010
Wie allgemein bekannt ist, sind die Banken bei einer Kreditvergabe an Privatpersonen noch immer sehr zurückhaltend. Dies ist auch verständlich, wo sich doch durch Dispowucher Renditen von bis zu 1000 % p.a. erzielen lassen. Hierüber mehr in der heutigen Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherverbände.
„Zocken bis der Staat hilft“ läuft am 15.9.2010 im ARD um 23:30 Uhr. Die von der Politik gedeckten Landesbanken spielen dabei eine „fragwürdige“ Rolle.
Die Milliardengeschenke an Westbanken, durch den sittenwidrigen Verkauf der DDR-Altschulden, reichten nicht lange. (Beutezug-OstFrontal21/ ZDF v. 14.09.10)
Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um verfassungs- und europarechtswidrige, verdeckte Subventionen. Die Kommission und der EuGH sind aufgerufen diese sittenwidrigen und damit unwirksamen Geschäfte "zu Lasten Dritter" zu überprüfen mit denen unser Land noch immer ausgeplündert wird ?
Jedenfalls wurde die Hausverlosung des Herrn Kellner als unredlich dargestellt, weil er sein Vermögen erhalten und sich in der schlechten Zeit nicht mit einem Preisabschlag von 50 %, zufrieden geben wollte.
Meines Erachtens, sollte der gezeigte Makler bzw. der Fernsehsender versuchen, diese Villa für 250.000,-- EUR nachzubauen. Dies wird nicht gelingen, da selbst ein durchschnittliches Fertighaus ab OK Keller auch schon über 200.000,-- EUR kostet. Fehlen noch 2.000 qm Baugrund, das Herrichten des Grundstücks, die Bodenplatte/Keller, die Erschließungs- und die Anschlußkosten für Strom, Gas, Wasser, Kanal und Telefon. Dann noch die Garagen, die Aussenanlagen, die Grunderwerbssteuer, Notar-, Planungs- und Genehmigungskosten. Ja und dann noch rund 2 Jahre Lebenszeit und viele graue Haare. Wer schon mal gebaut hat, weis von was ich spreche.
Ich persönlich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Herrn Kellner genannten Wert von 500.000,-- EUR um eine korrekte Sachwertermittlung handelt.
Auch vermisste ich in dem Beitrag des Privatsenders die Berücksichtigung der durch eine solche Veranstaltung entstehenden erheblichen Kosten, die sich mittlerweile auf 10,-- bis 20,-- EUR pro Teilnehmer belaufen dürften.
Derzeit werden nur Reservierungen für die Verlosung angenommen. Die Reservierungen werden erst aktiviert und bezahlt wenn alle Teilnehmer gefunden wurden. Nach meinem Kenntnisstand ist eine Spielteilnahme über das Internet nicht möglich. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich.
Ich werde Herrn Kellner bei seinem Vorhaben unterstützen und auch ein Los reservieren lassen, da ich von seiner Seriosität überzeugt bin.
Schöne Grüße
Volker Stiny
Mehr zur Hausverlosung Berlin
update: 11.08.11
Dienstag, 14. September 2010
Behörden setzen Vollzug von Untersagungsverfügungen aus
Nach der klaren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können private Sportwettanbieter in mehreren Bundesländern die Wettkassen wieder anschließen. Während die Vertreter des deutschen Monopols noch versuchen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in ihrer Bedeutung zu relativieren, haben einige Aufsichtsbehörden offensichtlich die Zeichen der Zeit erkannt und setzen den Vollzug der bereits ergangenen Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler aus.
Den Unterzeichnern gegenüber wurden von den zuständigen Behörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland entsprechende schriftliche Erklärungen abgegeben. Aus Bayern sind ebenfalls erste Vollzugsaussetzungen bekannt.
Niedersachsen hatte zunächst auf eine informelle Anfrage hin mitgeteilt, den Vollzug auszusetzen, der Innenminister hat sich davon aber heute distanziert und will jeweils Einzelfallprüfungen vornehmen. Nordrhein-Westfalen wartet noch eine entsprechende Entscheidung des Innenministeriums ab.
Eine Aussetzung des Sofortvollzuges erscheint nicht nur im Hinblick auf die dadurch mögliche Vermeidung einer kaum zu überblickenden Zahl von Abänderungsverfahren aus Behördensicht sinnvoll. Mit den nun vorliegenden klaren Aussagen des Europäischen Gerichtshofes dürfte das Schicksal des Glücksspielstaatsvertrages auch politisch spätestens zu seinem Auslaufen Ende des Jahres 2011 besiegelt sein. Schon deshalb sollte unnötiger Verfahrensaufwand im Hinblick auf die damit verbundene Belastung der öffentlichen Haushalte vermieden werden. Mit rechtskräftigen Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ist ohnehin kaum vor einer Neuregelung des Glücksspielmarktes zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine unmittelbare Aussetzung des Sofortvollzuges darüber hinaus das Risiko von Staatshaftungsklagen zumindest für die nun folgenden Monate verringern. Die durch einige Behörden bereits erfolgte Vollzugsaussetzung ist damit als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Quelle: RA. Dr. Ronald Reichert, Redeker Sellner Dahs
Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden führt in seiner Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO vom 14.9.2010 wie folgt aus: „Das Verfahren war einzustellen, da auf der Grundlage des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010, mit dem die deutschen Regelungen zum Glücksspielmonopol als nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt wurden, ein strafbares Handeln des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann.“
Reines Glücksspiel mit der Justiz
Der Prozess des Zwischenahners um zu viel gezahlte Abgaben begann 1988. Ein Ende ist bis heute nicht abzusehen.
von Thomas Hellmold
FRAGE: Herr Nevries, der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Glücksspielmonopol gekippt. Was sagen Sie dazu?
NEVRIES: Wir waren immer schon der Ansicht, dass dieser Schritt notwendig war, insbesondere gegenüber dem gestiegenen Glücksspielangebot und gegenüber den Lottogesellschaften. So wie es einen Rundfunkstaatsvertrag gibt, muss es auch beim Lotto einen Staatsvertrag zwischen den Ländern geben, der einheitliche Richtlinien regelt. Quelle: NWZ
Unbelehrbar: "Das Monopol ist tot, es lebe das Monopol!"
Ein Weg die Zukunft zu sehen, ist das Verstehen der Gegenwart.
Und manche haben da eine Vision: "Glückspielmonopol, die Dritte!"
Und da ja nur beim Film einer die Klappe hält, verwundern die vielen Wortmeldungen nicht, die das optimistisch sehen.
Zwei mal sind sie durchgefallen, beim Scheinheiligkeitstest und das Korsett für die üppigen Vorstellungen der deutschen Lottoaristokratie sitzt schon stramm.
Wird sie erfolgreich sein, die Diät, die am 8. September 2010 verordnet wurde, bei dem schmerzlichen Verlangen nach dem Monopol, möchte man da fragen.
Zweifel sind angebracht, denn wie gelingt es, den großen Hunger der vielen Süchtigen nach den Einnahmen aus dem Glücksspiel zu stillen, um insoweit nicht mehr auffällig zu sein? Wie gelingt es, die über Jahre eingespielten Strukturen beim Automaten- und Kasinospiel zu brechen? Wie gelingt es, den Minderjährigen- und Spielerschutz zu gewährleisten? Wie gelingt es, Werbung strikt auf das begrenzt zuhalten und nicht darauf abzuzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern? Verstehen der Gegenwart ist angesagt.
Der notwendige "Reality-Check" scheint aber nicht stattzufinden. Spätestens ab dem 01.01.2008 "wurde Werbung von den Gesellschaften des DLTB äußerst restriktiv gehandhabt", heißt es von der Federführung des DLTB.
Soweit durch den europäische Gerichtshof "also Werbemaßnahmen der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblock beanstandet werden, können nur solche gemeint sein, die aus der Zeit vor dem 01.01.2008 stammen."
Aha, gerade noch aus Furcht vor Ordnungshaft die Jackpotaufsteller eingeklappt und dann schon eine solche Äußerung edler Ritter.
Zur Erinnerung: Der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern wurde nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur einmal die einseitige Herausstellung des Jackpots verboten. Das Sündenregister ist auch im übrigen lang: Verbotswidrige Anreizwerbung für Sonderverlosungen, verbotswidrige Internetwerbungen, verbotswidrige Bedienung Minderjähriger mit Rubbellosen, verbotswidrige zum Glücksspiel anreizende Zeitungsanzeigen.
Noch nie wurde die Staatliche Lotterieverwaltung Bayerns so oft wegen Verstoß gegen Werbeverbote verurteilt, wie seit 2008. Damit steht sie nicht alleine da.
Noch Ende August 2010 verurteilte das Landgericht Oldenburg die niedersächsische Lotto-Toto Gesellschaft wegen elf Werbeverstößen in einem Hauptsacheverfahren.
Ein Verfahren wegen Verkaufs von Rubbellosen an Minderjährige läuft.
Zuvor ergingen schon vier einstweilige Verfügungen und ein Ordnungsmittelbeschluss.
Auch in anderen Bundesländern hat man es mit den Werbeverboten nicht so genau genommen, wie sich auch an vielen Urteilen der Wettbewerbsgerichte zeigt.
Gegenwart verstanden?
Das Monopol ist tot, es lebe die Vernunft.
Quelle: Rechtsanwalt Boris Hoeller
Montag, 13. September 2010
Das Urteil Carmen Media und seine Konsequenzen
Entgegen zunächst häufig geäußerter Freude darüber, dass der EuGH damit die deutschen Glücksspielmonopole für europarechtswidrig erklärt habe, enthält das Urteil selbst eine solche Feststellung nicht. Im Gegenteil erklärt der EuGH im Urteil ausdrücklich, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs auf seine zweite Frage zu bestimmen, ob das Monopol durch im Allgemeininteresse legitime Ziele, die seiner Errichtung zugrunde liegen, gerechtfertigt werden kann (Rn. 73).
Deshalb ist jetzt von besonderem Interesse, wie der Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten weitergeht.
Wie das Urteil des EuGH belegt, dessen Inhalt weithin überrascht hat, ist es problematisch, den Inhalt von künftigen Gerichtsentscheidungen zu prognostizieren. Aber es ist möglich, zumindest den Ablauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens und die dem Gericht dabei möglichen Entscheidungsalternativen aufzuzeigen.
Als erstes werden die Beteiligten des Verfahrens Gelegenheit haben, ihren Standpunkt zur Bedeutung des EuGH-Urteils dem Gericht mitzuteilen. Dann muss das Gericht entscheiden.
Dabei hat es folgende Entscheidungsmöglichkeiten:
1. Es kann an der Sachdarstellung seines Vorlageantrags festhalten und auf der Basis dieser Sachdarstellung und der Ausführungen des EuGH das regionale staatliche Monopol des Landes Schleswig-Holstein auf Sportwetten und Lotterien (Rn. 71) für unvereinbar mit Art. 49 EG erklären.
2. Es kann auf Grund der Ausführungen des EuGH in dem Urteil auch zu dem Ergebnis kommen, dass dieses Monopol vereinbar mit Art. 49 EG ist. Der EuGH hat nämlich anerkannt,
a) dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (Rn. 55),
b) dass es Sache jedes Mitgliedsstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit dem von ihm verfolgten legitimen Zwecken erforderlich ist, Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (Rn. 58),
c) dass im Rahmen mit dem Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Rn. 59).
d) dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Rn 60).
Im Übrigen hat der EuGH darauf hingewiesen, dass feststehe, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen oder danach, ob sie, wie es bei den in Spielbanken angebotenen Spielen und den dort oder in anderen Einrichtungen aufgestellten Geldspielautomaten der Fall ist, die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordern oder nicht (Rn. 62).
Daher könne der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigen, im Hinblick darauf, dass mit Maßnahmen, die – wie das staatliche Monopol – auf den ersten Blick als am restriktivsten und wirkungsvollsten erscheinen, legitime Ziele verfolgt werden, für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahmen ihre Rechtfertigung verlieren. Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung eines solchen staatlichen Monopols zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (Rn. 63).
In Anbetracht dieser Ausführungen des EuGH erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein jetzt entgegen seiner Fragestellung doch dazu kommt, das regionale staatliche Monopol des Landes Schleswig-Holstein trotz der Unterschiede der in den verschiedenen Glückspielsektoren getroffenen Regelungen für vereinbar mit Art. 49 EG zu erkennen.
Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bisher nicht gewürdigt hat, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht nur ein monolithisches Ziel hat, sondern mehrere Ziele nebeneinander stellt, die je nach Glücksspielart unterschiedlich bedeutsam sein können. Während für Sportwetten die Ziele des § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV vorrangig bedeutsam sind, (vor betrügerischen Machenschaften der im Bereich Sportveranstalter kann der Sportwettenveranstalter den Spieler ohnehin nicht schützen) ist für die gegenwärtig konkret erlaubten Lotterien das Ziel des § 1 Nr. 4 GlüStV im höheren Maße von Bedeutung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für Lotterien im allgemeines die Ziele des § 1 Nr. 1 und 2 nur geringe Bedeutung hätten: Nur weil dieses Ziele bereits in die Regelung der Modalitäten der erlaubten Lotterien eingeflossen sind, hat für diese jetzt konkret das Ziel der Kontrolle der Veranstalter höhere Bedeutung, weil eine solche Kontrolle dem Spieler nicht möglich ist.
Kommt das Gericht zu dem angesprochenen Ergebnis, ist die Klage von Carmen Media mit dem Ziel, Sportwetten in einer Art, wie sie ihr in Gibraltar erlaubt wurden, über das Internet in Schleswig-Holstein anzubieten, schon deshalb abzuweisen, weil das europarechtskonforme Monopol diesem Anliegen entgegen steht.
Kommt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, führt dies für Carmen Media nur dann zu einem Erfolg, wenn man wegen der Europarechtswidrigkeit des Monopols auch alle anderen Regelungen des Glückspielstaatsvertrags für europarechtswidrig hält, wie dies schon teilweise vertreten wurde.
Hierfür bietet das Urteil des EuGH jedoch keine Stütze. Im Gegenteil befasst sich der EuGH ausschließlich für den Fall der Europarechtswidrigkeit des Monopols (Rn. 73)mit der Frage der Vereinbarkeit eines Erlaubnisvorbehalts mit dem Unionsrecht. Er beantwortet dieses Frage damit, dass jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Wettangebot erstreckt, die Befugnis behält, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf Ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (Rn. 44). Deshalb muss ein Erlaubnisvorbehalt, um trotz des Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen und für die Überprüfung der behördlichen Entscheidung ein gerichtlicher Rechtsbehelf offen stehen (Rn. 87). Dies ist der Fall, denn im Fall der Europarechtswidrigkeit des Monopols wären die jetzt nur für den Monopolveranstalter geltenden Regelungen auf alle Antragsteller anzuwenden.
Die ebenfalls für den Fall einer Europarechtswidrigkeit gestellte Frage nach der Vereinbarkeit eines Internetverbots mit dem Europarecht, bejaht der EuGH ebenfalls (Rn. 111). Danach ist das Verbot, Glücksspiele über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, das gegenwärtig auch für den Monopolveranstalter gilt, ebenfalls ein zwingender Grund, der Klage den Erfolg zu versagen.
Ergänzend ist anzumerken, dass – wie auch immer das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeht – der jeweils unterlegenen Seite natürlich Rechtsmittel dagegen offen stehen, sodass erst eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, die beide an die Auslegung des Unionsrecht durch den EuGH gebunden sind nicht aber an die Würdigung der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht, Klarheit über den Bestand der Monopole des Landes Schleswig-Holstein bestehen wird. Quelle: RA Heinrich Sievers, Ministerialrat a.D.
Sonntag, 12. September 2010
Lotto: Keine Genehmigung für Eurojackpot
Das berichtet das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel” am Samstag vorab.
Eigentlich sollte die neue Lotterie im Winter gemeinsam in neun europäischen Staaten starten. Vorgesehen war ein Hauptgewinn von bis zu 90 Millionen Euro.
Nachdem aber der Europäische Gerichtshof am vergangenen Mittwoch das deutsche Glücksspielrecht heftig kritisiert hatte, will nun die zuständige Glücksspielaufsicht im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen keine Zustimmung mehr zu den Plänen erteilen.
“Eine Genehmigung würde nicht in die politische Landschaft passen”, hieß es zur Begründung.
Quelle
Genau diese politischen Pläne zum Geld verdienen stürzten das Monopol, da diese Vorhaben gegen die Ziele des GlüStV und gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen.
update vom 09.03.2011
90-Millionen-Jackpot bald auch für NRW
Innenminister Ralf Jäger erteilte jetzt WestLotto in Münster die Genehmigung weiterlesen
EU-Kommission unterstützt Urteil des EuGH zu Glücksspielmonopol
“Auf den ersten Blick stimmt das Urteil des EuGH mit der Position der EU-Kommission überein”, sagte eine Sprecherin der Tageszeitung Die “Welt”. “Es bestätigt vorhergehende Entscheidungen des EuGH.”
Der zuständige EU-Binnenkommissar Michel Barnier will in den kommenden Wochen umfangreiche Konsultationen zur Frage der Liberalisierung des Glücksspiels beginnen.
Brüssel erachtet die Frage der Liberalisierung als kompliziert, weil die richtige Balance zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf der einen und das Interesse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite berücksichtigt werden muss. Quelle
Für niemanden kam die Entscheidung des EUGH überraschend.
Die Kommission hat seit 4.4.2006 in mehreren Schreiben: " IP/06/436 v. 4. April 2006, IP/08/119 31. Januar 2008 auf die Gemeinschaftswidrigkeit hingewiesen"Übersicht der Kommission; EuGH-Vorlagebeschluß des VG Schleswig-Holstein, Az.: 12 A 102/06 (Vertragsverletzungsverfahren - freier Dienstleistungsverkehr); mehr in diesem Blog ab Januar 2010 hier und hier.
Verfassungsrechtler fordert private Anbieter auf Glücksspielmarkt
“Der Markt muss sofort geöffnet werden”, sagte Scholz im Interview mit dem Nachrichtenmagazin “Focus”.
Alle Versuche, das Staatsmonopol aufrecht zu erhalten, seien abwegig. “Es macht keinen Sinn, das untaugliche Konstrukt durch irgendwelche Korrekturen oder Reparaturen retten zu wollen. Die gesamte Rechtslage muss unverzüglich auf den Prüfstand”, so Scholz.
Der Ex-Verteidigungsminister kritisierte die bisherige Gestaltung des Glücksspielmarktes.
Der Staat habe sein Monopol nicht genutzt, um die Spielsucht zu bekämpfen, es sei ihm einzig um die “Erzielung von Einkünften” gegangen.
"Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften. Deshalb wird für Glücksspiele massiv geworben, was die Richter völlig zu Recht beanstandet haben. Der deutsche Staat hat sein Monopol missbraucht ", so Scholz.
"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2006 klargestellt, dass private Anbieter ein Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit haben. Der EuGH hat dies nun bestätigt. Der Markt muss deshalb sofort geöffnet werden für alle Anbieter, sowohl für staatliche als auch für private", so Scholz.
Nach den Vorstellungen des Verfassungsrechtlers müssten sich sämtliche Glücksspiel-Veranstalter lizenzieren lassen und einer strikten Kontrolle unterwerfen, besonders hinsichtlich des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung. Quelle
Es geht und ging immer nur um die staatlichen Einnahmen, wie dies in dem Gastbeitrag "Gier nach Geld und Glück" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bereits am 04. Dezember 2008, von Prof. Dr. Bodo Pieroth treffend beschrieben wurde. mehr und mehr
Eine Umsatzsteigerung ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Grundsatzurteil vom 28.3.2006 mehr) und den Entscheidungen des EuGH mit dem GlüStV nicht möglich !
Glücksspiel-Branche will mehr Freiheit
„Vernünftig wäre es, der Staat würde sich auf Lotto und Kasinos konzentrieren, Automaten und Sportwetten aber freigeben“, sagte Peter Gauselmann, Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie (VDAI). „Alles andere führt ins Chaos. Einen neuen Staatsvertrag nach altem Muster wird es nämlich nicht geben“, prognostizierte der Verbandschef. „Ich halte es für ausgeschlossen, dass sich die Länder auf Basis des EuGH-Urteils auf eine einheitliche Position einigen.“
Durch die Entscheidung der Europarichter sei eine „verrückte Situation“ entstanden, da der alte Staatsvertrag ohne Übergangsfrist gekippt worden sei. Eine Ausdehnung des Monopols auf alle Arten des Glücksspiels, wie es etwa Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) fordert, nannte Gauselmann „radikales Wunschdenken abseits der Realität“.
Dies gelte schon deshalb, weil für Teile des Marktes das Bundeswirtschaftsministerium und nicht die Länder zuständig seien. Quelle: NOZ
Pressemitteilung zum Beschluß des VG Münster vom 14.06.2010
Wie man heute weiß, dauerte die Freude nicht lange - nur bis zum 8.9.2010!
Beängstigend ist, dass die Gewaltenteilung auch in diesem Bereich nicht zu funktionieren scheint, wenn sich selbst die "unabhängige" Justiz vor diesen Karren spannen lässt, indem sie eine Ausnahmeregelung für den Rundfunk, in dem schnelle Glücksspiele im Rahmen der Rundfunkfreiheit geregelt sind, rechtsmissbräuchlich als Eingriffsgesetz gegenüber einer von einer Privatperson als Geschicklichkeitsspiel konzipierten Auslobung anwendet.
Die ALM/ZAK-Pressemitteilung 05/2009 hat folgende Überschrift: "Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen/Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt". Der § 46 Abs. 1 Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht eine Umsetzung des § 8a durch die von den Landesmedienanstalten gemeinsam zu erlassenen Satzungen vor, wodurch die von privaten Rundfunkunternehmen veranstalteten Telefongewinnspiele seit 1.3.2009 über die Gewinnspielsatzung geregelt werden.
Der BayVGH hat am 29.10.2009 wesentliche Teile für rechtswidrig erklärt, darunter die Erstreckung der Satzung auf Telemedien.
Der § 8a RStV wurde für die als "Call-In" bezeichneten Spielangebote geschaffen, die über Mehrwertdienste abgerechnet werden, wodurch Stundenverluste bis zu 300,--€ möglich sind (Stefan Bolay, Mehrwertgebührenpflichtige Gewinnspiele, S. 146 ). Daß im Einzelfall eine exzessive Beteiligung an Fernseh-Gewinnspielen zu erheblichen Kosten führen kann, zeigt das Urteil des LG Berlin vom 28.9.2004, 5 O 241/04, in dem die Beklagte, die innerhalb von 6 Wochen insgesamt 47.024 Mal eine 0137-Rufnummer angewählt hatte, zur Zahlung von 23.087,10 € verurteilt wurde.
Obwohl bereits am 28.10.2009 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem ausführlichen Urteil zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen Stellung nahm, begründet das VG Münster die Untersagung mit den gewinnspielrechtlichen Normen aus dem RStV und erklärte eine private Webseite zu Rundfunk, um die Ausnahmeregel für den Rundfunk auch noch falsch - als Verbotsgesetz gegen eine private Weseite anzuwenden!
Die wesentlichen Punkte der umfangreichen Entscheidung des BayVGH vom 28.10.2009 (7 N 09.1377) im Hinblick auf die Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen wurden von Dr. Marc Liesching in dem Aufsatz vom 07.01.2010 wie folgt ausgedrückt:
"1. Die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele stellen gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG dar. Der Rundfunkgesetzgeber durfte die Landesmedienanstalten in § 46 Satz 1 RStV ermächtigen, zur Durchführung des § 8 a RStV eine “gemeinsame Satzung” zu erlassen.
2. Aus § 8 a Abs. 1 Satz 1 RStV geht die Grundsatzentscheidung der Landesgesetzgeber hervor, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige, entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.
3. Die Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung sind teilweise unwirksam, soweit es die vorgesehene Geltung für vergleichbare Telemedien sowie punktuelle Einzelregelungen zu Transparenzanforderungen, zur Mehrfachteilnahme und zu zeitlichen Beschränkungen des Spielablaufs betrifft."
Der Rn 31 des Urteils lässt sich entnehmen:
"Die in § 8 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV niedergelegten Anforderungen an eine "ordnungsgemäße Durchführung" von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen sind aus grundrechtssystematischer Sicht als gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und nicht als Eingriffsgesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen. Sie normieren keine rechtlich eigenständigen, programmunabhängigen Verhaltenspflichten der Veranstalter, sondern definieren den Rahmen, innerhalb dessen der Normgeber Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele auch im Interesse der Veranstalter ermöglichen will. Die genannten Anforderungen präzisieren und legitimieren die in § 8 a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt (vgl. Bolay, MMR 2009, 669 ff.), keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können. Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden, herkömmlichen Spielsendungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 17 RStV i. d. F. des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18.12.2008, GVBl 2009 S. 193) auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbes. Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (vgl. LT-Drs. 15/9667 S. 15).
Unter der Rn: 63 steht:
a) Die Erstreckung des Geltungsbereichs der Satzung über den Bereich des Rundfunks hinaus auf die sogenannten vergleichbaren Telemedien (§ 1 Abs. 1 GS), also vor allem auf Gewinnspielangebote im Internet, findet in den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags keine tragfähige Grundlage.
Das Urteil des BayVGH vom 28.10.2009 (7 N 09.1377) im Volltext
In den Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) steht unter 1. Kosten: „Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag dar.“ Dadurch ist festgelegt, dass damit ausschließlich Telefongewinnspiele geregelt werden, wie das Gericht auf Seite 11 auch richtig zitiert: "Anlass für die Einfügung des § 8a RStV war es gerade, eine Rechtsgrundlage für die Call-In-Gewinnspiele im Rundfunk zu schaffen, die nach inzwischen einhelliger Meinung als zufallsabhängige und entgeltliche Spiele eingeordnet werden. Um diese zu legalisieren, wurde das Gewinnspiel (als zufalls- oder geschicklichkeitsabhängiges Spiel) geschaffen, bei dem nur unerhebliche Entgelte von maximal Euro 0,50 pro Teilnahme anfallen dürfen. s.o. Bolay S. 671“.
Das VG Münster zitiert auf Seite 10 den Anwendungsbereich: "Satz 1 stellt klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt bis zu 0,50 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangt wird. Die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages der Länder bleiben unberührt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist bei diesen Sendungen zu verneinen, da ein Entgelt von Höchstens 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer als unerheblich angesehen wird."
Aus der aktuellen Präambel lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der RStV Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder enthält und damit darauf beschränkt ist, ausschließlich diesen Bereich zu regeln. Eine Anwendung des RStV über diesen Bereich hinaus ist über die Rundfunkfreiheit und die Möglichkeit der Senderfinanzierung durch Gewinnspiele nicht gedeckt.
Dem VG Münster dürfte somit völlig klar sein, was mit dem § 8a RStV geregelt wird – und zwar ausschließlich Telefongewinnspiele im Fernsehen und Hörfunk !
Überschreitung der Länderkompetenzen
Die Länder übersteigen ihre Kompetenzen, wenn diese in Bundesrecht eingreifen, indem sie Gewinnspiele und Wettbewerbe unzulässigerweise dem GlüStV/RStV unterwerfen, obwohl diese dem Bundesrecht unterliegen. So werden reine Geschicklichkeitsspiele ohne Prüfung zu Glücksspielen und private Webseiten zu Rundfunk umdefiniert, und die Streitwerte so hoch angesetzt, dass eine juristische Klärung nicht möglich ist. Die Länder sind nach den zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsverträgen ausschließlich für Glücksspiele i.S. des § 3 GlüStV und für Gewinnspiele im Rundfunk i.S. des § 2 , Abs. 2/3 RStV zuständig.
Nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11, 72 Abs.1 GG steht grundsätzlich dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Gewinnspiele zu.
Die langlaufende Auslobung als Quizturnier mit einem nur Sekunden dauernden Telefongewinnspiel gleichzusetzen, erscheint willkürlich. Auch ist die Anwendung des RStV nicht geeignet das Bundesgesetz, hier § 657 ff. BGB einzuschränken.
Der Beschluß des VG Münster erscheint konstruiert, da im Umkehrschluß nach Meinung des Gerichtes das Anbieten von Telefongewinnspielen (Call-In) zu 50 ct/Anruf im Internet ja dann für jedermann erlaubt wäre, was in der Tat eben nicht der Fall ist, weil dies über die Ausnahmeregelung „RStV/Gewinnspielsatzung“ gerade nicht gedeckt wäre.
Das VG Münster widerspricht mit seiner Rechtsmeinung den nachfolgenden Entscheidungen. LG Köln (Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09) , VG Düsseldorf (Beschl. v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09, StA München (Beschl. v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08) VG Ansbach (Beschl. v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573); VG München (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793):
Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den GlüStV. Leitsätze:.... 2. Da nach der Amtlichen Begründung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch die Einfügung des § 8a RStV die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages der Länder unberührt bleiben sollen, kann § 8a RStV nicht diejenigen Gewinnspiele legalisieren, die als Glücksspiele vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages erfasst werden.
Dem Urteil des BVerwG 8 C 2.10 vom 31. Mai 2011 lässt sich unter Rn 36 entnehmen:
Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54). -s.u.-
update:Um seine Begründung für ein eigenständiges Internetverbot nicht zu gefährden, stellte der BGH im Urteil (I ZR 93/10) vom 28.09.2011 unter der Rn 64 und 66 fest: Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. weiterlesenGemäß § 8a, 58 Abs. 4 RStV sind Ausnahmen für Rundfunk und Fernsehen möglich, wodurch auch zufallslastige schnelle Telefongewinnspiele mit Mehrwertdiensten (50 ct Call-In Spiele) möglich sind.
In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass alle gegen Fernsehsender verhängten Bußgelder von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) beschlossen wurden. Die ZAK war soweit ersichtlich an dem Verbot des einmaligen Veräusserungsgeschäftes der im Eigentum der Veranstalterin stehenden Immobilie nicht beteiligt.
Das VG Münster erklärte die private Webseite zu Rundfunk, obwohl nachweislich kein Rundfunk im i.S. des § 2, Abs. 2/3 RStV (die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters) veranstaltet wurde.
Rundfunk wird als Informationsangebot definiert, dem eine planvoll gestaltete Struktur zugrunde liegt, durch die in einer solchen Weise auf die öffentliche Meinnungsbildung Einfluß genommen wird, dass die Einstufung als Rundfunk gerechtfertigt erscheint.
Das BVerfG definiert Rundfunk als die auf Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Ton- und Bildabfolge. (BVerfGE 97, 298, 310) Der Begriff “Rundfunk“ wird vom Institut für Rundfunkökonomie in seinem Gutachten ausführlich beschrieben. mehr ganz unten
Der Bund ist für die Dienste ohne redaktionelle Inhalte und die Länder für die Dienste mit redaktionellem Inhalt zuständig. Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können.
Eine Feststellung, dass die Webseite der Anbieterin dem Rundfunk zuzuordnen ist, und dass eine rundfunkrechtliche Zulassungspflicht besteht, hat die allein zuständige Landesmedienanstalt gerade nicht getroffen.
Mit dem Verbot stellte das VG Münster den RStV über die bundesrechtliche Regelung (TMG). Beide Gesetze gehen hier unterschiedliche Wege. Der RStV erklärt - so jedenfalls die Interpretation des VG Münster – sogar Telefongewinnspiele bis maximal 50 Cent Einsatz "auch außerhalb des Rundfunks" für rechtlich zulässig. Das TMG und auch das sonstige Bundesrecht hingegen sehen keinerlei Entgelt-Begrenzung vor. Durch die Bestimmungen des RStV würden aber, nach der Rechtsansicht des VG Münster, die Länder den Takt in puncto Online-Gewinnspiele vorgeben. (Quelle: RA. Dr. Bahr)
Eine einheitliche Rechtsanwendung ist gerade nicht ersichtlich, wenn sich das VG Münster über die Zulässigkeit des Gesetzes hinwegsetzt und gegen die Länderkompetenzen verstößt, indem es im völligen Gegensatz zu dem Beschluss des Bay. Verwaltungsgerichtshofes den RStV unzulässigerweise als Verbotgesetz außerhalb von Rundfunk gegenüber einem privaten Angebot mit der Begründung anwendet, dieses sei “rundfunkähnlich”.
Eine Rundfunkähnlichkeit sehen die im § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele als gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit gerade nicht vor.
Das VG Neustadt stellte mit Urteil vom 21.12.2010 [Az: 6 K 1371/09.NW] fest: Anspruch auf Zulassung als Rundfunkveranstalter hat nur, wer tatsächlich Rundfunk betreibt
Gemäß dem RStV sind Angebote kein Rundfunk, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. (§ 2, 3 RStV) Juristen verstehen unter ”journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten” Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können.
Außerdem wird in dem seit 1.4.2010 gültigen (13. RStV) unter § 8a RStV (Gewinnspiele) von ”Programm” und unter § 58 von “fernsehähnlichen Telemedien” also von ”Fernsehähnlichkeit” gesprochen.
Festlegung der Ausgestaltung der Anforderungen des § 8a RStV erfolgt durch die Gewinnspielsatzung und wird durch die zuständige Landesmedienanstalt beaufsichtigt.
Die Universität Hohenheim definiert TV-Gewinnspiele als :
(Einzel-)Gewinnspiel: = Bestandteil eines Rundfunkprogramms (...), der den Nutzerinnen und Nutzern im Falle einer Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes (...) bietet
oder als
Gewinnspielsendung = inhaltlich zusammenhängender, nicht durch andere Programmelemente unterbrochener Teil eines Rundfunkprogramms von mehr als 3 Minuten Länge (...), bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele (...) den Schwerpunkt darstellt.
Konsequenz der Überschreitung der 50 Cent-Grenze des § 8a RStV?
Lösung 1: Einsatz überschreitet den Korridor, der vom Gesetzgeber im RStV als Privilegierung für TV-Gewinnspiele eingeräumt wird, damit ist die Anwendung des GlüStV eröffnet.
Lösung 2: Mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 8a RStV ist der Weg zum GlüStV insgesamt versperrt, Sanktionierung innerhalb des RStV. Hierfür spricht das Bedürfnis nach Gleichbehandlung mit nicht zufallsbasierten Spielen. (s. Seite 25)
Gewinnspielsatzung sieht für die Überschreitung Bußgeld vor. Gewinnspiele in den Medien
Auch aus Gründen der Rechtswidrigkeit des Monopols sind die Regelungen des RStV nicht ausserhalb des Rundfunkrechts anwendbar. Andernfalls würde über den Weg des Rundfunkrechts ermöglicht, eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art. 12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur vorläufig aufrechtzuerhalten.
Das private Angebot unterliegt dem Telemediengesetz (TMG) und nicht dem Rundfunkrecht und damit auch nicht dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Es ist i.S. des § 2, Abs. 2/3 RStV kein Rundfunk und damit auch nicht vergleichbar. Gemäß dem RStV sind Angebote kein Rundfunk, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Der RStV enthält entsprechend der Präambel grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Auch aus dem Dritten Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten ergibt sich nichts anderes.
Im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes sind Telemedien diejenigen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, bei denen es sich nicht um Rundfunk im Sinne des RStV und nicht um bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Alle Webseiten bis auf Ausnahmen unterliegen grundsätzlich dem Telemediengesetz (TMG)
Die private Veranstalterin einfach mit einem gewerblichen und zulassungspflichtigen Rundfunksender und das Quizturnierspiel mit einem Telefongewinnspiel gleichzusetzen, kann aus meiner Sicht als Rechtsbeugung angesehen werden. Insbesonders da die behauptete Verlosung niemals geplant war.
Manche Behörden verwenden den RStV rechtsmissbräuchlich in dem sie diesen als Verbotsgesetz gegen Geschicklichkeitsspiele im Internet verwenden, die gar keine Mehrwertgebührenpflichtigen Call-In-Gewinnspiele i.S.d. § 8a RStV sind.
Durch die üblicherweise exorbitant hohen Streitwerte ist es privaten Veranstaltern i.d.R. nicht möglich eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist verfassungswidrig. s.u. (BvR 1682/07) Eine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht liegt bei einer zur privaten Vermögensveräußerung durchgeführten Auslobung nach § 657 BGB gerade nicht vor. Die bisherigen Beschlüsse betrafen ausnahmslos den gewerblichen Bereich.
Die von der Veranstalterin angebotene Auslobung als Wissenstest ist allein schon von der Aufmachung nicht geeignet Suchtgefahren herbeizuführen. Durch den Teilnahme- und Gewinnausschluss Minderjähriger ist dem Jugendschutz entsprechend den Vorgaben aus der Gewinnspielsatzung genüge getan.
Festzuhalten ist, dass die Bürgerrechte mit Füßen getreten werden, wenn die für die Umsetzung der Regelung erlassene Gewinnspielsatzung bereits mit Urteil des BayVGH vom 28/29.10.2009 für Telemedien als verfassungswidrig erklärt wurde, dann in rechtswidriger Weise gegenüber einer Privatperson angewandt wird.
Das VG Münster ist dennoch der Meinung, dass der § 8a RStV als Verbotsgesetz für das Internet taugt.
Dadurch das Behörden den RStV ausserhalb der Rundfunkfreiheit als Verbotsgesetz einsetzen um das durch den EuGH festgestellte, unzulässige und damit rechtswidrige Monopol zu schützen, unterlaufen diese unzulässigerweise die Urteile vom 8.9.2010.
Wenn der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Grundrechtseinschränkend angewandt wird verstößt dieser gegen das Zitiergebot (Art. 19.1.2 GG) und ist unwirksam. weiterlesen
Da die absolut private Webseite ohne jeglichen redaktionellen Inhalt war, erscheint die Entscheidung des VG Münster willkürlich und aus meiner Sicht grob verfassungswidrig.
Aber mit Monopolen hat man in der Vergangenheit ja auch so seine Erfahrungen gemacht. Wenn die damalige Deutsche Bundespost ihre ohnehin überzogenen Telefongebühren (s.u.) auch noch falsch abrechnete - war man (praktisch) rechtlos.
Das Bundesverfassungsgericht räumte den Ländern ein, ein Staatsmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten."
Weil sich die Monopolbetriebe eben nicht an die rechtlichen Vorgaben hielten, und die staatliche Kontrolle mangelhaft war, fiel der Glücksspielstaatsvertrag am 8.9.2010 beim "Scheinheiligkeitstest" des EuGH durch. Durch die vom EuGH festgetellte Inkohärenz und fehlende Konsistenz ist die Begründung für das Monopol entfallen.
Doch gerade der Staat muss sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein und dafür sorgen, dass die von ihm kontrollierten Monopolbetriebe die gesetzlichen Vorgaben buchstabengetreu einhalten.
Mit der Entscheidung des EuGH war der GlüStV seit 1.1.2008 europarechtswidrig und somit auch verfassungswidrig. Die Übergangsfrist bis zum 1.1.2008 war von Anfang an europarechtswidrig. Die Vorläuferregelung, das am 29. April 1999 in Kraft getretene
Bayrische StaatslotterieG (BayGVBl. S. 226) wurde am 28.3.2006 durch das BVerfG für verfassungswidrig bzw. für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt. Das hier verfügte staatliche Wettmonopol sei „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt,“ wodurch er auch gemeinschaftswidrig wurde.
Wie sich zeigt, bestand in Deutschland seit 29.04.1999 durchgängig eine verfassungs- und/oder gemeinschaftswidrige Rechtslage.
Ein moderner "Rechtsstaat" sieht anders aus !
Mit diesen Entscheidungen vom 8.9.2010 stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass das staatliche Glücksspielmonopol für Sportwetten und Lotterien gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt und erteilt den eindeutigen Rechtsbefehl, dass die europarechtswidrigen nationalen Regelungen nicht weiter angewandt werden dürfen !
Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichts gelten seine Urteile sofort, rückwirkend und uneingeschränkt, da das Geltungsbedürfnis des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Vertrauensschutzbelangen der Betroffenen vorgehe.
Das heißt im Klartext: sowohl behördlichen Anordnungen als auch wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist mit den Urteilen vom 8.9.2010 die Grundlage entzogen worden.
Eingegangene Verpflichtungen oder geleistete Zahlungen haben nachträglich ihre Rechtsgrundlage verloren, weshalb Aufhebung und Rückzahlung verlangt werden kann. Quelle
Mit dem Urteil (I ZR 93/10) vom 28.09.2011 hält der BGH auch zufallslastige 50-Cent Gewinnspiele für zulässig und stellt unter der Rn.: 62 fest: "Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Informations- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673)." Rn.: 67 : "(cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV führen."
Die Entscheidung vom 1. Dezember 2010 hat es in sich.
Das Bundesverfassungsgericht (BvR 1682/07) hat einstimmig beschlossen:
„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 954/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.“
„Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).“ Rn 14
„Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige Gerichtsverfahren führen zu müssen.“ Rn 15
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
Ihr Volker Stiny
Stefan Bolay - Mehrwertgebührenpflichtige Gewinnspiele
Michael Benz - (Bachelorarbeit) Systematische Kategorisierung der im deutschen Radio- und Fernsehprogramm vorhandenen Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen
Urteil des VG Münster
mehr zum RStV
mehr zum Grundgesetz Deutscher Bundestag
Schreiben an die Europäische Kommission vom 21.10.2010
mehr zu:
Telemedien
Rundfunkrecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes
Rundfunkstaatsvertrag Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft
Medienrecht
Föderalismusreform
Bundesgesetzblatt
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gesetzgebung
Rechtsgrundlagen/Gesetze
lfm - Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Medienrecht-Materialien
ALM - Arbeitsgemeinschaften der Landesmedienanstalten in der BRD
Rahmenbedingungen für die Durchführung des Drei-Stufen-Tests
Drittes Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten, Stand 2006
ZAK-Pressemitteilung 17/2010 vom 24.11.2010
"Neun Live nimmt außerdem die eingelegte Revision im Normenkontrollverfahren gegen die Gewinnspielsatzung zurück, die gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Damit wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober 2009 rechtskräftig, das die Satzung in ihren entscheidenden Bestandteilen zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten bestätigt hatte."
Anmerkungen des VPRT zum Entwurf des RStV und des TMG im Rahmen der Umsetzung der AVMS-RL
Stand: 17. April 2009/30. April 2009
A. Vorbemerkung:
Der VPRT begrüßt eine textnahe Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (AVMS-RL) in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV). weiterlesen
Stellungnahme des VPRT zum Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) - Umsetzung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages -
(Stand: 15. Juni 2009/Drs. 14/9393)
A. Vorbemerkung:
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum vorliegenden Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-G-E). Der Entwurf (WDR-Gesetz-E) hat insbesondere eine Umsetzung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (12. RÄndStV) in das Landesrecht zum Ziel, dem der Landtag am 1. April 2009 seine Zustimmung erteilt hat. weiterlesen
Stellungnahme des VPRT zum Entwurf einer Handreichung der Landesmedienanstalten für die Veranstaltung von Hörfunkgewinnspielen
(Stand: Mai 2006)
A. Vorbemerkung
Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur „Handreichung der Landesmedienanstalten für die Veranstaltung von Hörfunkgewinnspielen“. weiterlesen
Stellungnahme des VPRT zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
(Stand: Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Juli 2006; Drs. 359/06 – Beschluss)
Der VPRT ist die Interessenvertretung von ca. 150 privaten elektronischen Medienanbietern der Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Multimedia. Der VPRT hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits mehrfach Stellung genommen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen zur Nummerierungsverordnung (§ 66 ff. TKG), zuletzt auch zur geplanten Regulierung von „Neuen Märkten“. Die nachfolgenden Anmerkungen beschränken sich auf die Bundesrats-Stellungnahme. weiterlesen
TV-Veranstalter begrüßen überarbeitete Gewinnspielregeln
Berlin, 26. Juni 2007 Die TV-Veranstalter im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßen die heute von der DLM verabschiedete Überarbeitung der TV-Gewinnspielregeln. „Unter Mitwirkung der betroffenen Fernsehunternehmen ist nun ein Regelungsinstrument zustande gekommen, das weitergehende Konkretisierungen vor allem in puncto Transparenz für den Zuschauer und zum Schutz von Minderjährigen enthält und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Unternehmen schafft“, so VPRT-Präsident Jürgen Doetz. Die VPRT-Unternehmen hatten den Landesmedienanstalten im Vorfeld ergänzend zu den bestehenden Gewinnspielregeln einen Maßnahmenkatalog für Call-In-TV-Sendungen vorgelegt. Dieser wurde nunmehr in die Gewinnspielregeln integriert. Die überarbeiteten und ergänzten Gewinnspielregeln seien nun in den Call-In-TV-Sendungen umzusetzen, so Doetz weiter. weiterlesen
Anmerkungen des VPRT zum Entwurf der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung)
(Stand: 7. Oktober 2008)
A. Vorbemerkung
Im Nachgang zur Anhörung am 27. Oktober 2008 fasst der VPRT noch einmal die wichtigsten Punkte und Forderungen zusammen. Der VPRT möchte erneut sein Anliegen zum Ausdruck bringen, Hörfunk und Fernsehen stärker zu trennen, sowie deutlicher zwischen Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen zu differenzieren.
Nachfolgende Ausführungen stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit der Satzung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das zur Sitzung vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Vesting, das u. a. die Kompetenz der Landesmedienanstalten im Bereich des Verbraucherschutz- und des TK-Rechts in Frage stellt. Die Regelung von z. T. unbestimmten Ordnungswidrigkeitentatbeständen auf Satzungsebene ist zudem mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
Wir möchten dringend darum bitten, dass die Landesmedienanstalten die Anmerkungen des VPRT in die anstehenden Erörterungen zur Satzung einbeziehen. weiterlesen
VPRT begrüßt EuGH-Entscheidung im Fall Placanica
Berlin, 6. März 2007 Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) hat heute die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im italienischen Fall „Placanica“ als klares Signal an die Länder in Deutschland gewertet, sich bei dem zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Glücksspielstaatsvertrag auf ein duales System, also ein reguliertes Nebeneinander von privaten und staatlichen Wettanbietern, festzulegen. Von einem Konzessionsmodell ausgehend, hat der EuGH den vollständigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer – wie bei einem Staatsmonopol der Fall – als unverhältnismäßig bewertet. weiterleiten
Medienordnung: Recht & Reformen
Alles was "Recht" ist und für Medien gilt. Hier finden Sie Gesetze, Richtlinien, Satzungen, Verfahrensordnungen und vieles mehr. In diesem Portal finden Sie auch Informationen über den Gesetzgebungsprozess beziehungsweise Reformansätze. weiterlesen
mehr zu:
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (10. RfStV)
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (12. RÄStV)
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (13. RÄStV)
Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄStV)
Das Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln beschreibt den Begriff Rundfunk u.a. auf S. 46 ff und 54 ff des Gutachtens wie folgt:
Insgesamt ist – abgesehen von der aus der Rundfunkfreiheit folgenden Vorgabe, "Rundfunk" zu veranstalten – der Auftrag der Rundfunkanstalten nicht gegenständlich abzugrenzen, sondern von seiner Funktion für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung her ("funktional") zu bestimmen.
Um Begriffsverwirrungen zu vermeiden: Der für die Bestimmung des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit relevante weite verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff schließt außer den "Rundfunkprogrammen" auch (bestimmte) Telemedien mit ein.
Meinung wird dabei in einem umfassenden Sinn verstanden und bezieht sich neben politischen Meinungen auch auf alle sonstigen möglichen Gegenstände der Diskussion sowie der Identitäts- und Wertebildung.
Im Einzelnen ist von den Rundfunkanstalten grundsätzlich selbst zu entscheiden, wie – d. h. durch welche Inhalte und auf welchen Übertragungswegen und Plattformen – sie ihre Funktion erfüllen.
Dagegen wird der Umfang der Programmleistungen im Rundfunkbereich in gewissem Maße gesetzlich begrenzt. So geben, was die Zahl der Fernsehprogramme und terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme betrifft, die Rundfunkgesetze den Rundfunkanstalten vor, wie viele (im Fernsehbereich auch: welche) Programme sie veranstalten dürfen.
Der Auftrag ermächtigt die Rundfunkanstalten nicht nur zur Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote, sondern auch zu allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Diese gesetzliche Auftragsdefinition setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit um, die für den Gesetzgeber und den Rechtsanwender (hier: den Rundfunkrat) verbindlich ist.
Die Rundfunkfreiheit dient demnach dem Zweck der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, d. h. Rundfunk soll unter den Bedingungen moderner Massenkommunikation den Prozess der freien und umfassenden Meinungsbildung gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit eine Gewährleistungspflicht insbesondere des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.
Das Bundesverfassungsgericht bezieht in die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit mit ein, neben klassischen Rundfunkangeboten auch "rundfunkähnliche Dienste" bzw. "neue Medien" anzubieten, sofern sie eine vergleichbare Funktion für die freie Meinungsbildung wahrnehmen. Unter diesen Rundfunkbegriff fasst das Bundesverfassungsgericht auch rundfunkähnliche Dienste, etwa Abruf- und Verteildienste, sofern sie eine vergleichbare Funktion für die Meinungsbildung erfüllen.
In der Amtlichen Begründung deutet der Gesetzgeber an, dass der Funktionsauftrag im Bereich (journalistisch-redaktionell gestalteter) Telemedien jedenfalls grundsätzlich ebenso zu verstehen sei wie im „klassischen“ Rundfunkbereich. So begründet der Gesetzgeber den neuen eigenständigen Telemedien-Auftrag der Rundfunkanstalten mit der wachsenden publizistischen Bedeutung des Internets, das zunehmend als eigenständiger Angebotssektor wahrgenommen werde, und betont, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Funktionsauftrags für die mit der neuen Technologie verbundenen Anforderungen fortgeschrieben würden.
Vielmehr müssen sich rundfunkrechtliche Regelungen allein an der Funktion der Rundfunkfreiheit, also der Sicherung der Meinungsvielfalt, orientieren. Dieser Aspekt sollte bei der Auslegung der Rechtsbegriffe aus der Negativliste vom Rundfunkrat berücksichtigt werden. Quelle PDF-Download
Telekom scheitert mit Klage gegen EU-Bußgeld
Die Deutsche Telekom ist mit ihrer Klage gegen ein EU-Bußgeld in Höhe von 12,6 Millionen Euro endgültig gescheitert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte am Donnerstag in Luxemburg in letzter Instanz eine Entscheidung der EU- Kommission von 2003 (Az: C-280/08).
Nach Ansicht der Richter hat die Telekom jahrelang ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetz-Anschlüsse missbraucht und muss deshalb zurecht die Strafe zahlen.
"Dadurch dass die Deutsche Telekom die Margen ihrer zumindest ebenso effizienten Wettbewerber beschneidet und diese so vom Markt verdrängt, stärkt sie ihre beherrschende Stellung und schädigt damit die Verbraucher", schrieben die Richter in der Urteilsbegründung. Der Verbraucher habe weniger Auswahl gehabt und musste höhere Preise zahlen. Quelle
update: 01.09.2011
BVerwG Urteil ( 8 C 2.10) vom 31. Mai 2011, Rn 36: PDF-Download
c) Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Da er nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zur bundesrechtlichen Normierung der Pferdesportwetten und des Betriebs der Geldspielautomaten keinen Gleichheitsverstoß. Die Fortgeltung der vereinzelt noch bestehenden, in der ehemaligen DDR erteilten Wettkonzessionen stellt mangels Regelungskompetenz des Landes Baden-Württemberg ebenfalls keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Glücksspiele im Rundfunk und in anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. LTDrucks 14/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; LTDrucks 14/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54). *
BVerwG: Urteil (8C 15.09) vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 54 PDF-Download
Hinsichtlich der Spielbanken und der Gewinnspiele im Rundfunk liegt ebenfalls keine Ungleichbehandlung vor. Für Spielbanken besteht in Bayern ein staatliches Monopol. § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der unter bestimmten Einschränkungen Gewinnspiele im Rundfunk gestattet, lässt nach der amtlichen Begründung zum Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages unberührt (vgl. LTDrucks 15/9667 S. 15 zu § 8a RStV; LTDrucks 15/8486 S. 13 zu § 3 GlüStV). Soweit Rundfunkgewinnspiele nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, sind sie daher ebenso erlaubnispflichtig und von denselben Erlaubnisvoraussetzungen abhängig wie die übrigen dem Glücksspielstaatsvertrag unterfallenden Spiele. Für Gewinnspiele in dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV gilt das selbe, da diese Vorschrift auf § 8a RStV verweist.
Zu den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010
Zu den Urteilen des BVerwG vom 01.06.2011
Der BGH stellte im Urteil (I ZR 93/10) vom 28.09.2011 unter der Rn 64 und 66 fest: Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. weiterlesen
Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien, §§ 8a, 58 IV RStV
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2011/JEnnuschat.pdf
Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1.55 MB)
Begruendung 15. RAESt V (254.55 kB)
update:
In der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) in Form des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) ist eine (erfreuliche) Klarstellung für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk vorgesehen. Diese sollen vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ausgenommen werden. Stattdessen sollen für sie ausschließlich die Vorgaben des § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gelten. Zuvor war das Verhältnis des gleichrangigen Rundfunkstaats- und Glücksspielstaatsvertrags in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insbesondere innerhalb des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hatte es hier zuletzt unterschiedliche Auffassungen gegeben. Quelle
vgl. Urteile des BVerwG vom 24.11.2010 und vom 01.06.2011 und des BGH vom 28.09.2011