Sonntag, 21. Dezember 2014

Wettbürosteuer verfassungswidrig?


„Ich kann den Kommunen nur abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben“

Als erste Kommune in Nordrhein-Westfalen erhebt Hagen eine Wettbürosteuer. Einige Städte wollen nachziehen. Doch Rechtsexperte Prof. Dr. Dieter Birk kritisiert das Konzept und bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit.

Professor Dr. Dieter Birk war bis 2011 Professor für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war Richter im Nebenamt am Finanzgericht Münster und hat Forschungsaufenthalte in den USA, Großbritannien, Frankreich und Japan absolviert. Er ist Autor von zahlreichen Standardwerken zum Steuerrecht und Co-Autor des bei C.H. Beck erschienenen Kommentar „Glücksspielrecht“.

Audio-Interview mit Professor Dr. Dieter Birk


Wettbürosteuer – Fragen an Professor Dr. Dieter Birk


DSWV: Ist die Wettbürosteuer rechtskonform?

Birk: Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und damit nach dem Grundgesetzt zulässig – allerdings nur unter engen Vorraussetzungen. Denn sie darf nicht gleichartig sein mit bundesrechtlichen Aufwandsteuern. Und da ist ein großes Problem: Die Wettbürosteuer ist gleichartig mit der Sportwettensteuer.

DSWV: Welche gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen konkret?


Birk: Wir haben eine Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Wettbüros und Wettannahmestellen, die steuerbefreit sind. Diese Unterscheidung ist verfassungswidrig. Denn der Gesetzgeber sieht hier ohne triftigen Grund unterschiedliche Belastungsfolgen vor.

DSWV: Wie ist der Steuermaßstab von 200 Euro je angefangenen 20 Quadratmetern pro Monat zu bewerten?

Birk: Der hier angewandte Flächenmaßstab ist natürlich viel zu pauschal und bildet den Aufwand nicht ab. Dabei sollte der Gesetzgeber eigentlich einen realtitätsgerechten Maßstab wählen. Das wäre in diesem Fall die Höhe der Wetteinsätze. Bei der Biersteuer wird ja beispielsweise auch die Menge des ausgeschenkten Biers bemessen – und nicht die Fläche des Lokals. Warum das so ist? Darüber kann man nur rätseln. Mein Antwort wäre: Der Gesetzgeber nimmt die Fläche, um die bunderechtlich geregelte Sportwettensteuer nicht exakt zu kopieren. Dann wären wir sofort ganz offensichtlich im bereits angesprochenen Gleichartigkeitsverbot. Davon will man sich absetzen.


DSWV: In welchem Verhältnis stehen hier Steuerrecht und Ordnungsrecht?

Birk: Sportwetten haben sich lange Zeit im illegalen Bereich abgespielt. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht Konzessionen für private Anbieter vor. In diesen Prozess wird durch die Wettbürosteuer negativ eingegriffen. Denn jetzt werden Wettbüros durch diese zusätzliche Steuer möglichwerweise vom Markt verdrängt. Dabei sollten sie doch in die Legalität geführt werden.


DSWV: Kann die Wettbürosteuer Suchtprävention leisten?
Birk: Ob dieser Lenkungszweck erreicht wird, ist sehr umstritten. Wenn überhaupt, dann ist der Effekt sehr gering. Das Problem dabei ist: Wählt man eine Steuer, die diesen Zweck erreicht, dann ist die Wette kaputt, und die Wettbüros müssten verschwinden. Das wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Zudem würden die Einnahmen wegbrechen. Der Gesetzgeber ist ja selber daran interessiert, dass die Wettbüros weiter bestehen. Man sollte den Lenkungszweck also nicht überbewerten. Meistens steht die Haushaltssanierung im Vordergrund.


DSWV: Was raten Sie den Kommunen?

Birk: Wenn die Wettbürosteuer von Seiten vieler Kommunen erhoben wird, folgt eine Reihe von Verfahren. Da es sich um verfassungsmäßige Bedenken handelt, ist der Ausgang naturgemäß unsicher. Die Risiken sind gravierend. Ich kann den Kommunen nur abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben.


DSWV: Wird die Wettbürosteuer Bestand haben?

Birk: Es gibt gute Chancen, die Verfassungswidrigkeit der Wettbürosteuer vor Gericht nachzuweisen und sie zu Fall zu bringen.

Quelle



Wettbürosteuer: Rechtsexperte warnt vor gravierenden Risiken für Kommunen



Berlin – Rechtsexperte Prof. Dr. Dieter Birk hat die von zahlreichen Kommunen ins Spiel gebrachte Wettbürosteuer scharf kritisiert. In einem Gutachten für den Deutschen Sportwettenverband (DSWV) attestiert der ehemalige Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zahlreiche gesetzgeberische Mängel.

Kommunale Steuer gleichartig mit Bundessteuer
„Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und damit nach dem Grundgesetz zulässig – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Sie darf nicht gleichartig sein mit bundesrechtlichen Aufwandsteuern.“ Darin sieht Birk ein großes Problem: „Die Wettbürosteuer ist gleichartig mit der Sportwettensteuer.“ Hintergrund ist, dass der Bund gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz bereits eine Sportwettensteuer auf jede abgegebene Wette erhebt. Laut Bundesministerium der Finanzen flossen dadurch von Januar bis Oktober 2014 bisher 185 Millionen Euro in die Staatskassen.

Ungerechtfertigte Diskriminierung
Auch die bei der Wettbürosteuer angewandte Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Wettbüros und steuerbefreiten Wettannahmestellen hält Birk für „verfassungswidrig“. Der Gesetzgeber sehe hier ohne triftigen Grund unterschiedliche Belastungsfolgen vor.

Die Wettbürosteuer soll in einigen Kommunen wie Hagen oder Gronau ab dem 1. Januar 2015 gelten. Wettbüros müssen demnach 200 Euro monatlich pro angefangen 20 Quadratmetern Ladenfläche zahlen. Trotz heftiger Kritik von Unternehmern, dem Bund der Steuerzahler und Suchthilfe-Experten prüfen weitere Kommunen die Einführung der Wettbürosteuer.

Flächenmaßstab viel zu pauschal
Die Bemessung der Steuer nach der Fläche des Wettbüros hält Rechtsexperte Birk für nicht tragbar: „Der hier angewandte Flächenmaßstab ist viel zu pauschal und bildet den Aufwand nicht ab. Bei der Biersteuer wird ja beispielsweise auch die Menge des ausgeschenkten Biers bemessen – und nicht die Fläche des Lokals.“

Unstimmigkeit mit Ordnungsrecht
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Wettbürosteuer dem Kanalisierungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Durch die Steuer werden Wettbüros belastet und möglicherweise vom Markt verdrängt, die dem Schwarzmarkt eigentlich ein legales Angebot entgegensetzen sollen. Birk dazu: „Es besteht ein Wertungswiderspruch zwischen Steuerrecht und Ordnungsrecht. Die Rechtssysteme dürfen nicht zueinander im Widerspruch stehen.“

Gravierende rechtliche Risiken für Kommunen

Birk warnt: „Ich persönlich würde den Kommunen und den Kämmerern abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben, weil ich die rechtlichen Risiken als zu gravierend ansehe.“ Mitglieder des DSWV hatten bereits angekündigt, die Wettbürosteuer juristisch anzufechten. Birk sieht gute Chancen, die Verfassungswidrigkeit der Steuer vor Gericht nachzuweisen und sie zu Fall zu bringen.

Über Professor Dr. Dieter Birk
Professor Dr. Dieter Birk war bis 2011 Professor für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war Richter im Nebenamt am Finanzgericht Münster und hat Forschungsaufenthalte in den USA, Großbritannien, Frankreich und Japan absolviert. Er ist Autor von zahlreichen Standardwerken zum Steuerrecht und Co-Autor des bei C.H. Beck erschienenen Kommentar „Glücksspielrecht“.

Über den DSWV
Der Deutsche Sportwettenverband ist ein Zusammenschluss von elf führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern, der sich für eine rechtskonforme und wettbewerbsorientierte staatliche Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes einsetzt.

Video-Interview zur Wettbürosteuer
Ein ausführliches Video-Interview mit Professor Dr. Dieter Birk über die Wettbürosteuer steht auf der Website des Deutschen Sportwettenverbands unter www.dswv.de bereit.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.




Das Glücksspielmonopol besteht weiter !!!


“Das Monopol zu kippen ist mit der neuen Regulierung nicht konsequent umgesetzt worden”

Dr. Ronald Reichert, Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, ist seit über zwei Jahrzehnten Anwalt und gilt als ausgewiesener Experte des Verwaltungs- und Glücksspielrechts. In diesem Bereich hat er zahlreiche Grundsatzverfahren geführt, darunter mehrfach vor dem Europäischen Gerichtshof.

Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung der EU-Kommission Schweden wegen der Glücksspielgesetzgebung vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bringen.

Audio-Interview mit Dr. Ronald Reichert 
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s.a. Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?

VG München zur Geeignetheitsbestätigung

VG München · Urteil vom 2. August 2012 · Az. M 16 K 12.297

5 Die Klägerin ist Inhaberin einer Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO und beantragte erstmals bei der Beklagten am 19. September 2011 eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldspielautomaten im Bistrobereich einer Tankstelle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Oktober 2011 ab und ordnete darüber hinaus die sofortige Stilllegung sowie die Beseitigung der bereits aufgestellten Automaten an. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die Tankstelle nicht geeignet zur Aufstellung von Geldspielautomaten sei, da der Bistrobereich nicht vom übrigen Tankstellenraum getrennt und so der ungehinderte Zugang insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu den Geldspielautomaten möglich sei.


19 Es ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spieleverordnung -SpielV- im vorliegenden Fall Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte sein können (nachfolgend I.). Letztlich kann dies hier dahinstehen, da die in dem zu entscheidenden Einzelfall angegriffene Beschränkung jedenfalls nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig ist (II.).

22 In § 3 Abs. 1 SpielV ist für die dort genannten Aufstellungsorte dagegen lediglich geregelt, dass höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Dabei enthält § 3 Abs. 1 SpielV keine weiteren Vorgaben zu der Frage, wie sich die Zahl der im Einzelfall zulässigen Geräte bestimmt oder wie diese im Raum zu positionieren sind.

23 Schon angesichts dieses normativen Befunds ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass es im Rahmen des § 3 Abs. 1 SpielV allein dem Aufsteller überlassen ist, wieviele Geräte er aufstellen möchte, solange er nicht mehr als drei Geräte aufstellt. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er irgendwelche Differenzierungskriterien vorgesehen. Dass der Gesetzgeber hierauf versehentlich verzichtet, obwohl der Sinn und Zweck der gesamten Spieleverordnung gerade der ist, den Spieltrieb zu begrenzen und vor den Folgen des Missbrauchs zu schützen, ist kaum anzunehmen. Zudem dürfte eine Differenzierung i.R.d. § 3 Abs. 1 SpielV zwischen einem, zwei oder drei zulässigen Geräten ohne irgendeinen vom Gesetzgeber aufgestellten Maßstab auch nicht den Anforderungen von Art. 12 GG und der darin gewährleisteten und von derartigen Begrenzungen berührten Berufsausübungsfreiheit Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hätte – wie in § 3 Abs. 2 SpielV – zumindest im Groben regeln müssen, wonach sich die Zahl der zulässigerweise aufstellbaren Geräte im Rahmen des § 3 Abs. 1 SpielV bemisst.

24 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach als Auflage zu einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 3 GewO geregelt werden darf, wie viele Spielgeräte zulässig sind (BVerwG v. 22.10.1991, NVwZ 1992, 665 f.). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft Spielhallen nach § 3 Abs. 2 SpielV und ist nicht auf die Aufstellungsorte nach § 3 Abs. 1 SpielV übertragbar. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die Beklagte darauf abstellt, mit der von ihr vorgenommenen Auflage verhindere sie, dass sich das vorliegende Bistro zu einer Spielhalle entwickle. Wenn dies so wäre, würde eine Spielhalle betrieben werden, ohne dass hierfür eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. § 33c Abs. 3 S. 3 GewO bildet aber keine Grundlage zur Verhinderung einer unzulässigen Spielhallennutzung, sondern beschränkt sich bei Aufstellungsorten nach § 3 Abs. 1 SpielV auf Anordnungen bezüglich des tatsächlich vorliegenden Aufstellungsortes. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine solche Regelungsmöglichkeit, da der Gesetzgeber eben in § 33i GewO und § 3 Abs. 2 und 3 SpielV umfangreiche Bestimmungen für Spielhallen getroffen hat, über deren Einhaltung die zuständigen Behörden zu wachen haben. Zweifelhaft ist zudem die Annahme, dass eine kleine Gaststätte dadurch gleichsam zur Spielhalle „mutieren“ soll, dass – bei Einhaltung der Höchstgrenze von drei Geräten – zu einem bzw. zwei vorhandenen Geräten ein zweites bzw. drittes Gerät hinzukommt (so aber VG Berlin v. 20.1.2010 4 L 357/09 - juris).

25 II. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da, selbst wenn man die Grundannahme der Beklagten teilt und die Möglichkeit einer solchen Beschränkung grundsätzlich bejaht, die von der Beklagten zu Lasten der Klägerin erlassene Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte hier nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig war.

26 Vorauszuschicken ist, dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass das Bistro eine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 SpielV ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Zwar ist das Bistro Teil der Tankstelle, es ist aber räumlich vom Tankstellenverkaufsraum abgetrennt und unterscheidet sich daher von den in der Rechtsprechung überwiegend behandelten Fällen (vgl. jüngst OVG Bremen v. 12.7.2012, GewArch 2012, S. 401 ff.). Das Angebot entspricht dem einer typischen von der Rechtsprechung so genannten „Vollgaststätte“ und umfasst neben verschiedenen Getränken auch warme und kalte Speisen (vgl. Friauf, Kommentar zur GewO, Stand 8/2012, § 1 SpielV, RdNr. 13).

Quelle

Die Geeignetheitsbescheinigung unterliegt keinerlei demokratischer Legitimation - diese wirkt wie ein Gesetz, ohne offiziell ein Gesetz zu sein.



Bundesverwaltungsgericht zur neuen Rechtslage

Bundesverwaltungsgericht zur neuen Rechtslage

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn    Tel.: +49 228 72625-528
Fax: +49 228 72625-99
E-Mail: reichert@redeker.de


Ein Artikel der Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Gindler, LL.M.


Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich am 12.11.2014 in öffentlicher mündlicher Verhandlung das erste Mal mit der neuen Rechtslage des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags befasst.

Öffentlich wurde darüber nicht berichtet, weil das Land Rheinland-Pfalz und die Stadt Köln –im Beisein verschiedener Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen – welches das Vorgehen gegenüber dem Kläger wohl veranlasst hatte – ihre Revisionen zurückgenommen haben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit entsprechender Signalwirkung wurde so vermieden. Die Verfahrensbevollmächtigten haben den Verlauf und Ausgang öffentlich verständlicherweise unkommentiert gelassen.

Gegenstand der Verhandlung waren rheinland-pfälzische und nordrhein-westfälische Verfahren (BVerwG 8 C 52.12, 53.12 und 54.12), die von Rechtsanwälten Redeker (Dr. Reichert, Dr. Gindler), Bongers (Rechtsanwalt Aidenberger) und Wuertenberger (Dr. Bartholmes) geführt wurden. Zu Fragestellung und zugrundeliegenden Sachverhalten kann hier auf die Pressemitteilung des BVerwG unter dem Link http://www.bverwg.de/entscheidungen.... verwiesen werden.

Die Rücknahme der Revisionen erfolgte nach mehrstündiger Erörterung der Sach- und Rechtslage. Sieht man von den Besonderheiten der einzelnen Verfahren ab, können aus den Erläuterungen des Vorsitzenden zum Ergebnis der Vorberatung des Senates, dem Rechtsgespräch und den Reaktionen des Senates erste wichtige Rückschlüsse an den Umgang mit dem neuen Recht gezogen werden:

    Wichtigstes Ergebnis der Verhandlung für die Praxis ist der Befund, dass § 9 Abs. 1 GlüStV nach – zutreffender – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ermessen eröffnet. Da Wortlaut und Systematik nichts anderes hergeben, war dies rechtlich nicht weiter überraschend. Es handelt sich um eine klassische Ermessensregelung des Gefahrenabwehrrechts. Die Annahme der Behörden und ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowie deren Kommentars, es handele sich um ein intendiertes Ermessen und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 284 StGB begründe eine Ermessensreduzierung auf Null (Oldag, in: Dietlein / Hecker / Ruttig, Glückspielrecht, 2. Auflage, § 9, Rn.17), hat das Bundesverwaltungsgericht klar verworfen.

    Der Senat beurteilt Untersagungsverfügungen weiterhin als Dauerverwaltungsakte, für deren rechtliche Beurteilung maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige mündliche Verhandlung ist.

    Die daraus erwachsenden Tücken und Nachteile für Behörden, Anwälte und Gerichte werden verbreitet unterschätzt. Das Verfahren zeigt dies. Dass Untersagungsverfügungen ohne weitere Zusätze gewissermaßen zur Lebenszeituntersagung werden, führt zu einer fortwährenden Überprüfungsobliegenheit. Die Behörde muss ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit fortlaufend überprüfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht sprach zutreffend von einer dem Vorzug der ungeprüften Fortgeltung korrespondierenden „Last“. Dem unbedingten Geltungsanspruch der Untersagungen über wechselnde Rechtslagen und Vollzugsgegebenheiten (Stichwort Kohärenz der mitgliedsstaatlichen Politik) entspricht ein regelmäßiger Überprüfungsbedarf.

    Im Verfahrensverlauf lag eine gewisse Tragik. Gerade der Versuch, den Verwaltungsakt zu reparieren, hat die von den Behörden angestrebte Klärung der Rechtslage vereitelt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Behörden verfolgten mit der Fortführung des Verfahrens nach den Entscheidungen des Senates vom 20.06.2013 das Ziel, Aussagen zur neuen Rechtslage zu erlangen. Das wurde durch Reparaturversuche an den rechsfehlerhaften Verwaltungsakten („vorsorglicher Austausch der Ermessenserwägungen“) verhindert. Hätten die Behörden auf die Nachbesserung verzichtet, hätte dies dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet, zur neuen Rechtslage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eine Verpflichtung zum Erlass von Untersagungen begründet. Der Anregung des Kollegen Dr. Bartolmes, die Nachbesserung rückwirkend wieder aufzuheben, um dem Senat so eine Möglichkeit zur Entscheidung in der Sache zu ermöglichen, wollten sie indessen ebenfalls nicht folgen.

    Die Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO ist fehleranfällig. Dieser enthält zwar keine zusätzlichen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ermessensergänzung für das Verwaltungsverfahrensrecht; ein entsprechend ergänzter Verwaltungsakt wird grundsätzlich automatisch Gegenstand der gerichtlichen Verfahren. Hält er die Grenzen der Nachbesserung aber nicht ein, bewirkt er also eine Wesensänderung, muss im Verwaltungsgerichtsprozess zusätzlich eine entsprechende Klageänderung erfolgen. Diese ist zum einen nur für die Zukunft („ex nunc“) zulässig. Zum anderen dürfen in das Revisionsverfahren keine Ermessenserwägungen mit einbezogen werden dürfen, die eine Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirken. Das ist nur in den Tatsacheninstanzen möglich, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht klargestellt hat.

    In den konkreten Verfahren hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Behörden (CBH) anderes daraus herleiten wollen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 20.06.2013 zu den nordrhein-westälischen Verfahren (dort Rn. 33 f.) in Rn. 34 darauf hinwies, dass sich aus § 114 Satz 2 VwGO keine weitergehenden Anforderungen ergäben, aber übersehen, dass diese Aussage sich auf ein Berufungsverfahren bezog. Aufgrund dieses Irrtums hatten sie in den anhängigen Revisionsverfahren versucht, die Ermessenserwägungen zum Zwecke der Reparatur der bis dahin rechtswidrigen (siehe 8 C 12.12 u.a.) Untersagungen auszutauschen.

    Die vier Verfahren zeigten damit anschaulich, dass und wie sehr Behörden hier selbst mit anwaltlicher Hilfe mitunter vor schwer lösbaren Aufgaben stehen. Das gilt namentlich im Verwaltungsprozess und Revisionsverfahren.

        Schon die Frage, ob Nachbesserungen im Revisionsverfahren überhaupt möglich sind, ist umstritten. Immerhin lehnt der bisherige Vorsitzende und jetzige Präsident Prof. Rennert die Anwendbarkeit des § 114 Satz 2 VwGO in seiner einschlägigen Kommentierung mit guten Gründen generell ab.

        Um so überraschender war die Klarheit, in der der Senat sich umgekehrt positionierte. Er berief sich zur Begründung auf den unterschiedlichen Wortlaut des § 114 Satz 2 VwGO einerseits und des § 45 Abs. 2 VwVfG und der entsprechenden Ländergesetze. Die daraus erwachsenden möglichen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung, weil die für die Revisionsinstanz maßgeblichen Tatsachenfeststellungen vom Berufungsgericht getroffen wurden und zusätzlicher Tatsachenvortrag grundsätzlich nicht eingebracht werden kann, nimmt er in Kauf.

        Folge dessen dürfte sein, dass abschließende revisionsgerichtliche Entscheidungen nicht getroffen werden können, sondern zurückverwiesen werden muss, wenn die nachgebesserten Ermessenserwägungen sich auf Tatsachen beziehen, die nach der Berufungsinstanz entstanden sind. Die Abgrenzung könnte aber schwierig werden.

        Die Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im Revisionsverfahren ist besonders anspruchsvoll, wenn wie hier die Grenzen zwischen Nachbesserung und Austausch der Ermessenserwägungen oder Wesensänderung verkannt werden. Dann scheitert nämlich die Einbringung des veränderten Verwaltungsaktes in das Revisionsverfahren, weil der Streitgegenstand geändert würde, die materiellrechtliche Änderung des Verwaltungsaktes hiervon aber leider unberührt bleibt. Der ursprüngliche Verwaltungsakt ist dann teilweise geändert oder ein neuer erlassen, der Prozessgegenstand bleibt aber unverändert.

        Dies kann zur Folge haben, dass das Verfahren sich erledigt und ein Widerspruch oder Folgeprozess gegen die Änderung eingereicht werden muss, um deren Bestandskraft zu verhindern. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 20.06.2013 klargestellt hat (8 C 46/12 Rn. 33) wären die Kosten in dem erledigten Verwaltungsprozess dann der Behörde aufzuerlegen.

        Probleme erzeugt diese Komplikation auch für den sonstigen Rechtsschutz. Die Auffassung führt zu dem eigentümlichen Ergebnis, dass im Prozess „Erwägungen“, die zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt nur nachgeschoben werden und zu der wesentlichen Änderung führen, im Anschluss an das erledigte Revisionsverfahren unter Umständen einen ungewollten Folgeprozess auslösen, dessen Schicksal unabhängig ist von dem des Ursprungsverwaltungsaktes. Besonders kritisch ist dies dann, wenn die Nachbesserung in Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Denn diese sind an das Gericht adressiert, nicht an den Kläger. Sie gehen letzterem nur nachrichtlich über ihre Prozessbevollmächtigten zu. Den eingegangenen Schriftsatz, in dem solche Ermessenserwägungen enthalten sind, die als Austausch der Ermessenserwägungen eingeordnet werden, zum Anlass eines neuen Widerspruchs bzw. einer neuen Klage nehmen. Das birgt erhebliche Haftungsrisiken für die Anwälte, für die Adressaten Bestandskraftrisiken und für die Behörden das Risiko einer Vervielfältigung der Zahl der Verfahren und Kosten.

        Die Rechtsprechung des Senates sucht dem mit strengen Bestimmtheitsanforderungen an eine solche Nachbesserung der Ermessenserwägungen durch eine strenge Prüfung der Bestimmtheit zu begegnen. Sie betont, dass es sich nicht um bloßes Verteidigungsvorbringen handeln darf und dieses hinreichend bestimmt sein muss.

        Die Prüfungsmaßstäbe hierzu sind aber bislang noch nicht hinreichend entwickelt; die Abgrenzung im Einzelfall sehr schwierig. Die daraus erwachsende Unsicherheit für die Behörden und ihre Verfahrensbevollmächtigten zeigte sich in den konkreten Verfahren, in denen die Verfahrensbevollmächtigten bemüht waren, den Anforderungen an der Rechtsprechung an eine solche Nachbesserung zu genügen.

    Zu diskutieren bleibt, ob anstelle solcher Verrenkungen nicht angenommen werden sollte, der ursprüngliche Verwaltungsakt bestünde fort. Denn die Verwaltung will praktisch ja nur den ursprünglichen Verwaltungsakt verbessern, nicht einen neuen erlassen. Dem entsprechend fehlen Rechtsbehelfsbelehrung und andere Formalia.

    Hiervon ausgehend bestünde der Rumpfverwaltungsakt mit seinem Verbotstenor und der Begründung der Verbotenheit des Tuns als Kern der Anfechtungsklage fort. Er könnte und müsste dann im Revisionsverfahren aufgehoben werden, weil es an einer überprüfbaren Ermessensausübung fehlt. Der Vorteil dieser Sicht besteht insbesondere darin, dass die von der Behörde nur zum Zwecke der Reparatur nachgeschobenen Ermessenserwägungen nicht zum eigenständigen Verwaltungsakt erstarken und als solcher Gegenstand eines von den Beteiligten ungewollten neuen Prozesses werden. Mit der Aufhebung des Rumpfverwaltungsaktes entfiele hierfür die Grundlage. Diese Lösung scheint daher prima vista sachgerechter.

    Das Bundesverwaltungsgericht wird das infolge der Rücknahme der Revisionen bei anderer Gelegenheit entscheiden müssen. Keine Erörterung fand die Frage der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes nach neuem Recht. Die Rücknahme der Revisionen kam dem zuvor.

    Insgesamt scheint der Senat auch in neuer Besetzung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Christ und der neuen Beisitzerin Frau Hoock grundsätzlich gewillt zu sein, die bisherige Rechtsprechung zum Glückspielrecht mit großer Kontinuität fortzusetzen. Gegenteilige Anzeichen waren nicht zu erkennen.

Die Konsequenzen der dargestellten Erkenntnisse für die Praxis sind weitreichender, als es zuerst den Anschein haben mag. Sieht man einmal von den rechtstechnischen Erkenntnissen ab, deren Wiedergabe nur für den „eingefleischten“ Verwaltungsrechtler noch von Interesse und verständlich ist, dürften sich folgende allgemeineren Schlussfolgerungen ziehen lassen:

    Es gelten die allgemeinen Regeln der Ermessenausübung. Die Folgen für die Ziele des § 1 GlüStV, aber auch Gesichtspunkte fehlender Opportunität müssen danach einfließen.

    Ohne dass das BVerwG sich hierzu geäußert hätte, dürfte daraus folgen, dass der Vollzug vorrangig gegenüber denjenigen erfolgt, die sich nicht am Sportwettkonzessionsverfahren beteiligen, um die Kanalisierung des Glückspiels in geordnete Bahnen zu fördern.

    Die Ermessensausübung und – korrektur birgt Risiken auch für Behörden. Die Verfahren und der Verlauf der mündlichen Verhandlung veranschaulichen, in welche Untiefen dies führen kann. Die behördliche Praxis stellt dies vor Herausforderungen.

    Behörden tun danach gut daran, ihr Eingriffsermessen sorgfältig auszuüben. Je nach Sachlage ist anwaltliche Beratung angezeigt.

    Gleiches gilt für die Frage der Geltungsdauer von Untersagungen. Angesichts der Reformfreudigkeit in der glücksspielrechtlichen Entwicklung könnte es sich als sinnvoll erweisen, diese künftig zumindest an eine Rechtslage zu knüpfen. Die Anpassungs- und überprüfungsnotwendigkeiten blieben damit überschaubar.

    Kommunen sollten sich aus haftungsrechtlichen Gründen anweisen lassen, bevor sie einschreiten, weil sie nur dann im Falle von Haftungsansprüchen diese sich bei der Rechtsaufsicht des Landes schadlos halten können.

    Bedenken gegen die Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen aktuell vor allem mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Konzessionsverfahren. Denn auch der Erlaubnisvorbehalt selbst als Beschränkung bedarf unionsrechtlicher Rechtfertigung. Grenzen hierzu zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf.

    Im Ausgangspunkt wird dies vom Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Rechtsprechung anerkannt. Diese unterwirft nämlich zu recht nicht nur die Durchsetzung, sondern schon die Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 C 39/12, Rnrn: 37ff, 49, 54f, 77ff; vgl. zuvor schon BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, Az.: 8 C 5/10 –Rnrn. 17 und 21; Urteil vom 24.11.2010, Az.: 8 C 13/09 Rn. 72f), wie das Unionsrecht dies gebietet. Wenn wie in Deutschland also die (Sportwett-)Anbieter ihrerseits alles rechtlich geforderte unternommen haben, um in den Besitz einer Konzession (oder Erlaubnis) zu gelangen, dies aber keine Erlaubniserteilungen zumutbarer Zeit ermöglicht, ist diese Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt und der Erlaubnisvorbehalt deshalb gar nicht anwendbar. In der behördlichen und gerichtlichen Praxis wird dies häufig übersehen.

Es wird einmal mehr deutlich, dass mit dem Glücksspielrecht schwieriges Terrain betreten wird. Dies macht es gleichermaßen schwierig für Behörden und Glücksspielanbieter.

Vieles spricht dafür, dass hier der Gesetzgeber gefordert ist. Angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre mit den Versuchen der Länder zu einer entsprechenden Regulierung dürfte es an der Zeit sein, hier zumindest für den Bereich der Wette, diese dem Bund vollständig zu überlassen und damit zu dem früheren streng regulierten gewerberechtlichen Modell des Rechts der Geldspielgeräte zurückzukehren.

Es besagt einiges, dass die von den Ländern geforderte Öffnungsklausel für die Pferderennwette zugunsten der Länder für den dortigen Bereich, der bislang einer geordneten und funktionierenden Regulierung unterlag, durch den Ergänzungsversuch der Länder ein heilloses Durcheinander geschaffen wurde, in dessen Folge derzeit eine geordnete Erlaubniserteilung für Buchmacher und Rennvereine sich zur Zeit kaum noch bewerkstelligen lässt. Die Deutschen Buchmacher führen seither in aller Regel vergeblich Erlaubnisverfahren durch. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind zwischen den Ländern umstritten. Interneterlaubnisse konnten infolge dieses Streits bislang nicht erteilt werden. An die Stelle einer Kanalisierung des Buchmacherwesens in geordnete Bahnen, wie der Reichsgesetzgeber sie im Jahre 1922 eingeführt hat, ist ein heilloses Durcheinander getreten, in dem jedweder Vollzug steckengeblieben ist. Es ist kaum nachvollziehbar, dass ausgerechnet für einen Lebensbereich, der nach allseitiger Auffassung für den Verbraucher besondere Gefahren mit sich bringt, selbst 15 Jahre des Regulierungsversagens seit der Einführung der Oddset-Wette nicht genügen, um die Länder zu bewegen, liebgewordene Gestaltungsspielräume zugunsten funktionierender Betrugs- und Suchtbekämpfung aufzugeben und dem Gesetzgeber zu überlassen, der die Erfahrung und Bewährung funktionierender Wirtschaftsgesetzgebung für sich in Anspruch nehmen kann.


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Gericht:    BVerwG 8. Senat
Entscheidungsdatum:    20.06.2013
Aktenzeichen:    8 C 39/12
Dokumenttyp:    Urteil

Normen:    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV ... mehr

Zu den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Sportwettenmonopol in Bayern war bis 31. Dezember 2007 europarechtswidrig; zum Nachschieben von monopolunabhängigen Ermessenserwägungen

Leitsatz

    1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre (wie Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -).

    2. Weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 GRC (juris: EUGrdRCh) folgt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären (wie Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12 -).

    3. Das unter dem Lotteriestaatsvertrag bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern verletzte im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

    4. In diesem Zeitraum durfte die bayerische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

    5. Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden (parallel zum Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 42.12).

Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Juni 2012, Az: 10 BV 11.1936, Urteil
vorgehend VG München, 31. Juli 2008, Az: M 22 K 07.5903, Urteil

Tenor

    Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit - in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2007 für die Zeit seit dem 1. Juli 2012 - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2008 sind insoweit wirkungslos.

    Im Übrigen wird das genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geändert, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2007 betrifft. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2008 zurückgewiesen.

    Die weitergehende Revision der Beteiligten wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Freistaat Bayern je zur Hälfte. Der Freistaat Bayern trägt die Hälfte der im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die Klägerin trägt die Hälfte der im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Freistaats Bayern. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

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VG Augsburg gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers statt

Verwaltungsgericht Augsburg gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers statt

Rechtsanwalt Guido Bongers
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einem durch die Kanzlei Bongers und Kollegen geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Augsburg im Verfahren zum Az: AU 5 S 14.1496 mit Beschluss vom 24.11.2014 dem Eilantrag eines Sportwettvermittlungsunternehmers in Augsburg stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Mandanten gegen einen Untersagungsbescheid der Stadt Augsburg vom 06.10.2014 angeordnet.

Die Stadt Augsburg hatte dem Sportwettvermittlungsunternehmer die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in seinen Räumlichkeiten in Augsburg untersagt, wobei die Untersagung auch das Verbot der Bewerbung von Sportwetten beinhaltete. Es wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 € angedroht, wobei der Mandant die Tätigkeit bereits am Tag nach der Bekanntgabe einstellen sollte.

Gegen diese Verfügung hat der betroffene Sportwettvermittler über unsere Kanzlei Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag stellen lassen. Dieser Eilantrag hatte nunmehr Erfolg. Dabei ist hervorzuheben, dass die Behörde die Untersagung insbesondere deshalb für angemessen und verhältnismäßig erachtete, weil der Wettvermittler einerseits keine Erlaubnis für die Sportwettvermittlung inne habe, eine solche bei der Regierung von Schwaben auch nicht beantragt oder erhalten habe und er überdies vermeintlich unzulässige Live-Wetten und unzulässige Ereigniswetten und damit vermeintlich materiell illegale Wettarten anbiete. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr im Eilverfahren festgestellt, dass die Untersagungsverfügung voraussichtlich keinen Bestand haben wird, jedenfalls eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte des Antragstellers nicht zu rechtfertigen sei. Zwar sei die Sportwettvermittlung derzeit voraussichtlich formell illegal, weil der Sportwettvermittler noch nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten sei. Indes sei seit Inkrafttreten des GlüStV vom 01.07.2012 nicht generell ausgeschlossen, dass der Mandant als privater Unternehmer eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erhalten werde. Es bestehe folglich die grundsätzliche, rechtliche Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten. Dabei sei zu beachten, dass die vorliegende Fallkonstellation anläßlich der derzeitigen Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des noch laufenden Konzessionsverfahrens bezüglich der Wettveranstalter eine Besonderheit beinhalte, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei. Das Konzessionsverfahren beim Hessischen Innenministerium zur Vergabe der Konzessionen für bis zu 20 Wettveranstalter sei bis heute nicht abgeschlossen, wobei wegen laufender Gerichtsverfahren derzeit auch nicht absehbar sei, wann das Konzessionsverfahren abgeschlossen werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände greife nicht der allgemeine Grundsatz, dass bereits die formelle Illegalität eine Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könne. Denn solange das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, vermag voraussichtlich das rein formale Fehlen der Konzession des Wettveranstalters bzw. das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten die vollständige Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen gerade nicht zu rechtfertigen. Denn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten sei maßgeblich davon abhängig, ob der Wettveranstalter des Mandanten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten werde. Solange aber durch die verzögerte Umsetzung des neuen GlüStV dieser Schwebezustand im Rahmen des Konzessionsverfahrens andauere, könne dem Antragsteller des hiesigen Verfahrens das Fehlen einer Erlaubnis voraussichtlich nicht angelastet werden. Hierbei verweist das Gericht auf Beschlüsse des OVG Saarlouis oder auch des OVG Berlin-Brandenburg, die auf diese Gesichtspunkte bereits in der Vergangenheit hingewiesen haben.

Sodann stellt das Gericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab. Es sei unter Berücksichtigung der europarechtlich zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit geboten, zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht nur in Kraft gesetzt werden mußten, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden können. Dies sei aber während des laufenden Konzessionsverfahrens für die Erteilung von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten gerade nicht der Fall. Zudem stellt das Gericht darauf ab, dass auch eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Sportwettvermittlern gegenüber staatlichen Vermittlern von Sportwetten (also den Betreibern der Lotto-Annahmestellen) nicht zulässig ist. Denn nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV wird geregelt, dass abweichend von § 10 a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen 1 Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10 a GlüStV in Verbindung mit § 4 c GlüStV zulässig bleibe. Die Vorschrift sei sinngemäß so auszulegen, dass die staatlichen Vermittlungsstellen im Gegensatz zu den Vermittlungsstellen von Sportwetten durch private Sportwettvermittler bis zum Ablauf eines Jahres nach der Konzessionserteilung, also während des laufenden Konzessionsverfahrens, zulässig bleibe. Sind aber – so das Gericht – die staatlichen Sportwettvermittler berechtigt, für die Übergangszeit bis zum Abschluß des Konzessionsverfahrens die Vermittlung von Sportwetten fortzuführen, so könne eine Untersagungsanordnung im gleichen Übergangszeitraum für einen privaten Sportwettvermittler jedenfalls nicht allein auf deren formelle Illegalität gestützt werden. Die Regelungen des GlüStV, welche u.a. auf dem staatlichen Monopol der Sportwettveranstaltung bzw. Vermittlung abhelfen sollte, dürfe keine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers zur Folge haben, sondern allenfalls eine Verbesserung.

Darüber hinaus verweist das Gericht auf die Erwägungen, die auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit angestellt hatte, wonach das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten allein eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit voraussichtlich nicht rechtfertigen könne.

Im Weiteren könne es letztlich dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Behörde bestimmte Wettformen als unzulässige Wettarten eingestuft habe und von vornherein als nicht erlaubnisfähig ansehe. Jedenfalls sei eine vollständige Untersagung nur dann verhältnismäßig, wenn sie das mildeste Mittel darstellen würde, also unter gleich effektiven Anordnungen diejenige darstelle, die den Mandanten in geringstem Maße in seinen Rechten beeinträchtigen würde. Danach sei jedenfalls eine vollständige Untersagung der Wettvermittlung von Sportwetten nicht als mildestes Mittel anzusehen, um das Ziel, nämlich die Durchsetzung des Verbots der Vermittlung von Sportwetten nach § 21 Abs. 4 GlüStV bezüglich unzulässiger Wettarten durchzusetzen.

Insgesamt räumt das Gericht dem Aufschubinteresse des Antragstellers ein größeres Gewicht ein als dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Insgesamt hat also das Gericht dem Eilantrag des Sportwettvermittlers stattgegeben. Der Sportwettvermittler kann seine Tätigkeit hiernach zunächst während des laufenden Klageverfahrens weiterführen. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Sportwettvermittler an ein Unternehmen Wetten vermittelt hat, das zu den 20 Unternehmen im laufenden Konzessionsverfahren beim Hessischen Innenministerium gehört, denen bereits durch schriftliche Erklärung eine Konzessionserteilung ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde. Auch diesen Gesichtspunkt hat das Gericht ersichtlich in die Interessenabwägung mit einbezogen, nachdem dazu vorgetragen wurde.

Die Stadt Augsburg kann gegen den Beschluss noch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Ob dies erfolgt, bleibt abzuwarten.

VGH Baden-Württemberg: Sofortvollzug kann sich als unverhältnismäßig darstellen


Gericht:    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat
Entscheidungsdatum:    10.12.2013
Aktenzeichen:    6 S 2112/13
Dokumenttyp:    Beschluss

Anordnung des Sofortvollzugs gewerberechtlicher Erlaubnisse; Verhältnismäßigkeit; örtliche Zuständigkeit und Verbandskompetenz

Leitsatz


    1. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer gewerberechtlichen Erlaubnis (hier: Erlaubnis nach § 33 c GewO) kann sich als unverhältnismäßig darstellen, wenn sie zum Wegfall einer konkreten Chance zur Fortführung eines Betriebes führt. (Rn.39)

    2. Die Verbandskompetenz für den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis (hier: Erlaubnis nach § 33 i GewO) kommt grundsätzlich allein dem Rechtsträger derjenigen Behörde zu, in deren Bezirk die organisatorisch in gewissem Maß verselbstständigte Betriebsstätte eines Unternehmens liegt, auf die sich die Erlaubnis bezieht.(Rn.41)

Orientierungssatz

    1. Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf bestimmt sich nach dem anwendbaren Sachrecht. Bestehen keine speziellen Regelungen, kommt es bei unanfechtbaren Ausgangsverwaltungsakten auf die sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsverwaltungsakts im Zeitpunkt des Widerrufs bei Zugrundelegung der dann geltenden Rechtslage an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226).(Rn.44)

    2. Zur entsprechenden Anwendung des § 3 VwVfG BW bei unvollständiger Regelung der Verbandskompetenz vergleiche auch: BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5/11 -, BVerwGE 142, 195.(Rn.46)

39     bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber unverhältnismäßig.

40    Vorliegend ist zwar damit zu rechnen, dass der Antragsteller auch zukünftig seine gewerberechtlichen Pflichten nicht erfüllen wird. Auch mit Blick darauf, dass es während des seit 12.07.2010 laufenden Widerrufsverfahrens und auch nach der ersten Widerrufsverfügung zu neuen Pflichtverletzungen gekommen ist, die mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet wurden, ist damit zu rechnen, dass bis zur Rechtskraft des Widerrufs weitere Pflichtverletzungen erfolgen. Allerdings hätte der Widerruf der Aufstellerlaubnis mit sofortiger Wirkung nicht nur wie regelmäßig voraussichtlich das wirtschaftliche Ende des Betriebs zur Folge, weil die Gastwirte auf andere Aufsteller ausweichen würden. Vielmehr würde der Sofortvollzug darüber hinaus zum Wegfall einer konkreten Fortführungschance führen. Denn der Betrieb des Antragstellers könnte anders als regelmäßig sonst voraussichtlich erhalten werden, wenn die Aufstellerlaubnis nicht mit sofortiger Wirkung widerrufen würde und der Antragsteller somit die Übertragung seiner geschäftlichen Aktivitäten in diesem Bereich auf einen Dritten, die bereits zum Teil umgesetzt ist, abschließen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dabei um eine reine Strohmannkonstruktion handelt, hat der Senat nicht. Unter diesen Umständen erweist sich der Sofortvollzug aber als unverhältnismäßig.




BGH: Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 187/2014 vom 11.12.2014

Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten Dr. Böhr und Frigge gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz verworfen, das die gesetzeswidrige Finanzierung des CDU-Wahlkampfes für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im März 2006 zum Gegenstand hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten teilweise freigesprochen worden waren.

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Böhr im Dezember 2013 wegen Untreue in zwei Fällen zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz, jeweils in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Landesverbandes der CDU Rheinland-Pfalz, sowie wegen eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten Frigge hat es wegen Beihilfe zur Untreue auf eine Geldstrafe erkannt. Gegenstand der Verurteilung sind im Wesentlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt mehreren Hunderttausend Euro der CDU-Landtagsfraktion an eine Unternehmensberatungsagentur für die Erstellung und Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" anlässlich der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im März 2006. Der Angeklagte Dr. Böhr war zur damaligen Zeit Fraktionsvorsitzender sowie Parteivorsitzender in Rheinland-Pfalz und bei dieser Wahl der Spitzenkandidat der CDU. Der Angeklagte Frigge war Gründungspartner und Geschäftsführer der beauftragten Unternehmensberatungsagentur. Der Angeklagte Dr. Böhr bewirkte, dass die Zahlungen der Fraktion in dem Rechenschaftsbericht der Partei für das Jahr 2005 nicht angegeben wurden. Der Präsident des Bundestages setzte später eine Strafzahlung in Höhe von mehr als eine Million Euro gegen die CDU fest, die diese akzeptierte und beglich.

Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen vor allem die Beweiswürdigung angegriffen und geltend gemacht, dass selbst auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nicht erfüllt sei. Diese Einwände hat der 3. Strafsenat für unbegründet erachtet. Das Urteil des Landgerichts enthält keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Zahlungen der Fraktion in gesetzeswidriger Weise für den Landtagswahlkampf und damit für Zwecke der Partei geleistet wurden. Das Landgericht hat aus dem Beweisergebnis nicht nur - was genügen würde - mögliche, sondern nahe liegende Schlüsse gezogen. Soweit die Revisionen, gestützt auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, vorgebracht haben, bei den Bestimmungen des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz handele es sich um Sonderregelungen, die zumindest in Grenzfällen den Straftatbestand der Untreue verdrängen, konnte dies schon deswegen keinen Erfolg haben, weil landesrechtliche Bestimmungen bundesrechtliche Strafvorschriften weder außer Kraft zu setzen noch einzuschränken vermögen. Das Landgericht hat darüber hinaus die Leistungen der Fraktion zutreffend als Spenden an die Partei gewertet, die nach den Vorschriften des Parteiengesetzes an den Bundestagspräsidenten weiterzuleiten und im Rechenschaftsbericht der Partei anzugeben gewesen wären.

Den Angeklagten war in der Anklageschrift weiter vorgeworfen worden, sich durch falsche Angaben in einem Verfahren des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, in dem die Zahlungen überprüft wurden, wegen versuchten Betruges strafbar gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht sie freigesprochen; denn sie hätten bei ihren Stellungnahmen nicht daran gedacht, dass der Ausgang des Verfahrens Bedeutung für die Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen durch das Land Rheinland-Pfalz gegen die CDU-Fraktion haben könne, sondern lediglich im Blick gehabt, das eigene frühere Fehlverhalten zu verbergen.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Urteil des 3. Strafsenats mit ihrer Revision zu Recht die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer beanstandet. Außerdem entspricht deren Verständnis der Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes nicht der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das Urteil ist somit rechtskräftig, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, hat der 3. Strafsenat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14

Landgericht Mainz – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 3111 Js 3775/10.1 KLs

Karlsruhe, den 11. Dezember 2014

StGB § 266 Abs. 1:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Parteiengesetz § 25 Abs. 2 Nr. 1:

Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen sind: Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen.

§ 25 Abs. 4:

Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr … an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 31c Abs. 1 Satz 1:

Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet.

§ 31d Abs. 1:

Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht … wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 1:

Die Fraktionen enthalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 85a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.

§ 6 Abs. 1 Satz 1:

Geldleistungen …, die nicht oder nicht für die in § 2 Abs. 1 bestimmten Zwecke verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle

Umsatzsteuer: div. BMF-Schreiben


Die DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG  gibt verbindlich vor, dass diese i.S.d Art. 249 EG innerhalb der Mitgliedstaaten allgemeinverbindlich und unmittelbar gültig ist; keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
bedarf, und etwaigen entgegenstehenden Vorschriften des UStG oder der UStDV vor geht. (vgl. EuGH, Rs. C-228/05 Stradasfalti; Rs. C-259/10 und C-260/10 Rank Rn 69; zur unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit der MwSt-Richtlinien zugunsten des Steuerpflichtigen) EuGH Entscheidungen
s.u.

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BMF-Schreiben
17.12.2014
Umsatzsteuer; Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Quelle


BMF-Schreiben
17.12.2014  (Auszug)

Oberste Finanzbehörden
Der Länder

Nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern

Umsatzsteuer;

Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Europäische Kommission ist in der letzten Zeit dazu übergegangen, die Anwendung von Vorschriften aus neuen Legislativakten des Rates durch umfangreiche Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu begleiten. In den Veröffentlichungen erläutert die Europäische Kommission, wie die neuen Vorschriften aus ihrer Sicht anzuwenden sind. Diese Erläuterungen werden mit unterschiedlichen Bezeichnungen veröffentlicht. Bisher liegen folgende Veröffentlichungen vor:
  • Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU des Rates);
  • Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer vom 23. Oktober 2013;
  • Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten, vom 3. April 2014 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates) und
  • Informationen für Unternehmen, die sich für die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (MOSS) anmelden (Zusätzliche Leitlinien - Prüfung der MOSS-Daten).
Die Europäische Kommission weist in den Veröffentlichungen jeweils ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht rechtsverbindlich sind, sondern lediglich als praktische und informelle Information zu sehen sind, wie die Rechtsvorschriften der EU nach Ansicht der Generaldirektion Steuern und Zollunion anzuwenden sind. Folglich seien weder die Europäische Kommission selbst noch die Mitgliedstaaten an den Inhalt der Veröffentlichungen gebunden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Folgendes:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer haben keine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für bereits vorliegende Veröffentlichungen als auch für künftige Veröffentlichungen der Europäischen Kommission. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet
(pdf-Download)
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s.a.
BMF-Schreiben
03.01.2014 Steuern

Umsatzsteuer; Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses
Quelle    (pdf-Download)


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RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
KAPITEL 2

Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen

Abschnitt 1

Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung

Artikel 394

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung der Steuerhinterziehung oder -umgehung angewandt haben, können diese beibehalten, sofern sie sie der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitgeteilt haben und unter der Bedingung, dass die Vereinfachungsmaßnahmen mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang stehen.

Artikel 395

(1)  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Die Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung dürfen den Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.

Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.

(4) In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 geregelte Verfahren innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.

Mehrwertsteuerausschuss

Artikel 398


(1)  Es wird ein Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer (nachstehend „Mehrwertsteuerausschuss“ genannt) eingesetzt.

(2)  Der Mehrwertsteuerausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3)  Der Mehrwertsteuerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Mehrwertsteuerausschuss die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.
Quelle


Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie:

Die DurchführungsVO (DVO) ist - ohne dass es eines nationalen Umsatzungsakts bedarf - unmittelbar geltendes Recht.

Sie bindet damit:

die Mitgliedstaaten (Wirtschaftsteilnehmer, Verwaltung und Gerichtsbarkeit),
die Europäische Kommission und
auch den EuGH!

Quelle:  Umsatzsteuer in der Praxis, Rüdiger Weinmann (S 17) Wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat,
haben die Mitgliedstaaten die Sechste Richtlinie auch dann anzuwenden, wenn sie sie für verbesserungsfähig halten. Wie aus dem Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-338/98 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001,I-8265, Randnrn. 55 und 56) hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten, selbst wenn die Auslegung, die einige von ihnen vorschlagen, es erlauben würde, bestimmte mit der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziele, wie die Steuerneutralität, besser zu erreichen, nicht von den in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen abweichen.  (C-243/03, Rn 35) Abweichungen von der RL sind nur über ein Dispensverfahren gem. Art. 395 der RL möglich. (s.o.)

Der EU-Ministerrat hat am 15. März 2011 eine Verordnung (EU Nr. 282/2011) angenommen, mit der neue Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) festgelegt werden. Quelle

In der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  (Neufassung) wird unter der Rn 4 erklärt:

"Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet"  pdf-download


Die Verordnung wird vom Rat der Europäischen Union gemeinsam mit dem Europäischen Parlament oder von der Europäischen Kommission allein angenommen. Sie hat allgemeine Geltung und ist in allen ihren Teilen verbindlich.

Im Gegensatz zu den Richtlinien, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und den Entscheidungen, die ganz bestimmte Adressaten haben, richtet sich die Verordnung an alle.

Sie gilt unmittelbar, d. h., sie schafft Recht, das in allen Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz gilt, ohne dass die Regierungen tätig werden müssen.


Im Amtsblatt der Europäischen Union
(pdf-download) vom 23.3.2011 steht auf Seite L 77/14:
“Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Durch die Nichteinhaltung der unmittelbar gültigen DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG, verstoßen die Finanzbehörden offenkundig und erheblich, also "hinreichend qualifiziert", gegen ihre – unionsrechtliche Verpflichtung und setzen sich damit der unionsrechtlichen Staatshaftung aus.
Mehr zur Staatshaftung nach Unionsrecht.

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Urteile
 
EuGH, 05.03.2015 - C-479/13 Kommission / Frankreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.


EuGH, 05.03.2015 - C-502/13 Kommission / Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 96 bis 99, 110 und 114 sowie gegen die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) und gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwSt.-Richtlinie (ABl. L 77, S. 1) - Anwendung eines ...
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99, 110 und 114 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass es auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt hat.


BFH, 03.12.2015 - V R 43/13
Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-479/13 und C-502/13 angeordnet.
Dieser hat mit Urteilen vom 5. März 2015 über die Sachen entschieden (s. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik vom 5. März 2015 C-479/13, EU:C:2015:141, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg C-502/13, EU:C:2015:143).
Die Mitgliedstaaten sind deshalb nicht ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern anzuwenden (EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, 1. Leitsatz, Rz 27 ff., 33, 34, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 35 ff., 40, 41).
Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSysRL sind die ermäßigten Steuersätze wiederum nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar, wie sie von der Klägerin erbracht wurden (vgl. EuGH-Urteile Europäische Kommission gegen die Französische Republik, EU:C:2015:141, Rz 33, und Europäische Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 40, 61 f.).

EuGH, 06.06.2013 - C-667/11 Paltrade
Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad - Varna - Auslegung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ...
  
EuGH, 12.06.2014 - C-330/13 Lukoyl Neftohim Burgas
Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad-Burgas - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur ...





Samstag, 20. Dezember 2014

Erste Protestkundgebung des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V.

Der VEREIN JUSTIZ-OPFER E.V. berichtet:

Kundgebungen & Demonstrationen des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V.
Termine für öffentliche Kundgebungen, Demonstrationen und Protestveranstaltungen des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V.
Am kommenden Samstag, den 20.12.2014 findet eine Informationsveranstaltung und erste Protestkundgebung des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V. ab 9.30 - 18.00 Uhr am Max-Joseph-Platz in München statt.
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Zustand der bundesdeutschen Justiz aufgrund chronischen Personalmangels

Aufgrund chronischer Überlastung, fehlender Richter, Staatsanwälte und Justizangestellte droht der deutschen Justiz der Kollaps

Es gibt auch korrekt arbeitende Richter, Staatsanwälte und Justizmitarbeiter bei der bundesdeutschen Justiz, die sich gegenüber dem Gesetz, der Verfassung und dem eigenen Gewissen verpflichtet fühlen, die berechtigt eine chronische Arbeitsüberlastung und personellen Notstand gegenüber der Politik und dem Gesetzgeber seit Jahren anprangern, was ein eklatanter Hilferuf ist und die Funktionstüchtigkeit unseres Rechtssystems berechtigt in Frage stellt. Diese Stimmen bleiben jedoch vom Gesetzgeber bislang ungehört bzw. werden regelrecht ignoriert.

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Hier
können Justiz-Opfer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ihre Fälle schildern

Wisthleblower sind ebenfalls eingeladen, uns ihre Erfahrungen und Erlebnisse zu schildern, denn hierdurch können weitere Skandale und unzumutbare Zustände bei der Justiz, Gutachtern, Psychiatrien, Behörden und Polizei aufgedeckt werden!

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Videokanal auf Youtube

MdL Franz Schindler (SPD): „Es gibt keine Justizopfer in Bayern“

Kein Fonds für Justizopfer

Sepp Dürr von den Grünen habe „gekämpft wie ein Löwe“, sagt Klein vom Verein „Justiz-Opfer“ nach der Ausschusssitzung. Doch er war der einzige. SPD und CSU-Abgeordnete lehnten die Petition geschlossen ab. „Es gibt keine Justizopfer“, soll Ausschussvorsitzende Franz Schindler von der SPD gesagt haben. Im Publikum saßen Menschen, die jahrelang vor Gericht für ihre Vorstellung von Gerechtigkeit gekämpft haben.

„Das ist an Zynismus nicht zu übertreffen“, sagt Klein. Auch Sepp Dürr von den Grünen findet es „unverständlich“, warum der Staat bei Härtefällen wie Gustl Mollath oder Horst Glanzer keine „unbürokratische Hilfe“ anbieten solle. Selbst ernannte Justizopfer „gehen uns zwar manchmal auf die Nerven, haben aber eine wichtige Funktion“, sagt Dürr. Wie der Verein „Justiz-Opfer“ das nächste Mal effektiv „nerven“ kann, daran arbeitet Klein gerade.

Wer behauptet, es gäbe keine Justizopfer, geht wohl von einer Fehlerfreiheit des Justizsystems aus und somit wären Richter und Staatsanwälte unfehlbar und vergleichbar mit Göttern, was schon der Rechtsanwalt Rolf Bossi in seinem Buch „Halbgötter in Schwarz“ nach unserer Meinung vollkommen berechtigt anprangerte, ebenso wie derzeit ganz aktuell das Buch „Einspruch, wider die Willkür an deutschen Gerichten“ von Dr. Norbert Blüm und vieler weiterer Bücher, die unser Justizsystem zum Inhalt haben bzw. kritisch unter die Lupe nehmen.
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Vom Vorteil, ein Justizopfer zu sein
Oliver García
Was ist eigentlich ein Justizopfer? Und: Gibt es so etwas überhaupt? Der „immerwährende“ Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag, Franz Schindler (SPD), ist einmal mit der Behauptung aufgefallen, es gäbe gar keine Justizopfer. Da irrte er sich gleich mehrfach.
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Die Story im Ersten: 

Polizei, Gewalt und Videos


Wenn Einsätze aus dem Ruder laufen


Sa, 20. Dez 14 · 22:17-23:00 · tagesschau24
Mediathek

Immer häufiger tauchen Handyvideos von polizeilichen Übergriffen gegen Bürger im Internet auf. Sie zeigen Polizisten, die auf wehrlos am Boden liegende Menschen einschlagen, sie mit Füßen treten oder gar mit Schüssen töten. Es sind erschütternde Szenen, die emotional aufwühlen und die eine gesellschaftliche Debatte um Gewaltexzesse von Polizisten in Deutschland ausgelöst haben. Anhand von ausgewählten Fällen macht sich die Autorin auf die Suche nach Antworten auf die Frage, die uns angesichts der immer wieder auftauchenden Videobilder bewegt: Warum kommt es zu diesen Übergriffen?  Immer häufiger tauchen Handyvideos von polizeilichen Übergriffen gegen Bürger im Internet auf. Sie zeigen Polizisten, die auf wehrlos am Boden liegende Menschen einschlagen, sie mit Füßen treten oder gar mit Schüssen töten. Es sind erschütternde Szenen, die emotional aufwühlen und die eine gesellschaftliche Debatte um Gewaltexzesse von Polizisten in Deutschland ausgelöst haben.  Anhand von ausgewählten Fällen macht sich die Autorin auf die Suche nach Antworten auf die vielen Fragen, die uns angesichts der immer wieder auftauchenden Videobilder bewegen: Warum kommt es zu diesen Übergriffen? Warum entsteht der Eindruck, dass Fälle von Polizeigewalt vertuscht werden? Und was verändert sich durch die Videos?  Die Macht der Videobilder ist unbestreitbar. Dass Fehler passieren, kann - dank der Handyvideos - nicht mehr wegdiskutiert werden. Die Polizei steht deutlich stärker unter Rechtfertigungsdruck als früher. Mit jedem schockierenden Handyvideo, das öffentlich wird, wächst die Sensibilität für Polizeigewalt. Es geht etwas von dem großen Vertrauen verloren, das die Polizei in Deutschland genießt. Und Polizisten geraten unter Generalverdacht, auch die vielen, die ihren schwierigen Job gut machen.  Die Polizei selbst tut sich schwer mit der Aufarbeitung von Gewalt in den eigenen Reihen: Sie spricht lediglich von Einzelfällen und wehrt sich gegen eine flächendeckende Kennzeichnungspflicht und unabhängige Beschwerdestellen, wie sie schon lange gefordert werden. Polizisten würden sich oft gegenseitig decken und eine "Mauer des Schweigens" aufbauen, so die Polizeiwissenschaft. Deshalb verlaufen viele Ermittlungen im Sande, auch weil Polizeibeamte als besonders glaubwürdige Zeugen gelten. In Deutschland werden 95 Prozent der Ermittlungen gegen Polizisten eingestellt - das liegt ganz erheblich über dem Durchschnitt aller Strafverfahren.  Der Film begnügt sich nicht mit einer oberflächlichen Schwarz-Weiß-Malerei - hier die Opfer, dort die Täter - sondern schaut genau hin, wie die Polizei mit ihrem Gewaltmonopol umgeht, was die Herausforderungen sind, aber auch was sich im Umgang mit Fehlern verändern muss.
Quelle: Das Erste


Vorfall am Bundesverfassungsgericht – Die Polizei schlägt schon beim Einwurf eines Briefes im Nachtbriefkasten zu.

Ein Anwalt benutzt den Briefkasten des Bundesverfassungsgerichts und liegt danach gefesselt am Boden. Die Bundespolizei schweigt über die Gründe. Der profilierte Menschenrechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah erstattete Anzeige – unter anderem wegen Körperverletzung im Amt und Verleumdung.
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ZDF-History: Unschuldig verurteilt?
So, 21. Dez 14 · 10:30-11:15 · PHOENIX


Die großen Justiz-Skandale der Geschichte

"Sehn wir euch an, packt uns ein tiefes Graun - Wir haben zu euch Richtern kein Vertraun." So schrieb Kurt Tucholsky in der Weimarer Republik. Heute vertrauen nach Umfragen immerhin 60 Prozent der Bundesbürger dem deutschen Rechtssystem. Doch was, wenn die Justiz versagt? Wenn die Gerechtigkeit auf der Strecke bleibt und die Betroffenen hilflos zurück bleiben? Wenn das Gesetz gebeugt und die Wahrheit nie gefunden wird? ZDF-History rekonstruiert berühmte Skandale, Fehlurteile und Grenzfälle der Justizgeschichte.
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Mo, 22. Dez 14 · 08:00-08:45 · ZDFinfo
Der Fall Rupp - Ein deutscher Justizskandal
Reportage (Gesellschaft - gesellschaftliche Trends/Entwicklungen)
anschließend heute 100 sec  In der oberbayrischen Kleinstadt Neuburg verschwindet im Oktober 2001 der 52-jährige Rudolf Rupp. Seine Ehefrau, die beiden Töchter und der Verlobte einer Tochter gestehen den Mord an dem Großbauern. Das Landgericht Ingolstadt verurteilt 2005 alle Angeklagten wegen Totschlags bzw. Beihilfe.  Vier Jahre später wird Rudolf Rupp mitsamt seinem Mercedes aus der Donau gefischt. Seither streiten Justiz und Anwälte um die Frage: wie kamen die falschen Geständnisse zustande?
Quelle

Fehlverurteilung wegen Totschlags – und was sagt die Staatsanwaltschaft?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu Todesfall Rupp in Neuburg - ab heute neue Hauptverhandlung in Landshut
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Selbst bei offensichtlich unhaltbaren Urteilen (wie im Fall Rupp) sieht sich die Staatsanwaltschaft nicht etwa in der Pflicht, die Wiederaufnahme zu beantragen, sondern stellt sich mit Klauen und Zähnen dem Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung entgegen.
s.a. Vorurteil, Urteil, Fehlurteil Warum Richter irren
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Unfehlbare Richter? Bayerns Justiz in der Vertrauenskrise
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BVerfG: Richter sind verpflichtet der Wahrheit zu dienen !
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Rechtsstaat am Limit – Überforderte Richter, verschleppte Verfahren

Frontal21 Sendung vom 2. Dezember 2014

In vielen deutschen Gerichten herrscht immer häufiger Personalnot bei Richtern, sodass sich die Bedingungen für eine gute Rechtsprechung in den letzten Jahren vielerorts verschlechtert haben. Die Folge: Die Gerichte sind überlastet, Prozesse ziehen sich unnötig in die Länge und es bleibt weniger Zeit für die Bearbeitung der Rechtsfälle.
So wurde beispielsweise ein Vergewaltiger in Bayern vor Prozessbeginn aus der Untersuchungshaft entlassen, obwohl Wiederholungsgefahr drohte und sich sein Opfer bis zu seiner Verurteilung erneut ängstigen musste. In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahren gewalttätigen Hooligans kein Prozess gemacht, obwohl die Anklage lange schon vorliegt.

Und in Baden-Württemberg ermöglicht die Justiz mutmaßlichen Drogenhändlern durch die Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zum Prozessbeginn sogar die Flucht.

Bundesweit fehlen nach Schätzungen des Deutschen Richterbundes mittlerweile ungefähr 2000 Richter und Staatsanwälte. Dadurch gerät in Deutschland die unabhängige und leistungsfähige Justiz in Gefahr, die eine unverzichtbare Voraussetzung für einen Rechtsstaat ist, warnen Experten.
Frontal21 über Personallücken bei Richtern und die Folgen für den Rechtsstaat.
Quelle: ZDF frontal21    Mediathek

Examen gegen Bares: Richter wegen Bestechlichkeit vor Gericht


Es ist ein Justizskandal mit vielen Facetten: Ein 48-jähriger Richter muss sich als Angeklagter vor dem Landgericht Lüneburg verantworten. Er soll als Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt Lösungen für das entscheidende Zweite Staatsexamen an Referendare verkauft haben.
Zu Prozessbeginn stellte die Verteidigung einen Antrag auf Befangenheit gegen die Vorsitzende Richterin Sabine Philipp. Sie habe selbst zehn Jahre lang neben ihrem Richteramt im Landesjustizprüfungsamt gearbeitet - und dabei auch an der Prüfung einer der betroffenen Nachwuchsjuristinnen teilgenommen.
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Sonntag, 14. Dezember 2014

Spielsucht: Spielsüchtiger gewinnt Prozess gegen Novomatic-Tochter



Wiener bekommt mehr als 400.000 Euro zugesprochen


Richter Rainer Lipowec folgte in seiner Urteilsbegründung der Argumentation des Klägers.

Aus dem Sachverhalt ergebe sich die Geschäftsunfähigkeit des Klägers.

Die in diesem Zeitraum angefallenen Glücksspielverträge, abgeschlossen durch die Benützung der Automaten, seien daher unwirksam, der Spieler könne die von ihm geleisteten Einsätze zurückfordern, heißt es im schriftlichen Urteil. Verjährung könne deshalb ebenfalls nicht eintreten.

Novomatic will in Berufung gehen

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Vergnügungssteuer


Teilerfolg in Schleswig-Holstein
Neumünster: VSteuererhöhung ausgesetzt


Wieder eine gute Nachricht für die Branche: Die Stadt Neumünster in Schleswig-Holstein wollte die Vergnügungssteuer von 12 auf 16 Prozent (Bruttokasse) erhöhen – und ist damit vorerst gescheitert.

Wie der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mitteilt, haben mit Ausnahme der CDU-Fraktion alle Abgeordneten der Ratsversammlung dafür gestimmt, die Änderung der Vergnügungssteuersatzung von der Tagesordnung zu nehmen und die Erhöhung zunächst auszusetzen. Die SPD-Fraktion hatte eine Zurückstellung beantragt, um erst einmal den Fortgang des Vergnügungssteuerprozesses in Flensburg abzuwarten.

Für den Automaten-Verband Schleswig-Holstein (ash) ist dies ein erster Erfolg. Mit großem Engagement haben sich die ortsansässigen Unternehmer Wolfgang Voß (1. Vorsitzender des ash) und Philipp Duske gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer gewandt. Insbesondere im direkten Gespräch konnten die Abgeordneten auf die Folgen einer Steuererhöhung für die Unternehmer aufmerksam gemacht werden.

Letztendlich konnten die Abgeordneten mehrheitlich davon überzeugt werden, dass sie ihrer Sondierungspflicht nachkommen müssen und zunächst umfangreiche Informationen abzufragen haben, bevor eine Entscheidung dieser Tragweite getroffen werden kann. Der ash wird den Kontakt mit den kommunalen Entscheidungsträgern auch in den nächsten Monaten kontinuierlich suchen und den Gesprächsfaden aufrechterhalten.
Quelle


Kritik an Spielsteuer-Erhöhung
IHK lehnt Pläne der Stadt ab – Branche fordert weitere Beratung

Wirte warnen, Glücksspiel sei in Gaststätten künftig unmöglich.
Lutz Urbiniak, Firma Casino Entertainment, kündigte an, allein sein Unternehmen müsse sechs Mitarbeiter entlassen. Kleinere Spielstätten mit wenigen Geräten seien kaum noch wirtschaftlich zu betreiben. Wenn die Stadt die Zahl der Spielstätten reduzieren wolle, habe sie über das Baurecht ausreichend Möglichkeit, kritisiert Urbiniak. „Sie genehmigt stattdessen immer mehr neue und schlägt dann mit der Steuerkeule zu.“
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CZ: „Game over“ für Zocker in Tschechien?

Soll die Verdrängung wie Ungarn auch in Tschechien stattfinden ?

Werden Spielautomaten in böhmischen Kneipen verboten?
Grundlage könnte ein neues Lotteriegesetz in Tschechien sein, das Spielautomaten komplett aus Restaurants, Bars und Tankstellen verbannen will. Das Finanzministerium will zudem von den insgesamt 61 000 Automaten in Tschechien aus steuerrechtlichen Gründen nur noch Video-Lotterie-Terminals zulassen, die online kontrolliert werden.
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Gemeinde sieht Großcasino als Gewinn
In dem Komplex befindet sich neben dem Spielcasino mit 170 Spielautomaten, Poker und Roulett-Tischen auch ein Hotel mit zehn exklusiv ausgestatteten Doppelzimmern sowie ein Restaurant für 60 Personen. Bis zu 160 Angestellte kümmern sich laut General Manager Richard Karina in Casino, Restaurant und Hotel um die Gäste.
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Mittwoch, 10. Dezember 2014

BFH: Umsatzsteuer - Steuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren, Az.: XI R 19/12

Nr. 81 vom 03. Dezember 2014
Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren
Urteil vom 26.08.14   XI R 19/12



Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. August 2014 (XI R 19/12) entschieden, dass die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.


Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.


Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.


Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück. Der BFH stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln - sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen i. S. des § 20 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.


Die Sache war nicht spruchreif, weil das FG bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Bundesfinanzhof
Pressestelle      Tel. (089) 9231-400
Pressereferent  Tel. (089) 9231-300

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Urteil des XI.  Senats vom 26.8.2014 - XI R 19/12 -

Quelle




BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 26.8.2014, XI R 19/12

Steuerfreiheit der Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren


Leitsätze

1. Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein.

2. Die von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren genügt den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht.

Tatbestand
1
   
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachten Leistungen als Umsätze der Heilbehandlung steuerfrei sind.

2
   
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, das in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, ist die Durchführung von Seminaren zur Raucherentwöhnung und Gewichtsreduktion sowie zum Stress-Management. Gesellschafter der GbR sind die klinische Psychologin A --mit einer Beteiligung von 1 %-- und der Psychotherapeut B --mit einer Beteiligung von 99 %--. Die Umsätze der Klägerin im Jahr 2005 (Streitjahr) beliefen sich auf ... EUR und entfielen überwiegend auf die Durchführung von Seminaren zur Raucherentwöhnung.

3
   
Die Klägerin war der Auffassung, dass die von ihr ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuerfrei seien. Dementsprechend hatte sie im streitbefangenen Zeitraum über ihre Leistungen keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt.

4
   
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die begehrte Steuerbefreiung und setzte die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der nunmehr von der Klägerin erklärten Vorsteuer mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 10. Oktober 2008 auf ... EUR fest. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2009).

5
   
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Umsätze der Klägerin seien nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Steuer befreit. Im Streitfall seien die "Therapien" zur Nikotinentwöhnung teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung erfolgt, unstreitig in einem erheblichen Teil der Fälle aber auch auf der Grundlage von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Großunternehmen, die ein Interesse daran gehabt hätten, ihren Mitarbeitern ein rauchfreies Leben zu ermöglichen. Zwar sei die für die Annahme einer Heilbehandlung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG notwendige ärztliche Verordnung auch in Form einer Sammelverordnung denkbar, in der eine Heilmaßnahme mehreren Patienten gleichzeitig verordnet werde; auch eine solche Verordnung müsse aber jeweils individuell patientenbezogen sein und setze eine individuelle Untersuchung voraus, die im Streitfall nicht stattgefunden habe. Im Streitfall hätten lediglich "Überweisungslisten" mit den Namen der jeweiligen Teilnehmer vorgelegen, denen keine individuellen Untersuchungen und kein individuell festgestelltes Krankheitsbild durch die Betriebsärzte vorausgegangen seien.

6
   
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1792 veröffentlicht.

7
   
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe bei seiner Entscheidung die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift verkannt. Im Streitfall seien ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt.

8
   
Die von ihr erbrachten Leistungen seien als Heilbehandlungen zu qualifizieren, da der Tabakmissbrauch der Patienten behandelt worden sei. Die im Rahmen der Raucherentwöhnungsseminare von ihr bekämpften Phänomene der "Tabakabhängigkeit" und des "Tabakmissbrauchs" seien in der "International Classification of Diseases" (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie Krankheiten klassifiziert. Jedenfalls habe es sich um Heilbehandlungen zum Zwecke der Prävention/Vorbeugung gehandelt.

9
   
Selbst wenn man im Streitfall für das Vorliegen einer Heilbehandlung von der Notwendigkeit einer "Verordnung" ausgehe, sei diese in der Überweisung durch die Betriebsärzte zu sehen.

10
   
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 10. Oktober 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2009 aufzuheben und für die von der Klägerin erbrachten streitbefangenen Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG zu gewähren.

11
   
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12
   
Das FG habe festgestellt, dass die Behandlungen zur Nikotinentwöhnung aufgrund von Sammelüberweisungen der Betriebsärzte und somit nicht auf der Grundlage von (eigenen) Untersuchungen und Diagnosen der Klägerin erfolgt seien.

13
   
Der von der Klägerin dargestellte allgemeine Zusammenhang zwischen Rauchen und Gesundheitsgefährdung sei zwar unstreitig. Nach ständiger Rechtsprechung seien jedoch Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen konkreten Krankheitsbezug hätten, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbesserten, und Leistungen, deren Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit sei, nicht steuerbefreit. Eine Steuerfreiheit sei nur gegeben, wenn eine ärztliche Verordnung vorliege.

14
   
Im Streitfall bestehe das Hauptziel der Seminare in der Raucherentwöhnung und nicht in der Vermeidung von späteren Erkrankungen als mögliche Folge eines Aktiv- oder Passivrauchens. Dass die betreffende Tätigkeit von einer fachlich qualifizierten Person ausgeübt werde und zugleich auch zum Schutz der Gesundheit beitragen könne, reiche nicht aus. Daher sei eine Beurteilung der Seminare als steuerfreie Heilbehandlung ohne vorherige individuelle Untersuchung und unabhängig vom Grad des Verlustes der Selbststeuerungsfähigkeit mit der einschlägigen Rechtsprechung unvereinbar.

15
   
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass diverse Programme zur Raucherentwöhnung mit der Bezuschussung nach § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beworben würden. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllten derartige Kurse aber nicht die Voraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung.

Entscheidungsgründe
    
16
   
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

17
   
Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, die von der Klägerin im Rahmen der Durchführung der Raucherentwöhnungsseminare erbrachten Leistungen seien keine Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG, und erlauben dem Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache.

18
   
1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker.

19
   
Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), nach der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden", steuerfrei sind (seit dem 1. Januar 2007 gilt insoweit Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).

20
   
2. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, unter II.2.a; vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126, Rz 14, jeweils m.w.N.).

21
   
a) Dabei sind die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Steuerbefreiungen zwar eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss aber auch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-366/12 --Klinikum Dortmund--, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2014, 301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 271, Rz 26). Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet außerdem nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen i.S. von Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. z.B. EuGH-Urteil --Klinikum Dortmund-- in MwStR 2014, 301, UR 2014, 271, Rz 27, m.w.N.). Dabei geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass der Zweck, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen, der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und der in Buchst. c dieses Absatzes vorgesehenen Befreiung gemeinsam ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil --Klinikum Dortmund-- in MwStR 2014, 301, UR 2014, 271, Rz 28, m.w.N.).

22
   
b) Der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. z.B. EuGH-Urteil --Klinikum Dortmund-- in MwStR 2014, 301, UR 2014, 271, Rz 29, m.w.N.). Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung zukommt (vgl. z.B. EuGH-Urteil --Klinikum Dortmund-- in MwStR 2014, 301, UR 2014, 271, Rz 30, m.w.N.).

23
   
c) Zu den nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören nach der Rechtsprechung des BFH auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10, BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 14). Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 14, m.w.N.).

24
   
3. Bei der Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen im Rahmen der Raucherentwöhnungsseminare um Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG handeln kann.

25
   
a) Zwar ist hierfür nicht entscheidend, ob entsprechend dem Hinweis der Klägerin das Rauchen wegen der möglicherweise damit verbundenen Tabakabhängigkeit nach der "ICD - 10" unter der Rubrik "Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen" der WHO als Krankheit zu qualifizieren ist. Denn der BFH hat wiederholt entschieden, dass die Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, nicht davon abhängen kann, wie der Begriff der "Gesundheit" oder der "Krankheit" durch die WHO definiert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001, unter II.4.a bb; vom 1. Juli 2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, Rz 13; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, 2. Leitsatz und Rz 13).

26
   
b) Bei der Durchführung der Raucherentwöhnungsseminare kann es sich aber um Maßnahmen handeln, die --ggf. auch nur vorbeugend-- dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 14, m.w.N.; EuGH-Urteil --Klinikum Dortmund-- in MwStR 2014, 301, UR 2014, 271, Rz 30, m.w.N.).

27
   
aa) Es ist allgemein anerkannt, dass das Rauchen gesundheitsschädlich ist. Unter Rauchern und Nichtrauchern gibt es kaum jemanden, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt wären. Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen. Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod. Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, dass Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet (so Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1997  2 BvR 1915/91, BVerfGE 95, 173, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 548, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2871, unter C.II.2.b aa, m.w.N.).

28
   
bb) Bei den von der Klägerin durchgeführten Raucherentwöhnungsseminaren mit dem Ziel der Beendigung des Rauchens durch die Teilnehmer handelt es sich daher um Dienstleistungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen können, sei es nur vorbeugend, oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit (vgl. dazu im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2013  2 K 2055/11, EFG 2014, 228). Andere Zwecke hat das FG nicht festgestellt.

29
   
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Krankenkassen, welche die Kosten der Teilnahme an den Seminaren zur Raucherentwöhnung zum Teil übernommen haben, die streitbefangenen Leistungen der Klägerin als sog. Leistungen zur Primärprävention qualifiziert haben, die (lediglich) den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, und somit in den Anwendungsbereich von § 20 SGB V fallen (vgl. dazu auch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. April 2004 B 6 KA 125/03 B, juris, Rz 14).

30
   
Der BFH hat zwar entschieden, dass Leistungen zur Prävention i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, 2. Leitsatz zu Ernährungsberatungen; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen). Etwas anderes gilt aber, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung --aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme-- durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 2005 V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669; in BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, 1. Leitsatz zu Ernährungsberatungen).


31
   
Diese Voraussetzungen können im Streitfall bezogen auf die von den Betriebsärzten übermittelten Teilnehmerlisten für die Raucherentwöhnungsseminare erfüllt sein, wozu das FG weitere Feststellungen zu treffen hat.

32
   
Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit --ASiG--). Sie haben dazu u.a. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Zu diesen Aufgaben kann auch die Entsendung der Arbeitnehmer in Raucherentwöhnungsseminare gehören.

33
   
Der BFH hat im Übrigen bereits entschieden, dass Leistungen der Betriebsärzte i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 UStG fallen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 7/05, BFHE 214, 458, BStBl II 2007, 412).

34
   
c) Auch die übrigen Einwendungen des FA greifen nicht durch.

35
   
Insbesondere sind die im Streitfall erbrachten Leistungen nicht vergleichbar mit Leistungen, die Gegenstand der vom FA für einschlägig gehaltenen Rechtsprechung zu Schönheitsoperationen waren (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168), zu Supervisionsleistungen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675) und zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens als medizinischer Sachverständiger (EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C-212/01 --Unterpertinger--, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111).

36
   
4. Das FG ist bei der Versagung der streitbefangenen Leistungen als gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG von der Steuer befreite Heilbehandlungen von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann aber aus mehreren Gründen nicht durcherkennen:

37
   
a) Zum einen hat das FG --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht-- nicht festgestellt, in welchem Umfang die Klägerin im Streitjahr Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt geht lediglich hervor, dass die Umsätze der Klägerin sich "überwiegend" aus Seminaren zur Raucherentwöhnung zusammensetzen, im Übrigen aber Veranstaltungen zur "Gewichtsreduktion" und zum "Stress-Management" betrafen. Eine exakte Aufteilung der entsprechenden Veranstaltungen als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der in Betracht kommenden Steuerbefreiung fehlt bislang.

38
   
b) Weiter hat das FG nicht festgestellt, wie es zu der Erstellung der Sammelüberweisungen durch die Betriebsärzte gekommen ist. Zwar kann auch --wie dargelegt-- in einer Sammelüberweisung ein hinreichender Nachweis dafür liegen, dass die durchgeführte Maßnahme eine Heilbehandlung ist. Allerdings ist die rein subjektive Vorstellung des Patienten als Leistungsempfänger für die Einordnung als Heilbehandlung nicht ausreichend; bei der Beurteilung, ob die Maßnahme einem therapeutischen Zweck dient, handelt es sich um eine medizinische Frage, die von medizinischem Fachpersonal aufgrund medizinischer Feststellungen getroffen werden muss (EuGH-Urteil vom 21. März 2013 C-91/12 --PFC Clinic--, MwStR 2013, 197, UR 2013, 335, Rz 34 f.). Ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte diesen Anforderungen genügen, hat das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen.

39
   
c) Ferner hat das FG in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf S. 10 unter 3. ausgeführt, dass die Nikotinentwöhnungstherapien "teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung" und damit außerhalb von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Unternehmen erfolgt seien. Da sich dem nicht entnehmen lässt, in welchem konkreten Umfang dies der Fall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, inwieweit die --wie dargelegt-- erforderliche medizinische Indikation der Raucherentwöhnungsseminare fehlt, was die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ausschließen würde.

40
   
d) Schließlich fehlen noch Feststellungen des FG zu Inhalt, Ablauf und zeitlichem Umfang der Seminare sowie zu den Fragen, wer die streitbefangenen Leistungen tatsächlich erbracht hat und ob die entsprechende Person insoweit über die zur Gewährung der Steuerbefreiung erforderliche fachliche Qualifikation im Rahmen einer "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit" i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG verfügt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. September 2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262, Leitsätze 1 und 2; in BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126, Rz 22; zu psychotherapeutischen Behandlungen durch Diplompsychologen BFH-Urteil vom 1. April 2004 V R 54/98, BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681 im Anschluss an EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01 --Dornier--, Slg. 2003, I-12911, BFH/NV Beilage 2004, 40, und zu Psychotherapeuten z.B. Bunjes/ Heidner, UStG, 13. Aufl., § 4 Nr. 14 Rz 56).

41
   
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 81/14 vom 3.12.2014

Quelle