(Auszug)
Notifizierungsnummer: 2016/590/D
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Eingangsdatum : 09/11/2016
Ende der Stillhaltefrist : 10/02/2017
Mitteilung
Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03425
Richtlinie (EU) 2015/1535
8. Inhaltszusammenfassung
Änderungen des Konzessionsverfahrens für Sportwetten:
- Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben; ein Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 5) ist nicht mehr erforderlich.
- Durch eine Übergangsregelung wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrages allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die im laufenden Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit erlaubt.
- Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch
Hessens entsprechend auf ein anderes Land übertragen.
Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.
9. Kurze Begründung
Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 1. Juli 2012 die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das
staatliche Wettmonopol ist während einer Experimentierphase von sieben Jahren suspendiert. Eine
Begrenzung des Angebots durch eine Kontingentierung der Konzessionen ist nach der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenso verfassungsgemäß wie das Konzessionsverfahren mit abschließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium als Gemeinschaftseinrichtung aller Länder (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Der Staatsvertrag kann jedoch weiterhin nicht umgesetzt werden, weil die hessischen Verwaltungsgerichte die Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015).
Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts beendet.
10. Bezugsdokumente - Grundlagentexte
Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), notifiziert unter
Nummer 2006/0658/D
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), notifiziert unter Nummer 2011/0188/D
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2006/0658/D: 2011/0188/D
15. Folgenabschätzung
Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes
abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine
und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden
Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts
beendet.
16. TBT- und SPS-Aspekte
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Notifikationsgesetz 1999 - Informationsverfahren gemäß der Richtlinie
(EU) 2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - Die
Transparenzrichtlinie
Die Bundesministerin für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort ist zentrale Ansprechpartnerin für die
Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU)
2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - umgesetzt durch das
Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 - das der frühzeitigen
Information aller an dem Verfahren teilnehmenden Staaten und der
Europäischen Kommission dient. Diese sollen über Entwürfe technischer
Vorschriften zur Verhinderung von Behinderungen des freien
Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der
Niederlassungsfreiheit Kenntnis erlangen.
https://www.bmdw.gv.at/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht/Seiten/Notifikationsgesetz1999-Informationsverfahrengem%C3%A4%C3%9FderRichtlinie9834EG.aspx
Mehr zum Notifizierungsverfahren
Richtlinie (EU) 2015/1535
Auf der Webseite der Europäische Kommission wird mitgeteilt:
(Stand 10.11.2016, 20:10 Uhr)
Binnenmarkt und Normung
Verhinderung technischer Hemmnisse im Warenverkehr
„Lassen Sie Ihrem Erfolg keine Hemmnisse im Weg stehen“
Erfolg ist für Ihr Unternehmen sehr wichtig. Um erfolgreich zu sein, versuchen Sie, Hindernisse zu erkennen, bevor diese negative Auswirkungen haben. Der gleiche Grundsatz gilt im Binnenmarkt für die technischen Hemmnisse.
Durch das 2015/1535-Verfahren der EU soll verhindert werden, dass Hemmnisse im Binnenmarkt geschaffen werden, bevor sie tatsächlich entstehen. Die Mitgliedstaaten notifizieren ihre Rechtsetzungsvorhaben zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft bei der Kommission, die diese Vorhaben unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften analysiert. Die Mitgliedstaaten nehmen gleichberechtigt mit der Kommission an diesem Verfahren teil und können ebenfalls zu den notifizierten Entwürfen Stellung nehmen.
Das Informationssystem über nationale technische Vorschriften
- hilft Ihnen dabei, sich über neue Entwürfe technischer Vorschriften zu informieren, und
- ermöglicht Ihnen die Mitwirkung am 2015/1535-Verfahren.
Somit ist das 2015/1535-Verfahren auch ein Instrument des Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in dem Sie sich Gehör verschaffen können.
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(mehr zum Notifizierungsverfahren)
Über das 2015/1535 Richtlinie
Das durch Richtlinie (EU)
2015/1535 festgelegte Notifizierungsverfahren ist ein Instrument der
Information, Prävention und des Dialogs im Bereich der technischen
Vorschriften zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft.
Es hilft Ihnen dabei, Handelshemmnisse, die wahrscheinlich Auswirkungen
auf Ihre Tätigkeiten hätten, vorauszusehen und deren Schaffung zu
verhindern.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/
Ziel des (EU) 2015/1535 Richtlinie
Das
Verfahren wurde 1983 durch die Richtlinie des Rates 83/189/EWG
eingeführt. Dieses Verfahren wurde erstmals durch die Richtlinie
98/34/EG vom 22. Juni 1998 kodifiziert und durch die Richtlinie 98/48/EG
vom 20. Juli 1998 geändert, hauptsächlich um seine Anwendung auf die
Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen. Vor Kurzem wurde das
Verfahren durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 zum zweiten Mal
kodifiziert.
Das 2015/1535 Notifizierungsverfahren
ermöglicht der Kommission und den Mitgliedstaaten der EU, die
technischen Vorschriften, die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse
(gewerblich hergestellte Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft
einführen wollen,
vor deren Erlass zu prüfen. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass diese Texte mit dem EU-Recht und den
Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind. In vereinfachter Form gilt
es für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) sind, sowie für die Schweiz und die Türkei.
Die wesentlichsten Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass es
- ermöglicht, neue Hindernisse für den Binnenmarkt aufzudecken, noch bevor sie sich überhaupt negativ auswirken,
- die Aufdeckung protektionistischer Maßnahmen ermöglicht,
- den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kompatibilität notifizierter Entwürfe mit dem EU-Recht festzustellen,
- einen effizienten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bewertung notifizierter Entwürfe ermöglicht,
- den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, sich Gehör zu verschaffen und
ihre Aktivitäten zeitgerecht an künftige technische Vorschriften
anzupassen. Dieses Mitspracherecht wird von den Wirtschaftsakteuren
ausgiebig genutzt, was wiederum der Kommission und den nationalen
Behörden bei der Aufdeckung von Handelshemmnissen zugutekommt,
- die Ermittlung des Harmonisierungsbedarfs auf EU-Ebene ermöglicht.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-aim-of-the-20150535-procedure/
Was ist eine technische Vorschrift?
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 gilt für sämtliche Entwürfe technischer Vorschriften. Technische Vorschriften sind unter anderem
- technische Spezifikationen,
- sonstige Vorschriften,
- Vorschriften betreffend Dienste und
- Vorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder
Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines
Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten
werden.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/what-is-a-technical-regulation/
Das Notifizierungsverfahren in Kürze
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist – während der der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift nicht annehmen kann – der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren.
Stellt sich heraus, dass der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann, dann können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der den Entwurf notifiziert hat, richten. Die ausführliche Stellungnahme hat zur Folge, dass die Stillhaltefrist bei Erzeugnissen um drei weitere Monate und bei Dienstleistungen um einen weiteren Monat ausgedehnt wird. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, muss der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erläutern, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auch Bemerkungen über einen notifizierten Entwurf vorbringen, der mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang zu stehen scheint, dessen Auslegung jedoch eine Klarstellung erfordert. Der betroffene Mitgliedstaat berücksichtigt diese Bemerkungen so weit wie möglich.
Die Kommission kann einen Entwurf zudem für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten sperren, wenn in dem gleichen Bereich Harmonisierungsarbeiten der Europäischen Union durchgeführt werden sollen oder bereits im Gange sind.
Am Ende des 98/34 Verfahrens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die endgültigen Wortlaute mitzuteilen, sobald diese Wortlaute erlassen wurden, und auf Fälle hinzuweisen, in denen der notifizierte Entwurf aufgegeben wurde, damit das 98/34 Verfahren abgeschlossen werden kann. Außerdem können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so prüfen, ob der notifizierende Staat die während des Verfahrens eingegangenen Reaktionen berücksichtigt hat.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Vorschriftenentwurf mit Anwendung einer neuen Stillhaltefrist erneut zu notifizieren, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise eine Vorverlegung des ursprünglichen Zeitpunkts für die Anwendung oder eine Erweiterung des Anwendungsbereichs.
Die Richtlinie sieht auch ein Dringlichkeitsverfahren vor, das den unverzüglichen Erlass eines nationalen Entwurfs unter bestimmten Bedingungen ermöglichen soll, d. h. eine ernste und unvorhersehbare Situation, die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Erhaltung von Pflanzen bezieht. Die Kommission entscheidet binnen kürzester Frist über die Begründung für das Dringlichkeitsverfahren. Wird dem Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens von der Kommission stattgegeben, dann gilt die dreimonatige Stillhaltefrist nicht, und der notifizierte Wortlaut kann unverzüglich erlassen werden.
In Bezug auf die Auslegung des 98/34 Verfahrens gibt es zwei sehr wichtige Urteile des Gerichtshofs. Das erste ist das Urteil in der Rechtssache „CIA Security“ vom 30. April 1996, gemäß dem eine nationale Vorschrift, die nicht nach dem 98/34 Verfahren notifiziert wurde, obwohl dies Pflicht gewesen wäre, von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann. Das zweite ist das Urteil in der Rechtssache „Unilever“ vom 26. September 2000, gemäß dem eine technische Vorschrift, die unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschiebung der Annahme einer notifizierten nationalen Rechtsvorschrift, d. h. zur Einhaltung der Stillhaltefrist, erlassen wurde, ebenfalls von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/
Rechtsprechung
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/case-law/
Entscheidungen über Vertragsverletzungen
Urteil
vom 2. August 1993, Kommission gegen Italien – Motoren für Sportboote –
Rechtssache C-139/92, Slg. 1993, S. I-4707 Beispiel für eine technische
Vorschrift
Italien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen gemäß
der Richtlinie verstoßen, dass es die Ministerialverordnung Nr. 514/87
für die Definition und die Ermittlung der Höchstleistung, den Bau und
den Einbau von Motoren für Sportboote nicht im Entwurfsstadium
übermittelt hat.
Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission
gegen Deutschland – Sterile medizinische Instrumente – Rechtssache
C-317/92, Slg. 1994, S. I-2039 Ausdehnung des Geltungsbereichs einer
technischen Vorschrift auf andere Erzeugnisse; Maßnahme zur Durchführung
einer Ermächtigungsvorschrift
1. Die Anwendung einer technischen
Vorschrift, die vorher nur andere Erzeugnisse betraf, auf bestimmte
Erzeugnisse stellt eine neue technische Vorschrift dar, die notifiziert
werden muss (Entscheidungsgrund 25).
2. Die Tatsache, dass die
Ermächtigungsvorschrift bereits der Kommission mitgeteilt wurde,
entbindet nicht von der Verpflichtung zur Notifizierung der
diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen. Die technische Spezifikation ist
nicht in der Ermächtigungsvorschrift, sondern möglicherweise in den
Durchführungsmaßnahmen enthalten (Entscheidungsgrund 26).
Urteil
vom 14. Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Blumenzwiebeln –
Rechtssache C-52/93, Slg. 1994, S. I-3591 Beispiel für eine Maßnahme,
die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie die
Änderung XIII der PVS-Verordnung über die Qualitätsnormen für
Blumenzwiebeln angenommen haben, ohne der Kommission die Änderung im
Entwurfsstadium notifiziert zu haben.
Urteil vom 14.
Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Kilowattstundenzähler –
Rechtssache C-61/93, Slg. 1994, S. I-3607 Beispiel für eine Maßnahme,
die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie
Verordnungen über Kilowattstundenzähler, über die Anforderungen an die
Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke sowie über die
Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung
von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen haben, ohne der Kommission
diese Verordnungen im Entwurfsstadium notifiziert zu haben.
Urteil
vom 11. Januar 1996, Kommission gegen Niederlande – Margarine –
Rechtssache C-273/94, Slg. 1996, S. I-31 Klärung des Begriffs
„technische Vorschrift“: Technische Vorschrift zur Bereitstellung einer
Alternative zu bestehenden Regelungen vorbehaltlich der Einhaltung
festgelegter Voraussetzungen und Maßnahmen zur Liberalisierung des
Handels
1. Eine Vorschrift, die von einer anderen bestehenden
technischen Vorschrift abweicht, stellt eine technische Vorschrift dar,
da sie alternative technische Spezifikationen festlegt, deren Beachtung
verbindlich ist. Jeder, der von der bestehenden Vorschrift abweichen
möchte, muss die alternativen Spezifikationen für die Herstellung oder
das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses erfüllen
(Entscheidungsgrund 13).
2. Die Notifizierungspflicht hängt nicht
von den mutmaßlichen Wirkungen der betreffenden technischen Vorschrift
auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Mit dem Verfahren soll
vielmehr festgestellt werden, ob die Gefahr besteht, dass ein Hindernis
geschaffen wird, und ob dies vor dem Hintergrund der Gesetzgebung der
Union zu rechtfertigen wäre. Infolgedessen müssen selbst Vorschriften
zur Liberalisierung der Regelungen für die betreffenden Erzeugnisse
notifiziert werden (Entscheidungsgründe 14 und 15).
Urteil
vom 17. September 1996, Kommission gegen Italien – Muscheln –
Rechtssache C-289/94, Slg. 1996, S. I-4405 Notwendigkeit einer
Verbindung zwischen der betreffenden Spezifikation und dem
Inverkehrbringen der Erzeugnisse; Umfang der Befreiung von der
Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen; Produktionsmethoden
und -verfahren für Arzneimittel
1. Zwischen den Vorschriften über
die Qualität der Gewässer für die Muschelzucht und dem Inverkehrbringen
des betreffenden Erzeugnisses besteht ein enger Zusammenhang: Da die
Einhaltung dieser Vorschriften direkte Auswirkungen auf das
Inverkehrbringen der Waren hat, insofern als lediglich im Einklang mit
diesen Vorschriften produzierte Waren in Verkehr gebracht werden dürfen,
müssen die betreffenden Vorschriften als technische Vorschrift
angesehen werden (Entscheidungsgrund 32).
2. Ferner muss eine
direkte Verbindung zwischen einem verbindlichen Rechtsakt der Union und
einer nationalen Maßnahme bestehen, damit diese als
Durchführungsmaßnahme, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie von der Notifizierungspflicht befreit ist,
eingestuft werden kann. Im betreffenden Fall waren die nationalen
Vorschriften in ihrem Geltungsbereich wesentlich stärker eingegrenzt als
die Maßnahmen der Union und unterlagen daher der Notifizierungspflicht
(Entscheidungsgründe 36, 43 und 44).
3. Der Begriff „technische
Spezifikation“ schließt Produktionsmethoden und -verfahren für
Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG ein
(Entscheidungsgrund 51).
Urteil vom 16. September 1997,
Kommission gegen Italien – Asbest – Rechtssache C-279/94, Slg. 1997, S.
I-4743 Verbot des Inverkehrbringens eines Stoffs; Arten der
Vorschriften mit Folgen für die Merkmale des Erzeugnisses; Begriff „neue
technische Vorschrift“ und Notwendigkeit unterschiedlicher
Rechtswirkungen; keine Entsprechung zwischen dem Umfang der
Notifizierungspflicht und der Stillhaltepflicht
1. Eine
Bestimmung, die das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffs
verbietet, stellt eine technische Vorschrift dar (Entscheidungsgrund
30).
2. Eine Vorschrift zur Festlegung von Grenzwerten für die
Konzentration eines Stoffs in der Atemluft (in diesem Fall Asbestfasern)
schreibt kein Merkmal eines Erzeugnisses vor und fällt somit von
vornherein nicht unter die Definition einer technischen Spezifikation.
Dennoch könnte möglicherweise nachgewiesen werden, dass sich die
Maßnahme auf die Merkmale des Erzeugnisses auswirkt (Entscheidungsgrund
34).
3. Eine neue technische Vorschrift muss andere
Rechtswirkungen im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften erzeugen;
diese Beweislast fällt bei Streitigkeiten dem Kläger zu
(Entscheidungsgrund 36).
4. In Anbetracht des Ziels von Artikel 8
der Richtlinie, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen
Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt,
ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, sind
die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den vollständigen Wortlaut
technischer Vorschriften mitzuteilen (Entscheidungsgrund 41). Demzufolge
muss der vollständige Wortlaut notifiziert werden, jedoch unterliegen
lediglich die darin enthaltenen technischen Vorschriften der
Stillhaltepflicht (Entscheidungsgrund 42).
Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission gegen Belgien, Rechtssache C-145/97, Slg. 1998, S. I-2643 Umfang der Notifizierungspflicht
Gemäß
Artikel 8 der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten nicht nur den Wortlaut
des Entwurfs, der die technische Vorschrift enthält, sondern auch den
Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen. Diese Bestimmung
bezweckt, der Kommission eine möglichst vollständige Information zu
verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen
Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann (Entscheidungsgrund 12).
Urteil
vom 15. Februar 2001, Kommission gegen Frankreich, Rechtssache
C-230/99, Slg. 2001, S. I-1169 Weigerung der Anerkennung einer
ausführlichen Stellungnahme als schriftliche Aufforderung zur Äußerung
(Bestätigung des Urteils vom 13. September 2000, Kommission gegen
Niederlande, Rechtssache C-341/97, Slg. 2000, S. I-6611)
Nach dem
Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll
die schriftliche Aufforderung zur Äußerung zum einen den Gegenstand des
Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung
aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner
Verteidigung an die Hand geben und es ihm zum anderen ermöglichen, die
Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird. Im
Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass
ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung
geltend gemacht wird.
Es steht jedoch fest, dass sich der
Mitgliedstaat, als eine ausführliche Stellungnahme gemäß der Richtlinie
an ihn gerichtet wurde, keines Verstoßes gegen Unionsrecht schuldig
gemacht haben konnte, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf
gab.
Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die
ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung
darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie
reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren
zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer
solchen Ungewissheit entgegen (Entscheidungsgründe 31 bis 34).
Urteil
vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Hellenische Republik,
Rechtssache C-65/05, Slg. 2006, S. I-10341 und Urteil vom 4. Juni 2009,
Kommission gegen Hellenische Republik, Rechtssache C-109/08, Slg. 2009,
S. I-04657 Vorschriften, die die Benutzung bestimmter Erzeugnisse
verbieten
Vorschriften, die die Einrichtung elektrischer,
elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller
Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit
Ausnahme von Spielkasinos sowie die Benutzung von Spielen auf
elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen
befinden, verbieten und den Betrieb dieser Unternehmen von der
Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig machen, sind als
technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie
98/34/EG zu qualifizieren (Entscheidungsgrund 11 der Rechtssache
C-65/05).
Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen
Urteil
vom 30. April 1996, CIA Security International, Rechtssache C-194/94,
Slg. 1996, S. I-2201 Nichtanwendung des Notifizierungsverfahrens auf
Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Errichtung von
Unternehmen festgelegt werden oder die lediglich als
Ermächtigungsvorschriften für die Verabschiedung technischer
Vorschriften dienen; Wirksamkeit der Kontrolle, die durch die Richtlinie
aufgrund der Notifizierungs- und Stillhaltepflicht eingeführt wurde;
Klarheit und Unbedingtheit von Artikel 8 und 9 der Richtlinie;
Unanwendbarkeit von technischen Vorschriften, die unter Verstoß gegen
die Notifizierungspflicht verabschiedet wurden
1. Vorschriften, in
denen die Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen auf einem
bestimmten Gebiet festgelegt werden, schreiben nicht die Merkmale eines
Erzeugnisses vor und unterliegen daher nicht der Notifizierungspflicht
(Entscheidungsgrund 25).
2. Detaillierte Vorschriften, in denen
die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemäßen
Funktionierens festgelegt sind, die erfüllt sein müssen, damit ein
Erzeugnis zugelassen und vermarktet werden kann, stellen technische
Vorschriften dar (Entscheidungsgrund 26).
3. Bestimmungen, die
lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass anderer technischer
Vorschriften bilden, jedoch selbst keine Rechtswirkung für Einzelne
entfalten, stellen keine technische Vorschrift dar. Jedoch gilt dies
nicht im Falle von Vorschriften, die selbst Rechtswirkung entfalten,
beispielsweise Vorschriften, nach denen alle betroffenen Unternehmen
dazu verpflichtet sind, eine vorherige Zulassung ihrer Erzeugnisse zu
beantragen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften noch
nicht erlassen wurden (Entscheidungsgründe 29 und 30).
4. Artikel 8
und 9 der Richtlinie sind genau (insofern als technische Vorschriften
vor ihrer Annahme mitgeteilt und auf Gemeinschaftsebene kontrolliert
werden müssen) und unbedingt und somit dahingehend auszulegen, dass
diese Artikel von Einzelnen vor den nationalen Gerichten herangezogen
werden können (Entscheidungsgründe 44 und 50).
5. Die Richtlinie
hat nicht allein den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern sie
verfolgt gerade das weitergehende Ziel, die Handelsschranken zu
beseitigen oder zu verringern, die anderen Staaten über die von einem
Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten die nötige Zeit zu verschaffen, um zu
reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaubt, die
Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der
geplanten Maßnahme ergeben, und der Kommission die nötige Zeit zu
lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen
(Entscheidungsgründe 40, 41 und 50).
6. Der Verstoß gegen die
Notifizierungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlass der
betreffenden technischen Vorschriften darstellt, führt zur
Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen
nicht entgegengehalten werden können. Wenn ein Einzelner ein nationales
Gericht rechtmäßig wegen des Verstoßes gegen diese Pflicht anruft, muss
das nationale Gericht die Anwendung der nationalen technischen
Vorschrift, die nicht mitgeteilt wurde, ablehnen (Entscheidungsgründe
45, 54 und 55).
Urteil vom 20. Juni 1996, Semeraro
Casa, Rechtssachen C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93,
C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und
C-332/94, Slg. 1996, S. I-2975 Unanwendbarkeit der Richtlinie auf
nationale Vorschriften zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
Die in
der Richtlinie vorgesehene Übermittlungspflicht gilt daher nicht für
eine nationale Regelung, die nicht die Merkmale eines Erzeugnisses
vorschreibt, sondern sich auf die Festlegung der Ladenöffnungszeiten
beschränkt (Entscheidungsgrund 38).
Urteil vom 20. März
1997, Bic Benelux, Rechtssache C-13/96, Slg. 1997, S. I-1753
Klassifizierung einer nationalen Maßnahme als technische Vorschrift
unabhängig von den Gründen für ihren Erlass; Klassifizierung einer
Kennzeichnungspflicht, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren,
dass das Erzeugnis einer Ökosteuer unterliegt, als technische Vorschrift
1.
Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf nationale Maßnahmen, die nur
auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrages harmonisiert werden
könnten. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nämlich darin, durch eine
präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der durch
technische Vorschriften unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potenziell beeinträchtigt werden könnte. Solche Beeinträchtigungen
können sich unabhängig von den Gründen für den Erlass solcher
Vorschriften ergeben (Entscheidungsgrund 19). Daher schließt die
Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen
wurde, oder die Tatsache, dass sie keine technische Norm durchführt, die
selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann,
es nicht aus, dass die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift
darstellt (Entscheidungsgrund 20).
2. Die durch die Richtlinie
94/10/EG eingefügte Definition des Begriffs der sonstigen Vorschrift ist
für die Auslegung des Begriffs der technischen Spezifikation ohne
Bedeutung, da es sich um zwei verschiedene Begriffe handelt
(Entscheidungsgrund 21).
3. Eine Kennzeichnung mit dem Zweck, die
Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Erzeugnisse auf die Umwelt zu
informieren, unterscheidet sich trotz der Tatsache, dass sie mit einer
Ökosteuer verbunden ist, nicht von anderen Kennzeichen, mit denen die
Verbraucher auf die schädlichen Auswirkungen der betreffenden
Erzeugnisse auf die Umwelt hingewiesen werden. Eine solche Kennzeichnung
kann keinesfalls ausschließlich als eine steuerliche Begleitmaßnahme
betrachtet werden (Entscheidungsgrund 24).
Urteil vom
16. Juni 1998, Lemmens, Rechtssache C-226/97, Slg. 1998, S. I-3711
Einbeziehung von Vorschriften, die in den Bereich des Strafrechts
fallen, in die Richtlinie; Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie
auf Vorschriften, die für eine bestimmte Gruppe von Benutzern gelten;
Zusammenhang zwischen dem Begriff der Unanwendbarkeit und dem freien
Warenverkehr
1. Die Richtlinie gilt auch für Vorschriften, die in
den Bereich des Strafrechts fallen. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich
nicht auf Produkte, die für andere Zwecke als zur Verwendung im Rahmen
der Ausübung von Hoheitsgewalt bestimmt sind (Entscheidungsgrund 20).
2.
Einige Vorschriften sehen für ein Produkt technische Spezifikationen
dann vor, wenn es für eine bestimmte Gruppe von Benutzern bestimmt ist,
die dem besonderen Ziel dieser Gruppe entsprechen. Sofern ihr
Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts zu gering
ist, können sie nicht als technische Vorschriften aufgefasst werden
(Entscheidungsgrund 24). Sofern die technischen Spezifikationen beim
Verkauf an einen sehr bedeutenden Abnehmer auf dem betreffenden Markt
beachtet werden müssen, stellen sie technische Vorschriften dar
(Entscheidungsgrund 25).
Urteil vom 11. Mai 1999,
Albers, Verbundene Rechtssachen C-425/97 bis C-427/97, Slg. 1999, S.
I-2947 Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche
Erzeugnisse für Nahrungsmittel; Umfang der Befreiung von der
Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen
1. Vorschriften,
die die Verabreichung bestimmter Stoffe an bestimmte Rinder verhindern
sollen, stellen technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer
1 der Richtlinie dar, da dieses Konzept Produktionsmethoden und
-verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Nahrungsmittel
umfasst (Entscheidungsgründe 16 und 17).
2. Da sie ferner von
nationalen Verwaltungsbehörden festgelegt wurden, im gesamten nationalen
Hoheitsgebiet Anwendung finden und für ihre Adressaten verbindlich
sind, handelt es sich um technische Vorschriften (Entscheidungsgrund
18).
3. Verbote der Verabreichung eines bestimmten Stoffs an
Rinder sowie des Haltens, Vorrätighaltens, Kaufens und Verkaufens von
Rindern, denen dieser Stoff verabreicht wurde, die erlassen werden, um
Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der Union zu erfüllen, stellen
zwar technische Vorschriften dar, aber der Mitgliedstaat, der sie
erlassen hat, ist gemäß Artikel 10 der Richtlinie von der
Mitteilungspflicht an die Kommission befreit.
Urteil
vom 3. Juni 1999, Colim, Rechtssache C-33/97, Slg. 1999, S. I-3175
Definition einer technischen Vorschrift: Voraussetzungen, unter denen
eine Maßnahme zur Ablösung einer bestehenden technischen Vorschrift zu
notifizieren ist; Klassifizierung einer Verpflichtung, Kennzeichnung,
Gebrauchsanweisung und Garantieschein in einer oder mehreren bestimmten
Sprachen abzufassen; Geltungsbereich der Richtlinie bzw. von Artikel 28
EG-Vertrag
1. Zweck der Richtlinie ist es, durch eine präventive
Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen
der Gemeinschaft darstellt. Diese Kontrolle soll die Beschränkungen des
freien Warenverkehrs beseitigen oder mildern, die sich aus den von den
Mitgliedstaaten geplanten technischen Vorschriften ergeben könnten.
Jedoch kann eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische
Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG
erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden
sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen
hinzuzufügen, nicht als „Entwurf“ einer technischen Vorschrift
angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein
(Entscheidungsgrund 22).
2. Während die Verpflichtung, dem
Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln,
die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von
Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfüllt wird, das
Erzeugnis unmittelbar betrifft, ist die Verpflichtung, diese
Informationen in einer bestimmten Sprache zu geben, an sich keine
„technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie, sondern eine
„zusätzliche Vorschrift“, die für eine erfolgreiche Übermittlung der
Informationen notwendig ist (Entscheidungsgründe 29 und 30).
3.
Gleichwohl stellen sprachliche Anforderungen, die für die Kennzeichnung,
für Gebrauchsanweisungen oder für Garantiescheine gelten, auch wenn sie
keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind, eine
Behinderung des Handels innerhalb der Union dar, da aus anderen
Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen
werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen
(Entscheidungsgrund 36).
Urteil vom 26. September 2000,
Unilever, Rechtssache C-443/98, Slg. 2000, S. I-7535 Umfang der
Befreiung von der Notifizierungspflicht in Bezug auf Maßnahmen, durch
die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der
Union erfüllen; Folgen eines Verstoßes gegen die Aussetzungspflicht
gemäß Artikel 9 der Richtlinie; Unanwendbarkeit einer technischen
Vorschrift in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen über vertragliche
Rechte und Pflichten
1. Eine Vorschrift, die die Etikettierung in
Bezug auf den Ursprung von Olivenöl regelt, enthält technische
Spezifikationen im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Entscheidungsgrund
26).
2. Eine solche Vorschrift ist auch dann nicht von der
Notifizierungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie befreit, wenn sie
im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 79/112/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher
bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür erlassen wurde,
welcher vorschreibt, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort auf dem
Etikett anzugeben ist, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des
Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des
Lebensmittels möglich wäre. Tatsächlich lässt diese allgemein
abgefasste Bestimmung der Richtlinie 79/112 den Mitgliedstaaten einen
hinreichend großen Handlungsspielraum, um auszuschließen, dass nationale
Vorschriften über die Etikettierung in Bezug auf den Ursprung, wie sie
mit dem streitigen Gesetz erlassen worden sind, als nationale
Bestimmungen qualifiziert werden können, die mit einem verbindlichen
Gemeinschaftsrechtsakt im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie in Einklang stehen (Entscheidungsgründe 28
und 29).
3. Die Erwägungen, die den Gerichtshof in dem Urteil in
der Rechtssache CIA Security International zu dem Beschluss
veranlassten, dass die Wirksamkeit der vorbeugenden Kontrolle, die durch
das Notifizierungsverfahren zum Tragen kommen würde, umso größer wäre,
wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der
zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf den
Einzelnen führen kann, veranlassen den Gerichtshof festzustellen, dass
der Verstoß gegen die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen
Aussetzungspflichten gleichfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler
darstellt, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschriften führen
kann (Entscheidungsgründe 39 bis 44).
4. In einem
Zivilrechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und
Pflichten kann die Anwendung unter Verstoß gegen Artikel 9 der
Richtlinie erlassener technischer Vorschriften dazu führen, dass die
Verwendung oder die Vermarktung eines nicht diesen Vorschriften
entsprechenden Erzeugnisses beeinträchtigt wird. Es besteht im Hinblick
auf die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht
übermittelt wurde oder bei der gegen die in Artikel 9 vorgesehenen
Aussetzungspflichten verstoßen wurde, kein Anlass, Rechtsstreitigkeiten
zwischen Einzelnen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs anders zu
behandeln als Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Einzelne wegen
vertraglicher Rechte und Pflichten gegenüberstehen. Die Richtlinie legt
keineswegs den materiellen Inhalt der Rechtsnorm fest, auf deren
Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu
entscheiden hat. Sie begründet weder Rechte noch Pflichten für Einzelne
(Entscheidungsgründe 46, 49 und 51).
Urteil vom 12.
Oktober 2000, Snellers, Rechtssache C-314/98, Slg. 2000, S. I-8633
Anwendung der Richtlinie ratione temporis; Entfall der Verpflichtung zur
Notifizierung einer Rechtsvorschrift, in der keine Merkmale des
Erzeugnisses als solches festgelegt werden
1. Bei der Beurteilung
der Frage, ob eine nationale Regelung vom 9. Dezember 1994 eine
technische Vorschrift darstellt, die mitteilungspflichtig ist, sind die
späteren Änderungen durch die Richtlinie 94/10/EG nicht zu
berücksichtigen (Entscheidungsgründe 31 und 32).
2. Eine Regelung
zur Festlegung von Kriterien, um für die Ausstellung eines
Zulassungsscheins den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an ein Fahrzeug
als erstmals zum Verkehr zugelassen angesehen wird, schreibt kein
Merkmal für das Erzeugnis als solches vor und muss daher nicht
notifiziert werden (Entscheidungsgrund 39).
Urteil vom
16. November 2000, Donkersteeg, Rechtssache C-37/99, Slg. 2000, S.
I-10223 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, in
der keine Merkmale des Erzeugnisses als solches vorgeschrieben und
keine Methoden oder Verfahren für die Produktion dieser Erzeugnisse
festgelegt werden; Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung des
Produktionsverfahrens für ein Erzeugnis, dessen Einhaltung für die
Vermarktung oder Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht zwingend
ist
1. Eine nationale Bestimmung, die nur verlangt, dass in
Schweinehaltungsbetrieben Desinfektionsbehälter oder
Reinigungseinrichtungen vorhanden sind, die sich zur Desinfektion von
Schuhen eignen, weist keinen Bezug zur eigentlichen Produktion des
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses auf. Eine solche
Vorschrift schreibt kein Merkmal des Erzeugnisses vor und legt auch
keine Methode und kein Verfahren für dessen Produktion fest
(Entscheidungsgrund 21).
2. Da die genauen und eingehenden
Bestimmungen über die Impfung im Zusammenhang mit der eigentlichen
Produktion des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses stehen und
während des Produktionsgangs eingehalten werden müssen, schreibt diese
Bestimmung ein Verfahren für die Produktion dieses Erzeugnisses vor
(Entscheidungsgrund 31).
3. Wenn weder Beschränkungen der
Vermarktung noch der Verwendung der betroffenen Erzeugnisse für den Fall
vorgeschrieben sind, dass dieses Verfahren nicht eingehalten wurde,
stellt dieses Verfahren keine technische Vorschrift dar, die vor ihrem
Erlass mitzuteilen gewesen wäre (Entscheidungsgründe 32 bis 34).
Urteil
vom 22. Januar 2001, Canal Satélite Digital, Rechtssache C-390/99, Slg.
2002, S. I-607 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer
Vorschrift, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von
Unternehmen vorsieht; Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift,
nach der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung Informationen in
ein Register eintragen und eine vorherige Genehmigung für ihre
Erzeugnisse einholen müssen; Umfang der Befreiung von der
Notifizierungspflicht bei Maßnahmen, durch die Mitgliedstaaten ihren
Verpflichtungen im Rahmen einer Richtlinie der Union nachkommen
1.
Nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die
Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie z. B. Vorschriften, die die
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis
abhängig machen, stellen keine technischen Vorschriften im Sinne der
Richtlinie dar. Technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind
nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und
nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen
(Entscheidungsgrund 45).
2. Dagegen ist eine nationale Vorschrift
als technische Vorschrift anzusehen, wenn sie die betroffenen
Unternehmen verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu
beantragen.
Eine nationale Regelung, die den Anbietern von
Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte,
Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den
digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den
Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese
Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den
Verkehr gebracht werden können, stellt eine technische Vorschrift dar
(Entscheidungsgründe 46 und 47).
3. Die Richtlinie 95/47/EG über
die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen enthält
keine Regelung über die administrativen Modalitäten zur Durchführung
der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie
obliegen. Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung
die Richtlinie 95/47/EG umsetzen sollte, aber nur insoweit, bestünde
daher keine Übermittlungspflicht. Die fragliche nationale Regelung kann,
soweit sie ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen festlegt,
nicht als Regelung betrachtet werden, durch die ein Mitgliedstaat einem
verbindlichen Rechtsakt der Union, mit dem technische Spezifikationen in
Kraft gesetzt werden, nachkommt (Entscheidungsgründe 27, 48 und 49).
Urteil
vom 8. März 2001, Van der Burg, Rechtssache C-278/99, Slg. 2001, S.
I-2015 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, die
lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes verbietet und nicht
die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses festlegt
Laut
Richtlinie ist eine technische Spezifikation nämlich eine
„Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale
für ein Erzeugnis vorschreibt“. Technische Spezifikationen müssen sich
also auf das Erzeugnis als solches beziehen. Eine Vorschrift, die
kommerzielle Werbung für Sendeanlagen eines nicht zugelassenen Typs
verbietet, verbietet lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes
und legt nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses fest
(Entscheidungsgrund 20).
Urteil vom 6. Juni 2002, Sapod
Audic, Rechtssache C-159/00, Slg. 2002, S. I-5031 Verpflichtung zur
Notifizierung einer Vorschrift, nach der Verpackungen identifiziert
werden müssen, soweit dies die Pflicht zur Kennzeichnung oder
Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat; Unanwendbarkeit einer
technischen Vorschrift in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen
1.
Da die Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen anscheinend keine
Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur
Folge hat, bezieht sich diese Pflicht nicht zwangsläufig auf das
Erzeugnis oder seine Verpackung als solche. So verstanden legt die
betreffende Bestimmung daher nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines
Erzeugnisses im Sinne der Richtlinie fest, so dass sie nicht als
technische Spezifikation angesehen werden kann (Entscheidungsgrund 30).
2.
Eine Bestimmung dieser Art kann nur dann eine technische Vorschrift im
Sinne der Richtlinie darstellen, wenn sie nach der Auslegung des
nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung
enthält (Entscheidungsgrund 39).
3. Die Unanwendbarkeit einer
technischen Vorschrift, die nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie
mitgeteilt worden ist, kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen
über vertragliche Rechte und Pflichten geltend gemacht werden
(Entscheidungsgrund 50).
4. Das nationale Gericht darf diese
Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen
aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein
Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem
Recht beantwortet. Jedoch darf das nationale Recht nicht weniger günstig
sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht
betreffen, und es darf die Ausübung der Rechte, die die Rechtsordnung
der Union einräumt, nicht praktisch unmöglich machen (Entscheidungsgrund
53).
Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, Rechtssache
C-267/03, Slg. 2005, S. I-03247 Die Neudefinition einer mit der
Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung in
einer nationalen Regelung kann eine technische Vorschrift darstellen,
die mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß
bestehende technische Vorschriften wiederholt oder ersetzt
1. Die
Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses
zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben
bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen
Regelung, kann eine technische Vorschrift darstellen, die nach der
Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung
nicht bloß technische Vorschriften, die, wenn sie nach dem Inkrafttreten
der Richtlinie 83/189/EWG im betreffenden Mitgliedstaat erlassen worden
sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt
oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder
ergänzende Vorschriften hinzuzufügen (Entscheidungsgrund 85).
2.
Nationale Bestimmungen wie diejenigen des Lotteriegesetzes in der
geänderten Fassung können eine technische Vorschrift im Sinne der
Richtlinie sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von
Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten
und wenn feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes
von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale
Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis
vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist,
wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die
Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann
(Entscheidungsgrund 80).
3. Der in einem nationalen Gesetz
erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot kann ein
Umstand sein, der für die Mitteilungspflicht erheblich ist
(Entscheidungsgrund 95).
Der größere oder geringere Wert des
Erzeugnisses/der Dienstleistung oder die Größe des Marktes für das
Erzeugnis/die Dienstleistung ist für die in dieser Richtlinie
vorgesehene Mitteilungspflicht unerheblich (Entscheidungsgrund 95).
Urteil
vom 8. September 2005, Lidl Italia Srl, Rechtssache C-303/04, Slg.
2005, S. I-07865 Eine nationale Gesetzesvorschrift, die die Vermarktung
von Erzeugnissen verbietet, die nicht aus bestimmten Stoffen hergestellt
sind, stellt eine technische Vorschrift dar
Artikel 1 Nummer 11
der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass eine nationale
Gesetzesvorschrift wie die in Rede stehende eine technische Vorschrift
darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die
nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm
hergestellt sind (Entscheidungsgrund 14).
Urteil vom 8. November
2007, Schwibbert, Rechtssache C-20/05, Slg. 2007, S. I-09447 Nationale
Vorschriften, mit denen die Verpflichtung eingeführt wird, auf
Erzeugnissen für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden
Mitgliedstaat ein Kennzeichen anzubringen, stellen eine technische
Vorschrift dar. Anwendung der Richtlinie ratione temporis
Die
Richtlinie 98/34 ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie
sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, sofern damit nach dem
Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG die Verpflichtung eingeführt
wurde, auf CDs mit Werken der bildenden Kunst für deren Inverkehrbringen
in dem betreffenden Mitgliedstaat das Kennzeichen „SIAE“ anzubringen,
eine technische Vorschrift darstellen, die, da sie der Kommission nicht
mitgeteilt worden ist, einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden
kann (Entscheidungsgrund 45).
Urteil vom 15. April
2010, Lars Sandström, Rechtssache C-433/05, Slg. 2010, S. I-02885
Änderungen eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im
Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der
Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses
enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift
auf den Warenaustausch verringern, stellen keine wesentliche Änderung
des Entwurfs dar
Änderungen des Entwurfs einer der Kommission
bereits gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34/EG
mitgeteilten technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem
mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die
Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die
mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch
verringern, stellen keine wesentliche Änderung im Sinne des Artikels 8
Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie dar. Solche Änderungen
unterliegen daher nicht der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung
(Entscheidungsgrund 47).
Urteil vom 14. April 2011,
Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW (Rechtssachen C-42/10, C-45/10 und
C-57/10) und Marc Janssens (Rechtssachen C-42/10 und C-45/10) gegen
Belgische Staat Ausweise für Heimtiere sind keine „Ware“ im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs und Richtlinie 98/34/EG ist nicht auf
sie anwendbar. Ausweise für Heimtiere stellen keine technischen
Vorschriften dar
1. Es steht fest, dass die Ausweise für Heimtiere
als solche nicht Gegenstand von Handelsgeschäften sein können, da sie
mit einer individuellen Kennnummer versehen sind und der Kennzeichnung
eines spezifischen Tieres dienen (Entscheidungsgrund 69).
2. Somit
ist ausgeschlossen, dass diese Ausweise als „Ware“ im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs eingestuft werden können und dass die
Richtlinie 98/34/EG auf sie anwendbar wäre. Daher können
Spezifikationen, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
belgischen Regelung vorgesehen sind, nicht als technische
Spezifikationen eingestuft werden, die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie
vorab der Kommission zu übermitteln sind und andernfalls vom nationalen
Gericht unangewandt zu lassen sind (Entscheidungsgrund 70).
3.
Nationale Bestimmungen über den Ausweis für Heimtiere in Bezug auf
dessen Verwendung als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung der
Hunde und der Verwendung selbstklebender Etiketten für Änderungen in
Bezug auf die Identifizierung des Besitzers und des Tieres einerseits
und die Bestimmungen über die Festlegung einer individuellen Kennnummer
für Katzen und Frettchen andererseits stellen keine technischen
Vorschriften im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG dar, die
gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln
sind (Entscheidungsgrund 71).
Urteil vom 19. Juli 2012,
Fortuna u. a., Rechtssachen C-213/11, C-214/11 und C-217/11 Nationale
Bestimmungen, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen
Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken
oder sogar allmählich unmöglich machen können, können „technische
Vorschriften“ darstellen, sofern feststeht, dass die genannten
Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die
Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können
1.
Eine Maßnahme, welche die Veranstaltung von Automatenspielen lediglich
Spielkasinos vorbehält, ist als technische Vorschrift im Sinne von
Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren
(Entscheidungsgrund 25).
2. Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie
98/34/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen, welche die
Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen
Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich
unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser
Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern
feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen,
welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses
wesentlich beeinflussen können (Entscheidungsgrund 41).
Vergleich des TBT-Verfahrens und des 2015/1535 Verfahrens
Die
Richtlinie (EU) 2015/1535 (die Richtlinie) sieht ein
Notifizierungssystem vor, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission
ermöglicht, die Vereinbarkeit des notifizierten
Rechtsvorschriftenentwurfs mit dem EU-Recht zu prüfen.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/comparison-20151535-and-tbt/
Das 2015/1535 Verfahren und Sie
Das 2015/1535-Notifizierungsverfahren steht als Instrument zu Ihrer Verfügung.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/the-20151535-and-you/
Datenbank durchsuchen
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/