Öffnung des Wettmarktes soll 750 Millionen Euro bringen
Frankfurt/Main (sid). Die Liberalisierung des Sportwettenmarktes und die Vergabe von Lizenzen an private Anbieter würden nach Angaben eines Wirtschaftsinstituts den Bundesländern Einnahmen in Höhe von rund 750 Millionen Euro garantieren. CDU-Politiker Hans-Jörg Arp, Landtagsabgeordneter in Schleswig Holstein sagte der Sport Bild, dies sei die Schätzung des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung in München. Schleswig-Holstein hatte bereits vor zwei Wochen angekündigt, bis zum Jahresende aus dem Glücksspielstaatsvertrag aussteigen zu wollen. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vertrag zementiert das Monopol des Staates bei Sportwetten (Oddset) sowie Glücksspielen und schließt private Konkurrenz aus. Vor allem die rechtliche Begründung, durch das Verbot privater Anbieter die Glücksspielsucht bekämpfen zu wollen, gerät seither immer stärker unter Beschuss.
Quelle:
www.rp-online.de/
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Gerichtshof der Europäischen Union - Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen
C-203/08 und C-258/08 (Auszug)
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen.
Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen
PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/09
Luxemburg, den 17. Dezember 2009
Gerichtshof der Europäischen Union
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08
The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen
Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.
Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.
Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.
Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.
Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können. Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.
Dazu hat der Generalanwalt
erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.
Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen,
dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.
Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.
Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.
Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
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1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto).
2 – Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09
www.curia.europa.eu
Rechtssache C-203/08 und C-258/08
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
„Art. 49
EG – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Glücksspiele –
Betrieb von Glücksspielen über das Internet – Regelung, die eine
Erlaubnis einem einzigen Veranstalter vorbehält – Weigerung, einem
Veranstalter, der bereits in anderen Mitgliedstaaten über eine Erlaubnis
verfügt, eine Betriebserlaubnis zu erteilen – Rechtfertigung –
Verhältnismäßigkeit – Kontrolle jeder konkreten Maßnahme zur
Durchführung der nationalen Regelung“
In der Rechtssache C‑258/08
betreffend
ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge
Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juni 2008,
beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2008, in dem Verfahren
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd,
Ladbrokes International Ltd
gegen
Stichting de Nationale Sporttotalisator
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter
Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues
(Berichterstatter), der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas,
U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und der Ladbrokes International Ltd,
vertreten durch W. Hoyng und M. Meulenbelt, advocaten, beauftragt von
S. Kon und M. Evans, Solicitors,
– der
Stichting de Nationale Sporttotalisator, vertreten durch E. Pijnacker
Hordijk, J. van Manen und M. van Wissen, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
– der
belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert und L. Van den Broeck
als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck, advocaat,
– der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
– der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås und K. Moe Winther als Bevollmächtigte,
– der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
E. Traversa, A. Nijenhuis und S. Noë als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 2009
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 EG.
2 Es
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting de
Nationale Sporttotalisator, einer Stiftung niederländischen Rechts (im
Folgenden: De Lotto), und den im Vereinigten Königreich ansässigen
Unternehmen Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes
International Ltd (im Folgenden: Ladbrokes-Unternehmen) wegen des
möglicherweise vorschriftswidrigen Verhaltens der Ladbrokes-Unternehmen
auf dem niederländischen Glücksspielmarkt.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 1 des Gesetzes über Glücksspiele (Wet op de kansspelen, im Folgenden: Wok) bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts Va dieses Gesetzes ist es verboten,
a. die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem Preis- oder Prämienwettbewerb zu
bieten, wenn die Ermittlung der Gewinner allein dem Zufall überlassen
bleibt, den die Teilnehmer im Allgemeinen nicht entscheidend
beeinflussen können, es sei denn, dass eine entsprechende Erlaubnis nach
diesem Gesetz erteilt worden ist;
b. ohne
eine Erlaubnis nach diesem Gesetz die Teilnahme an einer unter
Buchst. a genannten Veranstaltung oder einer entsprechenden
Veranstaltung in Europa außerhalb des Königreichs der Niederlande zu
fördern, oder zu diesem Zweck zur Veröffentlichung oder Verbreitung
bestimmte Dokumente vorzuhalten; …“
4 Art. 16 Wok sieht vor:
„1. Der
Minister der Justiz und der Minister für Wohlfahrt, Gesundheit und
Kultur können unter Berücksichtigung der Interessen gemeinnütziger
Einrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Sports und der
Körpererziehung, der Kultur, der gesellschaftlichen Wohlfahrt und der
Gesundheit der Bevölkerung einer juristischen Person mit vollständiger
Rechtsfähigkeit für eine von ihnen zu bestimmende Zeit eine Erlaubnis
zur Veranstaltung von Sportwetten erteilen.
2. Der
Ertrag einer Wette ist … für die Zwecke zu verwenden, die die
juristische Person mit der Veranstaltung und Annahme von Sportwetten
fördern will.
3. Mindestens 47,5 % der
Gesamterträge, die mit den nach diesem Abschnitt und nach Abschnitt IVa
veranstalteten Glücksspielen erzielt und auf der Grundlage eines
Kalenderjahrs berechnet werden, sind für die Gewinnausschüttung
bestimmt. …“
5 In Art. 21 Wok heißt es:
„1. Die in Art. 16 genannten Minister erlassen Vorschriften über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten.
2. Diese Vorschriften regeln insbesondere
a. die Zahl der zu veranstaltenden Wetten,
b. die Ermittlung der Ersatzergebnisse und das Gewinnschema,
c. die Verwaltung und Deckung der mit der Veranstaltung verbundenen Kosten,
d. die Verwendung der Erträge der veranstalteten Wetten,
e. die Satzung und die Geschäftsordnung der juristischen Person,
f. die staatliche Aufsicht,
g. den
Aufbau des von der juristischen Person jährlich vorzulegenden Berichts
über ihre Tätigkeiten und deren finanzielle Ergebnisse sowie die Art und
Weise der Veröffentlichung dieses Berichts.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 Die
niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System
ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu
veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende
behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden
nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen.
7 Aus
den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten des
Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass in den Niederlanden keine
Möglichkeit besteht, Glücksspiele interaktiv über das Internet
anzubieten.
8 De
Lotto ist eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
die Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto
und Zahlenspielen ist. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch
die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese
zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich
des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der
öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen.
9 Die
Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere
für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“).
Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene
Glücksspiele an. Ferner bieten sie die Möglichkeit, über eine
gebührenfreie Telefonnummer an von ihnen veranstalteten Wetten
teilzunehmen. Diese Unternehmen üben keine materiellen Tätigkeiten im
niederländischen Hoheitsgebiet aus.
10 De
Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden
ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die
sie nicht über die nach der Wok erforderliche Zulassung verfügten,
wandte sich an den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
zuständigen Richter der Rechtbank Arnhem (Gericht erster Instanz
Arnhem), um den Unternehmen aufzugeben, dies abzustellen.
11 Mit
Urteil vom 27. Januar 2003 gab der für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zuständige Richter diesem Antrag statt und gab den
Ladbrokes-Unternehmen auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu
ihrer Website für in den Niederlanden ansässige Personen zu sperren und
diese daran zu hindern, telefonisch an Wetten teilzunehmen. Diese
Maßnahmen wurden mit den Urteilen des Gerechtshof te Arnhem
(Berufungsgericht Arnhem) vom 2. September 2003 und des Hoge Raad der
Nederlanden (Oberster Gerichtshof) vom 18. Februar 2005 bestätigt.
12 Am
21. Februar 2003 erhob De Lotto außerdem Klage gegen die
Ladbrokes-Unternehmen bei der Rechtbank Arnhem. De Lotto beantragte, die
von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen
Richter gegen die Unternehmen verhängten Zwangsmaßnahmen zu bestätigen.
Mit Urteil vom 31. August 2005 gab die Rechtbank der Klage von De Lotto
statt und gab den Unternehmen unter Androhung einer Geldbuße auf, die
Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu Glücksspielen über das Internet
und das Telefon für in den Niederlanden ansässige Personen
aufrechtzuerhalten. Auf die Bestätigung dieses Urteils mit Urteil des
Gerechtshof te Arnhem vom 17. Oktober 2006 hin legten die
Ladbrokes-Unternehmen Kassationsbeschwerde an das vorlegende Gericht
ein.
13 Da
der Hoge Raad der Ansicht ist, dass die Auslegung des Unionsrechts
erforderlich ist, um ihm die Entscheidung des bei ihm anhängigen
Rechtsstreits zu ermöglichen, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfüllt
eine auf die Lenkung der Spielleidenschaft in bestimmte Bahnen
gerichtete, restriktive nationale Glücksspielpolitik, die tatsächlich
dazu beiträgt, dass die mit der betreffenden nationalen Regelung
verfolgten Ziele, nämlich die Eindämmung der Spielsucht und die
Betrugsbekämpfung, erreicht werden, indem sie dafür sorgt, dass dank des
regulierten Angebots von Glücksspielen der Umfang des Spielens (viel)
begrenzter bleibt, als es ohne das nationale Regulierungssystem der Fall
wäre, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, insbesondere im Urteil vom 6. November 2003, Gambelli
u. a. (C‑243/01, Slg. 2003, I‑13031), aufgestellte Voraussetzung, dass
die Wetttätigkeiten durch diese Politik in kohärenter und systematischer
Weise begrenzt werden, auch wenn dem oder den Inhabern der Genehmigung
erlaubt ist, ihr Glücksspielangebot durch die Einführung neuer
Glücksspiele attraktiver zu machen, das Augenmerk einer breiten
Öffentlichkeit durch Werbung auf ihr Glücksspielangebot zu lenken und so
(potenzielle) Spieler von dem illegalen Angebot von Glücksspielen
fernzuhalten (vgl. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04,
C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnr. 55 a. E.)?
2. a) Hat,
wenn eine nationale Regelung der Glücksspielpolitik mit Art. 49 EG
vereinbar ist, das nationale Gericht bei ihrer Anwendung in einem
konkreten Fall stets zu untersuchen, ob die zu erlassende Maßnahme, wie
etwa die Anordnung, eine Website für die Teilnahme Gebietsansässiger des
betroffenen Mitgliedstaats an den dort angebotenen Glücksspielen durch
eine hierfür verfügbare Software unzugänglich zu machen, unter den
konkreten Umständen des Falles als solche an und für sich die
Voraussetzung erfüllt, dass sie den zur Rechtfertigung der nationalen
Regelung geltend gemachten Zielen tatsächlich Rechnung trägt, und ob die
sich aus dieser Regelung und ihrer Anwendung ergebende Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung dieser Ziele
nicht unverhältnismäßig ist?
b) Macht
es für die Beantwortung der Frage 2a einen Unterschied, wenn die zu
erlassende Maßnahme nicht im Rahmen der Anwendung der nationalen
Regelung von der Behörde beantragt und auferlegt wird, sondern im Rahmen
eines Zivilverfahrens, in dem die mit der erforderlichen Genehmigung
tätige Veranstalterin von Glücksspielen beantragt, die Maßnahme auf der
Grundlage einer nach bürgerlichem Recht ihr gegenüber begangenen
unerlaubten Handlung anzuordnen, die darin besteht, dass die Gegenpartei
die betreffende nationale Regelung missachtet und sich damit einen
unlauteren Vorsprung vor der mit der erforderlichen Genehmigung tätigen
Partei verschafft?
3. Ist
Art. 49 EG so auszulegen, dass bei Anwendung dieser Bestimmung die
zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund des in diesem
Mitgliedstaat geltenden geschlossenen Genehmigungssystems für das
Anbieten von Dienstleistungen bei Glücksspielen nicht verbieten kann,
dass ein Dienstleistungsanbieter, dem bereits in einem anderen
Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Erbringung dieser
Dienstleistungen über das Internet erteilt worden ist, diese
Dienstleistungen auch im erstgenannten Mitgliedstaat über das Internet
anbietet?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
14 Mit
seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer
nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung
der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und tatsächlich zur
Verwirklichung dieser Ziele beiträgt, davon ausgegangen werden kann,
dass sie Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise
begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis
berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer
Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.
15 Art. 49
EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für
inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen
Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des
Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in
dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu
behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Dienstleistungsfreiheit
gilt sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch zugunsten des
Dienstleistungsempfängers (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa
de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, Slg. 2009,
I‑0000, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Eine
Regelung eines Mitgliedstaats, die die Veranstaltung und die Bewerbung
von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines
einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung
erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, stellt eine
Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs
dar (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin
International, Randnr. 52, sowie vom heutigen Tag, Sporting Exchange,
C‑203/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 24).
17 Zu
prüfen ist jedoch, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der
Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 55 EG auf diesem Gebiet
anwendbaren Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig
oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil
Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International,
Randnr. 55).
18 Art. 46
Abs. 1 EG lässt Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die
Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine Reihe von zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses herausgestellt, die diese Beschränkungen
ebenfalls rechtfertigen können, wie die Ziele des Verbraucherschutzes,
der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu
überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der
sozialen Ordnung im Allgemeinen (Urteil Liga Portuguesa de Futebol
Profissional und Bwin International, Randnr. 56).
19 In
diesem Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen
Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für
den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten
einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen
rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der
Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (Urteile Gambelli u. a.,
Randnr. 63, sowie Placanica u. a., Randnr. 47).
20 Den
Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet
der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und
gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von
ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen, insbesondere
an ihre Verhältnismäßigkeit, genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile
Placanica u. a., Randnr. 48, sowie Liga Portuguesa de Futebol
Profissional und Bwin International, Randnr. 59).
21 Im
Einzelnen müssen die Beschränkungen, die auf die in Randnr. 18 des
vorliegenden Urteils angeführten Gründe gestützt werden, geeignet sein,
die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie
kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen
(vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 67).
22 Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen
Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften
tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und
ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese
Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile Gambelli u. a., Randnr. 75, sowie
Placanica u. a., Randnr. 58).
23 Im
vorliegenden Fall ist dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage zu
entnehmen, dass das vorlegende Gericht die mit der Wok verfolgten Ziele
klar angibt, nämlich den Verbraucherschutz durch Eindämmung der
Spielsucht und die Betrugsbekämpfung, und dass es der Auffassung ist,
dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung diesen Zielen
tatsächlich entspricht und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
Erforderliche hinausgeht.
24 Das
vorlegende Gericht hat allerdings insoweit Zweifel an der Kohärenz und
Systematik der nationalen Regelung, als diese zwar die in der
vorstehenden Randnummer genannten Ziele verfolgt, gleichzeitig aber den
Wirtschaftsteilnehmern, die in den Niederlanden über eine
ausschließliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügen
und zu denen De Lotto gehört, erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch
die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu
machen.
25 Wie
der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine Politik der
kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in
Einklang stehen, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten
geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten
und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist
es erforderlich, dass die zugelassenen Veranstalter eine verlässliche
und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit
bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von
Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer
Vertriebstechniken mit sich bringen kann (Urteil Placanica u. a.,
Randnr. 55).
26 Zwar
wird in den Gründen des Urteils Placanica u. a. nur auf das Ziel der
Bekämpfung der Kriminalität im Glücksspielsektor Bezug genommen, während
die niederländische Regelung im Ausgangsverfahren auch die Eindämmung
der Spielsucht bezweckt, doch sind diese beiden Ziele in ihrer
Gesamtheit zu würdigen, weil sie sich auf den Schutz der Verbraucher
sowie den Schutz der Sozialordnung beziehen (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039,
Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C‑124/97, Slg. 1999,
I‑6067, Randnr. 33, sowie vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C‑67/98,
Slg. 1999, I‑7289, Randnr. 31).
27 Es
obliegt dem vorlegenden Gericht, in Anbetracht der Umstände des bei ihm
anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren
fragliche nationale Regelung dadurch, dass sie die Inhaber einer
ausschließlichen Erlaubnis ermächtigt, neue Spiele anzubieten und
Werbung zu treiben, als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion
im Glücksspielsektor zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in
rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.
28 Sollte
sich herausstellen, dass das Königreich der Niederlande eine Politik
der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem es den
Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an
Glücksspielen bietet, um vor allem Mittel zu beschaffen, und dass die
Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus
zugelassenen Glücksspielen deshalb keine nützliche Nebenfolge, sondern
der eigentliche Grund der von diesem Mitgliedstaat betriebenen
restriktiven Politik ist, wäre festzustellen, dass eine solche Politik
die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise
begrenzt und daher nicht geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels der
Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten.
29 Im
Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu
untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden
ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen
und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.
30 Da
nämlich das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen,
grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen,
die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für
sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann
als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten
einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf
abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken.
31 Sollte,
wie De Lotto in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die
Nachfrage nach Glücksspielen in den Niederlanden, insbesondere im
Bereich des heimlichen Angebots, bereits erheblich zugenommen haben, ist
dies zu berücksichtigen.
32 Die
im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung soll nicht nur Betrug
und andere Straftaten im Glücksspielbereich bekämpfen, sondern auch den
Verbraucherschutz gewährleisten. Somit muss das richtige Gleichgewicht
gefunden werden zwischen dem Erfordernis einer kontrollierten Expansion
der zugelassenen Glücksspiele, um das Glücksspielangebot für die
Öffentlichkeit attraktiv zu machen, und der Notwendigkeit, die
Spielsucht der Verbraucher so weit wie möglich zu verringern.
33 Bei
dieser Prüfung könnten sich bestimmte Anhaltspunkte, die sich den dem
Gerichtshof vorliegenden Akten entnehmen lassen, als hilfreich erweisen.
34 Nach
der Entscheidung von 2004 über die ausschließliche Zulassung von De
Lotto für die Veranstaltung von Sportwetten trägt diese „Stiftung dafür
Sorge, dass die Tätigkeiten der Kundenwerbung und der Werbung
zurückhaltenden und ausgewogenen Inhalts sind, und sie achtet
insbesondere darauf, dass die übermäßige Teilnahme an nach dieser
Entscheidung veranstalteten Glücksspielen eingedämmt wird“.
35 Darüber
hinaus hat der niederländische Justizminister mit Schreiben vom 23.
Juni 2004 die Zulassungsinhaber aufgefordert, „die Zahl der
Werbenachrichten stark einzuschränken und dieser restriktiven
Werbepolitik dadurch Form und Inhalt zu geben, dass sie für die
Glücksspielveranstalter einen Verhaltens- und Werbekodex erarbeiten, der
für alle Veranstalter gelten soll“. Dieser Kodex ist in den
Niederlanden am 15. Februar 2006 in Kraft getreten.
36 Diese
Gesichtspunkte könnten den Willen der nationalen Behörden belegen, die
Expansion der Glücksspiele in den Niederlanden in engen Grenzen zu
halten.
37 Das
vorlegende Gericht muss jedoch prüfen, ob die Entwicklung des
Glücksspielmarkts in den Niederlanden erkennen lässt, dass die Behörden
dieses Mitgliedstaats die Expansion der Glücksspiele sowohl hinsichtlich
des Umfangs der von den Inhabern einer ausschließlichen Erlaubnis
durchgeführten Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele
durch diese Veranstalter wirksam kontrollieren und damit die mit der
nationalen Regelung verfolgten Ziele angemessen miteinander in Einklang
bringen.
38 Nach
alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass bei einer nationalen
Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung der
Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und wirksam zur Erreichung
dieser Ziele beiträgt, davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, obwohl
der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis berechtigt sind,
ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Spiele und durch
Werbung attraktiver zu machen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu
prüfen, ob die illegalen Spieltätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat
ein Problem darstellen können, dem eine Expansion der zugelassenen und
regulierten Tätigkeiten abhelfen kann, und ob diese Expansion nicht
einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht
unvereinbar macht.
Zur zweiten Frage
39 Mit
seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das
nationale Gericht im Hinblick auf die Anwendung einer mit Art. 49 EG
vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele verpflichtet
ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die
die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung des
mit dieser verfolgten Ziels geeignet ist und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht. Das vorlegende Gericht möchte auch
wissen, ob diese Frage anders zu beantworten ist, wenn die zu erlassende
Maßnahme nicht von den Behörden, sondern von einem Einzelnen im Rahmen
eines Zivilverfahrens beantragt wird.
40 Wie
in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, obliegt es den
nationalen Gerichten, zu prüfen, ob mitgliedstaatliche
Rechtsvorschriften, die eine im Vertrag verankerte Grundfreiheit
beschränken, zur Erreichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele,
die diese Rechtsvorschriften rechtfertigen könnten, geeignet sind und ob
die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele
unverhältnismäßig sind.
41 Der zweiten Frage liegt die Annahme zugrunde, dass die niederländische Glücksspielregelung mit Art. 49 EG vereinbar ist.
42 Im
Ausgangsverfahren beruht die Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten
freien Dienstleistungsverkehrs unmittelbar auf den Bestimmungen der Wok,
da sie die Veranstaltung und die Bewerbung von Glücksspielen einer
Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters
unterwirft, die es allen anderen – auch den in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste
Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
43 Eine
Maßnahme zur Durchführung der im Ausgangsverfahren fraglichen
nationalen Regelung, wie die von dem für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zuständigen Richter an die Ladbrokes-Unternehmen
gerichtete Anordnung, für in den Niederlanden ansässige Personen den
Zugang zu ihrer Website zu sperren und es ihnen unmöglich zu machen,
telefonisch an Wetten teilzunehmen, ist unerlässlich für den Schutz, den
dieser Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet im Glücksspielbereich
gewähren will, und kann daher nicht als eine zusätzliche Beschränkung
gegenüber derjenigen angesehen werden, die sich unmittelbar aus den
Bestimmungen der Wok ergibt.
44 Diese
Durchführungsmaßnahme stellt nämlich lediglich die praktische
Wirksamkeit der niederländischen Glücksspielregelung sicher. Ohne eine
solche Maßnahme würde dem in der Wok vorgesehenen Verbot jede
Wirksamkeit fehlen, weil von den nationalen Behörden nicht zugelassene
Wirtschaftsteilnehmer Glücksspiele auf dem niederländischen Markt
anbieten könnten.
45 Da
die vom nationalen Gericht angeordnete Durchführungsmaßnahme als solche
nicht zu zusätzlichen Beschränkungen auf dem Markt führt, steht die
Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in engem Zusammenhang
mit der Prüfung, die das nationale Gericht im Hinblick auf die
Vereinbarkeit der Wok mit Art. 49 EG durchgeführt hat.
46 Unter
diesen Umständen braucht, anders als die Ladbrokes-Unternehmen
vortragen, nicht mehr geprüft zu werden, ob die Durchführungsmaßnahme
wirklich durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist, ob sie geeignet ist, die Ziele der Eindämmung der
Spielsucht und der Betrugsbekämpfung zu erreichen, oder ob sie nicht
über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht.
47 Zudem
ist es für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreits unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des
Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung oder
auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz
der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen wurde.
48 Der
Gegenstand dieses Rechtsstreits betrifft nämlich die Anwendung des
Art. 49 EG, der dem Einzelnen Rechte verleiht, die er gerichtlich
geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben
(vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, Slg. 1974,
1299, Randnr. 27, und vom 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007,
I‑181, Randnr. 67).
49 Die
nationalen Gerichte haben unabhängig davon, in welchem Verfahren sie
befasst worden sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedstaat
in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, das Recht auf freien
Dienstleistungsverkehr ausüben können.
50 Demnach
ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das nationale Gericht bei
Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung
über Glücksspiele nicht verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung
sicherstellen soll, zur Erreichung der mit dieser verfolgten Ziele
geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht,
sofern diese Maßnahme unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit
dieser Regelung sicherzustellen und keine zusätzliche Beschränkung
gegenüber derjenigen enthält, die sich aus dieser Regelung ergibt. Für
die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund
des Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung
oder auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum
Schutz der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen
wurde.
Zur dritten Frage
51 Mit
seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines
Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die die
Veranstaltung und die Bewerbung von Glücksspielen einer
Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters
unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste
Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
52 Diese
Frage stellt sich im gleichen rechtlichen Rahmen wie die erste
Vorlagefrage in der Rechtssache, in der das Urteil Sporting Exchange
ergangen ist, und hat den gleichen Wortlaut.
53 Die
Ladbrokes-Unternehmen machen geltend, dass sie Inhaber einer von den
Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere
Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in
diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug
und Spielsucht vorzubeugen. Wenn ein Mitgliedstaat die Veranstaltung von
Glücksspielen beschränke, müsse er berücksichtigen, dass das
öffentliche Interesse, das die fragliche Beschränkung rechtfertige,
bereits durch die Regeln geschützt werde, die der Mitgliedstaat
aufgestellt habe, in dem der Dienstleister über eine Erlaubnis zum
Betrieb solcher Spiele verfüge. Diese Kontrollen und die Garantien
dürften nicht verdoppelt werden.
54 Dazu
ist festzustellen, dass der Sektor der über das Internet angebotenen
Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein
Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand
allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem
Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem
er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen
Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses
anderen Mitgliedstaats unterliegt, rechtmäßig über das Internet
anbietet, keine hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen
Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten bietet,
wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt, denen sich die Behörden des
Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der
Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres
Gewerbes gegenübersehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga
Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 69).
55 Außerdem
bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den
herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren
Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und
größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den
Anbietern betrogen werden (Urteil Liga Portuguesa de Futebol
Profissional und Bwin International, Randnr. 70).
56 Dass
ein Veranstalter, der Glücksspiele über das Internet anbietet, vor
allem deshalb keine aktive Verkaufspolitik im betreffenden Mitgliedstaat
verfolgt, weil er dort keine Werbung treiben kann, steht nicht im
Gegensatz zu den in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten
Erwägungen. Diese beruhen allein auf den Auswirkungen der bloßen
Möglichkeit des Zugangs zu Glücksspielen über das Internet und nicht auf
den möglicherweise unterschiedlichen Folgen eines aktiven oder passiven
Angebots von Leistungen dieses Veranstalters.
57 Demnach
kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung in
Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen
über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von
Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden (vgl. in
diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin
International, Randnr. 72).
58 Auf
die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 49 EG dahin
auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des
Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die Veranstaltung und die
Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten
eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den
in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung
erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Kosten
59 Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Bei
einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die
Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und wirksam
zur Erreichung dieser Ziele beiträgt, kann davon ausgegangen werden,
dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise
begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis
berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer
Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die illegalen Spieltätigkeiten im
betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können, dem eine
Expansion der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen kann,
und ob diese Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der
Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht.
2. Bei
Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung
über Glücksspiele ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die
Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung der mit
dieser verfolgten Ziele geeignet ist und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht, sofern diese Maßnahme unerlässlich ist,
um die praktische Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen und keine
zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen enthält, die sich aus
dieser Regelung ergibt. Für die Entscheidung des bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die
Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörden zur
Durchsetzung der nationalen Regelung oder auf Antrag eines Einzelnen im
Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der von ihm aus dieser Regelung
hergeleiteten Rechte erlassen wurde.
3. Art. 49
EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats
wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die
Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer
Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters
unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste
Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Unterschriften
Quelle
PARR: EuGH verkennt die Chancen des Internets und dreht die Zeit zurück
BERLIN. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf - wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.
Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.
Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass "die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können", ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.
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Quelle