Freitag, 12. April 2019

Ist die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit unabhängig und demokratisch legitimiert?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke

Genauso wie in Österreich haben auch in Deutschland Wirtschaftsteilnehmer häufig große Schwierigkeiten, vor den Verwaltungsgerichten den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Entscheidungen oder Praktiken deutscher Behörden zu bekommen. Insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze der Länder in ihren unionsrechtlichen Grundfreiheiten beschränkt werden, werfen die Frage auf, ob die Richter an den Verwaltungsgerichten nur irren oder ob sie bewusst als verlängerter Arm und als Reparaturbetrieb der Verwaltung agieren, weil die Richter oftmals die unionsrechtlichen Vorgaben entweder ganz ausblenden oder keine unionsrechtliche Prüfung vornehmen, wie der Gerichtshof sie – z.B. in der Rechtssache C-685/15 – verlangt.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union schon mehrere Urteile im Zusammenhang mit dem deutschen Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag gefällt hat (Winner Wetten, Carmen Media, Markus Stoß, Ince), erscheint insbesondere in der Spielhallenproblematik die „Zurückhaltung“ deutscher Verwaltungsgerichte bei dem richtigen Umgang mit den unionsrechtlichen Grundsätzen einschließlich des Transparenzgebotes nicht mit dem Gedanken der Unabhängigkeit, Objektivität und der Gewaltenteilung in Einklang zu stehen. Zweifel an der Unabhängigkeit bestehen ohnehin in mehreren Bundesländern schon deshalb, weil die Richter ausgerechnet von demjenigen Ministerium – also von der Exekutive – zu Richtern auf Probe und dann – auf entsprechende Bewährung innerhalb der Verwaltung – zu Richtern auf Lebenszeit ernannt werden, das im Gerichtsverfahren als Gegner des Wirtschaftsteilnehmers auftritt, so insbesondere im Freistaat Bayern. Der sog. Freistaat Sachsen geht sogar noch einen Schritt weiter. Das Justizministerium bestimmt, wer Verwaltungsrichter wird und setzt als Bedingung, dass ein Interessent für den Posten als Verwaltungsrichter zunächst mehrere Jahre als weisungsabhängiger Staatsanwalt tätig ist, um den notwendigen Stallgeruch der Verwaltung zu bekommen. Wer also verstehen möchte, weshalb effektiver Rechtsschutz vor sächsischen Verwaltungsgerichten faktisch nicht zu bekommen ist, sollte sich mit der Frage der Gewaltenteilung in Sachsen befassen.

Dass es trotz einiger Demokratiedefizite bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch unabhängige „Perlen“ unter Verwaltungsrichtern gibt, macht die jüngste EuGH-Vorlage deutlich, die unter dem Aktenzeichen C-272/19 (Land Hessen) durch Vorlagebeschluss vom 28. März 2019 anhängig gemacht wurde.

Ein Verwaltungsrichter des VG Wiesbaden fragt den EuGH, ob es sich bei dem Verwaltungsgericht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta handelt. Im Vorlagebeschluss wird ausgeführt, dass die Gerichte zwar formal mit unabhängigen Richtern besetzt sind, die nur dem Gesetz unterworfen sind. Doch reiche eine solche funktionale Unabhängigkeit für sich nicht aus, um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren. Die Unabhängigkeit solle nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch sicherstellen, dass sie einer äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die Entscheidungen steuern könnten und die zur Steuerung der Entscheidungen des Gerichts geeignet wäre. Im Vorlagebeschluss wird dazu insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Österreich betreffenden Rechtssache C-614/10 verwiesen.

Der Vorlagebeschluss führt weiter aus, dass die Verwaltungsrichter nur funktionell unabhängig sind, „im Übrigen aber obliegen die Richter, und erst recht das Gericht, der äußeren Einflussnahme.“ Die Vorlageentscheidung schließt mit dem Satz: „Nach allem dürfte das vorlegende Gericht die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 47 Abs. 2 GrCH eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nicht in diesem Sinne erfüllen.“ Wer sich mit der Materie tiefer befasst, so zum Beispiel im sog. Freistaat Sachsen oder im sog. Freistaat Bayern wird – Unabhängigkeit und Objektivität einmal unterstellt – nicht umhinkommen, dieselbe Schlussfolgerung zu ziehen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden selbst hat übrigens am 9.4.2019 eine Pressemitteilung zu dem Vorlagebeschluss herausgegeben darin es heißt:
„Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.“

Kontakt:

Dr. Fabian Maschke
Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien,
Telefon +43 (0) 1 336 99 99


VG Wiesbaden, Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19 (6K 1016/15)
Diese Vorlage an den EuGH bedeutet eine Zeitenwende in Deutschland und in ganz Europa.
Es besteht die Hoffnung, in der Zukunft, Urteile von tatsächlich unabhängigen Gerichten zu bekommen.  weiterlesen

s.a.:

Keine Unabhängigkeit deutscher Gerichte !
Das Bundesverfassungsgericht ist als eigenständiges Verfassungsorgan das einzig wirklich unabhängige Gericht Deutschlands. (Quelle: BVerfG)

Bundesverfassungsgericht zum Anwendungsvorrang...
Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvR 2735/14)

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)

Politische Justiz in unserem Land
Verlag: Grohmann, P (2. Dezember 2013)
Sprache: Deutsch
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Deutsche Justiz - Wie gefährdet ist unser Recht?
DokThema vom Mi, 22. Feb 17 · 22:00-22:45 · BR
Wie würde es der deutschen Justiz ergehen, wenn es hierzulande zu politischen Veränderungen käme wie derzeit in den USA? DokThema untersucht die Rolle der Richter, Staatsanwälte und der Polizei in einem Justizsystem, das immer noch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 organisiert ist.  weiterlesen

Legislative, Exekutive und Judikative.
Das Zusammenspiel dieser Säulen, soll ihn garantieren, den Rechtsstaat.
Im Grundgesetz heißt es dazu: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden" (Artikel 20 Abs. 3) und darauf ist eine Ewigkeitsgarantie gegeben (Art. 79 Abs. 3), auch für den Bereich des Glücksspielwesens. Aber alles nur Theorie?
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Art. 25 GG
1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Alle mitgliedstaatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile") in vollem Umfang zu realisieren.
Gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden.
(vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2003, Rz. 91 zu § 10)
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Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts
– Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts“  weiterlesen

Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Behörden und Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt.
Nationale Gerichte dürfen sich nach dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer acht lassen (AZ: C-119/05).
Der EuGH unterstrich, dass nationale Gerichte zwar das Recht hätten, die Gültigkeit von Rechtsakten der EU prüfen zu lassen.
Sie seien aber nicht befugt, deren Ungültigkeit selbst festzustellen.

Nur mit der Einhaltung der Vorgaben des EuGH wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird.
Damit wahrt der Gerichtshof auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft und schützt ihn gegen Missbrauch.

Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar
(sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)
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BFH zum Anwendungsvorrang
BFH Urteil vom 24.10.2013, V R 17/13
Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang
Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts. weiterlesen

Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das EU-Recht
Schon sehr früh, nämlich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1960 (Rechtssache 6/60), hat der Gerichtshof folgenden Leitsatz verkündet:
“Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Akt der Gesetzgebungs- oder der Verwaltungs-organe eines Mitgliedstaates dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, so ist dieser Staat nach Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet, sowohl diesen Akt rückgängig zu machen als auch die möglicherweise durch ihn verursachten rechtswidrigen Folgen zu beheben.“ (Slg. der Rechtsprechung, S. 1165)
Gefestigt wurde diese Rechtsprechung zur Haftung eines Staates wegen Verstoßes gegen geltendes Gemeinschaftsrecht im Francovich-Urteil vom 28. Mai 1991 (verb. Rs. C-6/90 und C-9/90)
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„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Eignung der Internetverbote zusätzlich voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beitragen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01, Gambelli u.a. – Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 – Rs. C-258/08, Ladbrokes – NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt diese zusätzliche Anforderung nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2009 – Rs. C–169/07, Hartlauer – Slg. 2009, I–1721 Rn. 55 ff.)“
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Donnerstag, 11. April 2019

VG Wiesbaden legt dem EuGH Fragen zur richterlichen Unabhängigkeit vor


Verfahrensgang: EuGH - C-272/19 (anhängig)
EuGH - Vorlagebeschluss pdf-download

Verwaltungsgericht Wiesbaden
Presseinformation
09.04.2019
Nr. 06/2019


Verwaltungsgericht Wiesbaden legt EuGH Fragen
zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit vor



Mit Beschluss vom 28.03.2019 hat der Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Unabhängigkeit der hessischen Justiz betreffen (Az.: 6 K 1016/15.WI).

Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).

Das Verwaltungsgericht habe insoweit Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere aber nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten.

Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. *

Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei. 

Dr. Marcel Buus
Pressesprecher des VG Wiesbaden
___________

Pressesprecher: Richter Dr. Marcel Buus  
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden 
Telefon (0611) 3261 - 3132
E-Mail: presseredaktion@vg-wiesbaden.justiz.hessen.de
Pressemitteilungen im Internet: www.vg-wiesbaden.justiz.hessen.de
____________________________

VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 - 6 K 1016/15

Hier der Link zum Beschluss: https://openjur.de/u/2169849.html

Die Frage eines Richters am VG Wiesbaden lässt sich so zusammenfassen: Arbeite ich eigentlich an einem unabhängigen Gericht?
Denn: Er glaubt das nämlich nicht.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Diese Vorlage an den EuGH bedeutet eine Zeitenwende in Deutschland und in ganz Europa. 
Es besteht die Hoffnung, in der Zukunft, Urteile von tatsächlich unabhängigen Gerichten zu bekommen.

EuGH laufende Rechtssache:
Land Hessen Rechtssache C-272/19
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-272/19&td=ALL
_____________________________

EuGH-Vorlage: Datenschutz und richterliche Unabhängigkeit
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19 (6K 1016/15)

Leitsatz
DSGVO-Vorlagefragen an den EuGH:

1. Findet die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaates – hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages - Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln?

2. Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ? *

Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Das Verfahren wird gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der folgenden Fragen vorgelegt:

a) Findet die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaates – hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages - Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln?

b) Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ?

Entscheidungsgründe
(Auszüge)
45
Auf Grund der in Deutschland gegebenen Organisation der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte stellt sich jedoch die Frage, ob das vorlegende Gericht überhaupt als ein Gericht i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEUV handelt.
46
Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) hat jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
55
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) trifft in Artikel 92 GG die Regelung:
56
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
57
Artikel 97 GG lautet:
58
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
59
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
60
Im Deutschen Richtergesetz ist die Dienstaufsicht geregelt:
61
§ 26 DRiG - Dienstaufsicht - lautet:
62
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
63
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
64
(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
65
Hessisches Richtergesetz (HRiG) regelt in § 2 HRiG - Entsprechende Geltung des Beamtenrechts -:
66
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.
67
§ 2b HRiG - Dienstliche Beurteilung - lautet:
68
Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Richter regelt das Ministerium der Justiz durch Richtlinien.
69
§ 3 HRiG - Ernennung der Richter - lautet:
70
Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt.
111
Beginnend mit der Unparteilichkeit ist festzustellen, dass die nationale Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte gewährleistet (Art. 126 Abs. 2 HV, Art. 97 Abs. 1 GG; so ausdrücklich Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Stellungnahme vom 15.1.2016, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/5457, S. 2). Dies findet seinen Ausdruck darin, dass die Richter und damit auch der Richter des vorlegenden Gerichts, von der Ministerin/dem Minister des hessischen Ministeriums der Justiz ernannt und befördert werden (§ 3 HRiG - Ernennung der Richter -), seine Beurteilung durch das hessische Ministerium der Justiz geregelt wird (§ 2b HRiG) und im Übrigen die Regelungen des Beamtenrechtes auf die Richter Anwendung finden.
112
Dies mit der Folge, dass die Personalgrundakten eines jeden Richters beim Hessischen Ministerium der Justiz geführt werden und das hessische Ministerium der Justiz Richter in dem Personalverwaltungssystem SAP HR teilweise als Beamte führt. Auslandsdienstreisen eines Richters, z.B. im Rahmen von EJTN, müssen von dem Ministerium angeordnet werden.
116
In dem Vertragsverletzungsverfahren Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Richtlinie 95/46/EG hat sich der EuGH mit der Frage, was völlige Unabhängigkeit bedeutet auseinander gesetzt und ausgeführt:
117
„Entgegen dem Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland deutet nichts darauf hin, dass das Unabhängigkeitserfordernis allein das Verhältnis zwischen den Kontrollstellen und den ihrer Kontrolle unterstellten Einrichtungen beträfe. Im Gegenteil wird der Begriff „Unabhängigkeit“ durch das Adjektiv „völlig“ verstärkt, was eine Entscheidungsgewalt impliziert, die jeglicher Einflussnahme von außerhalb der Kontrollstelle, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen ist“ (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 19).
118
Es stellt sich daher die Frage, ob Richter, die von dem Justizminister oder der Justizministerin ernannt und befördert wird, welcher ferner auch über den Umgang mit seinen Personaldaten auch hinsichtlich einer Veröffentlichung seiner Kontaktdaten (und sei es nur innerhalb des Landes Hessen) entscheidet, zumindest bei Verfahren, an denen das Hessische Ministerium der Justiz Beteiligter ist (Beamtenstreitigkeiten, Konkurrentenstreitverfahren usw.), über eine vollständige Unabhängigkeit verfügen und ohne jeglicher Einflussnahme entscheiden können, und sei dies nur, weil sie sich auf eine Beförderungsstelle beworben haben, über die letztendlich wiederum das Justizministerium entscheidet. Hier kann eigentlich nichts anderes gelten, als zu der Richtlinie 95/46/EG bezüglich der Datenschutzaufsichtsbehörden entschieden worden ist – vielmehr müssen die in der Entscheidung für eine Behörde aufgestellten Maßstäbe erst recht für die Gerichtsbarkeit und damit für die Gerichte gelten (vgl. in diesem Sinne Generalanwalt Bobek, ECLI:EU:C:2018:29, Rn. 32f).
119
Die Gerichte sind insoweit nur funktionell unabhängig, als nur ihre Richter unabhängig und nur diese dem Gesetz unterworfen sind (Art. 126 HV). Doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit für sich allein nicht aus, um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42). Denn die Unabhängigkeit soll nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch sicherstellen, dass sie einer äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die Entscheidungen steuern könnten und die zur Steuerung der Entscheidungen des Gerichts geeignet wäre (EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 43, 41).
120
In Deutschland ist allerdings nur die Richter funktionell unabhängig (Ministerium für Justizkultur und Europa (alter Titel), Stellungnahme vom 15.1.2016, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/5457, S. 2). Im Übrigen obliegen die Richter, und erst recht das Gericht, der äußeren Einflussnahme. Entscheidet doch letztendlich das Ministerium der Justiz über die Anzahl der Richter und die Planstellen eines jeden Gerichtes. Dies ebenso, wie es über das sog. nichtrichterliche Personal entscheidet, welches zumindest faktisch der Exekutive zugerechnet wird. Auch entscheidet letztendlich das Ministerium über die Ausstattung eines Gerichtes u.a. mit EDV und Anwendungsprogrammen (siehe nur die Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften - GO).
121
b)
122
Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein. Die Anknüpfung der Gerichte an das Hessische Ministerium der Justiz hat damit aber zur Folge, dass das Gericht seine Funktionen nicht in völliger Autonomie ausüben kann, da es letztendlich mit einer Stelle (Präsident des Verwaltungsgerichts als Dienstaufsichtsbehörde und damit als weisungsgebundener Behördenchef des Ministeriums, ebenso wie der Geschäftsleiter), hierarchisch mit dem Ministerium verbunden und diesem damit untergeordnet ist. Dies auch dann, wenn es von keiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhält.
123
Bezüglich der unabhängigen Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen müssen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 19). Dies müsste auch für die Gerichte gelten. Auch die Gerichte dürften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Einfluss und Weisungen unterliegen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 28). Dies gilt nicht nur bei der eigentlichen Rechtsprechung (Entscheidungsfindung), sondern auch auf dem Weg zu einer Entscheidungsfindung; also bei der Organisation der Gerichte, den Verfahrensabläufen und der eingesetzten Technik usw..
124
Alles das ist nicht der Fall. Die äußere und innere Organisation wird vom Ministerium mit der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften – GO - und anderen Rechtsakten vorgeben. Das Ministerium bestimmt mit einem zentralen Dienstleister, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD - ein Eigenbetrieb des Hessischen Ministeriums der Finanzen) die Kommunikationswege (Telefon, Fax, Internet und mehr) und die EDV-Ausstattung mit dem sog. Hessen-PC, der für die Verwaltung konzipiert ist. Auch wartet letztendlich die HZD alles, mit der Folge, dass die Verwaltung auf alle Daten der Gerichte letztendlich zugreifen kann, auch wenn sie es in der Praxis vielleicht nicht tut. Damit sind die Gerichte nicht - wie die Kontrollstellen nach der Richtlinie 95/46/EG - mit der Unabhängigkeit ausgestattet, die es ihnen ermöglichen sollte, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30).
125
Die „Unabhängigkeit schließt nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre und den freien Verkehr personenbezogener Daten ins Gleichgewicht zu bringen, erfüllen“ (EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30). Selbiges muss auch für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gelten, soll sie doch im Rahmen des Rechtstaatsgefüges Recht sprechen und damit Rechtsfrieden bewirken und im Demokratiegefüge eine „Dritte Gewalt“ sein.
126
Es lässt sich aber gerade nicht ausschließen, dass die Gerichte, die mit Ausnahme der „unabhängigen Richter“ Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie nationale und europäische Normen auslegen und anwenden (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 34). Dies zeigt sich schon daran, dass die Gerichte entgegen der Datenschutzgrundverordnung über keine eigenständige Datenschutzkontrolle verfügen, da der wesentliche Teil der Datenverarbeitung durch das Ministerium, der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle - eine Mittelbehörde im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums gem. § 1 Gesetz zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16.12.2011, GBVl. I S. 778) bzw. der HZD vorgegeben werden, ohne, dass ein Gericht wirksamen Einfluss darauf hat (vgl. Erwägungsgrund 20 DSGVO). Denn die justizielle Tätigkeit wird nicht nur durch das auszusprechende Urteil ausgeübt, sondern bezieht sich auf den gesamten Verfahrensverlauf eines gerichtlichen Verfahrens, von Eingang einer Klage/eines Antrages bis zur Erledigung durch Zustellung des Urteils/des Beschlusses.
127
Bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Gerichte (durch Ausstattung, Personalzuweisung usw. durch das Justizministerium) kann eine Gefahr des Einflusses auf die Entscheidungen der Gerichte um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen bewirken (dies schon durch einen vermeintlichen Erledigungsdruck über eine vom Ministerium betriebene Belastungsstatistik Pebbsy, die über eine tatsächliche Belastung der Richte nur spärlich etwas aussagt, wenn man die Zeitvorgaben der durchschnittlichen Erledigung für Gerichtsentscheidungen als Ministerium selbst bestimmt und bestimmte Verfahren die ebenfalls zu bearbeiten sind, in der Statistik erst gar nicht erfasst – z.B. bei Kostenerinnerungen). Zum einen kann es hier einen „vorauseilenden Gehorsam“ der Gerichte/Richter im Hinblick auf die Entscheidungspraxis und Verfahrensgestaltung (Erledigungsdruck) geben. Zum anderen erfordert es aber die Rolle der Gerichte als Hüter des Rechts, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 09.03.2010, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Az. C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 36) und bei der Entscheidungsfindung nicht unter Druck gesetzt werden dürfen.
128
Nach alledem dürfte das vorlegende Gericht die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 47 Abs. 2 GrCH eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nicht in diesem Sinne erfüllen.
129
III.
130
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

*(Hervorhebungen durch mich)