Samstag, 30. April 2016

Die Ministerpräsidenten riskieren auch das Lotto-Monopol zu zerstören

Hans-Jörn Arp:

Mit dem Irrweg beim Glücksspiel drohen die Ministerpräsidenten auch das Lotto–Monopol zu zerstören 

Veröffentlicht am 27. April 2016

Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion Hans-Jörn Arp hat heute (Mittwoch, 27. April 2016) die Landesregierung für Ihren Schiffbruch beim Glückspiel scharf kritisiert und erneut eine europarechtskonforme Regelung gefordert:

„85 Prozent des gesamten Glücksspiels finden heute auf dem illegalen Markt statt. Das ist nach über vier Jahren der zweifelhafte Erfolg des geltenden Glücksspielstaatsvertrages. In ihrem verzweifelten Versuch, private Wettanbieter europarechtswidrig auszuschließen, haben die Ministerpräsidenten das Gegenteil einer Regulierung und Kanalisierung des Glücksspiels erreicht. Faktisch herrscht Anarchie“, so Arp.

Gerade das beliebte Lotto 6 aus 49 leide unter massiven Umsatzeinbrüchen, während der Umsatz des illegalen Glücksspiels in allen Bereichen massiv wachse. Weil auch nach vier Jahren immer noch keine einzige Lizenz für Sportwettenanbieter vergeben worden sei, stünde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar bevor. Gleichzeitig würden die Gerichte den Glücksspielstaatsvertrag auseinander nehmen.

Unter anderem habe das Wiesbadener Verwaltungsgericht dem Sportwettenanbieter Tipico Recht gegeben und eine Lizenz zugestanden, obwohl Tipico ursprünglich nicht unter den 20 Lizenznehmern zu Beginn des Glücksspielstaatsvertrages gewesen sei. Damit sei die Begrenzung auf 20 Lizenzen nicht mehr haltbar! Das Gericht urteilte, dass auch das für die Vergabe der Lizenzen zuständige Glücksspielkollegium als nicht mit der bundesstaatlichen Ordnung vereinbar sei. Darüber hinaus sei das Vergabeverfahren für die Lizenzen zu langsam und zu intransparent.

„Das Konzessionsverfahren ist gescheitert. Das geltende Monopol auf Sportwetten ist in dieser Form nicht mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar, so Arp.

Denn auch der EuGH habe es den deutschen Behörden faktisch untersagt, private Sportwettenvermittler ohne behördliche Erlaubnis mit Sanktionen zu überziehen. Dies fände in der Praxis ohnehin kaum noch statt, weil sich inzwischen die private Wettvermittlung im Halbschatten des verunglückten Glücksspielrechts etabliert habe.

„Herr Stegner und die Albig-Regierung haben es zu verantworten, dass statt Steuereinnahmen aus Sportwetten nun der illegale Markt boomt. Denn sie haben den europarechtskonformen Weg des Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes verlassen. Es ist an der Zeit umzukehren“, forderte Arp.  
Quelle: CDU Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag


Schleswig-holsteinischer Landtag:
Koalition beharrt auf Glücksspielstaatsvertrag und Bündnis der Länder
Veröffentlicht am 30. April 2016

Gut drei Jahre nach der Rückkehr Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag ist die FDP mit ihrer erneuten Forderung zur Liberalisierung des Marktes und für eine Gleichstellung von privaten und staatlichen Glücksspielanbietern erneut gescheitert.

Während CDU und Piraten den Vorstoß für eine umfassende Reform des Glücksspielrechts und eine Freigabe der Sportwetten unterstützten, lehnten SPD, Grüne und SSW das Ansinnen ab. Allerdings war sich das Plenum einig, dass der Staatsvertrag bundeseinheitlich überarbeitet und an die aktuellen Gegebenheiten sowie aufgrund rechtlicher Einwände angepasst werden muss.

Innenminister Stefan Studt (SPD) betonte aber unmissverständlich, Schleswig-Holstein gehe keinen eigenen Weg, sondern bleibe Partner im Glücksspielstaatsvertrag. Sich dem zu entziehen sei “ein Irrweg”. Glücksspielanbieter bräuchten bundeseinheitliche Regelungen und Maßstäbe. Daher sei auch das Glücksspielkollegium als Aufsichtsgremium “unerlässlich”, so Studt.

Opposition beklagen Diskriminierung privater Glücksspielanbieter

Für FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki ist der aktuelle Glücksspielvertrag Ausdruck des “obsessiven, rein fiskalisch motivierten Kampfes der Länder gegen private Spielanbieter”. Unter dem Vorwand, Spielsucht zu bekämpfen, diskriminiere er private Glücksspielanbieter, um der öffentlichen Hand Einnahmequellen zu bewahren.

In dieselbe Richtung zielte auch Hans-Jörn Arp (CDU). 85 Prozent des gesamten Glücksspiels finde heute auf dem illegalen Markt statt, schloss er an. “Das Konzessionsverfahren ist gescheitert. Das geltende Monopol auf Sportwetten ist in dieser Form nicht mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.” Patrick Breyer (Piraten) konstatierte, es gehe den Ländern nur “ums Ausschalten unerwünschter Konkurrenz”. Das treibe Spieler in die Illegalität.

Grüne nicht auf Koalitionslinie

“Es ist sicher Ihr gutes Recht, das alles inhaltlich zu fordern”, hielt Kai Dolgner (SPD) dagegen. Nur zwingend aus der Rechtsprechung ergebe es sich nicht, “auch wenn die entsprechenden Lobbys sich krampfhaft bemühen, das anders darzustellen”.

Rasmus Andresen (Grüne) machte deutlich, dass man sich in der Koalition beim Thema Glückspiel nicht einig sei. Er nannte den Antrag der Liberalen “nicht ganz falsch, aber zu einfach”. Es müsse wieder Regeln geben, die das Glücksspielangebot in geregelte Bahnen lenken. 
Und Lars Harms vom SSW erklärte: “Wir müssen jetzt dafür sorgen, dass es eine gemeinsame Haltung auf Bundesebene zu diesem Thema gibt und dass es einen Vorschlag für einen Glücksspielstaatsvertrag gibt, der die rechtlichen Rahmenbedingungen, die es nun einmal gibt, auch erfüllen kann.”
Quelle: Schleswig-holsteinischer Landtag

Damit wird bestätigt, dass sich die Landtagsmitglieder im Klaren darüber sind, dass die bisherigen Versuche das Glücksspielrecht der Bundesländer (Glücksspielstaatsvertrag) mit dem Verfassungs- und Unionsrecht in Einklang zu bringen gescheitert sind, wodurch anerkannt wird, dass die bisherigen Regelungen rechtswidrig und unanwendbar waren und noch immer sind.
Nach der europäischen Rechtsprechung sind staatliche Monopole nur ausnahmsweise zulässig. Monopole sind im europäischen Binnenmarkt ein Fremdkörper, der jeweils besonderer Rechtfertigung bedarf.
Der Staat muss detailliert nachweisen, dass Monopole erforderlich sind und diese streng überwachen. (C-347/09 Dickinger/Ömer Rn 57,  C-212/08 Zeturf Rn 47, 48, 54, Stoß u. a., Rn. 71, 83; Ladbrokes)  weiterlesen 

EuGH
Urteil Ince: Meinungen & Analysen  weiterlesen

Qualifizierter fortgesetzter Rechtsbruch?
Glücksspielgesetzgebung  seit 1999 durchgängig rechtswidrig
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Die chronische Missachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben ist schuldhaft.
Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts, EuGH (Rs. C-581/14) Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren  weiterlesen

Vertragsverletzungen: Häufig gestellte Fragen

Welche Phasen umfasst das Vertragsverletzungsverfahren?
Was geschieht, wenn ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachkommt?
EU-Kommission: MEMO/12/12

Der Erlass rechtswidriger Glücksspielgesetze, die unzulässigerweise in die Rechte der Marktteilnehmer eingreifen, um diese vom Markt auszuschließen, führt zum Schadenersatz.

Um einen etwaigen Ermessensmißbrauch des Gesetzgebers zu begegnen, hat der EuGH in der Rs. Costa u.a (C-72/10 und C 77/10) entschieden:
Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rn 81)
Mehr zur Staatshaftung

Erstaunlich ist auch das Rechtsverständnis des Innenministers Stefan Studt (SPD), der das verfassungswidrige (HessVGH) Glücksspielkollegium als Aufsichtsgremium noch immer für “unerlässlich” hält.

Es ist bedrückend, dass dort eine solche Unkenntnis herrscht“, sagte Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) der F.A.Z. in Bezug zur Lottogesellschaft Baden-Württemberg. Die erschreckende Ahnungslosigkeit beschränkt sich wohl nicht nur darauf!




Mittwoch, 27. April 2016

Panama Papers: Steuerhinterziehung und Geldwäsche über Briefkastenfirmen aufklären und bekämpfen


Mit den sogenannten Panama-Papers werden erstmals in großem Stil Namen von möglichen Steuerhinterziehern bekannt.

Behilflich bei der  Gründung der dazu benutzten Briefkastenfirmen waren international agierende Banken. Der bayerische Bezug ist schnell hergestellt: Offensichtlich hat auch die BayernLB über ihre frühere Tochter in Luxemburg solche Briefkastenfirmen verwaltet, unter Aufsicht wechselnder CSU-Finanzminister, von Faltlhauser bis Söder.

Thomas Mütze, finanzpolitischer Sprecher der grünen Fraktion, forderte mit einem Dringlichkeitsantrag Aufklärung über die Erkenntnisse der Staatsregierung und die BayernLB: „Das ist ein riesengroßes Versagen der internationalen Finanzaufsichten – auch der deutschen Finanzaufsicht.
Über Jahre hinweg hat man nur zugeschaut und wollte davon scheinbar nichts wissen.“
Quelle: Die Grünen Bayern

Bayerische Landesbank
Die Bayerische Landesbank gehört zu den 28 deutschen Banken, die laut den März 2016 veröffentlichten Panama Papers Briefkastenfirmen gegründet haben. Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung gründete die BayernLB 129 Briefkastenfirmen über ihre Tochtergesellschaft Banque LB Lux in Luxemburg. Die Tochtergesellschaft hatte von 2005 bis 2010 die Gründung von Briefkastenfirmen in Panama vermittelt. Die BayernLB gab an, dass ihre Tochtergesellschaft Banque LB Lux 2013 verkauft wurde, und kündigte zudem weitere Untersuchungen an.
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Tipico vor VG Wiesbaden erfolgreich - Ein Monopol für den Schrottplatz


Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist nicht mehr zeitgemäß

so der Trierische Volksfreund

Weil es den Bundesländern nicht gelingt, die Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen, droht ein Verfahren. Schwerwiegende Folgen hätte das auch für Sport und Vereine in Rheinland-Pfalz.

Mitte März konnten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer wieder nicht auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen. Vielmehr solle mit „minimalen Eingriffen“ das von der EU so stark kritisierte Regelwerk geheilt werden. Die rheinland-pfälzische Landesregierung zeigt sich wortkarg: „Das Thema wird von der Ministerpräsidentenkonferenz intensiv beraten“, sagt ein Sprecher der Staatskanzlei auf TV-Anfrage. „Ziel ist es, den EU-rechlichen Vorgaben zu entsprechen. Wir gehen davon aus, dass dies gelingen wird.“ An den aus deutscher Sicht illegalen Internetwetten, gegen die niemand klagen will, verdient übrigens der Staat kräftig mit. Fünf Prozent jedes Wetteinsatzes gehen an den Fiskus.
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s.a.:
Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
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Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
Länderchefs haben beim Glücksspiel nichts dazu gelernt
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Land Hessen wird verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine Sportwettenkonzession zu erteilen
Nr. 03/2016
Wiesbaden, den 15.04.2016


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom heutigen Tage das für die Erteilung der Konzessionen in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen.

Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarechtliche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle. Das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (5 K 1431/14.WI).

Patricia Evers
Pressesprecherin
Quelle


Verwaltungsgericht Wiesbaden verurteilt Bundesländer zur Konzessionsvergabe an Tipico

Wiesbaden, 15. April 2016:

„Im Namen des Volkes, es ergeht folgendes Urteil:

Die Bundesländer werden verurteilt, der Tipico Ltd. eine Konzession für Sportwetten mit siebenjähriger Gültigkeit ab Verkündung zu erteilen.“

Das hat Wucht. Die Vorsitzende bestätigt das Recht. Mit Aufrichtigkeit, Kompetenz und Eleganz verkündete sie um 1:00 Uhr nachmittags das ebenso richtige wie weitgehend selbsterklärende Urteil. Ein Tag, der deutsche Rechtsgeschichte schreibt.

Die Bundesländer wurden an diesem historischen Tag vor dem VG Wiesbaden durch das im Bereich der Sportwetten und der Glücksspiele „für alle Länder“ agierende Bundesland Hessen vertreten. Hessen wiederum wurde eloquent durch eine Mitarbeiterin des Ministeriums und robust durch einen Mitarbeiter der „Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel“ vertreten. Unterstützt wurden beide durch diejenige Kanzlei, die seit Jahrzehnten für die staatlichen Lotterieunternehmen das Glücksspiel- und Sportwettmonopol verteidigt.

Das Recht wurde vor dem VG Wiesbaden durch das Gericht, die beredten Vertreter der Tipico und durch die berobten Vertreter 20 beigeladener Wett- und Glücksspielanbieter vertreten, die ihren Vorderleuten den Rücken stärkten. Gericht, Recht und Rechtspflege wurden durch ein fachkundiges Publikum angefeuert, das neben der Öffentlichkeit die Nicht-Beigeladenen vertrat.

Ihren mündlichen Vortrag beschränkten beide Parteien auf ihren schriftlichen Vortrag. Halt! Der Vertreter der staatlichen Lotterieunternehmen meinte, Krokodilstränen gesehen zu haben. Wo? Bei der Günstlingswirtschaft im Konzessionsverfahren? Bei § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV, eine Regelung, die das Monopol aufrechterhält? Bei der Experimentierklausel, die einen „Schwarzmarkt“ bekämpft, der keiner ist? Oder gar wegen des frommen Wunsches privater Wettanbieter, eine vernünftige und handhabbare Regulierung in Deutschland vorzufinden? Niemand weiß es. Eines wissen aber alle. Niemand wird dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012, dem Glücksspieländerungsänderungsstaatsvertrag 2016 oder dem Glücksspieländerungsänderungsänderungsstaatsvertrag 2017 eine Krokodilsträne nachweinen.

Die Konsequenz aus der fehlenden Legitimation der Beschränkungen des GlüÄndStV sieht das VG Wiesbaden zutreffend: Tipico hat Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession, und das für die im Staatsvertrag bestimmten sieben Jahre.

Nur mit einer voraussetzungslosen Konzession kann ein privater Glücksspiel- und Wettanbieter sein Recht auf unbeschränkten Dienstleistungsverkehr effektiv und mit der unionsrechtlich garantierten Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Ince) ausüben. Die Beschränkungen des Staatsvertrages, die den mit einer Konzession als Oligopolist einhergehenden Sondervorteil legitimieren sollen, braucht Tipico selbstredend nicht einzuhalten. Tipico wird mit einer Konzession nicht der Sondervorteil eines Monopolisten oder Oligopolisten gewährt. Vielmehr bleiben gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV 16 staatliche Lotterieunternehmen berechtigt, ohne Konzession im Wettbewerb zu konzessionierten privaten Wettanbietern anzubieten. Außerdem dürfen gem. Artikel 56 AEUV auch weitere EU-Anbieter in Deutschland ohne deutsche Genehmigung tätig sein (vgl. EuGH, Ince).

Zurecht wurden die Bundesländer verurteilt, eine Konzession über das reguläre Ende des Staatsvertrags hinaus zu erteilen. Die „Experimentierphase“ ist zu mehr als der Hälfe vorbei. Sie sollte kein Experiment mit der Nicht-Vergabe von Konzessionen sein. Vielmehr sollten die Länder sieben Jahre „evaluieren“, ob eine nach deutschem Recht genehmigte Tätigkeit gegenüber dem aktuellen Zustand, der durch ein illegales staatliches Angebot und eine illegale staatliche Regulierung (EuGH, Ince) sowie durch ein omnipräsentes legales Angebot vieler EU-Anbieter gekennzeichnet ist, zwingend erforderliche Vorteile bietet.

Zu einer Evaluierung wird es nie kommen. Das VG Wiesbaden hat klargestellt, dass die Beschränkung auf max. 20 Genehmigungen unanwendbar ist. Der Erklärungsversuch der Landesanwaltschaft endete schon vor dem Versuchsstadium. Die These, weil ein staatliches Monopol legitimiert sein könne, würde dies auch für ein auf max. 20 staatliche oder private Anbieter beschränktes Genehmigungssystem gelten, hat einen Haken. Das staatliche Monopol ist nicht legitimiert. Die fehlende Legitimation wird auch durch die Experimentierklausel nicht geheilt (EuGH, Ince).

Es bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, weshalb das VG Wiesbaden Tipico nicht selbst die voraussetzungslose Konzession zugesprochen hat. Sollten diesem richterlichen Ausspruch Beschränkungen des deutschen Verfahrensrechts entgegenstehen, wären diese unanwendbar. Der verfassungs- und unionsrechtswidrige Staatsvertrag enthält ein (strafbewehrtes) Verbot des Anbietens von Glücksspielen und Sportwetten ohne deutsche Genehmigung. Dieser kann mit der notwendigen Rechtssicherheit nur mittels einer Genehmigung überwunden werden. Aus der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt deshalb ein Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession.

Allerdings steht der unionsrechtliche Anspruch auf eine Genehmigung im Spannungsverhältnis zum (unionsrechtlichen) Gleichbehandlungsgebot. Allen EU-Anbietern müsste zeitgleich eine voraussetzungslose Konzession zugesprochen werden. Dies kann das VG Wiesbaden kaum. Denn das Gericht kennt nicht alle EU-Anbieter, die aktuell oder potentiell Interesse am deutschen Markt haben. Zu denken wäre an eine durch das VG Wiesbaden ausgesprochene „Allgemeingenehmigung“ in Anlehnung an die altbekannten sportwettenrechtlichen Allgemeinverfügungen. Weil ein Gericht Allgemeinverfügungen aufheben kann, wird es sie auch erlassen können. Die Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und der Grundsatz der Rechtssicherheit dürften den Ermessensspielraum weitgehend reduziert haben.

Kontakt:
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
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Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Begrenzung für Sportwettenanbieter europarechtswidrig

DSWV
15. April 2016

Neuer Glücksspielstaatsvertrag erforderlich

Nach einem heute verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettenkonzessionen auf 20 im Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtswidrig.

Hintergrund war die Klage eines DSWV-Mitgliedsunternehmens, das sich um eine bundesweite Sportwettenkonzession beworben und alle qualitativen Voraussetzungen erfüllt hatte, allerdings leer ausgegangen wäre.

Im Hauptsacheverfahren urteilte das Gericht nun, dass das zuständige hessische Innenministerium dem klagenden Sportwettenunternehmen eine Konzession erteilen müsse.

Das Gericht führte aus, das Konzessionsverfahren kranke an erheblichen Mängeln der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Die Begrenzung der Anzahl der Sportwettenkonzessionen auf 20 stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die EU-Grundfreiheiten dar und sei nicht anwendbar.

Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) Mathias Dahms kommentiert das Urteil:

    „Erstmals hat ein deutsches Gericht festgestellt, dass die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen europarechtswidrig ist. Infolge des Urteils haben alle Bewerber, die die qualitativen Anforderungen erfüllen, Anspruch auf eine Konzession.“

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die aktuelle politische Debatte haben. Die Ministerpräsidenten hatten sich bei ihrer letzten Konferenz im März darauf verständigt, an der zahlenmäßigen Begrenzung festhalten und die Anzahl der Konzessionen auf 40 erhöhen zu wollen.

Mathias Dahms sagt dazu:

    „Eine Beschränkung auf 40 Konzessionen ist genauso willkürlich wie eine Beschränkung auf 20. Wir appellieren an die Ministerpräsidenten, ihre Pläne zu überdenken.“

Das hessische Innenministerium hatte in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es derzeit mindestens 85 ernstzunehmende Bewerber um Sportwettenkonzessionen gebe. Schon heute zahlen 79 Sportwettenanbieter in Deutschland Wettsteuern.

Mathias Dahms ergänzt:

    „Der Glücksspielstaatsvertrag muss grundlegend reformiert werden, um endlich Rechtssicherheit herzustellen. Das Bundesland Hessen hat hierfür einen konstruktiven Vorschlag unterbreitet.“

Quelle


Sportwetten-Konzession:
Tipico siegt mit Dentons, Redeker und Wuertenberger

Die Bundesländer müssen dem Wettanbieter Tipico eine Konzession erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Eine vom Land Hessen vorgesehene Beschränkung von lediglich 20 Konzessionen für Sportwetten sei ein Verstoß gegen europarechtliche Normen, unter anderem die Dienstleistungsfreiheit, so das Gericht (AZ 5 K 1431/14.WI).
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VG Wiesbaden rügt Verstoß gegen EU-Recht
Hessen darf Sportwettenlizenzen nicht auf 20 begrenzen
Das Bundesland Hessen ist bundesweit verantwortlich für die Lizenzvergabe für Sportwetten. Die  zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen auf 20 hat das VG Wiesbaden jetzt gerügt und das Land zur Ausgabe zusätzlicher Lizenzen verpflichtet.
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Tipico im Streit mit Land Hessen erfolgreich
Der Wettanbieter Tipico hat sich im Streit mit dem Land Hessen um die Vergabe von Sportwettenkonzessionen durchgesetzt. Hessen muss Tipico eine Lizenz erteilen. Redeker, Dentons und Wuertenberger haben das Unternehmen vertreten.
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Bundesländer, vertreten durch das Land Hessen, das bundesweit für die Vergabe der Sportwettenlizenzen zuständig ist, dazu verpflichtet, Tipico eine für sieben Jahre gültige Konzession zu erteilen (Urt. v. 15.04.2016, Az. 5 K 1431/14.WI). Berufung und (Sprung-) Revision wurden nicht zugelassen.
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Samstag, 23. April 2016

Piraten: Günstlingswirtschaft mit Lottomillionen


Kritik an hohen Zuwendungen und Vergabepraxis

Politiker überweisen jedes Jahr Berliner Lotto-Millionen an ihre Partei-Stiftungen

So werden die Lotto-Mittel auf Antrag durch den Stiftungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) vergeben. In dem Gremium sitzen neben Berlins Regierendem Bürgermeister Michael Müller (SPD) auch Gesundheitssenator Mario Czaja (CDU) und weitere Berliner Politiker.

De facto nehmen damit Vertreter der politischen Parteien Einfluss auf die Vergabe von Lotto-Millionen an ihnen nahestehende Stiftungen.
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Die Verteilung der Lottogewinne ist ausschließlich politisch motiviert. Das Aufteilungsprinzip zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt an Transparenz.
Lotto-Millionen für parteinahe Stiftungen
Die parteinahen Stiftungen haben seit 2006 Zuwendungen in Höhe von 27,5 Millionen Euro von der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) erhalten. Das geht aus der Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen auf eine kleine Anfrage der Piraten-Fraktion hervor, die dem ZDF Magazin "Frontal21" und der “WirtschaftsWoche“ vorliegt.

Piraten fordern Änderung der Vergabepraxis
So erhielt die Friedrich-Ebert-Stiftung zwischen 2006 und 2016 knapp 9,5 Millionen Euro aus Mitteln der DKLB, die Konrad-Adenauer-Stiftung gut 7,6 Millionen Euro, das Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung knapp 3,9 Millionen Euro, die Helle Panke e.V. Rosa-Luxemburg-Stiftung 4,6 Millionen Euro und die Friedrich-Naumann-Stiftung 1,9 Millionen Euro. Die Lotto-Mittel werden auf Antrag durch den Stiftungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin vergeben. In dem Gremium sitzen neben Berlins Regierendem Bürgermeister Michael Müller (SPD) auch Mario Czaja (CDU), Senator für Gesundheit und Soziales, und weitere Berliner Politiker.
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Wir Piraten in Brandenburg fordern die Landesregierung auf, alle zugeteilten Finanzmittel und die Antragsteller aus der Lotto-Konzessionsabgabe im Sinne des Brandenburger Informationsfreiheitgesetzes öffentlich zugänglich zu machen. Grundsätzlich sind Daten, insbesondere über die Verteilung größerer Summen, so zu erfassen, dass eine zeitnahe und maschinenlesbare Veröffentlichung möglich ist. Bürger als Bittsteller auftreten zu lassen, um an Daten und Informationen zu kommen, ist eine überholte Vorstellung. Stattdessen ist es die Aufgabe des Staates, Daten und Informationen aktiv zu veröffentlichen.
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Millionen für parteinahe Stiftungen aus Lotto-Geldern

Die parteinahen Stiftungen haben seit 2006 mehr als 27 Millionen Euro von der Lottostiftung Berlin bekommen. Das geht aus einer Antwort der Senatsfinanzverwaltung auf eine Anfrage der Piraten-Fraktion hervor.
Jährlich verteilt die Lottostiftung 2,5 Millionen Euro an die Stiftungen, die den etablierten Parteien nahe stehen. Das entspricht etwa fünf Prozent der Gesamtsumme von zuletzt 51 Millionen Euro im Jahr, die für gemeinnützige Zwecke verteilt wurde. Das Geld wird vom Stiftungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin vergeben. In dem Gremium sitzen unter anderem Berlins Regierungschef Michael Müller (SPD), Sozialsenator Mario Czaja (CDU) und andere Politiker.
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Ohne Gewähr
Die staatlichen Lotto-Anbieter betonen häufig, dass ein großer Teil der Einnahmen sozialen Zwecken zugutekommt. In Wirklichkeit fließt viel Geld in die eigenen Taschen. Auch Politiker greifen gern zu

Worüber die Veranstalter dagegen ungern sprechen, ist, dass im Schatten des staatlich geschützten Lotto-Monopols mancherorts auch eine Art Selbstbedienungsladen entstanden ist: Für Ausrichter wie für Politik ist Lotto ein lukratives Geschäft, bei dem Gelder und Posten teils nach Gutsherrenart verteilt werden. "Weil die Landespolitik, die das Treiben der Landeslotteriegesellschaften kontrollieren soll, selbst Hauptprofiteur der Glücksspielabgaben ist und deren Monopolrente vereinnahmt, hat sie kein Interesse an besserer Regulierung und wirksamer Aufsicht über den Lottoblock", sagt Dirk Uwer von der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller.

Einen besonders eindrucksvollen Einblick in den Irrwuchs im Schatten des Monopols lieferte der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) 2007: Er beanstandete, dass die Vergütung der für den Vertrieb zuständigen Bezirksstellen weit über dem Durchschnitt des DLTB lägen. De facto sind diese Jobs mit Einkünften gesegnet, von denen selbst mancher Topmanager nur träumen kann: Laut Bericht wurden den 32 Bezirksstellenleitern 2006 von der Staatlichen Lotterieverwaltung insgesamt 15,5 Millionen Euro gezahlt – womit die durchschnittliche Vergütung je Bezirksstelle bei stattlichen 500.000 Euro lag. Nicht von ungefähr also forderte der Rechnungshof "eine Überprüfung der Kosten der Vertriebsorganisation sowie der Vertriebsstruktur" – was allerdings nahezu folgenlos blieb. Fünf Jahre nach seiner Intervention bilanzierte man deren Erfolg im Abschlussbericht denn auch verhalten: "Das Staatsministerium lehnt die Vorschläge des ORH ab, ohne Zahlen oder sonstige Daten zu nennen."
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Mittwoch, 13. April 2016

Österreich: Monopolgesetzgebung verstößt noch immer gegen EU-Recht!

Glücksspielgesetz laut OGH verfassungswidrig s.u.
EuGH Urteil "Admiral" C‑464/15 vom 30. Juni 2016 s.u.


Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 (Winner Wetten, Rs. C-409/06, Rn. 58) ausgeführt, dass die Grundsätze des effektiven Rechtsschutz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist:

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 
Direktlink zum Urteil

Mit dem Urteil Carmen Media wurde unter der Rn 87 vorgegeben:

"Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange, Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung)."  Direktlink zum Urteil

Schadenersatzpflicht nach Unionsrecht
EuGH: Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a.

Rn 81
Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind.

Rn 93   
Eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, zu unterbinden, dass Personen, deren Leumund zweifelhaft ist, dieser Art von Tätigkeiten nachgehen, scheint grundsätzlich ein für die Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Betrugs und des illegalen Glücksspiels geeignetes Instrument zu sein, und die Tatsache, dass Art. 23 Abs. 6 des Konzessionsschemas einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass der Entzug der Konzession sich nachträglich als unbegründet erweist, stellt einen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dar, der nicht zu vernachlässigen ist.(52) Unabhängig davon könnte dieser Tatbestand des Konzessionsentzugs (dem überraschenderweise ein Vertragsinstrument zugrunde liegt) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einige Probleme aufwerfen.
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Diese Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum Schadenersatz und zum effektiven Rechtsschutz haben alle Behörden wie auch die Gerichte zu beachten.
Weiterhin ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen.
Dies betrifft die Grundrechte der Europäischen Union. Demnach sind die europäischen Grundrechte bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.
Dem Kläger erwachsen subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten. Schutzobjekt ist nicht mehr ausschließlich die Dienstleistungsfreiheit, sondern das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten.

Die Frage, inwieweit die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, wurde durch das EuGH Urteil Pfleger (C-390/12) vom 30. April 2014 abschließend beantwortet, indem festgestellt wurde, dass das Urteil Fransson (C-617/10) grundsätzliche Aussagen zur Einhaltung der Grundrechtecharta enthalte.

EuGH - Rechtsprechung zum Anwendungsvorrang

Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen  wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen  innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (EuGH Rs. Fransson, C-617/10, Randnr. 45, 46, Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 

In ihrem Urteil Rs. C-64/08 - Ernst Engelmann vom 09.09.2010 erklärten die Luxemburger EU-Richter, dass der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Konzessionsregelung entgegenstehe, wenn diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge. 
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Glücksspielgesetz laut OGH verfassungswidrig

Ein Antrag auf Aufhebung wurde beim Verfassungsgerichtshof gestellt, der sich nun erneut mit dem Gesetz befassen muss

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ortete eine Verfassungswidrigkeit und hat den VfGH ersucht, das Gesetz zu kippen. Der Hintergrund des Verfahrens: Die zum Novomatic-Konzern gehörende Admiral-Gruppe hat sechs kleinere Automatenbetreiber in Nieder- und Oberösterreich geklagt, weil diese zu Unrecht kleines Glücksspiel anbieten würden. Dafür braucht man laut Gesetz eine Landeskonzession, über die die Kleinanbieter nicht verfügen.

Inländerdiskriminierung ......

Anreiz zum Spielen

Die Werbung diene auch nicht dem Spielerschutz, sondern verfolge den Zweck, "insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spielen anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind".
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Automatenbetreiber klagen Land

Ohne mit der Wimper zu zucken, wurde eine gesamte Branche enteignet“, so die Grazer Anwältin Julia Eckart, die jene Automatenbetreiber vertritt, die sich gegen die seit Jahresbeginn in Kraft getretene Regelung des Glücksspielgesetztes wehren.
Sie kamen, wie bereits berichtet, bei der Vergabe der drei Glücksspiellizenzen nicht zum Zug.
„Die Leute haben Unternehmen gegründet, Standorte eröffnet, investiert und Mitarbeiter eingestellt – diese Unternehmen werden mit einem Schlag wertlos“,
kritisiert Eckart die Vergabepolitik an nur drei Lizenznehmer, obwohl ihren Mandanten ursprünglich unbefristete Bewilligungen ausgestellt wurden.

Sechs Entschädigungsanträge wurden bereits bei Gericht eingebracht, das Land ist mit immensen Summen konfrontiert. Betroffene Glücksspielunternehmer haben jetzt einen Verein gegründet und das Internetportal www.glücksspielinfo.at eröffnet.

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Schutzverband gegen unlauteres Glücksspiel


update:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
30. Juni 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiel – Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen (‚kleines Glücksspiel‘) ohne eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zu betreiben –
Beschränkung – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage sowohl der Zielsetzung der Regelung im Moment ihres Erlasses als auch ihrer Auswirkungen während ihrer Durchführung – Empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen“

In der Rechtssache C‑464/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Wiener Neustadt (Österreich) mit Entscheidung vom 26. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2015, in dem Verfahren

Admiral Casinos & Entertainment AG
gegen
Balmatic Handelsgesellschaft mbH,
Robert Schnitzer,
Suayip Polat KG,
Ülkü Polat,
Attila Juhas,
Milazim Rexha

Erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        der Admiral Casinos & Entertainment AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Aixberger,
–        der Balmatic Handelsgesellschaft mbH und der Suayip Polat KG sowie der Herren Schnitzer, Polat, Juhas und Rexha, vertreten durch Rechtsanwalt
P. Ruth,
–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von B. Van Vooren und P. Vlaemminck, advocaten,
–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
–        der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,
–        der griechischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi und A. Dimitrakopoulou als Bevollmächtigte,
–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. de Sousa Inês und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Casinos & Entertainment AG (im Folgenden: Admiral Casinos) auf der einen und der Balmatic Handelsgesellschaft mbH und der Suayip Polat KG sowie Robert Schnitzer, Ülkü Polat, Attila Juhas und Milazim Rexha auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Unterlassung des illegalen Betreibens von Glücksspielautomaten in Österreich.

 Rechtlicher Rahmen

 Österreichisches Recht

 Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens

3        Das Glücksspielgesetz (Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens) vom 28. November 1989 (BGBl. Nr. 620/1989) in seiner auf  die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: GSpG) bestimmt in seinem Art. 2 („Ausspielungen“):
„(1)      Ausspielungen sind Glücksspiele,

1.      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2.      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3.      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(3)      Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn  die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. …
(4)      Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“

4        Nach § 3 GSpG („Glücksspielmonopol“) ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten.

5        § 4 und § 5 GSpG sehen allerdings Ausnahmen vom Glücksspielmonopol für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten vor, deren Regelungen dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben.

6        § 5 GSpG sieht u. a. vor, dass jedes der neun Bundesländer – unter Beachtung der dort festgelegten ordnungspolitischen Mindestanforderungen durch die Bewilligungswerber und besonderer Begleitmaßnahmen zur Spielerschutzvorbeugung – einem Dritten im Wege einer Konzession ein Recht zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten erteilen kann.

 Strafgesetzbuch

7        Die Veranstaltung von Glücksspielen für gewerbliche Zwecke durch einen Veranstalter, dem keine Konzession erteilt wurde, wird nicht nur mit den verwaltungsbehördlichen Sanktionen belegt, die aufgrund des GSpG verhängt werden können, sondern auch strafrechtlich verfolgt. Nach § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) ist zu bestrafen, „[w]er ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden“. Die Strafen sind Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. In derselben Weise kann gemäß § 168 Abs. 2 StGB bestraft werden, „[w]er sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt“.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8        Admiral Casinos, eine Gesellschaft österreichischen Rechts, ist Inhaberin einer Bewilligung für die Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Glücksspielautomaten im Land Niederösterreich.

9        Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind Gesellschaften und natürliche Personen, die im Land Niederösterreich Cafés und Tankstellen betreiben, in denen solche Geräte aufgestellt sind.

10      Betreiber dieser Geräte sind zwei Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei, denen die Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen Entgelt das Recht zur Aufstellung der Glücksspielautomaten in ihren Lokalen eingeräumt haben. Die Beklagten verfügen in Österreich über keine Bewilligungen für die Durchführung von Glücksspiel in Form der Ausspielung mittels Glücksspielautomaten.

11      Die von Admiral Casinos beim Landesgericht Wiener Neustadt (Österreich) erhobenen Klagen sind darauf gerichtet, den Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzugeben, das Betreiben oder die Ermöglichung des Betriebs von Glücksspielautomaten zu unterlassen, solange sie nicht über die dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügen.

12      Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass ihre Tätigkeit legal sei, da das GSpG und das staatliche Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht, vor allem gegen Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr, verstießen.

13      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das Landesgericht Wiener Neustadt der Judikatur der drei österreichischen Höchstgerichte anschließt, nach der das GSpG im Licht des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), mit Art. 56 AEUV vereinbar ist, da dieses Gesetz dem wahren Anliegen des Gesetzgebers entspreche, Glücksspiel zurückzudrängen und die damit verbundene Kriminalität hintanzuhalten.

14      Das Landesgericht Wiener Neustadt schließt sich jedoch nicht der Auslegung des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), durch den Obersten Gerichtshof (Österreich) an, wonach sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung auf die seit ihrem Erlass festzustellende Entwicklung im Bereich der Glücksspiele zu stützen hat.

15      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts könnten nach dem Erlass der Regelung verschiedene schwer einzuschätzende Faktoren ihre Wirkungen beeinflussen, wie etwa das Bevölkerungswachstum, die wirtschaftliche Lage, die Zuwanderung usw. Es ist der Auffassung, dass die von den Höchstgerichten für den Zeitpunkt des Erlasses der Regelung festgestellte Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht später durch eine nachträgliche Beurteilung der diesem Erlass nachfolgenden Entwicklungen in Frage gestellt werden können sollte.

16      Das vorlegende Gericht hegt insbesondere Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung des deutschen Begriffs „tatsächlich“  („genuinely“ in der englischen Fassung und „véritablement“ in der französischen Fassung) in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), wonach Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er die Auslegung des Obersten Gerichtshofs bestätigt, wonach nicht nur die Zielsetzung der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung zu prüfen sei, sondern im Rahmen einer nachträglichen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch ihre empirisch mit Sicherheit feststellbaren Auswirkungen.

17      Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Wiener Neustadt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsieht, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankommt, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zuständigkeit

18      Die österreichische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig, insbesondere deshalb, weil in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten kein grenzüberschreitendes Element enthalten sei.

19      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, dass es diesem jedoch in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 39).

20      Dies ist u. a. dann der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn die Auslegung einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C‑567/07, EU:C:2009:593, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Es ist richtig, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr keine Anwendung auf einen Sachverhalt finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats  hinausweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C‑389/05, EU:C:2008:411, Rn. 49).

22      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – die unterschiedslos auf österreichische Unternehmer und Unternehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist – im Allgemeinen zwar nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU‑Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für  Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen; es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C‑470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C‑367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).

23      Während hier, wie aus den Rn. 8 bis 10 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sowohl die Klägerin als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens Unternehmen oder Personen sind, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben, sind indessen die Betreiber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Glücksspielautomaten – obwohl sie nicht zu den Beklagten des Ausgangsverfahrens gehören – zwei Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei, denen diese Beklagten gegen Entgelt das Recht zur Aufstellung der Glücksspielautomaten in ihren Lokalen eingeräumt haben.

24      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage zuständig ist.

 Zur Beantwortung der Frage

25      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden und empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen.

26      Zunächst ist klarzustellen, dass die Wendung „empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen“ im Wortlaut der Vorlagefrage – wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt – auf der rechtlichen Bedeutung des Begriffs „tatsächlich“ basiert, der in der deutschen Fassung der Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), verwendet wird.

27      Hierzu ist festzustellen, dass die Fassungen dieses Begriffs in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), sich in vielen Sprachen eher der Bedeutung des Begriffs in der französischen Fassung des Urteils annähern. Dem Begriff „véritablement“ entspricht  in der deutschen Sprache nämlich der Begriff „wirklich“ und nicht der Begriff „tatsächlich“ – wobei diese Beurteilung insbesondere durch die spanische („verdaderamente“), die englische („genuinely“), die litauische („tikrai“), die polnische („rzeczywiście“), die portugiesische („verdadeiramente“), die rumänische („cu adevărat“) und die finnische („todellisuudessa“) Fassung des betreffenden Begriffs in dieser Rn. 56 bestätigt wird.

28      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Begriff  „tatsächlich“ hier bei einer Betrachtung im Kontext der ständigen  und gefestigten Rechtsprechung, in deren Rahmen er verwendet wurde, analog zu dem Begriff „wirklich“ zu verstehen ist, da beide Begriffe in diesem Kontext austauschbar erscheinen. So hat der Gerichtshof zwar den Begriff „tatsächlich“ in Rn. 98 seines Urteils vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, EU:C:2010:504), verwendet, gleichwohl wird in dieser Randnummer auf  eine zugleich ständige und ältere Rechtsprechung verwiesen, die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C‑67/98, EU:C:1999:514), und Rn. 53 des Urteils vom 6. März
2007, Placanica u. a. (C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, EU:C:2007:133), ergibt, die in ihrer deutschen Fassung den Begriff „wirklich“ verwenden. Auch in Rn. 36 des Urteils vom 24. Januar 2013, Stanleybet u. a. (C‑186/11 und C‑209/11, EU:C:2013:33), werden so u. a. in der französischen und in der deutschen Fassung im gleichen Kontext die Begriffe „wirklich“ bzw. „véritablement“ verwendet.

29      Daraus folgt, dass die bloße Verwendung des Begriffs „tatsächlich“ in Rn. 56 des Urteils vom
30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die nationalen Gerichte damit angeleitet werden, „empirisch mit Sicherheit“ das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen.

30      Sodann ist die Frage zu prüfen, ob das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses berücksichtigen muss, sondern auch die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), in Bezug auf die Regelung, die auch im Ausgangsverfahren in Rede steht, entschieden hat, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird.

32      Der Gerichtshof hat also bereits entschieden, dass sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Analyse der Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung beschränken kann, sondern dabei auch der – notwendigerweise nachfolgende – Schritt der Durchführung dieser Regelung zu berücksichtigen ist.

33      Der Gerichtshof hat in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), ferner entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in  kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

34      Aus dem Gebrauch der Wendung „in kohärenter und systematischer Weise“ geht unmittelbar hervor, dass die betreffende Regelung nicht nur im Moment ihres Erlasses, sondern auch danach dem Anliegen entsprechen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen  verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

35      Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 65 und 66 des Urteils vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C‑347/09, EU:C:2011:582), weiter ausgeführt, dass es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Sache des vorlegenden Gerichts ist, u. a. die Entwicklung der Geschäftspolitik der autorisierten Unternehmen und den Stand der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen im entscheidungserheblichen Zeitraum zu prüfen.

36      Es bleibt hiernach festzuhalten, dass der Ansatz des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein darf, sondern dynamisch sein muss, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung berücksichtigen muss.

37      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

 Kosten

38      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

Unterschriften

Quelle



Samstag, 9. April 2016

Mehrwertsteuer-Mafia unterschlägt in Europa Milliarden


170 Milliarden Euro Schaden durch
Umsatzsteuer-Karussell

Kreislaufgeschäfte in Europa
Das sind die Tricks der Mehrwertsteuer-Mafia
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Die EU-Kommission will gegen diese Betrügereien nun vorgehen. Die Behörde stellte einen Aktionsplan vor, der den kriminellen Mehrwertsteuerbetrug verhindern soll. Es geht um viel Geld: 170 Milliarden Euro gehen dem Staat durch Mauscheleien mit der Umsatzsteuer jährlich verloren. 50 Milliarden Euro davon im grenzüberschreitenden Handel. Ein Großteil wird von Betrügern unterschlagen.

Das Mehrwertsteuersystem der EU ist veraltet. Seit 23 Jahren sind die gegenwärtigen Regeln in Kraft. "Diese Vorschriften müssen umgestaltet werden, damit das Mehrwertsteuersystem einfacher und weniger betrugsanfällig wird und die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können", heißt es in Brüssel.
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Mutmaßlicher Steuerbetrug: Media-Saturn-Tochter in Warenschiebereien verwickelt
Der Online-Tochter des Elektronikhändlers Media-Saturn, Redcoon, drohen nach SPIEGEL-Informationen Nach- und Strafzahlungen in Millionenhöhe. Die Firma soll von Steuerhinterziehung profitiert haben.
Einem Bericht der internen Revision zufolge hat Redcoon mehrfach Elektrowaren, vor allem Fernseher, an einen Zwischenhändler in Italien verkauft und später aus Polen wieder zurück erworben. Da ein Lieferant wohl Umsatzsteuer hinterzog, sank für Redcoon am Ende der Warenpreis. Nun drohen Redcoon Nachzahlungen und Strafen in Millionenhöhe.
Diese Betrugsform ist auch als Umsatzsteuer-Karussell bekannt.
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Media-Saturn untersucht Unregelmäßigkeiten bei Redcoon
Die Elektro-Fachmarktkette Media-Saturn prüft Unregelmäßigkeiten bei ihrer Internet-Tochter Redcoon. Nach Informationen des Magazins „Spiegel“ hat eine interne Revision ergeben, dass Redcoon mehrfach Elektrowaren, vor allem Fernseher, an einen Zwischenhändler in Italien verkauft und später aus Polen wieder zurück erworben habe. „Da ein Lieferant wohl Umsatzsteuer hinterzog, sank für Redcoon am Ende der Warenpreis“, heißt es in dem Magazin. Nun drohten Redcoon Nachzahlungen und Strafen in Millionenhöhe.
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Strafprozess um betrügerische CO-Deals begonnen
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Europol zerschlägt Ring von Mehrwertsteuer-Betrügern
Harmonisierung der Mehrwertsteuer - eine proportionale allgemeine Verbrauchsteuer
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Europäische Kommission
Was ist die Mehrwertsteuer?


Die MwSt ist eine allgemeine Steuer , die im Prinzip auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten in Form der Herstellung und des Absatzes von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen erhoben wird;

  • ist eine Steuer auf den Verbrauch, da sie letztlich vom Endverbraucher getragen wird und nicht die Unternehmen belastet;
  • wird als Prozentsatz des Preises berechnet, d.h. auf jeder Stufe der Herstellungs- und Absatzkette ist erkennbar, wie hoch die Steuer jeweils ist;
  • wird stufenweise erhoben, wobei die Steuerpflichtigen (d.h. für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmen) von der MwSt, die sie bei Verkäufen von ihren Kunden erhalten, den MwSt-Betrag abziehen, den sie an andere Steuerpflichtige gezahlt haben, bei denen sie für Zwecke ihrer Unternehmenstätigkeit Einkäufe getätigt haben ("Vorsteuerabzug") - sie führen also nur diesen Differenzbetrag ab, wodurch gewährleistet ist, dass die MwSt von der Anzahl der Umsätze (also der Einkäufe und Verkäufe) unabhängig, d.h. neutral ist;
  • wird zwar vom Verkäufer - dem "Steuerpflichtigen" - an den Fiskus abgeführt, tatsächlich gezahlt wird sie aber vom Käufer zusammen mit dem Kaufpreis; die MwSt ist also eine indirekte Steuer.
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Mehrwertsteuer: Europa braucht mehr und nicht weniger Steuerharmonisierung
Wir brauchen in Europa mehr Harmonisierung und nicht mehr nationale Sonderregeln, wie die so genannte Tamponsteuer oder eine Ermäßigung für Online-Umsätze großer Internetkonzerne. Deutschland hatte in der schwarzgelben Koalition mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen dem Wildwuchs an Sonderregelungen bereits Vorschub geleistet.
Die bisherige Mehrwertsteuersystemrichtlinie bietet für mögliche Steuerermäßigungen und Befreiungen einen angemessenen Rahmen. Die Bundesregierung wäre dann glaubwürdig, wenn sie eine Mehrwertsteuerreform national endlich umsetzen würde. Aber diesem Thema hat sich die Große Koalition bisher einfach verweigert.
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Der Mehrwertsteuer-Wahnsinn
Karussellfahrt, Trüffel, Windeln: In Europa herrscht das Mehrwertsteuerchaos. Denn es gibt zwar einen Mindestsatz – doch zugleich jede Menge Ausnahmen. Und die sind häufig absurd.
Denn bisher legt jeder EU-Staat die Höhe seiner Mehrwertsteuer selbst fest. Die EU gibt lediglich einen Standard-Mindestsatz von 15 Prozent vor sowie einen ermäßigten Satz von mindestens fünf Prozent, der für Produkte und Dienstleistungen angewendet werden kann, die als besonders gesellschaftsrelevant gelten. Wer Produkte oder Dienstleistungen mit weniger als 15 Prozent besteuern will, braucht dafür eine EU-Genehmigung. Doch in der Praxis bedeutet das: Jedes Land hat unterschiedliche Regelungen – mit teilweise absurden Ausnahmen. Und die EU macht mit bei dem Chaos.
EU-Länder und ihre Mehrwertsteuersätze
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EU will Mehrwertsteuer-Dschungel lichten
Wenige Dinge sind so kompliziert geregelt wie die Mehrwertsteuer. Ein Burger im Restaurant wird beispielsweise mit dem vollen Satz besteuert, am Drive-in aber nicht. Nun stellt die EU Reformpläne vor.
„Eine Tütensuppe beim Discounter wird mit sieben Prozent besteuert, eine frisch zubereitete Spargelcremesuppe im Restaurant dagegen mit 19 Prozent“
Unfairer Steuerwettbewerb
Im Bundestag gibt es entsprechend Kritiker einer Liberalisierung der Mehrwertsteuer. "Der Vorschlag der EU-Kommission, die Mehrwertsteuerrichtlinie aufzuweichen, geht in die vollkommen falsche Richtung", sagte Thomas Gambke, Bundestagsabgeordneter der Grünen. "Wir brauchen in Europa mehr Harmonisierung und nicht mehr nationale Sonderregeln, wie die sogenannte Tamponsteuer oder eine Ermäßigung für Online-Umsätze großer Internetkonzerne."
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Reformvorschläge: EU-Kommission will mehr Ausnahmen bei Mehrwertsteuer
Die EU-Staaten sollen mehr Handlungsfreiheit bei der Mehrwertsteuer bekommen. Die EU-Kommission will dazu die Vorgaben bei Mindeststeuersätzen reformieren. Zugleich will sie stärker gegen Betrug vorgehen.
EU-Staaten und EU-Parlament müssen zustimmen
Mit einer schnellen Reform wird allerdings nicht gerechnet. Konkrete Gesetzesvorschläge der Kommission wird es im laufenden und im kommenden Jahr geben. Dann müssen EU-Staaten und EU-Parlament noch zustimmen. Die EU-Steuerpolitik gilt als heikel, denn ein einzelner Staat kann Beschlüsse bereits verhindern.
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Freitag, 8. April 2016

Glücksspiele: Neue Spielbank eröffnet in Magdeburg


Magdeburg hat von diesem Freitag an wieder eine Spielbank. Sie startet auf rund 500 Quadratmetern mit rund 100 Automaten, wie die Betreiber am Donnerstag mitteilten. Jährlich würden rund 50 000 Besucher erwartet....Die ursprünglich landeseigenen Spielbanken waren nicht mehr rentabel genug und wechselten Anfang 2010 den Besitzer, der Investor geriet aber in Finanznöte. Die Casinos in Magdeburg, Halle und Wernigerode schlossen im Mai 2011....
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Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt informieren: Merkur Spielbank in Magdeburg offiziell eröffnet

Eröffneten die neue Merkur Spielbank in Magdeburg mit dem  Durchschneiden des Bandes. (v.l.): Josefine Schöber, Servicemitarbeiterin, Marcus Brandenburg, Spielbankdirektor der Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt, Cornelia Degenhard, Leitung Service und Automatenspiel, Prof. Dr. Ulf Gundlach, Staatssekretär im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Paul Gauselmann, Unternehmensgründer und Vorstandsprecher der Gauselmann Gruppe sowie Marcel Tobler, Chief Financial Officer Stadt Casino Baden AG. (Foto: Olaf Striegan)

Eröffneten die neue Merkur Spielbank in Magdeburg mit dem Durchschneiden des Bandes. (v.l.): Josefine Schöber, Servicemitarbeiterin, Marcus Brandenburg, Spielbankdirektor der Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt, Cornelia Degenhard, Leitung Service und Automatenspiel, Prof. Dr. Ulf Gundlach, Staatssekretär im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Paul Gauselmann, Unternehmensgründer und Vorstandsprecher der Gauselmann Gruppe sowie Marcel Tobler, Chief Financial Officer Stadt Casino Baden AG. (Foto: Olaf Striegan)

Magdeburg. Die Merkur-Sonne, Deutschlands beliebtestes Spiel- und Glückssymbol, strahlt jetzt auch in Magdeburg. Dort ist am Freitag (8. April 2016) die neue Merkur Spielbank Magdeburg mit einer großen Feier im Kreise von Vertretern aus Politik, Gesellschaft, Verwaltung und Medien sowie dem obligatorischen Banddurchschnitt offiziell eröffnet worden. „Dies ist eine besondere Veranstaltung für Magdeburg, und es ist auch etwas Besonderes, wieder eine Spielbank hier zu haben. Hier wurde etwas Schönes erschaffen, das auch zur Lebensqualität in Magdeburg beiträgt“, so Prof. Dr. Ulf Gundlach, Staatssekretär im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, in seiner Eröffnungsrede. Das Betreiberunternehmen, die Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt, ein Gemeinschaftsunternehmen der familiengeführten, ostwestfälischen Gauselmann Gruppe und der schweizerischen Stadtcasino Baden AG, erhielt 2014 die Zulassung zum Betrieb von öffentlichen Spielbanken in Sachsen-Anhalt. Nach der Eröffnung der Spielbank in Leuna-Günthersdorf folgte nun der zweite Standort in Sachsen-Anhalt. Nachdem vor fünf Jahren ein privater Anbieter mit einer Spielbank in Magdeburg insolvent war, hatte das Land Sachsen-Anhalt die Lizenz neu ausgeschrieben. „Das Konzept der Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt hat uns überzeugt, denn es ist modern und professionell. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine Situation wie vor fünf Jahren hier nicht erneut erleben werden“, erklärte Prof. Dr. Ulf Gundlach.
Das Unternehmen hat 4,7 Millionen Euro in den Standort Magdeburg investiert und 20 neue Arbeitsplätze geschaffen. „Wir sind ein kompetenter Partner mit jahrzehntelanger Erfahrung, deswegen wurden wir ausgewählt. Ich danke den Behörden für die gute Zusammenarbeit, und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihr großes Engagement. Ich bin begeistert von der neuen Spielbank und bin mir sicher, dass unser Angebot ein Erfolg wird – zu unserer eigenen Freude, aber auch zur Freude des Landes Sachsen-Anhalt und unserer Spielgäste“, so Paul Gauselmann, Unternehmensgründer und Vorstandssprecher der Gauselmann Gruppe.
Die Merkur Spielbank Magdeburg ist zunächst als Automatencasino ausgerichtet. Auf einer Gesamtfläche von etwa 800 Quadratmetern wird den Gästen Spielspaß an 101 zertifizierten Automaten von zehn verschiedenen national und international agierenden Herstellern geboten. Weitere Angebote, wie Poker, sollen später folgen. Zudem verfügt die Spielbank über eine Bar mit Speisen und Getränken sowie einen kleinen Lounge-Bereich. „Die Spielbank ist edel und bietet für jeden das richtige Angebot. Ich bin sprachlos, mit welch großer Dynamik in kurzer Zeit solch eine großartige Spielbank erschaffen wurde. Wir bringen das Glück zurück nach Magdeburg“, sagte Marcus Brandenburg, Spielbankdirektor der Merkur Spielbanken Sachsen-Anhalt. „Dass wir heute diese tolle Eröffnung feiern können, verdanken wir Innenarchitektin Susanne Rasspe, die die Spielbank mit viel Kreativität gestaltet hat, den zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kollegen anderer Abteilungen und den Handwerkern. Mit der Leitung der Spielbank in Magdeburg ist für mich ein großer Wunsch in Erfüllung gegangen“, sagte Cornelia Degenhard, Leitung Service und Automatenspiel.
„Für uns steht es nun im Vordergrund, die Spielbank auf die Erfolgsspur zu bringen. Danach werden wir weitere Angebote für die vier weiteren Lizenzen, die wir in Sachsen-Anhalt haben, entwickeln“, so Paul Gauselmann abschließend.
Weitere Informationen unter: www.merkur-spielbanken.de

Donnerstag, 7. April 2016

EuGH prüft die unionsrechtliche Staatshaftung

Landgericht Berlin ruft EuGH zur richtigen Anwendung der unionsrechtlichen Staatshaftung an

Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Berlin, 18. März 2016: In dem aufsehenerregenden Fall des von der deutschen Justiz 2013 in Auslieferungshaft genommenen italienischen Top-Managers Romano Pisciotti hat sich eine spektakuläre Wende ergeben. Das Landgericht Berlin sieht die Bundesregierung wegen der im April 2014 erfolgten Bewilligung der Auslieferung des wegen eines angeblichen Kartellverstoßes von den USA gesuchten Managers in der unionsrechtlichen Staatshaftung. Nunmehr legt es dem EuGH Fragen zur Bestätigung seiner Auffassung und zur richtigen Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert vor.

Diese Berliner Vorlageentscheidung in dem von mir gegen den Bund (Redeker) geführten Staatshaftungsfall ist umso bemerkenswerter, weil das Landgericht Berlin Anfang 2014 meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bund zur Verhinderung der Bewilligung der Auslieferung abgelehnt hatte. Wegen angeblicher Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag einer einstweilen Anordnung gegen den Bund verwies es das Verfahren an das schon festgelegte OLG Frankfurt. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH einstweilige Anordnungen zur Wahrung des Unionsrechts durch das mit der Staatshaftung befasste Gericht selbst zu erlassen. Bei der Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit war das LG Berlin zudem letzte Instanz (§ 281 II ZPO). Es durfte daher nicht ohne Vorlage an den EuGH an das voreingenommene OLG Frankfurt verweisen.

Als „absolut richtig“ und in jeder Hinsicht vorbildlich ist der Vorlagebeschluss insbesondere deshalb einzustufen, weil das Landgericht Berlin den Bund in der unionsrechtlichen Staatshaftung sieht, obwohl sowohl das für den Rechtsschutz gegen die Auslieferungshaft zuständige OLG Frankfurt als auch das Bundesverfassungsgericht gleich mehrfach die Unionsrechtskonformität der Auslieferung von Romano Pisciotti bestätigt hatten. Jene wenig überzeugenden Entscheidungen hatte die Bundesregierung nach eigenen Angaben zum Anlass genommen, die Auslieferung ohne eigene Prüfung des Unionsrechts zu bewilligen. OLG Frankfurt und Bundesverfassungsgericht hatten ohne Anrufung des EuGH geltend gemacht, das deutsche Auslieferungsrecht sei den höherrangigen Regeln des Unionsrechts entzogen. Das in Art. 16 Abs. 2 GG normierte grundsätzliche Verbot, Deutsche auszuliefern, sei ein „verfassungsrechtlicher Besitzstand“. Trotz des allgemeinen Diskriminierungsverbotes wegen der Staatsbürgerschaft (Art. 18 AEUV) gelte diese Regelung nur für Deutsche.

Das Landgericht Berlin bleibt davon unbeeindruckt und bewahrt seine richterliche Unabhängigkeit. Es spricht mit Blick auf EuGH-Haim (C-424/97) aus, dass unzutreffende unionsrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte, auch wenn es das Bundesverfassungsgericht ist, bei der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert keine Rolle spielen. Die Verwaltung müsse es ohnehin besser wissen als Landes- oder Bundesgerichte. Das Verbot der Diskriminierung habe der Bundesregierung keinen breiten Gestaltungsspielraum gelassen und auf innerstaatliche Gestaltungsspielräume käme es nicht an.

Um effektiven Rechtsschutz – auch gegenüber den oberen Instanzen im Rahmen der Staatshaftung – zu gewährleisten, verurteilt das Landgericht Berlin den Bund nicht unmittelbar. Es legt dem EuGH die Frage vor, ob das unbestimmte unionsrechtliche Merkmal hinreichend qualifiziert mit dem Argument infrage gestellt werden könne, deutsche Gerichte hätten das Unionsrecht ebenso fehlerhaft ausgelegt und angewendet wie die Verwaltung. Wird diese Frage erwartungsgemäß verneint, bindet die EuGH-Entscheidung auch das Kammergericht und den BGH, so dass Romano Pisciotti schon mit einer Einigung über Schadensersatz in der ersten Instanz rechnen kann.
Aber was hat dies mit Glücksspiel oder Sportwetten zu tun, außer dass der Vorlagebeschluss hochpolitisch ist und aufzeigt, dass die Handhabung des Unionsrechts vor deutschen Gerichten Glücksspiel in reinster Form ist?

Extrem viel:
Im Bereich der Sportwetten und des Glücksspiels fristet die unionsrechtliche Staatshaftung seit zehn Jahren ein Schattendasein. Bis auf das Urteil des Landgerichts Landshut vom Juni 2013 gibt es durch alle Instanzen hindurch nur defizitäre oder – auch nach acht Jahren des Prozessierens in erster Instanz – gar keine Entscheidungen. Unbegreiflich ist vor allem die Resistenz deutscher Gerichte, die richtige Anwendung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs einfach nur dem EuGH zu überlassen. Diese Resistenz durch alle instanzen hindurch lässt auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schließen, die mit sachlichen Gründen nicht zu erklären ist.

Das LG Berlin hatte in der mündlichen Verhandlung explizit die korrekturbedürftigen Entscheidungen des BGH zur unionsrechtlichen Staatshaftung für das unionsrechtswidrige Monopol angesprochen. Das Landgericht hat klargestellt, dass die Sicht des BGH zur (angeblich fehlenden) Vorlagepflicht der letzten Instanz bezüglich der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert falsch ist. Wie der EuGH in Haim (Rn. 38-40) verdeutlicht, sei bei der richtigen Auslegung und richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert ein der Exekutive durch nationale Gerichte oder andere nationale Stellen eingeräumter Ermessensspielraum oder Gestaltungsspielraum unbeachtlich. Deshalb kann weder die Weitergeltungsermächtigung im BVerfG-Urteil 1 BvR 1054/01 noch irgendeine andere unzutreffende nationale Gerichtsentscheidung ein Umstand sein, der die staatlichen Stellen haftungsrechtlich entlastet.

Der aktuelle Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin ist der optimierte rechtsstaatliche Maßstab, wie ein unabhängiges Gericht mit den Herausforderungen des Unionsrechts im Bereich der Sportwetten oder des Glücksspiels umzugehen hat. Das Unionsrecht ist eine höherrangige und autonome Rechtsordnung und von dem Grundsatz der Effektivität – für den Bürger – geprägt. Die aufrechten Richter Beier, Hartmann und Dr. Farr zeigen, dass bei der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert nationale Umstände, insbesondere (angebliche) Irrtümer über die Bedeutung der Oddset-Entscheidung, keine Rolle spielen. Außerdem stellt das Landgericht Berlin klar, dass nicht nur die richtige Auslegung, sondern auch die richtige Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert Sache des EuGH ist und die richtige Anwendung dieses unbestimmten Merkmals nie ohne vorherige Auslegung erfolgen kann.
Die dem EuGH übersandten Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Tatbestandsmerkmal hinreichend qualifiziert lauten:
„Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich?
Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist: Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei Fehlen der Rechtsprechung des EuGH bezüglich der konkreten Fallkonstellation, die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann?“

Die Sache Pisciotti kann schneller durch den EuGH entschieden werden als üblich. Zur Auslegung des Diskriminierungsverbotes im Bereich der Auslieferung ist nämlich schon eine Vorlage (C-182/15) anhängig, die der Gerichtshof der großen Kammer unter dem Vorsitz des belgischen Gerichtspräsidenten zugewiesen hat. Dort wurde Anfang März die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Schlussanträge des konservativen Generalanwaltes Y. Bot sind für Ende Mai 2016 angekündigt. Mit Spannung wird erwartet, ob der Generalanwalt dem Bundesverfassungsgericht und letztlich – jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall – auch den USA die Stirn bietet. Dies ist nicht nur für Romano Pisciotti, sondern auch für viele andere hochkarätige Manager bedeutsam, die in den kommenden Jahren in den USA strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten.

Kontakt:

Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg

Telefon: 040 / 355 030 – 0
Telefax: 040 / 355 030 – 30
Mobil: 0171 / 8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de

Montag, 4. April 2016

Trotz Gesetzesänderung: Spielhallen werden wohl bleiben



Trotz Gesetzesänderung: Kehls 28 Spielhallen werden wohl bleiben

Sie sind seit Jahren Diskussionsthema in Kehl –die 28 Spielhallen in der Stadt und den Ortsteilen. Laut des Landesglücksspielgesetztes müssten fast alle davon zum 1. Juli 2017 schließen weil entweder mehrere von ihnen in einem Gebäude untergebracht sind oder weniger als 500 Meter Abstand zur Konkurrenz haben.

Dass es tatsächlich zu einer Schließung der Spielhallen kommt, bezweifelt die Stadt allerdings. Auf ihrer Homepage teilt die Verwaltung mit, dass die Betreiber aller Spielhallen einen entsprechenden Härtefallantrag gestellt haben. Der kann unter anderem durchgehen, wenn der Spielhallenbetreiber einen langfristigen Pachtvertrag vor dem neuen Gesetz eingegangen ist, den er nicht vorzeitig auflösen kann.

Laut Stadt wird es wohl noch Jahre dauern, bis einzelne Spielhallen in Kehl schließen müssen. Die 100 sogenannten Automaten-Bistros -also die Kleingaststätten mit bis zu drei Geldspielautomaten- sind vom Landesglücksspielgesetz übrigens nicht betroffen.

Die einzige Änderung hier ist für Herbst 2019 angedacht: ab dann soll es nur noch zwei statt bislang drei Geldspielautomaten pro Gaststätte oder Bistro zulässig sein werden.
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Sonntag, 3. April 2016

Heute im TV: PanamaPapers

Mo, 4. Apr 16 · 23:20-00:20 · Das Erste (ARD)
Die Story im Ersten
PanamaPapers - Im Schattenreich der Offshorefirmen

Der große Teil der Unterlagen stammt aus den Jahren 2010 bis 2015, die ältesten Dokumente reichen knapp 40 Jahre zurück. Es handelt sich mutmaßlich um das größte Datenleck, das Journalisten jemals auswerten konnten.  Die ausgewerteten Unterlagen umfassen E-Mails, Urkunden, Kontoauszüge, Passkopien und weitere Dokumente zu rund 215.000 Offshore-Firmen. Zu den Profiteuren der Offshore-Dienste zählen zwölf Staatsoberhäupter und 128 weitere Politiker, aber auch internationale Finanzinstitute, darunter 15 deutsche Banken oder ihre Töchter. Die Recherchen der "PanamaPapers" basieren auf einem Datenleck bei der panamaische Anwaltskanzlei Mossack Fonseca. In Zusammenarbeit mit Banken, Rechtsanwälten und Finanzberatern verkauft Mossack Fonseca Firmen mit Sitz zum Beispiel in Panama oder auf den Britischen Jungferninseln, die den Käufern anonyme Konten und Aktiendepots ermöglichen oder das Verstecken von Wertgegenständen wie Yachten, Kunstwerken, Autos oder sogar Immobilien. Nach außen repräsentieren Scheindirektoren, meist gestellt von Mossack Fonseca, die jeweiligen Firmen. Der eigentliche Eigentümer taucht namentlich nicht auf. Mossack Fonseca hat diese Briefkastenfirmen verwaltet - und tut dies zum Teil noch heute. Mossack Fonseca gehört zu den Marktführern unter den Anbietern von Offshore-Gesellschaften auf der ganzen Welt. Der Erwerb einer Briefkastenfirma ist nicht per se strafbar, Ermittler sehen in ihrer Nutzung jedoch ein starkes Indiz auf verbotene Handlungen.  Reporter Christoph Lütgert hat sich auf die Suche begeben nach den Geldverstecken dieser Welt. Die Autoren der Dokumentation sind Christian Deker, Willem Konrad und Nils Casjens.
Webseite: DasErste.de

Staatspräsidenten, Drogenschmuggler und Kriminelle haben über Jahrzehnte eine panamaische Anwaltskanzlei genutzt, um Konten und Wertgegenstände zu verstecken. Das geht aus Unterlagen hervor, die Medienpartner auf der ganzen Welt, darunter auch NDR und WDR ausgewertet haben.

Insgesamt 370 Journalisten aus 78 Ländern haben im Zuge der „PanamaPapers“-Recherche rund 11,5 Millionen Dateien ausgewertet. Der Datensatz ist der Süddeutschen Zeitung von einer anonymen Quelle zugespielt worden. Die Süddeutsche Zeitung teilte die Daten mit dem Internationalen Konsortium investigativer Journalisten (ICIJ) und Partnern auf der ganzen Welt, darunter NDR und WDR.
Dokumente zu rund 215.000 Offshore-Firmen

Der große Teil der Unterlagen stammt aus den Jahren 2010 bis 2015, die ältesten Dokumente reichen knapp 40 Jahre zurück. Es handelt sich mutmaßlich um das größte Datenleck, das Journalisten jemals auswerten konnten.
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Di, 5. Apr 16 · 00:20-00:50 · Das Erste (ARD)
zapp spezial
Eine Quelle - 400 Journalisten - Die PanamaPapers

Im Anschluss an die 60-minütige Dokumentation bringt Das Erste ein 30-minütiges ZAPP-Spezial. Der Film zeigt, wie es gelungen ist, die riesige Datenmenge auszuwerten, und gibt Einblicke in das bis dahin größte journalistische Rechercheprojekt: ein gigantisches Leak in einer bislang nicht vorstellbaren Dimension von rund 2,6 Terabyte. 11,5 Millionen Files. Ein einzelner Journalist könnte sein gesamtes Berufsleben damit zubringen, den Dokumentenberg zu lesen und nachzuvollziehen. Deswegen haben Reporter aus aller Welt an der Auswertung der "PanamaPapers" gearbeitet, in Deutschland ein Team aus Fernseh-, Hörfunk- und Onlinejournalisten von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung. Autorin ist Elena Kuch.  Ausführliche Berichte sowie ein Storytelling über die "PanamaPapers" gibt es ab Sonntagabend auch auf tagesschau.de.  Das ZAPP spezial "Eine Quelle, 400 Journalisten. Die PanamaPapers" ist online first bereits ab Montag um 20:00 Uhr in der Mediathek des Ersten unter www.DasErste.de  abrufbar.

Video: 
Datenleck legt Geschäfte von rund 214.000 Briefkastenfirmen offen
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Video:
ORF - Kramar-Schmid (ORF) zu den "Panama Papers" Die ORF-Journalistin gibt an, welche österreichischen Namen und Firmen in den........
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Anne Will  So, 03.04.16 | 21:45 Uhr Das Erste
Wenn das Geld in der Sonne liegt - Wer trocknet die Steueroasen aus?
Ein enormes Datenleck, die "PanamaPapers", zeigt, dass Staatspräsidenten, Despoten, Superreiche, Sportstars und Kriminelle weltweit ihr Vermögen in Offshorefirmen verschleiern.
Gäste u.a.: Michael Meister (CDU, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen), Gregor Gysi (Die Linke, Bundestagsabgeordneter), Simone Kämpfer (Anwältin für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht), Rudolf Elmer (ehemaliger Bankmanager und Whistleblower) Dutzende Milliarden Euro entgehen dem deutschen Staat jährlich schätzungsweise durch die Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Steueroasen. Handelt die Politik entschlossen genug, um Steueroasen auszutrocknen und gegen Steuerkriminalität vorzugehen? ANNE WILL - politisch denken, persönlich fragen 
Im Internet unter www.DasErste.de/annewill
Webseite: daserste.ndr.de/annewill/index.html
Wiederholungstermine:
Mo, 04.04.16 | 03:35 Uhr Das Erste
Mo, 04.04.16 | 11:00 Uhr Phoenix
Mo, 04.04.16 | 20:15 Uhr tagesschau24

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Datenleck bringt Staatschefs in Schwierigkeiten
Die Briefkastenfirmen der Mächtigen
Offshore-Geschäfte von 140 Politikern und hohen Amtsträgern
Enge Vertraute von Putin und der Cousin von Assad
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Die Daten legen laut NDR die Offshore-Geschäfte von insgesamt 140 Politikern und hohen Amtsträgern aus aller Welt offen. Insgesamt fänden sich in den Unterlagen die Namen von zwölf amtierenden und ehemaligen Staats- und Regierungschefs. In den Unterlagen tauchten aber auch Namen von Spionen, Drogenhändlern und anderen Kriminellen auf. Zudem hätten zahlreiche Sportstars und Prominente Offshore-Firmen genutzt.

"PanamaPapers": Interaktive Übersicht der Politiker in den Daten
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„Panamapapers“: Medien decken Finanzgeschäfte Prominenter auf
In den "PanamaPapers" tauchen auch Transaktionen in Milliardenhöhe auf, die mit Vertrauten und dem Umfeld des russischen Präsidenten Putin in Verbindung stehen. Offenbar betrieben sie ein Netzwerk von Briefkastenfirmen.
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Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, soll unter anderem ein Netzwerk rund um einen Vertrauten des russischen Staatspräsidenten Wladimir Putin in der Enthüllung eine wichtige Rolle spielen. Bekannte Putins hätten in den vergangenen Jahren mehr als zwei Milliarden Dollar durch Briefkastenfirmen geschleust, heißt es.

Die russische „Bank Rossiya“, deren Hauptaktionär ebenfalls ein guter Bekannter Putins ist; soll die Firmen gesteuert haben.
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Video
vom 04.04.2016 aus Reportage & Dokumentation
Vorschau auf "PanamaPapers Im Schattenreich der Offshorefirmen"
Staatspräsidenten, Drogenschmuggler und Kriminelle haben über Jahrzehnte eine panamaische Anwaltskanzlei genutzt, um Konten und Wertgegenstände zu verstecken. Das geht aus Unterlagen hervor, die NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung gemeinsam...
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"Panama Papers"
Geschäfte von Politikern und Prominenten in Steueroasen enthüllt

Weltweit haben Medien am Sonntagabend nach eigener Aussage brisante Informationen über internationale Finanztransaktionen veröffentlicht. Hunderte Politiker, darunter auch Staatschefs und Diktatoren, sollen in den Unterlagen auftauchen.

Das Leck soll E-Mails, Urkunden, Kontoauszüge, Passkopien und weitere Dokumente zu rund 214.000 Gesellschaften umfassen, vor allem in Panama und den Britischen Jungferninseln.
Zu den Profiteuren der Offshore-Dienste sollen unter anderem zwölf Staatsoberhäupter und 128 weitere Politiker gehören.
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Panama Papers
Steuerskandal: Diese Staats- und Regierungschefs tauchen in den Dokumenten auf
Darunter mehrere amtierende oder ehemalige Staats- und Regierungschefs.
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Panama-Papiere ausgewertet Politiker, Spione, Oligarchen: Das ist Putins Zirkel der Macht
1. Die Kreml-Verbindung
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"Panama Papers"
Geheime Transaktionen in Milliardenhöhe:
Spur des Geldes soll zu Putin-Zirkel führen
Die geheimen Geschäfte im Dunstkreis des russischen Staatschefs Wladimir Putin zählen nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung“ zu den „spektakulärsten Geschichten“, die die sogenannten „Panama Papers“ enthüllen.
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Es ist kaum zu glauben:
Als die international anerkannte Russland-Expertin Karen Dawisha vor zwei Jahren das Manuskript zu ihrem Buch "Putin's Kleptocracy" bei ihrem Verlag einreichte, wurde es von den Lektoren abgelehnt.
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Insgesamt hätten allein die deutschen Banken bei dem Offshore-Dienstleister mehr als 1200 Briefkastenfirmen gegründet oder diese für ihre Kunden verwaltet. Gut 500 Banken hätten den Dokumenten zufolge in den vergangenen Jahren mithilfe der Kanzlei mehr als 15.600 Briefkastenfirmen an ihre Kunden vermittelt.
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Video:
Steueroase USA

27.05.15 | 07:40 Min. | Verfügbar bis 26.05.2016
Mit Gründung einer anonymen Firma lassen sich in den USA leicht Steuern hinterziehen. Die Regierung macht das sogar einfach. Was sie im eigenen Land zulässt, wird im Ausland hart verfolgt - vor allem in der Schweiz.
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s.a.:
Oh, wie schön ist die Steueroase Panama! vom 4. September 2015
Politik Macht Geld: Das Schwarzgeld der Politiker – weißgewaschen
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