Sonntag, 21. September 2014

HFG Kassel: keine Umsatzsteuer auf Sportwettenvermittlung


Das Hessische Finanzgericht hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlung von Sportwetten für eine im Ausland ansässige Gesellschaft im Inland (Deutschland) steuerbar ist (Az.: 6 K 2858/11).  Quelle


Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die von einem Unternehmen erbrachten Leistungen durch die Vermittlung von Sportwetten werden nicht im Inland ausgeführt, wenn auch die vermittelten Wettumsätze selber nicht im Inland, sondern am Sitz eines Vertragspartners im Ausland ausgeführt werden. Auch wenn der Vertragspartner eine inländische Betriebsstätte hat, sind deshalb nicht die Wettumsätze im Inland ausgeführt worden.

Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer im Ausland ansässigen Gesellschaft stattgegeben, die sich dagegen gewehrt hat, dass nach Ansicht des Finanzamtes Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerbar sind.
(s. Urteilssammlung)
Weiter zum vollständigen Artikel ...


Gericht:    Hessisches Finanzgericht 6. Senat
Entscheidungsdatum:    21.05.2014
Aktenzeichen:    6 K 2858/11
Dokumenttyp:    Urteil

   
Normen:    § 3a Abs 1 UStG, § 3a Abs 2 Nr 4 UStG vom 21.07.2014

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 10.03.2011 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2011 dahingehend geändert, dass die festgesetzte Steuer von 29.263,87 € um 53.304,02 € auf ./. 24.040,15 € herabgesetzt wird.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

    Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerbar sind.

2

    Im Streitjahr firmierte die Klägerin noch unter „A“ und war unternehmerisch tätig, indem sie in Geschäftsräumen in B Sportwetten der in C ansässigen D vermittelte sowie Getränke an Wettkunden verkaufte.

3

    Der Vertrag zwischen der Klägerin und D vom 01.01.2007 enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:

4

    Präambel
    …
    Gegenstand dieses Vertrags ist die Vermittlung von Wetten für D durch die Agentur im Rahmen seiner Aktivitäten. Die Agentur soll also Wettabschlüsse zwischen D und dem Wettkunden gemäß den allgemeinen Wettbedingungen und Bestimmungen von D vermitteln. Der Wettvertrag wird zwischen dem Wettkunden und D abgeschlossen; der Agentur haftet nicht für die Wettverträge.
    …
    Die Agentur kann zur Erfüllung dieses Vertrages Unteragenten/ Unteragenturen einsetzen. D muss hierüber informiert sein.

5

    Die Agentur hat sicher zu stellen und ist einzig dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Unteragenturen alle in diesem Vertrag aufgeführten Punkte und Bedingungen erfüllen. Ebenfalls ist alleine die Agentur für die vertragliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Agentur und der Unteragentur zuständig.

6

    Die Unteragenturen sind in keinster Weise Teil dieses Vertrages und können somit keinerlei Ansprüche, welche auch immer, hieraus ableiten.

7

    …

8

    1.2        D stellt alle erforderlichen technischen Einrichtungen – Hardware und Software – bereit, um sicher zu stellen, dass die Onlineverbindung zwischen der Agentur und dem Hauptserver von D optimal funktioniert.

9

    2.12 Die Annahme von Wetten auf Rechnung anderer Dritter in der Agenturstelle ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von D untersagt. Die Annahme von Wetten auf eigene Rechnung ist der Agentur grundsätzlich untersagt. …

10

    …

11

    4.1 Die Agentur erhält eine Vergütung von 60 % (sechzig Prozent) des Rohertrages, welcher den Saldo aller an D vermittelten Wettverträge netto (= vermittelte Wetteinsätze abzüglich stornierter/ zurückerstatteter/ ungültiger Wettverträge) abzüglich ausgezahlter Wettgewinne darstellt.

12

    D zahlt keine Provision an die Agentur, sollte der Rohertrag negativ sein während des aktuellen Monats. Darüber hinaus wird der negative Rohertrag zum nächsten Monat vorgetragen bis dieser positiv ist.

13

    …

14

    6.2 Der Vertrag kann von jeder der Parteien mit vier Wochen Kündigungsfrist zum Ende jedes Quartals schriftlich beendet werden.

15

    …

16

    6.4 D behält sich das Recht vor, diesen Vertrag sofort zu beenden, wenn der Gewinn aus den von der Agentur vermittelten Transaktionen der Kunden über einen Zeitraum von drei Monaten unter 13 % (dreizehn Prozent) fällt.

17

    Im Übrigen wird wegen des Vertragsinhalts auf Bl. 220 bis 225 sowie Bl. 247 und wegen der Allgemeinen Wettbedingungen auf Bl. 229 bis 231 des Fallhefts USt-Sp Bezug genommen.

18

    Im Rahmen von drei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für Januar 2007, Februar bis April sowie Juni bis August 2007 und Mai 2007, welche mit Prüfungsberichten vom 28.01.2011 abgeschlossen wurden, wurde jeweils die Feststellung getroffen, dass die Umsätze der Klägerin aus der Vermittlung von Wetten für D im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Bei der Klägerin handele es sich um eine (rechtlich selbständige) Betriebsstätte von D, so dass die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen nicht gegenüber dem Firmensitz auf C, sondern gegenüber dieser Betriebsstätte erbracht würden.

19

    In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007, eingegangen beim Beklagten (dem Finanzamt, FA) am 19.12.2008, hatte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 19% in Höhe von 7.556,00 € erklärt, woraus sich unter Berücksichtigung der übrigen unstreitigen Angaben eine festzusetzende Steuer von ./. 24.040,15 € ergab. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 10.03.2011 setzte das FA die Umsatzsteuer 2007 auf 29.263,87 € fest und verwies als Begründung hierfür auf die durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen.

20

    Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde durch das FA mit

21

    Bescheid vom 31.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

22

    Am 29.11.2011 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage

23

    erhoben.

24

    Zu deren Begründung trägt sie vor, der Wetthalter D habe im Falle der Klägerin keine feste Niederlassung im Inland begründet. Das Unternehmen der Klägerin sei nicht vollständig in das Unternehmen des Wetthalters als unselbständiges Hilfsorgan integriert gewesen.

25

    Zwar sei der Klägerin die Annahme von Wetten auf Rechnung Dritter ohne vorherige schriftliche Genehmigung von D untersagt gewesen, diese habe jedoch zugesagt, eine solche Genehmigung für die Vermittlung von Wetten, welche sie selbst nicht anbiete, jederzeit zu erteilen.

26

    Der Abschluss eigener Wetten sei der Klägerin untersagt gewesen, weil sie nicht über die entsprechende Buchmacherlizenz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt habe, welche einen Abschluss im eigenen Namen gesetzlich zugelassen hätte. Bei anderen Agenturen, die über eine eigene Buchmacherlizenz verfügt hätten, sei dieser Bereich offen gehalten worden, wie sich auch aus dem Urteil des FG Niedersachen vom 12.03.2009 (Az. 16 K 26/08) ergebe. Dieser Passus habe der D dazu gedient, ein Geschäft, das ohnehin im Blickpunkt der Behörden gestanden habe, gesetzlich so sauber wie möglich zu gestalten.

27

    Soweit D mit der Klägerin vertraglich vereinbart habe, deren Tätigkeit nur bei positivem monatlichen Rohergebnis durch Provisionszahlungen zu honorieren, habe der Wettanbieter erreichen wollen, dass seine Wettagenten von vornherein darauf achten, mit welchen Klienten Wetten abgeschlossen werden, um mögliche Wettmanipulationen, wie sie in der Vergangenheit mehrfach bekannt geworden seien, auszuschließen. Derart gestaltete Provisionsverträge seien in allen Bereichen der deutschen Wirtschaft Gang und Gäbe, so dass sich aus ihnen keinerlei Hinweis darauf ergeben könne, dass die Klägerin in das Unternehmen des Wetthalters integriert gewesen sei.

28

    Die Kündigungsfristen seien zudem nicht einseitig zu Gunsten der Wetthalterin vereinbart worden. Während diese den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist habe beenden können, habe die Kündigungsfrist des Wettvermittlers vier

29

    Wochen zum Ende jeden Quartals betragen.

30

    Es habe überdies an jeder wirtschaftlichen, personellen oder gesellschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen von D gefehlt. Die durch den Wetthalter kostenlos zur Verfügung gestellte Hard- und Software sowie der Scanner der Kasse hätten zu einem System gehört, das ausschließlich zum Einscannen und zur Weiterleitung der Daten an den Wettanbieter habe genutzt werden können. Die übrige Ausstattung wie Computer, Fernseher, Einrichtungen und die Kassen selbst seien im ausschließlichen Eigentum des Klägers gewesen.

31

    Nicht nur sei es der Klägerin jederzeit möglich gewesen, ihre Umsätze im Gastronomiebereich bzw. auch im Wettvermittlungsbereich durch Hinzuziehung von anderen Wettanbietern für andere Wettarten und weitere kostenpflichtige Serviceleistungen an den Kunden selbst zu gestalten. Die Klägerin habe auch das von ihr eingesetzte Personal, die Öffnungszeiten und den Service, der den Kunden gegenüber erbracht worden sei, im vollen Umfang und eigenverantwortlich selbst bestimmt. Öffnungszeiten, Einrichtung oder das Verhalten gegenüber Kunden seien nicht durch Richtlinien vorgegeben worden, wie das beispielsweise bei den Landeslotteriegesellschaften gegenüber ihren Wettannahmestellen der Fall sei.

32

    Soweit das FA wiederholt Urteile zitiere, welche Reisevermittler beträfen, sei darauf hinzuweisen, dass das Umsatzsteuergesetz ausdrücklich zwischen einer Lex specialis für den Reisevermittler und den allgemeinen Vorschriften, welche für sonstige Vermittler anwendbar seien, unterscheide.

33

    Die Klägerin beantragt,

34

    das Finanzamt zu verpflichten, die zu 19% steuerpflichtigen Umsätze von 288.104,00 € auf 7.556,00 € zu vermindern.

35

    Das FA beantragt,

36

    die Klage abzuweisen.

37

    Zur Begründung verweist es zunächst auf die Einspruchsentscheidung vom 31.10.2011. Ergänzend führt es aus, neben der unstreitigen Vermittlung von Sportwetten für D und dem Verkauf von Getränken an Wettkunden erbringe die Klägerin für D weitere Leistungen, welche über die reine Vermittlertätigkeit hinausgingen. Hierbei handele es sich um die Annahme von Wetten, den Einzug der Wetteinsätze, die Aushändigung des Wettscheins an die Kunden sowie die Auszahlung des Gewinns. Da diese Tätigkeiten der originären Wettveranstaltungstätigkeit zuzurechnen seien und die D der Klägerin die hierfür erforderlichen Sachmittel in Form vor allem der technischen Einrichtung zur Verfügung stelle, sei davon auszugehen, dass die Klägerin diese Tätigkeiten nach dem Gesamtbild nicht selbständig, sondern als bloße Hilfsperson der D ausführe und insoweit in ihren Firmenräumen zusätzlich eine unselbständige Betriebsstätte des ausländischen Wetthalters betreibe.

38

    In seinem Urteil vom 06.12.2006 (Az. 6 K 3480/01) habe das Hessische Finanzgericht einen Wettvermittler nicht als eine in das Unternehmen des ausländischen Wetthalters integrierte unselbständige Hilfsperson angesehen und dies maßgeblich mit dem Umstand begründet, dass der dortige Kläger nicht ausschließlich Wetten für einen Wetthalter vermittelt habe, sondern auch Wetten anderer Anbieter, und zudem Wetten im eigenen Namen veranstaltet habe. In diesem Punkt unterscheide sich der vorliegende Fall grundlegend, denn die Klägerin habe ausschließlich Wetten für D vermittelt.

39

    Folgende Vereinbarungen zwischen der Klägerin und D sprächen für die Unselbständigkeit der Tätigkeit der Klägerin:

40

    Die Annahme von Wetten auf eigene Rechnung und auf Rechnung Dritter sei der Klägerin unter Androhung einer Vertragsstrafe untersagt gewesen und habe eine gewisse Abhängigkeit vom Wetthalter begründet. Die von der Klägerin dargelegte Möglichkeit zum Abschluss anderer Wetten sei nur eine illusorische Möglichkeit gewesen, da für einen Wettvermittler im Bereich der Sportwetten die Durchführung andersartiger Wetten mit erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Indem der Klägerin zudem der Abschluss von Wetten im eigenen Namen untersagt gewesen sei, sei ihr auch der Erwerb einer entsprechenden Lizenz faktisch untersagt worden, was die eigenen wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin erheblich eingeschränkt habe. Soweit die Klägerin einwende, die D hätte ihr jederzeit eine Genehmigung für die Vermittlung von Wetten anderer Wetthalter erteilt, soweit die Wetten von D selber nicht angeboten worden wären, werde dies angezweifelt.

41

    Die Tätigkeit der Klägerin sei nur bei positivem monatlichem Rohergebnis durch Provisionszahlungen honoriert worden und es entspreche nicht dem gängigen Verfahren, für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten und Leistungen gegebenenfalls überhaupt nicht honoriert zu werden. Die Argumentation der Klägerin, diese Regelung habe dazu gedient, geschobene Wetten zu vermeiden, überzeuge nicht. Auch bei normalen Wetten könne die erzielbare Vergütung sehr gering oder sogar gänzlich ausfallen, wie sich an den starken Schwankungen der im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren angemeldeten Umsätze von 10.000,00 € im Juni bis zu 76.654,00 € im April zeige.

42

    Dass dem Wetthalter bei längerfristiger Unterschreitung eines Mindestgewinnsatzes ein sofortiges Kündigungsrecht zustehe, die Klägerin dagegen eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einhalten müsse, stelle schließlich ein relativ einseitig gestaltetes Kündigungsrecht dar.

43

    Aufgrund dessen werde die Klägerin in einer Doppelfunktion tätig, nämlich als selbständige Unternehmerin hinsichtlich des Gastronomiebetriebs und der Wettvermittlung und gleichzeitig auch als in das Unternehmen des Wetthalters integriertes Hilfsorgan, soweit sie für diesen eine unselbständige Betriebsstätte unterhalte. Hierfür sei eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung keine Voraussetzung, da sich die Existenz der Betriebsstätte auch aus rein wirtschaftlichen und vertraglichen Abhängigkeiten ergeben könne.

44

    Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, eine unselbständige Niederlassung könne nicht vorliegen, da die D ihre Wetten in Deutschland nicht ausschließlich über die Klägerin angeboten habe, leuchte nicht ein. Zwar begründe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 01.10.1987 (Az. C-311/85), die Feststellung, dass ein Reisevermittler nicht als Hilfsperson, sondern als unabhängige Zwischenperson anzusehen sei, damit, dass dieser einerseits Reisen verschiedener Reiseveranstalter verkaufe und die Reiseveranstalter ihre Reisen über verschiedene Vermittler verkauften. Zumindest bezüglich der Wettbranche sei es nicht nachvollziehbar, eine solche Voraussetzung für das Vorliegen einer unselbständigen Niederlassung aufzustellen. Letztlich komme es wohl aber auch nach der Argumentation des EuGH entscheidend auf die mögliche Bindung des Vermittlers an einen Reiseveranstalter an und nicht umgekehrt.

45

    Auf die alleinige rechtliche Verfügungsmacht über Räumlichkeiten, Personal und Einrichtung komme es für die Annahme einer festen Niederlassung nicht an. So stelle der EuGH für das Vorhandensein einer festen Niederlassung auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab, wenn er für die fragliche Stelle bzw. Betriebsstätte fordere, dass diese einen hinreichenden Grad von Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen müsse, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermögliche. Aufgrund der vertraglichen Bindungen der Klägerin an die D liege eine solche feste Niederlassung vor, da der Wettkunde in der Wettannahmestelle alle im Zusammenhang mit der Wette einhergehenden Leistungen in Anspruch nehmen könne.

46

    Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass selbst in dem Fall, dass eine Aufteilung in Vermittlungsleistungen einerseits und übrige „bloße Hilfstätigkeiten“ andererseits entgegen der Auffassung des FA nicht möglich sei, es sich um eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung handele. Es liege dann eine Leistung eigener Art vor, welche gemäß § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort der Klägerin steuerbar sei. In dem beschriebenen Leistungsbündel dominiere die Vermittlungsleistung nicht derart, dass die übrigen Leistungsbestandteile wie der Einzug der Wetteinsätze, die Aushändigung des Wettscheins und die Gewinnauszahlung dahinter als Nebenleistungen zurücktreten würden.

47

    Die Argumentation des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.06.2012 (Az. 12 K 1321/10) vermöge nicht zu überzeugen. Zum einen setze sie sich nicht ausreichend mit der im Streitjahr bestehenden Regelung des § 3a Abs. 1 UStG auseinander, zum anderen erschienen auch die Ausführungen zur Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG und der damit im Zusammenhang stehenden EuGH -Rechtsprechung als nicht ausgereift. Nach Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG gelte als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung habe. Der deutsche Gesetzgeber habe dies in § 3a Abs. 1 UStG umgesetzt und bei Vorliegen einer Betriebsstätte dieser den Vorrang eingeräumt. Dieser gesetzliche Vorrang der Betriebsstätte stehe auch mit der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung im Einklang, welche zeige, dass immer dann von der Betriebsstätte als steuerlich sinnvollstem Anknüpfungspunkt auszugehen sei, wenn diese sich als eine feste Niederlassung darstelle.

48

    Mit Schriftsatz vom 07.08.2012 hat die Klägerin folgende Bestätigung der D vom 06.07.2012 vorgelegt: „Im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung konnte der Agent auch als Wettvermittler für andere Firmen tätig sein, die nicht im direkten Wettbewerb mit D stehen, einschließlich Pferde- und Hundewetten“ (Bl. 48 f. der Verfahrensakten).

49

    Die Entscheidung ergeht aufgrund des mit Schriftsätzen vom 05.05.2014 sowie 07.05.2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

50

    Dem Gericht lagen 1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte sowie 2 Bände Fallheft USt-Sp vor.

zum Seitenanfang zum Seitenanfang
Entscheidungsgründe

51

    1. Die Klage ist begründet.

52

    Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Steuer um 53.304,02 € zu hoch festgesetzt ist. Zu Unrecht hat das FA in Höhe von 288.104,00 € bei der Steuerfestsetzung Vermittlungsumsätze berücksichtigt, obwohl diese im Inland nicht steuerbar waren.

53

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

54

    Gemäß § 3a Abs. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Abweichend hiervon wird eine Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a.F. an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelungen gelten nicht für die in Absatz 4 Nr. 10 und in § 3b Abs. 5 und 6 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen.

55

    Danach wurde die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch die Vermittlung von Sportwetten nicht im Inland ausgeführt, weil auch die vermittelten Wettumsätze selber nicht im Inland, sondern am Sitz der D in C ausgeführt wurden.

56

    a) Entgegen der Ansicht des FA wurden die Wettumsätze nicht deshalb im Inland ausgeführt, weil die D eine inländische Betriebsstätte gehabt hatte.

57

    aa) § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG setzt Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (RL 77/388/EWG) um, welchem Art. 43 der seit dem 01.01.2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der im Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) entspricht. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

58

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, die die Gerichte im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu beachten haben (vgl. Urteil des BFH vom 02.04.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, m.w.N.), ist vorrangiger Anknüpfungspunkt i.S. des Art. 9 Abs. 1 RL 77/388/EWG bzw. Art. 43 MwStSystRL a.F. der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Eine andere Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (Urteile des BFH vom 19.11.1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108 und vom 30.06.2011 V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129).

59

    bb) Vorliegend wurde durch die unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin schon keine inländische feste Niederlassung von D begründet, welche alternativ zum Sitz des Wetthalters in C als Ausführungsort der Wettumsätze in Betracht käme.

60

    (1) Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005) Grundsätze für das Vorliegen einer festen Niederlassung aufgestellt hat, ist die Entscheidung zwar zu den Sonderregelungen für Reisebüros in Art. 26 RL 77/388/EWG ergangen. Gleichwohl geht der Senat nach wie vor davon aus, dass die darin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung allgemein zu beachten sind (vgl. bereits Urteil des Hessischen FG vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874; kritisch: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

61

    Danach setzt die Annahme einer festen Niederlassung eines Unternehmers zunächst voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbständig ist (Urteil des EuGH vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005 Rz. 25 f.). Hierbei berücksichtigt der EuGH die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen beiden ebenso wie die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

62

    Überdies verlangt der Niederlassungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 20.02.1997 C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383 und vom 04.07.1985 C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251). Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteile des EuGH vom 28.06.2007 C-73/06, Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418; vom 17.07.1997 C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I-4383; vom 07.05.1998 C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, 2553 m.w.N.).

63

    Der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte stimmt bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 RL 77/388/EWG bzw. § 43 MwStSystRL a.F. bezeichneten Begriff der festen Niederlassung überein (Beschlüsse des BFH vom 16.01.2003 V B 47/02, BFH/NV 2003, 830 und vom 14.04.2010 V B 157/08, BFH/NV 2010, 1315).

64

    (2) Ob bei der Klägerin ein entsprechender Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln vorhanden war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Klägerin nicht als unselbständige Hilfsperson von D anzusehen. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Gesamtumstände. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin und D als Wetthalterin bestanden, erstere insoweit also selbständig handelte und insbesondere nicht aufgrund von Personenidentitäten im Gesellschafter- bzw. Geschäftsführungsbereich durch letztere beherrscht wurde.

65

    Was die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und D betrifft, so ergibt sich aus dem vorliegenden Vertrag vom 01.01.2007 einerseits, dass die Klägerin gegenüber D Verpflichtungen eingegangen ist, welche ihre unternehmerischen Freiheiten beschränkten. So verpflichtete sie sich vor allem, grundsätzlich keine Wetten im eigenen Namen abzuschließen und war hinsichtlich der Vermittlung anderer Anbieter auf das Einverständnis von D angewiesen. Andererseits konnte sie ihren Geschäftsbetrieb insoweit frei gestalten, als ihr beispielsweise keine Vorgaben für die Auswahl des zur Vermittlung der Sportwetten eingesetzten Personals und zu den Öffnungszeiten gemacht wurden. Ihr ist sogar ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Erfüllung des Vertrages Unteragenten bzw. Unteragenturen einzusetzen. Eine solche Option erscheint dem Senat als besonders untypisch, würde man der Ansicht des FA folgen und die Klägerin als unselbständige Hilfsperson von D ansehen, zumal letztere den Einsatz von Unteragenten bzw. Unteragenturen nicht hätten genehmigen, sondern hierüber nur informiert werden müssen. Der Einsatz von Unteragenten bzw. Unteragenturen „zur Erfüllung dieses Vertrages“ hätte zudem nicht nur die eigentliche Vermittlungstätigkeit umfasst. Vielmehr konnten auch diejenigen Tätigkeiten delegiert werden, welche das FA der festen Niederlassung der D zuordnet, also u.a. der Einzug der Wetteinsätze, die Aushändigung des Wettscheins und die Gewinnauszahlung.

66

    Demgegenüber stellen die Entgeltvereinbarung und die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen keine Gründe dar, die Klägerin gleichwohl als in die D eingegliedertes Hilfsorgan anzusehen. Während sich die Regelungen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin für ihre Vermittlungstätigkeit Provision erhielt, in einem Rahmen bewegten, wie er auch bei selbständigen Handelsvertretern nicht unüblich ist, waren die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag durch eine der Parteien gekündigt werden konnte, nicht derart einseitig zu Gunsten von D geregelt, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Unselbständigkeit der Klägerin ziehen ließen. Während die fristgerechte Kündigung für beide Vertragsparteien übereinstimmend geregelt war, hatte sich D zwar ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Gewinn aus den von der Klägerin vermittelten Wetten unter einer bestimmten prozentualen Grenze blieb. Das Kündigungsrecht bestand aber erst dann, wenn diese Grenze über einen Zeitraum von drei Monaten unterschritten wurde, was einerseits dem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interesse von

67

    D entsprach, wodurch die Klägerin aber auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich auf eine drohende Kündigung einzustellen bzw. diese durch eine Anpassung ihrer Vermittlungstätigkeit abzuwenden.

68

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 01.10.1987 (C-311/85, Vereneging Vlaamse Reisbureaus, Slg. 1987, 3801) einen Reisevermittler deshalb als unabhängige Zwischenperson angesehen hat, weil er einerseits Reisen vermittele, die von sehr vielen Reiseveranstaltern organisiert worden seien, und andererseits ein Reiseveranstalter seine Reisen über sehr viele Reisevermittler verkaufe, ist dem FA grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es in der Wettbranche für die Begründung einer festen Niederlassung nicht allein darauf ankommen kann, ob der Wetthalter in einem Mitgliedsstaat seine Wetten von einem Unternehmer oder aber – wie D im vorliegenden Fall – von einer Vielzahl von Unternehmern vermitteln lässt. Gleichwohl handelt es sich bei der exklusiven Bindung an einen Vermittler um einen Umstand, dessen Vorliegen als Indiz für eine besondere Nähe zum Wetthalter sprechen würde und es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit rechtfertigen könnte, in der Klägerin eine unselbständige Hilfsperson von D zu sehen.

69

    cc) Darüber hinaus mangelt es unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze an den Voraussetzungen dafür, von der nach der Rechtsprechung des EuGH vorrangigen Anknüpfung an den Sitz des Unternehmers zu Gunsten einer Anknüpfung an eine feste Niederlassung abzuweichen.

70

    (1) Wenn das FA unter Berufung auf Stadie (in Rau/Dürrwächter, UStG Komm., § 3a [bis 2009] Rz. 24.2, Stand Juli 2010) ausführt, der EuGH sehe offenbar stets eine feste Niederlassung, wo eine solche vorhanden sei, als steuerlich sinnvollsten und damit vorzugswürdigen Anknüpfungspunkt an, so ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass Stadie selber die seiner Meinung nach durch die EuGH-Rechtsprechung vorgegebene vorrangige Anknüpfung an eine feste Niederlassung kritisiert, da eine solche nicht per se als die steuerlich sinnvollere Lösung angesehen werden könne (in Rau/Dürrwächter, UStG Komm., § 3a [bis 2009] Rz. 24.3, Stand Juli 2010), teilt auch der BFH seine Sichtweise nicht. Vielmehr geht dieser in seinem Urteil vom 19.11.1998 (V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108), welches erst im Anschluss an die von Stadie als Beleg seiner These benannten Urteile des EuGH vom 17.07.1997 (C-190/95, Aro Lease, Slg. 1997, I-4383) und vom 07.05.1998 (C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, I-2553) ergangen ist, erkennbar davon aus, dass es auf das Vorliegen einer festen Niederlassung als möglichem Anknüpfungspunkt nur dann ankommt, wenn das Anknüpfen an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn es einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat. Nachdem die letztgenannten Voraussetzungen von ihm bereits verneint worden waren, sah der BFH davon ab, das Vorliegen einer festen Niederlassung überhaupt noch zu prüfen.

71

    Auch nach Ansicht des Senats ist die EuGH-Rechtsprechung nicht dahingehend zu verstehen, dass ohne weitergehende Prüfung eine vorhandene feste Niederlassung den vorrangigen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung darstellt. Insbesondere ergibt sich aus jüngeren Entscheidungen keine ausdrückliche Rechtsprechungsänderung des EuGH und hatte dieser noch in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFNS, Slg. 1997, I-1005) ausführlich dargelegt, weshalb im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität und mögliche Wettbewerbsverzerrungen ausnahmsweise eine Dienstleistung, die ein Reiseveranstalter für einen Reisenden von einer festen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aus erbracht habe, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, in dem Staat zu besteuern sei, in dem diese feste Niederlassung liege. Erst nachdem er auf diesem Wege festgestellt hatte, dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, hinsichtlich der Besteuerung an eine feste Niederlassung anzuknüpfen, hat er deren Vorliegen anhand der einschlägigen Kriterien geprüft und letztlich bejaht.

72

    Die in diesem Zusammenhang durch den EuGH gemachten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar (ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058). Bei seiner Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich auf die wirtschaftliche Realität der Reisebüros bzw. Reiseveranstalter abgestellt und zudem die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten berücksichtigt, gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. g RL 77/388/EWG Dienstleistungen von Reisebüros für eine Übergangszeit weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. Diese Besonderheiten gelten im vorliegenden Fall der Vermittlung von Sportwetten nicht.

73

    (2) Das Argument, der deutsche Gesetzgeber habe die Regelung in Art. 9 Abs. 1 RL 77/388/EWG bzw. Art. 43 MwStSystRL a.F. in § 3a Abs. 1 UStG derart umgesetzt, dass bei Vorliegen einer Betriebsstätte dieser der Vorrang eingeräumt werde, überzeugt nicht. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.1985 (C-168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251) ausgeführt, es sei Sache eines jeden Mitgliedstaats, sich bei der Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts für Dienstleistungen unter den durch die RL 77/388/EWG eingeräumten Wahlmöglichkeiten für diejenige zu entscheiden, die ihm unter steuerlichen Gesichtspunkten als die zweckdienlichste erscheint. Jedoch hat er gleichzeitig den hierbei zu beachtenden Beurteilungsmaßstab bestimmt, nach dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der vorrangige Anknüpfungspunkt und die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann von Interesse ist, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat. Dieser Beurteilungsmaßstab ist nach den bereits gemachten Ausführungen mit der ständigen Rechtsprechung des BFH im Wege der richtlinienkonformen Auslegung von § 3a Abs. 1 UStG zu berücksichtigen.

74

    b) Die Steuerbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen ergibt sich entgegen der vom FA vertretenen Ansicht schließlich auch nicht daraus, dass das Leistungsbündel, welches insbesondere aus der eigentlichen Vermittlung, der Entgegennahme des Wetteinsatzes, der Aushändigung des Wettscheins sowie der Auszahlung eines möglichen Gewinns besteht, als einheitliche Leistung eigener Art anzusehen ist.

75

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Urteile des BFH vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 und vom 10.02.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, jeweils m.w.N.).

76

    Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 10.03.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-1457, UR 2011, 272 und vom 25.02.1999 C-349/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254; Urteile des BFH vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; vom 19.10.2011 XI R 20/09, BFHE 235, 538, BStBl II 2012, 374 und vom 24.04.2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648).

77

    Auch wenn dem Umstand, dass für eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann dies für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen (Urteile des BFH vom 10.02.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 und vom 02.03.2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737). Dasselbe gilt für den Umstand, dass Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (vgl. Urteile des BFH vom 19.03.2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78 und vom 31.05.2007 V R 18/05, BFHE 217, 88, BStBl II 2008, 206 m.w.N.).

78

    bb) Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze handelte es sich bei den genannten Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten um eine einheitliche Vermittlungsleistung, wobei die eigentliche Wettvermittlung als Hauptleistungen und die Aushändigung des Wettscheins etc. als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind. Letztere dienen nach Überzeugung des Senats ausschließlich dazu, dass die eigentliche von der Klägerin gegenüber der D erbrachte Vermittlungsleistung von dieser im Sinne der genannten Rechtsprechung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Dass der Abschluss eines Wettvertrages zwischen dem Wetthalter und dem Wettkunden vermittelt wird, ist für die vorliegende einheitliche Leistung prägend. Um eine schnelle und unproblematische Erfüllung der vermittelten Wettverträge zu gewährleisten, um insbesondere nicht auf das umständliche und zeitaufwändige Versenden von Wettscheinen per Post und die Auszahlung eines Wettgewinns durch Banküberweisung angewiesen zu sein, bedarf es der durch die Klägerin zusätzlich erbrachten Nebenleistungen. Diese erfüllen dabei allerdings keinen eigenen Zweck, sondern ordnen sich der Hauptleistung „Vermittlung von Wettverträgen“ unter.

79

    2. Die Kosten des Verfahrens hat das FA als unterliegender Beteiligter nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

80

    3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle     pdf-download


Sonntag, 7. September 2014

EuGH: Rs C-204/13 - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. März 2014(*)

„Steuern – Mehrwertsteuer – Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug – Auflösung einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter – Erwerb eines Teils des Mandantenstamms dieser Gesellschaft – Sacheinlage in eine andere Gesellschaft – Zahlung der Vorsteuer – Möglicher Abzug“

In der Rechtssache C-204/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2013, in dem Verfahren

Finanzamt Saarlouis

gegen

Heinz Malburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Malburg, vertreten durch Rechtsanwalt K. Koch,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und A. Cordewener als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Saarlouis (im Folgenden: Finanzamt) und Herrn Malburg über das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die ein Gesellschafter anlässlich der Übernahme eines Teils des Mandantenstamms bei der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft gezahlt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

(1) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4        Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„(1)       Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2)       Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

…“

5        Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie lautet:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“.

 Deutsches Recht

6        Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung von 2003 (BGBl. 2003 I S. 2645, im Folgenden: UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

7        Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. „Gewerblich oder beruflich“ ist nach Satz 3 dieser Vorschrift jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

8        § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sieht vor, dass der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen für den Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9        Bis zum 31. Dezember 1994 war Herr Malburg zu 60 % als Gesellschafter an der Malburg & Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Alt-Gesellschaft) beteiligt. Die beiden anderen Gesellschafter waren jeweils zu 20 % beteiligt. Zum 31. Dezember 1994 wurde die Alt-Gesellschaft in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter einen Teil des Mandantenstamms übernahm. Die beiden anderen Gesellschafter waren ab dem 1. Januar 1995 jeweils in Einzelkanzleien als Steuerberater freiberuflich tätig.

10      Zum 31. Dezember 1994 wurde eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, an der Herr Malburg zu 95 % beteiligt war (im Folgenden: Neu-Gesellschaft). Nach den das vorlegende Gericht bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts überließ Herr Malburg der Neu-Gesellschaft den von ihm nach der Auflösung der Alt-Gesellschaft übernommenen Mandantenstamm unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung.

11      Mit Urteil vom 24. September 2003 stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass die Alt-Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 durch Realteilung aufgelöst worden sei. Daraufhin setzte das Finanzamt gegenüber der Alt-Gesellschaft Umsatzsteuer für 1994 für die Übertragung des Mandantenstamms fest. Der Umsatzsteuerbescheid für 1994 wurde bestandskräftig und die Umsatzsteuerschuld wurde beglichen.

12      Die Alt-Gesellschaft, vertreten durch Herrn Malburg, stellte diesem am 16. August 2004 für die „Realteilung zum 31.12.1994“ eine Rechnung in Höhe von 1 548 968,53 Euro mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus.

13      In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2004 machte Herr Malburg die ihm für den Erwerb des Mandantenstamms in Höhe von 232 345,28 Euro in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte diesen Vorsteuerabzug.

14      Herr Malburg legte Einspruch gegen diese Entscheidung des Finanzamts ein und reichte eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2004 ein, in der er neben der für die Übernahme des fraglichen Mandantenstamms gezahlten Vorsteuer Umsätze aus der Geschäftsführertätigkeit für die Neu-Gesellschaft in Höhe von 44 990 Euro geltend machte. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass Herr Malburg den übernommenen Mandantenstamm nicht in seinem eigenen Unternehmen genutzt habe. Das Wirtschaftsgut, das dieser Mandantenstamm darstelle, sei vielmehr von der Neu-Gesellschaft als von Herrn Malburg zu trennender Unternehmerin verwendet worden. Somit stehe diesem kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.

15      Herr Malburg wandte sich an das Finanzgericht des Saarlandes, das seiner Klage stattgab.

16      Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Revision rügt das Finanzamt eine Rechtsverletzung durch das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes und macht geltend, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache Polski Trawertyn (C-280/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar seien, weil es hier nicht um den Vorsteuerabzug einer Offenen Handelsgesellschaft, sondern um den eines Gründungsgesellschafters gehe.

17      Der mit dem Rechtsstreit befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs weist darauf hin, dass er zu der Auffassung neige, dass Herrn Malburg der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms zustehe.

18      So könne erstens gemäß den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, wie sie durch den Gerichtshof ausgelegt würden, ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er Dienstleistungen für sein Unternehmen beziehe und diese für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Rn. 24, vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Rn. 52, vom 29. November 2012, Gran Via Moineşti, C-257/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).

19      Hierzu ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die vorbereitenden Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen seien (vgl. u. a. Urteile Polski Trawertyn, Rn. 28, und Gran Via Moineşti, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), da es der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordere, dass schon die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt würden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen würden.

20      Hier ist das vorlegende Gericht der Auffassung – ohne zu prüfen, ob sich die Unternehmereigenschaft von Herrn Malburg gegebenenfalls auch aus der Geschäftsführerstellung bei der Neu-Gesellschaft, die er gemäß der Umsatzsteuererklärung im Streitjahr 2004 ausübte, ergeben könnte –, dass Herr Malburg beim Erwerb des Mandantenstamms, den er anschließend der Neu-Gesellschaft unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung überlassen habe, für die Neu-Gesellschaft unternehmerisch tätig gewesen sei, indem er vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt habe.

21      Ferner sei die Übertragung des Mandantenstamms auch an Herrn Malburg als Leistungsempfänger erfolgt. Denn er habe den Mandantenstamm im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Wege einer Realteilung erworben und erst anschließend der Neu-Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

22      Schließlich sei im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der gesetzlich geschuldeten Steuer für den Eingangsbezug erfüllt. Denn für die Veräußerung des Mandantenstamms an Herrn Malburg habe das Finanzamt gegenüber der Alt-Gesellschaft für das Jahr 1994 Umsatzsteuer festgesetzt, die auch bezahlt worden sei.

23      Dem stehe nicht entgegen, dass Herr Malburg als Gesellschafter der Neu-Gesellschaft den erworbenen Mandantenstamm unentgeltlich dieser Gesellschaft zur Nutzung überlassen habe und insoweit kein steuerbarer Ausgangsumsatz gegeben sei, so dass es grundsätzlich an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz gefehlt habe. In seinem Urteil Polski Trawertyn habe der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürften, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen worden seien. Dieses Urteil sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

24      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass der V. Senat des Bundesfinanzhofs diese Auslegung nicht teilt und die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Polski Trawertyn nicht für auf den vorliegenden Fall übertragbar hält. Insbesondere handele es sich bei dem streitigen Umsatz nach Auffassung des V. Senats nicht um einen „Investitionsumsatz“ wie in der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen sei. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um den Erwerb eines Investitionsguts durch die Neu-Gesellschaft, sondern nur um die Überlassung eines solchen Gutes an diese Gesellschaft. Überdies handele es sich bei dem von Herrn Malburg getätigten „Ausgangsumsatz“ nicht um einen steuerbaren Umsatz wie in der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen sei, sondern um einen nicht steuerbaren Vorgang.

25      Insoweit bestehen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts weiterhin Zweifel hinsichtlich der genauen Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie.

26      Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahin gehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser GbR einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt sein kann?

 Zur Vorlagefrage

27      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen sind, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt sein kann.

28      Wie sich aus den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob die Begründung des Gerichtshofs für seine Auslegung im Urteil Polski Trawertyn bezüglich der Erstattung der Vorsteuer auf Umsätze, die im Hinblick auf eine künftig von einer offenen Handelsgesellschaft auszuübende wirtschaftliche Tätigkeit bewirkt wurden, deren künftige Gesellschafter die Vorsteuer entrichtet hatten, auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens entsprechend anwendbar ist.

29      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie sich aus Rn. 26 des Urteils Polski Trawertyn und Nr. 63 der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ergibt, damals um einen sehr spezifischen Sachverhalt handelte. So waren die Gesellschafter einer künftigen Gesellschaft nach der anwendbaren nationalen Regelung nicht berechtigt, die Vorsteuer auf Investitionsausgaben abzuziehen, die sie persönlich vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung dieser Gesellschaft für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens getragen hatten, da die Einbringung des fraglichen Investitionsguts in die Gesellschaft ein befreiter Umsatz war. Der Gerichtshof stellte in Bezug auf diesen besonderen Sachverhalt fest, dass nach der genannten nationalen Regelung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht nur die Gesellschaft kein Recht auf Abzug der auf dieses Investitionsgut entrichteten Mehrwertsteuer geltend machen kann, sondern auch den Gesellschaftern, die die Investitionsausgaben getätigt haben, die Berufung auf ein solches Recht verwehrt ist.

30      Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil Polski Trawertyn entschieden, dass die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

31      Im Licht dieser Erwägungen ist in der Folge zu prüfen, ob sich die Umstände, die den Sachverhalt kennzeichneten, der dem Urteil Polski Trawertyn zugrunde lag, auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens entsprechend übertragen lassen.

32      Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen, der Besteuerung unterliegen und gegebenenfalls zum Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie berechtigen.

33      Zum anderen ist nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die von ihm im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

34      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Becker, C-104/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Jedoch ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen ist, der von den beiden künftigen Gesellschaftern getätigte Ausgangsumsatz, nämlich die Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft als Investitionsausgabe für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft, zwar in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fiel, aber einen von dieser Steuer befreiten Umsatz darstellte. Dagegen fällt im vorliegenden Fall der Ausgangsumsatz nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, da die unentgeltliche Überlassung des Mandantenstamms an die neue Gesellschaft nicht als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann.

36      Diese Überlassung des Mandantenstamms an die neue Gesellschaft ist nämlich „unentgeltlich“ und fällt daher weder in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, der nur entgeltliche Lieferungen und Dienstleistungen erfasst, noch in den von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie, der die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfasst.

37      Somit besteht im vorliegenden Fall auch kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie eröffnen.

38      Der Gerichtshof hat jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen anerkannt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen dieses Steuerpflichtigen gehören und − als solche − Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 8. Juni 2000 Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Rn. 31, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Rn. 36, und Becker, Rn. 20). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige den fraglichen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer neu gegründeten Gesellschaft erworben hat und dass die Kosten, die sich aus diesem Erwerb ergeben, zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zu zählen sind.

39      Doch wie sich aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das vorlegende Gericht selbst diese Hypothese aus seinen Erwägungen ausgeklammert, so dass sich der Gerichtshof hierzu nicht zu äußern hat.

40      Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Polski Trawertyn in Anbetracht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar ist.

41      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass sich der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in der Regelung über den Vorsteuerabzug widerspiegelt, die den Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Rn. 19, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität findet somit keine Anwendung auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, da die unentgeltliche Überlassung des Mandantenstamms an eine Gesellschaft, wie sich aus den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils ergibt, kein vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasster Umsatz ist.

43      Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Regel des Primärrechts, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz anzuwenden ist, den er einschränkt (Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45). Er erlaubt es daher nicht, den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugsrechts gegenüber einer eindeutigen Bestimmung der Sechsten Richtlinie auszuweiten. In der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen ist, erlaubte es die fragliche nationale Regelung weder den künftigen Gesellschaftern der zu gründenden Gesellschaft noch der Gesellschaft, sich mit Erfolg auf den Neutralitätsgrundsatz zu berufen.

44      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverhalt des Rechtsstreits, in dem das Urteil Polski Trawertyn ergangen ist, noch in weiteren Punkten von der Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, unterscheidet. Im vorliegenden Fall war die neue Gesellschaft bereits gegründet worden, als Herr Malburg den Mandantenstamm übernahm, und anders als in dem Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen ist, wurde das Investitionsgut, hier: der Mandantenstamm, nicht in das Vermögen dieser Gesellschaft eingebracht. Schließlich hat nicht die neu gegründete Gesellschaft beantragt, die von einem Gesellschafter im Rahmen einer die Tätigkeit dieser Gesellschaft vorbereitenden Handlung gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen zu dürfen.

45      Somit lassen sich die Erwägungen des Gerichtshofs zu der Auslegung in seinem Urteil Polski Trawertyn nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens übertragen.

46      Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass die unentgeltliche Überlassung des Mandantenstamms, worauf die deutsche Regierung hingewiesen hat, nicht mit anderen nach nationalem Recht in Betracht kommenden rechtlichen Lösungen gleichgestellt werden kann, die nach diesem Recht ein Abzugsrecht eröffnet hätten, die Herr Malburg aber von sich aus nicht gewählt hat. Anders als die nationalen Rechtsvorschriften, die dem Rechtsstreit zugrunde lagen, in dem das Urteil Polski Trawertyn ergangen ist, nach denen die Klägerin nicht in den Genuss der Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität kommen konnte, steht die im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Regelung der Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, in dem der Kläger auf andere Optionen hätte zurückgreifen können, offenbar nicht grundsätzlich entgegen, was aber zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

47      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen sind, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt ist.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, ohne dass dieser Mandantenstamm jedoch dem Vermögen der neu gegründeten Gesellschaft zuwächst, nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt ist.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

Quelle


C-104/12 – Becker
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer)
vom 21. Februar 2013

Recht auf Vorsteuerabzug


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)


21. Februar 2013(*)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 17 Abs. 2 Buchst. a – Recht auf Vorsteuerabzug – Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz – Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs – Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden“

In der Rechtssache C-104/12


betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Februar 2012, in dem Verfahren

Finanzamt Köln-Nord

gegen

Wolfram Becker

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil


1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. L 15, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Köln-Nord (im Folgenden: Finanzamt) und Herrn Becker wegen dessen Recht auf Abzug der Vorsteuer, die von ihm für Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einem gegen ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführten Strafverfahren entrichtet wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht


3        Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie lautet in der Fassung ihres Art. 28f:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“.

4        Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige

a)      über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen“.

5        Nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie in der Fassung ihres Art. 28h müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten.

 Deutsches Recht

6        Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (BGBl. 2005 I S. 386, im Folgenden: UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

7        Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen


8        Zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit war Herr Becker Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH (im Folgenden: A), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts. Herr Becker und X waren Geschäftsführer von A, deren Gesellschaftszweck darin bestand, mehrwertsteuerpflichtige Bauleistungen gegen Entgelt zu erbringen. P, der Prokurist von A, wurde später ebenfalls Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

9        Zwischen Herrn Becker und A wurde ein Organschaftsvertrag im Sinne des UStG geschlossen. Infolgedessen wurden Herr Becker und A als ein Steuerpflichtiger behandelt, wobei Herrn Becker als „Organträger“ die steuerrechtlichen Verpflichtungen des aus seinem Einzelunternehmen und A bestehenden Gesamtunternehmens trafen.

10      Nachdem A einen Bauauftrag erhalten und diesen gegen Entgelt steuerpflichtig ausgeführt hatte, eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Herrn Becker und P. Es bestand nämlich der Verdacht, A habe vor der Vergabe dieses Auftrags vertrauliche Informationen über die von konkurrierenden Unternehmen abgegebenen Angebote erhalten und deshalb das günstigste Angebot abgeben können. Sie soll für die Erlangung dieser Informationen Zuwendungen geleistet haben, die in Bezug auf Herrn Becker und P strafrechtlich als „Bestechung“ oder Beihilfe zu würdigen seien und für den Zuwendungsempfänger als „Bestechlichkeit“.

11      Die gegen Herrn Becker und gegen P eröffneten Strafverfahren wurden gemäß den Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung gegen Zahlung von Geldbeträgen eingestellt.

12      Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden Herr Becker durch einen Rechtsanwalt und P durch eine Rechtsanwältin vertreten. Nach den mit ihnen getroffenen Honorarvereinbarungen waren Mandanten des Rechtsanwalts von Herrn Becker dieser als Beschuldigter und A, während Mandanten der Rechtsanwältin von P dieser als Beschuldigter und ebenfalls A waren. Beide Vereinbarungen wurden auf Seiten der Mandanten nur für A, vertreten durch Herrn Becker und P als Geschäftsführer, unterschrieben und mit dem Firmenstempel von A versehen.

13      Die Rechtsanwälte adressierten ihre Rechnungen an A. Aus diesen Rechnungen nahm Herr Becker – als „Organträger“ von A – im Streitjahr 2005 den Vorsteuerabzug vor.

14      Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, war das Finanzamt der Ansicht, dass die fragliche Mehrwertsteuer nicht abziehbar sei, und erließ daher einen Änderungsbescheid gegen Herrn Becker. Nachdem der von Herrn Becker beim Finanzamt eingelegte Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob er Klage beim Finanzgericht Köln, das ihr stattgab.

15      Der mit der vom Finanzamt dagegen eingelegten Revision befasste Bundesfinanzhof verweist in seiner Vorlageentscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Eingangs- und Ausgangsumsätzen voraussetze. Das Finanzamt äußert jedoch Zweifel in Bezug auf die Frage, ob für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs der objektive Inhalt der bezogenen Leistung oder der Entstehungsgrund für ihren Bezug maßgeblich ist.

16      Zum einen gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die objektiven Umstände (Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 32) und die objektive Natur des betreffenden Umsatzes (Urteil vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24) ankomme. Im vorliegenden Fall sei aber, wenn man auf die objektive Natur der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwaltsdienstleistungen abstelle, festzustellen, dass sie direkt und unmittelbar dazu dienten, die privaten Interessen der beiden Beschuldigten zu schützen. Im Übrigen hätten sich die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen diese persönlich und nicht gegen A gerichtet, obwohl solche Maßnahmen auch gegen Letztere rechtlich möglich gewesen wären.

17      Zum anderen habe der Gerichtshof entschieden, dass auch zu beachten sei, ob die bezogene Leistung ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den der Steuer unterliegenden Tätigkeiten des Steuerpflichtigen habe (Urteil vom 8. Februar 2007, Investrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 33). So verhalte es sich im Ausgangsverfahren, denn die beiden Rechtsanwälte hätten die in Rede stehenden Leistungen nicht erbracht, wenn A keine zu einem Umsatz führende und damit steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hätte. Daher könnte angenommen werden, dass diese Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stünden. In einer solchen Situation wäre Herr Becker als Organträger von A zum Vorsteuerabzug berechtigt.

18      Aufgrund dieser Erwägungen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Bestimmt sich der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang

–        nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder

–        nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?

2.      Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt, und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

19      Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraussetzt, damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 24, vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23). Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

20      Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen anerkannt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und − als solche − Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Midland Bank, Randnr. 31, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 36).

21      Sodann hat der Gerichtshof zur Art des „direkten und unmittelbaren Zusammenhangs“, der zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen vorliegen muss, ausgeführt, dass der Versuch, insoweit präziser formulieren zu wollen, vergeblich ist. Angesichts der Verschiedenheit der gewerblichen und beruflichen Umsätze wäre es nämlich unmöglich, die für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer erforderliche Beziehung zwischen den jeweiligen Eingangs- und Ausgangsumsätzen für alle denkbaren Fälle genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25).

22      Schließlich haben nach der Rechtsprechung die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25), und nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

23      Die Verpflichtung, nur den objektiven Inhalt des betreffenden Umsatzes zu berücksichtigen, entspricht nämlich am besten dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verbundenen Zweck, der darin besteht, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile BLP Group, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 47).

24      Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Feststellung, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den verwendeten Gegenständen oder Dienstleistungen und einem Ausgangsumsatz oder ausnahmsweise einem Eingangsumsatz besteht, auch anhand ihres objektiven Inhalts zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 32, und entsprechend, in Bezug auf die Umstände, die zum Nachweis der erklärten Absicht eines Steuerpflichtigen, einen bestimmten Gegenstand für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz zu verwenden, zu berücksichtigen sind, Urteil vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24).

25      Die Auslegung, wonach für die Feststellung, ob ein „direkter und unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen einem bestimmten Umsatz und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vorliegt, objektive Umstände bei den bezogenen Gegenständen oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 33 bis 36 seines Urteils Investrand im Kern ausgeführt hat, dass dann, wenn die Verfolgung der steuerpflichtigen Tätigkeit nicht den ausschließlichen Entstehungsgrund für die Tätigung bestimmter Kosten und Ausgaben darstellt, diese nicht als in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehend angesehen werden können.

26      Wie nämlich aus den Randnrn. 25 bis 34 des genannten Urteils hervorgeht, kam der Gerichtshof dort unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die Umsätze in der Rechtssache, die Gegenstand dieses Urteils war, getätigt worden waren, und insbesondere der sich aus den ihm vorliegenden Akten ergebenden Tatsachen zum einen zu dem Schluss, dass die Investrand BV keinen speziellen mehrwertsteuerpflichtigen Ausgangsumsatz getätigt hatte, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausgaben verursacht hatte. Zum anderen konnten diese Ausgaben, da die Investrand BV nicht dargetan hatte, dass sie sie nicht getätigt hätte, wenn sie keine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht als für die Zwecke der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeiten entstanden betrachtet werden.

27      Nur weil der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung den objektiven Inhalt der fraglichen Umsätze berücksichtigte, konnte er in Randnr. 34 des Urteils Investrand feststellen, dass die Situation der Investrand BV mit derjenigen eines privaten Anteilseigners vergleichbar war, und zu dem Ergebnis kommen, dass diese Umsätze nicht als in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallend betrachtet werden konnten.

28      Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Investrand nicht ausgeschlossen hat, dass die fraglichen Umsätze in Anbetracht ihres Inhalts in einem anderen Fall mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit hätten verknüpft werden können. Der Gerichtshof hat nur, wie sich im Kern aus Randnr. 33 des genannten Urteils ergibt, festgestellt, dass die Investrand BV die fraglichen Ausgaben auch dann getätigt hätte, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, so dass sie nicht als aufgrund der steuerpflichtigen Tätigkeiten dieses Unternehmens entstanden betrachtet werden konnten.

29      Daher schließt, wie die deutsche Regierung geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Feststellung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Dienstleistung und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit anhand des objektiven Inhalts dieser Dienstleistung vorgenommen werden muss, nicht aus, dass auch der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes berücksichtigt werden kann, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist. Steht fest, dass ein Umsatz nicht für die Zwecke der der Steuer unterliegenden Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen getätigt wurde, kann daher nicht von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihm und diesen Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen werden, selbst wenn dieser Umsatz auch in Anbetracht seines objektiven Inhalts mehrwertsteuerpflichtig ist.

30      Im vorliegenden Fall dienten erstens die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwaltsdienstleistungen nach den Angaben des vorlegenden Gerichts direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der beiden Beschuldigten, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden. Wie im Übrigen bereits in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils klargestellt worden ist, waren die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen sie persönlich und nicht gegen A gerichtet, obwohl solche Maßnahmen auch gegen Letztere rechtlich möglich gewesen wären. Das vorlegende Gericht schließt daraus zutreffend, dass die Ausgaben für diese Dienstleistungen in Anbetracht ihres objektiven Inhalts nicht als für die Zwecke der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeiten von A getätigt betrachtet werden könnten.

31      Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Kosten für diese Leistungen und der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit von A bestehe, da die beiden Rechtsanwälte ihre Leistungen nicht erbracht hätten, wenn A keine zu einem Umsatz führende und damit steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hätte. Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Kausalzusammenhang keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu begründen vermag. Wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und A, so dass die Leistungen als völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen Tätigkeiten von A erbracht anzusehen sind.

32      Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Umstand, dass das nationale Zivilrecht ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende verpflichtet, die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe in einem Strafverfahren zu übernehmen, für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unerheblich ist. Angesichts der durch dieses System eingeführten objektiven Mehrwertsteuerregelung ist nämlich allein das objektive Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, RBS Deutschland Holdings, C-277/09, Slg. 2010, I-13805, Randnr. 54), da sonst die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts ernstlich beeinträchtigt würde.

33      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt. Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.

 Zur zweiten Frage

34      Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

35      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:


Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.

Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.


Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

Quelle





Mittwoch, 3. September 2014

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1. Januar 2015 neu geregelt

 
Ein neues Mehrwertsteuer-Paket wird zum 1. Januar 2015 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen:
Ab dem nächsten Jahr sind die Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.
Die Mehrwertsteuer-Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
Weiter zum vollständigen Artikel ...


Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Die Vorschriften für diese Dienstleistungen werden sich am 1. Januar 2015 ändern.

Derzeitige Vorschriften
Ab 2015 geltende Vorschriften
Bericht über die Machbarkeit der ab 2015 geltenden Vorschriften
Leitfaden für 2015  (in 23 Sprachen verfügbar)
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle für 2015  (in 27 Sprachen verfügbar)
Veranstaltungen im Zusammenhang mit den neuen Regeln
Rechtsvorschriften — heute und nach 2015
Quelle

Steuergesetzgebung
Diese Seite enthält eine Liste der gesetzlichen Massnahmen im Steuerbereich, die seit 2003 verabschiedet wurden. Eine vollständige Übersicht der Gesetzgebung finden Sie in der Datenbank EUR-Lex
Quelle

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES (MwSt-RL)
vom 28. November 2006