Sonntag, 14. April 2013

Prof. Schneider Spielhallenrecht

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover

Ultra Vires?
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder
GewArch 2013/4



Durch die Föderalismusreform I ist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" nur im Rahmen des § 33i GewO übertragen worden. Es umfasst den Spieler- und Jugedschutz nur insoweit, als Gefahren von der einzelnen Spielhalle selbst ausgehen. Eine Landeszuständigkeit für Abstandsgebote zwischen Spielhallen oder zu Kinder- und Jugendeinrichtungen lässt sich darauf ebenso wenig stützen wie auf städtebauliche Ziele. Darüber hinaus fehlt den Ländern auch die Regelungskompetenz für die Verringerung der Gerätezahl in den Spielhallen und die Beschränkung der Unternehmensbezeichnung auf den Firmennamen "Spielhalle". In all diesen Fällen haben die Länder "ultra vires" gehandelt.

Auszug:

Mit der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit über das "Recht der Spielhallen" auf die Länder übergegangen, die zuvor unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geregelt war.

Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15.12.2011, in Kraft getreten am 01.07.2012, wurden Spielhallen unter §§ 24 bis 26 erstmals als Orte des Glücksspiels ausgewiesen und geregelt.

Die Länder sind gesetzgeberisch tätig geworden und haben flächendeckend eigene Spielhallengesetze erlassen bzw. in Landesausführungsgesetzen zum Ersten GlüÄndStV spielhallenrelevante Regelungen beschlossen.

Anmerkung: Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.

So heißt es über die Kosten der Neuregelung des Spielhallenrechts im Gesetzesentwurf Mecklenburg-Vorpommern: "Außerdem könnten auf lange Sicht die deutlich erhöhten Anforderungen an Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, mit einer wirtschaftlichen Stärkung der Spielbanken verbunden sein"

Honi soit qui mal y pense

Quelle: Drs. 6/839, S. 3. Vgl. dazu auch Jutta Kramer, Spielbanken gegen Spielhallen. Zum sog. Regelungsgefälle zwischen staatlich konzessioniertem Glücksspiel und gewerblichem Geldgewinnspiel, in: WRP 2011, 180-188.

weiterlesen

siehe auch:

Der Beginn einer Länderoffensive gegen ungebremstes
Wachstum von Spielhallen
Verwaltungsdezernent Jürgen Wohlfarth, Saarbrücken

LKRZ 3/2012 pdf-download

Wer Geldgewinnspielgeräte aufstellen und betreiben möchte, bedarf nach
den gesetzlichen Vorschriften des gewerblichen Spielrechts 


(1) einer Aufstellererlaubnis (§ 33c GewO, Abs. 1), 
(2) einer Aufstellerlaubnis für die aufzustellenden Geldgewinnspielgeräte (§
33c GewO, Abs. 3) und – im Falle der Errichtung einer Spielhalle – 
(3) einer standortbezogene Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO). 

Für alle drei Erlaubnisse definieren die genannten Gesetzesbestimmungen
der GewO zudem Versagungsgründe. Aufgestellt werden dürfen nur Geld-
spielgeräte, deren Bauart von der PTB zugelassen ist (§ 33c, Abs. 1 i.V.m.
§ 33e GewO). 

Quelle:
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit 
Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten
Vom Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten