Mittwoch, 17. April 2013

Ausgewählte rechtliche Aspekte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages

Bachelorarbeit
Dennis Greiner

1.  Einleitung  (Auszug)
„Der Glücksspielstaatsvertrag [ist] nicht nur geradezu eine Absage an die Mündigkeit [der Bürger], sondern auch Ausdruck exemplarischer Heuchelei.“
In dieser gewagten Formulierung Prof. Dr. Friedhelm Hufens (Johannes-Gutenberg-Universität zu  Mainz), seines Zeichens Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von  Rheinland-Pfalz, klingen gleich mehrere diskussionswürdige Aspekte des deutschen Glücksspielrechtes  an:  Erstens die Frage, inwieweit der Bürger  fähig und willens  ist, sich selbst vor mit Glücksspiel verbundenen  Gefahren zu schützen, und  wieweit der Schutzauftrag des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geht.
Zweitens enthält dieser Satz den Vorwurf der Heuchelei, der „aus selbstsüchtigen Interessen entspringende[n] Verhüllung der wahren und Vorspiegelung einer falschen, in dem Betreffenden nicht vorhandenen  lobenswerten Gesinnung.“
Bezogen auf das Glücksspielrecht wirft Hufen dem Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages  (GlüStV)  vor, er verschleiere sein Interesse an einer strengen Regulierung des Glücksspieles zur Erzielung von Einnahmen für den Fiskus unter dem Vorwand hehrer Ziele wie des Jugend-  und Spielerschutzes oder der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (vgl. § 1 Nr. 5 des Lotteriestaatsvertrages  –  LottStV, § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV, § 1 S. 1 Nr. 1 und  3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages  –  GlüÄndStV).  Die im Zitat zum Ausdruck kommenden Aspekte sind  lediglich  Teilaspekte einer  weitergehenden und umfangreicheren Prüfung, die in dieser Arbeit vorgenommen wird.
Die Regelungen des GlüÄndStV, der zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist, stehen seit Monaten in der Öffentlichkeit zur kontroversen  Diskussion.  An dieser sind u. a. Politiker, Juristen, Psychologen, Soziologen, gewerbliche Glücksspielanbieter, Verwaltungsfachleute und Fachverbände beteiligt.
Von den vielen möglichen Prüfungsansätzen wurde für diese Arbeit der juristische gewählt. An den GlüÄndStV sollen die Maßstäbe unserer Verfassung, des Grundgesetzes, angelegt werden.  Dabei wurden als  Prüfmaßstäbe die Grundrechte aus Art.  12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und 14  Abs. 1  (Eigentum)  sowie die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 bis 74 GG  ausgewählt.  Auf Grund ihrer zentralen Bedeutung sollen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Bestimmheitsgebot (beide 4.4) und das Erfordernis der Kohärenz  und Systematik  bzw. Konsequenz und Konsistenz (4.5) nicht nur innerhalb der Grundrechtsprüfung erwähnt werden, sondern eine Stellung als eigenständiger Prüfungsmaßstab erhalten.
An  den Prüfungsmaßstäben  werden  ausgewählte  Regelungen des GlüÄndStV zu Sportwetten  (§§ 10a Abs. 2 i. V. m. 4a Abs. 4; 4a Abs. 3 S. 1, 10a Abs. 3; 4d Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1) und zu Spielhallen (§§ 2 Abs. 3; 24 Abs. 2; 25 Abs. 1, 2 und 3; 29 Abs. 4 S. 2 und 3) gemessen.
Inzidenter werden dabei auch die Ziele des Staatsvertrages (§ 1) und weitere Regelungen  des GlüÄndStV  zur Sprache kommen.  Sofern der Entwurf  des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes -  LGlüG-E identische oder konkretisierende Normen enthält, werden diese in die Prüfung mit einbezogen. Von den in 4. erörterten Prüfungsmaßstäben werden bei den zu prüfenden Regelungen jeweils diejenigen zum Tragen kommen, bei denen sich in Bezug auf die Regelung Problematiken ergeben.
Kein Gegenstand dieser Arbeit sind europarechtliche Fragen wie etwa die Vereinbarkeit der Regelungen des  GlüÄndStV  mit Art. 49 (Niederlassungsfreiheit) und 56 (Dienstleistungsfreiheit) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Nach der Definition grundlegender Begriffe aus dem Bereich des Glücksspiels in 2. folgen  in 3. Basisinformationen zum GlüÄndStV. In 4. schließt sich  die Darstellung der Prüfungsmaßstäbe für  die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) an. Hauptteil der Arbeit  sind die Ausführungen unter 5. zum  Regelungsgehalt  und zur Verfassungsmäßigkeit der ausgewählten  Normen, bevor in 6. ein Resümee gezogen und eine Prognose zur Zukunft des  Glücksspielrechts in Deutschland  gewagt wird.
Redaktioneller Hinweis:  Die  Paragraphenangaben beziehen sich, soweit nichts anderes  vermerkt ist, auf  den  GlüÄndStV. An einigen Stellen der Arbeit wird zur Klarstellung dennoch  gesondert angegeben, dass Regelungen des GlüÄndStV gemeint sind.  

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