Mittwoch, 29. Juni 2011

Kieler Koalition hält an Glücksspiel-Alleingang fest

Kiel (dpa/lno) - Der geplante Sololauf der CDU/FDP-Koalition bei der Liberalisierung des Glücksspiels ist am Mittwoch im Kieler Landtag erneut heftig von der Opposition kritisiert worden. CDU und FDP wollen an ihren Liberalisierungs-Plänen festhalten, da ihnen der Entwurf der übrigen Bundesländer nicht weit genug geht. SPD und Grüne fordern eine bundeseinheitliche Regelung. Sie befürchten eine Isolation des Landes und werfen der Regierung Klientelpolitik vor.
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Glücksspielstaatsvertrag
Kieler Gesetzentwurf


Zwei Zocker gegen den Rest der Republik
Die Landespolitiker Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp wollen das staatliche Glücksspielmonopol kippen und Schleswig-Holstein zum neuen Spieleparadies machen. Ihre Chancen stehen gut.
Vielleicht schwenken die anderen Länder in letzter Minute auf den schleswig-holsteinischen Kurs ein. Hessen und Sachsen senden bereits entsprechende Signale, sagt Kubicki. Und was geschieht, falls die Länder den alten Vertrag einfach verlängern, um Zeit zu gewinnen? "Dann", sagt Arp, "ziehen wir das eben allein durch."
Man muss das ernst nehmen. Schon einmal ist Schleswig-Holstein aus einem Staatsvertrag ausgestiegen. Damals ging es um Radio und Fernsehen. Es war die Geburtsstunde des privaten Rundfunks.
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EU prüft Glücksspielstaatsvertrag
Das deutsche Nevada
Bei Sportwetten verzocken die Deutschen Milliarden auf einem Schwarzmarkt. Jetzt soll das Geschäft eine neue Rechtsgrundlage erhalten - sehr zum Ärger privater Anbieter, die das Staatsmonopol kritisieren. weiterlesen

Glücksspielgesetz: Schleswig-Holstein verschärft Spielsuchtprävention

Deutscher Lottoverband kritisiert pauschale Regelung
29.06.2011 – Heute fand im Kieler Landtag die zweite Lesung zum schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzentwurf statt. Dabei wurde auch ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von CDU und FDP verabschiedet, der weitergehende Regelungen des Sozialkonzeptes vorsieht. So sollen Anbieter von Glücksspielen umfangreichere Hilfsmaßnahmen als bislang geplant für spielsuchtgefährdete Spieler bereit stellen.

"Der Maßnahmenkatalog ist in seiner pauschalen Ausgestaltung nicht sachgerecht, denn er gilt für alle Glücksspielarten ungeachtet deren Gefahrenpotential", kritisiert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes (DLV). Der Verband empfiehlt eine gefahrenadäquate Regelung.

Alle wissenschaftlichen und repräsentativen Studien belegen, dass von Lotterien keine Spielsuchtgefahr ausgeht. Dies hatten die Suchtverbände und Suchtberatungsstellen in den ausführlichen Anhörungen zum schleswig-holsteinischen Gesetzentwurf bestätigt. Zu dem gleichen Ergebnis kam zudem das Verwaltungsgericht Halle in den Ausführungen zu seinen Grundsatzurteilen vom 11. November letzten Jahres, die seit gestern rechtskräftig sind. Das Gericht hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspielstaatsvertrages für private Lotterievermittler für unanwendbar erklärt, nachdem es sich selbst davon überzeugt hatte, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen.

"Die jetzt von Schleswig-Holstein geplanten Verschärfungen sind für Lotto und Lotterien nicht erforderlich", so Faber. "Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen."

Quelle: Deutscher Lottoverband

Hans-Jörn Arp zur Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages
Der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) hat in seinem heutigen (29. Juni 2011) Debattenbeitrag zur Neuordnung des Glücksspiels die relevanten Änderungen des bisherigen Entwurfes heraus gestellt:

  • Bei der Genehmigung von Wetten auf Ausgang oder Verlauf eines Sportwettbewerbs ist Einvernehmen mit dem Fachbeirat bei der Prüfstelle herzustellen (§ 4 Abs. 1)
  • Die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen ist künftig auch zu versagen, "wenn der Veranstalter unzuverlässig ist" (§ 4 Abs. 2)
  • Die Erstgenehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen wird auf sieben statt auf zwei Jahre begrenzt (§ 4 Abs. 3)
  • Das Lottomonopol des Landes wird noch einmal ausdrücklich mit der "effektiven Manipulations- und Betrugsprävention" begründet (§ 6 Abs. 2)
  • Der Ausschluss mutmaßlich spielsüchtiger Personen aus Spielbanken kann künftig auch aufgrund "berechtigter Hinweise Dritter" erfolgen (§ 17 Abs. 2); eine Aufhebung des Ausschlusses kann nur erfolgen, wenn der Spieler "glaubhaft versichert", nicht mehr spielsüchtig zu sein (§ 17 Abs. 5)
  • Wer selbst an einem Sportereignis beteiligt ist und gleichzeitig selbst darauf wettet bzw. das Wetten durch andere fördert, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden (§ 21 Abs. 3)
  • Wer Wetten veranstaltet, darf Wettkunden keine Kredite gewähren, die diese zum Spiel einsetzen (§ 21 Abs. 6)
  • Mit Blick auf Werbung wird klargestellt, dass sich diese nicht gezielt an Minderjährige richten darf (§ 26)
  • Hinsichtlich des Sozialkonzepts werden die Bestimmungen noch präziser gefasst; Anbieter öffentlicher Glücksspiele müssen unter anderem "im Rahmen der Prävention leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen" über Spielrisiken, Adressen von Beratungsstellen und Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung bereitstellen (§ 28 Abs. 2); der Prüfstelle ist alle zwei Jahre ein Bericht über die Anstrengungen der Glücksspielanbieter zuzuleiten (§ 28 Abs. 4)
  • Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Prüfstelle wird neu gefasst; unter anderem gehören ihm künftig je ein Repräsentant des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Verbraucherschutzes, der Suchtverbände und des Finanzministeriums an (§ 33 Abs. 4 neu); der "organisierte Sport" ist künftig im Fachbeirat vertreten (§ 34)
  • Es wird präzisiert, das 5 % des Aufkommens aus der Abgabe auf Online-Glücksspiele "zur Finanzierung der Suchtarbeit sowie zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung" zu verwenden ist
Der Landtagsabgeordnete betonte, dass angesichts der Verzögerungen bei der Beratung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Bereitschaft Schleswig-Holsteins, eine endgültige Entscheidung über ein eigenes Glücksspielgesetz auf August zu verschieben, zielführend sei. Arp kündigte an, dass ein Ausführungsgesetz für die Verteilung der Lottomittel an den Sport in der dritten Lesung übernommen werde.

Quelle: CDU Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt

- Erste Grundsatzurteile zur Lotterievermittlung im Internet rechtskräftig
- Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent

(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.

Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.

Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis im Internet Lotto vermitteln.

Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'

Quelle: Tipp24 SE

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zur Änderung des Glücksspielgesetzes: Für uns ist Suchtprävention keine Alibiveranstaltung!

Nach den ausführlichen Anhörungen zum Glücksspielgesetz haben CDU und FDP Anregungen insbesondere der Suchtverbände aufgenommen, die sie bereits zur kommenden Landtagssitzung in ihren Gesetzentwurf einfließen lassen:

"Für uns ist die Suchtprävention keine Alibiveranstaltung. Wir wollen Spielsüchtigen helfen. Gleichzeitig wollen wir über eine sinnvolle Suchprävention erreichen, dass die Zahl der Spielsüchtigen in Deutschland endlich abnimmt", erklärte Hans-Jörn Arp (CDU) heute (27. Juni 2011) in Kiel.

FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki betonte, die Suchtverbände hätten in der Anhörung wichtige Anregungen gegeben: "Die Suchtverbände haben sich ausführlich mit unserem ursprünglichen Vorschlag auseinandergesetzt. Mit den jetzt vorgelegten Änderungen nehmen wir Anregungen aus ihrem Bereich auf", so Kubicki.

Mit der Änderung des Gesetzentwurfes werden weitergehende Regelungen beim Sozialkonzept eingeführt. Beispielsweise werden Anbieter von öffentlichen Glücksspielen ausdrücklich verpflichtet, Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren sowie Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler bereit zu stellen.

In den einzurichtenden Verwaltungsrat der Glücksspielaufsicht wird je ein Vertreter des Verbraucherschutzes und der Suchtverbände berufen. Jeweils fünf Prozent des Aufkommens aus der Abgabe der Online-Glücksspiele werden zur Finanzierung der Suchtarbeit und der Schuldner- und Insolvenzberatung verwendet:

"Damit geben wir den Suchtexperten die nötigen Befugnisse und die erforderlichen Mittel, um so effektiv wie möglich Spieler vor Sucht schützen zu können", erklärte Arp.

FDP-Fraktionschef Kubicki betonte, mit diesen Änderungen werde deutlich, dass Schleswig-Holstein als bislang einziges Bundesland ernsthaft bereit sei, die Spieler wirksam vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen:

"Wir zeigen, dass weniger staatliches Monopol eine bessere Kontrolle und einen wirksameren Schutz ermöglichen kann. Entscheidend ist eine klare ordnungspolitische Regelung", so Kubicki abschließend.

Quelle: CDU Fraktion und FDP Landtagsfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag

Der neue Glücksspielstaatsvertrag – Ende gut, alles gut?

1. Einleitung

Im dritten Anlauf soll es nun gelingen: der GlüÄndStV-E soll endgültig, rechtssicher und in verfassungs- und europarechtskonformer Weise die Ziele des Gesetzgebers umsetzen: Regulierung des Marktes, Schutz des Verbrauchers vor Spielsucht und die Sicherung der staatlichen Einnahmen, auch wenn von dem großen Kuchen sieben private Lizenznehmer ein kleines Stückchen abbekommen sollen. Ob diese und weitere Ziele allerdings erreicht werden, erscheint fraglich.

Natürlich wird auch der neue Entwurf in rechtlicher Hinsicht intensiv diskutiert. Es wird nicht lange dauern, bis zu jeder denkbaren Frage die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten werden, die teilweise freilich nur von Experten nachvollzogen werden können: Ist das Gesetz europarechts- und verfassungskonform, entspricht es kartellrechtlichen Vorgaben nach nationalem und europäischen Recht, warum soll es gerade sieben Lizenzen geben, müssen diese ausgeschrieben werden, folgt aus der Europarechtswidrigkeit eines Teils des Gesetzes dessen gesamte Nichtanwendbarkeit (auch in wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht), ist der online-Markt vergleichbar mit dem offline-Markt, werden Spielbanken bevorzugt, was ist mit gewerblichen Spielhallen, wer kann online und offline haftbar gemacht werden, sind Pferdewetten jetzt Sportwetten, ist Poker Glücksspiel und wenn ja, warum werden Gewinne dann besteuert, was passiert mit Online-Poker, haben die Steuersätze erdrosselnde Wirkung, sind Netzsperren verhältnismäßig, kann es innerhalb eines Mitgliedstaats unterschiedliche Regelungen geben, welches Schicksal erfahren DDR-Lizenzen, etc.? Zu den bereits existierenden hunderten von Aufsätzen und Gutachten und tausenden von Gerichtsverfahren werden weitere hinzukommen.

Bei der ganzen rechtlichen Diskussion wird aber gerne derjenige übersehen, um den es eigentlich geht: der Markt und damit der Verbraucher, der immer internetaffiner wird und sich wie selbstverständlich beruflich und privat im Netz bewegt. Es drängt sich die Frage auf, ob dieser Verbraucher durch den neuen Gesetzesentwurf geschützt oder überhaupt erreicht wird.

2. Internetnutzung in Deutschland

Das Internet bildet bei einer großen Bevölkerungsgruppe einen nicht mehr wegzudenkenden Teil des privaten und beruflichen Lebens. Die steigende Verbreitung und Nutzung des Internet in der Gesamtbevölkerung und bei jungen Erwachsenen zeigt sich an folgenden Beispielen:
  • Rund 19,2 Millionen Deutsche sind Ende Juni 2011 Mitglied bei Facebook (vgl. http://facebookmarketing.de/userdata/). Dies entspricht rund 37 % der deutschen Internetnutzer über 14 Jahren.

  • Deutsche Handy-Nutzer haben in 2010 rund 900 Millionen mobile Anwendungen – kurz Apps – auf ihre Mobiltelefone geladen. Damit hat sich die Zahl der App-Downloads im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (plus 112 %).

  • Für Downloads auf stationäre und mobile PCs haben die Deutschen 2010 die Summe von 390 Millionen € ausgegeben, 49 % mehr als 2009,

  • Rund 20 Millionen Deutsche nutzen das Internet im Zusammenhang mit ihren Hobbys. Das entspricht 39 % der deutschen Internetnutzer ab 14 Jahren,

  • Bereits 7 Millionen Bundesbürger nutzen Videotelefonie über Dienste wie Skype. Auch internetfähige Fernseher ermöglichen zunehmend Internettelefonie.

  • 19 Millionen Deutsche suchen medizinischen Rat im Internet.

  • 9 Millionen Deutsche bestellen Medikamente im Internet. Die Zahl der zugelassenen Internetapotheken steigt kontinuierlich. Derzeit sind es 2.560.

  • 12 Millionen Deutsche kaufen Filme im Internet.

  • 27 Millionen Deutsche ersteigern Produkte im Internet

  • 10 Millionen Bürger kaufen PC-Spiele im Internet

  • 27 Millionen Bürger nutzen Online-Banking.

  • Jeder vierte Internet-Nutzer hat bereits Erfahrungen mit Online-Dating gemacht.
Quelle: Bitkom, zu erreichen über http://www.bitkom.org/de/markt_statistik/64000.aspx.

Die Realität zeigt, dass eine "Internetisierung" des täglichen Lebens stattgefunden hat. Vor allem jüngere Menschen sind nahezu ständig online. Man mag dies für richtig oder für falsch halten, sollte diese Tatsache jedoch nicht ignorieren.

3. Bisheriger Einfluss der Regulierung auf Online-Glücksspiel

Ab dem 1.1.2012 soll alles anders werden. Ab dann soll online nur noch in begrenztem Umfang und bei wenigen lizensierten Anbietern zu schlechteren Quoten gewettet werden. Online-Poker, wie der Nutzer es heute kennt, soll es in Deutschland nicht mehr geben.

Zur Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Szenarios lohnt ein Blick auf die bisherige rechtliche und tatsächliche Entwicklung.

a) Historisches

Im März 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Lotteriestaatsvertrag von 2004 verfassungswidrig ist. Im Anschluss an dieses Urteil trat am 1.1.2008 trotz aller im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Kraft. Seit 2008 gilt es, die bis dahin allenfalls am Rande diskutierte Spielsucht zu bekämpfen. Darüber hinaus soll der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet, der Spieltrieb in geordnete Bahnen gelenkt sowie die Gefahr des Betrugs sowie sonstige Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Und schließlich sollen die Einnahmen aus dem staatlichen Monopol gesichert werden. Seitdem kann man täglich in fast allen Medien hören und lesen, dass man Lotto spielen soll, aber davon spielsüchtig werden kann.

Auch dieser Versuch einer Regulierung ist gescheitert. Bekanntlich hat der EuGH im Herbst 2010 entschieden, dass der Glücksspielstaatsvertrag gegen EU-Recht verstößt. Das Ziel des Staatsvertrages, nämlich die Bekämpfung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren, wird durch das im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichtete staatliche Monopol nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt.

b) Die Entwicklung des Online-Marktes

Während dieser gesamten Zeit wurde in der Literatur, vor Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichten heftig darüber gestritten, ob die jeweiligen gesetzlichen Regelungen rechtmäßig sind und angewendet werden können. Dabei gelangten die Gerichte und Gerichtsbarkeiten regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach 10 Jahren Tätigkeit im Bereich des Online-Gaming setzte sich beim Verfasser der Eindruck fest, dass der Ausgang eines Rechtsstreits in erheblichem Maße vom Ort und vom Zeitpunkt der Entscheidung sowie der jeweils zuständigen Gerichtsbarkeit abhing.

Trotz und möglicherweise sogar begünstigt durch die unklare Rechtslage hat sich der Online-Markt für Glücksspiele in Deutschland positiv entwickelt. Der Internetnutzer hat womöglich den Sinn der Regelungen nicht verstanden, jedenfalls hat er sie nicht akzeptiert. Es wurde weiter gespielt, wenn nötig bei in Deutschland nicht zugelassenen und gerne als "illegal" bezeichneten Anbietern. So zeigt die viel zitierte Goldmedia-Studie "Glücksspielmarkt Deutschland 2015" eine beeindruckende Marktentwicklung: der Bruttospielertrag des gesamten Online-Markts ist von 2005 bis 2009 im Jahresschnitt um knapp 30 Prozent gewachsen, im Segment Online-Poker sogar um jährlich 35 Prozent (http://www.goldmedia.com/presse/newsroom/gluecksspiel-in-deutschland.html). Der deutsche Online-Poker-Markt gilt als der größte oder zweitgrößte der Welt, obwohl es ihn gar nicht geben dürfte.

Der Mensch will offensichtlich spielen, online wie offline. Er tat es trotz Verbot. Und es ist nicht ersichtlich, warum sich dies ab dem 1. Januar 2012 ändern soll. Das erklärte politische Ziel, den natürlichen Spieltrieb der Menschen so zu lenken und zu nutzen, dass eine effektive Spielsuchtprävention ebenso gewährleistet ist wie staatliche Einflussnahme und Partizipation, wurde verfehlt. Gerade das Internetverbot hatte keinen relevanten lenkenden Effekt, jedenfalls nicht in Richtung deutscher Angebote. Vielmehr wurden Unternehmen, Mitarbeiter, Werbeetats, Verkehrs- und Ertragsteuern ins Ausland verlagert. Es zeigte sich, dass internetaffine User sich nicht durch gedrucktes Papier beeindrucken ließen, das zudem höchst umstritten ist und von vielen Experten ebenfalls für rechtswidrig, also "illegal" gehalten wird. Und um diese Nutzer geht es bei der Regulierung des Online-Marktes. Es geht nicht um Spieler, die das Internet nicht benutzen oder nicht damit umgehen können.

c) Netzsperren

Auch die Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses durch Netzsperren, wozu der aktuelle Entwurf in § 9 ermächtigt, wird daran wenig ändern. Die Vergangenheit sowie Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass Netzsperren sinnlos sind und von den Benutzern leicht umgangen werden können. Wer bei google "Internetsperre umgehen" eintippt, kann einen Klick später auf Youtube Anleitungen betrachten, wie Netzsperren innerhalb von Sekunden bequem umschifft werden. Jede neue Sperrtechnologie führt zu neuen Umgehungsmöglichkeiten und Diensten, die über Blogs, Suchmaschinen oder Facebook-Freunde bekannt werden. Das Internet wurde geschaffen, um unterbrochene Kommunikationswege überbrücken zu können. Die unreflektierte Übernahme von Regulationsansätzen aus der Offline-Welt ist daher vielfach zum Scheitern verurteilt.

Erstaunlich ist, dass gerade erst erkannt worden ist, dass mit den im Zugangserschwerungsgesetz vorgesehenen Netzsperren zur Bekämpfung von Kinderpornografie ein Irrweg beschritten wurde. Dessen ungeachtet soll nun die Einhaltung des neuen Glücksspielstaatsvertrages mittels Websperren abgesichert werden. Dies wird weder technisch funktionieren noch von der Bevölkerung akzeptiert werden. Eine effektive technische Aussperrung von Glücksspielanbietern aus dem deutschen Internet würde eine sehr intensive Überwachung des gesamten Internetverkehrs erfordern. Unter anderem müssten verschlüsselte Verbindungen (zB VPN-Tunnel), wie sie in der heutigen Unternehmenskommunikation selbstverständlich eingesetzt werden, verboten werden. Ob dies verhältnismäßig ist, darf bezweifelt werden. Man kann sich aber auch fragen, ob dieser Versuch, das Internet mit Methoden von totalitären Staaten zu überwachen, einer modernen Demokratie würdig ist. Aktuelle Meldungen beispielsweise aus dem Iran über die Einführung eines zensierten lokalen Internets sollten eher abschrecken als ermutigen.

d) Zwischenergebnis

Die bisherigen Versuche des Gesetzgebers einer Regulierung des Online-Marktes haben ihre Ziele nicht erreicht. Auch Steuereinnahmen über Ertragssteuern und Verkehrssteuern konnten nicht gesichert werden. Technologie, Arbeitsplätze und Steuern haben das Land verlassen. Der Verbraucher spielt weiter im Ausland auf regulierten oder unregulierten Angeboten. Nur diejenigen, die ohnehin nicht online spielen, werden vor etwas geschützt, das sie nicht gefährdet.

4. Fazit

Der Verfasser übersieht nicht, dass es ein schwieriges Unterfangen ist, die verschiedenen Ziele und Interessengruppen in einem föderalen Staat unter einen Hut zu bringen und hierbei verfassungsrechtliche, kartellrechtliche und europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen jedoch, dass der bislang gewählte Ansatz sich nicht bewährt hat. Die Regelungen haben weder den Verbraucher geschützt noch Einnahmen gesichert. Der Verbraucher wird mangels akzeptabler Alternativen allein gelassen und die Einnahmen verschwinden im Ausland. Es ist daher zu fragen, warum der bislang ein- und fehlgeschlagene Weg mit leichten Modifikationen mit dem vorliegenden GlüStV-Entwurf fortgeschrieben werden soll. Der Bürger wird dies weder verstehen noch akzeptieren. Er wird den Weg zu Spielangeboten im europäischen und außereuropäischen Ausland suchen und finden. Spielsucht wird nicht bekämpft.

Was funktionieren könnte, sind Regelungen mit Augenmaß, bei denen der Bogen weder regulatorisch noch steuerlich überspannt wird. Man wird sich bei Online-Sachverhalten von absoluten Maßstäben trennen müssen und verstehen müssen, dass es sowohl mit Blick auf den zu schützenden Verbraucher als auch die staatliche Einnahmesituation vorzugswürdig ist, eine Vielzahl von Verbrauchern zu zugelassenen und angemessen geregelten Angeboten mit marktgerechten Abgaben zu lenken als eine geringe Anzahl von Nutzern auf eine geringe Anzahl von hochregulierten Anbietern mit hohen Steuersätzen und gleichzeitig den Großteil der Spieler weder steuerlich noch regulatorisch zu erfassen.

Hierbei sollten auch die Erfahrungen und Modelle aus dem Ausland berücksichtigt werden, statt den bisherigen Weg unbeirrt fortzuschreiten, zumal immer mehr europäische Staaten sich an Modellen orientieren, wie sie in Italien, Frankreich oder Dänemark umgesetzt werden. Deutschland wird es nicht schaffen, im Internet künstliche Grenzen hochzuziehen oder das Rad der Internetgeschichte ins letzte Jahrtausend zurückzudrehen.

Ein nochmaliges Scheitern sollte sich Deutschland mit Blick auf den Verbraucher und die langfristige Sicherung der staatlichen Einnahmen jedenfalls nicht leisten. Auch das Lotteriemonopol dürfte ein neuerliches Scheitern der Regelungen nicht überleben.

Es bleibt zu hoffen, dass die neuerliche Verschiebung der Unterzeichnung des neuen Glücksspielstaatsvertrages dazu genutzt wird, um noch einmal zu prüfen, ob die Regelungen noch in die heutige Zeit passen und ob realistische Chancen bestehen, die erwünschten Ziele zu erreichen. Diejenigen, die für den bisherigen Entwurf eintreten, sollten auch über die Konsequenzen des wiederholten Scheiterns nachdenken. Sodann sollte ein pragmatischer Ansatz gewählt werden, der unter Einbeziehung der Erfahrungen im Ausland auch die Realitäten und Funktionsweisen des Internet berücksichtigt.

Kontakt:
SSW Schneider Schiffer Weihermüller

Rechtsanwalt Frieder Backu
Fachanwalt für Steuerrecht und für Informationstechnologierecht
Beethovenstr. 6
80336 München

Private Sportwetten bleiben in Niedersachsen verboten

Presseinformation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

Untersagungsverfügungen, die ab dem Jahr 2008 gegenüber von Betreibern von Wettbüros, aber auch von Spielhallen ergangen sind, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten worden sind, sind weiterhin rechtmäßig. Dies hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Verfahren mit Urteilen vom 21. Juni 2011 - 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10 - entschieden.

Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Die jeweils staatlichen Veranstalter würden zu Unrecht geschützt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist vom Niedersächsischen Innenministerium als Glücksspielaufsichtsbehörde untersagt worden, wogegen die betroffenen Vermittler vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben.

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr - wie zuvor bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 15. November 2010) - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten, sowie das Gebot, das Wettangebot zu begrenzen. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig solche verbotenen Wettangebote mit bis zu 30.000 Wettmöglichkeiten pro Woche. Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter weiterhin untersagt werden. Wie der Vertreter der Glücksspielaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, schließt dies nicht aus, dass ein geändertes, den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot privater Veranstalter in Niedersachsen zukünftig erlaubt wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in allen Verfahren die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Pressestelle des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts



Der EuGH (08.09.2010) weist, anders als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht ( Az.: 1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006), explizit darauf hin, dass die dieses Monopol betreffenden nationalen Regelungen, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstossen, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen ! Quelle: Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH


Dienstag, 21. Juni 2011

GlüStV/Neu - nicht EU-konform

Die EU sagt „Nein!“

Der neue Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer scheitert an der EU-Notifizierung. Nach exklusiven Recherchen des Fachmagazins SPONSORS hat die EU-Kommission mündlich signalisiert, dass der Entwurf von 15 Ländern – außer Schleswig-Holstein – nicht EU-konform ist.

Wie Recherchen des Fachmagazins SPONSORs ergeben haben, ist der Anfang April durch die Ministerpräsidenten von 15 Ländern beschlossene Eckpunkteplan zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland in der bisher geplanten Fassung gescheitert.
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Glücksspielstaatsvertrag: Sagt die EU-Kommission „Nein“?
Mehrere Webseiten aus dem Bereich Sportwetten und Glücksspiel berichten, die von den Ländern geplante Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) sei vor der EU-Kommission gescheitert. Dazu berufen sie sich auf einen (nur für Abonnenten nutzbaren) Artikel „Glücksspiel-Plan der Länder gescheitert“ des Sportbusiness-Magazins Sponsors vom 20.06.2011.

Demnach habe die Kommission bereits mündlich mitgeteilt, dass der zur Notifizierung hinterlegte Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang mit dem EU-Recht stehe.

Eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung solle am 16. Juli an die Bundesländern ergehen.

Hauptkritikpunkte der Kommission sind laut des Internetportals PokerStrategy.com:


• Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Sportwettenanbieter
• Sperrung von Webseiten
• Nichtberücksichtigung von Online Poker



EU-Kommission lehnt Entwurf zum Glücksspielstaatsvertrag ab
Nach jüngsten Berichten ist der Entwurf der 15 Bundesländer zum Glücksspielstaatsvertrag bei der EU-Kommission abgeblitzt. Schleswig-Holstein bereitet sich unterdessen auf eine Einführung ihres eigenen Vertrags vor und will erste Lizenzen zum 01.01.2012 vergeben. weiterlesen

EU-Kommission
Warnschuss gegen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag
Nach Informationen einer Zeitung beklagt die EU-Kommission Willkür statt Wettbewerb.
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EU könnte deutschen Glücksspielvertrag kippen
Dem Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer droht Widerstand. Der EU missfallen die geringe Zahl von Lizenzen und die hohen Abgaben.
Nach Informationen von "Welt Online“ bereitet die EU-Kommission ein Schreiben an die Bundesländer vor, in dem sie auf die rechtlichen Mängel des bisherigen Entwurfs hinweist. weiterlesen


Der aktuelle Gesetzesentwurf
für die Neuregelung des Glücksspiels in Deutschland entspricht nach Ansicht des Staatsrechtlers Bernd Grzeszick nicht den Anforderungen des europäischen Rechts und gerate darüber hinaus in Konflikt mit der deutschen Verfassung. weiterlesen

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und

Ländergesetze
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Die DFL bläst zum Angriff auf den Glückspielstaatsvertrag
Die Deutsche Fußball Liga droht den Ministerpräsidenten: Sollten sie den Markt für Sportwetten nicht weiter öffnen als bislang geplant, will der Ligaveranstalter künftig Lizenzgebühren von Wettanbietern verlangen. Im Visier der DFL steht dabei vor allem das staatliche Wettunternehmen Oddset. Auf den ersten Blick wirken die Pläne absurd. Doch dahinter steckt knallhartes Kalkül.
Gerade einmal zwölf Seiten ist das Dokument lang, mit dem die Deutsche Fußball Liga (DFL) den neuen Glücksspielstaatsvertrag zu Fall bringen möchte. weiterlesen

SPD will Glücksspielsucht eindämmen
Anlässlich des Fraktionsbeschlusses des Antrages “Glücksspielsucht bekämpfen” erklärt die Drogenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion Angelika Graf: Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich klar für den Erhalt des staatlichen Glücksspielmonopols ausgesprochen und leistet damit Schützenhilfe für die Beratungen der Länder über einen neuen Glücksspielstaatsvertrag. Mit unserem Antrag fordern wir die Bundesregierung auf, endlich in ihrem Kompetenzbereich - das sind insbesondere die Geldspielautomaten - im Sinne des Spielerschutzes aktiv zu werden und auf die Länder einzuwirken, keine Erweiterung des Glücksspielmarktes zuzulassen. Gemeinsam mit den Ländern wollen wir ein kohärentes System zur Prävention von Glücksspielsucht schaffen, das der Europäische Gerichtshof als Grundlage für den Erhalt des Monopols gefordert hat. weiterlesen


update: 12.07.2011




Auch das VG Aachen entscheidet zugunsten privater Sportwettenvermittler

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen ändert ihre bisherige Auffassung und schließt sich der mehrheitlichen verwaltungsgerichtlichen Meinung an

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in mehreren durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschlüssen vom 17. Juni 2011 (Az. 6 L 495/10 u.a.) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klagen gegen die behördlichen Untersagungsverfügungen angeordnet. Das Gericht geht in den Eilverfahren von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügungen aus.

Die 6. Kammer des Gerichts nimmt dabei sowohl die Rechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols als auch die Rechtswidrigkeit der Regelungen zur Erlaubnispflicht an. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten könne nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 GlüStV gestützt werden, "weil die in diesen Bestimmungen normierte Erlaubnispflicht der Vermittlung und des Werbens für Sportwetten gegen höherrangiges Recht, nämlich die (…) verbürgte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt und deshalb wegen des Vorrangs der Bestimmungen des AEUV vor dem internen Recht der Mitgliedsstaaten unanwendbar ist" (S. 3).

Im Wesentlichen stützt das Gericht seine Annahme der Rechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf eine fehlende einheitliche Beschränkung des Glücksspielmarktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. S. 4 f.). Auf dieser rechtwidrigen und inkohärenten Grundlage ergangene Untersagungsverfügungen können auch nicht aufgrund der Erlaubnispflicht nach § 4 GlüStV erlassen werden, da die Unanwendbarkeit der unmittelbaren Monopolregelung "auch zur Folge hat, dass die unmittelbar an die Monopolregelung anknüpfende Erlaubnispflicht ebenfalls keine Geltung mehr beanspruchen kann" (S. 5).

Ausdrücklich widerspricht die Kammer der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Untersagungsverfügung könne auf die allgemeine Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung mit der Folge gestützt werden, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben werde. Denn "der derzeit bestehende Erlaubnisvorbehalt widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Staatsvertrages sowie der umzusetzenden Vorschriften des GlüStV AG NRW höherrangigem Recht. Der Erlaubnisvorbehalt ist vom Gesetzgeber eingesetzt worden, um das Monopol konkret auszugestalten und abzusichern. Die getroffene Monopolregelung dient insbesondere nicht einer Kontrolle des Veranstalters oder Vermittlers, sonder beschränkt den Kreis der potentiellen Veranstalter und bewirkt, dass die besonderen Zulassungskriterien und Zuverlässigkeitsprüfungen nur auf diesen beschränkten Teil Anwendung finden können. Insgesamt ist der Erlaubnisvorbehalt damit Teil eines einheitlichen Regelungsziels und für die gewählte gesetzliche Regelung zwingend erforderlich und somit nicht losgelöst vom staatlichen Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren" (S. 5).

Schließlich merkt die Kammer an, dass anhand dieser Entscheidung dem Umstand, dass durch die Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften bis zu einer Neuregelung des Glücksspielmarktes und der Sportwettenvermittlung eine schwer akzeptable Gesetzeslücke entsehen würde, kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme (vgl. S. 6).

Diese das Unionsrecht wahrende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen entspricht nunmehr den Auffassungen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte Arnsberg, Gelsenkirchen, Köln und Minden. In Verbindung mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 (8 C 2.10) sind die verwaltungsgerichtlichen Ansichten deutliche Ausrufezeichen für die nunmehr in Juni und Juli 2011 anstehenden ersten Hauptsacheentscheidungen in anhängigen Berufungsverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen und auch Niedersachsen.

Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Damir Böhm
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld


VG Aachen: Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten verstößt gegen Europarecht
Untersagungsverfügung der Stadt muss vorläufig von Sportwettenvermittlern nicht beachtet werden
Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist das staatliche Monopol als europarechtswidrig anzusehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol.

Wettbüro-Anbieter kann weitermachen
Aachen. Das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen verstößt nach einem Beschluss des Aachener Verwaltungsgerichts gegen geltendes EU-Recht. weiterlesen


Weitere aktuelle Entscheidungen zum Erlaubnisvorbehalt

Der EuGH weist, anders als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht (2006), explizit darauf hin, dass die dieses Monopol betreffenden nationalen Regelungen, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstossen, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen ! Quelle: Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH

Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Sportwettenmonopol
Deutsche Regelung begrenzt Glücksspiele nicht in wirksamer und systematischer Weise
Das deutsche Glücksspielmonopol ist unwirksam und ab sofort ungültig. weiterlesen



Montag, 20. Juni 2011

Erneut verliert eine staatliche Lottogesellschaft ihren verzweifelten Streit durch die Instanzen

09.06.2011 (Köln) – Im Mai 2009 hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH (Lotto Bremen) im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen eine Sonderverlosung im „Spiel 77“ beworben und damit gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz-Fahrzeuge verlost.

Das Landgericht Bremen gab einer entsprechenden Klage des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mit Urteil vom 17.06.2009 im vollem Umfang statt (12 O 454/09). Dagegen hatte Lotto Bremen Berufung eingelegt und den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Darüber hinaus bestritt sie den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hat das OLG Bremen jetzt die Berufung zurückgewiesen (2 U 81/10). Das Gericht bestätigte vollumfänglich die Verstöße des staatlichen Veranstalters gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sowohl was die Internet- als auch was die Plakatwerbung angeht. Bei der Ankündigung der Sonderauslosung im Internet handele es sich „eindeutig um eine über eine rein sachliche Information hinausgehende Äußerung“. Auch die Plakatwerbung hätte „Ermunterungs- und Anreizcharakter, so dass sie nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unzulässig ist“.

Zudem sei der GIG aktivlegitimiert und handele nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war für den Senat, „... dass es dem Kläger nicht verwehrt werden kann ... darüber zu wachen, das sich die staatliche Konkurrenz in ihrem eigenen Wettbewerbsverhalten wenigstens im Rahmen des sie grundsätzlich begünstigenden Systems hält. Dies gilt um so mehr, als seitens des Klägers ... die Sorge besteht, die staatliche Kontrolle könnte unzureichend sein.“

Die Revision wurde zugelassen. Bereits jetzt liegen dem Bundesgerichtshof mehrere Verfahren, die der GIG gegen staatliche Lottogesellschaften führt, zur Revision vor. Der verzweifelte Kampf durch die Instanzen könnte die Lottogesellschaften teuer zu stehen kommen.


Werbung für "L-DORADO" bleibt verboten
Veröffentlicht am 20.06.2011 14:11 Uhr
OLG Brandenburg bestätigt Verurteilung der LOTTO Brandenburg GmbH
- Bezeichnung für Glücksspielprodukt unterliegt gerichtlicher Kontrolle
- Deutliche Absage an Rechtsmissbrauchsvorwurf

20.06.2011 (Köln) – Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Berufung der LOTTO Brandenburg GmbH gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Werbung für ihr Produkt L-DORADO zurückgewiesen (OLG Brandenburg Az.: 6 U 41/10 - LG Potsdam Az.: 51 O 65/09). Geklagt hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V..

Die Berufungsrichter machten in ihrer in der Sache kurzen Begründung deutlich, dass auch von Produktnamen für Glücksspiele werbliche Effekte ausgehen können und sich diese deshalb innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen hätten. Obligatorische Warnhinweise müssten deutlich hervorgehoben sein. Auch die L-DORADO Werbung im Internet sei verboten. Erschwerend sei dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass man personalisierte Bestellunterlagen habe anfordern können und so letztlich rechtswidrig eine Vertriebshandlung über das Internet initiiert wurde.

Der GIG handele auch unter keinem der vielen von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht habe das Verbot zu Recht ausgesprochen. LOTTO Brandenburg hat jetzt beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil eingelegt.


Revision: GIG zieht vor den BGH
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs soll nachhaltig entkräftet werden

01.07.2010 (Köln) – Jüngst hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) gegen die Internetwerbung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt für die Glücksspirale mit Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen, wenngleich es die Klage in der Sache als begründet ansah (Az. 10 U 61/09.Hs). GIG hat inzwischen gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und sieht sich dafür gut gewappnet.

Wohl mangels Argumente in der Sache hatten staatliche Lottogesellschaften in der Vergangenheit wiederholt und gezielt den GIG vor Gerichten diskreditiert. Meist erfolglos. Sie behaupteten, GIG handele rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen eigene Mitglieder.

Bereits seit Ende vergangenen Jahres liegt ein Rechtsgutachten des anerkannten und renommierten Wettbewerbsrechtlers Prof. Dr. Helmut Köhler vor, das diesem Vorwurf bereits im Ansatz jede Grundlage entzieht. In der Zusammenfassung heißt es u.a.:

Es stellt keinen Missbrauch i.S. des § 8 IV UWG dar, wenn ein klagender Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgeht, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet. Im Fall des GIG kommt noch hinzu, dass er als Abwehrverband seiner Mitglieder gegen die Übermacht der Blockgesellschaften gegründet wurde, und nur auf diese Weise eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Werbung der Blockgesellschaften durch die ordentlichen Gerichte möglich ist. Dieses Bedürfnis nach einer Kontrolle ist umso dringlicher, als auch die staatlichen Aufsichtsbehörden gegen die staatlichen Blockgesellschaften nicht vorgehen.

Zahlreiche im Wettbewerbsrecht sehr erfahrene Gerichte wie das OLG Frankfurt/Main, das LG München I und das LG Bremen haben den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs denn auch ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, jedweder Ahndung ihrer Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu entgehen. Wären sie erfolgreich, wäre mit dem GIG die letzte Kontrollinstanz ausgeschaltet; denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang bei Verstößen staatlicher Lottogesellschaften meist unsichtbar geblieben.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de

Bonner Ökonomie-Professor: Automaten-Spiel kaum suchtgefährdend

Neue Untersuchung mit überraschendem Ergebnis

Bonn (ots) - Nach Lotto und Lotterien ist das gewerbliche Automatenspiel die am wenigsten problematische Spielform. Das Glücksspiel in den staatlichen Spielbanken ist im Vergleich zum gewerblichen Automatenspiel rund dreimal so problematisch, Online-Glücksspiele sogar neunmal.

Bisherige Gefährdungsvermutungen, die mehr auf vorurteilshaften Plausibilitätserwägungen als auf wissenschaftlich fundierten Daten basierten, seien damit nicht mehr haltbar.

Grundsätzlich sei die Frage zu stellen, ob es angesichts der generell geringen Belastung durch pathologisches Spielverhalten überhaupt weitergehenden Regulierungsbedarf gebe.

Wenn es jedoch um eine politische Bewertung gehe, die sich hinsichtlich der Belastungspotenziale der verschiedenen Spielformen wissenschaftlich rückversichert, seien weniger Lotto und das gewerbliche Automatenspiel, als vielmehr die Angebote der staatlichen Spielbanken und die Online-Spiele in den Fokus zu stellen. weiterlesen

Freitag, 17. Juni 2011

Politiker und Juristen kritisieren "Scheinliberalisierung" – Neues Glücksspielgesetz verstößt gegen Verfassungs- und Europarecht

Von Ansgar Lange

Kiel, Juni 2011 - Die christlich-liberale Koalition in Schleswig-Holstein kämpft weiter für eine echte Liberalisierung der Glücksspielgesetzgebung. Erst vor kurzem sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion (http://www.fdp-sh.de), Wolfgang Kubicki, im Kieler Landtag, dass der Glücksspielstaatsvertrag aus mehreren Gründen nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren sei. Der augenfälligste Verstoß zeige sich bei der Beschränkung der Konzessionen im Sportwettenbereich. "Die Beschränkung der Zahl von sieben bundesweiten Konzessionen ist willkürlich und verfassungsrechtlich wie europarechtlich höchst problematisch", so der studierte Volkswirt und Jurist. "Betroffen sind die im Grundgesetz verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum, die allgemeine Handlungsfreiheit, die Medienfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot. Europarechtlich beschränkt der häufig zitierte 'E 15' die Dienstleistungsfreiheiten und die Niederlassungsfreiheit."

Der von der Ministerpräsidentenkonferenz vorgelegte Entwurf eines neuen Glücksspielstaatsvertrags überzeugt die Kieler Koalition keineswegs. Kubicki begründet diese Haltung damit, "dass der Gesetzentwurf nur scheinbar eine Liberalisierung vorschreibt, in Wirklichkeit jedoch weiterhin das Sportwettenmonopol realwirtschaftlich bevorzugt und Marktwirtschaft und Wettbewerb verhindert". Der liberale Politiker hält auch nichts von den Beschränkungen bei den Live-Wetten, die den Unternehmen nach den Plänen der Ministerpräsidentenkonferenz auferlegt werden sollen, zumal die Sportwettenanbieter dargelegt haben, dass etwa 60 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Live-Wetten-Bereich stammen. Nach dem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages soll es ihnen nur erlaubt sein, Live-Wetten auf Endergebnisse anzubieten.

Kubicki bringt ein Beispiel, um die Unsinnigkeit dieses Vorgehens plastisch zu illustrieren: "Stellen Sie sich vor, Deutschland stünde im Halbfinale der Fußball-Europameisterschaft im kommenden Jahr in Polen und Ukraine. Und Sie würden gerne darauf tippen, dass Deutschland im Elfmeterschießen weiterkommt, dann dürften Sie das nicht, weil es nur erlaubt wäre, auf das Endergebnis nach 90 Minuten zu tippen und nicht auf jenes nach 120 Minuten."

Laut Kubicki spricht gegen den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags aber vor allem, dass eine Konzessionsabgabe von 16,66 Prozent auf den Spieleinsatz vorgesehen ist. Dadurch werde es nicht gelingen, den bestehenden Graumarkt auszutrocknen und das dort stattfindende Spiel in legale Quellen nach Deutschland zu kanalisieren und umzuleiten. Durch eine Abgabe von 16,66 Prozent, so Kubicki, wären die Sportwettenanbieter gezwungen, eine solch schlechte Quote anzubieten, dass eine effektive Austrocknung des Graumarktes nicht mehr erfolgen könnte: "Frankreich ist vor Jahren mit einem ähnlichen Versuch gestartet. Frankreich hat damals eine Konzessionsabgabe in Höhe von 7,5 Prozent auf den Spieleinsatz verlangt und konnte im Ergebnis nur 20 Prozent des bestehenden Graumarktes kanalisieren." Beim Lotto habe eine solch hohe Konzessionsabgabe auch nur deshalb einen entsprechenden Erfolg, weil die Ausschüttungsquote bei niedrigen 50 Prozent liege. Zum Vergleich: Sportwettenanbieter erreichen eine Ausschüttungsquote von 90 (!) Prozent.

Die Kieler Regierungspartner sind trotz ihrer Kritik an den Ergebnissen der Ministerpräsidentenkonferenz weiterhin an einer gemeinsamen bundeseinheitlichen Lösung interessiert. "Sollte es dazu nicht kommen, wäre das der Genickbruch für die Kohärenz des Glücksspiels in Deutschland", sagt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach (http://www.timelaw.de). "Es ist ja auch nicht auszuschließen, dass sich noch andere Länder der Lösung aus Kiel anschließen, weil sie zum Beispiel registrieren, dass ein liberalisierter Markt nach dem schleswig-holsteinischen Modell selbstverständlich keine geringeren Einnahmen für die öffentlichen Haushalte bedeutet, sondern eher das Gegenteil." Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom September vergangenen Jahres aber gerade eine kohärente Gesetzgebung hinsichtlich des Glücksspiels in Deutschland gefordert.

Hans-Jörn Arp (http://www.hans-joern-arp.de), stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU in Kiel und Beauftragter der Landesregierung für den Mittelstand Schleswig-Holsteins, unterstützt den gemeinsamen Kurs mit dem liberalen Koalitionspartner. "Wir werden weiter unseren eigenen Weg gehen und nicht davon abkommen", so Arp. Andere Bundesländer würden sich den Plänen Schleswig-Holsteins hoffentlich noch anschließen. Die bisherigen Pläne für eine Öffnung des Sportwettenmarktes würden scheitern. Zwar sei es wichtig und richtig, dass sich die Ministerpräsidenten in der Frage der Marktöffnung bewegt hätten, jedoch seien die jetzt präsentierten Pläne europarechtlich nicht haltbar. "Die Begrenzung auf sieben Konzessionen ist diskriminierend", erklärte Arp. Genauso gut könne man acht Konzessionen vergeben.

"Uns war immer daran gelegen, eine gemeinsame Lösung mit den anderen Bundesländern zu finden. Zurzeit nehmen wir ganz erhebliche Überlegungen in den anderen Bundesländern wahr. Wir halten deshalb die Tür für eine gemeinsame Lösung offen", ergänzt FDP-Fraktionschef Kubicki.

Der Staatsrechtler Professor Friedhelm Hufen (http://www.jura.uni-mainz.de/hufen) von der Mainzer Universität hat ebenfalls "gravierende, verfassungsrechtliche Bedenken" gegenüber dem Entwurf eines neuen Staatsvertrags. Der Jurist rät den Ministerpräsidenten in einem Vorgutachten für die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft, "die geplanten Maßnahmen nochmals zu überdenken und dabei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Grenzen besser als bisher in den Blick zu nehmen". Es sei überdies fraglich, ob der Staat überhaupt berechtigt sei, in wichtige Grundrechte einzugreifen, um erwachsenen Menschen vor sich selbst zu schützen.

Quelle: Andreas Schultheis || Text & Redaktion

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Landtag lehnt Öffnung des Sportwettenmarktes ab
Thüringens Landtag hat sich mehrheitlich gegen eine Liberalisierung des Online- und Sportwettenmarktes ausgesprochen. Ein Antrag der FDP auf eine kontrollierte Öffnung für seriöse Anbieter wurde am Freitag mit den Stimmen der anderen Fraktionen im Plenum abgelehnt. weiterlesen

Donnerstag, 16. Juni 2011

Details zum Entwurf des (neuen) Glücksspielstaatsvertrages

Für Juristen und sonstige Genießer: Details zum Glücksspielstaatsvertrag
Von Jörg-Olaf Schäfers

Ein klein wenig überraschend erreichte mich heute eine Mail aus den Innenministerium Sachsen-Anhalt. Hintergrund: Ich hatte im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz am 09.06. bei der federführenden Staatskanzlei nachgefragt, ob man mir nicht ein paar – zugegeben, sehr spezielle – Fragen beantworten wolle. Heute kamen die Antworten, aus dem Innenministerium.
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Neues Spiel, neues Glück? – Immer mehr Zweifel an juristischer Stichhaltigkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrages


von Ansgar Lange

Heidelberg/München, Juni 2011 - Ob es für die Befürworter oder Gegner einer liberalen Glücksspielgesetzgebung einen "goldenen Oktober" geben wird, muss sich noch zeigen. Jedenfalls soll der neue Glücksspielstaatsvertrag erst im Oktober unterzeichnet werden. Darauf haben sich die Länderchefs geeinigt. "Wir sind auf einem guten Weg", sagte der Regierungschef von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU). Die Ministerpräsidenten aller 16 Länder seien sich einig, dass es im Oktober einen "finalen Beschluss" geben solle. Dies habe auch die schleswig-holsteinische Landesregierung bekräftigt, so der CDU-Politiker gegenüber dem "Handelsblatt".

Nach Ansicht von Experten ist der Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form, gegen den beispielsweise die christlich-liberale Kieler Koalition erhebliche Bedenken hat, nicht gesetzeskonform. "Wenn man den Vertrag bis zum Oktober zur Unterschriftsreife bringen will, müssen noch etliche Hausaufgaben erledigt werden. Doch es besteht nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein rechtlicher Druck, wenn der neue Vertrag juristisch hieb- und stichfest sein soll. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben ja mit ihrem Votum vom September 2010 deutlich gemacht, dass es so wie bisher in Deutschland nicht weitergehen kann", sagt der Gaming Law-Experte Dr. Wulf Hambach von der Kanzlei Hambach & Hambach (http://www.timelaw.de) in München.

Dass bisher noch keine vernünftige Lösung gefunden wurde, die eine auch für den Staat in puncto Steueraufkommen und Förderung von Kultur und Spitzensport einträgliche Co-Existenz privater und staatlicher Wettanbieter ermöglicht, ist aus seiner Sicht unverständlich. Schließlich habe das EuGH-Urteil ganz klar festgehalten: Der Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form verstößt gegen Europarecht. Hambach weiter: "Dabei liefert der schleswig-holsteinische Gesetzesentwurf sozusagen die schlüsselfertige Lösung für das existierende Problem, dass sich die Politik zu einem erheblichen Teil selbst gemacht hat. Der Gesetzentwurf von Union und FDP in Schleswig-Holstein zeigt, wie man es anders und besser machen kann. Im Sinne der Bekämpfung des Schwarzmarktes, eines optimalen Spielerschutzes und einer entschiedenen Suchtbekämpfung wären eine kontrollierte Liberalisierung des Marktes mit einer Lizenzierung privater Anbieter sicher so eine Art 'Königsweg', um aus der verfahrenen Situation herauszukommen."

Der Europarechts- und Medienrechtsexperte Professor Dr. Bernd Grzeszick (http://www.jura-hd.de/grzeszick) von der Universität Heidelberg stößt ins gleiche Horn. Der aktuelle Gesetzesentwurf für die Neuregelung des Glücksspiels in Deutschland entspreche nicht den Anforderungen des europäischen Rechts und gerate darüber hinaus in Konflikt mit der deutschen Verfassung, zitiert "Heise Online" den Experten, der unter anderem als ehrenamtlicher Rechtsberater des Menschenrechtsbüros der Stadt Nürnberg tätig ist. In seinem Gutachten kommt der Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verwaltungslehre der Uni Heidelberg zu dem Ergebnis, dass der Entwurf "verfassungsrechtlich bedenklich" sei. Der Glücksspielstaatsvertrag in der jetzigen Form sei mit der Berufsfreiheit privater Anbieter (Art. 12 GG) nicht zu vereinbaren. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines solchen Eingriffs sei zweifelhaft, da die Regelung angesichts der restriktiven Lizenzierung nicht geeignet sei, den Schwarzmarkt einzudämmen.

"Es wäre blamabel, wenn auch ein erneuter Anlauf scheitern würde, die Rechtsprechung in diesem Sektor auf eine solide Basis zu stellen. Die Politik ist also gut beraten, die Zeit bis zum Oktober noch einmal intensiv zu nutzen, um sich unter anderem mit den bestehenden Bedenken renommierter Rechtsexperten gegen den Glücksspielstaatsvertrag auseinanderzusetzen. Nachbessern wäre in diesem Fall kein Gesichtsverlust, sondern die beste Gewähr dafür, dass man nicht wieder beim EuGH eine peinliche Schlappe einfährt", so Hambach.

Quelle: Andreas Schultheis || Text & Redaktion

Hier ist das Gutachten von Staatsrechtler Bernd Grezszick zum Glückspieländerungsstaatsvertrag (PDF).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze weiterlesen

Verfassungsrechtler warnt Bundesländer vor neuem Glücksspielstaatsvertrag weiterlesen

Donnerstag, 9. Juni 2011

Glücksspiel - Politiker planen neue Klassenlotterie

Die Ministerpräsidenten haben sich im Ringen um eine Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages auf die Einrichtung einer gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) verständigt.

Es sei vorgesehen, den Staatsvertrag über die Gründung der GKL gemeinsam mit dem Glücksspielstaatsvertrag zu unterzeichnen, hieß es.
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Berliner Senat stimmt der Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie zu
Die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie und die SKL Süddeutsche Klassenlotterie sollen auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Juni 2011 zur GKL Gemeinsame Klassenlotterie fusionieren. Der Senat hat heute auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum dem Entwurf des dazu notwendigen Staatsvertrages zugestimmt. Der Regierende Bürgermeister wurde zur Unterzeichnung nach Unterrichtung des Abgeordnetenhauses ermächtigt.

Mit dem Staatsvertrag errichten die 16 Länder in gemeinsamer Trägerschaft eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder. Ab dem 1. Januar 2012 ist es demzufolge die ordnungsrechtliche Aufgabe der Länder, ein ausreichendes Glücksspielangebot in einer einheitlichen Klassenlotterie sicherzustellen.

Die vorgesehene länderübergreifende Zusammenfassung von NKL und SKL soll eine konsequente Ausrichtung des staatlich organisierten Glücksspielangebots an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages erleichtern. So soll die Spielsucht
durch das Bereitstellen staatlicher Spielangebote kontrolliert werden. Die Verhinderung unerlaubten Glücksspiels steht ebenso im Fokus wie der Jugend- und Spielerschutz. Ferner steigert der Abbau von Mehrfachstrukturen die Transparenz gegenüber den interessierten Bürgern und die Effizienz bei der Aufgabenerfüllung.

Nach Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Regierungschefs der 16 Trägerländer soll der Staatsvertrag per Gesetz von den Länderparlamenten ratifiziert werden.
Quelle: PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DES LANDES BERLIN: Pressemitteilung vom den 21.06.2011, aus der Sitzung des Senats



Neuer Glücksspielstaatsvertrag: Marktbeherrschende Stellung für die Ländergesellschaften?

- Dachanstaltsmodell der Bundesländer und so genannte Experimentierklausel stoßen auf kartellrechtliche Bedenken. weiterlesen

Europäische Kommission:
Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe. Quelle

Lottogesellschaften streiten über geplante Liberalisierung des Glücksspielmarktes
Berlin – Die Lottogesellschaften der Länder streiten über die Frage, wie sie auf die geplante Liberalisierung des Glücksspielmarktes reagieren sollen. Lotto Bayern will den staatlichen Sportwettenanbieter Oddset in eine private Gesellschaft umwandeln, wie der “Spiegel” berichtet. Wetten sollen künftig nicht mehr in Lottoannahmestellen, sondern in eigenen Wettbüros abgeschlossen werden.

Nach den Vorstellungen der Gesellschaften von Hessen und Nordrhein-Westfalen hingegen könnte das Sportwetten-Geschäft unter dem Namen Oddset gegen eine Umsatzbeteiligung an den amerikanischen Konzern GTECH ausgelagert werden, dem weltweit führenden Anbieter von Lotteriesystemen. Lotto Hessen ist zudem mit dem Internetanbieter Bwin wegen einer möglichen Kooperation im Gespräch. Branchenkenner halten es für möglich, dass sich die staatlichen Anbieter künftig untereinander auf dem Wettmarkt Konkurrenz machen.

Offen ist zudem, ob sich alle Gesellschaften an der internationalen Lotterie Eurojackpot beteiligen, die im kommenden März starten soll. Zwar haben alle Lottochefs kürzlich in Helsinki eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Bislang erteilten aber nur vier Bundesländer die notwendige Genehmigung für die neue Lotterie mit extrahohem Jackpot. weiterlesen


Österreich:

Auch nach EuGH-Spruch - Unmut über rechtliche Lage beim Glücksspiel
Vergabemodus für Glücksspiellizenzen immer noch offen - Unmut in der Branche wird lauter
weiterlesen

Österreichische Lotterien hoffen auf Lotto-Lizenz
Lotterien-Vorstand Stickler: "Wenn wir die Lizenz nicht bekommen, dann wird es die Lotterien nicht mehr geben" weiterlesen

Novomatic spitzt auf Lotto-Lizenz
Der Automatenkonzern will allen­falls mit internationalen Lotterie­unternehmen ins Rennen gehen weiterlesen

update: 22.06.2011



Neuer Glückspiel-Staatsvertrag verzögert sich weiter

Wegen noch offener Punkte streben die 16 Bundesländer einen gemeinsamen Beschluss nun bis Oktober an. weiterlesen

Als Grund für die Verzögerung gab die federführende Staatskanzlei Sachsen-Anhalts laut Agenturberichten an, dass der Entwurf, auf den sich die Länder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins im April prinzipiell verständigt hatten, noch von der EU-Kommission geprüft werde. weiterlesen

Dr. Christian von Boetticher, Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp zum Notifizierungsverfahren des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes: Europa sagt Ja zu unserem Glücksspielgesetz weiterlesen

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Glücksspielstaatsvertrag: Zum Januar 2012 droht ein rechtsfreier Raum!

Die Fraktionen von CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag haben heute (09. Juni 2011) die erhebliche Bewegung in den Reihen der Bundesländer im Hinblick auf eine europarechtskonforme Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages begrüßt. Gleichzeitig erinnerten sie daran, dass ohne ein Inkrafttreten der Neuregelung bis zum Ende des Jahres am 01. Januar 2012 ein rechtsfreier Raum und damit ein Auseinanderfallen des Lotto- und Totoblock drohe:

"Es ist gut, dass die Ministerpräsidenten die Position der EU-Kommission zu ihrem Entwurf berücksichtigen wollen. Die Zahl der Länder, die im Hinblick auf die Begrenzung der Lizenzen und auf die Höhe der Konzessionsabgabe Bedenken haben, ist bereits jetzt deutlich gestiegen. Wenn die Stellungnahme der EU-Kommission vorliegt, wird hoffentlich Bewegung in die Sache kommen", so FDP-Fraktionschef Kubicki.

Die Verschiebung der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz auf Oktober bezeichneten beide Politiker als nicht praktikabel: "In allen Bundesländern müssen sich die Parlamente in mindestens zwei Lesungen mit der Neuregelung befassen. Anschließend muss den Verwaltungen auch noch Zeit gegeben werden, um die Neuerungen umzusetzen. Das ist nach dem jetzigen Zeitplan der Ministerpräsidentenkonferenz nicht zu schaffen", betonte Hans-Jörn Arp. Um einen solchen Zeitdruck zu vermeiden, hätten CDU und FDP in Schleswig-Holstein ihren Entwurf für ein neues Glücksspielwesen vor genau einem Jahr am 09. Juni 2010 vorgelegt.

Die Koalitionsfraktionen in Schleswig-Holstein hätten sich angesichts der erheblichen Bewegung in den anderen Ländern jedoch darauf verständigt, die Beschlussfassung über das bereits in erster Lesung beratene Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz auf nach der Sommerpause zu verschieben:

"Wir haben immer gesagt, wir wollen eine gemeinsame Lösung. Allerdings muss diese Lösung europa- und verfassungsrechtlich einwandfrei und in der Praxis umsetzbar sein. Das geht nicht in zwei Wochen", stellte Kubicki fest.

Hans-Jörn Arp betonte, wer mit der Neuregelung des Glücksspielwesens zum 01. Januar 2012 wirklich etwas für Suchtprävention, Jugend- und Spielerschutz tun wolle, der könne nicht ernsthaft erst Ende Oktober in die parlamentarische Beratung eintreten:

"Wir haben ganz bewusst bereits vor einem Jahr einen Entwurf vorgelegt, der mittlerweile von der EU-Kommission notifiziert wurde. Leider beginnt man in einigen Ländern offensichtlich erst jetzt damit, sich wirklich ernsthaft mit der Problematik zu befassen", so Arp.

Quelle: CDU Fraktion und FDP Landtagsfraktion im schleswig-holsteinische
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Verfassungsrechtler warnt Bundesländer vor neuem Glücksspielstaatsvertrag

Neue West­fä­li­sche (Bie­le­feld): Ver­fas­sungs­recht­ler warnt Bun­des­län­der vor neuem Glücks­spiel­staats­ver­trag - Finanz­mi­nis­ter hof­fen auf bis zu 7,7 Mil­li­ar­den Steu­er­mehr­ein­nah­men weiterlesen
Berlin - Der neue Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag beraten will, verstößt nach Ansicht des renommierten Heidelberger Staatsrechtlers Bernd Grzeszick erneut gegen Europäisches Recht. Die Pläne der Ministerpräsidenten seien auch mit Blick auf deutsches Verfassungsrecht höchst zweifelhaft und mit der im Grundgesetz normierten Berufsfreiheit in Artikel 12 und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 unvereinbar, so der Heidelberger Professor in einem Rechtsgutachten, aus dem die “Neue Westfälische” zitiert. weiterlesen


Gutachten:
Glücksspielstaatsvertrag immer noch nicht EU-konform


Der aktuelle Gesetzesentwurf für die Neuregelung des Glücksspiels in Deutschland entspricht nach Ansicht des Staatsrechtlers Bernd Grzeszick nicht den Anforderungen des europäischen Rechts und gerate darüber hinaus in Konflikt mit der deutschen Verfassung.

Zu diesem Fazit kommt der Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verfassungslehre der Universität Heidelberg in einem für den Wettanbieter Betfair erstellten Gutachten, das am Freitag vorgestellt wurde und das heise online vorliegt. weiterlesen


update: 12.06.2011


Mittwoch, 8. Juni 2011

BVerwG: hebt Urteil des VGH Baden-Württemberg auf; Revision des Sportwettvermittlers hat Erfolg

In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Revisionsverfahren (8 C 2.10) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aufgehoben, mit welchem dieses zunächst noch eine Untersagungsverfügung des RP Karlsruhe als rechtmäßig bestätigt hatte. Dieses Urteil war vor der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung am 1. Juni 2011 im Wesentlichen drei Gesichtspunkte angesprochen, die zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt haben:

Erstens sei die Imagewerbung vom VGH Baden-Württemberg zu Unrecht pauschal für zulässig angesehen wurden. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung aus November 2010 darauf hingewiesen hat, dass es mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang steht, wenn seitens der Lotteriegesellschaften dergestalt geworben wird, dass in dem Sinne geworben wird: "Lotto tut Gutes". Gerade eine solche, vom Ausgangsgericht festgestellte Imagewerbung der Landeslotteriegesellschaften hatte der Verwaltungsgerichtshof aber noch für zulässig erachtet. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie das Bundesverwaltungsgericht nun feststellt.

Zweitens habe der VGH das Problem der Spielautomaten nicht hinreichend erfasst. Insoweit müsse eine Gesamtkohärenzprüfung – wie vom EuGH vorgegeben - unter Einbeziehung des Automatenmarktes und der dort zu Grunde liegenden Spielverordnung erfolgen, die der VGH ebenfalls nicht zutreffend vorgenommen habe.

Schließlich - und dies aus aktuellem Anlass besonders bedeutsam - könne dem Wettvermittler auch das Erlaubniserfordernis nicht entgegengehalten werden, da eine Auswechslung der Gründe bei Ermessensentscheidungen nicht möglich sei. Die Behörde und auch der VGH Baden-Württemberg waren davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Erlaubnis habe, sie gleichzeitig aber auch keine solche Erlaubnis erhalten könne. Im Rahmen des Verfahrens hat die Behörde dann vorgetragen, dass trotz etwaiger Gemeinschaftswidrigkeit des Wettmonopols jedenfalls keine Erlaubnis bei der Klägerin vorliege und die Erlaubnisvorbehaltsnorm des § 4 Glückspielstaatsvertrag weiter Anwendung finden müsse.

Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Absage erteilt, weil es nach 114 VwGO zwar möglich ist, eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vorzunehmen, nicht aber die Gründe auszutauschen, also die Ermessenserwägung auf eine ganz andere Grundlage zu stellen.

Genau dies war hier aber rechtsfehlerhaft veranlasst worden.

Dies bedeutet nach unserer Einschätzung auch, dass die zuletzt durch einige Oberverwaltungsgerichte ergangenen Eilentscheidungen, in denen genau so argumentiert wurde, also auf das Erlaubniserfordernis abgestellt wurde, obwohl ein gemeinschaftswidriges Monopol besteht, nicht mehr haltbar sind.

Klagen der Wettvermittler dürften hiernach bundesweit durchgängig Erfolg haben, wie zuletzt schon in den erstinstanzlichen Entscheidungen diverser Verwaltungsgerichte.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg


schriftliche Urteilsgründe


BayVGH - Beschluss des 10. Senats vom 21. März 2011:
Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen Europarecht - allerdings lehnte der BayVGH die Aussetzung einer Untersagungsverfügung ab, weil der Anbieter keine formelle Erlaubnis eingeholt hatte. mehr

Bundesverwaltungsgericht:
Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Urteile vom 24.11.2010

Bereits im Jahre 2007 stellte der EuGH in der Rechtssache Placanica (verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, S. I-1932, Rz. 63) wie folgt fest:

Gegenüber unionsrechtswidrig von einer Zulassung ausgeschlossenen Anbietern darf der "Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden."

Demzufolge dürfen die Aufsichtsbehörden der Länder gegen nicht zugelassene Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten, deren Angebot in Deutschland die nicht zulassungsgebundenen Rechts- und Schutzvorschriften einhält, keine – auf die fehlende Zulassung gestützten – Sanktionen, wie insbesondere sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen, erlassen. weiterlesen

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies jetzt mit obiger Entscheidung bestätigt.

Bereits am 05.10.09, also vor der EuGH Entscheidung vom 08.09.2010, stellte das VG Minden (3 L 473/09) fest, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
weiterlesen (pdf-download)

vgl. VG Kassel 09.08.2010
VG Berlin vom 03.11.10

Anmerkung:
Ein Monopol ist nur bei Einhaltung aller o.g. vier Voraussetzungen zulässig – fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Monopol bereits unzulässig !

update: 10.08.2011




LG Trier: Rheinland-pfälzische Hartz-IV-Empfänger dürfen Lotto spielen

Trier/Koblenz (dapd-rps). Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht grundsätzlich vom Lottospielen ausgeschlossen werden. Das Landgericht Trier habe eine entsprechende Klage zurückgewiesen, teilte Lotto Rheinland-Pfalz am Mittwoch mit. weiterlesen


Lotto informiert: Lotto Rheinland-Pfalz muss Kunden nicht auf Hartz IV-Empfang überprüfen
Veröffentlicht am 08.06.2011 14:49 Uhr

Lottogesellschaft begrüßt Urteil des Landgerichts Trier

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 gegenüber Lotto Rheinland-Pfalz Vorwürfe eines Klägers zurückgewiesen, das Unternehmen habe überschuldeten Personen bzw. Hartz IV-Empfängern die Spielteilnahme ermöglicht.

Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung, dass "aus banalen Gesprächsinhalten" nicht mit ausreichender Verlässlichkeit auf eine Überschuldung geschlossen werden kann. Zur Veranlassung von Spielsperren bedürfe es "gesicherter Informationen zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes der Spielinteressenten."

Auch vermögensmäßig schwachen Personen und Hartz IV-Empfängern gestehe der Gesetzgeber Freibeträge zur Lebenssicherung zu, die er eigenverantwortlich einsetzten dürfe, so das Gericht. Wie die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehenden Mittel verwandt werden, sei bewusst der Selbstverantwortung des Spielteilnehmers überlassen.

Lotto Geschäftsführer Hans-Peter Schössler begrüßte das Urteil: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass Lotto Rheinland-Pfalz niemanden sehenden Auges in sein Verderben rennen lässt", sagte Schössler, betonte aber auch: "Wenn wir aber Anhaltspunkte haben, dass jemand sozusagen Haus und Hof verspielt, dann müssen und werden wir einschreiten." Dann gebe es laut Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit, solche Spieler zu sperren.

Schössler: "Dass wir einen hohen Spielerschutz gewährleisten, ist Bestandteil unserer jährlichen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für unsere rund 4.000 Beschäftigten in der Zentrale und den Annahmestellen." Außerdem werde jede rheinland-pfälzische Annahmestelle mindestens einmal pro Jahr mit einem unangekündigten Testkauf in Bezug auf den Jugendschutz überprüft.

Der Lotto-Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang auch auf die Spendenaktion von Lotto Rheinland-Pfalz gegen Kinderarmut hin: "Bis Ende des Jahres werden wir in Annahmestellen, Fußballstadien, bei Konzerten und Sportveranstaltungen möglichst viel Geld sammeln, um sozial benachteiligten Menschen eine Perspektive zu geben. Das verstehen wir unter sozialer Verantwortung eines sozial ausgerichteten Unternehmens".

Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

vgl. Ohne Moos kein Los - Hartz IV-Empfänger dürfen nicht mehr Lotto spielen

vgl. LG Oldenburg gegen hohe Wetteinsätze von Menschen in Armut
Glücksspiel-Beschränkung gilt nicht nur für arme Leute weiterlesen


LG Oldenburg verhandelt heute über staatliche Sportwetten

Sportwetten-Verbot in Oldenburg vor Gericht
Oldenburg - Mit einem Sportwetten-Verbot für überschuldete Personen und Hartz IV-Empfänger beschäftigt sich am Mittwoch erneut das Landgericht Oldenburg.
Toto-Lotto Niedersachsen hatte Mitte Mai Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt. ...
Das Gericht hatte die Verfügung Mitte April erlassen. Danach ist dem Glücksspielunternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt worden, Sportwetten an Personen zu verkaufen, deren Spieleinsätze in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. weiterlesen


Gericht verhandelt über Sportwetten
Oldenburg (dpa/lni) - Lotto Niedersachsen darf derzeit keine Sportwetten mit höheren Einsätzen an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Über diese einstweilige Verfügung verhandelt heute um 12.00 Uhr das Landgericht Oldenburg. Lotto will dagegen vorgehen, dass es keine Wetten an Menschen mit bekanntermaßen geringem Einkommen verkaufen darf.
weiterlesen


LG gegen hohe Wetteinsätze von Menschen in Armut

Oldenburg - Arme Menschen in Niedersachsen dürfen weiterhin keine hohen Geldbeträge bei Sportwetten einsetzen. Das Oldenburger Landgericht erhielt am Mittwoch eine einstweilige Verfügung aufrecht, nach der Toto-Annahmestellen keine hohen Wetteinsätze annehmen dürfen, wenn sie vermuten, dass die Kunden sich den Einsatz nicht leisten können (Az.: 12 O 1033/11).

Die Mitarbeiter der Annahmestellen müssten im Zweifel den Kunden befragen, ob er sich die Wette leisten könne. „Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, sollten die Verkäufer auf die Annahme des Wettscheins verzichten„, sagte von Häfen. Die Richter betonten, dass die Verfügung für alle Menschen mit niedrigem Einkommen gelten. weiterlesen

Glücksspiel-Beschränkung gilt nicht nur für arme Leute
Mario von Häfen, Richter am Landgericht Oldenburg: ....."Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, nach der Menschen auch vor sich selbst geschützt werden müssen. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass ein Glücksspielveranstalter unter anderem keine Wetten annehmen darf, wenn er weiß, dass der Spieler überschuldet ist oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen stehen." weiterlesen

Glücksspiel für Arme bleibt eingeschränkt
Die Lotto-Gesellschaft Niedersachsen darf Menschen mit geringem Einkommen oder Überschuldung auch künftig nur eingeschränkt bei Glücksspielen mitmachen lassen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH bleibt aufrechterhalten, entschied das Landgericht Oldenburg. weiterlesen

Urteil ohne Auswirkungen
Lotto Bremen lässt Hartz-4-Empfänger weiter spielen
Lotto Bremen will Hartz-IV-Empfänger weiter wie bisher Lotto und Sportwetten spielen lassen. "Wir wollen unsere Kunden nicht bevormunden", so eine Sprecherin gegenüber Radio Bremen. Das Lotto-Urteil des Landgerichts Oldenburg werde an dieser Praxis nichts ändern. Das Gericht hatte eine Verfügung gegen die niedersächsische Lotto-Gesellschaft bestätigt. weiterlesen


Leserkommentare:
Erst will man private Wettanbieter verbieten mit der Begründung das nur staatliche Wettanbieter dafür sorgen können das niemand mehr verspielt als er sich leisten kann; nimmt das dann jemand ernst und will die staatlichen Wettanbieter dazu verpflichten ist denen das auch wieder nicht recht.
Ist schon dumm wenn man sich ein staatliches Wettmonopol sichern will, aber dafür eine vorgeschobene Begründung wählt, die dann auch noch jemand ernst nimmt. Quelle

update: 06.07.2011



Montag, 6. Juni 2011

Neuvergabe der Casinolizenzen in Österreich

Bis jetzt besaß Casinos Austria alle 15 Casinolizenzen für Österreich, doch das soll sich nun ändern.

Anfang nächsten Jahres werden diese neu vergeben und zum ersten Mal überhaupt können sich auch ausländische Unternehmen um die Lizenzen bewerben.

Dem EuGH zufolge muss es Unternehmen aus allen EU-Mitgliedsstaaten möglich sein, in Österreich eine Casinolizenz zu erhalten.

Nun ist ein heißer Kampf zwischen dem Ex-Monopolisten Casinos Austria und dem Herausforderer Novomatic AG entbrannt. weiterlesen


Start der öffentlichen Interessentensuche für Lotterienkonzession
Veröffentlicht am 07.06.2011 11:32 Uhr
Presseinformation des Bundesministeriums für Finanzen

Einreichfrist für ab 1.10.2012 geltende Konzession ist 1. August 2011

Wien (BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen informiert, dass die öffentliche Interessentensuche für die Lotterienkonzession, die ab dem 1.10.2012 gelten wird, begonnen hat. Die Veröffentlichung durch das BMF wird in nationalen wie internationalen Medien sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen, wo auch die Veröffentlichung der Unterlage zur Interessentensuche stattfindet. Diese Unterlage ist auf der Homepage https://www.bmf.gv.at/gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht, um möglichst große Transparenz zu gewährleisten. Die Frist für die Interessensbekundung endet am 1. August 2011.

Innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen ist mit den Agenden des Glücksspielmonopols in Nachfolge von Staatssekretär Reinhold Lopatka mit der Betrauung vom 23. Mai 2011 Staatssekretär Andreas Schieder beauftragt.

Umfasst von den Lotteriespielen, die in dieser Konzession vergeben werden, sind: Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno.

Der Zeitplan der Interessentensuche sieht eine Einreichung von Fragen zum Verfahren bis 24. Juni 2011 und die Abgabefrist mit 1. August 2011 vor. Alle weiteren Informationen zum Verfahren finden sich in der Unterlage.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen


Lotto-Lizenz: 6 Milliarden im Jackpot
In die heiße Phase kommt die Ausschreibung der österreichischen Glücksspiel-Konzessionen. Vor allem beim Lotto geht es beim Staat um Milliardeneinnahmen, spannend wird es aber auch bei Casinos und Automaten.

Lotterien- und Casinos- Generaldirektor Karl Stoss will möglichst alle Konzessionen ergattern, wie er im Gespräch mit den Chefredakteuren der großen Bundesländerzeitungen sagte. weiterlesen


update: 18.06.2011





Freitag, 3. Juni 2011

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze

Geplante Maßnahmen zur Eindämmung des gewerblichen Geld- Gewinnspiels größtenteils unverhältnismäßig

Auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken stoßen nach Auffassung des Staatsrechtlehrers Prof. Dr. Friedhelm Hufen von der Mainzer Universität die geplanten Maßnahmen zur Eindämmung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, wie von den Ministerpräsidenten der Länder im geänderten und erweiterten Glücksspielstaatsvertrag und von einigen Bundesländern in eigenen Gesetzen vorgesehen sind. Hufen ist Autor eines verbreiteten Lehrbuchs zu den Grundrechten und Experte für Fragen der Berufsfreiheit.

Ende des Jahres läuft der Glücksspielstaatsvertrag aus, in dem bisher das staatliche Monopol für Lotterien und Sportwetten festgeschrieben war.

Außerdem müssen Bund und Länder nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs tätig werden:

Entweder sie liberalisieren den Glücks- und Gewinnspielmarkt oder sie setzen noch konsequenter als bisher das Staatsmonopol zur Bekämpfung der Spielsucht auf allen Feldern ein.

Diesen Auftrag verstehen die Ministerpräsidenten so, dass sie wenige Lizenzen für private Veranstalter von Sportwetten gegen hohe Gebühren vergeben, gewerbliche Geld-Gewinnspielgeräte und Spielhallen aber umso schärfer bekämpfen und damit eine lästige Konkurrenz ausschalten wollen.


Geplant sind unter dem bezeichnenden Titel: "Zukunftsperspektiven des Lotteriemonopols" u.a. Werbeverbote und zusätzliche verschärfte Erlaubnispflichten für das Aufstellen von Geld-Gewinnspielgeräten in Gaststätten und das Betreiben von Spielhallen, Begrenzung der Gerätezahlen, Höchstzahlen, Mindestabstände und ein Verbot von Mehrfachkonzessionen für Spielhallen. Bestehende Konzessionen sollen angepasst werden oder in spätestens 5 Jahren verfallen.

Betroffen und teilweise in ihrer Existenz bedroht wären von diesen Maßnahmen in Deutschland etwa 6.000 vor allem mittelständische Unternehmen in den Bereichen Herstellung, Handel und Aufstellung von Geldspielgeräten, die mit diesen Geräten nach Abzug der Spielgewinne einen Umsatz von etwa 3,94 Mrd. € erzielen, ca. 70.000 Arbeitsplätze bereitstellen und etwa 1,5 Mrd. € an Steuern und anderen Abgaben zahlen.

Unterstützung erhalten sie jetzt aus verfassungsrechtlicher Sicht. In einem Vorgutachten für die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft legt Prof. Hufen detailliert dar, dass die Massnahmen je für sich und in ihrer Gesamtheit nicht gerechtfertigte kumulative Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit, des Eigentums und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstellen.

So sei bereits fraglich, ob die Länder für eine umfassende Neuregelung des gewerblichen Geldgewinnspiels zuständig sind.

Selbst wenn das Motiv wirklich – wie vorgegeben – die Bekämpfung der Spielsucht und nicht die Bewahrung der Lotterie- Pfründe sei, sei fraglich, ob der Staat berechtigt ist, in wichtige Grundrechte einzugreifen, um erwachsene Menschen vor sich selbst zu schützen.

Auch sei keineswegs erwiesen, dass Gewinnspielgeräte ein höheres Suchtpotential als staatlich geduldete oder sogar geförderte andere Gewinnspiel– und Wettarten aufweisen.

Jedenfalls seien die Maßnahmen ungeeignet, weil sie nur dazu führten, dass die Spieler in unkontrollierbare Bereiche des Internets oder gar in das kriminelle Spielmilieu ausweichen.

Soweit bestehende Konzessionen in Frage gestellt werden, sei dies eine verfassungswidrige Enteignung.

Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Gelsspielgeräten bekämpfen und Sportwetten erlauben.

Das Fazit des Mainzer Professors: "Den Ministerpräsidenten ist dringend anzuraten, die geplanten Maßnahmen nochmals zu überdenken und dabei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Grenzen besser als bisher in den Blick zu nehmen".

Kontakt: Prof. Dr. Friedhelm Hufen o. Professor für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz
Quelle