Montag, 28. November 2016

Glücksspiel: Novomatic klagt illegale Konkurrenten

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic deckt seit längerem illegale Konkurrenten mit Klagen ein. Ein paar Mal hat sich das Unternehmen bereits vor Gericht durchgesetzt.

In drei Urteilen, die der APA vorliegen, nehmen die Richter jeweils auf das aktuelle Verfassungsgerichtshofsurteil Bezug. Demnach ist das Glücksspielmonopol nicht verfassungswidrig.
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Novomatic hat laut Eigenangaben rund 300 Klagen gegen illegale Konkurrenten eingebracht.

Ein anderes Höchstgericht, der Oberste Gerichtshof (OGH), war anderer Meinung gewesen und beantragte beim VfGH die Aufhebung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Damit blitzte der OGH aber letztendlich ab. Mitte Oktober wies der Verfassungsgerichtshof mehrere Beschwerden ab, die sich allesamt gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes richteten. Nach Ansicht des VfGH ist das heimische Glücksspielmonopol mit seinen Konzessionen weder EU-rechtswidrig noch diskriminiert es Inländer.
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In dem Fall, den das Landesgericht Korneuburg zu verhandeln hat, geht es auch um eine Klage, die der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic gegen einen kleinen Automatenbetreiber eingebracht hat.

Der Korneuburger Richter befasste sich unter anderem mit einer umstrittenen Bestimmung aus Niederösterreich, die Novomatic nach dem Wegfall seiner Automatenkonzession den Weiterbetrieb von mehr als 1.300 Automaten für 18 Monate erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Lizenz im Mai gekippt.

Das Korneuburger Gericht bezweifelt, dass der Weiterspielpassus mit der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union vereinbar ist und legte mit der Entscheidung vom 23.11.2016 dem EuGH 8 Vorlagefragen vor.  weiterlesen

"Spielerschutz nicht existent" In allen Fällen sind die Beklagten mit ihrer Argumentation nicht durchgekommen. Ihrer Ansicht nach dient das staatliche Monopol weder der Kriminalitätsbekämpfung noch der Spielsuchtprävention. Der Spielerschutz sei momentan nicht existent. Auch in Spielstätten von Novomatic in Nieder- und Oberösterreich könnten Minderjährige spielen und sogenannte Spielerkarten weitergegeben werden. Und: Die Werbung des Casinos-Austria-Konzerns verharmlose das Glücksspiel und sei "exzessiv gegenüber demjenigen, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken." Die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen nach Meinung der Beklagten gegen den freien Dienstleistungsverkehr der EU. Es gehe dem Staat nur darum, Steuereinnahmen zu maximieren, nicht um den Schutz vorm exzessiven Zocken. Das GSpG gelte daher nicht, weil Unionsrecht nationales Recht steche. Die Betreiber brachten weiters vor, dass die "Kajot"-Maschinen Eingabeterminals einer Firma seien, die in Tschechien erlaubtermaßen Glücksspiel betreibe. Daher liege eine Diskriminierung vor.
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mehr:
Glücksspielmonopol noch immer Unionsrechtswidrig!

Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH und nicht die nationalen Behörden oder nationalen Gerichte - im Zweifel ist vorzulegen !

Mit dem Urteil „Pfleger“ zum Automatenrecht hat der EuGH erneut festgestellt das das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei, womit erneut gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Europäischen Union verstoßen wurde und das unionsrechtliche Schadenersatzrecht zum tragen kommt. (vgl. G. Meeßen, Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht – Konturen eines europäischen Kartelldeliktsrechts, Tübingen 2011, S. 256 f.)
Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht
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AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109); Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109)
„Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde. vgl. EuGH in der Rs. Krone (C-557/12) v. 5. Juni 2014 zum Kartellrecht s.o.

Neben der Dienstleistungsfreiheit und der - selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird.
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6

EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."

Glücksspielmonopol erneut vor dem Europäischen Gerichtshof
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Glücksspielgesetz laut OGH verfassungswidrig
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Nimmt ein Mitgliedsstaat Ausnahmen des Unionsrechts in Anspruch, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, so ist dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen.
Nach den EuGH-Urteilen "Fransson " und "Pfleger" sind die Automatenaufsteller nicht mehr auf die Verteidigung ihrer unionsrechtlichen Grundfreiheiten wie der der Dienstleistungsfreiheit beschränkt sondern können sich nun auch auf das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten stützen.
Mit den Urteilen werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt.
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Die prozessuale Bestimmung in Österreich sei nicht mit EU-Recht (Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Grundrechtecharta) vereinbar, meint das LVwG.
Mit dem A n t r a g   auf   V o r a b e n t s c h e i d u n g vom 14.12.2015 werden die wichtigsten EuGH-Urteile aufgelistet, die zwingend einzuhalten sind.
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Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. (PM: Nr. 7/2013 : 24. Januar 2013)  Quelle: (pdf-download)

Entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts - sind die bundesdeutschen Gerichte verpflichtet den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu befolgen (vgl. Rs. C-581/14 und deren Verweise)
Wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich vorgibt, hat jedes Organ eines Mitgliedsstaates, wie z.B.: Staatsanwaltschaften, Polizei und Verwaltung, einschl. der Gerichtsbarkeit dieser Verpflichtung nachzukommen (Rn 31) und für die volle Wirksamkeit der Normen zu sorgen. (Rn 32,33)
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Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden. (vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)
 

Wollte Österreich den EuGH hinters Licht führen ?
Tatsächlich würde der Bund finanzielle Einbußen der Länder im Wege des Finanzausgleichs nur dann kompensieren, wenn die Höchstzahl an Automaten ausgeschöpft wird.  
Damit wird bestätigt, dass eine wirkliche Reduktion nie vorgesehen war.
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