Donnerstag, 28. Mai 2015

OVG Hamburg: Beschluss zur Reduzierung von Geldspielgeräten


Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt

das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat durch Beschluss vom 19.Mai (Aktenzeichen 4 Bs 11/15) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das OVG festgestellt, dass die von Rechtsanwalt Lüder Gause vertretene Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von acht Geldspielgeräten zu reduzieren.

Das Hamburgische OVG setzt sich nahezu ausschließlich mit dem von RA Gause vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt. Mit seinem umfangreich begründeten Beschluss hat das Gericht nach Einschätzung Gauses auch den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen. Es lasse keinen Zweifel daran, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Spielhallengesetz erforderlich sein wird.

Mit diesem Beschluss sei es laut Gause erstmalig gelungen, die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Norm des Hamburgischen Spielhallengesetzes durch Berufung auf einen Grundrechtsverstoß des Gesetzgebers ernsthaft in Frage zu stellen.
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Reduzierung auf acht Geräte wohl passé
Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt


Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat, in den vom Hamburger Automaten-Verband (HAV) unterstützten und durch die vom Verbandsjustitiar RA Lüder Gause sowie von RA Dr. Marco Rietdorf (Kanzlei Redeker Sellner Dahs) geführten Eilverfahren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.

Demnach sind die durch den HAV-Justitiar und der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertretenen Antragstellerinnen nach Feststellung durch das Hamburgische OVG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig nicht verpflichtet, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von acht Geldspielgeräten zu reduzieren.

Laut einem Rundschreiben des Bundesverband Automatenunternehmer setzte sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nahezu ausschließlich mit dem vom Gause vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt.

Gause ist der Meinung, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Begründung den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen hat und keinen Zweifel daran lässt, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgisches Spielhallengesetz erforderlich sein wird.
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Hintergrund:


Hamburg: Reduzierung von Geldspielgeräten in Mehrfachkonzessionen zum 19.12.2014 droht
Hamburg, 18.12.2014. Krisenstimmung unter den Hamburger Spielhallenbetreibern: In Abweichung zu den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 und den daraufhin erlassenen Spielhallengesetzen der Länder sieht die Übergangsregelung des § 9 Abs. 2 Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbSpielhG) für die bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO vor, dass Inhaber von Mehrfachkonzessionen (§ 1 Abs. 3 HmbSpielhG) anders zu behandeln sind als Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession besitzen. Letztere haben nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 S. 2 HmbSpielhG die „Zahl der Geräte und Spiele“ auf das nach § 4 Abs. 3 HmbSpielhG zulässige Maß erst bis zum 30. Juni 2017 zu reduzieren, während Inhaber von Mehrfachkonzessionen für ihren jeweiligen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele auf das nach § 4 Abs. 3 zulässige Maß von zwölf Geldspielgeräten auf dann nur noch acht Geldspielgeräte innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des HmbSpielhG, nunmehr also zum 19. Dezember 2014, zu reduzieren haben.

.rka Rechtsanwälte haben im Auftrag einiger Mandanten daher Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie entsprechende Feststellungsklagen beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht, um die Überprüfung dieser unterschiedlichen Übergangsregelungen zu erreichen und den Vollzug des Gesetzes hinsichtlich dieser “Abräumverpflichtung” einstweilen zu stoppen.

“Diese besondere Hamburger Situation rechtfertigt es, über die generellen Zweifel hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Landes für eine Vielzahl von Regelungen des Spielhallengesetzes hinaus ganz spezielle verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedliche Behandlung von Mehrfach- und Einzelkonzessionen anzuführen und hierüber die Gerichte entscheiden zu lassen”, betont Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Thomas Reichelt (.rka Rechtsanwälte), der sich seit nunmehr zwei Jahrzehnten intensiv dem Recht der Spielhallen in der Bundesrepublik Deutschland für seine Mandanten widmet. “Die in der Übergangsregelung zu erblickende Ungleichbehandlung dürfte mit Art. 12 und Art. 3 Grundgesetz, also der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz schwer zu vereinbaren sein”, hält Dr. Reichelt fest.

Den Text des Hamburgischen Spielhallengesetzes finden sie hier: HmbSpielhG
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