Dienstag, 31. August 2010

Ist der deutsche Glücksspielstaatsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig ?

Die Staatsrechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland weiß um die absolute Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG ebenso gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG absolut Bescheid.

”Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen.” Zitat von Prof. Rupert Scholz (Staatsrechtler und Politiker) vom 23.04.2010 sogar in AUTO-Bild.

Das Zitiergebot zwingt den Gesetzgeber seit dem 23.05.1949 unmissverständlich, jede Grundrechtseinschränkung in einem einfachen Gesetz zu zitieren, damit jeder Bürger darüber informiert wird, welche Grundrechte in welchem Gesetz eingeschränkt werden. Werden diese Grundrechtseinschränkungen nicht zitiert, ist das gesamte Gesetz zwingend nichtig und ungültig, da es sich bei Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um eine zwingende Mußvorschrift handelt, die in keiner anderen Weise auslegbar und interpretierbar ist.
Die Einschränkung der freien Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG auf die im GlüStV nicht hingewiesen wird, war dem Gesetzgeber bereits durch die Hauptsacheverfahren 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01; 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00 und 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06 bekannt.

Der zwingenden Gültigkeitsvorschrift dem Zitiergebot wurde nicht nachgekommen. Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 [15f.]) und (vgl. BVerfGE 113, 348 [366 f.]).

Gleiches gilt für den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wenn dieser einschränkend als Verbotsgesetz angewandt wird. Weiterlesen

Am 29. Mai 2008 erklärte der damalige Bundespräsident Horst Köhler (Dr. Seegmüller, Abteilungsleiter im Bundespräsidialamt) schriftlich, welchen rechtlichen Stellenwert das bundesdeutsche Grundgesetz hat: “Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung ”strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.” Quelle

Am 25. Nov. 1970 veröffentlichte Dr. Gustav Heinemann als Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland zur Bedeutung des Bonner Grundgesetzes für den einzelnen Bürger folgendes:
“Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert.”
“Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.”

Der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde bewusst in das Grundgesetz aufgenommen, damit eine Aushöhlung der Grundrechte nicht mehr statt findet. Weiterlesen

Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift. Weiterlesen
Kurt Georg Wernicke, der Erstkommentator des sog. Grundrechteteils des Bonner Grundgesetz, 1949 im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 1950, bezeichnete Art. 19 GG denn auch als die “Königin der Vorschriften”. (hier der vollständige Wortlaut) Mehr unter Rechtsweggarantie

»Zitiergebot: Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums - nach heutiger Auffassung - wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat.« - Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke weiterlesen
Mehr unter: GRUNDRECHTEFORUM
Initiative zum Schutze der Grundrechte und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Werden GlüStV/RStV angewendet, führt dieses zu einem grundgesetzlich unzulässigen Eingriff, den der Bürger als Grundrechtsträger mit dem ausdrücklich verfassungsrechtlich geregelten Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 19.4.2 GG durch Anrufung der ordentlichen Gerichte abwehren kann und darf, da die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen darstellen. In der Lüth-Enscheidung hat das BverfG unter dem Az.: 1 BvR 400/51 v. 15. Januar 1958, dazu wie folgt entscheiden:

„Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.“

Die Zuständigkeit für die Geltendmachung des Justiz- gewährleistungsanspruchs zwecks Durchsetzung des individuellen Grundrechtsanspruches liegt gemäß Art. 19.4.2 GG bei den ordentlichen Gerichten. Im Art. 19.4.2 GG heißt es:

„Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Um den Justizgewährleistungsanspruch zugunsten des beschwerten Grundrechtsträgers rechtswirksam durchzusetzen, bedarf es einzig und allein des anordnenden Richterspruches der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich jedoch weder auf die ZPO, die FGO noch auf die VwGO zu stützen hat. Einzige Ermächtigungsgrundlage ist Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG. Anzuordnen ist, dass alle belastenden Verwaltungsakte des Grundrechtsverletzers in Gestalt der Aufsichtsbehörden, da nichtig, sofort und ersatzlos aufzuheben sind und der ursprüngliche Zustand durch den Grundrechtsverletzer vollwertig unter Kostenersatz wieder herzustellen ist. Quelle

Zum grundgesetzlich garantierten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Folgebeseitigungsanspruch gegenüber jedem Amtsträger im Fall von Grundrechtsverletzungen

Das Grundgesetz, seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland, bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG seither den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages (am 08.09.1949) gemäß Art. 123 Abs. 1 GG (nur) fort gilt, soweit es nicht dem Grundgesetze widerspricht.
Nun ist die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Gesamtheit der Normen, die ( im Sinne von: sowohl ) formell ( im Sinne von: als auch ) und materiell der am 23.05.1949 in Kraft getretenen und bis heute als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland fortgeschriebenen Verfassung gemäß ( im Sinne von: übereinstimmen ) sind. ( siehe auch die sog. Elfes-Entscheidung des BverfG vom 16.01.1957 ) Spätestens mit dieser Entscheidung des BverfG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gezwungen, nur dem Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland formell und materiell entsprechende Normen als Gesetzgeber zu erlassen sowie als vollziehende Gewalt und Gerichte anzuwenden.
Einen anderslautenden verfassungsrechtlich verankerten Ermessensspielraum gibt es hier für keine der drei Gewalten.
Da dem Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland seitens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich keine konstitutive Macht übertragen worden ist, gilt auch für die Richter am BverfG ausschließlich der verfassungsrechtlich verankerte Wortlaut des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Auslegung und / oder Deutung ist aufgrund dessen, dass das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, auch für das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen.
Das BverfG hat am 14. Feb. 1968 in seiner Entscheidung - 2 BvR 557/62 - folgenden Leitsatz für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG verkündet:
3. Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.
4. Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.
1958 erklärte das Bundesverfassungsgericht in der sog. Lüth-Entscheidung - BverfGE 7, 198 - :
Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Quelle
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 erhielten die Grundrechte erstmalig in der deutschen Geschichte Gesetzeskraft. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG heißt es:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
Für den sog. nachkonstitutionellen Gesetzgeber bedeutet dieses bis heute, dass er kein einziges Gesetz erlassen darf, dass auch nur ein einziges Grundrecht unzulässigerweise einschränkt, geschweige denn verletzt.
Um diesen verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehl gemäß Art. 1.2 GG umgesetzt zu wissen, müssen zwingend alle nachkonstitutionellen Gesetze den zwingenden verfassungsrechtlich verankerten die Grundrechte garantierenden Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG einschließlich also auch dem sog. Zitiergebot genügen.
Soweit der Blick auf sog. nachkonstitutionelle Gesetze.
Der Verfassunggeber hat aber auch für alle die Fälle vorgesorgt, in denen der sog. nachkonstitutionelle Gesetzgeber sich sog. vorkonstitutionellen Rechtes, also Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages am 08.09.1949 nachkonstitutionell bedienen will. Dazu schuf der parlamentarische Rat als das verfassunggebende Organ den Art. 123 Abs. 1 GG, der da lautet:
“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.”
Ohne das es einer weiteren Erklärung bedarf, gilt vorkonstitutioenlles Recht ( nur ) fort, soweit ( wenn ) es dem Grundgesetze nicht widerspricht. Vorkonstitutionelles Recht widerspricht z.B. immer dem Grundgesetz, wenn gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte mit Hilfe eines solchen vorkonstitutionellen Gesetzes eingeschränkt werden. Die klaren Rechtsbefehle gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 1.2 GG sowie Art. 123 Abs. 1 GG sollen nach dem Willen des Verfassunggebers dafür Sorge tragen, dass der Schutz des Individuums mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes höherwertig zu sein hat als der Schutz des Gesetzes.
Das der Art. 123 Abs. 1 GG ebenso wie alle übrigen im GG verankerten Rechtsbefehle keiner Auslegung / Umdeutung zugänglich ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz von den drei Westalliierten vor seiner Verkündung durch den Parlamentarischen Rat genehmigt werden musste. Es ist mit nahezu absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Alliierten genehmigt haben was sie verstanden haben. Verstehen konnten sie nur was sie auch lesen konnten, Wort für Wort, Satz für Satz. Damit erübrigt sich jede Diskussion über im Grundgesetz angelegtes sog. Ungeschriebenes Verfassungsrecht oder ungeschriebenes Grundrechtseinschränkungen. Ganz besonders erübrigt sich jeder Erklärungsversuch, dass der Gesetzgeber nicht das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem zwingenden Wortlaut:
“Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen.”
nach in jedem Gesetz, das Freiheitsgrundrechte einschränkt, zwingend zu beachten habe.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”, Zitat Prof. Heintzen, 2001…
Nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich beim Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz.
R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 Rdnr. 59f

Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 Rdnr. 48
Derartige Gesetze sind nichtig. R. Herzog, in Maunz/Düring, GG, Art. 19 I Rdnr. 60; H. Bethge, DVBl. 1972, 365, 366; E. Denninger, in AK,GG, Art. 19 Abs. 1 Rdnr. 19; H.U. Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, 1970, S 112
Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Bis heute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentatoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt.

Aber lesen Sie selbst:

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten.

Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“.
Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird.
Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird.

Es hätte im UStG 1999 mit der Einführug des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft:

“Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”
Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.

Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 — 1 BvR 280/66

Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes:
Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem:
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.

Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebechränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind:
Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.

Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).

In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
 
Zum Zitiergebot führte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt aus:
„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“

Auszugsweise heißt es in diesem vom Bundesverfassungsgericht zitierten Bonner Kommentar zu GG, 1950:
Art. 19 dient im Wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau be-zeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich beschränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht.

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen.

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer — authentischen — Interpretation des positiv gefassten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG. zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein- daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in e-ner für jedermann von vornhereinerkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. ( Quelle: Bonner Kommentar zum GG 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Wernicke )
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Update (12.01.2014): Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details.


Dienstag, 24. August 2010

Geringe Gewinne, weniger Steuern, kein Schutz vor Spielsucht: Vom Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages

Expertenrunde bei der Friedrich-Naumann-Stiftung diskutierte die Zukunft der deutschen Glücksspiellandschaft

Bremen, August 2010 - Lotteriegesellschaften schütten wegen wegbrechender Einnahmen weniger Mittel an gemeinnützige Organisationen aus, Unternehmer werden ruiniert, der Staat nimmt weniger Steuern ein - und die Spielsüchtigen zocken weiter, in Spielhallen und Hinterzimmern.

Ebenso verheerend wie die wirtschaftlichen Folgen des 2008 geschlossenen Glücksspielstaatsvertrages bewertete eine Expertenrunde aus Unternehmern, Juristen und Managern in Bremen die juristische Konstruktion, mit der die Lotto-Toto-Gesellschaften zu Quasi-Monopolisten auf dem Wettspiel-Markt gemacht worden waren. Dass selbst die Monopolisten seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sinkende Einnahmen verzeichnen, liegt an dem Verbot von Glücksspielen im Internet, dem auch virtuelle Lotto-Toto-Scheine zum Opfer gefallen sind. Vor allem jüngere Menschen haben offenbar gern via Website ihre Kreuze gemacht. Dass den gemeinnützigen Monopol-Wettanbietern Umsätze und Gewinne verloren gehen, bestritt auch der Geschäftsführer der Bremer Toto und Lotto GmbH, Michael Barth, nicht. Allerdings: Auch der regelwütigste Bundesrat kann das staatliche Wettmonopol nicht absolut gestalten. Aufgrund eines bis heute geltenden Reichsgesetzes aus Weimarer Zeiten dürfen - als private Unternehmen aufgestellte - Pferdewetten-Buchmacher weiterhin geschäftlich tätig sein, während andere private Wettspiel-Unternehmen dem Bestreben der Bundesländer zum Opfer fielen, Wetteinnahmen allein staatlichen Monopolisten zu genehmigen. Dass der Staatssäckel, aus dem bekanntlich Ausgaben und Investitionen für die Allgemeinheit finanziert werden, nicht voller wird, liegt schlicht daran, dass nur funktionierende, nicht aber verbotene Unternehmen Steuern zahlen.

Sowohl aus wirtschaftlicher wie rechtssystematischer Sicht stellten Rechtsanwalt Markus Maul, Präsident des Verbandes der europäischen Wettunternehmer http://www.vewu.com, Ex-Werder-Bremen-Geschäftsführer für Marketing und Finanzen Manfred Müller und der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Rebeggiani vom Center for Sports Management der Leibniz Universität Hannover http://www.csm.uni-hannover.de den Bundesländern schlechte Noten aus.
Wirtschaftsexperten gehen nach Angaben des Deutschen Lottoverbandes derzeit davon aus, dass die Bundesländer bis zum Ende der vierjährigen Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages voraussichtlich rund elf Milliarden Euro Umsatz und damit fünf Milliarden Euro an Steuern und Zweckerträgen einbüßen werden. Michael Barth mochte sich den politischen Bewertungen seiner Diskussionspartner zwar nicht anschließen, bestätigte allerdings die meisten der dargelegten Zahlen. Eingeladen hatte die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (FNS) http://www.freiheit.org in Zusammenarbeit mit der Liberalen Gesellschaft Bremen. Auch die ordnungspolitische Frage, wieso "normale" Wettunternehmen verboten, de-facto-Glücksspiel-Fernsehsender und -sendungen aber erlaubt sind, konnte die Runde nicht beantworten.

Spielsüchtige, die laut der Argumentation der Erfinder des Staatsvertrages vor ihrer Sucht geschützt werden sollten, sind laut Studien, die der Wissenschaftler Rebeggiani zitierte, in erster Linie von meist nicht in bevorzugten Vierteln gelegenen Automaten-Spielhallen gefährdet, die vom geltenden Monopol allerdings nicht betroffen sind. Selbst das in staatlichen Casinos angebotene Roulette berge höheres Suchtpotential als Sportwetten und Lotterien, wie Markus Maul darlegte. Seiner Argumentation, dass Lotterien schon aufgrund des Spielrhythmus kein Suchtpotential böten, konnte auch Lotto-Geschäftsführer Barth zustimmen. Monopole, so stellte Rechtsanwalt Horst-Jürgen Lahmann, als Vorsitzender der Liberalen Gesellschaft Bremen Gastgeber der Diskussionsrunde im Bremer Presseclub, treffend fest, seien durchaus vertretbar, zuweilen sogar geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Allgemeinheit von Monopol-Strukturen profitiere. Echten Nutzen des löchrigen Wettmonopols konnte indes niemand erkennen.

Uwe Woltemath, Vorsitzender der FDP-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft, plädierte ergo für mehr politische und gesetzgeberische Kreativität. Er forderte klare Regelungen für freies Unternehmertum auch auf dem Wettmarkt und behielt dabei die Interessen der Verbraucher im Blick: Ihnen müssten gesetzliche Regelungen die Sicherheit bieten, Gewinne gegebenenfalls einklagen zu können. Forderungen, denen sich auch Wett-Lobbyist Maul anschließen konnte.

Dass die Bremer mit ihrer Kritik am geltenden Staatsvertrag nicht allein sind, zeigten Äußerungen des schleswig-holsteinischen CDU-Mannes Thomas Stritzel, der sich seit Jahren von Kiel aus mit der Materie Glücksspiel politisch befasst und für den schleswig-holsteinischen Gesetzesentwurf plädierte. Dem schloss sich auch der Münchener Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach http://www.timelaw.de. an. Er verwies auf das international hoch gelobte dänische Glücksspielgesetz, an dem sich Schleswig-Holstein orientiere. Das dänische Modell behalte das (Online-)Lottomonopol, aber lasse private Wett- und Pokerunternehmen staatlich zu, und zwar mit einem wettbewerbsfähigen Steuersatz. Durch den kontrollierten und attraktiven Zugang zum deutschen Werbemarkt würden viele Online-Glücksspielunternehmen sich den Wettbewerbsvorteil nicht nehmen lassen und eine deutsche Anbieterlizenz beantragen. Somit könne zum einen endlich eine nationale Besteuerung des Online Wett- und Pokerspiels erfolgen und zum anderen eine Kanalisierung des Spieltriebes durch die Zulassung zeitgemäßer attraktiver Online Wett- und Pokerangebote. Es müsse, so Hambachs Forderung zum Ende der Veranstaltung, im Bereich Online-Glücksspiel eine europäische Lerngemeinschaft entstehen, da es bereits gute Modelle bei den europäischen Nachbarn gebe: "Die Beispiele England, Italien und Frankreich beweisen, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind. Ein staatliches Monopol verringert nicht zwangsläufig Manipulation und Suchtpotenziale." So sei insbesondere der Hoyzer-Skandal ein Beleg für das Versagen der staatlichen Anbieter, folgert der Experte für EU-weites Glücksspielrecht.

Mit entsprechenden gesetzlichen Initiativen der Länder sollen die starren geltenden Regelungen nun aufgebrochen werden. Ernsthaft Spielkranke, so ist zu vermuten, scheren sich ohnehin wenig um staatliche Verbote in Deutschland. Oder um es mit klaren Worten Manfred Müllers zu sagen: "Als man in England Sportwetten verboten hatte, stellte man fest, dass die Süchtigen eben auf den Fidschi-Inseln spielen."
Das Redaktionsbüro Andreas Schultheis bietet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Ghostwriting, Manuskripte, Redevorlagen etc. für Unternehmen, Verbände, Politiker.

Quelle: http://pressemitteilung.ws/node/226431
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Erfahrungen mit dem Glücksspielstaatsvertrag

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19.08.10; TOP 23d DringlAnfr

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion DIE LINKE; es gilt das gesprochene Wort!

Die Fraktion hatte gefragt:

Der Glücksspielstaatsvertrag läuft aus. Er hat seine Ziele nicht erreicht. Dort, wo das pathologische Spielen - Glückspielsucht - am häufigsten anzutreffen ist, nämlich vor den Glücksspielautomaten, gibt es keine Verbote. Dagegen findet alles, was nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten ist, praktisch sanktionslos im Internet statt. weiterlesen



Sonntag, 22. August 2010

VG Kassel 09.08.2010 - aufschiebende Wirkung angeordnet

Mit dem Beschluss (4L 1012/10.KS) vom 09.09.2010 stellte das VG Kassel das Interesse des Antragstellers über das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit.

Das Gericht führte aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens davon abhängt, ob sich die Regelungen des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 und des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) auf die sich die Schließungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid stützt, mit Art. 12 Abs. 1 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006, sowie den Gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 43 und 49 EGV und der hierzu ergangenen Rechtssprechung des EuGH (insbes. Gambelli/Plancania u.a.) vereinbaren lassen.
Ob dies der Fall ist, hängt wiederum im wesentlichen davon ab, ob die jetzt geltenden Regelungen die dem Land Hessen das Veranstalten von Sportwetten und die Genehmigung ihrer Vermittlung vorbehält, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und Prognosebasis, was die Gefährdung der Bevölkerung durch ein unkontrolliertes Glückspielgeschehen angeht, getroffen worden sind und ob sie tatsächlich geeignet sind, die Spielsucht zu bekämpfen.
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Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gescheitert

Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gegen das Land Hessen wegen der Erlaubnis einer neuen Lottospielmethode gescheitert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied, dass der Fachbeirat zwar seine Rechte gerichtlich geltend machen kann, seine Beteiligungsrechte aber «auf den innerorganisatorischen Funktionsablauf beschränkt» seien, wie der Präsident des Verwaltungsgerichtes, Egon Christ, am Freitag sagte. Quelle: ad-hoc-news.de

Das hessische Innenministerium wird vom Fachbeirat Glücksspielsucht auf Einhaltung des GlüStV verklagt, obwohl das Ministerium selbst mit der ihr nachgeordneten landeseigenen Glücksspielaufsicht und der ihr unterstellten Justiz gerade für die Einhaltung des Gesetzes sorgen sollte, wird versucht die Klägerin über die landeseigene Justiz kalt stellen zu lassen.


"Für das Land Hessen könnte sich der gerichtliche Erfolg in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Pyrrhussieg erweisen. So verweist der Fachbeirat auf die anstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, der am 8. September 2010 seine Entscheidungen zu mehreren Vorlagen zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden wird. Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die „institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert“.
Gerade der Staat muss sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein und dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben auch von ihm selbst buchstabengetreu eingehalten werden!

Mit diesem Verhalten ist die Glaubwürdigkeit des ganzen Systems dahin und die vom BVerfG geforderte vollständige Kohärenz gerade nicht gegeben.

Die UNI Frankfurt beschäftigt sich mit dem Forschungsschwerpunkt:
"Die richterliche Unabhängigkeit vor dem Hintergrund der Erosionen des Verfassungsstaats"

Über die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt schreibt Udo Hochschild:
Staatsverfassung und richterliche Unabhängigkeit - Gewaltenteilung in Deutschland
Dissertation: "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip".  (pdf-download)

"....Durch die Verwaltung der Justiz hat die deutsche Exekutive die Macht, in einer Art und Weise auf die Richter einzuwirken, dass es nur noch von den Persönlichkeitsmerkmalen des einzelnen Richters abhängt, ob er sich dazu verleiten lässt, unter Hintanstellung seiner originär richterlichen Pflichten die politischen Ziele der Regierung zu unterstützen....."

"Der Richtereid" nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" (§ 38 Deutsches Richtergesetz) wird für Karriererichter zur Phrase. Das politisch motivierte Wollen eines der Kabinettsdisziplin unterworfenen Regierungsmitglieds unterläuft den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. II GG) in der Dritten Gewalt mit langfristiger Wirkung."

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Art. 20 Abs. III GG)

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

Gewaltenteilung - Staatsanwaltschaft: Bock und Gärtner in einem
"Organisierte Verantwortungslosigkeit" Die Gewerkschaft der Polizei weist erwartungsgemäß bereits die Forderung von ai nach der Schaffung von unabhängigen Ermittlungskommissionen scharf zurück. "Diese Forderung stellt die Unabhängigkeit der deutschen Justiz in Frage", erklärte ihr Vorsitzender Konrad Freiberg im März 2005 den Stuttgarter Nachrichten.

Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend - gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.” 


Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

»Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.« - 4. Leitsatz BVerfGE 23, 98 - Ausbürgerung I

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Art. 41 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter
Im Hinblick auf Art. 6 der [europäischen] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht;

im Hinblick auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im November 1985 gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;

mit Bezug auf die Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerrats über die Unabhängigkeit und Wirksamkeit und die Rolle der Richter;

im Bestreben, die für die Vorherrschaft des Rechts und den Schutz der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat nötige Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zu stärken;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, allen europäischen Staaten ein Instrument an die Hand zu geben, durch welches die besten Garantien für die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter präzisiert werden;

in der Hoffnung, daß die Richterstatute der verschiedenen Staaten diese Regelungen beherzigen, um das höchstmögliche Niveau an Garantien zu gewährleisten,

haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der vom Europarat organisierten internationalen Versammlung in Straßburg vom 8. bis 10. Juli 1998 diese Europäische Charta über das Richterstatut beschlossen.

Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg

Bestellte Urteile
Amtsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt
Gedanken zur Rechtsbeugung

Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt. (Prof. Dr. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002, Seite 334).

Das Thema wurde auch bereits vor Jahren, in dem Buch "MAFIA IM STAAT" von Leyendecker, Rickelmann, Bönisch, ausführlich behandelt.

Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten „Provisionen“ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.(Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen).

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« - Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen
Aus dem Beitrag "Rechtswirklichkeit"

»Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« - BVerwGE 1, 303 – Sünderin-Fall

Mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 sollte sich eigentlich einges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches zukünftig ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt waren und praktisch leer gelaufen waren. Das sollte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 61 Jahren sieht die Realität in Deutschland ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grudngesetzes, rigoros Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen lässt.
“Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.”
“Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.” Weiterlesen
Fehlverurteilung wegen Totschlags – und was sagt die Staatsanwaltschaft?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu Todesfall Rupp in Neuburg - ab heute neue Hauptverhandlung in Landshut
Nach dem Bericht hatten Veh und der Vors. Richter Sitka den Angestellten eines Schrotthändlers zu der Falschaussage genötigt, der Mercedes von Rupp sei dort verschrottet worden. Nun ergibt sich in der neuen Hauptverhandlung, dass möglicherweise auch der Schrotthändler selbst zu falschen Angaben genötigt wurde.
Gegen den vernehmenden Polizeibeamten ist dies in der Tat ein ungeheurer Verdacht. Aber auch der Vorwurf gegen den OStA Veh selbst ist eklatant: Sollte er tatsächlich so weit gegangen sein, zugunsten einer "stimmigen Geschichte" zur Beseitigung des Mercedes einen Zeugen manipuliert zu haben, indem er ungesetzliche Vorteile versprach? Ganz unglaubhaft erscheint dies nicht, wenn man die Begebenheit aus der Hauptverhandlung berücksichtigt. weiterlesen

Weder die vollziehende Gewalt noch die Rechtsprechung haben ungültige Gesetze anzuwenden oder ihnen Rechtswirksamkeit zu verleihen. Gegenteiliges ist mit den verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes nicht vereinbar. Trotzdem handelnde Amtsträger sind dann als Verfassungsfeinde zu betrachten und zu behandeln, da sie in dem Moment keine Gewähr mehr bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes einzutreten.

"Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist."
Dieses Zitat stammt von Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte” und zeigt, dass sie wissen was sie tun. Weiterlesen
Normenhierarchie und ihre Funktion
Im Urteilstenor 1 U 1588/01 vom 17.07.2002 des OLG Koblenz haben die Richter denn auch wie folgt ausgeführt: “Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.”
Bei der Betrachtung der Gesamtsituation ist wohl nicht Unkenntnis, sondern “vorsätzliches Handeln” unter billiger Inkaufnahme vorsätzlichen schweren fortgesetzen Verfassungsbruches mit dem Ziel, mach Geld, mach noch mehr Geld…
Um sich den Erfolg dieses Verfassungsbruches zu sichern, nimmt man das Begehen von ebenfalls schweren Straftaten billigend in Kauf… Quelle

Mehr über Ämterpatronage, Machtmissbrauch und Korruption:
Parteibuchwirtschaft in öffentlichen Unternehmen - ersehen Sie aus dem Tagungsbericht über die Jahreskonferenz von Transparency Deutschland

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt den Berichtsentwurf von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz in Europa,....... Im Berichtsentwurf wird Deutschland empfohlen, die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte aufzuheben. Quelle

Zu korrupten Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen. Quelle: Wikipedia

Mit aller Deutlichkeit trug der Generalanwalt Bot vor, dass es nach seiner Ansicht für die Frage der Europa-Rechtskonformität der Beschränkungen in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat ankommt und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes (Rdn. 55). Quelle

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der GlüStV erneut verfassungs- und damit auch europarechtswidrig ist, da ganz offensichtlich nicht die Spielsuchtbekämpfung, sondern vielmehr das Erzielen von Einnahmen die entscheidende Rolle gespielt habe, wie dies der Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinem Schlussantrag am 4.3.2010 bemerkte.

Ob der deutsche Glücksspielstaatsvertrag das strenge europarechtliche Kohärenzkriterium (Hartlauer) also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung (Rdn.50; s.a. Lindman) bestehen wird, ist fraglich. Jedenfalls hielt die alte Regelung dem europäischen "Scheinheiligkeitstest" nicht stand. Quelle

Update vom 03.02.2011

Urteil des VG Wiesbaden vom 2.2.11
Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag


Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details.

Rechtfertigung des deutschen Glücksspielmonopols in der Schieflage?

Durch die Genehmigung der Lottoteilnahme über das Internet stehe die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs- und dem Europarecht und damit das staatliche Glücksspielmonopol auf dem Spiel, erläuterte der Fachbeirat.
Das zur Begründung des staatlichen Monopols angegebene Ziel der Spielsuchtbekämpfung werde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zwingend zu beteiligen sei, sanktionslos umgangen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Fachbeirats, Prof. Ulrich Haltern von der Leibniz Universität, Hannover, erklärte daher hinsichtlich des Ziels des gerichtlichen Vorgehens: "Mit der Klage will der Fachbeirat Schaden vom Glücksspielstaatsvertrag, von der Bundesrepublik Deutschland und vom einzelnen Spielwilligen abwenden."

Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die "institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert". Quelle: RA. Arendts


Update vom 03.02.2011

Urteil des VG Wiesbaden vom 2.2.11
Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag

Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gegen das Land Hessen wegen der Erlaubnis einer neuen Lottospielmethode gescheitert.

Um eine mögliche Spielsucht einzudämmen, hat der Gesetzgeber Lotto im Internet in Deutschland verboten

Zur Umsatzsteigerung wird mit dem neuen E-Postbrief das Internetverbot umgangen. Lotto Hessen bezahlt sogar den Versand der Tippabgabe. Quelle: ad-hoc-news

"Dass diese Ziele ("Suchtbekämpfung" v. Unterzeichner angefügt) nicht ernsthaft verfolgt werden, verdeutlichen die zahlreichen Verstöße der staatlichen Monopolbetreiber gegen die zur Suchtbekämpfung etablierten Werbebeschränkungen" so Dr. Robert Kazemi (EuGH C-258/08 [Ladbrokes], Rn.30)

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - Interview
mit Prof. Dr. Pohl, Rheinhold-Würth-Hochschule, Heilbronn-Künzelsau

Herr Dr. Pohl ist Professor für Wirtschaftsinformatik und Medientechnologie und beschäftigt sich schon seit über 10 Jahren mit dem Thema „Lottospielen im Internet“. Nachdem der Glücksspielstaatsvertrag seit Anfang 2009 endgültig das Spielen über das Internet in Deutschland untersagt, gibt es unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema. weiterlesen

Der Fachbeirat Glücksspielsucht hat Klage gegen das hessische Innenministerium erhoben,

weil dieses entgegen den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages das Lottospielen per E-Brief im Internet genehmigt habe. Der E-Postbrief wird über das Internet versendet, was den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages widerspricht (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Mit diesem Verfahren Lotto zu spielen sei für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, argumentierten die unabhängigen Experten des Gremiums. Quelle www.be24.at

"Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen", stellte das Bundesverfassungsgericht am 14.10.2008 (Az.: 1 BvR 928/08 - Rn 40/48 Internetverbot) fest.

Gerne wird übersehen, dass die Bundesländer mit der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung gemäß § 25; 6 GlüStV den eigenen Monopolbetrieben, und somit sich selbst, eine durch das Sportwettenurteil nicht gedeckte weitere Übergangsfrist für das Jahr 2008 einräumten, um unzulässige Spielangebote im Internet weiterführen zu können. So musste nach dem GlüStV erst ab 1.1.2009 eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik, wie sie der EuGH bereits seit der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines „Vollmaßes“ an Konsistenz eingehalten werden. (vergl. BVerfG Az.: 1 BvR 2410/08)

22. August 2010
Der Fachbeirat ist mit seinem Eilantrag gescheitert.
Der Fachbeirat Glücksspielsucht teilte am Freitag mit, die «wichtigste juristische Hürde für einen Erfolg der Klage» sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes genommen worden.

Mit Urteil vom 8. September 2010, C-46/08 (Carmen Media), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die für den Fall einer Europarechtswidrigkeit gestellte Frage nach der Vereinbarkeit eines Internetverbots mit dem Europarecht, der EuGH ebenfalls bejaht (Rn. 91-111) und damit die Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 928/08) bestätigt.

Danach gilt das Verbot, Glücksspiele über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch für die Monopolveranstalter.

Urteil

VG Wiesbaden
- Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag

Hieran sieht man, wie sich die Länder und die Monopolgesellschaften an den GlüStV und das Kohärenzgebot halten!

Der Prüfungsmaßstab wurde höchstrichterlich durch den EUGH, das Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10.11.2008, Az.: 1 BvR 2783/06 und vom 20.03.2009, Az.: 1 BvR 2410/08 und durch das BGH-Urteil vom 02. 12.2009, (Az: BGH I ZR 91/06 festgelegt; und durch die Urteile des EuGH am 8.9.2010, des BGH vom 18.11.2010 und das Bundesverwaltungsgericht am 24.11.10 bestätigt.

Das EG-Recht legte den Mitgliedstaaten eine Untersuchungspflicht und die Beweislast auf. (EuGH, Rs.C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rn. 25 und 26; EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Schlußanträge von GA Fenelly, Slg. 1999, I-7301, Rn. 29.)

Die Kommission forderte die Einhaltung der EuGH Rechtsprechung und verweist auf u.a. auf Gambelli Rn 50ff, 62 ff (Zenatti), 69 ff (Einnahmeerhöhung).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.03.2009 Az.: 1 BvR 2410/08
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der vollen Kohärenz wurde gerade noch nicht vorgenommen und ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. So ist durch die erkennenden Gerichte in jedem Fall die volle Kohärenz des Auftritts der Monopolbetriebe zu prüfen. (Rn.14, 29,46; zugleich BA S. 7,11, 13, 14). Hervorzuheben ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hebt für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht auf die bloße Beseitigung des Regelungsdefizits ab. Maßstab ist vielmehr die "vollständige Konsistenz der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung" (Rn. 24- BA S. 10). Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Ausgestaltung des staatlichen Monopols also auch in tatsächlicher Hinsicht keine grundlegenden Defizite mehr aufweisen (Rn. 24 und 44 – BA S. 13 unten unter bb).

Die Kohärenzprüfung erfolgte durch den EuGH, der feststellte, dass diese bis heute nicht gegeben ist und stattdessen fiskalische Interessen im Vordergrund stehen.

Mit den Urteilen vom 8.9.2010 unterliegt der Bewertungsmaßstab ”vollständige Kohärenz und Konsistenz” nunmehr der Definitionsmacht des EuGH und nicht mehr den unterschiedlichen Vorstellungen der bundesdeutschen Behörden/Gerichte etc. Folglich sind bei der Auslegung die vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe zugrunde zu legen. (s.u.a. EuGH-Entscheidung Hartlauer 2009)

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinen Beschlüssen vom 24.11.2010, in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des EuGH v. 8.9.10, dass zur Wirksamkeit des GlüStV die Gesamtkohärenz, also eine widerspruchsfreie Gesamtregelung für den gesamten Glücksspielbereich gegeben sein muss!

Mit ihren Urteilen verlangen der EuGH und das BVerwG die "Gesamtkohärenz", eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Konsistenz, auch schon für die alte Rechtslage und gehen damit über das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Mindestmaß an Konsistenz hinaus.

Mit dem Bruch des Glücksspielstaatsvertrages durch Hessen (Urteil VG Wiesbaden), wird die Inkohärenz ein weiteres Mal, auch für die "Neue" Rechtslage ab 1.1.2009, bestätigt.

update vom 03.02.2011
Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details

Donnerstag, 19. August 2010

Staatliche Glücksspielaufsichten funktionieren nicht ausreichend

  • GIG darf staatliche Lottogesellschaften kontrollieren
  • OLG Schleswig verurteilt Losverkäufe von NordWestLotto an Minderjährige

19.08.2010 (Köln) - Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 30.07.2010 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen durch den Verkauf von Rubbellosen zu ermöglichen (Az. 6 U 28/09). In seinem Urteil stellte das OLG zudem ausführlich fest, dass der GIG als Kläger in keiner Weise rechtsmissbräuchlich handelt. Weder liege eine Wettbewerbsbehinderung vor, noch seien Klagen gegen die staatliche Lottogesellschaften diskriminierend. Auch seien die Testkäufe nicht, wie von den Blockgesellschaften stets behauptet, verwerflich.

Die Kontrolle auf dem Gebiet des Glücksspielwesens würde zwar grundsätzlich den staatlichen Aufsichtsbehörden obliegen. Aber das UWG sehe das Lauterkeitsrecht als Werkzeug zur Durchsetzung von Marktverhaltensregeln vor. Das gelte auch für die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass "die staatliche Glücksspielaufsicht augenscheinlich nicht ausreichend funktioniert".

"Wenn 10 von 16 Bundesländer melden, dass bislang keine Verfahren wegen des Verstoßes gegen den GlüStV eingeleitet worden seien, andererseits aber zahlreiche Verurteilungen durch die Zivilgerichte zeigen, dass offenkundig Verstöße von staatlichen Anbietern vorkommen, lässt dies den Schluss zu, dass eine annähernd wirksame Kontrolle nicht stattfindet. Das Ziel einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Glücksspielanbieter ist daher nicht sachfremd."

Auch das OLG Frankfurt/Main, das OLG Koblenz und zahlreiche erstinstanzliche Gerichte, u.a. das LG München I, hatten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bereits mehrfach ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, sich der wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG zu entziehen und damit jede Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. Wären sie erfolgreich, würden Verstöße staatlicher Lottogesellschaften wohl kaum verfolgt werden.
Denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang in solchen Fällen nach Überzeugung des OLG Schleswig nicht ausreichend tätig geworden. Quelle: GIG-Verband

Lottopräsident mit Ordnungshaft bedroht

Lotto Bayern verstößt gegen Minderjährigenschutz und gegen Internet-Werbeverbot

So wurde die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern unter ihrem Präsidenten Erwin Horak inzwischen mehrfach wegen schwerwiegender Verstöße gegen den GlüStV rechtskräftig verurteilt. Horak, der in Bayern einst vom Finanzministerium zur Lotterieverwaltung wechselte und nun bundesweit für die staatlichen Glücksspielbetriebe spricht, ist durch den fortgesetzten Gesetzesbruch persönlich mit Ordnungshaft bedroht, weil eine Verhängung von weiteren Ordnungsgeldern letztlich innerhalb des Haushalts vom Finanz- in das Justizressort fließt und so beim Schuldner verbleibt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht München bestätigt mit dem Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorwiegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würde letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Justizressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Quelle: wettbewerbszentrale

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10

Von einer kohärenten Glücksspielpolitik kann unter diesen Voraussetzungen wohl nicht gesprochen werden, wenn selbst der Lottopräsident E. Horak mit Ordnungshaft bedroht wird, weil Lottogesellschaften Spielscheine an Kinder und Jugendliche ausgegeben haben und führende Politiker öffentlich erklären, dass nach wie vor finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, in dem eine Ausweitung des Spieles angestrebt ist um Mehreinnahmen zu generieren und nicht wie es das Bundesverfassungsgericht vorschreibt eine Reduktion des Glücksspiels und der Suchtgefahr. mehr: GIG-Verband


Bundesgerichtshof bremst „TATENDRANG“ Bayerischer Spielbanken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte - wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz - dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben: weiterlesen



DFB-Boss Zwanziger kritisiert Sportwetten-Monopol

DFB-Präsident Theo Zwanziger hat das Sportwetten-Monopol in Deutschland kritisiert. Ligaverbands-Präsident Reinhard Rauball forderte die Politik zu gemeinsamen Gesprächen auf.

DFB-Präsident Theo Zwanziger hat das Sportwetten-Monopol in Deutschland heftig kritisiert. "Eine Finanzierungsmöglichkeit von drei Milliarden Euro werden durch Verbote in einer perversen Art und Weise heruntergerechnet auf rund 200.000 Euro. Das kann ich wirklich nicht begreifen.

Dabei würde es Sportwetten ohne Fußball überhaupt nicht geben", sagte Zwanziger bei der Ligavollversammlung in Berlin.
Quelle: focus-online weiterlesen

Gaudi in Gefahr berichtet die Mitteldeutsche Zeitung am 18.8.2010

SANGERHAUSEN/MZ. Nun ist die ganze Angelegenheit doch ernster als gedacht: Das erste Sangerhäuser Entenrennen, das für den 5. September auf der Gonna geplant ist, trägt möglicherweise den Charakter eines Glücksspiels. So jedenfalls steht es in einem Schreiben des städtischen Gewerbeamtes an den Veranstalter. Gerald Neuschl, Vorstand des Entenrennen-Veranstalters Kult-ur-haus-Verein, hatte das Schreiben Mittwoch im Briefkasten und konnte es nicht fassen, was er da zu lesen bekam. weiterlesen

Mittwoch, 18. August 2010

Hausverkauf per Losentscheid - Bayerin gewinnt Luxusvilla für 99 Euro

- Glückliches Österreich -

Der Spiegel-Online berichtete am 17. August 2010 über eine weitere erfolgreiche Hausverlosung
Schwimmteich, Wellnessoase, Beachvolleyballplatz: Eine Frau aus Bayern hat per Losentscheid eine österreichische Luxusvilla erworben. Die Dame kann ihr Glück kaum fassen - sie zahlte für die Immobilie nur 99 Euro.

Innsbruck - Es ist der wohl günstigste Hauskauf in der Geschichte Österreichs: Mit einem Los im Wert von 99 Euro hat eine Frau aus Bayern eine Luxusvilla in dem Alpenland erworben. Der Millionär Karl Rabeder hatte sein 321 Quadratmeter großes Domizil in Telfs (Tirol) verlost und sich damit von seinem letzten großen Besitz getrennt, wie die österreichische Nachrichtenagentur APA berichtet. Die Gewinnerin sei sprachlos gewesen, sagte der ehemalige Hausbesitzer. Die Frau habe auf ihn sehr sympathisch gewirkt, er freue sich "riesig" für sie. weiterlesen


Privatkonkurs statt Hausverlosung

Familie Grabner aus dem Weinviertel bangt um ihre Existenz.
Das Finanzamt fordert 46.000 Euro.
Ein Betrag, den die Familie nicht auftreiben kann.

"Eines ist klar: Lose aufzulegen und zu warten, bis sie einem aus der Hand gerissen werden, ist eher kein Erfolgsrezept. Die - ganz wenigen - bisher erfolgreichen Hausverlosungen waren immer von entsprechendem Medien-Tamtam begleitet." schreibt Frau Herwig Heider am 8.7.2010
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