Mittwoch, 30. November 2016

Pirateninitiative erfolgreich: Schleswig-Holstein veröffentlicht Managergehälter


– Kritik an Luxus-Pensionen der Sparkassenchefs


Auf Initiative der PIRATEN verpflichtet Schleswig-Holstein öffentliche Unternehmen zur Offenlegung gezahlter Managergehälter. Nun sind die ersten Zahlen im Netz abrufbar. Der Vorsitzende der Piratenfraktion im schleswig-holsteinischen Landtag, Dr. Patrick Breyer (PIRATEN), fordert eine Gerechtigkeitsdebatte über die Pensionen der Sparkassenchefs:
»Das Wort ‘Transparenz’ steht nicht nur auf den Wahlplakaten der Piratenpartei, sondern wird von uns auch geliefert: Nur Transparenz schützt vor abgehobenen und unverhältnismäßigen Gehältern und Boni, die mit der finanziellen Lage des Landes und seiner Bürger nichts mehr zu tun haben. Öffentliche Kontrolle beugt sprunghaft ansteigenden Gehältern von Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen vor. Die vielen Bundesländer ohne Gesetz zur Vergütungsoffenlegung müssen sich fragen lassen, was sie vor ihren Bürgern zu verheimlichen haben.

Transparenz ist aber nur der erste Schritt – angesichts des Ergebnisses brauchen wir nun eine Gerechtigkeitsdebatte über die Pensionen der Sparkassenchefs. Nicht nur verdienen mehrere Manager regionaler Sparkassen mehr als die Bundeskanzlerin – zum Teil wird fast das Doppelte des Gehalts noch mal zusätzlich für die Pension zurückgestellt. Ein Vorstand der Sparkasse Westholstein soll nach der Pensionierung sein Festgehalt gar fast in gleicher Höhe weitergezahlt bekommen – unglaublich. Pensionen von teils über 20.000 Euro monatlich, davon können selbst Minister nur träumen. Für solche Luxuspensionen hat die Öffentlichkeit keinerlei Verständnis, zumal wenn die Sparkassen gleichzeitig Personal abbauen, Filialen schließen und die Trägerkommunen hochverschuldet sind. Aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit brauchen wir einen Systemwechsel: Sparkassenmanager sollten selbst für ihre Altersversorgung einzahlen müssen!«
Quelle

Ranking - Spitzenverdiener in SH
1. UKSH                     Jens Scholz          640 000 Euro
2. Förde Sparkasse     Götz Bormann      531 000 Euro
26. Spielbank SH        Jürgen Kiehne     157 639 Euro
Quelle: Land SH
Grafik: kma

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Sparkassen horten Gewinne

Kontrovers    20.07.2016
ARD - Reiche Sparkassen ? arme Kommunen
Viele Sparkassen - die ja Kreisen, Städten und Gemeinden gehören - machen hohe Gewinne. Sie schütten diese meist aber nur zu einem kleinen Teil an ihre Anteilseigner aus. Im Gegenzug steigen Rücklagen, Vorstandgehälter und Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsräte immer weiter. Der Unmut darüber wird immer lauter!
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quer mit Christoph Süß        02.06.2016
BR - Sparzwang oder Selbstbedienung? Nur ein Bruchteil der Gewinne von Sparkassen wird an ihre Träger, also an Städte und Kreise, ausgeschüttet. Die Sparkassen begründen das mit den niedrigeren Zinsen und steigenden Regulierungskosten. Seltsam nur, dass gleichzeitig die Vorstandsbezüge in den letzten Jahren immer weiter ansteigen.
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Panorama    26.05.2016
ARD - Keine Ausschüttung: Sparkassen horten Gewinne
Obwohl sie Millionengewinne machen, schütten die norddeutschen Sparkassen kaum Gewinne aus. Dabei sind sie in kommunaler Hand - und die Gemeinden oft knapp bei Kasse.
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403 Sparkassen gibt es in Deutschland. Sie gehören Städten und Kommunen. Sie spenden direkt oder über ihre 748 Stiftungen jedes Jahr große Summen für gemeinnützige Zwecke in ihrer Region. Laut dem Sparkassen-Dachverband DSGV wurden 2015 rund 470 Millionen Euro an wohltätige Zwecke gestiftet.

Der Landesrechnungshof Hessen kritisiert direkte Spenden und Sponsorings an die Städte. Die Kommunen sollten die Sparkassen lieber auffordern, ihnen mehr vom Gewinn auszuschütten, sagt Rechnungshof-Sprecher Ralf Sieg.

In den Jahren 2013 und 2014 hat weniger als jede dritte Sparkasse überhaupt Geld an ihre Eigentümer, also die Kommunen, ausgeschüttet.

Inzwischen ist das Verhältnis sogar so, dass Deutschlands Sparkassen mehr Geld für Spenden und Sponsorings ausgeben, als sie an ihre Eigentümer ausschütten: 2014 haben die Sparkassen und ihre Stiftungen 484 Millionen Euro für gemeinnützige Zwecke verteilt, aber nur rund 260 Millionen Euro an ihre kommunalen Träger ausgeschüttet.
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Üppige Gehälter für Lotto-Manager


14,4 Millionen Euro für bayerische Bezirksstellenleiter

Bei mindestens acht der 16 Lotteriegesellschaften verfügen die Spitzenfunktionäre über einen Dienstwagen. Im kleinen Saarland, wo mit Michael Burkert und Peter Jacoby gleich zwei Männer die Geschäfte führen und dafür zuletzt jeweils rund 141.000 Euro Jahresgehalt erhielten, leistet man sich für die Dienstwagen der Chefs sogar je einen eigenen Chauffeur.
„Es gibt immer noch Geschäftsführer von Lotteriegesellschaften, die wie kleine Sonnenkönige auftreten“, kritisiert Wolfgang Kubicki, Bundesvize der FDP, angesichts solcher Privilegien.

„Und es gibt auch genug Landesregierungen, die die Lottomittel als eine Art Schattenhaushalt betrachten.“
Auch in Bayern kann man mit Lotto viel Geld verdienen. Wie die dortige Staatliche Lotterieverwaltung auf Anfrage der „Welt am Sonntag“ mitteilte, schüttete man 2014 insgesamt 14,4 Millionen Euro an die 26 für den Vertrieb zuständigen Bezirksstellenleiter aus – womit auf jede einzelne Bezirksstelle im Schnitt 550.000 Euro entfielen.
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Karin Seidel (59) ist seit 2012 Chefin von 87 Mitarbeitern bei NordwestLotto in Kiel. Jetzt ist ihr Jahresgehalt von 179000 Euro in die Kritik geraten, das Piraten-Fraktionschef Patrick Breyer einen „Hauptgewinn“ nannte. Im Interview spricht die Mathematikerin und EDV-Expertin über Geld und Glück.

Ranking - Spitzenverdiener in SH
1. UKSH         Jens Scholz     640 000 Euro
2. Förde Sparkasse     Götz Bormann     531 000 Euro
26. Spielbank SH     Jürgen Kiehne     157 639 Euro
Quelle: Land SH
Grafik: kma
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s.a.:

Günstlingswirtschaft mit Lottomillionen
Jürgen Voigt, Direktkandidat im Wahlkreis 15 der Piratenpartei Brandenburg, erklärt dazu:
“Die Verteilung der Lottogewinne ist ausschließlich politisch motiviert. Das Aufteilungsprinzip zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei ist nicht nachvollziehbar.......   weiterlesen



Gehalt der Lotto-Chefin ist monatlicher Hauptgewinn


Die Lottogesellschaft unseres Landes, die NordwestLotto Schleswig-Holstein, hat in ihrem diesjährigen Geschäftsbericht erstmals das Gehalt ihrer Geschäftsführerin veröffentlicht:
179.000 Euro verdiente sie im Jahr 2015.[1]
Zusätzlich wird ein Dienstwagen gestellt.[2]
Hintergrund der Veröffentlichung ist das auf Initiative der PIRATEN beschlossene schleswig-holsteinische Vergütungsoffenlegungsgesetz.

Der Abgeordnete Dr. Patrick Breyer kritisiert die Höhe der Vergütung der Lotto-Chefin:

“Lotto Hamburg vergütet seine Geschäftsführer mit 113.000 Euro [2] deutlich geringer, obwohl das Unternehmen größer ist. Ähnlich ist es im Saarland.

Bei einem Unternehmen mit 87 Beschäftigten frage ich mich, warum überhaupt jedes Bundesland eine eigene teure Lottogesellschaft haben muss. Die gute Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sollte sich nicht auf Abhörzentren beschränken. Im Lottobereich würde sie wirklich einmal Sinn machen.”

[1] https://www.lotto-sh.de/imperia/md/images/pfe-nlsh/geschaftsbericht_2015.pdf
[2] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/4300/drucksache-18-4332.pdf
[3] https://www.lotto-hh.de/media/lh_ip/lotto_hamburg/unternehmen/geschaeftsberichte/2014_lotto_hamburg_ja_offenlegung.pdf

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http://www.welt.de/wirtschaft/article155133473/Deutsche-Lotto-Chefs-kassieren-ueppige-Gehaelter.html#disqus_thread


Quelle

s.a.:
Günstlingswirtschaft mit Lottomillionen

Die Piratenpartei Brandenburg steht der Verteilung der jährlich anfallenden Lotto-Konzessionsabgaben kritisch gegenüber.
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Pirateninitiative erfolgreich: Schleswig-Holstein veröffentlicht Managergehälter


Pirateninitiative erfolgreich: Spielbanken–Chef veröffentlicht sein Gehalt

Auf Initiative der PIRATEN verpflichtet Schleswig-Holstein öffentliche Unternehmen seit 2016 zur Offenlegung gezahlter Managergehälter.

Nun wurde bekannt gegeben, dass der Geschäftsführer der Spielbanken in Schleswig-Holstein Jürgen Kiehne ein Monatsgehalt von etwa 11.500 Euro bezieht: Angaben gem. dem Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein  (pdf-download)

Eigentlich sollten die Spielbanken in Kiel, Flensburg, Lübeck, Schenefeld und Sylt verkauft werden. Doch Finanzministerin Heinold hat die entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und SSW bis heute nicht umgesetzt. Die Spielbanken werfen für das Land einen kleinen Gewinn ab, auch wenn die Spielbankenabgabe gesenkt wurde.

Der Abgeordnete der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Patrick Breyer (PIRATEN):
„Glücksspiel hat in der Hand des Landes nichts zu suchen.

SPD-Chef Stegner führt einen öffentlichkeitswirksamen Kreuzzug gegen Spielhallen, doch in Wahrheit hält die SPD-geführte Landesregierung gerne die Hand auf. Diese Doppelmoral ist bezeichnend.“

Zur Veröffentlichung des Managergehalts erklärt Breyer:
„Öffentliche Kontrolle beugt sprunghaft ansteigenden Gehältern von Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und Geschäftsführungen öffentlicher Unternehmen vor. Künftig wollen wir, dass auch die Kammern die Gehälter ihrer Chefs offenlegen, was Ministerin Heinold bisher blockiert.“
Zuvor war bereits das Gehalt der Lotto-Chefin veröffentlicht worden und in die Kritik geraten.

Quelle: Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag / Dr. Patrick Breyer, MdL


Offenlegung von Bezügen in öffentlichen und  privaten Unternehmen - Drucksachen 18/824,
18/1039

Die Bezüge von Führungskräften und Aufsichtsräten in öffentlichen Unternehmen sollen künftig veröffentlicht werden. Dies hat der Landtag einstimmig angemahnt und die Landesregierung aufgefordert, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Die Abgeordneten folgten damit im Kern einem Vorstoß der Piraten. Unterdessen hat Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) die Vorlage eines Transparenz-Gesetzes angekündigt. Dabei wolle sich Schleswig-Holstein an Regelungen in Nordrhein-Westfalens orientieren. So sollen neben Landesbetrieben und Sondervermögen auch kommunale Anstalten und Unternehmen sowie der Sparkassenverband von dem Gesetz erfasst werden.

Debatte bei Antragstellung: 
plenum-online Mai 2013
Quelle



Dienstag, 29. November 2016

A: Glücksspielmonopolgesetzgebung erneut vor dem EuGH

Bereits am 14.12.2015 wurde durch das LVwG ein Antrag auf Vorabentscheidung gestellt. Das Gericht meinte, die prozessuale Bestimmung in Österreich sei nicht mit EU-Recht (Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Grundrechtecharta) vereinbar.
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Der Automatenverband.at berichtet aus der mündl. Verhandlung
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Neues Vorabentscheidungsersuchen durch das Landesgericht Korneuburg

Nun hat auch das Landesgericht Korneuburg, Zweifel an der Monopolgesetzgebung und entschied am 23. November dem EuGH 8 Fragen vorzulegen.

Das Landesgericht Korneuburg will etwa wissen, ob das Glücksspielgesetz mit der Dienstleistungsfreiheit der EU in Einklang steht und, ob die Unionskonformität von nationalen Glücksspielregeln wirklich nur beurteilt werden kann, wenn die betreffenden Unternehmer eine Konzession in einem anderen EU-Land haben?

Das LG geht von einem veritablen Interessenskonflikt des Staates aus, da er einerseits die Menschen vor der Zockerei schützen soll, andererseits aber mit jedem Lottoschein und mit jedem Einwurf in einen Spielautomaten der Casinos Austria verdient. Der Casinos-Austria-Konzern gehört zu den größten Steuerzahlern des Landes.

Auch das Automatenspiel wird thematisiert.
Das LG Korneuburg stößt sich daran, dass bei verschiedenen Automaten unterschiedlich strenge Bestimmungen zum Jugendschutz und Höchsteinsatz gelten - "insbesondere wenn das Automatenglücksspiel in vier von neun Bundesländern verboten und in fünf von neun Bundesländern erlaubt ist."
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s..a. EuGH Urteil "Admiral" C‑464/15 vom 30. Juni 2016


Österr. Glücksspielgesetzespfusch erneut sogar zweifach zur Überprüfung beim Europ. Gerichtshof (EuGH)!

Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird! Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird!

Wien (OTS) - Nach einem neuen Vorabentscheidungsantrag vom Okt. 2016 hat ein weiteres Gericht am 23. Nov. noch einen Antrag zur Prüfung glücksspielrechtlicher Fragen beim EuGH gestellt. Auf Grund der Vielzahl der Ungereimtheiten der nationalen Glücksspielgesetzgebung sind es diesmal sogar 8 (!) Fragen, welche dem EuGH in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt werden.

Die seltsamen Vorgänge und Interpretationen, welche zufällig das eigene finanzielle Wohlergehen des staatlichen Drittels am Casinomarkt, die Steuereinnahmen und auch selektiv private Interessen unterstützen, stehen zum Teil andauernd im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg.

Der Vorrang des Unionsrechts ist gegen nationales Recht, welchen Ranges auch immer, also auch gegen Verfassungsrecht, durchzusetzen! Diese Durchsetzung ist von allen Organen der Republik Österreich, also auch von den Verwaltungsbehörden und einfachen Organen der öffentlichen Aufsicht vorzunehmen. Unsinnigerweise führt das in Österreich dazu, dass nun einzelne Behörden europarechtliche Fachfragen folgenlos ignorieren bzw. falsch beurteilen dürfen. Die vom Verwaltungsgerichtshof schon 2010 verlangten notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen haben sie nicht, also reden sie sich nun auf Verdacht hinaus und es wird ohne Rücksicht auf EuGH Vorgaben vorgegangen. Durch solche rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich höchst bedenklichen „Verdachtsamtshandlungen“ wird der Rechtsstaat schlichtweg ausgehebelt. Der Steuerzahler kommt für die Kosten auf!

Das Unionsrecht und seine Sperrwirkung gelten natürlich unmittelbar und eine Umsetzung in nationales Recht braucht nicht abgewartet zu werden! Sehr interessant wird sein, wie die Nichtbeachtung bzw. die auffällige Uminterpretation der ständigen Rechtsprechung des EuGH schlussendlich zu Fällen von Staats- und Amtshaftung führen wird.

Rückfragen & Kontakt:
Helmut Kafka
Pressesprecher, Automatenverband.at
Mob: 0043 699 1920 3333

Quelle

Sogar offensichtliche Unionrechtswidrigkeiten im Glücksspielgesetz werden erneut gehorsam verleugnet!


Jeder Laie kann im Glücksspielgesetz und in der Automatenverordnung zum Beispiel die extreme - also unionsrechtswidrige - Inkohärenz beim Spielerschutz nachlesen!

Wien (OTS) - Unter allen konzessionierten Glücksspielautomaten in Österreich haben die Glücksspielautomaten in den Casinos, wo der Staat durch seine Firmenbeteiligung direkt vom Verlust der Spieler profitiert, den geringsten Spielerschutz von allen Konzessionären! Das österr. Glücksspielgesetz mit der unionsrechtswidrigen Diskriminierung beim Spielerschutz, zum Vorteil der für Spieler gefährlichsten und härtesten Glücksspielautomaten in den Casinos, ist seit Sommer 2010, also mehr als 6 (!) Jahre in Kraft! Genau diese Art von Inkohärenz und Diskriminierung untersagt der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen.

Seither hat sich unionsrechtswidriger Weise an dieser grotesken Bevorzugung nichts geändert. Z.B.: Dort wo Spieler in ganz kurzer Zeit Jahresgehälter verspielen können gibt es - keine -Spielzeitbegrenzung auf 1,5 oder drei Stunden pro Tag, wie bei den privaten Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten. Bei denen sind - im Gegensatz zu den Casinoglücksspielautomaten - die Einsätze und Gewinne zum Schutz der Spieler auch stark begrenzt und die Gewinnchancen vorgeschrieben!

Es gibt bei den hard core Glücksspielautomaten in den Casinos keine Abkühlphasen für die Spieler, wie bei den Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten!

Es gibt in den Casinos - keine - Spielerkarten mit denen die Glücksspielautomaten überhaupt erst kontrolliert in Betrieb genommen werden können, wie bei den Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten in Österreich.

Es gibt bei den hard core Casinoglücksspielautomaten niemanden der neben dem Spieler steht und mitzählt wie viele 500er Scheine in kürzester Zeit verspielt werden!

Zu den ganz wenigen Gemeinsamkeiten beim Spielerschutz bei allen Konzessionären gehört, dass die Spieler identifiziert und die Besuchshäufigkeit registriert wird. Auch gibt es bei allen geschultes Personal. Ab dann gibt es bei den Casinoglücksspielautomaten mit Millionengewinnen nicht einmal eine Kontrolle durch eine Anbindung an das Bundesrechenzentrum, wie bei den anderen Konzessionären!

Rückfragen & Kontakt:
Helmut Kafka, Pressesprecher,
Automatenverband.at, 0699 1920 3333


Quelle




Montag, 28. November 2016

EU-Kartellrecht: Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kartellrecht: Kommission begrüßt endgültige Annahme durch den EU Ministerrat der

Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht

Brüssel, 10 November 2014

Die Europäische Kommission begrüßt die heutige endgültige Verabschiedung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch den EU‑Ministerrat. Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das EU‑Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind. So wird sie unter anderem den Zugang zu Beweismitteln erleichtern, die die Opfer zum Nachweis des erlittenen Schadens benötigen, und sieht einen längeren Zeitraum für die Geltendmachung von Forderungen vor. Die Richtlinie soll für eine wirksamere Durchsetzung des EU‑Kartellrechts insgesamt sorgen, indem das Zusammenspiel zwischen privaten Schadensersatzklagen und öffentlicher Rechtsdurchsetzung verbessert wird, ohne dass die Instrumente europäischer und nationaler Wettbewerbsbehörden wie die Kronzeugenregelung und die Möglichkeit eines Vergleichs an Bedeutung verlieren. Das Europäische Parlament hatte im April bereits eine Kompromissfassung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission genehmigt (siehe IP/14/455 und MEMO/14/310). Die Richtlinie wird voraussichtlich auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments Ende November verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung.
Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, erklärte: „Wir brauchen eine konsequentere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Europa. Die förmliche Annahme der Richtlinie über Schadensersatzklagen geht genau in diese Richtung. Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist.“
Der Gerichtshof der EU hat anerkannt, dass die Opfer von Kartellrechtsverstößen einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse auf nationaler Ebene und Rechtsunsicherheit gelingt dies derzeit jedoch nur wenigen Geschädigten. Zudem sind die nationalen Vorschriften in Europa sehr unterschiedlich, so dass die Chancen auf Schadensersatz in hohem Maße davon abhängen, in welchem Mitgliedstaat der Geschädigte wohnt.

Mit der Richtlinie werden insbesondere die folgenden Verbesserungen eingeführt:
    Wenn Opfer Schadensersatz verlangen, können die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anordnen. Dabei stellen sie die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen sicher und sorgen für einen gebührenden Schutz vertraulicher Angaben.
    Die endgültige Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde stellt vor den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats einen Beweis für das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung dar.
    Nachdem die entsprechende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde rechtskräftig geworden ist, haben die Opfer mindestens ein Jahr lang Zeit, um ihre Schadensersatzforderung geltend zu machen.
    Hat ein Verstoß eine Preiserhöhung nach sich gezogen und wurde diese in der Vertriebskette „weitergegeben“, steht dem Letztgeschädigten in der Kette Schadensersatz zu.
    Eine einvernehmliche Streitbeilegung (Vergleichsverfahren) zwischen Opfer und zuwiderhandelndem Unternehmen wird erleichtert, indem das Zusammenwirken mit Gerichtsverfahren klargestellt wird. Streitigkeiten können so rascher und kostengünstiger beigelegt werden.
Private Schadensersatzklagen und die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts durch die Wettbewerbsbehörden sind einander ergänzende Instrumente. Die Richtlinie soll das Zusammenspiel zwischen ihnen verbessern und dafür sorgen, dass Opfer in vollem Umfang entschädigt werden, gleichzeitig aber die zentrale Rolle der Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung und Ahndung von Verstößen erhalten bleibt. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden im Rahmen sogenannter Kronzeugenprogramme spielt bei der Aufdeckung von Verstößen eine besonders wichtige Rolle. Die Richtlinie enthält deshalb Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten (siehe MEMO/14/310).
Nächste Schritte
Die Richtlinie soll auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments Ende November verabschiedet werden. Anschließend wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um sie umzusetzen.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten aktiv bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützen. Ferner wird die Kommission – wie in der Richtlinie vorgesehen – zur Unterstützung der nationalen Gerichte und der Parteien von Schadensersatzklagen Leitlinien zur Abwälzung von Preisaufschlägen herausgeben.
Sechs Jahre nach Inkrafttreten wird die Kommission die Richtlinie überprüfen und einen entsprechenden Bericht vorlegen.
Auch in den Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren der Kommission wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Juli 2015 entsprechende Verfahren einzuführen. Die Möglichkeit, kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzklagen einzureichen, ist für Verbraucher, die durch kartellrechtliche Verstöße einen Schaden erlitten haben, besonders wichtig. Da die Richtlinie auf alle Schadensersatzklagen im Kartellbereich Anwendung findet, gilt sie auch für kollektive Unterlassungs- und Schadenersatzklagen in den Mitgliedstaaten, die solche Klagen eingeführt haben.
Hintergrund
Die Richtlinie beruht auf einem von der Kommission im Juni 2013 unterbreiteten Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat (siehe IP/13/525 und MEMO/13/531).
Nachdem die beiden anderen gesetzgebenden Organe den Vorschlag erörtert und Änderungen vorgeschlagen hatten, fanden ab Februar informelle Treffen zwischen den drei Organen statt (der sogenannte Trilog), um zu einem politischen Kompromiss zu gelangen. Ende März einigten sich Vertreter des Europäischen Parlaments und der Regierungen der Mitgliedstaaten auf eine endgültige Kompromissfassung, die vom Parlament im April verabschiedet wurde (siehe IP/14/455 und MEMO/14/310).
Alle Sprachfassungen der Richtlinie und andere einschlägige Dokumente sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html.

IP/14/1580
Kontakt für die Medien
Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00)
Yizhou REN (+32 2 299 48 89)
Kontakt für die Öffentlichkeit:
Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail

Quelle
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1580_de.htm

s.a.:
Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1-19). Quelle

Antitrust

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2003 DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Kartellverfahrensordnung)
bmwi  Download  (PDF, 220KB)
 

Durchführung der Wettbewerbsregeln der EU:
Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV
Die Europäische Union (EU) verfügt über Vorschriften, die im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen Kartelle, im Rahmen derer Preisabsprachen getroffen oder Märkte unter den Wettbewerbern aufgeteilt werden, verbieten. Ein weiteres Ziel der EU ist es, zu verhindern, dass Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen, beispielsweise durch die Festsetzung unfairer Preise oder die Beschränkung der Produktion.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln. Quelle

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24). Quelle   Siehe konsolidierte Fassung


 

Glücksspiel: Novomatic klagt illegale Konkurrenten

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic deckt seit längerem illegale Konkurrenten mit Klagen ein. Ein paar Mal hat sich das Unternehmen bereits vor Gericht durchgesetzt.

In drei Urteilen, die der APA vorliegen, nehmen die Richter jeweils auf das aktuelle Verfassungsgerichtshofsurteil Bezug. Demnach ist das Glücksspielmonopol nicht verfassungswidrig.
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Novomatic hat laut Eigenangaben rund 300 Klagen gegen illegale Konkurrenten eingebracht.

Ein anderes Höchstgericht, der Oberste Gerichtshof (OGH), war anderer Meinung gewesen und beantragte beim VfGH die Aufhebung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Damit blitzte der OGH aber letztendlich ab. Mitte Oktober wies der Verfassungsgerichtshof mehrere Beschwerden ab, die sich allesamt gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes richteten. Nach Ansicht des VfGH ist das heimische Glücksspielmonopol mit seinen Konzessionen weder EU-rechtswidrig noch diskriminiert es Inländer.
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In dem Fall, den das Landesgericht Korneuburg zu verhandeln hat, geht es auch um eine Klage, die der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic gegen einen kleinen Automatenbetreiber eingebracht hat.

Der Korneuburger Richter befasste sich unter anderem mit einer umstrittenen Bestimmung aus Niederösterreich, die Novomatic nach dem Wegfall seiner Automatenkonzession den Weiterbetrieb von mehr als 1.300 Automaten für 18 Monate erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Lizenz im Mai gekippt.

Das Korneuburger Gericht bezweifelt, dass der Weiterspielpassus mit der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union vereinbar ist und legte mit der Entscheidung vom 23.11.2016 dem EuGH 8 Vorlagefragen vor.  weiterlesen

"Spielerschutz nicht existent" In allen Fällen sind die Beklagten mit ihrer Argumentation nicht durchgekommen. Ihrer Ansicht nach dient das staatliche Monopol weder der Kriminalitätsbekämpfung noch der Spielsuchtprävention. Der Spielerschutz sei momentan nicht existent. Auch in Spielstätten von Novomatic in Nieder- und Oberösterreich könnten Minderjährige spielen und sogenannte Spielerkarten weitergegeben werden. Und: Die Werbung des Casinos-Austria-Konzerns verharmlose das Glücksspiel und sei "exzessiv gegenüber demjenigen, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken." Die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen nach Meinung der Beklagten gegen den freien Dienstleistungsverkehr der EU. Es gehe dem Staat nur darum, Steuereinnahmen zu maximieren, nicht um den Schutz vorm exzessiven Zocken. Das GSpG gelte daher nicht, weil Unionsrecht nationales Recht steche. Die Betreiber brachten weiters vor, dass die "Kajot"-Maschinen Eingabeterminals einer Firma seien, die in Tschechien erlaubtermaßen Glücksspiel betreibe. Daher liege eine Diskriminierung vor.
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mehr:
Glücksspielmonopol noch immer Unionsrechtswidrig!

Wie Unionsrecht auszulegen ist, bestimmt der EuGH und nicht die nationalen Behörden oder nationalen Gerichte - im Zweifel ist vorzulegen !

Mit dem Urteil „Pfleger“ zum Automatenrecht hat der EuGH erneut festgestellt das das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei, womit erneut gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Europäischen Union verstoßen wurde und das unionsrechtliche Schadenersatzrecht zum tragen kommt. (vgl. G. Meeßen, Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht – Konturen eines europäischen Kartelldeliktsrechts, Tübingen 2011, S. 256 f.)
Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht
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AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109); Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109)
„Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde. vgl. EuGH in der Rs. Krone (C-557/12) v. 5. Juni 2014 zum Kartellrecht s.o.

Neben der Dienstleistungsfreiheit und der - selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird.
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6

EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind: "Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."

Glücksspielmonopol erneut vor dem Europäischen Gerichtshof
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Glücksspielgesetz laut OGH verfassungswidrig
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Nimmt ein Mitgliedsstaat Ausnahmen des Unionsrechts in Anspruch, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, so ist dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen.
Nach den EuGH-Urteilen "Fransson " und "Pfleger" sind die Automatenaufsteller nicht mehr auf die Verteidigung ihrer unionsrechtlichen Grundfreiheiten wie der der Dienstleistungsfreiheit beschränkt sondern können sich nun auch auf das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten stützen.
Mit den Urteilen werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt.
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Die prozessuale Bestimmung in Österreich sei nicht mit EU-Recht (Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Grundrechtecharta) vereinbar, meint das LVwG.
Mit dem A n t r a g   auf   V o r a b e n t s c h e i d u n g vom 14.12.2015 werden die wichtigsten EuGH-Urteile aufgelistet, die zwingend einzuhalten sind.
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Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. (PM: Nr. 7/2013 : 24. Januar 2013)  Quelle: (pdf-download)

Entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts - sind die bundesdeutschen Gerichte verpflichtet den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu befolgen (vgl. Rs. C-581/14 und deren Verweise)
Wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich vorgibt, hat jedes Organ eines Mitgliedsstaates, wie z.B.: Staatsanwaltschaften, Polizei und Verwaltung, einschl. der Gerichtsbarkeit dieser Verpflichtung nachzukommen (Rn 31) und für die volle Wirksamkeit der Normen zu sorgen. (Rn 32,33)
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Generell sind die EU-Staaten verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Das treffe jedes zuständige Organ der Mitgliedsstaaten, stellte der EuGH in dem Beschluss vom 15. Oktober klar (C-581/14).

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewendet werden. (vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)
 

Wollte Österreich den EuGH hinters Licht führen ?
Tatsächlich würde der Bund finanzielle Einbußen der Länder im Wege des Finanzausgleichs nur dann kompensieren, wenn die Höchstzahl an Automaten ausgeschöpft wird.  
Damit wird bestätigt, dass eine wirkliche Reduktion nie vorgesehen war.
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LÖWEN-CROWN gibt Sicherheitswarnung heraus !


Mit der Servicemitteilung Nr. 160630_01C von LÖWEN-CROWN-SERVICE vom 28.11.2016 wird auf die Dringlichkeit einer Umsetzung aller empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen an der Hard- und Software hingewiesen.

  • Aus der Servicemitteilung geht hervor, dass kriminelle Eingriffe an allen Coolfire-Geräten grundsätzlich möglich sind.
  • Unter Punkt 4.1 wird auf einen USB-Manipulationsschutz für nicht belegte USB-Ports hingewiesen.

Mit der Servicemitteilung Nr. 160630_01C die als PDF-Datei unter www.löwen-crown-service.de heruntergeladen werden kann, wird somit bestätigt dass die Geräte nicht manipulationssicher waren und noch immer nicht sind.

Bereits mit dem Strafverfahren Ali T. wurde festgestellt, dass sich Geldspielgeräte manipulieren lassen.

mehr:

Erneut Geldspielgeräte manipuliert
Manipulationsverdacht
Großrazzia in Glücksspielbranche
Eine Bande aus Schleswig-Holstein soll Schadsoftware eingesetzt haben, um Spieleautomaten zu manipulieren.

Automaten manipuliert: Statt Gewinn gab's Strafe
Der Trick, wie man dem Glück am Roulette-Automaten nachhelfen kann, stand auf Facebook. Bei einem 46-jährigen türkischen Kellner aus Erding und seinem Landsmann (40) aus Nandlstadt klingelte erst die Kasse – dann landeten sie wegen versuchten Betrugs auf der Anklagebank.

Automatenmanipulation - Ali T verurteilt
Fünfeinhalb Jahre muss Ali T. (54) ins Gefängnis, weil er Automaten in Spielhallen derart geschickt manipulierte, dass er innerhalb eines Jahres rund 1,85 Millionen Euro kassierte.

Spielautomaten manipuliert
Löwen Entertainment in Bingen offenbar jahrelang Zielscheibe


Dienstag, 15. November 2016

A: Glücksspielmonopol erneut vor dem Europäischen Gerichtshof


Pressemitteilung;
Automatenverband.at

Österr. Glücksspielmonopol gestern erneut Thema beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)!

Resümee: Verfassungsgerichtshof ist nur für Verfassungsfragen zuständig und „es ist halt ein bewegliches System, welches sich ändern kann“!

Luxemburg/Wien (OTS) - Die schon traditionelle „Unschärfe“ der Darstellungen der Vertreter der Republik Österreich vor dem EuGH löste für diese eine ungewöhnlich umfangreiche Befragung durch die Richter des Gerichtshofes in Luxemburg aus.Die Vertreterin der Republik erwähnte, dass sie, ob des komplexen Themas zwei Wochen zur Aufarbeitung benötigte. Allerdings führte das nicht zu einer durchgehend korrekten Darstellung der glücksspielrechtlichen Realität in Österreich.

Die teils wörtlichen Mitschriften der Verhandlung fixierten, u. a., verschiedene interessante Details: Nachdem das Thema Casinokonzessionen von vorneherein vermieden wurde, gab die Vertreterin der Republik z. B. an, in NÖ wären drei Konzessionen vergeben worden. Erst nach Vorhalt in der Verhandlungspause entschuldigte sie sich danach für ihren Irrtum und bestätigte, dass doch nur eine Konzession in NÖ vergeben wurde.

Daraufhin klärte erst der Anwalt des österr. Beteiligten die Richter darüber auf, dass diese NÖ-Konzession und auch andere längst aufgehoben wurden und zwar wegen „Intransparenz“ bei der Vergabe dieser Konzessionen!

Erst nach sehr genauer weiterer Befragung wurde zugegeben, dass der Verfassungsgerichtshof nur für Verfassungsfragen zuständig ist und dass die jeweiligen Gerichte über die Unionsrechtswidrigkeiten zu befinden haben!
Die Anwälte des österr. Beteiligten mussten allerdings erneut für die EuGH Richter klarstellen, dass es nur zwei unterschiedliche Entscheidungen der Höchstgerichte zu den Unionsrechtswidrigkeiten gibt, nämlich die des Verwaltungsgerichtshofs und die des Obersten Gerichtshofs!

Genauso wurden die Richter erst von diesen Anwälten über die, von Seiten der Republikvertreter zufällig nicht erwähnte, Tatsache aufgeklärt, dass der Verfassungsgerichtshof eben - nicht - über die vom Obersten Gerichtshofs (OGH) rechtskräftig festgestellte Unionsrechtswidrigkeit entschieden hat, sondern den Feststellungen des OGH zur Unionsrechtswidrigkeit des österr. Glücksspielmonopols ausdrücklich - nicht - entgegengetreten ist!

Rückfragen & Kontakt:

Helmut Kafka
Pressesprecher, Automatenverband.at
Mobil: 0699 1920 3333

Quelle





Freitag, 11. November 2016

Statement der Forschungsstelle Glücksspiel

Glücksspiel in Deutschland:
Experte dringt auf umfassende Neugestaltung der Regulierung  [24.10.16]
Statement der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz am 27.-28.10.2016

Vom illegalen Sportwettengeschäft bis zum Online-Casinospiel: Auf dem Glücksspielmarkt in Deutschland tummeln sich zahlreiche illegale Anbieter. Obwohl rechtlich streng reguliert, mangelt es massiv an der Umsetzung der Vorgaben. Diese Woche beraten sich die Regierungschefs der Bundesländer zu dem Thema. Eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags reiche jedoch nicht, meint Prof. Dr. Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim. Er fordert die Einführung einer Glücksspielkommission und auch bau- und steuerrechtliche Änderungen. Sein ausführliches Statement jetzt unter www.gluecksspiel.uni-hohenheim.de

Die gesetzlichen Vorgaben und die Realität klaffen weit auseinander: Wer in Deutschland illegale Glücksspiele anbietet, hat derzeit gute Karten, ungeschoren davonzukommen. „Momentan werden die Verbraucher nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geschützt, und ebenso wenig die legalen Anbieter“, beklagt Prof. Dr. Tilman Becker, der seit 2004 die Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim leitet.

Ein Beispiel: Viele Anbieter von Sportwetten im Internet haben keine Konzession und offerieren auch die – komplett verbotenen – Online‐Casinospiele. Von der Glücksspielaufsicht wird das geduldet. „Ihre Steuern auf die Sportwetten zahlen diese Anbieter jedoch, denn die Strafen bei Steuervergehen sind hoch“, berichtet Prof. Dr. Becker. „Vergehen gegen das Glücksspielrecht würden, wenn überhaupt, nur mit einer kleinen Geldstrafe geahndet.“

Handlungsempfehlungen an die Politik

In dieser Woche ist die Frage einer Änderung des Glücksspielstaatsvertrags auf der Agenda der Ministerpräsidenten der Bundesländer. Der Handlungsbedarf sei groß, meint Prof. Dr. Becker: „Die Vergabe der Sportwettlizenzen kommt seit Jahren nicht voran, und die Legitimation des Glücksspielkollegiums, das die Länder bei der Zusammenarbeit unterstützen soll, wurde von zwei Gerichten in Frage gestellt.“

Die Weiterentwicklung des Glücksspielkollegiums zur einer Glücksspielkommission ist daher eine der wichtigsten Forderungen des Experten. „Außerdem sollte die Politik bedenken, dass eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags nicht ausreicht, sondern auch Anpassungen im Bereich des Steuer- und Baurechts notwendig sind.“

Einige der wichtigsten Empfehlungen der Forschungsstelle Glücksspiel im Überblick:

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Weitere Handlungsempfehlungen für die vier großen Bereiche des Glücksspielmarkts – Lotteriemarkt, Sportwettmarkt, Online-Casinos und Automatenspiel – legt Prof. Dr. Becker mit den Hintergründen in seiner Stellungnahme „Zur Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung“ dar.
Sie steht unter www.gluecksspiel.uni-hohenheim.de zum Download bereit.

Direktlink zum Download (pdf-Datei)






VG Wiesbaden "verteilt" Sportwettenkonzessionen


VG Wiesbaden spricht Tiplix Sportwettenkonzession in Deutschland zu

In ihrem Urteil vom 31. Oktober 2016 hat das VG Wiesbaden dem österreichischen Wettanbieter Betkick Sportwettenservice GmbH eine Sportwettenkonzession für Deutschland zugesprochen. Das Gericht folgte somit vollinhaltlich der Klage des österreichischen Wettanbieters, der mit der Marke Tiplix auf dem Markt auftritt, und urteilte des Weiteren, dass die Sportwettenkonzession auf sieben Jahre ab Erteilung zu befristen sei.

Seit 2012 konnten sich private Anbieter für eine der 20 im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sportwettenkonzessionen bewerben. Es wurde von allen Bewerbern immer wieder Kritik am gesamten Bewerbungsverfahren laut und das gesamte Vergabeverfahren wurde unter anderem aufgrund der Initiative und rechtlicher Anstrengungen des österreichischen Sportwettenanbieters im letzten Jahr sogar zur Gänze gestoppt. Das VG Wiesbaden hatte zu damaligem Zeitpunkt bereits diverse Mängel am Vergabeverfahren bestätigt und das gesamte Verfahren als intransparent bezeichnet.

Nun wurde dem Umstand, dass die Betkick Sportwettenservice GmbH alle vom für die Vergabe zuständigen Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport festgelegten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Deutschen Sportwettenkonzession erfüllt, endlich Rechnung getragen und dem Unternehmen eine Erlaubnis für sieben Jahre ab Erteilung zugesprochen.

Die Betkick Sportwettenservice GmbH zeigt sich mit den letzten Entwicklungen in Deutschland sehr zufrieden. Eine erste Stellungnahme zum Urteil des VG Wiesbadens von Geschäftsführer Mag. Christian Vorhauer fällt somit auch sehr positiv aus: „Das Urteil bildet eine wichtige Grundlage für unsere operative Tätigkeit am deutschen Markt und bietet all unseren Franchisepartnern in Deutschland rechtliche Sicherheit. Wir haben uns seit dem Jahr 2012 um diese Konzession in Deutschland bemüht und stehen einer bereits seit langem überfälligen gesetzlichen Regulierung des Sportwettenmarktes in Deutschland positiv gegenüber. Bereits im August dieses Jahres haben wir als eines der ersten Unternehmen eine neue Sportwettenlizenz in Österreich erteilt bekommen und nun auch die positiven Nachrichten aus Deutschland. Wir alle im Unternehmen betrachten diese Ergebnisse als Folge ordentlicher und den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechender Arbeit und werden unsere Marke TIPLIX nun weiterhin konsequent und auf Grundlage der von Deutschland und Österreich erteilten Konzessionen vertreiben und ausbauen.“

Quelle: Betkick Sportwettenservice GmbH


Donnerstag, 10. November 2016

Der 2. Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages wurde notifiziert

(Auszug)

Notifizierungsnummer: 2016/590/D
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Eingangsdatum : 09/11/2016
Ende der Stillhaltefrist : 10/02/2017

Mitteilung

Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03425
Richtlinie (EU) 2015/1535

8. Inhaltszusammenfassung
Änderungen des Konzessionsverfahrens für Sportwetten:
- Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben; ein Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 5) ist nicht mehr erforderlich.
- Durch eine Übergangsregelung wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrages allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die im laufenden Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit erlaubt.
- Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch
Hessens entsprechend auf ein anderes Land übertragen.
Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.

9. Kurze Begründung
Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 1. Juli 2012 die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das
staatliche Wettmonopol ist während einer Experimentierphase von sieben Jahren suspendiert. Eine
Begrenzung des Angebots durch eine Kontingentierung der Konzessionen ist nach der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenso verfassungsgemäß wie das Konzessionsverfahren mit abschließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium als Gemeinschaftseinrichtung aller Länder (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Der Staatsvertrag kann jedoch weiterhin nicht umgesetzt werden, weil die hessischen Verwaltungsgerichte die Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015).

Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts beendet.

10. Bezugsdokumente - Grundlagentexte
Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), notifiziert unter
Nummer 2006/0658/D
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), notifiziert unter Nummer 2011/0188/D
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2006/0658/D: 2011/0188/D

15. Folgenabschätzung

Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes
abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine
und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden
Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts
beendet.
16. TBT- und SPS-Aspekte

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Notifikationsgesetz 1999 - Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - Die Transparenzrichtlinie
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zentrale Ansprechpartnerin für die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - umgesetzt durch das Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 - das der frühzeitigen Information aller an dem Verfahren teilnehmenden Staaten und der Europäischen Kommission dient. Diese sollen über Entwürfe technischer Vorschriften zur Verhinderung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit Kenntnis erlangen.
https://www.bmdw.gv.at/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht/Seiten/Notifikationsgesetz1999-Informationsverfahrengem%C3%A4%C3%9FderRichtlinie9834EG.aspx


Mehr zum Notifizierungsverfahren
Richtlinie (EU) 2015/1535
Auf der Webseite der Europäische Kommission wird mitgeteilt:
(Stand 10.11.2016, 20:10 Uhr)



Binnenmarkt und Normung
Verhinderung technischer Hemmnisse im Warenverkehr

„Lassen Sie Ihrem Erfolg keine Hemmnisse im Weg stehen“

Erfolg ist für Ihr Unternehmen sehr wichtig. Um erfolgreich zu sein, versuchen Sie, Hindernisse zu erkennen, bevor diese negative Auswirkungen haben. Der gleiche Grundsatz gilt im Binnenmarkt für die technischen Hemmnisse.

Durch das 2015/1535-Verfahren der EU soll verhindert werden, dass Hemmnisse im Binnenmarkt geschaffen werden, bevor sie tatsächlich entstehen. Die Mitgliedstaaten notifizieren ihre Rechtsetzungsvorhaben zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft bei der Kommission, die diese Vorhaben unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften analysiert. Die Mitgliedstaaten nehmen gleichberechtigt mit der Kommission an diesem Verfahren teil und können ebenfalls zu den notifizierten Entwürfen Stellung nehmen.

Das Informationssystem über nationale technische Vorschriften
  •     hilft Ihnen dabei, sich über neue Entwürfe technischer Vorschriften zu informieren, und
  •     ermöglicht Ihnen die Mitwirkung am 2015/1535-Verfahren.

Somit ist das 2015/1535-Verfahren auch ein Instrument des Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in dem Sie sich Gehör verschaffen können.
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(mehr zum Notifizierungsverfahren)


Über das 2015/1535 Richtlinie
Das durch Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegte Notifizierungsverfahren ist ein Instrument der Information, Prävention und des Dialogs im Bereich der technischen Vorschriften zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft. Es hilft Ihnen dabei, Handelshemmnisse, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Ihre Tätigkeiten hätten, vorauszusehen und deren Schaffung zu verhindern.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/

Ziel des (EU) 2015/1535 Richtlinie
Das Verfahren wurde 1983 durch die Richtlinie des Rates 83/189/EWG eingeführt. Dieses Verfahren wurde erstmals durch die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 kodifiziert und durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 geändert, hauptsächlich um seine Anwendung auf die Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen. Vor Kurzem wurde das Verfahren durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 zum zweiten Mal kodifiziert.

Das 2015/1535 Notifizierungsverfahren ermöglicht der Kommission und den Mitgliedstaaten der EU, die technischen Vorschriften, die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse (gewerblich hergestellte Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft einführen wollen, vor deren Erlass zu prüfen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Texte mit dem EU-Recht und den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind. In vereinfachter Form gilt es für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, sowie für die Schweiz und die Türkei.

Die wesentlichsten Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass es
  • ermöglicht, neue Hindernisse für den Binnenmarkt aufzudecken, noch bevor sie sich überhaupt negativ auswirken,
  • die Aufdeckung protektionistischer Maßnahmen ermöglicht,
  • den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kompatibilität notifizierter Entwürfe mit dem EU-Recht festzustellen,
  • einen effizienten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bewertung notifizierter Entwürfe ermöglicht,
  • den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, sich Gehör zu verschaffen und ihre Aktivitäten zeitgerecht an künftige technische Vorschriften anzupassen. Dieses Mitspracherecht wird von den Wirtschaftsakteuren ausgiebig genutzt, was wiederum der Kommission und den nationalen Behörden bei der Aufdeckung von Handelshemmnissen zugutekommt,
  • die Ermittlung des Harmonisierungsbedarfs auf EU-Ebene ermöglicht.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-aim-of-the-20150535-procedure/

Was ist eine technische Vorschrift?
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 gilt für sämtliche Entwürfe technischer Vorschriften. Technische Vorschriften sind unter anderem
  •  technische Spezifikationen,
  •  sonstige Vorschriften,
  •  Vorschriften betreffend Dienste und
  •  Vorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/what-is-a-technical-regulation/

Das Notifizierungsverfahren in Kürze
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist – während der der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift nicht annehmen kann – der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren.

Stellt sich heraus, dass der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann, dann können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der den Entwurf notifiziert hat, richten. Die ausführliche Stellungnahme hat zur Folge, dass die Stillhaltefrist bei Erzeugnissen um drei weitere Monate und bei Dienstleistungen um einen weiteren Monat ausgedehnt wird. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, muss der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erläutern, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auch Bemerkungen über einen notifizierten Entwurf vorbringen, der mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang zu stehen scheint, dessen Auslegung jedoch eine Klarstellung erfordert. Der betroffene Mitgliedstaat berücksichtigt diese Bemerkungen so weit wie möglich.

Die Kommission kann einen Entwurf zudem für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten sperren, wenn in dem gleichen Bereich Harmonisierungsarbeiten der Europäischen Union durchgeführt werden sollen oder bereits im Gange sind.

Am Ende des 98/34 Verfahrens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die endgültigen Wortlaute mitzuteilen, sobald diese Wortlaute erlassen wurden, und auf Fälle hinzuweisen, in denen der notifizierte Entwurf aufgegeben wurde, damit das 98/34 Verfahren abgeschlossen werden kann. Außerdem können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so prüfen, ob der notifizierende Staat die während des Verfahrens eingegangenen Reaktionen berücksichtigt hat.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Vorschriftenentwurf mit Anwendung einer neuen Stillhaltefrist erneut zu notifizieren, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise eine Vorverlegung des ursprünglichen Zeitpunkts für die Anwendung oder eine Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Die Richtlinie sieht auch ein Dringlichkeitsverfahren vor, das den unverzüglichen Erlass eines nationalen Entwurfs unter bestimmten Bedingungen ermöglichen soll, d. h. eine ernste und unvorhersehbare Situation, die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Erhaltung von Pflanzen bezieht. Die Kommission entscheidet binnen kürzester Frist über die Begründung für das Dringlichkeitsverfahren. Wird dem Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens von der Kommission stattgegeben, dann gilt die dreimonatige Stillhaltefrist nicht, und der notifizierte Wortlaut kann unverzüglich erlassen werden.

In Bezug auf die Auslegung des 98/34 Verfahrens gibt es zwei sehr wichtige Urteile des Gerichtshofs. Das erste ist das Urteil in der Rechtssache „CIA Security“ vom 30. April 1996, gemäß dem eine nationale Vorschrift, die nicht nach dem 98/34 Verfahren notifiziert wurde, obwohl dies Pflicht gewesen wäre, von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann. Das zweite ist das Urteil in der Rechtssache „Unilever“ vom 26. September 2000, gemäß dem eine technische Vorschrift, die unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschiebung der Annahme einer notifizierten nationalen Rechtsvorschrift, d. h. zur Einhaltung der Stillhaltefrist, erlassen wurde, ebenfalls von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann.

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/

Rechtsprechung
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/case-law/

Entscheidungen über Vertragsverletzungen
Urteil vom 2. August 1993, Kommission gegen Italien – Motoren für Sportboote – Rechtssache C-139/92, Slg. 1993, S. I-4707 Beispiel für eine technische Vorschrift
Italien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen gemäß der Richtlinie verstoßen, dass es die Ministerialverordnung Nr. 514/87 für die Definition und die Ermittlung der Höchstleistung, den Bau und den Einbau von Motoren für Sportboote nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat.

Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission gegen Deutschland – Sterile medizinische Instrumente – Rechtssache C-317/92, Slg. 1994, S. I-2039 Ausdehnung des Geltungsbereichs einer technischen Vorschrift auf andere Erzeugnisse; Maßnahme zur Durchführung einer Ermächtigungsvorschrift
1. Die Anwendung einer technischen Vorschrift, die vorher nur andere Erzeugnisse betraf, auf bestimmte Erzeugnisse stellt eine neue technische Vorschrift dar, die notifiziert werden muss (Entscheidungsgrund 25).
2. Die Tatsache, dass die Ermächtigungsvorschrift bereits der Kommission mitgeteilt wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Notifizierung der diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen. Die technische Spezifikation ist nicht in der Ermächtigungsvorschrift, sondern möglicherweise in den Durchführungsmaßnahmen enthalten (Entscheidungsgrund 26).

Urteil vom 14. Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Blumenzwiebeln – Rechtssache C-52/93, Slg. 1994, S. I-3591 Beispiel für eine Maßnahme, die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie die Änderung XIII der PVS-Verordnung über die Qualitätsnormen für Blumenzwiebeln angenommen haben, ohne der Kommission die Änderung im Entwurfsstadium notifiziert zu haben.

Urteil vom 14. Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Kilowattstundenzähler – Rechtssache C-61/93, Slg. 1994, S. I-3607 Beispiel für eine Maßnahme, die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie Verordnungen über Kilowattstundenzähler, über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke sowie über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen haben, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium notifiziert zu haben.

Urteil vom 11. Januar 1996, Kommission gegen Niederlande – Margarine – Rechtssache C-273/94, Slg. 1996, S. I-31 Klärung des Begriffs „technische Vorschrift“: Technische Vorschrift zur Bereitstellung einer Alternative zu bestehenden Regelungen vorbehaltlich der Einhaltung festgelegter Voraussetzungen und Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels
1. Eine Vorschrift, die von einer anderen bestehenden technischen Vorschrift abweicht, stellt eine technische Vorschrift dar, da sie alternative technische Spezifikationen festlegt, deren Beachtung verbindlich ist. Jeder, der von der bestehenden Vorschrift abweichen möchte, muss die alternativen Spezifikationen für die Herstellung oder das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses erfüllen (Entscheidungsgrund 13).
2. Die Notifizierungspflicht hängt nicht von den mutmaßlichen Wirkungen der betreffenden technischen Vorschrift auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Mit dem Verfahren soll vielmehr festgestellt werden, ob die Gefahr besteht, dass ein Hindernis geschaffen wird, und ob dies vor dem Hintergrund der Gesetzgebung der Union zu rechtfertigen wäre. Infolgedessen müssen selbst Vorschriften zur Liberalisierung der Regelungen für die betreffenden Erzeugnisse notifiziert werden (Entscheidungsgründe 14 und 15).

Urteil vom 17. September 1996, Kommission gegen Italien – Muscheln – Rechtssache C-289/94, Slg. 1996, S. I-4405 Notwendigkeit einer Verbindung zwischen der betreffenden Spezifikation und dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen; Produktionsmethoden und -verfahren für Arzneimittel
1. Zwischen den Vorschriften über die Qualität der Gewässer für die Muschelzucht und dem Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses besteht ein enger Zusammenhang: Da die Einhaltung dieser Vorschriften direkte Auswirkungen auf das Inverkehrbringen der Waren hat, insofern als lediglich im Einklang mit diesen Vorschriften produzierte Waren in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die betreffenden Vorschriften als technische Vorschrift angesehen werden (Entscheidungsgrund 32).
2. Ferner muss eine direkte Verbindung zwischen einem verbindlichen Rechtsakt der Union und einer nationalen Maßnahme bestehen, damit diese als Durchführungsmaßnahme, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie von der Notifizierungspflicht befreit ist, eingestuft werden kann. Im betreffenden Fall waren die nationalen Vorschriften in ihrem Geltungsbereich wesentlich stärker eingegrenzt als die Maßnahmen der Union und unterlagen daher der Notifizierungspflicht (Entscheidungsgründe 36, 43 und 44).
3. Der Begriff „technische Spezifikation“ schließt Produktionsmethoden und -verfahren für Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG ein (Entscheidungsgrund 51).

Urteil vom 16. September 1997, Kommission gegen Italien – Asbest – Rechtssache C-279/94, Slg. 1997, S. I-4743 Verbot des Inverkehrbringens eines Stoffs; Arten der Vorschriften mit Folgen für die Merkmale des Erzeugnisses; Begriff „neue technische Vorschrift“ und Notwendigkeit unterschiedlicher Rechtswirkungen; keine Entsprechung zwischen dem Umfang der Notifizierungspflicht und der Stillhaltepflicht
1. Eine Bestimmung, die das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffs verbietet, stellt eine technische Vorschrift dar (Entscheidungsgrund 30).
2. Eine Vorschrift zur Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration eines Stoffs in der Atemluft (in diesem Fall Asbestfasern) schreibt kein Merkmal eines Erzeugnisses vor und fällt somit von vornherein nicht unter die Definition einer technischen Spezifikation. Dennoch könnte möglicherweise nachgewiesen werden, dass sich die Maßnahme auf die Merkmale des Erzeugnisses auswirkt (Entscheidungsgrund 34).
3. Eine neue technische Vorschrift muss andere Rechtswirkungen im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften erzeugen; diese Beweislast fällt bei Streitigkeiten dem Kläger zu (Entscheidungsgrund 36).
4. In Anbetracht des Ziels von Artikel 8 der Richtlinie, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den vollständigen Wortlaut technischer Vorschriften mitzuteilen (Entscheidungsgrund 41). Demzufolge muss der vollständige Wortlaut notifiziert werden, jedoch unterliegen lediglich die darin enthaltenen technischen Vorschriften der Stillhaltepflicht (Entscheidungsgrund 42).

Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission gegen Belgien, Rechtssache C-145/97, Slg. 1998, S. I-2643 Umfang der Notifizierungspflicht
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten nicht nur den Wortlaut des Entwurfs, der die technische Vorschrift enthält, sondern auch den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen. Diese Bestimmung bezweckt, der Kommission eine möglichst vollständige Information zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann (Entscheidungsgrund 12).

Urteil vom 15. Februar 2001, Kommission gegen Frankreich, Rechtssache C-230/99, Slg. 2001, S. I-1169 Weigerung der Anerkennung einer ausführlichen Stellungnahme als schriftliche Aufforderung zur Äußerung (Bestätigung des Urteils vom 13. September 2000, Kommission gegen Niederlande, Rechtssache C-341/97, Slg. 2000, S. I-6611)
Nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll die schriftliche Aufforderung zur Äußerung zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben und es ihm zum anderen ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird. Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird.
Es steht jedoch fest, dass sich der Mitgliedstaat, als eine ausführliche Stellungnahme gemäß der Richtlinie an ihn gerichtet wurde, keines Verstoßes gegen Unionsrecht schuldig gemacht haben konnte, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab.
Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen (Entscheidungsgründe 31 bis 34).

Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Hellenische Republik, Rechtssache C-65/05, Slg. 2006, S. I-10341 und Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission gegen Hellenische Republik, Rechtssache C-109/08, Slg. 2009, S. I-04657 Vorschriften, die die Benutzung bestimmter Erzeugnisse verbieten
Vorschriften, die die Einrichtung elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos sowie die Benutzung von Spielen auf elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen befinden, verbieten und den Betrieb dieser Unternehmen von der Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig machen, sind als technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren (Entscheidungsgrund 11 der Rechtssache C-65/05).

Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen
Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, Rechtssache C-194/94, Slg. 1996, S. I-2201 Nichtanwendung des Notifizierungsverfahrens auf Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen festgelegt werden oder die lediglich als Ermächtigungsvorschriften für die Verabschiedung technischer Vorschriften dienen; Wirksamkeit der Kontrolle, die durch die Richtlinie aufgrund der Notifizierungs- und Stillhaltepflicht eingeführt wurde; Klarheit und Unbedingtheit von Artikel 8 und 9 der Richtlinie; Unanwendbarkeit von technischen Vorschriften, die unter Verstoß gegen die Notifizierungspflicht verabschiedet wurden
1. Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen auf einem bestimmten Gebiet festgelegt werden, schreiben nicht die Merkmale eines Erzeugnisses vor und unterliegen daher nicht der Notifizierungspflicht (Entscheidungsgrund 25).
2. Detaillierte Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemäßen Funktionierens festgelegt sind, die erfüllt sein müssen, damit ein Erzeugnis zugelassen und vermarktet werden kann, stellen technische Vorschriften dar (Entscheidungsgrund 26).
3. Bestimmungen, die lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass anderer technischer Vorschriften bilden, jedoch selbst keine Rechtswirkung für Einzelne entfalten, stellen keine technische Vorschrift dar. Jedoch gilt dies nicht im Falle von Vorschriften, die selbst Rechtswirkung entfalten, beispielsweise Vorschriften, nach denen alle betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet sind, eine vorherige Zulassung ihrer Erzeugnisse zu beantragen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften noch nicht erlassen wurden (Entscheidungsgründe 29 und 30).
4. Artikel 8 und 9 der Richtlinie sind genau (insofern als technische Vorschriften vor ihrer Annahme mitgeteilt und auf Gemeinschaftsebene kontrolliert werden müssen) und unbedingt und somit dahingehend auszulegen, dass diese Artikel von Einzelnen vor den nationalen Gerichten herangezogen werden können (Entscheidungsgründe 44 und 50).
5. Die Richtlinie hat nicht allein den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern sie verfolgt gerade das weitergehende Ziel, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen Staaten über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nötige Zeit zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaubt, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben, und der Kommission die nötige Zeit zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen (Entscheidungsgründe 40, 41 und 50).
6. Der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften darstellt, führt zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Wenn ein Einzelner ein nationales Gericht rechtmäßig wegen des Verstoßes gegen diese Pflicht anruft, muss das nationale Gericht die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, die nicht mitgeteilt wurde, ablehnen (Entscheidungsgründe 45, 54 und 55).

Urteil vom 20. Juni 1996, Semeraro Casa, Rechtssachen C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94, Slg. 1996, S. I-2975 Unanwendbarkeit der Richtlinie auf nationale Vorschriften zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
Die in der Richtlinie vorgesehene Übermittlungspflicht gilt daher nicht für eine nationale Regelung, die nicht die Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, sondern sich auf die Festlegung der Ladenöffnungszeiten beschränkt (Entscheidungsgrund 38).

Urteil vom 20. März 1997, Bic Benelux, Rechtssache C-13/96, Slg. 1997, S. I-1753 Klassifizierung einer nationalen Maßnahme als technische Vorschrift unabhängig von den Gründen für ihren Erlass; Klassifizierung einer Kennzeichnungspflicht, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass das Erzeugnis einer Ökosteuer unterliegt, als technische Vorschrift
1. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf nationale Maßnahmen, die nur auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrages harmonisiert werden könnten. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nämlich darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der durch technische Vorschriften unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt werden könnte. Solche Beeinträchtigungen können sich unabhängig von den Gründen für den Erlass solcher Vorschriften ergeben (Entscheidungsgrund 19). Daher schließt die Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, dass sie keine technische Norm durchführt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, es nicht aus, dass die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift darstellt (Entscheidungsgrund 20).
2. Die durch die Richtlinie 94/10/EG eingefügte Definition des Begriffs der sonstigen Vorschrift ist für die Auslegung des Begriffs der technischen Spezifikation ohne Bedeutung, da es sich um zwei verschiedene Begriffe handelt (Entscheidungsgrund 21).
3. Eine Kennzeichnung mit dem Zweck, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Erzeugnisse auf die Umwelt zu informieren, unterscheidet sich trotz der Tatsache, dass sie mit einer Ökosteuer verbunden ist, nicht von anderen Kennzeichen, mit denen die Verbraucher auf die schädlichen Auswirkungen der betreffenden Erzeugnisse auf die Umwelt hingewiesen werden. Eine solche Kennzeichnung kann keinesfalls ausschließlich als eine steuerliche Begleitmaßnahme betrachtet werden (Entscheidungsgrund 24).

Urteil vom 16. Juni 1998, Lemmens, Rechtssache C-226/97, Slg. 1998, S. I-3711 Einbeziehung von Vorschriften, die in den Bereich des Strafrechts fallen, in die Richtlinie; Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie auf Vorschriften, die für eine bestimmte Gruppe von Benutzern gelten; Zusammenhang zwischen dem Begriff der Unanwendbarkeit und dem freien Warenverkehr
1. Die Richtlinie gilt auch für Vorschriften, die in den Bereich des Strafrechts fallen. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich nicht auf Produkte, die für andere Zwecke als zur Verwendung im Rahmen der Ausübung von Hoheitsgewalt bestimmt sind (Entscheidungsgrund 20).
2. Einige Vorschriften sehen für ein Produkt technische Spezifikationen dann vor, wenn es für eine bestimmte Gruppe von Benutzern bestimmt ist, die dem besonderen Ziel dieser Gruppe entsprechen. Sofern ihr Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts zu gering ist, können sie nicht als technische Vorschriften aufgefasst werden (Entscheidungsgrund 24). Sofern die technischen Spezifikationen beim Verkauf an einen sehr bedeutenden Abnehmer auf dem betreffenden Markt beachtet werden müssen, stellen sie technische Vorschriften dar (Entscheidungsgrund 25).

Urteil vom 11. Mai 1999, Albers, Verbundene Rechtssachen C-425/97 bis C-427/97, Slg. 1999, S. I-2947 Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Nahrungsmittel; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen
1. Vorschriften, die die Verabreichung bestimmter Stoffe an bestimmte Rinder verhindern sollen, stellen technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie dar, da dieses Konzept Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Nahrungsmittel umfasst (Entscheidungsgründe 16 und 17).
2. Da sie ferner von nationalen Verwaltungsbehörden festgelegt wurden, im gesamten nationalen Hoheitsgebiet Anwendung finden und für ihre Adressaten verbindlich sind, handelt es sich um technische Vorschriften (Entscheidungsgrund 18).
3. Verbote der Verabreichung eines bestimmten Stoffs an Rinder sowie des Haltens, Vorrätighaltens, Kaufens und Verkaufens von Rindern, denen dieser Stoff verabreicht wurde, die erlassen werden, um Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der Union zu erfüllen, stellen zwar technische Vorschriften dar, aber der Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, ist gemäß Artikel 10 der Richtlinie von der Mitteilungspflicht an die Kommission befreit.

Urteil vom 3. Juni 1999, Colim, Rechtssache C-33/97, Slg. 1999, S. I-3175 Definition einer technischen Vorschrift: Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme zur Ablösung einer bestehenden technischen Vorschrift zu notifizieren ist; Klassifizierung einer Verpflichtung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Garantieschein in einer oder mehreren bestimmten Sprachen abzufassen; Geltungsbereich der Richtlinie bzw. von Artikel 28 EG-Vertrag
1. Zweck der Richtlinie ist es, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt. Diese Kontrolle soll die Beschränkungen des freien Warenverkehrs beseitigen oder mildern, die sich aus den von den Mitgliedstaaten geplanten technischen Vorschriften ergeben könnten. Jedoch kann eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, nicht als „Entwurf“ einer technischen Vorschrift angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein (Entscheidungsgrund 22).
2. Während die Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfüllt wird, das Erzeugnis unmittelbar betrifft, ist die Verpflichtung, diese Informationen in einer bestimmten Sprache zu geben, an sich keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie, sondern eine „zusätzliche Vorschrift“, die für eine erfolgreiche Übermittlung der Informationen notwendig ist (Entscheidungsgründe 29 und 30).
3. Gleichwohl stellen sprachliche Anforderungen, die für die Kennzeichnung, für Gebrauchsanweisungen oder für Garantiescheine gelten, auch wenn sie keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind, eine Behinderung des Handels innerhalb der Union dar, da aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen (Entscheidungsgrund 36).

Urteil vom 26. September 2000, Unilever, Rechtssache C-443/98, Slg. 2000, S. I-7535 Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht in Bezug auf Maßnahmen, durch die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der Union erfüllen; Folgen eines Verstoßes gegen die Aussetzungspflicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie; Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten
1. Eine Vorschrift, die die Etikettierung in Bezug auf den Ursprung von Olivenöl regelt, enthält technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Entscheidungsgrund 26).
2. Eine solche Vorschrift ist auch dann nicht von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie befreit, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür erlassen wurde, welcher vorschreibt, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort auf dem Etikett anzugeben ist, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Tatsächlich lässt diese allgemein abgefasste Bestimmung der Richtlinie 79/112 den Mitgliedstaaten einen hinreichend großen Handlungsspielraum, um auszuschließen, dass nationale Vorschriften über die Etikettierung in Bezug auf den Ursprung, wie sie mit dem streitigen Gesetz erlassen worden sind, als nationale Bestimmungen qualifiziert werden können, die mit einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Einklang stehen (Entscheidungsgründe 28 und 29).
3. Die Erwägungen, die den Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache CIA Security International zu dem Beschluss veranlassten, dass die Wirksamkeit der vorbeugenden Kontrolle, die durch das Notifizierungsverfahren zum Tragen kommen würde, umso größer wäre, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf den Einzelnen führen kann, veranlassen den Gerichtshof festzustellen, dass der Verstoß gegen die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Aussetzungspflichten gleichfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschriften führen kann (Entscheidungsgründe 39 bis 44).
4. In einem Zivilrechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten kann die Anwendung unter Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie erlassener technischer Vorschriften dazu führen, dass die Verwendung oder die Vermarktung eines nicht diesen Vorschriften entsprechenden Erzeugnisses beeinträchtigt wird. Es besteht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht übermittelt wurde oder bei der gegen die in Artikel 9 vorgesehenen Aussetzungspflichten verstoßen wurde, kein Anlass, Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs anders zu behandeln als Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Einzelne wegen vertraglicher Rechte und Pflichten gegenüberstehen. Die Richtlinie legt keineswegs den materiellen Inhalt der Rechtsnorm fest, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Sie begründet weder Rechte noch Pflichten für Einzelne (Entscheidungsgründe 46, 49 und 51).

Urteil vom 12. Oktober 2000, Snellers, Rechtssache C-314/98, Slg. 2000, S. I-8633 Anwendung der Richtlinie ratione temporis; Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Rechtsvorschrift, in der keine Merkmale des Erzeugnisses als solches festgelegt werden
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Regelung vom 9. Dezember 1994 eine technische Vorschrift darstellt, die mitteilungspflichtig ist, sind die späteren Änderungen durch die Richtlinie 94/10/EG nicht zu berücksichtigen (Entscheidungsgründe 31 und 32).
2. Eine Regelung zur Festlegung von Kriterien, um für die Ausstellung eines Zulassungsscheins den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an ein Fahrzeug als erstmals zum Verkehr zugelassen angesehen wird, schreibt kein Merkmal für das Erzeugnis als solches vor und muss daher nicht notifiziert werden (Entscheidungsgrund 39).

Urteil vom 16. November 2000, Donkersteeg, Rechtssache C-37/99, Slg. 2000, S. I-10223 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, in der keine Merkmale des Erzeugnisses als solches vorgeschrieben und keine Methoden oder Verfahren für die Produktion dieser Erzeugnisse festgelegt werden; Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung des Produktionsverfahrens für ein Erzeugnis, dessen Einhaltung für die Vermarktung oder Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht zwingend ist
1. Eine nationale Bestimmung, die nur verlangt, dass in Schweinehaltungsbetrieben Desinfektionsbehälter oder Reinigungseinrichtungen vorhanden sind, die sich zur Desinfektion von Schuhen eignen, weist keinen Bezug zur eigentlichen Produktion des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses auf. Eine solche Vorschrift schreibt kein Merkmal des Erzeugnisses vor und legt auch keine Methode und kein Verfahren für dessen Produktion fest (Entscheidungsgrund 21).
2. Da die genauen und eingehenden Bestimmungen über die Impfung im Zusammenhang mit der eigentlichen Produktion des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses stehen und während des Produktionsgangs eingehalten werden müssen, schreibt diese Bestimmung ein Verfahren für die Produktion dieses Erzeugnisses vor (Entscheidungsgrund 31).
3. Wenn weder Beschränkungen der Vermarktung noch der Verwendung der betroffenen Erzeugnisse für den Fall vorgeschrieben sind, dass dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, stellt dieses Verfahren keine technische Vorschrift dar, die vor ihrem Erlass mitzuteilen gewesen wäre (Entscheidungsgründe 32 bis 34).

Urteil vom 22. Januar 2001, Canal Satélite Digital, Rechtssache C-390/99, Slg. 2002, S. I-607 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsieht; Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, nach der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung Informationen in ein Register eintragen und eine vorherige Genehmigung für ihre Erzeugnisse einholen müssen; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Maßnahmen, durch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Rahmen einer Richtlinie der Union nachkommen
1. Nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie z. B. Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, stellen keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie dar. Technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Entscheidungsgrund 45).
2. Dagegen ist eine nationale Vorschrift als technische Vorschrift anzusehen, wenn sie die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen.
Eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, stellt eine technische Vorschrift dar (Entscheidungsgründe 46 und 47).
3. Die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen enthält keine Regelung über die administrativen Modalitäten zur Durchführung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie obliegen. Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Richtlinie 95/47/EG umsetzen sollte, aber nur insoweit, bestünde daher keine Übermittlungspflicht. Die fragliche nationale Regelung kann, soweit sie ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen festlegt, nicht als Regelung betrachtet werden, durch die ein Mitgliedstaat einem verbindlichen Rechtsakt der Union, mit dem technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommt (Entscheidungsgründe 27, 48 und 49).
Urteil vom 8. März 2001, Van der Burg, Rechtssache C-278/99, Slg. 2001, S. I-2015 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, die lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes verbietet und nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses festlegt
Laut Richtlinie ist eine technische Spezifikation nämlich eine „Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt“. Technische Spezifikationen müssen sich also auf das Erzeugnis als solches beziehen. Eine Vorschrift, die kommerzielle Werbung für Sendeanlagen eines nicht zugelassenen Typs verbietet, verbietet lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes und legt nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses fest (Entscheidungsgrund 20).

Urteil vom 6. Juni 2002, Sapod Audic, Rechtssache C-159/00, Slg. 2002, S. I-5031 Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, nach der Verpackungen identifiziert werden müssen, soweit dies die Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat; Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen
1. Da die Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen anscheinend keine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat, bezieht sich diese Pflicht nicht zwangsläufig auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche. So verstanden legt die betreffende Bestimmung daher nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses im Sinne der Richtlinie fest, so dass sie nicht als technische Spezifikation angesehen werden kann (Entscheidungsgrund 30).
2. Eine Bestimmung dieser Art kann nur dann eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn sie nach der Auslegung des nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält (Entscheidungsgrund 39).
3. Die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie mitgeteilt worden ist, kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten geltend gemacht werden (Entscheidungsgrund 50).
4. Das nationale Gericht darf diese Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem Recht beantwortet. Jedoch darf das nationale Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht betreffen, und es darf die Ausübung der Rechte, die die Rechtsordnung der Union einräumt, nicht praktisch unmöglich machen (Entscheidungsgrund 53).

Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, Rechtssache C-267/03, Slg. 2005, S. I-03247 Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung in einer nationalen Regelung kann eine technische Vorschrift darstellen, die mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß bestehende technische Vorschriften wiederholt oder ersetzt
1. Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen Regelung, kann eine technische Vorschrift darstellen, die nach der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß technische Vorschriften, die, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG im betreffenden Mitgliedstaat erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen (Entscheidungsgrund 85).
2. Nationale Bestimmungen wie diejenigen des Lotteriegesetzes in der geänderten Fassung können eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten und wenn feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist, wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Entscheidungsgrund 80).
3. Der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot kann ein Umstand sein, der für die Mitteilungspflicht erheblich ist (Entscheidungsgrund 95).
Der größere oder geringere Wert des Erzeugnisses/der Dienstleistung oder die Größe des Marktes für das Erzeugnis/die Dienstleistung ist für die in dieser Richtlinie vorgesehene Mitteilungspflicht unerheblich (Entscheidungsgrund 95).

Urteil vom 8. September 2005, Lidl Italia Srl, Rechtssache C-303/04, Slg. 2005, S. I-07865 Eine nationale Gesetzesvorschrift, die die Vermarktung von Erzeugnissen verbietet, die nicht aus bestimmten Stoffen hergestellt sind, stellt eine technische Vorschrift dar
Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie die in Rede stehende eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind (Entscheidungsgrund 14).
Urteil vom 8. November 2007, Schwibbert, Rechtssache C-20/05, Slg. 2007, S. I-09447 Nationale Vorschriften, mit denen die Verpflichtung eingeführt wird, auf Erzeugnissen für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Kennzeichen anzubringen, stellen eine technische Vorschrift dar. Anwendung der Richtlinie ratione temporis
Die Richtlinie 98/34 ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, sofern damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG die Verpflichtung eingeführt wurde, auf CDs mit Werken der bildenden Kunst für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat das Kennzeichen „SIAE“ anzubringen, eine technische Vorschrift darstellen, die, da sie der Kommission nicht mitgeteilt worden ist, einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (Entscheidungsgrund 45).

Urteil vom 15. April 2010, Lars Sandström, Rechtssache C-433/05, Slg. 2010, S. I-02885 Änderungen eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringern, stellen keine wesentliche Änderung des Entwurfs dar
Änderungen des Entwurfs einer der Kommission bereits gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilten technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringern, stellen keine wesentliche Änderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie dar. Solche Änderungen unterliegen daher nicht der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung (Entscheidungsgrund 47).

Urteil vom 14. April 2011, Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW (Rechtssachen C-42/10, C-45/10 und C-57/10) und Marc Janssens (Rechtssachen C-42/10 und C-45/10) gegen Belgische Staat Ausweise für Heimtiere sind keine „Ware“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs und Richtlinie 98/34/EG ist nicht auf sie anwendbar. Ausweise für Heimtiere stellen keine technischen Vorschriften dar
1. Es steht fest, dass die Ausweise für Heimtiere als solche nicht Gegenstand von Handelsgeschäften sein können, da sie mit einer individuellen Kennnummer versehen sind und der Kennzeichnung eines spezifischen Tieres dienen (Entscheidungsgrund 69).
2. Somit ist ausgeschlossen, dass diese Ausweise als „Ware“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eingestuft werden können und dass die Richtlinie 98/34/EG auf sie anwendbar wäre. Daher können Spezifikationen, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden belgischen Regelung vorgesehen sind, nicht als technische Spezifikationen eingestuft werden, die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln sind und andernfalls vom nationalen Gericht unangewandt zu lassen sind (Entscheidungsgrund 70).
3. Nationale Bestimmungen über den Ausweis für Heimtiere in Bezug auf dessen Verwendung als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und der Verwendung selbstklebender Etiketten für Änderungen in Bezug auf die Identifizierung des Besitzers und des Tieres einerseits und die Bestimmungen über die Festlegung einer individuellen Kennnummer für Katzen und Frettchen andererseits stellen keine technischen Vorschriften im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG dar, die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln sind (Entscheidungsgrund 71).

Urteil vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., Rechtssachen C-213/11, C-214/11 und C-217/11 Nationale Bestimmungen, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, können „technische Vorschriften“ darstellen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können
1. Eine Maßnahme, welche die Veranstaltung von Automatenspielen lediglich Spielkasinos vorbehält, ist als technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren (Entscheidungsgrund 25).
2. Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (Entscheidungsgrund 41).

Vergleich des TBT-Verfahrens und des 2015/1535 Verfahrens
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 (die Richtlinie) sieht ein Notifizierungssystem vor, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, die Vereinbarkeit des notifizierten Rechtsvorschriftenentwurfs mit dem EU-Recht zu prüfen.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/comparison-20151535-and-tbt/

Das 2015/1535 Verfahren und Sie
Das 2015/1535-Notifizierungsverfahren steht als Instrument zu Ihrer Verfügung.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/the-20151535-and-you/

Datenbank durchsuchen
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/