Sonntag, 21. April 2013

London ruft Europäischen Gerichtshof an

Großbritannien zieht gegen Transaktionssteuer vor Gericht
Großbritannien geht juristisch gegen die geplante Finanztransaktionssteuer der Euro-Zone vor. Das nicht zur Währungsgemeinschaft gehörende Land fürchtet Auswirkungen der Abgabe auf Finanzgeschäfte über die Euro-Länder hinaus. 
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Großbritannien braucht die City of London, den größten Finanzplatz Europas. Damit diese zentrale Stütze der britischen Wirtschaft nicht wegbricht, wehrt sich die Regierung nach Kräften gegen die Finanztransaktionssteuer. "Wir wollen klarstellen, dass es o.k. ist, wenn einige europäische Länder eine solche Steuer einführen wollen, aber sie sollten das so machen, dass Großbritannien davon nicht beeinflusst wird", sagte Großbritanniens Schatzkanzler George Osborne der BBC. Für Großbritannien sei die Abgabe nicht "die richtige Lösung".
Aber auch Italien macht Front gegen die Steuer.
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Der deutsche Finanzminister sieht die Klage gelassen, Eurogruppen-Chef Dijsselbloem versteht die Sorgen der Briten
Die Abgabe würde wie eine Mehrwertsteuer auf Wertpapiergeschäfte zwischen Finanzinstituten erhoben. Banken, Versicherungen und Investmentfonds müssten sie auf jede Transaktion zahlen. Das Mitte Februar präsentierte Gesetzesprojekt sieht eine Höhe der Steuer von 0,1 Prozent beim Kauf von Aktien und Anleihen sowie von 0,01 Prozent beim Erwerb von Derivaten vor. Banken, Versicherungen und Investmentfonds müssten sie auf jede Transaktion zahlen. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollen den Plänen der EU-Kommission zufolge besteuert werden.
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Wenn die Finanztransaktionssteuer den Charakter einer Mehrwertsteuer annehmen sollte, dann müsste die in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gültige DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES, vom 15. März 2011, zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG, vom 28. November 2006, über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, p.1) vormals (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) beachtet werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich die Becker-Entscheidung des EuGH in Erinnerung rufen.


EuGH-Startseite

Urteilssuche:
EU-Rechtsprechung nach Datum / nach Nummer


Zusammengestellt durch Volker Stiny







Bundesverwaltungsgericht verhandelt Sportwetten-Fälle

Terminvorschau des Bundesverwaltungsgerichts für den 16. April 2013, 10:00 Uhr
BVerwG 8 C 20.12; (VGH München 10 BV 10.2257; VG München M 16 K 08.5077) BVerwG 8 C 22.12; (VGH München 10 BV 10.2258; VG München M 16 K 08.2700) BVerwG 8 C 38.12; (VGH München 10 BV 11.2770; VG München M 16 K 08.2756) BVerwG 8 C 39.12; (VGH München 10 BV 11.1936; VG München M 22 K 07.5903) BVerwG 8 C 40.12; (VGH München 10 BV 11.482; VG Ansbach AN 4 S 06.03005) BVerwG 8 C 42.12 (VGH München 10 BV 11.2285; VG München M 22 K 07.263)
O. GmbH - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
Sch. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
A. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Landeshauptstadt München
N. - RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn - ./. Stadt Nürnberg
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Freistaat Bayern

In mehr als 20 Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz wenden die Kläger sich gegen das Verbot, Sportwetten an EU-ausländische Wettanbieter zu vermitteln. Die Untersagungsverfügungen stützen sich auf Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts oder - seit 2008 - des Glücksspielstaatsvertrags der Länder. Danach kann das unerlaubte Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten untersagt werden. Die Verbote wurden regelmäßig damit begründet, dass die erforderliche inländische Erlaubnis fehle und wegen des staatlichen Sportwettenmonopols auch nicht erteilt werden könne.
Im September 2010 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, das Sportwettenmonopol sei mit der Dienstleistungsfreiheit nur vereinbar, wenn es kohärent und systematisch zur Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels der Suchtbekämpfung beitrage. Daran fehle es, wenn gegenläufige Regelungen - auch in anderen Glücksspielbereichen - die Eignung des Monopols zur Suchtbekämpfung entfallen ließen. Die Beklagten führten zur Begründung der Verbote daraufhin zusätzlich an, das Vermitteln von Sportwetten bedürfe selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols einer Erlaubnis und dürfe jedenfalls verboten werden, wenn die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nicht behördlich festgestellt oder offensichtlich seien. Die Vermittlung von Internet- und Live-Wetten sei jedenfalls unzulässig und müsse schon deshalb untersagt werden.
Die Klagen gegen die Untersagungsverfügungen hatten jeweils - spätestens - im Berufungsverfahren Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Sportwettenmonopol für unionsrechtswidrig gehalten und dazu auf die Werbepraxis des Monopolträgers verwiesen, die der Suchtbekämpfung zuwiderlaufe und zum Wetten anreize. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Glücksspielpolitik im Bereich der Geldspielautomaten sei auf Expansion angelegt und widerspreche dem Ziel der Suchtbekämpfung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf beide Gesichtspunkte abgestellt. Alle genannten Berufungsgerichte sind davon ausgegangen, dass die nachgeschobenen Begründungen die Verbote nicht rechtfertigen könnten, da die Gründe für eine Ermessensausübung nachträglich nur ergänzt, aber nicht ausgetauscht werden dürften. Soweit die Untersagungen sich für die Vergangenheit bereits erledigt hätten, könnten die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen.
In einigen Revisionsverfahren stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verbote besteht. Darüber hinaus wird u. a. zu klären sein, ob eine der Suchtbekämpfung widersprechende Politik in einem anderen, bundesrechtlich geregelten Glücksspielbereich stets zur Rechtswidrigkeit des landesrechtlichen Sportwettenmonopols führt oder nur dann, wenn die gegenläufige Politik sich auf den Monopolbereich auswirkt. Dabei stellt sich das Problem, inwieweit das Bundesstaatsprinzip eine Berücksichtigung von Regelungen anderer Kompetenzträger bei der Kohärenzprüfung zulässt. Schließlich sind die rechtlichen Bindungen des Untersagungsermessens näher zu bestimmen, insbesondere die Grenzen zulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen bei Dauerverwaltungsakten wie den Verbotsverfügungen.
Die mündliche Verhandlung wird am 17. April 2013, 10.00 Uhr, und, soweit erforderlich, am 18. April 2013, 10.00 Uhr, fortgesetzt.
In einigen Verfahren wurde bereits am 20./21. März 2013 verhandelt, Weitere sind auf den 14./15. Mai 2013 terminiert.
Quelle

update:
Urteile vom 16.05.2013
BVerwG 8 C 14.12; BVerwG 8 C 15.12; BVerwG 8 C 16.12; BVerwG 8 C 35.12; BVerwG 8 C 41.12; BVerwG 8 C 40.12; BVerwG 8 C 20.12; BVerwG 8 C 22.12; BVerwG 8 C 38.12
Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler wegen erledigter Vermittlungsverbote unzulässig

Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12
Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig

Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 46.12; BVerwG 8 C 47.12; BVerwG 8 C 48.12
Keine Bindung der Verwaltung an bloße Gesetzentwürfe





Freitag, 19. April 2013

Um den Umsatz zu steigern, wird Lotto um 33,33% teurer - Neue Gewinnklasse soll Spieler anlocken

Lottospieler müssen vom 4. Mai an deutlich mehr fürs Tippen zahlen. Der Spieleinsatz für "6 aus 49" steigt bei den Ziehungen am Mittwoch und Samstag von 75 Cent auf einen Euro pro Kästchen. Die Zusatzzahl fällt weg, eine neue Gewinnklasse wird eingeführt. Und es gibt schon für zwei Richtige plus Superzahl etwas Geld.  
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Aus suchtpolitischer Sicht ist ein kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt anzustreben.
Verhältnispräventive Ansätze, wie eine Verteuerung und Einschränkung des Angebotes oder eine Erschwerung des Zugangs, stellen das Mittel der Wahl dar.
Wirksame Prävention in diesem Sinne lässt sich an geringeren Umsatzzahlen messen, Umsatzsteigerungen hingegen belegen letztendlich die Wirkungslosigkeit präventiver Bemühungen.
s. Meyer, G.: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung "International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens, Teil 4 Gesundheitswissenschaftliche Studie" 31.07.2009, Seite 18/19
Quelle: Umdruck 17/2121 Schleswig-Holsteinischer Landtag (S 7) (pdf-download)

Lotto wird teurer - und attraktiver
1,8 Millionen zusätzliche Gewinne

In der neuen, zusätzlichen Gewinnklasse gibt es künftig mit zwei Richtigen plus Superzahl einen Festbetrag von fünf Euro zu gewinnen. Das wird laut Saartoto für rund 1,8 Millionen zusätzliche Gewinne pro Ziehung sorgen.
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Lotto informiert: Lotto 6aus49: Mehr Chancen auf Gewinn

Lotto 6aus49, das beliebteste Glücksspiel der Deutschen, bietet ab Mai mehr Chancen auf einen Gewinn. Ein neuer Spielmodus wird das Lottospiel noch attraktiver machen.

Die Zusatzzahl wird abgeschafft, die Superzahl gilt künftig für alle Gewinnklassen. Durch den neuen Spielmodus steigen die Gewinnchancen, weil die Superzahl nur aus den Ziffern 0 bis 9 besteht anstatt wie bislang bei der Ziehung der Zusatzzahl aus den verbleibenden 43 Ziffern.

Gleichzeitig wird Lotto 6aus49 durch eine weitere Veränderung interessanter: Die Einführung der neuen Gewinnklasse („Zweier mit Superzahl“ erhöht die Aussicht auf einen Gewinn. Wer 2 Richtige plus Superzahl richtig hat, erhält eine Festquote von 5 Euro. Allein diese neue Gewinnklasse wird für rund 1,8 Millionen zusätzlicher Gewinne pro Ziehung sorgen.

Moderat erhöhte Jackpotsummen werden dadurch ermöglicht, dass in der höchsten Gewinnklasse mit 12,8 statt wie bislang 10,0 ein prozentual höherer Anteil am Spieleinsatz zur Ausschüttung bereit steht.

Die Änderung des Gewinnplans macht zum ersten Mal seit 14 Jahren eine Anpassung des Spieleinsatzes erforderlich. Selbst bei der Euro-Umstellung ist der Preis von damals 1,50 DM (umgerechnet 77 Cent) auf 75 Cent abgerundet worden. Der Preis für das Lotto-Kästchen wird mit der Ziehung am 4. Mai 2013 von bislang 75 Cent auf einen Euro angehoben.

„Lotto wird damit noch attraktiver. Wir kommen mit dieser Produktmodernisierung, die den Gewinnplan übersichtlicher und verständlicher macht und eine neue Gewinnklasse einführt, den Wünschen unserer Kunden entgegen“, so die amtierenden Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, Michael Burkert und Peter Jacoby.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

Eurojackpot-Rekord geht weiter – jetzt 45.000.000,00€

Der Eurojackpot-Rekord nimmt weiter Fahrt auf – nun steht der Rekord-Eurojackpot bei 45 Millionen Euro und wartet auf einen Gewinner.
Ganz Deutschland macht sich nun in den Annahmestellen und auf www.lotto.de auf die Suche nach den richtigen Glückszahlen.

„45 Millionen Euro ist schon ein stattliches Sümmchen. Bei dieser Jackpothöhe wird sicherlich ab Montag in den Lotto-Annahmestellen und auf lotto.de richtig viel los sein. Die Menschen wollen jetzt einfach an den Mega-Jackpot„, so Theo Goßner Geschäftsführer von WestLotto.

Bei der Suche nach den persönlichen Glückszahlen für den kommenden Freitag, müssen die Spieler die richtigen 5 aus 50 sowie 2 aus 8 ankreuzen.

„Wir spüren bereits seit heute Vormittag in den Annahmestellen und auf unserem Onlineangebot ein vielfach stärkere Nachfrage, der Eurojackpot ist eben jetzt in aller Munde„, führt Theo Goßner weiter aus.
Stefan Kilpper
Pressestelle Eurojackpot c/o WestLotto
Email: stefan.kilpper@westlotto.com
Telefon: 0251 – 7006 – 1313


Lotto informiert: Marion Caspers-Merk: „Wir sind auf einem guten Weg”
Positive Zwischenbilanz der neuen Lotto-Geschäftsführerin


Nach 100 Tagen im Amt zieht die neue Lotto-Geschäftsführerin Marion Caspers-Merk eine positive Zwischenbilanz. Sie sieht das staatliche Glücksspielunternehmen auf einem guten Weg. Es blieben aber zahlreiche offene Baustellen.

„Die Spieleinsätze haben sich 2013 bisher recht zufriedenstellend entwickelt“, betonte die Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg am Montag bei einer Pressekonferenz im Landtag. So habe der im Februar und März auf 21 Millionen Euro angewachsene Lotto-Jackpot für eine deutliche Belebung der Nachfrage gesorgt. Auch die neue Lotterie Eurojackpot setze zunehmend Impulse: „Hier sehe ich allerdings noch erhebliches Potential. Viele kennen den Eurojackpot noch gar nicht“, so die Lotto-Chefin. Im Jahresverlauf erwartet Caspers-Merk über alle Spielarten hinweg deutlich höhere Einsätze.

Das neue Lotto ab 4. Mai

„Im Mai gibt es tatsächlich eine kleine Lotto-Revolution“, brachte Caspers-Merk die anstehenden Veränderungen beim Hauptprodukt Lotto 6aus49 auf den Punkt. „Eine zusätzliche Gewinnklasse, keine Zusatzzahl mehr und eine höhere Gewinnwahrscheinlichkeit – so viele Änderungen auf einen Schlag hat es im Lotto noch nicht gegeben.“ Auch der Spieleinsatz werde ab 4. Mai von bislang 75 Cent auf 1 Euro pro Tipp erhöht. „Ich denke nicht, dass diese Preisanpassung die Lottospieler verärgern wird. Die höheren Einsätze schlagen sich in Form höherer Gewinne auch bei den Spielteilnehmern nieder. Außerdem ist das die erste Preiserhöhung im Lotto seit 14 Jahren. Andere Güter haben sich in diesem Zeitraum weitaus stärker verteuert“, so die Lotto-Geschäftsführerin.

„Setze mich für Lotto-Annahmestellen ein“

Die vielerorts schwierige Lage im Einzelhandel mit rückläufigen Umsätzen im Presse- und Tabakwarenverkauf macht vielen Lotto-Annahmestellen im Land zu schaffen. „Ich setze mich für die Interessen unserer Annahmestellen ein“, betonte Caspers-Merk. „Vor allem im ländlichen Raum macht oft erst die Lotto-Annahme das ganze Geschäft profitabel. Ich sehe deshalb auch einen Infrastrukturauftrag für uns“, so die Lotto-Chefin weiter.
Eine von der Glücksspielaufsicht beabsichtigte Reduktion der Zahl der Lotto-Annahmestellen deutlich über die im Landesglücksspielgesetz festgelegte Zahl (3.300) hinaus lehnte Caspers-Merk entschieden ab. „Wir hatten gute Gespräche mit dem Innenministerium und der Aufsicht. Einen Kahlschlag bei den Lotto-Annahmestellen wird es nicht geben.“

Internet-Lotto auf dem Vormarsch

Die Spielmöglichkeit im Internet ist Caspers-Merk ein besonderes Anliegen. Seit September 2012 ist das Internet-Lotto auch in Baden-Württemberg wieder möglich. „Bisher haben sich etwa 60.000 Internet-Kunden bei uns registriert. Davon haben sich etwa 35.000 identifiziert.“ Die einmalige Identifizierung in einer Lotto-Annahmestelle sei behördliche Voraussetzung für eine dauerhafte Spielteilnahme, schrecke jedoch viele Internet-affine Spielteilnehmer zurück. Davon unabhängig möchte Caspers-Merk den Internetauftritt des Unternehmens grundlegend neu gestalten. Dabei soll vor allem die Benutzerfreundlichkeit bei der Tippabgabe verbessert werden. Der Start eines optimierten Web-Portals für mobile Endgeräte ist für August 2013 geplant. „Die Lotto-Annahmestellen bleiben aber der mit Abstand wichtigste Vertriebsweg für uns“, stellte die Lotto-Chefin klar.

Gesetzlicher Kanalisierungsauftrag gefährdet

Die Lotto-Chefin forderte von den Aufsichtsbehörden ein konsequenteres Vorgehen gegen illegale Glücksspielanbieter. Sie sieht den gesetzlich festgeschriebenen Kanalisierungsauftrag des Unternehmens als gefährdet an. Dieser besagt, durch ein begrenztes staatliches Glücksspielangebot das natürliche Spielbedürfnis der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken. „Die eher harmlosen staatlichen Lotterien und Wetten sind sehr streng und wirksam reguliert. Dagegen sind die gefährlichen Spielformen wie Geldspielautomaten, Live-Sportwetten oder Internet-Poker de facto weitgehend unreguliert. Das ist mit gesundem Menschenverstand nicht zu begreifen.“ Dies führe dazu, dass sich Spieleinsätze zu Lasten des Gemeinwohls weiter in den Grau- und Schwarzmarkt verlagerten und die Spielsucht zunehme. Caspers-Merk forderte, die Zahlungsströme der illegalen Anbieter über die beteiligten Bankinstitute zu kappen.

Präventionsbeirat zur Weiterentwicklung des Spielerschutzes


Zur Weiterentwicklung des Spieler- und Jugendschutzes im eigenen Unternehmen möchte die Lotto-Geschäftsführerin einen Präventionsbeirat einrichten. Dieses Gremium soll den Austausch mit externen Interessensvertretern intensivieren und das Sozialkonzept von Lotto Baden-Württemberg weiter verbessern. Als Mitglieder des Beirats sollen fünf Experten aus dem Gebiet der Präventionsarbeit berufen werden, z.B. Leiter von Beratungseinrichtungen oder Wissenschaftler. Die erste Sitzung des Beirats soll im zweiten Halbjahr 2013 stattfinden. „Glücksspiel ist kein Gut wie jedes andere, sondern mit besonderen Gefahren verbunden. Jeder Anbieter von Glücksspiel hat eine besondere Verantwortung. Wir als staatliche Lotteriegesellschaft kommen dieser Verantwortung nach“, so die frühere Drogenbeauftragte der Bundesregierung abschließend.
Quelle


Automaten-Verband Baden-Württemberg weist Behauptungen von Lotto zurück
Mühleck: “Anbieter-Bashing ist schlechter Stil”

Berlin/Stuttgart. Der Vorsitzende des Automaten-Verband Baden-Württemberg, Michael Mühleck, weist die Äußerungen der Geschäftsführerin von Lotto Baden-Württemberg vom 15.04.2013 gegen das gewerbliche Automatenspiel zurück.

In einer Erklärung behauptet die Lotto-Geschäftsführerin, Caspers-Merk, dass “Die eher harmlosen staatlichen Lotterien und Wetten sind sehr streng und wirksam reguliert. Dagegen sind die gefährlichen Spielformen wie Geldspielautomaten, Live-Sportwetten oder Internet-Poker de facto weitgehend unreguliert. Das ist mit gesundem Menschenverstand nicht zu begreifen.”

Weiter “Dies führe dazu, dass sich Spieleinsätze zu Lasten des Gemeinwohls weiter in den Grau- und Schwarzmarkt verlagerten und die Spielsucht zunehme.”

Michael Mühleck: “Frau Caspers-Merk war für die SPD als MdB jahrelang Drogenbeauftragte der Bundesregierung. Ihr müssten daher die Vorschriften, einschlägigen Regelungen und Vorgaben der Spielverordnung des Bundes, der Gewerbeordnung, der div. Landesspielhallengesetze und des Glückspielstaatsvertrages hinlänglich bekannt sein. Nicht zuletzt hat Baden-Württemberg sogar ein eigenes, strenges Landesglücksspielgesetz.

Dort ist das gewerbliche Spiel streng reguliert und nicht “de facto weitgehend ungeregelt”. Es ist davon auszugehen, dass Frau Caspers-Merk mit ihrer Äußerung nicht die Slot-Machines in den Sälen der staatlichen Spielbanken meint, die im Übrigen im Gegensatz zum gewerblichen Spiel keinem Zulassungsverfahren durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterliegen.
Die Nennung unserer Angebote in einem Atemzug mit Live-Sportwetten und Internet-Poker stellt den mittelständischen Automatenunternehmer auf eine Stufe mit in Deutschland unzulässigen Angeboten und suggeriert sogar die Illegalität unserer legalen Angebote. Dies weisen wir scharf zurück und fordern eine Rücknahme der Äußerungen.”

Mühleck abschließend: “Zudem ist es bezeichnend, dass Frau Caspers-Merk auf andere Anbieter mit dem Finger zeigt, selbst aber das eigene Angebot verharmlost und gleichzeitig eine Ausweitung des eigenen Geschäfts im Internet anstrebt. Das ist “Bashing” und obendrein schlechter Stil.”

Kontakt: Automaten-Verband Baden-Württemberg e.V.
M. Mühleck, Tel. +49 (9306) 90910
Röntgenstr. 15
97295 Waldbrunn
Quelle




Donnerstag, 18. April 2013

Bundespatentgericht: Marke „TOTO“ der staatlichen Lotterieunternehmen gelöscht!

Einige der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften strengten Verfahren gegen ausländische Buchmacher an, weil sie die für die Lotteriegesellschaften eingetragene Wortmarke „TOTO“ in verschiedenen Zusammensetzungen für Ihr Sportwettenangebot gewerblich nutzten.

Daraufhin beantragten die Buchmacher die Löschung der Marke, da es sich bei „TOTO“ um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, welcher nicht für einen Markkeninhaber monopolisiert werden dürfe.  Weiter zum vollständigen Artikel ...   


ARENDTS ANWÄLTE: Bundespatentgericht löscht Marke „TOTO“ des Deutschen Lotto- und Totoblocks
Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Wortmarke „TOTO“ (Marke 396 38 297) angeordnet (Beschluss vom 23. März 2013, Az. 33 W (pat) 35/10). Die in einem Kartell, den Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammen geschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen verlieren damit den Schutz dieser von ihnen gehaltenen Marke.
Einzelne Landeslotteriegesellschaften waren unter Berufung auf die für sie eingetragene Marke „TOTO“ gegen ausländische Buchmacher vorgegangen, um den deutschen Sportwettenmarkt weiter abzuschotten. WestLotto wollte so u.a. die Verwendung von „supertoto“ verhindern.

Die insbesondere auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE hatte Anfang 2005 die Löschung der Marke beantragt, da es sich bei Toto um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, eine Abkürzung für die Totalisatorwette. Dagegen hatte WestLotto in dem Verletzungsverfahren vorgetragen, dass es sich bei „TOTO“ um einen mit „Tor“ zu assoziierenden Phantasiebegriff handele.

Das Bundespatentgericht ordnete nunmehr die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen an. Das Zeichen „TOTO“ sei nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei „TOTO“ handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fußballtoto“ und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder bei Anmeldung noch Eintragung habe sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt. Dies sei auch bis heute nicht geschehen.
Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE
zuständig: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Perlacher Str. 68, 82031 Grünwald
Tel. 089 / 64 91 11 75, Fax. – 76, Tel. 0700 / WETTRECHT

Quelle

Aktuelle Entscheidungen des Bundespatentgerichts Quelle

Mehr zum Kartellrecht

BGH: Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen Oberstaatsanwalt hingegen bestätigt

Das Landgericht Potsdam hat einen 45 Jahre alten Richter und einen 55 Jahre alten Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Eine zunächst ergangene Verurteilung beider zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010).

In dem nunmehr ergangenen Urteil hat das Landgericht zum Teil abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Auf deren Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht hätten, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger den Freispruch gegen den Richter aufgehoben, weil bei ihm eine sachwidrige Motivation bei den Haftentscheidungen nicht rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar waren die Haftentscheidungen inhaltlich nicht unvertretbar; die Zuständigkeit des angeklagten Richters für den Erlass der Haftbefehle war hingegen unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Freispruch gegen den angeklagten Oberstaatsanwalt hat hingegen Bestand, weil dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von der Zuständigkeit des Richters ausging.

Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12

Landgericht Potsdam – Urteil vom 8. Dezember 2011 – 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05

Karlsruhe, den 11. April 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs  Quelle
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Verfahrensgang

    LG Potsdam, 19.06.2009 - 456 Js 47221/05 24 KLs 22/08
    BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
    LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05
    BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
Quelle


Der BGH beschäftigt sich mit einer Justizposse, bei der Haftbefehle und Hausdurchsuchungen nach der "Hüttenstädter Prozessordnung" verhängt und vollstreckt wurden.


Rechtsbeugungsvorwurf an Richter und Staatsanwalt
Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH


Wegen zu lascher Urteile: Gerichtspräsident erfand eigene Prozessordnung

Wegen dieser Vorfälle verurteilte das Landgericht (LG) Potsdam im Jahr 2009 sowohl den Richter als auch den Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Der damals 43-jährige Richter erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen den 53-jährigen Oberstaatsanwalt verhängte die  Strafkammer ein Jahr und acht Monate.

Eine Überraschung gab es in dem neuen Prozess vor dem LG Potsdam: Die Strafkammer sprach die beiden Juristen frei. Zwar kam auch sie im Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten in ihren Rollen als Richter und Staatsanwalt erhebliche Verfahrensverstöße begangen haben.

Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung reichte dies dem LG aber nicht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine den Haftbefehlen zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen konnte das LG nicht feststellen. "Nicht jede falsche, unvertretbare Entscheidung" sei ein Rechtsbruch, begründete die Vorsitzende Richterin das Urteil.

Zudem sei dem angeklagten Richter zugute zu halten, dass am AG Eisenhüttenstadt damals "Dilettantismus" vorgeherrscht habe, woran er aber wenig Schuld trage. Vermutlich sei er seinerzeit einfach überfordert gewesen und habe in einer "gefühlten Allzuständigkeit" Fehler gemacht.
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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2012
- II-4 WF 121/12 -
Herabwürdigung der Prozessführung des Anwalts begründet Befangenheit des Richters
Richter muss Gebot der Sachlichkeit beachten
Äußert sich ein Richter herablassend über die Prozessführung eines Anwalts, so begründet dies den Vorwurf der Befangenheit. Ein Richter ist daran gehalten sich in der gebotenen Sachlichkeit zu äußern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
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Mittwoch, 17. April 2013

Ausgewählte rechtliche Aspekte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages

Bachelorarbeit
Dennis Greiner

1.  Einleitung  (Auszug)
„Der Glücksspielstaatsvertrag [ist] nicht nur geradezu eine Absage an die Mündigkeit [der Bürger], sondern auch Ausdruck exemplarischer Heuchelei.“
In dieser gewagten Formulierung Prof. Dr. Friedhelm Hufens (Johannes-Gutenberg-Universität zu  Mainz), seines Zeichens Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von  Rheinland-Pfalz, klingen gleich mehrere diskussionswürdige Aspekte des deutschen Glücksspielrechtes  an:  Erstens die Frage, inwieweit der Bürger  fähig und willens  ist, sich selbst vor mit Glücksspiel verbundenen  Gefahren zu schützen, und  wieweit der Schutzauftrag des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geht.
Zweitens enthält dieser Satz den Vorwurf der Heuchelei, der „aus selbstsüchtigen Interessen entspringende[n] Verhüllung der wahren und Vorspiegelung einer falschen, in dem Betreffenden nicht vorhandenen  lobenswerten Gesinnung.“
Bezogen auf das Glücksspielrecht wirft Hufen dem Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages  (GlüStV)  vor, er verschleiere sein Interesse an einer strengen Regulierung des Glücksspieles zur Erzielung von Einnahmen für den Fiskus unter dem Vorwand hehrer Ziele wie des Jugend-  und Spielerschutzes oder der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (vgl. § 1 Nr. 5 des Lotteriestaatsvertrages  –  LottStV, § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV, § 1 S. 1 Nr. 1 und  3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages  –  GlüÄndStV).  Die im Zitat zum Ausdruck kommenden Aspekte sind  lediglich  Teilaspekte einer  weitergehenden und umfangreicheren Prüfung, die in dieser Arbeit vorgenommen wird.
Die Regelungen des GlüÄndStV, der zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist, stehen seit Monaten in der Öffentlichkeit zur kontroversen  Diskussion.  An dieser sind u. a. Politiker, Juristen, Psychologen, Soziologen, gewerbliche Glücksspielanbieter, Verwaltungsfachleute und Fachverbände beteiligt.
Von den vielen möglichen Prüfungsansätzen wurde für diese Arbeit der juristische gewählt. An den GlüÄndStV sollen die Maßstäbe unserer Verfassung, des Grundgesetzes, angelegt werden.  Dabei wurden als  Prüfmaßstäbe die Grundrechte aus Art.  12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und 14  Abs. 1  (Eigentum)  sowie die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 bis 74 GG  ausgewählt.  Auf Grund ihrer zentralen Bedeutung sollen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Bestimmheitsgebot (beide 4.4) und das Erfordernis der Kohärenz  und Systematik  bzw. Konsequenz und Konsistenz (4.5) nicht nur innerhalb der Grundrechtsprüfung erwähnt werden, sondern eine Stellung als eigenständiger Prüfungsmaßstab erhalten.
An  den Prüfungsmaßstäben  werden  ausgewählte  Regelungen des GlüÄndStV zu Sportwetten  (§§ 10a Abs. 2 i. V. m. 4a Abs. 4; 4a Abs. 3 S. 1, 10a Abs. 3; 4d Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1) und zu Spielhallen (§§ 2 Abs. 3; 24 Abs. 2; 25 Abs. 1, 2 und 3; 29 Abs. 4 S. 2 und 3) gemessen.
Inzidenter werden dabei auch die Ziele des Staatsvertrages (§ 1) und weitere Regelungen  des GlüÄndStV  zur Sprache kommen.  Sofern der Entwurf  des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes -  LGlüG-E identische oder konkretisierende Normen enthält, werden diese in die Prüfung mit einbezogen. Von den in 4. erörterten Prüfungsmaßstäben werden bei den zu prüfenden Regelungen jeweils diejenigen zum Tragen kommen, bei denen sich in Bezug auf die Regelung Problematiken ergeben.
Kein Gegenstand dieser Arbeit sind europarechtliche Fragen wie etwa die Vereinbarkeit der Regelungen des  GlüÄndStV  mit Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) und 56 (Dienstleistungsfreiheit) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Nach der Definition grundlegender Begriffe aus dem Bereich des Glücksspiels in 2. folgen  in 3. Basisinformationen zum GlüÄndStV. In 4. schließt sich  die Darstellung der Prüfungsmaßstäbe für  die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) an. Hauptteil der Arbeit  sind die Ausführungen unter 5. zum  Regelungsgehalt  und zur Verfassungsmäßigkeit der ausgewählten  Normen, bevor in 6. ein Resümee gezogen und eine Prognose zur Zukunft des  Glücksspielrechts in Deutschland  gewagt wird.
Redaktioneller Hinweis:  Die  Paragraphenangaben beziehen sich, soweit nichts anderes  vermerkt ist, auf  den  GlüÄndStV. An einigen Stellen der Arbeit wird zur Klarstellung dennoch  gesondert angegeben, dass Regelungen des GlüÄndStV gemeint sind.  

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Prof. Hufen: Wenn Pathologiegesetzgebung zur pathologischen Gesetzgebung wird.

Prof. Dr. Friedhelm Hufen

Wenn Pathologiegesetzgebung zur pathologischen Gesetzgebung wird.
Oder: Der selbstverschuldete Rückgang des Menschen in die Unmündigkeit.

Es ist die sozusagen definitionsmäßige Pflicht einer Dinnerspeech, dass sie den Dinnierenden nicht den Appetit verdirbt.
Deshalb verspreche ich Ihnen, dass ich das Wort "Erster Änderungsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag" trotz dessen unbestreitbaren ästhetischen Reizes im weiteren Verlauf des kleinen Vortrags nicht in den Mund nehmen werde.
Und doch: Bilden die Ziele dieses Gesamtkunstwerks Glücksspielstaatsvertrag die wichtige Brücke zu meinem Thema:
Ich meine dabei weniger das entlarvende, aber wenigstens ehrliche Motto: "Zukunft des Lotteriemonopols", das die Tagesordnung der einschlägigen Konferenzen der Ministerpräsidenten zierte und verdeutlicht, worum es bei aller gebetsmühlenartig vorgetragenen "Bekämpfung der Spielsucht" wirklich ging.
Ich meine vor allem den schon in der Urfassung enthaltenen Satz, wonach es darum gehe, den "natürlichen Spieltrieb des Menschen in geordnete Bahnen zu lenken ".
Als ich diesen Satz zum ersten Mal las, glaubte ich an einen Scherz. Doch dann begriff ich: Es gibt in unserem politischen Apparat offenbar Menschen, die sich befugt glauben, natürliche Triebe des Menschen in von ihnen als geordnet betrachtete Bahnen zu lenken.
Schlimmer noch: Dieser Satz provoziert in der sonst gegenüber Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte so sensiblen Gesellschaft der Gegenwart nicht etwa den verdienten Aufschrei der Empörung, sondern wird anscheinend als ganz normaler Ausdruck sozialstaatlicher Daseinsvorsorge hingenommen.
Da muss etwas in unseren Köpfen passiert sein, oder schlimmer: Sich schleichend verändert haben. Der aus Afghanistan eingeflogene Teppich eines Bundesministers, das geschenkte Bobby-Car des Sprösslings eines Bundespräsidenten: Darüber regen wir uns unendlich auf.
Die geradezu ungeheuerliche Anmaßung des zitierten Satzes aber findet in der Öffentlichkeit nicht einmal Erwähnung.
Mich empört dieser Satz als - wie ich meine - halbwegs mündiger Bürger: Ich bestehe darauf, dass - jedenfalls solange ich keinen Mitmenschen schädige - niemand befugt ist, meine Triebe in irgendwelche Bahnen zu lenken.
Und der Satz empört mich als Verfassungsrechtler, weil er an das anthropologische Fundament unserer freiheitlichen Verfassungsordnung geht: Das Menschenbild des Grundgesetzes.
Dieses Menschenbild des Grundgesetzes ist nach einer ganz frühen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den zwar sozial gebundenen, im Kern aber selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Bürger bestimmt und das ist ganz zentral für die Verfassung insgesamt: Diese ist inhaltlich und real nur dann wirklich frei, wenn sie den Bürgern Freiheit nicht nur gewährt, sondern auch Freiheit zumutet. Sie wird unfrei, wenn sie die Menschen nicht als frei und eigenverantwortlich begreift.
Fragt man nach den eigentlichen Wurzeln dieses Menschenbildes, dann muss man weit zurückgehen. So wichtig die Entstehung des Grundgesetzes 1949 und die Abkehr von der nationalsozialistischen Tyrannei, die Paulskirchenverfassung von 1848, die Bill of Rights von Virginia von 1776 oder die Menschenrechtserklärung von 1789 sind:
Die eigentliche Geburtsstunde des Menschenbilds der GG liegt im Herbst 1784, als die kleine Schrift Immanuel Kants "Was ist Aufklärung" erschien. In dieser definierte der große Philosoph und Staatstheoretiker die Aufklärung - wie wir alle wissen - als " Ausgang des Menschen aus selbst verschuldeter Unmündigkeit" - übrigens nicht, wie man nicht nur in studentischen Referaten immer wieder lesen kann als  "Herausführung des Menschen aus selbst verschuldeter Unmündigkeit". Und er fährt - noch wichtiger für unser Thema - fort: "
Unmündigkeit ist die Unfähigkeit, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist die Unmündigkeit, wenn das nicht am Verstand, sondern am mangelnden Mut liegt". Das erste Kapitel schließt mit der berühmten Aufforderung: Sapere aude - Wage zu denken.
Natürlich wusste auch Kant, dass er selbst nicht in diesem Sinne im Zeitalter der Aufklärung lebte. Sein Leben fiel in eine Zeit, in der der spätabsolutistische Staat das Leben seiner Untertanen bis hin zur Erfüllung der ehelichen Pflichten regelte (außer bei Gesundheitsgefahren und bei säugender Mutter). Mehr noch: Die Untertanen hatten sich eingerichtet im Wohlfahrtsstaat. Noch im 18. Jahrhundert entstand in Deutschland die Rede vom "Vater Staat" - bis heute wohl singulär im Kreis der westlichen Staaten und auch nicht ins Englische oder Französische übersetzbar. Im 19. Jahrhundert erhielt der "Deutsche Michel" nicht zufällig die Schlafmütze als Emblem verpasst. Das damit ausgedrückte paternalistische Staats- und Menschenbild hielt in Deutschland bis in die Gegenwart hinein und wurde jüngst anscheinend durch das vermeintliche Versagen der Privatwirtschaft in der Finanzkrise befeuert: Vater Staat und Mutter Merkel werden's schon richten - und wenn nicht, dann werden die Bundesbürger eben zu Wutbürgern.
Zurück zu Immanuel Kant: Auch für die Ursachen der selbstverschuldeten Unmündigkeit hatte dieser eine Erklärung parat:
"Dass der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit außer dem, dass er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte:
dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht auf sich genommen haben " Solche Oberaufsicht entspricht gewiss weder dem Menschenbild der Aufklärung noch dem des Grundgesetzes. Deshalb ist es die Zentrale Frage meines Vortrags: "Wo finden sich die Vormünder, auf die wir heute nicht nur freiwillig unsere Mündigkeit delegiert haben und die für uns zu denken sich aufgemacht haben? Und mit welchen Argumentationsmustern beeinflussen und beschränken sie unsere Freiheit?“

Ich werde in zwei Schritten versuchen, Antwort zu geben:
Sie lauten 1. Von der ursprünglichen zur staatlich gewährleisteten Freiheit.
2 Vom Recht auf Selbstgefährdung zur Sozialisierung des Lebensrisikos und zum pädagogischen Sozialstaat

1. Von der ursprünglichen zur staatlich gewährleisteten Freiheit
Für die Klassiker westlichen Verfassungsdenkens waren die Menschenrechte unmittelbarer und nicht begründungsbedürftiger Ausdruck vorstaatlicher Freiheit. Der durch diesen verfasste Staat hat Grundrechte zu schützen und Sicherheit zu gewährleisten, nicht aber Freiheit inhaltlich zu gewähren. Das Glück des Einzelnen ist primär dessen Aufgabe, nicht Aufgabe des Staates.
Auch das Grundgesetz schützt jede Freiheitsbetätigung: Reiten im Walde, Rauchen, Trinken, Sportwetten ebenso wie den "Lagerfeld-Zopf" des Polizeibeamten; es schützt Fleischesser und Vegetarier, ja sogar Bayern München-Fans. Und es schützt auch Menschen, die sich an Gewinnspielgeräten entspannen wollen. Dieses Grundprinzip formulierte der Herrenchiemsee-Entwurf zum Grundgesetz in Art. 2 noch ebenso unnachahmlich klar wie verständlich "Jedermann hat die Freiheit innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt.“ Dieser Satz enthält aber exakt den Kern der gesamten Grundrechtsordnung des Grundgesetzes: Die prinzipielle Vermutung für die Freiheit und die ebenso prinzipielle Begründungsbedürftigkeit jeder Freiheitseinschränkung.
Dem allen widerspricht zutiefst die Vorstellung, die den Staat für die Glückseligkeit des Menschen verantwortlich macht und ihm deshalb die Legitimation verleiht, den Menschen sozusagen zu seinem eigenen Glück zu zwingen.
Damit bin ich beim zweiten Muster bevormundender Staatspädagogik.
2. Vom Recht auf Selbstgefährdung zur Sozialisierung des  Lebensrisikos und zum pädagogischen Sozialstaat
Das freiheitliche Grundkonzept des Grundgesetzes enthält eine ungeheure Zumutung: die Freiheit, Fehler zu begehen, sich selbst zu schädigen, die eigene Gesundheit zu gefährden -möglicherweise sogar mit fatalen Konsequenzen.
Das hinzunehmen ist schwierig und so erleben wir in allen parlamentarischen Anhörungen engagierte Menschen, die die anwesenden Abgeordneten beschwören, durch Gesetz Erwachsene Menschen daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.
Die Argumentationsmuster seien hier nicht am Schutz vor den Gefahren pathologischen Spielverhaltens, sondern - durch den Vergleich besonders lehrreich - der allgemeinen Gesundheitspolitik herausgearbeitet.
Gesundheit ist ein hohes Gut. Sie ist Voraussetzung individueller Entfaltung und sozialer und kultureller Teilhabe. Nicht zufällig sind Leben und körperliche Unversehrtheit in unmittelbarer Nähe zu Menschenwürde und persönlicher Freiheit in Art. 2 Abs. 2 GG platziert. Unbestritten ist auch, dass den Staat eine Schutzpflicht für gesundheitsförderliche Lebensbedingungen trifft und dass das Sozialstaatsgebot in seinem Kern eine allgemeine und für alle erschwingliche und finanzierbare Krankenversicherung gebietet.
Damit aber wird die Gesundheit selbst noch lange nicht zum öffentlichen Gut. Auch in diesem buchstäblich lebenswichtigen Bereich bleibt Gesundheit primär und vor allem ein höchst individuelles, privates Gut. Freiheitliche Gesellschaften leben davon , dass Menschen auch persönliche Risiken erkennen, einschätzen und sich entscheiden. Die Kehrseite sei nicht verschwiegen: Menschen können auch scheitern, Risiken falsch einschätzen, ihre Gesundheit durch Rauchen, Trinken, falsche Ernährung oder gefährliche Sportarten - oder eben durch pathologisches Spielverhalten oder Nutzung des Internets ruinieren.
Gleichwohl ist beim Schutz erwachsener Menschen vor sich selbst Vorsicht angebracht. Das Recht des Einzelnen, sich unvernünftig zu verhalten, ist das vielleicht fragilste Grundrecht überhaupt, denn es provoziert: Der Staat hat trotzdem kein Recht, erwachsene Menschen vor der Ausübung gefährlicher Sportarten, Sportwetten oder Spielautomaten in Kneipen und Tankstellen in Schutz zu nehmen: Dabei ist gerade der Glücksspielstaatsvertrag nicht nur geradezu eine Absage an die Mündigkeit, sondern auch Ausdruck exemplarischer Heuchelei.
Merke: Profitiert das staatliche Monopol, dann ist das Bekämpfung der Spielsucht - auch wenn spätestens bei Erreichen zweistelliger Millionengewinne im  "Jackpot" die ganze Nation in ein kollektives delirium tremens fällt.
Profitiert ein privates Unternehmen, dann ist es Ausnutzung der Spielsucht. Übrigens sind die schon geltenden oder staatsvertraglich vereinbarten Verbote auch prägnante Beispiele für die freiheitsgefährdende Wirkung der Übernahme privater Lebensrisiken durch die Solidargemeinschaft, denn als vor dem Bundesverfassungsgericht alle Gründe für das Sportwettenmonopol zerpflückt wurden, blieb nur der Hinweis auf die negativen Folgen der Spielsucht für die sozialen Sicherungssysteme. Mit dieser Argumentation aber ist das Eindringen des Staates in die Kernbereiche privater Lebensgestaltung geradezu spielend und uneingeschränkt begründbar, denn der Sozialstaat sozialisiert das Risiko und muss folglich ebendie dieses Risiko durch Beeinflussung der individuellen Lebensgestaltung oder sogar durch Verbote bekämpfen. Körperliche Bewegung, gesunde Ernährung wären dann nicht nur wohlgemeinte, wenn auch mit einiger Penetranz vorgetragene "Ratschläge ihrer Krankenversicherung", sondern fettreiche Ernährung, die Wahl des Aufzugs statt der Treppe, Tabak und Alkoholkonsum und eben auch Automatenspiel würden zur Verletzung öffentlicher Gesundheitspflichten, deren Einhaltung konsequent durch staatliche Kontrolle eingefordert werden kann - eine Vision von freilich Orwellscher Dimension.
Halten wir dagegen: Das Recht auf Freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch und gerade das Recht des Einzelnen, mit seinem Big Mac, seinem schlechten Gewissen und seinem Sodbrennen allein zu sein.
Ein weiteres und wieder einmal besonders aktuelles Beispiel: So legitim der Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen ist, so wenig hat der Staat ein Recht, erwachsene Menschen und die sie bedienenden Gastwirte durch Totalverbote zu Nichtrauchern zu bekehren. Schützt der Staat solchermaßen den Menschen vor der eigenen Freiheit, dann verlässt er selbst seine freiheitliche Spur. Gleichwohl werden die Apologeten des Totalverbots nicht ruhen, bevor auch die letzte inhabergeführte Eckkneipe vom totalen Rauchverbot erfasst ist und sie werden danach nicht ruhen, bis sie ein Alkoholverbot, ein Schokoladenverbot oder wenigstens eine abschreckende Steuer auf alle wirklichen oder vermeintlichen Dickmacher erwirkt haben. Auch hier wird die bange Frage erst gar nicht gestellt, was es den Staat eigentlich angeht, wenn erwachsene Menschen in einer Raucherkneipe nicht nur rauchen und ein Bier trinken, sondern auch etwas dazu essen wollen: Pfefferlendchen jedenfalls hat das OLG Koblenz mit großer Weitsicht verboten. Wer raucht soll im Speiseangebot wenigstens auf russische Eier und Frikadellen zurückgeworfen sein. Erkennbar wird hier übrigens auch der geradezu neo-puritanische Hintergrund der Argumentation. Angegriffen wird vor allem alles, was Spaß macht, oder: wie mir ein schottischer Freund einmal sagte:  "lt's fun, so it must be sin H.
Helfen direkte Verbote nicht, so helfen wenigstens Werbeverbote. Hier waren die Einschränkung der Tabakwerbung und die aufdringlichen Warnhinweise auf Tabakschachteln ebenfalls nur der erste Schritt:
Die nächsten Schritte sind Werbeverbote für Alkohol und andere als schädlich empfundene Nahrungs-und Genussmittel. Die Kostproben sind vielfältig und reichen vom Verbot, einen Wein als "bekömmlich" zu bezeichnen bis zum Verbot der Champagnerbratbirne und der Bezeichnung "Bio-Tabak". Da ist es schon ein Trost, dass die Bezeichnung "anti aging beer"
(auch als Badebier zu nutzen) das gestrenge Frankfurter Verwaltungsgericht passiert hat.
Zunehmend dient der als solche unbestrittene Schutz von Jugendlichen vor "Komasaufen" und "Flatrate-Diskotheken" erkennbar dazu, mit Wein und Bier uralten Genussmitteln ja Kulturgütern den Garaus zu machen. "Warum dem Rauchverbot jetzt das Alkoholverbot folgen muss ", fragte kürzlich selbst die FAZ -Sonntagszeitung und fügte hinzu: "Warum sollte es den Winzern an Rhein und Mosel besser gehen als den Kokabauern in Kolumbien?" Das Beunruhigende war, dass man erst ganz am Schluss merkte, dass es sich um eine besonders bissige, weil realitätsnahe Satire handelte. Ähnliche Fast-Satiren kennen alle, die die amtlichen Begründungen zu den Umsetzungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag lesen.
Mit der gleichen Logik ließen sich spielend Fast Food Verbote, Höchstverweildauern vor dem heimischen Computer oder Fernseher, Popcornverbote im Kino, Höchstarbeitszeiten für Workaholics begründen. Die wohlmeinende - und gerade deshalb für die Selbstbestimmung so gefährliche Durchsetzung der Gesundheitsförderung und "Suchtbekämpfung" arbeitet aber nicht nur mit Verboten und der Einschränkung von Werbung und Kommunikation, sie hat längst ein ganzes Arsenal von indirekten und subtilen Beeinflussungen von Steuererleichterungen, Prämienermäßigungen, nervtötenden Warnhinweisen und pädagogischen Zeigefingern - bis hin zu Sargimitaten am Rand der Autobahn entwickelt.
Naturgemäß sind solche indirekten Maßnahmen direkten Verboten vorzuziehen, doch ändert das nichts an der grundsätzlichen Frage, ob der Staat nicht viel mehr auf die Eigenverantwortung und die Vernunft seiner Bürger und deren eigenes Interesse an ihrer Gesundheit vertrauen sollte.
Von Willy Brandt stammt der kluge Satz: " Die Schule der Nation ist die Schule ". Jedenfalls hat er nicht gesagt: "Die ganze Nation ist eine Schule ".
Was ist daraus zu lernen? Jawohl, es ist Auftrag der frühkindlichen Erziehung und der Schule, in Ergänzung zu Eltern, Kinder zu verantwortlichem Umgang mit den natürlichen Ressourcen und der eigenen Gesundheit zu befähigen. Ebenso kann und darf der Staat über Gesundheitsrisiken und die Risiken pathologischen Spielverhaltens informieren,
Verbraucherschutz fördern, vor konkreten Gefahren warnen. Das Grundgesetz schützt nicht nur die Starken und Selbstbestimmten, sondern auch und gerade die Schwachen und Prekären, die nicht dazu in der Lage sind, das für sie Nützliche zu tun und das sie Gefährdende zu meiden 6.

Ich rede hier aber nicht von den wirklich Hilfsbedürftigen, von wirklichen überforderten Eltern, von den von moderner Massenkommunikation und der Anonymität der Großstadt Zermürbten. Ich meine nur, dass Betreuung und Staatspädagogik diese Gruppe weit überschreitet und auch die vielen erfasst, die zur Selbststeuerung durchaus in der Lage wären, wenn man sie nur ließe.
Eine Gesellschaft, die ihre Freiheitsspielräume von den verschiedenen Pathologien her definiert, wird selbst pathologisch.
Pathologiegesetzgebung wird dann in der Tat zur pathologischen Gesetzgebung.
Kann es etwa sein, dass wir uns in einer nach unten offenen Unmündigkeitsspirale befinden, in der immer mehr Menschen unmerklich immer mehr Selbstbestimmung verlieren und gerade dadurch immer betreuungsbedürftiger werden?
Auch das ist ein Mechanismus, von dem schon Kant wusste, denn:
"Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt, so brauche ich mich ja selbst nicht zu bemühen"
Treffender kann man es nicht sagen!
Was ist zu tun?
Zuallererst sollten wir uns auch unter den komplexen Lebensbedingungen der Gegenwart immer das Menschenbild der Aufklärung und den Vorrang der die Freiheit und Eigenverantwortung erinnern, nein besser: vergegenwärtigen.
Wir sollten Schranken individueller Freiheit nur dann akzeptieren, wenn konkret nachgewiesen ist, dass der Gebrauch der Freiheit anderen Menschen oder Gemeinwohlbelangen schadet.
• Wir sollten Früherziehung und Schule so einrichten, dass die Menschen rechtzeitig befähigt werden, von ihrer Freiheit verantwortlich Gebrauch zu machen, aber wir sollten aufhören, erwachsene Menschen zu bevormunden und für sie zu entscheiden, was gut und gesund für sie ist.
Vor allem gilt der Leitsatz des großen Immanuel Kant: Sapere aude: Lassen wir nicht denken -nicht durch erkannte und unerkannte Vormünder, nicht durch ernannte und unernannte Suchtbeauftragte und Gesundheitsdiktatoren.
Denken wir selbst!
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen guten Appetit und ein herzliches "zum Wohl" bei ihrem in freier Selbstbestimmung gewählten Mahl und dem nach neueren Erkenntnissen besonders gesundheitsfördernden Gläschen Wein.
Und selbst wenn es nicht gesundheitsfördernd wäre: Wir hätten von Verfassungswegen das Recht dazu !!!!

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Montag, 15. April 2013

VGH Baden-Württemberg: Wetterwette ist kein Glücksspiel

Wie das Regierungspräsidium Karlsruhe Möbelkäufer vor Spielsucht beim Möbelkauf schützen wollte.....
Ohne Spieleinsatz kein Glücksspiel !

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim gab einem Möbelhaus recht, das seinen Kunden bei Regen den Kaufpreis für zuvor erstandene Waren erstatten will.
Sie sollten kein zusätzliches Entgelt für ihre Gewinnchance zahlen, wie es bei Glücksspielen üblich ist. Damit handele es sich bei dieser Wette aufs Wetter nicht um illegales Glückspiel, urteilte der VGH. Das Karlsruher Regierungspräsidium kann gegen das Urteil nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.
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Eine Werbeaktion als Glücksspiel?
Glücksspiele sind Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Wird kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance verlangt, sondern lediglich der Kaufpreis einer zu erwerbenden Sache, handelt es sich nicht um ein Glücksspiel.
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Geld zurück, wenn es in drei Wochen regnet.
Damit will ein Möbelhaus Kunden zum Kauf animieren. Glücksspiel, findet eine Behörde. Kein Glücksspiel, entscheidet ein hohes Gericht. Das Möbelhaus Mahler darf seine Kunden mit einer Wette auf das Wetter zum Einkauf locken.
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Bizarrer Streit – Möbelkäufer wetten auf Regen am Mittag
Ein Möbelhaus, das seinen Kunden Geld zurückgeben will, wenn es regnet. Und ein Bundesland, das dabei illegales Glücksspiel mit Suchtgefahr wittert. Eine skurrile Wette beschäftigt die baden-württembergischen Gerichte. Anderthalb Jahre dauert der Streit schon
Für das Regierungspräsidium Karlsruhe, das das Bundesland in dieser Angelegenheit vertritt, ist die Aktion nicht nur einfach ein Werbegag – sondern illegales Glücksspiel. Inklusive Suchtgefahr.
Bei der ersten Verhandlung im März 2012 gab das Verwaltungsgericht in Stuttgart dem Möbelhaus recht. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache„ räumte es jedoch die Möglichkeit einer Berufung ein. Das ließ sich das Land Baden-Württemberg nicht zwei Mal sagen. Auch wenn der Streitwert nur auf 5000 Euro festgesetzt wurde. Das Glücksspielrecht sei so bedeutend, dass es nicht in Frage komme, so etwas auf sich beruhen zu lassen, heißt es dazu im baden-württembergischen Innenministerium. 
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Also zog das Land ein weiteres Mal im Dienste der Suchtprävention vor Gericht.
Nicht alle Bundesländer sind dermaßen leidenschaftlich, wenn es darum geht, Möbelkäufer vor der Versuchung durch Glücksspiel zu schützen.  
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Urteil: Werbeaktion mit Regen-Wette ist kein Glücksspiel
Völlige Rechtssicherheit gibt es jedoch noch nicht, wie der Münchner Anwalt Christian Mayer kommentiert. Er arbeitet für die Kanzlei Noerr, die das Möbelhaus vor Gericht vertreten hat: "Natürlich begrüßen wir diese Entscheidung. Da jedoch die Revision zugelassen wurde, ist davon auszugehen, dass die Sache auch noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden muss. 
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"Wetter-Wette" eines Möbelhauses vor Gericht
Die Kunden hätten die Waren dann ja bereits erworben und sie im Fall von Regen lediglich im Nachhinein geschenkt bekommen. Um ein «verstecktes Entgelt» handele es sich somit nicht.
Laut Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn «im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt». Ein Urteil wird am kommenden Montag,15. April, erwartet. 
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Gericht berät über Werbeaktion mit „Wetter-Wette„
Glücksspiel oder nicht? Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg prüft, ob die Werbeaktion eines Möbelhauses besonderer Genehmigungen bedarf. Dabei ging es um das Wetter am Stuttgarter Flughafen.
Die Abgrenzung zwischen Wettbewerbsrecht, Ordnungsrecht und Verbraucherschutz könne man nur schwer ziehen, sagte Richterin Else Kirchhof zum Auftakt am Dienstag. „Wir haben hier ein Kompetenzproblem„.
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Ist das Wetten auf das Wetter Glückspiel? VGH Baden-Württemberg entscheidet
Von: Michael Terhaag
Verwaltungsgerichtshof verhandelt über Werbeaktion mit Wetterwetten

Heute verhandelt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über eine interessante Frage aus dem Werbe- und Glückspielrecht.

Auf dem Prüfstand steht dabei bereits zum zweiten Mal die Werbeaktion eines Möbelhauses, das seinen Kunden die Kosten für Einkäufe in dem Fall erstatten wollte, wenn es drei Wochen nach dem Einkauf zu einer bestimmten Uhrzeit am Stuttgarter Flughafen regnet.
Glückspiel liegt grundsätzlich per Definition immer dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses soll hiernach ein Glücksspiele sein.
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Das Regierungspräsidium will prüfen, ob es in Revision geht.
Dann müsste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befassen.
Das Möbelhaus will die Aktion nicht starten, ehe das Urteil rechtskräftig ist.

Es begrüßte die Mannheimer Entscheidung: Derartige Werbeaktionen seien nicht dem Glücksspielbegriff zu unterwerfen. "Anderenfalls würden übliche und beliebte Werbeaktionen ohne Not kriminalisiert werden", erklärte Anwalt Christian Mayer. 
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Urteil zur Werbeaktion
Wetter-Wette gilt nicht als Glücksspiel

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht keinen Grund dafür, die unkonventionelle Werbeaktion eines großen Möbelhauses zu untersagen.
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Wetter-Wetten sind kein Glücksspiel
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Regen-Wette gilt nicht als Glücksspiel
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Kein Boom bei Geldspielgeräten

Berlin/Hamburg.

Am 14.04.2013 veröffentlichte SPIEGEL Online die Meldung „Geldspielautomatenbranche verzeichnet Boom“. Dazu stellt die Deutsche Automatenwirtschaft fest: Die dort getroffene Angabe, im Jahr 2005 seien „lediglich 183.000 Automaten“ auf dem Markt gewesen, trifft nicht zu. Tatsächlich waren neben den 183.000 Geldspielgeräten noch 82.300 sogenannte „Fun Games“ (Token basierte Unterhaltungsgeräte) am Markt. Diese Geräte – bei denen es sich übrigens um umgerüstete Geldspielgeräte aus dem Ausland handelte – waren auf den Markt gedrängt, weil die damaligen Geldspielgeräte den Bedürfnissen der Spielgäste nicht mehr gerecht wurden. Die Fun Games, die teilweise zum verbotenen Glücksspiel missbraucht worden waren, wurden mit Inkrafttreten der neuen Spielverordnung von 2006 verboten und mussten vom Markt genommen werden. Sie wurden sukzessiv durch Geldspielgeräte ersetzt. Statistisch sind die Zahl der damals aufgestellten Geldspielgeräte und die Zahl der Fun Games zu kumulieren. Danach ergibt sich, dass 2005 insgesamt 265.300 Geräte aufgestellt waren (vgl. IFO-Studie 2012/2013, S. 14, München, 03/2013).

Der im SPIEGEL-Bericht angestellte Vergleich suggeriert einen Anstieg der Gerätezahl um fast 45 % und provoziert damit einen Irrtum, aus dem falsche Schlussfolgerungen gezogen werden können. Richtig ist, dass die Anzahl der in Deutschland betriebenen Geldspielgeräte im Jahr 2012 knapp wieder das Niveau von 2005 erreicht hat. Ein Regulierungsbedarf, der sich auf eine vermeintliche Angebotserweiterung von Geldspielgeräten stützt, entbehrt damit der Grundlage.

Die von der Hauptstelle für Suchtfragen genannte Steigerung der Beratungsnachfrage von 5.100 pathologischen Spielern im Jahre 2005 auf rund 16.800 im Jahre 2011 verbucht die Deutsche Automatenwirtschaft als Erfolg einer offensiven Aufklärungs- und Informationsarbeit. Das schon seit Mitte der achtziger Jahre bestehende Informationsangebot (z. B. Warnhinweise auf jedem Geldspielgerät) wurde seit 2006 sehr stark ausgebaut. Dazu gehören Informationsflyer mit Selbsttests, Hinweise auf nahegelegene Beratungsstellen usw. Die mediale Informationsarbeit wurde sogar noch durch die persönliche Ansprache durch das Personal in Spielstätten ergänzt. So haben seit 2010 mehr als 5.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewerblicher Spielstätten die Schulungsmaßnahmen freier Wohlfahrtsträger zur Früherkennung und Vermeidung pathologischen Spielverhaltens absolviert.

Diese Schulungen haben das Ziel, Hilfesuchende mit dem Hilfesystem vertraut zu machen und sie anzuregen, die Hilfe auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

In der jüngsten Veröffentlichung der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen hat Prof. G. Meyer eine Synopse aller jüngeren (seit 2006) epidemiologischen Studien zum pathologischen Spielverhalten veröffentlicht. Danach bewegt sich die Quote der pathologischen Spieler in der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland unabhängig von Angebotsschwankungen konstant in einer methodisch bedingten Schwankungsbreite von 0,19 - 0,49 . Da es keine Steigerung der Quote pathologischer Spieler in Deutschland gibt, lässt sich damit auch kein politischer Handlungsdruck begründen. Daher stellt sich aus Sicht der Automatenwirtschaft die Frage nach den eigentlichen Motiven derer, die schärfere Regelungen zu Lasten des gewerblichen Geldspiels in Deutschland fordern.

Kontakt:

AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
Geschäftsführung
Dircksenstr. 49 – D 10178 Berlin
Tel. +49 (30) 24 08 77 60
Fax +49 (30) 24 08 77 70
mail: dlamprecht@awi-info.de;
www.awi-info.de;
www.automatenwirtschaft.de


Nur 47 Euro Umsatz pro Tag
Die rund 240 000 Spielautomaten sorgten im vergangenen Jahr für einen Umsatz von 4,1 Milliarden Euro. Das macht pro Jahr und Gerät einen Umsatz von 17 083 Euro, im Monat von 1 423 Euro, am Tag von 47 Euro und pro Stunde (bei 4 Stunden Spielzeit pro Gerät am Tag) lediglich 12 Euro in der Stunde. Und wie gesagt: Das ist der Umsatz, nicht der Gewinn!
Quelle

Sonntag, 14. April 2013

Prof. Schneider Spielhallenrecht

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover

Ultra Vires?
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder
GewArch 2013/4



Durch die Föderalismusreform I ist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" nur im Rahmen des § 33i GewO übertragen worden. Es umfasst den Spieler- und Jugedschutz nur insoweit, als Gefahren von der einzelnen Spielhalle selbst ausgehen. Eine Landeszuständigkeit für Abstandsgebote zwischen Spielhallen oder zu Kinder- und Jugendeinrichtungen lässt sich darauf ebenso wenig stützen wie auf städtebauliche Ziele. Darüber hinaus fehlt den Ländern auch die Regelungskompetenz für die Verringerung der Gerätezahl in den Spielhallen und die Beschränkung der Unternehmensbezeichnung auf den Firmennamen "Spielhalle". In all diesen Fällen haben die Länder "ultra vires" gehandelt.

Auszug:

Mit der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit über das "Recht der Spielhallen" auf die Länder übergegangen, die zuvor unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geregelt war.

Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15.12.2011, in Kraft getreten am 01.07.2012, wurden Spielhallen unter §§ 24 bis 26 erstmals als Orte des Glücksspiels ausgewiesen und geregelt.

Die Länder sind gesetzgeberisch tätig geworden und haben flächendeckend eigene Spielhallengesetze erlassen bzw. in Landesausführungsgesetzen zum Ersten GlüÄndStV spielhallenrelevante Regelungen beschlossen.

Anmerkung: Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.

So heißt es über die Kosten der Neuregelung des Spielhallenrechts im Gesetzesentwurf Mecklenburg-Vorpommern: "Außerdem könnten auf lange Sicht die deutlich erhöhten Anforderungen an Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, mit einer wirtschaftlichen Stärkung der Spielbanken verbunden sein"

Honi soit qui mal y pense

Quelle: Drs. 6/839, S. 3. Vgl. dazu auch Jutta Kramer, Spielbanken gegen Spielhallen. Zum sog. Regelungsgefälle zwischen staatlich konzessioniertem Glücksspiel und gewerblichem Geldgewinnspiel, in: WRP 2011, 180-188.

weiterlesen

siehe auch:

Der Beginn einer Länderoffensive gegen ungebremstes
Wachstum von Spielhallen
Verwaltungsdezernent Jürgen Wohlfarth, Saarbrücken

LKRZ 3/2012 pdf-download

Wer Geldgewinnspielgeräte aufstellen und betreiben möchte, bedarf nach
den gesetzlichen Vorschriften des gewerblichen Spielrechts 


(1) einer Aufstellererlaubnis (§ 33c GewO, Abs. 1), 
(2) einer Aufstellerlaubnis für die aufzustellenden Geldgewinnspielgeräte (§
33c GewO, Abs. 3) und – im Falle der Errichtung einer Spielhalle – 
(3) einer standortbezogene Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO). 

Für alle drei Erlaubnisse definieren die genannten Gesetzesbestimmungen
der GewO zudem Versagungsgründe. Aufgestellt werden dürfen nur Geld-
spielgeräte, deren Bauart von der PTB zugelassen ist (§ 33c, Abs. 1 i.V.m.
§ 33e GewO). 

Quelle:
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit 
Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten
Vom Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten







Neuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland

Juristisches Pressefachgespräch am 22. November 2011 im Bundespresseamt, Berlin - Tagungsbericht, Thesen und Gutachten [Taschenbuch]

Kurzbeschreibung
Erscheinungstermin: 2. März 2012

Durch den 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2011 wurde das bisher vom Bund gewerberechtlich geregelte Geld-Gewinnspiel in Spielhallen und Gaststätten in den Entwurf einbezogen und massiven Einschränkungen unterworfen. Damit soll das gewerbliche Geld-Gewinnspiel im Ergebnis zugunsten der im Monopol der Länder sich befindenden Glücksspielangebote, vor allem zugunsten der Spielbanken, vom Markt verdrängt werden. In einem Pressefachgespräch am 22. November 2011 im Bundespresseamt, Berlin, haben namhafte Verfassungs- und Europarechtsexperten auf Grundlage von für die deutsche Automatenwirtschaft erstellten Gutachten im Einzelnen dargelegt, welche Verstöße rechtlicher Art mit dieser Vorgehensweise der Länder im Bereich des gewerblichen Geld-Gewinnspiels verbunden sind. Im Kern geht es vor allem um Eingriffe der Länder in die Gewerbe- und Berufsfreiheit, das Eigentum und auf europäischer Ebene die Dienstleistungsfreiheit. Die bei dem Pressefachgespräch vorgetragenen Thesen und die zugrundeliegenden Gutachten sind in dem vorliegenden Band 3 der Schriftenreihe zum Europäischen Glücksspielrecht dokumentiert: • Europarechtliche Beurteilung der Einbeziehung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels in den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2011 (politische Einigung) (Prof. Dr. Christoph Herrmann) • Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen einer Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels – Insbesondere Vertrauensschutz und Übergangsfristen (Prof. Dr. Friedhelm Hufen) • Neuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland (Siegfried Kauder, MdB, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages) • Das europarechtliche Kohärenzgebot im Glücksspielrecht und die spielhallenbezogenen Beschränkungen und Verbote im Entwurf eines Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Dr. Dirk Uwer/Dr. Susanne Koch) • Bestandsschutz im Rechtsstaat – Zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen im neuen Spielhallenrecht der Länder (Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider)
Mit einem Vorwort von Professor Georg-Berndt Oschatz, Min.a.D.

Taschenbuch: 236 Seiten
Verlag: Medien u. Recht Verlags GmbH (2. März 2012)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3939438162
ISBN-13: 978-3939438168



Vorwort von Professor Georg-Berndt Oschatz, Min.a.D.

Vorwort
Am 15.12.2011 haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf eines ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages unterschrieben.
Das Land Schleswig-Holstein hat sich vorerst der Stimme enthalten. Der Vertrag muss noch von den Landesparlamenten ratifiziert werden, bevor er Gesetzeskraft entfalten kann. Mit einem Federstrich setzen sich die Länder mit diesem Akt über schwerwiegende Bedenken verfassungs-und europarechtlicher Art, die gegen den Entwurf bestehen hinweg und nehmen sehenden Auges ein abermaliges Scheitern vor den Gerichten auf nationaler und europäischer Ebene in Kauf.
2006 scheiterten die Länder am Bundesverfassungsgericht und 2010 am Europäischen Gerichtshof. Zu Recht haben die Gerichte gerügt, dass die landesrechtlichen Regelungen nicht kohärent und systematisch am behaupteten gesetzgeberischen Ziel der Suchtprävention ausgerichtet seien. In seinen Urteilen vom 8.9.2010 wies der Europäische Gerichtshof vor allem darauf hin, dass die staatlichen Monopolanbieter sich durch intensive Werbekampagnen in einen Widerspruch zu den Schutzzielen des Glücksspielstaatsvertrages setzten, wenn einerseits die Sportwettan-bieter aus dem Markt ausgeschlossen  seien andererseits jedoch ein Wachstum weiterer Anbieter in Teilen des Marktes zugelassen werde.
In ihrer Reaktion auf diese Rechtsprechung durch den Entwurf des  Änderungsstaatsvertrages haben die Länder die unverhältnismäßigen und inkohärenten Regelungen des alten Staatsvertrages fortgeschrieben und weiter vertieft. Sie haben zudem das seit den 50er Jahren vom Bund gewerberechtlich geregelte Geld-Gewinnspiel in Spielhallen und Gast-stätten in den Entwurf einbezogen und massiven Einschränkungen unterworfen. Dieses Geld-Gewinnspiel ist bisher in völlig zufriedenstellender und auch in international vorbildlich am Ziel der Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens orientierter Weise geregelt. Durch die in dem Entwurf beabsichtigten Einschränkungen wird das gewerbliche Geld-Gewinnspiel im Ergebnis von den Ländern zugunsten der in ihrem Monopol sich befindenden Glücksspielangebote, vor allem zugunsten der exorbitante Vermögensverschiebungen zulassenden Spielbanken vom Markt verdrängt. Ein ganzer seit Jahrzehnten ein bescheidenes Spielvergnügen ermöglichender Berufstand mit mehr als 70.000 Arbeits-plätzen muss um seine Existenz fürchten. Einer weiteren Ausdehnung des im Zeitalter des PCs ohnehin schwer bekämpfbaren Schwarzmarktes im Glücksspielbereich wird Tür und Tor geöffnet.
In dem Fachgespräch haben Verfassungs- und Europarechtler im Einzelnen dargelegt, welche Verstöße rechtlicher Art mit dieser Vorgehensweise der Länder verbunden sind. Hierbei sind auch die bereits vorliegenden Länderspielhallengesetze, mit denen die Länder die dargelegten Ziele der Kokurrenzausschaltung parallel verfolgen, in die allgemeine Betrachtung mit einbezogen worden. Im Kern geht es vor allem um Eingriffe der Länder in die Gewerbe- und Berufsfreiheit, das Eigentum und auf europäischer Ebene die Dienstleistungsfreiheit. In seiner ganzen Machart ist der Entwurf alles andere als ein Meisterwerk an Gesetzeskunst und weist viele Unklarheiten und Widersprüche auf, die unter dem Gesichtspunkt fehlender Gesetzesklarheit auch verfassungsrechtlich relevant sind. Am Horizont stehen auch nicht unerhebliche mögliche Schadenersatzleistungen, die dem Steuerzahler zur Last fallen würden.
Alles in allem schien den von diesem drohenden Änderungsstaatsvertrag Betroffenen vor allem eine Versachlichung der Diskussion nötig. Es besteht für den Berufszweig kein Zweifel, dass der Glücks- und Gewinnspielsektor staatlicher Kontrolle bedarf und überwacht werden muss. Sie haben von jeher mit dem Staat hier gut zusammengearbeitet und Systeme der Selbstbeschränkung entwickelt und der Ermittlung und Anzeige von „Schwarzen Schafen“. Sie wehren sich aber gegen eine Verdrängung vom Markt durch den Staat ohne Rücksicht auf die ihnen zustehenden Rechte. Sie hoffen, dass die Ergebnisse und Feststellungen des Fachgespräches von den Verantwortlichen wahrgenommen werden. Allmählich merken die Parlamente, dass sie keine Zustimmungsmaschinen der jeweiligen Regierungen sind, sondern selbst zu prüfen haben. Noch sind die Bestimmungen des Entwurfs kein geltendes Recht. Die Landtage sind aufgerufen die Bedenken verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Art gegen den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sorgfältig zu prüfen.

Professor Georg-Berndt Oschatz
Düsseldorf, im Januar 2012
Quelle


Dienstag, 9. April 2013

Deutsche Dumpinglöhne - Europa klagt an

Frontal21 über die skrupellose Ausbeutung von osteuropäischen Arbeitern in deutschen Schlachthöfen.
Die belgische Regierung klagt Deutschland an, beschwert sich über deutsche Dumpinglöhne. So sei der massenhafte Einsatz von osteuropäischen Billigarbeitern in deutschen Schlachthöfen rechtswidrig, erklärt der belgische Wirtschaftsminister Johan Vande Lanotte gegenüber Frontal21. Niedriglöhne von drei Euro in der Stunde verschafften den deutschen Unternehmen einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber der belgischen Konkurrenz, die an gesetzlich festgeschriebene Mindestlöhne gebunden ist. Dagegen will die belgische Regierung jetzt vorgehen und fordert deshalb die Europäische Kommission auf, wegen Verletzung der EU-Verträge einzuschreiten. Die Bundesrepublik, so Vande Lanotte, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, weil ausschließlich ausländische Arbeiter Opfer der Dumpinglöhne seien.
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Dumpingstandort Deutschland
Lohndrückerei über Werkverträge.
Sie bekommen nur drei bis fünf Euro pro Stunde, sie wohnen zusammengepfercht in Kasernen und haben oft keinerlei soziale Absicherung, Betriebsräte sind für sie nicht zuständig: Arbeiter aus Osteuropa, vor allem aus Bulgarien und Rumänien, sollen unter diesen Bedingungen massenhaft in der deutschen Fleischindustrie arbeiten. Am Montag hat die belgische Regierung deshalb Beschwerde gegen Deutschland bei der EU-Kommission eingelegt. Der belgische Wirtschaftsminister Johan Vande Lanotte und Arbeitsministerin Monica De Coninck sprechen in dem Schreiben von „unwürdigen Praktiken„, denen die Kommission „ein Ende machen„ müsse.
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Jutta Steinruck: "Unlauterer Wettbewerb durch deutsche Dumpinglöhne"
Auch illegale Beschäftigte, wie Angestellte von Briefkastenfirmen und Scheinselbstständige führen zu Sozialdumping in Deutschland. Um dieses Phänomen im Bereich der Arbeitnehmerentsendung zu bekämpfen, verhandelt das Europäische Parlament derzeit die Umsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie.
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Belgische Minister kündigen Klage vor EU-Kommission an
Fehlende Mindestlöhne und die Ausbeutung vieler Arbeitnehmer in Deutschland führen nach Ansicht der belgischen Regierung zu einem unlauteren Wettbewerb in der Europäischen Union. Belgische Unternehmen erwägen demnach bereits, Betriebe nach Deutschland zu verlagern. Die belgischen Minister Johan Vande Lanotte und Monica De Coninck haben deshalb angekündigt, Deutschland vor der Europäischen Kommission anzuklagen.
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Das Bild vom hässlichen Deutschen, der dem übrigen Europa sein Wirtschaftsmodell aufzwingt
Belgiens Regierung zeigt Deutschland bei der EU-Kommission an, weil sich das Land mit niedrigen Löhnen angeblich unfaire Wettbewerbsvorteile in der EU verschafft. Ein mit den juristischen Mitteln der Kommission ausgetragener und von den reformunwilligen Kräften unterstützter Streit darüber, ob die Deutschen mit ihrer Reformpolitik Schuld am Elend in Griechenland, Portugal oder Italien tragen, wird die EU nicht ohne schwere Schäden überstehen.
Da steht er nun ganz offiziell, der hässliche Deutsche, der dem übrigen Europa sein Wirtschaftsmodell aufzwingt und die Krisenländer am ausgestreckten Arm verhungern lässt.
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Das Handelsblatt berichtete bereits am 12.01.2012:
Union bereitet Mindestlohn-Gesetz vor
Angedacht ist eine elfköpfige Kommission, die über die Höhe des Mindestlohns entscheiden soll.
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- passiert ist bis heute nichts - die EU-Kommission wird es richten müssen - notfalls der EuGH

Bilanz Agenda 2010 -  Mehr Arbeit, weniger Geld?
Die Agenda 2010 gilt weltweit als vorbildlich. Denn diese Reform, die der ehemalige deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder vor zehn Jahren verkündete, brachte Deutschland die internationale Wettbewerbsfähigkeit zurück. Aber mit der Agenda 2010 stiegen auch Armut und Ungleichheit. Immer mehr Arbeitnehmer bleiben im Niedriglohnsektor oder in befristeten Verträgen hängen. Die Leiharbeit wurde von einem eigentlich sinnvollen Instrument gegen konjunkturelle Schwankungen zu einem gängigen Beschäftigungsmodell. 
Quelle: Arbeit für Alle? Fr, 19. Apr · 21:00-21:30 · 3sat        

update:


Der Staat muss immer öfter Löhne aufstocken
Am 8. Mai 2013 berichtete die SZ über die Mindestlohn-Debatte:
Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten in Voll- oder Teilzeit und sind sozialversichert - und benötigen dennoch Hilfe aus öffentlichen Kassen.
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Freitag, 5. April 2013

Bundestagsparteien hatten 2011 Gesamteinnahmen von zusammen 433,5 Millionen Euro

Bundestagsnachrichten/Unterrichtung - 26.03.2013

Berlin: (hib/STO) Die sechs im Bundestag vertretenen Parteien haben im Jahr 2011 Gesamteinnahmen von zusammen gut 433,5 Millionen Euro verzeichnet. Dies geht aus den als Unterrichtung durch den Bundestagspräsidenten (17/12340) vorgelegten Rechenschaftsberichten von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke und CSU für 2011 hervor.

Danach beliefen sich bei der CDU im Jahr 2011 die Einnahmen der Gesamtpartei auf fast 140,96 Millionen Euro und die Ausgaben auf knapp 132,37 Millionen Euro, womit die Partei einen Überschuss von gut 8,59 Millionen Euro verbuchen konnte. Bei der SPD standen Einnahmen in Höhe von fast 155,68 Millionen Euro Ausgaben in Höhe von gut 141,52 Millionen Euro gegenüber, was zu einem Überschuss von mehr als 14,15 Millionen Euro führte. Bei den Grünen lagen die Einnahmen in Höhe von fast 36,83 Millionen Euro um mehr als 4,28 Millionen Euro über den Ausgaben in Höhe von gut 32,54 Millionen Euro. Die FDP verzeichnete bei fast 34,3 Millionen Euro an Einnahmen und gut 34,71 Millionen Euro an Ausgaben ein Defizit von mehr als 414.000 Euro. Die Linke weist in ihrem Bericht bei Einnahmen in Höhe von gut 28,72 Millionen Euro und Ausgaben in Höhe von mehr als 26,84 Millionen Euro einen Überschuss von mehr als 1,88 Millionen Euro aus. Die CSU kam mit Einnahmen von knapp 37,04 Millionen Euro und Ausgaben von gut 31,9 Millionen Euro auf einen Überschuss von mehr als 5,13 Millionen Euro.

An staatlichen Mitteln erhielt die CDU laut Vorlage im Jahr 2011 gut 44,64 Millionen Euro. Die SPD bekam staatliche Mittel in Höhe von fast 42,41 Millionen Euro. Die Grünen kamen auf mehr als 13,81 Millionen Euro an staatlichen Mitteln. Die FDP verbuchte staatliche Mittel in Höhe von knapp 13,59 Millionen Euro, Die Linke gut 12,13 Millionen Euro und die CSU mehr als 10,41 Millionen Euro.

Spenden von natürlichen Personen bekam die CDU den Angaben zufolge in Höhe von gut 14,55 Millionen Euro und von juristischen Personen in Höhe von knapp 7,27 Millionen Euro. Bei der SPD beliefen sich die Spenden natürlicher Personen auf knapp 9,61 Millionen Euro und die Spenden juristischer Personen auf fast 2,5 Millionen Euro. Die Grünen kamen auf fast 3,99 Millionen Euro an Spenden natürlicher Personen und gut 860.000 Euro an Spenden juristischer Personen. Die FDP weist in ihrem Bericht Spenden natürlicher Personen in Höhe von mehr als 4,87 Millionen Euro und Spenden juristischer Personen in Höhe von knapp 1,74 Millionen Euro aus. Die Linke verzeichnete Spenden von natürlichen Personen in Höhe von fast 1,91 Millionen Euro und Spenden von juristischen Personen in Höhe von gut 29.000 Euro. Die CSU verbuchte fast 3,59 Millionen Euro an Spenden natürlicher Personen und gut 2,28 Millionen Euro an Spenden juristischer Personen.

Die Zahl ihrer Mitglieder Ende 2011 gibt die CDU mit fast 489.900 Menschen an und die SPD mit gut 489.600. Die Grünen verzeichneten Ende 2011 laut Bericht knapp 59.100 Mitglieder. Der FDP gehörten zu diesem Zeitpunkt mehr als 63.100 Mitglieder an, der Partei Die Linke knapp 69.500 und der CSU fast 150.200.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 174


Brandenburger Spielhallengesetz verkündet

Das Brandenburger Spielhallengesetz (BbgSpielhG) wurde am gestrigen Donnerstag, den 04. April 2013 vom Präsidenten des Landtags Brandenburg, Herrn Gunter Fritsch, verkündet und wird heute, am Freitag, den 05. April 2013 in Kraft treten.

Nach der beschlossenen Fassung gilt nunmehr ein Mindestabstand von 500 m zwischen zwei Spielhallen. Zudem darf eine Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lotto-Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Auch wurde eine Gebühr für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis festgesetzt (€ 1.700).

Den Gesetzestext des Spielhallengesetzes finden Sie hier: pdf-download

Quelle: Bundesverband Automatenunternehmer e.V.

In diesem Zusammenhang möchte ich erneut auf die Costa - Entscheidung des EuGH hinweisen, mit der neben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, der Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz  und auch die Mindestabstandsregelung thematisiert wurde. weiterlesen

Im vorliegenden Verfahren prüfte der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren Einrichtungen einen Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten haben.

Diese Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber.


Eine solche Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer.  EuGH-Costa/Cifone (Rs. C-72/10 und C 77/10)

Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)

Staatshaftung direkt aus Artikel 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die staatlich über eine Gewerbeerlaubnis zugelassenen Spielhallen werden mit obiger Regelung gegenüber den Lottoannahmestellen benachteiligt. Dies führt aus Sicht des EuGH zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter.

Eine rechtswidrige Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen Spielbankbetreibern und Spielhallenbetreibern verhindert.

Die Grünen begründen Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde und fordern die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen auch auf die staatlichen Spielbanken auszudehnen. weiterlesen

Auch die Kommission weist darauf hin, dass Beschränkungen zur Erreichung der anvisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden.

Die EU-Kommission hat in dem Notifizierungsverfahren zu dem Entwurf über den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Stellung genommen.  PDF download (36,48 kB)

Die Dienststellen der Kommission stimmen weiterhin darin überein, dass in diesem Zusammenhang ein Mitgliedstaat prinzipiell dazu berechtigt ist, ein Genehmigungssystem einzurichten und diesbezüglich Beschränkungen betreffend die Höchstzahl der genehmigten Betreiber festzulegen, wenn er das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern.
Die Dienststellen der Kommission möchten jedoch daran erinnern, dass derartige Beschränkungen zur Erreichung der anvisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden. Auch wenn die Dienststellen der Kommission den von den deutschen Bundesländern angewandten vorsichtigen Ansatz nicht in Frage stellen, möchten sie dennoch nochmals darauf hinweisen, dass die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ordnungsgemäß nachzuweisen ist.

In diesem Zusammenhang möchten die Dienststellen der Kommission die deutschen Behörden ebenfalls daran erinnern, dass das Verfahren zur Erteilung der Konzessionen in einer transparenten und
nichtdiskriminierenden Art und Weise zu organisieren ist, durch die erreicht wird, dass etablierte und neue Betreiber den gleichen Bedingungen und dem gleichen Zeitplan unterliegen. (s. S.2)

Aus suchtpolitischer Sicht ist ein kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt anzustreben.
Verhältnispräventive Ansätze, wie eine Verteuerung und Einschränkung des Angebotes oder eine Erschwerung des Zugangs, stellen das Mittel der Wahl dar. Wirksame Prävention in diesem Sinne lässt sich an geringeren Umsatzzahlen messen, Umsatzsteigerungen hingegen belegen letztendlich die Wirkungslosigkeit präventiver Bemühungen. Quelle: s. Meyer, G.: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung "International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens, Teil 4 Gesundheitswissenschaftliche Studie" 31.07.2009, Seite 18/19

Der Interessenskonflikt ist offensichtlich

Die Rolle des Staates auf dem Glücksspielsektor ist eine schwierige: Er profitiert vom Glücksspiel, das er gleichzeitig mit Aktivitäten gegen die Spielsucht bekämpft. Das ist moralisch zwiespältig.

Die Begründung: So könne man das besser kontrollieren. Mit dem Argument ließe sich bestens die Legalisierung aller harten Drogen rechtfertigen: So würde der Mafia das Wasser abgegraben und der Staatshaushalt könnte profitieren. So wie es heute bei Tabak und Alkohol funktioniert. Quelle

Mit einer weiteren staatlichen Spielbank wird das vorgegebene Ziel, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, gerade nicht verfolgt.

Der Mitteilung der Stadt Köln vom 18.01.13 Nr.: 160/2013 lässt sich entnehmen, das entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Neuregelung des Glücksspielrechts erforderlich wurde und der Landtag eine weitere Spielbank in NRW zugelassen hat. Neben der Neuregelung des privaten Sportwettenmarkt legt das neue Glücksspielrecht auch konsequente Regelungen für Spielhallen fest. Zusätzlich wird ein Sozialkonzept gefordert. pdf-download

Ein Spielcasino für die Domstadt: Fünfte NRW-Spielbank kommt nach Köln
Köln. Mit großer Freude hat die Stadt Köln die Entscheidung des Landeskabinetts für den Standort Köln als fünfte Spielbankstätte in Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Sowohl Oberbürgermeister Jürgen Roters als auch die Beigeordnete für Wirtschaft und Liegenschaften, Ute Berg, begrüßen den Beschluss der Landesregierung. Weiter zum vollständigen Artikel ...