Großbritannien zieht gegen Transaktionssteuer vor Gericht
Großbritannien geht juristisch gegen die geplante Finanztransaktionssteuer der Euro-Zone vor. Das nicht zur Währungsgemeinschaft gehörende Land fürchtet Auswirkungen der Abgabe auf Finanzgeschäfte über die Euro-Länder hinaus.
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Großbritannien braucht die City of London, den größten Finanzplatz Europas. Damit diese zentrale Stütze der britischen Wirtschaft nicht wegbricht, wehrt sich die Regierung nach Kräften gegen die Finanztransaktionssteuer. "Wir wollen klarstellen, dass es o.k. ist, wenn einige europäische Länder eine solche Steuer einführen wollen, aber sie sollten das so machen, dass Großbritannien davon nicht beeinflusst wird", sagte Großbritanniens Schatzkanzler George Osborne der BBC. Für Großbritannien sei die Abgabe nicht "die richtige Lösung".
Aber auch Italien macht Front gegen die Steuer.
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Der deutsche Finanzminister sieht die Klage gelassen, Eurogruppen-Chef Dijsselbloem versteht die Sorgen der Briten
Die Abgabe würde wie eine Mehrwertsteuer auf Wertpapiergeschäfte zwischen Finanzinstituten erhoben. Banken, Versicherungen und Investmentfonds müssten sie auf jede Transaktion zahlen. Das Mitte Februar präsentierte Gesetzesprojekt sieht eine Höhe der Steuer von 0,1 Prozent beim Kauf von Aktien und Anleihen sowie von 0,01 Prozent beim Erwerb von Derivaten vor. Banken, Versicherungen und Investmentfonds müssten sie auf jede Transaktion zahlen. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollen den Plänen der EU-Kommission zufolge besteuert werden.
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Wenn die Finanztransaktionssteuer den Charakter einer Mehrwertsteuer annehmen sollte, dann müsste die in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gültige DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011 DES RATES, vom 15. März 2011, zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG, vom 28. November 2006, über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, p.1) vormals (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) beachtet werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich die Becker-Entscheidung des EuGH in Erinnerung rufen.
EuGH-Startseite
Urteilssuche: EU-Rechtsprechung nach Datum / nach Nummer
Zusammengestellt durch Volker Stiny
O. GmbH - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
Sch. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
A. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Landeshauptstadt München
N. - RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn - ./. Stadt Nürnberg
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Freistaat Bayern
Sch. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
A. - RA Arendts, Grünwald - ./. Freistaat Bayern
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Landeshauptstadt München
N. - RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn - ./. Stadt Nürnberg
B. AG - RA Bongers, Köln - ./. Freistaat Bayern
In mehr als 20 Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, dem Freistaat
Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz wenden die Kläger sich gegen das
Verbot, Sportwetten an EU-ausländische Wettanbieter zu vermitteln. Die
Untersagungsverfügungen stützen sich auf Vorschriften des allgemeinen
Ordnungsrechts oder - seit 2008 - des Glücksspielstaatsvertrags der
Länder. Danach kann das unerlaubte Veranstalten und Vermitteln von
Sportwetten untersagt werden. Die Verbote wurden regelmäßig damit
begründet, dass die erforderliche inländische Erlaubnis fehle und wegen
des staatlichen Sportwettenmonopols auch nicht erteilt werden könne.
Im September 2010 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, das
Sportwettenmonopol sei mit der Dienstleistungsfreiheit nur vereinbar,
wenn es kohärent und systematisch zur Verwirklichung des mit ihm
verfolgten Ziels der Suchtbekämpfung beitrage. Daran fehle es, wenn
gegenläufige Regelungen - auch in anderen Glücksspielbereichen - die
Eignung des Monopols zur Suchtbekämpfung entfallen ließen. Die Beklagten
führten zur Begründung der Verbote daraufhin zusätzlich an, das
Vermitteln von Sportwetten bedürfe selbst bei Rechtswidrigkeit des
Monopols einer Erlaubnis und dürfe jedenfalls verboten werden, wenn die
übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nicht behördlich festgestellt oder
offensichtlich seien. Die Vermittlung von Internet- und Live-Wetten sei
jedenfalls unzulässig und müsse schon deshalb untersagt werden.
Die Klagen gegen die Untersagungsverfügungen hatten jeweils - spätestens
- im Berufungsverfahren Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz hat das Sportwettenmonopol für unionsrechtswidrig
gehalten und dazu auf die Werbepraxis des Monopolträgers verwiesen, die
der Suchtbekämpfung zuwiderlaufe und zum Wetten anreize. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Glücksspielpolitik im Bereich
der Geldspielautomaten sei auf Expansion angelegt und widerspreche dem
Ziel der Suchtbekämpfung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen hat auf beide Gesichtspunkte abgestellt. Alle
genannten Berufungsgerichte sind davon ausgegangen, dass die
nachgeschobenen Begründungen die Verbote nicht rechtfertigen könnten, da
die Gründe für eine Ermessensausübung nachträglich nur ergänzt, aber
nicht ausgetauscht werden dürften. Soweit die Untersagungen sich für die
Vergangenheit bereits erledigt hätten, könnten die Kläger die
Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen.
In einigen Revisionsverfahren stellt sich die Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit erledigter Verbote besteht. Darüber hinaus wird u. a.
zu klären sein, ob eine der Suchtbekämpfung widersprechende Politik in
einem anderen, bundesrechtlich geregelten Glücksspielbereich stets zur
Rechtswidrigkeit des landesrechtlichen Sportwettenmonopols führt oder
nur dann, wenn die gegenläufige Politik sich auf den Monopolbereich
auswirkt. Dabei stellt sich das Problem, inwieweit das
Bundesstaatsprinzip eine Berücksichtigung von Regelungen anderer
Kompetenzträger bei der Kohärenzprüfung zulässt. Schließlich sind die
rechtlichen Bindungen des Untersagungsermessens näher zu bestimmen,
insbesondere die Grenzen zulässigen Nachschiebens von
Ermessenserwägungen bei Dauerverwaltungsakten wie den
Verbotsverfügungen.
Die mündliche Verhandlung wird am 17. April 2013, 10.00 Uhr, und, soweit
erforderlich, am 18. April 2013, 10.00 Uhr, fortgesetzt.
In einigen Verfahren wurde bereits am 20./21. März 2013 verhandelt, Weitere sind auf den 14./15. Mai 2013 terminiert.
Quelle
update:
Urteile vom 16.05.2013
BVerwG 8 C 14.12; BVerwG 8 C 15.12; BVerwG 8 C 16.12; BVerwG 8 C 35.12; BVerwG 8 C 41.12; BVerwG 8 C 40.12; BVerwG 8 C 20.12; BVerwG 8 C 22.12; BVerwG 8 C 38.12
Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler wegen erledigter Vermittlungsverbote unzulässig
Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12
Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig
Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 46.12; BVerwG 8 C 47.12; BVerwG 8 C 48.12
Keine Bindung der Verwaltung an bloße Gesetzentwürfe
Quelle
update:
Urteile vom 16.05.2013
BVerwG 8 C 14.12; BVerwG 8 C 15.12; BVerwG 8 C 16.12; BVerwG 8 C 35.12; BVerwG 8 C 41.12; BVerwG 8 C 40.12; BVerwG 8 C 20.12; BVerwG 8 C 22.12; BVerwG 8 C 38.12
Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler wegen erledigter Vermittlungsverbote unzulässig
Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12
Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig
Urteile vom 20.06.2013
BVerwG 8 C 46.12; BVerwG 8 C 47.12; BVerwG 8 C 48.12
Keine Bindung der Verwaltung an bloße Gesetzentwürfe