Samstag, 31. März 2012

Europäische Lotterie - Eurojackpot von Hackern attackiert

Die erste Ziehung der europaweiten Lotterie „Eurojackpot“ war wohl von Hackern sabotiert worden.
Kurz vor der Ziehung der europaweiten Gewinnzahlen hat es „massive Versuche gegeben, die Internetseiten der Lotterie zu knacken“, sagte Westlotto-Sprecher Axel Weber.
Die Hacker hätten vielmehr probiert, das ganze Eurojackpot-System lahmzulegen.

Höhere Gewinnchance, ein regelmäßiger Jackpot, später auch Spielen übers Internet, dazu ein jugendlich, frisches Image: Das sind die Erfolgsfaktoren, auf die Westlotto beim Eurojackpot langfristig setzt. weiterlesen

Der größte Jackpot aller Zeiten hat in den USA ein wahres Lottofieber ausgelöst.
Unterdessen wird in Europa heute Abend zum zweiten Mal der neue „Eurojackpot“ gezogen.
Der Eurojackpot kann grundsätzlich nur in einer Lotto-Annahmestelle auf Papier gespielt werden. Ein bereist existierendes Internetangebot zum Eurojackpot bezeichnete ein Sprecher von Westlotto als „illegal“. „Das ist ein privater Anbieter, der in England sitzt.“ Wer dort mitspiele, mache sich strafbar.“ Ab Sommer soll der Eurojackpot allerdings auch über die Internetseite lotto.de spielbar sein.  weiterlesen

Das Geschäft mit dem Eurojackpot läuft schleppend......
Unterdessen mehrt sich die Kritik......
Besonders der Deutsche Lottoverband sieht die „Spielsuchtbekämpfung mit dem Eurojackpot ad absurdum geführt“, so Geschäftsführer André Jütting in einem Interview mit der Nachrichtenagentur dapd. Weiter fordert er eine konsequente Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrags. Auch der Fachbeirat Glücksspielsucht habe den Eurojackpot mehrmals abgelehnt.    weiterlesen

Die bundesweite Kampagne zum Lotterie-Start, die Print-, Hörfunk- und Außenwerbung umfasst, läuft noch bis Anfang Mai.
Sie soll die Altersgruppe der 20- bis 50-Jährigen ansprechen, die für die traditionelle Lotterie "6 aus 49" meist nichts mehr übrig haben. weiterlesen

Werbung für das Glücksspiel
Die Lotto-Branche fordert nun, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden.  Quelle

Unsauberer Politik-Poker
Eine Politik, die mit dem Argument der Suchtprävention privaten Anbietern den Zugang verweigert und gleichzeitig für staatliche Glücksspiele wirbt, riskiert ihre Glaubwürdigkeit. weiterlesen

Der größte Jackpot der Lotto-Geschichte ist geknackt.


Mindestens drei Spieler tippten auf die richtigen Zahlen und werden sich somit die Rekordsumme von 640 Millionen Dollar, umgerechnet fast eine halbe Milliarde Euro, teilen. Der Millionen-Gewinn geht an drei Glückliche in den Staaten Maryland, Illinois und Kansas. Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass es noch weitere Gewinner gibt. Schätzungsweise 1,5 Milliarden Dollar spülte der Andrang auf die Lose in die Lotto-Kassen. weiterlesen

Doch der Gewinner im US-Staat Kansas will anonym bleiben. Kann sich ein „Er“ oder eine „Sie“ über die 110 Millionen Dollar (rund 84 Millionen Euro) nach Abzug von Steuern erfreuen? Auch das wurde nicht bekannt. Allerdings kam heraus, dass der Gewinner nun wohl seinen Job an den Nagel hängen will.
...Glücksspiele: Erster Mega-Lottogewinner in USA meldet sich - weiter lesen auf FOCUS Online

Gewinnchancen lagen bei 1 : 176 Millionen  weiterlesen

In den ganzen USA hatte es in den letzten Tagen einen beispiellosen Ansturm auf die Lottostellen gegeben. Für die Ziehung mit dem Rekord-Jackpot sind mehr als eine Milliarde Lose verkauft worden.
Quelle

zuletzt aktualisiert: 10.04.2012

Freitag, 30. März 2012

Spielsucht: Forscher bemängeln nutzlose Regeln

Ergebnisse der Tagung „Spielhallen und Regulierung“ an der Universität Hohenheim

Wissenschaftler übten am gestrigen Donnerstag massiv Kritik!
Das Glücksspielrecht hat die Suchtprävention zum Ziel.
Doch die angestrebten Maßnahmen, wie das Verbot der Mehrfachkonzessionen, dienen nicht diesem Ziel sondern sind eher kontraproduktiv.
Tatsächlich würden die geplanten Gesetzesregelungen den Forderungen von Experten nicht gerecht.
 Prof. Dr. Becker: „Der vorgesehene Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen und das Verbot der Mehrfachkonzessionen von Spielhallen sind im Sinne der Suchtprävention nicht zielführend“, beklagt er.  weiterlesen
 
Veranstaltungen der Forschungsstelle Glücksspiel
Pressemitteilungen
  

Der Markt des gewerblichen Geldgewinnspiels in Deutschland
Jürgen Trümper, Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.  
(pdf-download)

Glücksspiel „Nutzlose Regeln gegen die Spielsucht“

Die Stuttgarter Stadtverwaltung will mit einer neuen Vergnügungsstättenkonzeption die Einrichtung von weiteren Spielhallen erschweren und so der zunehmenden Verwahrlosung von Quartieren, besonders in der City, entgegenwirken.
Neue Regelung ist umstritten
„Zum Schutz der Spieler passiert kaum etwas“, sagte Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel, der nach Aussage der Uni einzigen Einrichtung dieser Art in Deutschland.  weiterlesen

Forscher kritisiert grün-rote Pläne zur Reduzierung von Spielhallen

Diese angestrebten Regelungen dürften nur zu einer Verlagerung des Spiels von den Spielhallen weg und hin zu Gaststätten und Imbissbuden führen. Gerade dort gebe es jedoch große Defizite beim Jugendschutz, kritisierte der Fachmann. Während in Spielhallen kein Alkohol ausgeschenkt werde, könnten die Spieler in Gaststätten während des Spiels auch Alkohol trinken. Notwendig sind aus Sicht des Experten die Einführung einer personengebundenen Spielerkarte und der Anschluss aller Geldspielgeräte an einen staatlichen zentralen Server mit einer Sperrdatei.  weiterlesen

Der Glücksspielstaatsvertrag werde mit der Eindämmung von Suchtgefahren begründet, und nun komme ein Spiel auf den Markt, in dem man bis zu 90 Millionen Euro gewinnen könne
!!!


Zur "Spielsuchteindämmung" wird ganz massiv die neue Lotterie "Eurojackpot" beworben mit der besonders junge Neueinsteiger angesprochen werden sollen.  Die Lotto-Branche fordert auch, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden.   weiterlesen     vgl. Werbeverbot; s.EuGH v. 08.09.2010 "Werbekampagnen"

Wirtschaftswissenschaftler kritisiert Eurojackpot

Sperrsystem in Deutschland gefordert
Ringen um Initiativen gegen Glücksspielsucht
Angesichts Hunderttausender abhängiger Spieler in Deutschland will die SPD die Sperrung von Spiel-Automaten für Süchtige und Jugendliche einführen. "Wir wollen ein Sperrsystem in den Ländern einrichten, in dem sich Süchtige sperren lassen können", sagte die SPD-Suchtexpertin Angelika Graf der Nachrichtenagentur dpa in Berlin.  weiterlesen

Bundestag: Glücksspielsucht bekämpfen

Berlin - Heute tagte der Gesundheitsanschuss des Deutschen Bundestages zum Thema "Glücksspielsucht-Prävention". Auch die Rosenheimer Abgeordnete Angelika Graf hat eine Meinung dazu: weiterlesen

Forschungsstelle Glücksspiel

Der Bundestag: Ausschuss für Gesundheit - 21. März 2012: Glücksspielsucht

mehr unter
Was ist Sucht?
Eine berechtigte Frage. Was ist Sucht und wo fängt sie an? In unserem heutigen Sprachgebrauch ist das Wort "Sucht" ein sehr geläufiges. Jeder nutzt es, aber meist mit unterschiedlicher Intention.
Habsucht, Schokoladensucht, Fernsehsucht, Eifersucht, Kaufsucht, Putzsucht, Profilsucht, Sexsucht, Spielsucht, Arbeitssucht, Raffsucht, Computersucht, Streitsucht, Schuhsucht, Seriensucht... die Liste lässt sich unendlich weiterschreiben. Aber was meinen wir damit?  weiterlesen

Glücksspiele – unterschiedlich riskant
Die Spielsucht ist nicht die teuerste Suchterkrankung, sondern, und das gilt nicht nur in Deutschland, "mit weitem Abstand die Abhängigkeit von Alkohol oder Nikotin".   weiterlesen 


Automatisch verloren! Glücksspiel geht an die Substanz

Gedankliche Fehlschlüsse beeinflussen das Spielverhalten

Vielleicht kommt Ihnen der eine oder andere der folgenden Sätze bekannt vor – als Aussage von anderen oder eventuell auch als eigener Gedanke: „Nach der Pechsträhne von gestern muss es heute einfach klappen.“ Oder „Das war knapp. Jetzt hätte ich fast den Jackpot gewonnen.“ oder auch „So langsam habe ich den Automaten durchschaut.“
Bei allen drei Sätzen handelt es sich um typische Begründungen von Menschen, ihr Glücksspiel fortzusetzen, in Hoffnung auf einen unmittelbar bevorstehenden Gewinn. Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich jedoch jede einzelne dieser Aussagen als Trugschluss. Denn die Pechsträhne vom Vortag hat keinerlei Einfluss auf zukünftige Gewinnchancen. Und „fast gewonnen“ ist auch verloren – dass man „näher“ an einem Gewinn war, ist reine Illusion. Auch bei der dritten Aussage handelt es sich um eine Fehlannahme: Der Ausgang von Automatenspielen ist wie bei jedem anderen reinen Glücksspiel ausschließlich vom Zufall abhängig und lässt sich vom Spielenden nicht steuern.

Ein häufiger Irrglaube: Eine Verlustserie erhöht die Gewinnchancen beim nächsten Spiel!

Expertinnen und Experten für Glücksspielsucht wissen: Solche gedanklichen „Fehlschlüsse“ können einen großen Einfluss auf das Spielverhalten von Menschen haben. Oft dienen sie als Rechtfertigung dafür, weiterzuspielen und bisherige Geldverluste auszublenden – etwa wenn aus einer Verlustserie geschlossen wird, dass dadurch die Gewinnchancen beim nächsten Spiel steigen.
Ein weiteres typisches Beispiel ist ein Geldspielautomat, der längere Zeit keinen Gewinn ausgeschüttet hat. Wer glaubt, dass dadurch ein Gewinn in greifbare Nähe rückt, irrt. Manche Menschen erhöhen in solchen Fällen ihren Einsatz sogar, dabei gilt auch hier: Ein Gewinn oder Verlust bei einem früheren Spiel wirkt sich in keiner Weise auf die aktuelle Spielrunde aus.

Glücksspiele sind vom Zufall abhängig – entweder ausschließlich oder überwiegend!

Grob lässt sich zwischen Glücksspielen unterscheiden, bei denen die Fähigkeiten des Spielenden überhaupt keine Rolle spielen (sogenannte reine Glücksspiele) und solchen, bei denen ein (zumeist geringer) Einfluss des einzelnen auf den Spielausgang besteht. Beispiele für die erstgenannte Gruppe sind Roulette oder Geldspielautomaten in Spielhallen / Gaststätten. Bei Automatenspielen wird deutlich, wie auch die Beschaffenheit eines Glücksspiels dazu beitragen kann, dass für den Spielenden der Eindruck entsteht, das Spielgeschehen beeinflussen zu können: Durch das Betätigen von Start- und Stopp-Taste wird suggeriert, man könne mitbestimmen, wie das Spiel ausgeht. Fachleute sprechen in so einem Fall auch von einer „Kontroll-Illusion“.

Riskant: Wenn die Beeinflussungsmöglichkeit von Glücksspielen überschätzt wird!

Bei der zweiten Gruppe von Glücksspielen kann der Spielausgang zwar durch Fachwissen oder Geschicklichkeit in geringen Maßen beeinflusst werden – er ist jedoch ebenfalls größtenteils vom Glück und damit vom Zufall abhängig. Und genau an diesem Punkt liegt das besondere Risiko dieser Glücksspiele, denn viele Spielende schätzen dabei das Verhältnis zwischen Zufall und eigener Beeinflussungsmöglichkeit falsch ein. Anders formuliert: Sie überschätzen ihren eigenen Anteil am Spielausgang und spielen zum Beispiel riskanter oder hören trotz hoher Verluste nicht auf.

Kennen Sie die Wahrscheinlichkeit eines Lotto-Gewinns?

Auch die Wahrscheinlichkeit von Spielausgängen wird oft falsch eingeschätzt. Wussten Sie beispielsweise, dass die Wahrscheinlichkeit, beim Lotto „Sechs Richtige“ zu tippen, bei 1:14 Millionen liegt? Die Chance auf „Sechs Richtige mit Superzahl“ liegt mit 1:140 Millionen übrigens noch einmal deutlich darunter.

„Ein Würfel hat kein Gedächtnis“: drei Regeln gegen gedankliche Fehlschlüsse!


Folgende Regeln können helfen, gedankliche Fehlschlüsse beim Glücksspiel zu vermeiden:
1. In den allermeisten Fällen sind die einzelnen Spielereignisse von Glücksspielen unabhängig voneinander. Ein Beispiel: Wenn jemand in einer Runde drei Sechsen würfelt, sinkt dadurch weder die Wahrscheinlichkeit für das gleiche Ergebnis in der nächsten Runde, noch steigt sie an. Ein guter Merksatz dazu lautet: Ein Würfel hat kein Gedächtnis.
2. Durch Start- und Stopp-Tasten bei Automatenspielen wird nur die Illusion einer Kontrolle des Spiels erzeugt. Wer häufiger oder regelmäßig an Geldspielautomaten oder Glücksspielautomaten spielt, hat bereits automatisch verloren – denn ein fester Anteil des Spieleinsatzes steht als Umsatz der Glücksspielanbieter bereits fest.
3. Auch wenn Sie sich zum Beispiel gut mit Sport auskennen oder sich für eine gute Pokerspielerin bzw. einen guten Pokerspieler halten – Ihre Einflussmöglichkeiten sind meist geringer als Sie denken.

Rechtzeitig aussteigen!

Die beste Möglichkeit, Kontrolle über Glücksspiele zu bekommen, besteht in einer kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Spielverhalten. Expertinnen und Experten aus Hamburg beraten Sie persönlich – telefonisch oder vor Ort.

Ein Wissenstest der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie gut Sie beim Thema Glücksspiel Bescheid wissen.
Quelle: Hamburgische Landesstelle für Suchtfragen

Siehe auch:

Glücksspielsucht der UNI-Bremen

Prävention und Früherkennung von Glücksspielsucht (Bericht über das Forschungsvorhaben der Forschungsstalle Glücksspiel, 12/2009)

Mehr als 99 % aller Erwachsenen spielen ohne Probleme
Nach vorliegenden Bevölkerungsstudien liegt der Anteil von Spielern mit pathologischem Spielverhalten in Deutschland bei allen Spielformen zwischen 0,19 und 0,56 % der erwachsenen Bevölkerung. Im europäischen Vergleich liegt dieser Wert am unteren Ende des Spektrums.

Interview nach Emnid-Pressekonferenz
Prof. Haase: "Pokern macht nicht krank"

EMNID-Studie: Krankhafte Glückspieler leiden an einer multiplen Spielstörung

Wissenschaftliche Studie beweist: Online-Poker Texas Hold'em birgt – wie die Sportwette – nur mittleres Suchtrisiko.

Die Forscher vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) beobachteten Probanden beim Glücksspiel und machten Aufnahmen von deren Gehirn. Fazit: "Wer verpassten Chancen nicht nachtrauert, hält einen Schlüssel für gesundes Altern in der Hand", sagt Studienleiterin Stefanie Brassen, 38, vom Institut für Systemische Neurowissenschaften. Die Studie erscheint im Fachmagazin "Science".  Quelle

Glücksspiel im Netz wird immer beliebter

Glücksspielstaatsvertrag soll Suchtgefahren eindämmen

Gewinnwahrscheinlichkeiten für die staatlichen Lotterien Lotto 6 aus 49 und Glücksspirale.

Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen:5 K 155/09
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zuletzt aktualisiert: 19.05.2012

Donnerstag, 29. März 2012

Ministerpräsidenten beraten über Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV)

Ein Land, zwei Gesetze  
Führt die gespaltene Rechtslage in Deutschland zur Unionsrechtswidrigkeit?


Mit der Unterzeichnung des nicht nur von namhaften Staatsrechtlern Prof. Dr. Christoph Degenhart und Prof. Hans-Jürgen Papier in mehrfacher Hinsicht als "verfassungswidrig" angesehenen neuen Glücksspielstaatsvertrags durch 15. Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein) entsteht eine nicht EU-konforme Splittung innerhalb Deutschlands, die weder stimmig noch konsistent ist.

Die Geltung des Glücksspielstaatsvertrages ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen, ohne dass der EU-rechtlich und politisch im Entwurfsstadium steckengebliebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV-E) in Kraft treten konnte.
Schleswig-Holstein ("S-H") hat dagegen ein eine deutlich liberaleres Glücksspielgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2012 in Kraft treten konnte.
Der Mitgliedstaat muß seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils DickingerÖmer (C-347/09) vom 15. September 2011 muss der Mitgliedstaat die Gesamtkohärenz, also die EU-rechtliche Geeignetheit und Erforderlichkeit bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte nachweisen. "In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt."  Quelle: Univ.-Prof. Dr. iur. Christian Koenig LL.M. (LSE), Universität Bonn 

Länder wollen Monopol behalten
Ein neuer Staatsvertrag soll den Bundesländern ihr Monopol auf Lotterien und Glücksspiel sichern.
Es geht um zehn Milliarden Euro.  weiterlesen

Die Bundesländer wollen sich eine möglichst weitreichende Kontrolle über den deutschen Glücksspielmarkt sichern. Dafür machten die Regierungschefs am Donnerstag den Weg frei für einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag.  weiterlesen

Mit dem neuen Staatsvertrag wollen die Länder ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und Glücksspiel aufrechterhalten - und damit auch auf die Einnahmen. Sie argumentieren dabei mit dem Schutz vor Sucht und Kriminalität.   weiterlesen

Dashalb wird auch ganz massiv die neue Lotterie "Eurojackpot" beworben mit der besonders junge Neueinsteiger angesprochen werden sollen.  Die Lotto-Branche fordert auch, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden.   weiterlesen     vgl. Werbeverbot s.u. EuGH v. 08.09.2010 "Werbekampagnen"

Beck erwartet Länder-Zustimmung zu Glücksspielstaatsvertrag
Berlin - Die Bundesländer treiben die Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages trotz anhaltender Bedenken der EU-Kommission voran.  weiterlesen

Bis zum Sommer soll der Vertrag in Kraft treten.
Die privaten Anbieter fordern dagegen, dass der rund zehn Milliarden Euro schwere Markt liberalisiert wird und haben dabei Unterstützung aus Kiel erhalten.  Quelle

EU-Kommission kritisiert deutschen Glücksspielstaatsvertrag

EuGH: Der Staat muss detailliert nachweisen, dass Monopole erforderlich sind und diese streng überwachen.  weiterlesen

Beschränkungen dürfen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen - und nicht finanziellen Interessen !

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden dürfen. weiterlesen

Unsauberer Politik-Poker

Eine Politik, die mit dem Argument der Suchtprävention privaten Anbietern den Zugang verweigert und gleichzeitig für staatliche Glücksspiele wirbt, riskiert ihre Glaubwürdigkeit. weiterlesen

Da die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland ganz überwiegend darauf abzielt Neukunden zu gewinnen und vorhandene Kunden dazu animiert, wieder zu spielen, führt schon dies zur Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit der staatlichen Glücksspielpolitik. (EuGH Stoß Rn 103, Ladbrokes C-258/08 Rn 30)

Den Ländern geht es beim staatlichen Wettmonopol nicht vorrangig um den Verbraucherschutz. Sie versuchen nicht nur eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr das Glücksspiel-Monopol weiter auszuweiten. weiterlesen

"In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 55).
Es kommt also weiterhin darauf an, ob eine tatsächliche Ausrichtung an den formulierten Gemeinwohlzielen festzustellen ist. Anders als in Portugal, stützten sich die Landesgesetzgeber jedoch nicht primär auf Gesichtspunkte der Kriminalitätsbekämpfung, sondern solcher der Suchtbekämpfung. Dass diese Ziele auch staatlicherseits nicht ernsthaft verfolgt werden, verdeutlichen die zahlreichen Verstöße der staatlichen Monopolbetreiber gegen die zur Suchtbekämpfung etablierten Werbebeschränkungen." so Dr. Robert Kazemi

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.  EuGH C-243/01 (Gambelli)

Carstensen: Glücksspielstaatsvertrag bricht mit EU-Recht

Pressemitteilung veröffentlicht
Das sagt die MPK offiziell:


Novellierung Glücksspiel-Staatsvertrag

Mit Ausnahme Schleswig-Holsteins hatten die 15 Länder im Dezember den novellierten Glücksspiel-Staatsvertrag unterschrieben. Schleswig-Holsteins Ministerpräsident bekräftigte heute noch einmal seine ablehnende Haltung: "Jetzt stellt sich die Frage der Ratifizierung des Änderungsstaatsvertrages durch die Landesparlamente. Regierung und Regierungsfraktionen in Schleswig-Holstein haben nach wie vor erhebliche Zweifel an der EU-Rechtskonformität des Glücksspiel-Staatsvertrages", sagte er. Die EU-Kommission habe in ihrer jüngsten Stellungnahme betont, dass der Abschluss des Notifizierungsverfahrens nicht bedeute, dass eine Übereinstimmung mit EU-Recht festgestellt wurde. Nach wie vor halte sich die Kommission die Möglichkeit vor, gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.  Quelle

Es gibt nichts Neues unter der Sonne - alles wiederholt sich:

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1054/01) vom 28.03.2006 wurde die vollständige Verfassungswidrigkeit der alten Monopolregelung festgestellt, wodurch eine Neuregelung notwendig wurde. (Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006) Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient.

Entgegen europarechtlicher Vorgaben, der Massiven Kritik durch die Europäische Kommission und entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und wurde der Glücksspielstaatsvertrag am 1.1.2008 in Kraft gesetzt.

Bereits am 8.9.2010 wurde die neue Monopolregelung (GlüStV) durch den EuGH, erneut als rechtswidrig eingestuft und die weitere Anwendung als unzulässig erachtet. (Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH)

In beiden Fällen wurde die Rechtswidrigkeit der Monopolregelungen festgestellt, da nicht die behauptete Suchtprävention im Vordergrund stand, sondern die finanziellen Interessen der Länder (s.u.). Damit handelte es sich tatsächlich um ein unzulässiges Finanzmonopol in Form eines Kartells.  weiterlesen

Die Deutungshoheit über die Rechtmäßigkeit liegt beim Europäischen Gerichtshof, der am 8.9.2010 die Rechtswidrigkeit des Staatlichen Monopols für Sportwetten und Lotterien feststellte. "Es stehen fiskalische Gründe im Vordergrund und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! - Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols" (vgl. Carmen Media Group Ltd. Rn 71) Bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung bleibt § 4 Abs. 4 GlüStV und damit das Internetveranstaltungs- und Internetvermittlungsverbot für Glücksspiele unanwendbar. (Rn 100) Auch die Vorschriften, die bislang das staatliche Monopol erhalten haben, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 5 GlüStV, können aufgrund des Unionsrechtsverstoßes nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache Carmen Media Group Ltd. nicht mehr angewendet werden (Rn 71)
Alle beschränkenden Regelungen des deutschen Glücksspiel-Staatvertrags dürfen wegen des Vorrangs des Europarechts bis zur Herstellung einer europarechtskonformen Sach- und Rechtslage nicht mehr angewandt werden. Anders als nach deutschem Recht gibt es nach den klaren Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Winner Wetten, Rn 61, 67ff keine Übergangsregelung und keine vorübergehende Weitergeltung europarechtswidrigen Rechts.

Folge ist, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung keinerlei Sanktionen, wie sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen bzw. einstweilige Verfügungen, erlassen werden dürfen und nicht einmal für eine Übergangszeit weiter angewandt werden können (vgl. EuGH Winner Wetten, Rn 61, 67ff; Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH vom 08.09.2010) weiterlesen

Im Sommer 2012 soll nun wieder eine Neuauflage einer Monopolregelung in Kraft treten, mir der die Vorgaben des EuGH noch immer nicht eingehalten werden. Staatsrechtler halten auch den "Neuen" GlüStV für verfassungswidrig.  weiterlesen 


Indem von den Bundesländern alle paar Jahre neue gesetzliche Regelungen erlassen werden die bekanntermaßen nicht den rechtlichen Vorgaben des EuGH und des BVerfG entsprechen, wird versucht, höherrangiges Recht zu unterlaufen um bis zur erneuten Feststellung einer Rechtswidrigkeit möglichst hohe Kartellgewinne zu generieren. Eine für einen Rechtsstaat äußerst bedenkliche Vorgehensweise, wenn die Grundsätze der Rechtsklarheit und Beständigkeit, sowie des Vertrauensschutzes nicht eingehalten werden. weiterlesen

Das BVerwG (Az: 8 C 2.10 Rn. 45) stellte am 01.06.2011 fest:
Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.

Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen.

Nationale Gesetze und Gerichtsurteile
müssen
an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile Simmenthal, Randnr. 22, und Factortame u. a., Randnr. 20).

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organs als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil Simmenthal, Randnr. 23, Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 53ff)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend.

Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim EuGH Vorabentscheidungen einzuholen. So wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird. Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft, schützt ihn also gegen Missbrauch. Quelle

Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zählen die Einnahmeinteressen des Staates nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG angeführten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Monopol angeführt werden kann. Zeturf (Rs C-212/08) Rn 52ff, Dickinger (Rs C-347/09) Rn 61.

Zum Kohärenzgebot schrieb Prof. Dr. J. Caspar bereits am 21.4.2008: "Eine Außerachtlasung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen.

In den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; C-46/08; C-409/06 gegen div. Bundesländer entschied der EuGH am 08.09.2010: "Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann."  Quelle: (Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH)

BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig

Es gibt klare Vorgaben an den Gesetzgeber, das nationale Recht an die vom EuGH formulierten Bedingungen anzupassen.

A: Automatenlizenzen - morgen Vergabe

Landesrat Kepplinger: Besteuern und Kontrollieren der Geräte besser als sie zu verbieten
„.....es gibt einen klaren Sieger der Ausschreibung“ —, gilt als Favorit für die Einzelaufstellung der Novomatic-Konzern mit Sitz im nö. Gumpoldskirchen, der am 10. März bereits den Zuschlag in Niederösterreich erhalten hatte. Als einziger Bieter hatte das Unternehmen laut dem zuständigen niederösterreichischen Landesrat die strengen, im Gesetz festgelegten Kriterien für Zutrittskontrollen, Spielerschutz etc. ausreichend erfüllt.
Auch wenn es einige Zeit brauchen dürfte, bis die Lizenznehmer die erlaubte Zahl an Geräten installiert haben, sollen laut Kepplinger noch heuer Steuereinahmen fließen. Früheren Angaben zufolge erwartet sich das Land OÖ von der Legalisierung Mehreinnahmen zwischen acht und 17 Millionen Euro jährlich.  weiterlesen

Novomatic im Glück: In Oberösterreich im Spiel
Glücksspiel. Novomatic kühlt den Sekt ein.
Die Firmentochter Admiral wird in Oberösterreich am Glücksspiel teilhaben.
1173 Spielautomaten an 50 Standorten
Die Salonbetreiber dürfen jeweils rund 380 Geräte anschließen, bis zu 50 pro Standort.
weiterlesen

Die Novomatic-Tochter Admiral Casinos & Entertainment AG hat in NÖ die Lizenz für sämtliche Automaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels erhalten.
Die Ausschreibung heimischer Casino-Lizenzen ist laut Rechtsexperten nicht verfassungskonform.
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Mittwoch, 28. März 2012

Wird Kieler Glücksspiel-Staatsvertrag zum Vorbild für den Bund?

Ob das Kieler Modell wirklich zur Grundlage eines bundesweiten Gesetzes wird, zeigt sich am 29. März auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin.   Quelle

Wird das Kieler Modell zur Grundlage einer bundesweiten Glücksspiel-Regelung?
Bei der anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz in Kiel könnte bereits die Entscheidung fallen
(PresseBox) Leipzig, 27.03.2012, Es kommt Bewegung in das juristische Gezerre ums Glücksspiel. Die Front der 15 Länder, die einen Staatsvertragsentwurf vorgelegt haben, bröckelt. Die Kritik der EU ist nicht ohne Folgen geblieben. Einige prominente SPD-Politiker wie Kurt Beck oder Ralf Stegner hatten zwar noch unmittelbar nach Eintreffen der Stellungnahme aus Brüssel Vogel-Strauß-Politik betrieben und geleugnet, dass der eigene Staatsvertragsentwurf mit EU-Recht nicht kompatibel ist. Mit seiner Einlassung, dass OK aus Brüssel zeige, „dass wir im Kreise der Ministerpräsidenten gute Arbeit geleistet haben und unsere ‚Hausaufgaben’ gemacht haben, dokumentierte CDU-Mann Reiner Haseloff (Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt) jedoch, dass Unkenntnis und Wirklichkeitsverweigerung in Sachen Glücksspielrecht keine Kernkompetenz der SPD oder gar ein Alleinstellungsmerkmal der Sozialdemokraten sind.

Sichtweise nicht nachvollziehbar

Der Kieler Wirtschaftspolitiker Hans-Jörg Arp (CDU) kann diese Sichtweise nicht nachvollziehen. „Die abschließende positive Stellungnahme der EU-Kommission zum schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz ist eine Seite lang. Die neueste Stellungnahme zum nachgebesserten Vertragsentwurf der 15 umfasst sieben Seiten mit Nachfragen und Aufforderungen, weitere Dokumente und Daten vorzulegen. Wie die anderen 15 Bundesländer daraus zunächst eine Zustimmung heraus lesen konnten, erschließt sich mir nicht“, so Arp gegenüber dem P.T. Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. „Der zuständige EU-Kommissar hat als Reaktion darauf ja selbst noch einmal deutlich gesagt, dass dieses Schreiben kein grünes Licht bedeutet. Ich warte nun mit Spannung auf die nächsten Gespräche der Regierungschefs. Unsere Tür für die anderen Bundesländer bleibt offen.“  weiterlesen

Sperrsystem in Deutschland gefordert
Ringen um Initiativen gegen Glücksspielsucht
Angesichts Hunderttausender abhängiger Spieler in Deutschland will die SPD die Sperrung von Spiel-Automaten für Süchtige und Jugendliche einführen. "Wir wollen ein Sperrsystem in den Ländern einrichten, in dem sich Süchtige sperren lassen können", sagte die SPD-Suchtexpertin Angelika Graf der Nachrichtenagentur dpa in Berlin.  weiterlesen

Bundestag: Glücksspielsucht bekämpfen

Berlin - Heute tagte der Gesundheitsanschuss des Deutschen Bundestages zum Thema "Glücksspielsucht-Prävention". Auch die Rosenheimer Abgeordnete Angelika Graf hat eine Meinung dazu: weiterlesen

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Was ist Sucht?
Eine berechtigte Frage. Was ist Sucht und wo fängt sie an? In unserem heutigen Sprachgebrauch ist das Wort "Sucht" ein sehr geläufiges. Jeder nutzt es, aber meist mit unterschiedlicher Intention.
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Glücksspiele – unterschiedlich riskant
Die Spielsucht ist nicht die teuerste Suchterkrankung, sondern, und das gilt nicht nur in Deutschland, "mit weitem Abstand die Abhängigkeit von Alkohol oder Nikotin".   weiterlesen 

Wirtschaftswissenschaftler kritisiert Eurojackpot

WrB Germany am 12. April in Frankfurt

Sehr geehrte Kollegen,

die Teilung zwischen Schleswig-Holstein und den übrigen 15 Bundesländern im Bereich Onlineglückspiele bleibt bestehen.

Der mit großer Spannung erwartete Brief der Europäischen Kommission an die deutschen Bundesländer bezüglich des Entwurfes für einen Glücksspielstaatsvertrag bestätigt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Einfluss auf die Zukunft der Regulierung von Onlineglückspiele in den 15 Bundesländern zu nehmen.

Jetzt das Weißbuch zur Analyse der Auswirkungen des Briefes der Europäischen Kommission bezüglich des Glücksspielstaatsvertrages herunterladen.

Nehmen Sie an der Debatte zum Glücksspielstaatsvertrag und dem Schleswig-Holsteiner Glücksspielgesetz bei der WrB Germany am 12. April zusammen mit den wichtigsten deutschen Stakeholdern auf Regierungs- sowie Branchenseite teil:
  • Martin Stadelmaier (Staatssekretär des Landes Rheinland-Pfalz)
  • Erwin Horak (Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Präsidente des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB))
  • Dirk Quermann (CEO, Merkur Interactive GmbH)
  • Jörg Wacker (Direktor Deutschland, bwin.party)
Eine vollständige Übersicht über alle hochrangigen Redner der WrB Germany finden Sie hier.

Unser Standardtarif ist nur noch bis Freitag dieser Woche, 30. März, verfügbar – Jetzt zur WrB Germany anmelden und die Gelegenheit nutzen, sich zusammen mit über 150 Abgeordneten frühzeitig über den Weg zu informieren, den Schleswig-Holstein und die übrigen 15 Bundesländer künftig einschlagen werden.

Schleswig-Holsteins Glücksspielgesetz behält seine Gültigkeit:
  • Analysieren Sie zusammen mit Guido Schlütz (Regierungsdirektor im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, verantwortlich für die Glücksspielaufsicht), wie die Lizenzvergabe bisher funktioniert hat und wie lukrativ das Land Schleswig-Holstein für Ihren Eintritt in den Deutschen Markt ist.
  • Lassen Sie sich von Dr. Christian von Boetticher (Landtagsabgeordneter Schleswig-Holstein) darüber informieren, ob die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein am 6. Mai die Lizensierung für Onlineglückspiele beeinflussen wird und ob der Regulierungsvorgang rückgängig gemacht werden kann.
Jetzt anmelden und von unserem nur noch bis 30. März verfügbaren Standardtarif profitieren (benutzen sie der promo-code WrBISA3).

Ich freue mich darauf, Sie am 12. April zur WrB Germany in Frankfurt begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Silvia Peneva
Konferenzorganisation WrB Germany
e: silvia.peneva@clarionevents.com
t: +44 (0)20 7384 8115

PS: Verpassen Sie nicht die neuesten Entwicklungen in der Debatte um den Glücksspielstaatsvertrages der 15 Bundesländer und eine Vorschau auf die Zukunft von Onlineglückspiele in Schleswig-Holstein bei der WrB Germany – Jetzt anmelden und von unserem nur noch bis Freitag dieser Woche, 30. März,verfügbaren Standardtarif profitieren!
 

Dienstag, 27. März 2012

Bad Homburg: Die Vergabe der Spielbankkonzession geht in die entscheidende Phase

Geheime Kommandosache - Die FDP beklagt mangelnde Transparenz.
Die Frage, wer künftig die Spielbankkonzession innehat, ist nicht zuletzt durch die Bewerbung der Kur äußerst heikel. Als die Stadt im Jahr 2000 über die Vergabe der Spielbankkonzession verhandelte, kam es zu einer Indiskretion. Inhalte der vertraulichen Diskussion waren in der Presse gelandet. weiterlesen

Spielhallengesetz Schleswig-Holstein

Mit den Stimmen von CDU und FDP hat der Schleswig-Holsteinische Landtag auf seiner Sitzung am 23. März 2012 das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz) verabschiedet.

Im Einvernehmen mit dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Wirtschaftsausschuss des Landtages ist mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP der Gesetzentwurf der Landes-regierung in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung angenommen worden (LT-Drs. 17/2338; die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind in der Gegenüberstellung in der rechten Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht!).

Abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach Spielhallen ursprünglich zwi-schen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr schließen sollten, gilt jetzt eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen Spielhallen-Betreiber künftig in einem Gebäude oder Gebäu-dekomplex bis zu 24 Geldspielgeräte (Doppelkonzession) auch weiterhin betreiben. Für mehr als 24 Geldspielgeräte (Mehrfachkonzession) gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession. Weitere Änderungen sind:

- Für die Bezeichnung einer Spielhalle sind die Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig.
- Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals sind unzulässig.
- In einer Spielhalle muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet sein.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) in Kraft.
Quelle: Landtag Schleswig-Holstein


Entsprechend der bisherigen EuGH-Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. "auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand" ist unzulässig. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen "auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können". Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen "klar, genau und eindeutig formuliert" sein. Negative Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.  EuGH: Urteil Rs. C-72 und C 77/10 Costa u.a.

OVG Koblenz: Untersagung der Sportwettvermittlung

zumindest bis zum Jahre 2010 rechtswidrig

Von Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler und Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.03.2012 die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen. Die ursprüngliche Klage eines Sportwettvermittlers richtete sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadtverwaltung Ludwigshafen aus dem Jahre 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aus dem Jahr 2007. Das VG Neustadt hatte dieser Klage stattgegeben.

Interessant ist das nunmehrige Berufungsurteil des OVG Koblenz vor allem deshalb, weil eine obergerichtliche Entscheidung zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 bisher noch nicht vorlag. Die bisherige Rechtsprechung (OVG Koblenz, Urt. v. 13.04.2011, Az.: 6 A 11131/1) beschränkte sich auf den Zeitraum vor dem 30. Juni 2008. Trotz der nach dieser Entscheidung umgesetzten Änderungen geht das OVG weiter von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Monopolgestaltung in Rheinland-Pfalz aus.

Entscheidungsgegenständlich war die Rechtslage, wie sie heute noch gilt, auch wenn aufgrund der eingetretenen Erledigung die tatsächlichen Gegebenheiten durch das OVG nur bis zum Anfang des Jahres 2010 herangezogen werden konnten. Der Kläger hatte den Wettbetrieb in der Annahmestelle im Februar 2010 endgültig aufgegeben, sodass das Klagebegehren im Wege einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden musste.

Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass im Zeitraum der Untersagung dem Kläger die fehlende glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht entgegengehalten werden durfte, weil er eine solche Erlaubnis aufgrund des Sportwettmonopols nicht erlangen konnte.  

Dieses Monopol war nach Überzeugung des Gerichts im fraglichen Zeitraum schon aufgrund der Werbung, die seitens der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für die Sportwette Oddset betrieben wurde, sowohl nach europarechtlichen als auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässig.


Die vom Kläger daneben aufgeworfenen Fragen der Kohärenz der glücksspielrechtlichen Beschränkungen im Übrigen sind deshalb vom OVG unerörtert geblieben.

Soweit der privaten Sportwettvermittlung derzeit erstinstanzlich noch der Erlaubnisvorbehalt entgegengehalten wird, bleibt zu klären, inwieweit die Erlaubnismöglichkeit in Rheinland-Pfalz gemeinschaftsrechtlich hinreichend ausgestaltet ist. Dies erscheint sowohl im Hinblick auf die unzureichenden normativen Vorgaben als auch angesichts der praktischen Ausgestaltung des Verfahrens mehr als zweifelhaft. Gerichtliche Verfahren hierzu sind beim Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits anhängig.

Bedeutsam dürfte die aktuelle Entscheidung des OVG auch im Hinblick auf die Aussagen zur Staatshaftung sein. Das Oberverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers wegen der Möglichkeit von Staatshaftungsansprüchen gegeben ist. Trotz einiger in diesem Bereich inzwischen von Landgerichten getroffener negativer Entscheidungen beharrt das Oberverwaltungsgericht also weiter darauf, dass von "offensichtlicher Aussichtslosigkeit", insbesondere für Ersatzansprüche, die auf verschuldensunabhängiger Haftung gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes basieren, nicht gesprochen werden kann.

Die Revision wurde in dem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren nicht zugelassen (Az.: 6 A 11163/11 OVG).

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler
Mozartstr. 10
04107 Leipzig

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10
53115 Bonn



OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.03.2012 (AZ: 6 A 11385/11.OVGpdf-download

Das OVG NRW hat sich mit dem Urteil (4 A 17/08) vom 29.09.2011 ausführlich mit der Werbepraxis der staatlichen Glücksspielanbieter auseinandergesetzt und unter der Rn 49 festgestellt:
"Die Monopolregelung ist schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen."
Weiter führt das OVG NRW aus, dass der Staat, indem er andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotenzial privaten Anbietern überlässt und eine Ausweitung des Marktes betreibt, sich widersprüchlich verhält. Dadurch ist das Monopol europarechtlich nicht zu rechtfertigen. „Auch hat sich am unzulässigen Werbeverhalten der Monopolbetriebe seit dem sog. Sportwettenurteil (BVerfG 115, 276 ff.) bis heute nichts geändert“.
Mit dem gegenwärtigen Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes zur Einführung der Internationalen Lotterie „Eurojackpot“ werden die strengen Vorgaben erneut nicht eingehalten. Aggressive Werbung für Glücksspiele lässt sich auch nicht durch die soziale Verwendung der Gewinne rechtfertigen. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten ("Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro"), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung ("Lotto hilft…") vereinbar. vgl. u.a. EuGH; BVerwG; OVG NRW s.u.

Rheinland Pfalz
Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 2/2012
OVG-Präsident zieht Bilanz für 2011 - Ausblick auf 2012

II.

Die folgenden Verfahren dürften im Jahr 2012 ein breites Interesse der Öffentlichkeit finden:

Sportwettenvermittlung

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht in Zweifel gezogen hat, muss die Frage beantwortet werden, ob in der Vergangenheit für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz die strengen Voraussetzungen erfüllt waren, an die der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des nach landesrechtlichen Regelungen bisher bestehenden Sportwettenmonopols geknüpft hatten. In hierzu anhängigen Berufungsverfahren wenden sich Vermittler von Sportwetten, die bis zum Jahr 2010 tätig waren, gegen Verfügungen, mit denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ihnen den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlungen untersagt hatte. Sie beabsichtigen auf der Grundlage der von ihnen angestrebten Entscheidungen Amtshaftungsansprüche gegen das Land Rheinland-Pfalz geltend zu machen (6 A 11163/11.OVG, 6 A 11384/11.OVG und 6 A 11385/11.OVG).  Quelle

Oberverwaltungsgericht NRW, (4 A 17/08) vom 29.09.2011
44 Die dadurch bewirkten Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit der Klägerin sind unter den gegebenen Umständen aber unverhältnismäßig. Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung ihrer Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Soweit dagegen die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen. Die Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein.
45 Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09 (Dickinger) -, Rn. 61ff., vom 8. September 2010 - Rs. C 46/08 (Carmen Media) -, Rn. 66, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -, Slg. I-2003, 13031, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 76.
49 Die Monopolregelung ist schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen.
50 Um mit den Zielen des Spielerschutzes und der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel im Einklang zu stehen, darf eine nationale Regelung, mit der ein Monopol im Bereich der Glücksspiele geschaffen wird, nur eine Werbung erlauben, die maßvoll und strikt auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Eine konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtete Werbung darf nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern. Die Werbung muss sich auf die Information und Aufklärung über Art und Weise legaler Wettmöglichkeiten beschränken. Dem widersprechen alle Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivierung zum Wetten zu verstehen sind. Die Anziehungskraft des Wettspiels darf deshalb nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen. Ausgeschlossen sind damit stimulierende Bezugnahmen auf herausragende Sportereignisse oder die Verknüpfung auch rein informativer Hinweise mit der Ankündigung von Sonderausschüttungen oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote Entscheidungsdruck suggeriert, ist nicht erlaubt. Unzulässig ist ferner jede Form der Image- oder Sympathiewerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Wetten selbst weckt. Der Monopolträger darf die Teilnahme an Wetten nicht als sozialadäquate Unterhaltung darstellen und dem Glücksspiel auch kein positives Image verleihen, indem er - über eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten hinausgehend - auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist und so das Wetten zum "Spenden durch Spielen" aufwertet. Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden, weil sie die moralische Aufwertung des Wettens zum positiv zu beurteilenden Verhalten unberührt lassen.
51 Vgl. EuGH, Urteile vom 15. September 2011 - Rs. C-347/09 (Dickinger) -, Rn. 68f., vom 30. Juni 2011 - Rs. C-212/08 (Zeturf Ltd./Premier ministre) -, und vom 8. September 2010 - Rs. C 316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 103ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 136; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, Rn. 46ff. und 77, und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, Rn. 33ff.
52 Diesen Anforderungen, die den Begriff der Werbung weit einschränken, wird zwar der normative Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV AG NRW - bei entsprechender unions- und verfassungskonformer Auslegung - gerecht, nicht aber die systematisch zum Wetten anreizende Werbepraxis der Monopolträger.
53 Dabei ist wegen der unionsrechtlichen Perspektive nicht allein entscheidend, ob in Nordrhein-Westfalen systematisch unzulässig geworben wird. Vielmehr ist die ganze Bundesrepublik und damit die Werbung auch der Monopolträger in den anderen Bundesländern in den Blick zu nehmen. Denn die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats kann ihn nicht davon entbinden, seiner Verpflichtung zur Herstellung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nachzukommen.
54 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C 46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69, 71; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 -, juris, Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch Pagenkopf, Glücksspielrechtliche Variationen, NVwZ 2011, 513, 516.
55 Ferner führt nicht nur eine unzulässige Werbung für staatliche Sportwetten zur Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols. Vielmehr ist ausgehend von den obigen Kohärenzmaßstäben die Werbepraxis der staatlichen Monopolträger insgesamt in den Blick zu nehmen, die neben den Oddset-Sportwetten weitere Produkte wie etwa Lotto "6 aus 49" anbieten.
56 Vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. 316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 99.
57 Dies ist im Übrigen auch wegen der von den staatlichen Landeslotterieunternehmen verfolgten sogenannten Dachmarkenstrategie geboten, die die Vermarktung der Dachmarke Lotto in den Mittelpunkt der Werbeaktivitäten stellt und mit der Verwendung dieser Dachmarke letztlich für alle vom Deutschen Lotto- und Totoblock vertriebenen Produkte wirbt.
58 Die Werbeaktivitäten der staatlichen Glücksspielanbieter beschränken sich nach wie vor nicht auf die Information und Aufklärung, um Spiellust wirksam in rechtmäßige Bahnen zu lenken, sondern sind darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen. Es liegen insoweit auch nicht nur vereinzelte Vollzugsmängel vor, sondern es besteht ein strukturelles Umsetzungsdefizit.
59 Das zeigt sich bereits in den aktuellen, für die Anbieter verbindlichen Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (Stand 23. Mai 2011), die den vorstehend geschilderten Anforderungen nicht genügen. Danach wird unter 5.2.1.d. Imagewerbung unter Hinweis auf das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2008 - VGH 10 BV 07.558 - allgemein für zulässig erachtet. Gerade dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wegen des zu weit gefassten Begriffs zulässiger Werbung - und damit wegen Verfehlung der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen - aufgehoben.
60 BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -.


BVerwG (8 C 2.10) vom 1.6.2011

Rn. 34 Sie darf auf die Legalität und Seriosität des Monopolangebots hinweisen, aber nach ihrem Aussagegehalt nicht zum Wetten motivieren. Die zulässige Kanalisierung der Wettleidenschaft rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum Monopolangebot hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 48).
Rn. 46 Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, kann nur dann in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, wenn der Monopolträger darauf verzichtet, die Wettbereitschaft zu fördern. Er darf dem Wetten kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 103) oder sonst eine zum Wetten stimulierende Aussage treffen. Werbung, die über eine Information und Aufklärung bezüglich legaler Möglichkeiten zum Sportwetten hinausgeht und einzelne Sportereignisse mit der Möglichkeit zusätzlicher oder höherer Gewinne verknüpft, wirkt dieser Zielsetzung entgegen. Wie gezeigt (oben 3. b. bb.), wird das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht gerecht.
Rn. 53 a) Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine anlassbezogene Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf zusätzliche Gewinne und eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2009 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

EuGH
Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72). 

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zählen die Einnahmeinteressen des Staates nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG angeführten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Monopol angeführt werden kann. Zeturf (Rs C-212/08) Rn 52ff, Dickinger (Rs C-347/09) Rn 61.

Dazu hat der EuGH entschieden, dass die nationalen Gerichte bundesweit zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Dabei ist es vollkommen unerheblich, in welchem Bundesland Verstöße festgestellt werden, da diese durch den EuGH allen Partnern des Kartells (Deutscher Lotto- und Totoblocks - DLTB) angelastet werden. Auf die bundesdeutsche Zuständigkeitsverteilung zwischen Landes- und Bundesrecht kommt es hierbei nach dem Carmen-Media-Urteil des EuGH nicht an. (vgl. EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn. 54, 57, 58, 61, in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37, und Stoß u. a., Rn. 83; s.a. 1 BvR 2410/08 v. 20.03.09 Rn.14,24,29,46)

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe durch die Aufsichtsbehörden stellen somit selbstständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen!

Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden somit selbst gegen höheres Recht. Bislang wurden von den Aufsichtsbehörden keine Verfahren gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock  wegen des Verstoßes gegen den GlüStV eingeleitet. Andererseits zeigen aber zahlreiche Verurteilungen durch Zivilgerichte, dass offenkundig Verstöße von staatlichen Anbietern vorkommen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtsverstöße der staatlichen Monopolbetriebe dulden und damit wissentlich und vorsätzlich gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 67; EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 53 m.w.N.; so auch Europäische Kommission, Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, S. 5 und vom 31.01.2008 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2/2008 S 32 ff. Anlage K 1 – K 7)

Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient.

Die Beweislast für eine Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der durch das Glücksspielmonopol bedingten Freiheitsbeschränkungen liegt beim Mitgliedstaat, der detailliert nachweisen muss, dass Monopole erforderlich sind. Dabei haben die Gerichte genau die Prüfung einer Notwendigkeit für ein Monopol vorzunehmen, und der Staat hat "alle Umstände darzulegen, anhand deren sich das Gericht vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt." Demnach haben die Gerichte zu prüfen, ob für die Bekämpfung einer angeblichen Lottosucht die Einführung eines Monopols „tatsächlich“ erforderlich ist. (u.a. EuGH Rs. Zeturf  Rs C-212/08 Rn 47, 62, EuGH Rs Dickinger  C-347/09 Rn 50, Rn 54, 57, 58; vgl. OVG NRW Az. 4 A 17/08 UA S. 38)

Mit der sofortigen Vollziehung von Untersagungsbescheiden wird diese Verpflichtung unterlaufen, da dadurch der belastete Grundrechtsträger gezwungen wird, nachzuweisen, dass die Maßnahmen der Behörden rechtswidrig sind. Diese Verfahrensweise der erzwungenen Umkehr der Beweislast, widerspricht den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, nach denen grundsätzlich der Staat und somit die Behörden den Beweis für die Erforderlich-  und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsbeschränkungen sowie der Grundrechtseinschränkung erbringen müssen.  Damit stellt die sofortige Vollziehung einen selbständigen Verstoß gegen EG-Recht dar! (s.a. EuGH, Zeturf  Rs C-212/08, Rs. C-42/02, Urt. v. 12.11.2003, Slg. 2003, I-13519, Rn 25, 26 – Lindman; Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG,  Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 GG und Art. 6, Art. 7 EMRK sowie  Art. 47ff. GRCh)

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 230/09) entschied am 25.2.2010:
Der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 I 1 GG wird entzogen, „wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht“. Selbstgestricktes Europarecht durch heimische Gerichte ist damit verfassungswidrig. Entsprechend darf das nationale Gericht nur selbst entscheiden, wenn die Beantwortung der europarechtlichen Frage „offenkundig“ ist. Davon darf es bei einer unvollständigen EuGH-Rechtsprechung nur dann ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass dies auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH so ist. so Prof. Dr. Gregor Thüsing (NJW Editorial 26/2010)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Strukturprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 09.06.1971, BVerfGE 31, 145-2 BvR 225/69 ; 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]; VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. VGH vom 03.04.2009/12.01.2012, BGH vom 14.2.2008) Quelle u.a.

Kollidiert eine nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig. (VerwProzR_Rn_659-690-Prof. Dr. jur. Rolf Schmidt)

Fehlt es der Grundverfügung an einer wirksamen notwendigen Grundlage des Verwaltungszwangs durch Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar. (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, BvR 1682/07 Rn 14).

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 1.12.2010 fest:
Rn 15  „Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige Gerichtsverfahren führen zu müssen.“
Rn 18 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. zum effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess: BVerfGE 85, 337 <345>; 88, 118; 97, 169 <185>; BVerfGK 6, 206 <209 f.>; vgl. zur Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes durch Verfahrenskosten: BVerfGE 11, 139 <143>; 50, 217 <231>; 54, 39 <41>; 85, 337 <347>; zu Ausschlussfristen: BVerfGK 4, 137 <141>) bereits entschieden.
Rn 24 Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben (BVerfGK 4, 137 <141>). Quelle   







 


















Sonntag, 25. März 2012

Wird das Kieler Modell zur Grundlage einer bundesweiten Glücksspiel-Regelung?

Bei der anstehenden Ministerpräsidentenkonferenz in Kiel könnte bereits die Entscheidung fallen
Veröffentlicht von: Andreas Schultheis, Text & Redaktion

(Presseportal openBroadcast) - Von Ansgar Lange +++ Kiel/Bonn, März 2012 - Es kommt Bewegung in das juristische Gezerre ums Glücksspiel. Die Front der 15 Länder, die einen Staatsvertragsentwurf vorgelegt haben, bröckelt. Die Kritik der EU ist nicht ohne Folgen geblieben. Einige prominente SPD-Politiker wie Kurt Beck oder Ralf Stegner hatten zwar noch unmittelbar nach Eintreffen der Stellungnahme aus Brüssel Vogel-Strauß-Politik betrieben und geleugnet, dass der eigene Staatsvertragsentwurf mit EU-Recht nicht kompatibel ist. Mit seiner Einlassung, dass OK aus Brüssel zeige, „dass wir im Kreise der Ministerpräsidenten gute Arbeit geleistet haben und unsere ‚Hausaufgaben’ gemacht haben, dokumentierte CDU-Mann Reiner Haseloff (Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt) jedoch, dass Unkenntnis und Wirklichkeitsverweigerung in Sachen Glücksspielrecht keine Kernkompetenz der SPD oder gar ein Alleinstellungsmerkmal der Sozialdemokraten sind.

Der Kieler Wirtschaftspolitiker Hans-Jörg Arp (CDU) kann diese Sichtweise nicht nachvollziehen. „Die abschließende positive Stellungnahme der EU-Kommission zum schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz ist eine Seite lang. Die neueste Stellungnahme zum nachgebesserten Vertragsentwurf der 15 umfasst sieben Seiten mit Nachfragen und Aufforderungen, weitere Dokumente und Daten vorzulegen. Wie die anderen 15 Bundesländer daraus zunächst eine Zustimmung heraus lesen konnten, erschließt sich mir nicht“, so Arp gegenüber dem P.T. Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft http://www.pt-magazin.de. „Der zuständige EU-Kommissar hat als Reaktion darauf ja selbst noch einmal deutlich gesagt, dass dieses Schreiben kein grünes Licht bedeutet. Ich warte nun mit Spannung auf die nächsten Gespräche der Regierungschefs. Unsere Tür für die anderen Bundesländer bleibt offen.“

Nach Informationen des Hamburger Abendblattes http://www.abendblatt.de prüfen auf Druck der FDP nun auch andere Bundesländer das Kieler Sportwetten-Modell. Der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki sehe sein Land sogar schon vor dem Sieg, weil ein Staatsvertrag nur dann in Kraft tritt, wenn mindestens 13 Länderparlamente zustimmen. Er erinnerte daran, dass der Staatsvertrag bis zum 30. Juni dieses Jahres unter Dach und Fach sein müsse.

FDP-Fraktionen wollen europarechtskonforme Diskussionsgrundlage schaffen

Während im Kieler Innenministerium derzeit 21 Anträge „schmoren“ (16 beziehen sich auf Sportwetten, fünf auf Online-Spiele wie etwa Poker), wollen insbesondere liberale Politiker in den Ländern das Ruder herumreißen, damit nicht nur der hohe Norden von einer EU-konformen Regulierung profitiert. „Das Gesetz der schwarz-gelben Koalition in Kiel ist das bisher einzig vernünftige Modell“, sagte Hessens FDP-Fraktionschef Florian Rentsch. Der Hesse ist zugleich auch Sprecher aller FDP-Fraktionsvorsitzenden in Bund, Ländern und Europa. Die FDP-Fraktionen in den Ländern prüften nun, eigene Gesetzesentwürfe vorzulegen und damit eine europarechtskonforme Diskussionsgrundlage zu schaffen. Für das Verbot von Online-Spielen gebe es keine Begründung, so Rentsch. Dazu hätte es nicht erst der EU-Kommission bedurft, um dies noch einmal festzustellen.

Auch Experten aus der Wissenschaft halten es für hoch problematisch, dass der Entwurf für einen neuen Staatsvertrag eine unterschiedliche Behandlung von Online-Poker und Online-Sportwetten vorsieht. Der EU-Kommission zufolge ist aber eine Ungleichbehandlung von Glücksspielen mit ähnlichem Suchtpotential nicht gerechtfertigt, da es keine Belege und wissenschaftlichen Grundlagen für diese Ungleichbehandlung gibt. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie http://www.it-tuv.com/news/online-poker-texas.html des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten http://www.forschung-gluecksspiel.com im Auftrag der neutralen und unabhängigen TÜV TRUST IT GmbH Unternehmensgruppe TÜV AUSTRIA beweist: Online-Poker Texas Hold’em birgt – wie die Sportwette auch – nur mittleres Risiko. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es umso unverständlicher, dass Online-Poker in Deutschland - mit Ausnahme des Bundeslandes Schleswig-Holstein - bis heute nicht reguliert ist. „Trotz dieses Verbots ist der deutsche Markt für Online-Poker der zweitgrößte der Welt. Etwa zehn Prozent alle online Pokerspielenden kommen aus Deutschland“, so ein Befund der Studie.

Setzen sich die besseren Argumente aus Kiel auch deutschlandweit durch?

„Die Studie bestätigt sicherlich eher unser Modell“, so CDU-Politiker Arp. „Entscheidend ist für mich jedoch etwas anderes: Ausgerechnet im größten und am schnellsten wachsenden Glücksspielmarkt – dem Internet – findet dieses völlig abseits jeglicher staatlicher Kontrolle und jeglichen staatlichen Einflusses statt. Weil dieser Markt in Deutschland bislang ignoriert wurde, hat der Staat keine Möglichkeit, für Spielerschutz und Suchtprävention zu sorgen. Das ist das eigentliche Problem, das wir ändern wollen. Ich nehme wahr, dass zumindest in Hessen und Niedersachsen Bewegung in die Sache kommt und bin überzeugt, dass sich unsere besseren Argumente am Ende deutschlandweit durchsetzen werden.“

Auch der niedersächsische Wirtschaftsminister Jörg Bode (FDP) hält den Staatsvertragsentwurf in der jetzigen Form für gescheitert. Er befindet sich damit auf einer Linie mit dem Hannoveraner FDP-Fraktionsvorsitzenden Christian Dürr, der gegenüber dem P.T. Magazin erklärte: „Die EU-Kommission hat so reagiert, wie wir es erwartet haben: Die Kommission hält den Vertrag nicht für europarechtskonform. Die Beschränkung bei den Konzessionen ist europarechtlich nicht begründbar und hat auch mit Wettbewerb nichts zu tun. Deshalb gäbe es die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens. Wir müssen nun zügig sehen, wie wir einen rechtssicheren Weg hinbekommen. Da könnte ein Blick nach Schleswig-Holstein helfen. Dort wurde im Landtag ein Modell verabschiedet, dass mit dem Europarecht vereinbar ist. Hier wird zum Beispiel die Zahl der Anbieter eben nicht begrenzt. Es ist schade, dass sich die SPD-Länder nach wie vor einem europarechtskonformen Modell verweigern." Zumindest bei den Liberalen in den übrigen Ländern besteht offenbar wenig Lust, demnächst eine erneute „Ohrfeige“ aus Brüssel zu bekommen.

Hessens liberaler Fraktionschef Rentsch hat daher der FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz bereits vorgeschlagen, in den nächsten Wochen eigene Gesetzentwürfe zu prüfen, „die sich am bisher einzig vernünftigen Modell, nämlich dem in Schleswig-Holstein durch CDU und FDP bereits verabschiedeten Gesetz, orientieren“. Ob das Nord-Modell, so das Hamburger Abendblatt, bei dem Glücksspielanbieter unbegrenzt Lizenzen für Sportwetten und Online-Spiele beantragen können, doch noch zur Grundlage einer bundesweiten Regelung wird, könnte sich kommende Woche auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin entscheiden.

Träte dieser Fall ein, wäre ein jahrelanges Hick-Hack beendet. Dies könnten nicht nur die Landespolitiker auf der Habenseite verbuchen, da sie sich dann die erneute Demütigung durch Brüssel ersparen würden. Profitieren würden die Länder über ein Mehr an Steuereinnahmen und Arbeitsplätzen sowie an Spielerschutz. Schleswig-Holstein hat indes bereits mehrere Glücksspiel-Anbieter in Land geholt, vor allem als Sport-Sponsoren. Regulierung und moderate Liberalisierung, so könnte ein Fazit laut, ist besser als der Wildwuchs, der sich im jetzigen Staatsvertragsentwurf niederschlägt.
Pressekontakt:
Andreas Schultheis || Text & Redaktion
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Tel.: 0 27 42 96 75 27 || mobil: 0171 49 41 64 7
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Samstag, 24. März 2012

Mega-Lotto: Erster Euro-Jackpot nicht geknackt

Der mit Spannung erwartete «Eurojackpot» ist bei der ersten Ziehung nicht geknackt worden. Die Ziehung in Helsinki ging nach Angaben der federführenden Gesellschaft Westlotto reibungslos über die Bühne. Jedoch hatte keiner der Millionen Tipper in den sieben beteiligten Ländern die richtige Kombination.
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Der mit Spannung erwartete „Eurojackpot“ ist zum Auftakt nicht geknackt worden.
Keiner der Millionen Tipper aus sieben Ländern traf die richtigen acht Zahlen. Der 10-Millionen-Jackpot wird jetzt weiter wachsen. Erste Ziehung beim „Euro-Lotto“: „Eurojackpot“ bei der Premiere nicht geknackt - weiter lesen auf  FOCUS Online

"Für das herkömmliche Lottospiel müsste man 2,6 Millionen Jahre spielen, um den Jackpot zu bekommen", sagt der Hamburger Wirtschaftswissenschaftler Michael Adams, "für den Eurojackpot nur noch 1,1 Millionen." Prof. Adams, Direktor des Instituts für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg, gehört zum Fachbeirat Glücksspielsucht der Bundesländer, der den Eurojackpot abgelehnt hat, weil er seiner Ansicht nach eher süchtig macht als das alte Lottospiel. "Der hohe Eurojackpot", sagt er, "vernebelt die geringe Gewinnwahrscheinlichkeit."   weiterlesen

Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zeigt: Je größer der Jackpot ist, desto mehr Menschen lassen sich zum Mitspielen verführen. Obendrein bleiben sie ausdauernder dabei.


„Angesprochen fühlen sich von der Lotterie besonders junge Neueinsteiger. Der klassische Lottospieler bleibt lieber bei seinen Zahlen“, hat Bernd Schlippe in den vergangenen Tagen festgestellt.  weiterlesen

Für die Lotterien aber bedeuten die Extrem-Jackpots deutlich mehr Einnahmen. Bei einem hohen Jackpot im klassischen Lotto konnten die Lotteriegesellschaften schon eine Umsatzsteigerung von 642 Prozent verzeichnen.
Auch Ilona Füchtenschnieder, Vorsitzende des Fachverbandes Glücksspielsucht, sieht die neue Lotterie mit Besorgnis. "Durch den Eurojackpot werden Menschen in den Glücksspielmarkt reingezogen", sagt sie, "da bleiben immer welche hängen."  weiterlesen

Der "Eurojackpot" wird die zweite große staatliche Lotterie in Deutschland sein. Westlotto geht zum Start von einem Umsatz von rund 23 Millionen Euro aus. Die Hälfte der Erlöse soll zurück an die Tipper fließen, rund 40 Prozent könnten als Fördergelder an die Länder abgeführt werden. weiterlesen

Vor dem Start des „Eurojackpot“ gab es Risikogutachten.   weiterlesen

„Gezieltes Anfüttern“, nennt Professor Michael Adams vom Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Hamburg deshalb die Strategie mit den Jackpots. „Die Jackpots wirken psychologisch. Sie feuern die Fantasie an und sind die Dynamos der Spielsucht.“
Doch warum will der Staat eine zweite Lotterie unbedingt haben? Die Antwort ist banal: Er will damit Geld verdienen. Allein 17 Prozent der Spieleinsätze fließen in die Steuerkassen, nur die Hälfte wird wieder an die Spieler ausgeschüttet.
Die Werbung für die Jackpots der neuen Lotterie hält Michael Adams für verantwortungslos: „Den Menschen zu suggerieren, die Gewinnchancen ständen hoch, ist blanke Augenwischerei. Damit macht sich der Staat zum Verkäufer falscher Hoffnungen.“  weiterlesen


540 Millionen US- Dollar -
Weltrekord-Jackpot
löst Lottofieber in den USA aus

Mit 540 Millionen US- Dollar (rund 377 Mio. Euro) wird heute von "Mega Millions" der größte Jackpot der Weltgeschichte ausgespielt. In allen Annahmestellen wird eine erhöhte Nachfrage nach Teilnahmescheinen verzeichnet, im Verlauf des Tages wird mit einem Rekordansturm gerechnet.  weiterlesen



Eurojackpot-Start der neuen Lotterie bleibt unter den Erwartungen
Der neue Eurojackpot ist zur ersten Ziehung schwächer gestartet als erwartet. Bei der neuen Lotterie machen sieben Länder mit.
Westlotto: Mittelfristig Spieler erreichen, die nicht bei «6 aus 49» tippen
Mit dem neuen Glücksspiel wollen die Lotterien auch Umsatzrückgänge bei klassischen Spielen wie «6 aus 49» abfedern.
Das ist aber auch nicht unser Ziel», sagte der Sprecher. «Wir wollen mittelfristig die Spieler erreichen, die nicht »6 aus 49» spielen.» Vor allem Online-Spielern wollten die Lotterien eine legale Alternative anbieten, sobald das nach dem neuen Glücksspielvertrag möglich sei. Der Vertrag soll zum 1. Juli in Kraft treten. weiterlesen


Lotterie Eurojackpot lockt jüngere Spieler mit Millionengewinnen

Die bundesweite Kampagne zum Lotterie-Start, die Print-, Hörfunk- und Außenwerbung umfasst, läuft noch bis Anfang Mai.
Sie soll die Altersgruppe der 20- bis 50-Jährigen ansprechen, die für die traditionelle Lotterie "6 aus 49" meist nichts mehr übrig haben. weiterlesen


Um sich langfristig die Milliardengewinne zu sichern, hatten die Länder kurzerhand den Schutz der Bevölkerung vor Spielsucht zum politischen Staatsziel erklärt.
Genau an dieser Stelle wird das Glücksspielsucht-Dilemma deutlich: Auch wenn niemand ernsthaft glaubt, dass man mit einer neuen Mega-Lotterie die Glücksspielsucht-Vorbeugung stärkt, so muss dafür dennoch das geltende Recht des Werbeverbotes für Glücksspiel beachtet werdenQuelle


Mit dem neuen Eurojackpot wird die Notwendigkeit eines Monopols konterkariert!

Das OVG NRW hat sich mit dem Urteil (4 A 17/08) vom 29.09.2011 ausführlich mit der Werbepraxis der staatlichen Glücksspielanbieter auseinandergesetzt und unter der Rn 49 festgestellt:
"Die Monopolregelung ist schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen."
(vgl. OVG Koblenz vom 13.03.2012)

Die Lotto-Branche fordert nun, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden. 
Quelle


EuGH: Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, das Maßnahmen, die nicht dazu beitragen die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, Anreize zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt. (Winner Wetten C-409/06, Rn 68)

Beschränkungen der Grundfreiheiten im Bereich des Glücksspiels müssen effektiv dem Ziel dienen die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu vermindern, und nicht dazu, eine Finanzierungsquelle zu erschließen.

Beschränkungen dürfen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen - und nicht finanziellen Interessen ! Quelle 

Der Bundestag: Ausschuss für Gesundheit - 21. März 2012: Glücksspielsucht

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Was ist Sucht?
Eine berechtigte Frage. Was ist Sucht und wo fängt sie an? In unserem heutigen Sprachgebrauch ist das Wort "Sucht" ein sehr geläufiges. Jeder nutzt es, aber meist mit unterschiedlicher Intention.
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Glücksspiele – unterschiedlich riskant
Die Spielsucht ist nicht die teuerste Suchterkrankung, sondern, und das gilt nicht nur in Deutschland, "mit weitem Abstand die Abhängigkeit von Alkohol oder Nikotin".   weiterlesen 

Wirtschaftswissenschaftler kritisiert Eurojackpot


zuletzt aktualisiert: 28.03.2012