Donnerstag, 26. Dezember 2019

Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr





Ich wünsche allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

frohe Festtage 
und einen 
guten Rutsch ins neue Jahr 2020

Ihr Volker Stiny
von winyourhome.de/braincontest.org





Dienstag, 10. Dezember 2019

Vertrag von Lissabon & Grundrechtecharta



Der Vertrag von Lissabon und die
Grundrechtecharta der Europäischen Union

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Grundrechtecharta der Europäischen Union, rechtskräftig (Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag) und bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht.

Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden. Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV) und die Grundrechtecharta (Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Grundrecht auf Eigentum, Art. 15, 16 und 17), zu wahren und bei der Auslegung des nationalen Rechts zu achten.
Die Reichweite der Grundfreiheiten ist unionsweit einheitlich zu bestimmen.
Folglich ergeben sich ihre Schranken nach Maßgabe der Unionsgrundrechte (vgl. Art. 52 GRCh) und nicht der unterschiedlich ausgestalteten nationalen Grundrechte.
(vgl. Kokott/Sobotta Yearbook of European Law, Bd. 34, 2015, S. 60 ff)

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2735/14) hat am 15.12.2015 entschieden, dass die Mitgliedstaaten, soweit diese Unionsrecht durchführen (vgl. Rn. 73), an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh) und die Unionsgrundrechte (vgl. Rn. 92) zu beachten haben. (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; EuGH, Urteil vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, S. 419, Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, S. 2609, Rn. 19; Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Rn. 58 f.). Unter der Rn. 38 wurde auf die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, hingewiesen und betont, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>). Auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, C-222/84, Slg. 1986, S. 1651, Rn. 19; Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 <29>) wird unter der Rn 97 hingewiesen.

Mit dem Urteil vom 11.04.2019 (XI R 4/17) bestätigt der Bundesfinanzhof den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht
Rn. 18: c) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 736, Rz 22; in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 18).
Potentielle Grundrechtseingriffe durch Steuergesetze

Steuergesetze können den Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit berühren. Das juristische Prinzip der Neutralität hat primärrechtlichen Rang, soweit es Ausprägung des Gleichheitssatzes ist.

Falls der Unternehmer aufgrund der Missachtung des Neutralitätsgrundsatzes vom Steuereinsammler zum Steuerträger wird, berührt dieser Substanzeingriff dann auch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 GRCh), die Berufsfreiheit (Art. 15 GRCh) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh).

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
              Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19)            

Art. 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Art. 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Art. 17
Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

              Titel VI - Justizielle Rechte (Art. 47 - 50)            

Art. 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.



Donnerstag, 5. Dezember 2019

Mehrwertsteuer auf Glücksspielgeräte erneut vor dem BFH


Update vom 19.12.2019

Aus meiner Sicht zeigte der 11. Senat ernste Zweifel an den Entscheidungen der Vorinstanzen über die Steuerbarkeit von Glücksspielen.
Eine Entscheidung zu den Revisionsverfahren liegt noch nicht vor.
Die beteiligten Rechtsanwälte werden das Ergebnis ab dem 27.12.2019 erfahren.

Über die Entscheidung des BFH werde ich an dieser Stelle berichten.


Ihr Volker Stiny


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Mehrwertsteuer und Glücksspiel - Never ending story?
Näheres ersehen Sie bitte aus der Veröffentlichung des BFH

Potentielle Grundrechtseingriffe durch Steuergesetze
Steuergesetze können den Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit berühren. Das juristische Prinzip der Neutralität hat primärrechtlichen Rang, soweit es Ausprägung des Gleichheitssatzes ist.
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Buchempfehlungen:
Juliane Kokott: Das Steuerrecht der Europäischen Union
Cornelia Zirkl: Die Neutralität der Umsatzsteuer als europäisches Besteuerungsprinzip
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Pressemitteilung


Seit Jahrzehnten bittet der Staat mit der Mehrwertsteuer einige Unternehmer bewusst unauffällig und durchaus unverfroren zur Kasse.

Schon zweimal hatte der Europäische Gerichtshof eine gemeinschaftsrechtswidrige Besteuerung festgestellt. Bis heute wurde das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig umgesetzt.

Das Gemeinschaftsrecht hat zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehung oder Missbrauch, bestimmte Umsätze grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit und mit dem Artikel 137 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bestimmten Steuerpflichtigen verboten, zur Mehrwertsteuer zu optieren.

Entgegen den harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften der Union zwingt die deutsche Regelung den Steuerzahler jedoch zu einem Rechtsbruch gegen das übergeordnete Gemeinschaftsrecht.

Am 11.12.2019 um 9:30 Uhr wird der Bundesfinanzhof (BFH) in München, Ismaninger Straße 109 (Az. XI R 13/18) darüber entscheiden, ob dieser unionsrechtswidrige Zustand so bleibt, oder aber abgeschafft werden muß.

Nach Ansicht des Unterzeichners, ist das Gesetz mit dem unverfänglichen Namen:
"Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
vom 28. April 2006 (BGBl. I S.1095)" 
unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien des geltenden Unionsrechts.

Diese Rechtsänderung ermöglicht den sog. Karussellbetrug!

Die Europäische Kommission schätzte den jährlichen Schaden EU-weit bereits vor fünf Jahren auf 160 Milliarden Euro.

Nachdem Deutschland noch immer das Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, den Neutralitätsgrundsatz nicht vollständig umsetzt und die entsprechende Rechtsprechung des EuGH missachtet, hat die Europäische Kommission am 10. Mai 2019 erneut Klage eingereicht. (RS. C-371/19)

Mit dem Urteil C-617/10, Fransson hat der EuGH entschieden, dass Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften strafbar sind, wozu auch ein unzulässiger Vorsteuerabzug gehört, zu dem der Unterzeichner von den Finanzbehörden genötigt wird.

Der Kläger hofft auf zahlreiches erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Utikal
Tel. +49 172 912 88 30

Sonntag, 1. Dezember 2019

BGH: Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann u. U. teilweise zurückgefordert werden

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 66/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 7/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 115/18 -Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.2.2019 - VIII ZR 189/18 -


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 17/2019

Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern:

Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden

Urteile vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer , die für patientenindividuell hergestellte  Zytostatika  im  Rahmen  einer  ambulanten  Krankenhausbehandlung  seitens  der  Apotheke  des  Krankenhauses  in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter  bestimmten  Voraussetzungen  -  abzüglich  des  nachträglich  entfallenden  Vorsteuerabzugs  der  Krankenhausträger  -  an  die Patienten  beziehungsweise  an  deren  private  Krankenversicherer  zurückzugewähren  ist.  Dies  ergibt  sich  aus  einer  gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.

Sachverhalt:

Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung  in der Chemotherapie),  die  im  Rahmen  ambulanter  Krankenhausbehandlungen  verabreicht  wurden,  gezahlt.  Für  die  Abgabe  solcher Medikamente  an  in  den  Jahren  2012  und  2013  ambulant  in  den  Krankenhäusern  behandelte  Patienten  stellten  die  beklagten Krankenhausträger  jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer  in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer  entsprechenden  Umsatzsteuerpflicht  aus.  Den  in  den  Rechnungsbeträgen  enthaltenen  Umsatzsteueranteil  führten  die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden
seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.

Im  Jahr  2014  erging  ein  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  (im  Folgenden:  BFH;  veröffentlicht  in  BFHE  247,  369),  wonach  die Verabreichung  individuell  für  den  einzelnen  Patienten  in  einer  Krankenhausapotheke  hergestellter  Zytostatika  im  Rahmen  einer ambulant  in  einem  Krankenhaus  durchgeführten  Heilbehandlung  als  ein  mit  der  ärztlichen  Heilbehandlung  eng  verbundener Umsatz  gemäß  §  4  Nr .  16b  UStG  aF  (=  §  4  Nr .  14b  UStG  nF)  steuerfrei  ist.  Im  Jahr  2016  folgte  ein  Schreiben  des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 - S 7170/11/10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses  klarstellte,  dass  der  Entscheidung  des  BFH  in  der  Finanzverwaltung  gefolgt werde.  Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.

Bisherige Prozessverläufe:

Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich  im Schwerpunkt  damit  zu  befassen  hatten,  welchen  Inhalt  die  jeweiligen  vertraglichen  Preisabreden  zwischen  den Krankenhausträgern  und  den  Patienten  und  welche  Auswirkungen  die  Entscheidung  des  BFH  und  das  Schreiben  des
Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.

In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also  die  Umsatzsteuer  als  unselbständigen  Vergütungsanteil  bewertet.  Es  hat  dann  aber  eine  Anpassung  des  Vertrags  wegen Störung  der  Geschäftsgrundlage  angenommen  und  den  beklagten  Krankenhausträger  zur  vollständigen  Rückzahlung  der
entrichteten  Umsatzsteueranteile  verurteilt.  Demgegenüber  ist  das  Berufungsgericht  in  der  Sache  VIII  ZR  66/18  von Nettopreisabreden  ausgegangen  und  hat  angenommen,  dass  der  zu  Unrecht  gezahlte  Umsatzsteueranteil  infolge  seiner Selbständigkeit  von  vornherein  nicht  geschuldet  gewesen  und  daher  nach  Bereicherungsrecht  zurückzugewähren  sei.  In  dem
Rechtsstreit VIII  ZR  115/18  hat  das  Berufungsgericht  dem  beklagten  Krankenhausträger  ein  bis  zur  Grenze  der  Unbilligkeit bindendes  Preisbestimmungsrecht  zugestanden,  das  dieser  in  Form  einer  Bruttopreisabrede  wirksam  ausgeübt  habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18  hat  sich  das  Berufungsgericht  mit  dem  Charakter  der  Preisabreden  nicht  näher  befasst,  wegen  einer  Störung  der Geschäftsgrundlage  aber  einen Rückforderungsanspruch  bezüglich  der  zu Unrecht  entrichteten Umsatzsteuer  dem Grunde  nach
bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der  unter  anderem  für  das  Kaufrecht  zuständige  VIII.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  sämtliche  Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die  jeweils  getroffenen Vereinbarungen  zwischen  Patient  und Krankenhausträger  über  die Vergütung  für  die Verabreichung  von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene –  tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil  nur  einen  unselbständigen  und  damit  (anders  als  bei  einer  Nettopreisabrede)  nicht  automatisch
rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene –  unmissverständliche  Übereinkunft  dahin  voraus,  dass  der  Umsatzsteueranteil  nur  gezahlt werden muss, wenn  und  soweit  er steuerrechtlich  geschuldet  ist.  Über  die  konkrete  Höhe  der  (Bruttopreis-)Vergütungen  haben  sich  die  Vertragsparteien  hier
spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den  Krankenhausträgern  nicht  ein  Recht  zu  einer  -  bis  zur  Grenze  der  Unbilligkeit  bindenden  -  einseitigen  Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.

Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben  des  Bundesministeriums  der  Finanzen  vom  September  2016  ist  es  den  Krankenhausträgern  nunmehr  möglich,  die zunächst  an  das  Finanzamt  abgeführten Umsatzsteuerbeträge  -  ohne  auf  eine  finanzgerichtliche Durchsetzung  ihrer  Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies  führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen
eine  planwidrige  Regelungslücke  aufweisen,  die  im  Wege  der  ergänzenden  Vertragsauslegung  zu  schließen  ist.  Hierfür  ist maßgebend,  ob  die  Vertragsparteien  bei  Kenntnis  der  –  bereits  zum  Zeitpunkt  der  Vertragsschlüsse  bestandenen  -  wahren Steuerrechtslage  sowie  der  daran  anknüpfenden  rechtstatsächlichen  Entwicklungen  (Änderung  der  Steuerpraxis)  als  redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger  bei  der  steuerrechtlichen  Rückabwicklung  auf  jeden  Fall  ein  etwaig  bezüglich  der  eingekauften  Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr  ist davon  auszugehen,  dass  die  Vertragsparteien  statt  der  angesetzten  Vergütung  hypothetisch  einen  um  die  Differenz  zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.

Daher  ist  von  den  Berufungsgerichten  –  soweit  noch  nicht  geschehen  –  zu  klären,  ob  und  in welcher Höhe  auf  die  getätigten Umsätze  bezogene  Vorsteuerabzüge  von  den  beklagten  Krankenhausträgern  vorgenommen  worden  sind.  Dagegen  haben  die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso  außer Betracht  zu bleiben wie  auch der Umstand, dass die  Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet  für  eine ungewisse Zeit "verauslagt" haben.

In  bestimmten  Fällen  können  dem  Krankenhausträger  allerdings  erhebliche  finanzielle  Nachteile  aus  der  Festsetzung  von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz
1  Nr .  7  und  8,  §  14c  Abs.  1  Satz  1  UStG  vorgesehenen  Angaben  (Nettoentgelt,  Steuersatz,  Steuerbetrag)  ausgestellt  haben (gesonderter  Umsatzsteuerausweis).  Denn  dann  ist  die  Umsatzsteuer  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Rechnungskorrektur  und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit
von  der  Finanzverwaltung  bis  dahin  nicht  zugunsten  des  Krankenhausträgers  zu  verzinsen.  Demgegenüber  hätten  die Krankenhausträger  bei  strikter  Anwendung  der  Zinsvorschriften  Zinsen  auf  die  vorgenommenen  (und  nun  rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung  (2012, 2013)  zu entrichten. Damit kann  derzeit  nicht  ausgeschlossen  werden,  dass  die  zulasten  der  Krankenhausträger  auf  die  nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.

Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer  Auskunft  der  zuständigen  Finanzämter  –  (weiter)  zu  klären,  ob  und  in welcher  Höhe  diese  im  Rahmen  ihrer  Spielräume Nachzahlungszinsen  erheben  werden,  die  gegebenenfalls  einer  ergänzenden  Vertragsauslegung  und  damit  einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.

Vorinstanzen:

VIII ZR 7/18
LG Kiel - 8 O 95/17 - Entscheidung vom 16. Juni 2017
OLG Schleswig - 4 U 69/17 - Entscheidung vom 20. Dezember 2017
und
VIII ZR 66/18
AG Aachen - 107 C 540/16 – Entscheidung vom 14. September 2017
LG Aachen - 6 S 118/17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018
und
VIII ZR 115/18
AG Gelsenkirchen - 405 C 269/17 – Entscheidung vom 4. Juli 2017
LG Essen - 15 S 162/17 - Entscheidung vom 27. Februar 2018
und
VIII ZR 189/18
AG Bonn - 114 C 541/16 – Entscheidung vom 18. Juli 2017
LG Bonn - 5 S 99/17 – Entscheidung vom 22. Mai 2018
Karlsruhe, den 20. Februar 2019

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr . 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

[…]

14.

[…]

b)  1Krankenhausbehandlungen  und  ärztliche  Heilbehandlungen  einschließlich  der  Diagnostik,  Befunderhebung,  Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe  und Hospizleistungen  sowie  damit  eng  verbundene Umsätze,  die  von  Einrichtungen  des  öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von

aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,

[…]

erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]

[…]

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

[…]

(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

[…]

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder  im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

[…]

§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

(1) 1Hat der Unternehmer  in einer Rechnung  für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz  für den Umsatz  schuldet, gesondert ausgewiesen  (unrichtiger Steuerausweis),  schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger , ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]

[…]

§ 15 UStG Vorsteuerabzug

(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.  die  gesetzlich  geschuldete  Steuer  für  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen,  die  von  einem  anderen  Unternehmer  für  sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […]

[…]

(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.steuerfreie Umsätze;

[…]

§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage

(1)  1Hat  sich  die  Bemessungsgrundlage  für  einen  steuerpflichtigen  Umsatz  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  Nr .  1  geändert,  hat  der Unternehmer, der diesen Umsatz  ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag  zu berichtigen.  […] 7Die Berichtigungen nach  den  Sätzen  1  und  2  sind  für  den  Besteuerungszeitraum  vorzunehmen,  in  dem  die  Änderung  der  Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]

[…]

§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]

(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs,  in dem die Steuer entstanden  ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

[…]

(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer , vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die  anzurechnende  Körperschaftsteuer  und  um  die  bis  zum  Beginn  des  Zinslaufs  festgesetzten  Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag).  […]  3Ein  Unterschiedsbetrag  zugunsten  des  Steuerpflichtigen  ist  nur  bis  zur  Höhe  des  zu  erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

[…]

(5)  […]  2Maßgebend  für  die  Zinsberechnung  ist  der  Unterschiedsbetrag  zwischen  der  festgesetzten  Steuer  und  der  vorher festgesetzten  Steuer,  jeweils  vermindert  um  die  anzurechnenden  Steuerabzugsbeträge  und  um  die  anzurechnende Körperschaftsteuer . […]

[…]

§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]

[…]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle 

Mittwoch, 27. November 2019

BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung am Maßstab der Unionsgrundrechte



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichen Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte***Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen


Pressemitteilung Nr. 84/2019 vom 27. November 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM Nr. 83/2019), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht und deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, so dass keine Schutzlücken entstehen. Es nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr.

In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter, insbesondere die hierbei beachtliche Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks, sachgerecht in die Abwägung eingestellt.

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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-084.html



Donnerstag, 24. Oktober 2019

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern


Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

Pressemitteilung Nr. 70/2019 vom 24. Oktober 2019
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen wenden. In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Der Erste Senat hat bereits in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen für verfassungswidrig erachtet. Eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ist nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen. Darüber hinaus verstößt die Art der Staffelung des Steuertarifs in einer der Gemeinden gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-070.html

Samstag, 31. August 2019

Ein Pokerspiel um Hockeyschläger-Diagramm und die Klimakatastrophe


Eine mittelalterliche Wärmeperiode und die folgende kleine Eiszeit verschwanden aus der Klima-Grafik

Prof. Michael Mann, der die Hockeystick-Kurve veröffentlicht hat, verweigerte die Offenlegung seiner Methoden und Daten. Er verlor den Prozess vor dem British Columbia Supreme Court in Vancouver. (weiter unten bitte weiterlesen)
Damit ist Mann´s "CO2-Hockeyschläger-Diagramm" kein verlässlicher Beweis für eine  vermeintliche Klimakatastrophe!
Milliardenschäden durch unwissenschaftliche Methoden?
ClimateGate




Das Klima-Kartell? Von Storch, Latif und Rahmstorf äußern sich zu Climategate 

Während auf der Klimakonferenz Politiker aus aller Welt um einen neuen Klimavertrag ringen, rumort es in der Wissenschaftswelt: Werden Klimaszenarien übertrieben oder Daten vor der Öffentlichkeit geheim gehalten? Hans von Storch, Mojib Latif und Stefan Rahmstorf äußern sich in der Sendung ZDF.UMWELT vom 13.12.2009 zur Climategate Affäre.
Klimawandel: Hitzewellen und Landtemperaturen 



Klimawandel: Sind die Daten der Klimaforscher gefälscht?



Klimawandel - Zusatzvideo: Eisbohrkern-Untersuchungen  16.12.2009



Rückschlag für CO2-Theorie nach Gerichtsurteil in Kanada

Die weltbekannte Hockeystick-Kurve ist eine Fälschung
Mit der Hockeystick-Kurve wurde viel Meinung gemacht und schlechtes Gewissen erzeugt. Insbesondere sind die gut dokumentierten und bekannten Klima-Schwankungen der letzten 1000 Jahre (Klimaoptimum im Hochmittelalter, „kleine Eiszeit” in der beginnenden Neuzeit) in der Hockeystick-Graphik nicht zu erkennen. Jeder Betrachter ohne Zusatzkenntnisse mußte also annehmen, daß das Klima sich früher nie, in den letzten Jahren aber dramatisch geändert habe.
Noch 1990 hat das IPCC, die von den UN eingesetzte Komission zur Untersuchung des von Menschen verursachten Klimawandels (so tendenziös lautet der Auftrag wirklich!), eine ganz andere Graphik in die Welt gesetzt. Damals konnte man die bestens bekannten Klimaschwankungen der letzten 1000 Jahre der Graphik auch noch entnehmen. Offenbar war diese Graphik aber nicht geeignet, der Weltöffentlichkeit einen Zusammenhang zwischen Kohlendioxid (CO2) und Temperaturänderungen einzureden. Also hat Prof. Mann so lange an seinen Daten „gearbeitet”, bis das herauskam, was die Treibhausanhänger sehen wollten: Ein dramatischer Anstieg.
Die Szenarien und Prognosen sind falsch 
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Michael Mann ist »Mister Hockey-Stick«, der mit seiner berühmten Hockeyschläger-Kurve 1998 die Grundlage für Greta Thunbergs und aller anderen Klimabewegten Panik legte. Er nämlich dramatisierte die Temperaturentwicklung der jüngsten Zeit, indem er die Verlaufskurve am Ende willkürlich steil nach oben zog. Mit diesem Kunstgriff brachte Michael Mann mehr Drama in die Klimadiskussion. Für die weltweite Propaganda sorgte Al Gore, Ex-Vizepräsident der US-Demokraten. Der pimpte damit seinen Weltuntergangsfilm »Eine unbequeme Wahrheit« auf.
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Hoffmann:  „Wie dumm von mir!“ – Es geht nicht ums Klima, es geht um die totale Veränderung der Gesellschaft    Weiter zum vollständigen Artikel ...

Zeit für das Ende der linksgrünen Klimareligion
Der vermeintliche Konsens, welcher bislang jeden Zweifel verbietet, basiert letztlich auf einer 1999 erschienenen Veröffentlichung des US-amerikanischen Klimatologen Prof. Michael Mann. Herzstück dieser Veröffentlichung war eine Grafik, die unter dem Namen “Hockeyschläger-Diagramm” zweifelhafte Berühmtheit erlangte.
Dieses Diagramm war der Beginn der gesamten linksgrünen Erderwärmungs- und CO2-Hysterie, wie wir sie heute kennen, denn der sogenannte Weltklimarat IPCC (übrigens ein Gremium, das NICHT von Naturwissenschaftlern geführt wird!) übernahm dieses Ergebnis – und schien in der Folgezeit auch keinerlei kritische Diskussion dazu mehr führen zu wollen. Was Michael Mann sagte, war Gesetz. Punkt.
Er weigerte sich nämlich, die Kritik an seiner Person ganz einfach dadurch zu entkräften, indem er seine rohen Klimamessdaten sowie seine Forschungsmethodik komplett öffentlich macht, so dass man beurteilen kann, ob er seriös vorgegangen ist – oder eben nicht.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Die Klimakatastrophe ist eine simulierte Apokalypse, keine gemessene oder beobachtete !
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Stefan Rahmstorf über "Klimamodelle" (Szenarien)
Die Klimaszenarien der Modelle zeigen uns die langfristigen Folgen unseres Treibhausgasausstoßes auf.
"Aber diese Klimamodelle sind nicht in der Lage auf 10, oder 15 oder 20 Jahre Prognosen über den Klimaverlauf zu machen. Das ist in der Wissenschaft allgemein anerkannt."
Seit drei Jahrzehnten mahnen Wissenschaftler wie u. a. Hans Joachim Schellnhuber (IPCC), Stefan Rahmstorf (IPCC), Prof. Harald Lesch, Mojib Latif (Präsident der Deutschen Gesellschaft Club of Rome) gebetsmühlenartig eine Hundertachtziggrad-Wende an, die den Klimaschutz über die Wirtschaftsinteressen stellt. Städte wie Konstanz, die den Klimanotstand erklären, sind richtungsweisend. "Fridays for Future" ist Vernunft.

Trotzdem stieg die höchste je gemessene Temperatur 2016 nicht über 14,8°C und lag damit 0,2 Grad unter dem von Mojib Latif in seinem Buch aus dem Jahr 2003, "Hitzerekorde und Jahrhundertflut" ISBN 3-453-87832-9 auf Seite 12 genannten Wert. Dort steht: "...aber in den letzten Jahrhunderten lag sie bei 15 Grad und die Menschheit ist damit jedenfalls gut gefahren" (s. ab 3:53 Min)


Prof. Dr. Thomas Stocker:  "....ich sage nicht dass wir den Klimawandel beweisen mit 2015. Das geht nicht, wie ich vorher ausgeführt habe..." (11:12 Min)

Prof. Lesch sagte:
15° C, jetzt ist die Erde perfekt.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Im Jahr 1990 definierte die Enquetekommission den natürlichen Treibhauseffekt bei einer Absolut-Temperatur von 15°C. (Bundestagsdrucksache 11/8030 vom 24.05.1990, S. 27, 29-pdf-Datei)
Denn seit nunmehr fast 30 Jahren argumentiert die offizielle Klima(folgen)forschung, dass oberhalb einer globalen Absoluttemperatur von 15 °C eine gefährliche globale Erderwärmung existieren würde, denn bei/bis 15 °C sei alles natürlich, weil bei 15 °C der (optimale) Wert aus dem natürlichen Treibhauseffekt liegen würde. So ist, nachweislich, seit nunmehr 30 Jahren die offizielle Lehrmeinung. Sie finden diesen Lehrmeinung auch deutlich in aktuellen Schulbüchern….
Und auch das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung, kurz „PIK“ genannt, weiss nachweislich seit Jahren, dass die globalen Absoluttemperaturwerte seit über 150 Jahren unterhalb von 15°C liegen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...
Die globalen Temperaturen waren während des Holozän-Optimums in den letzten 10.000 Jahren auf mindestens dem gleichen Stand wie heute. Eine Studie zeigt, dass es vor 9000 Jahren 6°C wärmer war. Die Eisbären und die Welt haben überlebt.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Der Hype mit dem Klima: Vor 50 Jahren wurde mit einer kommenden Eiszeit gedroht
"Die Schuld an der kommenden Eiszeit trägt die Verbrennung von fossilen Energieträgern", schrieb der NASA- und Columbia-Universität-Wissenschaftler S.I. Rasool - im Jahr 1971. Denn in den 1970er Jahren waren sich die Medien und die Wissenschaftler einig, dass eine neue Eiszeit droht - und keine globale Erwärmung.
Bereits 1970 wurden „Punkte ohne Umkehr“ definiert
Im Jahr 2008 forderte Solarwissenschaftler David Archibald mehr CO2  – gegen die deutliche Abkühlung
Und dann 2009: Das ClimateGate bei Wikipedia – Wie man Warmzeiten der Geschichte ausradiert
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„Glaciergate“(-Affäre)
Die Warnung vor schmelzenden Gletschern war ein zentraler Bestandteil des Prüfberichts des Weltklimarats von 2007, der dazu beitrug, den Friedensnobelpreis von 2007 an den Weltklimarat mit seinem vor globaler Erwärmung warnenden Al Gore zu verleihen. Das Gremium bietet Regierungen wissenschaftlichen Rat für ihre Klimapolitik.
Indiens Umweltminister Jairam Ramesh: „Es gibt keinen schlüssigen wissenschaftlichen Beweis für einen Zusammenhang zwischen globaler Erwärmung und dem, was mit den Himalaya-Gletschern geschieht.“ Er fügte hinzu, er wäre darauf vorbereitet sich mit „Al Gore dem Weltklimarat und ihren Szenarios vom Jüngsten Tag“ anzulegen.
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IPCC-Bericht
2350 oder 2035? Eine Chronologie des "Gletscherfehlers"
Eine Falschaussage gelangte in den IPCC-Bericht.
Trotz Protest wurde sie nie mehr korrigiert
2006: Ein Entwurf des IPCC-Berichts besagt, dass bis zum Jahr 2035 oder früher die Gletscher im Himalaya mit großer Wahrscheinlichkeit verschwunden sein sollen
1996 veröffentlicht der russische Hydrologe V. M. Kotliakow einen Aufsatz, in dem er eine Hochrechnung präsentiert: Bis zum Jahr 2350 könnten die weltweit 500.000 Quadratkilometer Gletscherfläche auf 100.000 Quadratkilometer zusammenschrumpfen.
In Kotliakows Aufsatz taucht damit zum ersten Mal eine Jahreszahl auf, die – nach einem Zahlendreher – vermutlich zum Ursprung des "Gletscherfehlers" wird.
Quelle: DIE ZEIT, 28.01.2010 Nr. 05 
Der Glaube an die Schuld des Menschen am Klimawandel – eine lukrative Ideologie mit vielen Dogmen  
Die Lehre vom anthropogenen Klimawandel weist viele Züge einer Religion auf: Eine Prophetin, jede Mengen Dogmen, Angst, Schuld und Sühne. Und neuerdings auch einen Ablasshandel. Auch das innovative Geo-Engineering zur Wetterbeeinflussung spielt beim Klima eine unrühmliche Rolle.
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Tagesspiegel vom 3.2.2020:
„Ich kann die Katastrophe nicht verhindern“ 
Wenn die Angst vor dem Klimawandel nicht mehr weggeht.
Der Klimawandel macht vielen Menschen Sorgen. Doch manche lässt die Traurigkeit nicht mehr los. Psychologen sprechen von einer zunehmenden Klimaangst.
Psychologen sprechen auch von Klimadepression. Unter dem Hashtag #climateanxiety finden sich in den sozialen Netzwerken Tausende Posts. Im Internet gibt es Selbsthilfegruppen, Podcasts und Blogeinträge dazu. Auf dem Instagram-Kanal „Klima-Angst“ postet der Autor Jan Lenarz aufmunternde Sprüche. Er schreibt: „Es ist keine Schwäche, auf einer kaputten Welt nicht zurechtzukommen.“ Oder: „Das Richtige zu tun bleibt richtig, auch wenn es die Welt nicht rettet.“ Er hat 4748 Follower.
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Geschäftsmodell Klima

.....Nicht lange nach Al Gore`s Abgang aus dem Weißen Haus ... hatte er seinen eigenen Umwelt Hedgefonds gegründet und zusammen mit anderen Prominenten wie z.B. mit dem berüchtigten Hedgefonds-Spekulanten George Soros in CO2-Zertifikate investiert, um dann an den neuen Klimabörsen zu zocken und um mit der „Rettung des Klimas“ Millionen zu scheffeln.
Dazu zitierte „Das Handelsblatt“ vom 5.9. 2010 den Großinvestor Soros, der sich „nicht zufällig den Emissionshandel als Spekulationsziel ausgesucht“ habe. Denn dieser Markt, so schwärmte Soros, sei „wenig transparent und anfällig für Manipulationen“. Wörtlich sagte der Großspekulant: „Deshalb ist er (der CO2 Emissionshandel) so beliebt bei Finanztypen wie mir.“ .....
Allerdings begann vor allem unter US-Wissenschaftlern eine Gegenbewegung, die sich nicht scheute Al Gore und andere CO2-Weltuntergangshysteriker öffentlich der Lüge zu bezichtigen (3). Im November 2017 war die Zahl auf mehr als 31.000 Wissenschaftler gestiegen, die mit Al Gore nicht einverstanden waren und eine Erklärung unterschrieben haben, dass die „vom Menschen verursachte katastrophale globale Erwärmung“ ein Witz, bzw. eine Wissenschaftslüge ist. Von den 31.000 amerikanischen Wissenschaftlern hatten 9.029 in ihrem jeweiligen Fachgebiet promoviert.
Weiter zum vollständigen Artikel ... (mit kostenloser MP3)
Bei fast jedem Auftritt von Greta Thunberg in Deutschland sieht man sie stets in unmittelbarer Nähe: Luisa Neubauer. Sie organisiert die Klimastreiks in Deutschland und auch die Auftritte Gretas hierzulande. Neubauer ist Jugendbotschafterin von »ONE«; zu deren Geldgebern gehört die Open Society Foundation von George Soros.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

WELT: Die radikalen Ziele der Klima-Apokalyptiker
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Werner Kirstein: Das Klima als Mittel politischer Beeinflussung? 
"Klimawissenschaft" nennt sich ein neues Wort, das den Einfluss auf das Klima von Menschen erklären will. Dazu werden Klimamodelle durch Computer errechnet, Treibhauseffekte erklärt und am Ende die Erkenntnis vermittelt, ein Klima schützen zu müssen. Stimmt das? Oder laufen die Bürger Gefahr, am Ende durch eine neue Steuer Abgaben zu leisten, um sich das gute Gewissen zurück zu erkaufen?

Fridays for Future – unsere Jugend wird betrogen
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Klima-Hysterie als Ersatz-Religion - COMPACT 4/2019
  

Wie schon der dänische Forscher Henrik Svenskmark sagte:
„Klimaforschung ist keine normale Wissenschaft mehr. Sie wurde völlig politisiert. In den letzten Jahren besteht gar kein Interesse mehr an neuen Erkenntnissen. Man hat sich auf eine Theorie geeinigt und fertig. Das widerspricht zutiefst den Prinzipien von Wissenschaft.“
Das CO 2-Hockeyschläger-Diagramm war unter anderem Grundlage des Kyoto-Vertrages, dem das Übereinkommen von Paris nachfolgte, in dem weitreichende Vereinbarungen zur Energiewende getroffen wurden, um eine Begrenzung der vermeintlich menschengemachten globalen Erwärmung auf deutlich unter 2 °C festzulegen.
Nach den Aussagen des IPCC Gutachters Prof. Levermann im Fachgespräch des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nuklearer Sicherheit kam es seit 1850 zu keiner Erwärmung. (s.u.)
IPPC 1992: zusätzliches CO2 nahezu kein Effekt,
Crutzen: zusätzliches CO2 spielt keine große Rolle mehr
Basisberichte des IPPC, IPPC-Rep. (2007), Capt. 8.6.2.3
bei CO2 Verdopplung ist eine Temperaturerhöhung von 1,2 Grad möglich Einfach gesagt: Jedes neue CO2 Molekül bewirkt weniger als das vorherige!
wikipedia:
Bei ausschließlicher Betrachtung der im Labor messbaren Strahlungswirkung von CO2 ergibt sich bei einer Verdoppelung der Konzentration eine Klimasensitivität von 1,2 °C.[2][3] Zur Klimasensitivität trägt jedoch auch die Summe aller Rückkopplungen im Erdklimasystem bei, wie z. B. die Reaktion der Meeresspiegel (Rückkopplungen in der Kryosphäre) in Abhängigkeit vom planetarischen Energiegleichgewicht. Dabei wird zwischen schnellen und langsamen Rückkopplungen unterschieden. Wasserdampf-, Eis-Albedo- und Aerosolrückkopplung sowie Wolken gelten als schnelle Rückkopplungseffekte. Die Eisschilde, Änderungen der Vegetation und der Konzentration des Treibhausgases CO2 gelten als langsame Rückkopplungseffekte. Die Reaktion von Eisschilden und CO2 in der Luft verstärken die Klimasensitivität um eine Größe, die vom Betrachtungszeitraum abhängt. Dabei überschätzen heutige Klimamodelle die Hysterese der Eisschilde.

Deutscher Bundestag Enquete-Kommission v. 02.11.1988 Abschnitt D, Seite 376-377:
"Da die CO2-Absorptionsbanden bereits gesättigt sind, nimmt der Treibhauseffekt durch zusätzliches CO2 nur noch mit dem Logarithmus der CO2-Konzentration zu, so daß sich die Temperatur der Erde bei jeder Verdolung des CO2-Gehaltes der Atmosphäre jeweils nur um den gleichen Betrag erhöht."
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/032/1103246.pdf
Offensichtlich war den Unterzeichnern des Pariser Klimaabkommens nicht bekannt und ist bis heute nicht bekannt, dass China mit den Vorgaben des IPCC und des UNFCCC zur CO2-Vermeidung nicht einverstanden ist. Der chinesische Standpunkt  wird vom führenden chinesischen Klimaforscher Ding Zhongli hier beschrieben. Demnach wird sich auch die Behauptung, China würde ja schon mitziehen, nur um ca. 15 Jahre verzögert, als unzutreffend herausstellen. 
Der Klimaforscher Ding Zonghli vermeldete, dass man schon früher Warmzeiten mit noch höheren Temperaturen gehabt hätte, die nicht zu Schaden und Katstrophen geführt haben
Die Vereinigten Staaten von Amerika kündigten Mitte 2017 ihren Austritt zum Jahr 2020 an.

Mit dem global bedeutungslosen CO 2 - Ausstoß Deutschlands, wäre selbst bei einer vollständigen Decarbonisierung eine Globaltemperaturreduzierung nicht möglich. Die Bevölkerungsexplosion macht alle Bemühungen einer CO2-Eindämmung zu nichte.

Kabarettist und Physiker Vince Ebert erklärt, warum man Zukunft nicht korrekt prognostizieren kann


Kabarettist und Physiker Vince Ebert erklärte: "die Klimawissenschaftler sind wie Homöopathen" und sagte auf der Seite 774 des Weltkimaberichtes (TAR) der UN (IPCC) von 2001, steht:
"Klimamodelle arbeiten mit gekoppelten, nichtlinearen chaotischen Systemen; dadurch ist eine langfristige Voraussage des Systems 'Klima' nicht möglich."?


Tichys Einblick 2016: Kaum ein Journalist hat je begriffen, daß die Klima-Katastrophe in den Modellen nicht mit CO2 sondern mit der Wasserdampf-Hypothese herbei gerechnet wird.  
Die WD-Verstärkung ist eine unbewiesene Hypothese, letztlich ein wissenschaftliches Konstrukt - Die Klima-Modelle sind falsch!  Weiter zum vollständigen Artikel ...


Nobelpreisträger und Professoren gegen die Klima-Lügen 

Dipl.-Meteorologe Klaus-Eckart Puls
Ehemaliger Leiter der Wetterämter Essen und Leipzig
Was kann das CO2 in Bezug auf das Klima überhaupt leisten?
Dieser Frage geht Klaus-Eckart Puls anhand von Original IPCC Berichten nach.


Dabei stellt er fest, dass - und diese Einschränkung muss erlaubt sein, wenn man überhaupt an einen realen Treibhauseffekt glaubt - die theoretische Größe der sogenannten Klimasensitivität ECS seitens des IPCC häufig mit 1,2 °C (bei Verdopplung der CO2 Konzentration) benannt wird, während das MPI in Hamburg diese für die Realität noch kleiner annimmt, nämlich "nur wenige Zehntel Grade".
Doch wie jüngste Forschungen zum ECS Wert zeigen, tendiert auch die Theorie für die Bestimmung dieses Wertes mit großen Sprüngen immer weiter nach unten. Um jedoch überhaupt einen merkbaren, gar gefährlich erscheinenden Erwärmungseffekt zu erzeugen, muss eine drastische Verstärkung seiner Wirkung über den Wasserdampf angenommen werden. Diese lässt sich jedoch in der Realität nirgends nachweisen. Man muss also davon ausgehen, dass Wasserdampf - vermutlich dank der Wolkenbildung - einen dämpfenden, aber keinen verstärkenden Einfluss hat. CO2 jedenfalls kann aus sich keine "gefährliche" Erwärmung auslösen. Noch dramatischer ist, dass die Menge an Wasserdampf in der Atmosphäre, gemäß den Messungen, in den letzten 40 Jahren deutlich erkennbar abgenommen hat. Das bedeutet, dass der bestimmende Einfluss des Wasserdampfes stetig abnimmt.
Daraus resultiert letztendlich auch der Offenbarungseid des IPCC, den dieses mit der Fussnote zur Unbestimmtheit (real seiner rapider Reduktion) des ECS Wertes geleistet hat. Somit bedeutet dies, dass sämtliche Modelle allein aus diesem Grund falsch rechnen müssen! Viel schlimmer ist nur, dass das nirgends außerhalb dieser versteckten Fussnote, benannt wird. Sondern das genaue Gegenteil wird ständig weiter behauptet.

Wo bleibt der Klimawandel? - Seit etwa 10 Jahren weist die Lufttemperatur weltweit einen insgesamt abnehmenden Trend auf, bei gleichzeitig ansteigendem CO2! Nach den Klimamodellen des Weltklimarates (IPCC) sollten die Temperaturen insbesondere seit 2000 aber spürbar gestiegen sein. Für diesen Widerspruch liefern die Modelle keine Erklärung. Unter anderem auch deshalb gibt es heute in Wissenschaft und Politik zum Thema Klimawandel international immer weniger Konsens, auch wenn dies vor allem aus den Medien kaum zu entnehmen ist. Viele Wissenschaftler auch bei uns haben inzwischen erhebliche und fundierte Zweifel an einer  k a u s a l   begründeten Reaktion der Lufttemperatur auf die fortwährende Zunahme des CO2 in der Atmosphäre. In einigen Ländern wie z.B. in den USA, England oder Australien dreht sich der "Mainstream" bereits in die entgegengesetzte Richtung.
Auf internationaler Ebene hat ein Umdenkprozess in der Klimawissenschaft und -politik begonnen, beschleunigt durch die groben Fehler und Manipulationen, die seit Climate-Gate beim IPCC bekannt geworden sind. Dieser Trend wird in Deutschland von Medien und Politik weitgehend ignoriert.


Prof. Friedrich-Karl Ewert: 
NASA-GISS Temperaturdaten wurden geändert - warum?
Die Rohdaten historischer Wetteraufzeichnungen sollten sakrosankt sein.
Es zeigt sich jedoch, dass insbesondere das Goddard Institute for Space Science (GISS), eines der damit vom IPCC beauftragten Institute zur Bestimmung einer globalen Durchschnittstemperatur, diese Rohdaten ständig verändert: 
Mit eindeutiger Tendenz, die Vergangenheit kühler erscheinen zu lassen, um die Gegenwart zu erwärmen. Eine Erläuterung wird dazu nicht gegeben. Der Vortrag zeigt die stärksten Veränderungen auf und fragt nach dem Warum.


Klaus-Eckart Puls:
Extremwetter-Ereignisse: Was finden die Wetterdienste? Was schreibt der Klimarat IPCC?
Klaus-Eckart Puls, Dipl.-Meteorologe und ehemaliger Leiter der Wetterämter Essen und Leipzig stellt die Fakten zur Extremwetterentwicklung der letzten Jahrzehnte den Behauptungen in den Medien, dem IPCC in der "Summary for Policymakers", div. Klimafolgenforscher, wie dem PIK Direktor Hans-Joachim Schellnhuber und anderen, gegenüber. Sein Ergebnis, die Daten zeigen in fast allen Kategorien fallende, statt -wie vielfach behauptet- steigende Trends.
Auch die Führung des Deutschen Wetterdienstes DWD verkündet, entgegen ihren eigenen Daten, dass die Extremwetter nach Zahl und Stärke zunehmen werden. Es stimmt aber nur in einer Kategorie. Die Zahl der Sommertage hat in den letzten Jahren in Deutschland etwas zugenommen. Ob der Trend anhält ist offen.
Das Fazit von K.-E. Puls: von einer Zunahme von Extremwettern kann weltweit keine Rede sein, die meisten Trends sind sogar negativ.
Und, Überraschung: diese Feststellungen finden sich wiederkehrend auch samt und sonders in den viele tausend Seiten der IPCC-Berichte. Sie schaffen es nur nicht in die politisch redigierte Summary for Policy Makers. Nur die aber werden von den Journalisten und Politikern gelesen.

"Der Weltklimarat ist politisch nicht unabhängig" - Geologe zur einseitigen Klimaforschung - Dr. Sebastian Lüning - Wieviel Klimawandel macht der Mensch? - Eine kritische Überprüfung der IPCC-Thesen - vom 29.01.2019
Report München:
IPCC "Zensur beim Klimawandel" Klimawissenschaftler werden Mundtot gemacht

Der IPPC ist eine politische Organisation
Nur mit 0,0004712 Prozent) ist Deutschland am CO2-Gehalt der Luft beteiligt, die die Erde umgibt. Und mit diesem winzigen Anteil begründet Deutschland eine aberwitzige Politik, die sich Klimaschutzpolitik nennt.
Laut Meyers Lexikon, lag der CO2-Gehalt der Atmosphäre 1890 bei ca. 0,04 Prozent!
Meyers Konversationslexikon Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892 Zitat "Kohlensäure (Kohlensäureanhydrid, Kohlendioxyd) CO2 ^[CO_{2}] findet sich zu etwa 0,04 Proz. in der Atmosphäre, entströmt in großen Massen thätigen Vulkanen und an vielen Orten aus Rissen und Spalten des Erdbodens (Brohl, Hundsgrotte bei Neapel, Dunsthöhle bei Pyrmont, Thal des Todes auf Java, Mofetten in Italien). Quellwasser verdankt gelöster K. seinen erfrischenden Geschmack, und die sogen. Säuerlinge sind sehr reich an K. Kohlensäuresalze bilden einen Hauptbestandteil der Erdrinde, namentlich der kohlensaure Kalk (Kalkstein) setzt ganze Gebirge zusammen. ..." Quelle
Niemand ist in der Lage das Welt-Wetter für die nächsten paar Tage zu steuern - manche wollen aber das durchschnittliche Wetter der kommenden 30 Jahre, also das Klima, weltweit auf einem bestimmten Wert halten. Wie vermessen ist das denn!
ENERGIEWENDE Vom Bürger bis zur Kanzlerin: Jeder will der Umwelt helfen. Heraus kommt jedoch eine unnötig teure Klimapolitik, die auf Emotionen statt Fakten setzt.
Die deutsche Bundeskanzlerin gilt als Klimaschützerin. Doch die Bilanz ihrer Umweltpolitik ist dürftig, dafür aber sehr teuer. Allein für Beratungsleistungen hat das Umweltministerium mehr als 500 Millionen Euro ausgegeben, wie aus einer Rüge des Bundesrechnungshofs hervorgeht. SPON
Die Süddeutsche stellt die Frage auf, ob das dicke Paket dem Klima überhaupt etwas bringt - oder ob die Koalition nur lauter ungedeckte Schecks ausstellt.

Dr. Lüning - Offizieller IPCC-Gutachter packt im Umweltausschuss aus

Prof. Shaviv - Debakel der Klimaalarmisten im Fachgespräch des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (24. Sitzung vom 28.11.2018)

Nach Prof. Levermann gab es in den lt. 170 Jahren gar keinen Temperaturanstieg. (ab 8:20 Min) Die Mitteltemperatur soll um 1850 bei 15°C gelegen haben. Entsprechend den Veröffentlichungen des WMO, der NASA und die NOAA wurde als die höchste je gemessene Temperatur 2016 mit 14,8°C bezeichnet. Damit wäre die Temperatur um 0,2°C gefallen, also eine Abkühlung.

Tim Ball rief „Der Klimagott ist tot“, dessen Verteidiger Michael Mann schwieg und keiner hat etwas mitbekommen.
Zwanzig Jahre „Klimaforschung“ in eine einzige, verengte Richtung stehen auf der Kippe und mit ihnen hunderte Milliarden Euro und Dollar, die teils schon ausgegeben wurden, teils zugesagt sind. Klimaaktivisten schwänzen die Schule oder verrichten ihre Notdurft im Auftrag der Weltrettung auf Rennbooten in Eimern – und das alles für nichts und wieder nichts!
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Forscherskandal - Heißer Krieg ums Klima
SPIEGEL ONLINE hat alle durchgesickerten E-Mails der "Climategate"-Affäre analysiert.  Weiter zum vollständigen Artikel ...
Zwei kanadische Wissenschaftler entdeckten, dass Manns Hockeyschläger-Grafik mit einem „unsachgemäßen Normalisierungsverfahren“ erstellt wurde, das „dazu programmiert wurde, Daten in einer Eishockey-Stick-Form darzustellen und alles zu unterdrücken, was nicht dazu passt“, erklärt im MIT Technology Review im Oktober 2004 .
Von Pennsylvania State wurden 2009 Nachforschungen gegen Michael Mann angeordnet, nachdem durchgesickerte Emails zeigen, das Klimawissenschaftler Daten manipulierten, um die „mittelalterliche Warmzeit“ zu unterdrücken – der Beginn von ClimateGates und dem „hide the decline“.
Mann legte eine Verleumdungsklage gegen das Competitive Enterprise Institute (CEI) und Mark Steyn von The National Review (NR) im Jahr 2012 ein, nachdem sie kritische Geschichten von Mann veröffentlichten.
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Für den weltberühmten US-Klimaforscher, Professor Michael Mann stellt das vor wenigen Tagen erfolgte Urteil einen tiefen Fall dar.
Unter den Anhängern der CO2 –Glaubensgemeinschaft war er bisher der unbestrittene „Wissenschafts“-Guru. Mann war mit Sicherheit der „Goliath“ unter den CO2-Wissenschaftlern, wenn man das, was er gemacht hat, überhaupt „Wissenschaft“ nennen kann.
Im Jahr 2001 war Manns Hockeyschläger-Diagramm aus seiner Studie von 1998 (1) prominent im dritten Bewertungsbericht des bei der UNO angesiedelten, sogenannten „Weltklimarats“ (IPCC) vorgestellt worden.

Letztendlich hat sich Dr. Mann mit dem von ihm selbst angeregten Gerichtsprozess selbst zum Krüppel geschossen.

Er wurde aufgefordert, seine rohen, unbehandelten Klimamessdaten vorzulegen, seine Methoden zur Datenanpassung aufzudecken, die handgefertigten Computer Programmen für die CO2-Modellierung transparent zu machen, etc. p.p.. Kurz, er wurde vom Gericht dazu aufgefordert, das wissenschaftliche Vorgehen bei seiner Arbeit zu belegen. Und das hat er nicht getan!
Dr. Mann schlug alle Ermahnungen des Gerichts in den Wind und weigerte sich bis zuletzt zu belegen, dass er wissenschaftlich gearbeitet hat. Für das Gericht gab es keinen einleuchtenden Grund dafür. Denn unter Wissenschaftlern ist es die natürlichste Sache der Welt die rohen Daten und die Arbeitsmethoden mit anderen Kollegen zu teilen, wenn man nicht gerade an einer Patententwicklung arbeitet.
Dr. Manns Totalverweigerung ließ auch für das Gericht nur den Schluss zu, das die Hockeyschläger-Daten manipuliert und gefälscht sind.

Dr. Ball warnt seit langen Jahren davor, dass, wenn die Welt hinter die Geheimnistuerei von Prof. Mann und seinen Komplizen schauen dürfte, sie schockiert sein würde, wie korrupt und eigennützig diese „Wissenschaftler“ sind, die an der Spitze der Fake-Kampagne von der Menschengemachten globalen Erwärmung stehen.   
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Michael Mann, der sich vor sechs Jahren beim British Columbia Supreme Court in Vancouver dafür entschieden hat, eine von vielen als zynisch eingestufte Verleumdungsklage gegen die SLAPP (Strategic Lawsuit Against Public Participation) einzureichen, hat Rechtsexperten erstaunt, als er sich weigerte, die richterliche Anweisung zu befolgen Übergeben Sie alle Daten seiner umstrittenen Grafik. Manns legendärer Hockeyschläger wurde vom IPCC der Vereinten Nationen und den westlichen Regierungen als entscheidender Beweis für die Wissenschaft der "vom Menschen verursachten globalen Erwärmung" herangezogen. (snip)

Der Klimawissenschaftler des US-Bundesstaates Penn, Michael "Hockeyschläger" Mann, begeht im "Klimawissenschaftlichen Prozess des Jahrhunderts" eine Gerichtsverachtung. Prominenter Alarmist widersetzt sich schockierend dem Richter und weigert sich, Daten für eine gerichtliche Prüfung herauszugeben. Wie Dr. Ball erklärt:"Das wichtigste war, dass er [Mann] bis zum 20. Februar 2017 alle Dokumente einschließlich Computercodes vorlegte. Er hat die Frist nicht eingehalten. "

Prof. Manns „CO2-Hockeyschläger“Umso mehr wuchs unter Klimaexperten die massive Kritik an Prof. Manns „CO2-Hockeyschläger“ und an der Politik des IPCC. In den etablierten Medien erfuhr man davon aber nichts. Denn die Kritiker fanden weder unter Politikern noch in der Bevölkerung Gehör. Vor allem die Masse der einfachen Menschen soll weiterhin mit CO2-Weltuntergangsszenarien für mehr finanzielle Opfer in Form von Abgaben und Steuern weichgeklopft werden. So wurde der Glauben an die vom Menschen gemachte katastrophale Erderwärmung zur weithin akzeptierten „Tatsache“.
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Bewertung des angeblichen Klimawandels durch die Bundesregierung
Zusammenfassung der Anfrage
die Grundlagen der Bewertung der Bundesregierung des angeblichen Klimawandels, nachdem am 27.08.2019 durch ein Gericht in British Columbia festgestellt wurde, daß die Bewertungsgrundlagen des IPCC und des Herrn Michael Mann schlicht gelogen also "Fake" sind.
Bitte benennen sie alle Quellen.
Wurde der wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit einer Bewertung beauftragt ?
Wenn Ja: zu welcher Einschätzung ist dieser gekommen ?
Wenn Nein: Warum nicht ?
In Bezug auf das Gerichtsurteil und die somit von einem Gericht bestätigen "Fake-News" des IPCC, wie gedenkt die Bundesregierung mit diesem Thema weiter umzugehen ?
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Die Massenhysterie wird immer größer
Nach dem Sauren Regen, dem Ozonloch, dem Rinderwahnsinn, Tschernobyl und dem Waldsterben wird die Menschheit die behauptete "vom Menschen (und das sind bald 8.000 Millionen und nicht nur die 80 Millionen Einwohner Deutschlands) verursachte globale Erwärmung" wohl auch noch überleben. Das haben die Eisbären und die Menschen im Mittelalter und noch früher ja auch schon.

Bin gespannt was als nächstes kommt?
Die Bekämpfung des vermeintlichen Klimawandels ist nichts anderes als der Morgenthauplan, der uns Deutschen als Kriegsverlierer eigentlich schon unmittelbar nach 45 von den Siegern zwangsweise zugedacht war, um uns als Industrie- und Kulturnation endgültig zu erledigen und den wir uns jetzt gut 80 Jahren später, nach jahrelanger Gehirnwäsche, als großer Weltretter freiwillig, ganz im "Sinne des Club of Rome" selbst auferlegen.
Wirtschaft - OECD-Studie
Deutsche Steuerlast ist „Weltspitze“ – doch die Infrastruktur verfällt   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Rote Lügen in grünem Gewand:
Der kommunistische Hintergrund der Öko-Bewegung

Als Buch erhältlich bei AMAZON
Waldsterben, Ozonloch, Treibhauseffekt. Kein anderes Thema beherrscht die öffentliche Debatte der Gegenwart so stark wie der Umwelt- bzw. Klimaschutz. Unablässig werden wir daran erinnert, dass dem Planeten eine vom Menschen verursachte Klimakatastrophe drohe, die nur abgewendet werden könne, wenn die Staaten der westlichen Welt endlich damit beginnen, Ressourcen zu sparen, ihren Kohlendioxidausstoß zu reduzieren und allgemein einen bescheideneren Lebensstil annehmen. Statt weiterhin „auf Kosten der Dritten Welt“ zu leben, sollen wir mit einer Politik der „Nachhaltigkeit“ und der „Suffizienz“ nach „globaler Gerechtigkeit“ streben. Längst haben diese Konzepte Einzug in unseren Alltag gehalten und nur selten wird in Frage gestellt, was dies bedeutet und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Fast nie regt sich Widerspruch dagegen. Doch dieses Buch zeigt, dass die „Klimakatastrophe“ eine Lüge ist! Es belegt, dass der umweltbewegten Politik letztlich keine ökologischen Absichten zugrunde liegen, sondern rein ideologische Motive, die darauf abzielen, die Marktwirtschaft der westlichen Welt in den Ruin zu treiben und die Nationalstaaten immer enger in die Zwangsjacke überstaatlicher Strukturen einzubinden. An ihrer Stelle soll ein globales Umverteilungssystem errichtet werden, das von einer zur Weltregierung ausgebauten UNO planwirtschaftlich kontrolliert wird. Dieses Buch zeigt detailliert, dass der grün eingefärbten Politik in Wirklichkeit kommunistische Ideen zugrunde liegen. Der moderne Umwelt- und Klimaschutz bedroht die individuelle Freiheit jedes Einzelnen in nie gekanntem Ausmaß, verbunden mit der größten Umverteilung von Wohlstand in der Geschichte der Menschheit. Von der Öffentlichkeit unbemerkt, befinden wir uns auf dem Weg in eine sozialistische Neue Weltordnung, die jedem einzelnen Erdenbürger vorschreiben will, nach welchen Maßstäben sein Leben zu gestalten ist, wovon er sich ernähren soll, was er besitzen und wie er wohnen darf.



Deutschland bricht sich das ökonomische Rückgrat

IM FOCUS - Rezession und De-Industrialisierung in Merkel-Deutschland
Die Rezession hat Deutschland erfasst. Die Exporte sind niedrig, Die Konjunktur ist schwach. Die Automobilindustrie steckt in einer tiefen Krise. Bis zu 360.000 Arbeitsplätze sind allein der Autoindustrie in Gefahr. Auch im Maschinenbau steigt die Besorgnis. Und was macht die Merkel-Regierung, um diesen Prozess zu stoppen? Nichts.
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Die Deindustiealisierung schreitet weiter voran:

Ist eine international wettbewerbsfähige Produktion in Deutschland aufgrund der steigenden Strompreise bald nicht mehr möglich? Davon ist Wacker-Vorstandschef Rudolf Staudigl offenbar überzeugt. Deshalb könne es sein, dass in Zukunft Kapazitäten der Wacker Chemie AG in Burghausen ab- und in den USA neu geschaffen werden. Deutschlands starke industrielle Basis sei der wichtigste Garant unseres Wohlstands und unserer Arbeitsplätze und ohne Wohlstand und Arbeitsplätze seien auch Energiewende und Klimaschutz nicht zu finanzieren.
"Ich habe den Eindruck, dass dieser Zusammenhang vielen Menschen hierzulande nicht in ausreichendem Maße bewusst ist."
Die Stromkosten für energieintensive Produktionen dürfen aus seiner Sicht nicht weiter steigen. "Als Bundesregierung werden wir das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel umsetzen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie nicht durch die Energiewende zu gefährden."

Wacker-Chemie-Chef: „Wir brauchen keine Subventionen, sondern preiswerten Strom“
Der Chef von Wacker Chemie, Rudolf Staudigl, fordert deutlich niedrigere Strompreise für die Industrie in Deutschland. Das wäre dem Manager zufolge wichtig, um die einheimischen Firmen im globalen Wettbewerb zu stärken.
„In China wurden Anfang des Jahres die Strompreise um mindestens zehn Prozent gesenkt, um die Industrie zu entlasten. Unsere Strompreise sind bis zu viermal höher als die unserer chinesischen Wettbewerber, und sie steigen weiter durch den Kohleausstieg“, sagte Staudigl im Interview mit dem Handelsblatt.
Staudigl sprach sich für einen Preis von unter vier Cent pro Kilowattstunde aus. Derzeit liegt der Preis für Großabnehmer bei fünf bis sechs Cent, kleine Betriebe zahlen wesentlich mehr.
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Grüner Kampf gegen den Wirtschaftsstandort - Deutsches Autoland wird abgebrannt
Für Sonntag hat das sogenannte Aktionsbündnis „Sand im Getriebe“ Blockaden rund um die Messe angekündigt. Ja, auch Gretas „Fridays for Future“ will mit ihren Kinderschülern gegen den vermeintlichen „Klima-Killer“ – das Auto – demonstrieren. Gretas Elektrozwerge werden sicher von ihren SUV-Müttern vielerorts zum Protest gefahren. Hier kämpfen also verzogene Jugendliche gegen eine überlebenswichtige Branche, deren Arbeiter und Ingenieure in den Fabriken ihnen seit Jahrzehnten erst diesen Wohlstand erwirtschaftet haben.
Warum lassen sich eigentlich die Gewerkschaften das von so einer verwöhnten und überheblichen Jugendgeneration gefallen? Denn es ist fast zu spät – der Untergang der Automobilindustrie wird mit dieser durch Medien unterstützten grünen Anti-Auto-Kampagne womöglich unumkehrbar eingeleitet.

weitere Videos zum Thema:

Fakten vs. Klimahysterie - Prof. Werner Kirstein bei SteinZeit
Im Gespräch mit Robert Stein präzisiert Kirstein nochmal einmal die wesentlichen Kernaussagen zu dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Klimaforschung und stellt klar, dass der medial postulierte "Konsens der Wissenschaft" gar echter kein Konsens sei.


Energiewende ins Nichts
ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.
Am 03.11.2014 veröffentlicht
Universitätsöffentlicher Vortrag von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Werner Sinn, Präsident des ifo Instituts, 16. Dezember 2013  http://www.ifo.de/de/w/45rLZDYv4
Wir haben ein Klimaproblem: 85 Prozent des Endenergiebedarfs der OECD-Länder und auch der Bundesrepublik Deutschland werden aus fossilen Brennstoffen gewonnen. Davon müssen wir weg. Bislang schien die Atomkraft den Weg in eine klimaneutrale Energieversorgung zu ermöglichen. Mit der Energiewende und ihrem Ausstieg aus der Atomkraft und den fossilen Energien steht man nun mit ziemlich leeren Händen da. Die Vorstellung, die Energieversorgung Deutschlands mit Wind- und Sonnenstrom aus heimischen Quellen zu sichern, ist eine Illusion. Die unsichere Versorgungssituation ist Gift für die Investitionsplanung der deutschen Industriefirmen. Die deutsche Politik sollte umsteuern und ihren nationalen Alleingang aufgeben. Professor Hans-Werner Sinn erläutert in einem universitätsöffentlichen Vortrag in der Großen Aula der Ludwig-Maximilians-Universität die Konsequenzen der aktuellen Energiepolitik.


Schafft es Deutschland, den Zappelstrom zu bändigen?



Deutsche Energiewende, zum Scheitern verurteilt!?
 


SPIEGEL TV Energiewende: Teuer, ungerecht und planlos



Dr. Dr. Hans-Werner Sinn: "Merkel hat Reformen konsumiert"




KLIMAPOLITIK: Unser Grüner Deal
URSULA VON DER LEYEN: Der Klimawandel bedroht die Menschheit. Wir dürfen keine Zeit mehr verlieren. Deshalb will die neue EU-Kommission Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent machen.
Sie fügte hinzu: „Er zeigt, wie wir unsere Art zu leben und zu arbeiten, zu produzieren und zu konsumieren ändern müssen, um gesünder zu leben und unsere Unternehmen innovationsfähig zu machen.
Quellen:
https://ec.europa.eu/germany/news/20191211-green-deal_de
https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
https://ec.europa.eu/germany/news/20200520-gruener-deal-biologische-vielfalt-und-lebensmittel_de
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/klimapolitik-ursula-von-der-leyen-ueber-den-green-deal-16528886.html


Um Antwort wird gebeten: Post vom Bundeskanzleramt
Von Dr. habil. Sebastian Lüning
Folgenden Brief schickte ich per Post Ende Juli 2020 an das Bundeskanzleramt: .....
Bewertung: Noch im Januar 2020 forderte die Kanzlerin in Davos einen besseren Dialog zwischen den Teilnehmern der Klimadiskussion. Im Juli 2020 machte ich, Sebastian Lüning, der Kanzlerin diesbezüglich ein konkretes Angebot für einen „Runden Klimatisch“, auf das sie aber nicht einging und stattdessen auf den IPCC verwies. Die Autoren des IPCC jedoch werden in einem nichtöffentlichen und nichttransparenten Prozess ausgewählt. Naturgemäß dürfte hier das Interesse an einem „Runden Klimatisch“ gering sein, denn seit langem werden dort Kritiker von der Mitwirkung als Autoren rigoros ausgeschlossen. Der IPCC ist also das glatte Gegenteil eines „Runden Klimatisches“.
https://kaltesonne.de/um-antwort-wird-gebeten-post-vom-bundeskanzleramt/


Der Meteorologe Jörg Kachelmann beklagt eine weitverbreitete Unkenntnis in der Bevölkerung über die Themen Wetter und Klima.
https://www.merkur.de/leben/presseportal-sti824347/wetterexperte-joerg-kachelmann-beklagt-wissensluecken-beim-thema-klimawandel-13287325.html


Die Debatte um den Klimawandel:
Teil 1 - I: Oft nur eine "Rede über das Wetter"?
PD Dr. habil. H. Kehl
https://www.science-e-publishing.de/project/klimadebatte/02-intro-3-twk.htm


Ist Grönland wirklich verloren?
https://kaltesonne.de/ist-groenland-wirklich-verloren/#more-60057


Basler Sonntagszeitung:
In Norwegen legt schmelzendes Gletschereis Wikingerrelikte frei: Im Mittelalter war es in Jotunheimen wärmer als heute
https://www.bazonline.ch/schaetze-aus-der-kuehltruhe-406411704846


Tausend Jahre alte Wikingerrelikte tauen aus dem norwegischen Gletschereis auf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gletscher in Jotunheimen zur Zeit der Mittelalterlichen Wärmeperiode kürzer als heute gewesen sein müssen, es also wärmer gewesen ist als heute. Ob sich das auch eine deutsche Zeitung zu schreiben trauen würde?
http://kaltesonne.de
https://kaltesonne.de/in-norwegen-legt-schmelzendes-gletschereis-wikingerrelikte-frei-im-mittelalter-war-es-in-jotunheimen-waermer-als-heute/


Migration: Innenministerium sieht im Klimawandel keinen Asylgrund
Ein Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat kürzlich festgestellt, dass Klimaflüchtlinge asylberechtigt sind. Dem widerspricht das deutsche Innenministerium – niemand wandere nur wegen der Umwelt aus.
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/migration-innenministerium-sieht-im-klimawandel-keinen-asylgrund-16595262.html


Das Klimamanifest von Heiligenroth
https://www.klimamanifest-von-heiligenroth.de/
Medienkritik
https://www.youtube.com/channel/UCuJo77T0vKOmSyZ8csR1Mlg/community
UNBEQUEME WAHRHEITEN über die "Experten" von der "Klima(folgen)forschung"
https://www.youtube.com/channel/UCuJo77T0vKOmSyZ8csR1Mlg/featured


„Klima – die große Transformation“  
Die Energiewende und der Klimawandel
https://www.klima-diegrossetransformation.de/


update: 17. Aug. 2020