Mittwoch, 30. November 2011

Schleswig-Holstein verkauft seine Spielbanken.

Landesregierung startet europaweites Bieterverfahren. Private Investoren sollen Niedergang der Casinos stoppen. CDU: Nur so ist Travemünde zu retten. Protest von SPD und Grünen.
Das Finanzministerium hat dazu gestern ein europaweites Bieterverfahren eröffnet. Die Casinos könnten einzeln veräußert werden. Möglich sei aber auch, die Spielbank Schleswig-Holstein GmbH als Gesellschafterin aller fünf Spielbanken im Norden komplett an einen Erwerber zu verkaufen. Die Landesregierung will privaten Interessenten das Geschäft jetzt versüßen. Die Spielbanken können künftig auch Casinospiele im Internet anbieten. weiterlesen

Spielbanken: Konkurrenz raubt Casino Travemünde die Gäste

Glücksspiel - Spielbanken in Schleswig-Holstein stehen zum Verkauf bereit
Seit einiger Zeit schon steht es nicht gut um die Spielhallen in Schleswig-Holstein. Während sie im Jahr 2007 noch einen Bruttospielertrag von € 29,7 Millionen vorweisen konnten, lag dieser in diesem Jahr bei nur noch € 16,5 Millionen. Vor allem um das Casino in Travemünde steht es sehr schlecht. weiterlesen

Strukturiertes Bieterverfahren zur Veräußerung der Spielbanken in Schleswig-Holstein

Die GVB Schleswig-Holstein Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Landes Schleswig-Holstein, ist ihrerseits 100 %ige Gesellschafterin der Spielbank SH GmbH. Diese wiederum ist 100 %ige Gesellschafterin der Träger der fünf Spielbanken in Schleswig-Holstein, nämlich der Spielbank Flensburg GmbH, der Spielbank Schenefeld GmbH, der Spielbank Sylt GmbH, der Spielbank Lübeck GmbH und der Spielbank Kiel GmbH.

Das Land Schleswig-Holstein beabsichtigt die Spielbanken in Schleswig-Holstein zu privatisieren. Aus diesem Grunde beabsichtigt die GVB die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH an einen Erwerber (Gesamtlösung) und/oder die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an den genannten Tochtergesellschaften (Einzellösung) an einen oder mehrere Erwerber.

Es ist eine Vollprivatisierung beabsichtigt. Die Spielbanken sollen mit einem Anspruch auf eine insgesamt 15-jährige Spielbankkonzession veräußert werden. Darüber hinaus kann die Spielbank ermächtigt werden, neben dem klassischen "Großen Spiel" und dem Automatenspiel auch "Online Live Gaming" und "Virtuelles Gaming" anzubieten (für den Marktbereich Schleswig-Holstein).

Die GVB hat die Veräußerungsabsicht im EU-Amtsblatt vom 01.12.2011 (Bekanntmachungs-Nr.: 2011/S 231-375132) mit näheren Informationen zu den zu veräußernden Spielbanken, den Bewerbungsvoraussetzungen und dem vorgesehenen Veräußerungsverfahren europaweit bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung wird verwiesen.

Als Ansprechpartner für weitere Informationen stehen Herr Axel Maack und Herr Sven Riedel, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin zur Verfügung (Rufnummer ++49 30 88 57 22 – 0).

Casinosterben in Deutschland

Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Magdeburg weiterlesen

MECKLENBURG-VORPOMMERN
Land verdient immer weniger an Spielbanken
Die Kugel rollt - doch wie lange noch? Wie ernst es um die Lage der Spielbanken bestellt ist, zeigt die Entwicklung der Spielbankenabgabe ans Land.

Der Geschäftsführer der Spielbanken Mecklenburg GmbH, Thomas Fritz, sagt: "Schwerin macht seit einigen Jahren Verluste, Warnemünde hingegen kleine Gewinne. Doch zusammengerechnet kommen unterm Strich für die Gesellschaft Verluste heraus."

Leserkommentar
Nur die halbe Wahrheit
Ganz so simpel ist die dargestellte Sachlage allerdings nicht. Das Land sponsort die Spielbanken, indem es deren Umsatzsteuerzahllast auf die Spielbankabgabe anrechnet. Ein Service, der den gewerblichen Spielhallen vorbehalten bleibt. Seit 2006 ist das so, da nimmt es nicht Wunder, dass die Spielbankabgabe zurückgegangen ist. Die Investitionen der Spielbanken für den Spielerschutz halten sich in erträglichem Rahmen, ein Großteil an Präventivkosten wird ohnehin über die Spielbankabgabe bezahlt.
Die gewerblichen Spielhallen des Landes als Konkurrenz zu betrachten, ist ziemlich verfehlt, bieten die Spielbanken doch ein gänzlich anderes und sehr viel unreglementierteres Spiel mit wesentlich höheren Gewinn- und Verlustchanchen an als die Spielhallen, die den Spielerschutz in den Geräten und nicht nur an der Haustür eingebaut haben.
Die Flaute der Spielbanken rührt eher daher, dass diese in Jahren der Selbstgefälligkeit und unter der Obhut des Landes vergessen haben, sich am Markt aktiv zu bewegen.
Jetzt jedoch Spielhallen zum Verursacher des "Leidens" der Spielbanken zu machen geht zu weit und wird den Tatsachen nicht gerecht. weiterlesen

Die Euroschwäche sorgt in der Schweizer Wirtschaft für Kopfschmerzen. Auch die Casinos leiden, besonders im Tessin, wo sich europaweit die höchste Dichte an Casinos befindet. Der Bund muss deshalb auf millionenhohe Einnahmen verzichten. weiterlesen


uodate: 17.12.2011

VG Gelsenkirchen verurteilt Stadt zur Aufhebung

Verbot nicht rechtens: Wettbüros verklagen Städte
Vor dem Gelsenkirchener Verwaltungsgericht geht es heute um die Klagen mehrerer Wettbüros gegen die Städte Castrop-Rauxel und Recklinghausen.
Wenn die ersten Kläger heute Erfolg haben sollten, kommen auf die Städte womöglich hohe Schadenersatzforderungen zu - denn die Wettbüros wollen für ihre jahrelangen Einnahmeausfälle entschädigt werden. weiterlesen

Nach der Entscheidung des OVG NRW kippte das VG Gelsenkirchen die Verfügungen
Letztlich standen Recklinghauens Justiziarin Budius und ihr Castrop-Rauxeler Kollege Lay auf verlorenem Posten. Noch am Montag hatte Herten eine Ordnungsverfügung gegen die „Tipstar UG“ aufgehoben.

Die Städte versuchten zwar, Gründe für ihre Verbotsposition wie beispielsweise „Prüfungen der Zuverlässigkeit“ im Klageverfahren nachzuschieben, scheiterten damit aber am § 114,2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die lässt bei sogenannten „Ermessensentscheidungen“ Ergänzungen zwar zu, schließt den Austausch von Gründen, die das „Ermessen auf null reduzieren“ und keine andere Behördenentscheidung zulassen würden, ausdrücklich aus.

Im Falle der Recklinghäuser Sportagentur Wleklik an der Westfalenstraße 154 wurde die Stadt verurteilt, die Untersagungsverfügung von 2005 aufzuheben, im Falle des Sportwettenanbieters Kalkmann (Berliner Platz 7 in Castrop) und Herner Straße 5 (RE) werden die Urteile von Richterin Wilm „zugestellt,“ dürften aber genauso ausfallen.
Die Städte Bochum und Dortmund hatten im Vorfeld des gestrigen Termins bereits vier Untersagungsverfügungen aufgehoben. (AZ 19 K 1100, 2836 u. 2865/11). http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php weiterlesen

Ermessenserwägungen könnten im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, nicht ausgewechselt werden (vgl. § 114 S. 2 VwGO).

Zur Aufhebung von Verwaltungsakten s. § 113 VwGO


Bereits am 05.10.09, also vor der EuGH Entscheidung vom 08.09.2010, stellte das VG Minden (3 L 473/09) fest, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
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BVerwG Az: 8 C 2.10 Rn. 40 vom 01.06.2011
Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellen eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Freiheit dar. Derartige staatliche Maßnahmen müssen vier Voraussetzungen erfüllen, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen: Sie müssen mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV (Ausübung öffentlicher Gewalt), Art. 52 AEUV (öffentliche Ordnung; Sicherheit; Gesundheit) oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten; ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Rn. 45
Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.
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mehr zum Glücksspielrecht

Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW



Euro-Jackpot kommt

Zwei Euro setzen - 90 Millionen gewinnen
Für zwei Euro ein Los kaufen und 90 Millionen Euro gewinnen. Diesen Traum soll der neue Euro-Jackpot wahr werden lassen. Ab dem 23. März soll in sechs Ländern Wöchentlich gespielt werden. weiterlesen

Die Lotterie stellt alles in den Schatten, was es bislang gab. weiterlesen

Lotto informiert: Neue europäische Lotterie Eurojackpot startet im März
Jede Woche 10 Millionen garantiert – bis zu 90 Millionen Euro möglich
Ab dem 23. März 2012 wird es in Deutschland und weiteren europäischen Ländern eine neue Zahlenlotterie geben: Eurojackpot.
Der Eurojackpot wird nach der Spielformel 5 aus 50 und 2 aus 8 gespielt. Der Jackpot wird also mit fünf richtigen Zahlen aus 50 sowie den zwei richtigen "Eurozahlen" aus acht geknackt. weiterlesen

GlüÄndStV und der Eurojackpot
Die staatlichen Lottogesellschaften hoffen auf kräftige Extra-Einnahmen. weiterlesen

Die Praxis, die Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € und die Zulassung des E-Postbriefs, zeigt, dass die Aufsichtsbehörden der Länder entgegen der Forderung des BVerfG das Glücksspiel nicht zur Suchtprävention eindämmen, sondern im Sinne der fiskalischen Interessen der Länder sogar Ausweitungen des Glücksspiels wie vor dem 28.3.2006 dulden.

Sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurden unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerade nicht verwirklicht. Es bedurfte einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Kohärenz (Eignung und Verhältnismäßigkeit der Regelung) für die Glücksspielpolitik insgesamt, sowie die Einhaltung der vollen Konsistenz (Rechtstreue der Monopolbetriebe), für die die Aufsichtsbehörden haften!

Das bewerben von planmäßigen Jackpot wurde bereits mehrfach gerichtlich verboten. Wettbewerbszentrale: ”Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern” OLG München v. 22.04.08 - Az.: 29 W 1211/08; LG Berlin Urteil v. 11.02.09, Az. 97 O 116/08





Montag, 28. November 2011

Hessischer VG: Beschluss vom 9.11.2011

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Aufstellung von Sportwettterminals in Spielhalle ist kein Verstoß gegen § 9 SpielVO

In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat dieser nun mit Beschluss vom 9. November 2011 (Az: 8 B 287/11) entschieden, dass eine nachträgliche Auflage in einer Spielhallengenehmigung, wonach das in Aussicht stellen von zusätzlichen Gewinnchancen, insbesondere in Form von Wettterminals unzulässig sein solle, keinen Bestand haben kann und diese Auflage rechtswidrig ist.

Der Mandant ist Betreiber einer Spielhalle in Hessen. Die Behörde verfügte eine nachträgliche Auflage zu seiner Spielhallengenehmigung, die wie sinngemäß wie folgt lautete:

"Weder durch Sie selbst, noch durch Dritte mit ihrer Genehmigung oder Duldung dürfen den Spielern der Spielhalle Gewinnchancen über die gemäß § 33 c und § 33 d GewO zugelassenen Spielgeräte hinaus angeboten werden, insbesondere das in Aussicht stellen von zusättzlichen Gewinnchancen durch das Veranstalten, das Vermitteln oder die Entgegennahme von Wetten ist unzulässig (§ 9 SpielVO)."

Der Sofortvollzug wurde angeordnet und ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht.

Gegen die Verfügung erhob der Unterzeichner für den Mandanten Widerspruch. Gleichzeitig wurde ein Eilantrag zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung an das VG Frankfurt gestellt, der zunächst abgewiesen wurde. Der Hessische VGH hat nunmehr den Beschluss des VG Frankfurt am Main aufgehoben und dem Eilantrag in letzter Instanz stattgegeben, so dass die Auflage derzeit nicht vollzogen werden kann und die Wettterminals weiterbetrieben werden dürfen.

Im Wesentlichen stellt das Gericht zutreffend darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 9 SpielVO nicht erfüllt seien, weil der Antragsteller durch die Vermittlung von Sportwetten keine "sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stelle und keine Zahlungen oder sonstige Vergünstigungen gewähre". Der Anwendungsbereich des § 9 SpielVO beschränke sich auf die Ermäßigung des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse von Aufstellern oder Veranstaltern zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigungen knüpfen, würden von § 9 SpielVO erfasst. Letztlich habe der Aufsteller hier aber keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt, die mit einem Spiel in seiner Spielhalle "verknüpft" waren. Vielmehr habe der Spielhallenbetreiber mit dem Sportwettangebot ein gänzliches anderes, von den Spielern der Spielhalle unabhängiges Angebot bereitgehalten, wofür letztlich ein eigener Einsatz gezahlt werde müsse und auf dessen Gewinnchancen der Antragsteller keinen Einfluss habe.
Die Voraussetzungen des § 9 SpielVO seien damit nicht erfüllt, so der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in Hessen.

Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsauffassung des OVG Hamburg und des VG Augsburg an, die beide – schon vor mehreren Jahren in von uns ebenfalls geführten Verfahren – die Auffassung vertreten hatten, dass das zusätzliche Aufstellen eines Sportwettterminals in einer Spielhalle eben kein Verstoß gegen § 9 SpielVO sei.

Die Kosten des Verfahrens hat die Behörde zu tragen, der im Übrigen kaum eine andere Möglichkeit bleibt, als die Auflage aufzuheben und auch dem Widerspruch in der Hauptsache stattzugeben.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg

Das Vierte sendet SKL-Show trotz Verbot

LfM prüft erneuten Verstoß - ZAK droht mit Sanktionen
Frankfurt a.M. (epd). Trotz eines Verbots durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat der Sender Das Vierte die Glücksspielsendung "Show zum 'Tag des Glücks'" am 11. November ausgestrahlt. Deshalb werde die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) die Ausstahlung auf eine Beanstandung hin prüfen, sagte LfM-Sprecher Peter Widlok am 14. November dem epd.

Das Vierte beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte im September 2010 entschieden, dass das deutsche Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele in der bisherigen Form nicht in Einklang mit dem Europäischen Recht steht (epd 71/10). weiterlesen

ZAK untersagt Sport1 erneut Glücksspiel-Werbung
Auch kabel eins im Visier der Medienhüter
Der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag sorgt für Dauerzoff zwischen dem Sender Sport1 und der Medienaufsicht. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer heutigen Sitzung in Berlin erneut mehrere Fälle unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel festgestellt. Auch kabel eins ist betroffen.
Der Grund für den Dauerkonflikt sind unterschiedliche Auffassungen zum Thema Glücksspielwerbung
Die Sender berufen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, derzufolge der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei. weiterlesen

Erneuter Ärger um Ausstrahlung von SKL-Lotterieshow

Die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt LfM hat in ihrer Sitzung am Freitag die Regionalsender Center.TV Köln und Center.TV Aachen wegen unerlaubter Werbung für öffentliches Glücksspiel gerügt. weiterlesen

Medienaufsicht untersagt Glücksspielwerbung bei Sport1
Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet TV-Werbung für öffentliches Glücksspiel weiterlesen

Das Vierte: Medienkommission beanstandet Glücksspiel-Show
Sport 1 kämpft um Sportwettenwerbung - Klage gegen BLM
vom September 2011



Die Vergnügungssteuer und die Deutsche Automatenwirtschaft

Oberusel hebt die Steuer für Glücksspiel an
Die Stadt rechnet mit Mehreinnahmen von rund 110 000 Euro.
Die Koalition von CDU und FPD hegt unterdessen rechtliche Bedenken. Hintergrund ist ein laufendes Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Wiesbaden, die ihren Steuersatz auf 20 Prozent der Bruttokasse erhöht hat. weiterlesen

Vergnügungssteuer für "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" von 12 auf 16%
Pforzheim. Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie hoch der Vergnügungssteuersatz sein darf, den eine Kommune auf Geldspielgeräte erheben kann, ohne die Berufsfreiheit der Casino-Chefs einzuschränken.
Grund sind nach einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat die Eindämmung der Spielsucht und die "Erzielung von Mehreinnahmen zur Haushaltskonsolidierung".
Bisher kassierte die Stadtkämmerei jährlich rund 21,4 Millionen Euro aus der Vergnügungssteuer für Automaten. Nun sollen es pro Jahr 450 000 Euro mehr werden. weiterlesen

Glücksspiel wird teurer
SCHÖNAU: Stadtrat billigt höhere Steuern. weiterlesen

Pirna will Glücksspiel Grenzen setzen weiterlesen

Steuer für Glücksspiel und Sex
Hamminkeln (RP). Der klamme Kämmerer Robert Graf kennt bei der Erhöhung der städtischen Einnahmen keine Tabus. Er schlägt der Politik vor, auch für das Geschäft mit Sex Vergnügungssteuer zu erheben. Auch Hundehalter sollen mehr zahlen.
Die Grenze: freie Berufswahl - Beim Vergnügen darf die Stadt nicht schamlos mit kassieren. Die Steuer darf, so heißt es mit Blick auf die Rechtsprechung, "keine erdrosselnde Wirkung" entfalten, so dass sie als ungebührlicher "Eingriff in freie Berufswahl" empfunden werden kann. weiterlesen

Velbert erhebt höhere Steuer fürs Glücksspiel
Die Stadt will ab dem kommenden Jahr 15 Prozent von den Erträgen der Geldspielautomaten haben. Außerdem wird eine Zweitwohnungsteuer eingeführt. weiterlesen

Glücksspiel: Bad Oldesloe will kräftig bei Geräten abkassieren
Bad Oldesloe – Eine deutliche Anhebung der Steuer für Glückspielgeräte soll mehr Geld in die Stadtkasse spülen. Nach einer einstimmigen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung steigt diese Abgabe zu Beginn des kommenden Jahres auf 16 Prozent der Bruttoeinnahmen, die für jedes Gerät registriert werden. weiterlesen

Neue Sperrzeit für Spielhallen
Die Frankfurter Spielhallenbetreiber müssen sich ab dem kommenden Jahr an eine Sperrzeit von 3 bis 11 Uhr halten. Was sich gut anhört, bedeutet für die Nachbarn der Betriebe eine Verschlechterung. weiterlesen

LÜBBECKE: Investor will Entschädigung

Werner Fortriede wirft der Verwaltung Verzögerung vor / Klage angekündigt
Wie Stadt-Pressesprecher Peter Schmüser auf Anfrage der NW erklärte, habe die Stadt Lübbecke die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes Minden geprüft und daraufhin vorsorglich fristwahrend beim Oberverwaltungsgericht Münster einen Antrag auf Berufung gestellt. Die Stadt sei an einer einvernehmlichen Lösung mit der Firma Fortriede interessiert und suche in Gesprächen nach einer außergerichtlichen Lösung. Inhalte aus dem Baurechtsstreit wolle die Stadt Lübbecke in der Öffentlichkeit nicht diskutieren.
Werner Fortriede bestätigte gegenüber der NW, dass ihm die Stadt Lübbecke einen Lösungsvorschlag unterbreitet habe. Ein ganz anderer Aspekt sei, dass der Fortriede GmbH durch die Unterlassung der Stadt, rechtzeitig Bauvorbescheide für das Bauprojekt zu erteilen, nach dem derzeitigen Stand ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. weiterlesen

Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd!
Eine breit angelegte Studie zur zulässigen Grenze der Vergnügungssteuerbelastung von Spielstätten kommt zu dem Ergebnis, dass Steuersätze ab 8,82 % der Kasse (= 10,5 % auf den Umsatz) eine erdrosselnde Wirkung haben.

Bisher ist bei Prozessen gegen eine zu hohe Vergnügungssteuer in Urteilen immer die Erdrosselung verneint worden, weil man die Höhe der Erdrosselung auf breiter Ebene noch nicht nachgewiesen habe.

Die vom Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG durchgeführte Studie zur Belastungsgrenze der Vergnügungssteuer, an der fast 40 % der auf dem deutschen Markt vertretenen Spielstättenkonzessionen mit deutlich mehr als 55.000 aufgestellten Geräten teilgenommen haben, ist die erste repräsentative und umfassende Studie dieser Art mit belastbarem und nachvollziehbarem Zahlenmaterial.

Alle Daten der Erhebung, die vor ihrer Abgabe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als richtig bestätigt wurden, kommen zu dem klaren Ergebnis, dass Vergnügungssteuersätze, welche die Kasse inklusive MwSt. in Höhe von 8,82 % bzw. 10,5 % auf die Kasse abzüglich MwSt. überschreiten, auf die Gesamtbranche bezogen, erdrosselnd im Wirtschafts- und Rechtssinne sind.

"Damit können Kommunen nun nicht mehr argumentieren, dass zweistellige Vergnügungssteuersätze zulässig und verkraftbar sind", führt der Vorsitzende des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie, Paul Gauselmann, aus.

Eine ebenso wichtige Erkenntnis aus der Studie ist, dass es zudem wirtschaftlich regionale Besonderheiten gibt, welche aufgrund der durchschnittlichen bundesweiten Erhebung noch umfassend analysiert werden. Man kann aber davon ausgehen, dass die ermittelten durchschnittlichen Höchstbeträge in wirtschaftlich starken Ballungsräumen und ländlichen bzw. strukturschwachen Regionen differieren können. So zeigen erste Analysen, dass in wirtschaftlich starken Regionen eventuell eine höhere Belastungsgrenze zulässig wäre, hingegen in strukturschwachen Gebieten nur eine niedrigere Belastung tragbar ist.

Um diese Ergebnisse noch weiter zu untermauern und die regionalen Unterschiede noch weiter belegen zu können, soll daher auch für das Geschäftsjahr 2010 eine entsprechende Untersuchung mit noch höherer Beteiligung durchgeführt werden.

Das aktuelle Ergebnis sollte aber den kommunalen Verbänden und insbesondere den Kommunen, die die Vergnügungssteuer über 10 % hinaus weiter erhöhen wollen, eine Vorwarnung sein.

Man kann außerdem allen Unternehmen, die eine höhere Vergnügungssteuer als in der Studie ermittelt abführen müssen, nur empfehlen, ihre Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen. Denn es werden - wo notwendig - nun gezielt Musterprozesse geführt. "Damit hoffen wir, in der Zukunft das Schreckgespenst hohe Vergnügungssteuer endlich erledigen zu können", so Paul Gauselmann ab-schließend.

Quelle: "Erhebung zur Belastbarkeit der Automatenaufstellunternehmer mit Vergnügungssteuer", KPMG 2011 im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Verfassungs- und Europarechtler stärken Deutsche Automatenwirtschaft
Gutachten: 4 Mrd. Euro Schadensersatzforderungen
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Deutsche Automatenwirtschaft veröffentlicht Erhebung zur Vergnügungssteuerbelastung
vom 02.12.2011
Vor dem Hintergrund einer steigenden Besteuerung von Automatenaufstellunternehmern und -unternehmen mit Vergnügungsteuer auf Unterhaltungsautomaten hat die Deutsche Automatenwirtschaft die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Erhebung zur Belastbarkeit der Unternehmen mit Vergnügungsteuern beauftragt. Ziel der an über 2.000 Unternehmen versendeten Fragebögen war die Ermittlung eines aus Sicht der Unternehmen maximal tragbaren Vergnügungssteuersatzes.

Die Erhebung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger Urteile wie beispielsweise des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 (Grundgesetzwidrigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung der Vergnügungsteuer) und dem daraus resultierenden zunehmenden Übergang der Kommunen von der pauschalen Besteuerung pro Automat (Stückzahlmaßstab) auf den sogenannten Wirklichkeitsmaßstab. Für die Aufstellunternehmer und Spielstättenbetreiber bedeutet dies den Wechsel von einer pauschalen Vergnügungsteuer hin zu einer von geräteindividuellen Faktoren bestimmten Besteuerung ihrer Tätigkeit. Mit dieser fortschreitenden Umstellung der Bemessungsgrundlage geht vielfach eine höhere Belastung der Unternehmer und Unternehmen mit Vergnügungsteuern einher. Aus Sicht der Deutschen Automatenwirtschaft muss daher die Frage gestellt werden, inwieweit sich diese Entwicklung auf die Existenzfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dieses sollte mit den Ergebnissen der breit angelegten Befragung transparent gemacht werden.

Die hohe Teilnahmequote – repräsentiert sind in der Erhebung circa 38 Prozent der in Deutschland vorhandenen Konzessionen – zeigt die hohe Relevanz des Themas.

Die durch die renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG durchgeführte Erhebung basiert auf durch die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der teilnehmenden Unternehmen und Unternehmer bestätigten Finanzdaten des in 2009 endenden Geschäftsjahres. Auf dieser Basis kommt die Erhebung zu dem rechnerischen Ergebnis, dass bei Berücksichtigung eines aus Sicht der Automatenwirtschaft angemessenen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung eine maximale Vergnügungsteuerbelastung von 8,82 Prozent auf den Bruttoumsatz (oder 10,50 Prozent auf den Nettoumsatz) der aufgestellten Geldgewinnspielgeräte tragbar ist. Dieser Satz wird inzwischen in zahlreichen Kommunen überschritten.

Die vollständige Erhebung kann ab sofort über die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH, Dircksenstraße 49, 10178 Berlin, bezogen werden, die diese Studie in Auftrag gegeben hat. Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH


update:
Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung 
weiterlesen
Spielbankabgaben weiterlesen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Spielapparatesteuer von 20% rechtmäßig  weiterlesen

Reine Zockerei
Spielhallen und Wohlfahrtsverbände streiten um Geld vom Staat
München - Der Hinweis ist eindeutig. Wie es denn zu rechtfertigen sei, lautet die Frage, dass solche Stellen 'aus Steuermitteln ... gefördert werden'. Solche Stellen, damit sind kirchliche Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände und Suchthilfen gemeint, die jenen Menschen helfen, die dem Glücksspiel verfallen sind. weiterlesen
Veranstalter der Tagung war der Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags), Vorsitzende ist Ilona Füchtenschnieder-Petry.

Berliner Spielhallengesetz

BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten.

BVerwG, 09.12.2009 - 9 C 12.08
1. Die Kompetenz zur Erhebung einer Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG hängt nicht von einer in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Bemessungsgrundlage ab, sondern allein vom Charakter und Typus der Steuer. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (wie BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/ 05 - NVwZ 2009, 968; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5. 04 - BVerwGE 123, 218 [220, 234 f.]). weiterlesen


§ 33c GewO Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielgeräte in Spielhallen)
http://dejure.org/gesetze/GewO/33c.html
http://www.spielv.de/vdai/spielvwv.pdf


§ 33h GewO Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele  

http://dejure.org/gesetze/GewO/33h.html


update: 13.09.2012

Disput um Sport-Sponsoren - Schleswig-Holstein zockt ab

Die ersten Profi-Sportvereine schließen lukrative Sponsorenverträge mit Wettanbietern ab. Die Opposition im Landtag ist nicht erfreut, die Vereine jenseits der Landesgrenze hoffen auf Nachahmungs-Effekt.

Hans-Jörn Arp, Glücksspielexperte und stellvertretender CDU-Fraktionschef im Kieler Landtag, sieht seinen Kurs bestätigt: "Wir haben immer gesagt: Wenn wir den Markt nach unseren Bedingungen öffnen, kommen die Unternehmen nach Schleswig-Holstein, schaffen Arbeitsplätze und machen etwas im Sportsponsoring." Vom kommenden Jahr an profitiere davon auch der Landeshaushalt.

"Früher oder später", glaubt er, "ziehen die anderen Bundesländer nach." Das sei wie mit der Liberalisierung des Rundfunkgesetzes. "Damals konnte man den Äther nicht sperren und heute nicht das Internet." so Arp weiterlesen


Wettanbieter strömen nach Schleswig-Holstein
Nach einigen kleinen Wettanbietern setzt jetzt auch Branchenführer bwin auf Werbung im deutschen Sport. Ab Januar 2012 ist das Glücksspiel-Unternehmen für eine mittlere sechsstellige Summe Teamsponsor beim Handball-Spitzenklub THW Kiel. weiterlesen


Sitzungsunterbrechung des Kieler Landtags
Stegner schrieb bei Twitter:
"Eigentlich hätte man Glücksspielgesetz, Geldwäscheantrag +Prostitutionsgesetz gemeinsam beraten können = Logik d. Wertschöpfung ala Arp&Kubicki!" Beide seien "willige Türöffner für Online-Poker Legalisierung. Schwarzgeldwäscher werden sich bedanken". weiterlesen

Sehr sachlich Herr Stegner !
Auch dieser Fall zeigt, dass unsere Politiker z. T. vom eigentlichen Thema und der Rechtsprechung des EuGH wohl keine Ahnung haben.

Mehr unter: pressemitteilung.co






Dienstag, 22. November 2011

Verfassungs- und Europarechtler stärken Deutsche Automatenwirtschaft

Gutachten: 4 Mrd. Euro Schadensersatzforderungen

Anlässlich eines juristischen Pressefachgesprächs am heutigen 22.11.2011 zur Neuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland haben unter der Moderation von Prof. Georg-Berndt Oschatz, Minister a. D., führende Verfassungs- und Europarechtsexperten rechtliche Fragen zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert.

Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Universität Mainz, hat in einem ausführlichen verfassungsrechtlichem Gutachten herausgearbeitet, dass der vorliegende Vertragsentwurf insbesondere gegen die Artikel 12 (Berufsfreiheit) und 14 (Eigentums- und Entschädigungsrecht) des Grundgesetzes verstößt. Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen, Experte für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht spricht von einer "Legalenteignung".

Der Europarechtsexperte Prof. Dr. Christoph Herrmann L.L.M., Universität Passau, hat ein umfassendes Rechtsgutachten erarbeitet. Im Fokus seiner Kritik stehen "die europarechtlichen Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. Glücksspieländerungsvertrages" sowie die Verletzung des Transparenzgebotes. Die Erlaubnispflicht für Spielhallen, die Genehmigungsbeschränkung pro Gemeinde sowie die Abstandsregelungen und die sog. "Guillotine-Regelung" stellen einen schweren Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Auch die inzwischen vorgesehene Härtefallregelung sei im Prinzip Makulatur, da sie keine greifbaren Maßstäbe für zusätzliche, ohnehin nur befristete und lediglich im Einzelfall geltende Ausnahmen vorsehe. Bisher ungeprüft sei zudem ein Verstoß gegen die Investitions-Förderungs- und Schutzverträge (IFV), nach denen ausländische Investoren in Deutschland vor Enteignungen sowie unbilliger Behandlung geschützt sind. Schadensersatzforderungen vor einem internationalen Schiedsgericht gegen Deutschland stehen im Raum. Das Beispiel Vattenfall vs. Deutschland (Kraftwerk Moorburg) belegt die Größenordnung solcher Verfahren.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Dirk Uwer L.L.M., Kanzlei Hengeler Mueller, zeigt auf, dass bestehende Inkohärenzen durch den 1. GlüÄndStV nicht gelöst, sondern noch verschärft werden. Dies belegt er u. a. anhand der Tatsache, dass das ungefährlichste Glücksspiel (Lotto) im Staatsmonopol bleibt, die Regeln für das gewerbliche Geld-Gewinnspiel extrem verschärft werden, dagegen das wesentlich problematischere Automatenspiel der Spielbanken aber nach wie vor weitestgehend unreguliert bleibt. Unter Hinweis auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bzw. die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit mahnt er eine Regelung durch den Bund an. Nur dadurch kann das Glücksspielrecht insgesamt kohärent und systematisch an den gesetzgeberischen Zielen ausgerichtet und die Funktionsfähigkeit der Rechts- und Wirtschaftsordnung im Glücksspielbereich wiederhergestellt werden.

Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, ruft zu einer Versachlichung und Objektivierung der Diskussion auf. Der Gesetzgeber dürfe sich nicht von den Interessen einzelner Anbieter leiten lassen und sei gut beraten, behutsam zu agieren und sachlich zu argumentieren. Pathologisches Spielverhalten darf nicht zum vorgeschobenen Argument für Marktregulierungen dienen. Stattdessen muss pathologischen Spielern mit sinnvollen Maßnahmen geholfen werden, denn gespielt wird anbieterunabhängig, in Monopolunternehmen wie in Spielhallen, so der Abgeordnete abschließend.

Bei der Veranstaltung wurde ein Gutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schneider, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Föderalismusforschung e. V. Hannover, vorgestellt, welches im GewerbeArchiv im Dezember 2011 veröffentlicht wird. Der Staatsrechtler beziffert den Gesamtschaden für die Automatenwirtschaft durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie den darauf basierenden Ländergesetzen bundesweit auf ca. vier Mrd. Euro. Der Schaden entsteht durch die Berücksichtigung von Investitionen in betriebliche Anlagen, deren Abschreibung, Rentabilität sowie Personalkosten und bestehende Mietverträge.

In der im Gutachten ermittelten Schadenssumme sind sinkende Steuereinnahmen sowie zusätzliche Staatsausgaben für die Finanzierung von mindestens 35.000 Arbeitslosen (50% der Arbeitsplätze in de Automatenwirtschaft) nicht enthalten.

Die Stellungnahmen und weitere Unterlagen sind unter www.vdai.de (Stichwort: Juristisches Presse-Fachgespräch) und unter www.awi-info.de abrufbar.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Europarechtliche Bewertung der Spielhallen-bezogenen Regelungen des 1. GlüÄndStV
Zusammenfassende Thesen (Stand 18.11.2011) Prof. Dr. Christoph Herrmann, LL.M. (pdf-download)



Montag, 21. November 2011

Deutsche Börse setzt auf Pferdewetten

Die US-Derivatetochter der Deutschen Börse will ein neues Geschäftsfeld auftun und mit ihrem Handelssystem den Markt für Sportwetten erobern. Dabei geht es für die ISE um ein Geschäft in Milliardenhöhe.

Für so manchen sind Börsen nichts als Kasinos.
Doch nun stellt sich heraus, dass die Handelsplätze für Aktien und Derivate vielleicht mehr mit den Buchmachern auf Pferderennbahnen und bei Windhundrennen gemein haben. Die amerikanische ISE, eine Derivatetochter der Deutschen Börse, will sich jedenfalls mit einem an die Bedürfnisse von Sportwetten angepassten Handelssystem ein neues Geschäftsfeld eröffnen. weiterlesen

Donnerstag, 17. November 2011

Auch mit ihrem neuen Glücksspielstaatsvertrag dürften die Bundesländer in Brüssel scheitern

....Brüssel suche nach einer für alle Seiten befriedigenden Lösung für die anhaltenden Rechtsstreitigkeiten. Denn diese häufen sich, in mindestens 700 Fällen stehen sich Staaten und Private mittlerweile EU-weit vor Gericht gegenüber.

"Der Markt wird durch eine nicht mit EU-Recht konforme nationale Gesetzgebung zerstört", meint der auf Onlinemedien spezialisierte Jurist Jan Decorte.

Der erste Entwurf war von Brüssel als vertragswidrig abgelehnt worden. Offenbar sitzen die Länder ein neuerliches negatives Urteil aber lieber aus, bisher haben sie nichts zur Notifizierung vorgelegt, was nicht überrascht.

"Auch der neue Entwurf ließe sich aus Kommissionssicht sehr gut angreifen", heißt es in EU-Kreisen. Ob Brüssel das letzten Endes macht, ist jedoch wie immer beim heiklen Thema Glücksspiel keine juristische, sondern eine politische Entscheidung. weiterlesen

Die unterschiedlichen Regelungen in Deutschland, dass Glücksspiele in manchen Bundesländern gefährlich sind und in anderen nicht, sind unglaubwürdig und erneut inkohärent.

Wer soll das verstehen: Die Bundesländer rufen zum Kampf gegen die Spielsucht auf und sichern sich daher ein lukratives Monopol zur Erhöhung der Staatseinnahmen. Gleichzeitig betreiben die staatlichen Wettanbieter zur Umsatzsteigerung Werbung. Zugleich ist vorgesehen, dass Lotto über das Internet wieder erlaubt wird, dass es zur Umsatzsteigerung einen 90-Millionen-Euro-Lotto-Jackpot geben wird, und dass die staatlichen Spielbanken Spiele im Internet anbieten dürfen.

Systematik und Kohärenz bei der Spielsuchtbekämpfung hatte der EuGH seit jeher gefordert.
Es bleibt die Frage, wieviel der Staat hierzu konkret gegen die Spielsucht unternimmt und ob staatliche Wettanbieter sich bei der Werbung tatsächlich zurückhalten.


Zustimmung des Senats zur Unterzeichnung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages
Veröffentlicht am 23.11.2011 11:26 Uhr

Aus der Sitzung des Senats am 22. November 2011:

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, dem Abschluss des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister zur Unterzeichnung ermächtigt.

Mit diesem Staatsvertrag soll der zum 31. Dezember 2011 auslaufende aktuelle Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) inhaltlich modifiziert und auch künftig mit dem Ziel fortgesetzt werden, einheitliche, länderübergreifende und ordnungsrechtlich geprägte Rahmenbedingungen für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele zu gewährleisten.

Als wesentliche Abweichungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand sieht der Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Erprobung eines Konzessionsmodells im Bereich der Sportwetten mit einer Begrenzung der Anzahl auf 20 Konzessionen sowie die Aufnahme von Regelungen zu den Bereichen der Spielhallen und der Pferdewetten vor. So soll im Bereich der Spielhallen auch ein glücksspielrechtlicher Genehmigungsvorbehalt installiert werden und eine Zulassung von Spielhallen künftig nur noch bei einer Vereinbarkeit des konkreten Betriebes auch mit den Zielen des § 1 GlüStVE erfolgen, d. h. Verhinderung von Glücksspielsucht; begrenztes Spielangebot zwecks geordneter Kanalisierung; Umsetzung Jugend- und Spielerschutz; Betrugsprävention etc. Zwingend vorgesehen werden daneben die Einhaltung von Mindestabständen, Werbebeschränkungen sowie die Festlegung von Sperrzeiten.

Im Bereich der Pferdewetten sollen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand Klarstellungen und Beschränkungen insbesondere auch hinsichtlich der Herkunft/Zulassung der vermittelten Wetten und in Bezug auf eine Veranstaltung/Vermittlung im Internet vorgenommen werden.

Der bereits bei der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren befindliche Staatsvertragsentwurf wird nunmehr auch dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt. Nach Abschluss dieser Verfahrensschritte sollen die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Regierungschefs der Länder und anschließend die Ratifizierung durch die Landesparlamente erfolgen.

Quelle: Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin

Notifizierungsbedürftigkeit der Ausführungsgesetze der Bundesländer zur Umsetzung des Staatsvertrages
FDP-Fraktion Niedersachsen, 08.12.2011

EU prüft Glücksspielstaatsvertrag
Nach einer Meldung des Presse- und Informationsamtes des Landes Berlin soll der neue Glücksspieländerungsstaatsvertrag nun doch bei der EU-Kommission zur Notifizierung vorliegen. Den letzten Entwurf hatte die EU vor die Wand fahren lassen. Auch steht mit einer Notifizierung ein mögliches Wiedereinscheren Schleswig-Holsteins in den Länderbund in Aussicht.

Bislang war die Frage unbeantwortet geblieben, ob die 15 Länderchefs ihren am 28. Oktober beschlossenen Entwurf der EU-Kommission vorlegen. Schleswig-Holstein hatte sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten und wolle dem neuen Staatsvertrag nur dann beitreten, wenn die EU-Kommission den Entwurf notifiziere. Unter einer Notifizierung versteht man die Prüfung und Anerkennung der EU-Vorgaben von Gesetzeswerken.

Ob sich die EU-Kommission vor der Unterzeichnung des Glücksspieländerungsvertrages am 15. Dezember in Berlin bereits äußert, ist offen. Quelle: GamesundBusiness.de


Österreich: Die Ausschreibung der Casino-Lizenzen in Paketen könnte gegen Europarecht und Verfassung verstoßen.
"trend": Novomatic prüft Casino-Ausschreibung auf rechtliche Konformität

Der aussichtsreichste Herausforderer des bisherigen Monopolisten Casinos Austria, der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic, prüft die Ausschreibungsmodalitäten für die neu zu vergebenden Casino-Lizenzen auf ihre rechtliche Konformität, berichtet..... weiterlesen


update: 28.11.2011









Mittwoch, 16. November 2011

Glücksspiel: Heuchelei über die Spielsucht einmal mehr entlarvt!

Utl.: In Österreich werden die Spielsuchtübertreibungen zur Marktmanipulation missbraucht. =

Wien (OTS) - Um die, auch in Deutschland ausufernde, Heuchelei über die Spielsuchtproblematik aufzuzeigen, wurde eine neue Studie mit Befragung von 15.000 Personen durchgeführt - die EMNID Studie.
Auf Grundlage der sogenannten Stinchfield-Skala, welche auf den, international wissenschaftlich anerkannten, DSM IV Diagnosekriterien aufbaut, wurden 156 Risikospieler gefunden. (DSM IV beruht auf 10 Fragen, Stinchfield erweitert diese um 9 weitere Fragen und trotzdem bleiben die Schwellenwerte für die Diagnosen gleich - also eine Befragung mit um 90 % nochmals massiv verschärften Diagnosekriterien!)

Wenn man dabei nur 2 von den nunmehr 19 Fragen mit "Ja" beantwortet, wird man bereits als Risikospieler eingestuft. Das war bei 156 Personen der Fall. 31 Personen wurden als mögliche problematische Spieler (Problemspieler) diagnostiziert, weil sie 4 der 19 Fragen mit "Ja" beantworteten. Ab 5 positiven Antworten zählt man vermutlich zu den (behandlungsbedürftigen) pathologischen Spielern und das waren tatsächlich 33 von 15.000 Personen. Insgesamt sind es also etwa 2% der Befragten, die in irgendeiner Weise riskant
oder problematisch spielen, ohne jedoch spielsüchtig zu sein. Der Prozentsatz der als pathologisch, also behandlungsbedürftig, identifizierten Spielsüchtigen beträgt damit 0,23% ! Ähnliche Werte wurden auch schon von anderen, seriösen, Studien in Deutschland nachgewiesen.

Dazu muss man wissen, daß es in der BRD ein um über 40% größeres Angebot an Glücksspielautomaten pro Kopf der Bevölkerung gibt als in Österreich pro Kopf der Bevölkerung. (Bewilligte und nicht bewilligte Spielautomaten in Österreich zusammengezählt). Ein höherer Prozentsatz an echten Spielsüchtigen ist damit in Österreich – bei einem drastisch geringeren Glücksspielangebot - einmal mehr auszuschließen. Die Studie räumte auch gleich mit dem verbreiteten Vorurteil auf, dass pathologisch Spielsüchtige nur auf ein einziges
Glücksspiel fixiert sind.

Rückfragehinweis:
Automatenverband.at
Helmut Kafka,
Pressesprecher,
Tel.: 01 920 3333

Quelle

Klagenfurt: Wird der Amtsmissbrauch durch den Bürgermeister angeordnet?

Glücksspielgesetz: Weder Rechtssicherheit noch Rechtsstaatlichkeit sind ausreichend vorhanden!

"Spielerschutz" nur das Feigenblatt für die Glücksspielmarktmanipulation?
Die vom EuGH immer wieder geforderte Kohärenz fehlt auch im Vergleich zu anderen problematischen Abhängigkeiten.
Das haben die Verantwortlichen im Finanzministerium natürlich nicht zufällig übersehen, sondern ganz gezielt detailliert so in das neue Glücksspielgesetz hineingeschrieben. Das zeigt nicht nur sehr klar, für welche Bereiche Unlogik und Realitätsverdrehung in Kauf genommen werden, sondern auch, dass der "Spielerschutz" beim zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ganz sicher besser aufgehoben wäre. Damit, dass man den "Spielerschutz" dem Finanzministerium überlassen hat, wurde der Bock zur Gärtnerin gemacht.

Quelle: Pressemappe Automatenverband.at

Sonntag, 13. November 2011

Poker ist ein Glücksspiel,

sagt das Gesetz - zu Unrecht

Die erste große empirische Studie zeigt: Poker ist nicht mit Lotto oder Roulette gleichzusetzen, sondern eher mit Skat oder Doppelkopf.

Levitt und Miles haben unter den 32 496 beteiligten Spielern jene identifiziert, die sich bereits in der Vergangenheit hervortaten: die bei der vorangegangenen Weltmeisterschaft erfolgreich waren oder die in den einschlägigen Bestenlisten von Fachmagazinen und -websites auftauchen.
....der Zusammenhang ist statistisch eindeutig.

Im Übrigen weisen Levitt und Miles darauf hin, dass sich bei Managern von Investmentfonds kein derart starker Zusammenhang zwischen Erfolgen in der Vergangenheit und aktueller Performance feststellen lässt.

Mit anderen Worten: Wenn man schon Poker, trotz der neuen empirischen Evidenz, rechtlich weiter als Glücksspiel einstufen will, dann müsste man das eigentlich erst recht auch bei aktiv gemanagten Fonds tun. weiterlesen

Poker: olympische Disziplin der Zukunft?
Es ist einer der Sportarten, wo eigentlich immer etwas los ist. Das ganze Jahr über gibt es irgendwo auf der Welt ganz groß angelegte Turniere in dem sich die besten Sportler der ganzen Welt aneinander Messen können. Von welcher Sportart kann man das schon sagen? Vermutlich nur von Poker. weiterlesen

Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?
Der bislang noch fehlende Beweis wurde durch den ersten groß angelegten Feldversuch in Deutschland unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH1) erbracht und in einem Berufungsurteil des LG Karlsruhe bestätigt.

Ein Pokerturnier ist kein verbotenes Glücksspiel iSd StGB! urteilte das LG Karlsruhe am 09.01.2009. mehr

Holland will Online-Poker legalisieren

Schwedisches Gericht erklärt Pokerturniere zum Geschicklichkeitsspiel

Die Sucht nach dem Poker-Glück - Interview mit Gerhard Meyer
Glück oder Können – Was ist beim Poker entscheidend?

Pokern – ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel?

Glück oder Geschick?
Was beim Pokern wirklich zählt - Untersuchung der Universität Bremen

Erster Deutscher Poker-Weltmeister Pius Heinz bei stern TV

Abraham schlägt Weltmeister!
Diese Partie wird er nie vergessen: Am Mittwoch schlug Arthur Abraham sensationell einen deutschen Weltmeister. Allerdings nicht in seiner Parade-Disziplin, dem Boxen, sondern im Poker!
In der Sendung "Stern TV" bluffte Abraham den frischgebackenen Poker-Weltmeister Pius Heinz aus, der gerade - als erster Deutscher überhaupt - Poker-Weltmeister in der Spieler-Stadt Las Vegas geworden war. weiterlesen

Bernard Tapie steigt ins Pokergeschäft ein
Er will die Online-Plattform Full Tilt Poker übernehmen, die seit Monaten wegen Betrugsverdachts im Visier der US-Justiz steht; Kundengelder von mehreren hundert Millionen Dollar sind eingefroren. Die Groupe Bernard Tapie (GBT) hatte den Kauf des bwin.party-Konkurrenten an eine Einigung mit dem US-Department of Justice (DoJ) geknüpft. weiterlesen

Interview nach Emnid-Pressekonferenz
Prof. Haase: "Pokern macht nicht krank"
Professor Henning Haase war einer der Experten, die am 2. November in Berlin die Emnid-Studie zur Spielersucht-Thematik vorstellten. Nach der Sitzung gab der Fachmann zudem einem Poker-Portal ein ausführliches Interview. Viele seiner dort gegebenen Antworten drehen sich dabei nicht nur ums Karten-, sondern Glücksspiel allgemein. Quelle

Online-Poker – Wissenschaftliches Thesenpapier
Veröffentlicht am 19.11.2011

1. Online-Poker ist in Deutschland sowie in weiten Teilen der EU bis dato nicht reguliert. Trotz dieses Verbots ist der deutsche Onlinepokermarkt der zweitgrößte Pokermarkt der Welt. Etwa zehn Prozent aller online Pokerspielenden kommen aus Deutschland. Fast ein Prozent der Internetnutzer in Deutschland spielen Onlinepoker.

2. Der existente Markt ist damit weitgehend unreguliert und unkontrolliert. Lassen die Bun­desländer diesen Markt unreguliert, so würden diese Bürger auch in Zukunft in den Schwarzmarkt gedrängt und kriminalisiert werden. Dieses auch mit der Folge, dass patholo­gische Spieler nicht identifiziert werden und nicht suchtpräventiv kontrolliert werden können. Pathologische Spieler generieren einen nachhaltigen, gesellschaft­lichen Schaden. Dieser Schaden entsteht gegenwärtig über einen zweifelsfrei existenten Schwarzmarkt und damit vollkommen unkontrolliert zu Lasten der gesamten Gesell­schaft. Zudem ist ein wirk­samer Spielerschutz gegenwärtig ob der herrschenden Rechts-lage nicht möglich.

3. Der unkontrollierte Schwarzmarkt ermöglicht und fördert zudem die illegale Geld­wäsche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Hierdurch entsteht der Gesellschaft zweifelsfrei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden, der aufgrund der unregulierten Marktbedin­gungen gegenwärtig nicht zu identifizieren ist. Es werden aktuell faktisch Rahmenbedingun­gen geschaffen, die Geldwäsche in Deutschland geradezu zu fördern scheint, der auch über Deutschland hinaus gesellschaftliche Schäden innerhalb der EU zu multiplizieren scheint.

4. Der Online-Markt macht gegenwärtig mindestens 10% des gesamten Marktes von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen in Deutschland aus. Tendenz progressiv steigend. Davon entfällt der größte Teil auf Online Poker (€ 0,34 Mrd.), gefolgt von Online Sport­wetten (€ 0,29 Mrd.). Online-Poker hat gegenwärtig mit 33,4 % einen höheren Markt­anteil im deutschen Glücksspielmarkt als Online-Sportwetten (29,4%) und nimmt rund ein Drittel des gesamten deutschen Online-Glücks-/Geschicklichkeitsspielmarktes ein.

5. Eine grundlegende quantitative Bewertung und Beurteilung von Suchtpotentialen des Online-Pokerspiels Texas Hold'em No-Limit, die mit rund 90% aller online angebotenen Pokerspiele am weitesten verbreitete Spielform, bietet das vom Wissenschaftlichen Forum Glücksspiel auf Initi­ative der beiden deutschen Soziallotterien - der Aktion Mensch und der ARD-Fernsehlot­terie - entwickelte Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststel­lung des Gefährdungs­potentials von Glücksspielprodukten (Assessment Tool to Measure and Evaluate the Risk Potential of Gambling Products – AsTERiG). Dieses ist gegenwärtig global führend und in der wissenschaftlichen und medizinischen Praxis etabliert.

6. Das Instrument AsTERiG bemisst anhand von Punktwerten (Scores), wie groß das Gefähr­dungspotential eines Glücks- oder Geschicklichkeitsspiels sein kann. Es lässt dadurch auch einen unmittelbar komparativen Vergleich der Suchtpotentiale zwischen verschiedenen Glücksspiel­produkten zu. Darüber hinaus zeigt das Instrument, wo kon­kret die Gefähr­dungspoten­tiale einzelner Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele liegen. Damit hat es sich zu einem unverzichtbaren Werkzeug für die Gesetzgebung, für die Rechtssprechung sowie für die Verwaltungspraxis national und international etabliert.

7. Eine erste quantitative Beurteilung des Online-Pokerspiels Texas Hold'em No-Limit stuft dessen Suchtgefährdungspotential auf einer Fünfer-Skala als mittel ein, was derselben Suchtgefährdungsklasse entsprechen dürfte wie Sportwetten.

Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Prof. Dr. Reiner Clement
www.forschung-gluecksspiel.de


erstellt im Auftrag der TÜV TRUST IT GmbH
Unternehmensgruppe TÜV AUSTRIA

Die TÜV TRUST IT Unternehmensgruppe TÜV AUSTRIA hat das Forschungsinstitut für Glückspiel und Wetten beauftragt eine wissenschaftliche Studie zur potentiellen Suchtgefährdung von Online-Poker in der Variante Texas Hold'em No-Limit zu erstellen. Dies geschieht vor dem Hin­tergrund von gesell­schaftlichen Anforderungen und einer möglichen Deregulierung der Märkte. Die vollständige Studie wird unter Beteiligung von anerkannten europäischen Wissenschaftlern bis Anfang 2012 erstellt.

Bonn, im November 2011






Samstag, 12. November 2011

BGH: Casino Baden-Baden verurteilt

Die Spielbank Baden-Baden muss voraussichtlich rund 270 000 Euro Spielschulden eines Spielsüchtigen bezahlen. Dies entschied der BGH in einem Grundsatzurteil. Als das Casino einen spielsüchtigen Mann nach einer Sperre weiterspielen ließ verklagte die Ehefrau des Süchtigen das Casino. weiter lesen auf FOCUS Online
(pdf-Download: Urteil vom 20.10.2011; Az. III ZR 251/10)

Wie auch der nachfolgende Kika-Fall zeigt, schützt auch staatliches Glücksspiel nicht vor Spielsucht!
weiterlesen

Kika-Herstellungsleiter verzockt GEZ-Gebühren im staatlichen Spielcasino Erfurt

Nichts gesehen, gehört oder getan - Der Kika-Betrugsprozess zeigt, wie Verantwortliche trotz deutlicher Warnhinweise nicht reagierten und sich bis heute nicht zuständig fühlen. weiterlesen

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines in keiner Weise limitiert ist. weiterlesen

EMNID-Studie: Krankhafte Glückspieler leiden an einer multiplen Spielstörung




Dienstag, 8. November 2011

Glücksspiel wird falsch reguliert

Beim Glücksspielmarkt wirft der Chef der Monopolkommission der Politik eine völlig verfehlte Regelung vor. Diese argumentiere, dass die Regulierung des Glücksspielmarkts die Verbraucher vor Spielsucht schützen soll. Doch der Markt, von dem die größte Suchtgefahr ausgehe – nämlich die Automatenspiele – sei kaum reguliert, so Haucap. weiterlesen

Das Risiko krankhaften Spielens ist bei den "Einarmigen Banditen" (Slotmachines) in den staatlichen Spielbanken mindestens siebenmal so hoch wie bei den Geldspielgeräten, die in Spiel- und Gaststätten betrieben werden. weiterlesen

Zur Neuregulierung des Glücksspielmarktes führt Lotto-Faber wie folgt aus: Nun wollten 15 Ministerpräsidenten Mitte Dezember einen neuen Vertrag beschließen, der noch immer europarechtswidrig und schlimmer als der alte sei. Der neue Vertrag liberalisiere zaghaft die Sportwetten, knebele aber das harmloseste Glücksspiel, Lotto, unter dem Vorwand der Suchtprävention, erklärte Faber. Dabei habe das Oberverwaltungsgericht Münster eindeutig erklärt, dass Lottospielen nicht süchtig mache.

Vergnügungssteuer für "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" von 12 auf 16%
Pforzheim. Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie hoch der Vergnügungssteuersatz sein darf, den eine Kommune auf Geldspielgeräte erheben kann, ohne die Berufsfreiheit der Casino-Chefs einzuschränken.
Grund sind nach einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat die Eindämmung der Spielsucht und die "Erzielung von Mehreinnahmen zur Haushaltskonsolidierung".
Bisher kassierte die Stadtkämmerei jährlich rund 21,4 Millionen Euro aus der Vergnügungssteuer für Automaten. Nun sollen es pro Jahr 450 000 Euro mehr werden. weiterlesen

Interview nach Emnid-Pressekonferenz
Prof. Haase: "Pokern macht nicht krank"
Professor Henning Haase war einer der Experten, die am 2. November in Berlin die Emnid-Studie zur Spielersucht-Thematik vorstellten. Nach der Sitzung gab der Fachmann zudem einem Poker-Portal ein ausführliches Interview. Viele seiner dort gegebenen Antworten drehen sich dabei nicht nur ums Karten-, sondern Glücksspiel allgemein. Quelle

Land will bei Glücksspielregeln nachjustieren
Bei den Regeln fürs Glücksspiel im Südwesten will die Landesregierung noch nachbessern.
Finanzstaatssekretär Ingo Rust (SPD) kündigte an, im Rahmen eines Landesglücksspielgesetzes vor allem bei gewerblichen Spielangeboten nachzujustieren.
«Nach den Vorstellungen von Baden-Württemberg hätte man am umfassenden Lotterie- und Wettmonopol festhalten müssen.» weiterlesen

Montag, 7. November 2011

Kammergericht bestätigt 150.000 € Ordnungsgeld gegen DKLB AöR

- sofortige Beschwerde zurückgewiesen
- schuldhafter Verstoß festgestellt

Mit Beschluss vom 1.11.2011 hat das Kammergericht die Verhängung des Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € gegen die DKLB wegen schuldhaften Verstoß gegen sein Jackpotwerbeverbot vom 30.03.2009 durch das Landgericht Berlin bestätigt. Trotz des gerichtlichen Verbotes hatte u.a. die von Hansjörg Höltkemeier geleitete Anstalt öffentlichen Rechts weiterhin verbotswidrig mit Jackpotwerbeplakaten werben lassen, bei denen die Angabe "JACKPOT" und ein Millionenbetrag den Blickfang dominiert hatten. Ein dagegen gerichteter weiterer Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin des Unterlassungsanspruches blieb auch erneut in der Rechtsmittelinstanz vor dem Kammergericht erfolgreich. Zuvor wurden bereits wegen einer anderen Gestaltung 100.000 € Ordnungsgeld verhängt.

Das Vorliegen des Verstoßes messe sich daran, ob der mögliche Höchstgewinn in einer den Blickfang bestimmenden Art und Weise herausgestellt sei. Allein der Umstand, dass die Schutz- und Warnhinweise deutlicher als auf früheren Plakten gestaltet seien, führe nicht aus dem Verbot heraus. Das beanstandete Plakat bestimme aufgrund des Zusammenspiels der vielfach größeren, fett gesetzten und groß geschriebenen Lettern des Schlagworts "JACKPOT" mit den noch imposanter hervorgehobenen Ziffern der möglichen Höchstgewinnzahl weiterhin den Blickfang. Die DKLB AöR habe auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte erkennen müssen, dass auch bei dem umgestalteten Plakat der Blickfang weiterhin von der herausgestellten möglichen Höchstgewinnzahl bestimmt sei. Aufgrund des vorangegangenen Verstoßes sei auch die Bemessung eines höheren Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € vom Landgericht angemessen bemessen worden. Aufgrund ihrer erfolglosen Verteidigung hat die DKLB AöR auch die gesamten Kosten zweier Gerichtsinstanzen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht nicht zugelassen (Az.: 5 W 218/11 - Vorinstanz: LG Berlin Az.: 103 O 134/08).

Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE

Wittelsbacherring 1
53115 Bonn



Mit obiger Entscheidung wurde erneut bestätigt, dass sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerade nicht verwirklicht wurden. Es bedurfte einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Kohärenz (Eignung und Verhältnismäßigkeit der Regelung) für die Glücksspielpolitik insgesamt, sowie die Einhaltung der vollen Konsistenz (Rechtstreue der Monopolbetriebe), für die die Aufsichtsbehörden haften!

Der EuGH hat deshalb entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele "bundesweit" in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn.57, in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37, und Stoß u. a., Rn. 83; s.a. 1 BvR 2410/08 v. 20.03.09 Rn.14,24,29,46)

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung der Rechtsverstöße durch die Monopolbetriebe stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen.
Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Das Monopol konnte nicht "glaubhaft" begründet werden, wie der EuGH bereits am 08.09.2010 feststellte.

Volker Stiny



Samstag, 5. November 2011

VAFA- Brandbrief wegen Glücksspiel Staatsvertrag an Ministerpräsidenten

Sehr geehrte/r Frau/Herr MinisterpräsidentIn,

Sie, die Ministerpräsidenten der Länder, kommen am 28.10.2011 in Lübeck zusammen um die Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zu verabschieden. Die Parlamentarier sind nachweislich von einer inhaltlichen Diskussion ausgeschlossen
und wenn, dann erst im Rahmen der Ratifizierung mit den Inhalten befasst.

Wir müssen hier dringlich darauf hinweisen, dass

1. die Interessen der Betroffenen unzureichend berücksichtigt sind und der Vertrag somit als sehr anfechtbar einzustufen ist. Zudem wurden die Betroffenen weder bei den Beratungen noch im Gesetzestext selbst umfassend hinzugezogen, so als handele es sich um ein „Sondergesetz“.

2. auch das durch das Grundgesetz gewährleistete Gleichbehandlungsprinzip duch den Staatsvertrag offensichtlich und eklatant verletzt wurde

3. die Interessen des Mittelstandes entgegen den offiziellen Aussagen fortlaufend ignoriert werden.

4. der Staatsvertrag offensichtlich das Aus für eine ganze Branche bedeutet.
Hierdurch betroffen sind entgegen derzeitigen Darstellungen einiger Verbände und Fachzeitschriften nicht „nur“ Spielhallen, hingegen auch und gerade die Betriebe der Gastronomie, in denen in der Regel 2 – 3 Geräte platziert sind – meist unter strenger Aufsicht. Diese Geräte sind für die meisten Gastronomen ein unverzichtbares ökonomisches Standbein.

Damit Sie die Tragweite erkennen: es handelt sich um rund 5.000 Betriebe mit ca. 70.000 Mitarbeitern, von denen etwa 50.000 auf Grund des neuen Staatsvertrags wegfallen würden.

Zudem bleibt zu bedenken, dass auch viele Gewerbetreibende aus unserer Branche Ihre Altersversorgung zu großen Teilen in den Betrieb investiert haben. Da Ihre Maßnahmen praktisch zu einer Enteignung auf kalten Wege führen und zur Verarmung der vorgenannten Gruppe, wird auch daraus letztendlich eine weitere Belastung der Staatsfinanzen entstehen.
Es befremdet und entrüstet unsere Mitglieder aufs Äußerste, wie populistisch (oder nicht?) mit dem Souverän, dem Wähler umgegangen wird (das sind ja auch und gerade die mittelständischen Unternehmer in Deutschland).

Härtefallregelungen werden vermisst bzw. nach Verlautbarungen z. B. aus der Bayerischen Staatskanzlei so allgemein gehalten, um sie über die Rechtsprechung erst im Nachhinein konkretisieren und ausformulieren zu lassen. Zudem soll sich entsprechend anderer Quellen der Bund gegenüber den Ländern „zur Einhaltung gewisser Absprachen“ verpflichten (Dr. Heitzer, 29.03.2011). Welche sind das?
Gestatten Sie deshalb hierzu die Frage / Anmerkung: Welcher Handwerker könnte heute so arbeiten? Zudem erkennen wir hierin einen weiteren Verstoß gegen rechtliche Prinzipien und Gesetze. Und: Wo wurden Aspekte des EU-Rechts berücksichtigt?

Wozu führt diese von den Volksvertretern (Eigeninteressen nicht auszuschließen) eingeleitete Initiative? Die Folgen für unsere gesamte Branche sind beängstigend und Existenz vernichtend:

Innerhalb der nächsten 5 Jahre ist eine selbständige Existenz als Betreiber nicht mehr möglich; der Ruin der Betriebe durch den Gesetzgeber und Administration ist erkennbar vorprogrammiert.
Beispielsweise sind die Voraussetzungen, unter denen ggf. eine Konzessions-Genehmigung erteilt wird, bis heute nicht geklärt.
Die Grundlage, also die Rechtssicherheit zur Tätigung von Investitionen, sehen die betroffenen Unternehmen nicht mehr als verlässlich an; die bisher bewährte Rechtssicherheit somit als ausgehöhlt.
Damit sehen unsere Mitglieder und wir das Recht auf Eigentum gefährdet bzw. vom Gesetzgeber in Frage gestellt.
Bleibt nur, die Dinge durch alle Instanzen gerichtlich zu klären um der vorprogrammierten Insolvenz zu entgehen.
Sind Sie wirklich der Auffassung durch diese Maßnahmen aus qualitativ unzureichend geplanten und betriebenen staatlich gelenkten Betrieben mehr Ertrag zu generieren als dies durch engagierte kleinere und mittelständische Unternehmen möglich ist?
Auch hier werden Maßstäbe gesetzt, die offensichtlich verdeutlichen, dass sich Engagement in unserem Lande nicht mehr lohnt. Der nächste Schritt liegt danach in der Erkenntnis, die Bundespräsident Roman Herzog bereits formulierte: „Der Ehrliche (und Fleißige) ist der Dumme.“ Resultat: Sie kriminalisieren ganze Bereiche, indem die Betroffenen „Nischen“ suchen und sich jeder Kontrolle entziehen werden.
Diesem letzten Gedanken entsprechen auch die weiter gehenden Vorhaben zur Änderung der Spielverordnung.
Handlungsbedarf erkennen wir auch darin, wie unsere Branche bzw. Teile von ihr verunglimpft werden. Auch hier wird das Gleichheitsprinzip offensichtlich ausgehebelt. Resultat: Erneut ein Bereich, der – für den Steuerzahler teuer – der Klärung bedarf.
Zudem bleiben weitere Fragen offen

- Wurden die Konsequenzen des neuen Gesetzes im Rahmen einer Folgenabschätzung bereits
- erörtert und definiert und
- durch- bzw. gegengerechnet,

denn das vorhandene Modell leistet einer Entwicklung Vorschub bei der nur wenige „Große“ überleben werden.

- Ist eine solche Folgenabschätzung nicht die unbedingt erforderliche Mindestvoraussetzung in einem Gesetzgebungsverfahren?
- Ist ein solches Gesetz ohne Folgenabschätzung nicht sittenwidrig oder zumindest fahrlässig?
- In Europa ist fast alles durch zur Verwirklichung maximaler Prozesssicherheit entwickelte Normen, Handlungs- und Arbeits-anweisungen geregelt, z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Umwelt-verträglichkeitsanalysen etc. Es drängt sich die Frage auf, ob für den Gesetzgebungsprozess bzw. eine Maßnahmen wie den Staatsvertrag selbst mit derartig weit reichenden Folgen auch entsprechende Handlungsanweisungen bestehen (sollten / müssten) oder nur das parlamentarische Durchnicken als Prozess definiert ist.

Bitte beachten Sie bei Ihren Überlegungen folgende Aspekte und wirken Sie diesbe-züglich ein auf die Staatsvertragsparteinen. Es liegt doch aus unserer Sicht in Ihrem Interesse, dass

- mittelständische Unternehmen durch Ihr Handeln nicht in den Ruin getrieben werden
- Prozesse vermieden werden bzw. deren Kosten für sinnvollere Projekte bereitstehen
- wir mit unserer Branche nicht das wiederholen, was bereits in Bereichen wie Verkehr verkehrt lief. Aus den Fehlern wollen wir doch lernen, oder?
- Transparenz „inoffiziellen“ Lösungen vorgezogen wird, da ansonsten
- dem illegalen Spiel wieder Tür und Tor offen stehen.

Letzten Endes lässt der vorliegende Vertragsentwurf lediglich den Schluss zu, dass auf Kosten der privater Unternehmer über den direkten Einnahmenweg in Form von staatlichen Spielbanken der Ertrag und das Geschäft abgetragen werden soll, und dies obwohl ohnehin bereits in Form der Vergnügungssteuer eine erhebliche Mehrbelastung besteht. Grundrechtlich halten wir die Form des beabsichtigten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in das Eigentum als Ganzes für widerrechtlich.

Unsere Bitte:

Bitte nehmen Sie Einfluss GEGEN diese aktuelle Beschlussfassung
zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag.

Bitte setzen Sie sich für den Mittelstand ein, für Kunden, Anbieter
und Gastronomen, die bereits heute über ein streng geregeltes
und Sinn machendes gewerbliches Gewinnspiel des „kleinen Mannes“ verfügen.

Gerne unterstützen wir Sie die o. g. Thematik in einem akzeptablen Rahmen zu lösen und stehen Ihnen auch nach dem 28.10.2011 für Gespräche zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand

gez. Thomas Krist gez. Ralph Zimmermann Paul Brühl
Vorstand VAFA e.V. Vorstand VAFA e.V. Geschäftsführer VAFA e.V.
Quelle


Mit einem “Brandbrief” wendet sich der VAFA, Verband der Automaten Fachaufsteller, an die noch bis morgen in Lübeck tagende Ministerpräsidenten der Runde: “Wir müssen dringlich hinweisen, dass der Glücksspielstaatsvertrag offensichtlich das Aus für eine ganze Branche bedeutet. Härtefallregelungen werden vermisst und Verlautbarungen so allgemein gehalten, um sie über die Rechtsprechung erst im Nachhinein konkretisieren und ausformulieren zu lassen”, legt Verbands-Geschäftsführer Paul Brühl den Finger in die Wunde. “Zudem bleibt zu bedenken, dass auch viele Gewerbetreibende aus unserer Branche Ihre Altersversorgung zu großen Teilen in den Betrieb investiert haben.” Wörtlich heißt es im Wortlaut des Briefes: “Da Ihre Maßnahmen praktisch zu einer Enteignung auf kaltem Wege führen und zur Verarmung der vorgenannten Gruppe, wird auch daraus letztendlich eine weitere Belastung der Staatsfinanzen entstehen.”

Weiter heißt es in dem dreiseitigen Schreiben: “Letzten Endes lässt der vorliegende Vertragsentwurf lediglich den Schluss zu, dass auf Kosten der privaten Unternehmer über den direkten Einnahmenweg in Form von staatlichen Spielbanken der Ertrag und das Geschäft abgetragen werden soll, und dies obwohl ohnehin bereits in Form der Vergnügungssteuer eine erhebliche Mehrbelastung besteht. Grundrechtlich halten wir die Form des beabsichtigten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit beziehungsweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in das Eigentum als Ganzes für widerrechtlich. Bitte nehmen Sie Einfluss GEGEN diese aktuelle Beschlussfassung zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Bitte setzen Sie sich für den Mittelstand ein, für Kunden, Anbieter und Gastronomen, die bereits heute über ein streng geregeltes und Sinn machendes gewerbliches Gewinnspiel des ‘kleinen Mannes’ verfügen.” Quelle:

Freitag, 4. November 2011

Urteile aus Eilverfahren vom OVG gekippt

Stadt muss Wettbüros zulassen
Plettenberg. Auf eine Berufungsverhandlung „L. . ./. . . Stadt Plettenberg“ über die Versagung von Sportwetten warteten Zuhörer vor dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vergeblich.

Die Stadt Plettenberg hatte ihre Berufung kurzfristig zurückgezogen – man sah keine Chance mehr, den Prozess zu gewinnen.

Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag von 2007 gibt es einen Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, es wird vor der Genehmigung für ein privates Wettbüro geprüft, ob der Betrieb erlaubnisfähig ist.

Das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) warnt Kommunen per Erlass, solche Genehmigungen zu erteilen. weiterlesen
Der Zeitungsartikel wurde durch den Beschluß des VG Arnsberg vom 15.10.2010, (Az.: 1 L 700/10) bestätigt. Diese Auforderung zum Rechtsbruch, durch eine übergeordnete Behörde, ist ein eigenständiger Rechtsverstoß gegen höheres Recht! (vgl. Art. 10 EGV i.V. mit Art. 249 III EGV) s.u. mehr

vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1331/11 Rn 33
Ausweislich des Erlasses legt das Innenministerium der Überprüfung von Werbemaßnahmen der WestLotto die für die Glücksspielanbieter verbindlichen Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (aktueller Stand: 23. Mai 2011) zugrunde. Die Werberichtlinien werden allerdings den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Glücksspielwerbung nicht gerecht, weil sie zum einen Imagewerbung für allgemein zulässig (unter 5.2.1.d) und zum anderen lediglich die "gezielte" Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel für unzulässig (unter 5.2.2) erklären. Diese Bestimmungen stehen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1139/11 vom 27.10.2011 s.u.

Hierzu sei angemerkt, dass
nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, nur unter Einhaltung aller, der vier Voraussetzungen zulässig wäre:
  1. Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  2. sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  3. sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  4. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.

Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.

Das Unionsrecht setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Strafrechts Schranken, denn Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet dürfen u. a. nicht die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C‑348/96, Slg. 1999, I‑11, Randnr. 17). Quelle: Dickinger Rn 31

Der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich kann nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 49 EG nicht vereinbar ist (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnrn. 63 und 69). Quelle: Dickinger Rn 43

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, Randnr. 17, und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, Slg. 1990, I‑2433, Randnr. 18).

Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, müssen nämlich die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, die für alle von ihnen Betroffenen eine unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten sind, einerlei, ob es sich um die Mitgliedstaaten oder um solche Einzelnen handelt, die an dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsverhältnissen beteiligt sind, ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Simmenthal, Randnrn. 14 und 15, und Factortame u. a., Randnr. 18).

Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 16 und 21, und Factortame u. a., Randnr. 19).

Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑ oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile Simmenthal, Randnr. 22, und Factortame u. a., Randnr. 20).

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil Simmenthal, Randnr. 23).
Quelle: WinnerWetten Rn 53ff

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Quelle: WinnerWetten Rn 58

Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Randnr. 3). Quelle: WinnerWetten Rn 61

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1139/11

Datum: 27.10.2011
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 4. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 4 B 1139/11
Tenor:

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. April 2008 – 9 L 99/08 – und des beschließenden Senats vom 25. Februar 2009 - 4 B 681/08 - werden geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2006 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Abänderungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

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update: 31.01.12