Donnerstag, 30. Mai 2019

Vorabentscheidungsersuchen - Anträge in den Rs. C-508/18 und C-509/18


Antrag

Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 – Minister for Justice and Equality/OG
(Rechtssache C-508/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner/Rechtsmittelführer: OG

Vorlagefragen
Ist die Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von der Exekutive anhand seiner Stellung in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich die Unabhängigkeit von der Exekutive?
Ist ein Staatsanwalt, der nach dem nationalen Recht entweder direkt oder indirekt einer möglichen Leitung oder Weisung durch ein Justizministerium unterliegt, in ausreichendem Maße von der Exekutive unabhängig, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses1 gelten zu können?

Wenn ja, muss der Staatsanwalt auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit?

Falls er von der Exekutive unabhängig ist: Ist ein Staatsanwalt, der darauf beschränkt ist, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen sowie sicherzustellen, dass solche Ermittlungen objektiv und rechtmäßig durchgeführt werden, Anklagen zu erheben, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken und die Verfolgung von Straftaten durchzuführen, und der keine nationalen Haftbefehle ausstellt und keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen darf, eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses?

Ist der Staatsanwalt in Lübeck eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).



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Antrag

Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 – Minister for Justice and Equality/PF

(Rechtssache C-509/18)

Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner/Rechtsmittelführer: PF
Vorlagefragen

Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses1 des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriffs handelt, darin, dass (1) der Staatsanwalt von der Exekutive unabhängig und (2) in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist?
Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt?
Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien?

Ist der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).