In einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers und Kollegen geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (AZ: 4 B 586/12) hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 07.06.2012 dem Eilantrag
eines Sportwettvermittlungsunternehmens stattgegeben.
Die Behörde hatte der Betreiberin von Sportwettterminals, über die Wetten an den Wettanbieter Cashpoint Malta Ltd. vermittelt worden sind, mit Bescheid vom 20.03.2012 den Betrieb dieser Sportwettterminals und die Veranstaltung anderer Glücksspiele und deren Bewerbung untersagt.
Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben und sodann an Eilantrag an das Verwaltungsgericht Greifswald gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat in dem nunmehr erfolgten Beschluss dem Antrag statt gegeben.
Das Gericht stellt darauf ab, dass das Veranstaltungsmonopol für Sportwetten in seiner jetzigen Form gegen höherrangiges Europarecht verstoße. Es verstoße insbesondere gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und damit gegen die unionsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich die Antragstellerin als Unionsbürgerin berufen könne. Dies habe zur Folge, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht angewandt werden dürfen. Ob das Monopol auch gegen Verfassungsrecht verstoße, könne bei dieser Sachlage dahinstehen.
Das Gericht verweist ausdrücklich auf die mittlerweile vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Münster, die durch Urteile in Berufungsverfahren in ebenfalls von uns geführten Verfahren den Klagen von Sportwettvermittlern stattgegeben hatten.
Das Gericht betont weiter, dass auch auf eine formelle Illegalität nicht abgestellt werden könne. Die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen seien insoweit nicht ausreichend, sondern vielmehr fehlerhaft. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kämen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht, wobei das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 verweist. Auch § 284 StGB könne nicht angewandt werden, da ein Mitgliedsstaat keine strafrechtliche Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH Urteil Placanica vom 06.03.2007).
Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Ausführungen gibt das Gericht dem Eilantrag der Betreiberin von Sportwettterminals statt, so dass diese ihre Tätigkeit vorläufig weiterführen kann.
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl anderer verwaltungsgerichtlicher Hauptsache- und Eilentscheidungen ein, die mittlerweile in hunderten von Fällen zugunsten von Sportwettvermittlern bundesweit durch unterschiedlichste Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte getroffen worden sind.
Guido Bongers
Rechtsanwalt
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln
Die Behörde hatte der Betreiberin von Sportwettterminals, über die Wetten an den Wettanbieter Cashpoint Malta Ltd. vermittelt worden sind, mit Bescheid vom 20.03.2012 den Betrieb dieser Sportwettterminals und die Veranstaltung anderer Glücksspiele und deren Bewerbung untersagt.
Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben und sodann an Eilantrag an das Verwaltungsgericht Greifswald gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat in dem nunmehr erfolgten Beschluss dem Antrag statt gegeben.
Das Gericht stellt darauf ab, dass das Veranstaltungsmonopol für Sportwetten in seiner jetzigen Form gegen höherrangiges Europarecht verstoße. Es verstoße insbesondere gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot und damit gegen die unionsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich die Antragstellerin als Unionsbürgerin berufen könne. Dies habe zur Folge, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht angewandt werden dürfen. Ob das Monopol auch gegen Verfassungsrecht verstoße, könne bei dieser Sachlage dahinstehen.
Das Gericht verweist ausdrücklich auf die mittlerweile vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Münster, die durch Urteile in Berufungsverfahren in ebenfalls von uns geführten Verfahren den Klagen von Sportwettvermittlern stattgegeben hatten.
Das Gericht betont weiter, dass auch auf eine formelle Illegalität nicht abgestellt werden könne. Die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen seien insoweit nicht ausreichend, sondern vielmehr fehlerhaft. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kämen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht, wobei das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 verweist. Auch § 284 StGB könne nicht angewandt werden, da ein Mitgliedsstaat keine strafrechtliche Sanktionen wegen einer nichterfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH Urteil Placanica vom 06.03.2007).
Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Ausführungen gibt das Gericht dem Eilantrag der Betreiberin von Sportwettterminals statt, so dass diese ihre Tätigkeit vorläufig weiterführen kann.
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl anderer verwaltungsgerichtlicher Hauptsache- und Eilentscheidungen ein, die mittlerweile in hunderten von Fällen zugunsten von Sportwettvermittlern bundesweit durch unterschiedlichste Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte getroffen worden sind.
Guido Bongers
Rechtsanwalt
Gustav-Heinemann-Ufer 56
50968 Köln