Dienstag, 29. Mai 2018

BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen


Beschluss vom 25.4.2018   IX B 21/18


Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.


Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.


Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.


Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.


Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.


Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

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Siehe auch:  Beschluss des IX.  Senats vom 25.4.2018 - IX B 21/18 –





BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung


Urteil vom 1.3.2018   V R 35/17


Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 35/17 gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.


Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.


Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.


Demgegenüber hat der BFH dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.


Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie --ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen-- der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.

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Quelle


Siehe auch:  Urteil des V.  Senats vom 1.3.2018 - V R 35/17 -

EU-Kommission fordert Änderung deutscher Mehrwertsteuerregelung für Landwirte
Sonderregeln der Mehrwertsteuer-Pauschalierung dürfen nur für Kleinbetriebe angewendet werden
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Spielhallen: Mehrwertsteuerpflicht beim Bundesfinanzhof

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Pressemitteilungen eines Finanzgerichtes sind selten. Derzeit jedoch verbreitet sich gleichsam viral eine Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichtes vom 23.5.2018 zu einem Urteil dieses Gerichts vom 22.2.2018, also zu einem Urteil, welches schon über drei Monate alt ist. Ein Schelm, der Arges dabei denkt. Was könnte das Hessische Finanzgericht veranlasst haben, drei Monate nach der Urteilsverkündung eine Pressemitteilung zu einem Rechtsstreit zu verkünden, bei dem das Finanzamt die mündliche Verhandlung geschwänzt und „seinem“ Finanzgericht überlassen hatte, sich mit den drei Anwälten des Klägers auseinanderzusetzen? Der Streitwert? Sicher nicht; es ging um ca. 20.000 €. Die Anwesenheit der Journalisten in der mündlichen Verhandlung? Sicher nicht, es war kein Journalist vor Ort.

Könnte es also sein, dass das Hessische Finanzgericht eine Pressemitteilung herausgibt, um Finanz-Politik für die Finanzämter zu machen? Dürfen Finanzgerichte überhaupt Politik machen? Fragen Sie doch selbst bei der Pressestelle (Michael.Knab@HFG-Kassel.Justiz.Hessen.de), was die „wirkliche“ Motivation des Hessischen Finanzgerichts gewesen ist, drei Monate nach dem Erlass des Urteils eine Pressemitteilung herauszugeben und viral zu verbreiten. Kam es dem Finanzgericht darauf an, in der Überschrift „Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterliegen der Umsatzsteuer“ Fake News zu verbreiten? Einiges spricht dafür. Denn ein Finanzgericht kann nicht allgemeingültig urteilen, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterliegen. Ein Finanzgericht kann nur seine angebliche Auffassung in dem streitgegenständlichen Fall kundtun, dass Umsätze des dortigen Klägers aus Sicht des 6. Senats beim Hessischen Finanzgericht der Belastung mit – nicht abwälzbarer – Umsatzsteuer unterliegen.

Die Überschrift der PM des FG hätte also richtig lauten müssen:
„Der sechste Senat beim Hessischen Finanzgericht urteilte, dass die Umsätze des Klägers in der Sache XY aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Belastung mit Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Bedenken an dieser Beurteilung lässt das Hessische Finanzgericht die Revision zu. Die Bedenken des Kläger darf der Bundesfinanzhof – die vorlagepflichtige letzte Instanz gemäß Artikel 267 III AEUV – nicht ohne Anrufung des EuGH zurückweisen, weil der Kläger zahlreiche Fragen zur Auslegung des EU-Rechts aufwirft, die vom zur verbindlichen Auslegung des EU-Rechts allein zuständigen EuGH noch nicht beurteilt wurden.“

Dass die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts falsch ist, leuchtet auf den ersten Blick ein. Das Urteil ist schon in sich widersprüchlich. Der Senat in Kassel meint, der Einsatz des Spielers in der Form von 20 Cent, die in den Punktespeicher zum Spielen gebucht werden, sei die Gegenleistung des Automatenaufstellers für seine Dienste. „Vorliegend ist der Kläger wie ein Veranstalter anzusehen, der dem jeweiligen Spielteilnehmer gegenüber die oben beschriebene entgeltliche Dienstleistung in der Weise erbringt, als er gegen Zahlung des jeweiligen Spieleinsatzes insbesondere diesem die Zulassung bzw. Teilnahme am Spiel mit Gewinnchance gewährt.“ An späterer Stelle zitiert das Gericht den EuGH und führt aus: „Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldspielautomaten vertritt der EuGH die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung des Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseninhalten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der Vorschriften der Spielverordnung den Teil der Einsätze darstellen, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann.“ Das Gericht meint also entgegen der Rechtsprechung des EuGH, die es selbst zitiert, die Zahlung des jeweiligen Spieleinsatzes sei der umsatzsteuerpflichtige Preis, während der – für die richtige Auslegung des Unionsrechts allein maßgebliche – Gerichtshof der Europäischen Union auf den Kasseninhalt nach Ablauf eines Zeitraumes abstellt. Quintessenz: Das hessische Finanzgericht konterkariert den EuGH mit der Folge, dass sein Urteil nicht vom Bundesfinanzhof ohne Vorlage an den EuGH bestätigt werden darf. Und dass der EuGH seine Rechtsprechung zu Gunsten des Hessischen Finanzgerichts aufgibt, erscheint denkbar unwahrscheinlich.

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Schaden durch Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug !


Europäischer Rat
Rat der Europäischen Union

Mehrwertsteuer: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Verhinderung von Betrug

Der Rat arbeitet derzeit an einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, mit der die Anwendung eines Mechanismus der generellen Umkehrung der MwSt-Schuldnerschaft auf Inlandsumsätze zwischen Unternehmen bei Dienstleistungen oder Waren mit einem Rechnungswert von über 10 000 € ermöglicht werden soll. Für die Anwendung dieses Mechanismus würden bestimmte Voraussetzungen gelten.

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verlagert die Verantwortung für die Meldung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer einer Ware oder Dienstleistung.

Die Anwendung des Mechanismus würde eine Abweichung von den wesentlichen allgemeinen Grundsätzen des derzeitigen MwSt-Systems der EU darstellen; daher ist eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erforderlich.

Warum wurde der Vorschlag vorgelegt?

Der Vorschlag erging auf Ersuchen jener EU-Mitgliedstaaten, die ganz besonders von Einnahmenverlusten aufgrund von MwSt-Betrug, insbesondere Karussellbetrug, betroffen sind.

Nach Angaben der Europäischen Kommission beträgt die MwSt-Lücke (der Unterschied zwischen den erwarteten MwSt-Einnahmen und der von den Steuerbehörden tatsächlich erhobenen MwSt) in der EU mittlerweile knapp 160 Mrd. €, wovon etwa 50 Mrd. € auf grenzüberschreitenden Betrug zurückzuführen sind (Stand 2013).

Was ist Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug?
Wie funktioniert ein Karussell- oder "Missing-Trader"-Betrug?


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Ermäßigte Mehrwertsteuersätze für E-Bücher, E-Zeitungen und E-Zeitschriften

Die EU-Finanzminister nehmen ab 10.30 Uhr in Brüssel eine ganze Reihe an Steuerthemen ins Visier. Unter anderem werden sie über mögliche Mehrwertsteuerermäßigungen für Online-Publikationen beraten. Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, es den Mitgliedsstaaten künftig freizustellen, ob sie den ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz für Printmedien auch für elektronische Angebote anwenden.

Beim Thema Ermäßigte Mehrwertsteuersätze für E-Bücher, E-Zeitungen und E-Zeitschriften konnten sich die Finanzminister nicht einigen. Vor allem Tschechien sperrte sich dagegen, es den EU-Staaten freizustellen, ob sie elektronische Medien ebenso wie Printerzeugnisse geringer besteuern möchten. Die Bundesregierung und die deutschen Verleger dringen seit längerem auf eine Anpassung.

In Deutschland gilt bislang für Online-Angebote von Zeitungen der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, für gedruckte Zeitungen der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Auch bei E-Books wollte die EU-Kommission eine Anpassung ermöglichen.


Die Mehrwertsteuerrichtlinie ist einzuhalten, wie sie ist !

Die EU-Staaten müssen Änderungen einstimmig beschließen !

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Mehr unter: http://www.consilium.europa.eu/de/policies/reduced-vat-epublications/


EuGH zum Umsatzsteuersatz für Hörbücher und E-Books
Urteil vom 11. September 2014, Rechtssache C-219/13

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes – Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern“

 5. März 2015       C-479/13
 5. März 2015       C-502/13

Tenor:
Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 und Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach für gedruckte Bücher ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt, während Bücher, die auf anderen physischen Trägern wie einer CD oder CD-ROM oder USB-Sticks gespeichert sind, dem normalen Mehrwertsteuersatz unterliegen.

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