aktuelle Veröffentlichungen zur rechtlichen Situation
Zum Glückspielstaatsvertrag:
Schleswig-Holstein kündigt den Glückspielstaatsvertrag noch vor Jahresende ! mehr Kiel kündigtGlüStV zum Ende 2011 mehr Die Cellesche Zeitung schreibt am 28.10.2009 “Schleswig-Holstein.....hat schon Zusagen von weiteren Bundesländern die sich anschließen wollen” mehr und am 20.12.09 Glückspielgesetz wackelt - Minister: Ländersache .
RA. Arendts schreibt: “Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein.” mehr
Den Lübecker Nachrichten kann zum Glückspielstaatsvertrag entnommen werden: Er soll gekündigt werden, um das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Ziel sind höhere Einnahmen für das Land. weiter lesen Schleswig-Holstein hat sich entschieden:
NEIN zum Glücksspiel-Staatsvertrag. weiter lesen In einer Veröffentlichung steht: “Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen", sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. mehr "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin”. weiter lesen Kündigung noch 2009 schreibt die Sport Bild. Auch die nordrhein-westfälische FDP rückt vom strikten Staatsmonopol bei den Sportwetten ab. mehr
Wie die „fiskalischen Interessen der Länder“ mit den Vorgaben des EuGH und dem im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006 maßgeblichen Argument der Spielsuchtprävention zusammengehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie wenig begründbar das Staatsmonopol ist, war am 11.11.2009 unter firmenpresse.de zu lesen.
Über die Hintergründe: Sponsor
Millionen für Lottoannahmestellen
Gericht ächtet Werbung für den Lotto-Jackpot
Die Europäische Kommission hatte bereits in mehreren Schreiben in den Jahren 2007 und 2008 mehr den Glückspielstaatsvertrag abgelehnt und ein Vertragsverletzungsverfahren mehr angedroht. Das Kohärenzerfordernis wird von Deutschland ignoriert. Die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages wurde bereits durch eine Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichte mehr bestätigt. mehr Bereits am 7. Juli 2008 begründet das VG Berlin sein Urteil auf 113 Seiten. (Az. VG 35 A 167.08) mehr Das VG Berlin bestätigte erneut am 16.11.2009 ( Az. VG 35 L 460.09) die Verfassungswidrigkeit des "sog. staatlichen Sportwettenmonopols." Spielsucht: 127 Millionen in nur einem Jahr im Casino verzockt! Der Prozess
Glücksspielstaatsvertrag & Kommentare mehr
Pressemeldungen des Verbandes vewu Urteile
Es geht und ging immer nur um die staatlichen Einnahmen, wie dies in dem Gastbeitrag "Gier nach Geld und Glück" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bereits am 04. Dezember 2008, von Prof. Dr. Bodo Pieroth treffend beschrieben wurde. mehr und mehr
Eine Umsatzsteigerung ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Grundsatzurteil vom 28.3.2006 mehr) und den Entscheidungen des EuGH mit dem GlüStV nicht möglich ! mehr und mehr
Auch in dem Buch "Glückspiele im Internet v. Laila Mintas" werden die geltenden deutschen Regelungen zum Glücksspielwesen als nicht europarechtskonform erachtet. Sie stellten kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Wettgefahren, insbesondere der Spielsucht, dar. Es fehle an einer nennenswerten Eindämmungswirkung. Zudem sei auch ein reglementiertes Lizenzmodell denkbar, was nicht zu einem generellen Ausschluss Privater führe. Quelle
Sportwetten: Der Konflikt um das Wett-Monopol eskaliert
Bisher hatten die Behörden Vereine sanktioniert, die auf deutschen Boden mit Trikotwerbung für private Wettanbieter aufgelaufen waren. Nun sollen Sportvereine auch dann Strafen zahlen, wenn sie im Internet für private Glücksspiel-Anbieter werben. Experten halten dies für eine neue Eskalationsstufe im Streit um das staatliche Glücksspielmonopol. mehr
OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung. mehr
Auf der einen Seite wird der bestehende GlüStV mit aller Härte verteidigt, auf der anderen wird er von Schleswig Holstein gekündigt. Ich bin gespannt was der EuGH dazu sagen wird.
Am 8. und 9. Dezember 2009 findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol (Glückspielstaatsvertrag) gemeinschaftskonform ist. mehr
Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet von der Verhandlung in Luxemburg
VG Minden 05.10.09 - aufschiebende Wirkung angeordnet
Beschluss 3 L 473/09 vom 05.10.09
Das Gericht stellte fest, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, und derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Anordnung zu sprechen scheinen.
Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.
Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
- Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
- sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
- sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
- sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
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Auch beim RStV (Gewinnspielsatzung) tut sich einiges !
TV-Gewinnspiele
Im Fernsehen und im Rundfunk werden Verlosungen, größtenteils mit mehr oder weniger schwierigen Geschicklichkeitselementen, veranstaltet. Der Einsatz wird über Mehrwertdienste - Rufnummern oder sog. Premium-SMS geleistet und über die Telefonrechnungen abgebucht. Wirtschaftlich gesehen wird der Einsatz also auf Kredit erbracht. Das Entgelt für die Teilnahme beträgt regelmäßig 0,50 €, von denen der Veranstalter den ganz überwiegenden Anteil erhält. Die Einsätze können beliebig summiert werden. In der Praxis sind danach summierte Einsätze und Verluste von über 180 € pro Stunde möglich. Die Spiele werden von privaten Rundfunkunternehmen veranstaltet, die erhebliche Einnahmen erzielen und die Fernsehzuschauer oder Rundfunkhörer – teilweise extrem offensiv – zur Teilnahme auffordern. Der Wert der ausgelobten Gewinne rangiert zwischen einigen Hundert Euro und beträchtlich höheren Beträgen, z.B. bei Sachpreisen wie wertvollen Reisen oder Personenkraftwagen.
Die Spiele sind nach wohl einhelliger Praxis sämtlicher Behörden gesetzlich nicht geregelt und genehmigungsfrei zulässig, obwohl gerade die Verknüpfung von Medienangeboten des Fernsehens mit dem Glücksspiel vom Bundesverfassungsgericht als besonders problematisch angesehen wird (vgl. Rn. 153). Seit 1.3.2009 regelt die Gewinnspielsatzung (§ 8a RStV) diese als „Call-In“ bezeichneten Spielangebote.
Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig, RA Arendts vom 1.11.2009 mehr
(Die Aufsichtsbehörde hat auch meinen Wettbewerb der Gewinnspielsatzung unterworfen und mich dadurch am Neustart gehindert)
Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet mehr
9Live vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich 29.10.2009 | 13:57 Uhr 9Live hatte wegen der Gewinnspielsatzung ein Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Schon im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies würde vielmehr von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängen. mehr
ZAK-Pressemitteilung 17/2010 vom 24.11.2010
"Neun Live nimmt außerdem die eingelegte Revision im Normenkontrollverfahren gegen die Gewinnspielsatzung zurück, die gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Damit wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober 2009 rechtskräftig, das die Satzung in ihren entscheidenden Bestandteilen zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten bestätigt hatte."
BayVGH kippt Gewinnspielsatzung vom 29.10.09
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig erklärt. mehr
Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Dies entspricht bereits zuvor in einem Gutachten der KJM geäußerten Bedenken gegen eine Satzungsermächtigung auch für den Telemedienbereich. mehr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -Pressemitteilung vom 29.10.2009- mehr
Die vollständigen Urteilsgründe liegen nun vor und können hier eingesehen werden.
Das Urteil ist lt. der ZAK-Pressemitteilung 17/2010 vom 24.10.2010 rechtskräftig.
Aus dem Aufsatz zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen vom 07.01.2010, zur Entscheidung des BayVGH, geht hervor, dass die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. mehr
Wissenschaftlicher Dienst zur Regelung von Gewinnspielsendungen vom 21.4.2008: mehr
In dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV) gültig ab 1. April 2010, findet sich nun die Formulierung: "fernsehähnliche Telemedien" Im Entwurf vom 17.4.2009 wird von "Fernsehähnlichkeit" gesprochen. Die Stellungnahme der Verbände eco und bitcom stammen vom Mai 2009.
ZAK-Pressemitteilung 05/2009: ..Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt, wodurch die Verweisung von § 58 Abs. 4 RStV auf "vergleichbare Telemedien" bereits präzisiert wurde.
Der Begründung zum Zehnten Staatsvertrag kann entnommen werden:
Mit Nummer 4 wird in § 8a eine Bestimmung über Gewinnspiele eingeführt. Satz 1 stellt klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die einerseits für die Veranstalter einen verlässlichen Rechtsrahmen für Gewinnspiele bieten, andererseits die Teilnahme Minderjähriger regeln und die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen.
TV-Gewinnspiele als Glücksspiel?
Symposium 2009 der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim vom 24. September 2009
Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) 2005 2007
Auch Radiosender nutzen ja gerne die Möglichkeit mit Call-In-Shows. Mittlerweile gibt es auch entsprechende Regeln der Landesmedienanstalten. Zu finden sind sie auf der Seite ALM (www.alm.de) unter Rechtsgrundlagen, Richtlinien.
Handreichung der Landesmedienanstalten für die Veranstaltung von Hörfunkgewinnspielen Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 15.01.2008.
Übersicht zum Medienrecht (RStV - nebst deren Begründung, Jugendmedienschutzstaatsvertrag und Stellungnahmen)
Spiel mit Unbekannten. Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag mehr
So steht in der aktuellen Präambel:
"Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands."
Gesetzessammlung des Bredow-Institutes (PDF)
Mehr zu Hausgewinnspielen
Über die unterschiedliche Handhabung von gesetzlichen Vorschriften bei privaten und bei kommunalen bzw. staatlichen Projekten unter Bezugnahme auf die Regelungen des § 8a RStV, schrieb meine Anwältin am 9.3.2009 an die Regierung von Mittelfranken: „Auch geht offensichtlich die zuständige Glückspielaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), offensichtlich nicht von einer Anwendbarkeit der § 58 Abs. 4 i. V. m § 8a. Abs. 1 Satz 6 Hs. 1 RStV auf Glückspielangebote und damit Gewinnspielangebote im Interent aus. Dies hat der Ortsgemeinde Rotenhain die Verlosung eines Bauplatzes zum Lospreis von EUR 6,-- zzgl. EUR 5,-- Verwaltungsgebühren genehmigt, um den Wiederaufbau der dortigen Burg zu finanzieren. Die Ortsgemeinde Rotenhain wirbt im Internet mit beigefügter Website für ihre Verlosung und ermöglicht auch die Bestellung der Lose über die Internetseite“. Vater von elf Kindern gewinnt Bauplatz.
Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien, §§ 8a, 58 IV RStV
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2011/JEnnuschat.pdf
Herzlichst
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
update vom 12.03.2011