Donnerstag, 31. Januar 2013

Neue Teilnahmebedingungen für “Eurojackpot”

“Eurojackpot”: Vorläufig letzte laufzeitbedingte Zwangsausschüttung

Stärkt Änderung der Teilnahmebedingungen zum 1. Februar 2013 die Monopolkritik?

von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Bleibt Gewinnklasse 1 zwölfmal in Folge bei “Eurojackpot” unbesetzt und findet sich auch in der darauffolgenden 13. Ziehung keine richtige Vorhersage der 5 aus 50 und 2 aus 8 Lotterie, dann kommt es nach den Regeln zur Gewinnermittlung zur Zwangsausschüttung des Höchstgewinnbetrages. Am 25. Januar 2013 ist es auch bei der länderübergreifend veranstalteten Lotterie wieder soweit, dann steht die 13. Ausspielung an. Der letzte Jackpot kam Ende Oktober 2012 zur Ausschüttung. Hat niemand einen Volltreffer, werden voraussichtlich knapp 30 Millionen Euro auf den nächsten besetzten Gewinnrang zugeschlagen. So wie am 10.08.2012 geschehen, als nach Ablauf von zwölf Wochen auch in der 13. Veranstaltung kein Volltreffer zu verzeichnen war und gut 26 Mio. € dem Gewinnrang 2 zugeschlagen wurden. Doch diese Art der Zwangsausschüttung wird bald jedenfalls vorläufig Geschichte sein.

Mit Wirkung zum 1. Februar 2013 ändern sich die Teilnahmebedingungen für “Eurojackpot” (vgl. beispielhaft: Hessischer Staatsanzeiger 01/2013 – S.15). Für die Gewinnermittlung ersatzlos gestrichen: Die laufzeitbedingte Zwangsausschüttung. Die Änderung geht einher mit dem Eintritt von sechs weiteren europäischen Ländern (Island, Norwegen, Schweden, Lettland, Litauen und Kroatien) in den ‘mitteleuropäischen’ Gegenentwurf zur Lotterie „Euromillions“, die erste paneuropäische Lotterie, die mit Jackpots in schwindelerregender Höhe von Zeit zu Zeit in die Schlagzeilen kommt. Im Sommer 2012 griffen auch dort erstmals die Zwangsausschüttungsregeln. Bei 190 Millionen Euro war seinerzeit Schluss. Der Betrag markierte die sogenannte Abflussobergrenze, den „flowdown cap”. Auch dort gilt als Zwangsausschüttungsnorm die sog. „Roll down”-Regel. Wird der Jackpot nach Erreichen der 190 Mio. € Grenze in der Folgeziehung nicht geknackt, fließt der Betrag für die Quotenermittlung in den nächsten erzielten Gewinnrang. Dazu kam es aber seinerzeit nicht, weil ein Brite als einziger noch den Volltreffer landen konnte.

Nun sollen auch bei “Eurojackpot” endlich Höchstgewinnbeträge von 90 Millionen Euro Realität werden.
Dieser Betrag wiederum entspricht demjenigen, der bei “Eurojackpot” als Begrenzung und zwangsausschüttungsbegründend vorgesehen ist. Die laufzeitbedingte Zwangsausschüttung hatte bisher verhindert, dass überhaupt Jackpots von über 30 Millionen Euro zustande kamen. Ursache dafür ist die schleppende Akzeptanz der „größten europäischen Lotterie“, wie sie jüngst von Westlotto, dem federführenden Unternehmen, tituliert wurde. Zumeist kamen deutlich weniger als 10 Millionen Tipps für eine Veranstaltung zusammen. Weniger als erwartet und zu wenig, um bei laufzeitbedingter Zwangsausschüttung nur annähernd die verheißten 90 Millionen Euro Höchstgewinn erreichen zu können. Der Gesamt-Spieleinsatz für “Eurojackpot” in den acht europäischen Ländern (Finnland, Estland, Dänemark, Niederlande, Deutschland, Slowenien, Italien und Spanien) lag stets deutlich unter der Beteiligung, die am schon spieleinsatzschwachen Mittwochslotto alleine in Deutschland festzustellen ist. Die zurückhaltende Beteiligung an der Lotterie verhinderte zugleich ein sprunghaftes Ansteigen der Jackpots. Lediglich um 1-2 Mio. Euro erhöhte sich die Höchstgewinnsumme wöchentlich. Die Marke von 30 Millionen Euro Gewinnaussicht wurde niemals überschritten. Der Wegfall der Laufzeitbegrenzung und neue potentielle Mitspieler aus den beitretenden Ländern sollen nun nie zuvor da gewesene Jackpots möglich machen. Der Rekord beim „Lotto 6 aus 49“ steht bei 45 Millionen Euro Höchstgewinnsumme. “Eurojackpot” wird in Folge des Wegfalls der Laufzeitbegrenzung -früher oder später – diese Marke nehmen.

“Eurojackpot” – das bisher ungeliebte Kind könnte so nicht ganz ungewollt an Popularität gewinnen. Je größer der Jackpot, desto mehr Abnehmer finden sich. Das ist Erfahrungswissen. „Endlich!“ wird das Credo in der staatlichen Veranstaltersphäre sein, denn bei einer Totalisatorlotterie gilt: Je mehr Spieleinsatz, desto größer der Gewinn für den Veranstalter. Doch aus juristischer Sicht droht die Änderung zur Milchmädchenrechnung zu mutieren.

Noch im Genehmigungsverfahren für “Eurojackpot” hatte man die vorgesehene laufzeitbedingte Zwangsausschüttung als Gegenmechanismus für das aus ständig steigenden Jackpots resultierende Suchtpotenzial ausgewiesen (siehe beispielhaft: Hessischer Staatsanzeiger 47/2010 – S.2548). Die gesetzgeberischen Erwägungen zur Abgrenzung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential von solchen Lotterien, die mit erhöhtem Gefährdungspotential verbunden seien und daher zur Gefahrenabwehr dem staatlichen Veranstaltermonopol unterliegen haben, sahen gerade in Jackpotlotterien aber eine maßgebliche Gefahr. „Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bergen hohe Gewinne und Jackpots ein erhöhtes Gefährdungspotential“, stellte man fest. Als Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential könne daher nur eine Lotterie angesehen werden, deren Höchstgewinn beschränkt sei und Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes nicht zu dem Zweck angesammelt werden würde, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot). „Die Erfahrungen im Glücksspielbereich hätten gezeigt, dass sich mit zunehmenden Höchstgewinnen der Spielanreiz deutlich erhöhe“. Das so zum Glücksspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential deklarierte Lotto 6 aus 49 konnte damit konkurrenzlos im staatlichen Lottomonopol verbleiben und “Eurojackpot” schließlich eingereiht werden. Doch erneut stellt sich die Frage: Ist das mit einer auf Bekämpfung der Spielsucht deklarierten Politik vereinbar?

Die Gewinnhöchstgrenze für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential war ursprünglich mit 1 Millionen Euro ausgewiesen worden. Mit dem Glücksspieländerungstaatsvertrag unter Hinweis darauf, dass „die Preisentwicklung in den zurückliegenden Jahren und die Laufzeit dieses Staatsvertrages“ zu berücksichtigen sei, erfolgte eine Anhebung auf 2 Millionen Euro. „Der Jackpot, der immer voll ist“, wie “Eurojackpot” angepriesen wird, ist schon mit einem Mindestbetrag von 10 Millionen Euro im höchsten Gewinnrang ausgestattet. Die Änderung der “Eurojackpot” Teilnahmebedingungen macht ab 1. Februar 2013 Jackpot-Ralleys möglich, die weit über 13 Wochen andauern und sich betragsmäßig in bisher unerreichten Höhen erheben könnten. Eurojackpot hat mit der Änderung der Teilnahmebedingungen das Zeug für neue Rekorde.
Viele Spieler werden solche Phasen begleiten und den steigenden Jackpot als Anlass zum fortgesetzten Mitspiel nehmen. Die vom Gesetzgeber beschworenen Gefahren könnten so real werden, durch staatliches Handeln gefördert – und nicht verhindert.
Kontakt:
Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn

Reform mit Preiserhöhung - Lottospielen soll ab Mai teurer werden
Die Gesellschaften wollen bei der Ziehung 6 aus 49 erheblich an der Preisschraube drehen – erstmals seit mehr als zehn Jahren und nach zuletzt sinkendem Umsatz. Die Zusatzzahl soll abgeschafft werden.
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Mittwoch, 30. Januar 2013

GEZ-Gebühr verfassungswidrig ?

Gutachten: Die Zwangsabgabe ist verfassungswidrig
Jetzt belegt ein Gutachten, was viele bereits ahnten: Der neue Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig.
 Außerdem – so zitiert die Zeitung weiter – werde der Rundfunkbeitrag mehrfach und in ungleicher Weise erhoben, kritisiere Degenhart. Der Beitrag verstoße gegen Artikel 2 und 3 Grundgesetz, er greife in die Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.
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Der Beitrag sei eine Abgabe auf "Raumeinheiten" und damit eine Steuer. Zudem sei er unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot. Wie die "FAZ" zitiert, schreibt der Leipziger Verfassungsrechtler Christoph Degenhart in dem Gutachten, der Beitrag sei keine individuell zuzuordnende "Vorzugslast", sondern eine "Gemeinlast". Somit sei der Beitrag eine Steuer – eine Abgabe, die auf "Raumeinheiten" abstelle und einer grundstücksbezogenen Steuer gleichkomme.
Für eine solche Abgabe fehle es den Bundesländern, die den Rundfunkbeitrag beschlossen haben, an der Gesetzgebungskompetenz.
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„Bürokratischer Irrsinn“ - Köln stoppt Zahlung von Zwangsabgabe
Die viertgrößte Stadt Deutschlands mit rund einer Million Einwohnern stellt die Überweisungen vorläufig ein, weil sie zunächst mit enormem Aufwand ermitteln müsse, für was und wen genau sie nach der neuen Regelung wie viel zu zahlen habe.
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Aufstand der Kommunen - ARD und ZDF droht breiter GEZ-Boykott
exklusiv Die Kommunen laufen Sturm gegen die neue GEZ-Gebühr. Die Stadt Köln zog jetzt die Notbremse und verweigert bis auf weiteres die Zahlung. Das könnte der Anfang eines breiten Aufstands gegen ARD und ZDF sein.
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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht mehr zeitgemäß
Die Betriebsstättenabgabe führt in vielen Unternehmen zu erheblichen Mehrbelastungen. Der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) fordert daher eine grundlegende Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
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Überprüfung gefordert
WDR-Rundfunkratsmitglied schießt gegen neue GEZ-Gebühr
exklusiv Der Protest gegen die neue GEZ-Gebühr erhält nach dem Zahlungsstopp der Stadt Köln neue Nahrung. Da andere Kommunen dem Beispiel folgen könnten, schlägt nun ein Mitglied im Rundfunkrat des mächtigsten ARD-Senders Alarm.
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GEZ 2013 - Neuer Rundfunkbeitrag - Jetzt klagt Rossmann
Die Drogeriekette Rossmann klagt gegen den neuen Rundfunkbeitrag. Sie hat errechnet, dass ihre Gebührenlast auf 500 Prozent der jetzigen steigt: Von 40.000 auf rund 200.000 Euro pro Jahr für ARD und ZDF. Es könnte sogar noch viel mehr sein.
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Überhaupt sei das Zustandekommen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags grundgesetzwidrig. Der Beitrag "eine von jedweder Gruppennützigkeit entkoppelte Steuer" sei, die Bundesländer hätten jedoch kein "Steuererfindungsrecht", es fehlt den Ländern demnach die Kompetenz, um die Abgabe zu beschließen. Der Justiziar des Unternehmens kündigte in der "FAZ" an, man werde nötigenfalls auch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. 
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Rossmann sieht Gleichheitsgebot verletzt
Handel "mehrfach überproportional" belastet  
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Die Rossmann GmbH betreibt - laut eigener Pressemitteilung vom 7.1.2013 - in Deutschland 1.754 Märkte und beschäftigt ca. 26.000 Mitarbeiter. Der neue Rundfunkbeitrag verletze laut Rossmann das Gleichheitsgebot, weil nunmehr Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssen, als Betriebe mit nur einem Standort, obwohl die Mitarbeiterzahl gleich sei.
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Wegen der Höhe der Mehrbelastungen auf jetzt ca. 200.000 Euro liege auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.
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Dass die Rossmann GmbH derart hohe Rundfunkabgaben entrichten müsse, ohne aus dem staatlichen Angebot nennenswerten Nutzen zu ziehen, "sprenge jede vernünftige Dimension", zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung, der die Klageschrift vorliegt. 
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Nach Informationen der FAZ sieht sich die Rossmann GmbH durch den neuen Rundfunkbeitrag auch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit tangiert.  
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Die Popularklage der Rossmann GmbH richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Landtags über das neue Rundfunkgesetz.  
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Kritik an Beitrag für Dienstwagen
Ein Dorn im Auge ist Rossmann auch, dass für Fahrzeuge, die beruflich genutzt werden, ein Beitrag fällig wird, für privat genutzte nicht. Der Rundfunkbeitrag für Dienstwagen sei "systemwidrig", weil dadurch wieder das Vorhandensein eines Rundfunkgeräts zum Kriterium für die Zahlpflicht werde, womit ja eigentlich Schluss sein sollte, argumentiert das Unternehmen laut "FAZ".  
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Allein der Satz des früheren GEZ-Geschäftsführers Hans Buchholz vor dem Medienausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags im Sommer 2011 musste aufhorchen lassen: Die Ministerpräsidenten hätten vorgeben, das Beitragsaufkommen um ein Prozent zu steigern und 400.000 Betriebe und 200.000 Kraftfahrzeuge zusätzlich „in den Bestand zu heben“.  
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Was die ARD-Vorsitzende Monika Piel nicht sagt, ist, dass die neue Gebühr, der Rundfunkbeitrag, in den Staatskanzleien der Bundesländern in engere Absprache mit den öffentlich-rechtlichen Sendern entwickelt wurde.  
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Extreme Fälle
Es geschehen noch Zeichen und Wunder: ARD und ZDF verzichten darauf, bei Bewohnern von Pflegeheimen Gebühren einzutreiben.   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Mit dem Stichtag 3. März 2013 sollen 69 Millionen Datensätze in einer Art „Rasterfahndung“ mit den Einwohnermeldeämtern in ganz Deutschland abgeglichen werden  
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update:

Erst will die Stadt Köln gar nicht zahlen. Nach einem Gespräch mit dem WDR lenkt sie nun ein und begleicht zumindest so viel, wie sie vorher schon zahlen musste. Im LTO-Interview erklärt der Staats- und Medienrechtler Hubertus Gersdorf, wie er sich eine verfassungskonforme Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorstellt: ein Beitrag pro natürliche und juristische Person.
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Bringschuld der Transparenz
Eine Abgabe, die jeder zahlen muss, ähnelt aber einer Steuer. Dabei ist es völlig egal, ob der neue Rundfunkbeitrag auch formaljuristisch alle Merkmale einer Steuer erfüllt. Der Passauer Jurist Ermano Geuer ist der Meinung, dass sie das tut, und klagt deshalb vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Vollkommen verschlossen zeigen sich ARD und ZDF jedoch, wenn es um die Kosten für das Programm geht. Sie wollen nicht verraten, was Sportereignisse wie die Olympischen Spiele, Fußball-Welt- und Europameisterschaften oder die Fußball-Bundesliga kosten.
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Gutachten: GEZ-Reform verfassungswidrig
Der neue Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Leipziger Staatsrechtlers Prof. Dr. Christoph Degenhart im Auftrag des Handelsverband Deutschland (HDE). Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) sieht seine vertretene Rechtsposition durch das Gutachten bestätigt.
Danach ist der neue GEZ-Beitrag nicht verfassungskonform, weil er eine Steuer darstellt, für die die Länder nicht zuständig waren. Verfassungswidrig sei der Beitrag auch, weil er alle Betriebsstätten unabhängig davon belaste, ob Rundfunk empfangen wird oder empfangen werden kann. Außerdem stelle die überproportionale Belastung von Filialbetrieben einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.

Das Gutachten kann hier heruntergeladen werden.

Quelle: Pressemitteilung des HDE












Mollath: Strafrechtler wirft Justiz gravierende Fehler vor


Fall Mollath - was sind die Fehler der bayerischen Justiz?   Quelle

Anwalt zeigt Richter und Klinikleiter wegen Freiheitsberaubung an
Gustl Mollaths Anwalt hält die Zwangseinweisung seines Mandanten in die Psychiatrie für verfassungswidrig. Von "verbotenen Vernehmungsmethoden" und "Aussageerzwingungshaft" spricht Gerhard Strate. Dadurch sollte Mollath mürbe gemacht werden. Einen Amtsrichter und einen Klinikarzt hat Strate jetzt angezeigt.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte Mollath noch vor einem Urteil kurzerhand dorthin eingewiesen; "zur Beobachtung", wie es offiziell hieß.
Ein Vorgehen, mit dem Gericht und Klinik womöglich gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verstoßen haben. Und das obendrein die grundsätzliche Frage aufwirft, wie schnell man eigentlich gegen seinen Willen und noch vor einem abschließenden Urteil in der geschlossenen Psychiatrie landen kann.
Der Vorgang nährt auch die Zweifel daran, ob im Fall Mollath alles mit rechten Dingen und vor allem rechtsstaatlich korrekt zugegangen ist.  Quelle

Falsche Daten, einseitige Beweise und fehlende Objektivität:
Der Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller nimmt das Verfahren in der Causa Mollath vor dem Nürnberger Landgericht förmlich auseinander. Der Justizministerin empfiehlt er, den Fall noch mal überprüfen zu lassen - von einer unabhängigen Seite.
Strafrechtler wirft Justiz gravierende Fehler vor
Von Anfang an Verfahrensfehler  Quelle

Prof. Dr. Henning Ernst Müller   
Quelle
Fall Mollath – wie geht es weiter?  Quelle 

Strates Argumentation könne man nicht leicht aus der Welt schaffen, sagte Rzepka der SZ.
Denn darin sei die Maßgabe der Verfassungsrichter "differenziert und fundiert eingearbeitet".
Nun sind solche höchstrichterlichen Beschlüsse fortan bindend. Amtsrichter E. und Gutachter Leipziger hätten die vielfach publizierte Entscheidung kennen und sich daran halten müssen, argumentiert Strate. Die Strafrechtsprofessorin Rzepka spricht von einer "hohen Vergleichbarkeit" der beiden Fälle.   Quelle 

Chronologie zum Fall Gustl Mollath – Schwierige Suche nach der Wahrheit
Seit fast sieben Jahren sitzt Gustl Mollath in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen in Bayern. Der mittlerweile 56-Jährige habe gefährliche Wahnvorstellungen, attestierten Gutachter und urteilten Gerichte immer wieder. Doch viele seiner Vorwürfe stimmen. Eine Chronologie des Falls.   Quelle

Im Dickicht der Zuständigkeiten
Die Fäden laufen in dem Fall längst im Justizministerium in München zusammen. Von dort kam nicht nur die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Von dort werden längst auch alle weiteren Schritte gesteuert, wie ein hochrangiger Staatsanwalt aus Franken bestätigt.
Anträge auf Wiederaufnahmeverfahren sind ohnehin selten. Dass aber eine Anklagebehörde selbst einen solchen ausarbeitet und dass sie dies auf dringende Bitte des Justizministeriums tut, dürfte "in der modernen Rechtsgeschichte des Freistaats ein in dieser Art einmaliger Vorgang sein", sagt der Regensburger Rechtswissenschaftler im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung.   Quelle

Schöffe kritisiert Mollath-Verfahren
Die Justiz tat seine Erzählungen über Schwarzgeldgeschäfte als Hirngespinste ab, doch ein ehrenamtlicher Richter hält das Urteil zu Mollaths Unterbringung in der Psychiatrie für höchst angreifbar. Im Landtag verstärkt derweil die Opposition den Druck auf Justizministerin Merk.  Schöffe: Einen so scharfen richterlichen Ton wie in dem Prozess gegen Mollath habe er allerdings nie vorher oder hinterher erlebt. Der Vorsitzende Richter habe den Angeklagten mehrfach zurecht gewiesen, er solle zu dem "Schwarzgeldkomplex" schweigen.   Quelle

Aber eine nähere Prüfung der bekannt gewordenen Fakten legt doch einige Fehler der Justiz nahe, die schnellstmöglich aufgeklärt werden sollten.

Der Fall Mollath vor einer Wiederaufnahme
Qualitätssiegel "höchstrichterlich geprüft"
von Prof. Dr. Henning Ernst Müller    Quelle
Henning Ernst Müller über die unrühmliche Rolle der Justiz und Wege, die zu einer Freilassung führen könnten.  Quelle

http://wikimannia.org/WikiMANNia Hauptseite   Quelle 

Justizministerin unter Verdacht
Die bayerische Justizministerin Beate Merk kommt in Erklärungsnot. Der Fall des Psychiatrie-Insassen Gustl Mollath wirft immer mehr Fragen auf. Hat die Ministerin bewusst weggeschaut?
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Justizministerin lässt Fall Mollath neu aufrollen
Bayerns Justizministerin Beate Merk hat sich dem großen Druck gebeugt: Sie lässt den Fall des seit Jahren zwangsweise in der Psychiatrie untergebrachen Nürnbergers Gustl Mollath komplett neu aufrollen.
Der Ministeriumssprecher betonte, dass allein der Bericht der “Nürnberger Nachrichten“ Anlass für Merk gewesen sei, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu veranlassen.
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Reaktionen auf Fall Mollath — "Herrn Mollath und Frau Merk umgehend entlassen"   Quelle


Mollath Blog   Quelle

Beitrag von REPORT MAINZ (ARD) 
mediathek.daserste.de   

HRR-Strafrecht.de ist ein Service der Hamburger Anwaltskanzlei Strate und Ventzke. Das Projekt bietet einen kostenlosen Zugang zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Strafrecht und Strafverfahrensrecht.




Dienstag, 29. Januar 2013

FG Hamburg: Brennelemente-Steuer verfassungswidrig

update:
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Pressemitteilung Nr. 42/2017 vom 7. Juni 2017
Mit Beschluss - 2 BvL 6/13 - vom 13. April 2017 bestätigte  das BVerfG die Auffassungen der Finanzgerichte (FG) Hamburg und München:
Es handele sich nicht um eine auf Konsumenten umzulegende Verbrauchsteuer, sondern sie verfolge das Ziel, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen. Atomsteuer: Keine Verbrauchssteuer, sondern "Gewinnabschöpfung"

Begründung: Der Bund habe gar kein Recht gehabt, die Steuer zu beschließen.

Bei der Steuer handele es sich nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchssteuer, hieß es zur Begründung am Dienstag.
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Finanzgericht Hamburg
Pressemitteilung vom 29.01.2013

Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

Mit dem Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 (Az. 4 K 270/11) trifft der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bundesweit die erste Entscheidung in einem Klageverfahren gegen die im Jahr 2011 als Verbrauchsteuer eingeführte Kernbrennstoffsteuer. Der 4. Senat ist von der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes überzeugt und wendet sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Als die Klägerin im Juli 2011 in dem vor ihr betriebenen Kraftwerk die Kernbrennstäbe wechselte, berechnete sie pflichtgemäß die Steuer und gab beim für sie zuständigen Hauptzollamt eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab, legte aber sogleich Rechtmittel ein.
Das Kernbrennstoffsteuergesetz war von Beginn an rechtlich umstritten. Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes gewährte das Finanzgericht Hamburg der Klägerin bereits mit Beschluss vom 16.9.2011 (Az. 4 V 133/11) vorläufigen Rechtsschutz, der allerdings vom Bundesfinanzhof aus formellen Gründen wieder aufgehoben wurde. In weiteren Eilverfahren hat bisher neben dem 4. Senat auch das Finanzgericht München ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer geäußert, wohingegen das Finanzgericht Baden-Württemberg das Gesetz für verfassungsgemäß gehalten hat.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens am 29. Januar 2013 hat der Präsident des Finanzgerichts Hamburg und Vorsitzende des 4. Senats Schoenfeld den Beschluss des Senats verkündet, mit dem der Senat das Kernbrennstoffsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt. Das Gesetz sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig, denn bei der Kernbrennstoffsteuer handele es sich nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer.

Im Einzelnen:
Nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht immer dann, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der auf die Reaktorkatastrophe von Fukushima folgenden Energiewende allerdings nur noch 9 Anlagen in Betrieb.
Allein beim Finanzgericht Hamburg sind eine Reihe von Klagen für verschiedene Kernkraftwerke anhängig, deren Gesamtstreitwert sich auf rund 1,5 Mrd. Euro beläuft.
Zuständig für diese Klagen ist beim Finanzgericht Hamburg der 4. Senat, der als Gemeinsamer Senat für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein eine länderübergreifende Zuständigkeit für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Marktordnungsrecht hat.

Aus der mündlichen Begründung:
Der vorlegende Senat ist davon überzeugt, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz formell verfassungswidrig ist, weil die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregeln sei und dem Bund auch im Übrigen keine (alleinige) Gesetzgebungskompetenz zur Verfügung stehe.
Der Bund habe die sich aus Art. 105, 106 Grundgesetz ergebende Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern nicht in Anspruch nehmen können, weil die Kernbrennstoffsteuer weder eine herkömmliche Verbrauchsteuer sei noch die Typusmerkmale einer Verbrauchsteuer erfülle. Prägendes Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern sei insbesondere ihr Ziel, den privaten Verbraucher zu belasten. Auch wenn Verbrauchsteuern typischerweise nicht unmittelbar beim Konsumenten erhoben würden, sondern indirekt beim Handel oder bei der Industrie, müssten sie doch darauf angelegt sein, auf den Konsumenten abgewälzt zu werden.
Dies sei bei der Kernbrennstoffsteuer nicht der Fall. Schon in der Begründung des Kernbrennstoffsteuergesetzes sei festgehalten worden, dass eine Überwälzung der Steuer allenfalls in geringem Umfang möglich sein werde. Eine Betrachtung des Strommarktes bestätige erwartungsgemäß, dass die Kernbrennstoffsteuer auf die Strompreisbildung ohne Einfluss geblieben sei. Dies führt den 4. Senat zu der Feststellung, dass die Kernbrennstoffsteuer nicht auf Abwälzung angelegt sei, sondern, wie auch entsprechende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren belegten, das Ziel verfolge, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen. Die Besteuerung von Gewinnen erfolge nach dem Steuersystem des Grundgesetzes allerdings nicht durch Verbrauchsteuern, sondern typischerweise durch eine der Ertragsteuern, die jedoch nicht in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes lägen.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Kernbrennsteuer im Übrigen – die Klägerin rügt insbesondere noch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Verletzung der Eigentumsgarantie – hat sich der 4. Senat nicht geäußert; sie wird vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Normenkontrollverfahrens von Amts wegen zu prüfen sein. Eine Überprüfung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz gegen höherrangiges Europarecht verstößt – etwa gegen Beihilfevorschriften oder den Euratom-Vertrag – hat der 4. Senat zunächst zurückgestellt.

Die schriftliche Begründung des Beschluss liegt noch nicht vor.
Für Rückfragen:
RiFG Matthias Tiemann
Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg
Tel.: 040 - 42843 7748 oder 7726
Fax: 040 - 42843 7777

mehr:

Finanzgericht Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz in 27 Fällen

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Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?
Vorlagebeschluss zur Kernbrennstoffsteuer

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 hatte der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits verkündet, die im Jahr 2011 eingeführte Kernbrennstoffsteuer durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Seit Mai liegt nun der schriftliche Beschluss im Volltext vor und kann über folgenden Link aufgerufen werden:
Beschluss vom 29.01.2013, 4 K 270/11, im Volltext als PDF


Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?
Finanzgericht Hamburg äußert erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernstoffsteuergesetzes
19. September 2011
Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?


In einer bundesweit ersten Gerichtsentscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Anfang des Jahres als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer – auch „Brennelementesteuer“ genannt – in Frage gestellt und in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss (Az. 4 V 133/11) einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben.

Zum Sachverhalt: Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Das Kernbrennstoffsteuergesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden. So verhielt sich auch die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrennstoffsteuer, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim Finanzgericht Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt. Das Gericht hat in seinem Beschluss ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes geäußert, weil dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrennstoffsteuer dürfte es sich nämlich um keine, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handeln. Auch sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz „neue“ Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, „erfinden“ dürfe.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.



Im Einzelnen:

Nach dem von Beginn an umstrittenen Kernbrennstoffsteuergesetz wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März dieses Jahres zwischenzeitlich allerdings 8 Anlagen abgeschaltet worden.

Der beschließende 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Gemeinsame Senat für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit einer länderübergreifenden Zuständigkeit für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Marktordnungsrecht.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer nach dem Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der 4. Senat hat zum einen Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspricht. Bei Verbrauchsteuern handelt es sich nämlich typischerweise um Warensteuern, die den baldigen Verzehr oder den kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten. Als Besteuerung des Verbrauchs knüpfen sie an das Verbringen des Gutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr an. Sie werden in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben, der das Gut am Markt anbietet, sind aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt. In seinem Beschluss führt der 4. Senat aus, dass Kernbrennstoffe kein Konsumgut seien, sondern ausschließlich zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet würden, ohne dabei in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu gelangen. Dass den Stromerzeugern eine Überwälzung der durch die Kernbrennstoffsteuer entstehenden zusätzlichen Kosten möglich sein werde, erwarte ausweislich der Gesetzesbegründung selbst der Gesetzgeber nicht.

Über den konkreten Fall hinaus reicht die Frage, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf. Der 4. Senat hat in seinem Beschluss erhebliche Vorbehalte gegen ein solches „Steuerfindungsrecht“ geäußert. Er sieht die Gefahr, dass damit die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.

Da der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg bereits ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes hat, bestand für ihn kein Anlas, sich bereits in diesem Verfahren zu den weiteren streitigen Fragen zu äußern, etwa ob die Kernbrennstoffsteuer auch gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf Eigentum oder gegen Europarecht verstößt.

Beschluss vom 16. September 2011 (4 V 133/11) im Volltext

Für Rückfragen:
VPräsFG Christoph Schoenfeld
Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg
Tel.: 040 - 42843 7749 oder 7726
Fax: 040 - 42843 7777

19. September 2011
Quelle

Das Finanzgericht (FG) Hamburg ist wie das FG München der Auffassung, dass der Bund gar keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer Brennelementesteuer hat.
Ihre Begründung:
Es handele sich nicht um eine auf Konsumenten umzulegende Verbrauchsteuer, sondern sie verfolge das Ziel, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzuschöpfen. 
Ursprünglich wollte der Bund 2,3 Milliarden Euro über die Steuer einnehmen. Von ehemals 17 Atommeilern sind im Zuge der Energiewende nur noch neun in Betrieb.
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München (Az. 14 V 2155/11)
Bereits Mitte September hatte das Finanzgericht (FG) Hamburg einem vorläufigen Rechtsschutzantrag stattgegeben, mit dem die Rückzahlung von fast 100 Millionen Euro Kernbrennstoffsteuer verlangt wurde (Az. 4 V 133/11).

Beide Gerichte bezweifeln, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer Brennelementesteuer hat, weil es sich wohl nicht um eine Verbrauchsteuer handele.
Zudem sei zweifelhaft, ob der Bund eine neue im Grundgesetz nicht vorgesehene Steuer erfinden darf.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Gerichte die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nach eigenen Angaben zugelassen.
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Großbritannien führt Glücksspiel-Steuer ein

UK-Die britische Regierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Einführung einer Verbrauchssteuer (POC) auf Glückspiel-Webseiten vorsieht, die von außerhalb des Landes betrieben werden. Der Entwurf soll Lücken im Glücksspiel-Gesetz von 2005 schließen, die den britischen Online-Glücksspiel-Markt ausgeweitet haben. Vertreter der Regierung gaben an, der Gesetzentwurf solle der lokalen Pferderennen-Industrie dabei helfen, mit Online-Anbietern zu konkurrieren. Trotzdem der Entwurf heftig umstritten sei, werde die Regierung mit der Umsetzung fortfahren.

Der britische Minister für Sport, Hugh Robertson, vertritt die Meinung, das Glücksspiel-Gesetz von 2005, das unter Tony Blair in Kraft trat, böte rechtliche Lücken, die Online-Anbieter ausnutzen würden. So erlaubten die Gesetzeslücken Anbietern ihre Dienste auf dem britischen Glücksspiel-Markt anzubieten, obwohl sie ihren Standort im Ausland hätten, um so die Steuern auf Gewinneinnahmen zu vermeiden. Robertson erklärt, die POC Steuer verlange, dass Anbieter aus dem Ausland eine Erlaubnis der britischen Glücksspiel-Kommission erhalten oder auf die britischen Inseln zurückkehren müssen.

Parlamentsmitglied Anne McIntosh von den Torys hatte zuvor einen privaten Gesetzentwurf vorgelegt, von dem sie nun glaubt, dass er die Grundlage des Entwurfs für die POC Steuer sei. Obwohl ihr Vorschlag abgelehnt wurde, sieht McIntosh, dass die Regierung den Bedarf, die Pferderennen-Industrie zu unterstützen, erkannt habe, da die Online-Konkurrenz die Stabilität des Geschäfts bedrohen würde.

„Es ist absolut klar, dass eine unbeabsichtigte Folge des Glücksspiel-Gesetzes von 2005 die Abwanderung von großen Wettunternehmen ins Ausland war. Sobald das erste auf’s Festland gezogen war, folgten die anderen nach, weil derjenige, der im Königreich verblieb, weniger wettbewerbsfähig wurde.“

Mehrere Anbieter von Online-Glücksspielen sind gegen den Gesetzentwurf und werden von Mitgliedern der Europäischen Glücksspiel-Kommission unterstützt. Vertreter der Kommission sind der Meinung, die POC Steuer sei eine unfaire finanzielle Strafe für diejenigen Anbieter, die dem Europäischen Online-Glücksspiel-Gesetz entsprächen. Die Europäische Union, zu der Großbritannien gehört, überprüft derzeit die Glücksspiel-Gesetze aller Mitgliedsstaaten, um ein Mandat für ganz Europa zu etablieren. Demnach verstoßen Staaten, die ihre eigenen Glücksspiel-Gesetze aufstellen, wie Großbritannien mit der POC Steuer oder Deutschland mit seinem Glücksspielstaatsvertrag, gegen dieses Mandat und nehmen in Kauf, dass die EU rechtliche Schritte einleiten wird. Die britische Regierung gibt vor, von den Einwänden der EU unbeeindruckt zu sein und wird mit der Durchsetzung der POC Steuer fortfahren.

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Montag, 28. Januar 2013

FG Hamburg: Gewerbesteuer verfassungswidrig ?

Das FG Hamburg hat das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen

BFH 16.10.2012, I B 128/12 zweifelt nicht an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.

Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29.2.2012 das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

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Samstag, 26. Januar 2013

A: Polizei stuft Google als Glücksspiel ein

Die Suchmaschine Google sei ein Glücksspiel: So könnte der Inhalt eines Bescheids der Landespolizeidirektion Salzburg interpretiert werden, den eine Lokalbesitzerin in der Stadt Salzburg erhalten hat. Ihr Computer, auf der die Suchmaschine installiert war, ist nämlich beschlagnahmt worden.

Beim neunten Gerät, einem PC Bildschirm, ist das allerdings fraglich.“ Denn auf diesem werden, laut Bescheid, folgende Spiele angeboten: die Suchmaschine Google, Internetseiten von Tageszeitungen, eine Uhrenbörse und eine Hotelreservierungsseite.
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EU verklagt Deutschland: Buchungstricks bei der Deutschen Bahn?

Die EU-Kommission knöpft sich die Bundesregierung vor: Die Deutsche Bahn soll Staatszuschüsse für das Gleisnetz falsch verbucht haben - die Finanzhilfen dürfen nicht in andere Bereiche fließen.
Die Deutsche Bahn verbucht staatliche Mittel aus Sicht der EU-Kommission in ihren Bilanzen nicht so klar wie vorgeschrieben.
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Eine finanzielle und organisatorische Entflechtung der Deutschen Bahn AG – als einer von vier verbliebenen integrierten Eisenbahnen in der Europäischen Union – ist keine Neuerfindung der EU-Kommission für das 4. Eisenbahnpaket, sondern geltendes EU-Recht gemäß der Richtlinie 19/440/EWG. Die Praxis der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verstößt dagegen, weshalb Dr. Anton Hofreiter im Jahr 2010 um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gebeten hat.
Die Bundesregierung ist daher gefordert, ihr peinliches Auftrags-Lobbying für die DB AG gegen das 4. Eisenbahnpaket in Brüssel abzublasen, und stattdessen ihre bahnpolitischen Hausaufgaben zu machen. Es muss endlich Schluss sein damit, dass die DB AG Milliardengewinne aus der öffentlich finanzierten Infrastruktur zweckentfremdet, um damit Wettbewerber aufzukaufen oder bahnfremde Aktivitäten zu finanzieren. Das Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich zudem auch auf den Schienenpersonennahverkehr. Die Gewinnübertragung der DB Regio an die Holding steht demnach genauso im Widerspruch zu geltendem EU-Recht.
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Die EU-Kommission ist besorgt, dass öffentliche Zuschüsse für das Gleisnetz und Nahverkehrsangebote von der Bahn möglicherweise zweckentfremdet eingesetzt werden. Deshalb muss die Bundesregierung nach Einschätzung der EU-Kommission auf getrennten Rechnungsführungen bei der Bahn bestehen.  
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Lobbying der Deutschen Bahn ist grotesk
Dabei scheut die DB auch keine fadenscheinigen Argumente: Sie behauptet immer, es gebe keine Quersubventionierung der Unternehmensteile, will aber unbedingt verhindern, dass so etwas auf EU-Ebene untersagt wird. Hier wird ein Monopol mit allen Mitteln verteidigt – zu Lasten von mehr Wettbewerb mit günstigeren und besseren Angeboten für Bahnkunden. Dem muss sich die Politik entgegen stellen.
Quelle: Pressemitteilung


EU-Kommission verklagt Deutschland: Deutsche Bahn AG darf Netzgewinne nicht zweckentfremden

Zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission wegen Verstößen gegen EU-Richtlinien durch unsaubere Gewinnabführung zwischen den Infrastrukturgesellschaften der DB und der Holding erklärt
Dr. Anton Hofreiter MdB:

Eine finanzielle und organisatorische Entflechtung der Deutschen Bahn AG – als einer von vier verbliebenen integrierten Eisenbahnen in der Europäischen Union - ist keine Neuerfindung der EU-Kommission für das 4. Eisenbahnpaket, sondern geltendes EU-Recht gemäß der Richtlinie 19/440/EWG. Die Praxis der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verstößt dagegen, weshalb Dr. Anton Hofreiter im Jahr 2010 um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gebeten hat.

Es ist erfreulich, dass die Kommission nun die Bitte aufgegriffen hat. In einem Brief vom 14.01.2013 der Kommission an Dr. Anton Hofreiter heißt es dazu, die Kommission habe am 21.11.2012 die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren beschlossen und ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Das Vertragsverletzungsverfahren kann abgewendet werden, wenn Verkehrsminister Ramsauer endlich die im Koalitionsvertrag formulierte Beendigung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge umsetzt.

Die Bundesregierung ist daher gefordert, ihr peinliches Auftrags-Lobbying für die DB AG gegen das 4. Eisenbahnpaket in Brüssel abzublasen, und stattdessen ihre bahnpolitischen Hausaufgaben zu machen.

Es muss endlich Schluss sein damit, dass die DB AG Milliardengewinne aus der öffentlich finanzierten Infrastruktur zweckentfremdet, um damit Wettbewerber aufzukaufen oder bahnfremde Aktivitäten zu finanzieren.


Hintergrund:
In einer Beschwerde vom 24. August 2010 hatte Dr. Anton Hofreiter die Kommission aufgefordert, gegen den permanenten Verstoß der Gewinnabführungspraxis zwischen den DB Infrastrukturgesellschaften und der Holding gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG vorzugehen.  Dieser sieht in der geänderten Fassung unmissverständlich vor, dass es getrennte Finanzflüsse bei Infrastrukturbetrieb und Verkehrstätigkeiten geben müsste, um Übertragungen öffentlicher Mittel für den Infrastrukturbetrieb auf die im Wettbewerb stehenden Verkehrsgesellschaften auszuschließen.

Das 15-seitige Schreiben der EU-Kommission an Bundesverkehrsminister Ramsauer vom 21.11.2012 weist die Argumentation der Bundesregierung, dass DB Netz mehr Beiträge von der Holding erhalten als an diese übertragen habe, als „nicht stichhaltig“ zurück und belegen dies unter anderem mit Zahlen aus einem Bericht der Rating-Agentur Moody’s für die DB AG, wonach die operative Marge des Bereichs Schiene im Jahr 2012 bei 13,1 Prozent lag, im Bereich Bahnhöfe sogar bei 20,8 Prozent, während der Schienengüterverkehr 2010 gerade einmal auf 0,3 Prozent und der Personenfernverkehr auf 2,6 Prozent kam.

Das Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich zudem auch auf den Schienenpersonennahverkehr. Die Gewinnübertragung der DB Regio an die Holding steht demnach genauso im Widerspruch zu geltendem EU-Recht.

Die Fraktionspressestelle auf Twitter: @GruenSprecher
Quelle: Pressemitteilung | 25.01.2013




Redeker erreicht für Digibet EuGH-Vorlage

Mit dem Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland muss sich nun der Europäische Gerichtshof beschäftigen. Der Bundesgerichtshof legt wettbewerbsrechtliche Grundsatzfragen vor. Auslöser ist die geänderte Haltung von Schleswig-Holstein. Das Land hatte im Alleingang Online-Glücksspiel zunächst erlaubt, sich aber heute dem Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Bundesländer angeschlossen. Dies könnte das Onlineverbot in ganz Deutschland fürs Erste aushebeln (Az. I ZR 171/10).
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Glücksspielrecht gemeinsam transparent und national einheitlich gestalten
In der Debatte des Landtags über das Glücksspielrecht sagte Innenminister Andreas Breitner am Donnerstag (24. Januar) in Kiel:

„Ziel der Landesregierung ist eine bundeseinheitliche Regelung des Glücksspiels und der Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag. Der Glücksspielstaatsvertrag orientiert sich an den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er hat zum Ziel, ein den Anforderungen des Unions- und Verfassungsrechts entsprechendes und einheitliches Glücksspielangebot in Deutschland zu schaffen. Das staatliche Lotterie- und Sportwettmonopol soll erhalten bleiben. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht eine zeitlich befristete Erprobung eines Konzessionsmodells vor, wonach private Anbieter eine begrenzte Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erhalten können. Neben den staatlichen und privaten Lotterien, den Sportwetten und Spielbanken bezieht er auch Pferdewetten und Spielhallen mit ein.

Vor diesem Hintergrund haben 15 Länder von einer vollständigen Neuregelung abgesehen und den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2008 in wichtigen Punkten weiter entwickelt:

So ist neben der Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes die Bekämpfung des Schwarzmarktes ein ganz wesentliches Anliegen. Zusätzlich soll Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei Sportwetten vorgebeugt werden. Der Vertrieb von Glücksspielen über das Internet wird eröffnet. Bei Sportwetten wollen die Länder im Rahmen einer Experimentierklausel erproben, ob durch ein kontrolliertes Angebot der überwiegende Schwarz- und Graumarkt wieder zurückgedrängt werden kann.

Aufgenommen wurden Regelungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. Die Vermittlung an in Deutschland nicht zugelassene Veranstalter im Ausland wird verhindert, auch für Wettvermittlung in das Ausland sind Steuern zu zahlen und die Buchmacher müssen am Sperrsystem zum Schutze gefährdeter Spieler teilnehmen. Neu sind auch bundeseinheitliche Vorgaben zur Regulierung von Spielhallen, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu verbessern. Die Zusammenarbeit der Länder wird fortentwickelt. So nehmen nun einzelne Länder bestimmte Aufgaben für alle anderen Länder wahr, Befugnisse und Kompetenzen werden dort gebündelt. Das schafft Rechtssicherheit, „weiße Flecken“ auf der Landkarte der Bundesrepublik werden so verhindert.

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird also eine bundeseinheitliche, kohärente und systematische Normgebung im Bereich des Glücksspielrechts geschaffen! Hier liegt der wichtigste Vorteil des Glücksspielstaatsvertrages. Denn eine in allen Ländern geltende einheitliche Regelung ist besser als die Schaffung eines dauerhaften rechtlichen Flickenteppichs mit „Insel-Lösungen“.

Kleinstaatliche Ansätze haben in der Geschichte nie große Spuren hinterlassen.

Soweit die Landesregierung Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz erteilt hat, ist dies kein Widerspruch zum geplanten Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag. Denn selbstverständlich sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Die Glücksspielanbieter hatten einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihrer Anträge, sobald die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Zum Teil wird vorgetragen, dass durch die erteilten Genehmigungen in Schleswig-Holstein die glücksspielrechtliche Kohärenz in der Bundesrepublik nicht mehr bestünde. Dies wird von hier anders beurteilt. Denn die in Schleswig-Holstein erteilten Genehmigungen gelten für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren, während die Experimentierphase des Glücksspielstaatsvertrages sieben Jahre währen soll.

Wie dieser Sachverhalt verfassungs- und europarechtlich abschließend zu bewerten ist, kann zurzeit nicht vorhergesagt werden. Offen ist zudem die Frage, ob nicht wegen der Länderkompetenzen beim Glücksspielrecht auch einzelne, von einer staatsvertraglichen Regelung abweichende Länderregelungen bestehen dürfen. Dies unterstellt, würde sich aus der unterschiedlichen Glücksspiellandschaft in Schleswig-Holstein keine Inkohärenz ergeben.

Lassen Sie uns jetzt die Voraussetzungen dafür schaffen, die Zukunft im deutschen Glücksspielrecht gemeinsam mit allen anderen Ländern auf Augenhöhe, transparent und national einheitlich zu gestalten.“ (Es gilt das gesprochene Wort).   Quelle




Freitag, 25. Januar 2013

Schleswig-Holstein tritt Glücksspielstaatsvertrag bei

Kiel. Schleswig-Holstein hat seinen Sonderweg beim Glücksspiel beendet und ist dem Glücksspielstaatsvertrag der 15 anderen Bundesländer beigetreten.
Das Anfang 2012 in Kraft getretene Gesetz hatte die CDU/FDP-Vorgängerregierung verabschiedet. Ziel war ein liberaler, aber regulierter Glücksspielmarkt. So wurden Online-Casinospiele wie Poker zugelassen und die Zahl der Lizenzen nicht limitiert.
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Staatsvertrag: Schleswig-Holstein beendet Alleingang beim Glücksspiel
Der Europäische Gerichtshof muss sich mit dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag befassen. Die Luxemburger Richter sollen entscheiden, ob der Vertrag mit europäischem Recht vereinbar ist.
Hintergrund sind unterschiedliche Regelungen in Schleswig-Holstein und in den übrigen 15 Ländern.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sind Glücksspielverbote nur dann zulässig, wenn sie begründete Allgemeininteressen wie die Bekämpfung der Spielsucht verfolgen und diese Ziele nicht durch Ausnahmen ausgehebelt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könnte dies wegen der großzügigen Lizenzvergabe in Schleswig-Holstein der Fall sein und Verbote und Beschränkungen in allen anderen Bundesländern damit unzulässig werden.
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In Schleswig-Holstein ist jetzt durch den Beschluss der Koalition eine vertrackte Lage entstanden.

Einerseits gilt ab Anfang Februar der Staatsvertrag, der Casinospiele wie Online-Poker verbietet und die Zahl der Sportwettenanbieter auf 20 begrenzt (Beschränkungen, die die EU bereits als nicht nachvollziehbar kritisiert hat). Andererseits sind nach dem bisherigen Glücksspielgesetz bereits 26 Lizenzen für Sportwettenanbieter und 23 für Anbieter von Online-Casinospielen erteilt worden. Die gelten für sechs Jahre.
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Schleswig-Holstein tritt Glücksspielstaatsvertrag bei
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Glücksspielrecht in Deutschland muss erneut auf den Prüfstand
Unterdessen beschloss der Landtag in Kiel den Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Bundesländer.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Verbote im Glücksspielrecht insgesamt widerspruchsfrei sein und den Interessen der Allgemeinheit dienen - etwa der Bekämpfung von Spielsucht. Sonst sind sie als Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit unzulässig. Deshalb - so der BGH in seiner Entscheidung vom Donnerstag - könnte die Liberalisierung des Glücksspielrechts in Schleswig-Holstein „die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der (...) legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen“.

Die frühere CDU/FDP-Regierung in Kiel hatte den Sonderweg eingeschlagen und ein eigenes Glücksspielgesetz geschaffen, das Anfang 2012 in Kraft trat. Ziel war ein liberaler, aber regulierter Glücksspielmarkt. So wurden Online-Casinospiele wie Poker zugelassen und die Zahl der Lizenzen nicht limitiert. Die EU-Kommission hatte dieser liberalen Regelung - im Gegensatz zum Glücksspielstaatsvertrag - europarechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.

Mit der am Donnerstag beschlossenen Rückkehr Schleswig-Holstein zum einheitlichen Glücksspielstaatsvertrag ist das rechtliche Problem möglicherweise nicht gelöst: Denn in der Zwischenzeit hat die Landesregierung bereits weit mehr als 40 Lizenzen an Anbieter von Sportwetten und Online-Casinospielen vergeben, darunter auch für Online-Poker. Diese Lizenzen gelten noch mehrere Jahre fort, und das könnte die vom EuGH geforderte Kohärenz der Glücksspielregelungen zunichte machen.

Zwar schreibt der BGH, das es nach seiner Ansicht nicht zur Unanwendbarkeit der bundesweiten Regelung führen sollte, wenn eine - ansonsten zulässige - Glücksspielregelung in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt wird. Das letzte Wort in dieser Frage haben aber nicht die Karlsruher Richter, sondern jene in Luxemburg
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Gemeinsamer Weg zum Glück
Ab sofort gelten bundesweit einheitliche Regeln für Wett- und Einsatzspiele. Doch diese Rechtssicherheit wird nur von kurzer Dauer sein. Eine haltbare Reform des staatlichen Glücksspielmonopols steht noch aus.
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Schleswig-Holstein beendet seinen Alleingang
Das Aufhebungsgesetz wurde zwar beschlossen, kann aber nach Angaben des Innenministeriums frühestens am 8. Februar in Kraft treten, so dass rein rechtlich noch weitere Lizenzvergaben möglich sind. Es lägen auch noch weitere Anträge vor.
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Schleswig-Holstein beendet Glücksspiel-Sonderweg
Nach nur einem Jahr ist wieder Schluss mit dem schleswig-holsteinischen Sonderweg: Die Koalition aus SPD, Grünen und SSW hat zwei entsprechende Gesetze der schwarz-gelben Vorgänger-Regierung beschlossen. Der Staatsvertrag setzt dem Glücksspielwesen deutlich engere Grenzen als das schleswig-holsteinische Gesetz. Online-Poker ist nicht erlaubt, die Zahl der Sportwettenanbieter auf maximal 20 begrenzt.
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Schleswig-Holstein tritt Staatsvertrag der 15 anderen Bundesländer bei.
Der Landtag in Kiel beschloss nach einer harten, auch von Beleidigungen geprägten Debatte dafür zwei Gesetze mit der Einstimmenmehrheit der Regierungskoalition von SPD, Grünen und SSW gegen CDU, FDP und Piratenpartei.
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Poker ums Glücksspiel wird zum Gezänk
SPD, Grüne und SSW haben das liberale Landes-Glücksspielgesetz gekippt. Gestern Mittag war die Rückkehr in den Staatsvertrag der anderen Bundesländer besiegelt — und das Tischtuch zwischen Regierungsfraktionen und Landtagsopposition nach anderthalb denkwürdigen Debattentagen wohl für lange Zeit zerschnitten.
Stegners Hoffnung, dass andere politische Mehrheiten auf EU-Ebene womöglich auch andere EU-Gerichtsurteile zur Folge haben könnten, offenbare ein Rechtsverständnis, das eher nach Russland oder China passen würde als nach Europa.
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Ist Online-Glücksspiel grundsätzlich illegal?
Grundsätzlich erhebt der deutsche Staat den Anspruch auf das Glücksspielmonopol.
Derzeit pokern und wetten Millionen auf illegalen Seiten - ohne die möglichen Konsequenzen zu kennen.
Ob Poker, Sportwetten oder Lotterien - Online-Glücksspiel hat in den vergangenen Jahren einen ungeheuren Boom erlebt. Welche Angebote wie legal sind, ist aber nicht nur für den Laien schwer zu durchschauen. Selbst dem Bundesgerichtshof ist die Lage derzeit zu unklar.  
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Wolfgang Kubicki zu Top 2 (Glücksspiel): Weder rechtlich noch logisch nachvollziehbar!

In seiner Rede zum Top 2 (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:

“Die hier geführte Debatte ist einer Demokratie wahrlich nicht würdig und nicht länger zu ertragen: Die Regierungsfraktionen beleidigen andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Abgeordnete anderer Parteien, weil sie eine andere Meinung vertreten, und die deutsche sowie die europäische Rechtsprechung.”

Kubicki stellte in der Debatte klar, dass andere politische Mehrheiten ­ entgegen den Aussagen Dr. Ralf Stegners – nicht automatisch zur Folge hätten, dass damit auch rechtliche Grundsätze aufgehoben würden. Dies sei möglicherweise in Diktaturen der Fall, nicht aber in Deutschland oder der Europäischen Union.

“Der Bundesgerichtshof hat heute vier Fragen zum deutschen Glücksspielrechtan den Europäischen Gerichtshof zur Klärung gesandt. Darin geht es im Wesentlichen um Fragen zur Inkohärenz. Die Vereinbarkeit der geltenden Rechtslage in Deutschland mit europäischem Recht soll geprüft werden. Wie künftig im gleichen Rechtsraum Online-Glücksspiele verboten und zugleich erlaubt sein sollen, lässt sich weder rechtlich noch logisch erklären.”
Quelle: FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein

Hans-Jörn Arp zum Glücksspiel: Der blinde Stegnergehorsam der Abgeordneten der Regierungsfraktionen fügt dem Land schweren Schaden zu!

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat den heute (24. Januar 2013) von SPD, Grünen und SSW beschlossenen Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag sowohl in der Form, als auch in der Sache, scharf kritisiert:

„Herr Stegner fährt als vor Wut blinder Bulldozerfahrer durchs Land. Er schiebt Recht, Gesetze, Gerichtsurteile und Fakten zur Seite. Er beschimpft europäische Institutionen und Regierungen europäischer Nachbarstaaten. Statt ihm in seiner Raserei Einhalt zu gebieten, folgen ihm die Abgeordneten der Regierungsfraktionen in blindem Gehorsam zum Schaden Schleswig-Holsteins. Und der Ministerpräsident sieht schweigend zu“, erklärte Arp in Kiel.

Der heutige Beschluss der Koalition sei der traurige Höhepunkt des Feldzuges des SPD-Landesvorsitzenden gegen eine Regulierung des Glücksspielmarktes.

„Unter dem Staatsvertrag, dem Sie heute beitreten, hat sich die Zahl der Glücksspielsüchtigen in sechs Jahren verdreifacht. Das ist Ihnen bekannt. Trotzdem begründen Sie Ihren Beschluss mit der Suchtbekämpfung. Das macht fassungslos“, so Arp.

Gleiches gelte für das von Stegner immer wieder ins Feld geführte Argument, das von CDU und FDP beschlossene Glücksspielgesetz fördere die Geldwäsche.

„Ihr eigener Innenminister hat dargestellt, wie durch die kontrollierte Lizenzierung die Geldwäsche im Internet wirksam bekämpft werden kann. Unter dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Sie heute beitreten, ist das nicht möglich. Das ist Ihnen bekannt. Trotzdem begründen Sie Ihren Beschluss mit der Bekämpfung der Geldwäsche. Auch das macht fassungslos“, so Arp.
Der geplante Beitritt Schleswig-Holsteins sei von der Europäischen Kommission mehr als scharf kritisiert worden. Ein Vertragsverletzungsverfahren mit den daraus folgenden Schadenersatzforderungen gegen das Land sei absehbar. So sehe der Glücksspielstaatsvertrag eine Höchstgrenze von 20 Lizenzen für Online-Sportwettenanbieter vor. Schleswig-Holsteins Innenministerium habe bereits 23 vergeben. Allein in Hessen lägen 100 Anträge auf eine Lizenz vor.

„Das zeigt doch, wie willkürlich diese Grenze gezogen ist. Sie werden sich vor den Gerichten in Deutschland und Europa lächerlich machen“, so Arp.

Der CDU-Abgeordnete wies darauf hin, dass sich im jahrelangen parlamentarischen Verfahren bislang alle vom SPD-Chef angeführten Behauptungen und Argumente als falsch erwiesen hätten. Das von der CDU-geführten Vorgängerregierung beschlossene Gesetz habe sich entgegen der ständigen Hetzereien Stegners als geeignet gewiesen, das Glücksspiel – insbesondere im Internet – unter staatliche Kontrolle und in geordnete Bahnen zu bringen. Es sei europarechtskonform und wirkungsvoll. Zudem sorge es dafür, dass das Glücksspiel angemessen besteuert werde und die Glücksspielanbieter sich darüber hinaus als Sponsoren im Land engagierten. Mittlerweile werde aufgrund seiner Vorbildfunktion von anderen europäischen Ländern eine Übernahme geprüft.

Arp wies darauf hin, dass der heutige Beschluss der Koalitionsfraktionen neben den zu erwartenden Schadenersatzforderungen gegen das Land weitere negative Folgen haben werde:

„Sie treiben die Anbieter und auch die Spieler zurück in den unkontrollierten Markt. Sie treiben Unternehmen aus dem Land, die hier Arbeitsplätze schaffen, Steuern zahlen und sich als Sponsoren engagieren wollen. Sie öffnen Geldwäsche wieder Tür und Tor. Steuern und Abgaben aus diesem Bereich werden wieder versiegen. Sie fügen unserem Land und seinen Menschen heute schweren Schaden zu“, so Arp abschließend.
Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Rasmus Andresen, finanzpolitischer Sprecher grünen Landtagsfraktion:
Er sehe zwar, dass der gesamtdeutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht eventuell EU-konform sei, stellt aber fest, dass es besser sei, gemeinsam mit den anderen Bundesländern die Missstände dieses Vertrags zu beheben, als einen Sonderweg zu gehen:
Beim Glücksspiel haben wir Grüne es uns nie leicht gemacht, nie nach einfachen Antworten gesucht. So ist es auch jetzt. Letztendlich müssen wir abwägen: Wollen wir einem nicht perfekten Staatsvertrag beitreten oder weiterhin bei unserem zwar EU-rechtskonformen, aber letztlich separatistischen Sonderweg bleiben? Unsere Antwort und die Antwort der Koalition ist: Schleswig-Holstein verlässt den Sonderweg, wir stellen uns wieder an die Seite der anderen Bundesländer. Wir tun das in dem Bewusstsein, dass der Staatsvertrag nicht vollkommen ­ aber genauso wenig unveränderlich ist.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    

In Deutschland sollen wieder einheitliche Zulassungsregeln gelten
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU, Hans-Jörn Arp, warf Stegner "Raserei" vor. Schleswig-Holstein werde sich vor deutschen und europäischen Gerichten "lächerlich" machen, erklärte er.
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DLTB begrüßt absehbares Ende des Sonderwegs von Schleswig-Holstein
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Der BGH legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit

im Bereich der Sportwetten vor – Sind diese Fragen entscheidungserheblich?


Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Der I Senat beim BGH fragt den EuGh mit Beschluss vom 24.1.2013, ob die unterschiedliche Regulierung von Sportwetten in Schleswig Holstein und den 15 anderen Bundesländern der Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs in die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) entgegensteht, die in der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage von Westlotto gegen einen privaten Wettanbieter mit Lizenz im EU-Ausland liegt (Fragen 1 und 2). Die Fragen 3 und 4 betreffen nicht die am Tag des Beschlusses entscheidungserhebliche Rechtslage, sondern den Fall, dass Schleswig Holstein trotz der Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV und trotz der Ausführlichen Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren 2012/520/D dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag der übrigen 15 Bundesländer beitritt.
Zwar ist jede deutsche Vorlage nach Luxemburg in dem brisanten Bereich der beim Staat monopolisierten Lotterien, Glücksspiele und Sportwetten zu begrüßen. Auch lässt das Novum, Vorlagefragen zu einer Gesetzeslage zu stellen, die im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses nicht entscheidungserheblich ist, interessante Stellungnahmen der Beteiligten vor dem EuGh erwarten.
Allerdings kann die Beantwortung der formulierten Vorlagefragen eine unionsrechtlich abgesicherte Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nur zu Gunsten des beklagten privaten Anbieters herbeiführen, nicht aber zu Gunsten des dauerhaft in Artikel 56 AEUV eingreifenden Staates, hier vertreten durch Westlotto. Dies dürfte kaum im Sinne des Vorlagegerichtes sein, denn der BGH beabsichtigt offensichtlich, die Revision zurückzuweisen, wenn der EuGh seine Vorlagefragen negativ beantwortet – sonst hätte er der Revision ohne die Vorlage stattgegeben und die fehlende Rechtfertigung des wettbewerbsrechtlichen Eingriffs z. B. darauf gestützt, dass eine sportwettenrechtliche deutsche Erlaubnis außerhalb von Schleswig Holstein zur Zeit nicht erlangt werden kann (vgl. OLG Naumburg, 9 U 73/10).
Der BGH kann die unionsrechtliche Rechtfertigung des staatlichen Dauereingriffs von Westlotto nicht ohne zusätzliche tatsächliche Feststellungen zur staatlichen Praxis im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten beurteilen. Das liegt an der Besonderheit, dass staatliche Eingriffe im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten für ihre Rechtfertigung nicht nur einer systematischen und kohärenten Gesetzeslage bedürfen, sondern auch einer staatlichen Praxis, die ebenso systematisch und kohärent allein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist und nicht in Wahrheit andere, namentlich fiskalische Ziele verfolgt.
Über die Systematik und Kohärenz der bundesweiten staatlichen Praxis im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten kann der BGH in dem zukünftigen Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Rechtfertigung des Eingriffs von Westlotto nichts wissen. Die ZPO bindet ihn an die Feststellungen der Vorinstanzen. Und diese Feststellungen können denknotwendig nicht über den 3. September 2010, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hinausgehen.
Der BGH hat keinen staatlichen Eingriff auf seine Rechtfertigung zu beurteilen, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abgeschlossen war, sondern einen die Dienstleistungsfreiheit negierenden staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung. Für die unionsrechtliche Rechtfertigung eines staatlichen Dauereingriffs im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten muss nicht nur die nationale Rechtslage dauerhaft, sondern auch die staatliche Praxis im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten dauerhaft systematisch und kohärent allein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sein; die staatliche Praxis darf insbesondere nicht in Wirklichkeit fiskalische Ziele verfolgen (EuGh, Gambelli Rn. 62 ff.; Liga Portugesa, Rn. 59). Die auf die staatliche Praxis bezogene Kohärenzprüfung muss zudem nicht nur Glücksspielsektor-übergreifend, sondern auch Vertriebsweg-übergreifend vorgenommen werden (EuGh, Zeturf; Reichert, EuZW 2011, S. 679).
Nach der Gambelli-Entscheidung haben die nationalen Gerichte (und die Behörden und der Gesetzgeber) zu prüfen, ob eine staatliche Beschränkung bei Sportwetten angesichts ihrer „_*+konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich+* den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen_.“
Mit Urteil vom 24. Januar 2013 hat der EuGh in den verbundenen Rechtssachen C-186/11 und C-209/11 diesen Prüfungsauftrag erneut hervorgehoben und betont, dass ein staatlicher Eingriff in Artikel 56 AEUV nicht zu rechtfertigen ist, „_wenn … diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird_.“ Der EuGh verlangt also, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.
Diesen unionsrechtlichen Prüfungsauftrag zu den „wirklichen“ Umständen im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten kann der BGH nicht erfüllen. Er darf den Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt seiner erst in einigen Jahren anstehenden Entscheidung über die Revision nicht selbst ermitteln und neuer Sachvortrag vor dem BGH ist nach der ZPO unzulässig. Eventuelle frühere Feststellungen der Vorinstanzen zur staatlichen Praxis sind ohne Bedeutung; sie reichen nicht bis über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 3. September 2010 hinaus.
Der BGH verfügt mithin für den Zeitraum nach dem 3. Oktober 2010 über keinerlei Feststellungen, die eine systematische und kohärente staatliche Glücksspielpraxis als Grundlage für die Rechtfertigung des Eingriffs von Westlotto belegen. Für tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen Anbieter ist indessen der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV. Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Annahme der Rechtfertigung des Eingriffs gehen daher grundsätzlich zu Lasten von Westlotto.
Wie der BGH mit dieser unionsrechtlichen Rechtslage umgehen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kann der BGH die Revision willkürfrei nicht zurückweisen und den dauerhaften Eingriff in die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV als gerechtfertigt ansehen. Dazu fehlen ihm schlicht tatsächliche Feststellungen zur staatlichen Praxis bezogen auf den Zeitraum nach dem 3. Oktober 2010.
Außerdem darf dem beklagten privaten Anbieter nicht der Nachweis abgeschnitten werden, dass die staatlichen Anbieter – jedenfalls nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung – ihre Praxis im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten fiskalisch auf die Einnahmenmaximierung ausrichten und z. B. Lotto und andere Glücksspiele über das Internet und über Handy vertreiben sowie massiv im Internet und allen anderen Medien werben und damit einer Rechtfertigung des wettbewerbsrechtlichen Eingriffs die Grundlage nehmen. Würde der BGH derartigen neuen Sachvortrag aus formalen zivilprozessualen Gründen ausschließen, würde er seinen unionsrechtlichen Prüfungsauftrag missachten und einen ungerechtfertigten staatlichen Eingriff billigend in Kauf nehmen.
Sollte der EuGh die Vorlagefragen im Sinne von Westlotto entscheiden, müsste der BGH außerdem die tatsächliche Frage prüfen, ob Westlotto mit der Beschränkung des Internetvertriebs nicht in Wahrheit fiskalische Ziele anstrebt (EuGh, Zenatti, Rn. 35 f., Gambelli, Rn. 62; BVerwG 8 C 5.10, Rn. 35).
Diese fiskalische Ausrichtung, die der Anwendung eines Internetvertriebsverbotes auf private Anbieter entgegensteht, liegt heute und in Zukunft mehr denn je auf der Hand, nachdem der GlüÄndStV für die Monopolträger die meisten Vermarktungsrestriktionen des GlüStV aufgehoben hat, die das Monopol hatten rechtfertigen sollen. Außerdem vertreiben die Lotteriegesellschaften zur Einnahmenmaximierung den Eurojackpot, 6 aus 49, Keno und die Glücksspirale online und über 27.000 gewerbliche Annahmestellen und nicht, wie es sich zur Bekämpfung von Suchtgefahren anbieten würde, in Suchtberatungsstellen. Überdies werben sie massiv in allen Medien, insbesondere auch im Internet für staatliches Glücksspiel und Sportwetten und zeigen damit, dass es ihnen in erster Linie um fiskalische Ziele geht (so auch BayVGH, Urt. v. 26.6.2012, 10 BV 09.2259).
Wie der EuGH seit Zenatti (Rn. 36) und ihm folgend das BVerwG (8 C 5.10, Rn. 35) klargestellt haben, ist die Anwendung einer staatlichen Beschränkung wie eines Internetvertriebsverbotes nicht zu rechtfertigen, wenn Westlotto mit der Beschränkung in Wirklichkeit finanzielle Ziele anstrebt. Die Erkenntnis einer solchen unlauteren fiskalischen Ausrichtung liegt für die Revisionsinstanz indessen auch ohne weiteren Tatsachenvortrag nahe. Denn Westlotto verlangt neben Unterlassung auch Schadensersatz und behauptet selbst, Sportwetten nicht zur Daseinsvorsorge, sondern im Wettbewerb anzubieten. Wer im Wettbewerb tätig ist und das Wettbewerbsrecht zur Ausschaltung seiner Wettbewerber und zur Erlangung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, tut dies in erster Linie zur Erzielung von Einnahmen und nicht zur Bekämpfung von Suchtgefahren. Ein Lotterieanbieter, der systematisch und kohärent allein die Suchtgefahr bekämpft, kann durch Wettangebote eines privaten Anbieters nämlich keinen finanziellen Schaden durch Umsatzeinbussen haben, weil es ihm aus Gründen der Suchtbekämpfung auf möglichst geringen Umsatz ankommt.
Überdies besteht nach den Feststellungen des BVerfG im Oddset-Urteil sowie unionsrechtlich die tatsächliche Vermutung, dass der Staat Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten keineswegs altruistisch zur Daseinsvorsorge und zur Bekämpfung on Suchtgefahren im Wettbewerb anbietet, sondern zur Erzielung von Einnahmen (EuGh, Zeturf, Rn. 59 – 63 ff.). Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit kann Westlotto daher nicht rechtfertigen, ohne die tatsächliche Vermutung seiner fiskalischen Ausrichtung zu widerlegen. Dies kann in der Revisionsinstanz nicht gelingen, weil neuer Sachvortrag unzulässig ist.
Gegenteilige tatsächliche Erkenntnisse zu der fiskalischen Ausrichtung von Westlotto kann der BGH schon deshalb nicht aus Feststellungen der Tatsacheninstanz entnehmen, weil sich diese auf die Zeit bis September 2010 beschränken. Allenfalls könnte der BGH zurückverweisen und dem darlegungs- und beweisbelasteten Staat Gelegenheit geben, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass Westlotto trotz des auf das Wettbewerbsrecht gestützten Eingriffs nicht fiskalisch im Bereich der Sportwetten, Lotterien oder anderer Glücksspiele tätig ist. Selbst wenn dieser Nachweis in der Tatsacheninstanz gelingen würde – was kaum denkbar ist – könnte der BGH jedoch eine Rechtfertigung des staatlichen Dauereingriffs nicht für den Zeitraum nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz annehmen. Denn die entscheidungserheblichen Tatsachen können sich danach geändert haben und einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs entgegenstehen.
Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund erweisen sich revisionsrechtliche Entscheidungen, die staatliche Eingriffe mit Dauerwirkung im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten bestätigen, als unhaltbar. Die Revisionsinstanz kann aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zur der staatlichen Praxis für die Zeit nach der jeweils letzten mündlichen Tatsachenverhandlung denknotwendig nicht zu der Überzeugung gelangt sein, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften und ihre Gesellschafter, die Bundesländer, weder fiskalische Absichten verfolgen noch unter Verletzung des Kohärenzgebotes die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, die über gewerbliche Annahmestellen oder das Internet vertrieben werden, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Die unionsrechtliche Konsequenz, dass eine deutsche Revisionsinstanz aufgrund der Beschränkungen der ZPO einen staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten niemals als gerechtfertigt bestätigen kann, darf nicht erstaunen. Diese Konsequenz ist ebenso selbstverständlich wie die Tatsache, dass auch der Gesetzgeber und die Exekutive beschränkende Maßnahmen mit Dauerwirkung permanent am Maßstab der Rechtfertigungsanforderungen des EuGh überprüfen müss(t)en. Die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV gilt seit 1970 unmittelbar und permanent und nicht lediglich im Zeitpunkt des Erlasses eines beschränkenden Gesetzes, eines beschränkenden Verwaltungsaktes oder im Zeitpunkt der Einreichung einer Unterlassungsklage.
Die höherrangige Verbotsnorm aus Artikel 56 AEUV verbietet dann auch den Gerichten permanent, einen staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung zu bestätigen, wenn nicht die Überzeugung besteht, dass permanent – also auch in Zukunft – alle Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind. Könnte die Revisionsinstanz einen staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung rechtskräftig und damit auf Dauer bestätigen, obwohl sie wegen der Beschränkungen der ZPO gar nicht prüfen kann, ob die einnahmenorientierte staatliche Praxis bei Lotterien, Glücksspielen oder Sportwetten ausnahmsweise systematisch und kohärent allein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, würde dies die volle Wirksamkeit der Verbotsnorm des Artikel 56 AEUV ebenso auf den Kopf stellen, wie die Rechtsprechung des EuGh zur Rechtfertigung von Ausschließlichkeitsrechten im Bereich der Sportwetten.
Fazit: Der BGH hat Vorlagefragen gestellt, die nur die eine Seite der Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs, nämlich die Gesetzeslage behandeln. Um auch die andere Seite, die staatliche Praxis, abzuhandeln, müsste der BGH, sollte der EuGh im Sinne von Westlotto entscheiden, neuen Tatsachenvortrag zulassen oder die Amtsermittlung einführen, was er kaum tun wird.
Die Zurückverweisung zur Ermittlung der dann aktuellen staatlichen Praxis hinsichtlich der Rechtfertigung kann das Problem nicht lösen. Denn selbst wenn die Vorinstanzen die notwendigen tatsächlichen Umstände ermitteln, könnte der BGH die Rechtfertigung des Eingriffs revisionsrechtlich nur bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz beurteilen, nicht aber bezogen auf den Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung und schon gar nicht für die Zukunft.
Die Schlussfolgerung, dass eine Bestätigung eines staatlichen Eingriffs mit Dauerwirkung im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten durch die Revisionsinstanz nicht möglich ist, ist durchaus sachgerecht. Denn die Revisionsinstanz, deren in Artikel 56 AEUV eingreifende Entscheidung nicht anfechtbar ist, kann den Prüfungsauftrag des EuGh für die Rechtfertigung des Eingriffs nicht erfüllen. Sie kann nicht prüfen, ob im Zeitpunkt ihres staatlichen Eingriffs in Artikel 56 AEUV, dem dann Dauerwirkung zukommt, alle Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs auf der tatsächlichen Ebene vorliegen. Ohne diese Prüfung muss der höherrangigen Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV zwingend der Vorrang vor staatlichen Interessen eingeräumt werden.
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BGH legt EuGH vor – warum nicht schon 2011?



Donnerstag, 24. Januar 2013

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?


„Spielerschutz“ und „Suchtprävention“ sind überwiegend vorgeschobene Argumente, die finanziellen Interessen moralisch bemänteln. Staatliche Lotto-Toto-Anbieter und Spielbanken sollen vor Konkurrenz geschützt werden.

update:


EuGH: Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 verstößt gegen Europarecht

Der EuGH (C-336/14) hat am 4.2.2016 in d. Rs. Sebat Ince entschieden, dass das staatliche deutsche Glücksspielmonopol trotz vergangener Regulierungsbemühungen faktisch weiter bestehe. Aufgrund der Unvereinbarkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages mit geltendem EU-Recht, dürfen deutsche Behörden die private Vermittlung und das Veranstalten von Glücksspielen ohne offizielle Lizenz nicht weiter verfolgen und sanktionieren.

Das neuerliche Urteil Ince zeigt, dass die bayerischen Behörden den Anwendungsvorrang bislang ignorieren und die Grundrechtecharta mißachten und sich damit gegen höheres Recht hinwegsetzen.

Unter der Rn 53 des Urteils Ince C-336-14 attestiert der Gerichtshof, dass der Mitgliedstaat Deutschland die Rechtsbefehle aus dem Urteil Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 58, 69 mißachtete, (vgl. PM Nr: 78/10) und noch immer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rn 59) verstieß/verstößt, womit erneut durch den EuGH bestätigt wird, dass der Grundrechtsschutz dem Grundrechtsträger vorenthalten wird.

Zur Weitergeltung als Landesrecht und zur Nachfolgeregelung (GlüStV 2012) stellte der EuGH fest, dass das unionsrechtswidrige Staatsmonopol unzulässigerweise fortgeführt wurde, womit Grundrechtseingriffe nicht legitimiert sind.

Der EuGH führt in seiner PM 10/16 vom 4. Februar 2016 wie folgt weiter aus:
“ Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.”
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Gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden. (vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2003, Rz. 91 zu § 10)

Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verfassungs- und europarechtswidrig!

Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
Die Europäische Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für europarechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014. (C-390/12, Randnr. 43)
Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts, EuGH (Rs. C-581/14)
Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

Hessischer Verwaltungsgerichtshof:

Mit bemerkenswerter Härte und Deutlichkeit bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des VG Wiesbaden und stellt fest, dass die Entscheidungen des Glücksspielkollegiums über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen verfassungswidrig waren, da das Gremium nicht hinreichend demokratisch legitimiert und bundesstaatlich unzulässig ist.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat durch Entscheidungen vom 25.9.2015 in den anhängigen Popularklagen Vf. 9-VII-13, 4-VII-14, 10-VII-14, mit Wirkung für den Freistaat Bayern zwei wichtige Elemente des Glücksspielstaatsvertrages als verfassungswidrig verworfen.
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OVG Hamburg  v 19.5.2015  4 Bs 14/15
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 45ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70).
Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkugen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34).
Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

Kurt Beck´s GlüÄndStV, mit dem das staatliche Monopol fortgeführt werden sollte, wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Beschluss vom 05.05.2015 gekippt.

Das VG Wiesbaden (5 L 1453/14.WI) attestierte, dass das bisherige Verfahren als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und nicht die Anforderungen an eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit erfüllt. Damit bestätigte das VG seinen Beschluß (Az 5 L 90/13. WI) vom 30. April 2013, mit dem es bereits entschied, dass das Vergabeverfahren für Sportwetten-Lizenzen rechtswidrig sei.

Glücksspiel-Staatsvertrag nicht mit EU-Recht vereinbar

Glücksspielkollegium ist verfassungswidrig
Rechtswissenschaftler: Staatliche Regulierung des Glücksspiels verstößt gg. EU-Recht und Grundgesetz

BVerfG zum unionsrechtswidrigen Sportwettmonopol vom 09.09.2014
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  – 1 BvL 2/14

AG Sonthofen: Weiterer Vorlagebeschluß zum deutschen Glücksspielrecht
Schlussanträge Rs.: Ince (C-336/14) - Konzessionsverfahren europarechtswidrig
Mündliche Verhandlung vor dem EuGH
Herr Braun, der Vertreter der Europäischen Kommission, widersprach der Bundesregierung. Die Kommission teile die Bedenken des Vorlagegerichts.
Bis jetzt habe Deutschland keinen Nachweis für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelungen geliefert. Es bestehe weiterhin ein faktisches Monopol. Das neu eingeführte Konzessionssystem habe daran bisher nichts geändert. Auch sei die Übergangsregelung unzulässig.
Das Regulierungschaos erhält das unionsrechtswidrige Monopol!
Ein unzulässiges Monopol in Form eines Kartells würde gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und zu einer Schadenersatzpflicht führen. Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde.

Behördliche Willkür auf Vollzugsebene
 – Eine Anmerkung zu VG Darmstadt – 3 L 1807/14.DA

EuGH
Rs. C-156/13 Digibet v. 12. Juni 2014 (BGH-Vorlage s.u.)
Bundesgerichtshof muss prüfen ob die Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelung allen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen genügt.
Zur Verhältnismäßigkeit entschied der EuGH in der Rechtssache C-390/12 am 30. April 2014
Der I. Zivilsenat des BGH hat am 7. Mai 2015 entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet II – wirksam zurückgenommen worden ist. BGH: neuer Verhandlungstermin in den RS: I ZR 203/12 und I ZR 241/12

Staatsgerichtshof Baden-Württemberg:
Landesglücksspielgesetz teilweise verfassungswidrig
1 VB 15/13 - Urteil vom 17. Juni 2014

Mit den Urteilen vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diente.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 16. Oktober 2013 (8 C 21.12):
“Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind.“
Nach dem Bundesverwaltungsgericht musste auch der BGH am 16.04.2015 in der Rs. III ZR 204/13 bestätigen, dass das Sportwettenmonopol 2008 unionsrechtswidrig sei, womit erneut gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Europäischen Union verstoßen wurde und das unionsrechtliche Schadenersatzrecht zum tragen kommt. (vgl. G. Meeßen, Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht – Konturen eines europäischen Kartelldeliktsrechts, Tübingen 2011, S. 256 f.)
weiterlesen

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109); Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109)
„Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde. vgl. EuGH in der Rs. Krone (C-557/12) v. 5. Juni 2014 zum Kartellrecht

"Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften."
(so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) (Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH)  weiterlesen
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Die unwahre Gesetzesbegründung
  (Auszug)
Dirk Uwer

Die Länder sind im Glücksspielwesen fiskalisch, ökonomisch und juristisch  gescheitert. Sie verteidigten bis zum Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (und in unbelehrbarer Weise weit darüber hinaus in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag3) jahrzehntelang ein verfassungswidriges Sportwettenmonopol, dessen Ersetzung durch ein insuffizientes Konzessionsmodell im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum 1. Juli 2012 wenig mehr als die halbherzige Kapitulation vor den lange kontrafaktisch geleugneten Realitäten auf den konvergenten europäischen Glücksspielmärkten ist. Sie gestalteten ihr Lotterieveranstaltungsmonopol so aus, dass es gegen höherrangiges Kartellrecht verstieß, was das Bundeskartellamt 2006 und der Bundesgerichtshof 2008 klar, aber letztlich mit der alleinigen Folge rügten, dass die Länder seither die Geltungsansprüche des Kartellrechts auch legislatorisch zu konterkarieren versuchen.
Der Konfrontationskurs der Länder gegenüber den Anforderungen des Europarechts ist ebenso singulär: Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2007  – nach deutlicher, letztlich aber folgenloser Kritik am Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags im Notifizierungsverfahren 4

 –  ein Vertragsverletzungsverfahren  eingeleitet, weil der Glücksspielstaatsvertrag mit vorrangigem Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten der Glücksspielanbieter, unvereinbar ist. 5

Auch der Europäische Gerichtshof hat den Ländern die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags attestiert, weil das – behauptete – Ziel der Suchtprävention nicht kohärent und systematisch verfolgt, sondern das Glücksspielangebot aus fiskalischen Gründen sogar noch erweitert wird. 6

Das Monopolsystem des Glücksspielstaatsvertrags ist vor allem deshalb inkohärent und unionsrechtswidrig, weil es die am wenigsten gefährlichen Glücksspiele, nämlich herkömmliche Zahlenlotterien, mit dem Veranstaltungsmonopol und strengen Vertriebsbeschränkungen am schärfsten reguliert, während andere, aus suchtpräventiver Sicht weitaus bedenklichere Glücksspiele von Privaten veranstaltet werden dürfen. Die Länder haben also auch den „Scheinheiligkeits-Test“ des europäischen Rechts nicht bestanden. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Europäische Kommission auch den Entwurf des novellierten Glücksspielstaatsvertrags im Notifizierungsverfahren deutlich kritisiert 7 und bereits die Einleitung eines neuen Vertragsverletzungsverfahrens angekündigt hat.

Das etatistische, irrational anmutende Modell der Glücksspielregulierung in Deutschland ist denn auch viel beklagt worden. 8

Nicht zuletzt hat die Monopolkommission in ihrem jüngsten Hauptgutachten den Ländern attestiert, dass auch mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag „die gesellschaftlichen Ziele der Regulierung und deren Neuregelung immer noch nicht erreicht werden können“ 9

– der Glücksspielstaatsvertrag ein Dokument des Glücksspielstaatsversagens.

Dieser Befund allein würde noch nicht das Interesse des Gesetzgebungswissenschaftlers Kloepfer wecken – schlechte Gesetze gibt es viele, und das ist bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit im demokratischen Rechtsstaat hinzunehmen, wer sie beseitigen will, möge auf andere politische Mehrheiten hinwirken. Wie aber verhält es sich, wenn der „schlechte“ Gesetzgeber auch unlauter ist? Wenn er Gesetze macht, deren tatsächliche Motivation eine andere ist als die erklärte, etwa weil die wahre Begründung dem Gesetz die verfassungsrechtliche Legitimation nähme? Im rechtsstaatlichen Ideal erlässt das demokratisch legitimierte Parlament Gesetze, zu deren Begründung in den amtlichen Erläuterungen Regelungsziele angeführt werden, an deren Verfolgung und Durchsetzung sich diese auch messen lassen müssen.

Vordergründig stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber in diesem Verfahren bewusst andere Regelungsziele angeben sollte als diejenigen, die er tatsächlich verfolgen möchte, schließlich hat er doch ein weites gesetzgebeisches Ermessen, aus welchen Gründen er bestimmte Lebensbereiche in welcher Intensität einer Regelung  unterwerfen will.

Kloepfers unvergessener Schüler Thilo Brandner hat dies in seiner Habilitationsschrift zur „Gesetzesänderung“ auf den Punkt gebracht: Zwar ist die Bindung an das Gemeinwohl „selbstverständliche Voraussetzung jeder verfassungsrechtlich gebundenen Gesetzgebung“ 10, aber die Gemeinwohlkonkretisierung liegt in der Hand des demokratisch legitimierten Gesetzgebers: Alle formell verfassungskonform zustande gekommenen Gesetze haben, soweit sie nicht materiell gegen die Verfassung verstoßen, als „gemeinwohlrichtig“ zu gelten. 11

Täuscht der Gesetzgeber den Normadressaten über seine wahren Ziele, weil diese zu offenbaren das Gesetz dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit aussetzt, ist die verfassungsrechtliche Lage indes weniger eindeutig als es das Unwerturteil des Rechtsunterworfenen nahelegt: So wenig der Gesetzgeber lügen darf, so wenig kann das unwahr begründete Gesetz die Grundrechte beschränken, das „lügende“ Gesetz ist verfassungswidrig. Die verfassungsrechtliche Untermauerung dieser These erweist sich indes als deutlich schwieriger. Das soll im Folgenden anhand eines besonders eklatanten Beispiels aus dem Glücksspielstaatsvertrag skizziert werden.

Dirk Uwer führt auf Seite 12 seines Rechtsgutachtens “Die unwahre Gesetzesbegründung” aus:

Im Falle des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags kam eine weitere prozedurale Komplikation hinzu, die gleichfalls ohne Präzedenz ist:

Angesichts der massiven, vor allem  europarechtlich akzentuierten Kritik am Vertragsentwurf billigte die Ministerpräsidentenkonferenz diesen zwar, stellte seine Ratifizierung jedoch unter den Vorbehalt einer „abschließenden positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren“, das nach der technischen Richtlinie 98/34/EG einzuleiten war.

In der am 20. März 2012 bekannt gewordenen Stellungnahme verweigerte die Kommission aber eine solche abschließend positive Beurteilung.

Welche Bedeutung die Länder dem Brüsseler Votum tatsächlich beimaßen, zeigt sich indes an der Äußerung eines Beamten aus der von den Chefs der Staatskanzleien (CdS) eingesetzten Arbeitsgruppe für den Glücksspielstaatsvertrag vor Eingang der Stellungnahme der Kommission, man werde die Ratifizierung unabhängig von deren Ergebnis einleiten.

Dahinter steckt ein manipulatives Verhaltensmuster:

Schon die schriftliche Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag Ende 2006 war durch massive Ergebnisbeeinflussung geprägt. Obwohl rund 90 umfangreiche, ganz überwiegend ablehnende Stellungnahmen eingegangen waren, kamen die Glücksspielreferenten nach nur fünf Arbeitstagen zur Auswertung aller Stellungnahmen zu dem – später falsifizierten – Ergebnis, dass der Vertragsentwurf verfassungs- und europarechtskonform sei.

Die daraufhin gestellten Akteneinsichtsanträge, sämtliche zugehörigen Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurden abgelehnt. In der Tischvorlage zur entscheidenden Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 hieß es zu den geheim gehaltenen Stellungnahmen lapidar, es hätten sich „keine neuen Aspekte in der Sache“ ergeben.


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Dirk Uwer - Die unwahre Gesetzesbegründung (pdf-download)
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1) Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Beharren. Bewegen – Festschrift für Michael Kloepfer zum 70. Geburtstag, Schriften zum Öffentlichen Recht (SÖR), Band 1244, 2013, Duncker & Humblot (Berlin), S. 867 ff.
2) Zum Diskussionsstand zum Glücksspielbegriff im deutschen Recht jüngst  Miriam Benert/Martin Reeckmann, ZfWG 2013, 23ff.
3) Mit Erläuterungen abgedruckt bei Dirk Uwer, Glücksspielrecht im Umbruch, 2012, S. 21 ff.
4) Notifizierungsverfahren 2006/658/D  nach  der  Richtlinie 98/34/EG  zum  Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland.
5) Vertragsverletzungsverfahren  Nr. 2007/4866; mit deutlicher Kritik aus europarechtlicher Perspektive jüngst Wernhard Möschel, Glücksspiel und europäischer Binnenmarkt, EuZW 2013, 252: „Die Länder führen einen nahezu obsessiven Kampf gegen privates Spielangebot. Die vorgebliche Absicht, Spielsucht zu bekämpfen oder wenigsten zu kanalisieren, tritt faktisch zurück hinter vorrangigen fiskalischen Interessen.“
6)  EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-46/08 (Carmen Media), Rs. C-316/07 (Markus Stoß  u.a.), Rs. C-409/06 (Winner Wetten); zur Konsistenzargumentation des EuGH jüngst Niels Petersen, Gesetzgeberische Inkonsistenz als Beweiszeichen, AöR 138 (2013), 108, 124 ff.
7)  Notifizierungsverfahren 2011/188/D nach der Richtlinie 98/34/EG, Ausführliche Stellungnahme (Detailed Opinion) und Bemerkungen der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG vom 18. Juli 2011 zum Entwurf des 1. Glücksspieländerungsstaats-vertrags (1. GlüÄndStV) in der Fassung vom 14. April 2011.
8)  Siehe im Einzelnen die Beiträge in  Michael Schmittmann  (Hrsg.), Auf dem  Weg zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, 2011; kritisch zum glücksspielrechtlichen Regulierungsdefizit jüngst Möschel, EuZW 2013, 252 (254 f.).
9)  Monopolkommission,  Stärkung des Wettbewerbs bei Handel und Dienstleistungen, Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 GWB, 30. Juni 2012, S. 1.
10) BVerfGE 50, 50 (51); Thilo Brandner, Gesetzesänderung, 2004, S. 343.
11) Brandner, Gesetzesänderung, S. 347.

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Nach der Kommission zweifelt nun auch der BGH am deutschen Glücksspielsystem. Macht schon das schleswig-holsteinische Sondergesetz den Staatsvertrag der anderen Länder nichtig? Und was wird nun, da die neue schleswig-holsteinische Regierung beschlossen hat, doch beim Glücksspielstaatsvertrag mitzumachen? Es droht ein neues negatives Urteil aus Luxemburg, meinen Wulf Hambach und Maximilian Riege.

In dem Vorlagebeschluss geht es um die beiden Regulierungssysteme, die derzeit parallel in Deutschland in Kraft sind. Das Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein (GlSpielG SH) und der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) aller anderen Bundesländer regeln vor allem den Bereich des Internet-Glücksspiels höchst unterschiedlich.
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Der BGH legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten vor – Sind diese Fragen entscheidungserheblich?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein  weiterlesen

BGH äußert Zweifel an Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit EU-Recht
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu Fragen hinsichtlich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit
Die Fragen des BGH an den EuGH im Einzelnen
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Das Gericht stellt vier Fragen an den Europäischen Gerichtshof zum Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags.

In einer aktuellen Pressemitteilung verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Verfahren  auszusetzen um die Antwort auf vier Fragen "zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit" an den Europäischen Gerichtshof abzuwarten.

• "Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar", wenn Glücksspiele einerseits im Internet verboten werden während andererseits in Schleswig-Holstein Glücksspiele über das Internet erreichbar sind?

• "Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an", ob die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein die Ziele des Glücksspielstaatsvertrag "aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?"

• Weiter fragt der Bundesgerichtshof im Hinblick darauf, dass Schleswig-Holstein dem Glücksspielstaatsvertrag beitreten möchte, ob die Inkohärenz durch diesen Beitritt beseitigt wird, obwohl die "dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten", weil die Widerrufung dieser "Genehmigungen nicht, oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen" möglich wäre?

• "Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an", ob während der sechsjährigen Dauer der Glücksspiellizenzen in Schleswig-Holstein die Eignung des Glücksspielverbots "aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt" wird?  Quelle

BGH stellt deutsches Glücksspielrecht in Frage

Fragenkatalog zur Kohärenz von Internet-Vertrieb und -Werbung beim EuGH eingereicht
Lottoverband fordert angemessene Regelungen für Internetvermittlung und -werbung von Lotterien
Hamburg 24.01.2013 – Mit der Einreichung eines Fragenkatalogs beim EuGH hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute deutlich gemacht, dass das deutsche Glücksspielrecht insbesondere hinsichtlich des Vertriebs und der Werbung von Glücksspielen im Internet nach den geltenden Maßstäben des EuGH nicht ausreichend systematisch und kohärent geregelt ist. Auch der von der Landesregierung Schleswig-Holstein heute beschlossene Beitritt des nördlichsten Bundeslandes zum umstrittenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird diese unklare rechtliche Situation nicht verändern. Im Gegensatz zum Staatsvertrag hatte die EU-Kommission dem liberaleren Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins europarechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.
„Der Staatsvertrag wird auf Jahre hin keine Rechtssicherheit bieten. Das hat in der heutigen Landtagsdebatte sogar die Landesregierung selbst bestätigt“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Es ist völlig absurd, dass in einer solchen Situation Schleswig-Holstein den Beitritt beschließt und gleichzeitig das Gesetz aufhebt, das von der EU-Kommission schon abgesegnet wurde. Während aufgrund der erteilten Lizenzen in Deutschland Online-Sportwetten und Online-Casinos legal sind, stranguliert der Staatsvertrag den Vertrieb und die Werbung von harmlosen staatlichen Lotterien durch private Vermittler im Internet.“ Der BGH habe mit seiner heutigen Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass deutsches Glückspielrecht europarechtskonform sein muss. Entsprechend müssten die unverhältnismäßigen Werbe- und Internetrestriktionen für Lotterien, auch für private Lotterievermittler angepasst werden. „Wir brauchen hier in Deutschland nach sieben Jahren Rechts-Chaos endlich Rechtssicherheit durch einen europarechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag. Die neue Werberichtlinie der Länder setzt die Talfahrt des deutschen Lottos fort“.
Die Internet- und Werbeverbote des GlüStV haben seit 2008 insbesondere für die deutschen Lotterien zu einem Umsatzausfall von über 14 Mrd. Euro, sowie für die Länder zu einem Ausfall von Steuern und Zweckerträgen von rund 5 Mrd. Euro geführt.