Donnerstag, 10. November 2016

Der 2. Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages wurde notifiziert

(Auszug)

Notifizierungsnummer: 2016/590/D
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages
Eingangsdatum : 09/11/2016
Ende der Stillhaltefrist : 10/02/2017

Mitteilung

Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03425
Richtlinie (EU) 2015/1535

8. Inhaltszusammenfassung
Änderungen des Konzessionsverfahrens für Sportwetten:
- Die Kontingentierung der Sportwettkonzessionen wird für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben; ein Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 5) ist nicht mehr erforderlich.
- Durch eine Übergangsregelung wird ab Inkrafttreten des Zweiten Änderungsstaatsvertrages allen Bewerbern im Konzessionsverfahren, die im laufenden Verfahren die Mindestanforderungen erfüllt haben, vorläufig die Tätigkeit erlaubt.
- Zudem werden die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben dem Wunsch
Hessens entsprechend auf ein anderes Land übertragen.
Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 ist obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.

9. Kurze Begründung
Der Glücksspielstaatsvertrag sieht seit 1. Juli 2012 die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten vor; das
staatliche Wettmonopol ist während einer Experimentierphase von sieben Jahren suspendiert. Eine
Begrenzung des Angebots durch eine Kontingentierung der Konzessionen ist nach der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenso verfassungsgemäß wie das Konzessionsverfahren mit abschließender Entscheidung durch das Glücksspielkollegium als Gemeinschaftseinrichtung aller Länder (BayVerfGH, E. v. 25.09.2015). Der Staatsvertrag kann jedoch weiterhin nicht umgesetzt werden, weil die hessischen Verwaltungsgerichte die Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben (HessVGH, B. v. 16.10.2015).

Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts beendet.

10. Bezugsdokumente - Grundlagentexte
Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), notifiziert unter
Nummer 2006/0658/D
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV), notifiziert unter Nummer 2011/0188/D
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2006/0658/D: 2011/0188/D

15. Folgenabschätzung

Durch eine punktuelle Änderung des Staatsvertrags wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes
abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine
und -verbände) geschaffen; zugleich wird den Glücksspielaufsichtsbehörden der Weg zur flächendeckenden
Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet. Damit wird die fortschreitende Erosion des Ordnungsrechts
beendet.
16. TBT- und SPS-Aspekte

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Notifikationsgesetz 1999 - Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - Die Transparenzrichtlinie
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zentrale Ansprechpartnerin für die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 (vormals Richtlinie 98/34/EG) - umgesetzt durch das Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999 - das der frühzeitigen Information aller an dem Verfahren teilnehmenden Staaten und der Europäischen Kommission dient. Diese sollen über Entwürfe technischer Vorschriften zur Verhinderung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit Kenntnis erlangen.
https://www.bmdw.gv.at/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht/Seiten/Notifikationsgesetz1999-Informationsverfahrengem%C3%A4%C3%9FderRichtlinie9834EG.aspx


Mehr zum Notifizierungsverfahren
Richtlinie (EU) 2015/1535
Auf der Webseite der Europäische Kommission wird mitgeteilt:
(Stand 10.11.2016, 20:10 Uhr)



Binnenmarkt und Normung
Verhinderung technischer Hemmnisse im Warenverkehr

„Lassen Sie Ihrem Erfolg keine Hemmnisse im Weg stehen“

Erfolg ist für Ihr Unternehmen sehr wichtig. Um erfolgreich zu sein, versuchen Sie, Hindernisse zu erkennen, bevor diese negative Auswirkungen haben. Der gleiche Grundsatz gilt im Binnenmarkt für die technischen Hemmnisse.

Durch das 2015/1535-Verfahren der EU soll verhindert werden, dass Hemmnisse im Binnenmarkt geschaffen werden, bevor sie tatsächlich entstehen. Die Mitgliedstaaten notifizieren ihre Rechtsetzungsvorhaben zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft bei der Kommission, die diese Vorhaben unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften analysiert. Die Mitgliedstaaten nehmen gleichberechtigt mit der Kommission an diesem Verfahren teil und können ebenfalls zu den notifizierten Entwürfen Stellung nehmen.

Das Informationssystem über nationale technische Vorschriften
  •     hilft Ihnen dabei, sich über neue Entwürfe technischer Vorschriften zu informieren, und
  •     ermöglicht Ihnen die Mitwirkung am 2015/1535-Verfahren.

Somit ist das 2015/1535-Verfahren auch ein Instrument des Dialogs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, in dem Sie sich Gehör verschaffen können.
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(mehr zum Notifizierungsverfahren)


Über das 2015/1535 Richtlinie
Das durch Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegte Notifizierungsverfahren ist ein Instrument der Information, Prävention und des Dialogs im Bereich der technischen Vorschriften zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft. Es hilft Ihnen dabei, Handelshemmnisse, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Ihre Tätigkeiten hätten, vorauszusehen und deren Schaffung zu verhindern.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/

Ziel des (EU) 2015/1535 Richtlinie
Das Verfahren wurde 1983 durch die Richtlinie des Rates 83/189/EWG eingeführt. Dieses Verfahren wurde erstmals durch die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 kodifiziert und durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 geändert, hauptsächlich um seine Anwendung auf die Dienste der Informationsgesellschaft auszudehnen. Vor Kurzem wurde das Verfahren durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 zum zweiten Mal kodifiziert.

Das 2015/1535 Notifizierungsverfahren ermöglicht der Kommission und den Mitgliedstaaten der EU, die technischen Vorschriften, die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse (gewerblich hergestellte Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft einführen wollen, vor deren Erlass zu prüfen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Texte mit dem EU-Recht und den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind. In vereinfachter Form gilt es für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, sowie für die Schweiz und die Türkei.

Die wesentlichsten Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass es
  • ermöglicht, neue Hindernisse für den Binnenmarkt aufzudecken, noch bevor sie sich überhaupt negativ auswirken,
  • die Aufdeckung protektionistischer Maßnahmen ermöglicht,
  • den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kompatibilität notifizierter Entwürfe mit dem EU-Recht festzustellen,
  • einen effizienten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bewertung notifizierter Entwürfe ermöglicht,
  • den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, sich Gehör zu verschaffen und ihre Aktivitäten zeitgerecht an künftige technische Vorschriften anzupassen. Dieses Mitspracherecht wird von den Wirtschaftsakteuren ausgiebig genutzt, was wiederum der Kommission und den nationalen Behörden bei der Aufdeckung von Handelshemmnissen zugutekommt,
  • die Ermittlung des Harmonisierungsbedarfs auf EU-Ebene ermöglicht.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-aim-of-the-20150535-procedure/

Was ist eine technische Vorschrift?
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 gilt für sämtliche Entwürfe technischer Vorschriften. Technische Vorschriften sind unter anderem
  •  technische Spezifikationen,
  •  sonstige Vorschriften,
  •  Vorschriften betreffend Dienste und
  •  Vorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/what-is-a-technical-regulation/

Das Notifizierungsverfahren in Kürze
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist – während der der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift nicht annehmen kann – der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren.

Stellt sich heraus, dass der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann, dann können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der den Entwurf notifiziert hat, richten. Die ausführliche Stellungnahme hat zur Folge, dass die Stillhaltefrist bei Erzeugnissen um drei weitere Monate und bei Dienstleistungen um einen weiteren Monat ausgedehnt wird. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, muss der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erläutern, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auch Bemerkungen über einen notifizierten Entwurf vorbringen, der mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang zu stehen scheint, dessen Auslegung jedoch eine Klarstellung erfordert. Der betroffene Mitgliedstaat berücksichtigt diese Bemerkungen so weit wie möglich.

Die Kommission kann einen Entwurf zudem für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten sperren, wenn in dem gleichen Bereich Harmonisierungsarbeiten der Europäischen Union durchgeführt werden sollen oder bereits im Gange sind.

Am Ende des 98/34 Verfahrens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die endgültigen Wortlaute mitzuteilen, sobald diese Wortlaute erlassen wurden, und auf Fälle hinzuweisen, in denen der notifizierte Entwurf aufgegeben wurde, damit das 98/34 Verfahren abgeschlossen werden kann. Außerdem können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten so prüfen, ob der notifizierende Staat die während des Verfahrens eingegangenen Reaktionen berücksichtigt hat.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Vorschriftenentwurf mit Anwendung einer neuen Stillhaltefrist erneut zu notifizieren, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise eine Vorverlegung des ursprünglichen Zeitpunkts für die Anwendung oder eine Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Die Richtlinie sieht auch ein Dringlichkeitsverfahren vor, das den unverzüglichen Erlass eines nationalen Entwurfs unter bestimmten Bedingungen ermöglichen soll, d. h. eine ernste und unvorhersehbare Situation, die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Erhaltung von Pflanzen bezieht. Die Kommission entscheidet binnen kürzester Frist über die Begründung für das Dringlichkeitsverfahren. Wird dem Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens von der Kommission stattgegeben, dann gilt die dreimonatige Stillhaltefrist nicht, und der notifizierte Wortlaut kann unverzüglich erlassen werden.

In Bezug auf die Auslegung des 98/34 Verfahrens gibt es zwei sehr wichtige Urteile des Gerichtshofs. Das erste ist das Urteil in der Rechtssache „CIA Security“ vom 30. April 1996, gemäß dem eine nationale Vorschrift, die nicht nach dem 98/34 Verfahren notifiziert wurde, obwohl dies Pflicht gewesen wäre, von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann. Das zweite ist das Urteil in der Rechtssache „Unilever“ vom 26. September 2000, gemäß dem eine technische Vorschrift, die unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschiebung der Annahme einer notifizierten nationalen Rechtsvorschrift, d. h. zur Einhaltung der Stillhaltefrist, erlassen wurde, ebenfalls von nationalen Gerichten für unanwendbar auf Einzelne erklärt werden kann.

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/

Rechtsprechung
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/case-law/

Entscheidungen über Vertragsverletzungen
Urteil vom 2. August 1993, Kommission gegen Italien – Motoren für Sportboote – Rechtssache C-139/92, Slg. 1993, S. I-4707 Beispiel für eine technische Vorschrift
Italien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen gemäß der Richtlinie verstoßen, dass es die Ministerialverordnung Nr. 514/87 für die Definition und die Ermittlung der Höchstleistung, den Bau und den Einbau von Motoren für Sportboote nicht im Entwurfsstadium übermittelt hat.

Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission gegen Deutschland – Sterile medizinische Instrumente – Rechtssache C-317/92, Slg. 1994, S. I-2039 Ausdehnung des Geltungsbereichs einer technischen Vorschrift auf andere Erzeugnisse; Maßnahme zur Durchführung einer Ermächtigungsvorschrift
1. Die Anwendung einer technischen Vorschrift, die vorher nur andere Erzeugnisse betraf, auf bestimmte Erzeugnisse stellt eine neue technische Vorschrift dar, die notifiziert werden muss (Entscheidungsgrund 25).
2. Die Tatsache, dass die Ermächtigungsvorschrift bereits der Kommission mitgeteilt wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Notifizierung der diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen. Die technische Spezifikation ist nicht in der Ermächtigungsvorschrift, sondern möglicherweise in den Durchführungsmaßnahmen enthalten (Entscheidungsgrund 26).

Urteil vom 14. Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Blumenzwiebeln – Rechtssache C-52/93, Slg. 1994, S. I-3591 Beispiel für eine Maßnahme, die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie die Änderung XIII der PVS-Verordnung über die Qualitätsnormen für Blumenzwiebeln angenommen haben, ohne der Kommission die Änderung im Entwurfsstadium notifiziert zu haben.

Urteil vom 14. Juli 1994, Kommission gegen Niederlande – Kilowattstundenzähler – Rechtssache C-61/93, Slg. 1994, S. I-3607 Beispiel für eine Maßnahme, die notifiziert werden muss
Die Niederlande haben gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, indem sie Verordnungen über Kilowattstundenzähler, über die Anforderungen an die Festigkeit von Flaschen für Erfrischungsgetränke sowie über die Zusammensetzung, die Einstufung, die Aufmachung und die Etikettierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen haben, ohne der Kommission diese Verordnungen im Entwurfsstadium notifiziert zu haben.

Urteil vom 11. Januar 1996, Kommission gegen Niederlande – Margarine – Rechtssache C-273/94, Slg. 1996, S. I-31 Klärung des Begriffs „technische Vorschrift“: Technische Vorschrift zur Bereitstellung einer Alternative zu bestehenden Regelungen vorbehaltlich der Einhaltung festgelegter Voraussetzungen und Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels
1. Eine Vorschrift, die von einer anderen bestehenden technischen Vorschrift abweicht, stellt eine technische Vorschrift dar, da sie alternative technische Spezifikationen festlegt, deren Beachtung verbindlich ist. Jeder, der von der bestehenden Vorschrift abweichen möchte, muss die alternativen Spezifikationen für die Herstellung oder das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses erfüllen (Entscheidungsgrund 13).
2. Die Notifizierungspflicht hängt nicht von den mutmaßlichen Wirkungen der betreffenden technischen Vorschrift auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab. Mit dem Verfahren soll vielmehr festgestellt werden, ob die Gefahr besteht, dass ein Hindernis geschaffen wird, und ob dies vor dem Hintergrund der Gesetzgebung der Union zu rechtfertigen wäre. Infolgedessen müssen selbst Vorschriften zur Liberalisierung der Regelungen für die betreffenden Erzeugnisse notifiziert werden (Entscheidungsgründe 14 und 15).

Urteil vom 17. September 1996, Kommission gegen Italien – Muscheln – Rechtssache C-289/94, Slg. 1996, S. I-4405 Notwendigkeit einer Verbindung zwischen der betreffenden Spezifikation und dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen; Produktionsmethoden und -verfahren für Arzneimittel
1. Zwischen den Vorschriften über die Qualität der Gewässer für die Muschelzucht und dem Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses besteht ein enger Zusammenhang: Da die Einhaltung dieser Vorschriften direkte Auswirkungen auf das Inverkehrbringen der Waren hat, insofern als lediglich im Einklang mit diesen Vorschriften produzierte Waren in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen die betreffenden Vorschriften als technische Vorschrift angesehen werden (Entscheidungsgrund 32).
2. Ferner muss eine direkte Verbindung zwischen einem verbindlichen Rechtsakt der Union und einer nationalen Maßnahme bestehen, damit diese als Durchführungsmaßnahme, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie von der Notifizierungspflicht befreit ist, eingestuft werden kann. Im betreffenden Fall waren die nationalen Vorschriften in ihrem Geltungsbereich wesentlich stärker eingegrenzt als die Maßnahmen der Union und unterlagen daher der Notifizierungspflicht (Entscheidungsgründe 36, 43 und 44).
3. Der Begriff „technische Spezifikation“ schließt Produktionsmethoden und -verfahren für Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG ein (Entscheidungsgrund 51).

Urteil vom 16. September 1997, Kommission gegen Italien – Asbest – Rechtssache C-279/94, Slg. 1997, S. I-4743 Verbot des Inverkehrbringens eines Stoffs; Arten der Vorschriften mit Folgen für die Merkmale des Erzeugnisses; Begriff „neue technische Vorschrift“ und Notwendigkeit unterschiedlicher Rechtswirkungen; keine Entsprechung zwischen dem Umfang der Notifizierungspflicht und der Stillhaltepflicht
1. Eine Bestimmung, die das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffs verbietet, stellt eine technische Vorschrift dar (Entscheidungsgrund 30).
2. Eine Vorschrift zur Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration eines Stoffs in der Atemluft (in diesem Fall Asbestfasern) schreibt kein Merkmal eines Erzeugnisses vor und fällt somit von vornherein nicht unter die Definition einer technischen Spezifikation. Dennoch könnte möglicherweise nachgewiesen werden, dass sich die Maßnahme auf die Merkmale des Erzeugnisses auswirkt (Entscheidungsgrund 34).
3. Eine neue technische Vorschrift muss andere Rechtswirkungen im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften erzeugen; diese Beweislast fällt bei Streitigkeiten dem Kläger zu (Entscheidungsgrund 36).
4. In Anbetracht des Ziels von Artikel 8 der Richtlinie, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den vollständigen Wortlaut technischer Vorschriften mitzuteilen (Entscheidungsgrund 41). Demzufolge muss der vollständige Wortlaut notifiziert werden, jedoch unterliegen lediglich die darin enthaltenen technischen Vorschriften der Stillhaltepflicht (Entscheidungsgrund 42).

Urteil vom 7. Mai 1998, Kommission gegen Belgien, Rechtssache C-145/97, Slg. 1998, S. I-2643 Umfang der Notifizierungspflicht
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie müssen Mitgliedstaaten nicht nur den Wortlaut des Entwurfs, der die technische Vorschrift enthält, sondern auch den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen. Diese Bestimmung bezweckt, der Kommission eine möglichst vollständige Information zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann (Entscheidungsgrund 12).

Urteil vom 15. Februar 2001, Kommission gegen Frankreich, Rechtssache C-230/99, Slg. 2001, S. I-1169 Weigerung der Anerkennung einer ausführlichen Stellungnahme als schriftliche Aufforderung zur Äußerung (Bestätigung des Urteils vom 13. September 2000, Kommission gegen Niederlande, Rechtssache C-341/97, Slg. 2000, S. I-6611)
Nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll die schriftliche Aufforderung zur Äußerung zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben und es ihm zum anderen ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird. Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird.
Es steht jedoch fest, dass sich der Mitgliedstaat, als eine ausführliche Stellungnahme gemäß der Richtlinie an ihn gerichtet wurde, keines Verstoßes gegen Unionsrecht schuldig gemacht haben konnte, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab.
Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen (Entscheidungsgründe 31 bis 34).

Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Hellenische Republik, Rechtssache C-65/05, Slg. 2006, S. I-10341 und Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission gegen Hellenische Republik, Rechtssache C-109/08, Slg. 2009, S. I-04657 Vorschriften, die die Benutzung bestimmter Erzeugnisse verbieten
Vorschriften, die die Einrichtung elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos sowie die Benutzung von Spielen auf elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen befinden, verbieten und den Betrieb dieser Unternehmen von der Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig machen, sind als technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren (Entscheidungsgrund 11 der Rechtssache C-65/05).

Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen
Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, Rechtssache C-194/94, Slg. 1996, S. I-2201 Nichtanwendung des Notifizierungsverfahrens auf Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen festgelegt werden oder die lediglich als Ermächtigungsvorschriften für die Verabschiedung technischer Vorschriften dienen; Wirksamkeit der Kontrolle, die durch die Richtlinie aufgrund der Notifizierungs- und Stillhaltepflicht eingeführt wurde; Klarheit und Unbedingtheit von Artikel 8 und 9 der Richtlinie; Unanwendbarkeit von technischen Vorschriften, die unter Verstoß gegen die Notifizierungspflicht verabschiedet wurden
1. Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen auf einem bestimmten Gebiet festgelegt werden, schreiben nicht die Merkmale eines Erzeugnisses vor und unterliegen daher nicht der Notifizierungspflicht (Entscheidungsgrund 25).
2. Detaillierte Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemäßen Funktionierens festgelegt sind, die erfüllt sein müssen, damit ein Erzeugnis zugelassen und vermarktet werden kann, stellen technische Vorschriften dar (Entscheidungsgrund 26).
3. Bestimmungen, die lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass anderer technischer Vorschriften bilden, jedoch selbst keine Rechtswirkung für Einzelne entfalten, stellen keine technische Vorschrift dar. Jedoch gilt dies nicht im Falle von Vorschriften, die selbst Rechtswirkung entfalten, beispielsweise Vorschriften, nach denen alle betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet sind, eine vorherige Zulassung ihrer Erzeugnisse zu beantragen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften noch nicht erlassen wurden (Entscheidungsgründe 29 und 30).
4. Artikel 8 und 9 der Richtlinie sind genau (insofern als technische Vorschriften vor ihrer Annahme mitgeteilt und auf Gemeinschaftsebene kontrolliert werden müssen) und unbedingt und somit dahingehend auszulegen, dass diese Artikel von Einzelnen vor den nationalen Gerichten herangezogen werden können (Entscheidungsgründe 44 und 50).
5. Die Richtlinie hat nicht allein den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern sie verfolgt gerade das weitergehende Ziel, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen Staaten über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nötige Zeit zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaubt, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben, und der Kommission die nötige Zeit zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen (Entscheidungsgründe 40, 41 und 50).
6. Der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften darstellt, führt zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Wenn ein Einzelner ein nationales Gericht rechtmäßig wegen des Verstoßes gegen diese Pflicht anruft, muss das nationale Gericht die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, die nicht mitgeteilt wurde, ablehnen (Entscheidungsgründe 45, 54 und 55).

Urteil vom 20. Juni 1996, Semeraro Casa, Rechtssachen C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94, Slg. 1996, S. I-2975 Unanwendbarkeit der Richtlinie auf nationale Vorschriften zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
Die in der Richtlinie vorgesehene Übermittlungspflicht gilt daher nicht für eine nationale Regelung, die nicht die Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, sondern sich auf die Festlegung der Ladenöffnungszeiten beschränkt (Entscheidungsgrund 38).

Urteil vom 20. März 1997, Bic Benelux, Rechtssache C-13/96, Slg. 1997, S. I-1753 Klassifizierung einer nationalen Maßnahme als technische Vorschrift unabhängig von den Gründen für ihren Erlass; Klassifizierung einer Kennzeichnungspflicht, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass das Erzeugnis einer Ökosteuer unterliegt, als technische Vorschrift
1. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf nationale Maßnahmen, die nur auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrages harmonisiert werden könnten. Das Ziel dieser Richtlinie besteht nämlich darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der durch technische Vorschriften unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt werden könnte. Solche Beeinträchtigungen können sich unabhängig von den Gründen für den Erlass solcher Vorschriften ergeben (Entscheidungsgrund 19). Daher schließt die Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, dass sie keine technische Norm durchführt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, es nicht aus, dass die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift darstellt (Entscheidungsgrund 20).
2. Die durch die Richtlinie 94/10/EG eingefügte Definition des Begriffs der sonstigen Vorschrift ist für die Auslegung des Begriffs der technischen Spezifikation ohne Bedeutung, da es sich um zwei verschiedene Begriffe handelt (Entscheidungsgrund 21).
3. Eine Kennzeichnung mit dem Zweck, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Erzeugnisse auf die Umwelt zu informieren, unterscheidet sich trotz der Tatsache, dass sie mit einer Ökosteuer verbunden ist, nicht von anderen Kennzeichen, mit denen die Verbraucher auf die schädlichen Auswirkungen der betreffenden Erzeugnisse auf die Umwelt hingewiesen werden. Eine solche Kennzeichnung kann keinesfalls ausschließlich als eine steuerliche Begleitmaßnahme betrachtet werden (Entscheidungsgrund 24).

Urteil vom 16. Juni 1998, Lemmens, Rechtssache C-226/97, Slg. 1998, S. I-3711 Einbeziehung von Vorschriften, die in den Bereich des Strafrechts fallen, in die Richtlinie; Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie auf Vorschriften, die für eine bestimmte Gruppe von Benutzern gelten; Zusammenhang zwischen dem Begriff der Unanwendbarkeit und dem freien Warenverkehr
1. Die Richtlinie gilt auch für Vorschriften, die in den Bereich des Strafrechts fallen. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich nicht auf Produkte, die für andere Zwecke als zur Verwendung im Rahmen der Ausübung von Hoheitsgewalt bestimmt sind (Entscheidungsgrund 20).
2. Einige Vorschriften sehen für ein Produkt technische Spezifikationen dann vor, wenn es für eine bestimmte Gruppe von Benutzern bestimmt ist, die dem besonderen Ziel dieser Gruppe entsprechen. Sofern ihr Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts zu gering ist, können sie nicht als technische Vorschriften aufgefasst werden (Entscheidungsgrund 24). Sofern die technischen Spezifikationen beim Verkauf an einen sehr bedeutenden Abnehmer auf dem betreffenden Markt beachtet werden müssen, stellen sie technische Vorschriften dar (Entscheidungsgrund 25).

Urteil vom 11. Mai 1999, Albers, Verbundene Rechtssachen C-425/97 bis C-427/97, Slg. 1999, S. I-2947 Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Nahrungsmittel; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Durchführungsmaßnahmen
1. Vorschriften, die die Verabreichung bestimmter Stoffe an bestimmte Rinder verhindern sollen, stellen technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie dar, da dieses Konzept Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse für Nahrungsmittel umfasst (Entscheidungsgründe 16 und 17).
2. Da sie ferner von nationalen Verwaltungsbehörden festgelegt wurden, im gesamten nationalen Hoheitsgebiet Anwendung finden und für ihre Adressaten verbindlich sind, handelt es sich um technische Vorschriften (Entscheidungsgrund 18).
3. Verbote der Verabreichung eines bestimmten Stoffs an Rinder sowie des Haltens, Vorrätighaltens, Kaufens und Verkaufens von Rindern, denen dieser Stoff verabreicht wurde, die erlassen werden, um Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der Union zu erfüllen, stellen zwar technische Vorschriften dar, aber der Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, ist gemäß Artikel 10 der Richtlinie von der Mitteilungspflicht an die Kommission befreit.

Urteil vom 3. Juni 1999, Colim, Rechtssache C-33/97, Slg. 1999, S. I-3175 Definition einer technischen Vorschrift: Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme zur Ablösung einer bestehenden technischen Vorschrift zu notifizieren ist; Klassifizierung einer Verpflichtung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Garantieschein in einer oder mehreren bestimmten Sprachen abzufassen; Geltungsbereich der Richtlinie bzw. von Artikel 28 EG-Vertrag
1. Zweck der Richtlinie ist es, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt. Diese Kontrolle soll die Beschränkungen des freien Warenverkehrs beseitigen oder mildern, die sich aus den von den Mitgliedstaaten geplanten technischen Vorschriften ergeben könnten. Jedoch kann eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, nicht als „Entwurf“ einer technischen Vorschrift angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein (Entscheidungsgrund 22).
2. Während die Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfüllt wird, das Erzeugnis unmittelbar betrifft, ist die Verpflichtung, diese Informationen in einer bestimmten Sprache zu geben, an sich keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie, sondern eine „zusätzliche Vorschrift“, die für eine erfolgreiche Übermittlung der Informationen notwendig ist (Entscheidungsgründe 29 und 30).
3. Gleichwohl stellen sprachliche Anforderungen, die für die Kennzeichnung, für Gebrauchsanweisungen oder für Garantiescheine gelten, auch wenn sie keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind, eine Behinderung des Handels innerhalb der Union dar, da aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen (Entscheidungsgrund 36).

Urteil vom 26. September 2000, Unilever, Rechtssache C-443/98, Slg. 2000, S. I-7535 Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht in Bezug auf Maßnahmen, durch die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß einer Richtlinie der Union erfüllen; Folgen eines Verstoßes gegen die Aussetzungspflicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie; Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten
1. Eine Vorschrift, die die Etikettierung in Bezug auf den Ursprung von Olivenöl regelt, enthält technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie 98/34/EG (Entscheidungsgrund 26).
2. Eine solche Vorschrift ist auch dann nicht von der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 10 der Richtlinie befreit, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür erlassen wurde, welcher vorschreibt, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort auf dem Etikett anzugeben ist, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Tatsächlich lässt diese allgemein abgefasste Bestimmung der Richtlinie 79/112 den Mitgliedstaaten einen hinreichend großen Handlungsspielraum, um auszuschließen, dass nationale Vorschriften über die Etikettierung in Bezug auf den Ursprung, wie sie mit dem streitigen Gesetz erlassen worden sind, als nationale Bestimmungen qualifiziert werden können, die mit einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Einklang stehen (Entscheidungsgründe 28 und 29).
3. Die Erwägungen, die den Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache CIA Security International zu dem Beschluss veranlassten, dass die Wirksamkeit der vorbeugenden Kontrolle, die durch das Notifizierungsverfahren zum Tragen kommen würde, umso größer wäre, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf den Einzelnen führen kann, veranlassen den Gerichtshof festzustellen, dass der Verstoß gegen die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Aussetzungspflichten gleichfalls einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschriften führen kann (Entscheidungsgründe 39 bis 44).
4. In einem Zivilrechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten kann die Anwendung unter Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie erlassener technischer Vorschriften dazu führen, dass die Verwendung oder die Vermarktung eines nicht diesen Vorschriften entsprechenden Erzeugnisses beeinträchtigt wird. Es besteht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht übermittelt wurde oder bei der gegen die in Artikel 9 vorgesehenen Aussetzungspflichten verstoßen wurde, kein Anlass, Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs anders zu behandeln als Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Einzelne wegen vertraglicher Rechte und Pflichten gegenüberstehen. Die Richtlinie legt keineswegs den materiellen Inhalt der Rechtsnorm fest, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Sie begründet weder Rechte noch Pflichten für Einzelne (Entscheidungsgründe 46, 49 und 51).

Urteil vom 12. Oktober 2000, Snellers, Rechtssache C-314/98, Slg. 2000, S. I-8633 Anwendung der Richtlinie ratione temporis; Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Rechtsvorschrift, in der keine Merkmale des Erzeugnisses als solches festgelegt werden
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Regelung vom 9. Dezember 1994 eine technische Vorschrift darstellt, die mitteilungspflichtig ist, sind die späteren Änderungen durch die Richtlinie 94/10/EG nicht zu berücksichtigen (Entscheidungsgründe 31 und 32).
2. Eine Regelung zur Festlegung von Kriterien, um für die Ausstellung eines Zulassungsscheins den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an ein Fahrzeug als erstmals zum Verkehr zugelassen angesehen wird, schreibt kein Merkmal für das Erzeugnis als solches vor und muss daher nicht notifiziert werden (Entscheidungsgrund 39).

Urteil vom 16. November 2000, Donkersteeg, Rechtssache C-37/99, Slg. 2000, S. I-10223 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, in der keine Merkmale des Erzeugnisses als solches vorgeschrieben und keine Methoden oder Verfahren für die Produktion dieser Erzeugnisse festgelegt werden; Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung des Produktionsverfahrens für ein Erzeugnis, dessen Einhaltung für die Vermarktung oder Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht zwingend ist
1. Eine nationale Bestimmung, die nur verlangt, dass in Schweinehaltungsbetrieben Desinfektionsbehälter oder Reinigungseinrichtungen vorhanden sind, die sich zur Desinfektion von Schuhen eignen, weist keinen Bezug zur eigentlichen Produktion des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses auf. Eine solche Vorschrift schreibt kein Merkmal des Erzeugnisses vor und legt auch keine Methode und kein Verfahren für dessen Produktion fest (Entscheidungsgrund 21).
2. Da die genauen und eingehenden Bestimmungen über die Impfung im Zusammenhang mit der eigentlichen Produktion des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses stehen und während des Produktionsgangs eingehalten werden müssen, schreibt diese Bestimmung ein Verfahren für die Produktion dieses Erzeugnisses vor (Entscheidungsgrund 31).
3. Wenn weder Beschränkungen der Vermarktung noch der Verwendung der betroffenen Erzeugnisse für den Fall vorgeschrieben sind, dass dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, stellt dieses Verfahren keine technische Vorschrift dar, die vor ihrem Erlass mitzuteilen gewesen wäre (Entscheidungsgründe 32 bis 34).

Urteil vom 22. Januar 2001, Canal Satélite Digital, Rechtssache C-390/99, Slg. 2002, S. I-607 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsieht; Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, nach der Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung Informationen in ein Register eintragen und eine vorherige Genehmigung für ihre Erzeugnisse einholen müssen; Umfang der Befreiung von der Notifizierungspflicht bei Maßnahmen, durch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Rahmen einer Richtlinie der Union nachkommen
1. Nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie z. B. Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, stellen keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie dar. Technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Entscheidungsgrund 45).
2. Dagegen ist eine nationale Vorschrift als technische Vorschrift anzusehen, wenn sie die betroffenen Unternehmen verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen.
Eine nationale Regelung, die den Anbietern von Diensten mit Zugangsberechtigung die Pflicht auferlegt, die Geräte, Anlagen, Dekoder oder Systeme für die digitale Übermittlung oder den digitalen Empfang von Fernsehsignalen über Satellit, die sie in den Verkehr bringen möchten, in ein Register einzutragen und für diese Erzeugnisse eine vorherige Genehmigung einzuholen, damit sie in den Verkehr gebracht werden können, stellt eine technische Vorschrift dar (Entscheidungsgründe 46 und 47).
3. Die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen enthält keine Regelung über die administrativen Modalitäten zur Durchführung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie obliegen. Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die Richtlinie 95/47/EG umsetzen sollte, aber nur insoweit, bestünde daher keine Übermittlungspflicht. Die fragliche nationale Regelung kann, soweit sie ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen festlegt, nicht als Regelung betrachtet werden, durch die ein Mitgliedstaat einem verbindlichen Rechtsakt der Union, mit dem technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommt (Entscheidungsgründe 27, 48 und 49).
Urteil vom 8. März 2001, Van der Burg, Rechtssache C-278/99, Slg. 2001, S. I-2015 Entfall der Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, die lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes verbietet und nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses festlegt
Laut Richtlinie ist eine technische Spezifikation nämlich eine „Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt“. Technische Spezifikationen müssen sich also auf das Erzeugnis als solches beziehen. Eine Vorschrift, die kommerzielle Werbung für Sendeanlagen eines nicht zugelassenen Typs verbietet, verbietet lediglich eine bestimmte Art und Weise des Absatzes und legt nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses fest (Entscheidungsgrund 20).

Urteil vom 6. Juni 2002, Sapod Audic, Rechtssache C-159/00, Slg. 2002, S. I-5031 Verpflichtung zur Notifizierung einer Vorschrift, nach der Verpackungen identifiziert werden müssen, soweit dies die Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat; Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen
1. Da die Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen anscheinend keine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat, bezieht sich diese Pflicht nicht zwangsläufig auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche. So verstanden legt die betreffende Bestimmung daher nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses im Sinne der Richtlinie fest, so dass sie nicht als technische Spezifikation angesehen werden kann (Entscheidungsgrund 30).
2. Eine Bestimmung dieser Art kann nur dann eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn sie nach der Auslegung des nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält (Entscheidungsgrund 39).
3. Die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie mitgeteilt worden ist, kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten geltend gemacht werden (Entscheidungsgrund 50).
4. Das nationale Gericht darf diese Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem Recht beantwortet. Jedoch darf das nationale Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht betreffen, und es darf die Ausübung der Rechte, die die Rechtsordnung der Union einräumt, nicht praktisch unmöglich machen (Entscheidungsgrund 53).

Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, Rechtssache C-267/03, Slg. 2005, S. I-03247 Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung in einer nationalen Regelung kann eine technische Vorschrift darstellen, die mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß bestehende technische Vorschriften wiederholt oder ersetzt
1. Die Neudefinition einer mit der Konstruktion eines Erzeugnisses zusammenhängenden Dienstleistung, insbesondere der im Betreiben bestimmter Glücksspielautomaten bestehenden, in einer nationalen Regelung, kann eine technische Vorschrift darstellen, die nach der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilt werden muss, wenn diese neue Regelung nicht bloß technische Vorschriften, die, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG im betreffenden Mitgliedstaat erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen (Entscheidungsgrund 85).
2. Nationale Bestimmungen wie diejenigen des Lotteriegesetzes in der geänderten Fassung können eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie sein, soweit sie ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen durch das Betreiben bestimmter Spielautomaten enthalten und wenn feststeht, dass die Tragweite des in Rede stehenden Verbotes von der Art ist, dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, oder, sofern dies nicht der Fall ist, wenn feststeht, dass dieses Verbot die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Entscheidungsgrund 80).
3. Der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot kann ein Umstand sein, der für die Mitteilungspflicht erheblich ist (Entscheidungsgrund 95).
Der größere oder geringere Wert des Erzeugnisses/der Dienstleistung oder die Größe des Marktes für das Erzeugnis/die Dienstleistung ist für die in dieser Richtlinie vorgesehene Mitteilungspflicht unerheblich (Entscheidungsgrund 95).

Urteil vom 8. September 2005, Lidl Italia Srl, Rechtssache C-303/04, Slg. 2005, S. I-07865 Eine nationale Gesetzesvorschrift, die die Vermarktung von Erzeugnissen verbietet, die nicht aus bestimmten Stoffen hergestellt sind, stellt eine technische Vorschrift dar
Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie die in Rede stehende eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind (Entscheidungsgrund 14).
Urteil vom 8. November 2007, Schwibbert, Rechtssache C-20/05, Slg. 2007, S. I-09447 Nationale Vorschriften, mit denen die Verpflichtung eingeführt wird, auf Erzeugnissen für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Kennzeichen anzubringen, stellen eine technische Vorschrift dar. Anwendung der Richtlinie ratione temporis
Die Richtlinie 98/34 ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, sofern damit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/189/EWG die Verpflichtung eingeführt wurde, auf CDs mit Werken der bildenden Kunst für deren Inverkehrbringen in dem betreffenden Mitgliedstaat das Kennzeichen „SIAE“ anzubringen, eine technische Vorschrift darstellen, die, da sie der Kommission nicht mitgeteilt worden ist, einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (Entscheidungsgrund 45).

Urteil vom 15. April 2010, Lars Sandström, Rechtssache C-433/05, Slg. 2010, S. I-02885 Änderungen eines Entwurfs einer technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringern, stellen keine wesentliche Änderung des Entwurfs dar
Änderungen des Entwurfs einer der Kommission bereits gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilten technischen Vorschrift, die im Verhältnis zu dem mitgeteilten Entwurf nur eine Lockerung der Bedingungen für die Benutzung des in Rede stehenden Erzeugnisses enthalten und daher die mögliche Auswirkung der technischen Vorschrift auf den Warenaustausch verringern, stellen keine wesentliche Änderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie dar. Solche Änderungen unterliegen daher nicht der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung (Entscheidungsgrund 47).

Urteil vom 14. April 2011, Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW (Rechtssachen C-42/10, C-45/10 und C-57/10) und Marc Janssens (Rechtssachen C-42/10 und C-45/10) gegen Belgische Staat Ausweise für Heimtiere sind keine „Ware“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs und Richtlinie 98/34/EG ist nicht auf sie anwendbar. Ausweise für Heimtiere stellen keine technischen Vorschriften dar
1. Es steht fest, dass die Ausweise für Heimtiere als solche nicht Gegenstand von Handelsgeschäften sein können, da sie mit einer individuellen Kennnummer versehen sind und der Kennzeichnung eines spezifischen Tieres dienen (Entscheidungsgrund 69).
2. Somit ist ausgeschlossen, dass diese Ausweise als „Ware“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eingestuft werden können und dass die Richtlinie 98/34/EG auf sie anwendbar wäre. Daher können Spezifikationen, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden belgischen Regelung vorgesehen sind, nicht als technische Spezifikationen eingestuft werden, die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln sind und andernfalls vom nationalen Gericht unangewandt zu lassen sind (Entscheidungsgrund 70).
3. Nationale Bestimmungen über den Ausweis für Heimtiere in Bezug auf dessen Verwendung als Nachweis der Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und der Verwendung selbstklebender Etiketten für Änderungen in Bezug auf die Identifizierung des Besitzers und des Tieres einerseits und die Bestimmungen über die Festlegung einer individuellen Kennnummer für Katzen und Frettchen andererseits stellen keine technischen Vorschriften im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG dar, die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie vorab der Kommission zu übermitteln sind (Entscheidungsgrund 71).

Urteil vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., Rechtssachen C-213/11, C-214/11 und C-217/11 Nationale Bestimmungen, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, können „technische Vorschriften“ darstellen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können
1. Eine Maßnahme, welche die Veranstaltung von Automatenspielen lediglich Spielkasinos vorbehält, ist als technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG zu qualifizieren (Entscheidungsgrund 25).
2. Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (Entscheidungsgrund 41).

Vergleich des TBT-Verfahrens und des 2015/1535 Verfahrens
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 (die Richtlinie) sieht ein Notifizierungssystem vor, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, die Vereinbarkeit des notifizierten Rechtsvorschriftenentwurfs mit dem EU-Recht zu prüfen.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/comparison-20151535-and-tbt/

Das 2015/1535 Verfahren und Sie
Das 2015/1535-Notifizierungsverfahren steht als Instrument zu Ihrer Verfügung.
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/the-20151535-and-you/

Datenbank durchsuchen
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/