Samstag, 30. Mai 2015

Strauß-Kritiker droht Strafbefehl wegen Verunglimpfung

Ein Strauß-Kritiker soll endlich schweigen
Hat der CSU-Übervater kriminell erwirtschaftete Millionen vererbt?
Ein Ex-Beamter sagt ja - und hat prompt Ärger
Der Strauß-Kritiker Wilhelm Schlötterer ist seit Jahrzehnten ein Widersacher der CSU-Spitze. Nun will die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen ihn verhängen. Doch Schlötterer gibt nicht auf.
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Der frühere Beamte ist seit Jahrzehnten Gegenspieler mächtiger CSU-Politiker. Als Finanzbeamter hatte er Anfang 1993 die Amigo-Affäre ins Rollen gebracht, die zum Sturz des damaligen Ministerpräsidenten Max Streibl (CSU) führte.
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Die Abendzeitung berichtet:
Franz Georg Strauß: "Schlötterer ist ein Denunziant"
Wilhelm Schlötterer bleibt bei der Darstellung, dass FJS ein mit den Einkünften als Ministerpräsident nicht erklärbares Millionen-Vermögen gehortet habe. Der Buchautor erklärte der AZ: „Dafür gibt es zahllose Aussagen.“ Aber auch er muss eingestehen, dass diese Indizien dem OLG nicht reichten.

Spekulationen über illegale Einnahmen begleiteten Franz Josef Strauß schon zu Lebzeiten.Vor allem in seiner Zeit als Verteidigungsminister stolperte er in mehrere Affären. Vor Gericht kam er jedoch nie.

Der „Spiegel“ durfte nach einem heftigen juristischen Schlagabtausch behaupten, dass Strauß der „Ruch der Korruption“ anhefte.
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Strauß darf man auch ungestraft einen "Zwangsdemokraten" nennen.

Verfassungsgericht/Giordano Quelle

Wikipedia: Die Spiegel-Affäre gilt als wesentliche Stärkung der Pressefreiheit und der Rolle des investigativen Journalismus, auch gegenüber machtvollen Politikern wie Strauß.

Im Jahr 2012 wurde bekannt, dass der BND jahrelang die Redaktion bespitzelte und zu manipulieren versuchte. Eine Einsicht in die damaligen Akten wurde den recherchierenden Redakteuren des Spiegel auch fünfzig Jahre nach der „Affäre“ verweigert.
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Die Spiegel-Affäre
Fernsehfilm Deutschland 2014
Die Spiegel Affäre ist ein Politthriller auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges...
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Bundesverfassungsgericht zum Presserecht
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Strauß über seine Gegner
"Arschloch, paranoides (über Rudolf Augstein). Filzpantoffel-Politiker (Helmut Kohl). Gehirnprothesenträger (Studenten). Handlanger Moskaus (die Regierung Brandt). Kryptokommunisten (Bayern-SPD). Mini-Napoleon der Publizistik (wieder Augstein). Pseudoliterarische Subkultur. Ratten und Schmeißfliegen (Schriftsteller). Verhetzte Kreaturen (Demonstranten)."  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Mit dem Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Herbert Wehner, lieferte sich Franz Josef Strauß hitzige Wortgefechte. Die FDP nannte der CSU-Politiker einen "Sauhaufen" und sogar den Partner CDU beleidigte Strauß - als Saustall ohnegleichen. Mit „politische Pygmäen“ beschimpfte er die Truppe um Helmut Kohl 1976:
"Die politischen Pygmäen der CDU - diese Zwerge im Westentaschenformat! Diese Reclam-Ausgabe von Politikern...!"
Franz Josef Strauß
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Pressefreiheit

Propaganda auf Bestellung: Das ist Putins Troll-Fabrik - und so funktioniert sie
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Einen "schwarzen Tag für die Meinungsfreiheit" nennt Amnesty International die Bestätigung des Urteils gegen den saudischen Blogger Raif Badawi. Ihm könnte schon bald wieder die Peitsche drohen. Das höchste Gericht bestätigte ein Urteil vom vergangenen Jahr, demzufolge der 31-Jährige für zehn Jahre ins Gefängnis muss, 1000 Peitschenhiebe erhält und knapp 240.000 Euro zahlen muss, wie die saudische Zeitung Okaz am Sonntag berichtete. Er hatte auch Kritik an der saudischen Religionspolizei geübt. Verurteilt wurde der Blogger dafür, den Islam beleidigt zu haben.
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Erdogan fordert lebenslange Haftstrafe für Chefredakteur
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„Sehr geehrter Herr Staatspräsident, was wollen Sie von uns? Wollen Sie uns einschüchtern?“ In einem offenen Brief wendet sich die türkische Tageszeitung „Hürriyet“ an Präsident Recep Tayyip Erdogan.
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Nur gut, dass wir in Deutschland leben!
Bundesverfassungsgericht zur Pressefreiheit:
„Kritischer Journalismus als Verfassungsauftrag“

Der Autor und frühere Ministerialbeamte Wilhelm Schlötterer soll das Andenken von Franz Josef Strauß verunglimpft haben. Die Staatsanwaltschaft München I hat daher beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt.

Schlötterer hatte 2009 behauptet, der 1988 gestorbene CSU-Politiker Strauß habe seinen Kindern ein hohes Millionenvermögen vererbt, wobei das Geld zum Teil kriminell erwirtschaftet und nicht versteuert gewesen sei.
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Schlötterer hatte 2009 das Buch „Macht und Missbrauch - Franz Josef Strauß und seine Nachfolger“ veröffentlicht und auf einer Lesereise beworben. Damals forderte der frühere Steuerfachmann im Finanzministerium die Justiz auch auf, einen nachträglichen Einzug illegal erworbenen Strauß-Vermögens zu prüfen.

Anschließend waren die drei Strauß-Kinder sowohl straf- als auch zivilrechtlich gegen den Ex-Beamten vorgegangen. Zivilrechtlich versuchte Strauß-Sohn Max, Schlötterer eine Wiederholung der Äußerung zu verbieten.

Dabei ging es um die Frage, ob Strauß seinen Kindern 300 Millionen Mark vererbt hatte.
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Der Rechtsstreit zog sich fünf Jahre hin - das Oberlandesgericht Köln gab Max Strauß in zweiter Instanz kürzlich recht. Dieses Urteil will Schlötterer ebenfalls nicht akzeptieren.

Gleichzeitig hatten die Strauß-Kinder im Mai 2010 Strafanzeige gegen Schlötterer bei der Münchner Staatsanwaltschaft erstattet. Laut Staatsanwaltschaft soll Schlötterer Strauß im Dezember 2009 bei einer Autorenlesung mit seinen "nicht erweislichen" Behauptungen "verächtlich gemacht haben".
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Der ehemalige Augsburger Oberstaatsanwalt  Reinhard Nemetz ist seit dem 1. August 2014 Präsident des größten deutschen Amtsgerichts in München.
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s.a. Ermittlungsverfahren gegen Mollath-Verteidiger Dr. Strate
Zuletzt war er wegen des Falls Gurlitt in die Kritik geraten.

SPON: CSU-Ikone Strauß kassierte Schmiergelder
Wilhelm Schlötterer : Meine Vorwürfe werden bestätigt
Nun soll Schlötterer für etwas büßen, was FJS zu Lebzeiten, selbst über viele Jahre, hingenommen hatte!
........ wird im Jahre 2015 aufgedeckt, was doch Bernt Engelmann in "Das neue Schwarzbuch über FJS" bei k&w schon 1980 in einer sauberen Dokumentation abgeliefert hatte.
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Schwarzbuch: Franz Josef Strauß
von Wolfgang Roth (Herausgeber), Ingrid Matthäus (Herausgeber), Dieter Lasse (Herausgeber), Bernt Engelmann (Mitarbeiter)
Verlag: Kiepenheuer und Witsch; Auflage: 1. (1972)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3462009052
ISBN-13: 978-3462009057

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Das neue Schwarzbuch Franz Josef Strauß
von Bernt Engelmann (Autor)
Verlag: Kiepenheuer & Witsch GmbH (November 1982)
ISBN-10: 3462013904
ISBN-13: 978-3462013900
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Franz Josef Strauß starb am 3. Oktober 1988.

Bernt Engelmanns "Das neue Schwarzbuch über FJS" erschien nach dem Schwarzbuch: Franz Josef Strauß ebenfalls zu seinen Lebzeiten. FJS hatte mehrere Jahre Zeit dagegen vorzugehen, was er entgegen der 1. Veröffentlichung aus dem Jahr 1972 nicht tat.

In der ZEIT vom 29. Februar 1980 war zu lesen:
STRAUSS: Es ging und geht darum. 1978 versuchte Engelmann nach dem Fall Filbinger einen Fall Strauß zu konstruieren. Da ging’s ja dann los: So, jetzt können wir dann einen nach dem anderen aufs Korn nehmen, da war auch der Carstens dran, und dann haben sie alles Mögliche damals in jener Pressekonferenz behauptet. Engelmann hat dort das große Wort geführt. Und auf die Frage, ob ich prozessiere, habe ich gesagt: Nein. Warum nicht? Weil ich nicht mit „Ratten und Schmeißfliegen“ einen Prozeß führe. Das hat auch nichts mit Unbesonnenheit zu tun, ich kann eiskalt austeilen.
Strauss wollte eine juristische Auseinandersetzung mit Bernd Engelmann nicht wagen, da er nicht wissen konnte, was Bernd Engelmann mit seinen STASI-Kontakten, dann bei Gericht noch alles hätte vorlegen können.

Als der von Engelmann vertretene Presseausschuß Demokratische Initiative 1978 in einer Broschüre auf die Tatsache verwies, Franz Josef Strauß sei während des Dritten Reiches Nationalsozialistischer Führungsoffizier gewesen,[4] reagierte Strauß mit der Äußerung, er führe „gegen Ratten und Schmeißfliegen“ keine Prozesse, die insbesondere vor der Bundestagswahl 1980 für politische Kontroversen sorgte.[5] Edmund Stoiber wiederholte den Vergleich 1980 als „ausschließlich“ gegen Engelmann gerichtet und seine „seit Jahrzehnte[n] geführten ‚Verleumdungs- und Denunziationskampagnen‘ gegen die CSU und ihren Vorsitzenden“.[6] Gert Heidenreich verfasste 1981 eine Dokumentation unter dem Titel Die ungeliebten Dichter. Die Ratten-und-Schmeißfliegen-Affäre, zu der Engelmann das Nachwort beisteuerte.[7]
Quelle: wikipedia


Staatsregierung verstieß gegen Landesverfassung
Nur gesetzestreu zu sein, reicht nicht!
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VGH):
"Den Kabinettsmitgliedern obliegt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht im Umgang mit öffentlichen Mitteln, die noch über die eines einfachen Abgeordneten hinausgeht", heißt es.

"Es ist daher zu erwarten, dass Kabinettsmitglieder gerade bei Ausgaben in eigener Sache zulasten der Staatskasse besondere Sorgfalt walten lassen."
Denn, so der VGH weiter:
"Fehlt es an einem dieser Vorbildfunktion gerecht werdenden Verhalten, kann dies zugleich Folgen im Hinblick auf die Eignung für ein Regierungsamt haben, das in besonderem Maß persönliche Integrität voraussetzt."
Auch das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“, auf das sich Seehofer und Landtagspräsidentin Barbara Stamm in der Verwandtenaffäre berufen haben, lassen sie nicht gelten:
„Bei den betroffenen Politikern handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Wahl zu Abgeordneten und der Ernennung zum Regierungsmitglied ohnehin in der Öffentlichkeit stehen. Die Verhaltensweisen, auf die sich die Anfragen beziehen, sind nicht dem privaten, sondern dem beruflichen Bereich zuzuordnen. weiterlesen
Gleiches muß auch für den mehrmaligen Minister und langjährigen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß gelten! Insbesondere nach der Amigo-Affäre, den vielen Büchern und dem Recht des Spiegels behaupten zu dürfen, dass FJS der „Ruch der Korruption“ anhefte.
Dünnhäutig: Der Angegriffene
Kein anderer Politiker bemühte die Gerichte so oft wie Strauß. Oft ging es gegen den Spiegel, oft gegen andere - mit und ohne Scheunenwand.

Ja, man darf Strauß ungestraft einen "Zwangsdemokraten" nennen - bescheinigte am Ende des Instanzenzugs das Verfassungsgericht dem Publizisten Ralph Giordano.
Quelle

Dr. Winfried Maier, Augsburg; Vortrag anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“. Wie Politiker die Strafverfolgung in Deutschland beeinflussen.
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Bundesverfassungsgericht:
BVerfG: "FCK CPS" als Abkürzung für „Fuck Cops“ nicht strafbar
„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe
Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 28. April 2015
Beschluss vom 26. Februar 2015
1 BvR 1036/14

Auch Richter und Staatsanwälte dürfen kritisiert werden – die Große Kammer des EGMR schützt das Recht der Anwälte auf Justizkritik.
Die Große Kammer erklärte nun in ihrer Entscheidung, sie sehe darin zwar weiterhin einen legitimen Grund zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, jedoch könnten unter bestimmten Bedingungen auch Richter und Staatsanwälte mit Kritik konfrontiert werden.
Wenn ein Anwalt sich mit einem Justizskandal konfrontiert sieht, dann darf er das öffentlich anprangern. Solange er nicht lügt, beleidigt oder irreführende, ins Blaue hinein geäußerte oder nicht zur Sache gehörende Bemerkungen dabei macht, ist er vor Strafverfolgung sicher. In diesem Sinne hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg den verheerenden Eindruck, den das Gericht in der Sache Morice v. Frankreich vor knapp zwei Jahren hatte entstehen lassen, heute wieder korrigiert: Whistleblowing durch Anwälte ist erlaubt und geschützt.
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Haufe – Urteilssammlung zur Beleidigung
Die Beleidigung im engeren Sinne ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Voraussetzung hierfür ist die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten.

Weitere kritische Bücher:

Das Buch "Die Selbstbediener - Wie bayerische Politiker sich den Staat zur Beute machen" von Hans Herbert von Arnim erscheint und tritt die Diskussion um die "Familienaffäre" los. Zwei Tage später diskutiert der bayerische Landtag über Arnims Kritik.
"Aktualisierte Ausgabe" Broschiert – 15. April 2013
von Hans Herbert von Arnim (Autor)
Ein handfester Skandal
ISBN-10: 345360301X
ISBN-13: 978-3453603011
Peer Steinbrücks Honorare sind ein Klacks gegen den Eifer, mit dem bayerische Abgeordnete sich die Taschen füllen. Hans Herbert von Arnim deckt auf, wie die Parteien in trauter Einigkeit das Recht und sämtliche Kontrollen aushebeln, um sich immer neue Geldquellen zu erschließen – eine besonders krasse Form öffentlicher Verschwendung, mit der die etablierten Parteien ihre Herrschaft sichern und sich gegen außerparlamentarische Konkurrenz abschotten. Die fatale Folge: Keiner demokratischen Kontrolle verpflichtet, vertieft sich die Kluft zu den Bürgern immer mehr.

»Niemand außer dem Bundesverfassungsgericht hat schon so viele Gesetze aus den Angeln gehoben wie diese Einmann-Instanz namens Hans Herbert von Arnim.« (Die Zeit)
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Macht und Missbrauch: Von Strauß bis Seehofer
Ein Insider packt aus
Der Bestseller über Amigos und Affären der Politik
Wilhelm Schlötterer (Autor)  

Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt
Wilhelm Schlötterer (Autor)
Die skrupellosen Machenschaften von Politik und Justiz
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Weitere Bücher.....
Politische Justiz in unserem Land.......
Allein gegen Kohl, Kiep & Co.
Ein Ermittler lässt sein Leben bei diesen Ermittlungen und der andere mußte seine Karriere bei der Staatsanwaltschaft beenden.
Ein spannendes Buch über Demokratie in Deutschland.
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Strauß: Aufstieg und Fall einer Familie Taschenbuch
2. Januar 2008

von Werner Biermann (Autor)
Die Geschichte der Familie Strauß ist die faszinierende Geschichte eines Aufstieges vom Handwerkergeschlecht zum Herrscherclan. Im Mittelpunkt ein Politiker, der die Gesellschaft polarisierte, dessen riesiger Schatten seiner eigenen Familie am Ende zum Verhängnis wurde. Eine glänzend geschriebende Familiensage und zugleich ein Kapitel deutscher Zeitgeschichte.
Verlag: rororo (2. Januar 2008)
ISBN-10: 3499623021
ISBN-13: 978-3499623028
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Als Joschka Fischer 2006 sein Bundestagsmandat zurückgab, da tat er dies mit dem Hinweis, mit ihm verlasse der letzte Rock-‘n’-Roller die politische Bühne der Bundesrepublik. Auch wenn Franz Josef Strauß mit Joseph Fischer politisch inhaltlich nur sehr wenig verbunden haben mag -- ein Rock-‘n’-Roller war, in gewisser Weise, auch er: Eine wahrhaft schillernde Persönlichkeit, die, ausgestattet mit einer außerordentlichen Schlagfertigkeit und brillanten Rhetorik, Politik mit einer naturwüchsigen Leidenschaft betrieb, wie man sie heute kaum mehr erlebt. Werner Biermann hat sich über Jahre intensiv mit dem Machtmenschen Strauß beschäftigt und zieht mit Strauß. Aufstieg und Fall einer Familie die lesenswerte Summe seiner Recherchen, die nicht zuletzt zeigt, weshalb die politischen Karrieren seiner Kinder am Ende an seinem Erbe scheitern mussten.

Strauß gehörte schon bald nach dem Beginn seiner politischen Karriere zu den prägenden Figuren der bundesrepublikanischen Nachkriegspolitik. Er gehörte zu den maßgeblichen Kräften, die die Wiederbewaffnungspolitik Adenauers mit durchsetzten. In den Unionsparteien wurde er bereits als Adenauers Nachfolger gehandelt, als er im Zusammenhang mit der von ihm selbst verschuldeten Spiegel-Affäre von seinem Amt als Verteidigungsminister zurücktreten musste -- weniger wegen der Affäre selbst, als wegen seines Versuchs, das Parlament über seine persönliche Verantwortung gezielt zu täuschen. In der Folgezeit stellte sich Strauß gerne als Opfer einer Verschwörung der Presse dar, hinter der er vorzugsweise Kommunisten und andere Verfassungsfeinde am Werke sah. Die waren seiner Meinung nach 1980 natürlich auch Schuld daran, dass er im Kampf um das Kanzleramt gegen Helmut Schmidt unterlag. Dass dann aber ausgerechnet er den Fortbestand der DDR durch einen von ihm eingefädelten Milliardenkredit für ein paar Jahre sichern half, gehört zu den jähen Wendungen ins Abwegige, mit denen Strauß die Welt immer wieder verblüffte. Im Rückblick verblüffend erscheint bei der Lektüre auch, mit welcher Selbstverständlichkeit Strauß in Bayern zum ungekrönten König aufstieg, der sein Wirken als Ministerpräsident ungestraft mit einem geradezu dynastischen Machtanspruch aufzuladen verstand. Völlig folgerichtig dagegen erscheint die Tatsache, dass sich seine Kinder in ihrem kindlichen Glauben, das System Strauß funktioniere auch nach dem Tod des Vaters weiter, in dessen Schatten verirrten. Zu sehr hatte der Patriarch sie der Realität entrückt, in die sie sich nun nicht mehr fügen konnten. So kulminierten letztlich der Aufstieg und der Fall der Familie Strauß in einer einzigen, einzigartigen Person. --Andreas Vierecke -- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.
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Pressespiegel: Schmiergeldaffäre Franz Josef Strauß
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SPON: CSU-Ikone Strauß kassierte Schmiergelder
Wilhelm Schlötterer : Meine Vorwürfe werden bestätigt
........ wird im Jahre 2015 aufgedeckt, was doch Bernt Engelmann in "Das neue Schwarzbuch über FJS" bei k&w schon 1980 in einer sauberen Dokumentation abgeliefert hatte.
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Skript Ehrverletzungsdelikte

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch (StGB)

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.


Was bedeutet Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB?

Im Gegensatz zu den §§ 185, 186, 187 StGB, die die Ehre lebender Personen schützen sollen, wird durch § 189 StGB das Andenken Verstorbener vor Verunglimpfung geschützt.
Verunglimpfung im Sinne des § 189 StGB kann grundsätzlich jede der in den §§ 185, 186, 187 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen sein. Allerdings muss es sich abgesehen von der Verleumdung, die immer verunglimpfenden Charakter hat, um eine besonders schwere Ehrkränkung handeln. Die Frage, ob eine Ehrkränkung besonders schwer ist, wird an Maßstäben wie Inhalt, Form oder Gelegenheit der Äußerung festgemacht. Beispiele hierfür wären besonders üble Schimpfworte oder auch ehrverletzende Äußerungen im Rahmen der Beerdigung des Verstorbenen.

Wann wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener strafrechtlich verfolgt?


Ebenso wie die Beleidigung wird auch die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 194 Abs.2 S.1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigte sind die Angehörigen des Verstorbenen. Deren Antragsrecht ist aber gemäß § 77 Abs.2 StGB gestaffelt. Zuerst sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder antragsberechtigt. Hat der Verstorbene keine solchen Angehörigen, rücken zuerst die Eltern, dann die Geschwister und dann die Enkel nach.
Allerdings bedarf es gemäß § 194 Abs.2 S.2 StGB keines Strafantrages, wenn die Verunglimpfung durch Verbreiten von Schriften, in einer Versammlung oder bei einer Darbietung im Rundfunk begangen wurde, und wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung hiermit zusammenhängt. Die Verfolgung von Amts wegen ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein antragsberechtigter Angehöriger der Strafverfolgung widerspricht.

Wie wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener bestraft?

Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist in § 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Was versteht man unter der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB?

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund für ehrverletzende Äußerungen im Sinne der §§ 185, 186 StGB. Demnach ist eine Beleidigung oder üble Nachrede nicht strafbar, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen begangen werden.
Das Gesetz nennt in § 193 StGB verschiedene Fälle, die als Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen sind: tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen; Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden; Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen; dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten.
Dabei muss aber stets eine Interessenabwägung erfolgen. Das Äußerungsinteresse muss mindestens so hoch anzusehen sein wie das Achtungsinteresse desjenigen, dessen Ehre verletzt wurde. Bei Tatsachenbehauptungen im Sinne § 186 StGB muss man zumindest in einem zumutbaren Rahmen versucht haben, den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung aufzuklären.

Soweit die Äußerungen im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung stattfinden, ist aber ein großzügiger Maßstab an das Äußerungsinteresse anzulegen.

§ 193 StGB greift aber nur soweit der ehrverletzende Charakter der Äußerung oder Tatsachenbehauptung aus deren Inhalt erwächst. Eine Anwendung des § 193 StGB scheidet aus, wenn der ehrverletzende Charakter der Äußerung aus der Form oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Daher kann das Gebrauchen von Schimpfworten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt werden.
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Hetze gegen Widerstandskämpfer: Staatsanwalt ermittelt gegen Burschenschafter

In ähnlichen Fällen hatten Richter bereits Geld- und auch Haftstrafen verhängt, wenn Widerstandskämpfer als "Landesverräter" bezeichnet wurden.
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Protest von Richtern und Staatsanwälten in Potsdam

Justiz macht Krach

Mehr als 250 Richter und Staatsanwälte aus ganz Brandenburg protestierten am Donnerstag in Potsdam gegen den Personalabbau von Rot-Rot in der Justiz.

Potsdam - Es reicht ihnen: Mehr als 250 Richter und Staatsanwälte aus Brandenburg haben am Donnerstag lautstark gegen den geplanten Stellenabbau in der Justiz demonstriert – ein Novum in der Landesgeschichte. Mit Trillerpfeifen und Transparenten zogen sie vor die Staatskanzlei in Potsdam, dann vor den Landtag. „Justiz zukunftsfähig machen“, „Starke Justiz ist Standortfaktor“ oder „Richter und Staatsanwälte für den Rechtsstaat“ forderten die Juristen auf den Plakaten. „Der Unmut ist groß“, sagte Matthias Deller, Landeschef des Deutschen Richterbundes. Die große Beteiligung verdeutliche den Widerstand gegen die Rotstiftpolitik der rot-roten Landesregierung.
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BMJV-Interview: “Starke Justiz braucht qualifizierte Richter”

Der Parlamentarische Staatssekretär Christian Lange (51) ist im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für die Themen Justiz, Rechtspolitik und Verwaltung verantwortlich. Im Interview im aktuellen JUVE-Rechtsmarkt ‘Litigation Spezial’ äußert er sich zur Richterbesoldung und zur wirtschaftsrechtlichen Kompetenz von Zivilkammern.

Christian Lange: Eine starke Justiz braucht qualifizierte Richterinnen und Richter. Sie müssen entsprechend ihrer Verantwortung, ihrer guten Ausbildung und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung bezahlt werden. Nur dann ist die Unabhängigkeit der Richterschaft gewährleistet. Eine leistungsgerechte Bezahlung ist auch die Voraussetzung, dass wir qualifizierten Nachwuchs für die Justiz gewinnen.

Allerdings ist die Richterbesoldung Ländersache.

Richtig, nach der Föderalismusreform ist die Besoldungskompetenz auf die Länder übergegangen, einschließlich der Beihilfe- und der Versorgungsansprüche.
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Cleanstate.de:
3.1 Umsetzung der Resolution 1685

Mehrere Bundestagsabgeordnete und die Fraktion DIE LINKE fragten in einer „Kleinen Anfrage“ die Bundesregierung, wie die Resolution 1685 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 30.9.2009 konkret umgesetzt werden soll. Laut Bundestags-Drucksache 17/958 vom 5.3.2010 verlangte die Anfrage fünf Auskünfte von der Bundesregierung zu Justizräten, zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, zur Weisungsabhängigkeit der Strafverfolgung, zur richterlichen Überwachung der Strafverfolgung und zum Missbrauch der Strafjustiz, vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700958.pdf .

Am 18.3.2010 „antwortete“ die Bundesregierung auf die Fragen, siehe Bundestags-Drucksache 17/1097 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/010/1701097.pdf.




Donnerstag, 28. Mai 2015

Heute im TV: Goldman Sachs - Eine Bank lenkt die Welt


Do, 28. Mai 2015 · 20:15-21:00 · PHOENIX
 
Ein Blick hinter die Fassaden des Bankenimperiums

Kaum eine Bank ist in den letzten Jahren so zum Symbol für Maßlosigkeit und ausufernde Spekulationen in der Finanzwelt geworden wie Goldman Sachs. Die amerikanische Investmentbank steht für exzessive Gewinnmaximierung. Die Geschäftspraktiken von Goldman Sachs bleiben normalerweise im Verborgenen. In der Dokumentation „Goldman Sachs - Eine Bank lenkt die Welt“ werfen die französischen Journalisten Jérôme Fritel und Marc Roche einen Blick hinter die Fassade des Bankimperiums. Aussteiger, Politiker, Banker und Journalisten erzählen, wie bei den globalen Strategien von Goldman Sachs die Moral auf der Strecke bleibt.

Wie funktioniert das komplexe System Goldman Sachs? Sowohl in den USA als auch in Europa sitzen ehemalige Topbanker des Unternehmens in entscheidenden Positionen der Finanzwelt. Die Liste reicht vom jetzigen EZB-Chef Mario Draghi über den designierten Direktor der britischen Notenbank Mark Carney bis hin zum ehemaligen US-Finanzminister Henry Paulson. Der bewahrte Goldman Sachs mit der Rettung des Versicherungskonzerns AIG vor Milliardenverlusten und ließ den Konkurrenten Lehman Brothers pleite gehen.

Bankgeschäfte und ihre politischen Konseqenzen
Die Autoren beleuchten auch die Geschäfte der Bank und deren politische Konsequenzen. So verhalf Goldman Sachs 2002 der griechischen Regierung mit Währungsdeals zu einer Schuldenreduzierung des Haushaltes. Durch diesen kosmetischen Eingriff in die Bilanz wurde die desaströse Finanzlage Griechenlands kaschiert. Die Griechen zahlen dafür bis heute – insgesamt mehrere hundert Millionen Euro. Die Dokumentation zeigt auch die Folgen des Skandals um das Wertpapier Abacus-2007-AC1, bei dem Goldman Sachs gegen die eigenen Kunden spekulierte. Ein Beispiel für dubiose Geschäftspraktiken der Bank. Die US-Börsenaufsicht SEC sah darin einen Betrug und verklagte Goldman Sachs erstmals: Das Verfahren endete mit einem Vergleich von mehr als einer halben Milliarde US-Dollar – eine Rekordsumme. Goldman Sachs entging so einem gerichtlichen Prozess.

Durch die weltweit einzigartigen Verflechtungen, mit ehemaligen Goldman-Sachs-Banker an entscheidenden Positionen der internationalen Finanzpolitik und einem Vermögen von über 716 Milliarden Euro, ist Goldman Sachs mehr als eine Bank. Goldman Sachs ist längst eine globale Macht.

http://www.phoenix.de/content/phoenix/die_sendungen/goldman_sachs_eine_bank_lenkt_die_welt/740154?datum=2015-05-28


Do, 28. Mai 2015 · 21:00-21:45 · PHOENIX
Banken unter Kontrolle?
Warum ein neuer Finanzcrash droht

Sieben Jahre ist es her, seit mit dem Zusammenbruch der US-Bank Lehman ein weltweiter Bankencrash begann. Die Bundesregierung beschloss 2009 die Rettung der in Not geratenen Banken und versprach, dass in Zukunft alles getan werde, um zu verhindern, dass Geldinstitute in unkontrollierten Maße höchst riskante Geschäfte betreiben, die ganze Volkswirtschaften in den Ruin treiben. Eine Bankenaufsicht auf europäischer Ebene sollte helfen. Die Europäische Zentralbank hat die Kontrolle über die immer noch vielen systemrelevanten Banken begonnen.  Beim letzten Stresstest fielen gleich 25 Banken durch die Prüfung, 13 mussten neues Geld zur Erhöhung des Eigenkapitals besorgen. Gleichzeitig versorgt die EZB die Banken auch mit Geld, seit einiger Zeit sogar zum Nulltarif. Mehr noch, hochumstritten kauft sie für mehr als eine Billion Staatsanleihen und sorgt für eine gigantische Geldschwemme.

Immer noch haben viele Banken zu wenig Eigenkapital, spekulieren viel zu riskant oder verabschieden sich komplett aus der Bankenaufsicht, in dem sie ganze Geschäftsbereiche in so genannte Schattenbanken verlagern. Und deren Geschäfte, mögen sie auch noch so riskant sein, fallen komplett aus der Kontrolle. Viele Banken sind immer noch "too big to fail", zu groß, um zu scheitern. Die Gefahr ist längst nicht gebannt, dass sie im Falle eines Falles wieder mit Staatsgeldern gerettet werden und die Steuerzahler wieder herhalten müssen. Die aktuelle Doku zeigt, wo die Schwachstellen im System sind. Außerdem beschreibt sie ein Finanzsystem, das sich außerhalb dieser Sicherungsmechanismen immer weiter vergrößert: Das System der Schattenbanken.

phoenix.de


s.a.
Banken, Banker, Bankster
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Banken und Bankster - Der Banker - Master of the Universe
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Das Freihandelsabkommen “amerikanisiert“ das Rechtswesen und führt wie die Bankenrettung zur Umverteilung des Steueraufkommens in wenige Taschen.
Eine Weltwirtschaft im Sinne von Goldman Sachs kann für den Steuerzahler sehr teuer werden.
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OVG Hamburg: Beschluss zur Reduzierung von Geldspielgeräten


Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt

das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat durch Beschluss vom 19.Mai (Aktenzeichen 4 Bs 11/15) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das OVG festgestellt, dass die von Rechtsanwalt Lüder Gause vertretene Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von acht Geldspielgeräten zu reduzieren.

Das Hamburgische OVG setzt sich nahezu ausschließlich mit dem von RA Gause vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt. Mit seinem umfangreich begründeten Beschluss hat das Gericht nach Einschätzung Gauses auch den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen. Es lasse keinen Zweifel daran, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Spielhallengesetz erforderlich sein wird.

Mit diesem Beschluss sei es laut Gause erstmalig gelungen, die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Norm des Hamburgischen Spielhallengesetzes durch Berufung auf einen Grundrechtsverstoß des Gesetzgebers ernsthaft in Frage zu stellen.
Quelle


Reduzierung auf acht Geräte wohl passé
Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt


Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat, in den vom Hamburger Automaten-Verband (HAV) unterstützten und durch die vom Verbandsjustitiar RA Lüder Gause sowie von RA Dr. Marco Rietdorf (Kanzlei Redeker Sellner Dahs) geführten Eilverfahren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.

Demnach sind die durch den HAV-Justitiar und der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertretenen Antragstellerinnen nach Feststellung durch das Hamburgische OVG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig nicht verpflichtet, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von acht Geldspielgeräten zu reduzieren.

Laut einem Rundschreiben des Bundesverband Automatenunternehmer setzte sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nahezu ausschließlich mit dem vom Gause vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt.

Gause ist der Meinung, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Begründung den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen hat und keinen Zweifel daran lässt, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgisches Spielhallengesetz erforderlich sein wird.
Quelle

Hintergrund:


Hamburg: Reduzierung von Geldspielgeräten in Mehrfachkonzessionen zum 19.12.2014 droht
Hamburg, 18.12.2014. Krisenstimmung unter den Hamburger Spielhallenbetreibern: In Abweichung zu den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 und den daraufhin erlassenen Spielhallengesetzen der Länder sieht die Übergangsregelung des § 9 Abs. 2 Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbSpielhG) für die bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO vor, dass Inhaber von Mehrfachkonzessionen (§ 1 Abs. 3 HmbSpielhG) anders zu behandeln sind als Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession besitzen. Letztere haben nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 S. 2 HmbSpielhG die „Zahl der Geräte und Spiele“ auf das nach § 4 Abs. 3 HmbSpielhG zulässige Maß erst bis zum 30. Juni 2017 zu reduzieren, während Inhaber von Mehrfachkonzessionen für ihren jeweiligen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele auf das nach § 4 Abs. 3 zulässige Maß von zwölf Geldspielgeräten auf dann nur noch acht Geldspielgeräte innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des HmbSpielhG, nunmehr also zum 19. Dezember 2014, zu reduzieren haben.

.rka Rechtsanwälte haben im Auftrag einiger Mandanten daher Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie entsprechende Feststellungsklagen beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht, um die Überprüfung dieser unterschiedlichen Übergangsregelungen zu erreichen und den Vollzug des Gesetzes hinsichtlich dieser “Abräumverpflichtung” einstweilen zu stoppen.

“Diese besondere Hamburger Situation rechtfertigt es, über die generellen Zweifel hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Landes für eine Vielzahl von Regelungen des Spielhallengesetzes hinaus ganz spezielle verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedliche Behandlung von Mehrfach- und Einzelkonzessionen anzuführen und hierüber die Gerichte entscheiden zu lassen”, betont Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Thomas Reichelt (.rka Rechtsanwälte), der sich seit nunmehr zwei Jahrzehnten intensiv dem Recht der Spielhallen in der Bundesrepublik Deutschland für seine Mandanten widmet. “Die in der Übergangsregelung zu erblickende Ungleichbehandlung dürfte mit Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz, also der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz schwer zu vereinbaren sein”, hält Dr. Reichelt fest.

Den Text des Hamburgischen Spielhallengesetzes finden sie hier: HmbSpielhG
Quelle


VG Karlsruhe: Urteil vom 24.4.2015 (Wettbürosteuer)

VG Karlsruhe Urteil vom 24.4.2015, 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13

Gericht:    VG Karlsruhe 6. Kammer
Entscheidungsdatum:    24.04.2015
Aktenzeichen:    6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13
Dokumenttyp:    Urteil
Normen:    § 9 Abs 4 KAG BW, Art 105 Abs 2a GG

Leitsätze

Eine Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden, stellt aufgrund der Unentgeltlichkeit der Mitverfolgung derselben für den Wettkunden keine örtliche Aufwandsteuer dar und unterfällt daher nicht der kommunalen Steuerhoheit.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zur Entrichtung von Vergnügungssteuer für den Monat Februar 2013 in Höhe von 590,00 Euro.

2 Die Klägerin und ihr Ehemann betreiben im Stadtgebiet der Beklagten eine aus zwei durch einen Durchgang miteinander verbundenen Räumen zuzüglich Büro- und Sanitärräumen bestehende Wettannahmestelle. Der kleinere der beiden Räume mit einem Kundenbereich von 59,72 Quadratmetern, der zudem mit Bildschirmen ausgestattet ist, auf denen die Kunden Wettereignisse verfolgen können, wird von der Klägerin für die Annahme von Pferdewetten genutzt.

3 Am 19.11.2012 erließ der Gemeinderat der Beklagten eine am 01.02.2013 in Kraft getretene Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung, nach der das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, der Vergnügungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer unterliegt. In der Begründung zur Neufassung wird unter anderem ausgeführt, mit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 01.07.2012 regelten die beteiligten Bundesländer die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele neu. Der Staatsvertrag öffne den Glücksspielmarkt für private Sportwettenanbieter. Neben dem staatlichen Glücksspielangebot könnten nunmehr auch private Unternehmen Konzessionen zum Veranstalten von Sportwetten erhalten. Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer werde zum Zwecke des Gemeinwohls unter anderem versucht, das Aufstellen von Glücksspielgeräten und die damit verbundenen Suchtgefahren einzudämmen. Durch die neue Glücksspielregelung müsse damit gerechnet werden, dass auch die Anzahl der Wettbüros im Stadtgebiet nach entsprechenden Konzessionsvergaben zunehme. Die Aufnahme einer Besteuerung von Wettbüros in die Vergnügungssteuersatzung diene dazu, hier gegenzusteuern und die bisherigen lenkungspolitischen Ziele konsequent weiter zu verfolgen.

4 Mit Bescheid vom 04.02.2013 setzte die Beklagte die von der Klägerin „für Januar 2013“ zu tragende Vergnügungssteuer, ausgehend von einem Steuersatz von 10,00 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, auf 590,00 Euro fest.

5 Mit weiterem Bescheid vom 05.02.2013 nahm sie diesen Bescheid unter Hinweis auf einen technischen Fehler zurück und erließ einen Vergnügungssteuerbescheid gleichen Inhalts für den Monat Februar 2013.

6 Am 20.02.2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.02.2013, welchen die Beklagte als gegen den geänderten Bescheid vom 05.02.2013 gerichtet wertete. Sie trug vor, die erhobene Vergnügungssteuer sei der bundesweit erhobenen Sport- und Rennwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) gleichartig. Beide Steuern erfassten den gleichen Aufwand, nämlich das Wettvergnügen ihrer Kunden. Als örtliche Aufwandsteuer dürfe die Vergnügungssteuer nicht neben der gleichartigen bundesweit erhobenen Sport- und Rennwettensteuer erhoben werden. Die Gleichartigkeit sei auch zu prüfen, da die Vergnügungssteuer auf Wettbüros eine neue Steuer darstelle, die bisher nicht erhoben worden sei. Die Steuererhebung verstoße damit gegen Art. 105 Abs. 2a GG.

7 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Gemeinden werde durch Art. 105 Abs. 2a GG und § 9 Abs. 4 KAG für ihren Wirkungskreis und unter dem Vorbehalt fehlender Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ein Steuerfindungsrecht eingeräumt. In diesem Rahmen habe sie die Erhebung der Vergnügungssteuer in ihrer Satzung geregelt. Eine Gleichartigkeit mit der bundesrechtlichen Rennwett- und Lotteriesteuer bestehe nicht, da diese ausschließlich auf die getätigten Umsätze abstelle. Ihre Besteuerung knüpfe demgegenüber – wie die Spielgerätesteuer – an den Aufwand an, den der Steuerpflichtige betreibe, um sich an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Rahmen zu vergnügen. Maßgeblich sei insoweit, dass in den Wettbüros nicht nur Wetten getätigt würden, sondern auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Im Gegensatz zur klassischen Wettannahme könne der Wetter nicht nur Wetten eingehen, sondern dabei weiteren Vergnügungen nachgehen, z.B. Gleichgesinnte treffen, das gewettete Ereignis direkt verfolgen sowie die Geselligkeit und den Service im Wettbüro genießen. Es stehe zu vermuten, dass durch die im Wettbüro eingesetzte Übertragungstechnik höhere Umsätze und Gewinne erzielt würden als bei der klassischen Wettannahme. Mit der Heranziehung der zur Verfügung gestellten Fläche werde ein wirklichkeitsnaher Besteuerungsmaßstab herangezogen. Je größer die Geschäftsfläche sei, desto mehr Personen könnten sich dort aufhalten. Es sei auch eine örtliche Radizierung gegeben, da durch den Steuertatbestand der geforderte örtliche Bezug, der in der nur vor Ort im Wettbüro vorhandenen Möglichkeit bestehe, das Wettereignis mitzuverfolgen, bestehe, hergestellt werde. Durch den örtlichen Bezug, der auf das Vergnügen vor Ort abstelle, würden die Anforderungen für eine örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuer erfüllt. Die Besteuerung knüpfe an die Leistungsfähigkeit des Wettkunden an und sei auf diesen abwälzbar. Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung sei insoweit ausreichend. Das mit der Steuererhebung zugleich verfolgte Lenkungsziel einer Eindämmung der besteuerten Betriebe, mit dem der Spiel- und Wettsucht entgegen gewirkt werde, sei legal und liege im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit.

8 Gegen den am 07.06.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21.06.2013 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen, die erhobene Vergnügungssteuer sei der bundesgesetzlich geregelten Pferdewetten- und Sportwettensteuer gleichartig. Weiter trägt sie vor, die Steuererhebung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Gebots der steuerlichen Belastungsgleichheit, weil die Steuererhebung an die Fläche des Wettbüros anknüpfe.

9 Die Gleichartigkeit müsse bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern geprüft werden, wenn es sich nicht um herkömmliche gemeindliche Steuern handle. Letzteres sei nicht der Fall, weil eine Vergnügungssteuer auf Pferde- oder Sportwetten bislang in keinem Bundesland und in keiner Gemeinde erhoben worden sei. Die bloße Bezeichnung als Vergnügungssteuer ändere hieran nichts. Dieser Oberbegriff werde für Steuern auf ganz unterschiedliche Formen des Vergnügens verwendet, so dass es auf den jeweiligen Steuergegenstand ankomme. Das Steuererfindungsrecht der Beklagten werde hierdurch nicht in Frage gestellt, da diese neue örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben dürfe, wenn diese bundesgesetzlich erhobenen Steuern nicht gleichartig seien. Dies sei hier aber der Fall. Der Abschluss von Pferdewetten und die Annahme von Sportwetten unterliege der Renn- und Sportwettensteuer. Gleichzeitig unterwerfe die Beklagte das Veranstalten von Pferdewetten ebenso wie das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten in Wettbüros der Vergnügungssteuer. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG verbiete aber sowohl aus kompetenzrechtlichen Gründen als auch zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Steuerschuldners eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Insoweit müssten Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen verglichen werden. Der kommunale Gesetzgeber habe es nicht in der Hand, durch bloße unterschiedliche Formulierung der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Besteuerungsmerkmalen die Gleichartigkeit zu vermeiden. Die Vergnügungssteuer auf Pferde- und Sportwetten in Wettbüros erfasse den Aufwand desjenigen, der Einkommen für sein Vergnügen verwende. Dies sei der Wetter, der als Kunde des Wettbüros Pferde- oder Sportwetten abschließe. Dessen Vergnügungsaufwand bestehe in dem Entgelt, welches er für die Wette zu entrichten habe. Dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werde aber bereits von der Pferde- und durch die Sportwettensteuer erfasst, deren Bemessungsgrundlage die Wetteinsätze seien. Dass die Beklagte die Höhe der Vergnügungssteuer nicht an den Wetteinsatz, sondern an die Quadratmeterfläche des Wettbüros anknüpfe, sei ein Steuermaßstab, der im Hinblick auf den Belastungsgrund unzutreffend sei. Der Aufwand des Wetters spiegle sich in der Quadratmeterfläche des Wettbüros nicht wider. Die Wahl des falschen Steuermaßstabes verdecke lediglich, dass sowohl bei der Vergnügungssteuer als auch bei der Steuer nach dem RennwLottG die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wetters und damit dieselbe Steuerquelle belastet werde.

10 Die Anknüpfung der Besteuerung an die Raumgröße verstoße zudem gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit. Danach müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung einer Aufwandsteuer an der Leistungsfähigkeit orientieren, die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck komme. Sachgerechter Maßstab sei der tatsächliche individuelle Vergnügungsaufwand des Spielers. Ein Ersatzmaßstab dürfe nur dann gewählt werden, wenn dieser einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich mache. Die Anknüpfung an die Quadratmeterfläche des Wettbüros steht dem Vergnügungsaufwand des Spielers aber nicht nur sehr fern, sondern bilde ihn auch nicht ansatzweise angemessen ab. Während die Größe des Wettbüros mit dem Aufwand der Wetters nichts zu tun habe, ließen sich die monatlichen Wetteinsätze anhand der Aufzeichnungen der Wettbüroinhaber problemlos ermitteln, da diese auch die Grundlage für die Abrechnung mit den Wettveranstaltern bildeten. Aufgrund der Existenz einer verlässliche Grundlage zur Erfassung des Vergnügungsaufwandes der Besucher sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertige, zur Steuerbemessung auf einen diesen nur mittelbar abbildenden Maßstab auszuweichen. Schließlich fehle es auch an jeglichem Bezug zwischen den Wetteinsätzen und der Größe des Wettbüros. Deren Höhe bestimme sich nicht nach der Einrichtung des Wettbüros, sondern werde einheitlich festgesetzt. Die vom Wettveranstalter eingeräumten Quoten seien bundesweit, wenn nicht europa- oder gar weltweit gleich. Es gehe auch nicht um die Erfassung des Vergnügens, das darin liege, dass die Spieler gemeinsam in einem größeren Wettbüro vor Bildschirmen die Wettereignisse verfolgen könnten. Ein gesonderter Eintritt für das Verfolgen der Wetten werde nicht erhoben, so dass der Wetter für dieses Vergnügen nichts aufwenden müsse. Dieser müsse unabhängig davon, ob er in einem Wettbüro wette, welches die gemeinsame Verfolgung der Wettereignisse mit anderen Wettern anbiete oder nicht, den gleichen Wetteinsatz leisten.

11 Schließlich sei die Veranstaltung von Sportwetten durch private Veranstalter ordnungsrechtlich nicht zulässig, da Konzessionen nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag bislang in keinem einzigen Fall erteilt worden seien. Damit kollidiere eine landesrechtliche Sachregelung, nämlich das Verbot der Veranstaltung von Sportwetten vorbehaltlich bisher nicht erteilter Erlaubnisse, mit einer landesrechtlichen Steuererhebung auf diese Sportwetten auf Grundlage des KAG. Dies sei mit dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Hieran ändere sich durch § 40 AO, wonach Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten nicht besser gestellt werden dürften als legal erwirtschaftete Einkünfte, nichts. Denn die Beklagte führe erstmals eine neue Steuerart ein, deren gesamter Anwendungsbereich eine derzeit unerlaubte Tätigkeit erfasse. Damit stelle sie einen Bereich steuerbar, den es aus Sicht des Gesetzgebers überhaupt nicht geben dürfe.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 aufzuheben,

14 hilfsweise, die Revision zuzulassen sowie

15 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie trägt vor, eine Gleichartigkeit der von ihr erhobenen Vergnügungssteuer mit der Rennwett- und Lotteriesteuer sei nicht erkennbar. Diese knüpfe ausschließlich an die getätigten Umsätze und damit die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an, während die kommunale Besteuerung ihren Anknüpfungspunkt in dem Aufwand habe, der betrieben werde, um sich an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Rahmen zu vergnügen. Wenn dieses Wesensmerkmal in Einzelfällen auch von der Rennwett- und Lotteriesteuer tangiert werde, knüpfe hieran jedenfalls keine Leistungspflicht an. Für die Rennwett- und Lotteriesteuer sei es unerheblich, unter welchen Voraussetzungen gewettet werde. Es unterliege vielmehr jede Form des Wettgeschäfts, ob über ein Onlineportal, einen Automatenschalter, eine Wettannahmestelle ohne Aufenthaltsmöglichkeit oder eine Wettannahmestelle mit Aufenthaltsmöglichkeit, der Besteuerung. Für die Vergnügungssteuerpflicht komme es hingegen darauf an, dass in den Wettbüros nicht nur Wetten getätigt würden, sondern daneben das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich sei, womit nicht das Wettgeschäft im herkömmlichen Sinne der Besteuerung unterliege.

19 Inwieweit in den Wettbüros Wetten getätigt würden, ohne die zur Verfügung stehenden Aufenthaltsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, lasse sich nicht wirklichkeitsgetreu abbilden. Hierüber stünden weder verlässliche Aufzeichnungen noch manipulationssichere Datenauswertungen zur Verfügung. Da jedoch von allen Wettanbietern in Rastatt solche Aufenthaltsmöglichkeiten für die Wetter vorgehalten würden, könne davon ausgegangen werden, dass das Angebot von den Wettern angenommen werde und sich rentiere. Unter diesen Voraussetzungen auf die zur Verfügung gestellte Fläche als Steuermaßstab abzuheben, sei ein wirklichkeitsnaher Maßstab.

20 Bei der Vergnügungssteuer handle es sich um eine Aufwandsteuer, die dem Charakter nach angesichts der Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit des Wettkunden auf diesen abwälzbar sei. Hierbei genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es genüge, wenn die Möglichkeit einer Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger in der Besteuerung angelegt sei. Auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge, sei Träger der Steuerlast hier tatsächlich der Wettkunde.

21 Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 1. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren, in dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zutreffend als gegen den Bescheid vom 05.02.2013 ausgelegt hat, zulässig und begründet.

23 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24 Das von der Klägerin betriebene Wettbüro unterliegt zwar nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten der Vergnügungssteuer. Nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum deswegen steuerpflichtig. Auch die Höhe der Vergnügungssteuer wurde nach dem Maßstab der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung korrekt ermittelt.

25 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten stellt jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (sog. Wettbürosteuer) dar, auch wenn dort neben der Wettscheinannahme das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich ist. Denn der Beklagten fehlt es bereits an der Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer. Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden zwar örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit Steuergesetze nicht bestehen, solange diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind und sofern die Steuern nicht vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich jedoch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung. Denn bei der danach erhobenen Wettbürosteuer handelt es sich nicht um eine örtliche Aufwandsteuer.

26 Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Herkömmliche Vergnügungssteuertatbestände sind als örtliche Aufwandsteuern zu qualifizieren, weil sie die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuern. Sie sollen regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Damit beruhen sie auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen, die für den Teilnehmenden unentgeltlich sind, von vornherein als vergnügungssteuerpflichtig ausscheiden müssen. Denn dort, wo für ein Vergnügen kein finanzieller Aufwand entsteht, kann ein solcher schlechterdings auch nicht Grundlage für eine Besteuerung sein (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 44 ff.; Beschluss vom 10.08.1989 – 2 BvR 1532/88, Rdnrn. 3 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 2.12, Rdnrn. 9 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 24; Urteil vom 23.02.2011 – 2 S 196/10, Rdnr. 51; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2008 – 3 KO 274/04, Rdnr. 73; Beschluss vom 22.05.2004 – 4 ZKO 890/00, Rdnr. 7 ). Ist mit dem Vergnügen kein in welcher Form auch immer zu erbringender Aufwand verbunden, kann die Steuer ferner auch nicht auf den sich Vergnügenden abgewälzt werden. Eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert aber, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 61 ff. ).

27 Nach diesen Grundsätzen kann die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer nicht als örtliche Aufwandsteuer angesehen werden. Denn das Verfolgen von Wettereignissen auf den von der Klägerin aufgestellten Bildschirmen ist für die Kunden des Wettbüros kostenfrei. Es handelt sich – wie selbst die Einlassung der Beklagten, man gehe davon aus, dass sich diese Maßnahme lohne und hierdurch höhere Umsätze und Gewinne erzielt werden könnten, zeigt – im Kern um eine Werbemaßnahme. Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass der Einsatz von Bildübertragungen geeignet ist, Wettkunden zu einem längeren Verweilen im Wettbüro und dadurch mitunter auch zu weiteren Wetteinsätzen zu animieren. Indem die Beklagte dies steuerbar stellt, auch um damit – wie sich aus der Satzungsbegründung ergibt – lenkungspolitische Ziele zu verfolgen, erfasst sie jedoch ersichtlich keinen Vergnügungsaufwand, sondern besteuert ein unternehmerisches Konzept und hierdurch allein die Gewinnchancen des Betreibers. Damit handelt es sich aber nicht um eine Aufwandsteuer, sondern letztlich um eine besondere Unternehmensbesteuerung. Für deren Regelung fehlt der Beklagten die Kompetenz (vgl. insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11, Rdnr. 14; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N, Rdnr. 81 ).

28 Da die Erhebung der Wettbürosteuer durch die Beklagte schon deswegen unzulässig ist, kommt es auf die Klärung der übrigen Einwendungen der Klägerin gegen ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auch die Frage eines Verstoßes gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichartigkeitsverbot (vgl. hierzu verneinend Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 26.03.2014 – 2 K 2389/12, 2 K 805/13 und 2 K 806/13; Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, S. 65, 69 f.; a.A. Birk, ZfWG 2015, S. 2, 4 ff.), nicht mehr entscheidungserheblich an.

29 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30 3. Die Berufung war zuzulassen, da der Sache kommt mit Blick auf die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Normenkontroll- und Berufungsverfahren (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14 und 2 S 2067/14) grundlegende Bedeutung zukommt.

31 4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen, da es der Klägerin in Anbetracht ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten war, ihre Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.

32 B E S C H L U S S

33 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 24.06.2013 gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 590,00 Euro festgesetzt.

34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.


Quellen:
Landesrecht BW   (pdf-download)   Rechtslupe


s.a:
Vergnügungssteuer für Wettbüros war rechtswidrig
BVerwG 9 B 50.12 – Beschluss 13. Juni 2013
Die Richter sprachen im Prozess von der Einführung einer neuen Steuer, die ohne Genehmigung des Innen- und des Finanzministerium nicht erhoben werden durfte.
weiterlesen

BVerwG 9 CN 1.11
Rn 14 Davon zu unterscheiden ist ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung in dem oben genannten Sinne, sondern der Einkommenserzielung dient. Eine Aufwandsteuer ist deshalb von einer Einkommensentstehungssteuer wie etwa der Einkommensteuer zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 347, mit Bezug auf Schmölders, Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Band, 2. Aufl. 1956, S. 635 <648>; vgl. auch Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 8 Rn. 29). Aufwandsteuern sollen die als mehr oder weniger aufwändig angesehene Einkommensverwendung erfassen (zum Begriff Schmölders a.a.O.). In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 347; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <234 f.="">, vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18 und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 14 f.; Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 10 B 4.06 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 5). Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte Abgrenzung der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung erfordert von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307>). Diesen Anforderungen wird das Normenkontrollgericht nicht in vollem Umfang gerecht.
Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 9 CN 1.11




Dienstag, 26. Mai 2015

VG Karlsruhe: Die Wettbürosteuer ist keine örtliche Aufwandsteuer



Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus Walpert

In mehreren von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 24.04.2015 (Az. 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13) Vergnügungsteuerbescheide der Stadt Karlsruhe, mit denen Wettbürosteuer erhoben worden ist, als rechtswidrig aufgehoben. Die Stadt erhebt die Wettbürosteuer seit dem Jahr 2013 von den Betreibern von Wettbüros, die ihren Kunden auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen. Erhoben wird die Vergnügungsteuer in diesen Fällen nach der Quadratmeterfläche des Wettbüros.

Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts ist die Wettbürosteuer keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer soll die Aufwandsteuer die finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen erfassen, der sich vergnügt.

Sie wird vom Wettbürobetreiber als Steuerschuldner mit der Maßgabe erhoben, dass er sie auf den Wetter, der das Vergnügen hat, abwälzen kann.

Wenn aber der einzelne Wetter für das Mitverfolgen der Wettereignisse, etwa an Fernsehbildschirmen, in dem Wettbüro kein Entgelt entrichten muss, gibt es keinen finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt. Dementsprechend kann der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuld- ner die erhobene Wettbürosteuer auch nicht auf diesen abwälzen.

Eine Vergnügungsteuer kann nicht erhoben werden, wenn es keinen finanziellen Aufwand für den sich Vergnügenden gibt.

Die Wettbürosteuer ist deshalb verfassungswidrig.

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Schildbürgerstreich Wettbürosteuer
Veröffentlicht am 27. Mai 2015

Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt Steuer für verfassungswidrig

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt eine Reihe aktueller Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in denen die sogenannte “Wettbürosteuer” für verfassungswidrig erklärt wird.

Die Wettbürosteuer, so das Gericht, sei keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer müsse die Wettbürosteuer dem Steuerschuldner, dem Betreiber des Wettbüros, die Überwälzung auf den eigentlichen Steuerschuldner, den Besucher des Wettbüros, ermöglichen. Dies sei aber ausgeschlossen, wenn der Besucher des Wettbüros für den Steuergegenstand, das Mitverfolgen der Wettereignisse, gar keine finanziellen Aufwendungen habe. Eine Vergnügungsteuer ohne finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt, sei daher nicht verfassungsgemäß.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentierte die Urteile:
“Die schlechte Haushaltslage der Kommunen verleitet so manchen Lokalpolitiker zu fiskalischen Schildbürgerstreichen wie der Wettbürosteuer. Kaum eingeführt, erweist sich die Abgabe als unausgegoren, kostspielig und rechtswidrig.“

Einige Kommunen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hatten im letzten Jahr die Einführung von kommunalen Wettbürosteuern beschlossen oder erwägen dies zu tun. Steuerrechtsexperten hatten bereits im Vorfeld gewarnt, dass die Wettbürosteuer nicht rechtskonform sei. Professor Dieter Birk, ehemaliger Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, riet Kommunen aufgrund von gravierenden verfassungsrechtlichen Risiken von der Erhebung einer Wettbürosteuer ab.

Mathias Dahms ergänzte:
“Wenn es um zusätzliche Steuereinnahmen geht, sollte der Gesetzgeber endlich das bundesweite Lizenzsystem für Sportwetten umsetzen. Die 2014 bundesweit gezahlten 226 Millionen Euro Sportwettsteuer könnten so noch deutlich erhöht werden.“

Die Urteile des VG Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.





Donnerstag, 21. Mai 2015

BayVGH gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers statt


Rechtsanwalt Guido Bongers

In einem durch die Kanzlei des Unterzeichners geführten Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.05.2015 (10 CS 14.2669) dem Eilantrag eines Sportwettvermittlers aus Augsburg, dem die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in den Räumen seines Wettvermittlungsbetriebes untersagt worden war, stattgegeben.

Die Stadt Augsburg hatte dem Wettvermittler die Tätigkeit unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,00 € untersagt, für die Untersagungsverfügung eine Gebühr von 2.000,00 € erhoben und ihre Untersagung u. a. darauf gestützt, dass die Vermittlung von Sportwetten unerlaubt sei, da der Vermittler für die Tätigkeit nicht die erforderliche Erlaubnis nach den Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages besitze. Die Vermittlung von Sportwetten außerhalb der erlaubten Wettvermittlungsstellen sei ausdrücklich unzulässig. Zudem verfüge auch der Wettveranstalter nicht über eine Erlaubnis, obgleich es sich beim Wettveranstalter des Mandanten um ein Unternehmen handelt, welches eine Position unter den ersten 20 Bewerbern im Sportwettenkonzessionsverfahren beim Hessischen Innenministerium innehat. Ferner ist dem Wettvermittler vorgehalten worden, dass er vermeintlich unzulässige Wettarten anbiete, so beispielsweise Wetten auf das nächste Tor, eine „Über/Unter-Wette“ oder auch die sog. „Handicap-Wette“. Schließlich sei auch eine Live-Wette auf die „ersten 10 Minuten“ nicht zulässig, so die Behörde.

Aus dem Umstand, dass die Wettvermittlung in dieser Form durch den Wettvermittler durchgeführt wurde, folgerte die Behörde darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Wettvermittlers, so dass der Betrieb des Sportwettvermittlers vollständig untersagt worden war.

Gegen die Untersagungsverfügung wurde einerseits Klage erhoben, andererseits ein Eilantrag gestellt. Der Eilantrag hatte bereits in I. Instanz beim Verwaltungsgericht Augsburg Erfolg. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte mit Beschluss vom 24.11.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage des Mandanten wieder angeordnet.

Auf die Beschwerde der Behörde bzw. der Landesanwaltschaft Bayern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt und entschieden, dass der Sportwettvermittler bis zum Abschluss des Klageverfahrens zunächst einmal seine Tätigkeit weiterführen kann und die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht zulässig ist.

Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes führt zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus, dass zwar eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht getroffen werden könne, vieles aber dafür spreche, dass eine vollständige Untersagung der Wettvermittlungstätigkeit nicht auf das Argument gestützt werden könne, dass einzelne Wettarten, hier bestimmte Ereigniswetten, unzulässig und nicht erlaubnisfähig seien. Ebenso wenig könne aus dem Angebot solcher Wettarten auf die persönliche Unzuverlässigkeit eines Wettvermittlers geschlossen werden. Insgesamt sei auch zu berücksichtigen, dass gerade Art und Inhalt des konkreten Wettangebotes und der konkreten Wetttätigkeit Inhalt der erst noch zu vergebenen Lizenzen sei. Bekanntlich seien die Sportwettlizenzen noch immer nicht vergeben. Aus diesem Grunde sei auch fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Untersagung bei fehlender Erlaubnis in Verbindung mit einer offensichtlich nicht gegebenen Erlaubnisfähigkeit auch dann als Grundlage einer Untersagung dienen könne, wenn das Erlaubnisverfahren auf Seiten der Veranstalter noch gar nicht abgeschlossen sei und es damit dem Vermittler aufgrund der Akzessorietät der Vermittlererlaubnis noch gar nicht möglich sei, eine entsprechende Erlaubnis überhaupt zu beantragen bzw. zu erhalten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiege selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsachverfahren jedenfalls im Eilverfahren das Interesse des Wettvermittlers daran, seine Tätigkeit zunächst weiterführen zu können. Dies gelte umso mehr, als auch in die Grundrechte des Wettvermittlers aus Art. 12 und Art. 14 GG eingegriffen werde und die Dienst- und Niederlassungsfreiheit des Europarechts von besonderer Bedeutung sei und berücksichtigt werden müsse. Das öffentliche Interesse der Durchsetzung der Untersagung der Vermittlungstätigkeit müsse demgegenüber zurückstehen, so das Gericht.

Besonders bemerkenswert ist, dass sich der Senat erstmals auch mit bestimmten Wettarten auseinandersetzt. Hier verweist der Gerichtshof darauf, dass es zwar möglicherweise bestimmte Wettformen gebe, die gem. § 21 GlüStV nicht erlaubnisfähig seien. Er verweist aber gleichzeitig darauf, dass die rechtliche Situation im Bereich der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten derzeit noch weitestgehend ungeklärt sei. Welche konkreten Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen seien, sei in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden. Insbesondere aber, so der Senat, sei in der Rechtsprechung auch noch nicht geklärt, ob es sich bei den Wetten „Über/Unter“, „Handicap“ und „erste 10 Minuten“, die seitens der Behörde für unzulässig gehalten worden waren um tatsächlich unerlaubte Wetten handelt oder nicht. Zur Wette „Über/Unter“ führt das Gericht beispielsweise aus:
„Dass die Wette „Über/Unter“, bei der darauf gewettet wird, dass in einem Fußballspiel oder der 1. Halbzeit eines Fußballspiels mehr oder weniger als eine bestimmte Anzahl von Toren fallen, als Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnittes eines Sportereignisses nach § 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV oder, wenn sie als Live-Wette veranstaltet wird, als Wette auf das Endergebnis nach § 21 Abs. 4 S. 3 Halbsatz 1 GlüStV erlaubt werden kann, ist auch nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich die Wette als Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnitts dieses Sportereignisses oder als Wette auf das Endergebnis eines Sportereignisses verstehen, weil sich die Zahl der in einem Fußballspiel oder in seiner 1. Halbzeit erzielten Tore aus dem Spielstand am Ende der 1. Halbzeit oder am Ende des Fußballspiels ablesen lässt.“
Der Senat führt weiter aus, dass sich die gleiche Argumentation auch für die sog. „Handicap“-Wette ergebe. Insgesamt sei es deshalb durchaus möglich, dass sich im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Lizenzvergabeverfahrens bzw. im späteren Erlaubniserteilungsverfahren die eine oder andere dieser Wettarten als durchaus erlaubnisfähig darstelle. Der Senat hält es auch nicht für ausgeschlossen, insbesondere nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass auch andere, wie beispielsweise die Wette „erste 10 Minuten“ als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen ist. Letztlich lasse sich die Frage der Erlaubnisfähigkeit solcher Wettarten nicht allein im Rahmen der grammatikalischen Auslegung klären, sondern es bedürfe der weiteren Klärung anhand des Sinn und Zwecks, der Systematik und der Entstehungsgeschichte dieser Regelungen, die noch ausstehen würden.

Letztlich verweist der Senat auch darauf, dass man dem Wettvermittler voraussichtlich auch eine persönliche Unzuverlässigkeit nicht vorhalten könne. Denn angesichts einer derzeit höchst unklaren Rechtslage erscheine es mehr als zweifelhaft, ob allein aus der wiederholten Vermittlung von vermeintlich unzulässigen Sportwetten geschlossen werden könne, dass der Antragsteller seine Vermittlertätigkeit künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde und deshalb als unzuverlässig angesehen werden müsse. Dies gelte umso mehr, als der Mandant lediglich die Wetten seines maltesischen Wettveranstalters vermittelt habe und dieser zu denjenigen Bewerbern um eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten im Verfahren beim Hessischen Innenministerium gehöre, dem die Erteilung einer solchen Konzession als einer der ersten 20 im Konzessionsverfahren sogar in Aussicht gestellt worden sei und bei dem insoweit auch die erforderliche Zuverlässigkeit ausdrücklich anzunehmen sei.

Nichts anderes ergäbe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, worauf der Senat nochmals hinweist.

Abschließend ist ebenfalls bemerkenswert, dass der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch nochmals grundsätzlich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verweist. Dies ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft Augsburg bis zum heutigen Tage als eine von wenigen Staatsanwaltschaften in Deutschland zahlreiche Strafverfahren gegen Sportwettvermittler eingeleitet hat, die in vielen Fällen auch zu Anklagen geführt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist zutreffender Weise darauf, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts missachtet würde, wenn über einen längeren Zeitraum keine Konzessionen erteilt würden und es in der Praxis deshalb unmöglich bleibe, tatsächlich eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten überhaupt zu erhalten. Denn dann würde das monopolbedingte Vermittlungsverbot faktisch aufrechterhalten mit der Folge, dass entgegen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts für eine Übergangszeit keine Erlaubnis erteilt werden könnte.

Dies gelte im Übrigen umso mehr, als die Vermittlung des gemeinsamen Sportwettangebotes der Veranstalter, denen die Veranstaltung im Rahmen des bisherigen Sportwettenmonopols über ihre Annahmestellen erlaubt war (also dem staatlichen Anbieter) auch knapp 3 Jahre nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages noch ausstehenden Konzessionen zulässig sei. Damit spielt der Senat darauf an, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften die Oddset-Sportwette aufgrund dieser Regelung bis heute anbieten können, obgleich bereits viele Jahre seit Eintritt des Glücksspieländerungsstaatsvertrages Mitte 2012 vergangen sind und auch diese Unternehmen grundsätzlich eine neue Erlaubnis benötigen.

Insgesamt reiht sich der Beschluss in eine Reihe anderer gerichtlicher Entscheidungen ein, in denen Verwaltungsgerichte auch in anderen Bundesländern bereits entschieden haben, dass aufgrund des Fehlens einer bislang gar nicht erhaltbaren, formalen Wettvermittlungserlaubnis eine solche Erlaubnis auch nicht vorgehalten werden kann, zudem die anhaltende Verzögerung des Sportwettkonzessionsverfahrens nicht zu Lasten der Anbieter gehen darf.

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln    Tel.: +49 221 34804243
Fax: +49 221 34804244
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Mittwoch, 20. Mai 2015

War ein Polizist der "Maskenmann"?

Wegen Polizei-Pannen:
Steht ein Unschuldiger im Maskenmann-Prozess vor Gericht?

Versuchter Mord, versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung und erpresserischer Menschenraub. Wegen dieser Vergehen soll Mario K. nach dem Willen der Anklage lebenslang hinter Gitter. Er soll der Maskenmann sein. Nun allerdings rückt ein neuer Verdächtiger in den Mittelpunkt.
Handfeste Beweise gegen Mario K. gab es nie – weder eine Tatwaffe, noch eine DNA-Spur und erst recht kein Motiv. Dennoch steht für die Staatsanwaltschaft fest: Bei dem 47 Jahre alten Brandenburger Dachdecker handelt es sich um den ominösen Maskenmann, der 2011 Angehörige einer Millionärsfamilie südöstlich von Berlin überfallen und 2012 einen Manager entführt hat. Staatsanwalt Jochen Westphal stützt sich dabei auf Indizien, unter anderem auf K.s Faible für Tarnkleidung, dass der eine Ceska-Pistole besitzt und dass er in der Wildness lebte – in der Gegend der späteren Tatorte. Ende April forderte er lebenslänglich für den vorbestraften Angeklagten. Mario K. beteuert, unschuldig zu sein.
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Die Maskenmann-Show muss weitergehen

Für die Staatsanwaltschaft gibt es keinen neuen Verdächtigen im Maskenmann-Fall. Sie dementiert am Montag auch Meldungen, wonach sie Bedenken gegen die Anklage in dem Prozess geäußert habe

Nicht zu leugnen ist jedoch die Tatsache, dass der verschuldete Ex-Polizist ein weitaus größeres Motiv hat als der angeklagte Mario K., dem die Staatsanwaltschaft „Hass auf Reiche“ vorwirft. Der Hubschrauberpilot passt auch zur Täterbeschreibung. Das erste Phantombild ähnelt ihm sehr. Er ist, wie Mario K., ungewöhnlich sportlich und durchtrainiert, er soll Tarnkleidung besitzen und Motorrad fahren. In ersten Meldungen nach den Taten in Bad Saarow 2011 war von einem Motorrad als Fluchtfahrzeug die Rede.

Der Angeklagte Mario K., ein Aussteiger, der zuletzt in Wäldern lebte und seine Unschuld beteuerte, besitzt kein Motorrad. Zudem halten Gutachter es für fast unmöglich, dass er sich mit einer Geisel im Dunkeln fast lautlos durch einen Sumpf hätte kämpfen können. Der Angeklagte kann nach einer Schussverletzung vor Jahren sein Knie nicht mehr richtig beugen.
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"Maskenmann"-Fall
Entscheidet sich Richter Matthias Fuchs für neue Ermittlungen?

Matthias Fuchs entscheidet, ob im „Maskenmann“-Fall noch einmal ermittelt wird. Der vorsitzende Richter und seit einigen Jahren Vizepräsident des Landgerichts hat schon viele spektakuläre Verfahren geleitet.
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Hinweise auf weiteren Verdächtigen
War ein Brandenburger Polizist der Maskenmann?


Möglicherweise droht einem Unschuldigen lebenslange Haft. Nach Tagesspiegel-Recherchen gab es mit einem Polizeibeamten einen weiteren Verdächtigen. Doch die Ermittler gingen dem Verdacht nur zögerlich nach und legten ihn vorschnell zu den Akten.

In einem der größten Kriminalfälle der Hauptstadtregion, zwei Überfälle auf eine Berliner Unternehmerfamilie 2011 und die Entführung eines Unternehmers 2012, droht einem möglicherweise Unschuldigen eine Verurteilung zu lebenslanger Haft. Das ist das Ergebnis von Tagesspiegel-Recherchen im sogenannten Maskenmann-Fall.
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CDU fordert Austausch des Staatsanwaltes

Seit Monaten sorgt der "Maskenmann"-Prozess für Schlagzeilen. Kritik und Spekulationen begleiten den Indizienprozess. Kurz vor dem Urteil gibt es nun laut einem Zeitungsbericht neue Zweifel an der Schuld des Angeklagten, und die CDU fordert, den bisher zuständigen Staatsanwalt auszutauschen.
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Neue Indizien und Widersprüche: Auf der Spur des Maskenmanns
Der spektakuläre Prozess um zwei Überfälle und eine Entführung bei Berlin steht vor dem Abschluss, doch womöglich muss er neu aufgerollt werden. Nach Tagesspiegel-Recherchen gibt es neben dem Angeklagten noch einen zweiten Verdächtigen: ein einstiger Polizist, dessen Spur nicht verfolgt wird.

Lebenslänglich fordert Staatsanwalt Jochen Westphal vor ein paar Tagen in seinem Plädoyer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder). Kurz vor Prozessende steht ein hartes Urteil im Raum für den Angeklagten, Mario K. aus Berlin-Marzahn. Dem 47 Jahre alten Dachdecker wird versuchter Mord, versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung und erpresserischer Menschenraub vorgeworfen. Seine mutmaßlichen Opfer stammen vorrangig aus wohlhabenden Unternehmerfamilien aus Berlin: Petra P., ihre Tochter Louisa P., Torsten H. und Stefan T.
Viele Verhandlungstage befasste sich das Gericht mit der Polizei
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Nach Enthüllungen zum Maskenmann-Prozess
Opposition will Untersuchungsausschuss einsetzen

Nach Enthüllungen des Tagesspiegels steht der Maskenmann-Prozess auf der Kippe. Der Verdacht: einseitige Ermittlungen, politischer Druck. CDU und Grüne sind für einen Untersuchungsausschuss.

Nach den Enthüllungen des Tagesspiegels im Maskenmann-Fall wächst der Druck auf Justiz und Polizei, das Verfahren neu aufzurollen. Der Bericht vom Samstag um die Überfälle auf eine Berliner Unternehmerfamilie und die Entführung eines Berliner Investmentbankers und deren Behandlung durch Ermittlungsbehörden schlug deutschlandweit Wellen. In Brandenburg forderten sowohl die Opposition im Landtag als auch Polizeigewerkschaften, dass der vom Tagesspiegel enthüllte Verdacht gegen einen Ex-Polizisten, der Pilot bei der Hubschrauberstaffel der Polizei Brandenburg war, geprüft werden müsse. Auch ein Untersuchungsausschuss im Landtag Brandenburg wird immer wahrscheinlicher.
Ob Mario K. zurecht auf der Anklagebank sitzt, ist damit ungewiss. Dem 47-jährigen Dachdecker aus Marzahn werden versuchter Mord, versuchte Tötung, gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung vorgeworfen.
Die Staatsanwaltschaft sieht seine Schuld auf Grundlage von einer Reihe von Indizien, aber ohne direkten Beweis und ohne offensichtliches Motiv, als erwiesen an und fordert lebenslange Haft.
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Neue Hinweise in Kriminalfall: War ein Polizist der "Maskenmann"?
Es geht um drei Überfälle und eine Entführung: Ein 47-Jähriger steht vor Gericht, ihm droht lebenslange Haft. Nun berichtet der "Tagesspiegel" von ernsten Hinweisen, die womöglich auf einen anderen Täter deuten - einen früheren Polizisten.

Im spektakulären Kriminalfall des "Maskenmannes" gibt es nach Recherchen des "Tagesspiegel" wichtige neue Erkenntnisse. Sie richten sich gegen einen Verdächtigen, bei dem die Ermittlungsbehörden eine schlüssige Indizienkette hätten finden können. Der Verdächtige sei früher Hubschrauberpilot der Brandenburger Polizei gewesen, später schied er wegen Bestechlichkeit und Geheimnisverrats aus dem Dienst aus.

Vor Gericht steht allerdings ein anderer Mann: ein 47-jähriger früherer Dachdecker.

Der "Tagesspiegel" schreibt nun, es drohe "einem möglicherweise Unschuldigen eine Verurteilung zu lebenslanger Haft". Die Zeitung führt gleich mehrere Rechercheergebnisse an, welche den Angeklagten entlasten und den früheren Polizei-Hubschrauberpiloten belasten könnten.
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Neue Enthüllungen zum Maskenmann
Nicht nur innerhalb der Polizei gab es Kritik an den Ermittlungen, auch in der Justiz wurde die Anklage bemängelt. Die Tagesspiegel-Enthüllungen zum Prozess um zwei Überfälle und eine Entführung bei Berlin bergen politische Brisanz. Die Staatsanwaltschaft bekräftigt derweil ihre Darstellung.
Beweislage ist dünn

Tatsächlich ist die Beweislage dünn, die Staatsanwaltschaft, die kürzlich lebenslange Haft für Mario K. gefordert hat, beruft sich auf eine Indizienkette und das Ausschlussprinzip, wonach es kein anderer gewesen sein kann. Schlagende Beweise aber gibt es nicht, ebenso kein Motiv – außer dass K. Reiche hasse und bei der Entführung des Berliner Bankers Stefan T. aus seinem Haus am Storkower See Geld habe erpressen wollen.

Auch jetzt, nachdem der Tagesspiegel enthüllt hat, dass das Alibi eines damaligen Polizisten nur oberflächlich geprüft und andere Indizien damit gar nicht erst erkannt worden sind, hält sich die Generalstaatsanwaltschaft auffällig zurück.

Und sie bleibt dabei: Das Alibi des Polizeibeamten, der bis 2013 Pilot der Huschrauberstaffel war, bevor er den Dienst infolge von Korruptionsermittlungen quittierte, sei bei den Ermittlungen zur Entführung des Bankers T. und noch einmal in Vorbereitung auf das Plädoyer geprüft worden.

Der Beamte war ins Visier der Ermittler geraten, weil sein Handy bei allen drei Taten in der jeweilen Funkzelle am Tatort zur Tatzeit erfasst worden war.

Mehrere Beamte hatten kritisiert, dass sie nur einseitig ermitteln und Zweifeln an der Darstellung des Entführungsopfers auf Anweisung nicht nachgehen durften – es etwa keine rechtsmedizinische Untersuchung gab.

Und sie sprachen von massivem politischen Druck, schnell einen Tatverdächtigen zu präsentieren. In der Kritik stand auch der frühere Polizeipräsident und aktuelle Innenstaatssekretär Arne Feuring, weil er sich in die Ermittlungen eingemischt haben soll, was dieser bestreitet. Feuring, wegen einer geschönten Kriminalstatistik ohnehin unter Druck, hat im April den Rückzug von seinem Amt angekündigt. Wann es so weit ist, ist nicht klar.
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Zudem besaß er sechsstellige Schulden, was ein mögliches Motiv sein könnte, kennt sich in der Gegend der Taten gut aus und kannte offenbar auch die Familien der Opfer.
Brandenburgs CDU und Grüne erwägen angesichts der neuen Entwicklungen die Beantragung eines Untersuchungsausschusses. Da der gesamte Maskenmann-Fall wie bei der Anklageschrift eine Berichtssache – auch im Innenministerium Brandenburgs – war, also die politisch Verantwortlichen informiert waren, könnte ein Untersuchungsausschuss weitere Brisanz bergen.
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