Montag, 26. August 2013

Anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet - siehe http://wettrecht.blogspot.de/2012/07/landgericht-berlin-legt-frage-der.html -
hatte das Landgericht (LG) Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses Monopols (seit dem 1. Juli 2012 mit einer Durchbrechung durch die Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012) mit dem Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin hat damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten, ob Art. 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen“.

Über diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/12 anhängig.
Quelle

LG Berlin lässt GlüStV durch BVerfG prüfen
Landgericht Berlin legt Frage der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vor

VGH B-W: Schließungsverfügung unwirksam

Schließungsverfügung bleibt ohne Konsequenzen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schlug sich auf die Seite der Casino-Betreiber.
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Schließung der Spielhalle weiter aufgeschoben
Die Betreiber der von der Schließung bedrohten Spielhalle in der Hahnerstraße auf dem Hohenberg können zunächst aufatmen: Weil drei Verfassungsbeschwerden gegen das Landesglücksspielgesetz beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vorliegen, wird die Auflösung des Horber Casinos in nächster Zeit wohl nicht erzwungen.

Eigentlich hätte die Spielhalle laut Gesetz schon zum 1. Juli geschlossen werden müssen, doch der Geschäftsführer der Betreiberfirma Extra-Games, Martin Mooßbrucker, war per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe dagegen vorgegangen. Die Stadt Horb hatte zugestimmt, die Schließung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erzwingen. Nun sagte Mooßbrucker auf Anfrage, das Verfahren beim Verwaltungsgericht ruhe. Grund dafür sind die genannten Verfassungsbeschwerden auf übergeordneter Ebene, die die Rechtmäßigkeit des Landesglücksspielgesetzes an sich anzweifeln.
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Gemeinde prüft die Sperrzeiten der Spielhallen
Allerdings wird sich nach Auskunft des Bürgermeisters auch das Oberlandesgericht voraussichtlich im November mit der Sperrzeitenfrage befassen. Denn der Betreiber, dem die Gemeinde mit der Baugenehmigung die seinerseits noch nicht gesetzlich untersagte Möglichkeit einräumte, rund um die Uhr zu öffnen, pocht auf den Fortbestand dieser Genehmigung. Die sei schließlich Grundlage seiner Investition gewesen. 
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Die Auflagen scheinen willkürlich und morgen muss nicht mehr gelten, was gestern noch zwingend gefordert wurde.

Neues Gesetz könnte Aus für viele Spielhallen bedeuten
Der Kampf der Stadt Dortmund gegen Spielhallen geht in eine neue Runde. Und dabei könnte vielen Betrieben ab Ende November das komplette Aus drohen - wenn neue gesetzliche Regelungen greifen.
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Neue Regeln für Spielhallen "80 Prozent müssten schließen"
Münster In vier Jahren dürfen Spielhallen nicht mehr in der Nähe von Schulen stehen. Sie dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nur noch eingeschränkt werben. Die Betreiber bangen um ihre Zukunft. Aber ihnen bleibt noch eine Hoffnung.
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Die Stadt möchte in der Höchster Innenstadt weitere Wettbüros und Spielhallen verhindern.
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Neue Spielbank für Köln - Die Stadt Köln verspricht sich durch das neue Casino jährliche Einnahmen von bis zu fünf Millionen Euro.
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Mit einer weiteren staatlichen Spielbank wird das vorgegebene Ziel, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, gerade nicht verfolgt. weiterlesen

......Zur Neueröffnung in Köln äußert sich der geschäftsführende Gesellschafter der Spielbank Bad Neuenahr Michael Seegert:
„Das genau ist ja die Doppelmoral. Wenn Köln, wahrscheinlich als moderne City-Spielbank am Start ist, dann wird Bad Neuenahr eine Nischen-Spielbank. Dann entscheiden Verfüg- und Erreichbarkeit darüber, ob der Gast aus Bonn oder Köln über die A 61 den Weg zu uns findet.“
Quelle

s.a.:
VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar
(Az. 1 A 71/13, Verwaltungsgericht Osnabrück, mündliche Verhandlung 13.08.2013)
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VG Schwerin stoppt Spielhallen-Schließung
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einem Eilantrag, eingereicht von RA Hendrik Meyer (Foto), gegen die Schließung einer Spielstätte stattgegeben, die laut Glücksspieländerungstaatsvertrag nur noch eine Erlaubnis bis 1. Juli 2013 hatte. Das Gericht gibt sich mit einem formalen Vorgehen der Behörden nicht zufrieden, sondern fordert eine ausführliche Ermessenserwägung.
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VG Bayreuth: Wettbüro wird nicht geschlossen
Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied: Beschriftung: "nur" Spielhalle - rechtswidrig
Das VG Trier entschied zu den Abstandsregelungen im neuen Glücksspielrecht zu Gunsten der Vermittler
Der EuGH (Costa/Cifone) hält Abstandsregelungen für diskriminierend

LG Berlin lässt den GlüStV (2012) durch BVerfG prüfen
Mit Vorlagebeschluss I ZR 171/10 lässt der BGH den GlüStV (2012) durch den EuGH prüfen

Hintergrund:

Der Staat weitet seine Spielangebote weiter aus, auch im Internet, und subventioniert seine Spielbanken. weiterlesen

Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04  (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )

Nach Auffassung des EuGH muß das nationale Gericht ....... prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Fortuna, Rn 38)

Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)


Auch im GlüÄndStV ist erneut keine Schadenersatzpflicht für einen ungerechtfertigten Ausschluß von Marktteilnehmern vorgesehen! vgl. BVerwG vom 16.05.2013

Staatshaftung direkt aus Artikel 34 GG
"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

Mit der Ausweitung staatlichen Glücksspiels zur Umsatzsteigerung verstoßen die staatlichen Lotteriegesellschaften erneut gegen die Kohärenzbestimmungen des europäischen Rechts. 

(vgl. EuGH 8.9.2010weiterlesen

Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.  weiterlesen

Staatliche Gier ist das Motiv
Der Staat verhält sich unglaubwürdig 
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Pforzheim
Stadt greift bei Casinos durch

Nach dem neuen Landesglücksspielgesetz wurde ihnen nur der verkürzte Bestandsschutz gewährt, also die Galgenfrist bis 30. Juni, weil sie ihren Spielhallen-Antrag erst nach dem Stichtag im November 2011 abgegeben und eine Konzession erhalten hatten. 
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Bereits am 20.09.2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Die Pforzheimer Sperrzeitverlängerung ist unwirksam

Die Stadt wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht und verbucht es als vorläufigen Erfolg, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Sache zurückverwies an den VGH nach Mannheim.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2012
- 6 S 937/12 und 6 S 947/12 -
Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten mit Spielgeräten in Kehl unwirksam
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Hessischer VGH:  kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten
Die von der Stadt Frankfurt beschlossene Regelung, dass Spielstätten acht Stunden am Tag schließen müssen, sei nicht mit dem "Grundrecht auf Berufsfreiheit der Spielhallenbesitzer" vereinbar, das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof

VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot

VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.

VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor.

Rechtsprechung zu § 33i GewO

Rechtsprechung zu § 25c BauNVO

Die einschränkenden Regelungen des GlüÄndStV verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit), und 14 (Eigentums- und Entschädigungsrecht) sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten bekämpfen und Sportwetten erlauben.
Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen   weiterlesen

Die behördlichen Maßnahmen sind ungeeignet, weil sie nur dazu führten, dass die Spieler in unkontrollierbare Bereiche des Internets oder gar in das kriminelle Spielmilieu ausweichen.  weiterlesen

Über 2000 Webseiten mit Glücksspielinhalten gibt es bereits. Und der Markt wächst jährlich um etwa 10% laut einer Studie von Sally Gainsbury (2012).

Hierzu äußerte sich der geschäftsführende Gesellschafter der Spielbank Bad Neuenahr, Michael Seegert wie folgt:

"Das Internet ist unser größtes Problem, mächtigster Konkurrent, obwohl uns laut Staatsvertrag Casinospiele im Internet verboten werden. Dagegen haben wir keine Chance, obwohl dort das große Geschäft zu machen ist, weil viele Spieler dorthin abwandern. Deutschland rangiert beim Online-Poker gleich hinter Amerika an zweiter Stelle. 2000 Anbieter gibt es im Netz, die meisten davon sind illegal. Das Gros sitzt im Ausland und ist dadurch dem deutschen Gesetzgeber entzogen. Der Spieler muss noch nicht mal das Haus verlassen. Er kann im Bademantel am PC zocken." Quelle
Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen

Die Rechtsvorgabe des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-46/08 Rn 87, Carmen Media) lautet:
"Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange, C-203/08, Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung)."

Auszug aus dem Urteil " Sporting Exchange" C-203/08 vom 03.06.2010 :
50. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nämlich, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C‑389/05, Slg. 2008, I‑5397, Randnr. 94, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑1721, Randnr. 64). Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, der Rechtsweg offen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C‑205/99, Slg. 2001, I‑1271, Randnr. 38).

Inkohärenz aufgrund einer expansiven Angebotspolitik
Rechtfertigt ein Mitgliedstaat sein konzessioniertes oder monopolisiertes Glücksspielangebot mit dem Ziel der Angebotsbegrenzung und Suchtbekämpfung, ist die Kohärenz dieser Zielrichtung zu bezweifeln, wenn er zugleich eine expansive Angebotspolitik betreibt. Die Ausweitung des Spielangebots sowie intensive Werbung laufen dem Ziel zuwider die Spiellust und das Spielangebot zu begrenzen, indem sie die Bürger zur Teilnahme an Glücksspielen anregen und ermuntern.

Inkohärent seien auch die intensiven Werbemaßnahmen für das staatlich monopolisierte Glücksspiel.

Vgl. EuGH, Rs. C-243/01 (Gambelli), Slg. 2003, I-13031, Rn. 69; Rs. 316, 358, 359, 360, 409, 410/07 (Stoß). Slg. 2010, I-8069, Rn. 99. Beachte zum deutschen Verfassungsrecht: auch das BVerfG schließt ein staatliches Monopol nicht per se aus, rügte aber in seiner Entscheidung zum Sportwettenmonopol (BVerfGE 115, 276 (310 ff)), dass eine expansive Marktpolitik nicht konsequent dem Ziel der Suchtbekämpfung entspreche.


Nationale Regelungen, die die grundrechtsgleichen Rechte des Unionsrechts, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig  
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Beschluss des 8. Senats vom 5. Januar 2012 - BVerwG 8 B 62.11
Leitsatz:
Ein Dauerverwaltungsakt kann - bei fortbestehender Beschwer - für die gesamte Dauer seiner Wirksamkeit und damit auch in Ansehung vergangener Zeiträume angefochten werden. Entfällt die Beschwer, so kann der Kläger in Ansehung der vergangenen Zeiträume zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn hierfür ein Feststellungsinteresse besteht, und zugleich die Aufhebung des Verwaltungsakts „ex nunc“ begehren. Quelle
I. VG Koblenz vom 26.03.2008 - Az.: VG 5 K 1512/07.KO -
II. OVG Koblenz vom 13.04.2011 - Az.: OVG 6 A 11113/10 -






A-Glücksspiel: Verwaltungsbehörden ignorieren den Rechtsweg!

Sind einzelne Unabhängige Verwaltungssenate doch nicht unabhängig vom Einfluss amtlicher und privater Einflüsterer oder Glücksspiellobbyisten?

Zum Beispiel Unabhängiger Verwaltungssenat, Außenstelle Mistelbach. Dort wurde per Bescheid behauptet, es habe ein Verfahren stattgefunden, obwohl es, wie dokumentiert, nur mangelhafte Ermittlungen gab.

Es handelt sich wieder um eine Kontrolle durch das einfache Organ der öffentlichen Aufsicht, Finanz"polizei". Wie längst gerichtsbekannt, mangelt es diesem Organ, auch nach über 2 Jahren "Ausbildung", an der erforderlichen Sachkenntnis, um dem gesetzlichen Auftrag für zwingend notwendige, fachkundige Ermittlungen überhaupt zu entsprechen.

Dabei handelt es sich somit - keineswegs - um erfahren Beamte unter Amtseid, welche wissen, wie sie vorzugehen haben, und an deren Angaben kein Grund zu zweifeln besteht.

Dadurch wurde sowohl gegen Verfahrensgarantien gem. Art 6 EMRK (immerhin im Verfassungsrang), wie auch gegen das Glücksspielgesetz, sowie das Verfahrensrecht verstoßen, weil ein echtes zweiinstanzliches Verfahren gar nicht durchgeführt wurde. Es wurden nicht nur Parteienanträge schlicht übergangen, sondern auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Entscheidung entsprechend begründet sein muss, ignoriert.

Dass die Darlegungen zum Europarecht im Bescheid mit der juristischen Realität wenig zu tun haben, braucht kaum noch erwähnt zu werden. Eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ging jedenfalls an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, wie verlautet.

Rückfragehinweis: Schutzvereinigung der österr. Automatenwirtschaft
DDr. Gerhard Grone,
Mobil: 0699 19 66666 9

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0005 2013-08-26 08:00 260800 Aug 13 SAW0001 0220  Quelle 

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Deutsches Online-Casino holt User zurück in die Legalität

Pressemitteilung Nr. 426/13 vom 09.08.13 der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Glückspielstaatsvertrag
Nr. 426/13 vom 09. August 2013

„Wenn die Server in Schleswig-Holstein stehen, dann fließen Einnahmen aus Online-Spielen auch nach Schleswig-Holstein. Daran wird sich, anders als Herr Stegner immer behauptet, auch nach 2015 nichts ändern. Den Beweis liefert das erste Online-Casino Angebot unter einer deutschen Domain. Bereits seit April steht der Safe-Server des Unternehmens - wie von unserem Glücksspielgesetz gefordert - in Schleswig-Holstein.“

Mit diesen Worten begrüßte der schleswig-holsteinische CDU-Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp, dass das erste legale deutsche Online-Casino die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, um über eine deutsche Domain zu agieren.

„Damit gibt es endlich wieder ein staatlich kontrolliertes und sicheres Angebot. Die Anbieter unterliegen strengen Vorschriften im Hinblick auf Spielerschutz und Suchtprävention. Und sie zahlen hier – anders als Herr Stegner behauptet - Steuern und Abgaben“, so Arp.

Er hoffe, dass möglichst viele Spieler das legale Angebot annehmen, und nicht länger ihr Heil bei illegalen Anbietern mit Servern auf Curacao, Antigua oder in Asien suchen würden.

„Auch wenn Herr Stegner nach wie vor alles dafür tut, dass der Internetschwarzmarkt floriert, der erste legale Anbieter ist da. Das ist gut für die Online-Spieler, und es ist gut für die Landeskasse, auch wenn SPD, Grüne und SSW mit dem Geld nicht umgehen können. Die Landesregierung wäre deshalb gut beraten, für eine bessere Ansiedlungsatmosphäre zu sorgen. Der Bedarf ist offensichtlich da“, erklärte der CDU-Abgeordnete abschließend.

Pressesprecher
Dirk Hundertmark, Mareike Watolla

Quelle: Pressemitteilung Nr. 426/13


OnlineCasino-Deutschland wird mit einer offiziellen deutschen Konzession Nummer: IV 36-212-21.6.10 vom 19.12.2012 des Innenministeriums / Glücksspielaufsicht des Landes Schleswig-Holstein betrieben.


Deutsches Online-Casino holt User zurück in die Legalität
Veröffentlicht am 23. August 2013

- Onlinecasino.de wird barrierefrei und noch nutzerfreundlicher
- Optimierte Anwendungen ab sofort zugänglich


Kiel/Bautzen, 23. August 2013 – Das erste und bislang einzige legale Online-Casino im nördlichsten deutschen Bundesland ist für alle Interessierten künftig noch einfacher verfügbar. Was im April als OnlineCasino-Deutschland.de an den Start ging, ist seit diesem Monat endlich unter onlinecasino.de erreichbar – der Domainwechsel unterstreicht den Auftrag der OnlineCasino Deutschland GmbH, der sich aus dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz ergibt:

„Damit gibt es endlich wieder ein staatlich kontrolliertes und sicheres Angebot. Die Anbieter unterliegen strengen Vorschriften im Hinblick auf Spielerschutz und Suchtprävention“*, betont Hans-Jörn Arp, Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses des Landtages von Schleswig-Holstein und Vater des Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetzes. Der CDU-Politiker hofft, dass möglichst viele Spieler das legale Angebot annehmen, und nicht länger ihr Heil bei illegalen Anbietern mit Servern auf Curacao, Antigua oder in Asien suchen werden.*

„Es ist ein Irrglaube, dass die Menschen durch ein Internet-Verbot für Casinospiele das Spielen ließen. Im Gegenteil: Das Verbot drängt die Glücksspiel-Interessierten geradezu in die Fänge der illegalen Spiel-Angebote, die seitdem einen enormen Zulauf zu verzeichnen haben“, erklärt Andreas Pfeiffer, Gründer und Geschäftsführer der OnlineCasino Deutschland GmbH. Die Anbieter der illegalen Spielmöglichkeiten sitzen meist in den Steueroasen auf Isle of Man, Malta oder Gribaltar sowie in den karibischen Schwarzmarkt-Gebieten wie Curacao oder Antigua – Steuergelder und Abgaben fließen am deutschen Fiskus vorbei. Von den mangelnden Vorkehrungen zu Spielerschutz und Spielsucht-Prävention ganz zu schweigen.

Die Barrierefreiheiten auf onlinecasino.de im Überblick

Der Relaunch des beliebten Online-Casinos wird sichtbar durch das neue Logo sowie die neue Domain. Diese optischen Anpassungen gehen einher mit folgenden verbesserten Anwendungsmöglichkeiten direkt auf der Seite: Die sichere Registrierung und die Anmeldung der Userinnen und User kann in einer browserbasierten Lösung nun zudem direkt über onlinecasino.de erfolgen. Bislang standen dafür der Download sowie der Instant Client zur Verfügung: „Wir sind sehr stolz, dass wir unseren Kundinnen und Kunden bereits in so kurzer Zeit die Browser basierte Lösung anbieten können. Nicht nur die Registrierung und Anmeldung kann in unserer Portallösung direkt erfolgen, auch unsere Spielangebote können sogleich im Browser gestartet und gespielt werden – der Download einer speziellen Software ist demnach nicht mehr nötig“, erläutert Andreas Pfeiffer die Verbesserungen auf onlinecasino.de

Im Schulterschluss mit der Wirecard Bank AG konnte in diesem Zuge auch der bei der Registration erforderliche Legitimationsprozess weiter perfektioniert werden.

Über OnlineCasino-Deutschland.de

Die OnlineCasino-Deutschland GmbH wurde Anfang 2012 mit dem Ziel gegründet, ein sicheres und legales Spielangebot im Internet verfügbar zu machen. OnlineCasino-Deutschland ist eine eingetragene Marke beim deutschen Marken- und Patentamt.
Das Unternehmen hält eine Lizenz des Innenministeriums Schleswig-Holstein und unterliegt damit den strengen Richtlinien der deutschen Gesetzgebung. Besonders hervorzuheben sind hier die Auflagen in Bezug auf Spielerschutz, Datenschutz sowie die staatlich gesicherte Gewinnauszahlung, die das Angebot für die Nutzer sicher machen. Selbstverständlich kann das Spielangebot auf onlinecasino-deutschland.de auch jederzeit gratis und ohne Geldeinsatz genutzt werden.

*Pressemitteilung Nr. 426/13 vom 09.08.13 der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Quelle: OnlineCasino Deutschland GmbH



Schleswig-Holstein tritt als letztes Bundesland dem Glücksspiel-Staatsvertrag bei
Die Grundvoraussetzung zum legalen Eröffnen eines Online-Casinos ist der Besitz einer Glücksspiellizenz. Diese muss dort beantragt werden, wo der Unternehmenssitz ist.
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Verstößt das deutsche Glücksspielwesen gegen die Wettbewerbsregeln der EU?

Glücksspielrecht contra EU-Wettbewerbsregeln
Anfrage an EU-Kommission

Der Europaabgeordnete Jürgen Creutzmann (FDP) hat eine Anfrage an die EU-Kommission gestellt. Darin soll die Frage geklärt werden, ob zwischen dem deutschen Glücksspielrecht und den Wettbewerbsregeln der EU möglicherweise ein Widerspruch besteht. Creutzmanns Argumentation baut auf der Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichem Spiel auf.

Wörtlich heißt es in der Anfrage: "Der Wettbewerb scheint jedoch verzerrt zu sein, da der Rechtsrahmen für das Glücksspiel den staatlichen Betreibern günstigere Bedingungen bietet als den privaten. Dies wird bei einem Vergleich privater Spielhallen und staatlicher Kasinos besonders deutlich: Allein die staatlichen Kasinos sind berechtigt, Geldautomaten aufzustellen, Alkohol und Speisen anzubieten und eine unbegrenzte Anzahl von Spielautomaten zu besitzen."

Creutzmann fragt, ob nicht die mangelnde Regulierung der Spielbanken deren Zweck, die Spieler und besonders junge Menschen zu schützen, entgegenstehe. Und falls ja: "verstößt der deutsche Staatsvertrag zum Glücksspielwesen gegen die Wettbewerbsregeln der EU?" Die Antwort der EU-Kommission auf die am 5. August veröffentlichte Anfrage steht noch aus.

Quelle


Spielverordnung:
Verkauft die FDP den Spielerschutz?


Veröffentlicht am 6. August 2013
Zur Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage über die Umsetzung der Spielverordnung erklärt die Drogenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion Angelika Graf:

Die Bundesregierung schließt nicht aus, die von ihr seit Jahren vollmundig angekündigte Novelle der Spielverordnung jetzt komplett scheitern zu lassen. Der Grund dafür: Der Bundesrat hat es gewagt, den vielen Worten der Bundesregierung Taten folgen zu lassen und ernsthafte Vorschläge für mehr Spielerschutz in die Novelle aufzunehmen.

In seinem Beschluss vom 5. Juli 2013 hat der Bundesrat eine Entschärfung der Geldspielautomaten beschlossen, die mit mehreren Maßnahmen erfolgen soll. Unter anderem sollen das Punktespiel und Autostarttasten verboten werden. Das Bundeswirtschaftsministerium dagegen wollte diese bisher nicht eindeutig geregelten Funktionen, vor denen alle Suchtexperten seit langem warnen, nachträglich legalisieren. Anders als das Bundeswirtschaftsministerium hat sich der Bundesrat zudem für eine deutliche Senkung der maximal möglichen Gewinne und Verluste an den Automaten ausgesprochen.

Das Bundeswirtschaftsministerium und Herr Rösler sind offenbar fest an der Leine der Glücksspielbranche. Nach den Enthüllungen über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen der FDP mit der Gauselmann AG im Herbst letzten Jahres kann das allerdings nicht überraschen. Offenbar kann man sich bei der FDP Gesetze erkaufen. Anders ist nicht zu erklären, warum Herr Rösler alle Forderungen der Suchtexperten, alle Vorschläge der Länder und sogar die Erkenntnisse aus dem vom Ministerium selbst veröffentlichten Evaluierungsbericht zur letzten Novelle der Spielverordnung so hartnäckig ignoriert. Vor allem, wenn das selbsterklärte Ziel der Novelle die Reduzierung der Suchtgefahr ist.

Wie die Bundesregierung in Antworten auf schriftliche Fragen einräumte, verhandelt das Bundeswirtschaftsministerium sogar offenbar lieber bevorzugt mit der Branche als mit den Ländern. So traf sich das Bundeswirtschaftsministerium bereits im April am Tag vor einer wichtigen Sitzung der Arbeitsgruppe Spielverordnung mit Branchenvertretern im Ministerium zum Austausch. Die Länder waren dagegen erst am Tag nach der Sitzung eingeladen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dem Treiben der FDP vier Jahre lang nur zugesehen. Als „Bundeskanzlerpräsidentin“ wollte sie lieber über den Dingen schweben. Wenn sie jetzt nicht eingreift, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, die unerträgliche Lobbypolitik der FDP zu ermöglichen und trägt für die ungebremste Ausbreitung der Glücksspielsucht die Verantwortung.

Pressemeldung
Stand: 02.08.2013
Dokument Nummer: 885
Arbeitsgruppen: Gesundheit
Abgeordnete/r Angelika Graf (Rosenheim)
Themen: Gesundheit
Empfehlen: E-Mail, Facebook, Twitter
Quelle: www.spdfraktion.de






Donnerstag, 22. August 2013

Mollath: Psychiatrie-Chef wegen Plagiatsverdachts angezeigt

Am 2. August 2013 habe ich auf die Arbeiten von Martin Heidingsfelder, den Gründer von VroniPlag Wiki,  Deutschlands bekanntesten Plagiatsjäger hingewiesen, der Vorwürfe gegen den durch den Fall Mollath bekannt gewordenen Chef der Bayreuther Psychiatrie, Klaus Leipziger erhoben, und ihn bei der Universität Ulm wegen Plagiatsverdachts angezeigt hat. Thomas Wirth der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm kündigte an, die Vorwürfe prüfen zu lassen. Leipziger erklärte sich am 8. August 2013 mit der Prüfung seiner Doktorarbeit einverstanden.

Auf der Webseite "politplag“ wird ausgeführt:
Aktuelle Meldung: Unter Free-Gustl-Mollath wurde am 2.8.2013 der Plagiatsverdacht in der Dissertation von Dr. Klaus Leipziger publiziert. Dazu haben wir am gleichen Tag eine Presseerklärung abgegeben. Am 9.8. wurden unter Free-Gustl-Mollath weitere Fundstellen veröffentlicht. Dr. Klaus Leipziger ist Gutachter im Justiz- und Psychiatrieskandal Gustl Mollath gewesen. Gustl Mollath wurde am 6.8.2013 aus der Psychiatrie in Bayreuth entlassen.
In Kürze stellen wir auf einer Unterseite dieser Plattform Unterlagen zu einem weiteren Justizskandal in Bayern zur Verfügung. Die Seite heißt: "Hopfen-und-Malz-verloren" weiterlesen
Auszug aus der Pressemitteilung vom 02. August 2013: 
Bereits bei einer ersten kurzen Lektüre der "Dissertation" von Klaus Leipziger entdeckten wir ein eindeutiges Plagiat. Unter http://politplag.de/index.php/Free-Gustl-Mollath  wird in Kürze ein Beispiel dokumentiert. Unter diesem Link werden wir in den kommenden Wochen weitere von uns gefundene Plagiate aus dieser Arbeit dokumentieren.

Aufgrund unserer Erfahrung bei der Plagiatssuche gehen wir davon aus, dass diese Arbeit noch etliche weitere Fälle derart unredlicher wissenschaftlicher Arbeitsweise enthält. Die eigentliche Untersuchung dieser Arbeit ist allerdings Aufgabe der titelverleihenden Universität. weiterlesen
Auf der Webseite "Free-Gustl-Mollath“ wird weiter ausgeführt:
Umfangreich hat Herr Dr. Leipziger der folgenden Quelle entnommen: Spengler, A., et al.: "Memorandum zu den Auswirkungen des 'Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten'". In: Recht & Psychiatrie 16. Seite 62-63, 1998. Wie bisher sind auch hier die Unterschiede zur Quelle fett geschrieben. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Endlosparaphrase der genannten Quelle, wobei dem Verfasser hier eine geistige Eigenleistung zugerechnet werden kann: Er nennt den "§ 63 d Abs. 2 StGB" (Leipziger) im Gegensatz zum "§ 67 d Abs. 2 StGB" (Spengler et al.). Den Anforderungen an eine Dissertation spricht diese Vorgehensweise des Abschreibens in indirekter Rede selbstverständlich Hohn. Ansonsten übernimmt Leipziger an einigen Stellen selbst noch die Konjunktive aus dem Originaltext. Durch seine minimalen Änderungen täuscht der Verfasser eine Zusammenfassung und Interpretation der Quelle vor ohne die übernommenen, fremden Formulierungen hinreichend zu kennzeichnen. 

Wie Klaus Leipziger fremde Artikel inklusive der Formulierung ohne hinreichende Kennzeichnung in seine Dissertation einbaut sieht man gut an der Quelle N. Nedopil, "Prognostische Fragestellungen bei der Begutachtung von Sexualstraftätern." In: Verband der bayerischen Bezirke (Hrsg) Maßregelvollzug und Sexualstraftäter. München, S. 47-54 (1998). Bei der hier dokumentierten Textpassage aus Leipzigers "Dissertation" handelt es sich um eine Endlosparaphrase aus Nedopils Veröffentlichung. weiterlesen

Bitte unterstützen Sie die Arbeit

von Herrn Heidingsfelder

Projektfinanzierung

durch Crowdfunding

Mehr zum Gründer von VroniPlag Wiki.

Hiermit möchte ich nochmals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 9.12) vom 31. Juli 2013 zur Täuschung bei der Dissertation und weiterer Urteile hinweisen. Selbst ein redlich erworbener Doktorgrad kann wegen eines späteren unwürdigen Verhaltens, z.B. in Gestalt der Manipulation und Fälschung von Forschungsergebnissen, entzogen werden !


FOCUS ONLINE berichtete:
Politplag“ überprüft Dissertationen gegen Geld
Jetzt muss jeder Abgeordnete vor den Plagiatsjägern zittern
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Interview mit dem Plagiatsjäger Martin Heidingsfelder - Der Doktor-Schreck
Nach den Arbeiten von Guttenberg und Schavan prüft der Plagiatsjäger nun die Dissertation der neuen Bildungsministerin Wanka. Und auch die Kanzlerin nimmt er ins Visier.
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update vom 23.10.2013
Nach Plagiatsskandal und Rücktritt
Annette Schavan empfindet Rückzug nicht als Scheitern

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Der Titel wurde durch die UNI Düsseldorf wegen gravierendem Verstoß gegen akademische Redlichkeit und Integrität entzogen. mehr unter: schavanplag.wordpress.com

Die ehemalige Bildungsministerin reichte Anfechtungsklage gegen den Entzug des Doktortitels ein - und trat von ihrem Ministeramt zurück.

update vom 20.03.2014

Plagiatsaffäre Schavan kämpft um ihren Doktortitel
Am Donnerstag entscheidet das Verwaltungsgericht Düsseldorf, ob die frühere Bildungsministerin Annette Schavan ihren Titel zurecht verlor. Für die CDU-Politikerin geht es um ihren guten Ruf - schließlich will sie noch Botschafterin im Vatikan werden.
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Gericht attestiert Schavan Täuschung bei Doktorarbeit
Die unter Plagiatsverdacht stehende ehemalige Bundesministerin Annette Schavan (CDU) hat im Kampf um ihren Doktortitel eine empfindliche Niederlage erlitten.
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"Die Klägerin hat getäuscht", befand die vorsitzende Richterin des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, Simone Feuerstein, am Donnerstag und wies Schavans Klage gegen den Entzug des Titels durch die Heinrich-Heine-Universität ab. Auf "60 Täuschungsbefunde" sei das Gericht in Schavans 1980 eingereichter Doktorarbeit mit dem Titel "Person und Gewissen" gestoßen.
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Tools, um Plagiate aufzuspüren
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GuttenPlag - kollaborative Plagiatsdokumentation
Eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg:
Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU
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Psychologie in der Krise
Fälschungen, geschönte Daten und Studien, die sich nicht replizieren lassen
Die Glaubwürdigkeit der psychologischen Forschung ist angeschlagen. Jetzt fordern Kritiker
radikale Reformen. Von Patrick Imhasly
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Entziehung des Doktorgrades bei späterer Unwürdigkeit rechtmäßig
Täuschung bei der Dissertation
Wissenschaftliches Fehlverhalten
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update: 29.09.2013

Plagiatsvorwurf gegen Lammert
Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) sieht sich mit dem Vorwurf konfrontiert, in seiner Doktorarbeit getäuscht zu haben. Unter dem Pseudonym des Plagiatsjägers der zurückgetretenen Bildungsministerin Annette Schavan (CDU) wird ihm im Internet vorgeworfen, auf 42 Seiten seien Textpassagen aus 21 Quellen mit Unregelmäßigkeiten zu finden.
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Wirtschaftsprofessor erhebt Plagiatsvorwürfe gegen Steinmeier
Berlin (dpa) - Ein Wirtschaftsprofessor aus Münster hat nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "Focus" Plagiatsvorwürfe gegen den SPD-Fraktionsvorsitzenden Frank-Walter Steinmeier erhoben. Steinmeiers 1991 bei der Universität Gießen eingereichte Promotion weise "umfangreiche Plagiatsindizien" auf, sagte der Wissenschaftler Uwe Kamenz dem Magazin. Steinmeier sprach auf "Focus"-Anfrage von einem "absurden Vorwurf".
Kamenz schrieb der Universität, aufgrund einer Computer-Analyse habe er „umfangreiche Plagiatsindizien gefunden“. Diese wiesen „mit hoher Wahrscheinlichkeit auf vorhandene Plagiate“ hin, zitiert FOCUS aus Kamenz’ Mail. „Somit sind die Voraussetzungen für ein Überprüfungs- und ggf. Entzugsverfahren des Doktortitels an Ihrer Fakultät gegeben.“
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Plagiatsvorwurf gegen Frank-Walter Steinmeier
Wie der "Focus" berichtet, hat der BWL-Professor Uwe Kamenz aus Münster an der Universität Gießen eine Prüfung der im Jahr 1991 eingereichten Promotion angeregt.
Kamenz beschäftigt sich bereits seit Langem mit dem Aufspüren von Plagiaten: Er hatte vor rund zwei Jahren angekündigt, er wolle 1000 Politiker-Promotionen untersuchen.
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Plagiatsjäger Professor Uwe Kamenz "Wir finden noch mehr bei Frank-Walter Steinmeier"
Frank-Walter Steinmeier hat laut Plagiatsjäger Uwe Kamenz mehr plagiiert als bisher bekannt.
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Uwe Kamenz - Münsterscher Plagiatjäger will 200.000 Arbeiten überprüfen
Eine riesige Datenbank soll alle Prüfungsarbeiten in Deutschland nach Plagiaten durchleuchten.. Doch die Unis sind skeptisch.
5000 Plagiate in NRW pro Jahr
„Wir haben in NRW rund 5000 Betrugsfälle pro Jahr, doch Frau Schulze (NRW-Wissenschaftsministerin Svenja Schulze, Anm. d. Red.) erklärt sich für nicht zuständig“, sagt Kamenz weiter. Also nimmt er sich der Sache persönlich an.
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Dienstag, 20. August 2013

Zwangsgeld wegen Beschriftung ?

Spielhallen dürfen nicht mehr den Namen „Casino“ tragen
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Spielhallenbesitzern im Vest droht ein Zwangsgeld von mehreren Tausend Euro. Nach den Sommerferien wollen die ersten Städte bei uns Bußgelder verhängen, wenn die Betriebe ihren Namen nicht geändert haben - und nach wie vor zum Beispiel "Casino" oder "Palace" heißen.
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Namensänderung von Spielhallen
Stadt kassiert nicht sofort Bußgelder

Aus dem „Casino“ oder dem „Palace“ muss per Gesetz eine „Spielhalle“ werden. Nach den Sommerferien wollen die ersten Städte im Vest Bußgelder verhängen, sollten die alten Namen immer noch aktuell sein.
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Auf einer unsicheren Rechtslage werden Bußgelder angedroht! s.u.

Unterschiedliches Vorgehen in NRW
Von Bußgeld bis Kooperation


Wie verschieden einzelne Kommunen gegenüber ihren Unternehmen auftreten, zeigt sich im Fall der vorgeschriebenen Namensänderungen von Spielstätten in Nordrhein-Westfalen. Die einen greifen bei Verstößen sofort zum Bußgeldhammer - die anderen setzen auf Kommunikation und gemeinsame Lösungen.

Die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Kommunen in Sachen Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW schildern nun Meldungen der Online-Nachrichtenportale derwesten.de und ruhrnachrichten.de. Während in Castrop-Rauxel laut Stadtsprecherin Maresa Hilleringmann "schon im Laufe dieser Woche erste Bußgeldverfahren angestrebt werden", legen andere Kommunen ein unternehmerfreundlicheres Verhalten an den Tag. Daniel Rustemeyer, Sprecher der Stadt Marl, verspricht: "Wir kassieren nicht sofort Bußgelder." Die Spielstättenbetreiber wurden seiner Auskunft nach alle angeschrieben und um Rücksprache bezüglich der neuen Namensgebung gebeten. Wird diese genehmigt, räumt die Stadt den Unternehmern drei Monate Zeit für die Änderung der Außenwerbung ein. Zeigten sich die Betreiber jedoch unkooperativ und reagierten überhaupt nicht auf die Schreiben der Stadt, müsse auch hier mit einem Bußgeld gerechnet werden, so Rustemeyer.

Nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist nur noch der Begriff "Spielhalle" als Bezeichnung für Spielstätten in Nordrhein-Westfalen zulässig. Dieses gilt seit dem 1. Dezember 2012. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch in einem Eilurteil vom 6. Juni entschieden, dass Spielstätten zusätzlich neben "Spielhalle" auch weiterhin ihren Eigennamen als Namensbestandteil verwenden dürfen.
Quelle: gamesundbusiness.de


Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied am 06.06.2013:
Beschriftung: "nur" Spielhalle rechtswidrig


„Hier ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin allerdings insoweit offensichtlich rechtswidrig, als diese vom Antragsteller verlangt, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen als verboten zu entfernen.“
(so das VG Düsseldorf unter der Rn.4, s.u.)

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4238/13 wird insoweit wiederhergestellt, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 aufgegeben hat, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern sind daneben ebenfalls zulässig.
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Mit Urteil vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG 8 C 10.12 erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene. weiterlesen

Mit dem Urteil wurde das Glücksspielrecht (2008) entsprechend den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010, erneut als unionsrechtswidrig eingestuft, womit die Normen unanwendbar wurden.
Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)
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Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist. EuGH Urteil vom 24. Januar 2013 – C-186/11 und C-209/11

s.a. VG Bayreuth: "illegales" Wettbüro (sagt die Regierung) wird nicht geschlossen

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen



Sonntag, 18. August 2013

Lotto informiert: Lotto macht mobil!


Lotto Niedersachsen startet Tippabgabe über mobile Endgeräte


Hannover. Das Internet-Spielangebot bei Lotto Niedersachsen wird um eine mobile Anwendung erweitert. Für Benutzer eines Smartphones oder Tablet-PCs wurde eine völlig neue Website programmiert, die sich den kleinen Bildschirmen dieser Geräte optimal anpasst. Alle Grafiken und Texte sind auf die jeweiligen Bildschirmgrößen optimiert und werden bedienerfreundlich dargestellt.

Sobald man mit dem Browser des mobilen Endgerätes auf www.lotto-niedersachsen.de geht, wird man automatisch auf die neue mobile Website weitergeleitet. Auch mit dem Touchscreen-Display kann man sich wie gewohnt anmelden und das Spielangebot uneingeschränkt nutzen. Zudem findet sich eine Auswahl der bekannten Inhalte der TLN-Website auch in der Version für mobile Endgeräte wieder.

Wer noch kein Kunde bei Lotto Niedersachsen ist, kann sich selbstverständlich auch über das Smartphone als Neukunde registrieren und einen Spielschein abgeben. Das Angebot umfasst Lotto 6aus49, Eurojackpot, Keno, die GlücksSpirale und Bingo.
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH


Lotto informiert: Smarter Tipp: Lotto Baden-Württemberg startet mobilen Internetauftritt

Ab sofort können Smartphone-Nutzer in Baden-Württemberg auch von unterwegs bequem ihren Lotto-Tipp abgeben. Das neue, für mobile Endgeräte optimierte Web-Portal von Lotto Baden-Württemberg macht dies möglich.

Rufen Smartphone-Nutzer die Seite www.lotto-bw.de auf, werden sie automatisch auf das für sie optimierte Portal weitergeleitet. Dort ist die Spielteilnahme am Klassiker Lotto 6aus49, der europäischen Lotterie Eurojackpot, der täglichen Lotterie Keno und der Rentenlotterie Glücksspirale möglich. Auch die Abfrage von Gewinnen und Quoten gehört zum Umfang des neuen Angebots. „Der Siegeszug der Smartphones ist in vollem Gang“, erläuterte Marion Caspers-Merk, die Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg. „Die mobilen Alleskönner machen schon fast zwei Drittel aller Handys im Land aus. Deshalb ist es nur konsequent, dass wir unser Online-Angebot anpassen“, so die Lotto-Chefin weiter. Mittels Orts- bzw. Postleitzahlangabe kann im Portal die nächstgelegene Lotto-Annahmestelle angezeigt werden. „Auf diese Funktion legen wir ganz besonderen Wert“, betonte Caspers-Merk. „Denn unsere Annahmestellen liefern das, was im Internet mitunter zu kurz kommt: eine kompetente Beratungsleistung.“

Die Lotto-Chefin erläuterte, das für mobile Endgeräte optimierte Portal sei der nächste Schritt der langfristig angelegten Online-Strategie. „Weitere Schritte werden folgen. Wir möchten den baden-württembergischen Spielteilnehmern im Netz einen modernen und kundenfreundlichen Auftritt bieten.“ So ist laut Caspers-Merk noch im Herbst 2013 der Relaunch der Homepage www.lotto-bw.de geplant. Der optimierte Auftritt kann mit den gängigen Smartphone-Betriebssystemen (z.B. Android, iOS, WindowsPhone) genutzt werden. Ein Wechsel zur Web-Version ist jederzeit möglich, um das gesamte Online-Angebot von Lotto Baden-Württemberg abzurufen.

Seit September 2012 kann man seinen Tipp im Internet wieder bei Lotto Baden-Württemberg abgeben. Rund 50.000 Kunden haben sich bislang auf www.lotto-bw.de registriert und in einer der Lotto-Annahmestellen im Land identifiziert. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH hatte ihr Online-Angebot zuvor wegen gesetzlicher Vorgaben einstellen müssen. Die seit 1. Juli 2012 veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen gestatten den Internetvertrieb unter strengen Auflagen wieder.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg

Glücksspiele: Lotto Baden-Württemberg startet mobilen Internetauftritt

Smartphone-Nutzer können von nun an in Baden-Württemberg auch von unterwegs ihren Lotto-Tipp abgeben. Möglich mache dies das neue, für mobile Endgeräte optimierte Web-Portal von Lotto Baden-Württemberg, teilte Lotto am Dienstag in Stuttgart mit.
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Smartphone und App
Lotto-Chefin will Online-Tippen erleichtern

Stuttgart - Rund sechs Milliarden Euro Umsatz machen die staatlichen Lotto-Gesellschaften derzeit pro Jahr. Früher waren es mal acht Milliarden. Geld, das dem Staat entgeht, und zwar nicht etwa, weil weniger gespielt wird, sondern weil die private Konkurrenz so groß geworden ist.
Der Bund habe da jahrelang Wildwuchs erlaubt, so Caspers-Merk, nun aber sieht sie die Städte gefordert, die inzwischen von den Ländern beschlossenen Restriktionen auch umzusetzen. Es gebe Städte, „die mehr tun könnten“, sagt sie. Zum Beispiel Schauen, ob die Automaten in den Spielhallen überhaupt eine Genehmigung haben und ob zum Beispiel das Verkaufsverbot dort eingehalten wird. Dort, wo dies streng kontrolliert werde, tue sich auch was. Und insgesamt werde sich die Zahl der Spielhallen auf lange Sicht deutlich reduzieren. „Aber mir geht es nicht schnell genug“, sagt Caspers-Merk.
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Umsatzsteigerung

Die staatlichen Lotteriegesellschaften hoffen auf deutliche Mehreinnahmen. „Mittelfristig wollen wir mit unseren Lotto-Angeboten unseren Umsatz auf acht Milliarden Euro steigern", so Horak im "Handelsblatt". Zuletzt haben die Deutschen 6,7 Milliarden Euro für Spiele wie das klassische Lotto „6 aus 49“, das „Spiel 77“, die „Super 6“ oder die Sportwette „Oddset“ ausgegeben. Mit dem Umsatzplus steigen auch die Einnahmen, die der Lottoblock fürs Gemeinwohl zur Verfügung stellen kann.
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Lottospieler können bald online tippen
Auf lotto.de konnten sich Spieler bisher nur informieren, Kreuzchen machen war nicht erlaubt. Doch bald ist das Tippen auch online möglich. Die staatlichen Lottogesellschaften wollen in den kommenden Wochen eine Online-Tippabgabe anbieten und damit den jährlichen Spielumsatz um eine Milliarde Euro steigern.
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NKL beendet Werbeabstinenz im TV

Die Norddeutsche Klassenlotterie (NKL) kehrt nach über fünf Jahren in den TV-Werbeblock zurück.
Möglich macht dies der vor einem Jahr in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die darauf aufbauende Werberichtlinie, die Lottoanbietern erstmals seit 2008 wieder Werbung in TV und online ermöglicht.
Unter dem Motto "Deutschland trainiert für den Millionengewinn" zeigt die NKL erstmals Menschen vor statt nach einem großen Gewinn.
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Staatliche Gier ist das Motiv
Der Staat verhält sich unglaubwürdig


Nach Auffassung der Verwaltungsrichter vermittelt das Werbe- und Geschäftsgebaren der organisierten staatlichen Lotterien dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass die staatlichen Stellen in erster Linie an Erzielung möglichst hoher Gewinne interessiert sind, während Elemente der Gefahrenvermeidung für die Öffentlichkeit kaum zu erkennen seien. Tatsächlich werde das Monopol nicht zur Suchtvermeidung genutzt, vielmehr würden in erster Linie knallharte Gewinninteressen verfolgt.
Damit verhielten sich die staatlichen Stellen inkohärent zu den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung der Suchtgefahr. Ein suchtvermeidender Sinn des Sportwettenmonopols sei damit nicht mehr zu erkennen.
Die Bedeutung des Urteils für Wettvermittler liegt u.a. in den mit der Entscheidung eröffneten Möglichkeiten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Gewinne.

(BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12).
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Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen

Donnerstag, 15. August 2013

"Beckmanns" Sendung: "Zu Unrecht in der Psychiatrie - der Fall Gustl Mollath"


Do, 15. Aug · 22:45-00:00 · Das Erste (ARD)

Neben dem 56-Jährigen kommen bei "Beckmann" die Psychiaterin Dr. Hanna Ziegert und sein Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate zu Wort.

Er sei während seiner Zeit in der Psychiatrie gedemütigt und erniedrigt worden, hatte er bereits dem "Stern" verraten.

Gäste: Gustl Mollath, Dr. Hanna Ziegert (Psychiaterin), Uwe Ritzer (Journalist), Dr. Gerhard Strate (Rechtsanwalt)  Die ersten Tage in Freiheit: Gustl Mollath bei "Beckmann"  Gustl Mollath ist frei.

Nach sieben Jahren Zwangsunterbringung in der forensischen Psychiatrie verfügte das Nürnberger Oberlandesgericht vergangenen Dienstag seine Entlassung und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der umstrittene Fall ist für viele ein Justizskandal ohnegleichen: Zwar war Mollath 2006 vom Vorwurf freigesprochen worden, seine Ehefrau misshandelt und die Autoreifen von Widersachern zerstochen zu haben, doch wegen vermeintlicher Wahnvorstellungen und Gemeingefährlichkeit schickte das Gericht den heute 56-Jährigen in die Psychiatrie. Er hatte seiner Frau und deren Arbeitgeberin, der Hypovereinsbank, wiederholt Schwarzgeldgeschäfte vorgeworfen - Anschuldigungen, die sich später im Kern als wahr erwiesen.

Handelt es sich beim Fall Mollath "nur" um ein Versagen des Rechtsstaates? Oder kam er einflussreichen Menschen in die Quere und wurde weggesperrt? Und wie schnell landen Menschen zu Unrecht in der Psychiatrie? 

Weitere Gäste neben Gustl Mollath:  Dr. Hanna Ziegert (Psychiaterin)  Welche Konsequenzen müssen Politik und Justiz aus dem Fall Mollath ziehen?

Prof. Hanna Ziegert arbeitet seit 30 Jahren als Gutachterin und weiß, wie leicht man in der Psychiatrie landen kann. 

Uwe Ritzer (Journalist der "Süddeutschen Zeitung")  Er recherchierte für die "SZ" und trug zum Aufdecken des Falles Mollath maßgeblich bei.

Uwe Ritzer spricht von einem der größten "Justiz-, Psychiatrie-, Polit- und Bankenskandale der Bundesrepublik". 

Dr. Gerhard Strate (Rechtsanwalt von Gustl Mollath)  Der Hamburger Strafverteidiger stellte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und bewirkte damit Gustl Mollaths Freilassung.

Für Gerhard Strate ist der Fall ein beispielloser Skandal in der deutschen Rechtsgeschichte.


Quelle

DasErste: Tagesschau vom 11.08.2013  20:00
Fall Mollath: Bessere Überprüfung von Psychiatrie-Einweisungen gefordert (Video-Ausschnitt)
Tagesschau (download) 

Nach der Freilassung von Gustl Mollath aus der psychiatrischen Klinik im bayerischen Bayreuth haben auch in Baden-Württemberg erste Straftäter, die in die Psychiatrie eingewiesen worden sind, eine Überprüfung beantragt. Es gebe eine Handvoll Fälle, wo sich Personen an das Ministerium gewandt hätten, weil sie angeblich zu Unrecht untergebracht worden seien, sagte Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) der SÜDWEST PRESSE. Dem gehe man nach.
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Vor allem ist der Fall Mollath ein Beispiel für Journalisten, die nicht locker ließen, unablässig recherchierten, bohrten, unbequeme Fragen stellten. Es ist bezeichnend, dass sich in der Affäre erst etwas bewegte, als es für die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) eng wurde. Hätten Justiz und Politik umgesteuert, wenn die oft gescholtene "vierte Gewalt" der Medien nicht so hartnäckig gewesen wäre? Man darf es bezweifeln.
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update:

Manipulierbare Gutachter: Auf ihrer Wissens-Seite berichtet die SZ (Christian Weber) von einem Experiment in den USA. Forensische Gutachter beurteilten identische Fälle anders, wenn sie von Behörden beauftragt wurden als wenn sie im Auftrag der Verteidigung tätig wurden.  s.u.

Nachhilfestunde in Staatsbürgerkunde
Die Gerichtsgutachterin Hanna Ziegert hat es gewagt, den Umgang von Richtern, Staatsanwälten und ihren eigenen Kollegen mit psychisch kranken Straftätern zu kritisieren. Statt sich zu hinterfragen, reagieren die Staatsanwälte nach dem Beleidigte-Leberwurst-Prinzip.

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Gerichtsgutachterin in Bayern Nach Kritik kaltgestellt

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Sie wisse nicht, ob sie sich selbst jemals begutachten lassen würde, hat Gutachterin Hanna Ziegert in einer Talkshow erklärt. Die Staatsanwaltschaft München will die Sachverständige daraufhin kaltstellen - doch die Gerichte lehnen die Anträge harsch ab.
Gericht weist Kritik an Gutachterin zurück

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Dass Richter und Staatsanwälte bestimmte Erwartungen an psychiatrische Sachverständige haben und diese sich in vielen Fällen an diesen Erwartungen orientieren, ist keine böswillige Unterstellung, sondern tägliche Realität. Dass an bayerischen Gerichten ebenso wie im Straf- und Maßregelvollzug oft mit härteren Bandagen gearbeitet wird als in anderen Bundesländern, weiß jeder, der auch in Gerichtssälen nördlich des Mains unterwegs ist.  Quelle
Psychologie in der Krise

Fälschungen, geschönte Daten und Studien, die sich nicht replizieren lassen

Die Glaubwürdigkeit der psychologischen Forschung ist angeschlagen. Jetzt fordern Kritiker
radikale Reformen. Von Patrick Imhasly
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Entziehung des Doktorgrades bei späterer Unwürdigkeit rechtmäßig

Täuschung bei der Dissertation
Wissenschaftliches Fehlverhalten
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Steffens besorgt über Anstieg psychischer Krankheiten
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Knapp jeder zweite Bundesbürger wird mindestens ein Mal im Leben psychisch krank, berichtet die Gesundheitsministerin Nordrhein-Westfalens, Barbara Steffens (Grüne), in einer aktuellen Pressemitteilung. Nach Einschätzung der Ministerin eine „alarmierende Entwicklung“, die durch Maßnahmen allein im Gesundheitssystem nicht zu stoppen ist.
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„Höher, schneller, weiter“ – Zahl der psychisch kranken Kinder wächst

Grund für Angststörungen, Alkoholsucht und Depressionen, die die Großzahl der Diagnosen ausmachen, sei eine wachsende Überforderung und ein stetig zunehmender Druck in allen Lebensbereichen.
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Buchempfehlung:

Fehldiagnose Rechtsstaat: Die ungezählten Psychiatrieopfer
Eva Schwenk
Die Wahrheit über unsere Gesellschaft erfahren wir dort, wo Menschen auf verantwortliches Handeln angewiesen sind. Zum Beispiel in der Psychiatrie. Was treiben Politik, Ärzteschaft und Justiz mit Menschen, die psychisch leiden, die angeblich selbst nicht wissen, was sie tun? Es ist längst an der Zeit, davon zu erfahren; weil ein Rechtsstaat keiner ist, wenn seine Gesetze nicht für alle gelten. Das Buch dokumentiert Verbrechen an psychiatrischen Patienten, begangen aufgrund einer unwissenschaftlichen Diagnostik. Wo Psychiatrie und gesellschaftliche Strukturen aufeinander treffen, deckt es auf, welche primitiven und daher unglaublichen Mechanismen diese Verbrechen ermöglichen. Auf erschreckende Weise wird dem Leser das allgemeine Verständnis von psychischem Erleben ebenso klar, wie die Notwendigkeit einer Erarbeitung von Kontrollkriterien für die psychiatrische Praxis.

Die Autorin ist Diplom-Psychologin. Durch ihre Tätigkeit als gerichtliche Betreuerin psychiatrischer Patienten hat sie von Menschenrechtsverletzungen in einer psychiatrischen Klinik erfahren, sie dokumentiert und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Untersuchung eingefordert, die niemals stattgefunden hat.

Leseprobe auf Amazon.de Einleitung

Wenn man krank ist und zum Arzt geht, werden einem in der Regel Medikamente verschrieben, die zur Behandlung der diagnostizierten Erkrankung entwickelt worden sind. In der Psychiatrie ist das anders, denn Psychiater gehen umgekehrt vor. Sie diagnostizieren die Erkrankung, für die es Psychopharmaka gibt. Das heißt: Wenn man Bauchschmerzen hat, trinkt man Kamillentee. In der Psychiatrie bekommt man Kamillentee und hat deshalb Bauchschmerzen zu haben.

"Lächerlich, blödsinnig, irre ..." wären Beschreibungen, die einem einfallen würden, wenn es sich um Kamillentee und Bauchschmerzen handeln würde. In der Psychiatrie geht es aber um Medikamente, die in den Hirnstoffwechsel eingreifen, und um die schweren geistig-seelischen Störungen, die Psychosen. Patienten haben eine Psychose zu haben, weil man diese medikamentieren darf. "Unglaublich, verbrecherisch, gefährlich, nicht auszudenken ..." wären Beschreibungen, die einem einfallen würden, wenn dem wirklich so wäre. Doch so kann es nicht sein. Warum sollte es auch so sein. Es würde jemandem auffallen. Psychiatrie ist öffentlich. Dort gehen Angehörige und Freunde der Kranken ein und aus, Richter, gesetzliche Betreuer, Seelsorger, Rechtsanwälte, Politiker in Besuchskommissionen, und, und, und.

Das Buch beschreibt die unglaubliche Praxis einer psychiatrischen Klinik, eine unglaubliche Rechtssprechung, ein unglaubliches Handeln politisch Verantwortlicher und das Totschweigen all dessen durch die Medien.
Auszug aus Fehldiagnose Rechtsstaat Die ungezählten Psychiatrieopfer von Eva Schwenk.

Kundenrezensionen
Mut zur Wahrheit 10. Oktober 2006
Von N. Walter
Obwohl die Bundesrepublik Deutschland die Anti-Folter Konvention der Vereinten Nationen unterzeichnet hat, gibt es bis zum heutigen Tag kein Gesetz gegen Folter in Deutschland.

Tag täglich wird tausendfach gefoltert - unter dem Vorwand eines "medizinischen Eingriffs". Und die deutsche Justiz genehmigt dies sogar noch!
Frau Schwenk ist eine der wenigen Menschen mit Rückrad, die bereit sind, das Tabuthema Menschenrechtsverletzungen in Deutschland öffentlich zu machen.
Der Dank dafür ist, daß Sie in Ihrem Job gekündigt wurde und massivem Terror ausgesetzt wurde.
Quelle

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger plant Strafrechtsreform
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Zur notwendigen Reform des § 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schreibt Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Im Zuge der Affäre um Gustl Mollath richtet sich der Blick auf verschiedene Bereiche des Straf- und Strafprozessrechts, die mit der Entstehung des Skandals und der Verzögerung bei dessen justizieller Aufklärung bzw. Korrektur zusammenhängen.
Heraus sticht die jetzt auch politisch neu belebte Diskussion über die §§ 63 ff. StGB, also den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Beendigung.

Schon seit Jahrzehnten weisen kritische Beobachter darauf hin, dass die Beziehungen von Gutachtern zu bestimmten Gerichten nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufweisen: Es gibt einerseits eine wirtschaftliche Abhängigkeit von regelmäßigen Gutachtenaufträgen – andererseits den Wunsch der Gerichte, möglichst schnell und unaufwändig zu klaren Entscheidungen zu gelangen. Die daraus entstehende Symbiose unterläuft den Gesetzeszweck, nämlich die gegenseitige kritische Überprüfung: Gutachter und Gerichte bestätigen sich häufig nur gegenseitig. Nur gelegentlich „störte“ die höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. BGH 2 StR 367/04 - Beschluss vom 12. November 2004 ) diese Zusammenarbeit und hat immerhin veranlasst, dass Juristen und Psychiater Mindestanforderungen der Gutachtenerstattung formuliert haben (Schuldfähigkeitsgutachten bzw. Prognosegutachten). Allerdings sind die Mindestanforderungen nur „Empfehlungen“ geblieben. Näheres zu dieser Thematik findet sich auf der Seite von Dr. Sponsel. Es wäre aus meiner Sicht eine zentrale Aufgabe des Gesetzgebers bei einer Reform der §§ 63 ff. StGB dafür zu sorgen, dass symbiotische Beziehungen zwischen Gerichten und Psychiatern nicht entstehen können.

Robert Stegmann:
Was ich ganz allgemein zu bemängeln habe, ist die Tatsache, dass offenbar nur an dem § 63 was geändert werden soll.
Dieselben Gutachter sind aber auch für Sozialgerichte tätig, oder in Strafverfahren, die nicht zwingend zum § 63 führen müssen. Mal laienhaft ausgedrückt.
Auch hier haben die Gutachter alles andere im Sinn, als objektiv zu begutachten, wenn es im Sinne der Gerichte oder eines der Sozialversicherungsträger ist.
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Dipl.-Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel
Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut
01.09.2013
Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen Gutachten
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm
Aus der Zusammenfassung
Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche und fundierte Literatur ausweisen kann. Leider ist das Gegenteil der Fall: es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser – wissenschaftlich gesehen – zugleich ernüchternden wie erschütternden Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische System selbst ein Kandidat für ein “wissenschaftliches” Wahnsystem ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg. von Kröber, Dölling, Leygraf & Saß (2006-2010) findet sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch in den Sachregistern ein Eintrag “Beweisfrage”. … Quelle


Sachverständige vor Gericht
Der Richter als "Krypto-Zivilschöffe"

In der "Mollath-Affäre" stehen zurzeit die wenig glanzvollen Leistungen psychiatrischer Sachverständiger im öffentlichen Interesse. Doch das Verhältnis von Rechts- und richtigen Wissenschaftlern ist seit jeher kein einfaches. Martin Rath hat ihm anhand einer hoch aktuellen rechtshistorischen Untersuchung nachgespürt.
Hinweis: Lorenz Franck: "Juristen und Sachverständige". Der Diskurs um die rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens mit Sachverständigen während der Zeit des Deutschen Reiches. Baden-Baden (Nomos), zugleich Diss. Köln (Referent/Korreferent: Professores Haferkamp und Prütting).

Aus den Kommentaren:

Die Rechtswissenschaft mag keine richtige Wissenschaft sein, die Psychiatrie ist es aber auch nicht. Hier wird doch genauso hermeneutisch gezaubert und einer wie Gert Postel (fachfremd, keine Ahnung, und davon reichlich) wäre in jedem anderen Berufsfeld aufgefallen. Als leitender Oberarzt im Maßregelvollzug hat sich Postel, sprachbegabt wie er ist, bestens bewährt. Die klinische Psychologie und die Psychiatrie schleppen immer noch eine psychoanalytische Hypothek mit sich herum.

Das BVerfG hat es korrekt benannt:
Bevor (!) die Vorstellung eines Angeklagten dem Gutachter übergeben wird, sollte das Gericht geprüft haben, ob dessen "Vorstellung" der Wahrheit entspricht. Das ist nicht Aufgabe des Gutachters, der bei solchen "Vorstellungen" berufsbedingt von "Wahn" ausgeht. Das findet auch Niederschlag im allgemeinen Zeitgeist, denn jeder, der nicht an die besten Absichten bei staatlichen Insittutionen "glaubt", wird schnell in den paranoiden Verdacht gestellt. Dabei ist eigentlich jedem aufgrund bloßer Lebenserfahrung klar, dass es auch gesundes Misstrauen geben kann.
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Mittwoch, 14. August 2013

VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar


von Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm
Laut Glücksspieländerungsstaatsvertrag haben Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, nur ein Jahr Gültigkeit. Das ist nicht haltbar, sagt das Verwaltungsgericht Osnabrück, wie games & business-Experte RA Dr. Damir Böhm berichtet.
Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurden, gelten laut Glückspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV ) schon jetzt nicht mehr. An diesem 28. Oktober 2011 hatten die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, den GlüÄndStV in die Landesparlamente einzubringen. Und sie knüpften daran eine kürzere, nur einjährige Übergangsfrist für alle Spielhallen, die nach diesem Datum ihre Erlaubnis erhalten haben. Nach dem Vertrag müssen diese Spielhallen sich schon jetzt eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den Regeln des GlüÄndStV besorgen, was oft nicht möglich ist.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat diese Fristsetzung jetzt als nicht haltbar bezeichnet, berichtet RA Dr. Damir Böhm von der Rechtsanwaltskanzlei Kartal aus Bielefeld. Der Beschluss der Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 sei nach Auffassung des Gerichts keine öffentliche Entscheidung gewesen, die ein Vertrauen der Spielhallenbetreiber beeinflussen könne.

Die Festlegung einer Übergangsfrist – auch noch rückwirkend – könne nur auf einen Zeitpunkt anknüpfen, der in verfassungskonformer Weise ein Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage beseitigen kann.
Beim GlüÄndStV sei das nach Meinung der Verwaltungsrichter aus Osnabrück der Beginn des Gesetzgebungsprozesses vor den Landesparlamenten. Im speziellen Fall des Verfahrens, das sich auf Niedersachsen bezieht, sei das der 22. Mai 2012. An diesem Tag wurde der GlüÄndStV in den niedersächsischen Landtag eingebracht.

Da die Erlaubnis in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor diesem Stichtag erteilt wurde, müsse sie unter die insgesamt fünfjährige Übergangsfrist mit der Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 4 GlüÄndStV fallen.
Wie RA Dr. Damir Böhm weiter berichtet, wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück allerdings nicht in einem Urteil aufgehen. In dem Verfahren eines niedersächsischen Automatenunternehmers gegen die Stadt Melle hat die Stadt nach Erteilung des Hinweises eine Erklärung abgegeben, womit festgestellt worden ist, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO unter die fünfjährige Frist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV falle. Für Dr. Damir Böhm ist der Ausgang des Verfahrens dennoch wichtig für die Auseinandersetzung um die einjährige Übergangsfrist laut GlüÄndStV:” Es handelt sich bei dieser Entscheidung um die erste gerichtliche Stellungnahme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übergangsfrist und des Stichtags vom 28.10.2011 in einem Hauptsacheverfahren, die richtungsweisend sein kann für vergleichbare Verfahren.” (Az. 1 A 71/13, Verwaltungsgericht Osnabrück, mündliche Verhandlung 13.08.2013)
KARTAL Rechtsanwälte
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Quelle: GamesundBusiness.de


Kernpunkte des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze für die Ordnungs- und Gewerbeämter sind:

Ziel des Ersten GlüÄndStV ist es, das Entstehen von Spielsucht und Wettsucht zu verhindern.
Zum Veranstalten von Sportwetten können in begrenzten Umfang Erlaubnisse an private Anbieter erteilt werden. Erlaubnisbehörden sind grundsätzlich die Ministerien.
Zum Betreiben von Spielhallen ist eine Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV erforderlich.
Für vorhandene Spielhallen gelten relativ kurze Übergangsregelungen.
Unerlaubte, d.h. ohne Erlaubnis veranstaltete Glücksspiele können untersagt werden. Hierbei ist abzuwarten, ob wie bisher in einigen Bundesländern die örtlichen Ordnungsbehörden hierfür zuständig sein werden.
Die Länder werden verpflichtet, den Betrieb von Spielhallen zu beschränken und die Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen durch das Landesrecht zu regeln. Hierzu haben die Bundesländer Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein (für letzteres gilt der Erste GlüÄndStV nicht) bereits Spielhallengesetze erlassen.
Im „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ wurden auch Bestimmungen zu Spielhallen aufgenommen:
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Glücksspielautomaten im Wandel der Zeit
Geschicklichkeits- und Glücksspiele sind seit mehreren Jahrhunderten in allen Bevölkerungsschichten beliebt.. 'Safe Cracker' heißt dieses Flipper-Modell.. Jeder kennt sie, viele lieben sie. Schon in früheren Zeiten ...  
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Sonntag, 11. August 2013

Rechtsbeugung in Kollegialgerichten

BGH Entscheidungen zur Rechtsbeugung s.u.

Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens

von Christina Putzke

Kurzbeschreibung:

Räuber, Mörder und Brandstifter machen sich strafbar, wenn sie rauben, töten oder Brände legen. Ihre Bestrafung ist notwendig und selbstverständlich. Obwohl sich diese Notwendigkeit auch bei Richtern, wenn sie das Recht beugen, nicht ernsthaft bestreiten lässt, ist deren Bestrafung keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Christina Putzke widmet sich den insoweit auftretenden Schwierigkeiten und zeigt auf, dass es sich – auf dem Boden des Gesetzes – durchweg um lösbare Probleme handelt.
Im Mittelpunkt steht dabei das tatbestandsmäßige Verhalten, das in Kollegialgerichten bislang überwiegend in der Zustimmung zu der rechtsbeugenden Entscheidung erblickt wird. Wer hingegen konsequent strafrechtliche Zurechnungskriterien zugrunde legt, erkennt, dass die Strafbarkeit am Inkraftsetzen der rechtsbeugenden Entscheidung zu orientieren ist. Auf dem Weg zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens widmet sich die Autorin intensiv dem Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen und dem richterlichen Beratungsgeheimnis. Nach diesen Klärungen könnte nun auch für Richter, wenn sie das Recht beugen, die Bestrafung zur Selbstverständlichkeit werden.

Verlag: Mohr Siebeck
ISBN-10: 3161518314
ISBN-13: 978-3161518317
Quelle

Wie kommt es, dass sowas von sowas kommt?
Wieso verirren sich bestens ausgebildete Richter im Dschungel des Rechts?
Prof. Dr. Putzke und Dr. Christina Putzke: „Richter sind Machthaber. Dass sieht die Verfassung so vor. Sie verfügen über Wertungsspielräume und unterliegen keinen Weisungen. Sie sind laut Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Beugt ein Richter jedoch das Recht, missbraucht er nicht nur seine Macht, sondern schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat.“ (Legal Tribune-Online vom 6.6.2012).

Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist schon lange geschädigt, das weiß jeder.
Aber Rechtsbeugung?
Welch garstig Wort. Ein Straftatbestand, weit hinter § 284 StGB, kaum benutzt. Gut, dass Leipzig die Verhältnisse gerade gerückt hat. „Eine Stigmatisierung liegt nicht schon in der Feststellung, die Tätigkeit erfülle den objektiven Tatbestand einer Strafrechtsnorm“.
So steht es in der Pressemitteilung des 8. Senats. Und so ist es wohl, auch für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung. Na denn mal los, ihr Staatsanwälte!
Quelle

Prof. Dr. Holm Putzke LL.M. ist Professor für Strafrecht an der Universität Passau. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht. Unter anderem ist er Mitautor eines Lehrbuchs zum "Strafprozessrecht". Dr. Christina Putzke ist Rechtsreferendarin am Landgericht Passau. Ihre 2012  erscheinende Dissertation trägt den Titel "Rechtsbeugung in Kollegialgerichten. Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens".


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s.a.:  BGH hebt Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung auf  weiterlesen

Bewährungsstrafe für Richter wegen Rechtsbeugung rechtskräftig


Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines in Lüneburg wegen Rechtsbeugung verurteilten Richters als unbegründet verworfen. Damit ist die vom Landgericht im vergangenen Mai verhängte Bewährungsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig. Der bereits pensionierte Soltauer soll als Betreuungsrichter über Unterbringungsmaßnahmen von Patienten entschieden haben, ohne die Betroffenen aufgesucht oder angehört zu haben.



BUNDESGERICHTSHOF


BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 StR 389/12
Datum: 11. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Rechtsbeugung



Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2012 wird

a)  das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II.
2) Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)  das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen  Rechtsbeugung in 18 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines  Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte  im Falle II. 2) Fall 9  der Urteilsgründe wegen Rechtsbeugung  verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge.

2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die aufgrund der Rechtfertigungsschrift  veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden  18  Einzelfreiheitsstrafen  von je einem  Jahr  ausschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Becker                                            Pfister                                                 Hubert
                        Mayer                                               Spaniol

Quelle


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Das Landgericht hat einen Vorsitzenden Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.


BUNDESGERICHTSHOF
Datum:  18. Juli 2013
Aktenzeichen: 4 StR 84/13

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter , vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Die Anklage legt dem Angeklagten Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers zu handeln. Das Landgericht lehnte die Eröff- 1 nung des Hauptverfahrens ab, weil ein "schwerer Rechtsbruch" nicht angenommen werden könne. Die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Vollstreckungsvereitelung unterfielen der Sperrwirkung des § 339 StGB. Das Oberlandesgericht ließ die Anklage mit Beschluss vom 23. April 2012 (OLGSt StGB § 339 Nr. 3) zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht , weil der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, hinreichend verdächtig sei.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte am 1. Oktober 1996 zum Vorsitzenden Richter befördert, wo er zunächst eine große Strafkammer leitete und später den Vorsitz in einer kleinen Strafkammer innehatte. Wegen verspäteter Zustellung von Urteilen kam es zu mehreren Disziplinarverfahren: Am 12. August 1999 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts einen Vorhalt, mit Schreiben vom 1. Juli 2002 erteilte er dem Angeklagten einen Verweis, weil er in sieben Fällen ohne erkennbaren Grund die Zustellung von Urteilen erst dreieinhalb bis neun Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht verhängte gegen den Ange- klagten mit rechtskräftigem Disziplinarbescheid vom 27. Juli 2006 eine Geldbuße von 1.500 €, weil er in elf Fällen wiederum die Zustellung von Urteilen erst viereinhalb bis zwölfeinhalb Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Im August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Strafvereitelung ein. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wurde der Angeklagte wegen der hier festgestellten fünf Sachverhalte und siebzehn weiterer Fälle, in denen unvollständig abgefasste Urteile zur Geschäftsstelle gelangt waren, durch das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht vorläu- fig des Dienstes enthoben. 3 2. Das Landgericht hat zu den fünf angeklagten Fällen im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:

a) In der Strafsache verwarf die vom Angeklagten geleitete Strafkammer die Berufung des A. M. nach eintägiger Haupt- verhandlung am 28. Februar 2005 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 1. April 2005, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung, jedoch keine Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, keine rechtliche Würdigung und keine Ausführungen zur Strafzumessung enthielt, und ließ den Eingangsvermerk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO anbringen. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ergänzte er das Urteil um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 28. Juli 2006. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision unter Berichtigung im Schuldspruch am 10. November 2006.

b) In der Strafsache wurde die Berufung des H. S. nach eintägiger Hauptverhandlung am 29. März 2006 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Geldstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 3. Mai 2006, dem Tag des Ablaufs der Urteilsabsetzungsfrist, brachte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin auf Anweisung des Angeklagten den Eingangsvermerk auf dem schriftlichen Urteil an, das zu diesem Zeitpunkt das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung enthielt, während die übrigen Urteilsbestandteile nur rudimentär oder gar nicht enthalten waren. Die Schilderung der Tathand-4 lung fehlte vollständig. Nach Änderungen und Ergänzungen, die er nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist vorgenommen hatte, verfügte der Angeklagte am 13. Dezember 2006 die Zustellung des vervollständigten Urteils. Das Oberlandesgericht hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück.

c) In der Strafsache wurde die Berufung des S. B. nach dreitägiger Hauptverhandlung am 21. August 2006 mit der Maß- gabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 22. September 2006, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung vollständig enthielt, und ließ den Eingangsvermerk anbringen. Die Sachverhaltsschilderung bestand zu diesem Zeitpunkt aus einem unvollständigen Halbsatz mit unzutreffender Tatzeitangabe, die Beweiswürdigung aus drei floskelhaften Sätzen. Der Angeklagte ergänzte das Urteil nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision am 1. April 2008.

d) In der Strafsache wurde die Berufung des M. W. nach zweitägiger Hauptverhandlung am 10. Oktober 2006 verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 14. November 2006, dem Tag des Ablaufs der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, wies der Angeklagte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin an, den Eingang des Urteils zu vermerken und ihm die Akten wieder vorzulegen. Das Urteil enthielt zu diesem Zeitpunkt das 7 Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person. Die ebenfalls enthaltenen Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung standen in keinem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19. Februar 2005, sondern bezogen sich auf zwei im Jahr 2001 begangene Betrugshandlungen. Nach Ersetzung der unzutreffenden Ausführungen nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist verfügte der Angeklagte am 3. August 2007 die Urteilszustellung. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil im Schuld- und Straf- ausspruch, hob die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies in diesem Umfang die Sache unter Verwerfung der weitergehenden Revision am 21. November 2007 an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück.

e) In der Strafsache wurde die Berufung des St. D. nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. September 2006 verwor- fen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Der Angeklagte ließ am 23. Oktober 2006, einen Tag vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, von der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin den Eingangsvermerk auf dem Urteil anbringen, das zu diesem Zeitpunkt lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person enthielt. Die Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung betrafen nicht die ausgeurteilten Straftaten vom 10. September 2004, sondern eine Sachbeschädigung aus dem Jahr 2002. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ersetzte der Angeklagte die unzutreffenden Textpassagen durch passende Ausführungen. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Bereits zuvor, am 6. November 2006, hatte Herr D. die Revi- sion zurückgenommen. Wann der Angeklagte von der Revisionsrücknahme erfuhr, konnte nicht geklärt werden. 9 Der Angeklagte machte die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist erfolgten Änderungen nicht aktenkundig und ließ sie nicht von der Geschäftsstelle vermerken. Er beließ jeweils die erste Urteilsseite mit dem Eingangsvermerk und tauschte die geänderten Seiten heimlich aus.

3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllen die festgestellten Tathandlungen nicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der Angeklagte habe zwar in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Er habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, sondern um den Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen. Ein "elementarer Rechtsverstoß" oder ein "offensichtlicher Willkürakt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei darin nicht zu erkennen. Da der Angeklagte die Urkundenfälschung "bei der Leitung einer Rechtssache" im Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des § 339 StGB.

II.

Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 jeweils mwN).

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache gehandelt hat. Unter "Rechtssache" ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das der Richter zu "entscheiden" hat; die "Leitung" der Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen. Ob die Leitung der Rechtssache mit dem Erlass einer Entscheidung, also der Anordnung einer Rechtsfolge (NK-StGB-Kuhlen, 4. Aufl., § 339 Rn. 26), beendet ist, hängt von der Art des Verfahrens und dem Gegenstand der Entscheidung ab. Die Absetzung des schriftlichen Urteils in Strafsachen dient nicht allein der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 385), dieses ist mit der mündlichen Urteilsverkündung nicht beendet. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist vielmehr originäre Aufgabe des erkennenden Richters und gehört zur Leitung und Entscheidung der Rechtssache. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Tätigkeit des Richters kann in diesem Fall die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, das Verfahren hat mithin 13 auch nach Erlass des mündlichen Urteils weiterhin die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand.

b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.

Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrensrechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.

Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine 15 sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wenn die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits angebracht, so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu vermerken. Der Angeklagte hat die Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt, ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklagte in erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem selbst nur mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorgehen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwere des Verstoßes zeigt sich insoweit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfälschung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat.

c) Die Tat muss zugunsten oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Zugunsten oder zum Nachteil einer Partei wirkt sich eine Beugung des Rechts aus, wenn sie die Partei besser oder schlechter stellt, als sie bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN). 18 Das Verhalten des Angeklagten war in allen Fällen ohne weiteres geeignet, sich zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers auszuwirken. Die innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangten Urteile waren unvollständig, enthielten insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung des abgeurteilten Falls und keine Beweiswürdigung, so dass sie bereits auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären. Diesen Umstand verschleierte der Angeklagte. Der dem Angeklagten objektiv anzulastende Rechtsbeugungsverstoß lag in der heimlichen, aus den Akten nicht erkennbaren Beseitigung eines durchgreifenden Revisionsgrundes, welche zu einer Verschlechterung der Rechtsmittelposition der jeweiligen Revisionsführer führte und ohne weiteres eine Benachteiligung bedeutete (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09 Rn. 7, NStZ 2010, 92; Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 StR 610/11 Rn. 19, NStZ 2013, 106, 107). Ob das in der Sache ergangene Urteil der Berufungskammer materiell richtig war, ist hingegen für diese Beurteilung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne die Manipulation konkret anders ausgefallen wäre. Durch die Manipulationen wurde die Rechtsstellung der Revisionsführer unmittelbar verletzt, denn die unvollständigen Urteilsgründe wurden nicht zur Entscheidungsgrundlage des Revisionsgerichts.

d) Der Angeklagte hat nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auch den subjektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. Insofern genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 276); der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden (NK-StGB-Kuhlen, aaO, Rn. 78). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sogar in der Absicht handelte, die Prozessbeteiligten und das Revisionsgericht darüber zu täuschen, dass die ihnen vorlie-19 gende Urteilsniederschrift inhaltlich nicht derjenigen entsprach, welche zu dem auf dem Eingangsvermerk bezeichneten Zeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt war (UA S. 20). Ohne Bedeutung für den bewussten, objektiven Verstoß gegen das Recht ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass das Motiv des Angeklagten war, den Anschein seiner Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und einer weiteren Disziplinarmaßnahme zu entgehen, nicht aber, die Revisionsführer gezielt zu benachteiligen. Für den objektiven Tatbestand reicht der bewusste Rechtsverstoß (der sich bei formell ordnungsgemäßen Handlungen aus dem Motiv des Täters ergeben kann), eine darüber hinausgehende absichtliche Begünstigung oder Benachteiligung der Prozessparteien ist nicht erforderlich (LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 339 Rn. 82, 85). War sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zum Nachteil der Revisionsführer im Klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem Vorsatz, das Recht gebeugt.

Die Strafkammer verkennt bei ihrer Bewertung zudem, dass es bei der Benachteiligung bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht entscheidend auf die materielle Richtigkeit der "Endentscheidung" oder des in der Berufungshauptverhandlung verkündeten Urteils ankommt, sondern auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Prozessbeteiligten eine Benachteiligung liegt. Dass sich der Angeklagte als erfahrener Strafrichter der Verschlechterung der prozessualen Situation der Revisionsführer bewusst war, hat das Landgericht ebenfalls festgestellt (UA S. 23). Auf seine Vorstellung, das von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 115).

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe liegt nach den bisherigen Feststellungen 21 ein untauglicher Versuch nahe. Der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht von der Sperrwirkung des § 339 StGB erfasst wäre.

Auch wenn die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, gebietet es der Umstand, dass der freigesprochene Angeklagte gegen die getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel einlegen konnte, auch diese aufzuheben (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 Rn. 56; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN).

Mutzbauer  Roggenbuck  RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer  Bender  Quentin


Quelle