Samstag, 30. Juni 2012

Der große Euro-Schwindel

ARD-Das Erste: Mo, 02.07.12 | 22:45 Uhr

Wenn jeder jeden täuscht
Verona, im Frühjahr 1996. Theo Waigel, damals deutscher Finanzminister, schaut seinen griechischen Amtskollegen, Yannos Papantoniou, erstaunt an: „Ihr seid nicht dabei und werdet nicht dabei sein." Auf dem EU-Finanzministertreffen hatte Papantoniou plötzlich gefordert, dass auch griechische Buchstaben auf die Banknoten gedruckt werden. „Ich konnte mir gar nicht vorstellen, dass Griechenland mit seinen Zahlen in absehbarer Zeit Mitglied werden würde", erzählt Waigel. Doch Papantoniou bleibt bei seiner Forderung und schlägt Waigel eine Wette vor: Griechenland werde den Euro bekommen. Heute - nach nur zehn Jahren ist Europas historisches Gemeinschaftsprojekt in Gefahr. Wie konnte das passieren? Trägt nur Griechenland die Schuld?
Die Dokumentation blickt hinter die Kulissen und stellt ernüchternd fest: Die Krise des Euro ist eine Geschichte von Betrug und Selbstbetrug - aller Mitglieder, auch der Deutschen.

Fr, 6. Jul · 20:15-21:00 · 3sat  - Die Welt auf Pump

Reißen uns die Schulden in den Abgrund?
Es ist eine verrückte Welt: Jährlich werden Güter und Dienstleistungen im Wert von über 56 Billionen Euro produziert. Die Umsätze der Börsen mit Aktien sind geringfügig geringer. Doch unglaubliche 810 Billionen Euro bewegen die Devisenhändler, und auf den hoch-riskanten Derivatemärkten werden jährlich 569 Billionen Dollar umgesetzt.
Spekulation überflügelt Wirtschaft um ein Vielfaches
Das Geld, welches in spekulativen Derivaten und Devisen steckt, überseigt heute die Realwirtschaft um ein Vielfaches. Doch das war nicht immer so. Erst seit Mitte der 1980er Jahre ist das Verhältnis zwischen Realwirtschaft und Finanzmarkt aus den Fugen geraten. Davor war es meist so, dass die Banken der Wirtschaft "dienten". Brauchte ein Unternehmer Geld, gab er Wertpapiere heraus. Verkaufte er Maschinen ins Ausland, tauschte die Bank Devisen und sicherte die Risiken der Währungsschwankungen ab. Mitte der 1980er Jahre setzt mit Ronald Reagan und Margret Thatcher die Deregulierung der Kapitalmärkte ein. Dementsprechend explodierten die Aktienkurse und stiegen z.B. in den USA um das Dreizehnfache. Dazu sanken die Zinsen, zu denen sich die Banken beim Staat Geld leihen konnten, seit 1996 auf ein bis dahin beispielloses Rekordtief. All das führte dazu, dass die spekulativen Märkte anschwollen.
Deutschland: täglich 80 Mio. Euro neue Schulden
Vor 20 Jahren betrug die gesamte Wertschöpfung der Wirtschaft weltweit 15 Billionen Euro. Circa 1,5 Billionen Euro steckten in spekulative Produkte der Finanzwirtschaft, also ein Zehntel des Gesamtbetrags. 2010 betrug die Wertschöpfung der Weltwirtschaft ungefähr 50 Billionen Euro. Die spekulativen Finanzmärkte stiegen aber auf 500 Billionen Euro. Das heißt: Während sich die Wertschöpfung der Weltwirtschaft verdreifacht hat, ist die der spekulativen Finanzwirtschaft um das Dreihundertfache gestiegen.
Dazu kommt, dass sich die Staaten an den Geldmärkten auch einen guten Schluck aus der Pulle der billigen Kredite genehmigten. Die Staatsverschuldung stieg mit der Einheit Deutschlands auf ein extremes Maß an. Auf jedem Deutschen lastet eine Staatsschuld von fast 26.000 Euro. Weltweit stehen die Industrieländer mit 55 Billionen Euro in der Kreide. Die Stadt Oberhausen muss jeden Tag 400.000 Euro neue Schulden aufnehmen, Deutschland verschuldete sich täglich mit 80 Millionen Euro, und die Vereinigten Staaten nehmen täglich eine halbe Milliarde an neuen Krediten auf.
Gefahr für Gemeinwesen und die Demokratie
Wer die Gläubiger sind, darüber gibt es keine genauen Angaben. Die Bundesbank schätzt, dass Deutschland vorwiegend bei Kreditinstituten im In- und vor allem Ausland verschuldet ist. Privatleute, Sozialversicherungen, Bausparkassen und Versicherungen stellen nur einen kleinen Teil der Gläubiger dar.
Die Staatsverschuldung und die Dominanz der Finanzoligarchie ist eine Gefahr für unser Gemeinwesen und die Demokratie, urteilt der kritische Wirtschaftsexperte Prof. Max Otte. Es gäbe einfach zu viel Geld auf den Finanzmärkten: Die Geldgeber beherrschen die Realwirtschaft. "Es kann nicht angehen, das Finanzmärkte sich verselbstständigen und der Politik diktieren, was gut für sie ist," sagt auch Andreas Botsch, Mitglied von Finance-Watch, einer Vereinigung kritischer Finanzexperten. Auch der Mittelstand beklagt sich inzwischen bitter. Ihre Hausbanken würden immer strenger, was die Vergabe von Krediten anbelangt: Derjenige, der kein Geld braucht, dem werden die Milliarden hinterher geschmissen. Der Mittelstand, der in neue Maschinen und Arbseitsplätze investiert, hat große Probleme, auch nur einen kleinen Kredit zu bekommen.
Kein Naturereignis, sondern Konsequenz von Fehlern
Wie wurde die Welt zum finanziellen Tollhaus? Darauf gibt es Antworten, die gar nicht so kompliziert sind. Und Fragen in die Zukunft: Kommen die Industriestaaten je wieder raus aus den Schulden? Deutschland, die USA, Japan? Kommt der große Crash? Gibt es eine Hyperinflation? Hilft nur noch ein Schuldenschnitt? Wer bezahlt am Ende die Zeche?Die Dokumentation von Tilman Achtnich und Hanspeter Michel, die Sie am Freitag, 6. Juli 2012, 20.15 Uhr sehen können führt zu den Personen, die mit den Schulden kämpfen: zum Stadtkämmerer von Oberhausen, der deutschen Schuldenhochburg. Zu einer Familie in den USA, der die Bank zwei Drittel ihres Einkommens für Zins und Tilgung des Hauskredits abnahm. Zu einem früheren schwäbischen Banker, der sich fragt, wie Verantwortung, Moral und Augenmaß in der entfesselten Finanzwelt unter die Räder gekommen sind. Die Welt auf Pump ist kein Naturereignis - sie ist die Konsequenz einer entfesselten Finanzbranche und vieler menschengemachter Fehler.
 Adam Fergusson, "Das Ende des Geldes" von: Max Otte, FinanzBuch VerlagISBN 978-3-89879-627-9
"Die Krise hält sich nicht an Regeln", Max Otte im Gespräch mit Thomas Helfrich, Verlag: Econ, ISBN: 987-3-430-20112-4
"Schulden ohne Sühne?", von Kai A. Konrad / Holger Zschäpitz, Verlag: C.H.Beck, SBN: 978-3-406-60-688-5
"Das Gespenst des Kapitals", von Joseph Vogl, Verlag: Diaphanes, ISBN: 978-3-03734-116-2
"Wir sind viele", von Heribert Prantl, Süddeutsche Zeitung Edition Streitschrift
Quelle: 3sat.de


Während eine immer schneller wachsende Zahl von Amerikanern glaubt, daß die Bankiers, die die US-Wirtschaft mit ihren Spekulationen ruiniert haben, bestraft werden sollten, und die Wut darüber wächst, daß der Präsident die Banken stützt, den notleidenden Unternehmen, Bundesstaaten und Kommunen jedoch Kredite verweigert, löst Volckers Einsatz eine erhebliche Gegenreaktion aus.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Monti warnt vor Spekulationsangriffen   Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Staatsschuldenkrise Seehofer befürchtet Spekulantenangriffe auf Deutschland
Deutschland trägt das mit Abstand größte finanzielle Risiko bei der Eurorettung. Der CSU-Chef nennt die Lage "gefährlich" - und droht Kanzlerin Merkel mit Koalitionsbruch bei immer neuen Zusagen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Auf das Ja zu Euro-Verträgen folgen die Klagen
Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Fiskalpakt und dem dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM muss nun das Bundesverfassungsgericht über die zugrunde liegenden Verträge entscheiden. Binnen weniger Stunden gingen in Karlsruhe sechs Klagen ein. Deren Ziel ist es, die deutsche Ratifizierung des Fiskalvertrags und des ESM-Vertrags zu verhindern. Beide verstießen gegen das Grundgesetz, argumentieren die Kläger. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Karlsruhe (Reuters) - Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Klagen gegen den EU-Fiskalpakt und den dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM sehr ernst:
Der zweite Senat setzte am Montag in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung über die Eilanträge der Kläger an. Diese wollen Bundespräsident Joachim Gauck bis zur Entscheidung in der Sache untersagen, die entsprechenden Gesetze auszufertigen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zeigte sich zuversichtlich, dass die Richter die Klagen unter anderem der Fraktion Die Linke letztlich abweisen werden. Sie könnten der Regierung allerdings erneut Hausaufgaben aufgeben.
KRITIKER SEHEN DEMOKRATIEGEBOT VERLETZT
Aus Sicht der Kläger ist die Grenze der Verfassung längst überschritten. "Der ESM ist ein Putsch gegen das Grundgesetz", sagte der Bundesvorsitzende der Freien Wähler, Hubert Aiwanger. Deutschland gebe ohne Not Rechte ab, ohne dass die Bürger gefragt würden. Die Freien Wähler stützen die Klage der Professoren Karl Albrecht Schachtschneider, Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Joachim Starbatty und Bruno Bandulet. Vier von ihnen hatten auch schon gegen den ESM-Vorläufer EFSF geklagt.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Bundesbankchef warnt Eurozone vor Marsch in Haftungsunion
Bundesbankchef Jens Weidmann hat mit Blick auf die Beschlüsse des Euro-Gipfels vor einem Marsch in eine Haftungsunion gewarnt. "Wir entfernen uns zunehmend vom Maastricht-Rahmen, da Risiken immer stärker vergemeinschaftet werden und ... 
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Sparkassen-Präsident warnt vor europäischer Bankenunion
Der Präsident des Sparkassen- und Giroverbands, Georg Fahrenschon, hat vor dem Aufbau einer europaweiten Bankenunion gewarnt. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Dank SPD und Grünen wurde Merkel erpressbar
Mehr Geld, weniger Reformen: Angela Merkel hat auf dem EU-Gipfel weitere rote Linien geräumt. Und die deutschen Sozialdemokraten haben kräftig mitgeholfen, Deutschlands Position zu schwächen.
  Wir sind einen entscheidenden Schritt vorangekommen zur Haftungsgemeinschaft.
Zäsur für deutsche Innenpolitik   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Euro-Rettung: Rom und Madrid erzwingen Zugeständnisse 
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Eurorettung Merkels Eurobonds-Basta und ihr 310-Milliarden-Risiko
Die Bundesrepublik befindet sich in einem elenden Dilemma. Sie bürgt für Kredite für Krisenstaaten in schwindelerregender Höhe. Doch ein Ende der Eurozone wäre noch teurer. 
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Bleibt es bei der Kapitulation von Frau Merkel, dann werden wir nicht „ mehr Europa“ haben, sondern Europa wird untergehen.
Wir brauchen wieder die nationale Währungshoheit und ein Trennbankensystem gegen die Spekulanten!
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Protestaufruf der Wirtschaftsprofessoren „Wir sehen die Bankenunion mit großer Sorge“

„Liebe Mitbürger“, so beginnt ein offener Brief von 172 Ökonomen, mit dem sie die Bevölkerung und die Politik aufrufen wollen, die jüngsten Beschlüsse des Eurogipfels nicht länger mitzutragen. Angela Merkel sei zu Entscheidungen gezwungen worden, die am Ende nicht zu einer Rettung des Euro führten.  
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Offener Brief gegen Bankenunion

Einmal mehr formieren sich in Deutschland Wirtschaftswissenschaftler, um gegen die Euro-Krisenpolitik aufzubegehren. Der Aufruf von über 150 Ökonomen um den Münchner Hans-Werner Sinn ist nicht die erste Kritik an Europas Kurs.  Weiter zum vollständigen Artikel ..

Aufstand der Top-Ökonomen: "Wir sitzen in der Falle"

Der Protest trägt ungewohnte Blüten: Führende deutsche Ökonomen, mit dem Ifo-Präsidenten Hans-Werner Sinn und dem Statistiker Walter Krämer an der Spitze, rebellieren laut einem Medienbericht in einer konzertierten ...  
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Top-Ökonomen rufen zu Protest gegen Euro-Beschlüsse auf
Ifo-Chef Hans-Werner Sinn zählt zu den scharfen Kritikern der Euro-Rettungspolitik. 160 deutschsprachige Top-Ökonomen laufen Sturm gegen die jüngsten Gipfel-Beschlüsse zur Überwindung der Eurokrise.   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Merkel zweifel an Kompetenz der Ökonomen
Kanzlerin Angela Merkel ist verärgert über den Brandbrief von 160 Ökonomen, die vor finanziellen Verpflichtungen Deutschlands warnen. Sie rät den Experten, sich die Gipfel-Beschlüsse mal anzuschauen.
Die Ökonomen warnen in ihrem Aufruf, Deutschland könne sich überheben. "Die Steuerzahler, Rentner und Sparer der bislang noch soliden Länder Europas dürfen für die Absicherung dieser Schulden nicht in Haftung genommen werden", sagten sie mit Blick auf die Schulden von Banken.   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Eine Reihe von Wirtschaftsexperten arbeitet nach Informationen von SPIEGEL ONLINE bereits an einem Gegenappell, der voraussichtlich am Freitag veröffentlicht werden soll und Merkels Euro-Politik gegen die Kritik von Sinn in Schutz nimmt. Auch hier kommt es zu ungewöhnlichen Allianzen: Zu den Unterzeichnern gehören voraussichtlich Peter Bofinger und der Chef des gewerkschaftsnahen Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung, Gustav Horn. Beide sind bislang nicht als Verbündete der Kanzlerin aufgefallen.   Weiter zum vollständigen Artikel ...

ESM - Europäischer Stabilitätsmechanismus

Was bedeutet die bevorstehende Ratifizierung des ESM-Vertrages für Deutschland?
ESM - Putsch gegen das eigene Volk
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EZB schließt weiteren Schuldenschnitt nicht aus
Im Zweifel will die EZB bis ans Äußerste gehen, um die Schuldentragfähigkeit Griechenlands wiederherzustellen. Doch nach dem EU-Gipfel will auch Irland Hilfen für die Banken. Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Ifo-Chef: Finanzielle Stabilität Deutschlands gefährdet
Die Euro-Rettung ist durch den Gipfel aus Sicht von Ifo-Präsident Hans-Werner Sinn nicht vorangekommen.."Der deutsche Staat wird immer tiefer in die südeuropäische Krise hineingezogen, und die Investoren aus aller Welt, die sich verspekuliert haben, können sich noch in letzter Minute aus dem Strudel befreien", sagte Sinn. Die Finanzmärkte seien nun beruhigt, ja geradezu euphorisch, weil ein Weg gefunden wurde, das deutsche Vermögen zu verbrauchen. "Die finanzielle Stabilität Deutschlands ist indes gefährdet", warnte Sinn. Auch den Fiskalpakt sieht Sinn nicht als Schutz vor Vermögensverlusten: "Der Pakt wird nur in Deutschland ernst genommen", sagte der Ökonom. "Er ist ein Placebo - wie seinerzeit der Stabilitäts- und Wachstumspakt." Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Westerwelle warnt vor Überforderung Deutschlands in Eurokrise
Gemeinsame Anleihen (Eurobonds) lehnte Westerwelle erneut strikt ab. «Deutschland kann nicht für die Schulden von ganz Europa haften», sagte der Außenminister. «Wir können nicht einen solchen Weg der Haftungs- und Schuldenunion gehen, sondern wir wollen eine Stabilitätsunion.»  
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Rettungsstrategie steht in Frage
Finnland will Angebot der EU an klamme Staaten blockieren
Finnland ist gegen Staatsanleihenkäufe durch den ESM. Der EZB-Direktor warnt die Griechen vor einem Aufschnüren des Reformpakets.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Die Fiskalpaktentscheidung – Verfassungsbruch und ein Staatsstreich gegen Ihr Vermögen.

Die Entscheidung zugunsten des ESM und des Fiskalpakts ist ein Staatsstreich gegen das Vermögen jedes einzelnen Bürgers. Mit dem ESM, der die unbeschränkte Haftung Deutschlands festhalten soll, verlieren die Bürger ihre demokratischen Grundrechte. Die Parlamente verkommen, zu einer Inszenierung angeblicher Macht. Das erinnert an das Augsburger Puppentheater, nur im Gegensatz dazu haben bei den vom Volk gewählten Polit-Marionetten das ESM-Direktorium, der ESM-Gouverneursrat, die EU-Kommission sowie der EU-Rat, die Fäden in der Hand, ohne vom Volk wählbar zu sein.  Weiter zum vollständigen Artikel ...  

Achtung! Euroscheine (Y) bald wertlos? 
Bei einem Geldvermögen in Deutschland von ca. 5 Billionen Euro bedeutet das, dass für jeden Deutschen ein Barvermögen in Höhe von lediglich 2.000,00 Euro in bar zur Verfügung stehen würde. Aufgrund von diversen Beteuerungen und angeblichen Garantien von Politikern wie z.B. Merkel, Steinbrück etc., die nach dem Motto leben: „Nicht das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht“, glauben viele Bürger, dass sie jederzeit ihre Ersparnisse in bar von der Bank abheben könnten. In Wahrheit haben wir aber ein Giral Geldsystem (Geldschöpfung aus dem Nichts), und die Ersparnisse auf dem Konto existieren nicht physisch, denn im Ernstfall sind sie nur ein kleines nettes Stück Papier – Girokontoauszug – auf dem ein paar Zahlen stehen. Der neue „Versailler-Vertrag“ nennt sich für die Deutschen ESM, der bis Anfang Juli von den Parteienvertretern beschlossen werden soll. Die Brüsseler Erfüllungsgehilfen – hierzulande als Bundesregierung bekannt – plant unter Mithilfe der sogenannten Oppositionsparteien – den größten Raubzug gegen das Vermögen der Deutschen (http://www.macht-steuert-wissen.de/artikel/135/esm-putsch-gegen-das-eigene-volk.php), während es für den Einfältigen in den nächsten Wochen nur ein Thema gibt, nämlich, ob Deutschland Fußball-Europameister wird. „Nur zwei Dinge sind unendlich, das Weltall und die menschliche Dummheit. Beim Weltall bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein) Weiter zum vollständigen Artikel ... 

EMS: Verfassungskrise über Rettungspakete bahnt sich an
Die geplanten Verträge über den Fiskalpakt und den „Europäischen Stabilitäts-Mechanismus“ (ESM) provozieren nicht nur breite Opposition in der deutschen Öffentlichkeit, sie könnten auch zu einer Verfassungskrise führen. Am 19.6. entschied das Bundesverfassungsgericht, daß die Regierung den Abgeordneten nicht genug Informationen über das neue Gesetz zur Verfügung gestellt hat, und daß der Bundestag künftig „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ über internationale Angelegenheiten wie den ESM informiert und an den betreffenden Verhandlungen beteiligt werden muß, bevor die Regierung irgendwelche Verträge oder völkerrechtlich bindende Erklärungen unterzeichnet.

Diese Entscheidung ist aufgrund der zahlreichen Klagen, die bereits von Gegnern des ESM angekündigt wurden, ein schlechtes Omen für die Regierung. Die Richter könnten feststellen, daß die geplanten Gesetze so grundlegende Änderungen der Verfassung darstellen, etwa durch die Übertragung von Haushaltsrechten auf die EU, daß hierfür ein Volksentscheid gemäß Art. 146 GG notwendig ist. Diesen Punkt hob am 22.6. auch Helga Zepp-LaRouche in einer Erklärung hervor, in der sie die offenen Angriffe auf die Demokratie in der EU verurteilte.

Die angekündigten Klagen werden unmittelbar nach der für den 29.6. erwarteten Verabschiedung der Gesetze durch den Bundestag eingereicht werden, für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig ist. Nur die Partei Die Linke sowie einzelne Dissidenten aus den übrigen Parteien werden gegen die Gesetze stimmen.

Das Urteil vom 19.6. greift zwar nur für künftige Fälle, es macht jedoch deutlich, daß die Bundesregierung in früheren Fällen gegen das Grundgesetz verstoßen hat, beispielsweise als sie im Februar 2011 den ESM beschloß, der einen Monat darauf von den Regierungen der Eurozone vereinbart wurde, ohne den Bundestag darüber zu konsultieren.

Das Urteil war das Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde von Bündnis 90/Die Grünen und stützt sich auf 23 GG, der besagt, daß die Regierung den Bundestag und den Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten“ hat. Die Regierung Merkel hingegen vertrat die Position, daß der ESM keinen völkerrechtlichen Vertrag zwischen souveränen Staaten darstellt und daher Art. 23 nicht anwendbar sei.

Das Gericht sah dies jedoch anders und stellte fest, daß der ESM-Vertrag einen völkerrechtlichen Akt im Kontext des Integrationsprogramms der Europäischen Verträge darstellt. Alles in allem ist das Urteil eine erhebliche moralische Unterstützung für das Lager der ESM-Gegner, die schon immer argumentierten, der permanente Rettungsfonds sei verfassungswidrig.

Am 21.6. versetzte das Bundesverfassungsgericht der Regierung einen weiteren Schlag ins Gesicht, indem es Bundespräsident Joachim Gauck aufforderte, die Verträge über den Fiskalpakt und den ESM nicht sofort nach der Entscheidung des Bundestages zu unterzeichnen, sondern damit abzuwarten, bis die Richter über die zu erwartenden Anträge auf einstweilige Verfügungen entschieden haben, wofür das Gericht bis zu drei Wochen benötigen werde. Die Intervention des Gerichtes erfolgte, nachdem es Hinweise darauf gab, daß die Bundesregierung Gauck unter Druck setzt, das Gesetz umgehend zu unterzeichnen. Damit wird der ESM seine Arbeit nicht, wie geplant, Anfang Juli aufnehmen können - und das dürfte auch so bleiben, sollte das Gericht zu dem Urteil kommen, daß dazu eine Volksabstimmung notwendig ist. Weiter zum vollständigen Artikel ...   

Libor-Betrug Britischen Banken droht Rücktrittswelle 
Der Skandal um Zinsmanipulationen erschüttert die britischen Banken. Rund um den Globus gehen die Regulierer dem Verdacht nach, dass ein Kartell internationaler Banken über Jahre hinweg den globalen Interbanken-Zinssatz Libor manipuliert haben soll. Der Libor beruht auf Berechnungen des britischen Bankenverbands BBA, der die Institute täglich befragt, zu welchem Zins sie sich untereinander Geld leihen. Der so fixierte Satz dient als Referenz für Finanzprodukte im Wert von mehr als 500 Billionen Dollar. Analysten befürchten, dass sich die Branche am Ende mit milliardenschweren Schadensersatzforderungen konfrontiert sieht. Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Entschädigung Bankenskandal in Großbritannien um komplexe Finanzprodukte
Es könnten mehrere Millionen oder gar Milliarden sein, die britische Banken bald zahlen müssen. Der Grund: Mit undurchsichtigen Hedging-Produkten verwirrten sie ihre Kunden. Die Aufseher gingen dem Verdacht nach, dass die Institute ihre Kunden bei Geschäften mit bestimmten Hedging-Produkten in die Irre geführt haben. Die Vorwürfe gegen die Banken stehen in einer Reihe ähnlicher Skandale, die die Branche in den vergangenen zwei Jahrzehnten erschüttert hat. Die Industrie steht bereits vor Schadenersatzzahlungen von insgesamt mindestens neun Milliarden Pfund (rund elf Milliarden Euro) an Kunden, die sich beim Kauf von Kreditversicherungen falsch beraten fühlten. Weiter zum vollständigen Artikel ...

s.a.  Deutsche Bank - Prozessrisiken in Milliardenhöhe Verzockt und verklagt
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Kartell vom EUGH bestätigt - EU-Gericht bestätigt Bußgeld gegen Wiener Banken weitgehend Luxemburg/Brüssel (dpa) - Nach einem Jahre langen Rechtsstreit haben die Luxemburger EU-Richter ein hohes europäisches Strafgeld gegen acht österreichische Banken weitgehend bestätigt. Der Gesamtbetrag wurde um drei Prozent auf 120,5 Millionen Euro gekürzt, entschied das EU-Gericht Erster Instanz in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil (Az.. T-259/02 bis T-264/02 u. T-271/02).
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Nachgerechnet: Verlustreiches Gewinnsparen 
280 Millionen PS-Lose kaufen die Deutschen im Jahr. Auch wenn attraktive Gewinne locken...luktrativ ist das Lotterie-Sparen vor allem für die Banken. Dieser Beitrag behandelt Interview, Gewinnsparen und Sparkasse. Alternative Themen sind Sparbuch, Lotterie und Anleihe. Zudem werden die Themen Volksbank, Rendite und Bahn behandelt. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Grundgesetz gebildet.

Die deutsche Verfassung im formellen Sinne ist damit in einer Urkunde zusammengefasst

Ewigkeitsgarantie:
So gibt Art. 79 Abs. 3 GG vor, dass die Art. 1 und 20 nicht geändert werden dürfen. Des Weiteren darf die grundsätzliche Gliederung der Bundesrepublik in Länder und deren Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert werden.

Damit ist die so genannte Ewigkeitsgarantie im Grundgesetz ausgesprochen worden, mit der die föderale Gliederung Deutschlands, die Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, die Volkssouveränität, die Sozialstaatlichkeit und die Staatsform der Republik garantiert werden.

Die formelle Verfassung, die in Form der Verfassungsurkunde des Grundgesetzes besteht, wird zusätzlich durch weitere einfache Gesetze das Verfassungsrecht im materiellen Sinne, die die Festlegungen der Verfassung weiter konkretisieren sowie die Funktion der Verfassungsorgane festlegt.




zuletzt aktualisiert: 06.07.2012


Ab Sonntag gelten neue Regeln für das Glücksspiel in Deutschland.

Der neue Glücksspielstaatsvertrag sollte eigentlich schon Anfang 2012 in Kraft treten. Die Neufassung war nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlich. Demnach ist ein staatliches Monopol nur zulässig, wenn es die Suchtgefahr bei allen Spielarten konsequent bekämpft. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Neues Glücksspielgesetz in Deutschland ab 1. Juli 2012

In Nordrhein-Westfalen bleibt beim Glücksspiel auch nach dem 1. Juli 2012 vorerst alles beim Alten und damit das Spielen im Internet verboten.
Dazu WestLotto Unternehmenssprecher Axel Weber: "Wir setzen alles daran, dass auch bei uns in NRW so schnell wie möglich online gespielt werden kann. Bis das soweit ist, können Spielinteressierte die umfangreichen Lotterieangebote und Sportwetten landesweit in allen Annahmestellen wie gewohnt spielen." Online-Lotterieangebote sowie auch Sportwetten privater Anbieter bleiben in Nordrhein-Westfalen damit zunächst nach wie vor illegal.
Während viele Teile der Bundesrepublik zum 1. Juli 2012 bereits nach den neuen bundes-einheitlichen Rahmenbedingungen spielen, greifen die Änderungen in Nordrhein-Westfalen erst mit der Verabschiedung durch den hiesigen Landtag.
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Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag tritt in Kraft
Von heute an ist das Glücksspiel in Deutschland neu geregelt. 14 Bundesländer haben den neuen Staatsvertrag bereits bestätigt - ein Land mehr als für das Inkrafttreten notwendig. Schleswig-Holstein verweigerte die Zustimmung. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder weiterhin ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und deren Einnahmen behalten. Der Glücksspielmarkt wird jedoch für private Anbieter geöffnet. Dies betrifft auch Sportwetten. Sie dürfen ebenso wie Lotterien auch wieder über das Internet abgeschlossen werden. Online-Casinospiele und Online-Poker bleiben verboten.
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Die Länder sind bereits zweimal – vor dem Bundesverfassungsgericht 2006 und dem Europäischen Gerichtshof 2010 – gescheitert, weil sie die angeführte Suchtbekämpfung nicht zur tatsächlichen Leitschnur des Glücksspielrechts gemacht haben, sondern inkohärent blieben. Ein drittes Scheitern können sich die Länder nicht leisten.
Hintergrund:
Deutsche Glücksspielpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Glückspielmonopol (GlüStV) unzulässig !

Lotto-Chef - Stypmann bezweifelt allerdings, dass der neue Staatsvertrag mit dem EU-Recht vereinbar ist. „Das Grundproblem sehe ich bei der Begrenzung auf 20 Konzessionen für Sportwetten. Wir hatten schon mal ein Urteil in Italien, da war das Monopol auf 80 begrenzt. Da hat der 81. geklagt und Recht bekommen.“ weiterlesen

Mit dem neuen Staatsvertrag wollen die Länder ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und Glücksspiel aufrechterhalten - und damit auch auf die Einnahmen.

Sie argumentieren dabei mit dem Schutz vor Sucht und Kriminalität
. Die privaten Anbieter fordern dagegen, dass der rund zehn Milliarden Euro schwere deutsche Markt liberalisiert wird und haben dabei Unterstützung aus Kiel erhalten, wo die Landesregierung aus dem Länderverbund ausgeschieden ist.
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Steuerprivileg für Pferdewetten von Bundestag und Bundesrat beschlossen
Im Windschatten der Euro-Beschlüsse zum Fiskalpakt und ESM haben Bundestag und Bundesrat am Freitag eine Sonderbehandlung von Pferdewetten beschlossen. Wie das Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet, sollen sie anders als bisher nicht mehr mit 16,66 Prozent, sondern nur noch mit fünf Prozent besteuert werden. Für Lotterien bleibt es dagegen beim bisherigen Steuersatz.
Künftig sind allerdings auch Sportwetten steuerpflichtig, wenn die Verträge übers Internet oder bei einem Anbieter im Ausland abgeschlossen werden. Die Veranstalter von Pferderennen in Deutschland sollen einen Teil der Erlöse aus der Wettsteuer zurückerhalten.
Für die Neuregelung stimmten Union, FDP und SPD, die sich im Vermittlungsausschuss bei der Einkommensteuer für "natürliche Personen" bislang nicht auf eine Entlastung einigen konnten.
Quelle: dts Nachrichtenagentur 
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Zukunft der deutschen Vollblutpferdezucht vorerst gesichert

Ein von den Koalitionsfraktionen eingebrachter Änderungsantrag enthält maßgebliche Anpassungen zum Schutz der deutschen Vollblutpferdezucht. Das Rennwett- und Lotteriegesetz - unverändert seit 1922 - regelt die Besteuerung von Pferdewetten und die Rückzahlung von bis zu 96 Prozent des daraus resultierenden Steueraufkommens zum Zwecke der Pferdezucht.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    
s.a.
Mit der Änderung des "Rennwett- und Lotteriegesetzes" verändert sich auch die seit 1922 bestehende Staatsfinanzierung der Rennvereine und Pferdezüchter in einem Maße, die bei der EU-Kommission schlafende Hunde wecke. Derzeit bekommen die Zuchtvereine 96 Prozent der Rennwettsteuern als Subvention zurück. 
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Lotto-Gesellschaften erwarten durch Staatsvertrag Mehreinnahmen

Der staatliche Sportwettenanbieter Oddset will sich in der Rechtsform einer GmbH neu aufstellen. Mittelfristig wird ein Umsatz von einer Milliarde Euro angestrebt - nach zuletzt etwa 175 Millionen Euro. „Oddset stellt sich dem künftigen Wettbewerb und wird sich um eine Konzession bewerben“, sagte Horak. „Wir sind zuversichtlich, dass wir sie auch von den Ländern zugesprochen bekommen.“ Oddset werde sich dann auch als Sponsoring-Partner am Markt betätigen. Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll nach Zustimmung in mindestens 13 der 16 Bundesländer am 1. Juli in Kraft treten. Damit halten die Bundesländer am staatlichen Lottomonopol fest.Der Steuersatz bei Sportwetten wird auf 5 Prozent auf die Einsätze gesenkt. Online-Casinospiele und Online-Poker bleiben verboten. Der Vertrieb von Sportwetten und Lotterien über das Internet wird aber wieder zugelassen. Die privaten Glücksspielanbieter werfen den staatlichen Gesellschaften vor, sich mit dem Vertrag auf Kosten der Konkurrenz sanieren zu wollen.  
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"Es gibt keine europarechtskonforme Lösung, die staatlichen Anbietern das Internet öffnet und es für private begrenzt. Der derzeit diskutierte Staatsvertrag wird deshalb vor dem EuGH genau so scheitern wie sein Vorgänger" so Arp.

Es wird künftig wieder möglich sein, für die Sportwetten Werbung zu machen, vor allem in den Fußballstadien. Unter anderem wird ODDSET beim Double-Sieger Borussia Dortmund präsent sein, in Rheinland-Pfalz natürlich auch beim FSV Mainz 05 und dem 1. FC Kaiserslautern. Neu ist seit dem 1. Juli 2012 auch, dass die Lottogesellschaften ihre Spielangebote wie Lotto, GlücksSpirale, Keno, Spiel 77, Super 6 und Eurojackpot wieder im Internet verkaufen können. "Internet gehört zu Lotto Rheinland-Pfalz, weil es den Vertriebsweg komplett macht. Es unterstützt und ergänzt die Arbeit der Annahmestellen, die nach wie vor die starke Säule des Unternehmens bilden", sagt der Aufsichtsratsvorsitzende Barbaro. Und Geschäftsführer Schössler ergänzt: "An der Stärke unserer Annahmestellen wird sich nichts ändern. Das Internet ist ein zweiter Vertriebsweg, der den Annahmestellen nicht die Kunden wegnehmen, sondern die Online-Lottospieler, die bislang bei illegalen Anbietern gespielt haben, wieder zurück in die Legalität holen wird." Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

LOTTO Hessen wird Premium-Partner der Eintracht
Eintracht-Aufstieg und neue ODDSET Deutschland Sportwetten GmbH führen zu engerer Zusammenarbeit
Das von SPORTFIVE vermittelte Sponsorenpaket umfasst neben der klassischen Banden- und Stadionwerbung auch weiterführende Werbe- und Kommunikationsleistungen, z.B. Kooperationen in den Vereinsmedien und gemeinsame Promotionaktionen. Quelle: Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen

Die weitere Ausweitung des Glücksspiels zeigt, dass es erneut nicht um die Eindämmung von Suchtgefahren geht. Nach wie vor stehen finanzielle Interessen im Vordergrund.

Lotto-Gesellschaften erwarten Mehreinnahmen - Neue Regeln fürs Glücksspiel in Deutschland

Ab Sonntag gelten neue Regeln für das Glücksspiel in Deutschland. Die Lotto-Gesellschaften der Länder müssen sich mit privaten Anbietern messen, hoffen aber auch auf höhere Umsätze.
Die mit Umsatzeinbußen kämpfenden staatlichen Lotto-Gesellschaften hoffen mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag auf deutlich mehr Einnahmen. Sie wollen dabei auch von der Öffnung des Sportwetten-Marktes für private Konkurrenten profitieren und in dem Milliarden-Geschäft mit ihrem Anbieter Oddset mitmischen. "Wir wollen - speziell durch diesen verbesserten Staatsvertrag - die Umsätze mittelfristig erhöhen", sagte Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak der Nachrichtenagentur dpa in Berlin. Ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission befürchtet Horak trotz der von Brüssel aufgeworfenen Fragen zum neuen Staatsvertrag nicht. Aus Sicht des Lotto-Chefs ist für Brüssel eher der Umgang mit Automaten in Spielhallen das größere Problem. "Hierauf wird Brüssel das Hauptaugenmerk legen - auf dieses Nicht- Zusammenpassen von regulierten Lotterien und Sportwetten und quasi unregulierten Spielautomaten." Weiter zum vollständigen Artikel ...

Spielhallengesetz und Glücksspielstaatsvertrag – Grüne:
Schlecht gemachte Gesetze statt wirksame Bekämpfung der Spielsucht
Zum ebenfalls im Landtag behandelten Glückspielstaatsvertrag der Bundesländer erklärt Frömmrich: „Den Glückspielstaatsvertrag lehnen wir ab, weil er die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 2010 nicht umsetzt. Der EuGH stellte fest, dass die deutschen Regelungen die Glückspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzen.
So widerspreche etwa die im Staatsvertrag vorgesehene begrenzte Anzahl von Konzessionen der Dienstleistungsfreiheit und unterschiedliche Regelungen beim Internetspiel zugunsten von Sportwetten seien ebenso nicht kohärent. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich. 
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s. Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen"

Piratenpartei kritisiert den Glücksspielstaatsvertrag

»Der Staatsvertrag ignoriert die Bedeutung von Glücksspielangeboten im Internet. Statt Nutzer vor den Suchtgefahren zu schützen, werden Anbieter und Nutzer kriminalisiert«  Weiter zum vollständigen Artikel ...  (zu den Datenschutzbedenken u.a S.47)

Staatsrechtler halten den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag für rechtswidrig !
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Prof. Dr. Friedhelm Hufen,
Professor für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze - Geplante Maßnahmen zur Eindämmung des gewerblichen Geld- Gewinnspiels größtenteils unverhältnismäßig. weiterlesen

Spielsucht: Forscher bemängeln nutzlose Regeln
Deutscher-Suchtkongress:
Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist höchst umstritten. Insbesondere fehlt es an einer kohärenten Regulierung der Glücksspiele.

Wenn Pathologiegesetzgebung zur pathologischen Gesetzgebung wird.
Verfasssungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen über das Menschenbild des Grundgesetzes.
Der Staat hat Grundrechte zu schützen und Sicherheit zu gewährleisten, nicht aber Freiheit inhaltlich zu gewähren. Das Glück des Einzelnen ist primär dessen Aufgabe, nicht Aufgabe des Staates.
Dieses Grundprinzip formulierte der Herrenchiemsee-Entwurf zum Grundgesetz in Art. 2 noch ebenso unnachahmlich klar wie verständlich "Jedermann hat die Freiheit innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt.“ Dieser Satz enthält aber exakt den Kern der gesamten Grundrechtsordnung des Grundgesetzes: Die prinzipielle Vermutung für die Freiheit und die ebenso prinzipielle Begründungsbedürftigkeit jeder Freiheitseinschränkung.
Dem allen widerspricht zutiefst die Vorstellung, die den Staat für die Glückseligkeit des Menschen verantwortlich macht und ihm deshalb die Legitimation verleiht, den Menschen sozusagen zu seinem eigenen Glück zu zwingen.
Das freiheitliche Grundkonzept des Grundgesetzes enthält eine ungeheure Zumutung: die Freiheit, Fehler zu begehen, sich selbst zu schädigen, die eigene Gesundheit zu gefährden - möglicherweise sogar mit fatalen Konsequenzen. Weiter zum vollständigen Artikel ...  Den äußerst beachtenswerten Beitrag von Professor Dr. Friedhelm Hufen finden sie hier:  (pdf-download)

Sportwetten werden grundsätzlich steuerpflichtig

Unter anderem soll der Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ein Glücksspielrecht in Deutschland schaffen, das dem Recht der EU und dem Verfassungsrecht entspricht. Quelle: Landtag in NRW

Ob die Abgeordneten 
die EuGH-Rechtsprechung kennen ?  weiterlesen
Es ist schon erstaunlich, wie gering der Kenntnisstand unserer Volksvertreter über die EU-Rechtsprechung ist. weiterlesen  Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen  weiterlesen  Kommissionsschreiben: Es ist derzeit noch nicht ersichtlich, dass das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten und Lotterien in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit höherrangigem Recht vereinbar wäre. weiterlesen

Der Mitgliedstaat muss seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils Dickinger & Ömer (C-347/09) vom 15. September 2011 muss der Mitgliedstaat dann die Gesamtkohärenz, also die EU-rechtliche Geeignetheit und Erforderlichkeit bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur „Vergewisserung“ damit befasster nationaler Gerichte nachweisen!

Wirtschaftsminister Jörg Bode zur Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag:
Meine Bedenken, die ich bereits Ende letzten Jahres geäußert habe, bestätigen sich damit leider. Insbesondere zeigt sich, dass die für alle Beteiligten notwendige Rechtssicherheit auch mit diesem Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht erreicht werden wird.  weiterlesen

Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates.
Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis der Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, dass sie demokratische Rechte missachtet! (Dr. Gustav Heinemann Bundespräsident 1969-74)

"Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeisstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft - auf sie pocht, und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen." (Prof. Dr. Ipsen, Staatsrecht II, 10. Auflg., Rn. 61+65).

Neben der EU-Kommisssion hatte auch das Bundesverfassungsgericht mit mehreren Beschlüssen die Einhaltung höherrangigen Rechts und der eigenen Vorgaben aus dem Urteil vom 28.03.2006, durch die Monopolbetriebe, angemahnt. In seinem Beschluss vom 14.10.08 (1 BvR 928/08) bestätigt das Bundesverfassungsgericht  erneut das Werbeverbot der Lottogesellschaften. Unter der Rn 26 wird auf das Willkürverbot hingewiesen: "Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276 <314, 318>) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln, und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73 <80>)."

Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 14.10.2008
Az.: 1 BvR 928/08  (Auszug)
Hier wird erneut betont, unter welchen engen Bedingungen ein Glücksspielmonopol zulässig ist um verfassungskonform zu sein.
Unter der Rn 10 geht das BverfG auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ein und bestätigt: “ Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG kommt in Betracht, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt, ...(vgl. BVerfGE 30, 292 <334>; 84, 133 <157>; 85, 360 <383>).”
Rn 15
Über die Voraussetzungen der für das Jahr 2008 befristeten Übergangsfrist
Rn 15/16/17
Wird auf die Grundrechtseinschränkung gem. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hingewiesen. (vgl. BVerfGE 7, 377 <378>).
Rn 25
Zwar finden sich in den §§ 33c ff. der Gewerbeordnung (GewO) Regelungen zu Spielgeräten sowie anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten. § 33h GewO stellt jedoch klar, dass diese Vorschriften auf die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen grundsätzlich nicht anwendbar sind.
Rn 16/26/39/47 Werbeverbot
Die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV enthaltenen Vorschriften über die Werbung für Glücksspiele einschließlich des in Absatz 3 normierten Verbots der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahmen auf die “Ziele des § 1” als auch mit Blick auf das Verbot der “auffordernden, anreizenden oder ermunternden” Werbung sowie der Internetwerbung in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 GlüStV. Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276 <314,>) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73 <80>).
Die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV normierten Werbeverbote und Werbebeschränkungen sind ebenfalls erforderlich, um die mit dem Staatsvertrag angestrebten Ziele - namentlich die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht - zu erreichen. Nach Einschätzung der Landesgesetzgeber ist die Spielleidenschaft zwar an sich unerwünscht, aber nicht völlig zu verhindern. Allerdings kann durch das Verbot unangemessener und unsachlicher Werbung, die zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert und damit die Glücksspielsucht fördert, einer Ausweitung der Spielleidenschaft entgegengewirkt werden. Alternativen zu den Werbeverboten sind nicht ersichtlich, zumal es widersprüchlich wäre, zunächst appellative Formen der Werbung zuzulassen, um anschließend die hierdurch geförderte Spielleidenschaft der Bevölkerung begrenzen zu wollen.
Rn 40/48 Internetverbot
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegen gewirkt werden. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 <315>). Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel.
Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, welche alternativen Maßnahmen in Betracht kämen, um den spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums wirksam zu begegnen. Wie bereits angesprochen, können im Internet die Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause aus abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler.

Bundesverfassungsgericht,
Beschluss v. 10.11.2008 Az.: 1 BvR 2783/06
1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.
2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 15. April 2009
2 BvR 1496/05
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5).
Darin hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. (vgl. S. 5)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.03.2009
Az.: 1 BvR 2410/08
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der vollen Kohärenz wurde gerade noch nicht vorgenommen und ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. So ist durch die erkennenden Gerichte in jedem Fall die volle Kohärenz des Auftritts der Monopolbetriebe zu prüfen. (Rn.14, 29,46; zugleich BA S. 7,11, 13, 14). Hervorzuheben ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hebt für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht auf die bloße Beseitigung des Regelungsdefizits ab. Maßstab ist vielmehr die "vollständige Konsistenz der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung" (Rn. 24- BA S. 10). Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Ausgestaltung des staatlichen Monopols also auch in tatsächlicher Hinsicht keine grundlegenden Defizite mehr aufweisen (Rn. 24 und 44 – BA S. 13 unten unter bb). Pressemitteilung

Bundesverfassungsgericht,
Beschluss v. 21.01.2008
Az.: 1 BvR 2320/00
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006
Az.: 1 BvR 1054/01
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts können weder die fiskalischen Interessen des Staates noch eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen legitime Ziele für eine Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes sein.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.04.2005
Az.: 1 BvR 223/05
Gegenstand des Beschlusses ist die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlich begründeter subjektiver Rechte der Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
Nachweis konkreter Gefahren für das Gemeinwohl erforderlich 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsbescheiden ist nur zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Gefahren für das Gemeinwohl gegeben sind. Allgemeine Behauptungen zu Gefahren des unerlaubten Glücksspiels begründen kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 reichen die abstrakten Gefahren des Glücksspiels gerade nicht aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.
Quelle: Rechtsgutachten Prof. Widmaier, S. 40ff

Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten in EU-Ausland stellte das Bundesverfassungsgericht in besagtem Beschluß fest, daß

„angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Gambelli .[…] und ihrer Rezeption in Rechtsprechung und Literatur […] erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB […] nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden könnten.“ (a.a.O. S. 13)

Weiter heißt es in dem Beschluß:

„Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.“  (Rn. 33 und 35).

Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union (Anmerkung 1) auslegt, gilt die Norm als Recht der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift als Recht der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend. Nationale Gesetze und Gerichtsurteile müssen der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

Mit dem am 16. Februar 2012 verkündeten Urteil in den verbundenen Rechtssachen Costa u.a. (Rs. C-72/10 und C-77/10) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die europarechtlichen Anforderungen konkretisiert und verschärft.  Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt der EuGH erneut, dass strafrechtliche Sanktionen nicht verhängt werden dürfen.

Mit Verweis auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Engelmann, Zenatti, Gambelli und Placanica sowie das Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Italien, Rs. C-260/04) muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. "auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand" ist unzulässig.  Für die rechtswidrig von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer muß es einen effektiven Rechtsschutz geben. (Rn. 51). Dieser dürfe nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher Art (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, die Grundregeln der Verträge, insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG, sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C 203/08, Slg. 2010, I 4695, Randnr. 39, sowie vom 9. September 2010, Engelmann, C 64/08, Slg. 2010, I 0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den bisherigen Konzessionsinhabern, die sich auf dem Markt bereits etablieren konnten, dürften daher keine zusätzlichen Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden (Rn. 53). Ansonsten werde der rechtswidrige Ausschluss aufrechterhalten und verstärkt. Dies stelle eine weitere Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar und verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz.

Demnach war bereits die Konzessionsvergabe an die staatlichen Lottogesellschaften  unionsrechtswidrig. Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein unions- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells.  Entsprechend den EU-Vorgaben sind die unionsrechtswidrig verliehenen Altkonzessionen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Verfahren neu zu verteilen. (vgl.u.a. EuGH, Rs. Costa/Engelmann)

Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Nach den Feststellungen des EuGH vom 08.09.2010, wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 nicht eingehalten, wodurch der Ausschluss privater Anbieter, wegen des dadurch rechtswidrigen Staatsmonopols, wie 2006 erneut verfassungswidrig ist.
Durch die Entscheidungen des EuGH zur deutschen Rechtslage wurde den Gerichten verbindlich vorgegeben, wie die nationalen Vorschriften ausgestaltet sein müssen, damit diese nicht länger gegen Europarecht verstoßen. Durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist eine konstitutive Änderung der Rechtslage eingetreten, die direkt und ex tunc auf das materielle Recht einwirkt.
Die Urteile bewirken eine Änderung der deutschen Rechtsnormen, da diese nunmehr entgegen der bisherigen Praxis entsprechend der europäischen Rechtsprechung auszulegen sind. Gleichzeitig steht damit aber auch fest, wie die Regelungen auch zuvor hätten ausgelegt werden -müssen, um nicht gegen Europarecht zu verstoßen.

Diese Rechtsprechung des EuGH hat sogar dazu geführt, dass die Bundesländer die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, also die rechtliche Grundlage, abändern und nicht wie ursprünglich vorgesehen einfach nur verlängern. Die EU-Kommission hat einen ersten Entwurf der 15 Bundesländer als europarechtswidrig zurückgewiesen. Auch diese Tatsache zeigt, dass es den 15 Ländern bis heute immer noch nicht gelungen ist, ein gemeinschaftskonformes Regelwerk zu schaffen.

Mit dem durch die 15 Bundesländer am 15.12.2011 unterzeichneten 1. GlüÄndStV wird erneut nicht den Anforderungen des Unionsrechts gefolgt. So fehlt es dem neuen GlüStV nach wie vor an einer belastbaren Rechtfertigung für ein ausschließlich staatliches Lotterieangebot. (EuGH Rs. C-347/09 Dickinger/Ömer, Rn 54;  EuGH Rs. C-316/07  Stoß u. a., Randnr. 71; EuGH Rs.C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rn. 25 und 26; EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Schlußanträge von GA Fenelly, Slg. 1999, I-7301, Rn. 29.)

Die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Bundesländer zur Sicherung des Glücksspielmonopols ist nach der Einschätzung von Professor Dr. Kurt Biedenkopf "ein unzulässiger Kartellvertrag."

Es ist deshalb eine geradezu groteske Verdrehung der Tatsachen, wenn die Erläuterungen der Länder zu ihrem 1.GlüÄndStV davon sprechen, der Glückspielstaatsvertrag sei in seinen Zielen und Einzelregelungen von der Rechtsprechung gebilligt worden (Erläuterungen vom 13.10.2011 A I. 2. ). Vom EuGH über das Bundesverwaltungsgericht und die Oberverwaltungsgerichte ist inzwischen das glatte Gegenteil der Fall. weiterlesen    (Erläuterungen vom 7.12.2011 pdf-download)

Der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn
sagte, „ich fürchte seit Jahren, dass das, was Deutschland macht, nicht mit EU-Recht vereinbar ist“. Quelle

Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen:5 K 155/09

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 festgehalten, dass das staatliche Wettmonopol gemeinschaftswidrig ist und war. Daneben stellt das Gericht fest, dass die zuständigen Behörden / Lotteriegesellschaften eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben würden, aus der sich das Bestreben ergäbe, die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen zu maximierenGlücksspielrecht 

Beschränkungen dürfen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen - und nicht finanziellen Interessen !
Weiter zum vollständigen Artikel ...

In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampagnen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden.
Quelle

EuGH
(AZ: C-119/05) bekräftigt: EU-Recht steht über nationalem Recht
Nationale Gesetze dürfen sich nicht über EU-Recht hinwegsetzen 
Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen. Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Wegen der Rechtsprechung (Ausweitung statt Eindämmung des Glücksspiels) wurden die Ziele des "Neuen" Glücksspielstaatsvertrag neu formuliert. 

Entwurf vom 04.04.2012 (pdf-download)
"§ 1  Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein  ausgewogenes / begrenztes attraktives Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,"

Fassung vom 22.05.2012 (pdf-download)
"1 Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele  ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,
5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und 
6. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs  beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen."

Mit dem „alten“ GlüStV (01.01.2008) sollte das Glücksspielangebot noch begrenzt werden:
(GlüStV pdf-download)

" Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,.."

Um die Einnahmen zu maximieren wurde das bisherige Ziel, einer Eindämmung von Glücksspielangeboten offiziell aufgegeben und damit anerkannt, dass das bisherige Ziel der Verordnung lediglich vorgeschoben war. 
 
In der Fassung vom 22.05.2012 lautet der Passus nun wie folgt:
"2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb ...."

Durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStv 2012) soll der Markt für Glücksspiele noch weiter ausgeweitet werden. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Der Staat darf nicht einerseits das Lotteriemonopol mit dem Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst mit hohen Jackpots ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterien anreizen !
Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.Im Rahmen der sogenannten "Experimentierphase" wird das Monopol selbst nicht evaluiert, hier enthalten sich die L 15 jeglicher Experimentieransätze!
Die Verweigerung, das Sportwettenmonopol oder das Lotteriemonopol, den Pferdewetten- oder den Automatenspielmarkt einer experimentell-regulatorischen Evaluation zu unterziehen, legt die rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung der "Experimentierphase" nach dem GlüÄndStV-E offen. Statt ergebnisoffen und diskriminierungsfrei Daten zur besseren Fundierung der einen oder anderen regulatorischen Lösung zu sammeln und auszuwerten, um dann ggf. auch den durch die schließlich gewählte Monopoloption bewirkten Eingriff in die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der ausgeschlossenen Dienstleister – zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte (EuGH-Urteil Dickinger & Ömer) – verhältnismäßig zu gestalten, schafft die "Experimentierphase" ein weiteres unionsrechtlich missbräuchliches Mittel zur – nach der "Experimentierphase" – dann nachhaltigen Abwehr von Konkurrenz aus dem EU-Ausland. weiterlesen

Das BVerwG stellte am 01.06.2011 fest:
(Az: 8 C 2.10 Rn. 45)
Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.
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Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, das Maßnahmen, die nicht dazu beitragen die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, Anreize zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt. (Winner Wetten C-409/06, Rn 68)

Beschränkungen der Grundfreiheiten im Bereich des Glücksspiels müssen effektiv dem Ziel dienen die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu vermindern, und nicht dazu, eine Finanzierungsquelle zu erschließen.

Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit seiner Entscheidungen auf den effet utile  122 stützte, so hat er dieses Begründungsmuster später ergänzt um eine Argumentation, die auf die Treuwidrigkeit des mitgliedstaatlichen Verstosses abstellt.
Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht. 123 
122  EuGH  Urt. v. 03.12.1974 Rs  41/74  van Duyn, Slg.  1974, 1337ff. (1348, Tz. 12)
123  EuGH, Urt. v. 05.04.1979 Rs.148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
Quelle:  (s. S. 82) Verwaltungsvertrag und Gesetz: eine vergleichende Untersuchung  ...  von Elke Gurlit

Ideen der Europäischen Kommission zur Regulierung von Online-Glücksspiel 
Die Europäische Kommission stellte am Mittwoch einen ersten Plan zur europaweiten Regulierung des Online-Glücksspiels vor. Insbesondere wurde angeraten, attraktive legale Möglichkeiten zum Glücksspiel zu schaffen. Im Herbst will die Kommission einen detaillierten Plan vorlegen, der möglichst alle relevanten Punkte dieses Themas angeht und auf dessen Grundlage in Folge Richtlinien beziehungsweise konkrete Gesetze erlassen werden können. Weiter zum vollständigen Artikel ... Originaltext in Englisch

Grundrechte

Seit Ende der 60er-Jahre hat der EuGH immer wieder erklärt, dass die Achtung der Grundrechte fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sei, für deren Einhaltung er zu sorgen habe. Als Anknüpfungspunkt bieten sich ihm die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, unter ihnen die EMRK, an. Mit Art. 6 Abs. 3 ging diese Rechtsprechung in das Primärrecht ein. Mit dem Beitritt zur EMRK wurde die Glaubwürdigkeit des EU-Grundrechtssystems und der EU-Politik gestärkt.

Neben der – selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird. Hierauf sollte insbesondere bei strafrechtlichen Annexregelungen (Art. 83 Absatz 2 S. 2 AEUV) geachtet werden. Entsprechendes gilt für den  Stellenwert sozialer Grundrechte und Schutzniveaus im Vergleich zu den Grundfreiheiten.
Quelle: EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6




zuletzt aktualisiert: 07.07.2012

Mittwoch, 27. Juni 2012

Kiel verteilt weiter Glücksspiel-Lizenzen

Auch nach dem Regierungswechsel:  Kiel verteilt weiter Glücksspiel-Lizenzen Poker, Lotto. Sportwetten: Mehrere Dutzend Anträge von Glücksspielanbietern liegen im Kieler Innenministerium. Einigen von ihnen muss der Minister widerwillig stattgeben. Die neue Regierungskoalition will das Glücksspielgesetz ihrer Vorgänger am liebsten sofort kassieren - aber das ist gar nicht so einfach. Er kündigte an, dass er demnächst weitere Sportwettenlizenzen vergeben wird, und die bereits von der Vorgängerregierung verteilten sieben Lizenzen ihre Gültigkeit für sechs Jahre behalten. "Uns liegen noch 42 Anträge vor, etliche sind entscheidungsreif", so der Minister. "Ich gehe davon aus, das noch vier bis sechs Lizenzen erteilt werden."  Fünf Euro Millionen Einnahmen sind geplant
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Glücksspiel - Teure Rolle rückwärts 

Schadensersatz in Millionenhöhe und 2000 Arbeitsplätze verzockt - der Landesregierung droht nach Ansicht der CDU ein "finanzieller Supergau" wenn sie das Glückspielgesetz rückabwickelt. Für Betfair-Chef Peter Reinhardt steht fest: " Wir haben in Vertrauen auf diese Lizenz Investitionen getätigt." Daraus leitet er Schadensersatzansprüche ab. Die belaufen sich nach Schätzung des CDU-Abgeordneten Hans Jörn Arp "auf deutlich über 100 Millionen Euro". Noch schlimmer sei jedoch, dass Investitionen in Millionenhöhe gestrichen werden und es die versprochenen 2000 Arbeitsplätze nicht geben wird. Arp: "Die ersten Mietverträge für Bürogebäude wurden von den Wettanbietern bereits gekündigt, andere haben mit der Unterschrift gewartet und sich jetzt verabschiedet".
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Halber Schlag ins Gesicht für Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein

Zudem warnte die CDU und FDP die neue Regierung vor möglichen Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe, aufgrund bereits vergebener Lizenzen an NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG ( Oddset), Polco Ltd. (Betfair), Personal Exchange International Ltd. (Mybet), Hillside New Media Ltd. (Bet365), Bet-at-home.com Internet Ltd., Electraworks Kiel Ltd. (Bwin) sowie Tipico Company Ltd..
Zudem hat das Kieler Ministerium laut dem Ministeriumssprecher Thomas Giebeler aktuell 26 Anträge für Sportwetten und 19 für Online-Casinospiele auf dem Tisch liegen. Er betonte, dass weitere Lizenzen vergeben werden solange es keinen neuen Glücksspielvertrag gebe.
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Regierung will liberale Regeln kippen
Glücksspielgesetz - alles zurück auf Anfang

Das gab es in Deutschland wohl noch nie: eine Finanzministerin freut sich darüber, dass sie künftig weniger Geld in der Kasse hat. Monika Heinold, Schleswig-Holsteins neue grüne Etat-Chefin verkündete am Freitag stolz, der Bundestag habe soeben ein Gesetz verabschiedet, das die Besteuerung von Sport- und Pferdewetten auf neue Beine stellt "und Schleswig-Holsteins Glückspielabgabe ins Leere laufen lässt".
50 Millionen Euro sollte diese Abgabe im laufenden Jahr einbringen - jetzt gibt es nur noch 1,7 Millionen Euro.
Beschlossen wurde in Berlin, dass die Sportwettenabgabe für ausländische wie inländische Anbieter vereinheitlicht und insgesamt auf fünf Prozent gesenkt wird. Das Bundesfinanzministerium hatte zuvor vor diesem Schritt laut und vernehmlich gewarnt: Mit der Änderung des "Rennwett- und Lotteriegesetzes" verändert sich auch die seit 1922 bestehende Staatsfinanzierung der Rennvereine und Pferdezüchter in einem Maße, die bei der EU-Kommission schlafende Hunde wecke. Derzeit bekommen die Zuchtvereine 96 Prozent der Rennwettsteuern als Subvention zurück. 
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Wolfgang Kubicki: Dänen-Ampel unterstützt den falschen Weg
Zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
"Dass Monika Heinold als Finanzministerin bejubelt, dass Schleswig-Holstein Einnahmen verloren gehen, zeigt deutlich, dass sie ihren Amtseid nicht versteht. Die Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist noch nicht notifiziert. Ungeachtet dessen wird der Weg, den die Dänen-Ampel nun beschreitet, in ein juristisches und fiskalisches Desaster führen. Die Bundesländer haben mit dieser Entscheidung das Sterben der Pferdezucht und des Pferderennsports eingeleitet, da die Rückvergütung an die Vereine von der Europäischen Kommission als unzulässige Beihilfe gewertet werden wird. Ich bin gespannt, wie Frau Heinold den Sportvereinen des Landes Schleswig-Holstein erklärt, woher diese denn nun alternativ die ihnen ansonsten zustehenden Mittel erhalten sollen."
Presseinformation Nr. 257 / 2012
FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein


Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen befasst sich der Hauptausschuss im Landtag am Donnerstag mit Gesetzentwürfen bzw. Anträgen der Landesregierung:
Unter anderem soll der Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ein Glücksspielrecht in Deutschland schaffen, das dem Recht der EU und dem Verfassungsrecht entspricht. Er sieht insbesondere die zeitlich befristete Erprobung eines Konzessionsmodells vor, wonach durch private Anbieter Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erworben werden können. Abgesehen von staatlichen und privaten Lotterien sollen neben den Sportwetten und Spielbanken auch die Pferdewetten und die Spielhallen einbezogen werden. Die Länder verpflichten sich, der Entwicklung von Glücksspielsucht entgegenzuwirken und betroffenen Menschen Hilfen anzubieten.
Quelle: Landtag in NRW


"Nichts geht mehr...?" Dunkle Wolken über der Spielbank Lindau

Im Spielcasino Lindau sorgt man sich um die Kundschaft. Während überall Spielhallen wie Pilze aus dem Boden schießen und jedes Jahr Milliarden verzockt werden, gehen die Umsätze bei den staatlichen Spielbanken zurück.

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Abgezockt - Wie der Freistaat ins Kasino locken will 

Die staatlichen Spielbanken schreiben rote Zahlen. Rien ne va plus? Von wegen. Es gibt Pläne, die Kasinos attraktiver zu machen, um die Einnahmen zu erhöhen. Dabei soll der Staat doch vor Spielsucht schützen. Wie geht das zusammen?

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FL-Casino-Flop: Neue Ausschreibung nötig

Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Casinovergabe der Regierung aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung ist, dass bei der Ausschreibung der Spielbankenkonzession zwar die einzelnen Zuschlagskriterien bekannt waren, nicht aber die für die Vergabe genau so bedeutsame Gewichtung dieser Kriterien.
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Casinos auf Zypern 

Bisher war Monaco die Glücksspielstadt Nummer Eins in Europa, jetzt könnte es schon Zypern sein. Der Jahresumsatz beim Glücksspiel liegt um die 600 Millionen Dollar und die Branche wächst schnell weiter. Gerade die arabischen Urlauber haben großes Interesse an der Glücksspiel-Insel. Besonders die Turniere haben es ihnen angetan: “Auf Türkisch-Zypern gibt es derzeit 25 Casinos.
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zuletzt aktualisiert: 02.07.2012

Medienaufsicht verbietet Glücksspielwerbung

ZAK-Pressemitteilung 13/2012; 
ZAK untersagt Glücksspielwerbung bei SAT.1

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat am 26. Juni bei ihrer Sitzung in Stuttgart die Ausstrahlung von Werbespots für die Sportwettenanbieter „Tipico“ und „bwin“ bei SAT.1 beanstandet und die weitere Ausstrahlung von allen Werbeformen für diese Anbieter untersagt. Die ZAK hat den Sofortvollzug dieser Untersagung angeordnet.

SAT.1 hatte am 15. und 22. Februar sowie am 7. und am 14. März 2012 mehrfach im Zusammenhang mit der Übertragung von Spielen der UEFA Champions League Werbung für „Tipico“ und für „bwin“ ausgestrahlt. „Tipico“ wurde außerdem als Gewinnspielpartner präsentiert.

Das geltende Recht verbietet Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag formuliert ein generelles Verbot von Fernsehwerbung, wird aber in engen Grenzen Ausnahmen erlauben. Er soll am 1. Juli 2012 unter der Voraussetzung in Kraft treten, dass ihn bis dahin mindestens 13 Bundesländer ratifiziert haben. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Glücksspielstaatsvertrags gilt der alte als Landesrecht in allen Ländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.

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ZAK untersagt Glücksspielwerbung bei Sport1

ZAK
untersagt Glücksspielwerbung bei Sky und beanstandet Werbeverstoß bei ProSieben

ZAK
Verstöße gegen werberechtliche Vorschriften: Beanstandungen bei Sat.1 und Nickelodeon, Untersagung bei „Das Vierte“

ZAK
untersagt Sport1 erneut Werbung für Glücksspiel und beanstandet zwei Fälle bei kabel eins


Jahresrückblick der ZAK


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