Montag, 15. April 2013

VGH Baden-Württemberg: Wetterwette ist kein Glücksspiel

Wie das Regierungspräsidium Karlsruhe Möbelkäufer vor Spielsucht beim Möbelkauf schützen wollte.....
Ohne Spieleinsatz kein Glücksspiel !

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim gab einem Möbelhaus recht, das seinen Kunden bei Regen den Kaufpreis für zuvor erstandene Waren erstatten will.
Sie sollten kein zusätzliches Entgelt für ihre Gewinnchance zahlen, wie es bei Glücksspielen üblich ist. Damit handele es sich bei dieser Wette aufs Wetter nicht um illegales Glückspiel, urteilte der VGH. Das Karlsruher Regierungspräsidium kann gegen das Urteil nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.
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Eine Werbeaktion als Glücksspiel?
Glücksspiele sind Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Wird kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance verlangt, sondern lediglich der Kaufpreis einer zu erwerbenden Sache, handelt es sich nicht um ein Glücksspiel.
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Geld zurück, wenn es in drei Wochen regnet.
Damit will ein Möbelhaus Kunden zum Kauf animieren. Glücksspiel, findet eine Behörde. Kein Glücksspiel, entscheidet ein hohes Gericht. Das Möbelhaus Mahler darf seine Kunden mit einer Wette auf das Wetter zum Einkauf locken.
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Bizarrer Streit – Möbelkäufer wetten auf Regen am Mittag
Ein Möbelhaus, das seinen Kunden Geld zurückgeben will, wenn es regnet. Und ein Bundesland, das dabei illegales Glücksspiel mit Suchtgefahr wittert. Eine skurrile Wette beschäftigt die baden-württembergischen Gerichte. Anderthalb Jahre dauert der Streit schon
Für das Regierungspräsidium Karlsruhe, das das Bundesland in dieser Angelegenheit vertritt, ist die Aktion nicht nur einfach ein Werbegag – sondern illegales Glücksspiel. Inklusive Suchtgefahr.
Bei der ersten Verhandlung im März 2012 gab das Verwaltungsgericht in Stuttgart dem Möbelhaus recht. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache„ räumte es jedoch die Möglichkeit einer Berufung ein. Das ließ sich das Land Baden-Württemberg nicht zwei Mal sagen. Auch wenn der Streitwert nur auf 5000 Euro festgesetzt wurde. Das Glücksspielrecht sei so bedeutend, dass es nicht in Frage komme, so etwas auf sich beruhen zu lassen, heißt es dazu im baden-württembergischen Innenministerium. 
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Also zog das Land ein weiteres Mal im Dienste der Suchtprävention vor Gericht.
Nicht alle Bundesländer sind dermaßen leidenschaftlich, wenn es darum geht, Möbelkäufer vor der Versuchung durch Glücksspiel zu schützen.  
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Urteil: Werbeaktion mit Regen-Wette ist kein Glücksspiel
Völlige Rechtssicherheit gibt es jedoch noch nicht, wie der Münchner Anwalt Christian Mayer kommentiert. Er arbeitet für die Kanzlei Noerr, die das Möbelhaus vor Gericht vertreten hat: "Natürlich begrüßen wir diese Entscheidung. Da jedoch die Revision zugelassen wurde, ist davon auszugehen, dass die Sache auch noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden muss. 
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"Wetter-Wette" eines Möbelhauses vor Gericht
Die Kunden hätten die Waren dann ja bereits erworben und sie im Fall von Regen lediglich im Nachhinein geschenkt bekommen. Um ein «verstecktes Entgelt» handele es sich somit nicht.
Laut Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn «im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt». Ein Urteil wird am kommenden Montag,15. April, erwartet. 
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Gericht berät über Werbeaktion mit „Wetter-Wette„
Glücksspiel oder nicht? Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg prüft, ob die Werbeaktion eines Möbelhauses besonderer Genehmigungen bedarf. Dabei ging es um das Wetter am Stuttgarter Flughafen.
Die Abgrenzung zwischen Wettbewerbsrecht, Ordnungsrecht und Verbraucherschutz könne man nur schwer ziehen, sagte Richterin Else Kirchhof zum Auftakt am Dienstag. „Wir haben hier ein Kompetenzproblem„.
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Ist das Wetten auf das Wetter Glückspiel? VGH Baden-Württemberg entscheidet
Von: Michael Terhaag
Verwaltungsgerichtshof verhandelt über Werbeaktion mit Wetterwetten

Heute verhandelt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über eine interessante Frage aus dem Werbe- und Glückspielrecht.

Auf dem Prüfstand steht dabei bereits zum zweiten Mal die Werbeaktion eines Möbelhauses, das seinen Kunden die Kosten für Einkäufe in dem Fall erstatten wollte, wenn es drei Wochen nach dem Einkauf zu einer bestimmten Uhrzeit am Stuttgarter Flughafen regnet.
Glückspiel liegt grundsätzlich per Definition immer dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses soll hiernach ein Glücksspiele sein.
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Das Regierungspräsidium will prüfen, ob es in Revision geht.
Dann müsste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befassen.
Das Möbelhaus will die Aktion nicht starten, ehe das Urteil rechtskräftig ist.

Es begrüßte die Mannheimer Entscheidung: Derartige Werbeaktionen seien nicht dem Glücksspielbegriff zu unterwerfen. "Anderenfalls würden übliche und beliebte Werbeaktionen ohne Not kriminalisiert werden", erklärte Anwalt Christian Mayer. 
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Urteil zur Werbeaktion
Wetter-Wette gilt nicht als Glücksspiel

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht keinen Grund dafür, die unkonventionelle Werbeaktion eines großen Möbelhauses zu untersagen.
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Wetter-Wetten sind kein Glücksspiel
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Regen-Wette gilt nicht als Glücksspiel
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