Freitag, 8. Juni 2012

Bremer Bürgerschaft ratifiziert Glücksspiel-Staatsvertrag


Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer 22. Sitzung am 7. Juni 2012 folgende Beschlüsse gefasst und nachstehende Wahl vorgenommen:

12. Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts - Ratifikation und Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags -
Mitteilung des Senats vom 3. April 2012
(Drucksache 18/329)
1. Lesung
2. Lesung
Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in erster und zweiter Lesung.
Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts in erster und zweiter Lesung.
Quelle: bremische-buergerschaft.de

Glücksspielstaatsvertrag in Schleswig-Holstein 
Neue Regierung verabschiedet Koalitionsvertrag - Glücksspielstaatsvertrag in Schleswig-Holstein vor dem Aus?  
Im Koalitionsvertrag heißt es: "Ziel der Landesregierung ist eine bundeseinheitliche Regelung des Glücksspiels und der Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glückspielstaatsvertrag.
Die Lizenzen können nicht so ohne weiteres zurückgenommen werden.
Wie lange das Regierungsbündnis halten wird, steht auch in Frage: die sogenannte Dänen-Ampel hat im Landtag nur ein Mandat mehr als CDU, FDP und Piratenpartei.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Sportwetten - Legal, illegal ganz legal
Dass die Landesregierung gewillt war, gnadenlos durchzugreifen, bewies sie kurz vor der Weltmeisterschaft 2006. Das Innenministerium forderte die Staatsanwaltschaft auf, wegen des Verdachts der Werbung für illegales Glücksspiel zu ermitteln. Damit sei man "das erste Land, andere werden folgen", war das Innenministerium optimistisch. Und im Irrtum. Denn sechs Jahre später ist nicht mehr die Rede von Internetsperren, Brandbriefen an Glücksspielanbieter und Sanktionen für Wett-Vermittler. Nach dem Inkrafttreten des federführend in Magdeburg erarbeiteten Zweiten Glücksspielrechtsänderungsgesetzes zum 1. Juli sollen Wetten im Internet dann sogar "erlaubnisfähig" sein, wie es im Bürokratendeutsch heißt.

Weiter zum vollständigen Artikel ...


Ob sie wissen was sie tun ?  mehr

Staatsrechtler
halten den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag erneut für rechtswidrig !
weiterlesen

Zum Scheitern verurteilt: Neuer Glücksspielstaatsvertrag kann deutsches Rechtschaos nicht beseitigen

Expertenrunde in Berlin konstatiert "glückspielrechtliches Regulierungsversagen" weiterlesen


Das Ziel der Spielsuchteindämmung im GlüStV, wurde offensichtlich auch im Bereich der Casinospiele
durch Errichtung eines Glücksspiel-Monopols nicht erreicht.

VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hessischer VGHkein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten

Das deutsche Glücksspielgesetz hat eine weitere Abstimmungsrunde im Bundesrat hinter sich gebracht und soll Mitte Juni verabschiedet werden. Die EU wird das neue Gesetz vermutlich ablehnen, da es nicht konform mit dem europäischen Dienstleistungsrecht ist.
Frage: Eine Modernisierung des Glücksspielstaatsvertrags ist längst überfällig, zumindest, wenn es nach dem Willen EU geht. Welche Punkte kritisiert die EU am derzeitigen Stand.  

Wegen des Sportwettenurteils (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) des Bundesverfassungsgerichts wurde die Monopolgesetzgebung neu gefasst. Die nach einer Übergangszeit zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung wurde bereits am 08.09.2010 durch den EuGH wiederum als rechtswidrig angesehen, wodurch das staatliche Wettmonopol seit 1999 gegen höheres Recht verstößt. Der neue Gesetzesentwurf (2012) wurde von der Europäischen Kommission erneut als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Lediglich der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission akzeptiert.

Beurteilen Sie selbst - die offizielle Stellungnahme der EU-Kommission

Wirtschaftsminister Jörg Bode zur Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag:
Meine Bedenken, die ich bereits Ende letzten Jahres geäußert habe, bestätigen sich damit leider. Insbesondere zeigt sich, dass die für alle Beteiligten notwendige Rechtssicherheit auch mit diesem Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht erreicht werden wird.  weiterlesen

Rechtssicherheit und -klarheit
Rechtsfestsetzung - Rechtsvorschriften grds. schriftlich niederlegen und veröffentlichen
Rechtsklarheit - Klarheit in Sprache und Systematik
Rechtsbestimmtheit - Bestimmung der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
Rechtsberechenbarkeit - Vorhersehbarkeit von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
Rechtsbeständigkeit - Gesetze nicht ständig ändern
Rechtsentscheidungsbeständigkeit - Bestands- und Rechtskraft von Entscheidungen

Von alledem wurde beim GlüStV nichts verwirklicht - von Beständigkeit und Berechenbarkeit keine Spur !

Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen

Staats- und Verfassungsrecht (pdf-download)
Grundrechte: Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte
Überblick über die Staatsorgane
Verfassungsprinzipien
von Dr. Michael Bäuerle

Leitentscheidungen zum Rechtsstaat

Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon

Senatsverwaltung für Justiz

4.  Freiheitlichkeit und Kohärenz des Rechts / Schaffung einer europäischen Rechtskultur
Die Kohärenz im Bereich des „europäischen“ Zivilrechts und des Strafrechts muss fortentwickelt bzw. hergestellt werden, wo dies möglich ist. Nur auf diese Weise werden die immer weitergreifenden Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger vorhersehbar und nachvollziehbar. Hierüber besteht im Wesentlichen Einigkeit. Darüber hinaus wird es für die weitere europäische Integration aber unerlässlich sein, diese mit – bestehenden oder zu entwickelnden – gemeinsamen Anschauungen und Werten zu verbinden und somit eine europäische Rechtskultur zu entwickeln. Nur mit einer wertebezogenen Fundierung wird der Gefahr begegnet, Rechtsentwicklungen (zu stark) von tagespolitischen Geschehnissen abhängig zu machen und mit vorrangig interessegeleiteten Einzelfallregelungen der europäischen Rechtsentwicklung insgesamt zu schaden.
Grundrechte
Im Bereich der Grundrechte dürfte die Fortentwicklung einer europäischen Wertegemeinschaft am ehesten akzeptiert sein. Seit Ende der 60er-Jahre hat der EuGH immer wieder erklärt, dass die Achtung der Grundrechte fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sei, für deren Einhaltung er zu sorgen habe. Als Anknüpfungspunkt bieten sich ihm die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, unter ihnen die EMRK, an. Mit Art. 6 Abs. 3 ging diese Rechtsprechung in das Primärrecht ein. Der Beitritt zur EMRK wird die Glaubwürdigkeit des EU-Grundrechtssystems und der EU-Politik stärken.
Neben der – selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und (künftig) der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird. Hierauf sollte insbesondere bei strafrechtlichen Annexregelungen (Art. 83 Absatz 2 S. 2 AEUV) geachtet werden. Entsprechendes gilt für den  Stellenwert sozialer Grundrechte und Schutzniveaus im Vergleich zu den Grundfreiheiten. Dies ist derzeit Gegenstand von Initiativen entsprechender Interessengruppen auf EU-Ebene, aber auch auf mitgliedstaatlicher Ebene zur sozialen Revision der Entsenderichtlinie. Quelle: EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6 (doc-download)

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Bibliotheken der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen
Institut für Völkerrecht und Europarecht

Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....


Grundrecht Art. 12 GG

Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05
BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 144/05

1. Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.*)

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.*)

3. Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.*)

4. Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.*)

5. Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.*)

Mehr zum Folgenbeseitigungsanspruch

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
BGB Recht der unerlaubten Handlungen

1. § 839 Beamtenhaftung
Der Beamte im staatsrechtlichen (i.e.S.) Sinne haftet, wenn er bei Wahrnehmung rein fiskalischer Interessen einer öffentlichrechtlichen Körperschaft tätig geworden ist. Aus § 839 haftet der Beamte bei Amtspflichtverletzung. Diese Haftung geht als lex specialis den §§ 823 bis 826 vor.

Neben dem Beamten haftet im fiskalischen Bereich auch die Körperschaft aus §§ 31, 89 oder § 831, sofern die pflichtwidrige Handlung des Beamten eine unerlaubte Handlung darstellt.
Bestehen Ansprüche gegen die Körperschaft selbst, schließen diese Ansprüche die Haftung gegen den Beamten nach § 839 Abs. 1 S. 2 aus, sofern der Beamte lediglich fahrlässig seine Pflichten verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten haftet er neben der Körperschaft nach § 840.

2. § 839 iVm. Art. 34 GG Staatshaftung

Bei Amtspflichtverletzung im hoheitlichen Bereich, können Ansprüche aus § 839 in Verbindung mit Art. 34 GG gegen die Anstellungskörperschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne geltend gemacht werden. Der Staat haftet hier für alle Amtsträger, die für ihn Aufgaben wahrnehmen, selbst wenn es sich um keine
Beamten im staatsrechtlichen Sinne handelt.
Der Schädiger muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Hieran fehlt es, wenn er die schädigende Handlung lediglich bei Gelegenheit der Amtsausübung vorgenommen hat. Es muss eine dem Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt worden sein. Amtspflichten können sich aus Gesetz, Dienst- und Verwaltungsvorschriften, Weisungen und Befehlen von Vorgesetzten ergeben. Die Amtspflicht muss zum Schutze des Geschädigten bestehen, es genügt nicht, wenn sie lediglich im öffentlichen Interesse besteht. Sind im öffentlichen Interesse zur Kriminalitätsprävention Statistiken anzulegen, handelt es sich um keine Amtspflicht zugunsten eines Wissenschaftlers oder Studenten, der seinerseits solche Statistiken auswerten will.
Der Beamte muss schuldhaft und rechtswidrig gehandelt haben. Hat er lediglichfahrlässig gehandelt, ist die Haftung der Körperschaft subsidiär, soweit anderweitig Ersatz verlangt werden kann. Es gilt Subsidiarität für die Amtshaftung.
Die Schadensersatzpflicht ist nach § 839 ausgeschlossen, soweit es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich hierbei um den Sonderfall eines haftungsausschließenden Mitverschuldens.

Staatshaftungsrecht
wikipedia

zuletzt aktualisiert: 20.10.2013