Montag, 31. Dezember 2012

Verstößt die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten gegen das Unionsrecht?

EuGH  (Große Kammer) Urteil Rs. Fransson (C-617/10) vom 26. Februar 2013 s.u.
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KMLZ - Umsatzsteuer Newsletter 12/2012

Dr. Oliver Zugmaier
Überraschend hat das Finanzgericht Hamburg den EuGH zur Klärung einer Reihe unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern betrifft. Das Finanzgericht problematisiert, ob die Besteuerung der Spielhallenbetreiber den Grundsätzen der Proportionalität und der Abwälzbarkeit entspricht.

Das Finanzgericht fragt, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des Spielgeräts zur Bemessungsgrundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat. Und weiter, welche Bedeutung den Regelungen in der deutschen Spielgeräteverordnung für die Frage der Abwälzbarkeit zukommt, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen und dem Spielgerätebetreiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen höheren „Preis“  an den Spieler weiterzureichen.

Auch fragt es nach etwaigen Konsequenzen der Anrechnung der Umsatzsteuer bei den öffentlichen Spielbanken. 

Während die Betreiber von Geldspielautomaten oftmals Vergnügungssteuer  zahlen, auf die die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, wird die für die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet.

Eine Diskriminierung der Betreiber von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gegenüber den Spielbanken liegt nahe.

Betreiber von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sollten auf jeden Fall  ihre Umsatzsteuerfestsetzungen „offen halten“, d.  h. entweder innerhalb offener Frist Einspruch oder Klage einlegen oder – sofern der Umsatzsteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht –  nach § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsantrag stellen.
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mehr:  Keine Abwälzung der Spielbank-Besteuerung auf die Steuerzahler!
Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 21.9.2012

Das Jahressteuergesetz von Bundesfinanzminister Schäuble (CDU) sieht jede Menge Änderungen zum Thema Steuern im Deutschland vor.

Befreiung von der Umsatzsteuer für Kongresse und Seminare
Steuerpflicht für private Musik, Ballett- und Tanzschulen

Das BVerfG führte im Urteil vom 27. 6. 1991 - 2 BvR 1493/89 zum Gleichheitssatz im Steuerrecht aus, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich auch gleich belastet werden müssen. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Geht es nach den Plänen im neuen Jahressteuergesetz 2013, gilt für Kongresse und Seminare zukünftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer.
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Gibt es Unterschiede zwischen privaten und öffentlichen Musikschulen?
Beispielsweise ist in dem Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 zu lesen, dass künftig private Musikschulen ihre Leistungen mit 19 Prozent Mehrwertsteuer abrechnen sollen, während der Unterricht in öffentlichen Musikschulen weiterhin steuerfrei bleibt.
Nicht nur Musikschulen wären von der neuen Änderung betroffen, auch Ballett- und Tanzschulen in privater Hand würden in die Pflicht genommen.
Sie reagieren mit Unverständnis. Ist ihre Arbeit denn so anders als die der öffentlichen Schulen?
FDP-Bildungspolitikerin Sylvia Canel spricht von einer Wettbewerbsverzerrung, wenn ein Schüler bei zwei Schulen für die gleiche Leistung unterschiedliche Steuersätze zahlen muss. Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Professor Dr. Joachim Englisch:
Gravierender Reformstau im Umsatzsteuerrecht
Das EU-Mehrwertsteuersystem stammt in seinen Grundzügen aus einer Zeit, in der Globalisierung und „e-commerce“ noch unbekannt und ein grenzüberschreitender Dienstleistungshandel praktisch inexistent waren.
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Export von Dienstleistungen
Umsatzsteuer – Kein Problem?   (pdf-download)

Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt   (pdf-download)

Bundesrechnungshof: Mehrwertsteuer verstoße in vielen Teilen gegen geltendes EU-Recht
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Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 41, 75/1ff).

Rechtssache C-539/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Vom Rechnungshof geäußerte Absicht, in einem Mitgliedstaat Prüfungen vorzunehmen — Weigerung dieses Mitgliedstaats — Befugnisse des Rechnungshofs — Art. 248 EG — Prüfung der Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer — Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 — Einnahmen der Gemeinschaft — Eigenmittel, die aus der Mehrwertsteuer stammen)

Amtsblatt Nr. C 025 vom 28/01/2012 S. 0005 - 0006

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-539/09) [1]
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Conte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C. Blaschke und N. Graf Vitzthum)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und E. Waldherr), Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Crowe, dann T. Kennedy und B. Schäfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 10 EG und 248 Abs. 1, 2 und 3 EG sowie gegen die Art. 140 Abs. 2 und 142 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) — Weigerung, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen — Umfang der Prüfkompetenz des Rechnungshofs
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 248 Abs. 1 bis 3 EG verstoßen, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof der Europäischen Union zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durchzuführen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
4. Das Europäische Parlament und der Rechnungshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
[1] ABl. C 51 vom 27.2.2010.  Quelle  (pdf-download)

Die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung Nutzen zieht. 123, 122 EuGH Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12) 123 EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
VERICA Trstenjak vom 25. Mai 2011, Rechtssache C 539/09,
Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland
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update vom 14.08.2013:

EuGH  (Große Kammer) Urteil Rs. Fransson (C-617/10) vom 26. Februar 2013
(Auszug)


1.      Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellte Grundsatz ne bis in idem hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

2.      Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch diese Konvention gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.

Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

26 Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 AEUV verpflichtet, zur Bekämpfung von rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, abschreckende und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere müssen sie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, dieselben Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnrn. 40 bis 42). Da die Eigenmittel der Union gemäß dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17) u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

27 Folglich sind steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen unrichtiger Angaben zur Mehrwertsteuer, wie im Fall des Angeklagten des Ausgangsverfahrens, als Durchführung von Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 (früher Art. 2 und 22 der Richtlinie 77/388) sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen. 


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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Februar 2013(*)

„Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Art. 51 – Durchführung des Unionsrechts – Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und desselben Fehlverhaltens zu zwei getrennten Verfahren, einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen, führt – Vereinbarkeit“

In der Rechtssache C-617/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Haparanda tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2010, in dem Verfahren

Åklagare

gegen

Hans Åkerberg Fransson


erlässt


DER GERICHTSHOF (Große Kammer)


unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič, G. Arestis, J. Malenovský, der Richter A. Borg Barthet und J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter J.-J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Åkerberg Fransson, Prozessbevollmächtigter: J. Sterner, advokat, und U. Bernitz, professor,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

–        Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. McDowell, SC,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch N. Rouam als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2012

folgendes

Urteil


1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem im Unionsrecht.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das aufgrund einer vom Åklagare (Staatsanwalt) erhobenen Anklage wegen Steuerhinterziehung in einem schweren Fall gegen Herrn Åkerberg Fransson eingeleitet wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

3        Art. 4 des am 22. November 1984 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) bestimmt unter der Überschrift „Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“:

„(1)      Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

(2)      Artikel 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

(3)      Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Folgenden: EMRK] abgewichen werden.“

 Unionsrecht

 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

4        Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) mit der Überschrift „Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“ hat folgenden Wortlaut:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

5        Art. 51 der Charta definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:

„(1)      Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(2)      Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“

 Sechste Richtlinie 77/388/EWG

6        Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden auch: Sechste Richtlinie) bestimmt:

„…

(4)      Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. …



(8) … [D]ie Mitgliedstaaten [können] weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.

…“

 Schwedisches Recht

7        § 2 des Gesetzes (1971:69) über Steuerstraftaten (Skattebrottslag [1971:69], im Folgenden: Skattebrottslag) lautet:

„Wer in anderer Weise als mündlich vorsätzlich falsche Angaben gegenüber einer Behörde macht oder es unterlässt, eine Steuererklärung, eine Kontrollmitteilung oder eine andere vorgeschriebene Mitteilung bei einer Behörde einzureichen und dadurch die Gefahr hervorruft, dass dem Fiskus Steuereinnahmen entgehen oder dem Täter oder einem Dritten Steuern zu Unrecht gutgeschrieben oder erstattet werden, wird wegen Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“

8        § 4 des Skattebrottslag bestimmt:

„In schweren Fällen wird die Steuerhinterziehung nach § 2 als Steuervergehen in einem schweren Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren bestraft.

Bei der Beurteilung, ob ein schwerer Fall vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es um sehr hohe Beträge geht, ob der Täter falsche Belege verwendet oder eine irreführende Buchhaltung führt oder ob die Tat als Teil eines fortgesetzten kriminellen Handelns begangen worden ist, das planmäßig oder von erheblichem Umfang oder sonst besonders gefährlich gewesen ist.“

9        Das Gesetz (1990:324) über die Einkommensteuer (Taxeringslag [1990:324], im Folgenden: Taxeringslag) sieht in seinem Kapitel 5 § 1 Folgendes vor:

„Macht der Steuerpflichtige in einem Besteuerungsverfahren in anderer Weise als mündlich unrichtige Angaben im Hinblick auf seine Besteuerung, so wird eine besondere Abgabe (Steuerzuschlag) erhoben. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige derartige Angaben in einem gerichtlichen Steuerverfahren macht und diese Angaben nach Prüfung des Sachverhalts nicht akzeptiert werden.

Angaben sind unrichtig, wenn klar erkennbar ist, dass die Angaben, die der Steuerpflichtige macht, falsch sind oder dass der Steuerpflichtige es unterlassen hat, im Besteuerungsverfahren Angaben zu machen, zu denen er verpflichtet ist. Angaben sind jedoch nicht unrichtig, wenn sie zusammen mit anderen gemachten Angaben ausreichen, um einen richtigen Bescheid zu erlassen. Angaben sind auch dann nicht als unrichtig anzusehen, wenn sie so ungereimt sind, dass sie einem Bescheid offensichtlich nicht zugrunde gelegt werden können.“

10      Kapitel 5 § 4 des Taxeringslag bestimmt:

„Sind unrichtige Angaben gemacht worden, beträgt der Steuerzuschlag vierzig Prozent der in Kapitel 1 § 1 Abs. 1 bis 5 genannten Steuern, die, wenn die unrichtigen Angaben akzeptiert worden wären, dem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten nicht auferlegt worden wären. Bei der Mehrwertsteuer beträgt der Steuerzuschlag zwanzig Prozent der Steuer, die dem Steuerpflichtigen zu Unrecht gutgeschrieben worden wäre.

Der Steuerzuschlag beträgt zehn Prozent bzw. bei der Mehrwertsteuer fünf Prozent, wenn die unrichtigen Angaben berichtigt worden sind oder mit Hilfe von Kontrollmitteilungen, die dem Skatteverk [schwedische Steuerverwaltung] normalerweise zugänglich sind und die ihm vor Ende November des fraglichen Steuerjahrs tatsächlich zugänglich waren, hätten berichtigt werden können.“

11      Nach Kapitel 5 § 14 des Taxeringslag gilt:

„Der Steuerpflichtige ist ganz oder teilweise von einer besonderen Abgabe zu befreien, wenn die Unrichtigkeiten oder das Unterlassen entschuldbar sind oder es aus anderen Gründen unbillig ist, die Abgabe in voller Höhe aufzuerlegen. Wenn der Steuerpflichtige teilweise von der besonderen Abgabe befreit wird, ist diese auf die Hälfte oder ein Viertel zu ermäßigen.



Bei der Beurteilung, ob es aus anderen Gründen unbillig ist, die Abgabe in voller Höhe aufzuerlegen, ist insbesondere zu berücksichtigten, ob:



3.      der Steuerpflichtige wegen der Unrichtigkeiten oder Versäumnisse eines Vergehens nach dem Gesetz über Steuerstraftaten (1971:69) für schuldig erklärt worden ist oder der Verfall eines Vermögensvorteils aus einer rechtswidrigen Tat nach Kapitel 36 § 1b des Brottsbalk (Strafgesetzbuch) angeordnet worden ist.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen


12      Herr Åkerberg Fransson wurde am 9. Juni 2009 vor dem Haparanda tingsrätt u. a. wegen Steuerhinterziehung in einem schweren Fall angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, in seinen Steuererklärungen für die Steuerjahre 2004 und 2005 falsche Angaben gemacht zu haben, wodurch dem Staat beinahe Einnahmen bei der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer in Höhe von 319 143 SEK für das Steuerjahr 2004, davon 60 000 SEK Mehrwertsteuer, und von 307 633 SEK für das Steuerjahr 2005, davon 87 550 SEK Mehrwertsteuer, entgangen wären. Herrn Åkerberg Fransson wurde auch vorgeworfen, er habe keine Erklärungen für die Arbeitgeberabgaben für die Erklärungszeiträume Oktober 2004 und Oktober 2005 eingereicht, wodurch den Sozialversicherungsträgern beinahe Einnahmen in Höhe von 35 690 SEK und 35 862 SEK entgangen wären. Diese Vergehen wurden gemäß der Anklageschrift als schwere Fälle bewertet, da die Beträge hoch seien und die Vergehen Teil eines planmäßigen fortgesetzten kriminellen Handelns in großem Stil gewesen seien.

13      Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wurden Herrn Åkerberg Fransson vom Skatteverk für das Steuerjahr 2004 Steuerzuschläge in Höhe von 35 542 SEK für seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, 4 872 SEK für Mehrwertsteuer und 7 138 SEK für Arbeitgeberabgaben auferlegt. Mit gleichem Bescheid wurden ihm für das Steuerjahr 2005 Steuerzuschläge in Höhe von 54 240 SEK für seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, 3 255 SEK für Mehrwertsteuer und 7 172 SEK für Arbeitgeberabgaben auferlegt. Die Steuerzuschläge waren zu verzinsen. Sie wurden vor dem Verwaltungsgericht nicht angefochten. Die Anfechtungsfristen liefen für das Steuerjahr 2004 am 31. Dezember 2010 und für das Steuerjahr 2005 am 31. Dezember 2011 ab. Der Bescheid über die Festsetzung der Steuerzuschläge wurde mit derselben Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen begründet, die der Anklage der Staatsanwaltschaft zugrunde lag.

14      Dem vorlegenden Gericht stellt sich die Frage, ob die Anklage gegen Herrn Åkerberg Fransson unzulässig ist, weil er in einem anderen Verfahren bereits wegen derselben Tat bestraft wurde und ein Strafverfahren somit gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des Protokolls Nr. 7 und Art. 50 der Charta verstoßen würde.

15      Unter diesen Umständen hat das Haparanda tingsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Nach schwedischem Recht muss eine klare Stütze in der EMRK oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhanden sein, damit ein nationales Gericht nationale Bestimmungen unangewendet lassen kann, von denen zu befürchten ist, dass sie gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7 und damit auch gegen Art. 50 der Charta verstoßen. Ist eine solche Bedingung im nationalen Recht, um nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen, mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit dessen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, u. a. denen des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts?

2.      Verstößt die Prüfung der Zulassung der Anklage wegen eines Steuervergehens gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 50 der Charta, wenn in einem früheren Verwaltungsverfahren gegen den Angeklagten wegen derselben von ihm gemachten unrichtigen Angaben eine wirtschaftliche Sanktion (Steuerzuschlag) festgesetzt worden ist?

3.      Ist es für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage von Bedeutung, dass diese Sanktionen in der Weise aufeinander abzustimmen sind, dass das ordentliche Gericht die Strafe im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Tatsache herabsetzen kann, dass gegen den Angeklagten wegen derselben von ihm gemachten unrichtigen Angaben auch ein Steuerzuschlag festgesetzt wurde?

4.      Im Rahmen des in der zweiten Vorlagefrage genannten Verbots der Doppelbestrafung kann es zulässig sein, in einem neuen Verfahren wegen derselben Handlung, die schon untersucht worden ist und zu Sanktionen gegen den Einzelnen geführt hat, weitere Sanktionen zu verhängen. Sind für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird, die Bedingungen nach dem Verbot der Doppelbestrafung für die Festsetzung mehrerer Sanktionen in getrennten Verfahren erfüllt, wenn in dem späteren Verfahren eine gegenüber dem früheren Verfahren neuerliche und selbständige Untersuchung des Sachverhalts erfolgt?

5.      Das schwedische System der Festsetzung von Steuerzuschlägen und der Prüfung der Verantwortlichkeit für Steuervergehen in getrennten Verfahren wird mit einer Reihe von im Allgemeininteresse liegenden Gründen gerechtfertigt. Ist für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird, ein System wie das schwedische mit dem Verbot der Doppelbestrafung vereinbar, wenn es möglich wäre, ein System einzuführen, das vom Verbot der Doppelbestrafung nicht erfasst würde, ohne dass auf die Festsetzung von Steuerzuschlägen und die Prüfung der Verantwortlichkeit für Steuervergehen verzichtet werden müsste, indem in den Fällen, in denen es um die Verantwortlichkeit für Steuervergehen geht, die Entscheidung über die Festsetzung eines Steuerzuschlags vom Skatteverk oder gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht auf das ordentliche Gericht übertragen wird, das diese Entscheidung im Zusammenhang mit seiner Prüfung der Zulassung der Anklage wegen eines Steuervergehens trifft?

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

16      Die schwedische, die tschechische und die dänische Regierung, Irland, die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission halten die Vorlagefragen für unzulässig. Der Gerichtshof sei nur für deren Beantwortung zuständig, wenn die gegen Herrn Åkerberg Fransson festgesetzten steuerlichen Sanktionen sowie das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, auf der Durchführung von Unionsrecht beruhten. Dies sei aber weder bei der nationalen Rechtsvorschrift, aufgrund deren die steuerlichen Sanktionen festgesetzt worden seien, noch bei der nationalen Rechtsvorschrift, die als Grundlage der Anklage diene, der Fall. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta fielen die Sanktionen und das Strafverfahren also nicht unter den in Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatz ne bis in idem.

17      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

18      Diese Bestimmung der Charta bestätigt also die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, inwieweit das Handeln der Mitgliedstaaten den Anforderungen genügen muss, die sich aus den in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechten ergeben.

19      Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass er eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen kann, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15, vom 18. Dezember 1997, Annibaldi, C-309/96, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 13, vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 34, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 72, sowie vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Randnr. 58).

20      Diese Definition des Anwendungsbereichs der Grundrechte der Union wird durch die Erläuterungen zu Art. 51 der Charta bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32). Gemäß diesen Erläuterungen „[gilt d]ie Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten … nur dann, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln“.

21      Da folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte.

22      Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Currà u. a., C-466/11, Randnr. 26).

23      Diese Erwägungen entsprechen denen, die Art. 6 Abs. 1 EUV zugrunde liegen, wonach durch die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert werden. Ebenso dehnt die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnr. 71).

24      Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die gegen Herrn Åkerberg Fransson festgesetzten steuerlichen Sanktionen und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren teilweise im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer stehen.

25      In Bezug auf die Mehrwertsteuer geht zum einen aus den Art. 2, 250 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1), die den Wortlaut der Art. 2 und 22 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 77/388 in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie übernommen haben, und zum anderen aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, Slg. 2008, I-5457, Randnrn. 37 und 46).

26      Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 AEUV verpflichtet, zur Bekämpfung von rechtswidrigen Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, abschreckende und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere müssen sie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, dieselben Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnrn. 40 bis 42). Da die Eigenmittel der Union gemäß dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17) u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, Slg. 2011, I-11235, Randnr. 72).

27      Folglich sind steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wegen unrichtiger Angaben zur Mehrwertsteuer, wie im Fall des Angeklagten des Ausgangsverfahrens, als Durchführung von Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 (früher Art. 2 und 22 der Richtlinie 77/388) sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen.

28      Die Tatsache, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die den steuerlichen Sanktionen und dem Strafverfahren zugrunde liegen, nicht zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112 erlassen wurden, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da durch ihre Anwendung ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie geahndet und damit die den Mitgliedstaaten durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung zur wirksamen Ahndung von die finanziellen Interessen der Union gefährdenden Verhaltensweisen erfüllt werden soll.

29      Hat das Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen, ob mit den Grundrechten eine nationale Vorschrift oder Maßnahme vereinbar ist, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt, steht es somit den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (vgl. für diesen letzten Aspekt Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Randnr. 60).

30      Dabei haben die nationalen Gerichte, wenn sie Bestimmungen der Charta auslegen sollen, die Möglichkeit und gegebenenfalls die Pflicht, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen.

31      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Gerichtshof befugt ist, die Vorlagefragen zu beantworten und dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem beurteilen zu können.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten, zur dritten und zur vierten Frage

32      Mit diesen Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte das Haparanda tingsrätt im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob der in Art. 50 der Charta aufgestellte Grundsatz ne bis in idem dahin auszulegen ist, dass er der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen einen Angeschuldigten entgegensteht, wenn gegen diesen wegen derselben Tat der Abgabe unrichtiger Erklärungen bereits eine steuerliche Sanktion verhängt wurde.

33      Die Anwendung des in Art. 50 der Charta aufgestellten Grundsatzes ne bis in idem auf ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wie das im Ausgangsverfahren fragliche setzt voraus, dass die gegen den Angeschuldigten bereits mittels einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben.

34      Zunächst ist festzustellen, dass Art. 50 der Charta einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer steuerliche und strafrechtliche Sanktionen zu kombinieren. Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 2003, Hannl-Hofstetter, C-91/02, Slg. 2003, I-12077, Randnr. 17). Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln. Nur wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 50 der Charta hat und unanfechtbar geworden ist, steht diese Vorschrift der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat entgegen.

35      Sodann ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von Steuerzuschlägen drei Kriterien maßgeblich sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion (Urteil vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 37).

36      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, Inspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).

37      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass der in Art. 50 der Charta aufgestellte Grundsatz ne bis in idem einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

 Zur fünften Frage

38      Mit seiner fünften Frage möchte das Haparanda tingsrätt vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob mit dem in Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatz ne bis in idem eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar ist, die im Fall von Steuerhinterziehung die Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen zulässt, die von ein und demselben Gericht verhängt worden sind.

39      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Hier geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die nationale Rechtsvorschrift, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, nicht die auf das Ausgangsverfahren anwendbare Bestimmung ist und dass sie derzeit im schwedischen Recht nicht existiert.

42      Somit ist die fünfte Frage für unzulässig zu erklären, da die dem Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil Paint Graphos u. a., Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur ersten Frage

43      Mit seiner ersten Frage möchte das Haparanda tingsrätt vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Gerichtspraxis, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die EMRK oder die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

44      Was zunächst die Konsequenzen betrifft, die das nationale Gericht aus einem Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und der EMRK zu ziehen hat, ist daran zu erinnern, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze zwar Teil des Unionsrechts sind, und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen werden, doch stellt diese Konvention, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist. Folglich regelt das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 62).

45      Was sodann die Konsequenzen betrifft, die das nationale Gericht aus einem Widerspruch zwischen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts und den durch die Charta verbürgten Rechten zu ziehen hat, so ist dieses Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach ständiger Rechtsprechung gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 und 24, vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 81, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 43).

46      Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Außerdem hat gemäß Art. 267 AEUV ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Unionsrecht anhängig ist und dem dessen Sinn oder Reichweite nicht klar ist, das Recht oder gegebenenfalls die Pflicht, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415).

48      Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer Gerichtspraxis entgegensteht, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den Bestimmungen der Charta oder aus der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

49      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die erste Frage wie folgt zu beantworten:

–        Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.

–        Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

 Kosten

50      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellte Grundsatz ne bis in idem hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

2.      Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch diese Konvention gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.

Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

Unterschriften

Quelle






FG Köln: Urteil vom 31.10.2012 - Poker als Gewerbe

Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11   

Urteil im Volltext

Rechtsanwalt Christian Solmecke: Das Finanzgericht Köln führte aus, dass zumindest erfolgreiche Pokerspieler auf die erzielten Gewinne Einkommenssteuer entrichten müssen. Denn jedenfalls dann handele es sich um kein steuerfreies Glücksspiel mehr, sondern vielmehr um ein Geschicklichkeitsspiel. Die bei einem Geschicklichkeitsspiel erzielten Gewinne seien steuerpflichtig. Ein Geschicklichkeitsspiel liege dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Fähigkeiten mit guter Aussicht auf Erfolg an renommierten Pokerturnieren teilnehme und bei diesen wiederholt Gewinne erziele.  Weiter zum vollständigen Artikel ... 

Glücksspiel als Gewerbe – Pokerspieler muss Steuern zahlen
RA. Kazemi: Der Staat hält ein Monopol auf Poker als Glücksspiel und erklärt es nun über die Finanzbehörden zum Geschicklichkeitsspiel. "Das ist natürlich ein Widerspruch." 

In dem das FG Köln die Einzelleistung eines Spielers zur Grundlage der Bewertung nimmt, ob für den Spielteilnehmer im Einzelfall ein Glücksspiel oder ein Glücksspiel vorliegt, werden die bisherigen Rechtsgrundlagen auf den Kopf gestellt, die auf den Durchschnitt der Teilnehmer abstellt um das Spiel insgesamt und nicht die Spielleistung des Einzelnen zu bewerten. 

Poker wird ja nicht alleine gespielt, desshalb muß der Charakter des Spiels einheitlich für alle Spielteilnehmer entweder als Glücksspiel oder als Gewinnspiel beurteilt werden.  mehr

Nach der problematischen Entscheidung des FG Köln handelt es sich für die Gewinner um ein erlaubnisfreies und steuerpflichtiges Geschicklichkeitsspiel, während es sich für die anderen um ein verbotenes Glücksspiel handeln würde.  Poker als gewerbliche Tätigkeit?  mehr

Gleiches muß gleich behandelt werden – das gilt auch im Steuerrecht !


Das Bundesverfassungsgericht führte im Urteil vom 27. 6. 1991 - 2 BvR 1493/89 zum Gleichheitssatz im Steuerrecht aus, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich auch gleich belastet werden müssen. Weiter zum vollständigen Artikel ...

“Laut Bundesverwaltungsgericht (Az 6 C 1.01, 24.10.2001-Krangreifer) ist ein Spiel dann kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, wenn die Trefferquote mindestens 50 Prozent beträgt”, sagt Gerhard Dannecker von der Universität Heidelberg.

Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen (BGHST 9, 37 = NJW 56, 679, Tröndle/Fischer, 50. Aufl. § 234 Rn 3).

Dem gegenüber hat es beim – straflosen – Geschicklichkeitsspiel der Durchschnitt der Teilnehmer mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Dass dabei vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann (Tröndle/Fischer, § 284 Rn 5, AG Karlsruhe-Durlach NStZ 01, 254) (LG Bochum aaO)”.

RA Hölting: Der Rechtsstaat gibt sich durch das Parlament Gesetze. Diese Gesetze sind Regeln, die generell abstrakt formuliert sind, da sie für alle Bürger gleichermaßen gelten sollen. Die Übertragung der generell abstrakten Regel auf den konkret individuellen Einzelfall ist dann die Aufgabe der Gerichtsbarkeit.

Wenn jedoch ein Bürger aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten für exakt die gleiche Tätigkeit steuerpflichtig sein soll und ein anderer hingegen nicht, werden zwei deutsche Staatsbürger unterschiedlich beurteilt aufgrund derselben gesetzlichen Norm. 

Insofern wird hier zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Das FG Köln bewertet die Teilnehmer eines Spieles unterschiedlich. Die Gewinner werden im Einzelfall als Teilnehmer an einem Geschicklichkeitsspiel besteuert, während es für alle anderen ein verbotenes Glücksspiel gewesen wäre, das nur in einem staatlichen Casinos gespielt werden darf.

Richtig kompliziert wird es unter folgender Annahme: Zwei relative Pokeranfänger spielen ein großes Turnier und gewinnen beide 300.000 €, ohne vorher jemals in Erscheinung getreten zu sein. Der eine entschließt sich nach dem Gewinn, nie mehr Karten in die Hand zu nehmen und beendet sofort seine Pokerkarriere. Kein Finanzamt in Deutschland würde ernsthaft auf die Idee kommen, diesen Gewinn zu besteuern. Der Zweite entscheidet sich für eine intensive Ausweitung seiner Turnierteilnahmen und reist fortan in Sachen Poker um die Welt. Erfolg vorausgesetzt, wird hier das Finanzamt Steuern von den Gewinnen einfordern, auch unter Einbeziehung des Erstgewinns. Obwohl beide Spieler zum Zeitpunkt des ersten großen Gewinnes identische Voraussetzungen hatten, werden sie rückwirkend völlig unterschiedlich beurteilt.   Weiter zum vollständigen Artikel ... 

s.a.:


BFH: Pokerturniergewinne können der Einkommensteuer unterliegen
Urteil vom 16.09.15   X R 43/12

FG Münster: umsatzsteuerpflichtige Entgelte durch Poker?
16. August 2014, 15 K 798/11 U

Urteil des Finanzgerichts Münster: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Pokerspieler als Unternehmer anzusehen?

Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen
Von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11

FG Köln: Urteil vom 31.10.2012 - Poker als Gewerbe
Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11

FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig
Pressemitteilung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11



Mittwoch, 26. Dezember 2012

Gewinnspiele unter "www.digibet.tv" sind illegale Glücksspiele

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass das Hessische Innenministerium der Firma Digibet Ltd zu Recht untersagt hat, im Internet öffentliches Glücksspiel in verschiedenen Bundesländern zu veranstalten oder zu vermitteln und hierfür zu werben.
Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Sind Internet-Geschicklichkeitsspiele mit Teilnahmeentgelt über 50 Cent rechtswidrig?
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BGH: Zufallsabhängige 50-Cent Gewinnspiele sind rechtskonform
Der Bundesgerichtshof hat in den zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.09.2011 – Az. I ZR 93/10 bestätigt, dass an die Allgemeinheit gerichtete Internet-Gewinnspiele mit einer Begrenzung von 50 Cent pro Teilnahme selbst dann zulässig und glückspielrechtlich irrelevant sind, wenn der Spielerfolgseintritt ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Der Bundesgerichtshof führt in den Urteilsgründen u.a. im Wortlaut aus:
„Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten“.
„Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein“.(…)
„Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer – zumindest überwiegend zufallsabhängigen – Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV“.(…)
Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225[weitere Nachweise]). (…) Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags“. Weiter zum vollständigen Artikel ...

EuGH - Leitentscheidung ("Gambelli", Urteil vom 06.11.2003, Az.: C-101/01)
Doppelter Grundsatz: Beschränkungen der Spieltätigkeiten können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein.
Aber Beschränkungen zum Schutz der sozialen Ordnung vor den Gefahren des Glücksspiels müssen auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, und dafür "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen".
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Mit aller Deutlichkeit trug der Generalanwalt Bot vor, dass es nach seiner Ansicht für die Frage der Europa-Rechtskonformität der Beschränkungen in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat ankommt und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes (Rdn. 55).
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BGH hebt Urteil im Fußballwettskandal zum Teil auf

Fußball-Wettskandal
Verschobene Spiele, bestochene Schiedsrichter, korrupte Spieler - der Fußball-Wettskandal betrifft allein in Deutschland 17 Partien von U-19 bis DFB-Pokal. Fans, Medien und andere Vereine fühlen sich betrogen. Strafbar aber ist nicht deren Gefühl, um den ehrlichen Fußballkampf betrogen worden zu sein. Christian Schmitt über die juristischen Konsequenzen für die Wettmafia. Weiter zum vollständigen Artikel ...

BGH hebt Urteil im Fußballwettskandal zum Teil auf 
(20.12.2012, Az. 4 StR 125/12)
Prozess gegen Sapina muss wegen Rechtsfehlern neu verhandelt werden
Der ehemalige Volkswirtschafts-Student hatte gemeinsam mit Komplizen im großen Stil Wetten auf manipulierte Fußballspiele platziert und damit insgesamt 2,3 Millionen Euro eingenommen. Die Karlsruher Richter hoben die Urteile gegen Sapina und zwei seiner Komplizen teilweise auf und verwiesen die Fälle zur neuen Verhandlung zurück an das LG Bochum.
Schon der Abschluss des Wettvertrags könne einen Schaden und damit einen vollendeten Betrug bedeuten, so der BGH. Notwendig sei allerdings eine genaue wirtschaftliche Bewertung des Wettrisikos vor und nach der Manipulation. Hierfür müssten gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden. Diese Bewertung allerdings, schätzt Oberstaatsanwalt Ernst, dürfte in der Praxis ziemlich schwierig werden. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Weihnachtsgrüße


Ich wünsche allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

Fröhliche Weihnachten
und einen guten

Rutsch ins Neue Jahr

Ihr Volker Stiny
von winyourhome.de/braincontest.org




Weihnachtslotterie

Spanier feiern‭ «‬El Gordo‭»
Die traditionelle Weihnachtslotterie hat zahlreichen Spaniern einen Geldsegen beschert.‭ ‬Insgesamt wurden‭ ‬2,5‭ ‬Mrd.‭ ‬€‭ ‬ausgeschüttet‭ – ‬steuerfrei.‭ ‬Ab dem nächsten Jahr wird der hochverschuldetet Staat die Lotterie-Gewinne besteuern.‭ Weiter zum vollständigen Artikel ... 


Spanien zieht Weihnachtslose‭ – ‬Milliarden im Gewinntopf
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Sonntag, 23. Dezember 2012

Kieler Lizenzen für Online-Poker - Dammbruch beim Glücksspiel

Dieses Weihnachtsgeschenk aus Kiel wollte keine Landesregierung in Deutschland haben. Künftig dürfen Spielfreudige mit Wohnsitz oder «gewöhnlichem Aufenthalt» in Schleswig-Holstein bei Online-Poker zocken, das in allen anderen Bundesländern verboten ist.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Gleich im Dutzend vergab das Landesinnenministerium am Mittwoch Lizenzen für Internet-Casinospiele - gegen den erklärten politischen Willen der Kieler Koalition aus SPD, Grünen und SSW (Südschleswigscher Wählerverband). Er habe rechtlich keine andere Wahl gehabt, sagte Innenminister Andreas Breitner (SPD).    Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Kiel vergibt erstmals Online-Poker-Lizenzen
Es scheint paradox: Alle 16 Landesregierungen wollen kein Internet-Poker – dennoch kommt es. Zwölf Lizenzen musste der Kieler Innenminister vergeben. Denn es gilt das Gesetz der Vorgängerregierung.   Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Schleswig-Holstein genehmigt Online-Casinospiele
Erstmals in Deutschland hat mit Schleswig-Holstein ein Bundesland Genehmigungen für Online-Casinospiele erteilt. Die ersten zwölf Lizenzen für das Veranstalten und den Vertrieb gelten bis zum 18. Dezember 2018, wie Innenminister Andreas Breitner (SPD) am Mittwoch in Kiel sagte.    Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Schleswig-Holstein war mit seinem eigenen, liberaleren Glücksspielgesetz aus dem Länderverbund ausgeschert. Es sieht im Gegensatz zum Glücksspielstaatsvertrag eine weitgehende Liberalisierung des milliardenschweren Marktes für Sportwetten vor und erlaubt unter anderem Online-Poker.

Kiel erlaubt Pokern im Internet   Weiter zum vollständigen Artikel ...    

"Heute ist ein guter Tag für Schleswig-Holstein", meinte mit FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki ein Hauptinitiator des Kieler Sonderwegs. "Die heutige Ankündigung des Innenministers bedeutet, dass der europarechtswidrige Glücksspielstaatsvertrag zumindest für Schleswig-Holstein Makulatur ist."   Weiter zum vollständigen Artikel ...    

"Heute ist ein guter Tag für Schleswig-Holstein, denn die heutige Ankündigung des Innenministers bedeutet, dass der europarechtswidrige Glücksspielstaatsvertrag zumindest für Schleswig-Holstein Makulatur ist", sagte FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki. Insbesondere die Sportverbände könnten jetzt sicher sein, dass sie auch von den Einnahmen aus der Glücksspielabgabe profitieren könnten. Auch der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp, begrüßte die Lizenzvergabe.    Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Glücksspiel-Staatsvertrag
Kiel führt Kundenkarte für Glücksspiel ein
Die Koalition will Geldwäsche vorbeugen und Teilnehmer an Glücksspielen identifizieren. Deshalb werden Kundenkarten für Wettbüros zur Pflicht.
Als Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Landtagsfraktion begrüßt Heiner Garg die Worte Breitners: "Der Innenminister ignoriert die starre Haltung des SPD-Fraktionsvorsitzenden Ralf Stegner." Der strebt einen Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag der übrigen 15 Bundesländer an, "der mit der europäischen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen ist", sagt Garg.   Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Auch CDU-Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp kam zu dem Schluss, nun sei der Weg verbaut, dem Staatsvertrag beizutreten. Innenminister Breitner sieht dagegen bis auf weiteres zwei Glücksspielwelten im Norden – eine mit den nach bisherigem Recht für sechs Jahre geltenden Lizenzen und eine nach dem Staatsvertrag, wenn das Land ihm beigetreten sein wird.

Regierungschef Albig hält eine Rückkehr in die Ländergemeinschaft auch deshalb für geboten, weil sein hoch verschuldetes Land bei wichtigen Themen wie Länderfinanzausgleich oder Energiewende auch Unterstützung aus dem Süden oder Westen brauchen wird.
Vor dem Hintergrund kommt der noch nicht beendete Alleingang des Nordens in Sachen Glücksspiel anderswo nicht gut an. Und nun liegen mit dem Online-Poker noch mehr Fakten auf dem Tisch.   Weiter zum vollständigen Artikel ...     

Wie Geld Politik macht - Im Schattenreich der Demokratie   weiterlesen

So wird das „Recht“ zur Verhandlungsmasse !
Über den Länderfinanzausgleich soll ein Bundesland zur Aufgabe einer unionsrechtskonformen Rechtslage veranlasst werden, um einer unionsrechtswidrigen beizutreten - so die Europäische Kommission! weiterlesen

Prof. Dr. Rüdiger Zuck: 
Das Recht kann nicht der Beliebigkeit der Politik unterworfen werden

Die Justizminister der Länder benennen Richter und Staatsanwälte, zudem entscheiden sie über den Justizhaushalt. Juristen halten dieses System für verfassungswidrig.  weiterlesen


Landesregierung von Schleswig-Holstein verzockt eigene Spielbanken und 240 Arbeitsplätze
Bundesarbeitskreis Spielbanken von ver.di kritisiert die Vergabe von Lizenzen für Online Casino-Spiele

„Auf scharfe Kritik und erbitterten Wiederstand stößt die Entscheidung der Vergabe von zwölf Lizenzen für Online Casino-Spiele durch das Innenministerium von Schleswig-Holstein“, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von ver.di.

„Nun ist Deutschland endgültig zur Bananenrepublik im Glücksspierecht geworden“, so Stracke. Da drängt sich der Verdacht nach Ansicht von ver.di auf, dass der Kapitaleinfluss der großen Glücksspielanbieter sich durchgesetzt und sich bei der Politik eingekauft hat.

„Wir fragen uns, wie es in Deutschland endlich wieder zu einem einheitlichen Glücksspielrecht kommen kann, die Vergabe der Lizenzen in Schleswig-Holstein hat diesen Weg sehr steinig gemacht“, so Horst Jaguttis, Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Spielbanken. Internet für Online „Casino-Spiel ist zu Recht wegen der großen Suchtgefahr in den anderen 15 Bundesländern verboten“, so Jaguttis.

Nach Auffassung des Bundesarbeitskreises Spielbanken ist das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein auch noch schlecht gemacht.

„Spielerschutz, geringere Abgaben, bessere Werbemöglichkeiten für Online Casino-Spiele im Internet gehen eindeutig zu Lasten der Spielbanken in Schleswig-Holstein und gefährden dort die 240 Arbeitsplätze“, so Stracke.
„Die von den Politikern Arp und Kubicki angekündigten neuen Arbeitsplätze wird es in Schleswig-Holstein nicht geben, da lediglich ein Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, die anderen 11 Anbieter kommen aus Malta und Gibraltar“, so Stracke.

„Wir erwarten ein klares Bekenntnis der Landesregierung zu den landeseigenen Spielbanken und eine Beschäftigungsgarantie der 240 Arbeitsplätze, die durch die Vergabe der Lizenzen für Online Casino-Spiele gefährdet sind“, so Jaguttis.
„Es kann auch nicht angehen, dass nun diese Lizenzen dazu ausgenutzt werden, ein Online-Angebot bundesweit anzubieten“, so Stracke. Diese Lizenzen gelten nicht für ganz Deutschland sondern nur für Spieler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben.

„Wir werden diese Entwicklung beobachten und bei Verstößen dagegen energisch vorgehen, vom Innenministerium erwarten wir dann den umgehenden Entzug der Lizenz“, so Stracke.

V.i.S.d.P: Mainz, 22.12.2012, Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, bernhard.stracke@verdi.de
Telefon:06131-6272632; Fax:06131-6272626; Mobil:0160-90512708




Mittwoch, 19. Dezember 2012

Ablehnende Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 06.12.2012

Detailed Opinion der Europäischen Kommission vom 06.12.2012 zum schleswig-holsteinischen Gesetzentwurf

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert

Die Europäische Kommission hat in den schleswig-holsteinischen Notifizierungsverfahren zum Beitritt zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Notifizierung in 2012/519/D und 2012/520/D) eine unerwartet ausführliche und ebenso unerwartet eindeutig ablehnende ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Das Schreiben führt zur Verlängerung der Stillhaltefrist bis zum 07.01.2013. Es gibt überdies Veranlassung, den Betritt grundsätzlich zu überdenken. Denn die Stellungnahme gelangt in aller Deutlichkeit zu der Schlussfolgerung, dass die Verabschiedung eine Unanwendbarkeit der künftig in Schleswig-Holstein gültigen Regelungen zur Folge hätte. Dies berührt die Wirksamkeit des Beitrittsaktes, durch den die Wirkungen für Schleswig-Holstein ausgelöst werden ebenso wie sämtliche in Schleswig-Holstein auf das neue Recht gestützten Vollzugsakte. Das Land würde sich also mit der Beschlussfassung zu dem Gesetz einer derzeit bestehenden, nach dem Votum der Kommission unionsrechtkonformen und vollzugsfähigen Regelung begeben, um einen europarechtswidrigen, allen Zwecken der bisherigen und künftigen Regulierung widersprechenden rechtlichen Schwebezustand herzustellen.

Der bloße Umstand, dass die Kommission unter den tausenden von Notifizierungen die jährlich vorgenommen werden, in dieser Sache, die allein das Land Schleswig-Holstein betrifft, eine Stellungnahme dieses Umfangs abgibt, belegt die Bedeutung, die seitens der Kommission dem Vorgang beigemessen wird. Allein darin kann ein Warnsignal gesehen werden.

Die Aussagen der Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei der Gliederung des Kommissionsschreibens gefolgt werden soll:

I. Ausführliche Stellungnahme der Europäische Kommission

Die ausführliche Stellungnahme der Europäische Kommission zwingt das Land Schleswig-Holstein, gem. Artikel 9 Abs. 2 S. 3 die Kommission über Maßnahmen zu unterrichten, die sie aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission hat dann ihrerseits noch einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Gelingt es nicht, die Kommission zu überzeugen, stellt dies die erste Stufe zu einem Vertragsverletzungsverfahren dar. Die Kommission weist auf diese Rechtsfolge auf S. 7 in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hin. Sie stellt ein Mahnschreiben gem. Artikel 258 AEUV für den Fall in Aussicht, dass der Regelungsentwurf ohne Berücksichtigung ihrer Kritik in Kraft gesetzt wird.

Dieser Hinweis ist umso bedeutsamer, als die Kritik nicht einzelne Regelungen, sondern den grundsätzlichen Ansatz betrifft. Die Kommission beanstandet nämlich im Wesentlichen dreierlei:

    Sie vermisst die Angabe von Gründen seitens des Landes Schleswig-Holstein („die deutschen Behörden“), die es rechtfertigen könnten, dass „weniger als ein Jahr nach Inkrafttreten des derzeitigen Systems [mit dem ein nach der seinerzeitigen Entwurfsbegründung vom 01.01.2012 im Ordnungsrahmen für das Glücksspiel in Schleswig-Holstein geschaffen werden sollte, der den mit dem Glücksspiel begründeten Gefahren angemessen Rechnung tragen sollte], ein restriktiverer Ordnungsrahmen als bisher für erforderlich erachtet wird, um im Wesentlichen gleichlautende Zielsetzung zu erreichen. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Notifizierung des bisherigen Glücksspielgesetztes Schleswig-Holstein die deutschen Behörden „offensichtlich keine besonderen Gefährdungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Konzessionierungssystems, das keine Beschränkung der Zahl der Konzessionen vorsieht, ein breites Spektrum von Wettarten ermöglicht und weniger restriktive Regeln festlegt“ gesehen haben (Kommissionsschreiben S. 5 f.). Sie vermisst Informationen dazu, die ein Erfordernis derart erheblicher Gesetzesänderungen nicht einmal ein Jahr nach der Genehmigung klären würden.

    Die Europäische Kommission vermisst einen Nachweis der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Beschränkungen, die aus dem Beitritt zum 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag erwachsen und weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Untersuchung ihrer Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit hin (EuGH, C-8/02, Leichtle, Rn. 45).

    Die Kommission beanstandet im Hinblick auf die – für das Notifizierungsverfahren für online-spezifische Regelungen allein bedeutsamen – Online-Glücksspieldienste die Eignung der Deckelung der Gesamtzahl der Konzessionen und fordert die deutschen Behörden insoweit auf, eine Untersuchung vorzulegen, die ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt. Sie stützt ihre Bedenken namentlich auf die im Verhältnis zur Größe des Marktes geringe Anzahl von Konzessionsnehmern und die strengen Bedingungen bei der Konzessionsverteilung, die „es in der Summe sehr schwierig erscheinen lassen, ein wirtschaftlich tragfähiges und in der Folge stabiles und attraktives Online-Angebot für Sportwetten bereit zu stellen“ (Kommissionsschreiben S. 5). Die Kommission beanstandet die fehlende Kohärenz des Nebeneinanders zweier unterschiedlicher Regelungssysteme des Rechts des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages einerseits und der bestehenden schleswig-holsteinischen Genehmigungsinhaber andererseits (Kommissionsschreiben S. 6).


    Die Kommission leitet aus dem Fortbestand der bestehenden Genehmigungen das fehlende Erfordernis der restriktiveren Regeln des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum Erreichen der Ziele des öffentlichen Interesses her (Kommissionsschreiben S. 6).

Das Land Schleswig-Holstein hat Gelegenheit, sich zu diesen Vorhaltungen zu äußern. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wie das Land die Bedenken bei Aufrechterhaltung der bisherigen vorgeschlagenen Gesetzeslage ausräumen will.

II. Bemerkungen der Europäische Kommission

    Die Kommission legt den Finger in die Wunde der unterschiedlichen Regulierungsmodelle bei Online-Casino- und Pokerspielen (Ziff. 2.1, S. 7 f.). Sie stellt die Behauptung der Bundesländer zu dem Glücksspielstaatsvertrag, dass im Bereich von Online-Casino- und Pokerspielen die Ziele des GlüStV nicht durch eine Politik der Kanalisierung erreicht werden könnten, sondern Verbote nach § 9 erforderlich seien, dem schleswig-holsteinischen Regulierungsmodell gegenüber, bei dem die „deutschen Behörden keine besonderen Gefährdungen im Zusammenhang mit der geregelten Öffnung des Marktes für Online-Casino-Spiele und Pokerspiele zu erkennen“ vermocht hätten. Sie betont in diesem Zusammenhang das Nachweiserfordernis des Mitgliedsstaates zur Rechtfertigung von Verboten und Beschränkungen (Kommissionsschreiben S. 8).

    Zum Konzessionsverfahren und dessen Teilnahmebedingen beanstandet die Kommission die fehlende Bestimmtheit der Anforderungen an das Sozial- und Wirtschaftlichkeitskonzept und der Reihenfolge der Auswahlkriterien, die erst im Rahmen der Ausschreibung spezifiziert würden. Sie äußert ferner Zweifel daran, dass das Verfahren zur Erteilung der Konzessionen transparent und nicht diskriminierend organisiert ist. Bedenken hat sie wohl wegen der unterschiedlichen Verhältnisse bei etablierten und neuen Bewerbern (Kommissionsschreiben S. 9).

    Was die Werbung anbetrifft, bezweifelt die Kommission im Hinblick auf die bisherige schleswig-holsteinische Regelung die Notwendigkeit eines Erlaubnisvorbehaltes und vermisst Regelungen, die insoweit eine „objektive, nicht diskriminierende und [nach] im Voraus bekannten Kriterien [erfolgende] [...] Ermessensausübung“ gewährleisten (Kommissionsschreiben S. 9).

    Schließlich erinnert die Kommission an Notifizierungspflichten bei der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages durch Erlass von Verwaltungsvorschriften (Kommissionsschreiben S. 10). Namentlich mit Blick auf das laufende Konzessionsvergabeverfahren der übrigen Länder ist dies bedeutsam, weil die Ausschreibungsbedingungen auf der zweiten Stufe notifizierungspflichtige Regelungen enthalten, eine Notifizierung insoweit aber nicht stattgefunden hat. Daraus erwachsen Zweifel an der Durchführung des bisherigen Verfahrens. Ohne dass diese von der Kommission ausdrücklich angesprochen werden, ist auch dies bei der Entscheidung über den Beitritt zu berücksichtigen.

Insgesamt ist dem Schreiben danach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Kommission nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die mit dem Beitritt in Kraft tretenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages als unionsrechtswidrig und unanwendbar ansieht, wenn nicht hinsichtlich der erwähnten Gesichtspunkte seitens der Administration Erläuterungen angeführt werden können, die die bestehenden Bedenken ausräumen.

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
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Montag, 17. Dezember 2012

ver.di: Keine weiteren Spielbanken notwendig....

 ver.di: Keine weiteren Spielbanken zur Erfüllung des ordnungspolitischen Auftrages in Deutschland notwendig
- Bundesarbeitskreis Spielbanken von ver.di tagte in Baden-Baden
- Bernhard Stracke als unerwünschter Gast in der Spielbank begrüßt


„Der Bundesarbeitskreis Spielbanken der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat sich in seiner letzten Sitzung in Baden-Baden einstimmig gegen weitere Spielbanken in Deutschland ausgesprochen“, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken.

„Es muss endlich über die Grenzen der Bundesländer gedacht und gehandelt werden und nicht aus fiskalischen Gründen weitere Spielbanken zur Sanierung öffentlicher Haushalte eröffnet werden“, so Stracke.
Weitere Spielbanken in Deutschland sind nach Auffassung des Bundesarbeitskreises Spielbanken nicht nötig. „Wir fordern die Spielbankbetreiber auf, sich stärker um ihr Kerngeschäft zu kümmern, da in vielen Spielbanken leider das klassische Spiel vernachlässigt wird“, so Stracke.

„Wir brauchen weder in Mannheim, Köln oder an anderen Orten weitere Spielbanken, da der ordnungspolitische Auftrag, den Spielbanken zu erfüllen haben, in diesen Regionen von vorhandenen Spielbanken abgedeckt wird“, so Horst Jaguttis, Vorsitzender des Bundesarbeitskreises Spielbanken.
Bei einem Besuch in der Spielbank Baden-Baden konnten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von den sehr schönen Räumen, in denen die Spielbank ihr klassisches Spiel macht, überzeugen.

„Als Unverschämtheit haben wir den Empfang unseres Gewerkschaftssekretärs Bernhard Stracke empfunden, der im Auftrage des Geschäftsführers Herrn Wulferding vom Bereichsleiter Klassisches Spiel als unerwünschter Gast begrüßt wurde“, so Horst Jaguttis.

„Diesen miesen Stil hätten wir keinen Spielbankgeschäftsführer zugetraut, Herr Wulferding ist auch noch Vorstandsvorsitzender vom Deutschen Spielbankenverband e.V (DSbV), aber Geschäftsführer anderer Spielbanken dürfen sich gegen weitere Spielbanken aussprechen, das gilt wohl nicht für Arbeitnehmervertreter“, so Jaguttis.

V.i.S.d.P: Mainz, 17.12.2012, Bernhard Stracke, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz, bernhard.stracke@verdi.de
Quelle



Donnerstag, 13. Dezember 2012

EuGH: EU-Kommission darf wegen unionsrechtwidriger Kartelle vor nationalen Gerichten auf Schadensersatz klagen

PM Nr. 138 vom 6.11.2012    EuGH 6.11.2012, C-199/11 (Urteil s.u.)
Die Charta der Grundrechte der EU hindert die EU-Kommission nicht daran, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union durch ein unionsrechtswidriges Kartell oder Verhalten verursacht wurde. Erlässt die Kommission eine Entscheidung, mit der sie das Bestehen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung feststellt, so bindet diese Entscheidung die staatlichen Stellen einschließlich der nationalen Gerichte.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem verbotenen Kartell oder Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht, und dass dieses Recht somit auch der Union zusteht. Bei der Ausübung dieses Rechts müssen jedoch die Grundrechte der Parteien beachtet werden, wie sie insbesondere in der Charta gewährleistet sind.

Was insbesondere das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Recht mehrere Elemente umfasst, zu denen u. a. das Recht auf Zugang zu einem Gericht und der Grundsatz der Waffengleichheit gehören.

Zum Recht auf Zugang zu einem Gericht hebt der Gerichtshof hervor, dass der Grundsatz, wonach die nationalen Gerichte durch die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens in einer Entscheidung der Kommission gebunden sind, nicht bedeutet, dass die Parteien kein Recht auf Zugang zu einem Gericht hätten. Das Unionsrecht sieht nämlich für Kommissionsentscheidungen im Bereich des Wettbewerbs ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach der Grundrechtecharta erforderlichen Garantien bietet. 

Die nationalen Gerichte sind zwar durch die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gebunden, doch sind allein sie dafür zuständig, das Vorliegen eines Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem entstandenen Schaden zu beurteilen. Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die genauen Auswirkungen der Zuwiderhandlung bestimmt hat, bleibt es Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall jeweils den Schaden desjenigen, der eine Schadensersatzklage erhoben hat, zu bestimmen. Die Kommission ist daher nicht Richterin in eigener Sache.  Zum Grundsatz der Waffengleichheit schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieser Grundsatz der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, indem er
gewährleistet, dass jedes Dokument, das einem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall wurden aber die Informationen, die die Kommission im Kartellverfahren gesammelt hatte – und die die beklagten Unternehmen nicht zu kennen behaupten –, dem nationalen Gericht von der Kommission gar nicht vorgelegt. Jedenfalls verbietet das Unionsrecht der Kommission, bei einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung erlangte Informationen zu einem anderen als dem Untersuchungszweck zu verwerten.
Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Charta die Kommission nicht daran hindert, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des www.curia.europa.eu Schadens zu klagen, der der Union durch ein unionsrechtswidriges Kartell oder Verhalten entstanden ist. 

Quelle:  (pdf-download)

PM Nr. 40/2012 : 29. März 2012
Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-336/07, T-398/07
Telefónica und Telefónica de España / Kommission
Wettbewerb
Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf dem Markt für den Breitband-Internetzugang in Spanien verhängte Geldbuße von mehr als 151 Mio. Euro   (pdf-download)

PM Nr. 56/2012 : 3. Mai 2012
Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-289/11 P, C-290/11 P
Legris Industries / Kommission
Wettbewerb
Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der Legris Industries wegen ihrer Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer auferlegt wurde. weiterlesen  (pdf-download)

PM Nr. 93/2012 : 29. Juni 2012
Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-360/09, T-370/09
E.ON Ruhrgas und E.ON / Kommission
Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio. Euro werden für jede Gesellschaft auf 320 Mio. Euro herabgesetzt.   (pdf-download)

PM Nr. 148/2012 : 22. November 2012
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-89/11 P
E.ON Energie / Kommission
Wettbewerb
Siegelbruch bei Nachprüfung in Wettbewerbssachen: Geldbuße gegen E.ON bestätigt
Die E.ON Energie AG muss eine Geldbuße von 38 Mio. € wegen des bei einer Nachprüfung in Wettbewerbssachen begangenen Siegelbruchs zahlen.  (pdf-download)

PM Nr. 40/10 : 29. April 2010 Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in Kartellverfahren der EU-Kommission nicht für Syndikusanwälte  (pdf-download)

Europäisches Wettbewerbsrecht:
Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das Recht öffentlicher Unternehmen. Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht. Quelle

Die europäische Missbrauchsaufsicht ist in Art. 102 AEUV geregelt.

Artikel 106 AEUV:
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Mehr zum Kartellrecht, GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht
weiterlesen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)


6. November 2012 (*)

„Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten – Art. 282 EG und 335 AEUV – Klage auf Ersatz des der Union durch ein Kartell entstandenen Schadens – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf ein faires Verfahren – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Waffengleichheit – Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003“

In der Rechtssache C-199/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van koophandel te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 18. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 2011, in dem Verfahren

 Europese Gemeenschap

gegen

Otis NV,

General Technic-Otis Sàrl,

Kone Belgium NV,

Kone Luxembourg Sàrl,

Schindler NV,

Schindler Sàrl,

ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV,

ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, A. Rosas und E. Jarašiūnas, der Richter E. Levits, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal sowie des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

–        der Otis NV, vertreten durch H. Speyart, S. Brijs und G. Borremans, advocaten,

–        der Kone Belgium NV, vertreten durch D. Paemen, avocat, D. Vermeiren, advocaat, und T. Vinje, Solicitor,

–        der Schindler NV, vertreten durch P. Wytinck, advocaat,

–        der ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, vertreten durch O. Brouwer, N. Lorjé und A. Pliego Selie, advocaten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 282 EG, Art. 335 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Art. 103 und 104 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Europese Gemeenschap (Europäische Gemeinschaft), vertreten durch die Europäische Kommission, einerseits und den Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen Otis NV, Kone Belgium NV, Schindler NV, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler Sàrl et ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl andererseits über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer von diesen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Verträge

3        Art. 282 EG bestimmte:

„Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.“

4        Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurde Art. 282 EG infolge des Inkrafttretens des AEU-Vertrags durch Art. 335 AEUV ersetzt, der wie folgt lautet:

„Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“

5        Art. 339 AEUV bestimmt:

„Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.“

6        Art. 47 EUV lautet:

„Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“

 Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003

7        Der 37. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) lautet:

„Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der [Charta] verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“

8        Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 [EG] oder 82 [EG] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 [EG].“

9        Art. 28 („Berufsgeheimnis“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1)      Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis 22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)      Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß den Artikeln 11, 12, 14, 15 und 27 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten, die an Sitzungen des Beratenden Ausschusses nach Artikel 14 teilnehmen.“

 Die Haushaltsordnung

10      Gemäß Art. 50 der Haushaltsordnung erkennt die Kommission den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

11      Art. 59 der Haushaltsordnung bestimmt:

„(1)      Das Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.



(2)      Jedes Organ legt in seinen internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges es unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiterzuübertragen.

…“

12      Gemäß Art. 60 Abs. 1 der Haushaltsordnung obliegt es dem Anweisungsbefugten jedes Organs, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

13      Art. 103 der Haushaltsordnung bestimmt:

„Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.

Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.“

14      Art. 104 der Haushaltsordnung sieht vor:

„In den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber …“

 Die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

15      Nach Ziffer 26 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 54) „wird die Kommission keine von einem Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung freiwillig bereit gestellten Informationen ohne dessen Einverständnis an einzelstaatliche Gerichte weitergeben“.

 Belgisches Recht

16      Art. 17 des Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire) bestimmt:

„Eine Klage ist nicht annehmbar, wenn der Kläger die Eigenschaft und das Interesse nicht hat, um sie zu erheben.“

17      Art. 1382 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) sieht vor:

„Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

 Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits

18      Aufgrund mehrerer Beschwerden leitete die Kommission im Jahr 2004 eine Untersuchung ein in Bezug auf das Bestehen eines Kartells der vier wichtigsten europäischen Hersteller von Aufzügen und Fahrtreppen, nämlich der Otis-, der Kone-, der Schindler- und der ThyssenKrupp-Gruppe. Die Untersuchung führte zu der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Februar 2007).

19      In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, darunter die Beklagten des Ausgangsverfahrens, dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, dass sie untereinander Ausschreibungen und sonstige Aufträge in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden zuteilten, um die Märkte aufzuteilen und die Preise festzusetzen, dass sie in einigen Fällen einen Ausgleichsmechanismus vereinbarten, dass sie Informationen über Absatzmengen und Preise austauschten, und dass sie an regelmäßigen Zusammenkünften teilnahmen und sonstige Kontakte pflegten, um die vorstehenden Beschränkungen zu vereinbaren und durchzuführen. Für diese Zuwiderhandlungen verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 992 Millionen Euro.

20      Mehrere Unternehmen, darunter die Beklagten des Ausgangsverfahrens, erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

21      Mit Urteilen vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), General Technic-Otis/Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/ Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wies das Gericht diese Klagen ab, jedoch mit Ausnahme der von den Unternehmen der ThyssenKrupp-Gruppe erhobenen Klagen, denen das Gericht in Bezug auf die Höhe der auferlegten Geldbußen teilweise stattgab.

22      Die Klägerinnen legten daraufhin beim Gerichtshof Rechtsmittel ein, die auf Aufhebung der genannten Urteile gerichtet waren und unter den Nrn. C-493/11 P, C-494/11 P, C-501/11 P, C-503/11 P bis C-506/11 P, C-510/11 P, C-516/11 P und C-519/11 P in das Register eingetragen wurden. Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April und 8. Mai 2012 wurden die Rechtssachen C-503/11 P bis C-506/11 P, C-516/11 P und C-519/11 P im Register des Gerichtshofs gestrichen. Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2012, United Technologies/Kommission und Otis Luxembourg u. a./Kommission, wies der Gerichtshof die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-493/11 P und C-494/11 P ab. Die Rechtssachen C-501/11 P und C-510/11 P sind beim Gerichtshof anhängig.

 Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

23      Am 20. Juni 2008 reichte die Europäische Gemeinschaft, nunmehr Europäische Union, vertreten durch die Kommission, bei dem vorlegenden Gericht eine Klage ein, mit der sie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zahlung eines vorläufigen Betrages von 7 061 688 Euro (zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten) als Ersatz des der Union aufgrund der in der Entscheidung vom 21. Februar 2007 festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken entstandenen Schadens verlangte. Die Union hatte nämlich an die Beklagten des Ausgangsverfahrens mehrere Aufträge für den Einbau, die Wartung und die Erneuerung von Aufzügen und Fahrtreppen in verschiedenen Gebäuden des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union und des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, die ihren Sitz jeweils in Belgien bzw. Luxemburg haben, vergeben. Hilfsweise beantragte die Union, u. a. zur Bestimmung des gesamten entstandenen Schadens einen Sachverständigen zu bestellen.

24      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sprechen der Kommission die Befugnis ab, die Union zu vertreten, da es an einer ausdrücklichen Vertretungsvollmacht der anderen Unionsorgane, die sich durch die fragliche Zuwiderhandlung geschädigt sähen, fehle. Ferner rügen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und der Waffengleichheit aufgrund der besonderen Stellung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG. Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 die Entscheidung vom 21. Februar 2007 für das vorlegende Gericht bindend sei, sei außerdem der Grundsatz verletzt, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann (nemo judex in sua causa).

25      Das vorlegende Gericht hat hinsichtlich des Schadens, der durch die in Luxemburg ansässigen Beklagten des Ausgangsverfahrens verursacht worden sein soll, seine Unzuständigkeit festgestellt.

26      Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van koophandel te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)     Nach Art. 282 EG, jetzt Art. 335 AEUV, wird die Union durch die Kommission vertreten; – Art. 335 AEUV einerseits sowie die Art. 103 und 104 der Haushaltsordnung andererseits bestimmen, dass die betreffenden Organe in Verwaltungsfragen, die ihr Funktionieren betreffen, die Union vertreten, mit der möglichen Folge, dass die Organe – ausschließlich oder nicht – vor Gericht stehen können; – es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zahlung überhöhter Preise an Auftragnehmer usw. als Folge der Bildung eines Kartells unter den Begriff „Betrug“ fällt; – im belgischen Recht gilt der Grundsatz lex specialis generalibus derogat; – war es, wenn dieser Rechtsgrundsatz auch in das europäische Recht Eingang findet, nicht Sache der betreffenden Organe, die Initiative für die Erhebung von Klagen (außer in Fällen, in denen die Kommission selbst Auftraggeber war) zu ergreifen?

b)      (Hilfsweise gestellte Frage) Hätte die Kommission nicht zumindest über eine Vertretungsvollmacht der Organe verfügen müssen, um deren Interessen vor Gericht zu wahren?

2.      a)     Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleisten jedem das Recht auf ein faires Verfahren und den damit zusammenhängenden Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Ist es mit diesem Grundsatz vereinbar, dass die Kommission in einer ersten Phase als öffentlicher Auftraggeber auftritt und das beanstandete Verhalten, also die Kartellbildung, als Verstoß gegen Art. 81, jetzt Art. 101 des Vertrags, mit einer Sanktion belegt, nachdem sie in diesem Verfahren selbst die Ermittlungen geführt hat, um anschließend in einer zweiten Phase den Schadensersatzprozess vor dem nationalen Gericht vorzubereiten und die Entscheidung über die Klageerhebung zu treffen, während dasselbe Kommissionsmitglied die Verantwortung für beide Angelegenheiten trägt, die miteinander verknüpft sind, und zwar umso mehr, als das angerufene nationale Gericht von der Sanktionierungsentscheidung nicht abweichen kann?

b)      (Hilfsweise gestellte Frage) Falls die Frage 2a bejaht wird, also Unvereinbarkeit besteht, wie kann dann nach dem europäischen Recht der Geschädigte (die Kommission und/oder die Organe und/oder die Union) einer rechtswidrigen Tat (der Kartellbildung) seinen Schadensersatzanspruch geltend machen, bei dem es sich ebenfalls um ein grundlegendes Recht handelt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 282 EG und 335 AEUV dahin auszulegen sind, dass die Kommission im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage auf Ersatz des Schadens, der der Union durch ein nach Art. 81 EG und Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten zugefügt wurde, das von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union vergebene öffentliche Aufträge beeinträchtigt haben könnte, zur Vertretung der Union vor einem nationalen Gericht befugt ist, ohne über eine Vertretungsvollmacht der anderen betroffenen Organe oder Einrichtungen zu verfügen.

28      Die Vertretung der Gemeinschaft vor den Gerichten der Mitgliedstaaten war bis zum 1. Dezember 2009, dem Tag des Inkrafttretens des AEU-Vertrags, durch Art. 282 EG geregelt.

29      Da die Klage vor diesem Datum eingereicht wurde, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission nach diesem Artikel befugt war, die Gemeinschaft im Rahmen einer solchen Klage zu vertreten.

30      Nach dem Wortlaut von Art. 282 EG kann die Gemeinschaft vor Gericht stehen und wird zu diesem Zweck von der Kommission vertreten.

31      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, dass Art. 282 nur eine allgemeine Regel darstelle, von der die Art. 274 EG und 279 EG eine Ausnahme vorsähen. Diese letztgenannten Bestimmungen seien durch die Haushaltsordnung durchgeführt worden, nach deren Art. 59 und 60 jedes Unionsorgan für die Ausführung seiner Haushaltsposten selbst zuständig sei. Zudem ergebe sich aus den Art. 103 und 104 der Haushaltsordnung, dass es Sache jedes einzelnen dieser Unionsorgane sei, Schadensersatzklage zu erheben, wenn sie sich durch die fragliche Zuwiderhandlung geschädigt fühlten, da die Aufträge überwiegend in ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung vergeben worden seien.

32      Hierzu ist festzustellen, dass in den Art. 274 EG und 279 EG sowie den Bestimmungen der Haushaltsordnung insbesondere die Befugnisse der Organe bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans festgelegt sind. Dagegen begründet Art. 282 EG die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft und regelt deren Vertretung vor den Gerichten der Mitgliedstaaten. Die Vertretung der Gemeinschaft vor diesen Gerichten ist jedoch von den Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplans, die ein Gemeinschaftsorgan erlässt, zu unterscheiden. Daher ist der Grundsatz lex specialis generalibus derogat im vorliegenden Fall irrelevant.

33      Insbesondere enthalten die Art. 103 und 104 der Haushaltsordnung, auf die sich das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage bezieht, Vorschriften über die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und nicht über die Vertretung der Union vor den Gerichten der Mitgliedstaaten.

34      Folglich war die Kommission aufgrund von Art. 282 EG dazu befugt, die Gemeinschaft vor dem vorlegenden Gericht zu vertreten.

35      Zu Art. 335 AEUV ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag für die Vertretung der Union in Verfahren vor Gerichten der Mitgliedstaaten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht wurden und danach noch anhängig sind, keine Übergangsbestimmung enthält. Somit ist Art. 282 EG die für diese Vertretung maßgebliche Bestimmung, da der Ausgangsrechtsstreit vor dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags anhängig gemacht worden ist.

36      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Kommission nicht daran hindert, die Union vor einem nationalen Gericht zu vertreten, bei dem eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der der Union durch ein nach Art. 81 EG und Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten zugefügt wurde, das von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union vergebene öffentliche Aufträge beeinträchtigt haben könnte, ohne dass die Kommission hierzu einer Vertretungsvollmacht dieser Organe und Einrichtungen bedarf.

 Zur zweiten Frage

37      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 47 der Charta die Kommission daran hindert, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung dieses Organs die Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG festgestellt wurde.

38      Insbesondere hat das vorlegende Gericht erstens Zweifel, ob im Rahmen einer solchen Klage das in Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist, weil nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG für das vorlegende Gericht bindend ist. Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG werde ihm nämlich durch eine Entscheidung vorgegeben, die von einer der Parteien des Rechtsstreits getroffen worden sei, was das nationale Gericht daran hindere, eine der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, nämlich den Eintritt eines schädigenden Ereignisses, uneingeschränkt zu prüfen.

39      Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Kommission im Rahmen einer solchen Klage nicht entgegen dem Grundsatz nemo judex in sua causa Richterin in eigener Sache ist.

40      Der Gerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass sich jeder vor Gericht auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG berufen und somit die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen kann (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 59).

41      Was insbesondere die Möglichkeit angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, ist zu beachten, dass die volle Wirksamkeit des Art. 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des Verbotes in Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigt wären, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen solchen Vertrag oder durch ein solches Verhalten entstanden ist (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 26, und Manfredi u. a., Randnr. 60).

42      Ein solcher Anspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 27).

43      Infolgedessen kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 81 EG verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil Manfredi u. a., Randnr. 61).

44      Dieses Recht steht somit auch der Union zu.

45      Bei seiner Ausübung müssen jedoch die Grundrechte der Beklagten beachtet werden, wie sie insbesondere in der Charta gewährleistet sind. Deren Bestimmungen gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 sowohl für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union.

46      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnrn. 30 und 31; Beschluss vom 1. März 2011, Chartry, C-457/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25, sowie Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

47      Mit Art. 47 der Charta wird der sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet. Daher ist lediglich Art. 47 der Charta heranzuziehen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

48      Der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes umfasst mehrere Elemente, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören.

49      Was insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht angeht, ist zu präzisieren, dass ein „Gericht“ nur dann nach Maßgabe von Art. 47 der Charta über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden kann, wenn es über die Befugnis verfügt, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen.

50      Zwar dürfen insoweit nach der nunmehr in Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 kodifizierten Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. September 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 52) Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie u. a. nach Art. 101 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen.

51      Dieser Grundsatz gilt auch, wenn bei dem nationalen Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung der Kommission die Unvereinbarkeit mit Art. 101 AEUV festgestellt wurde.

52      Die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union beruht somit auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission bzw. den Unionsgerichten, bei der jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt (Urteil Masterfoods und HB/Kommission, Randnr. 56).

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane bei den Gerichten der Union und nicht den nationalen Gerichten liegt. Diese sind nicht befugt, die Handlungen der Organe für ungültig zu erklären (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, S. 4199, Randnrn. 12 bis 20).

54      Der Grundsatz, dass die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV zuwiderlaufen, ist somit eine Ausprägung der Verteilung der Zuständigkeiten in der Union zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits.

55      Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens damit kein Recht auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta mehr hätten.

56      Das Unionsrecht sieht nämlich für Kommissionsentscheidungen in Verfahren nach Art. 101 AEUV ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach Art. 47 der Charta erforderlichen Garantien bietet.

57      Insoweit ist festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte gemäß Art. 263 AEUV unterzogen werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens, an die die Entscheidung gerichtet war, tatsächlich Klage auf deren Nichtigerklärung erhoben, wie in den Randnrn. 20 bis 22 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist.

58      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen jedoch geltend, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Unionsgerichte gemäß Art. 263 AEUV im Bereich des Wettbewerbsrechts vornehmen, insbesondere wegen des der Kommission von diesen Gerichten in Wirtschaftsfragen zugestandenen Wertungsspielraums unvollständig sei.

59      Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Wertungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission zu unterlassen hat. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse untermauern können (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Außerdem muss der Unionsrichter von Amts wegen prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet und u. a. dargelegt hat, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 61).

61      Im Übrigen ist es Sache des Unionsrichters, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen. Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Mitteilung der Kommission „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ (ABl. 2006, C 210, S. 2) genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission verweisen, um von einer eingehenden rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle abzusehen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).

62      Schließlich wird die Rechtmäßigkeitskontrolle ergänzt durch die dem Unionsrichter früher durch Art. 17 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), jetzt durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, steht daher mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 67).

64      Der Einwand der Beklagten des Ausgangsverfahrens, diese gerichtliche Kontrolle erfolge durch den Gerichtshof, an dessen Unabhängigkeit Zweifel bestünden, weil er selbst ein Unionsorgan sei, entbehrt jeder Grundlage angesichts der in den Verträgen verankerten Garantien, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtshofs gewährleisten, und des Umstands, dass jedes Rechtsprechungsorgan zwangsläufig Teil der staatlichen oder überstaatlichen Organisation ist, zu der es gehört, was für sich allein nicht zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK führen kann.

65      Schließlich setzt ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch wie der im Ausgangsverfahren fragliche, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht nur die Feststellung des Eintritts eines schädigenden Ereignisses voraus, sondern es müssen außerdem noch ein Schaden sowie ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem und dem schädigenden Ereignis festgestellt werden. Aufgrund seiner Verpflichtung, keine Entscheidungen zu erlassen, die der Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, zuwiderlaufen, muss der nationale Richter zwar vom Bestehen eines Kartells oder einer verbotenen Verhaltensweise ausgehen, doch hat er das Vorliegen eines Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem und dem fraglichen Kartell oder Verhalten zu beurteilen.

66      Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die genauen Auswirkungen der Zuwiderhandlung bestimmt hat, bleibt es nämlich Sache des nationalen Richters, im Einzelfall jeweils den Schaden desjenigen, der eine Schadensersatzklage erhoben hat, zu bestimmen. Diese Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003.

67      Nach alledem kann die Kommission im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens nicht als Richterin in eigener Sache angesehen werden.

68      Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage wie der des Ausgangsverfahrens aufgrund des Umstands, dass die Kommission die Untersuchung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung selbst geführt hatte, der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt ist.

69      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, die Kommission sei aufgrund dieses Umstands ihnen gegenüber privilegiert und habe dadurch Informationen – auch vertrauliche, die somit unter das Geschäftsgeheimnis fielen – einholen und verwenden können, die nicht allen Beklagten zur Verfügung stünden.

70      Die Kommission hält dem im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens entgegen, sie habe bei der Vorbereitung der Klage nur Informationen verwendet, die in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung vom 27. Februar 2007 enthalten seien. Ihre für das Ausgangsverfahren zuständigen Dienststellen, nämlich die Ämter „Infrastructures et logistique“ in Brüssel und Luxemburg, hätten keinen privilegierten Zugang zu der vertraulichen Akte der Generaldirektion „Wettbewerb“. Die Bedingungen für die Kommission seien somit die gleichen wie für jeden anderen Rechtsuchenden.

71      Der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 88), gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen.

72      Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dient die Waffengleichheit der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien, indem sie gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann. Hingegen ist der Nachteil, zu dem das Fehlen dieses Gleichgewichts führen soll, grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der ihn erlitten hat.

73      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Informationen, auf die sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens beziehen, dem nationalen Gericht von der Kommission nicht vorgelegt wurden; die Kommission hat außerdem vorgetragen, dass sie sich nur auf Informationen gestützt habe, die in der nichtvertraulichen Fassung der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wurde, zu finden seien. Unter diesen Umständen ist somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit ausgeschlossen.

74      Das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, das Gleichgewicht zwischen den Parteien sei dadurch beeinträchtigt, dass die Kommission bei der Untersuchung der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV den Zweck verfolgt habe, anschließend Ersatz des aus dieser Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu verlangen, widerspricht dem in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Verbot, bei der Untersuchung erlangte Informationen zu einem anderen als dem Untersuchungszweck zu verwerten.

75      Im Übrigen werden die vorstehenden Erwägungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass sowohl die Entscheidung vom 27. Februar 2007 als auch die Entscheidung, Schadensersatzklage zu erheben, vom Kommissionskollegium getroffen wurden, denn die im Unionsrecht enthaltenen Garantien – wie sie sich aus Art. 339 AEUV, Art. 28 Verordnung Nr. 1/2003 und Ziffer 26 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags ergeben – reichen aus, um die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Rahmen einer solchen Klage zu sichern.

76      Schließlich greift auch das auf das Urteil Yvon/Frankreich (EGMR, Urteil vom 24. April 2003, Recueil des arrêts et décisions 2003-V) gestützte Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht durch. In Bezug auf die Umstände, aufgrund deren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt hat – d. h. insbesondere in Bezug auf den erheblichen Einfluss der Anträge des Kommissars der Regierung auf die Würdigung des Richters des Enteignungsverfahrens und in Bezug auf die Regelung über den Zugang zu den einschlägigen Informationen und deren Verwendung durch den Kommissar der Regierung –, gab es nämlich anders als im Fall des Ausgangsverfahrens keine gerichtliche Kontrolle und keine Garantien, die den in den Randnrn. 63 und 75 des vorliegenden Urteils genannten ähnlich oder gleichwertig wären.

77      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 47 der Charta die Kommission nicht daran hindert, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung dieses Organs die Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG oder Art. 101 AEUV festgestellt wurde.

 Kosten

78      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Europäische Kommission nicht daran hindert, die Europäische Union vor einem nationalen Gericht zu vertreten, bei dem eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der der Union durch ein nach Art. 81 EG und Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten zugefügt wurde, das von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union vergebene öffentliche Aufträge beeinträchtigt haben könnte, ohne dass die Kommission hierzu einer Vertretungsvollmacht dieser Organe und Einrichtungen bedarf.

2.      Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hindert die Europäische Kommission nicht daran, im Namen der Europäischen Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung dieses Organs die Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG oder Art. 101 AEUV festgestellt wurde.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Niederländisch.
Quelle