Samstag, 26. Dezember 2009

Weihnachtsgrüße

Wir wünschen allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

Fröhliche Weihnachten
und einen guten

Rutsch ins Neue Jahr

Ihr Volker Stiny von winyourhome.de/braincontest.org


Hausgewinnspiel Baldham geht in die nächste Runde

Die 5. Spielrunde (deutsch) und die 4. Spielrunde (englisch) wurden am 23.12.2009 gestartet - um baldige Teilnahme wird gebeten.
Die 5. Runde (englisch) wird gerade vorbereitet.
Noch werden Neuanmeldungen angenommen. Helfen Sie mit, auch in Deutschland einen neuen Immobilienmarkt zu schaffen, wie dies in vielen anderen Ländern bereits üblich ist. Ein Informationsforum wird gerade eingerichtet.

Donnerstag, 24. Dezember 2009

Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages wird konkret

Dezember 24, 2009, Lisa Horn
Schon Ende Oktober 2009 hat sich Schleswig-Holstein gegen den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag ausgesprochen. Jetzt folgen dem Bundesland auch Bremen, das Saarland, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Berlin. Das würde heißen, dass die Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrages ab 2011 nicht mehr gewährleistet ist – denn stimmen weniger als 13 Länder für die Fortsetzung der Gesetzesnovelle, wird diese nicht weitergeführt. Es käme zu neuen Bestimmungen.

Schon seit seinem in Kraft treten, seit dem 1.1.2008, sorgt der "Neue Deutsche Glücksspielstaatsvertrag" für Aufregung. Die Auslegung des Gesetzes obliegt den Ländern, und diese wissen nicht so recht, wie man damit denn nun umgehen sollte. Die einen nehmen es gelassen, ganz nach dem Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter", Länder wie Nordrhein-Westfalen legen da schon eine strengere Gangart vor, wollen gezielt Poker-, Wett- oder Glücksspiel-Anbieter deutschlandweit verbieten. Doch immer mehr Länder sehen die Rechtfertigung für ein staatliches Monopol nicht mehr gegeben.

Die kritischen Stimmen vermehren sich, ganz offen spricht sich der Ministerpräsident Schleswig-Holsteins, Peter Harry Carstensen, gegen den "Neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag" aus: "Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden." Und zielt als neue Lösung auf ein Konzessionsmodell ab, das effektiv Jugendschutzbeschränkungen und Spielerschutz gewährleisten soll. Carstensen meint damit nicht nur Betriebe, sondern auch Online Poker, denn die bisherigen Internet-Sperren oder –Kontrollen hätte nichts gebracht. Und so meint Carstensen weiter: "Diesen unkontrollierten Angeboten aus dem Ausland sollen wieder staatlich kontrollierte Angebote im Internet auf der Grundlage von in Deutschland erteilten Erlaubnissen entgegengesetzt werden."

Neben den Spielerschutzmaßnahmen geht es hier natürlich auch um Geld, viel Geld. Denn durch den "Neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag" schrumpften die Einnahmen der Länder beträchtlich. Und die, aus dem Glücksspiel, lukrierten Steuergelder werden für Sport- und Sozial-Förderung verwendet. Jetzt fehlt das Geld und die Töpfe der Fördergelder schrumpfen.

Was sagt der Bund zu den Meinungen aus den Ländern? Der will sich, wie es scheint, aus allem raus halten. So zumindest Bundesminister für Inneres, Thomas de Maizière, von der CDU – er will kein generelles Wett- und Glücksspielverbot in Deutschland. Das teilte er letzte Woche beim Bundestags-Sportausschuss mit. Das sei eine Sache der Länder und wäre eine "Kriegserklärung an die Länder".

Nachdem sich nun immer mehr Länder nicht mehr dem bestehenden Glücksspielstaatsvertrag beugen möchten, besteht konkrete Hoffnung, dass mit 2011 eine überarbeitete Novelle auf dem Tisch liegen könnte und es zu neuen Verhandlungen käme.

Quelle: pokernews.com/

Zwei Millionen Deutsche bei Online-Glückspielen



Landgericht Braunschweig spricht Sportwettvermittler Schadensersatzanspruch wegen Strafverfolgungsmaßnahmen zu  
Urteil vom 27. März 2009
In einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Klageverfahren vor dem Landgericht Braunschweig hat dieses mit Urteil vom 27. März 2009 (Az.: 4 O 1600/08) einem Sportwettvermittler den eingeklagten Schadensersatz in Höhe von über 8.000,- EUR vollumfänglich zugesprochen, welchen das Land Niedersachsen nunmehr an den Sportwettvermittler zu zahlen hat.

Gegen den Sportwettvermittler war im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels, § 284 StGB, eingeleitet worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten die Durchsuchung der betriebenen Wettbüros sowie die Beschlagnahme von notwendigem Betriebsvermögen. Nachdem das Landgericht Göttingen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, wurden die beschlagnahmten Gegenstände wieder freigegeben. Für die erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme) stellte das Landgericht Göttingen die Entschädigungspflicht nach dem Strafentschädigungsgesetz fest.

Der Sportwettvermittler hat im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens die ihm infolge der Beschlagnahme der Betriebsmittel und der daraufhin erfolgten Schließung der Wettbüros entstandenen Schäden geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die bis zur nächstmöglichen Beendigung der jeweiligen Mietverhältnisse aufgelaufenen Mietzinsverbindlichkeiten.

Die Staatsanwaltschaft lehnte zunächst den Anspruch mit der Begründung ab, der Schaden sei nicht aufgrund der Beschlagnahme der Betriebsmittel erfolgt, sondern resultiere "aus dem Mietvertrag" (!).

Dieser äußerst zweifelhaften Rechtsauffassung folgte das Landgericht Braunschweig auf die diesseits für den Sportwettvermittler erhobene Klage nicht, sondern stellte fest, dass der geltend gemachte Schaden in vollem Umfang zu ersetzen ist.

Damit ist erneut einem durch die Kanzlei Bongers vertretenen Sportwettvermittler ein Schadenersatzanspruch zugesprochen worden.

Auch hier wird wieder deutlich, welche Schadenersatzrisiken Behörden eingehen, wenn sie – trotz offener Rechtslage und gemeinschaftsrechtlicher Bedenken - straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen durchführen, die zur Schließung derartiger Betriebsstätten führen. Da auch seit Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages mehr als 25 Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, mehrere Strafgerichte und nicht zuletzt die Europäische Kommission auf die Gemeinschaftswidrigkeit dieses Gesetzes verweisen, ist das Risiko, welches Behörden teilweise durch vollzogene Schließungsmaßnahmen eingehen, geradezu unkalkulierbar, zumal die wirtschaftlichen Schäden der Betreiber in den meisten Fällen deutlich höher liegen und letztlich aus Steuergeldern deren Schäden auszugleichen sein werden.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers

Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg
Tel: 0 61 72 / 10 14 01
Fax: 0 61 72 / 10 14 02
E-Mail: info@ra-bongers.de


Lizenzen für private Anbieter

Öffnung des Wettmarktes soll 750 Millionen Euro bringen

Frankfurt/Main (sid). Die Liberalisierung des Sportwettenmarktes und die Vergabe von Lizenzen an private Anbieter würden nach Angaben eines Wirtschaftsinstituts den Bundesländern Einnahmen in Höhe von rund 750 Millionen Euro garantieren. CDU-Politiker Hans-Jörg Arp, Landtagsabgeordneter in Schleswig Holstein sagte der Sport Bild, dies sei die Schätzung des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung in München. Schleswig-Holstein hatte bereits vor zwei Wochen angekündigt, bis zum Jahresende aus dem Glücksspielstaatsvertrag aussteigen zu wollen. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vertrag zementiert das Monopol des Staates bei Sportwetten (Oddset) sowie Glücksspielen und schließt private Konkurrenz aus. Vor allem die rechtliche Begründung, durch das Verbot privater Anbieter die Glücksspielsucht bekämpfen zu wollen, gerät seither immer stärker unter Beschuss.

Quelle: www.rp-online.de/
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Gerichtshof der Europäischen Union - Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen
C-203/08 und C-258/08 (Auszug)

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen.

Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen



PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/09
Luxemburg, den 17. Dezember 2009

Gerichtshof der Europäischen Union
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08
The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen

Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.

Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.

Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.

Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.

Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.

Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können. Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.

Dazu hat der Generalanwalt erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.

Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen, dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.

Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.

Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
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1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto).
2 – Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09

www.curia.europa.eu
Rechtssache C-203/08 und C-258/08



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
3. Juni 2010(*)
„Art. 49 EG – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Glücksspiele – Betrieb von Glücksspielen über das Internet – Regelung, die eine Erlaubnis einem einzigen Veranstalter vorbehält – Weigerung, einem Veranstalter, der bereits in anderen Mitgliedstaaten über eine Erlaubnis verfügt, eine Betriebserlaubnis zu erteilen – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Kontrolle jeder konkreten Maßnahme zur Durchführung der nationalen Regelung“
In der Rechtssache C‑258/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2008, in dem Verfahren
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd,
Ladbrokes International Ltd
gegen
Stichting de Nationale Sporttotalisator
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        der Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und der Ladbrokes International Ltd, vertreten durch W. Hoyng und M. Meulenbelt, advocaten, beauftragt von S. Kon und M. Evans, Solicitors,
–        der Stichting de Nationale Sporttotalisator, vertreten durch E. Pijnacker Hordijk, J. van Manen und M. van Wissen, advocaten,
–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
–        der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck, advocaat,
–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte,
–        der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
–        der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,
–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
–        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
–        der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås und K. Moe Winther als Bevollmächtigte,
–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa, A. Nijenhuis und S. Noë als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 2009
folgendes
Urteil
1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 EG.
2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting de Nationale Sporttotalisator, einer Stiftung niederländischen Rechts (im Folgenden: De Lotto), und den im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd (im Folgenden: Ladbrokes-Unternehmen) wegen des möglicherweise vorschriftswidrigen Verhaltens der Ladbrokes-Unternehmen auf dem niederländischen Glücksspielmarkt.
 Rechtlicher Rahmen
3        Art. 1 des Gesetzes über Glücksspiele (Wet op de kansspelen, im Folgenden: Wok) bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts Va dieses Gesetzes ist es verboten,
a.      die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Preis- oder Prämienwettbewerb zu bieten, wenn die Ermittlung der Gewinner allein dem Zufall überlassen bleibt, den die Teilnehmer im Allgemeinen nicht entscheidend beeinflussen können, es sei denn, dass eine entsprechende Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist;
b.      ohne eine Erlaubnis nach diesem Gesetz die Teilnahme an einer unter Buchst. a genannten Veranstaltung oder einer entsprechenden Veranstaltung in Europa außerhalb des Königreichs der Niederlande zu fördern, oder zu diesem Zweck zur Veröffentlichung oder Verbreitung bestimmte Dokumente vorzuhalten; …“
4        Art. 16 Wok sieht vor:
„1.      Der Minister der Justiz und der Minister für Wohlfahrt, Gesundheit und Kultur können unter Berücksichtigung der Interessen gemeinnütziger Einrichtungen insbesondere auf dem Gebiet des Sports und der Körpererziehung, der Kultur, der gesellschaftlichen Wohlfahrt und der Gesundheit der Bevölkerung einer juristischen Person mit vollständiger Rechtsfähigkeit für eine von ihnen zu bestimmende Zeit eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten erteilen.
2.      Der Ertrag einer Wette ist … für die Zwecke zu verwenden, die die juristische Person mit der Veranstaltung und Annahme von Sportwetten fördern will.
3.      Mindestens 47,5 % der Gesamterträge, die mit den nach diesem Abschnitt und nach Abschnitt IVa veranstalteten Glücksspielen erzielt und auf der Grundlage eines Kalenderjahrs berechnet werden, sind für die Gewinnausschüttung bestimmt. …“
5        In Art. 21 Wok heißt es:
„1.      Die in Art. 16 genannten Minister erlassen Vorschriften über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten.
2.      Diese Vorschriften regeln insbesondere
a.      die Zahl der zu veranstaltenden Wetten,
b.      die Ermittlung der Ersatzergebnisse und das Gewinnschema,
c.      die Verwaltung und Deckung der mit der Veranstaltung verbundenen Kosten,
d.      die Verwendung der Erträge der veranstalteten Wetten,
e.      die Satzung und die Geschäftsordnung der juristischen Person,
f.      die staatliche Aufsicht,
g.      den Aufbau des von der juristischen Person jährlich vorzulegenden Berichts über ihre Tätigkeiten und deren finanzielle Ergebnisse sowie die Art und Weise der Veröffentlichung dieses Berichts.“
 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6        Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen.
7        Aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass in den Niederlanden keine Möglichkeit besteht, Glücksspiele interaktiv über das Internet anzubieten.
8        De Lotto ist eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto und Zahlenspielen ist. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen.
9        Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Ferner bieten sie die Möglichkeit, über eine gebührenfreie Telefonnummer an von ihnen veranstalteten Wetten teilzunehmen. Diese Unternehmen üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus.
10      De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die sie nicht über die nach der Wok erforderliche Zulassung verfügten, wandte sich an den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank Arnhem (Gericht erster Instanz Arnhem), um den Unternehmen aufzugeben, dies abzustellen.
11      Mit Urteil vom 27. Januar 2003 gab der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter diesem Antrag statt und gab den Ladbrokes-Unternehmen auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu ihrer Website für in den Niederlanden ansässige Personen zu sperren und diese daran zu hindern, telefonisch an Wetten teilzunehmen. Diese Maßnahmen wurden mit den Urteilen des Gerechtshof te Arnhem (Berufungsgericht Arnhem) vom 2. September 2003 und des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof) vom 18. Februar 2005 bestätigt.
12      Am 21. Februar 2003 erhob De Lotto außerdem Klage gegen die Ladbrokes-Unternehmen bei der Rechtbank Arnhem. De Lotto beantragte, die von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gegen die Unternehmen verhängten Zwangsmaßnahmen zu bestätigen. Mit Urteil vom 31. August 2005 gab die Rechtbank der Klage von De Lotto statt und gab den Unternehmen unter Androhung einer Geldbuße auf, die Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu Glücksspielen über das Internet und das Telefon für in den Niederlanden ansässige Personen aufrechtzuerhalten. Auf die Bestätigung dieses Urteils mit Urteil des Gerechtshof te Arnhem vom 17. Oktober 2006 hin legten die Ladbrokes-Unternehmen Kassationsbeschwerde an das vorlegende Gericht ein.
13      Da der Hoge Raad der Ansicht ist, dass die Auslegung des Unionsrechts erforderlich ist, um ihm die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.      Erfüllt eine auf die Lenkung der Spielleidenschaft in bestimmte Bahnen gerichtete, restriktive nationale Glücksspielpolitik, die tatsächlich dazu beiträgt, dass die mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziele, nämlich die Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung, erreicht werden, indem sie dafür sorgt, dass dank des regulierten Angebots von Glücksspielen der Umfang des Spielens (viel) begrenzter bleibt, als es ohne das nationale Regulierungssystem der Fall wäre, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere im Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C‑243/01, Slg. 2003, I‑13031), aufgestellte Voraussetzung, dass die Wetttätigkeiten durch diese Politik in kohärenter und systematischer Weise begrenzt werden, auch wenn dem oder den Inhabern der Genehmigung erlaubt ist, ihr Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Glücksspiele attraktiver zu machen, das Augenmerk einer breiten Öffentlichkeit durch Werbung auf ihr Glücksspielangebot zu lenken und so (potenzielle) Spieler von dem illegalen Angebot von Glücksspielen fernzuhalten (vgl. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnr. 55 a. E.)?
2.      a)     Hat, wenn eine nationale Regelung der Glücksspielpolitik mit Art. 49 EG vereinbar ist, das nationale Gericht bei ihrer Anwendung in einem konkreten Fall stets zu untersuchen, ob die zu erlassende Maßnahme, wie etwa die Anordnung, eine Website für die Teilnahme Gebietsansässiger des betroffenen Mitgliedstaats an den dort angebotenen Glücksspielen durch eine hierfür verfügbare Software unzugänglich zu machen, unter den konkreten Umständen des Falles als solche an und für sich die Voraussetzung erfüllt, dass sie den zur Rechtfertigung der nationalen Regelung geltend gemachten Zielen tatsächlich Rechnung trägt, und ob die sich aus dieser Regelung und ihrer Anwendung ergebende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung dieser Ziele nicht unverhältnismäßig ist?
         b)     Macht es für die Beantwortung der Frage 2a einen Unterschied, wenn die zu erlassende Maßnahme nicht im Rahmen der Anwendung der nationalen Regelung von der Behörde beantragt und auferlegt wird, sondern im Rahmen eines Zivilverfahrens, in dem die mit der erforderlichen Genehmigung tätige Veranstalterin von Glücksspielen beantragt, die Maßnahme auf der Grundlage einer nach bürgerlichem Recht ihr gegenüber begangenen unerlaubten Handlung anzuordnen, die darin besteht, dass die Gegenpartei die betreffende nationale Regelung missachtet und sich damit einen unlauteren Vorsprung vor der mit der erforderlichen Genehmigung tätigen Partei verschafft?
3.      Ist Art. 49 EG so auszulegen, dass bei Anwendung dieser Bestimmung die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund des in diesem Mitgliedstaat geltenden geschlossenen Genehmigungssystems für das Anbieten von Dienstleistungen bei Glücksspielen nicht verbieten kann, dass ein Dienstleistungsanbieter, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen über das Internet erteilt worden ist, diese Dienstleistungen auch im erstgenannten Mitgliedstaat über das Internet anbietet?
 Zu den Vorlagefragen
 Zur ersten Frage
14      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und tatsächlich zur Verwirklichung dieser Ziele beiträgt, davon ausgegangen werden kann, dass sie Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.
15      Art. 49 EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Dienstleistungsfreiheit gilt sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch zugunsten des Dienstleistungsempfängers (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16      Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Veranstaltung und die Bewerbung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, stellt eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs dar (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 52, sowie vom heutigen Tag, Sporting Exchange, C‑203/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 24).
17      Zu prüfen ist jedoch, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 55 EG auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 55).
18      Art. 46 Abs. 1 EG lässt Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt, die diese Beschränkungen ebenfalls rechtfertigen können, wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 56).
19      In diesem Kontext können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (Urteile Gambelli u. a., Randnr. 63, sowie Placanica u. a., Randnr. 47).
20      Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele ihrer eigenen Wertordnung entsprechend festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen, insbesondere an ihre Verhältnismäßigkeit, genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., Randnr. 48, sowie Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 59).
21      Im Einzelnen müssen die Beschränkungen, die auf die in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Gründe gestützt werden, geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 67).
22      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile Gambelli u. a., Randnr. 75, sowie Placanica u. a., Randnr. 58).
23      Im vorliegenden Fall ist dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht die mit der Wok verfolgten Ziele klar angibt, nämlich den Verbraucherschutz durch Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung, und dass es der Auffassung ist, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung diesen Zielen tatsächlich entspricht und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht.
24      Das vorlegende Gericht hat allerdings insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese zwar die in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele verfolgt, gleichzeitig aber den Wirtschaftsteilnehmern, die in den Niederlanden über eine ausschließliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügen und zu denen De Lotto gehört, erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.
25      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, dass die zugelassenen Veranstalter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).
26      Zwar wird in den Gründen des Urteils Placanica u. a. nur auf das Ziel der Bekämpfung der Kriminalität im Glücksspielsektor Bezug genommen, während die niederländische Regelung im Ausgangsverfahren auch die Eindämmung der Spielsucht bezweckt, doch sind diese beiden Ziele in ihrer Gesamtheit zu würdigen, weil sie sich auf den Schutz der Verbraucher sowie den Schutz der Sozialordnung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C‑124/97, Slg. 1999, I‑6067, Randnr. 33, sowie vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C‑67/98, Slg. 1999, I‑7289, Randnr. 31).
27      Es obliegt dem vorlegenden Gericht, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung dadurch, dass sie die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis ermächtigt, neue Spiele anzubieten und Werbung zu treiben, als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.
28      Sollte sich herausstellen, dass das Königreich der Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem es den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bietet, um vor allem Mittel zu beschaffen, und dass die Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus zugelassenen Glücksspielen deshalb keine nützliche Nebenfolge, sondern der eigentliche Grund der von diesem Mitgliedstaat betriebenen restriktiven Politik ist, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt und daher nicht geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten.
29      Im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.
30      Da nämlich das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken.
31      Sollte, wie De Lotto in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Nachfrage nach Glücksspielen in den Niederlanden, insbesondere im Bereich des heimlichen Angebots, bereits erheblich zugenommen haben, ist dies zu berücksichtigen.
32      Die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung soll nicht nur Betrug und andere Straftaten im Glücksspielbereich bekämpfen, sondern auch den Verbraucherschutz gewährleisten. Somit muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem Erfordernis einer kontrollierten Expansion der zugelassenen Glücksspiele, um das Glücksspielangebot für die Öffentlichkeit attraktiv zu machen, und der Notwendigkeit, die Spielsucht der Verbraucher so weit wie möglich zu verringern.
33      Bei dieser Prüfung könnten sich bestimmte Anhaltspunkte, die sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten entnehmen lassen, als hilfreich erweisen.
34      Nach der Entscheidung von 2004 über die ausschließliche Zulassung von De Lotto für die Veranstaltung von Sportwetten trägt diese „Stiftung dafür Sorge, dass die Tätigkeiten der Kundenwerbung und der Werbung zurückhaltenden und ausgewogenen Inhalts sind, und sie achtet insbesondere darauf, dass die übermäßige Teilnahme an nach dieser Entscheidung veranstalteten Glücksspielen eingedämmt wird“.
35      Darüber hinaus hat der niederländische Justizminister mit Schreiben vom 23. Juni 2004 die Zulassungsinhaber aufgefordert, „die Zahl der Werbenachrichten stark einzuschränken und dieser restriktiven Werbepolitik dadurch Form und Inhalt zu geben, dass sie für die Glücksspielveranstalter einen Verhaltens- und Werbekodex erarbeiten, der für alle Veranstalter gelten soll“. Dieser Kodex ist in den Niederlanden am 15. Februar 2006 in Kraft getreten.
36      Diese Gesichtspunkte könnten den Willen der nationalen Behörden belegen, die Expansion der Glücksspiele in den Niederlanden in engen Grenzen zu halten.
37      Das vorlegende Gericht muss jedoch prüfen, ob die Entwicklung des Glücksspielmarkts in den Niederlanden erkennen lässt, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats die Expansion der Glücksspiele sowohl hinsichtlich des Umfangs der von den Inhabern einer ausschließlichen Erlaubnis durchgeführten Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele durch diese Veranstalter wirksam kontrollieren und damit die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele angemessen miteinander in Einklang bringen.
38      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass bei einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und wirksam zur Erreichung dieser Ziele beiträgt, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die illegalen Spieltätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können, dem eine Expansion der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen kann, und ob diese Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht.
 Zur zweiten Frage
39      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht im Hinblick auf die Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung des mit dieser verfolgten Ziels geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, ob diese Frage anders zu beantworten ist, wenn die zu erlassende Maßnahme nicht von den Behörden, sondern von einem Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens beantragt wird.
40      Wie in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, obliegt es den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, die eine im Vertrag verankerte Grundfreiheit beschränken, zur Erreichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele, die diese Rechtsvorschriften rechtfertigen könnten, geeignet sind und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind.
41      Der zweiten Frage liegt die Annahme zugrunde, dass die niederländische Glücksspielregelung mit Art. 49 EG vereinbar ist.
42      Im Ausgangsverfahren beruht die Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs unmittelbar auf den Bestimmungen der Wok, da sie die Veranstaltung und die Bewerbung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft, die es allen anderen – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
43      Eine Maßnahme zur Durchführung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung, wie die von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter an die Ladbrokes-Unternehmen gerichtete Anordnung, für in den Niederlanden ansässige Personen den Zugang zu ihrer Website zu sperren und es ihnen unmöglich zu machen, telefonisch an Wetten teilzunehmen, ist unerlässlich für den Schutz, den dieser Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet im Glücksspielbereich gewähren will, und kann daher nicht als eine zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen angesehen werden, die sich unmittelbar aus den Bestimmungen der Wok ergibt.
44      Diese Durchführungsmaßnahme stellt nämlich lediglich die praktische Wirksamkeit der niederländischen Glücksspielregelung sicher. Ohne eine solche Maßnahme würde dem in der Wok vorgesehenen Verbot jede Wirksamkeit fehlen, weil von den nationalen Behörden nicht zugelassene Wirtschaftsteilnehmer Glücksspiele auf dem niederländischen Markt anbieten könnten.
45      Da die vom nationalen Gericht angeordnete Durchführungsmaßnahme als solche nicht zu zusätzlichen Beschränkungen auf dem Markt führt, steht die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht in engem Zusammenhang mit der Prüfung, die das nationale Gericht im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Wok mit Art. 49 EG durchgeführt hat.
46      Unter diesen Umständen braucht, anders als die Ladbrokes-Unternehmen vortragen, nicht mehr geprüft zu werden, ob die Durchführungsmaßnahme wirklich durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, ob sie geeignet ist, die Ziele der Eindämmung der Spielsucht und der Betrugsbekämpfung zu erreichen, oder ob sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht.
47      Zudem ist es für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung oder auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen wurde.
48      Der Gegenstand dieses Rechtsstreits betrifft nämlich die Anwendung des Art. 49 EG, der dem Einzelnen Rechte verleiht, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, Slg. 1974, 1299, Randnr. 27, und vom 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007, I‑181, Randnr. 67).
49      Die nationalen Gerichte haben unabhängig davon, in welchem Verfahren sie befasst worden sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedstaat in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben können.
50      Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das nationale Gericht bei Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele nicht verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung der mit dieser verfolgten Ziele geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, sofern diese Maßnahme unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen und keine zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen enthält, die sich aus dieser Regelung ergibt. Für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung oder auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen wurde.
 Zur dritten Frage
51      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die die Veranstaltung und die Bewerbung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
52      Diese Frage stellt sich im gleichen rechtlichen Rahmen wie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache, in der das Urteil Sporting Exchange ergangen ist, und hat den gleichen Wortlaut.
53      Die Ladbrokes-Unternehmen machen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug und Spielsucht vorzubeugen. Wenn ein Mitgliedstaat die Veranstaltung von Glücksspielen beschränke, müsse er berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse, das die fragliche Beschränkung rechtfertige, bereits durch die Regeln geschützt werde, die der Mitgliedstaat aufgestellt habe, in dem der Dienstleister über eine Erlaubnis zum Betrieb solcher Spiele verfüge. Diese Kontrollen und die Garantien dürften nicht verdoppelt werden.
54      Dazu ist festzustellen, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, keine hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten bietet, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt, denen sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenübersehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 69).
55      Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 70).
56      Dass ein Veranstalter, der Glücksspiele über das Internet anbietet, vor allem deshalb keine aktive Verkaufspolitik im betreffenden Mitgliedstaat verfolgt, weil er dort keine Werbung treiben kann, steht nicht im Gegensatz zu den in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Erwägungen. Diese beruhen allein auf den Auswirkungen der bloßen Möglichkeit des Zugangs zu Glücksspielen über das Internet und nicht auf den möglicherweise unterschiedlichen Folgen eines aktiven oder passiven Angebots von Leistungen dieses Veranstalters.
57      Demnach kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 72).
58      Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
 Kosten
59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1.      Bei einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Eindämmung der Spielsucht und die Betrugsbekämpfung bezweckt und wirksam zur Erreichung dieser Ziele beiträgt, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, obwohl der oder die Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis berechtigt sind, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die illegalen Spieltätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können, dem eine Expansion der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen kann, und ob diese Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht.
2.      Bei Anwendung einer mit Art. 49 EG vereinbaren mitgliedstaatlichen Regelung über Glücksspiele ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahme, die die Einhaltung dieser Regelung sicherstellen soll, zur Erreichung der mit dieser verfolgten Ziele geeignet ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, sofern diese Maßnahme unerlässlich ist, um die praktische Wirksamkeit dieser Regelung sicherzustellen und keine zusätzliche Beschränkung gegenüber derjenigen enthält, die sich aus dieser Regelung ergibt. Für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörden zur Durchsetzung der nationalen Regelung oder auf Antrag eines Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der von ihm aus dieser Regelung hergeleiteten Rechte erlassen wurde.
3.      Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft und es allen anderen – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Unterschriften
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PARR: EuGH verkennt die Chancen des Internets und dreht die Zeit zurück
BERLIN. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:

Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf - wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.

Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.

Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass "die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können", ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.

Download der gesamten Pressemitteilung im PDF-Format

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Samstag, 28. November 2009

Hausgewinnspiele werden immer populärer

Erfolg für Hausverlosungen im Ausland - in Deutschland verboten! weiterlesen Auch ausländische Verlosungen sind in Deutschland verboten: VG Göttingen, Beschluss v. 12.11.2009, Bedenken von Liesching an Beschluss des VG Göttingen vom 12.11.2009 (Hausverlosung im Internet) Kommentar, Verfügung
Quiz-Bezirksregierung Düsseldorf verbietet Hausverlosung, Witten
Hausverlosung - Lotto mal anders verboten
Behörde warnt vor Teilnahme an Hausverlosung eines Eigenheim in Wilschdorf bei Dresden
Stadt Hamburg verbietet Internet-Hausverlosung - nun doch erlaubt?

Beispiele erfolgreich abgeschlossener Verlosungen:
Walter Egger gewann in Klagenfurt; Hamburger gewann Landhaus in England; Wiener gewann Traumhaus am Faakersee in Kärnten; Wiener gewann Luxusbungalow am Semmering; Nürnberger gewann Villa in der Karibik; Belgier gewann mit der Los Nummer 3929 bei der Hausverlosung Südafrika.
erfolgreich durchgeführte Verlosung in Deutschland: Gemeinde Rotenhain verlost Baugrundstück - Vater von elf Kindern gewinnt Bauplatz - scheinbar besteht keine Suchtgefährdung wenn eine Verlosung mit 6000 Losen zu je € 6,00 von einer Gemeinde durchgeführt wird ?
statt Hausquiz Kuhfladen-Roulette

Hausgewinnspiele die gem. einer Auslobung (§ 657 BGB) als Geschicklichkeitsspiel konzipiert sind und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegen werden dagegen in Deutschland immer populärer !
AG München: Rätselspiel im Internet ist Geschicklichkeitsspiel - Versprochener Preis ist daher verbindlich - Gewinnchance hängt nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen ab. Urteil vom 16.04.2009
BGH Urteil vom 9.7.09 zur Auslobung „FIFA Gewinnspiel“

Dammbach: Grundstück als Preis beim Schafkopfturnier?

Auch wenn rechtlich z. Zt. einiges in Bewegung kommt, so möchte ich potentiellen Nachahmern dringend raten, zunächst die weitere Rechtsentwicklung und das Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages abzuwarten.

In jedem Fall sollten Sie sich rechtzeitig von einem Fachanwalt für Glücksspielrecht beraten lassen.

"Entscheidend ist, ob der Gewinner durch eigenes Können und Wissen den Preis erkämpft oder letztlich doch Glück, sprich Zufall überwiegt" sagte am 25.10.2009 der Ministeriumssprecher Piorkowski im Tagesspiegel.

Regierungspräsidium Karlsruhe: "Hausverlosungen" sind verboten
Verlosungen von Häusern im Internet Hessen
Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Ihr Projekt auch mit den zuständigen Behörden abstimmen. Tipps für Nachahmer
Mehr zum GlüStV und RStV


Herzlichst
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de

-Schreiben an die Europäische Kommission vom 09.11.2009-

Volker Herbert Stiny
Kreuznacher Str. 6
14197 Berlin
mobil +49(0)162-9375882  
           

Europäische Kommission
Generalsekretariat
z.H. Frau Catherine Day
                                                                                        Berlin, den 9. November 2009
B-1049 Brüssel, Belgien
Via E-Mail voraus, Normalbief folgt


Beschwerde an die EUROPÄISCHE KOMMISSION wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechtes durch den Mitgliedstaat Deutschland wegen der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages

Betr.:    Anforderungsschreiben nach Artikel 226 EG-Vertrag IP/08/119, vom 31.1.2008, vom 19.5.2008, das Schreiben vom März 2007 sowie weitere Schreiben der EU
Bezug:    Beschwerden über den Verwaltungsgerichtsbeschluß vom 9.2.2009 Az.: M22S09.300 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den GlüStV und über die  behördliche Verfügung vom 27.1.2009 und vom 27.3.2009 (kein Glückspiel i.S. d GlüStV aber ein Gewinnspiel i.S. des § 58 i.V. mit § 8a RStV)
hier:    Durch die Rechtswidrigkeit obiger Maßnahmen wegen grober Mißachtung europäischen Rechts durch den Mitgliedstaat Deutschland wurde ein Strafverfahren gegen den Unterzeichner eingeleitet


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich formal Beschwerde ein und darf an die Kommission appellieren, dieses Anliegen mit höchster Priorität zu bearbeiten und ein weiteres Vertragsverletzungs-verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen Deutschland einzuleiten.

Hausverlosungen, Hausgewinnspiele oder Hauswettbewerbe  haben sich bereits weltweit etabliert nur Deutschland tut sich mit dieser anderen Art der Immoblienentäusserung sehr schwer wie behördliche Maßnahmen zeigen.

Dabei ist diese Art der Verwertung gerade in Krisenzeiten eine volkswirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit um Hausbesitzern eine Entschuldung zu ermöglichen, dem Staat zusätzliche Einnahmen über Transaktionssteuern zu verschaffen, gleichzeitig den Immobilienmarkt zu stabilisieren und die Beschäftigungslage bei Hard- und Softwareanbietern, Serviceprovidern, Webdesignern, Banken, Grafikern, in der Verwaltung, bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren und in der Gastronomie durch die Endveranstaltung zu verbessern, wodurch für den Staat wiederum Lohn- und Einkommensteuern sowie MwSt. anfallen.

Dem Besitzer wird der Vermögensverfall und ein Leben in Armut erspart. Der Staat erspart sich selbst die Kosten für Unterstützungszahlungen die sonst für die betroffenen Personen entstehen würden. Die Kreditnehmer können ihre Darlehen bei ihren Banken ausgleichen die z. Zt. oft nicht durch eine Zwangsverwertung abdeckt werden könnten.
Ein volkswirtschaflicher Schaden wird vermieden.

Grundsätzlich ist die Entäusserung einer Immobilie über ein Geschicklichkeitsspiel in jedem Fall ausserhalb des ohnehin umstrittenen GlüStV zulässig. Die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels als wirtschaftliche Tätigkeit fällt in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. zu der Veranstaltung von Glückspielen BverfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01). Auch nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Eigentumsrecht bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG (hier die Verwertung) der Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut. Dies gilt  auch, wenn  das Angebot durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet  ist.  (BVerfG, Urteile vom 4. April 1967 – 1 BvR 84/65 –, BVerfGE 21, 261 [267], und vom 18. Dezember 1968 – 1 BvL 5/64 u.a. –, BVerfGE 25, 1   [11]  m.w.N.;   zusammenfassend   Jarass,   a.a.O.,  Art.   12  Rn.   39,   64).

Leider gibt es in Deutschland keine Regelung die den Veranstaltern, den Teilnehmern und den Behörden (Glückspielaufsichtsbehörden, Landesmedienanstalten, Gewerbe- und Ordnungsämter), einen Rahmen vorgeben um Immobilienverwertungen über Geschicklichkeitsspiele ungehindert durchführen zu können.

Manche Behörden versuchen alles um die grundsätzliche Zulässigkeit, selbst bei einer Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel (z.B. eine monatelange Spieldauer eines Quizturnierspieles), bei dem spielentscheidend für den Gewinn oder Verlust im Sinne des § 3 Abs 1 GlüStV nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer ist, als unrechtmäßig darzustellen. 

Obwohl sich der Spielverlauf in der Spielaufmachung und Ablauf auch deutlich von den im § 8a / Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten vom 1.3.2009 beschriebenen Telefon-gewinnspielen (Telefon/SMS – Call-In.) unterscheidet, wird häufig der RStV angewandt.

So machte die Bezirksregierung Düsseldorf aus einem zulässigen Geschicklichkeitsspiel ein verbotenes Glückspiel mit der Behauptung, dass eine technisch begründete Übertragungsverzögerung oder ein Stromausfall spielentscheidend sei. (Pressemitteilung v. 2.2.2009 liegt bei) Oder beschränkte den Teilnahmebetrag auf max. 0,50 € indem es die für Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung anwandte. (Veröffentlichungen vom: 29.6.2009, 26.10.2009 und Mittelfranken vom 27.3.2009 liegen bei)

Die Europäische Kommission hatte bereits in mehreren Schreiben in den Jahren 07 und 2008  http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/119&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en  den Glückspielstaatsvertrag abgelehnt und ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht. http://www.cdu.ltsh.de/media/2007-10-10_Pressemeldung_452.pdf

Nach wie vor sieht sich Deutschland gezwungen den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, obgleich dazu ermuntert wird an staatlichen Glückspielen teilzunehmen wie das „Neue Lottokonzept“ beweist: Geld in die zuletzt stetig leerer werdenden Kassen spülen soll neben höheren Preisen auch eine Reform der Gewinnklassen.

So sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten. http://www.gig-verband.de   und  http://wettrecht.blogspot.com/2009/09/rechtswidrige-werbung-fur-das.html   Seitens der staatlichen Monopolanbieter wird den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes in der damaligen Hauptsacheentscheidung oft nicht nachgekommen wie eine Vielzahl von Urteilen zeigen. (eine unvollständige Auflistung ist beigefügt) http://www.isa-guide.de/law/articles/25707_verwaltungsgericht_karlsruhe_gewaehrt_eilrechtsschutz_fuer_sportwettvermittler.html

Wie unter:  http://www.focus.de/finanzen/news/deutscher-toto-und-lottoblock-gewinnspiel-wird-teurer_aid_443929.html   zu lesen ist, “soll eine neue Gewinnklasse eingeführt werden.

Durch die mit dem GlüStV verbundenen Auflagen sind die staatlichen Lotterieeinnahmen zum Teil dramatisch gesunken. Jetzt wird auf breiter Front eine Öffnung des starren Systems gefordert und dies parteiübergreifend. Experten befürworten legale Angebote mit nicht signifikantem Suchtpotential 180 Fachleute beim Symposium "Glücksspiel im Internet" der Universität Hohenheim / Kritik am Glücksspielstaatsvertrag in Ba-Wü / Politische Vertretern äußern teilweise Zustimmung.

Schleswig-Holstein hat sich entschieden: NEIN zum Glücksspiel-Staatsvertrag. http://de.pokernews.com/neuigkeiten/2009/10/schleswig-holstein-hat-sich-entschieden-5383.htm

Den Lübecker Nachrichten kann zum GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG entnommen werden:  Er soll gekündigt werden, um das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Ziel sind höhere Einnahmen für das Land.   http://www.ln-online.de/artikel/2675237

RA. Arendts schreibt: “Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein.“ http://www.be24.at/blog/entry/630545/kuendigung-des-gluecksspielstaatsvertrags-bereits-anfang-2010

In einer Veröffentlichung steht: “Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/20613527/?ebene=rss  "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin”.  http://www.isa-guide.de/law/articles/27314_koalitionsvereinbarung_in_schleswig_holstein_kuendigung_des_gluecksspielstaatsvertrags.html

Wie die „fiskalischen Interessen der Länder“ mit den Vorgaben des EuGH und dem im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006 alleine maßgeblichen Argument der Spielsuchtbekämpfung zusammengehen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages wurde bereits durch eine Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt. http://www.welt.de/wams_print/article2874490/Der-deutsche-Staat-das-Gluecksspiel-und-die-grosse-Lotto-Luege.html Bereits am 7. Juli 2008 begründet das VG Berlin sein Urteil auf 113 Seiten (Az. VG 35 A 167.08) http://www.be24.at/blog/entry/614931

Als Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages wurden formuliert:
- Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern
- Das Glücksspielangebot zu begrenzen und zu überwachen
- Jugend und Spielerschutz zu begrenzen

Trotz massiver, im Zuge des Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG) geäußerter Kritik seitens der EU-Kommission, dass der notifizierte Gesetzesentwurf nicht EU-rechtskonform sei, ist der Glücksspielstaatsvertrag am 1.1.2008 in Kraft getreten. Seine Umsetzung soll nicht nur die Geschäftstätigkeit EU-lizenzierter Anbieter einschränken, sondern stellt auch einen Affront an die Kommission dar, die im Rahmen der Notifizierung unmissverständlich Stellung zum geplanten Vertrag bezogen hat.

Dem Schreiben der Kommission IP/08/119 vom 31. Januar 2008 kann entnommen werden:
Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. “In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.“

Ihrem Schreiben vom 19.5.2008 zu dem beim EuGH vorliegenden deutschen Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-46/08 kann wie folgt entnommen werden:

Entscheidend für diese Beurteilung der deutschen Rechtslage auf Gesamtkohärenz ist nach Auffassung der Europäischen Kommission der Umstand, dass von Pferdewetten, Glücksspielautomaten, Online-Spielbanken "die gleiche oder eine höhere Gefahr der Spielsucht ausgeht" (Rn. 34). Zu Recht wird betont, dass Pferdewetten zu den Sportwetten gehören. Sie weisen sodann in Bezug auf Pferdewetten und Automaten nach, dass insoweit trotz des gleichen oder höheren Spielsuchtpotentials geringere Beschränkungen gelten. Unter ergänzendem Hinweis auf die dementsprechenden EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes leiten Sie aus alledem als klare Entscheidungsempfehlung für den EuGH her:

"Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen."

So schreibt Prof. Dr. Johannes Caspar am 21.4.2008 u.a. in seinem Gutachten:  „Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Beschränkungen des Glücksspiels, die in den Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eingreifen können, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spielen wirklich zu vermindern und die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a. Slg. 2007, I, 1891, Rn. 52; ferner EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a. Slg. 2003, I, 13031, Rn. 67; dazu vgl. jüngst  Ennuschat, in: Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 63f).“(s.Anlage)

Es ist zu erwarten, dass nach der Hartlauer-Entscheidung der EuGH in Zukunft das Kohärenzgebot einer strengeren Prüfung unterziehen wird.

„Die Kommission, verschiedene nationale Gerichte sowie der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages gehen von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt aus (zuletzt VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 12 A 102/06; Aufforderungsschreiben der Kommission vom 31.1.08, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen
Landtages, Umdruck 16/1460, S. 22ff). Danach macht die Forderung des  EuGH nach einer kohärenten und systematischen Regulierung eine Bewertung der jeweiligen Spielformen und deren Regulierung in Abhängigkeit von den ihnen immanenten tatsächlichen Gefahrenpotentialen seitens des nationalen Gesetzgebers erforderlich. Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit müssen demnach in sich geschlossene, am Suchtpotential der jeweils eingegrenzten Glücksspielaktivitäten ausgerichtete verhältnismäßige Regelungsstrategien erkennen lassen.“

„Eine Außerachtlassung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen. Nach dieser Auffassung steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, Teilregelungen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, er muss dabei jedoch von solchen Regelungen absehen, die den Glücksspielsektor insgesamt unterschiedlich behandeln, indem einzelne suchtrelevante Bereiche in nicht nachvollziehbarer Weise aus dem Regulierungskonzept ausgeklammert werden. Letzterer Auffassung ist zu folgen. Ein Koheränzgebot für die gesamte Glücksspielpolitik der Mitgliedstaaten entspricht allein den sich aus den Grundfreiheiten ergebenden
Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit im Primärrecht der Gemeinschaft, die einer sektoral unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Facetten des Glückspiels ohne einen näheren Bezug zum jeweiligen Suchtpotential der regulierten Aktivitäten nicht zulässt.“ (Prof. Caspar, s. Anlage)

Und genau dies ist auch bei meinem langlaufendem Wissenswettbewerb der Fall !
Da es schon an einer schnellen Spielfolge fehlt, kann ein mehrmonatiges Quiz-Turnier niemals ein Glücksspiel sein.

Bei einem Startgeld von lediglich 19,00 € ist eine Vermögensgefährung ebenfalls ausgeschlossen. Das vorgesehene Spiel ist transparent – der Jugendschutz ist gewahrt (entspr.§ 3 der neuen Gewinnspielsatzung sogar übererfüllt) – Ausschluss übersteigerter Mehrfachteilnahme wird durch Banküberweisung gewährleistet wodurch die Freischaltung zum Spiel ca. 6 – 8 Tage dauert.

In der neuen Spieleverordnung von 2006 wurde der Stundenverlust bei Geldspielautomaten pro Gerät von 60,00 € auf 80,00 € erhöht. Die Spieldauer wurde von 12 Sekunden auf nur noch 5 Sekunden pro Spiel verkürzt, wobei der Spieleinsatz 0,20 € nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 € betragen darf. Für die Gewinnspielsatzung wurden mögliche Verluste von 10,00 €/Std sowie 30,00 €/Tag diskutiert.

Die Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages ist die Bekämpfung der Spielsucht.

Auch in meinem Fall wurde dieser Umstand als Totschlagsargument bemüht, obwohl es keine einzige wissenschaftliche Studie gibt, die eine gesellschaftlich relevante Spielsucht für ein Quizspiel belegen könnte! Nach den derzeitigen Erkenntnissen in der Glücksspielforschung gilt das Spielen um Geld insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses unter Auszahlung eines möglichen Gewinnes verbunden ist.

Wider besseren Wissens wurde von Seiten der Behörde und des Gerichts einfach die Spielsuchtgefahr unterstellt. Die vom EuGH vorgeschriebene Überprüfung eines möglichen Suchtpotentials wurde von der Behörde und dem Gericht ignoriert.

Ein unzulässiges Verbot, da keinerlei Spielsuchtgefährdung vorlag !

Dem Spielverlauf nach, kann es bei dem Wissenswettbewerb eine Spielsuchtgefahr die die rigorosen und überzogenen Maßnahmen der Behörde rechtfertigen würden, nie gegeben haben ! 

Die Behörde Mittelfranken widerspricht sich auch selbst mit ihrem Schreiben vom 27.3.2009 (Kopie liegt bei), in dem sie zum Schluss kommt, dass es sich bei dem 2. Konzept nicht um ein Glücksspiel i. Sinne d. Glückspielstaatsvertrages handelt !

Da sich die beiden Spielverläufe um lediglich 100 Personen also 0,2 % von 48.000 Teilnehmern unterscheiden, kann die angebliche Spielsuchtgefahr auch bei dem ursprünglichen Spielverlauf nicht vorgelegen haben !

Die Behörde und das Gericht unterstellen jedoch eine Suchtgefahr mit dem Ziel, den Ablehnungsbescheid auch damit begründen zu können!

Vor dem Hintergrund keiner, oder bestenfalls einer nur geringen, zu vernachlässigenden Suchtgefahr durch das veranstaltete Gewinnspiel, das dann durch eine juristische Interpretation der Aufsichtsbehörde, zum Glücksspiel gemacht wurde, ist es nicht verhältnismäßig, den Verkauf meiner Immobilie über den ungewöhnlichen Weg eines Quiz-Turnier-Spieles zu stoppen, da die Maßnahmen der Behörde und des VG nicht zur Suchtbekämpfung dienen konnten !

Die Behörde und das VG München setzten sich über die Rechtsprechung des BverfG, des Europäischen Gerichtshofes und den Vorgaben der Europäischen Kommission hinweg, indem diese einfach die Verhältnismässigkeit und den Auslandsbezug negierten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 67; EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 53 m.w.N.; so auch Europäische Kommission, Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren
Nr. 2003/4350, S. 5.  Der Europäische Gerichtshof betont weiter, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72). Ähnlich formuliert es auch die Europäische Kommission als einen gemeinschaftsrechtswidrigen Missstand, wenn die Kunden zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen werden (Schriftsatz der vom 10. Dezember 2007 – JURM [2007] 170/PD/hb in den verb. Rs. C-316/07 u.a., ZfWG 2008, 94 ff., Rn. 49). Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass zur Verwirklichung des Ziels insbesondere der Suchtbekämpfung die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen müssen, der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materielle Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht, entspricht.

Wie dem Schreiben vom 27.3.2009 entnommen werden kann, hat mir die Regierung von Mittelfranken unzulässigerweise auch noch die Fortführung meines neuen Spieles untersagt, indem der RStV zur Anwendung gebracht wurde. Manche Behörden wollen damit das gesamte Internet kontrollieren. 

„DAS INTERNET IM GRIFF DER REGULIERER? - Das Internet wird durch diese Nutzungsänderung mehr und mehr den Regeln des Fernsehens und des Rundfunkrechts unterworfen. Bestimmte Online-Nutzungen bedürfen bereits heute einer rundfunkrechtlichen Genehmigung.“ veröffentlichte die BLM - Internetregulierung (s. Anlage)

Der Bay. VGH hat mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung (RStV) für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. (Urteil v. 28.10.09, Az. 7 N 09, 1377-noch nicht rechtskräftig)
Der RStV und die Gewinnspielsatzung insbesondere die Anwendung des 8 a für Telemedien werden auch als europarechtswidrig angesehen. (s. Prof. Caspar v. 21.4.08)

In meinem Verfahren schreibt die Regierung von Mittelfranken am 3.2.2009 an das VG München auf Seite 2 unter III.:

„Europarecht steht der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages nicht entgegen.
1. Europarecht ist in der vorliegenden Sache schon bereits thematisch überhaupt nicht einschlägig. Denn ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der für die Anwendbarkeit von Europarecht unabdingbare Voraussetzung ist, ist hier nicht einmal ansatzweise erkennbar.“

auf Seite 3 steht ferner:

„2. Der Glückspielstaatsvertrag ist mit Europarecht vereinbar.
An der Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrages mit Europarecht kann ......kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.
Das der Glückspielstaatsvertrag mit Europarecht vereinbar ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs .....“

Diese Behauptungen wurden vom VG München übernommenen und finden sich auf Seite 8:

„Europarecht sei im vorliegenden Fall bereits thematisch nicht einschlägig, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar sei: Der Antragsteller betreibe das Glücksspiel von Deutschland aus, ihm werde lediglich das Veranstalten des Glücksspiels in Bayern, d.h. gegenüber Spielteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, untersagt, die Erfüllung dieser Verpflichtung sei auch technisch problemlos möglich. Abgesehen davon sei die Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrags mit Europarecht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher  Entscheidungen, auch des BayVGH, bestätigt worden, hieran könne seit der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 und den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 14. Oktober 2008  in der Rechtssache C-42/07 kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.“

und auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009:

„Da dem Antragsteller lediglich die Veranstaltung und Vermittlung des angebotenen Spiels bezogen auf das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt wird, ist ein Europarechtsbezug, der zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV im konkreten Fall wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht führen könnte nicht gegeben.“

Dass dies so nicht richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass die div. deutschen Vorlageverfahren zum GlüStV noch gar nicht in einem Hauptsacheverfahren durch den EuGH behandelt wurden. Die erste mündliche Verhandlung soll im Dezember 2009 vor dem Europäischen Gerichtshof stattfinden.

Der Anwendungsbereich des EG-Vertrages ist eröffnet, wenn eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) reicht es für die Einschlägigkeit der europäischen Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit aus, dass die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet, ohne dass Leistungserbringer oder Leistungsempfänger die Grenze überschreiten; hierbei handelt es sich um eine sogenannte Korrespondenzdienstleistung. Besonders, nachdem Anmeldungen aus allen möglichen Ländern erfolgten. Die Teilnehmer stammen u.a. aus Österreich, Frankreich, Spanien bis Costa Rica, den Vereinigten Arabischen Emiraten bis nach Neuseeland und vielen weiteren Ländern.

Weder die Behörde noch das VG München ist dem Anwendungsvorrag des Gemeinschaftsrechts trotz Hinweises meiner Anwältin gefolgt. (s. S. 15 - 20 der beigefügten Klage vom 28.1.2009)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Struk-turprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]).

Hinsichtlich der Nichtanwendung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. (s. VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 03.04.2009).

Die weiteren Ausführungen des VG zu Nr: 265 der Schlußanträge auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009 im Hinblick auf den auf Online-Spiele über das Risiko für das Entstehen echter Spielsucht und übermäßiger Ausgaben, wie Kontinuität und jederzeitige Verfügbarkeit des Spieleangebots etc. können auf mein angebotenes Spiel nicht angewandt werden, da gerade die für Online-Spiele typische schnelle Spielfolge und eine Gewinnmöglichkeit fehlt. Betonen möchte ich, dass das alte, wie auch das „neue“ Spielkonzept kein typisches Internetspiel war und ist, da nur der 1. Spielteil, die Vorauswahl ohne Gewinnmöglichkeit im Internet statt finden soll(te). Da der 2. Spielteil mit Gewinnmöglichkeit im Rahmen einer Veranstaltung „offline“ stattfindet/stattfinden sollte, kann von einem Internetspiel überhaupt nicht gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind !  Dass eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin bis heute in Deutschland nicht umgesetzt wurde, ist offensichtlich.

Die Regierung von Mittelfranken schreibt ferner am 3.2.2009 an das VG München auf Seite 4 unter V.:
„Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass – auch infolge der umfangreichen Medienberichterstattung über die Hausverlosung des Antragstellers – erhebliche Nachahmungseffekte zu registieren sind, die sich einer sehr großen Zahl von entsprechenden Anfragen bei der Regierung von Mittelfranken und bei anderen Glückspielaufsichtsbehörden manifestiert. Derartige Bestrebungen lasse die zeitnahe Gefahrenabwehr als geboten erscheinen“

Auf Seite 7, 2. Absatz wird die Glückspielaufsichtsbehörde Mittelfranken noch massiver:

„...Erste Nachahmungen finden sich bereits im Internet, und viele weitere sind angekündigt. Angesichts dessen ist es zum Zwecke des in § 1 Nr. 3 GlüStV angesprochenen Spielerschutzes angebracht, die ersten illegalen deutschen Hausverlosungen zügig zu unterbinden, um zu verhindern, dass derartige illegale Glückspiele noch größere Ausbreitung finden, zumal viele Bürger aus dem Umstand, dass die Hausverlosung tatsächlich durchgeführt wird, irrtümlich auf ihre Rechtmäßigkeit schließen.“

Mit diesen manipulativen und in der Sache falschen Schreiben wurde das VG beeinflusst.

Gefahr für wen – für die erwachsenen Teilnehmer oder für die innere Sicherheit ?

Aus der übermittelten E-Mail der Bay. Staatsregierung vom 2.2.2009 lässt sich der Tenor des Gerichtsbeschlusses bereits herauslesen.

Indem das Gericht einer politischen Vorgabe folgte war das Gericht in seiner Entscheidung nicht unabhängig und das Verfahren nicht fair.

Was haben „Anfragen von Nachahmern“ bei den Aufsichtsbehörden mit der rechtlichen Einordnung meines Falles zu tun ?  Die Beurteilung über die Rechtmäßigkeit kann nicht von der Anzahl von Anfragen von Nachahmern abhängig sein. Diese muß neutral erfolgen ! Meine Anwältin: „Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.“

Kohärent, systematisch und diskriminierungsfrei war die Vorgehensweise der Behörde und des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht, wie die angefügten Behördenschreiben und der Gerichtsbeschluß vom 9.2.2009 beweisen. Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung durch diese „Null-Toleranz-Strategie“ unverhältnismäßig und wegen des daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig. Eine Einbeziehung und Berücksichtigung des tatsächlichen Auftritts der Lotteriegesellschaften, die nach den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes vorgegeben ist, unterblieb.
So wurde noch am 9.3.09 vom LG München I gegen den Freistaat Bayern wegen verbotswidriger Werbung entschieden. (33 O 4084/09 vom 9.3.09/10.6.09)
Auch das Verwaltungsgericht Mainz konstatiert ein verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols (Az. 6 L 770/09.MZ) und bezieht in seinen Beschluss vom 4. September 2009 die u.a. die tatsächliche Anzahl der Lottoannahmestellen mit ein.

Auch sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaats-vertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.

So wird seitens der staatlichen Monopolanbieter den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes in der damaligen Hauptsacheentscheidung oft nicht nachgekommen wie eine Vielzahl von Urteilen zeigen.

Soweit teilweise Verwaltungsgerichte diese tatsächliche Ausgestaltung gar nicht näher überprüfen oder Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften als "Regelungsdefizite" eingeordnet haben, so ist dies schon insoweit nicht nachvollziehbar, als  sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch der Europäische Gerichtshof in ihrer ständigen Rechtsprechung den Gerichten vorgeben, insbesondere die tatsächliche  Ausgestaltung, also den tatsächlichen Auftritt der Lotteriegesellschaften zu überprüfen.
Betrachtet  man den Gesamtauftritt  der Lotteriegesellschaften, so erkennt  man leicht, dass sich an diesem tatsächlichen Auftritt faktisch nichts geändert hat, da die Vertriebsnetze über tausende von Lottoannahmestellen bis heute genauso gleich geblieben sind, wie wesentliche   Teile der Werbung für die einzelnen Produkte der Lotteriegesellschaften.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg nimmt einen Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gegen die Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) sowie des durch den EuGH vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit gegen höherrangiges Recht an. Beschlüsse vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: 1 L 243/09)

So stellte das VG Berlin am 28.08.2009 (Az. 35 L 335.09) fest: „Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.“

Der Gesetzgeber hat bei Geldspielgeräten definiert, dass von „unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit“ nicht die Rede sein kann, wenn der Einsatz pro Stunde auf € 80,00 limitiert ist.
D. h., ein  Geldspielgerät i. S. d. § 33 c GewO nach § 284 StGB ist dann kein Glückspiel, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als € 80,00 nicht möglich ist. (auf Grundlage des § 33f Abs.1 GewO erlassenen SpielV (BGBl. I. 2006, 280) mit Wirkung vom 01.01.2006)

Diese Betragsgrenze wird vorliegend bei weitem nicht erreicht, da für die Teilnahme an der Qualifizierungsrunde für das Finalspiel lediglich einmalig 19,-- € ohne weitere Zusatzkosten zu entrichten  sind.

Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.

Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der Automatenspiele, denen besondere Suchtgefährdungen zukommen sollen, noch von einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht und einer systematischen und diskriminierungsfreien Rechtsprechung gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft.

Das VG München hat mein langlaufendes Quiz-Turnierspiel auch noch mit einem Telefongewinnspiel aus dem Jahr 2003 verglichen, das fast immer mit der Eingabe der Telefonnumer schon zu Ende ist und eine wertende Gesamtbetrachtung gerade nicht vorgenommen.

Im Umkehrschluss hätte man leicht erkennen können, dass letztendlich die persönlichen Fähigkeiten den Ausschlag geben, ob der ausgelobte Gewinn erlangt wird. Auch mit sehr viel Glück war bei meinem Wissensspiel nichts zu gewinnen. Da sich die 100 Teilnehmer für die ursprünglich geplante Verlosung erst über das Quizturnier qualifizieren mussten, war die geplante und nicht durchgeführte  Miniverlosung auch kein öffentliches Glückspiel.

Der Gerichtsbeschluss wird auch hier kommentiert (s. Anlage)
Es stellt sich natürlich die Frage, wenn zur Ausermittlung von 100 Finalisten für die ursprüglich geplane Offline-Verlosungsrunde aus 48.000 Teilnehmern mit mehreren Spielrunden durch Wissensfragen die richtig beantwortet werden, später nur 100 mal das Los entscheidet, nicht vielleicht doch offensichtlich ist, dass der ganz überwiegende Teil des gesamten Spiels auf Geschicklichkeit und nur ein sehr geringer Teil auf zufallsbezogenes Glücksspiel entfällt.

Durch die Falschanwendung des Europarechts ist die Verfügung vom 27.1. und vom 27.3.2009 der Behörde und das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9.2.2009 als europarechtswidrig anzusehen.

Dass mir durch die überzogene Festsetzung des Streitwertes auf 300.000,-- € jeglicher Rechtsweg abgeschnitten wurde, ist ganz offensichtlich. Die üblichen Streitwerte gegen Buchmacher und Spotvermittlern liegen bei nur 15.000,-- bis 30.000,- EUR.

Um mich zu kriminalisieren wird der Ablehnungsbescheid des VG München vom 11.2.2009 als Grundlage für ein vermeintliches Vergehen nach § 284/287 StGB herangezogen (Az. 5 KLs 382 Js 35199/09 LG München I).

Hilfreich ist weiter – etwa für Fragen der Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit -, dass die Kommission bestätigt, dass die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung des Monopolsystems nicht einfach von der Frage der Anwendbarkeit des präventiven Erlaubnisvorbehaltes abgekoppelt werden darf, wie das einzelne Verwaltungsgerichte versucht haben. Wenn das Sportwettenmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, kann dem Veranstalter oder Vermittler diese Vorschrift oder die Strafvorschrift schlicht nicht entgegengehalten werden. Das gehört an sich zu den geläufigen Konsequenzen des Anwendungsvorrangs und hätte spätestens nach dem Gambelli-Urteil oder Placanica-Urteil eine Selbstverständlichkeit sein müssen, die aber leider - aus welchen Gründen auch immer – selbst bei Gerichten mitunter missachtet wird.

Von den Strafverfolgungsbehörden wird mir vorgeworfen nicht bis zum 10.6.2009 verlost zu haben, obwohl ein Neustart des geänderten Spieles in unzulässiger Weise mit dem Schreiben vom 27.3.2009 gerade durch die Behörde Mittelfranken verboten wurde.

Mein ursprüngliches Spielkonzept sollte nie ein Glückspiel i. S. des GlüStV und § 284 StGB werden, wesshalb ich bereits im Vorfeld anwaltschaftliche Beratung in Anspruch nahm und mein Vorhaben frühzeitig (Oktober 2008) der zuständigen Aufsichtsbehörde auch vorstellte.

Richtig ist vielmehr, dass ich mich rechtzeitig (seit Oktober 2008) um die Rechtmässigkeit meines Vorhabens bemüht habe. Dies lässt sich der beigefügten Stellungnahme meiner Anwältin vom 30.1.2009 entnehmen, wie auch die rechtliche Einschätzung und der Spielverlauf. Die Äusserungen der bis 1.1.2009 zuständigen Behörde, das der Wissensanteil überwiegen müsse, steht auch in einem Artikel der Passauer Neue Presse vom 24.12.2008.
www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-22588744&Ressort=bay&BNR=0

Dem Antwortschreiben vom 23.1.2009, auf das Anhörungsschreiben vom 15.1.09, meiner Anwältin Wotsch an die Regierung von Mittelfranken, lässt sich auf Seite 6 entnehmen: “Sollten Sie einzelne Ausgestaltungsmodalitäten des Gewinnspiels unseres Mandanten weiter als problematisch betrachten, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Unser Mandant ist gerne bereit, zusammen mit ihrer Behörde einzelne Spielmodalitäten ggf. anzupassen“. 

Auf diesen Vorschlag ging die Regierung Mittelfranken, als unabhängige Kontrollbehörde,  gar nicht ein und erließ stattdessen unverzüglich das Verbot zum 27.1.2009.

 „Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt,“ schreibt mein Anwalt am 12.2.09.

Den Schriften des Zentrums für angewandt Rechtswissenschaft der Universität Karlsruhe (TH), Band 9 kann unter: „Das „Glücksspiel“ im Sinne des StGB“ auf Seite 103 entnommen werden:

„Nach anderer Auffassung ist der Geschicklichkeitsteil in Form der Quizfrage das wesentliche Element des Gesamtgeschehens. Ein Wissensquiz werde nicht zum Glücksspiel, weil ein technischer Auswahlfilter vorgeschaltet sei, oder eine Auslosung nachfolge. Letztendlich würden die persönlichen Fähigkeiten den Ausschlag geben, ob der ausgelobte Gewinn erlangt wird.“ (Albert/Müller  MMR aktuell, 12/2004, V/V f;  Ernst , MMR 2005, 735/739 und ITRB 2006, 86/89.)

Glauben Sie nicht auch, dass die Sinnhaftigkeit der entsprechenden Gesetze konterkariert wird, wenn die verbietende Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 27.3.2009 feststellt, dass durch die minimale Veränderung des Spielverlaufes von ca. 0,208 % (100 aus 48 000) aus einem vermeintlichen Glückspiel dann ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel wird ? (Anlage)

Die deutsche Rechtslage ist unverhältnismäßig und ungerechtfertigt.

Das Verfahren erscheint diskriminierend und willkürlich. Es sollte Nachahmer abschrecken, mich diskreditieren und ruinieren !

Ich bitte Sie meine Beschwerde anzunehmen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten zur Durchsetzung der durch den EuGH vorgegebenen Rechtsgrundsätze.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Stiny

Anlagen im Text erwähnt



 update 11.05.2010