Das Landgericht Potsdam hat einen 45 Jahre alten Richter und einen 55 Jahre alten Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Eine zunächst ergangene Verurteilung beider zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010).
In dem nunmehr ergangenen Urteil hat das Landgericht zum Teil abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Auf deren Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht hätten, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger den Freispruch gegen den Richter aufgehoben, weil bei ihm eine sachwidrige Motivation bei den Haftentscheidungen nicht rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar waren die Haftentscheidungen inhaltlich nicht unvertretbar; die Zuständigkeit des angeklagten Richters für den Erlass der Haftbefehle war hingegen unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Freispruch gegen den angeklagten Oberstaatsanwalt hat hingegen Bestand, weil dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von der Zuständigkeit des Richters ausging.
Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12
Landgericht Potsdam – Urteil vom 8. Dezember 2011 – 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05
Karlsruhe, den 11. April 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs Quelle
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Verfahrensgang
LG Potsdam, 19.06.2009 - 456 Js 47221/05 24 KLs 22/08
BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05
BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
Quelle
Der BGH beschäftigt sich mit einer Justizposse, bei der Haftbefehle und Hausdurchsuchungen nach der "Hüttenstädter Prozessordnung" verhängt und vollstreckt wurden.
Rechtsbeugungsvorwurf an Richter und Staatsanwalt
Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH
Wegen zu lascher Urteile: Gerichtspräsident erfand eigene Prozessordnung
Wegen dieser Vorfälle verurteilte das Landgericht (LG) Potsdam im Jahr 2009 sowohl den Richter als auch den Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Der damals 43-jährige Richter erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen den 53-jährigen Oberstaatsanwalt verhängte die Strafkammer ein Jahr und acht Monate.
Eine Überraschung gab es in dem neuen Prozess vor dem LG Potsdam: Die Strafkammer sprach die beiden Juristen frei. Zwar kam auch sie im Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten in ihren Rollen als Richter und Staatsanwalt erhebliche Verfahrensverstöße begangen haben.
Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung reichte dies dem LG aber nicht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine den Haftbefehlen zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen konnte das LG nicht feststellen. "Nicht jede falsche, unvertretbare Entscheidung" sei ein Rechtsbruch, begründete die Vorsitzende Richterin das Urteil.
Zudem sei dem angeklagten Richter zugute zu halten, dass am AG Eisenhüttenstadt damals "Dilettantismus" vorgeherrscht habe, woran er aber wenig Schuld trage. Vermutlich sei er seinerzeit einfach überfordert gewesen und habe in einer "gefühlten Allzuständigkeit" Fehler gemacht.
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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2012
- II-4 WF 121/12 -
Herabwürdigung der Prozessführung des Anwalts begründet Befangenheit des Richters
Richter muss Gebot der Sachlichkeit beachten
Äußert sich ein Richter herablassend über die Prozessführung eines Anwalts, so begründet dies den Vorwurf der Befangenheit. Ein Richter ist daran gehalten sich in der gebotenen Sachlichkeit zu äußern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
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