Donnerstag, 30. Mai 2019

Schlussanträge zur RS. C-509/18 zum Begriff "Justizbehörde"



SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 30. April 2019(1)

Rechtssache C509/18

Minister for Justice and Equality
gegen
P.F.

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberster Gerichtshof, Irland])

„Ersuchen um Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Europäischer Haftbefehl – Begriff ‚Justizbehörde‘ – Staatsanwaltschaft – Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive“

1.        Am heutigen Tag stelle ich auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU(2), in denen der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) bzw. der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben. In beiden Rechtssachen wird gefragt, ob die deutsche Staatsanwaltschaft eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(3) ist.

2.        In jenen Schlussanträgen schlage ich dem Gerichtshof vor, den vorlegenden Gerichten zu antworten, dass die deutsche Staatsanwaltschaft keine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist

3.        In der vorliegenden Rechtssache C‑509/18, die ebenfalls auf eine Vorlage des Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) zurückgeht, betrifft der Zweifel die Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft Litauens zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EHB). Im Einklang mit jenen Schlussanträgen werde ich in Bezug auf die Generalstaatsanwaltschaft Litauens denselben Vorschlag unterbreiten, ungeachtet deren Unabhängigkeit von der Exekutive (die sie von der deutschen Staatsanwaltschaft unterscheidet).

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Ich nehme Bezug auf die Wiedergabe der Erwägungsgründe 5, 6 und 10 sowie der Art. 1 und 6 des Rahmenbeschlusses in den Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU.

B.      Nationales Recht

5.        Gemäß Art. 109 der Verfassung Litauens wird die Rechtsprechung nur von den Gerichten ausgeübt.

6.        Nach Art. 118 der Verfassung Litauens ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, vorgerichtliche Ermittlungen durchzuführen und zu leiten und Straftaten zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den Vertretern sämtlicher Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) und frei von politischer Einflussnahme oder politischem Druck wahr und ist nur an das Gesetz gebunden.

7.        Gemäß Art. 3 des Lietuvos Respublikos prokuratūros įstatymas (Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Republik Litauen)(4) trifft die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidungen unabhängig und souverän, nach dem Gesetz und dem Vernunftprinzip unter Beachtung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen, und beachtet die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz.

II.    Sachverhalt und Vorlagefrage

8.        Am 18. April 2014 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft) einen EHB aus, mit dem sie um die Übergabe von P.F. zur Verfolgung einer mutmaßlich 2012 begangenen Straftat eines Diebstahls mit Waffen ersucht.

9.        P.F. widersprach seiner Übergabe vor dem High Court (Hohes Gericht, Irland), und brachte neben anderen Gründen vor, dass der Generalstaatsanwalt keine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sei.

10.      Der High Court (Hoher Gerichtshof) stellte in seinem Urteil vom 27. Februar 2017 angesichts der von der Generalstaatsanwaltschaft erteilten Auskünfte fest, dass sie im Sinne des Rahmenbeschlusses an der Rechtspflege mitwirke. Er ordnete infolgedessen die Übergabe von P.F. an.

11.      Die Entscheidung vom 27. Februar 2017 wurde in der Berufungsinstanz vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) am 20. Oktober 2017 bestätigt.

12.      Nachdem bei ihm ein Rechtsmittel eingelegt wurde, legt der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vor:

1.      Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriffs handelt, darin, dass der Staatsanwalt erstens von der Exekutive unabhängig ist und zweitens in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist?

2.      Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt?

3.      Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwalt an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien?

4.      Ist der Generalstaatsanwalt von Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendeten Begriffs?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

13.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. August 2018 beim Gerichtshof eingegangen.

14.      P.F., der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichstellung), die deutsche, die österreichische, die französische, die ungarische, die litauische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der gemeinsam mit den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. März 2019 sind neben den Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben – mit Ausnahme der ungarischen und der polnischen Regierung –, die dänische und die italienische Regierung erschienen.

IV.    Analyse

15.      Die Fragen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof) lassen sich in seiner vierten Frage zusammenfassen, nämlich, ob die litauische Generalstaatsanwaltschaft eine „Justizbehörde“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist.

16.      Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen,

–      ob bei der Beantwortung seiner Fragen darauf abzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft von der Exekutive unabhängig ist und „an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist“ (erste Frage);

–      ob, sollte auf letztgenanntes Kriterium abzustellen sein, dies anhand der Stellung der Staatsanwaltschaft nach nationalem Recht oder anhand anderer objektiver Kriterien festzustellen ist (dritte Frage);

–      welche Kriterien relevant sind, wenn die erste Frage verneint wird (zweite Frage).

17.      Wie ich vorweggeschickt habe, vertrete ich in den Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nicht als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann.

18.      Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die in jenen Schlussanträgen dargelegten Gründe, die sich in dem Gedanken zusammenfassen lassen, dass ein Freiheitsentzug, wie er im Verfahren nach dem Rahmenbeschluss zulässig ist, nur von einem Gericht im engen Sinne angeordnet werden kann, also von der „einzige[n] Behörde, die in der Lage ist, den durch Art. 47 der Charta verbürgten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren“(5).

19.      In jenen Schlussanträgen gehe ich auch auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit als für den Begriff der „Justizbehörde“ entscheidendes Kriterium ein(6). Dieser Grundsatz steht im Mittelpunkt der in diesem Verfahren gestellten Frage, so dass ich meine Prüfung ihm widmen werde.

20.      Ich halte es für angebracht, erneut darauf hinzuweisen, dass, ebenso wie es eine enge Entsprechung zwischen der Natur einer justiziellen Entscheidung und der Stellung der sie erlassenden Behörde gibt, „auch die Unabhängigkeit einer Behörde und der Status ihrer Entscheidungen eng miteinander verbunden [sind]. Mit anderen Worten hängt die Gerichtseigenschaft einer Behörde von der Art und dem Umfang ihrer Unabhängigkeit ab.“(7)

21.      Da die Staatsanwaltschaft kein Recht spricht, verfügt sie grundsätzlich nicht über die Unabhängigkeit, die die Rechtsprechungstätigkeit kennzeichnet.

22.      Gewiss kann der Staatsanwaltschaft im nationalen Recht der Status eines unabhängigen Organs verliehen werden. Da sie aber keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, kann die ihr verliehene Unabhängigkeit nicht die „richterliche Unabhängigkeit“ sein.

23.      Nach den Informationen, die sich aus der Akte ergeben, bestimmt die litauische Verfassung (Art. 118), dass die Staatsanwaltschaft von den Vertretern der Legislative, der Exekutive und der Judikative unabhängig ist. Allerdings wird ihr diese Unabhängigkeit „bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen“ eingeräumt. Und diese Funktionen bestehen in der Organisation und Leitung der Ermittlungen sowie der Gewährleistung, dass Straftaten verfolgt werden. Es handelt sich eindeutig um außergerichtliche Funktionen, denn gerichtliche Funktionen bestehen streng genommen darin, das Recht in unwiderruflicher Weise zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten anzuwenden(8).

24.      Ein Richter, der Recht spricht, hat kein anderes Interesse als die Gewährleistung der Integrität der Rechtsordnung. Zur Wahrung dieses Interesses wird ihm eine Unabhängigkeit verliehen, die sicherstellt, dass er ausschließlich dem Gesetz unterworfen ist; das heißt, dass er an kein anderes besonderes Interesse einschließlich anderer öffentlicher Interessen wie die Förderung der Verfolgung von Straftaten gebunden ist.

25.      Behörden, die wie die Staatsanwaltschaft öffentliche Aufgaben im Rahmen der Rechtsordnung wahrnehmen, vertrauen darauf, dass deren Integrität durch die Gerichte gewährleistet wird. Gerade wegen dieses Vertrauens können diese Behörden sich der Verwirklichung des spezifischen Interesses widmen, auf das die ihnen zugewiesenen Funktionen gerichtet sind.

26.      Die litauische Staatsanwaltschaft ist nach den erhaltenen Auskünften bei der Organisation und Leitung der strafrechtlichen Ermittlungen sowie der Strafverfolgung unabhängig, nicht aber bei der Gewährleistung der Unversehrtheit der Rechtsordnung als solcher. Ihre Unabhängigkeit steht im Dienst der ihr übertragenen Aufgabe, die sie im Rahmen der Rechtsordnung unter Einsatz der Mittel, die ihr von dieser zur Verfügung gestellt werden, wahrnehmen muss. Die Rechtsordnung ist für sie also ein Mittel zur Erreichung eines Zwecks.

27.      Hingegen wird dem Richter die Unabhängigkeit zur Ausübung der Rechtsprechungsgewalt verliehen, also dazu, unwiderruflich Recht im Einzelfall zu sprechen. Seine Aufgabe besteht darin, das letzte Wort zu sprechen, in dem die Anwendung der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, so dass die Antwort, die in Rechtskraft erwächst, rechtmäßig und insoweit gültig ist. Aus dieser Perspektive ergibt seine Unabhängigkeit Sinn, da ihm die Befugnis, Streitigkeiten beizulegen (nach Maßgabe der Normsetzungsverfahren und Entscheidungsprozesse, aus denen die Rechtsordnung besteht), anvertraut wird, um die Richtigkeit dieses letzten Wortes, das er frei von jeglicher Einflussnahme sprechen muss, für alle zu gewährleisten.

28.      Man könnte daher sagen, dass die Rechtsordnung für den Richter kein Mittel, sondern ein Zweck in sich ist. Genauer, der einzige Zweck, dem er verpflichtet ist, und zu dessen Erreichung ihm eine qualitativ andere Unabhängigkeit verliehen wird als die, die der Staatsanwaltschaft eingeräumt werden kann oder die in der für Verwaltungsbehörden charakteristischen Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit zum Ausdruck kommen kann.

29.      Eine Einstufung der Staatsanwaltschaft als unabhängige Einrichtung macht sie ebenso wenig den Gerichten gleichwertig wie die sogenannten unabhängigen Behörden, die im Bereich der Regulierung verschiedener Wirtschaftssektoren entstanden sind. Konkret kann die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft weder vom Grund noch vom Umfang her der des Richters gleichgestellt werden, denn sie nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr.

30.      Die Autonomie des Begriffs „Justizbehörde“, den Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses(9) verwendet, folgt aus der Notwendigkeit einer einheitlichen Definition seines Sinnes und seines Umfangs in der gesamten Union. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Einrichtungen als „ausstellende Justizbehörde“ zu betrachten, die, obwohl sie nicht Recht sprechen, im nationalen Recht als unabhängig eingestuft werden können(10).

31.      Diese Feststellung ist letztlich auf die Prämisse gestützt, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit verwechselt werden darf. Hinzu kommen im Kontext des Rahmenbeschlusses die Nachteile, die es mit sich bringen würde, anderen Einrichtungen als den Gerichten den Status einer ausstellenden Justizbehörde zuzuerkennen.

32.      Während es bei den Gerichten für alle Mitgliedstaaten offenkundig ist, dass es sich um unabhängige Behörden handelt – daher das Vertrauen, das sie bei der gegenseitigen Anerkennung ihrer Entscheidungen in diese haben können –, ist dies bei der Staatsanwaltschaft nicht der Fall, wie das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen und die verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU belegen.

33.      Tatsächlich ist eine Abstufung des Grades der Autonomie der Staatsanwaltschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten feststellbar, die aus konzeptionellen Gründen niemals die der richterlichen Unabhängigkeit erreichen kann und von der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in jedem einzelnen Fall anhand der im Ausstellungsmitgliedstaat für die Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften zu prüfen ist.

34.      Diese Prüfung könnte die Fristen des Übergabeverfahrens ausdehnen und Auskunftsersuchen oder Anfechtungen seitens der betroffenen Person zur Folge haben. Beides würde zwangsläufig das Verfahren und damit die gegebenenfalls angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen verlängern.

35.      Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, und damit des Rechts auf Freiheit, muss jeder Zweifel hinsichtlich des Status der Behörde, die einen EHB ausgestellt hat, von vornherein ausgeräumt und seine Ausstellung infolgedessen einem (unabhängigen) Organ der Rechtspflege vorbehalten sein.

36.      Abschließend möchte ich auch daran erinnern, dass ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Özçelik(11) darauf hingewiesen habe, dass die Vorgeschichte von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zu bestätigen scheint, dass der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaft von den Justizbehörden im Sinne dieser Vorschrift ausnehmen wollte.

37.      In Art. 3 des ursprünglichen Vorschlags für den Rahmenbeschluss(12) war die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Definition der (den EHB ausstellenden oder vollstreckenden) „Justizbehörde“ umfasst(13).

38.      Wie in den Schlussanträgen in der Rechtssache Özçelik(14) ausgeführt, hieß es „[i]n der Begründung hierzu …, der Begriff ‚Justizbehörde‘ entspreche demjenigen im Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957, das als Justizbehörden ‚die Justizbehörden im eigentlichen Sinne und die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Polizeibehörden‘ anerkannte“(15).

39.      Der Vorschlag wurde jedoch fallen gelassen und die Bezugnahme auf die Staatsanwaltschaft nicht in die endgültige Fassung der Art. 1 und 6 übernommen.

40.      Diese Streichung hat zu einer gewissen Unsicherheit geführt, und es gibt durchaus Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass dabei davon ausgegangen wurde, dass die Staatsanwaltschaft für die Zwecke des EHB Teil der Justizbehörden der Mitgliedstaaten sei, ohne namentlich genannt werden zu müssen(16).

41.      Einige Mitgliedstaaten teilten gemäß Art. 6 Abs. 3 dem Generalsekretariat des Rates mit, zu den für die Ausstellung oder Vollstreckung von EHB „nach ihrem Recht zuständigen Justizbehörden“ gehörten auch ihre jeweiligen Staatsanwaltschaften. Diese Staaten gingen davon aus, dass die Streichung der namentlichen Bezugnahme auf die Staatsanwaltschaft nicht ihren Ausschluss bedeutete.

42.      Allerdings wird durch diese Mitteilungen „die Vereinbarkeit der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen mit dem Rahmenbeschluss streng rechtlich gesehen weder präjudiziert noch beeinflusst. Die Bestimmung gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis, unter ihren Justizbehörden diejenigen zu benennen oder auszuwählen, die dafür zuständig sind, EHB entgegenzunehmen oder auszustellen; sie gestattet ihnen dagegen nicht, den Begriff der Justizbehörde auszudehnen, indem sie ihn auf Organe erstrecken, denen dieser Status nicht zukommt.“(17)

43.      Meines Erachtens ist die Streichung der Bezugnahme auf die Staatsanwaltschaft dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber sie von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausnehmen wollte. Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, der Staatsanwaltschaft im Kontext dieser Vorschrift den Status einer Justizbehörde beizumessen, hätte er, da es sich um eine sehr umstrittene Frage handelte, diesen Willen wie in seinem ursprünglichen Vorschlag ausdrücklich erklärt.

44.      Nach der Gegenansicht war die Streichung der Erwähnung der Staatsanwaltschaft im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Vermeidung einer Redundanz gerechtfertigt. Ich glaube jedoch nicht, dass dies der Fall war, wie gerade die entstandene Ungewissheit zeigt.

45.      Eine wesentlich einfachere Lösung scheint es mir zu sein, dass, wenn mit dem ursprünglichen Vorschlag der Streit über die Rechtsnatur der Staatsanwaltschaft beigelegt werden sollte, indem sie ausdrücklich genannt wurde, ihre spätere Streichung nicht nur keinen Anlass dafür bietet, den Streit wieder aufzunehmen, sondern im Gegenteil dafür spricht, ihn im Ergebnis verneinend beizulegen.

46.      Aufgrund des Vorstehenden sowie aus den konzeptionellen und prinzipiellen Gründen und den Gründen der Verfahrenssicherheit und ‑vereinfachung, die ich sowohl in den vorliegenden Schlussanträgen als auch in den Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU vertreten habe, bin ich der Meinung, dass die Auslegung, wonach der Staatsanwaltschaft nicht der Status einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zukommt, mit dem durch den Rahmenbeschluss eingeführten System am ehesten im Einklang steht.

V.      Ergebnis

47.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) wie folgt zu antworten:
Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Staatsanwaltschaft nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ fällt.


1      Originalsprache: Spanisch.

2      Minister for Justice and Equality.

3      Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

4      Lietuvos Respublikos Teisės Aktų Registras (TAR), 0921010KONSRG 922324.

5      Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53), hervorgehoben, dass zur Gewährleistung dieses Schutzes „die Wahrung der Unabhängigkeit [der Gerichte] von grundlegender Bedeutung [ist], wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem ‚unabhängigen‘ Gericht gehört (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41)“.

6      Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU, Nrn. 24 und 79 bis 99.

7      Ebd. (Nr. 81).

8      Ich nehme insoweit auf die Nrn. 66 und 67 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU Bezug.

9      Bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32).

10      Ich möchte betonen, dass dies in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses und nicht unbedingt im Kontext seines Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Fall ist. Insoweit nehme ich auf die Nrn. 45 bis 50 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU Bezug.

11      Rechtssache C‑453/16 PPU (EU:C:2016:783, Nrn. 39 bis 42).

12      KOM(2001) 522 endg.

13      „Zum Zweck dieses Rahmenbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,Europäischer Haftbefehl‘ bedeutet ein von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Fahndung nach, Festnahme, Haft und Übergabe einer Person, gegen die ein Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung nach Artikel 2 gefällt wurde; b) ‚ausstellende Justizbehörde‘ bedeutet die Richter- und Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die einen Europäischen Haftbefehl erlassen hat; c) ‚vollstreckende Justizbehörde‘ bedeutet einen Richter oder Staatsanwalt eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die gesuchte Person aufhält, der über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entscheidet …“.

14      Rechtssache C-453/16 PPU (EU:C:2016:783, Nr. 40).

15      In der Begründung zu Art. 3 des Vorschlags heißt es: „Das Verfahren des Europäischen Haftbefehls beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Die Beziehungen von Staat zu Staat werden damit also weitgehend durch Beziehungen von Justizbehörde zu Justizbehörde ersetzt. Der Begriff ‚Justizbehörde umfasst wie im Übereinkommen von 1957 (siehe erläuternder Bericht Artikel 1) die Justizbehörden im eigentlichen Sinne und die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Polizeibehörden“ (Hervorhebung nur hier).

16      Eine hervorragende Darstellung der in dieser Diskussion vertretenen Standpunkte findet sich in den zustimmenden und abweichenden Voten des Urteils des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) vom 30. Mai 2012 in der Rechtssache Assange/The Swedish Prosecution Authority, (2012) UKSC 22.

17      Schlussanträge in der Rechtssache Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 43).



 

EuGH C‑509/18 - zum Begriff „ausstellende Justizbehörde“


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
27. Mai 2019(*)

Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Status – Gewähr für Unabhängigkeit“

In der Rechtssache C‑509/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2018, in einem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

PF

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter L. Bay Larsen, M. Safjan, D. Šváby, S. Rodin und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        von PF, vertreten durch J. Ferry, BL, und R. Munro, SC, im Auftrag von D. Rudden und E. Rudden, Solicitors,
–        des Minister for Justice and Equality, vertreten durch J. Quaney, M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von B. M. Ward, A. Hanrahan und J. Benson, BL, und von P. Caroll, SC,
–        der dänischen Regierung, vertreten durch P. Z. L. Ngo und J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigte,
–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze, J. Möller, M. Hellmann und A. Berg als Bevollmächtigte, dann durch M. Hellmann, J. Möller und A. Berg als Bevollmächtigte,
–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, D. Dubois und E. de Moustier als Bevollmächtigte,
–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Faraci, avvocato dello Stato,
–        der litauischen Regierung, vertreten durch V. Vasiliauskienė, J. Prasauskienė, G. Taluntytė und R. Krasuckaitė als Bevollmächtigte,
–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und Z. Wagner als Bevollmächtigte,
–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, K. Ibili und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters, J. Tomkin und S. Grünheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2019
folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Irland. Der Haftbefehl wurde am 18. April 2014 vom Lietuvos Respublikos generalinis prokuroras (Generalstaatsanwalt der Republik Litauen, im Folgenden: Generalstaatsanwalt von Litauen) zur Strafverfolgung von PF in Litauen erlassen.

 Rechtlicher Rahmen
 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5, 6, 8 und 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.


(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.


(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

5        Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann. Art. 5 des Rahmenbeschlusses betrifft die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien.

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

 Irisches Recht

7        Mit dem European Arrest Warrant Act 2003 (Irisches Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EAW Act) wird der Rahmenbeschluss 2002/584 in irisches Recht umgesetzt. Abs. 1 von Section 2(1) des EAW Act bestimmt:

„Mit ,Justizbehörde‘ wird der Berufs- oder Laienrichter oder die sonstige Person bezeichnet, der oder die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, dieselben oder ähnliche Aufgaben wahrzunehmen, wie sie nach Section 33 von einem Gericht [in Irland] wahrgenommen werden.“

8        Section 20 des EAW Act sieht vor:

„(1)      In Verfahren, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann der High Court [(Hoher Gerichtshof, Irland)], wenn er die ihm übermittelten Unterlagen oder Informationen für nicht ausreichend hält, um es ihm zu ermöglichen, seine Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen, die ausstellende Justizbehörde oder gegebenenfalls den Ausstellungsstaat ersuchen, ihm innerhalb einer von ihm anzugebenden Frist solche zusätzlichen, von ihm angegebenen Unterlagen oder Informationen zu übermitteln.

(2)      Die zentrale Behörde [in Irland] kann, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Unterlagen oder Informationen für nicht ausreichend hält, um es ihr oder dem High Court [(Hoher Gerichtshof)] zu ermöglichen, Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen, die ausstellende Justizbehörde oder gegebenenfalls den Ausstellungsstaat ersuchen, ihr innerhalb einer von ihr anzugebenden Frist solche zusätzlichen, von ihr angegebenen Unterlagen oder Informationen zu übermitteln. …“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9        Am 18. April 2014 erließ der Generalstaatsanwalt von Litauen einen Europäischen Haftbefehl, um die Übergabe von PF, eines litauischen Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung wegen einer Tat zu erwirken, die PF im Jahr 2012 begangen haben soll und die vom Generalstaatsanwalt als „Diebstahl mit Waffen“ qualifiziert wird.

10      PF erhob vor dem High Court (Hoher Gerichtshof) Klage und stellte die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls u. a. mit dem Einwand in Abrede, dass der Generalstaatsanwalt von Litauen keine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sei.

11      Zur Stützung dieses Vorbringens legte PF ein Rechtsgutachten eines litauischen Anwalts vor, aus dem u. a. hervorgeht, dass nach Art. 109 der Verfassung der Republik Litauen die Rechtsprechung in diesem Mitgliedstaat nur von den Gerichten ausgeübt werde. Der Generalstaatsanwalt von Litauen sei der ranghöchste Staatsanwalt in Litauen. Er habe den Status eines Staatsanwalts und sei sowohl von der Exekutive als auch von der Judikative unabhängig. Nach Art. 118 der Verfassung seien die Staatsanwälte mit der Durchführung und Leitung strafrechtlicher Ermittlungen und mit der Verfolgung von Straftaten betraut. Nach der Rechtsprechung des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) sei ein Staatsanwalt jedoch nicht zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen und übernehme auch in der Ermittlungsphase, für die er zuständig sei, keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechtspflege.

12      Unter diesen Umständen wandte sich der High Court (Hoher Gerichtshof) über die irische zentrale Behörde an den Generalstaatsanwalt von Litauen und ersuchte ihn um weitere Informationen in Bezug auf seine Einstufung als „Justizbehörde“, insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858), und vom 10. November 2016, Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860).

13      Der Generalstaatsanwalt von Litauen antwortete wie folgt:

„Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen ist sowohl von der Exekutive als auch vom Justizministerium unabhängig.
Zu den Strafverfolgungsbehörden in der Republik Litauen gehören die Generalstaatsanwaltschaft und die örtlichen Staatsanwaltschaften; die litauischen Strafverfolgungsbehörden führen die vorgerichtlichen Ermittlungen durch und leiten sie und verfolgen im Namen des Staates Straftaten. Diese Bestimmungen sind in Art. 118 der Verfassung der Republik Litauen niedergelegt.“

14      Am 27. Februar 2017 entschied der High Court (Hoher Gerichtshof), dass der Generalstaatsanwalt von Litauen eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sei und ordnete die Übergabe von PF an.

15      Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 wies der Court of Appeal (Berufungsgerichtshof, Irland) das Rechtsmittel von PF gegen das Urteil des High Court (Hoher Gerichtshof) zurück und bestätigte, dass der Generalstaatsanwalt von Litauen eine „Justizbehörde“ im Sinne der genannten Bestimmung sei.

16      Das vorlegende Gericht – der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) – ließ die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Court of Appeal (Berufungsgerichtshof) zu.

17      Im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2016, Kossowski (C‑486/14, EU:C:2016:483), vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858), vom 10. November 2016, Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860), und vom 10. November 2016, Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861), möchte dieses Gericht wissen, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen als „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann.

18      Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich insbesondere, dass eine solche Einstufung davon abhänge, ob die betreffende Stelle eine zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege eines Mitgliedstaats berufene Behörde sei. Sie biete aber keine klaren Kriterien dafür, wann eine Stelle in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats mit der Rechtspflege betraut oder zur Mitwirkung an ihr berufen sei.

19      Insoweit sei angesichts der Tatsache, dass der Begriff „Justizbehörde“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, fraglich, ob zur Klärung der Frage, ob der Generalstaatsanwalt von Litauen an der Rechtspflege mitwirke, allein auf das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen sei. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Durchführung von Ermittlungen und die Verfolgung von Straftaten einen hinreichenden Zusammenhang mit der Rechtspflege aufwiesen, um einen Staatsanwalt, der mit diesen Aufgaben betraut, aber nach nationalem Recht von der Judikative unabhängig sei, als „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ansehen zu können.

20      Unter diesen Umständen hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriffs handelt, darin, dass der Staatsanwalt erstens von der Exekutive unabhängig ist und zweitens in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist?

2.      Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt?

3.      Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwalt an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien?

4.      Ist der Generalstaatsanwalt von Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendeten Begriffs?

 Zu den Vorlagefragen

21      Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass darunter der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige und von der Exekutive unabhängige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats fällt.

22      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was insbesondere den Rahmenbeschluss 2002/584 angeht, geht aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervor, dass der mit ihm eingeführte Europäische Haftbefehl im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung darstellt.

24      Dieser Grundsatz kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den Gründen verweigern, die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abschließend aufgezählt werden. Außerdem darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses abschließend geregelten Bedingungen geknüpft werden. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt jedoch voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind. Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine „justizielle Entscheidung“, so dass er von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 28, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 29).

26      Nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

27      Zwar können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige „Justizbehörde“ bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 30 und 31, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 31 und 32).

28      Der genannte Begriff bedarf in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).

29      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).

30      Daraus folgt, dass sich der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken.

31      Diese Auslegung wird zum einen durch den Kontext von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestätigt. Hierzu ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist, die die gegenseitige Anerkennung nicht nur rechtskräftiger Entscheidungen der Strafgerichte umfasst, sondern darüber hinaus von Entscheidungen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Strafverfahrens, einschließlich der die Verfolgung von Straftaten betreffenden Phase dieses Verfahrens.

32      Die in Art. 31 EU, der die Rechtsgrundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584 bildet, vorgesehene justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen schloss nämlich u. a. die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowohl im Verfahren als auch bei der Vollstreckung von Entscheidungen ein.

33      Der Begriff „Verfahren“, der weit zu verstehen ist, kann sich auf das gesamte Strafverfahren erstrecken, d. h. auf die Phase vor dem Strafprozess, den Strafprozess selbst und die Phase der Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat für schuldig befunden wurde.

34      Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 Buchst. d AEUV, der Art. 31 EU ersetzt hat. Dort heißt es nunmehr, dass die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen umfasst.

35      Zum anderen wird die vorstehende Auslegung durch das Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestätigt, das nach dessen fünftem Erwägungsgrund darin besteht, ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einzuführen.

36      Der Rahmenbeschluss 2002/584 soll nämlich durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zwei verschiedene Gegenstände haben. Er kann entweder zur Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in diesem Staat ausgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, B., C‑306/09, EU:C:2010:626, Rn. 49).

38      Da der Europäische Haftbefehl in der Phase vor der Urteilsverkündung den freien Verkehr justizieller Entscheidungen in Bezug auf die Strafverfolgung erleichtert, ist davon auszugehen, dass die Behörden, die nach nationalem Recht für den Erlass solcher Entscheidungen zuständig sind, in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fallen können.

39      Aus den Erwägungen in den Rn. 29 bis 38 des vorliegenden Urteils folgt, dass bei einer Behörde wie der Staatsanwaltschaft – die im Rahmen des Strafverfahrens befugt ist, eine einer Straftat verdächtigte Person zu verfolgen, damit sie vor Gericht gestellt wird – davon auszugehen ist, dass sie im betreffenden Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt.

40      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der Generalstaatsanwalt von Litauen in diesem Mitgliedstaat eine wesentliche Rolle im Ablauf des Strafverfahrens spielt.

41      Insoweit hat die litauische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, nach Art. 118 der Verfassung der Republik Litauen sei die Staatsanwaltschaft insbesondere mit der Durchführung und Leitung von Ermittlungen und mit der Erhebung der öffentlichen Klage betraut. Nach der Rechtsprechung des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) sei sie dafür ausschließlich zuständig. Aus diesen Angaben geht hervor, dass der Generalstaatsanwalt von Litauen generell im Rahmen des Strafverfahrens die Vorbedingungen für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die Strafgerichte dieses Mitgliedstaats zu schaffen hat.

42      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Generalstaatsanwalt von Litauen in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirkt.

43      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden dient, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 41).

44      In diesem Rahmen muss, wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein, deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

45      Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

46      Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt.

47      Folglich muss, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber kein Richter oder Gericht ist, die nationale justizielle Entscheidung – wie ein nationaler Haftbefehl –, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ihrerseits diese Anforderungen erfüllen.

48      Die Erfüllung dieser Anforderungen ermöglicht es dabei, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die Person, gegen die sich der nationale Haftbefehl richtet, über alle dem Erlass derartiger Entscheidungen eigene Garantien verfügte, insbesondere über diejenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben.

49      Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnte zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47).

50      Die Gewährleistung dieser zweiten Stufe des Schutzes obliegt nämlich der „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. der Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen; dies gilt auch dann, wenn der Europäische Haftbefehl auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde.

51      Die „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss daher in der Lage sein, diese Aufgabe in objektiver Weise wahrzunehmen, unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 42).

52      Infolgedessen muss die ausstellende Justizbehörde der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können, dass sie angesichts der nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats bestehenden Garantien bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handelt. Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

53      Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.

54      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der litauischen Regierung, dass in Litauen die Letztverantwortung für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls beim Generalstaatsanwalt von Litauen liegt, der auf Antrag des mit der Sache, in der um die Übergabe des Betroffenen ersucht wird, befassten Staatsanwalts tätig wird. Im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüft der Generalstaatsanwalt von Litauen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erfüllt sind und ob es insbesondere eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung über die Inhaftierung des Betroffenen gibt; diese Entscheidung muss nach litauischem Recht von einem Richter oder einem Ermittlungsrichter getroffen werden.

55      Die litauische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen weiter ausgeführt, dass die litauischen Staatsanwälte bei der Ausübung ihres Amtes nach der Verfassung der Republik Litauen, insbesondere ihrem Art. 118 Abs. 3, und nach den Bestimmungen des Lietuvos Respublikos prokuratūros įstatymas (Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Republik Litauen) unabhängig seien. Da der Generalstaatsanwalt von Litauen den Status eines Staatsanwalts habe, komme er in den Genuss dieser Unabhängigkeit, die es ihm ermögliche, bei der Ausübung seines Amtes und insbesondere dann, wenn er wie im Ausgangsrechtsstreit über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung entscheide, ohne jeden äußeren Einfluss, namentlich der Exekutive, tätig zu werden. Dabei sei er verpflichtet, auch über die Wahrung der Rechte der Betroffenen zu wachen.

56      In Anbetracht dessen dürfte der Generalstaatsanwalt von Litauen als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einzustufen sein, denn über die Feststellung in Rn. 42 des vorliegenden Urteils hinaus gewährleistet sein Status in diesem Mitgliedstaat nicht nur die Objektivität seiner Aufgabe, sondern verschafft ihm auch eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Der Gerichtshof vermag allerdings den ihm vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, ob die Entscheidungen des Generalstaatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein können, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

57      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass darunter der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats fällt, dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

 Kosten

58      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Der Begriff ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats fällt, dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

Unterschriften