Das Brandenburger Spielhallengesetz (BbgSpielhG) wurde am gestrigen Donnerstag, den 04. April 2013 vom Präsidenten des Landtags Brandenburg, Herrn Gunter Fritsch, verkündet und wird heute, am Freitag, den 05. April 2013 in Kraft treten.
Nach der beschlossenen Fassung gilt nunmehr ein Mindestabstand von 500 m zwischen zwei Spielhallen. Zudem darf eine Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lotto-Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Auch wurde eine Gebühr für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis festgesetzt (€ 1.700).
Den Gesetzestext des Spielhallengesetzes finden Sie hier: pdf-download
Quelle: Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
In diesem Zusammenhang möchte ich erneut auf die Costa - Entscheidung des EuGH hinweisen, mit der neben der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, der Gleichbehandlungs-
und Effektivitätsgrundsatz und auch die Mindestabstandsregelung thematisiert wurde. weiterlesen
Im vorliegenden
Verfahren prüfte der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes die
nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren
Einrichtungen einen Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten haben.
Diese
Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass
die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen
Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind,
die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger
interessant sind als die der etablierten Betreiber.
Eine solche
Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung
von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer. EuGH-Costa/Cifone (Rs. C-72/10 und C 77/10)
Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern –
sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als
angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren
und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen
sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)
Staatshaftung direkt aus Artikel 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Die staatlich über eine Gewerbeerlaubnis zugelassenen Spielhallen werden mit obiger Regelung gegenüber den Lottoannahmestellen benachteiligt. Dies führt aus Sicht des EuGH zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter.
Eine rechtswidrige Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen Spielbankbetreibern und Spielhallenbetreibern verhindert.
Die Grünen begründen Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde und fordern die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen auch auf die staatlichen Spielbanken auszudehnen. weiterlesen
Auch die Kommission weist darauf hin, dass Beschränkungen zur Erreichung der anvisierten Ziele geeignet sein und
die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen,
welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden.
Die EU-Kommission hat in dem Notifizierungsverfahren zu dem Entwurf über den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Stellung genommen. PDF download (36,48 kB)
Die Dienststellen der Kommission stimmen weiterhin darin überein, dass in diesem Zusammenhang ein Mitgliedstaat prinzipiell dazu berechtigt ist, ein Genehmigungssystem einzurichten und diesbezüglich Beschränkungen betreffend die Höchstzahl der genehmigten Betreiber festzulegen, wenn er das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern.
Die Dienststellen der Kommission möchten jedoch daran erinnern, dass derartige Beschränkungen zur Erreichung der anvisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden. Auch wenn die Dienststellen der Kommission den von den deutschen Bundesländern angewandten vorsichtigen Ansatz nicht in Frage stellen, möchten sie dennoch nochmals darauf hinweisen, dass die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ordnungsgemäß nachzuweisen ist.
In diesem Zusammenhang möchten die Dienststellen der Kommission die deutschen Behörden ebenfalls daran erinnern, dass das Verfahren zur Erteilung der Konzessionen in einer transparenten und
nichtdiskriminierenden Art und Weise zu organisieren ist, durch die erreicht wird, dass etablierte und neue Betreiber den gleichen Bedingungen und dem gleichen Zeitplan unterliegen. (s. S.2)
Aus suchtpolitischer Sicht ist ein kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt anzustreben.
Verhältnispräventive Ansätze, wie eine Verteuerung und Einschränkung des Angebotes oder eine Erschwerung des Zugangs, stellen das Mittel der Wahl dar. Wirksame Prävention in diesem Sinne lässt sich an geringeren Umsatzzahlen messen, Umsatzsteigerungen hingegen belegen letztendlich die Wirkungslosigkeit präventiver Bemühungen. Quelle: s. Meyer, G.: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung "International vergleichende Analyse des Glücksspielwesens, Teil 4 Gesundheitswissenschaftliche Studie" 31.07.2009, Seite 18/19
Der Interessenskonflikt ist offensichtlich
Die Rolle des Staates auf dem Glücksspielsektor ist eine schwierige: Er profitiert vom Glücksspiel, das er gleichzeitig mit Aktivitäten gegen die Spielsucht bekämpft. Das ist moralisch zwiespältig.
Die Begründung: So könne man das besser kontrollieren. Mit dem Argument ließe sich bestens die Legalisierung aller harten Drogen rechtfertigen: So würde der Mafia das Wasser abgegraben und der Staatshaushalt könnte profitieren. So wie es heute bei Tabak und Alkohol funktioniert. Quelle
Mit einer weiteren staatlichen Spielbank wird das vorgegebene Ziel, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, gerade nicht verfolgt.
Der Mitteilung der Stadt Köln vom 18.01.13 Nr.: 160/2013 lässt sich entnehmen, das entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Neuregelung des Glücksspielrechts erforderlich wurde und der Landtag eine weitere Spielbank in NRW zugelassen hat. Neben der Neuregelung des privaten Sportwettenmarkt legt das neue Glücksspielrecht auch konsequente Regelungen für Spielhallen fest. Zusätzlich wird ein Sozialkonzept gefordert. pdf-download
Ein Spielcasino für die Domstadt: Fünfte NRW-Spielbank kommt nach Köln
Köln. Mit großer Freude hat die Stadt Köln die Entscheidung des Landeskabinetts für den Standort Köln als fünfte Spielbankstätte in Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Sowohl Oberbürgermeister Jürgen Roters als auch die Beigeordnete für Wirtschaft und Liegenschaften, Ute Berg, begrüßen den Beschluss der Landesregierung. Weiter zum vollständigen Artikel ...